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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2022 460 2020 54 (460 20 54)

10 marzo 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,739 parole·~1h 9min·1

Riassunto

Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2022 (460 20 54) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, Sicherheitsleistung, Ersatzforderung

Die Freigabe einer Sicherheitsleistung in Anwendung von Art. 239 Abs. 1 StPO ist im Urteilsdispositiv explizit anzuordnen. Der freigegebene Betrag kann gestützt auf Art. 268 StPO beschlagnahmt und nach Rechtskraft des Urteils gemäss Art. 239 Abs. 2 StPO zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind. Soweit zugleich eine Ersatzforderung ausgesprochen wird, ist es unzulässig, dieselbe gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen zur Kostendeckung zu beschlagnahmen und direkt mit der Sicherheitsleistung zu verrechnen. Der Gesetzgeber hat für Ersatzforderungen zu Gunsten des Staates den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben. Ein verbleibender Restbetrag der Sicherheitsleistung kann in solchen Fällen gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden, wobei die Beschlagnahme bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates begründet.

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Daniel Noll, Richter Markus Clausen, Ersatzrichterin Suzanne Styk Kohlhaas; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2019

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) sprach den Beschuldigten A.____ mit Urteil vom 29. August 2019 (300 18 287) der banden- und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe 3 ¾ Jahren, unter Anrechnung der vom 12. Juni 2016 bis 8. Juni 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 361 Tagen (Dispositiv-Ziffer III.1). Von der Anklage der qualifizierten Geldwäscherei wurde A.____ freigesprochen (Dispositiv-Ziffer III.2). Sodann wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat von CHF 70'000.– verurteilt (Dispositiv-Ziffer III.6) und die beschlagnahmten Gelder von total CHF 5'216.55 wurden an die Verfahrenskosten angerechnet (Dispositiv-Ziffer III.4). Weiter wurde die von A.____ geleistete Sicherheitszahlung von CHF 130'000.– mit den Verfahrenskosten sowie der Entschädigung an die vormalige amtliche Verteidigung verrechnet und der verbleibende Überschuss wurde an die Ersatzforderung angerechnet (Dispositiv-Ziffer III.7). In Bezug auf die Einziehung, die Löschung der forensisch gesicherten Daten und die Kostenfolgen wird auf die Ziffern III.3, III.5, III.8 sowie III.9 des vorgenannten Urteils verwiesen.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen das vorgenannte Urteil, welches ihm in begründeter Ausfertigung am 4. März 2020 eröffnet wurde, erklärte A.____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat Alain Joset, am 24. März 2020 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Er teilte mit, dass das Urteil des Strafgerichts vom 29. August 2022 mit Ausnahme von Ziffer III.2 vollumfänglich angefochten werde und beantragte einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der banden- und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

C. Auf kantonsgerichtliche Verfügung vom 26. März 2020 hin teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 1. April 2020 mit, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte.

D. Am 4. September 2020 reichte der Berufungskläger auf Verfügung vom 6. April 2020 hin innert mehrfach erstreckter Frist eine summarische Berufungsbegründung ein, wobei er sich weitere Ausführungen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich vorbehielt. "Stand heute" wurde beantragt, den Berufungskläger unter o/e Kostenfolge gesamthaft vom Vorwurf des Verkaufs von Marihuana sowie einer Beteiligung an den Lieferungen 1-5 vom Januar bis August 2015 freizusprechen und ihn wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren zu verurteilen. Weiter stellte der Berufungskläger den Beweisantrag, im Berufungsverfahren die rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B.____ und C.____ als Zeugen zu befragen.

E. Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 beatragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 wurde der Beweisantrag des Berufungsklägers, es seien B.____ und C.____ als Zeugen vor den Schranken des Berufungsgerichts zu befragen, abgewiesen. Zugleich wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

G. Am 12. April 2021 reichte die Staatsanwaltschaft einen Antrag um Dispensation von der auf den 1. und 4. Juni 2021 angesetzten kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ein. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 14. April 2021 abgewiesen.

H. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 ersuchte der Berufungskläger um Zusicherung des freien Geleits für die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht.

I. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 wurde dem Berufungskläger zwecks Durchführung der kantonsgerichtlichen Befragung am 1. Juni 2021 das freie Geleit (Art. 204 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) zugesichert.

J. Drei Arbeitstage vor dem Verhandlungstermin stellte der Berufungskläger mit Eingabe vom 27. Mai 2021 das Begehren, die angesetzte Verhandlung vor dem Kantonsgericht sei abzubieten, weil er sich seit einigen Wochen beruflich in Algerien aufhalte und es ihm angesichts der Massnahmen zufolge der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig ein Flug von Algerien in die Schweiz zu buchen.

K. In der Folge wurde die kantonsgerichtliche Verhandlung mit Verfügung vom 28. Mai 2021 abgeboten. Zugleich setzte das Kantonsgericht dem Berufungskläger eine Frist, innert welcher er seine Anwesenheit in Algerien sowie die Unmöglichkeit seiner Ausreise durch die Schweizerischen Botschaft in Algerien bestätigen zu lassen hatte. Weiter wurde der Berufungskläger aufgefordert, sich zu den Gründen seines Aufenthalts in Algerien zu äussern.

L. Am 3. Juni 2021 erstattete die Schweizerische Botschaft in Algerien eine Stellungnahme, aus welcher hervorgeht, dass der Berufungskläger am 27. Januar 2021 nach Algerien eingereist war. Weiter teilte die Botschaft mit, dass es dem Berufungskläger grundsätzlich möglich gewesen wäre, in den Wochen vor dem 1. Juni 2021 per Flugzeug in die Schweiz einzureisen.

M. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 wurde dem Berufungskläger eine Frist bis zum 21. Juni 2021 angesetzt, um sich zu den Gründen seines Aufenthalts in Algerien zu äussern und darzulegen, weshalb er trotz Möglichkeit einer Ausreise sowie des bewilligten freien Geleits um Verschiebung der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ersucht hatte.

N. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2021 brachte der Berufungskläger innert erstreckter Frist vor, dass er aus familiären Gründen nach Algerien gereist sei. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er mit einer alternativen Fluggesellschaft rechtzeitig hätte in die Schweiz einreisen können.

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht O. Am 8. Juli 2021 erliess das Kantonsgericht gegen den Berufungskläger einen Haftbefehl (mit Nachtrag vom 20. Juli 2021) und liess ihn über das Bundesamt für Justiz international zur Verhaftung ausschreiben.

P. Am 6. September 2021 teilte das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, dem Kantonsgericht mit, dass der Berufungskläger am 5. September 2021 in Barcelona (ES) verhaftet worden sei.

Q. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 wurde der Berufungskläger für die Dauer des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft versetzt. Zugleich wurde ihm der vorzeitige Strafvollzug bewilligt.

R. Mit Verfügung vom 5. November 2021 wurde festgestellt, dass die geplanten Verhandlungstermine vom 23. und 29. November 2021 zufolge Verhinderung der Verteidigung nicht wahrgenommen werden könnten und die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung daher im 1. Quartal 2022 durchgeführt werde.

S. Zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht am 10. Februar 2022 erschienen der Berufungskläger und sein Verteidiger sowie der Vertreter der Anklage. Die Verhandlung wurde unter Beizug einer Dolmetscherin für Arabisch geführt. Der Berufungskläger wiederholte zu Beginn der Verhandlung den Beweisantrag, es seien B.____ und C.____ als Zeugen vor den Schranken des Berufungsgerichts zu befragen. In seinem Parteivortrag stellte er die Rechtsbegehren, der Beschuldigte sei in den Anklageziffern 2.1 bis 3 sowie 11 vom Vorwurf der banden- und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz unter o/e Kostenfolge freizusprechen, in den übrigen, nicht angefochtenen Anklagepunkten der bandenmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig zu erklären und zu einer schuldangemessenen, teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren zu verurteilen. Weiter wurde begehrt, auf die Anordnung einer Ersatzforderung im Rahmen von Art. 71 StGB zu verzichten, die Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 130'000.– an den Berufungskläger zuzüglich Zins seit dem 13. September 2019 herauszugeben und diesen bei Ausfällung einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe aus der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft beantragte ihrerseits die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Die Urteilseröffnung erfolgte am 10. März 2022.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 29. August 2019 (300 18 287) angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 9. September 2019 (Berufungsanmeldung) und 24. März 2021 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung erfüllt sämtliche Formalien, so dass auf diese einzutreten ist.

II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gegenstand der vorinstanzlichen Verurteilung sind folgende Handlungen des Berufungsklägers: Organisation der Einfuhr von Marihuana im Umfang von total 766 kg; Entgegennahme der Bestellmengen; Bereitstellen des Marihuanas in Spanien; teilweise Teilnahme als Begleit- und Vorausfahrer beim Transport; Wechsel des Geldes für die Marihuana- Bestellungen (ab Juli 2015); Zuständigkeit für die Logistik der Marihuana-Transporte in die Schweiz (Dezember 2015 bis April 2016); Veräusserung von Marihuana im Raum Lausanne; Erzielung eines Gewinns von insgesamt CHF 17'034.– mit Provisionen für Geldwechselgeschäfte; Erzielung eines Gewinns von insgesamt CHF 331'000.– durch Veräusserung von Marihuana. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Berufungskläger in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) wegen des Verkaufs von insgesamt 305 kg Marihuana verurteilt (primär im Raum Lausanne, Anstalten treffen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetMG hinsichtlich 30 kg bei Lieferung 16, Verkauf von 40 kg an D.____, ev. an unbekannte Personen im Raum Nordwestschweiz bei Lieferung 14). Weiter wurde der Berufungskläger wegen der Einfuhr von insgesamt 461 kg Marihuana gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG verurteilt (30 kg weniger als angeklagt). Das deliktische Verhalten wurde sodann als gewerbs- und bandenmässig im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG qualifiziert.

1.2. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Mit Berufungserklärung vom 24. März 2020 wurde das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer III.2 vollumfänglich angefochten. Aus der summarischen Berufungsbegründung 4. September 2020 folgt, dass die Schuldsprüche für jegliche strafbare Beteiligung hinsichtlich der angeklagten Lieferungen 1-5 (Nummerierung gemäss den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils), die Schuldsprüche wegen Verkaufs von Marihuana im Raum Lausanne im Umfang von total 305 kg hinsichtlich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der angeklagten Lieferungen 7-10, 14 und 16 sowie die Strafzumessung in Bezug auf die Bewertung der Rolle des Berufungsklägers bei der Organisation und Teilnahme an der Einfuhr von insgesamt 461 kg Marihuana angefochten werden. Die Anträge und Ausführungen in der Berufungsbegründung erfolgten explizit "Stand heute" sowie unter Vorbehalt einer weiteren Stellungnahme vor den Schranken des Kantonsgerichts. In seinem Parteivortrag begehrte der Berufungskläger überdies, dass sich der vollumfängliche Freispruch auch auf die Lieferungen 7, 8 und 16 (vom September 2015, Oktober 2015 und Juni 2016) zu erstrecken habe, auf die Anordnung einer Ersatzforderung im Rahmen von Art. 71 StGB zu verzichten und die Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 130'000.– an den Berufungskläger zuzüglich Zins seit dem 13. September 2019 herauszugeben sei. Die Berufung kann im Rahmen ihrer Begründung im Sinne von Art. 399 Abs. 4 StPO eingeschränkt, jedoch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr ausgedehnt werden (EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 399 N 6). Vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger das vorinstanzliche Urteil in seiner Berufungserklärung vollumfänglich angefochten hat (mit ausdrücklicher Nennung der Dispositiv-Ziffern III.6 und II.7), die Erstattung einer schriftlichen Berufungsbegründung im mündlichen Berufungsverfahren gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (vgl. Art. 405 StPO), die Berufungsbegründung vorliegend ausdrücklich unter Vorbehalt einer weiteren Stellungnahme anlässlich der Hauptverhandlung eingereicht wurde und keinen expliziten Rückzug einzelner Begehren enthält, kann vorliegend – gerade noch – nicht davon ausgegangen werden, die Berufung sei nachträglich auf die in der Berufungsbegründung vorgetragenen Anträge beschränkt worden. Daher ist das vorinstanzliche Urteil auch in Bezug auf die Verurteilung zu einer Ersatzforderung sowie die Verrechnung der Sicherheitsleistung angefochten. In Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber die Dispositivziffern betreffend den Freispruch wegen qualifizierter Geldwäscherei (III.2), die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (III.3), die Anrechnung der beschlagnahmten Gelder (III.4), die Löschung der forensisch gesicherten Daten (III.5) sowie die Verpflichtung, das Honorar der vormaligen amtlichen Verteidigerin an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (III.9). Diesbezüglich ist von einer nachträglichen Einschränkung der Berufung auszugehen, zumal im Parteivortrag keine entsprechenden Anträge mehr gestellt wurden.

