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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2021 460 2020 198 (460 20 198)

16 giugno 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,727 parole·~1h 9min·2

Riassunto

Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Juni 2021 (460 20 198) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Fahrlässige schwere Körperverletzung, fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

A.____, vertreten durch Advokat Daniel Tschopp, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel, Privatkläger und Berufungskläger

gegen

B.____, vertreten durch Advokatin Jessica Baltzer, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

C.____, vertreten durch Advokat Gabriel Giess, Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

D.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Beschuldigter

Gegenstand Fahrlässige schwere Körperverletzung etc. (Berufungen und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 5. Juni 2020)

A.a Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 5. Juni 2020 wurde B.____ der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand schuldig erklärt und ‒ als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Februar 2015 ‒ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 229 Abs. 2 StGB, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Demgegenüber wurde B.____ von der Anklage der versuchten Begünstigung freigesprochen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass ein allfälliger Widerruf des bedingten Vollzugs der am 29. Oktober 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, zufolge Fristablaufs gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist. Die B.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'446.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'200.--, gingen in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO im Umfang von 9/10 zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/10 zu Lasten des Staates. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in der Höhe von CHF 10'937.75 wurde ‒ unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 ‒ aus der Gerichtskasse entrichtet. Auf die Begründung dieses Urteils ‒ sowohl in Bezug auf den Beschuldigten B.____ wie auch hinsichtlich den weiteren zwei Beschuldigten und des Privatklägers ‒ wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen; gleiches gilt für die nachfolgenden Rechtsschriften der Parteien.

A.b Mit gleichem Urteil vom 5. Juni 2020 wurde der Beschuldigte C.____ von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freigesprochen. Infolgedessen wurden die C.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'196.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--, zu Lasten des Staates genommen. Von den Kosten der Wahlverteidigung ging in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ein Betrag in der Höhe von CHF 17'160.75 zu Lasten des Staates. Der Antrag des Beschuldigten auf eine darüber hinausgehende Parteientschädigung wurde abgewiesen.

A.c Ebenfalls mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 5. Juni 2020 wurde sodann der Beschuldigte D.____ von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freigesprochen. Die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'196.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--, wurden ebenfalls zu Lasten des Staates genommen. Von den Kosten der Wahlverteidigung von D.____ ging in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ein Betrag in der Höhe von CHF 16'327.05 zu Lasten des Staates. Der Antrag des Beschuldigten auf eine darüber hinausgehende Parteientschädigung wurde ebenso abgewiesen.

A.d Schliesslich wurde mit nämlichem Urteil erkannt, dass die Zivilforderung des Privatklägers A.____ gegen den Beschuldigten B.____ auf den Zivilweg verwiesen und diejenige gegen die beiden Beschuldigten C.____ und D.____ abgewiesen wird. Zudem wurde dem Privatkläger per 6. Januar 2020 die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Daniel Tschopp bewilligt und Letzterem ein Honorar in der Höhe von CHF 2'752.05 aus der Gerichtskasse entrichtet; dies unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten B.____ nach Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'376.05. Ausserdem wurde B.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'242.10 (entsprechend der Hälfte der bis zum 6. Januar 2020 angefallenen Kosten von CHF 10'484.15) an den Privatkläger A.____ verurteilt.

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B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 5. Juni 2020 meldete der Beschuldigte B.____ mit Datum vom 9. Juni 2020 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 3. September 2020 begehrte B.____ was folgt: Er sei in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen (Ziff. 1). Demnach sei die Zivilforderung des Privatklägers abzuweisen, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 2). Dies unter o/e Kostenfolge nach Massgabe des Durchdringens der gestellten Anträge, wobei dem Berufungskläger aufgrund der bewilligten amtlichen Verteidigung eine Parteientschädigung gemäss Aufstellung zuzusprechen sei (Ziff. 3). In seiner Berufungsbegründung vom 17. November 2020 beantragte der Beschuldigte B.____ Folgendes: Er sei in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen und lediglich wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu verurteilen (Ziff. 1). Es sei eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren, auszusprechen (Ziff. 2), und es sei die Zivilforderung des Privatklägers abzuweisen (Ziff. 3). Dies unter o/e Kostenfolge nach Massgabe des Durchdringens der gestellten Anträge, wobei dem Berufungskläger aufgrund der bewilligten amtlichen Verteidigung eine Parteientschädigung gemäss Aufstellung zuzusprechen sei (Ziff. 4).

C. Desgleichen meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, mit Schreiben vom 10. Juni 2020 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 3. September 2020 brachte die Staatsanwaltschaft folgende Rechtsbegehren vor: Es sei B.____ unter teilweiser Abänderung bzw. Ergänzung von Ziffer I.1.a und 1.b des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde, des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand sowie zusätzlich der versuchten Begünstigung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils CHF 100.-- sowie zu einer Busse von CHF 800.-- zu verurteilen (Ziff. I). Ferner sei C.____ unter Aufhebung von Ziffer II. des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils CHF 150.-- sowie zu einer Busse von

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 3'000.-- zu verurteilen (Ziff. II). Ebenso sei der Beschuldigte D.____ unter Aufhebung von Ziffer III. des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils CHF 280.-- sowie zu einer Busse von CHF 5'000.-- zu verurteilen (Ziff. III). In ihrer Berufungsbegründung vom 5. November 2020 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren vorgebrachten Begehren fest.

D. Gleichermassen meldete der Privatkläger A.____ mit Schreiben vom 12. Juni 2020 die Berufung an und stellte sodann in seiner Berufungserklärung vom 10. September 2020 folgende Anträge: Es sei der Beschuldigte B.____ in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Gefährdung der Regeln der Baukunde [recte: fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde] zu verurteilen (Ziff. 1). Des Weiteren sei der Beschuldigte C.____ in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Gefährdung der Regeln der Baukunde [recte: fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde] zu verurteilen (Ziff. 2). Sodann seien die beiden Beschuldigten B.____ und C.____ in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in solidarischer Verbindung hinsichtlich des dem Privatkläger aufgrund des Unfallereignisses vom 13. Mai 2014 entstandenen Schadens und Genugtuungsanspruchs dem Grundsatz nach als haftpflichtig mit einer Haftungsquote von 100 % zu verurteilen. Bezüglich der Höhe der Zivilforderung (Schadenersatz und Genugtuung) sei diese auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 3). Dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten (Ziff. 4), wobei dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren sei (Ziff. 5). In seiner (ergänzenden) Berufungsbegründung vom 9. Dezember 2020 hielt auch der Privatkläger an seinen bereits gestellten Anträgen fest.

E. Der Beschuldigte C.____ erklärte mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 die Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: Es sei das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 5. Juni 2020 im Grundsatz zu bestätigen und insofern zu ändern, als ihm eine Entschädigung zufolge Geringfügigkeit verweigert worden sei. Demzufolge sei ihm eine Entschädigung von CHF 110.60 für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Dazu kämen die Auslagen für das Berufungsverfahren, welche noch nicht beziffert werden könnten. Zudem sei ihm eine angemessene Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.-- (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Februar 2018) zuzusprechen (Ziff. 1). Demgegenüber seien die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklä-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerschaft vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates bzw. der Privatklägerschaft (Ziff. 3). Mit Datum vom 8. Dezember 2020 reichte der Beschuldigte C.____ seine Anschlussberufungsbegründung ein, in welcher ebenfalls er an seinen Begehren festhielt.

F. In ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufungsantwort vom 21. Dezember 2020 begehrte die Staatsanwaltschaft unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Anträge die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten B.____ wie auch die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten C.____.

G. Der Beschuldigte B.____ beantragte in seiner Berufungsantwort vom 4. Januar 2021, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft, soweit sie ihn betreffe, unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1 und 3); entsprechend sei der Freispruch der Vorinstanz in Bezug auf die Anklage der versuchten Begünstigung zu bestätigen (Ziff. 2).

H. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 reichte der Privatkläger seine Berufungsantwort zur Berufung des Beschuldigten B.____ ein, ohne dabei explizite Rechtsbegehren zu stellen.

I. Der Beschuldigte D.____ beantragte in seiner Berufungsantwort vom 10. Februar 2021 die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft unter o/e Kostenfolge.

J. Der Beschuldigte C.____ begehrte in seiner Berufungsantwort vom 11. Februar 2021 die vollumfängliche Abweisung der gegen ihn gerichteten Berufungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates bzw. zu Lasten des Privatklägers.

K. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Oktober 2020 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte D.____ weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Des Weiteren wurde mit nämlicher Verfügung dem Beschuldigten B.____ die amtliche Verteidigung mit Advokatin Jessica Baltzer für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Gleichermassen wurde dem Privatkläger A.____ die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Daniel Tschopp als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht L. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 14. Juni 2021 sind Sandra Altherr als Vertreterin der Staatsanwaltschaft, Advokat Daniel Tschopp als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers A.____, der Beschuldigte B.____ mit seiner amtlichen Verteidigerin Advokatin Jessica Baltzer, der Beschuldigte C.____ mit seinem Wahlverteidiger Advokat Gabriel Giess sowie der Beschuldigte D.____ mitsamt seiner Rechtsvertreterin MLaw Hanna Bay als Substitutin seines Wahlverteidigers Advokat Dr. Christian von Wartburg anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Formalien und Verfahrensgegenstand

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung der vorliegenden drei Berufungen und der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige der beiden Beschuldigten sowie des Privatklägers in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die beiden

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigten und der Privatkläger berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf alle vier Rechtsmittel (Berufung der Staatsanwaltschaft, des Privatklägers und des Beschuldigten B.____ sowie Anschlussberufung des Beschuldigten C.____) einzutreten.

