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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.06.2021 460 2020 178 (460 20 178)

23 giugno 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·12,990 parole·~1h 5min·2

Riassunto

Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Land-schaft vom 15. Mai 2020 mit Ergänzung des Urteils vom 6. August 2020

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juni 2021(460 20 178) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher, Bielstrasse 9, Postfach 217, 4502 Solothurn, Privatkläger

gegen

B.____, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Ulmann, Marktgasse 46, 4900 Langenthal, Beschuldigter und Berufungskläger

C.____, vertreten durch Advokatin Ana Dettwiler, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 15. Mai 2020 mit Ergänzung des Urteils vom 6. August 2020

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A. Am 25. August 2014 um ca. 08.00 Uhr stürzte A.____ während seiner Arbeit auf einer Baustelle der D.____ AG in E.____ BL (…) vom Baugerüst ca. sechs Meter in die Tiefe und zog sich diverse Verletzungen zu. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), eröffnete noch am selben Tag ein Verfahren gegen Unbekannt, stellte dieses jedoch am 2. November 2016 wieder ein (vgl. act. 1523 ff.). Eine gegen diese Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde von A.____ wurde mit Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 10. Januar 2017 (Verfahren 470 16 286) gutgeheissen, die fragliche Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Nach entsprechenden Verfahrenseröffnungen gegenüber B.____, F.____ und C.____ erhob die Staatsanwaltschaft zunächst am 9. März 2018 gegen diese Personen Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung sowie fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (act. S 1 ff.). Diese erste Anklageschrift wurde mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 18. Juli 2018 zur Ergänzung zurückgewiesen (act. S 27 ff.). Eine ergänzte Anklageschrift seitens der Staatsanwaltschaft gegen dieselben Personen und wegen derselben Delikte wurde sodann am 22. Januar 2019 erhoben (act. S 33 ff.).

B. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) vom 15. Mai 2020 mit Ergänzung des Urteils vom 6. August 2020 wurde unter anderem B.____ der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Dispositiv-Ziffer 1). Es wurde festgestellt, dass die gegen B.____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, Fraubrunnen, vom 27. April 2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, verlängert am 2. Dezember 2011 um 1 Jahr, gemäss Art. 46 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (Strafgesetzbuch, StGB; SR 311) nicht widerrufen, sowie die Rückversetzung bezüglich der am 19. April 2014 nach der bedingten Entlassung verbliebenen Reststrafe von 31 Tagen gemäss Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. März 2013 zufolge Fristablaufs gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB nicht angeordnet werden dürfen (Dispositiv-Ziffer 2). C.____ wurde ebenfalls der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Dispositiv-Ziffer 4). Zudem wurde das Verfahren gegen die Beurteilten wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt (Dispositiv-Ziffer 5). Im Weiteren wurden die von A.____ (nachfolgend: Privatkläger) http://www.bl.ch/kantonsgericht

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gegen die beiden Beurteilten geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen in solidarischer Haftung dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Festsetzung der Haftungsquote sowie der Höhe der Forderungen auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 6). Die beiden Beurteilten wurden dazu verpflichtet, dem Privatkläger je Fr. 509.40 (1/3 des Honorars vor der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft von Fr. 1'528.20) als direkter Teil der Parteientschädigung zu zahlen (Dispositiv-Ziffer 8.a). Die im Rahmen des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft geltend gemachte Parteientschädigung des Privatklägers in der Höhe von Fr. 13'610.-- (wovon Fr. 10'876.80 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 2'733.20 für den Aufwand nach Anklageerhebung [inklusive Auslagen und MWST]) wurde aus der Gerichtskasse entrichtet. Die beiden Beurteilten wurden jedoch, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat je 1/3 der Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zurückzuzahlen und diesem je 1/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Dispositiv-Ziffer 8.b). Ferner wurde das Honorar der amtlichen Verteidigerin von B.____, Rechtsanwältin Corinne Ulmann, im Betrag von insgesamt Fr. 5'290.10 (inklusive Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entrichtet; die Mehrforderung wurde abgewiesen. B.____ wurde indessen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Dispositiv-Ziffer 9). Schliesslich wurde die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'500.-- festgelegt, wobei je ein Drittel auf die damals drei Beschuldigten entfiel (Dispositiv-Ziffer 11.a). Dem Gerichtsexperten wurde für seine Tätigkeit an der Hauptverhandlung eine Entschädigung von Fr. 1'884.75 (insgesamt 7 Stunden [inklusive Studium des Gutachtens vom 28. April 2020, Vorbereitung, Wegentschädigung und MWST à Fr. 250.--]) zugesprochen. Die restliche Forderung wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 11.b). B.____ wurde zur Tragung der ihn betreffenden Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'454.45, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'130.35, den anteilsmässigen Kosten des gerichtlichen Gutachtens von Fr. 4'195.85, den anteilsmässigen Kosten des Experten an der Hauptverhandlung von Fr. 628.25 sowie der anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.--, verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 12). C.____ wurde ebenso zur Tragung der ihn betreffenden Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'414.40, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'090.35, den anteilsmässigen Kosten des gerichtlichen Gutachtens von Fr. 4'195.80, den anteilsmässigen Kosten des Experten an der Hauptverhandlung von Fr. 628.25 sowie der anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.--, verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 14).

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Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

C. Gegen dieses Urteil haben der Beschuldigte B.____ mit Schreiben vom 22. Mai 2020 und der Beschuldigte C.____ mit Eingabe vom 25. Mai 2020 die Berufung angemeldet. Mit Schreiben vom 28. August 2020 (B.____) und vom 27. August 2020 (C.____) haben die Berufungskläger zuhanden des Kantonsgerichts ihre Berufungserklärungen übermittelt.

D. In seiner bereits begründeten Berufungserklärung vom 28. August 2020 beantragte der Beschuldigte B.____, (1.) er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung freizusprechen, (2.) die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Basel-Landschaft aufzuerlegen, (3.) dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren für die Wahrung seiner Interessen eine Parteientschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312) im Umfang der am 14. Mai 2020 eingereichten Kostennote auszurichten, (4.) die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich durch den Kanton Basel-Landschaft zu tragen, (5.) dem Beschuldigten sei für das zweitinstanzliche Verfahren für die Wahrung seiner Interessen eine angemessene Parteientschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auszurichten, (6.) die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen, (7.) alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Des Weiteren stellte der Beschuldigte B.____ die Verfahrens- und Beweisanträge, (1.) es sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin Corinne Ulmann zu gewähren, und (2.) es seien G.____, Geschäftsleiter der H.____ AG, (…), und I.____, Betriebsleiter der H.____ AG, (…), als Zeugen einzuvernehmen. Sodann reichte der Beschuldigte B.____ mit weiterer Eingabe vom 26. November 2020 ergänzend diverse Belege zum Gesuch um amtliche Verteidigung ein.