1.3. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Weil die Staatsanwaltschaft ihrerseits weder Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil im vorliegenden Fall in Bezug auf die Schuldsprüche, die Strafzumessung und die Sanktionen lediglich bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, nicht aber zu dessen Lasten verschärfen.

1.4. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten (STOHNER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 82 N 9; BRÜSCHWEILER/ NADIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3).

2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1. In seinem Urteil vom 29. August 2019 führt das Strafgericht zunächst in formeller Hinsicht aus, dass die Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Anforderungen entspreche, sowohl der subjektive Tatbestand sowie die Mittäterschaft bezüglich der Betäubungsmitteldelikte hinreichend angeklagt seien, hinsichtlich des Verkaufs von Marihuana durch den Berufungskläger für die Lieferungen 6 sowie 11-13 keine genügende Anklage vorliege, die angeklagte Einfuhr als Inlandstat gelte sowie subsidiär zur anschliessenden Weiterveräusserung sei und weder die fehlende Schlusseinvernahme noch eine ungenügende Schlussmitteilung ein Prozesshindernis darstellen würden (vgl. E. I.1 - I.5). In Bezug auf die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise wird erwogen, dass die Erkenntnisse aus den Zwangsmassnahmen und Zufallsfunden gestützt auf die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts verwertbar seien, die Erhebung von Telefondaten schweizerischer Anbieter Beweiserhebungen im Inland darstellen würden und keine im Ausland erhobenen Beweise hätten verwertet werden müssen (vgl. E. I.6.1 - I.6.2). Weiter kommt das Strafgericht zum Schluss, dass die an den zahlreichen Einvernahmen getätigten Aussagen verwertet werden dürften, zumal die Teilnahme- und Konfrontationsrechte der Beteiligten anlässlich der ersten Einvernahmen rechtmässig beschränkt und im Übrigen hinreichend gewahrt worden seien. Es sei im vorliegenden Verfahren zulässig gewesen, für jede Lieferung eine separate Ersteinvernahme durchzuführen. Die einzelnen Vorhalte seien rechtsgenüglich erfolgt und das Recht auf Gegenüberstellung sei beachtet worden. Soweit die Mitbeschuldigten jedoch belastende Aussagen ausserhalb einer Ersteinvernahme gemacht hätten, seien sowohl diese wie auch darauf basierende Depositionen unverwertbar, sofern den Teilnahmerechten der Mitbeschuldigten keine Nachachtung verschafft worden sei (vgl. E. I.6.3 - I.6.5). Bei der Beweiswürdigung geht das Strafgericht davon aus, dass die Anklage in wesentlichen Punkten auf den Aussagen des Beschuldigten E.____ (nachfolgend: E.____) basiere, der anlässlich seiner Einvernahmen im Februar und März 2017 ein weitreichendes Geständnis abgelegt habe. Der Beschuldigte C.____ (nachfolgend: C.____) habe bezüglich der Organisation und des Imports von Marihuana im Wesentlichen E.____ belastet. Der Berufungskläger habe erst zur Sache ausgesagt, nachdem er mit dem Geständnis von E.____ konfrontiert worden sei. Er habe eingeräumt, ab Sommer 2015 für E.____ mit einer Provision von 3% Geld gewechselt und ab Dezember 2015 Marihuana-Transporte mit LKW's organisiert und vermittelt zu haben. Zudem habe er zwei Lieferungen als Vorausfahrer zum Wohnort von E.____ begleitet. Der Beschuldigte B.____ (nachfolgend: B.____) habe ausgesagt, dass er im Auftrag von E.____ mit einem Camper "Gras" von Spanien in die Schweiz importiert habe. Er habe den Berufungskläger ein paar Mal in Spanien gesehen und dieser sei teilweise auch beim Entladen des Campers in der Schweiz vor Ort gewesen. Die Depositionen von E.____ würden durch objektive Indizien und Aussagen der Mitbeschuldigten gestützt. Ein Motiv für eine Falschaussage sei nicht erkennbar. Dagegen habe der Berufungskläger E.____ erst im Nachgang zu dessen Geständnis belastet. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Berufungsklägers spreche auch, dass dieser im Bereich des Betäubungsmittelhandels im Ausland bereits massive Vorstrafen aufweise und in Spanien eine Geschäftstätigkeit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Bereich von "Growshops" ausübe. B.____ habe sodann seine Belastungen gegenüber E.____ im Verlauf des Verfahrens stark relativiert. Die Aussagen von E.____ würden grundsätzlich weitaus glaubhafter erscheinen, als diejenigen seiner Mitbeschuldigten (vgl. E. II.1.1). Im Ergebnis sei erstellt, dass der Berufungskläger als Organisator an der Einfuhr von sämtlichen Lieferungen und damit von total ca. 766 kg Marihuana beteiligt gewesen sei. Zudem habe er teilweise als Begleit- bzw. Vorausfahrer am Transport teilgenommen. Vom eingeführten Marihuana sei der Berufungskläger anschliessend im Umfang von ca. 305 kg an dessen Verlauf beteiligt gewesen, woraus er einen Gewinn von CHF 311'000.– erzielt habe. Zusätzlich habe er mit den erhaltenen Provisionen für das Wechseln von Geld CHF 17'034.– erwirtschaftet (vgl. E. II.2 - II.4.).

2.3. In seiner summarischen Berufungsbegründung vom 4. September 2020 bringt der Berufungskläger zusammengefasst vor, dass sich die Berufung in erster Linie gegen den vorgeworfenen Sachverhalt und die Gewichtung wesentlicher Sachverhaltselemente richte. Zentrale Grundlage seien dabei die Aussagen der beschuldigten Personen. E.____ habe als zentrale Figur agiert, Kontakt zu allen Beteiligten gehabt und am meisten Einfluss auf die Mitbeschuldigten ausgeübt. Seine Aussagen zur eigenen Position im angeklagten Handel seien nicht kohärent. Er habe erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B.____ Aussagen gemacht und die Darstellung, wonach der Berufungskläger eine chefähnliche Position gehabt habe, sei als Schutzbehauptung zu werten, womit sich E.____ entlasten wolle. Diesbezüglich werde beantragt, B.___ und C.____ als Zeugen zu befragen. Weiter würden gravierende Lücken in Bezug auf den Nachweis von Verkaufshandlungen durch den Berufungskläger bestehen. Nach Auffassung der Vorinstanz sei der Berufungskläger in der Hierarchie der Gruppe als mit E.____ gleichrangig zu betrachten. Die vorhandenen Beweismittel würden diesbezüglich aber nicht für eine Verurteilung ausreichen. So sei etwa nicht ersichtlich, wie allein aus der Anwesenheit des Berufungsklägers in Lausanne / Crissier auf Verkaufshandlungen habe geschlossen werden können. In Bezug auf die Lieferungen von September bis Dezember 2015 und von Februar bis Juni 2016 habe der Berufungskläger die vereinzelten Vorausfahrten sowie die Vermittlung von Transporten zugestanden. Der Verkauf von Marihuana sei indessen stets abgestritten worden. Diesbezüglich werde der Berufungskläger einzig von E.____ belastet. Hinsichtlich der Lieferungen von Januar bis Juni 2015 sei die Beteiligung des Berufungsklägers in jeder Hinsicht objektiv nicht erstellt. Das alleinige Abstellen auf die belastenden Aussagen von E.____ erscheine hier bundesrechtswidrig. Betreffend die Lieferungen vom August 2015 sowie Januar bis Februar 2016 habe das Strafgericht zutreffend erwogen, dass allfällige Verkaufshandlungen nicht genügend angeklagt seien. Die Berufung richte sich auch gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Die Strafe erweise sich aufgrund des objektiven Unrechtsgehalts der Tathandlungen sowie der übrigen Tatumstände als unangemessen hoch. Die Höhe der Einsatzstrafe von 3 Jahren sei nicht in bundesrechtskonformer Weise begründet. Das Verschulden des Berufungsklägers sei als gering zu bewerten. Er habe E.____ bei der Vermittlung von Transporten und vereinzelt bei Vorausfahrten geholfen. Bei korrekter Würdigung der massgebenden Umstände sei E.____ als Chef zu betrachten, der die gesamte Infrastruktur, die Logistik sowie das Vertriebsnetz gestellt habe und stets in Kontakt mit den beteiligten Personen gewesen sei. Mit dem Berufungskläger habe er einen Vermittlungsmann im Ausland benötigt, der die Transporte einfädelt und begleitet. In dieser Funktion sei er jederzeit austauschbar gewesen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4. In ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass sich die belastenden Aussagen des Berufungsklägers in Bezug auf die Rolle von E.____ ebenso als Schutzbehauptung werten liessen, mit welcher sich der Berufungskläger zu entlasten versuche. Dieser habe in der Voruntersuchung zum Ausdruck gebracht, dass er keine Aussagen zu Personen mache, die ihn nicht belasten würden. Dass B.____ und C.____ ihn nicht direkt belasten würden, führe nicht per se zu einer Entlastung. Es sei davon auszugehen, dass die Möglichkeiten von E.____, in Spanien etwas zu organisieren, beschränkt gewesen seien. Weiter sei zu berücksichtigen, dass eine Belastung des Berufungsklägers durch B.____ für diesen selbst nachteilige Konsequenzen hätte haben können, indem daraus Rückschlüsse auf die Kenntnisse der Organisation und die eigene Stellung innerhalb der Gruppierung hätten gezogen werden können. Gleiches gelte hinsichtlich der fehlenden Belastung des Berufungsklägers durch C.____. E.____ habe seinerseits keine Kontakte zu Lieferanten in Spanien gehabt und keinen Einfluss auf die Liefertermine nehmen können. Die Beweiserhebungen würden demnach zum angeklagten und vom Strafgericht in seinem Urteil zu Grunde gelegten Sachverhalt führen. An diesen Ausführungen hält die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auch im Parteivortrag anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 10. Februar 2022 fest.