1.2 a) Gegen das erstinstanzliche Urteil haben sowohl die beiden Beschuldigten B.____ und C.____ als auch die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei begehrt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung bezüglich des Beschuldigten B.____ eine zusätzliche Verurteilung wegen versuchter Begünstigung und eine Erhöhung des Strafmasses, betreffend den Beschuldigten C.____ eine Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde sowie hinsichtlich des Beschuldigten D.____ ebenfalls eine Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde. Der Privatkläger beantragt in seiner Berufung eine Verurteilung des Beschuldigten C.____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde sowie eine Verurteilung der beiden Beschuldigten B.____ und C.____ dem Grundsatz nach zur Leistung von Entschädigung und Genugtuung in solidarischer Verbindung mit einer Haftungsquote von 100 %. Demgegenüber strebt der Beschuldigte B.____ in seiner Berufung einen Freispruch von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde sowie in deren Folge die Abweisung der Zivilforderungen des Privatklägers bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg an. Der Beschuldigte C.____ schliesslich begehrt mit seiner Anschlussberufung die Zusprechung einer zusätzlichen Entschädigung sowie von Genugtuung. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO).

b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind damit: der Schuldspruch gegen den Beschuldigten B.____ wegen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand (Dispositiv- Ziffer I.1.a); die Feststellung, dass ein allfälliger Widerruf des bedingten Vollzugs der am 29. Oktober 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen den Beschuldigten

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, zufolge Fristablaufs gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist (Dispositiv-Ziffer I.2); die Festsetzung der Entschädigung an die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.____, Advokatin Jessica Baltzer, im Betrag von CHF 10'937.75 (gemäss Dispositiv-Ziffer I.3.b); die Abweisung des Antrags des Beschuldigten D.____ auf eine über den Betrag von CHF 16'327.05 hinausgehende Parteientschädigung (gemäss Dispositiv-Ziffer III.2.b); die Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers A.____, soweit sie sich gegen den Beschuldigten D.____ richtet (Dispositiv-Ziffer IV.1); sowie die Festlegung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers A.____, Advokat Daniel Tschopp, im Betrag von CHF 2'752.05 (gemäss Dispositiv-Ziffer IV.2.a).

2. Ausführungen der Parteien

2.1.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen Folgendes aus:

(...)

2.1.2 In ihrer Berufungsantwort legt die Staatsanwaltschaft dar:

(...)

2.2.1 Der Privatkläger begründet seine Berufung im Wesentlichen folgendermassen:

(...)

2.2.2 In seiner Berufungsantwort legt der Privatkläger dar:

(...)

2.3.1 Der Beschuldigte B.____ erörtert zur Begründung seiner Berufung Folgendes:

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht (...)

2.3.2 In seiner Berufungsantwort tut der Beschuldigte B.____ dar:

(...)

2.4.1 Der Beschuldigte C.____ führt zur Begründung seiner Anschlussberufung aus:

(...)

2.4.2 In seiner Berufungsantwort legt der Beschuldigte C.____ dieses dar:

(...)

2.5 Der Beschuldigte D.____ schliesslich begründet seine Berufungsantwort so:

(...)

3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt

3.1 a) Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI / KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Strafbehörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorgefallen ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Es gibt keinen "numerus clausus" der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 47 ff. zu Art. 10 StPO, mit Hinweisen).

b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Der "In-dubio"-Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Der fragliche Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f., mit Hinweisen; BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).

c) Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2,

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Hinweisen; BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER / RETO NADIG / REBECCA SCHNEEBELI, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 10 zu Art. 82 StPO).

3.2 a) Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind insbesondere folgende Beweise und Indizien zu würdigen: Die Aussagen des Beschuldigten B.____ anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2016 (act. 753 ff.), anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit den beiden Mitbeschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2019 (act. 859 ff.), anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger durch die Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2019 (act. 889 ff.), anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2019 (act. 943 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. und 5. Juni 2020 (act. S 327 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll KG), diejenigen des Beschuldigten C.____ anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2018 (act. 809 ff.), anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit den beiden Mitbeschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2019 (act. 859 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. und 5. Juni 2020 (act. S 327 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll KG), die Depositionen des Beschuldigten D.____ anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2018 (act. 839 ff.), anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit den beiden Mitbeschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2019 (act. 859 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. und 5. Juni 2020 (act. S 327 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll KG), die Depositionen des Privatklägers als Auskunftsperson anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2018 (act. 773 ff.) und anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten B.____ durch die Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2019 (act. 889 ff.), das Schreiben von C.____ an den Rechtsvertreter des Privatklägers vom 13. Februar 2015 (act. 837), der Unfallrapport der SUVA vom 2. Juli 2014 (act. 421 f.), Stellungnahmen der SUVA vom 19. Juli 2018 (act. 495 ff.) und vom 14. März 2019 (act. 517 f.) sowie schliesslich zahlreiche medizinische Berichte des Universitätsspitals Basel, Traumatolo-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht gie (act. S 113 ff.). Nicht vorhanden ist insbesondere ein Polizeibericht zum Unfallgeschehen, da diese nicht beigezogen worden ist.

b) Im Hinblick auf die tatsächliche Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts wird ‒ unter Beachtung der vorgängig dargelegten Maxime "in dubio pro reo" ‒ gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2019 und grundsätzlich dem systematischen Aufbau des angefochtenen Urteils und den Erwägungen des Strafgerichts folgend bei der spezifischen Prüfung der konkreten Anklagepunkte unter Würdigung der diesbezüglichen Darlegungen der Parteien im Einzelnen auf die rechtserheblichen Beweise und Indizien eingegangen.

4. Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung

4.1 a) Nach Art. 125 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Schwer ist die Körperverletzung, wenn sie dem objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB entspricht (STEFAN TRECHSEL / CHRISTOPHER GETH, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 3 zu Art. 125 StGB, mit Hinweisen). Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB begeht, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Bei der lebensgefährlichen Verletzung muss die Lebensgefahr eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit geworden ist. Die Lebensgefahr muss die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein (ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 5 ff. zu Art. 122 StGB, mit Hinweisen).

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 StGB kann ein Verbrechen oder Vergehen auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Nach Abs. 2 von Art. 11 StGB bleibt pflichtwidrig untätig, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: des Gesetzes (lit. a); eines Vertrages (lit. b); einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c); oder der Schaffung einer Gefahr (lit. d). Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.4 sowie 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 62 E. 2d; 118 IV 130 E. 3a; je mit Hinweisen). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewesen ist. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei einem Unterlassungsdelikt (Art. 11 StGB) ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; 115 IV 189 E. 2; BGer 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 6; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen worden ist und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3; 127 III 453 E. 5d mit Hinweisen; BGer 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 6.3 und 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 3.3.2).

c) Gestützt auf Art. 328 Abs. 2 OR (wonach der Arbeitgeber zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmenden die Massnahmen zu treffen hat, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann) sowie Art. 82 Abs. 1 UVG (wonach der Arbeitgeber zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen hat, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen zu ergreifen. Diese Pflicht begründet eine grundsätzliche Garantenstellung des Arbeitgebers. Ferner sind Personen, welche im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, angehalten, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten (sogenannte Garantenstellung aus Ingerenz). Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften sind insbesondere die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) und die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) massgebend. Zu den Aufgaben der Bauleitung zählen die Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Sie muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Die Bauleitung muss die Bauarbeiter sorgfältig auswählen, ihnen die notwendigen Anleitungen erteilen und sie überwachen. Wesentliche Entscheide hat sie selber zu treffen. Eine Pflicht zur permanenten Überwachung erfahrener Mitarbeiter besteht hingegen nicht (BGer 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E. 5.3; 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3; 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2; je mit Hinweisen).

d) Nach Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können (Art. 5 Abs. 1 VUV). Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Die Norm von Art. 7 VUV beinhaltet, dass der Arbeitgeber, welcher einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut hat, diesen in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden sowie ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen muss (Abs. 1). Ausserdem entbindet die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit (Abs. 2). Nach Art. 17 VUV sind Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmern sicher begangen werden können (Abs. 1). Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern (Abs. 2). Art. 8 Abs. 1 BauAV legt fest, dass die Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein müssen.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nach Art. 8 Abs. 2 BauAV gehören zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege insbesondere folgende Massnahmen gemäss lit. a-h: unter anderem sind Absturzsicherungen im Sinne der Artikel 15-19 anzubringen (lit. a). Ferner sind bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden; nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (lit. b). Ausserdem sind beschränkt durchbruchsichere Flächen als solche zu kennzeichnen (lit. c). Gemäss Art. 19 Abs. 1 BauAV gilt, dass dort, wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 16 oder eines Gerüstes nach Artikel 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen sind. Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als drei Meter beträgt, genügen bei Dachneigungen bis 40° Massnahmen nach Artikel 19 (Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV). Des Weiteren bestimmt Art. 33 BauAV, dass vor Beginn der Arbeiten abzuklären ist, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind (Abs. 1). Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher sind, so müssen die entsprechenden Massnahmen nach Art. 35 BauAV getroffen werden (Abs. 2). Gemäss Art. 35 Abs. 1 BauAV ist das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet, und soweit das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder unverhältnismässig ist, sind ab einer Absturzhöhe von drei Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken (Art. 35 Abs. 2 BauAV).