E. Der Beschuldigte C.____ begehrte in seiner Berufungserklärung vom 27. August 2020 sowie in seiner Berufungsbegründung vom 26. November 2020, (1.) er sei in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4, 6, 8.a, 8.b, 11.a und 14 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 15. Mai 2020 sowie der Dispositiv-Ziffern 1.a und 1.b des Urteils vom 6. August 2020 als Ergänzung des erwähnten Urteils vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung freizusprechen, (2.) es seien die Forderungen des Privatklägers abzuweisen, (3.) alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten des Staates.

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F. In ihrer Eingabe vom 3. September 2020 teilte die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Kantonsgericht mit, dass sie weder Antrag auf Nichteintreten auf die Berufungserklärungen der beiden Beschuldigten stelle noch Anschlussberufung erhebe. Sodann beantragte die Staatsanwaltschaft mit Berufungsantwort vom 29. Januar 2021, (1.) sowohl die Berufung des Beschuldigten B.____ als auch jene des Beschuldigten C.____ seien abzuweisen, und das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen, (2.) die Beweisanträge des Beschuldigten B.____ seien abzuweisen, (3.) das Gesuch des Beschuldigten B.____ um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gutzuheissen, sofern nicht von einem Weiterbestehen der bereits angeordneten amtlichen Verteidigung auszugehen sei, (4.) alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten.

G. Der Privatkläger A.____ teilte mit Eingabe vom 23. September 2020 dem Kantonsgericht ebenfalls mit, dass er weder Antrag auf Nichteintreten auf die Berufungserklärungen der beiden Beschuldigten stelle noch Anschlussberufung erhebe. In seinem weiteren Schreiben vom 3. Dezember 2020 stellte er sodann keine Begehren für das Berufungsverfahren und liess verlauten, er verzichte auf die Einreichung einer Berufungsantwort. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 informierte sodann der Rechtsvertreter des Privatklägers das Kantonsgericht darüber, dass die Privatklägerschaft an der mündlichen Berufungsverhandlung nicht teilnehmen werde.

H. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. September 2020 wurde unter anderem festgestellt, dass weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger Anschlussberufung erklärt oder einen begründeten Antrag auf Nichteintreten gestellt haben. Mit gleicher Verfügung wurde festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 15. Mai 2020 mit Ergänzung des Urteils vom 6. August 2020 betreffend den Beschuldigten F.____ – dieser wurde mit besagtem Urteil vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung freigesprochen – rückwirkend auf das Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Art. 437 Abs. 2 StPO). Gestützt auf diese Erkenntnis wurde der Beschuldigte F.____ aus dem Rubrum des kantonsgerichtlichen Verfahrens entfernt. Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 27. November 2020 wurde unter anderem dem Beschuldigten B.____ die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwältin Corinne Ulmann für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Sodann wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2021 unter anderem der Beweisantrag des Beschuldigten B.____, es seien G.____ und I.____ als Zeugen vor Kantonsgericht zu befragen, abgewiesen. Mit nämlicher Verfügung wurden die Parteien zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. Dabei wurde die persönliche Anwesenheit des Privatklägers und dessen Rechtsvertreters in ihr freies Ermessen gestellt. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 9. Juni http://www.bl.ch/kantonsgericht

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2021 der Beschuldigte B.____ gestützt auf seinen Antrag vom 8. Juni 2021 vom persönlichen Erscheinen zur mündlichen Berufungsverhandlung dispensiert.

I. Anlässlich der vom 21. bis zum 23. Juni 2021 stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Staatsanwältin Denise Jeker, die amtliche Verteidigerin von B.____, Rechtsanwältin Corinne Ulmann, sowie der Beschuldigte C.____, vertreten durch Rechtsanwältin Ana Dettwiler und in Begleitung von Rechtsanwalt Erik Wassmer. Die Parteien wiederholen im Wesentlichen ihre bisher in Schriftform gestellten Anträge (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22-28). Der Beschuldigte C.____ wird sowohl zur Person als auch zur Sache eingehend befragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10-22).

Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend machen die Beschuldigten sowohl falsche Tatsachenfeststellungen als auch Rechtsverletzungen und damit zulässige Rügegründe geltend. Die Legitimation der Beschuldigten zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichtspräsidiums vom 15. Mai 2020 den Beschuldigten B.____ und C.____ jeweils am 19. Mai 2020 zugestellt worden ist (vgl. act. S 805, 809). Mit ihren Berufungsanmeldungen vom 22. Mai 2020 (B.____, act. S 1081) und 25. Mai 2020 (C.____, act. S 1085) haben diese Parteien die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Fristen zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurden vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 15. Mai 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht

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mit Ergänzung des Urteils vom 6. August 2020 wurde den Berufungsklägern am 10. August 2020 zugestellt (vgl. act. S 966/1 und 966/3), und mit Datum vom 28. August 2020 (B.____) und 27. August 2020 (C.____) haben diese Parteien die Berufungserklärung beim Kantonsgericht eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben der Parteien die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Es ist demnach auf die Berufungen der Beschuldigten B.____ und C.____ einzutreten.

II. Gegenstand der Berufungen Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärungen des Beschuldigten B.____ vom 28. August 2020 und des Beschuldigten C.____ vom 27. August 2020 ist vorliegend grundsätzlich das gesamte Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 15. Mai 2020 mit Ergänzung des Urteils vom 6. August 2020 angefochten. Nicht mehr bestritten sind demgegenüber die folgenden Aspekte des erstinstanzlichen Urteils: sämtliche Teile des vorinstanzlichen Urteils, die sich auf den Beschuldigten F.____ beziehen (Dispositiv-Ziffern 3, 7, 8.c, 10.a, 10.b und 13); Feststellung, dass die gegen B.____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 27. April 2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, verlängert am 2. Dezember 2011 um 1 Jahr, gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht widerrufen, sowie die Rückversetzung bezüglich der am 19. April 2014 nach der bedingten Entlassung verbliebene Reststrafe von 31 Tagen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. März 2013 zufolge Fristablaufs gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB nicht angeordnet werden darf (Dispositiv-Ziffer 2); Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zufolge Verletzung des Anklageprinzips (Dispositiv-Ziffer 5); Festlegung der Höhe des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers, Fürsprecher Herbert Bracher (Dispositiv-Ziffer 8.b Absatz 1), nicht aber die Rückerstattungspflicht zu Lasten der beiden Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 8.b Absatz 2); Festlegung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B.____, Rechtsanwältin Corinne Ulmann (Dispositiv-Ziffer 9 Absatz 1), nicht aber die Rückerstattungspflicht zu Lasten von B.____ (Dispositiv-Ziffer 9 Absatz 2); Festlegung der Höhe der Gerichtsgebühr, nicht aber deren Auferlegung zu Lasten der beiden Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 11.a); Festlegung der Höhe der Entschädigung des Gerichtsexperten für http://www.bl.ch/kantonsgericht