2.5. In seinem Parteivortrag vom 10. Februar 2022 führt der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass E.____ im vorliegenden Verfahren als Mitbeschuldigter und zugleich als "Zeuge der Anklage" aufgetreten sei. Es sei dessen Strategie gewesen, so viel Verantwortung wie möglich auf andere abzuschieben. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung habe zu stark auf die Aussagen von E.____ und nicht auf die objektiven Beweismittel abgestellt. Zugestanden sei die Mithilfe am Transport des Marihuanas in den Lieferungen gemäss den Ziffern 4-10 der Anklage, betreffend 284 kg im Rahmen der Transporthilfe. Bestritten und angefochten sei die Verurteilung in den Ziffern 2.1 (42 kg), 2.2 (200 kg), 2.3 (60 kg), 2.4 (50 kg) sowie Ziffer 3 (60 kg). Ebenso bestritten sei die Beteiligung an der Lieferung gemäss Ziffer 11 der Anklageschrift. In den unbestrittenen Fällen habe der Berufungskläger den Transport vermittelt. Im Zeitraum von Januar bis Oktober 2015 habe es keine Beteiligung an den Marihuana-Lieferungen gegeben. Es gebe diesbezüglich keine Observationsberichte und keine Telefonüberwachung. Hier habe das Strafgericht allein auf die Aussagen von Mitbeschuldigten abgestellt, die alle "ihren eigenen Kopf retten" wollten. Der Schluss von späteren Delikten auf frühere sei nicht stichhaltig und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo". Der Beschuldigte habe zunächst betreffend den Import von Autos mit E.___ Kontakt gehabt. Später sei er als Geldwechsler aufgetreten und habe 3% Provision verlangt. Vorstrafen und eine Tätigkeit im "Growshop"-Bereich könnten keine Beteiligung am Marihuana-Handel im Kilobereich nachweisen. Der Berufungskläger habe E.____ unterstützt, weil er gehofft habe, dabei weitere Kunden für sein Geldwechselgeschäft zu gewinnen. Der Marihuana- und der Geldkreislauf hätten sich später insofern vermischt, als dass der Beschuldigte auch bei den Transporten ausgeholfen habe. Die Lieferung vom Juni 2016 sei ein Geschäft von E.____ und B.___ gewesen. Hier habe es den Beschuldigten nicht gebraucht. Es sei mehr oder weniger zufällig gewesen, dass der Beschuldigte in die Schweiz mitgefahren sei, weil er habe Geld wechseln wollen. E.____ habe sein Aussageverhalten jeweils den Ermittlungsergebnissen angepasst. Zudem seien die Aussagen von B.____ und C.____ zu berücksichtigen, welche den Beschuldigten in wesentlichen Punkten entlasten würden. Gemäss B.____ sei E.____ sein Chef gewesen. Der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht zweite Punkt der bestritten werde, sei der Verkauf von Marihuana im Raum Lausanne im Umfang von rund 300 kg. Die Beteiligung an diesem Verkauf sei trotz Observation und Telefonüberwachung sowie gestützt auf die Aussagen von C.____ und B.____ nicht nachgewiesen. Die Sicherheitsleistung sei inklusive Zinsen seit dem 13. September 2019 herauszugeben. Man könne nicht jemanden in Haft nehmen, wenn zugleich eine Kautionszahlung im Raum stehe. Die Ersatzmassnahme sei im Vorverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Zwangsmassnahmengericht angeordnet und zuletzt mit Entscheid vom 25. Juni 2019 bis am 12. September 2019 verlängert worden. Die Vorinstanz habe vergessen, diese Ersatzmassnahme für die Dauer des Verfahrens bis zur Rechtskraft zu verlängern. Deshalb befinde sie sich seit dem 13. September 2019 zu Unrecht im Herrschaftsbereich des Kantons Basel-Landschaft.

3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1. Beweisantrag des Beschuldigten 3.1.1. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung (LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Beweisbegehren. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 343 N 33 ff.).

3.1.2. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Nur wenn das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht genügt, darf es einen Sachverhalt als erwiesen oder nicht erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen. Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht zu ändern. Zu diesem Zweck muss die Behörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und unter diesem Gesichtspunkt würdigen. Lehnt sie einen Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer Urteil 6B_574/ 2021 vom 22. November 2021, E. 1.2; m.w.H.).

3.1.3. Der Berufungskläger stellt mit Berufungserklärung vom 4. September 2020 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2022 den Antrag, im Berufungsverfahren die Mitbeschuldigten B.____ und C.____ zu befragen. Weil das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich dieser Personen in Rechtskraft erwachsen sei, könnten diese vom Berufungsgericht als Zeugen einvernommen werden.

3.1.4. Das Berufungsverfahren basiert grundsätzlich auf dem im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Beweisen. Weitere Beweiserhebungen erfolgen nur dann, wenn sie sich für die Beurteilung der Berufung als unerlässlich erweisen. Die vorgenannten Personen wurden im Vorverfahren sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt. Die Konfrontationsrechte des Berufungsklägers wurden gewahrt bzw. hat dieser für die Hauptverhandlung vor Strafgericht darauf verzichtet. Weder B.____ noch C.____ können aus eigener Wahrnehmung sachdienliche Aussagen zur Aufgabenverteilung zwischen E.____ und dem Berufungskläger, zur Beschaffung des Marihuanas in Spanien oder zur Veräusserung von Marihuana im Raum Lausanne machen. Soweit für den Berufungskläger entlastende Depositionen dieser Personen zu würdigen sind, kommt den in ihrer Eigenschaft als beschuldigte Personen getätigten Aussagen im Vergleich zu einer Zeugenaussage kein geringerer Beweiswert zu. Daher ist der entsprechende Beweisantrag des Berufungsklägers abzuweisen.

3.2. Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung 3.2.1. Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Das Gesetz gebietet die sorgfältige und objektive Beweiswürdigung von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 41 ff.). Die Überzeugung für das Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Auch Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben (vgl. vorstehende E. II.4.1.4).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2.2. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10, N 11; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer Urteil 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Ganzen relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

3.2.3. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGer Urteil 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2.). Während die Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Ereignisses kognitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell schwieriger, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant zu schildern (vgl. FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, in: plädoyer 4/09, S. 36; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, in: AJP 11/2011, S. 1423). Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Hypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (BGE 129 I 49, Erw. 4 und 5, m.w.H.). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen demnach auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 162, N 15).

3.3. Objektive Beweismittel und Indizien 3.3.1. Der Berufungskläger macht zusammengefasst geltend, er habe keine "chefähnliche Position" bei der Organisation des Imports des Marihuanas gehabt. Er habe E.____ bei der Vermittlung von Transporten und vereinzelt bei Vorausfahrten geholfen. Ausserdem habe er ab Juli 2015 für die Marihuana-Lieferungen das Geld gewechselt. E.____ habe als zentrale Figur agiert, habe Kontakt zu allen Beteiligten gehabt und am meisten Einfluss auf die Mitbeschuldigten ausgeübt. In Spanien sei der Berufungskläger in erster Linie im Bereich des Autohandels tätig gewesen.

3.3.2. In den Effekten des Berufungsklägers fand sich eine Sammlung von Notizen, welche darauf hindeutet, dass er sich eine Vielzahl von telefonischen Kontakten handschriftlich notiert hat. Weiter hat der Berufungskläger mehrere Prepaid- und SIM-Karten mit sich geführt. Die Notizen enthalten unter anderem Adressen und Ortsangaben, Visitenkarten, E-Mail-Kontakte sowie Auflistungen von Zahlen oder Abrechnungen (act. 8361 ff.). In diesen Notizen findet sich auch die Adresse von B.____ (act. 8413). Vor den Schranken des Kantonsgerichts sagte der Berufungskläger diesbezüglich aus, dass es sich hier um Kontaktnummern gehandelt habe, welche er für sein Geschäft gebraucht habe. Die Prepaid Karten habe er benötigt, wenn das Guthaben abgelaufen sei. Er habe manchmal seine Nummer auch nur einmal weitergegeben und den Kontakt danach nicht mehr verwendet. Die Telefonnummer von B.____ habe dieser ihm mitgeteilt (Prohttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht tokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 10. Februar 2022 [nachfolgend: Verhandlungsprotokoll], S. 13 f.). Die in den Effekten des Berufungsklägers aufgefundenen Gegenstände sprechen nicht für eine Arbeitstätigkeit auf dem Gebiet des Imports von Fahrzeugen, wo transparente Abrechnungen oder Notizen unter Angabe einer gleichbleibenden Geschäftsadresse zu erwarten wären, sondern sie passen vielmehr auf eine Tätigkeit im Bereich des illegalen Drogenhandels, wo stetig wechselnde Telefonnummern sowie bruchstückhafte, nicht leicht rekonstruierbare Notizen üblich sind.

3.3.3. Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungskläger im Handelsregister als Gesellschafter der Firma "F.____ " eingetragen und dass diese Unternehmung im Bereich Gartenutensilien und "Growshop" tätig ist. Darüber hinaus wurde im Handelsregister als Unternehmenszweck der Handel mit Fahrzeugen sowie der Handel mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln eingetragen (vgl. act. 8993, 9087, 9089; 25009 ff., 23601, 1344.5). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2017 sagte der Berufungskläger aus, dass er in Belgien lebe und eine Firma in Spanien habe. Die Firma sei ein "Growshop" und verkaufe mitunter Cannabis-Samen. Der Berufungskläger sei an dieser Gesellschaft zu 50% beteiligt (act. 23601, Rz. 97 ff.). An der Verhandlung vor dem Kantonsgericht führte der Berufungskläger aus, er sei mit dieser Firma in erste Linie im Bereich des Autohandels tätig gewesen. Sein Partner habe in Spanien die administrativen Arbeiten in Bezug auf den Import erledigt, während er im Ausland für den Ankauf der Fahrzeuge zuständig gewesen sei. Wie die Importsteuer bemessen und die Autos in Spanien immatrikuliert würden, wisse er nicht. Die Firma sei ursprünglich für den Bereich "Growshop" gegründet worden. Deshalb sei der Berufungskläger auch nach Spanien gegangen. Er habe hierfür im Jahr 2015 Utensilien in Holland gekauft und es hätten Kontakte zu Abnehmern in Spanien bestanden (Verhandlungsprotokoll, S. 4 ff., 14). Daraus ist zu schliessen, dass der Berufungskläger nicht allein im Bereich des Autohandels tätig war, sondern in Spanien auch Leute kannte, welche Cannabis anbauten.