4.2 a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B.____ der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und dies hauptsächlich damit begründet, dass dieser im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz geschult gewesen sei und ihm die erforderliche Ausrüstung zur Verfügung gestanden habe, welche er jedoch nicht verwendet habe. Er habe ferner gewusst, dass A.____ am Boden hätte bleiben sollen. Dennoch habe er es schliesslich zugelassen, dass A.____ auf das Gerüst gestiegen sei und oberhalb des nicht duchbruchsicheren Glasdachs in einer Höhe von viereinhalb Metern auf Schaltafeln, welche auf den Trägern des Glasdachs aufgelegen hätten, ungesichert Arbeiten verrichtet habe. Die Funktion von B.____ habe am 13. Mai 2014 darin bestanden, dass er im Zweierteam, welches aus

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihm und A.____ bestanden habe, Gruppenchef mit Weisungsbefugnis gewesen sei. Sein im Vergleich zu A.____ offenbar höherer Lohn sei Ausdruck seiner erhöhten Verantwortung. In seiner Funktion habe er zumindest für die Umsetzung der Instruktionen des Bauführers zu sorgen gehabt, insbesondere bezüglich der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen. Wenn zu Gunsten von B.____ angenommen werde, dass ihn C.____ nicht hinreichend instruiert habe, ändere dies nichts daran, dass B.____ um die Sicherungspflicht im Bereich oberhalb des Glasdachs gewusst habe. Dennoch habe er die Seilsicherung nicht verwendet und das Gerüst in einer Weise abgebaut, welche eine Seilsicherung im Bereich oberhalb des Glasdachs nicht zugelassen habe. Als A.____ aus eigenem Antrieb auf das Gerüst in den Bereich oberhalb des Glasdachs hochgekommen sei, habe dies B.____ zugelassen, obschon er gewusst habe, dass A.____ gemäss Weisung des Bauführers das Gerüst nicht hätte betreten dürfen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe der Entscheid über den Verzicht der Sicherheitsmassnahmen nicht nur B.____ selbst, sondern auch A.____ betroffen. Die pflichtwidrig erfolgte Einwilligung von B.____, dass A.____ Arbeiten oberhalb des Glasdachs verrichtet habe, und dies zudem ohne die erforderliche Seilsicherung, habe kausal zum Unfall und zu den entsprechenden Verletzungsfolgen geführt. Dass sich ein solcher Unfall mit derartigen Verletzungsfolgen ereignen könne, sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus Sicht von B.____ voraussehbar gewesen, insbesondere angesichts der fehlenden Absturzsicherung. Eine plötzliche Unaufmerksamkeit oder Ablenkung, welche zu einem Fehltritt und einem Absturz führen könne, habe er nicht ausschliessen können. Je nach Art der Ablenkung könne zwar in Betracht fallen, dass die abgelenkte Person eine Mitursache für den Absturz beigetragen habe, jedoch sei darin nicht ein Unterbruch des Kausalverlaufs zu sehen. Der Absturz und die dadurch entstandenen Verletzungsfolgen seien vermeidbar gewesen. B.____ hätte hierfür an der Weisung festhalten müssen, dass A.____ nicht auf das Gerüst habe steigen und oberhalb des Glasdachs arbeiten dürfen. Somit seien die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und B.____ sei, wie eingangs erwähnt, der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu erklären.

b) Demgegenüber vertritt der Beschuldigte B.____, wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 2.3.1), zusammengefasst die Auffassung, es sei festzuhalten, dass er zum Unfallzeitpunkt weder über eine besondere Schulung verfügt habe noch vor Ort von C.____ entsprechend instruiert worden sei. Die Schlussfolgerung, er hätte auch ohne besondere Ausbildung oder Schulung und ohne Instruktion durch den Sicherheitsverantwortlichen aus eigener Kennt-

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht nis wissen müssen, dass aufgrund der konkreten Absturzhöhe eine Seilsicherung erforderlich gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar. Zweifelhaft sei ferner, welche konkrete Funktion er tatsächlich ausgeübt habe bzw. ob er überhaupt weisungsbefugt gegenüber dem Privatkläger gewesen sei. Vielmehr habe es in der Verantwortung des Sicherheitsbeauftragten gelegen, die Arbeiter genügend zu instruieren, um derartige Unfälle zu vermeiden, was aber vorliegend nicht geschehen sei.

c) Die Staatsanwaltschaft wiederum ist der Ansicht, es sei erstellt, dass B.____ am Unfalltag als Gruppenführer zum Einsatz gekommen und gegenüber dem Privatkläger weisungsbefugt gewesen sei. Auch habe B.____ angegeben, gewusst zu haben, dass man sich ab einer Höhe von drei bis vier Metern gegen Absturz sichern müsse. Entsprechend habe er es verstanden, dass das Betreten des Laufstegs ohne Schutz gegen einen seitlichen Absturz vorschriftswidrig gewesen sei. Da eine solche Sicherung offensichtlich nicht vorhanden gewesen sei, hätte er den Privatkläger nicht auffordern dürfen, den Laufsteg zu betreten, bzw. hätte er dies nicht zulassen dürfen. Hierin liege der strafrechtlich relevante Vorwurf an den Beschuldigten B.____ (vgl. oben E. 2.1.2).

d) Der Privatkläger legt im Wesentlichen dar, es sei unbestritten und erstellt, dass die Beschuldigten B.____ (als Vorgesetzter und Gruppenchef von A.____) sowie C.____ (als Sicherheitschef der Firma D.____ AG) am Unfalltag keinerlei Sicherheitsvorkehrungen gegen einen Absturz angeordnet bzw. sogar bewusst darauf verzichtet hätten, obwohl Arbeiten in über vier Metern Höhe ausgeführt worden seien. Dass dieses Verhalten im vorliegenden Fall zu einem Sturz mit schweren Verletzungen während der Verrichtung von Arbeiten geführt habe, sei ebenfalls ausgewiesen. Wie genau sich der Sturz letztendlich zugetragen habe, erscheine unter diesen Umständen zweitrangig. Bezüglich der Sicherungsmassnahmen gegen einen Absturz habe sich die SUVA in der Zwischenzeit wiederholt mehr als deutlich geäussert und dargelegt, dass die geltenden Sicherheitsvorschriften verletzt worden seien (vgl. oben E. 2.2.2).

e) In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten B.____ zur Last gelegt, er habe als gegenüber A.____ weisungsbefugter Gruppenführer gewusst, dass die Normen der Arbeitssicherheit auf der Baustelle an der E.____strasse in X.____ nicht eingehalten worden seien und ungeachtet des nicht durchbruchsicheren Glasdachs keinerlei Absturzsicherung vorhanden gewesen sei, und dennoch den unerfahrenen A.____ unter Nichtbeachtung der vorstehend beschriebe-

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen Sorgfaltspflichten aufgefordert, die als Laufsteg und Gerüstabstellbasis dienenden und gegenüber dem Glasdach nicht abgeschrankten Schaltafeln ungesichert zu betreten bzw. er habe es zugelassen, dass dieser den Laufsteg ungesichert betreten habe. A.____ sei in der Folge aufgrund eines Fehltritts durch das nicht durchbruchsichere Glasdach aus einer Höhe von ca. 4,50 Metern auf den Boden gestürzt. Infolge seiner Arbeitserfahrung als Gerüstbauer seien für B.____ die Gefahr eines Fehltritts sowie eines Sturzes durch das nicht durchbruchsichere Glasdach bei ungenügender Sicherung gegen Absturz und das dadurch herbeigeführte Risiko von schweren Verletzungen eines Menschen individuell vorhersehbar und aufgrund seines Weisungsrechts gegenüber A.____ auch vermeidbar gewesen.

Die Sorgfaltspflichten des Beschuldigten B.____ werden in der Anklageschrift folgendermassen geschildert: Der auf der Baustelle an der E.____strasse in X.____ am Unfalltag als Gruppenführer eingesetzte Beschuldigte sei aufgrund seiner Stellung als gegenüber A.____ weisungsbefugter und erfahrener Vorgesetzter für die Einhaltung der aufgrund der konkreten Situation geltenden Vorschriften der BauAV und die Gewährleistung der Arbeitssicherheit zuständig gewesen.

f) aa) Bei der konkreten Würdigung des inkriminierten Tatbestandes in Bezug auf den Beschuldigten B.____ ist zu erwägen, dass die von ihm vorgebrachten Rügen nicht geeignet sind, die ihn betreffenden Erwägungen der Vorinstanz und insbesondere deren Schlussfolgerungen umzustossen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger führen zutreffend aus, dass B.____ am Unfalltag als Gruppenführer zum Einsatz gekommen und als solcher gegenüber dem Privatkläger weisungsbefugt gewesen ist. Auch hat B.____ gewusst, dass man sich ab einer Höhe von drei bis vier Metern gegen Absturz sichern muss, womit er es auch verstanden hat, dass das Betreten des Laufstegs ohne Schutz gegen einen Absturz vorschriftswidrig gewesen ist. Da eine solche Sicherung offensichtlich nicht vorhanden gewesen ist, hätte er folglich den Privatkläger nicht auffordern dürfen, den Laufsteg zu betreten, bzw. hätte er dies nicht zulassen dürfen. Hierzu im Einzelnen was folgt:

bb) In Bezug auf die hierarchische Stellung von B.____ am 13. Mai 2014 am Arbeitsort an der E.____strasse in X.____ ist gestützt auf die Aussagen des Bauführers C.____ davon auszugehen, dass dieser am Unfallort zum massgeblichen Zeitpunkt der direkte Vorgesetzte des Privat-

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht klägers gewesen ist. So hat C.____ anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2018 auf die Frage, "welche Ausbildung benötigt man als Vorarbeiter?" ausgeführt: "Das kennen wir bei uns in der Firma nicht. Wir haben Chefmonteur, das war er aber nicht. Dazu benötigt man eine Ausbildung. B.____ war aber nicht Chefmonteur. Er war Gruppenchef. Als Gruppenchef braucht er keine Ausbildung. Er hat sich die Ausbildung durch 4 Jahre Erfahrung angeeignet. Er machte stets eine richtig gute Arbeit." Weiter hat C.____ auf die Frage, "welche Anweisungen und Instruktionen haben Sie A.____ gegeben?" ausgesagt: "Gar keine. Das macht der B.____, denn er ist auf der Baustelle sein Vorgesetzter. Ich habe ihm lediglich gesagt, dass er nicht auf das Gerüst darf, da er zu wenig Erfahrung auf dem Bau habe. Andernfalls müsse er den Anweisungen von B.____ folgen, welcher auf der Baustelle Gruppenchef war." Der Beschuldigte selbst hat trotz anfänglichen Bestreitens diese Einschätzung ausdrücklich anerkannt. So hat er anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 die Frage, "durften Sie A.____ Weisungen geben, ihm sagen, was er tun muss?" mit: "Ja.", und diejenige, "wer war auf der Baustelle derjenige, welcher die Weisungen geben durfte?" mit: "Ja, das war schon ich. Das ist so." beantwortet. Ferner hat B.____ in der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 bezüglich der Frage, "sind Sie Chefmonteur?" zu Protokoll gegeben: "Ja, also ich war dort Gruppenführer. Ob Chefmonteur oder Gruppenchef ist genau das Gleiche. Sobald man auf der Baustelle Weisungen geben kann, ist man Gruppenführer." Schliesslich hat B.____ auch anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht ohne Vorbehalte eingeräumt, der Gruppenchef gewesen zu sein (Protokoll KG S. 6).