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seine Tätigkeit an der Hauptverhandlung (Dispositiv-Ziffer 11.b); Festlegung der Höhe der B.____ betreffenden Verfahrenskosten, nicht aber deren Auferlegung zu Lasten von B.____ (Dispositiv- Ziffer 12); Festlegung der Höhe der C.____ betreffenden Verfahrenskosten, nicht aber deren Auferlegung zu Lasten von C.____ (Dispositiv-Ziffer 14).

Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt in casu zufolge der ausschliesslich durch die Beschuldigten eingelegten Berufungen, währenddem die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben, vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil im vorliegenden Fall punkto Schuldsprüche und Sanktion lediglich bestätigen oder zu Gunsten der Beschuldigten mildern, nicht aber zu deren Lasten verschärfen.

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 82 N 10). Vorliegend wird daher in Anwendung der obgenannten Bestimmung bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen Punkten bereits an dieser Stelle auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen und nur auf neu im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente eingegangen.

III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung, begangen durch B.____ und C.____ 1.1 Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2019 (act. S 33 ff.) habe am Montag, 25. August 2014, um ca. 07:45 Uhr, B.____ von der Firma H.____ AG dem Privatkläger, welcher ihm direkt unterstellter Temporärmitarbeiter im Bereich Metallbau Montage gewesen sei, den Auftrag erteilt, am Neubau der D.____ AG (…) in E.____ BL an den einige Tage zuvor eingebauten Fensterfronten Clips und Deckleisten zu montieren. Die Arbeiten habe der Privatkläger vom Fassadengerüst aus unter anderem auch auf der fünften Gerüstetage auf der Achse über dem Haupteingangsbereich ausführen müssen. Das Fassadengerüst sei zuvor aus http://www.bl.ch/kantonsgericht

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einem Gerüstlauf mit Innengeländer (doppelter Handlauf) und zwei Bodenkonsolen sowie auf der Innenseite (zur Fassade hin) mit einer Bodenkonsole erstellt worden. Die Konstruktion des Fassadengerüsts sei so gewählt worden, dass beim Einbringen von Fassadenelementen und beim Einglasen die jeweiligen Elemente mit dem Kran zwischen Fassade und Gerüst hätten eingeführt werden können, wozu zeitweise die Bodenkonsolen im Innenbereich entfernt worden seien. Im Übrigen hätten diese Innenkonsolen der Absturzsicherung von Personen und Gegenständen gedient, wobei in Beachtung von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) nicht erlaubt gewesen sei, von diesem Bereich aus zu arbeiten. Daher sei zur Sicherung des Arbeitsbereichs zwischen diesem und den Innenkonsolen ein Innengeländer (doppelter Handlauf) angebracht worden. Zufolge auf den Gerüstetagen 3 bis 5 fehlender Bodenkonsolen auf der Innenseite des Fassadengerüsts sei der Privatkläger, welcher sich zu diesem Zeitpunkt ungesichert auf der Innenseite des Fassadengerüsts bewegt habe, um ca. 08.10 Uhr von der fünften Gerüstetage ca. sechs Meter tief gestürzt und auf die Innenkonsolen der zweiten Gerüstetage gefallen. Dabei habe sich der Privatkläger ein Polytrauma mit Wirbelkörperfrakturen (atypische Chance Fraktur Th 11 und Pincer Fraktur bei L3), einen Schlüsselbeinbruch (nicht dislozierte Claviculafraktur rechts), einen Schulterdachbruch (Acromionfraktur rechts), eine offene Luxation des Mittelgelenks des kleinen Fingers mit einem knöchernen Ausriss an der rechten Hand, eine zehn Zentimeter lange Schnittverletzung am Unterschenkel und eine Erosion am linken Knie zugezogen. Insbesondere die Rückenverletzungen verursachten dem Privatkläger nach wie vor teils schwerwiegende Beschwerden, so dass es ihm auch mehr als vier Jahre nach dem Sturz nicht möglich sei, längere Zeit zu stehen, zu sitzen oder schwere Lasten zu tragen. Die genannten Rückenverletzungen würden voraussichtlich nie mehr vollständig abheilen, weswegen er voraussichtlich zu 100% arbeitsunfähig bleiben werde. Betreffend den Sturz und die schweren Verletzungen hätten neben F.____ (J.____ GmbH) B.____ (H.____ AG und direkter Vorgesetzter des Verunfallten) und C.____ (K.____ GmbH und Bauleiter) unter anderem fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schwer geschädigt, eventualiter fahrlässig durch pflichtwidriges Untätigbleiben die schwere Schädigung eines Menschen am Körper oder an der Gesundheit nicht verhindert (vgl. S. 3 f. der Anklageschrift).