3.3.4. Der Berufungskläger habe E.____ das erste Mal in einem Club in Granada getroffen, wo sie ins Gespräch gekommen seien. Dieser habe nach einer Möglichkeit gesucht, Schweizerfranken in Euros zu wechseln. Sie hätten festgestellt, dass beide im Bereich des Autohandels tätig seien. Der Berufungskläger habe zunächst vorgeschlagen, das Geld über den Import von Autos zu wechseln, was jedoch wegen des administrativen Aufwands nicht rentabel gewesen wäre. Dann habe der Berufungskläger eine Möglichkeit gefunden, wo er das Geld von E.____ gegen eine Provision von 3% habe wechseln können. Das System nenne sich "Sarraf" und es handle sich um einen privaten Geldwechsel. Er habe das Geld in Schweizerfranken nach Genf bringen können, wo es anschliessend an Personen in Spanien in Euros ausbezahlt worden sei. Diesbezüglich wolle der Berufungskläger keine Namen nennen. Am Anfang habe ihm E.____ nicht getraut, weshalb dieser die Euros zunächst direkt in der Schweiz erhalten habe. Später sei das Geld entweder nach Lausanne zu einem Freund des Berufungsklägers, G.____ (nachfolgend: G.____), gebracht oder vom Berufungskläger selbst entgegengenommen und in Genf gewechselt worden. Der Berufungskläger habe E.____ teilweise beim Import des Marihuanas unterstützt und Kontakte zu dessen Umfeld gepflegt, weil er gehofft habe, so das Geldwechselgeschäft als Einnahmequelle ausbauen zu können. Der Berufungskläger habe die Marihuana-Transporte über http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Frankreich vermittelt, während die von E.____ organisierten Lieferungen nach Deutschland gegangen seien. Hierfür seien Codewörter "meine Seite" bzw. "deine Seite" verwendet worden. Mit "unten" sei Granada in Spanien gemeint. Der Berufungskläger sei "Jackie Chan", "Hesch" oder "Araber" genannt worden. Bei "Momo" handle es sich um H.____ (nachfolgend: H.____). Dieser mache Geschäfte mit E.____, doch dazu wolle sich der Berufungskläger nicht weiter äussern. Mit "Blonde" oder "Eli" sei C.____ gemeint und "Brate" sei ein Freund von E.____ aus Spanien, der in Zürich wohne. Wenn E.____ die Transporte mit B.____ nicht habe machen können, habe ihn der Berufungskläger dabei unterstützt. Ab November [2015] sei er mitgefahren und ab Dezember [2015] habe er vermittelt (Verhandlungsprotokoll, S. 9 ff.). Zwischen Januar und Juni 2015 hat E.____ nachweislich hohe Bargeldbeträge bei der I.____ in Reinach gewechselt. Im Anschluss an diese Geldwechselgeschäfte erfolgte jeweils eine Reise nach Spanien (vgl. act. 25025 ff.). Weiter ist erstellt, dass E.____ ab Juli 2015 kein Geld mehr in der Bank, wo seine Schwiegertochter arbeitete, wechseln konnte. Sodann hat er am 1. September 2015 grosse Bargeldbeträge in Euros fotografiert (act. 24790.29 ff.). Dies spricht für den Beginn einer Geldwechseltätigkeit des Berufungsklägers ab Juli 2015 sowie dafür, dass E.____ die vom Berufungskläger gewechselten Geldbeträge zunächst in bar erhalten hat.

3.3.5. In einem Gespräch vom 17. Mai 2016 bat E.____ den Berufungskläger, ihm die Nummer von B.____ ("U Sudat") zu schicken. Darauf sandte der Berufungskläger E.____ eine SMS mit einer Telefonnummer (act. 9029, 9307 f.). Am 24. Mai 2016 kontaktierte B.____ den Berufungskläger telefonisch. Letzterer teilte B.____ unter anderem Folgendes mit: "Diese Woche bekommst du das Geld, ich hoffe auf eine Person, die ich sehen sollte, und dann schauen wir, ob du in der Schweiz oder nicht in der Schweiz bleibst." (act. 9039, 9339). Diesbezüglich führte der Berufungskläger vor dem Kantonsgericht aus, dass er von B.____ kontaktiert worden sei, weil dieser E.____ nicht erreicht habe. Weshalb er B.____ eine Zahlung in Aussicht gestellt habe, könne er nicht sagen (Verhandlungsprotokoll, S. 17 f.). Diese Kommunikation indiziert, dass dem Berufungskläger auch in Bezug auf die von B.____ durchgeführten Transporte eine organisatorische Funktion zukam.

3.3.6. Anlässlich eines Telefonats mit E.____ vom 28. April 2016 führte der Berufungskläger aus, dass er bei sich "unten" sei. Er müsse "sein Auto machen da". "Ussuda" (gemeint B.____) habe ihn angerufen. Sie könnten ihn in Italien besuchen, wenn sein "Auto klar" sei (act. 9009, 9265 f.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts sagte der Berufungskläger aus, dass es betreffend das "Auto machen" um einen Transport gegangen sei. Zugleich habe man in diesem Telefonat auch tatsächlich über das Tuning von Autos gesprochen (Verhandlungsprotokoll, S. 14 f.). Aus diesem telefonischen Kontakt ist zu schliessen, dass der Berufungskläger zwecks Organisation des Marihuana-Transportes in Spanien bestimmte Arbeiten zu erledigen hatte, bevor E.____ und B.____ ihn "besuchen" konnten.

3.3.7. Aus einem Telefonat zwischen E.____ und dem Berufungskläger vom 6. Mai 2016 geht hervor, dass der Berufungskläger bei seinem "Bruder", hier auf dieser "Seite" sei. Der "Bruder" von ihm unten habe "ein Problem". Deshalb müsse der Berufungskläger "runter gehen". Er werde E.____ dann anrufen, wenn er unten sei. Abschliessend sagte er: "Ich kucke, ich muss diese http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht lösen (…) Also keine Panik, ok?" (act. 9015, 9273 f.). Gemäss den Depositionen des Berufungsklägers habe es sich beim "Bruder unten" um H.____ gehandelt. Um welches "Problem" es hier gegangen sei, könne der Berufungskläger nicht mehr sagen (Verhandlungsprotokoll, S. 15). Am 9. Mai 2016 telefonierten Berufungskläger und E.____ erneut miteinander. E.____ teilte dem Berufungskläger mit, dass ihr "Bruder" morgen unterwegs sei. Darauf antwortete der Berufungskläger: "Ich habe nie gesagt, er soll unterwegs sein, (…) ich habe doch gesagt, ich sage dir, mein Bruder". Der Berufungskläger meinte, er könne dies auch "auf meine Seite regeln". Er habe ebenfalls "einen Mechaniker". Dann wäre dies wie "como sempre" (act. 9021, 9295). Vor dem Kantonsgericht sagte der Berufungskläger aus, dass es hier um einen Transport und um einen Auftrag von B.____ gegangen sei. Der Berufungskläger habe selber einen "Chauffeur" gehabt. Insgesamt habe er bis zum 6. April [2016] fünf Transporte "hochgeschickt". Später habe er dann immer eine Ausrede gesucht, weil er keine Transporte mehr habe organisieren wollen. Laut seinen Aussagen an der Einvernahme vom 15. Mai 2017 habe der Berufungskläger Leute bei einer Firma gekannt, die mit Obst und Gemüse gehandelt habe. Das Marihuana sei in einer Lieferung mit Lebensmitteln verpackt worden. Der Chauffeur habe nichts davon gewusst. Das Marihuana sei dann zusammen mit dem Obst und Gemüse ausgeladen worden und der Chauffeur sei zurückgefahren. Was mit der "Ware" anschliessend passiert sei, wisse der Berufungskläger nicht. Er habe keinen Einfluss auf den Transport gehabt (act. 23623, Rz. 481 ff.). Weiter sagte der Berufungskläger anlässlich der Schlusseinvernahme vom 7. Februar 2018 aus, dass er bezüglich der Transporte immer vermittelt habe. E.____ habe ihn angefragt und er habe diese Anfrage an eine andere Person weitergegeben. Er sei "in der Mitte" gewesen und E.____ habe nicht selber über die Kontakte verfügt. Zu den Details der Organisation wolle der Berufungskläger nichts sagen. Die Personen, welche den Transport gemacht hätten, habe er erst an der Grenze getroffen. Wer die Lieferung und den Verlad des Marihuanas in Spanien organisiert habe, wisse der Berufungskläger nicht (act. 24475). Für das Vermitteln der Transporte habe der Berufungskläger kein Geld erhalten. E.____ habe ihm im Gegenzug "mit Autos geholfen" (act. 24479, Rz. 177). In Bezug auf seine Rolle bei der Vermittlung und Organisation von Marihuana-Transporten liegen widersprüchliche Aussagen vor. Aus den Protokollen der Telefonkontrolle ist entgegen den Depositionen des Berufungsklägers zu schliessen, dass dieser die Transporte nicht nur dann organisierte, wenn E.____ und B.____ dazu nicht in der Lage waren. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger den vorgenannten Personen diesbezüglich Anweisungen erteilte und ihm in Bezug auf den Transport der Betäubungsmittel von Spanien in die Schweiz eine massgebliche Rolle innerhalb der Organisation zukam.

3.3.8. Aus einem Telefonat vom 2. März 2016 geht hervor, dass der Berufungskläger wütend war, weil E.____ seine Telefonnummer an jemanden von Almeira, bezeichnet als "unsere Kollege von unsere Bruder", weitergegeben hatte (act. 11299). Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers wird es sich hier um einen Kollegen von H.____ gehandelt haben. Es sei um die private "Familiennummer" des Berufungsklägers gegangen und er habe nicht gewollt, dass diese an beliebige Personen weitergegeben werde (Verhandlungsprotokoll, S. 18). Aus einem Telefongespräch zwischen E.____ und H.____ vom 2. März 2016 folgt, dass sich diese beiden Personen zusammen mit dem Berufungskläger in Barcelona getroffen haben (act. 11079, 11299, 10337). Diesbezüglich sagte letzterer vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, dass man sich oft im http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sinne eines "Boxenstopps" in Barcelona zum Essen getroffen habe (Verhandlungsprotokoll, S. 18). Daraus ist zu schliessen, dass der Berufungskläger in regelmässigem Kontakt zu H.____ stand, der gemäss den Aussagen von E.____ Marihuana aus Spanien verkauft hat (vgl. act. 23393 ff.).

3.3.9. Aus den Verbindungsnachweisen der Rufnummer des Berufungsklägers geht hervor, dass er sich am 2. März 2016 in der Westschweiz, insbesondere in Crissier VD aufgehalten hat (vgl. act. 11079, 26275). Aus der Observation folgt, dass beim Mc Donalds in Crissier Treffen stattfanden, an denen regelmässig auch G.____ teilnahm (vgl. act. 11141). Zu G.____ wollte der Berufungskläger an der Einvernahme vom 15. Mai 2017 keine näheren Angaben machen. Auf den Vorhalt hin, dass die Polizei bei G.____ 6 kg Marihuana und 700 Gramm Haschisch sowie CHF 15'000.– sichergestellt habe, sagte der Berufungskläger, dass er hiermit nichts zu tun habe (act. 23615, Rz. 337). An der Schlusseinvernahme vom 7. Februar 2018 sagte der Berufungskläger aus, dass G.____ mit dem Geldwechselgeschäft nichts zu tun habe. Es sei ein Freund von ihm und er habe ihn ab und zu um einen Gefallen gebeten. Er habe G.____ kein Marihuana verkauft (act. 24477 f., Rz. 123 ff.). Gemäss den Depositionen des Berufungsklägers anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht handle es sich bei G.____ um einen Freund in der Schweiz, zu dem er Vertrauen habe. Dieser sei nicht direkt in den Geldwechsel involviert gewesen, sondern habe das Geld nur weitergegeben (Verhandlungsprotokoll, S. 19).