cc) Bezüglich der Frage, ob der Privatkläger aus eigenem Antrieb auf das Gerüst und das Dach gestiegen, oder ob er von B.____ hierzu geheissen worden ist, existieren zwischen dem Beschuldigten und A.____ divergierende Aussagen. Darüber hinaus sind die Depositionen des Beschuldigten im Generellen sehr widersprüchlich. In der Einvernahme von B.____ vom 16. Dezember 2016 hat der Beschuldigte folgende Unfallschilderung vorgetragen: "(…) Ich war oben auf dem Glasdach und A.____ war beim LKW, um das Material, welches ich runter gab, zu nehmen und in den LKW zu versorgen. Danach kam A.____ zu mir hoch auf das Glasdach. Er musste mir auf dem Glasdach helfen. (…) Ich habe ihm gesagt, dass er aufpassen muss, wo er seinen Fuss aufsetzt, ich habe ihm das mehrfach gesagt, weil es ja wirklich ein wenig gefährlich ist. Und dann war er zwei oder drei Mal am Telefon und ich habe ihm gesagt, dass er das Telefon weglegen solle. (…) Unsere Aufgabe war es, diese zwei Reihen der Schaltafeln sorgfältig abzutragen. A.____ trug die einzelnen Schaltafeln ab und übergab sie mir, ich stapelte diese

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf dem Glasdach auf der Seite wo der LKW stand aufeinander." Hinsichtlich der Frage, "für welche Art Arbeit darf ein Gerüstbaumitarbeiter ohne spezifische Fachkenntnisse eingesetzt werden?" hat der Beschuldigte demgegenüber ausgeführt: "(…) Ich habe gesehen, dass er nicht so versiert war. Aus diesem Grund habe ich ihm gesagt, er solle unten bleiben und von unten arbeiten. Aber er wollte mir auf dem Glasdach helfen, um dann einmal Feierabend zu machen." Zum Vorhalt, "mit einer der gesetzlich vorgeschriebenen absturzsichernden Massnahme hätten der Unfall und die Gefährdung von A.____ verhindert werden können." hat der Beschuldigte dargelegt: "Wäre er nicht oben gewesen, dann wäre er nicht runter gefallen. Es ist schon so, hätte man das alles gemacht, wäre der Unfall verhindert worden. Das ist richtig. Wir hätten auch zwei Tage auf dieser Baustelle verbringen können, um das Gerüst zu demontieren und die sichernden Massnahmen zu errichten, aber diese Zeit hatten wir einfach nicht. Ich habe A.____ mehrfach gesagt, er solle unten bleiben, er ist von sich aus auf das Glasdach. Ich habe keine Anweisung gegeben, dass er hoch soll. Das habe ich nicht, im Gegenteil, ich habe ihm gesagt, dass er unten bleiben soll." Demgegenüber hat B.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 auf den Vorhalt, "Sie werden beschuldigt, den Unfall von A.____ (grob) fahrlässig verantwortet zu haben, indem Sie die Ihnen als Chefmonteur obliegenden Sorgfaltsplichten verletzt und die gebotenen Schutzmassnahmen nicht angebracht haben. (…)." deponiert: "(…) Bis zu dem Zeitpunkt habe ich ihm sicher 10 oder 15 Male gesagt, dass er das Natel in den Sack stecken oder im Auto lassen soll. Er war immer wieder am Natel, die ganze Zeit. Ich habe auf dem Dach dann Hilfe gebraucht und ihn gebeten, auf das Dach zu kommen. Oben war meiner Meinung nach alles gesichert. (…)." Gleichermassen hat er auf die Frage, "haben Sie eine Weisung eines Vorgesetzten erhalten, dass A.____ nicht auf das Glasdach steigen dürfe?" geantwortet: "Das hat mir niemand gesagt. Ich habe ihm gesagt, er solle hoch kommen. Wir wollten beide früher Feierabend machen." Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger vom 6. Mai 2019 hat B.____ dann wiederum auf den Vorhalt, "A.____ bestreitet, Sie darum gebeten zu haben, ihn bei Gericht zu unterstützen. (…)." dargelegt: "Ich habe ihn mehrfach gebeten, nicht rauf zu kommen. Er sagte, er komme rauf, um zu helfen, damit wir früher Feierabend machen können. Er war mit dem Natel zwischen dem Kopf und der Schulter. Ohne das Natel wäre der Unfall nicht passiert." Weiter hat B.____ auf die Frage, "wieso haben Sie es zugelassen, dass A.____ entgegen den angeblichen Weisungen von C.____ dennoch auf das Glasdach steigt, um beim Abbau des Laufsteges/Abstellbasis zu helfen? Sie waren weisungsbefugt und hätten ihm das doch untersagen müssen." ausgesagt: "Ich sage, er hat mich gezwungen. Er hat gesagt, er komme rauf und ich wollte das nicht. Er

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht wollte aber schnell Feierabend machen. Er kam dann aber dennoch hoch. Am Schluss drängte er so und ich sagte, ok, dann komme." Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte in ähnlicher Weise zu Protokoll gegeben, dass der Privatkläger um ca. 15:00 Uhr oder 15:30 Uhr habe schneller arbeiten wollen und deshalb nach oben gekommen sei, obwohl er ihm gesagt habe, er solle unten bleiben. Er habe ihm zehnmal gesagt, dass er sich weder auf das Gerüst noch auf das Glasdach habe begeben dürfen. A.____ sei hinaufgekommen, weil er schneller habe fertig sein wollen. Er sei gegen seine Anweisung nach oben gekommen. Er habe nie ausgesagt, dass er hinaufkommen solle (Protokoll KG S. 6 f.).

Der Privatkläger hat seinerseits anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 2. Februar 2018 wiederholt ausgeführt, B.____ habe ihm gesagt, dass er nach oben gehen soll, um ihm zu helfen. B.____ habe ihn nach oben gerufen, und er sei aus diesem Grund hinaufgegangen, damit er seine Arbeit nicht verliere. C.____ habe ihn auf die Baustelle geschickt, und B.____ habe ihm gesagt, er solle auf das Dach, um die Demontage zu machen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B.____ vom 6. Mai 2019 hat A.____ ausgesagt, B.____ habe ihn aufgefordert, hinauf zu kommen. Er habe gesagt, dass er dies nicht dürfe. Danach habe dieser zu ihm gesagt, wenn er nicht sofort hinaufkomme, könne er sofort nach Hause. Er habe seine Stelle nicht verlieren wollen und sei deshalb hinaufgegangen. Er [B.____] habe zu ihm gesagt, komme hinauf oder gehe heim.

In Anbetracht dieser höchst unterschiedlichen Aussagen ist zu konstatieren, dass sich bezüglich der aufgeworfenen Frage, ob der Privatkläger aus eigenem Antrieb auf das Gerüst und das Dach gestiegen, oder ob er von B.____ hierzu geheissen worden ist, kein eindeutiger Sachverhalt eruieren lässt. Festzustellen ist aber immerhin, dass die Sachverhaltsannahme der Vorinstanz, wonach A.____ aus eigenem Antrieb auf das Gerüst in den Bereich oberhalb des Glasdachs hochgekommen sei, nicht zweifelsfrei erstellt ist. Unbestritten und im vorliegenden Fall entscheidend ist hingegen, dass B.____ den Privatkläger nicht vom Betreten des Gerüstes und des Daches abgehalten hat sowie dass er keine ernsthaften Bemühungen an den Tag gelegt hat, diesen davon abzuhalten, sollte er tatsächlich der Meinung gewesen sein, A.____ hätte sich nicht in die Höhe begeben dürfen.

dd) Hinsichtlich der Frage, ob C.____ gegenüber B.____ eine Weisung dergestalt erlassen hat, dass der Privatkläger weder das Gerüst noch das Dach hätte betreten dürfen, sind den

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Akten ebenfalls keine einheitlichen Aussagen zu entnehmen. C.____ hat diesbezüglich (vgl. nachfolgend E. 4.3.f/hh) unter anderem in der Einvernahme vom 14. Mai 2018 auf die Frage, "welche Anweisungen und Instruktionen haben [Sie] B.____ gegeben?" geantwortet: "Ich habe ihm gesagt, dass er der einzige ist, welcher auf das Gerüst darf. Und dass A.____ unten bleiben muss. Ich habe A.____ auch persönlich mitgeteilt, dass er unten bleiben muss. (…)." Ausserdem hat er auf die Frage, "welche Anweisungen und Instruktionen haben Sie A.____ gegeben?" ausgeführt: "Gar keine. Das macht der B.____, denn er ist auf der Baustelle sein Vorgesetzter. Ich habe ihm lediglich gesagt, dass er nicht auf das Gerüst darf, da er zu wenig Erfahrung auf dem Bau habe. (…)." Demgegenüber hat er in der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 auf die Frage, "haben Sie eine Weisung erteilt, dass A.____ nicht auf das Glasdach steigen darf?" zu Protokoll gegeben: "Das weiss ich nicht mehr." Auf den Vorhalt, er habe widersprechende Aussagen zur Frage getätigt, ob A.____ auf dem Gerüst habe arbeiten dürfen, hat der Beschuldigte vorgebracht: "(…) Ich habe es klar gesagt, dass er auf das Gerüst darf, aber nicht auf das Glasdach. Ich habe es vielleicht zu wenig präzisiert. Wenn ich richtig gehört habe, hat B.____ selber gesagt, dass er A.____ aufgefordert habe, auf das Dach zu steigen, obwohl er das nicht durfte." Vor dem Kantonsgericht schliesslich hat C.____ ausgesagt, auf der vorliegenden Baustelle hätte sich A.____ weder auf das Gerüst noch auf das Dach begeben dürfen (Protokoll KG S. 9).