Konkret wurde dem Beschuldigten B.____ in Bezug auf den Privatkläger folgendes vorgeworfen: Am Unfalltag, um ca. 07:30 Uhr, habe dieser den ihm unterstellten Privatkläger die Arbeit zugewiesen und ihm erklärt, was zu tun sei. Dabei sei der Beschuldigte als direkter Vorgesetzter des Privatklägers zuständig für die Zuteilung und Instruktion der vom Privatkläger zu erledigenden http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Aufgaben gewesen. Als Vorgesetzter sei er verpflichtet gewesen, den Privatkläger korrekt zu instruieren und zur Beachtung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen anzuhalten. Insbesondere hätte er den Privatkläger anweisen müssen, die Arbeiten ausschliesslich vom durch den doppelten Handlauf gesicherten Gerüstbereich aus auszuführen. Stattdessen sei der Beschuldigte am Unfalltag auf der dritten oder einer anderen Gerüstetage über das Innengeländer (doppelter Handlauf) gestiegen und habe sich somit auf den ungesicherten Innenbereich des Fassadengerüsts begeben, wo er dem Privatkläger die zu erledigende Arbeit – im Wissen darum, dass das Arbeiten von diesem ungesicherten Innenbereich aus ohne zusätzliche Sicherungsmassnahmen zur Absturzverhinderung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauAV nicht erlaubt gewesen sei – gezeigt habe. Bei dieser Instruktion habe der Beschuldigte entgegen Art. 19 Abs. 1 BauAV keine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (nachfolgend: PSAgA) verwendet und den Privatkläger, welcher mit der Verwendung von derartigen Schutzausrüstungen nicht vertraut gewesen sei, entgegen seiner Verpflichtung als Vorgesetzter auch nicht auf die zwingende Notwendigkeit einer solchen hingewiesen. Dadurch habe der Beschuldigte den Privatkläger in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit und entgegen Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 32a der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30) mindestens indirekt dazu angewiesen, sich für die Erledigung der Arbeit ebenfalls ungesichert auf den Innenbereich des Fassadengerüsts zu begeben. Dabei sei es für den Beschuldigten ohne weiteres vorhersehbar gewesen, dass sich der Privatkläger an seine Vorgaben halten und sich ebenfalls ungesichert in den für Arbeiten nicht zulässigen Innenbereich begeben würde. Somit habe der Beschuldigte den ihm unterstellten Temporärmitarbeiter entgegen seiner Verpflichtung als Vorgesetzter mangelhaft instruiert (vgl. S. 4 f. der Anklageschrift). Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass in diesem Bereich am 20. August 2014 eingeglast worden sei und dafür Gerüstveränderungen, insbesondere die Entfernung der Innenkonsolen, notwendig gewesen seien, hätte er auch vorhersehen müssen, dass Lücken im Gerüst bestehen könnten, welche zu einem Absturz des Privatklägers führen könnten. Nichtsdestotrotz habe der Beschuldigte in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf verzichtet, den Privatkläger ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen (vgl. S. 5 der Anklageschrift). Weiter habe es der Beschuldigte entgegen seiner Verpflichtung als Vorgesetzter vor Arbeitsbeginn bzw. vor Zuweisung der Arbeit an den Privatkläger unterlassen, eine mindestens visuelle Gerüstkontrolle gemäss Art. 49 Abs. 1 BauAV vorzunehmen, wie er es in seiner Funktion als Gerüstbenutzer und aufgrund seiner Fürsorgepflicht als Vorgesetzter hätte tun müssen. Dabei hätten dem Beschuldigten bei ordnungsgemässer Gerüstkontrolle die fehlenden Bodenkonsolen auffallen müssen. Dass durch das Fehlen der Bodenkonsolen die Gefahr eines Absturzes vom Gerüst für den Privatkläger bestanden habe, sei für den Beschuldigten problemlos erkennbar http://www.bl.ch/kantonsgericht

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gewesen, zumal er selber die zu erledigenden Arbeiten von diesem Bereich aus seinem Mitarbeiter erklärt habe, weswegen er auch damit habe rechnen müssen, dass sich der Privatkläger entgegen den Vorschriften auf den Innenbereich begeben würde. Diesen temporären Mangel am Fassadengerüst hätte der Beschuldigte bei pflichtgemässer Vorsicht dem Bauleiter C.____ melden müssen, welcher wiederum bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes durch den Gerüstbauer einen Baustopp hätte veranlassen müssen. Mit der Vornahme einer pflichtgemässen Gerüstkontrolle hätte der Beschuldigte den Absturz des Privatklägers somit verhindern können, wozu er aufgrund seiner Stellung als Vorgesetzter verpflichtet gewesen wäre. Diese Verpflichtung habe den Beschuldigten umso mehr getroffen, als er gewusst habe, dass wenige Tage davor in der Achse über dem Haupteingangsbereich (spätere Absturzstelle) Gläser eingesetzt und dafür Bodenkonsolen auf der Gerüstinnenseite entfernt worden seien. Darüber hinaus sei ihm auch bekannt gewesen, dass der zuständige Glaser, F.____, zum Teil selbständig – d.h. ohne entsprechende Absprache mit der Bauleitung – Innenkonsolen entfernt habe oder habe entfernen lassen. Daher habe er gewusst bzw. hätte er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müssen, dass das Gerüst zur Fassadenseite aufgrund fehlender Bodenkonsolen nicht durchwegs begehbar gewesen sei, weswegen er sich umso mehr hätte vergewissern müssen, dass sämtliche Bodenkonsolen nach den Einglasarbeiten wieder eingesetzt worden seien und das Fassadengerüst auch im inneren Bereich zur Fassade hin durchwegs sicher gewesen sei, bevor er den Privatkläger für seine Arbeiten instruiert und sich selber ohne weitere Sicherungsmassnahmen gegen Absturz gemäss Art. 19 Abs. 1 BauAV in den ungesicherten Bereich des Innengerüsts begeben habe. Da der Beschuldigte jedoch keine derartigen Massnahmen ergriffen habe, habe der Privatkläger die ihm zugewiesene Arbeit folglich so wie es ihm sein Vorgesetzter vorgemacht habe und im Vertrauen darauf, dass ihn dieser auf spezielle Gefahren aufmerksam gemacht hätte, ebenfalls ohne weitere Sicherungsmassnahmen vom ungesicherten Innenbereich aus und ohne zu bemerken, dass in diesem Bereich Bodenkonsolen gefehlt hätten, erledigt, weswegen er schliesslich vom Gerüst gestürzt sei und sich schwerwiegende Verletzungen zugezogen habe. Hätte der Beschuldigte seine Pflichten als Vorgesetzter, welcher für die Instruktion des Privatklägers zuständig gewesen sei, durch einen Kontrollgang auf dem Gerüst oder mindestens durch eine richtige (im gesicherten Bereich stattfindende) und vollständige Instruktion inkl. Warnung vor möglichen Lücken im Gerüstinnenlauf und Weisung, einen Anseilschutz zu tragen, ausreichend wahrgenommen, hätte er den Absturz des Privatklägers und seine schweren Verletzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindern können (vgl. S. 5 f. der Anklageschrift).