3.3.10. Aus einem Gesprächsverlauf vom 9. März 2016 folgt, dass der Berufungskläger und E.____ an diesem Tag ein Treffen zwischen J.____ und einem "Bruder" des Berufungsklägers organisierten. Im Anschluss an dieses Treffen sandte E.____ eine SMS mit dem Inhalt: "187". Anlässlich eines weiteren Telefonats bemerkte der Berufungskläger, dass E.____ "wenig PS in das Auto getan" habe. Darauf antwortete E.____, dass "Blonde" (d.h. C.____) "noch am polieren" sei und dass am Freitag "alles gut" sein werde (act. 11087 ff., 11325 ff.). Am 11. März 2016 teilte E.____ dem Berufungskläger telefonisch mit, dass jetzt alles "tip top" sei und fragte nach, ob morgen um 9:30 Uhr für seinen "Bruder" gut sei. Darauf antwortete der Berufungskläger: "Ok alles klar, ich regle das" (act. 11091, 11341). Aus drei weiteren Telefonaten vom 12. März 2016 ist zu schliessen, dass ein Treffen zwischen E.____ und einer als "Bruder" bezeichneten Verbindungsperson stattfand. Nachdem E.____ mitgeteilt hatte, dass er angekommen sei, teilte der Berufungskläger mit, dass er "ihn" (den Verbindungsmann) jetzt anrufen werde. Anschliessend bat der Berufungskäger E.____ um Mitteilung der "Hausnummer", worauf ihm E.____ eine SMS mit der Nummer "157" schickte (act. 11093, 11343 ff.). Hinsichtlich des Ablaufs der Zahlungen brachte der Berufungskläger an der Einvernahme vom 15. Mai 2017 vor, dass er nicht wisse, wer was verkauft habe. Er sei in die Schweiz gekommen und habe das Geld erhalten oder das Geld sei nach Lausanne gegangen. Anschliessend gehe das Geld nach Spanien und werde dort abgegeben. Ob die Zahlungen für eine neue Lieferung oder eine bereits getätigte Lieferung gewesen seien, wisse der Berufungskläger nicht (act. 23631, Rz. 651 ff.). Er habe jeweils das Geld zum Wechseln bestellen müssen. Wie viel Geld der Berufungskläger insgesamt gewechselt habe, wisse er nicht (act. 23637, Rz. 735 ff.). An der Schlusseinvernahme vom 7. Februar 2021 sagte der Berufungskläger zum Geldtransfer aus, dass er von E.____ das Geld erhalten und dieses einer weiteren Person gebracht habe, welche ihrerseits am Wechselgeschäft verdient habe. Der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufungskläger selbst habe 3% vom Betrag erhalten (act. 24479, Rz. 162 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts führte der Berufungskläger diesbezüglich aus, dass das zum Wechseln vorgesehene Geld bei der Übergabe nicht gezählt werde. Daher müsse der Betrag zum vornherein vereinbart und mitgeteilt werden (Verhandlungsprotokoll, S. 19 f.).

3.3.11. Im Rahmen eines Telefonats vom 14. März 2016 bat der Berufungskläger E.____, ihm "einen Gefallen" zu tun, indem er "für alle Fälle" auf seiner "Seite" schaue, so wie "letztes Mal". Der Berufungskläger werde bei seinen "Leuten kucken", "alles regeln" und sein "Auto" zu E.____ bringen (act. 11097 f., 11361 f.). Anlässlich eines Telefonats vom 18. März 2016 teilte der Berufungskläger E.____ mit, dass er "in diese Seite von meine Freunde" sei. Er müsse "nur noch was regeln" und dann sei er in der Schweiz, so in drei Stunden (act. 11105, 11389). In einem weiteren Telefonat vom 18. März 2016 sagte der Berufungskläger zu E.____: "(…) wenn wir Auto geben, weisst du, dann müssen die bezahlen oder uns einen Check lassen, sonst gibt's gar nichts, weisst du, ist mir egal. (…) Ich tune keine fetten Boliden für irgendwelche Vollidioten, die nicht mal fahren kann, weisst du. (…) Leute sind neidisch (…) Unsere Firma läuft, wir tunen schöne Autos (…) unser Unternehmen funktioniert und darum (…) kommen so viele Probleme (…) nur Kunden die vorbezahlen, Vorschuss bezahlen und so (…) Ich kann kein Auto kaufen und dann in Garage lassen, ich muss direkt verkaufen, weisst du." (act. 11103 f.,11383 ff.). Gemäss den Depositionen des Berufungsklägers anlässlich der kantongerichtlichen Hauptverhandlung sei es hier darum gegangen, dass die Lieferung nicht nach Frankreich, sondern nach Deutschland gehe. Mit dem "tunen" habe er die Qualität des ebenfalls mitgelieferten Gemüses gemeint. In Bezug auf die Autos sei teilweise tatsächlich über den Handel mit Fahrzeugen gesprochen worden (Verhandlungsprotokoll, S. 20 ff.). Die Darstellung des Berufungsklägers, dass es in diesem Telefonat unter anderem effektiv um den Verkauf von Autos gegangen sei, erscheint im Gesamtkontext der geführten Gespräche sowie der weiteren Beweiserhebungen nicht glaubhaft. Vielmehr deuten die Äusserungen des Berufungsklägers klar darauf hin, dass er in Bezug auf die Lieferung von Marihuana sowie die Zahlungsmodalitäten über Entscheidkompetenzen verfügte.

3.3.12. In einem Gespräch vom 21. März 2016 teilte E.____ dem Berufungskläger mit, dass "U Sudat" (d.h. B.____) nicht könne. Sie hätten nun alles, ausser den "Chauffeur". In der Folge teilte der Berufungskläger E.____ Folgendes mit: "Ich tune dein Auto und ich tune alles allein, ich mach alles allein, Ok? (…) Ich regle alles, mach schöne Tage. Wenn ich dich rufe, ich regle alles. Ok? Ich regle Felgen, ich mach alles, ich kauf alles, weisst du." (act. 1113 ff., 11423 ff.). Aus diesem Telefonat erhellt, dass der Berufungskläger die Beschaffung und den Transport des Marihuanas in Spanien selbständig und unabhängig von der Mithilfe durch E.____ und B.____ organisieren konnte.

3.3.13. Im Rahmen eines Gesprächs vom 22. Februar 2016 fragte der Berufungskläger E.____ Folgendes: "kann ich (…) diesmal auf deine Seite aussteigen?". Ein paar Leute auf seiner Seite hätten ein "Problem" gemacht. Er müsse es 2 bis 3 Tage verschieben, falls dies nicht gehe. Er brauche sofort eine Antwort, weil "er" dann die "Grenze bereits passiert" habe und der Berufungskläger nicht wieder "zurück" wolle. (act. 12481 f., 12633). Später ruft der Berufungskläger E.____ mehrfach an und teilt ihm Folgendes mit: "ich bin auch am gucken in diese Seite" (act. 12645). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Er habe auch "zwei andere". Er gebe "morgen Bescheid". Weiter sagte der Berufungskläger: "Wenn ich morgen nicht (…) dann muss ich raus und in die Richtung dieser Leute gehen. (…) Guckst du, dass sicher ist, auch wenn ich diese Seite regle, dann ist das auch bei dir sicher." (act. 12647). Am 23. Februar 2016 telefonierten der Berufungskläger und E.____ erneut miteinander. Anlässlich dieses Gesprächs teilte der Berufungskläger mit, dass "alles" dableibe. Er mache "vielleicht Handbremse für diese Seite, eine Monat, damit sie wissen was zu tun ist" (act. 12483 f., 12649). Diesbezüglich sagte der Berufungskläger am 15. Mai 2017 aus, dass es ein Problem gegeben habe, weil das Lager voll Gemüse gewesen sei und sie dort nicht hätten abladen können (act. 23633 f., Rz. 680 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, dass es hier um die Lieferung vom 24. Februar 2016 gegangen sei. Das Marihuana sei in einem LKW mit Gemüse transportiert worden. Das Gemüselager in Frankreich sei voll gewesen und der Berufungskläger habe verhindern wollen, dass der Lastwagen mit dem gesamten Gemüse wieder zurück nach Spanien hätte fahren müssen. Daher habe er nach einer Lösung gesucht, das Gemüse nach Deutschland auf die "Seite" von E.____ liefern zu lassen (Verhandlungsprotokoll, S. 28). Aus einem Gesprächsverlauf vom 23. Februar 2016 folgt, dass es seitens E.____ zu "300 Prozent" klappe und dass er "mit eine andere Bruder" da sei (act. 12651). Gegenüber dem Berufungskläger bestätigte E.____, das alles da sei, was sie brauchen würden (act. 12655). In einem Telefonat vom 24. Februar 2016 teilte der Berufungskläger E.____ sodann Folgendes mit: "Letzte drei Reihen unten… ok?" (…) "Aber nur unten… nicht oben, unten." (…) "Insgesamt sind es 5… verstehst du was ich meine?" E.____ seinerseits bestätigte, dass er dies verstanden habe (act. 12487 ff., 126661). Diesbezüglich führte der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2017 aus, dass er nur wisse, dass das Marihuana mit dem Lastwagen aus Spanien gekommen sei. Man habe ihm dann per Telefon gesagt, wo sich dieses innerhalb des Lastwagens befinde, und er habe diese Information an E.____ weitergeleitet (act. 23605, Rz. 145 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger gemäss den vorstehend zitierten Telefongesprächen offenbar eigenständig Einfluss auf die Modalitäten der Marihuana-Lieferungen nehmen konnte, erscheint die Aussage, wonach er hier lediglich als Mittelsmann Informationen weitergeleitet habe, nicht glaubhaft.

3.3.14. Am 24. Februar 2016 kontaktierte der Berufungskläger telefonisch eine weitere Person (D.____), wobei er sich als "Freund von Momo" (d.h. H.____) vorstellte. Er bat diese Person, bei "Rosi" vorbei zu kommen und "2'000" mitzubringen (act. 12655). Später kontaktierte der Berufungskläger H.____ telefonisch und teilte diesem mit, dass "alles erledigt" sei (act. 12667). Vor den Schranken des Kantonsgerichts führte der Berufungskläger aus, dass es hier um Geld gegangen sei und es sich bei D.____ vermutlich um einen Freund von H.____ gehandelt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 22). Dieses Gespräch indiziert, dass im Nachgang zur Lieferung vom 24. Februar 2016 weiteres Marihuana vorhanden war, welches an zusätzliche Abnehmer ausser E.____ ging. Ausserdem besteht damit ein weiterer Hinweis, dass der Berufungskläger hinsichtlich der Lieferung und Veräusserung von Marihuana auch in direktem Kontakt mit H.____ stand.

3.3.15. Aus einem Gespräch vom 25. Februar 2016 zwischen C.____ und einem weiteren Abnehmer von E.____ folgt, dass die beiden Personen über den Preis des bei E.____ bezogenen Marihuanas diskutierten. Während C.____ sich auf den Standpunkt stellte, dass das Kilo "5" http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht koste, behauptete der andere Abnehmer, dass sie anlässlich eines Gesprächs mit E.____ "4" vereinbart hätten. Mit Bezug auf die Einkaufs- und Weiterverkaufspreise machte C.____ sodann folgende Aussage: "Die Preise stimmen nicht, ich kenne die Preise, ich habe mit dem Araber gesprochen, ich kenne alle Preise." (act. 12503, 12675 ff.). Diesbezüglich führte der Berufungskläger vor dem Kantonsgericht aus, dass er nie mit jemandem einen Preis vereinbart habe. Er habe gegenüber C.____ lediglich die Darstellung von E.____ betreffend den Kilopreis stützen wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 22 f.). Demgegenüber deutet die Äusserung von C.____ darauf hin, dass der Berufungskläger nicht nur gelegentlich Transporte vermittelte, sondern auch über Kenntnisse hinsichtlich der Preise des importierten Marihuanas verfügte.