B.____ hat zur Frage, "haben Sie eine Weisung eines Vorgesetzten erhalten, dass A.____ nicht auf das Glasdach steigen dürfe?" in der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 ausgeführt: "Das hat mir niemand gesagt. Ich habe ihm gesagt, er solle hoch kommen. Wir wollten beide früher Feierabend machen." Demgegenüber hat der Beschuldigte in der Konfronationseinvernahme mit dem Privatkläger vom 6. Mai 2019 auf den Vorhalt, "C.____ hat anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2018 gesagt, dass nur Sie auf das Gerüst dürfen, nicht jedoch A.____." vorgebracht: "Ja. Das hat er mir am Morgen gesagt. Er hat Instruktionen gegeben, wie wir was zu tun haben. Das macht er bei allen Baustellen."

Der Privatkläger hat in diesem Zusammenhang anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 2. Februar 2018 erklärt, er sei nur Hilfsarbeiter und tue, was man ihm sage. Er erhalte keine direkten Weisungen, es sei immer der Chefmonteur, welcher ihm dann sage, wohin sie gingen und was sie tun würden. Er sei durch niemanden instruiert worden, mit ihm werde ohnehin nicht geredet. Es werde nur mit den Vorgesetzten oder dem Chefmonteur gesprochen. Es

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei ihm nicht verboten worden, Arbeit auf Dächern zu tätigen. Er habe keine Weisungen betreffend Arbeiten auf Dächern erhalten. Weiter hat A.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 6. Mai 2019 zu Protokoll gegeben, C.____ habe ihm zu keinem Zeitpunkt Anweisungen zur Sicherung auf dem Glasdach erteilt. Ausserdem hätten ihm weder C.____ noch B.____ verboten, über dem Glasdach Arbeiten zu verrichten. C.____ habe ihm nichts gesagt, ob er hinaufgehen dürfe oder nicht.

Im Resultat ist festzustellen, dass sich auch zu dieser Frage kein eindeutiger Sachverhalt eruieren lässt, was in der Konsequenz bedeutet, dass es entgegen den Erwägungen der Vorinstanz wiederum nicht zweifelsfrei erstellt ist, dass A.____ gemäss Weisung des Bauführers das Gerüst sowie das Dach nicht hätte betreten dürfen.

ee) In Bezug auf die Frage, ob der Privatkläger während der Arbeit und insbesondere zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Dach telefoniert hat, wie dies der Beschuldigte B.____ wiederholt geltend macht, ergibt sich aus den Akten wiederum kein einheitliches Bild. In der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 legt B.____ zur Unfallschilderung dar: "(…) Ich war oben auf dem Glasdach und A.____ war beim LKW um das Material, welches ich runter gab, zu nehmen und in den LKW zu versorgen. Danach kam A.____ zu mir hoch auf das Glasdach. Er musste mir auf dem Glasdach helfen. (…) Ich habe ihm gesagt, dass er aufpassen muss, wo er seinen Fuss aufsetzt, ich habe ihm das mehrfach gesagt, weil es ja wirklich ein wenig gefährlich ist. Und dann war er zwei oder drei Mal am Telefon und ich habe ihm gesagt, dass er das Telefon weglegen solle. (…)." Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 hat der Beschuldigte ferner auf den Vorhalt, "Sie werden beschuldigt, den Unfall von A.____ (grob) fahrlässig verantwortet zu haben, indem Sie die Ihnen als Chefmonteur obliegenden Sorgfaltsplichten verletzt und die gebotenen Schutzmassnahmen nicht angebracht haben. (…)." zu Protokoll gegeben: "(…) Bis zu dem Zeitpunkt habe ich ihm sicher 10 oder 15 Male gesagt, dass er das Natel in den Sack stecken oder im Auto lassen soll. Er war immer wieder am Natel, die ganze Zeit. Ich habe auf dem Dach dann Hilfe gebraucht und ihn gebeten, auf das Dach zu kommen. Oben war meiner Meinung nach alles gesichert. (…) Wenn er nicht am Natel gewesen wäre, wäre das nicht passiert (…)." Zudem hat B.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger vom 6. Mai 2019 auf den Vorhalt, "obschon A.____ Sie darum gebeten haben soll, nichts vom Telefon zu sagen, haben Sie bereits bei Ihrer ersten Einvernahme erwähnt, dass er das Telefon in der Hand gehalten habe und Sie ihn aufgefordert hätten, dieses

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht wegzulegen." vorgebracht: "(…) Es war so, ohne Natel wäre der Unfall zugetragen [sic!]. Mir tut es auch leid, was passiert ist. Er war 2-3 Mal mit dem Natel in der Hand. Er hat immer wieder telefoniert. Er hatte das Natel immer zwischen Schulter und dem Ohr eingeklemmt." Schliesslich hat der Beschuldigte auch vor Kantonsgericht behauptet, dass der Privatkläger den ganzen Nachmittag am Telefon gewesen sei. Als er hinuntergefallen sei, habe er das Natel in der Hand gehabt. Das Natel sei kaputt gegangen, als er hinuntergefallen sei. Im Moment als er gefallen sei, habe er das Handy in der Hand gehabt. A.____ sei am Unfall selber schuld, weil er nicht auf seine Weisung gehört habe, ständig am Telefon gewesen sei und gehastet habe. Aus seiner Sicht sei nur der Privatkläger am Unfall schuld und sonst niemand (Protokoll KG S. 7 f.).

Demgegenüber hat der Privatkläger anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 2. Februar 2018 ausgeführt, er habe kein Telefon bei sich gehabt. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B.____ vom 6. Mai 2019 hat A.____ zudem ausgesagt, er habe nicht telefoniert.

Gestützt auf die unterschiedlichen Depositionen und die Tatsache, dass weder die Ausführungen des Beschuldigten noch diejenigen des Privatklägers zu vorliegender Frage als glaubhafter eingestuft werden können, ist wiederum zu konstatieren, dass der Sachverhalt zu diesem Punkt nicht zweifelsfrei erstellt ist. Dies gilt umso mehr, als keine aktenmässigen Hinweise bestehen, dass am Unfallort ein Mobiltelefon (bzw. Teile davon) aufgefunden worden sein soll, welches aufgrund der Fallhöhe von rund viereinhalb Metern sicherlich auf dem Betonboden zerbrochen wäre. Ganz abgesehen davon erscheint es aus arbeitstechnischer Sicht schwer vorstellbar, wie es möglich gewesen sein soll, einerseits das Gerüst zu demontieren und die Schaltafeln abzubauen und andererseits gleichzeitig ein Mobiltelefon zu halten. Anzumerken bleibt zudem, dass der Privatkläger nach der Behauptung von B.____ angeblich deshalb auf das Dach gestiegen sein soll, damit die Arbeit schneller erledigt wird und er früher in den Feierabend hätte gehen können. Im Hinblick auf diesen Zweck macht es allerdings von vornherein wenig Sinn, den angestrebten schnelleren Arbeitsprozess durch häufige Telefonate wieder künstlich zu verlangsamen.

ff) Bezüglich der Ausbildung und Schulung von B.____ sowie dessen Kenntnisse von Sicherheitsmassnahmen ist Folgendes festzuhalten: Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger weisen zutreffend darauf hin, dass entgegen den Schlussfolgerungen der Vo-

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht rinstanz kein einziger konkreter Nachweis hat erbracht werden können, dass B.____ tatsächlich jemals eine Sicherheitsschulung absolviert hat, bei welcher das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dächern bzw. der Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung thematisiert worden ist. Korrekt ist des Weiteren der Hinweis auf die EKAS-Richtlinie 6512 "Arbeitsmittel" vom 19. Oktober 2001, wonach gemäss Ziff. 5.5 "Instruktion und Ausbildung" gestützt auf Art. 6 VUV und Art. 8 VUV die durchgeführte Instruktion zu dokumentieren ist, und aus dieser Dokumentation mindestens ersichtlich sein muss, wer von wem, wann und worüber instruiert worden ist. Eine solche Dokumentation fehlt in casu. Aus den im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom Beschuldigten C.____ eingereichten Unterlagen (act. S. 411 ff.) lässt sich zwar ableiten, dass im Februar und März 2014 Schulungen im Umgang mit der PSAgA durchgeführt worden sind. Unklar ist aber mangels entsprechender Teilnehmerliste, welche Mitarbeiter effektiv diese Schulung absolviert haben, zumal B.____ unbestrittenermassen zu jenem Zeitpunkt gar nicht bei der D.____ AG im Einsatz gestanden hat.