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Dem Beschuldigten C.____ warf die Anklage in Bezug auf den Privatkläger vor, jener habe es bei der Koordination der verschiedenen Arbeiten bzw. beim Aufbieten der verschiedenen Handwerker in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit und entgegen Art. 3 Abs. 1 BauAV, Art. 104 SIA-Norm 118 und Art. 1.3.1 SIA-Norm 118/222 unterlassen, ein funktionierendes Sicherheitskonzept zu erstellen, welches unter anderem hätte sicherstellen sollen, dass er sowie alle weiteren eingesetzten Arbeiter jederzeit über Veränderungen am Gerüst informiert worden wären. Dadurch habe er es ermöglicht und begünstigt, dass sich die beteiligten Handwerker, namentlich F.____, selber beholfen und Bodenkonsolen selbständig und ohne Absprache mit der Bauleitung entfernt hätten. Durch ein entsprechendes Sicherheitskonzept hätte er auch dafür gesorgt, dass – im Falle von dennoch notwendigen kurzfristigen Gerüstabänderungen – das Gerüst anschliessend unverzüglich wieder instand gestellt worden wäre, was ihm als Bauleiter oblegen hätte und auch zumutbar gewesen wäre. Durch ein funktionierendes Sicherheitskonzept hätte er den Sturz und die Verletzungen des Privatklägers verhindern können (vgl. S. 8 f. der Anklageschrift). Weiter habe der Beschuldigte entgegen seiner durch Art. 49 Abs. 1 BauAV statuierten Verpflichtung zur täglichen Gerüstkontrolle mindestens am Freitag, 22. August 2014 sowie zu Arbeitsbeginn am Montag, 25. August 2014 keine Kontrolle des Gerüsts vorgenommen, obwohl er aufgrund seiner Rolle als Bauleiter dazu verpflichtet gewesen wäre. So sei ihm als Bauleiter auch bekannt gewesen, dass Gerüstkontrollen der Sicherheit der Arbeiter auf dem Gerüst dienten und das Unterlassen dieser Gerüstkontrollen zu Sicherheitslücken und damit insbesondere zur Absturzgefahr und der damit verbundenen schwerwiegenden Verletzungen von Arbeitern führen könnten. Bei ordnungsgemässer Kontrolle hätten ihm sodann die fehlenden Bodenkonsolen auffallen müssen und er wäre verpflichtet gewesen, das Fassadengerüst bis zur Wiederherstellung der Sicherheit durch den Gerüstbauer zu sperren, womit er den Absturz des Privatklägers und seine schweren Verletzungen ohne Weiteres hätte verhindern können (vgl. S. 9 der Anklageschrift).

1.2 Das Strafgerichtspräsidium erachtete nach Würdigung der vorliegenden Beweise und Indizien den angeklagten Sachverhalt sowohl hinsichtlich des Beschuldigten B.____ als auch des Beschuldigten C.____ als grundsätzlich erstellt (vgl. S. 13-25 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht bejahte die Vorinstanz betreffend den Beschuldigten B.____ die Sorgfaltspflichtverletzungen der mangelhaften Instruktion des Privatklägers wie auch der unterlassenen Gerüstkontrolle. Betreffend den Beschuldigten C.____ erkannte der Vorderrichter einzig im fehlenden funktionierenden Sicherheitskonzept eine Sorgfaltspflichtverletzung, währenddem er dem Beschuldigten eine unterlassene Gerüstkontrolle nicht vorwarf. Somit sah die Vorinstanz betreffend beide Beschuldigten die Tatbestände der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde wie auch der fahrlässigen schweren Körperverletzung als erfüllt an, wobei http://www.bl.ch/kantonsgericht

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sie den erstgenannten Tatbestand als im letztgenannten aufgehend betrachtete. Sowohl B.____ als auch C.____ wurden unter Annahme einer Mitverschuldensquote des Privatklägers von 30% – diesem wurde bloss ein Unterlassen der Gerüstkontrolle vorgeworfen – der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen, währenddem der Beschuldigte F.____ von derselben Anklage freigesprochen wurde (vgl. S. 25-45 des angefochtenen Urteils).

1.3 In seiner bereits begründeten Berufungserklärung vom 28. August 2020 macht der Beschuldigte B.____ zunächst zum Sachverhalt geltend, die vorinstanzlichen Feststellungen zu Unfallhergang, -ort und -ursache seien falsch und unvollständig. So sei nicht klar, ob die Instruktion überhaupt auf der fünften Gerüstetage stattgefunden habe und falls ja, ob die Innenkonsolen während der Instruktion bereits gefehlt hätten. Zugunsten des Beschuldigten müsse vom Gegenteil ausgegangen werden. Sodann hätte gestützt auf die Aussagen des Privatklägers, welcher über eine langjährige Berufserfahrung verfüge, ein Anseilschutz an der Arbeitsstelle nichts gebracht. Wie es zum Unfall gekommen sei, was der Privatkläger unmittelbar davor gemacht habe und wo er genau heruntergestürzt sei, bleibe unklar. Zwischen Instruktion und Unfall seien 20 Minuten vergangen. Da die Distanz zwischen Glas und Hauptgerüst 90 cm betragen habe, habe der Privatkläger seine Arbeit nur auf den Innenkonsolen ausführen können, was dieser unter Hinweis auf die Länge seiner Arme bestätigt habe. Daher spiele die genaue Stelle der Arbeitsinstruktion durch den Beschuldigten keine Rolle (vgl. S. 4-6 der Berufungserklärung). Was den Zustand des Gerüstes betreffe, so hätten es die Strafverfolgungsbehörden unterlassen zu untersuchen bzw. sich klar darüber zu äussern, ob das Gerüst nach den Regeln der Technik geplant und erstellt worden sei. Immerhin weise die Vorinstanz darauf hin, dass laut dem Gerichtsgutachter L.____, Sicherheitsingenieur und Zertifizierter Gerichtsexperte, M.____ AG, (…), vom 1. Oktober 2019 (nachfolgend: Gerichtsgutachten bzw. gerichtliches Gutachten), der allgemeine Zustand des Gerüsts mangelhaft gewesen und der Unfall auch auf diesen Mangel zurückzuführen sei. Mit Blick auf die Fotos der Forensik und das Gerichtsgutachten sei erstellt, dass der Abstand zwischen Glasfront und Gerüstgang ca. 90 cm, jener zwischen Glasfront und Innenkonsole ca. 70 cm und lediglich jener zwischen Betonelementen und Innenkonsole 30 cm betragen habe. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des Gerichtsgutachters sei der Fehler am Gerüst für den Gerüstbenützer auch kaum zu erkennen gewesen. Zwar liege die Vermutung nahe, dass der Privatkläger wegen der fehlenden Innenkonsolen gestürzt sei. Da die Lücke zwischen Fassade und Innenkonsolen ganze 70 cm betragen habe, sei es aber auch möglich, dass er auch dann gestürzt wäre, wenn die Innenkonsolen montiert gewesen wären (vgl. S. 7 f. der Berufungserklärung).