3.3.16. In einem Telefonat vom 30. Januar 2016 teilte der Berufungskläger E.____ mit, dass der Mann, der für sie immer "das Papier" regle, da sei. Dieser habe gesagt, "wann deine Freund geht (…) dann brauch ich nicht zu reisen, dann wart ich hier auf meine Leute weisst du. (…) Dann kann ich hier das Papier für dich regeln." Weiter sagte der Berufungskläger: "Gib mir ein bisschen Zeit, ich rufe dich direkt." (act. 12707 ff., 12859 f.). In einem weiteren Telefonat führte der Berufungskläger aus, dass er dem "Mann" der das "Papier macht", gesagt habe, er wolle "ein paar schöne Autos kaufen". Dies habe jedoch nicht geklappt. Der Berufungskläger müsse deshalb "hier bleiben." Er müsse diesen Mann heute Abend treffen und schauen, dass er "bei Laune" bleibe (12865 ff.). Gemäss den Depositionen des Berufungsklägers vor den Schranken des Kantonsgerichts sei es bei diesem Gespräch um Geldgeschäfte gegangen. Mit "Papier" sei Geld gemeint. Laut den Aussagen des Berufungsklägers anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Mai 2017 habe E.____ selber Kontakte nach Spanien gehabt und den Einkauf des Marihuanas vor Ort organisiert. Dies habe er auch schon gemacht, bevor er den Berufungskläger gekannt habe. Über diese Kontakte wolle der Berufungskläger nichts sagen (act. 23617 f., Rz. 393 ff.). Betrachtet man die dokumentierte Kommunikation, findet man indessen keine Hinweise dafür, dass E.____ selber in Spanien organisatorische Vorkehrungen für die Beschaffung und Bereitstellung des importierten Marihuanas getroffen hat. Die Geschäfte "unten" erscheinen vielmehr allein in der Kontrolle und Verantwortung des Berufungsklägers.

3.3.17. In einem Telefonat vom 2. Februar 2016 fragte der Berufungskläger bei E.____ nach, ob bei dem, was er ihm gegeben habe, "kein Anteil Blonde" (d.h. von C.____) dabei sei. Dies verneinte E.____, worauf der Berufungskläger fragte, was mit "Blonde" sei und ob dieser nicht wolle. E.____ antwortete, dass dieser "Paranoia" habe. Der Berufungskläger sagte anschliessend Folgendes: "vielleicht habe ich dir jemand wie der von da, der ist wie Blonde, weisst du (…) diese Freund zu mir ist gerade gekommen (…) dann sag ich ihm, ist mein Bruder hier, er kümmert sich um dich und (…) du kümmerst dich um ihn, ok?" (act. 12713, 12881 f.). In einem Telefonat vom 4. Februar 2016 teilte der Berufungskläger E.____ sodann mit, dass er soeben "Momo" (d.h. H.____) getroffen habe (act. 12715 f., 12885). In einem weiteren Telefonat vom 4. Februar 2016 teilte der Berufungskläger E.____ mit, dass er mit ihm über "diese Firma" "in Spanien" reden sollte. Sie sollten deshalb zunächst "zwei, drei Stunden allein" bleiben. Es gehe um "diese Junge". Er sei 23 Jahre alt, aber sei eine "Maschine". Man müsse nur mit ihm sprechen (act. 12891). Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers an seiner Einvernahme vom 15. Mai 2017 habe es sich bei diesem "Jungen" um einen Türken gehandelt, der das Geld nach Lausanne hätte bringen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht können (act. 23629, Rz. 605 ff.). Dies bestätigte der Berufungskläger anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht. Es habe sich hier nicht um eine Person gehandelt, welche die Rolle von C.____ hätte übernehmen sollen (Verhandlungsprotokoll, S. 23). Im Gesamtkontext erscheint es nicht plausibel, dass der Berufungskläger mit H.____ und E.____ über die Aufgaben einer Person spricht, welche im Geldwechselgeschäft tätig ist, zumal die Organisation des Geldwechsels in der alleinigen Kompetenz des Berufungsklägers gelegen haben soll. Sodann folgt aus den Akten, dass C.____ zu diesem Zeitpunkt seine Tätigkeit im Marihuana-Handel aussetzen wollte, weil ein Bekannter von ihm verhaftet wurde (vgl. act. 12865, 24227). Daraus ist zu schliessen, dass der Berufungskläger sich nebst der Organisation der Transporte sowie der Zahlungen auch um die Vermittlung potentieller Abnehmer von Marihuana bemühte.

3.3.18. Am 15. Januar 2016 telefonierte der Berufungskläger mit einer Person genannt "Brate". Aus diesem Gespräch geht hervor, dass "Brate" sich mit dem Verbindungsmann des Berufungsklägers getroffen habe. Der Berufungskläger fragte "Brate" nach einer "Nummer", worauf dieser mit "acht null" antwortete. Weiter teilte der Berufungskläger mit, dass er nächste Woche bei ihm "oben "und in zwei Tagen "100 Prozent bei unsere[m] Bruder" sei. "Brate" solle am nächsten Tag zum "Bruder" des Berufungsklägers gehen und dann könne der Berufungskläger "für unten hier" seine "Entscheidung" treffen" (act. 13711, 13859 f.). Am 17. Januar 2016 telefonierten die beiden Personen erneut miteinander. Aus dem Gespräch geht hervor, dass sie sich am Abend bei ihrem "kleine[n] Bruder" in Barcelona treffen würden (act. 13713, 13867). Später telefonierte der Berufungskläger wiederum mit "Brate", um das Treffen in Barcelona zu besprechen (act. 13871 f.). Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers an der Einvernahme 15. Mai 2017 sei "Brate" ein Freund, den er durch E.____ kennen gelernt habe (act. 23607, 23655 ff.). Dies bestätigte der Berufungskläger auch vor dem Kantonsgericht. Es sei bei diesen Gesprächen darum gegangen, mit "Brate" einen neuen Kunden für das Geldwechselgeschäft zu finden (Verhandlungsprotokoll, S. 23). Mit Blick auf die vorstehend zitierte Kommunikation ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger, der das Geldwechselgeschäft autonom über Lausanne bzw. Genf abwickelt, in Barcelona zusammen mit H.____ eine Besprechung organisieren muss, um einen neuen Kunden gewinnen zu können. Vielmehr erscheint hier naheliegend, dass der Berufungskläger für "Brate" eine Marihuana-Lieferung zu einem bestimmten Kaufpreis ("acht null") organisieren wollte, weshalb in Barcelona ein Treffen mit H.____ ("Bruder") vereinbart wurde.

3.3.19. Am 19. Januar 2016 kontaktierte der Berufungskläger H.____ telefonisch. Er teilte diesem mit, dass er mit ihrem "Bruder" gesprochen habe und dass H.____ bei der nächsten "Runde" seine "fünf" bekomme. Er mache ihm diese "klar". Weiter fragte der Berufungskläger H.____, ob dieser "Brate" getroffen habe. Dies vermeinte H.____ und teilte mit, dass er ihn nachher treffen werde (act. 13717, 13863). Anlässlich eines Gesprächs vom 20. Januar 2016 teilte der Berufungskläger H.____ mit, dass er ihm ein "komplettes Paket" machen werde (act. 13895). Hinsichtlich dieser Gespräche mit H.____ sagte der Berufungskläger an der Einvernahme 15. Mai 2017 aus, dass er hier nur zwischen H.____ und einer weiteren Person eine Nachricht übermittelt habe (act. 23607, Rz. 171 ff.). Dieses Telefonat stellt jedoch ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Berufungskläger bezüglich der Beschaffung von Marihuana direkt mit H.____ kommunizierte und auch selbst über entsprechende Kontakte in Spanien verfügte. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3.20. Am 21. Oktober 2015 fragte E.____ beim Berufungskläger telefonisch nach, ob er das "Auto" bekommen habe. Darauf antwortete letzterer, dass dieser "Idiot" kein "Ticket" für den Flug bekommen habe und dass er es vermutlich morgen Abend erhalten werde. Er werde in Richtung der "Familia" fahren und "irgendetwas anderes" kaufen (act. 18197, 18369 f.). Am 23. Oktober 2015 kontaktierte der Berufungskläger E.____ telefonisch und teilte diesem mit, dass er das "Auto" nicht bekommen habe. Der andere sei ein "Betrüger" gewesen. Die Leute seien das Auto "selber gefahren". Sie hätten ihm gesagt, es müsse "direkt alles auf Konto und dann kriege ich Auto". Dies habe der Mann gesagt, der immer für den Berufungskläger die "Autos" hole. Hier stimme etwas nicht und der Berufungskläger müsse nun jemand anderes suchen (act. 18373). Anlässlich eines Telefonats vom 30. Dezember 2015 vereinbarten der Berufungskläger und E.____ ein Treffen am 4. oder 5. Januar 2016. Der Berufungskläger habe mit seinem "Bruder" geredet. Weiter teilte E.____ mit, dass es "ein bisschen Reklamation" wegen der "Politur" des Autos gegeben habe. Darauf antwortete der Berufungskläger, dass er es verstanden habe und dass er nächstes Mal einen "anderen Lackierer" nehmen werde. Er mache "alles gleiche Politur" aber mit einem "anderen" (act. 13965, 14025 f.). Diese Gespräche deuten ebenfalls darauf hin, dass der Berufungskläger selbst über Kontakte zu Lieferanten von Marihuana in Spanien verfügte, ansonsten er nicht in der Lage gewesen wäre, Alternativen zu suchen und anzubieten.

3.3.21. Aus dem Observationsbericht vom 12. Januar 2016 folgt, dass an diesem Tag ein Treffen von E.____, dem Berufungskläger, G.____ und weiteren Personen beim McDonalds in Crissier/VD stattfand. Bei diesem Treffen wurde eine grössere Einkaufstasche in das von G.____ gelenkte Fahrzeug umgeladen. Sodann konnte im Anschluss an dieses Treffen festgestellt werden, dass der Berufungskläger sich in das Hotel Ibis in Crissier begab und anschliessend wieder zurück zum Parkplatz des McDonalds in Crisser fuhr. Dabei führte er ein Auto mit spanischem Kontrollschild. Auf dem Parkplatz des Hotels Ibis in Crissier wurde ein weiteres Fahrzeug festgestellt, welches ebenfalls spanische Kontrollschilder hatte. Anschliessend traf sich der Berufungskläger erneut mit G.____, wobei sie ihre Autos nebeneinander parkiert hatten und mehrere Personen aus- und umstiegen. Die beiden Fahrzeuge fuhren dann weiter nach Genf, wo es zu einem Treffen mit unbekannten Personen kam. Anlässlich dieses Treffens wurde eine Tragtasche aus dem Kofferraum des vom Berufungskläger gelenkten Fahrzeugs ausgeladen und weggetragen (act. 13981, 13997 ff.). Im Vorfeld der vorgenannten Treffen telefonierte der Berufungskläger am 12. Januar 2016 mit E.____ und bat diesen, "21 Paninello" mitzubringen (act. 14073). Weiter teilte der Berufungskläger "Brate" telefonisch mit, dass sie "einen Kaffe gleichzeitig" trinken würden. Der Berufungskläger fragte nach, wann ihr "Bruder" kommen werde. Er wolle nicht, dass sie sich hier alle treffen würden. "Brate" antwortete darauf, dass er ihn 10 Minuten vorher anrufen werde (act. 14075). Kurz vor dem Treffen in Crissier kontaktierte der Berufungskäger "Brate" erneut telefonisch und teilte diesem mit, dass er seinem "Freund" beim "Geldwechseln" "2 Euro extra" gegeben habe (act. 14083). Diese Beweismittel belegen einerseits die vom Berufungskläger selbst eingestandene Verantwortung für das Geldwechselgeschäft. Andererseits wird damit deutlich, dass ihm in Bezug auf die Bezahlung Marihuanas auch eine organisatorische Verantwortung zukam und dass er hinsichtlich des Imports von Marihuana in direktem Kontakt mit einer Person namens "Brate" stand.