Der Beschuldigte selbst hat zu diesem Punkt einmal mehr sehr widersprüchliche Aussagen getätigt. In der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 hat er auf die Frage, "wurden Sie durch C.____ nicht informiert oder angewiesen, Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle zu treffen bzw. die entsprechende Ausrüstung mitzunehmen?" geantwortet: "Das ist alles im LKW drin. Also Gürtel und Helm. Das hatten wir dabei. Der Gürtel ist zum sich befestigen, wobei wir dort keine Möglichkeit hatten, uns zu befestigen. Wir konnten uns nirgends befestigen, es gab keine Möglichkeit. Auf allen Baustellen sieht man das, nirgends werden die SUVA-Vorschriften eingehalten. Wissen Sie, ich wurde nicht geschult für solche Sachen. Ich bin auch dafür, dass man das Personal besser auf Sicherheit schult. Das passiert aber nicht. (…)." Die Frage, "wurden Sie oder A.____ an diesem Tag instruiert, wie Sie auf der Baustelle vorgehen müssen bzw. welche Sicherheitsvorkehrungen beim Arbeiten auf dem Glasdach zu befolgen sind?" hat er so beantwortet: "Ich wurde nicht instruiert. Ich habe auch noch nie einen Kurs oder eine Schule dafür gemacht. Es heisst einfach, Gerüst abbauen, aber wie es zu erfolgen hat, das habe ich nie gelernt. Nur die Erfahrung hilft. So läuft alles bei D.____, so läuft es bei jeder Firma auf dem Bau. (…)." Bezüglich der Frage, "wurden Sie von der D.____ eingearbeitet und instruiert?" hat er zu Protokoll gegeben: "Nein. Früher war es so, wie es heute ist, weiss ich nicht." Weiter hat er zur Frage, "wer sorgt für das Einhalten der Sicherheitsregeln?" ausgeführt: "(…) Allgemein werden die Regeln und die Überwachungsmassnahmen nicht eingehalten. C.____ kennt die Regeln, aber es kostet viel Zeit, um zusammen zu sitzen und die Arbeiten zu besprechen. Ich

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht konkret wurde von der Firma D.____ nie instruiert, wie ich was zu tun habe. Ich habe auch nie etwas Schriftliches erhalten." Im Gegensatz hierzu hat B.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 auf die Frage, "haben Sie je eine Schulung im Umgang mit PSagA erhalten? Wann und wo war das?" ausgeführt: "Das habe ich schon. Das war vielleicht 2013, 2014. Wenn auf der Baustelle etwas kompliziert ist, gibt Herr C.____ zusätzliche Anweisungen. Das war bei D.____ in Y.____ im Lager." In der Einvernahme vom 28. Mai 2019 hat der Beschuldigte dann wiederum auf den Vorhalt, "wieso haben Sie anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 behauptet, dass Sie nie eine Schulung, Schule oder Kurs gemacht haben und auch nicht eingearbeitet wurden und widersprechen sich am 5. Februar 2019 diametral, indem Sie behaupteten, dass Sie im Jahre 2013 oder 2014 eine Schulung im Umgang mit PSAgA gemacht haben?" geantwortet: "PSAgA habe ich nicht gemacht, dafür muss man zwei Tage in einen Kurs. Das habe ich nicht. Ich habe nur im Lager in Y.____ eine Schulung gemacht. Diese wurde durch Herr C.____ gemacht. Jeder Monteur, jede Gruppe musste gehen. Das ging ca. eine halbe Stunde oder eine Stunde. (…)."

Im Zusammenhang mit seinem Wissen um die Sicherheitsbestimmungen trotz allenfalls fehlender Schulung hat B.____ in der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 auf die Frage, "was muss gemäss Bauarbeiterverordnung beachtet werden, wenn Arbeiten auf einer Absturzhöhe von mehr als 3 Metern verrichtet werden?" dargelegt: "(…) Ich habe nie einen Sicherheitsgurt getragen, auch nicht auf Baustellen auf einer Höhe von über 40 Metern. Ich kenne das Gesetz nicht, ich habe nie reingeschaut. Ich weiss aber, dass wenn man auf einer Höhe von mehr als 3 oder 4 Metern arbeitet, man sich sichern muss. Das weiss ich schon, aber das geht zu lange. (…). Wir stehen unter Zeitdruck, da halten wir halt die Sicherheitsvorkehrungen nicht mehr ein, da wir keine Zeit dafür haben, die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Das braucht zu lange." Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 hat der Beschuldigte auf den Vorhalt, "Sie werden beschuldigt, den Unfall von A.____ (grob) fahrlässig verantwortet zu haben, indem Sie die Ihnen als Chefmonteur obliegenden Sorgfaltsplichten verletzt und die gebotenen Schutzmassnahmen nicht angebracht haben. (…)." deponiert: "(…) Mit der Sicherheit war alles ok. Wir hatten alles im Auto, was man braucht. Gürtel, Helm und so zum Sichern. Wir sind beide schuld. Es war sicher dort oben. Wir hatten das Sicherheitsseil. Aber ich habe entschieden, dass wir das hier nicht brauchten, da die Baustelle sicher war. Das nimmt man nur, wenn es nicht sicher ist, z.B. auf der Höhe von 10 Metern oder so. (…)." Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 hat B.____ auf die Frage, "wurden Sie durch jemanden

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufgefordert, die Seilsicherung zu nutzen?" geantwortet: "Das muss man selber entscheiden. Als Chefmonteur muss man das selber entscheiden." Weiter hat er auf den Vorhalt, "bei nicht dauerhaft durchbruchsicheren Teilen von Dächern müssen permanente Schutzeinrichtungen das Hindurchstürzen verhindern. Vorliegend haben B.____ und A.____ auf nicht dauerhaft durchbruchsicheren Teilen gearbeitet, wobei die Schutzeinrichtung, wie eine Lifeline, die das Hindurchstürzen durch das Dach verhindert hätte, nicht angebracht wurde." ausgeführt: "Was soll ich sagen. Wir sind beide selber schuld. Es hätte nicht so weit kommen sollen. Herr C.____ hat das mit mir und Herrn A.____ besprochen. Aber wir wollten etwas schnell machen." Ferner hat der Beschuldigte in der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger vom 6. Mai 2019 die Frage, "welche Sicherung hat er [C.____] vorgeschlagen?" so beantwortet: "Er hat mich nicht gezwungen, etwas Spezielles zu machen. Ich war nicht von gestern. Ich habe Erfahrung. Gürtel, Helm und Handschuhe waren im Auto. Ich habe am Unfalltag keinen Gürtel [getragen]. Die Sicherheit oben war gegeben." Ausserdem hat er auf die Frage, "C.____ hat in der Einvernahme vom 5. Februar 2019 ausgesagt, dass er mit Ihnen besprochen habe, dass Sie eine PSAgA anbringen sollen. Wieso haben Sie das nicht gemacht?" ausgeführt: "Nein, das wurde nicht abgemacht. Ich habe mich besser gefühlt ohne. Ich war oben geschützt, es war gut." Vor dem Kantonsgericht hat B.____ schliesslich vorgebracht, er wisse nicht mehr, ob C.____ ihm gesagt habe, dass er mit der persönlichen Schutzausrüstung hätte arbeiten sollen, aber er denke schon. Allerdings müsse man dies automatisch wissen. Er würde heute nichts anders machen. Er sei auch ohne Sicherung absolut sicher da oben gewesen, weil es gerade gewesen sei und 1,20 Meter breit. Man müsse halt immer selbst schauen. Er habe gewusst, wie man die persönliche Schutzausrüstung anzuwenden habe; das habe er bei anderen Baustellen schon mehrfach gemacht. Er sei seit 20 Jahren im Gerüstbau tätig. Vor dem Unfall habe er u.a. bei M.____, bei N.____ und bei O.____ gearbeitet. Vor dem Unfall habe er ca. 13 Jahre Berufserfahrung gehabt (Protokoll KG S. 6 ff.).

In Würdigung dieser Fakten und Aussagen steht für das Kantonsgericht fest, dass es entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht nachgewiesen ist, dass B.____ zum Zeitpunkt des Ereignisses im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz geschult gewesen ist. Ungeachtet dessen ist es aber erstellt, dass die erforderliche Schutzausrüstung am Unfalltag vor Ort zur Verfügung gestanden hat sowie dass B.____ um die Notwendigkeit von Sicherungsmassnahmen im konkreten Fall gewusst, jedoch aus Gründen der Bequemlichkeit bzw.

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufgrund einer falschen Risikoeinschätzung im Sinne einer bewussten Entscheidung darauf verzichtet hat.

gg) Gestützt auf die dargelegten Erwägungen ist der inkriminierte Sachverhalt in dem Sinne zusammengefasst erstellt, als der Beschuldigte B.____ als gegenüber dem Privatkläger A.____ weisungsbefugter Gruppenführer gewusst hat, dass die Normen der Arbeitssicherheit auf der Baustelle an der E.____strasse in X.____ nicht eingehalten worden und ungeachtet des nicht durchbruchsicheren Glasdachs keinerlei Absturzsicherungen vorhanden gewesen sind, und er dennoch mindestens zugelassen hat, dass der unerfahrene A.____ die als Laufsteg und Gerüstabstellbasis dienenden und gegenüber dem Glasdach nicht abgeschrankten Schaltafeln ungesichert betreten hat.

hh) Gemäss dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel, Traumatologie, vom 4. Juni 2014 (act. S 113) hat der Privatkläger anlässlich seines Unfalls vom 13. Mai 2014 folgende Verletzungen erfahren: eine dislozierte Beckenfraktur rechts mit Acetabulumbeteiligung, eine Radiusköpfchenfraktur rechts mit Schnittverletzung palmar rechts sowie multiple Kontusionen. In den medizinischen Berichten des Universitätsspitals Basel vom 27. März 2015 (act. S 129 f.) und 20. Mai 2015 (act. S 133 f.) wird der Privatkläger als zu 100 % arbeitsunfähig beschrieben. In seiner medizinischen Stellungnahme vom 4. August 2015 (act. 465 f.) hat das Universitätsspital Basel festgehalten, der Beckenringbruch liege nahe an der Vena femoralis cumunis sowie an multiplen Gefässen im kleinen Becken, wobei eine Ruptur dieser Gefässe lebensbedrohlich sei. Der Betroffene habe sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befunden, allerdings hätte eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden, wenn keine sofortige ärztliche Versorgung stattgefunden hätte. Aufgrund der Verletzungen seien bleibende Schäden zu erwarten, erfahrungsgemäss würden nur 40 % der Patienten mit schweren Beckenverletzungen wieder berufstätig. Es sei nicht absehbar, wie lange die andauernde Arbeitsunfähigkeit andauere. Ferner hat die SUVA mit Schreiben vom 26. Juni 2018 an die Öffentliche Arbeitslosenkasse (act. 615) mitgeteilt, dass der Privatkläger seit seinem Unfall vom 13. Mai 2014 durchgehend bis zum 31. Mai 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. In Anbetracht dieser medizinischen Einschätzungen steht fraglos fest, dass der Privatkläger aufgrund des Unfalles vom 13. Mai 2014 eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB erlitten hat.