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Zum Rechtlichen bestreitet der Beschuldigte zunächst, unter dem Stichwort "Garantenstellung" der Vorgesetzte des Privatklägers gewesen zu sein. Die pauschale vorinstanzliche Feststellung hierzu sei undifferenziert. Mit Blick auf die Aufgaben und den Verantwortungsbereich des Beschuldigten sei dieser nicht für die konkrete Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zuständig gewesen. Die blosse Arbeitsanweisung gegenüber dem Privatkläger begründe noch keine qualifizierte Rechtspflicht (vgl. S. 10 der Berufungserklärung). Betreffend die Sorgfaltspflichtverletzung sei auf das Gerichtsgutachten zu verweisen, welches einen sicheren Arbeitsplatz aufgrund der zu grossen Abstände zur Fassade verneint habe. Diesen Mangel zu beheben sei aber sicher nicht in den Kompetenzbereich des Beschuldigten gefallen. Er habe auf die Gerüstkonstruktion keinen Einfluss nehmen können. Der Mangel sei auch kaum erkennbar gewesen, zumal der Abstand zwischen Betonelementen und Innenkonsolen 30 cm betragen habe, womit der gesetzliche Mindestabstand stellenweise eingehalten worden sei. Der Beschuldigte sei kein Spezialist in Arbeitssicherheit. Er habe ebenso nicht erkennen müssen, dass an sich begehbare Elemente nicht begangen werden dürften. Im Gerichtsgutachten sei der Vorzug von technischen Kollektivmassnahmen gegenüber organisatorischen Massnahmen auf Grossbaustellen erwähnt worden. Wäre in casu ein Anseilschutz obligatorisch gewesen, so hätte auf der ganzen Baustelle eine entsprechende Pflicht deklariert werden müssen. Das Ergreifen dieser Vorsichtsmassnahme sei ebenso wenig in den Kompetenzbereich des Beschuldigten gefallen. Eine Gerüstkontrolle habe sodann im Rahmen der Benützung des Gerüsts zu erfolgen. Der Beschuldigte habe die Arbeiten auf dem Gerüst an seinen Mitarbeiter, den Privatkläger, delegiert; diesem sei aufgrund seiner Erfahrung zuzumuten gewesen, das Gerüst selber zu kontrollieren. Da nicht erstellt sei, wann die Innenkonsolen entfernt worden seien, sei auch nicht klar, ob eine Gerüstkontrolle überhaupt etwas genutzt hätte. Zudem werde dem Beschuldigten seitens der Vorinstanz zu Recht nicht nachgewiesen, dass er seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen sei. Somit habe der Beschuldigte keine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er den Privatkläger angewiesen habe, Arbeiten an der Fassade auszuführen (vgl. S. 10-12 der Berufungserklärung). Hinsichtlich Voraussehbarkeit, Vermeidbarkeit und Kausalität sei festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Stellung von einem konformen Gerüst habe ausgehen dürfen. Es sei gerade nicht erstellt, ob am Instruktionsort Innenkonsolen gefehlt hätten. Diesfalls hätte der Privatkläger laut seinen eigenen Erläuterungen zum Unfall, wonach er mehrmals am vermeintlichen Absturzort vorbeigelaufen sei, schon viel früher stürzen müssen. Dieses Verhalten liege ausserhalb dessen, womit der Beschuldigte vernünftigerweise habe rechnen müssen, was den Kausalzusammenhang unterbreche. Im Weiteren sei nicht geklärt, ob eine Anordnung des Beschuldigten, die Innenkonsolen vor der Arbeitsausführung zu montieren, den Unfall verhindert hätte, da der Abstand zwischen den Fenstern und den Innenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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konsolen 70 cm betragen habe. Der Privatkläger wäre womöglich gleichwohl gestürzt. Schliesslich habe sich der Privatkläger gemäss Spurenbild gerade nicht an der Arbeitsausführung befunden, als er gestürzt sei. Die Arbeitsanweisung des Beschuldigten sei daher auch aus diesem Grund nicht kausal für den Unfall (vgl. S. 12 f. der Berufungserklärung). Gestützt darauf habe sich der Beschuldigte nicht der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung schuldig gemacht und sei dementsprechend freizusprechen (vgl. S. 12 der Berufungserklärung).

In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht wiederholt die Verteidigerin von B.____ ihre bisherige Argumentation (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22-24). Ergänzend führt die Verteidigerin an, sie sei der rechtlichen Würdigung der Vertreterin von C.____, wonach beim Privatkläger eine bloss leichte Körperverletzung vorliege, nicht abgeneigt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 28).

1.4 Der Beschuldigte C.____ führt in seiner Berufungsbegründung vom 26. November 2020 zunächst in allgemeiner Weise ins Feld, er sei bereits vor der Vorinstanz mit dem Gerichtsgutachter, dem als Dipl. Masch. Ing. HTL, Sicherheitsingenieur und Produktrisikomanager die erforderliche Fachkompetenz gefehlt habe, nicht einverstanden gewesen (vgl. S. 2 f. der Berufungsbegründung). Das von der Berufshaftpflichtversicherung des Beschuldigten in Auftrag gegebene Gutachten von N.____, dipl. Unternehmensführer NDS HF, dipl. Techniker HF Bauführung, O.____ GmbH, (…), vom 28. April 2020 (nachfolgend: [Privat-]Gutachten O.____ GmbH) kritisiere das Gerichtsgutachten sowohl hinsichtlich der falschen Verwendung der gesetzlichen Begriffe und Pflichten als auch in allen wesentlichen Gesichtspunkten (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung). Des Weiteren sei die Vorinstanz ihrer Pflicht, das Gerichtsgutachten anhand der eklatanten Abweichungen zu den Einschätzungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) und des Gutachtens O.____ GmbH zu prüfen, nicht einmal ansatzweise nachgekommen (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung).