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Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3.22. Aus der Auswertung der Rück-ID des Telefons von E.____ folgt, dass zwischen E.____ und dem Berufungskläger im Zeitraum von August 2015 bis März 2016 mehr als 350 telefonische Kontakte stattfanden (act. 22299 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts begründete der Berufungskläger diese regelmässige Kommunikation damit, dass er für E.____ Geld gewechselt habe und sie auch privat befreundet gewesen seien (Verhandlungsprotokoll, S. 24). In Bezug auf die Beschaffung und den Import von Marihuana gehen die überwachten Gespräche inhaltlich jedoch klarerweise über einen freundschaftlichen Austausch und die Organisation des Geldwechsels hinaus.

3.3.23. Gemäss Protokoll der Telefonüberwachung vom 10. Februar 2016 teilte H.____ dem Berufungskläger mit, dass er "Blonde" (d.h. C.____) die Nummer des Berufungsklägers gegeben habe. Darauf antwortete letzterer, dass dies "kein Problem" sei (act. 23643). Auf diesen Vorhalt hin sagte der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2017 aus, dass er C.____ zu diesem Zeitpunkt "schon lange" gekannt habe (act. 23603, Rz. 122). Anlässlich seiner Befragung vor dem Kantonsgericht brachte der Berufungskläger demgegenüber vor, dass C.____ direkt mit E.____ gearbeitet habe. Er selbst habe mit C.____ nichts zu tun gehabt. Der Kontakt sei möglicherweise wegen einem Transport erfolgt (Verhandlungsprotokoll, S. 24).

3.3.24. Aus einem Protokoll der Telefonüberwachung vom 12. Februar 2016 (act. 23965, 24223 ff.) geht hervor, dass C.____ vermutete, E.____ habe ihn nicht über eine Lieferung des Berufungsklägers informiert. Auch habe E.____ behauptet, der Berufungskläger habe ihm auf dem "Auto" 30 Prozent gegeben. Der Berufungskläger antwortete darauf: "Das ist nicht in Ordnung". Weiter meinte C.____, dass E.____ viele Sachen hinter seinem Rücken gemacht habe, worauf der Berufungskläger vorschlug, dass sie zu dritt zu einem Gespräch zusammensitzen könnten (act. 24225). Sodann fragte C.____ beim Berufungskläger nach, ob es für ihn in Ordnung sei, wenn er eine Runde aussetze. Der Berufungskläger antwortete, dass dies kein Problem sei. C.____ teilte dem Berufungskläger mit, dass er ihn auf seiner privaten Nummer kontaktieren könne, wenn sie "speziell reden" wollten. Er schlug vor, dass sie sich zunächst allein treffen würden, wenn der Berufungskläger in Basel sei (act. 24227). Schliesslich bat C.____ den Berufungskläger, er solle E.____ von diesem Gespräch nichts sagen. Aus einer weiteren Konversation von C.____ und K.____ vom 12. Februar 2016 geht hervor, dass sich die beiden Gesprächsteilnehmer über E.____ ärgern, weil dieser C.____ den Zeitpunkt einer Lieferung verschwiegen habe. C.____ stellt in Aussicht, dass er deswegen mit "dem Araber" bzw. mit "Jacky Chan" reden werde (act. 24239 ff.). Laut seinen Depositionen vor dem Kantonsgericht hätten die Leute dem Berufungskläger vertraut und daher habe er bei Konflikten versucht, zu vermitteln (Verhandlungsprotokoll, S. 24). Gemäss den vorstehend zitierten Gesprächen bestand hinsichtlich des Imports von Marihuana offensichtlich ein direkter Kontakt zu C.____. Weiter ist daraus zu schliessen, dass der Berufungskläger in diesem Bereich über Entscheidkompetenzen verfügt haben muss, ansonsten er von C.____ nicht angefragt worden wäre, ob dieser "eine Runde aussetzen" dürfe.

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Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4. Aussagen der Mitbeschuldigten 3.4.1. E.____ wurde am 29. Juni 2016 polizeilich einvernommen (act. 6659 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme sagte er aus, dass J.____ (nachfolgend: J.____) für ihn und einen Araber namens "Hesch" Marihuana aufbewahrt habe (act. 6673, Rz. 193 ff.). Im Zusammenhang mit dem Marihuana-Transport vom Juni 2016 habe der Araber E.____ ein weisses i-Phone 4 gegeben und ihm erklärt, dass er warten solle, bis B.____ ihn anrufe. Er sei dann von letzterem angerufen worden, damit er den Grenzübertritt abdecken könne. Anschliessend seien sie nach Binningen zum Wohnort von J.____ gegangen. Beim Ausladen sei der Araber auch vor Ort gewesen. Dieser sei anschliessend mit J.____ weggegangen (act 6673 f.). Das Marihuana habe dem Araber und E.____ gehört. Der Araber sei derjenige, der das organisiere. Er kenne ihn nur unter dem Namen "Hesch". Dieser habe B.____ während seiner Fahrt mittels Handy-Ortung über zwei i-Phones überwacht. Das Telefon von B.____ habe der Araber ihm nach dessen Ankunft abgenommen und sein eigenes Telefon habe er im Auto von E.____ vergessen. Er sei zusammen mit dem Araber von Almeira in Spanien in die Schweiz gefahren (act. 6677 f.). Der Araber habe E.____ ungefähr eine Woche vor dem Transport angerufen und gesagt, B.____ solle nach Spanien runterkommen, worauf dieser seine Fahrt organisiert habe. E.____ sei dann auch nach Spanien gereist und am Donnerstag habe sich der Araber bei ihm gemeldet. Sie seien dann zusammen essen gegangen. Der Araber habe anlässlich dieses Treffens das Programm bekannt gegeben, wie es weitergehe. Am Samstagmorgen habe der Araber sich mit B.____ auf einem Feldweg in der Nähe des Hotels getroffen und das Material in den Camper geladen. Danach seien sie wieder ins Hotel zurückgekehrt. Der Araber habe B.____ ein TomTom gegeben, auf welchem die Fahrtroute einprogrammiert gewesen sei. Der Araber habe dann ein weiteres Tom Tom im Auto von E.____ installiert und sie seien dann gemeinsam in die Schweiz gefahren (act. 6681 f.). Zwei Kilogramm des beschlagnahmten Marihuanas würden B.____ gehören. Dies sei sein Lohn für die Fahrt gewesen. Das Bargeld sei nur ein Teil des Lohnes gewesen. Das Geld für die Fahrt habe E.____ an B.____ gegeben (act. 6693, Rz. 510 ff.).