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht g) aa) Im Zusammenhang mit der rechtlichen Subsumption ergibt sich aufgrund des erstellten Sachverhaltes in einem ersten Schritt, dass B.____ am Arbeitsort an der E.____strasse in X.____ zum Unfallzeitpunkt am 13. Mai 2014 Gruppenchef des Zweimannteams und folglich der direkte Vorgesetzte des Privatklägers gewesen ist. Damit hat der Beschuldigte B.____ gegenüber dem Privatkläger A.____ zweifellos eine Garantenstellung innegehabt.

bb) In einem nächsten Schritt ist sodann gemäss dem erstellten Sachverhalt klar, dass B.____ es entgegen den einschlägigen Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV sowie der augenscheinlichen örtlichen Notwendigkeit zumindest zugelassen hat, dass der Privatkläger ungesichert Arbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) getätigt hat, obwohl er gewusst hat, dass zur Gewährleistung der Sicherheit die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes zu verwenden gewesen wäre. Damit steht ohne Weiteres fest, dass B.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als in casu verantwortlicher Gruppenchef verstossen hat.

cc) Im Hinblick auf die Voraussehbarkeit ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte ‒ soweit dies nicht bereits der gesunde Menschenverstand bzw. die allgemeine Lebenserfahrung vorgibt ‒ aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung bei diversen Gerüstbauunternehmen nach der Adäquanztheorie damit hat rechnen müssen, dass der Privatkläger im Rahmen seiner ungesicherten Demontagearbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) den Halt verlieren und abstürzen bzw. einen Fehltritt machen und durch das Glasdach hindurch stürzen könnte. Selbst wenn der Privatkläger allenfalls eine Weisung dergestalt, dass er nur Arbeiten am Boden hätte verrichten sollen bzw. dass er in der Höhe nicht hätte telefonieren dürfen, missachtet haben sollte, was aber beides ‒ wie vorgängig dargelegt ‒ nicht zweifelsfrei erwiesen ist, ist in casu massgebend, dass der Beschuldigte den Privatkläger Arbeiten in einer Höhe von rund viereinhalb Metern hat verrichten lassen, obwohl er gewusst hat, dass dieser entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht gegen Absturz gesichert gewesen ist. Das Verhalten des Beschuldigten ist damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens zweifellos geeignet gewesen, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen, womit die Adäquanz ohne Frage zu bejahen ist. Der Einwand von B.____, den Ge-

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht schädigten treffe ein Mitverschulden bzw. sogar das alleinige Verschulden, weil er am Arbeitsort in einer Höhe von rund viereinhalb Metern telefoniert habe, vermag ihn nicht zu entlasten. Selbst wenn diese Behauptung zutreffend sein sollte, was aber wie mehrfach ausgeführt nicht ohne Zweifel erstellt ist, ist darauf hinzuweisen, dass das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt. Dieses allfällige ‒ bestrittene und aktenmässig nicht zweifelsfrei erstellte ‒ Mitverschulden bildet keinen "ganz aussergewöhnlichen Umstand" im Sinne der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, mit dem schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und der derart schwer wiegt, dass er alle anderen Ursachen, namentlich das Verhalten des Beschuldigten, in den Hintergrund drängt (vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.7; BGE 135 IV 56 E. 2.1). Wer eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen (vgl. BGer 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4.2). Wie vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 4.1.b), wird der adäquate Kausalzusammenhang dann unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint; entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen gewesen ist (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; BGer 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.2 f.). In concreto liegt das Verhalten des Geschädigten ‒ soweit es überhaupt zutreffend sein sollte, dass dieser am Arbeitsort in einer Höhe von rund viereinhalb Metern telefoniert hat ‒ nicht derart ausserhalb des normalen Geschehens, ist nicht derart unsinnig, dass damit nicht zu rechnen gewesen ist. In casu hat es B.____ entgegen eindeutigen gesetzlichen Vorschriften unterlassen, den Privatkläger davon abzuhalten, in einer nach aller Erfahrung augenscheinlich gefährlichen Situation Arbeiten zu verrichten. Mit einer blossen ‒ bestrittenen ‒ Anweisung an den Geschädigten, nicht auf dem Dach zu telefonieren, hat er den allgemein einleuchtenden Vorschriften offensichtlich nicht genügt. Anderweitige, unterbrechenskausal zu wertende Umstände werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

dd) In Hinsicht auf die Vermeidbarkeit des Erfolges, d.h. die Frage, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre ‒ wobei es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat ‒ steht ohne Weiteres fest, dass das unterlassene Abhalten von der Arbeitsausführung in einer Höhe von rund viereinhalb Metern auf einem nicht

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht durchbruchsicheren Glasdach bei gleichzeitig fehlender Absturzsicherung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Unfall und die damit verbundene Verletzungsfolge gewesen ist. Dass es sich im Übrigen bei den vom Privatkläger beim Unfall zugezogenen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt, steht ohne Frage fest. Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Probleme stellen sich schliesslich bei der Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von B.____, d.h. bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen bzw. beim Abhalten vom Tätigwerden im Gefahrenbereich ohne Verwendung von Schutzmassnahmen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen.

Gestützt auf diese Darlegungen ist der Beschuldigte B.____ in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu erklären.

4.3 a) Den Beschuldigten C.____ hat die Vorinstanz mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, C.____ habe B.____ und A.____ dieser Baustelle zugeteilt und B.____ in dessen Funktion als Gruppenchef darüber instruiert, wie das Gerüst abzubauen sei, nämlich abschnittweise in einer Rückwärtsbewegung unter Verwendung einer Seilsicherung, die am jeweils rückwärtigen Rahmen anzubringen gewesen wäre, damit er nie ungesichert an einer potentiellen Absturzstelle arbeiten würde. Er habe ihn zudem darüber instruiert, dass A.____ nicht auf das Gerüst hochsteigen dürfe, sondern die am Boden anfallende Arbeit zu erledigen habe. Wenn schliesslich anders vorgegangen worden sei, sei dies entgegen der ausdrücklichen Anweisung von C.____ geschehen. C.____ habe als Bauführer die bauleitende Funktion innegehabt und somit die ausführenden Gerüstmonteure einer Arbeit zuzuteilen gehabt, welche diese nach ihren Fähigkeiten und ihrer Erfahrung hätten leisten können; zudem habe er ihnen die notwendigen Anleitungen zu erteilen und die Arbeiten in angemessener Form zu überwachen gehabt. Dabei habe er die anerkannten Regeln der Baukunde durchzusetzen gehabt. Bei der Auswahl der eingesetzten Gerüstmonteure sei keine Pflichtverletzung zu er-

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht kennen. Gemäss erstelltem Sachverhalt, wie er zu Gunsten von C.____ anzunehmen sei, habe er B.____ darüber instruiert, wie dieser das Gerüst abzubauen habe. Dass er primär den Gruppenchef B.____ angewiesen habe, sei nicht zu beanstanden, denn dieser habe die Weisungsbefugnis innegehabt, um die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gegebenenfalls gegenüber A.____ durchzusetzen. Dass C.____ im Verlauf dieses Tages die Ausführung nicht mehr weiter beaufsichtigt habe, sei unter den konkreten Umständen nicht als pflichtwidrig zu beurteilen. Wenn von einem Bauführer im Allgemeinen zu verlangen sei, dass er sich regelmässig persönlich ein Bild über den Zustand der Baustelle und den Fortschritt der Arbeiten zu machen habe, so sei dies insbesondere bei mehrtägigen Bauarbeiten mit verschiedenen Arbeitsschritten von Bedeutung. Vorliegend handle es sich indes um Arbeiten, die von zwei Monteuren in weniger als einem Tag hätten erledigt werden können. Die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sei nicht komplex gewesen. Es sei im Wesentlichen darum gegangen, die Arbeiten so durchzuführen, dass stets eine Seilsicherung verwendet worden sei, solange man sich nicht mehr im geschützten Bereich innerhalb der noch bestehenden Bestandteile des Gerüstes und in einer Absturzhöhe von über drei Metern befunden habe. Dies sei im Gerüstbau ein Routinevorgang. C.____ habe nicht voraussehen müssen, dass die Arbeiten entgegen seinen Instruktionen ohne Verwendung der Seilsicherung und zudem in einer Weise ausgeführt würden, mit welcher eine solche gar nicht mehr habe angebracht werden können, und dass sich A.____ auf das Gerüst begeben würde. Die in der Anklageschrift konkret vorgebrachten Tatvorwürfe, wonach C.____ pflichtwidrig nicht für eine genügende Sicherung der Baustelle gesorgt und nicht die erforderlichen Schutzmassnahmen ergriffen habe, er nicht eine genügende Instruktion über das korrekte Vorgehen beim Abbau vor Arbeitsbeginn erteilt habe und er ungenügend ausgebildete Personen eingesetzt habe, deren vorgängige Schulung er nicht veranlasst habe, hätten sich demzufolge nicht bestätigt.

b) Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft, wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 2.1.1), die Auffassung, C.____ habe keine Angaben zur Ausbildung von B.____ machen können; insbesondere habe er nicht abgeklärt, ob dieser Kenntnisse im Umgang mit individuellen Absturzsicherungen habe vorweisen können. Soweit es den Tatsachen entsprechen sollte, dass alle eingesetzten Personen im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz geschult worden seien, sei nicht nachvollziehbar, weshalb wiederholt die Auffassung vertreten worden sei, der als Gerüstbaumitarbeiter beschäftigte Privatkläger habe das Gerüst von vornherein nicht betreten dürfen. Für die Beschuldigten C.____ (und D.____) sei nicht klar

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewesen, welche Personen für eine bestimmte Aufgabe qualifiziert gewesen seien, bzw. diese hätten sich nur ungenügend um deren Schulung und Instruktion bemüht. C.____ habe zudem als Sicherheitsbeauftragter und Bauführer keine bzw. unzutreffende Instruktionen zum Abbau des Gerüstes erteilt, da er offensichtlich die Meinung vertreten habe, dass ein Schutz gegen seitliche Fehltritte nicht notwendig gewesen sei. Hätten C.____ (und D.____) die ihnen obliegenden Pflichten genügend beachtet, wäre es nicht zum Unfallereignis am 13. Mai 2014 gekommen.

c) Der Privatkläger legt im Wesentlichen dar (vgl. oben E. 2.2.1), eine umfassende Würdigung der gesamten Beweismittel zeige auf, dass C.____ ein ganz erhebliches Verschulden am Unfallereignis trage, nachdem er als von der Firma D.____ AG eingesetzter Sicherheitschef massgebliche Sicherheitsbestimmungen missachtet habe. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen sei C.____ der Meinung gewesen, dass bei der Demontage des Laufstegs am 13. Mai 2014 keine zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen zur Sicherung vor einem Absturz hätten getroffen werden müssen. Diese Annahme sei zweifellos falsch gewesen. Insofern sei der Eintritt des Unfallereignisses auf das pflichtwidrige Verhalten des Sicherheitschefs zurückzuführen und wäre durch geeignete Massnahmen auch vermeidbar gewesen.

d) Der Beschuldigte wiederum vertritt die Meinung (vgl. oben E. 2.4.2), er habe nicht voraussehen müssen, dass die Arbeiten entgegen seinen Instruktionen ohne Verwendung der Seilsicherung ausgeführt würden und dass sich der Privatkläger entgegen seiner klaren Weisung auf das Gerüst begeben würde. Hinzu komme, dass der Privatkläger offenbar auch noch telefoniert habe, was ein krass fehlbares Verhalten seinerseits darstelle. Bestritten werde schliesslich, dass der Taterfolg vermeidbar gewesen wäre. Vorliegend stehe das Verhalten des Privatklägers und dasjenige von B.____ im Vordergrund, welcher unumwunden zugegeben habe, um die Schutzausrüstung gewusst, jedoch aus eigenem Antrieb darauf verzichtet zu haben. Insgesamt habe er seine Sorgfaltspflichten wahrgenommen und auf korrekte Weise gewisse Pflichten an B.____ delegiert.

e) In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten C.____ zur Last gelegt, er habe unter Nichtbeachtung der vorstehend beschriebenen Sorgfaltspflichten fahrlässig die schweren Verletzungen von A.____ verursacht, indem er nicht für eine genügende Sicherung der Baustelle an der E.____strasse in X.____ besorgt gewesen sei. Obwohl er aufgrund seiner Stellung als

Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sicherheitsbeauftragter der D.____ AG und für die Baustelle zuständiger Bauführer gewusst habe, dass das am 13. Mai 2014 abzubauende Fassadengerüst auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach platziert gewesen sei und beim Abbau schliesslich auch der gegenüber dem Glasdach nicht abgeschrankte Laufsteg bzw. die Gerüstabstellbasis auf der nicht durchbruchsicheren Glasfläche habe entfernt werden müssen, habe er es unterlassen, den Beschuldigten B.____ sowie A.____ über das korrekte Vorgehen beim Abbau vor Arbeitsbeginn genügend zu instruieren. C.____ habe es weiter pflichtwidrig unterlassen, bei den Arbeiten auf dem nicht durchbruchsicheren Glasdach für kollektive Schutzmassnahmen oder den Einsatz einer Hebebühne zu sorgen. Sofern dies nicht möglich oder zweckmässig gewesen sein sollte, hätte er den Einsatz individueller Schutzmassnahmen ‒ namentlich der PSAgA (Seilsicherung) ‒ anordnen müssen und auf der Baustelle lediglich Arbeiter einsetzen dürfen, welche im Umgang mit individuellen Schutzmassnahmen geschult und geübt gewesen seien bzw. hätte er eine vorgängige Schulung des Beschuldigten B.____ sowie von A.____ veranlassen müssen. C.____ habe indessen auf der entsprechenden Baustelle am 13. Mai 2014 für die hohen Anforderungen an die Tätigkeit auf nicht durchbruchsicheren Glasdächern ungenügend ausgebildete Personen eingesetzt. Dabei seien für C.____ ein Fehltritt eines Arbeiters sowie ein Sturz durch das nicht durchbruchsichere Glasdach und dadurch herbeigeführte schwere Verletzungen eines Menschen aufgrund seiner Ausbildung und seiner Arbeitserfahrung individuell vorhersehbar und mit Blick auf seine Weisungsbefugnis als verantwortlicher Bauführer und seine Kompetenzen als Sicherheitsbeauftragter auch vermeidbar gewesen.

Die Sorgfaltspflichten des Beschuldigten C.____ werden in der Anklageschrift folgendermassen geschildert: C.____ sei als für die Baustelle zuständiger Bauführer und Sicherheitsbeauftragter der D.____ AG für die Einhaltung der Arbeitssicherheit gemäss gesetzlicher Regelung und SUVA-Standard bei der Baustelle und innerhalb des gesamten Betriebs zuständig gewesen. Auf der Baustelle seien namentlich die Vorschriften der BauAV zu beachten gewesen. Als Bauführer der Baustelle hätten dem Beschuldigten die korrekte Auswahl der dort eingesetzten Personen sowie deren genügende Instruktion und Überwachung, namentlich betreffend die einzuhaltenden Normen der Arbeitssicherheit und die Verwendung von Absturzsicherungen, oblegen. Weiter sei er für die Organisation und Bereitstellung der benötigten Arbeitsmaterialien verantwortlich gewesen, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Arbeitssicherheit (Helm, persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, Hebebühnen etc.). Zusätzlich hätten ihm die Organisation und die Durchführung von risikogerechten Schulungen der bei der D.____ AG

Seite 37 http://www.bl.ch/kantonsgericht eingesetzten Personen (neu eintretend und bestehend, temporär und festangestellt) u.a. betreffend Arbeitssicherheit und die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (Seilsicherung) sowie die Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Vorschriften durch diese oblegen. Sofern nötig, habe der Beschuldigte für Schulungen externe Fachpersonen beizuziehen gehabt.

f) aa) Bei der konkreten Würdigung des inkriminierten Tatbestandes in Bezug auf den Beschuldigten C.____ ist zu erkennen, dass die Ausführungen der Vorinstanz das Kantonsgericht nicht zu überzeugen vermögen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger legen zutreffend dar, dass das Strafgericht die Beweiswürdigung einseitig zu Gunsten des Beschuldigten C.____ vorgenommen hat. Namentlich hat es dessen Erstaussagen anlässlich der Einvernahme als beschuldigte Person vom 14. Mai 2018 in einer Weise interpretiert, welche gestützt auf die konkreten Umstände als nicht nachvollziehbar erscheint.

bb) In der genannten Einvernahme hat C.____ unter anderem folgende Depositionen getätigt: Zur Frage, "was können Sie zu diesem Unfall erzählen?" hat C.____ geantwortet: "(…) Wenn das Dach nicht durchbruchsicher ist, dann müssen entsprechende Massnahmen gemäss Art. 35 BauAV ergriffen werden. Dort steht das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen ist nur auf Laufstegen gestattet. Und so ein Laufsteg war vorhanden." Zur Frage, "wie geht man konkret vor, wenn das Gerüst abmontiert wird; wann und wie werden die Laufstege abmontiert?" hat er ausgeführt: "Genau in der umgekehrten Reihenfolge wie bei der Gerüstmontage. Konkret wird zuerst das Gerüst abgebaut und dann am Schluss wird auch der Laufsteg von links nach rechts abgebaut." Dem Vorhalt, "als Vorgesetzter von B.____ und A.____ und Sicherheitsverantwortlicher der Firma D.____ AG hatten Sie die Pflicht, sich zu vergewissern, dass die Dachflächen, im vorliegenden Fall das Glasdach, durchbruchsicher ist [sind]. Bei Feststellung, dass das Glasdach nicht durchbruchsicher ist, hätten Sie wirksame Schutzmassnahmen treffen müssen." hat C.____ entgegnet: "Das ist alles richtig. Man muss gemäss Art. 35 BauAV die erforderlichen Massnahmen treffen, wenn das Glasdach nicht durchbruchsicher ist. Das Glasdach war nicht durchbruchsicher und aus diesem Grund haben wir den Laufsteg montiert." Die Frage, "Herr C.____, welche Sicherungsmassnahmen sind gegen den Durchbruch einer Dachfläche möglich?" hat der Beschuldigte so beantwortet: "Diverse. Für mich stand in diesem vorliegenden Fall nur ein Laufsteg im Vordergrund." Zur Frage, "wieso stand für die

Seite 38 http://www.bl.ch/kantonsgericht [Sie] der Laufsteg im Vordergrund?" hat C.____ dargelegt: "Weil man diesen auch als Abstellbasis für das Gerüst brauchen kann sowie zum Schutz des Glases und darunter laufenden Personen." Die Frage, "wären auch andere Sicherungsmassnahmen gegen den Durchbruch des Glasdaches an der E.____strasse in X.____ geeignet und angezeigt gewesen?" hat der Beschuldigte so beantwortet: "Nein, sonst wäre d

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