In tatsächlicher Hinsicht sei zunächst betreffend die Beweiswürdigung eine falsche Feststellung der Vorinstanz dahingehend zu rügen, als der Privatkläger vor seinem Absturz die Fensteröffnung vom Gebäudeinnern zu den Innenkonsolen benutzt haben soll. So seien die Innenkonsolen jeweils oberhalb bzw. unterhalb der jeweiligen Etagenböden des Gebäudes angebracht gewesen, weshalb der Privatkläger nach oben hätte klettern oder nach unten springen müssen, und dies zusätzlich mit Arbeitsmaterial in den Händen. Ein derartiger Ablauf sei schlicht ausgeschlossen. Des Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass sich die besagte Fensteröffnung auf der rechten Seite des Gebäudes, d.h. auf der Ostseite, befunden habe. Der Privatkläger habe aber seine http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Arbeit vor dem Absturz von links nach rechts ausgeführt und sei auf der Frontseite des Gebäudes, d.h. auf der Südseite, abgestürzt. Wäre er tatsächlich vor dem Absturz von der rechten Seite des Gebäudes auf die Innenkonsolen gelangt, hätte er nach seinem Absturz auf der dritten Gerüstetage aufprallen müssen, zumal dort gemäss Fotodokumentation der Forensik nur die linke Innenkonsole gefehlt habe, während die rechte Innenkonsole montiert gewesen sei. Allerdings sei der Privatkläger auf der zweiten Gerüstetage auf der linken Seite der Lücke der Innenkonsolen abgestürzt. Fälschlicherweise schliesse daher die Vorinstanz ein Übersteigen des Doppelinnengeländers durch den Privatkläger ohne PSAgA aus. Dabei sei auf den Fotos klar erkennbar, dass sämtliche Doppelinnengeländer angebracht gewesen seien, was auch mit den Feststellungen der Polizei bei ihrem Eintreffen übereinstimme (vgl. S. 4 f. der Berufungsbegründung). Hinsichtlich der Konstruktion des Gerüsts und der fehlenden Innenkonsolen spiele richtigerweise die Konformität des Gerüsts für den Unfall keine ursächliche Rolle. Denn der Privatkläger sei nicht abgestürzt, weil das Gerüst arbeitssicherheitstechnisch nicht konform gewesen sei, sondern weil Innenkonsolen unbefugt entfernt worden seien und der Privatkläger in diesem Bereich ein Doppelinnengeländer überstiegen habe, ohne sich mit einer PSAgA abzusichern (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung). Schliesslich halte die Vorinstanz zwar richtigerweise fest, dass der Beschuldigte über die Glaseinsetzung am Absturzort nicht informiert gewesen sei. Hingegen treffe nicht zu, dass der Beschuldigte F.____ einen Auftrag zur Glaseinsetzung erhalten haben müsse, da er keine Arbeiten in Eigenregie habe ausführen dürfen. Vielmehr habe F.____ entgegen den Kommunikationen in den Jourfix-Bausitzungsprotokollen in Eigenregie den Gerüstbauern vor Ort den Auftrag gegeben, die Innenkonsolen im Bereich der späteren Absturzstelle zu entfernen. In einem letzten Punkt treffe es zu, dass der Gerüstbauer zwischen dem 20. und dem 25. August 2014 keine Änderungen am Gerüst vorgenommen habe. Wenn der Gerüstbauer zu dieser Zeit nicht vor Ort gewesen sei und ein Auftrag des Beschuldigten C.____ nur für die Entfernung und Wiedereinsetzung der Innenkonsolen im Eckbereich des zweiten und dritten Obergeschosses bestanden habe, weil er über keine Information über die Glaseinsetzung am Unfallort verfügt habe, seien nur zwei Schlüsse möglich: Entweder die zwischen den Einsätzen der Gerüstbauer erfolgte Gerüstveränderung sei ohne Kenntnis von C.____ und damit unbefugt erfolgt oder die einzige bewiesene unbefugte Gerüständerung ohne Kenntnis von C.____ sei diejenige vom 20. August 2014, welche vom Beschuldigten F.____ nachweislich in Auftrag gegeben worden sei. Unter diesen Umständen erweise sich der vorinstanzlich verfügte Freispruch des Letztgenannten als unrichtig (vgl. S. 6-8 der Berufungsbegründung).

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In rechtlicher Hinsicht sei bereits das Vorliegen einer schweren Körperverletzung in Form einer lebensgefährlichen Verletzung oder einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers zweifelhaft, weshalb von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werden müsse (vgl. S. 8 f. der Berufungsbegründung). Das Gerüst habe im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz keinen Mangel aufgewiesen und die Arbeiten des Privatklägers wären vom Gerüstinnenlauf aus problemlos auszuführen gewesen (vgl. S. 9-11 der Berufungsbegründung). Betreffend die Verantwortlichkeit des Beschuldigten C.____ vermöge der Vorwurf des fehlenden "(funktionierenden) Sicherheitskonzepts" bereits dem Anklageprinzip nicht zu genügen. Auch aus den von der Vorinstanz aufgezählten Normen ergebe sich keine Verpflichtung der Bauleitung, ein Sicherheitskonzept zu erstellen, geschweige denn, wie ein solches Konzept genau auszusehen habe. Selbst wenn von einer Wahrung des Anklageprinzips auszugehen wäre, lasse sich der Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassen eines funktionierenden Sicherheitskonzepts nicht halten. Immerhin anerkenne die Vorinstanz, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet gewesen sei, das Gerüst täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Doch auch der Vorderrichter zeige nicht auf, wie denn ein "funktionierendes Sicherheitskonzept" konkret auszusehen habe. Abgesehen davon habe der Beschuldigte die ihm obliegende Pflicht zur Gewährleistung der Sicherheit auf der Baustelle durch Anbringen eines Doppelinnengeländers am Gerüst, regelmässige Sitzungen mit Jourfix-Protokollen sowie wöchentliche Gerüstkontrollen durch den Gerüstbauer sehr wohl erfüllt. Die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz seien nicht stichhaltig. Allein aus dem Umstand, dass sich jemand nicht an die Regeln gehalten habe, dürfe nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Der Unfall sei passiert, weil eine Innenkonsole unbefugt entfernt worden sei und der Privatkläger das Doppelinnengeländer ohne PSAgA überstiegen habe. Die abschliessende, lapidare Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe nicht für die Einhaltung der Arbeitssicherheit auf dem Gerüst gesorgt, sei daher unhaltbar. Der Beschuldigte habe nicht nur alle erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen. Auch sei der Unfall für den Beschuldigten weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen. Abgesehen davon sei auch kein hypothetischer Kausalverlauf ersichtlich (vgl. S. 11-18 der Berufungsbegründung). Was das Selbstverschulden des Privatklägers betreffe, so basierten die vorinstanzlichen Feststellungen auf der aktenwidrigen Annahme, der Privatkläger sei vor dem Absturz durch eine Fensteröffnung vom Gebäudeinnern auf die Innenkonsole gelangt. Der Strafgerichtspräsident dürfe nicht argumentieren, der Privatkläger habe den Bereich der Innenkonsolen als sicheren Arbeitsplatz ansehen können, nachdem er selbst festgestellt habe, dass die Gerüstkonstruktion für die Beurteilung des Falles nicht relevant sei. Vielmehr gelte es zu beachten, dass es dem Privatkläger ohne das Übersteigen der Doppelinnengeländer gar http://www.bl.ch/kantonsgericht