3.4.2. Am 16. März 2017 wurde E.____ durch die Staatsanwaltschaft befragt (act. 23393 ff.). Dort führte er zunächst zusammengefasst aus, dass er im Januar [2015] mit dem Transport von Marihuana begonnen habe. Er habe den Berufungskläger über H.____ kennengelernt. Sie hätten ihn gefragt, ob er solche Transporte machen könne. H.____ und der Berufungskläger hätten ihm CHF 500.– pro Kilogramm Marihuana offeriert. Er habe dann jeweils B.____ für die Transporte beigezogen. Vor der ersten Fahrt habe er von einem Kollegen von H.____ im Raum Basel CHF 25'000.– abgeholt und bei der I.____ in Reinach gewechselt. Im Januar hätten sich C.____ und H.____ in Spanien getroffen. Sie hätten abgemacht, dass C.____ die Ware bei E.____ abholen komme, sobald sie in Basel sei. Diese Lieferung sei im Februar [2015] gekommen. Davon seien 17 Kilogramm für C.____ und 25 Kilogramm für den Berufungskläger bestimmt gewesen. Die Ware des Berufungsklägers habe man nach Lausanne zum "Jumbo" geliefert. C.____ habe seine Ware für CHF 5'700.– pro Kilogramm verkauft und das Geld E.____ gegeben. Dieser habe es wiederum bei der I.____ in Reinach in Euro gewechselt und nach Spanien zu H.____ gebracht. Dort sei ihm dann der Transport bezahlt worden, indem er für sich habe CHF 500.– pro Kilogramm http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht abziehen können. Der Berufungskläger habe ihm den Transport jeweils in Lausanne beim Umladen bezahlt. Von März bis Juni [2015] sei E.____ analog vorgegangen. Die Lieferungen hätten jeweils 25 Kilogramm für C.____ und 25 Kilogramm für den Berufungskläger umfasst. Im August [2015] habe eine Lieferung von 60 Kilogramm ausschliesslich für den Berufungskläger stattgefunden. E.____ habe damals den Berufungskläger von Spanien in die Schweiz gefahren. Sie seien von Frankreich direkt in die Schweiz gefahren, während B.____ die letzten 30 Kilometer durch Deutschland gefahren sei. Man habe sich dann bei der "Windrose" getroffen und sei gemeinsam nach Lausanne gefahren, um das Marihuana beim McDonalds abzuladen. Dort seien sie vom Berufungskläger für den Transport bezahlt worden. Im September [2015] habe E.____ selber 20 Kilogramm vom Berufungskläger für einen Betrag von CHF 74'000.– (d.h. CHF 3'700.– pro Kilogramm) eingekauft. Dieses Marihuana habe er dann für CHF 5'000.– pro Kilogramm an C.____ verkauft. Zugleich seien 30 Kilogramm nach Lausanne an den Berufungskläger gegangen. Den Transport für diese Lieferung habe der Berufungskläger übernommen und deshalb an B.____ in Lausanne CHF 12'500.– bezahlt. Im Oktober [2015] habe es wieder einem Transport gegeben, wo E.____ beim Berufungskläger 30 Kilogramm für CHF 110'000.– gekauft habe. Weitere 30 Kilogramm seien für den Berufungskläger nach Lausanne gegangen. Er sei nicht dabei gewesen, als der Berufungskläger B.____ das Geld gegeben habe. Im November [2015] seien dann weitere 60 Kilogramm transportiert worden. 20 kg davon habe E.____ gekauft, 10 kg seien an H.____ gegangen und 30 kg an den Berufungskläger. Im Dezember [2015] habe der Berufungskläger den Transport organisiert. Auch hier seien wieder 60 Kilogramm geliefert worden. Bei der Lieferung sei ein Bekannter des Berufungsklägers dabei gewesen. Von dieser Lieferung seien 20 kg an E.____ gegangen, 20 kg an den Berufungskläger, 10 kg an H.____ und 10 kg seien nach Zürich gegangen. Eine erste Lieferung vom Januar [2016] habe 14 Kilogramm umfasst. Das Marihuana habe in Lausanne geholt werden müssen. Davon seien je 7 kg an E.____ und C.____ gegangen. Im gleichen Monat sei eine zweite Lieferung von 20 Kilogramm gekommen, welche ebenfalls in Lausanne abgeholt worden sei. Bei allen Lieferungen habe C.____ das von E.____ erworbene Marihuana weiterverkauft. Im Februar [2016] seien 80 Kilogramm nach Deutschland geliefert worden. Davon seien 20 kg an B.____, 40 kg an den Berufungskläger, 10 kg an C.____ und 10 kg an einen weiteren Abnehmer gegangen. E.____ habe hier CHF 110'000.– für 30 Kilogramm bezahlt und C.____ habe die Ware weiterverkauft. Dies sei auch bei der Lieferung vom April [2016] der Fall gewesen. Im Mai [2016] habe B.____ den geplanten Transport nicht durchführen können. Die Lieferung durch B.____ habe dann im Juni [2016] stattgefunden. Hier seien 60 Kilogramm geliefert worden. Von dem sichergestellten Marihuana seien 15 kg für C.____, 5 kg für E.____, 30 kg für den Berufungskläger und 10 kg für einen weiteren Abnehmer bestimmt gewesen (act. 23395 f.). C.____ habe zunächst Marihuana bei H.____ bezogen, bei welchem er CHF 5'700.– pro Kilogramm habe bezahlen müssen. Bei E.____ habe es C.____ dann für CHF 5'000.– pro Kilogramm beziehen können. Dieser Wechsel habe im September [2015] stattgefunden (act. 23399, Rz. 124 f.). E.____ habe den Berufungskläger über H.____ kennen gelernt. Dieser habe ihn als Marihuana-Händler vorgestellt. Der Berufungskläger sei immer "Hesch" genannt worden und er habe seinen richtigen Namen nie genannt. H.____ und der Berufungskläger seien beide selbständig und würden auf eigene Rechnung arbeiten. Sie würden sich gegenseitig beim Finden von Marihuana in Spanien helfen. Sie würden es einkaufen, verpacken und alles machen. E.____ habe auch gehört, dass H.____ eine Indoor-Hanfplantage http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe und der Berufungskläger habe ihm einmal Fotos gezeigt, wie er Gras trockne. Die entsprechenden Plantagen oder Lagerhallen habe er jedoch nie gesehen (act. 23401, Rz. 164 ff.). Nachdem C.____ das Marihuana verkauft habe, habe er das Geld E.____ gebracht. Dieser habe es bei der I.____ in Euro gewechselt und nach Spanien gebracht. Der zwischen C.____ und H.____ vereinbarte Preis sei CHF 5'700.– pro Kilogramm Marihuana gewesen. Bis im Juli [2015] sei dies so gelaufen (act. 23401, Rz. 185 ff.). Im Rahmen der zweiten Lieferung vom Januar [2016] habe E.____ dem Berufungskläger im Tausch gegen 20 Kilogramm Marihuana einen Mercedes CLS62 gegeben (act. 23403, Rz. 198 ff.). Von dem für C.____ bei der Bank gewechselten Geld habe E.____ vorab seine Provision von CHF 500.– pro Kilogramm abgezogen. Ab September [2015] habe der Berufungskläger den Geldwechsel übernommen. E.____ habe ihm Schweizerfranken gegeben und er habe das Geld in Genf gewechselt (act. 23403, Rz. 209 ff.). E.____ habe pro Kilogramm Marihuana CHF 1'300.– verdient, zuzüglich der Vergütungen für die von ihm gemachten Transporte. 80-90% vom verdienten Geld habe E.____ in Autos investiert, welche er nach dem Kauf teilweise wieder rasch veräussert habe (act. 23409, Rz. 315 f.). E.____ habe das Geld der ersten Transporte im Jahr 2015 zu H.____ nach Spanien gebracht. Beim ersten Mal habe er 25'000 Euro von einem Kollegen von H.____ im Raum Basel abgeholt und nach Spanien gebracht. Da habe noch kein Marihuana-Verkauf stattgefunden. Nach den Lieferungen sei es 2 bis 3 Tage gegangen, bis alles verkauft gewesen sei. Viele Kunden von C.____ hätten mit 500-Euro- Scheinen bezahlt (act. 23415, Rz. 421 ff.). E.____ habe das Geld, welches er vom verkauften Marihuana erhalten habe, in Tranchen gewechselt und nach Spanien gebracht (act. 23417, Rz. 479 f.). Die Transporte hätten ungefähr einmal im Monat stattgefunden. E.____ sei jeweils von H.____ und dem Berufungskläger angerufen worden und habe seinerseits dann B.____ kontaktiert. Die Ware sei nicht vorfinanziert gewesen. Sie sei in die Schweiz gekommen, C.____ habe diese verkauft, E.____ habe das Geld gewechselt und nach Spanien zu H.____ gebracht. Mit den gelieferten Anteilen des Berufungsklägers habe E.____ "komplett nichts" zu tun gehabt (act. 23417 f., Rz. 489 ff.). Im Juli und August 2015 habe E.____ kein Geld gewechselt. Den Vorhalt, dass er gemäss einem Kassenbeleg am 6. Juli 2015 einen Betrag von 35'000.– Euro gewechselt habe, bestritt E.____ (act. 23419, Rz. 507 ff.). Der Berufungskläger habe erzählt, dass er eine Person in Genf habe, welche die Geldwechsel für ihn mache. Er habe die Schweizerfranken in Genf abgegeben und diese seien nach Malaga transferiert worden (act. 23419, Rz. 520 ff.). G.____ sei jeweils in Lausanne beim "Jumbo" oder McDonalds gewesen und habe zusammen mit dem Berufungskläger "die Ware" entgegengenommen (act. 23421, Rz. 539 ff.). Auf den Vorhalt, dass E.____ seiner Freundin am 1. September 2015 ein Foto mit Geldscheinen im Wert von EUR 250'000.– geschickt habe, führte E.____ aus, dass der Berufungskläger dieses Geld bei ihm in Münchenstein gelassen habe. Das Geld sei vermutlich von den 60 Kilogramm Marihuana gewesen, welche B.____ anfangs August 2015 geliefert habe (act. 23421, Rz. 545 ff.). Ab September 2015 habe E.____ selber beim Berufungskläger Marihuana eingekauft, während dieser die Fahrtkosten übernommen habe, zumal die Lieferungen weiter nach Lausanne gegangen seien. So sei es einerseits für den Berufungskläger günstiger gewesen, weil dieser keine Transportkosten mehr habe vergüten müssen, und andererseits habe für E.____ "mehr rausgeschaut" (act. 23421, Rz. 563 ff.). Das für die Durchführung der Transporte erhaltene Geld habe E.____ mit B.____ geteilt, wobei er vorab die Spesen für die Reisen nach Spanien abgezogen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe. Der Berufungskläger habe jeweils vor den Lieferungen E.____ angerufen und ihm mitgeteilt, er solle B.____ informieren. E.____ habe dann B.____ kontaktiert und ihm gesagt, dass sie nach Spanien zu "Jacky Chan" fahren sollen (act. 23423, Rz. 580 ff.). B.____ sei bei den Lieferungen in die Schweiz jeweils in die Nähe des Wohnortes von E.____ gefahren, weil ein Abladen "direkt vor der Türe" zu auffällig gewesen wäre. Anschliessend sei B.____ weiter nach Lausanne gefahren (act 23459, Rz. 689 ff.). C.____ habe die Anteile der Lieferungen von E.____ übernommen und verkauft. E.____ habe keine eigenen Abnehmer gehabt. Er habe das von ihm bezogene Marihuana bei der Lieferung oder einen Tag später beim Berufungskläger bezahlen müssen. C.____ habe E.____ bezahlt, wenn er das Geld von seinen Kunden erhalten hatte. Das gelieferte Marihuana sei im Kellerabteil der Tiefgarage von E.____ abgeladen worden (act. 23429, Rz. 702 ff.). Bei der Lieferung vom 20. November 2015 sei der Camper nach dem Grenzübertritt in die Nähe des Wohnortes von E.____ gefahren. Dort hätten sie 30 Kilogramm abgeladen und die 30 Kilogramm des Berufungsklägers seien weiter nach Lausanne gegangen (act. 23431, Rz. 730 ff.). Die Lieferung vom 12. Dezember 2015 sei mit einem Gemüse-Lastwagen erfolgt. Die 60 Kilogramm seien abgeladen und von einem Cousin von C.____ in die Schweiz gebracht worden. Der "Bruder oder Cousin" des Berufungsklägers habe dann den Anteil von 20 Kilogramm nach Lausanne gebracht (act. 23435, Rz. 798 ff.). Bei der Lieferung vom 12. Januar 2016 sei der Lastwagen des Berufungsklägers in Frankreich ausgeladen worden. Seine Leute hätten dann die 14 Kilogramm Marihuana in die Schweiz gebracht, welche von E.____ und C.____ in beim McDonalds in Crissier entgegengenommen worden seien (act. 23439 f., Rz. 908 ff.). Bei der Lieferung vom 21. Januar 2016 habe man 20 Kilogramm Marihuana ebenfalls in Crissier beim Berufungskläger abgeholt (act. 23445, Rz. 984 ff.). Den Vorhalt, dass E.____ im Zusammenhang mit der Lieferung vom 10. Februar 2016 zwei Personen als Ersatzabnehmer für C.____ organisiert habe, bestritt dieser. Er sagte aus, dass C.____ immer gewusst habe, wann das Marihuana gekommen sei (act. 23449, Rz. 1056 ff.). In Bezug auf das Telefonat mit dem Berufungskläger vom 22. Februar 2016 sagte E.____ aus, dass der Berufungskläger mit "seine Seite" Frankreich via Genf und Lausanne gemeint habe und die "Seite" von E.____ Deutschland / Basel gewesen sei. Der Berufungskläger habe Abnehmer in Lausanne und Zürich gehabt. Am 24. Februar 2016 habe E.____ mit C.____ und weiteren Personen die Lieferung in Deutschland abgeholt. Das Marihuana sei in Sattelschleppern geliefert worden und in Säcken zwischen den Paletten verstaut gewesen (act. 23449 f., Rz. 1087 ff.). E.____ habe das Marihuana für CHF 5'000.– pro Kilogramm verkauft und für CHF 3'700.– erworben (act. 23451 f., Rz. 1121 ff.). In Bezug auf die Lieferung vom 6. April 2016 sagte E.____ aus, dass der Berufungskläger ihm 30 Kilogram Marihuana gebracht habe und er ihm dafür CHF 110'000.– bezahlt habe. C.____ habe das Marihuana für E.____ verkauft. J.____ habe es bei sich gelagert und C.____ habe es dort geholt. Auserdem habe J.____ Geld nach Lausanne zum Berufungskläger oder einem Verbindungsmann von ihm gebracht (act. 23453 f., Rz. 1153 ff.) Im März 2016 habe E.____ B.____ wieder wegen eines Transports kontaktiert. Dies sei bis dahin nicht mehr nötig gewesen, weil der Berufungskläger alles in die Hand genommen habe. Weil es dann aber zu Verzögerungen gekommen sei, habe der Berufungskläger empfohlen, dass man sich wieder an B.____ wende (act. 23455, Rz. 11994 ff.). Für den Transport im Juni 2016 habe E.____ eine Vergütung erhalten (sct. 23457, Rz. 1214 ff.).

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Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4.3. Am 22. Januar 2018 erfolgte die Schlusseinvernahme von E.____ durch die Staatsanwaltschaft (act. 23681 ff.). Dort bestritt er im Wesentlichen ihm vorgehaltenen Aussagen des Berufungsklägers, wonach dieser lediglich die Transporte vermittelt und Geld gewechselt habe. Vielmehr habe E.____ zunächst mit B.____ die Transporte gemacht. Das zuerst gelieferte Marihuana sei von H.____ gekommen und für C.____ sowie Abnehmer in Lausanne bestimmt gewesen

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