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nicht möglich gewesen sei, auf die Innenkonsolen zu gelangen. Der Unfallhergang sei derart aussergewöhnlich, dass der Beschuldigte unter keinen Umständen damit habe rechnen müssen. Daher erscheine das vom Beschuldigten vermeintlich unterlassene "funktionierende Sicherheitskonzept" als rechtlich nicht mehr beachtlich (vgl. S. 19-21 der Berufungsbegründung). Als Fazit müsse der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen werden (vgl. S. 21 der Berufungsbegründung).

In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht wiederholt die Verteidigerin von C.____ ihre bisherigen schriftlichen Ausführungen. Sie weist ergänzend darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren ursprünglich eingestellt habe, weil ihrer Meinung nach niemand mit dem Übersteigen von Innenkonsolen habe rechnen müssen. Es dürfe nicht immer jemand für einen Unfall strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Von einem Bauleiter könne nicht erwartet werden, dass er die Baustelle permanent überwache. Die Einschätzungen der SUVA, welche die Broschüren zur Arbeitssicherheit herausgebe und ohne Regressmöglichkeiten Leistungen erbringe, verfügten über mehr Gewicht als das gerichtliche Gutachten, welches von einem Maschinenbauingenieur erstellt worden sei. Wenn sich jemand nicht an Regeln halte, nützte auch das beste Konzeptpapier nichts. Zumal es vor dem Unfall keine derartigen Vorkommnisse gegeben habe, habe der Beschuldigte nicht mit einem solch regelwidrigen Verhalten rechnen müssen. Ausserdem habe der Privatkläger über langjährige Berufserfahrung, auch in der Schweiz, verfügt. Ebenso sei das Verhalten des Glasers und des Privatklägers zu unberechenbar gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 25-27). Sodann habe der Beschuldigte dargelegt, was er alles zur Sicherheit unternommen habe. Weder er noch die Verteidigung oder die Staatsanwaltschaft wüssten, was mit einem Sicherheitskonzept genau gemeint sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 28).

1.5 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 29. Januar 2021 hinsichtlich des Beschuldigten C.____ aus, der Privatkläger habe komplexe Verletzungen erlitten. Daher könne der Heilungsverlauf bzw. der noch zu erwartende Endzustand im Zeitpunkt des Abschlusses des Strafverfahrens regelmässig (noch) nicht beurteilt werden. Dennoch sei offensichtlich, dass der Privatkläger in seiner Arbeitsfähigkeit, insbesondere in seinem angestammten Beruf auf dem Bau, dauerhaft mindestens erheblich eingeschränkt bleiben werde, womit klarerweise von einer schweren Körperverletzung auszugehen sei. Dass F.____ angeblich zu Unrecht freigesprochen worden sei, erweise sich als unbeachtlich, da ein eventuelles Mitverschulden von weiteren Beteiligten das Verschulden der beiden Beschuldigten B.____ und C.____ nicht ausschliessen würde (vgl. S. 2 f. der Berufungsantwort). Hinsichtlich des Beschuldigten http://www.bl.ch/kantonsgericht

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B.____ habe die Vorinstanz zutreffend eine Garantenstellung desselben gegenüber dem Privatkläger bejaht. Sodann sei der Privatkläger evidentermassen wegen einer fehlenden Innenkonsole vom Gerüst gefallen und nicht wegen eines mangelhaft geplanten oder erstellten Gerüsts (vgl. S. 3 der Berufungsantwort).

In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht verweist die Staatsanwaltschaft auf ihre bisherigen schriftlichen Ausführungen. Sie führt ergänzend betreffend den Beschuldigten B.____ an, es sei faktisch unmöglich, dass zwischen Instruktion und Sturz in nur 20 Minuten so viele Konsolen entfernt worden seien. Wenn der Privatkläger auch mit bestehenden Konsolen gestürzt wäre, so wäre das Spuren- und Verletzungsbild ein ganz anderes gewesen. Betreffend den Beschuldigten C.____ sei zu bemerken, dass dieser als Chef immer mit Fehlern seiner Mitarbeiter rechnen müsse. Unmittelbar vor dem Unfall habe er jedenfalls seine Kontrollpflichten vernachlässigt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 28).

1.6.1 Allgemeines Hinsichtlich des Aufbaus des vorliegenden Urteils ist vorauszuschicken, dass sich dieses nicht in jeder Hinsicht am vorinstanzlichen Entscheid orientiert, sondern in erster Linie die Berufungen der beiden Beschuldigten B.____ und C.____ abhandelt. Trotz Rechtskraft des den Beschuldigten F.____ betreffenden Urteils der Vorinstanz vom 15. Mai 2020 mit Ergänzung des Urteils vom 6. August 2020 ist dessen Beteiligung teilweise ebenso zu beleuchten, da die Staatsanwaltschaft F.____ zusammen mit B.____ und C.____ grundsätzlich wegen desselben Lebenssachverhalts angeklagt hat.

Betreffend die im vorliegenden Fall zugrundeliegenden Beweise und Indizien wird zunächst auf die zusammenfassende Darstellung auf S. 8-13 des angefochtenen Urteils verwiesen. Zu den Beweisregeln des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO sowie der Maxime "in dubio pro reo" gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO wird bereits an dieser Stelle ebenso auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 9 des angefochtenen Urteils verwiesen. Hervorzuheben ist die auf S. 12 des angefochtenen Urteils erwähnte Besonderheit, dass im vorliegenden Fall ganze vier gutachterliche Einschätzungen Eingang in die Verfahrensakten gefunden haben, welche aber inhaltlich zum Teil erheblich voneinander abweichen. Es handelt sich hierbei neben dem bereits erwähnten Gerichtsgutachten (act. S 279-S 319) und den Ausführungen des Gerichtsgutachters vor dem Strafgerichtspräsidium (act. S 619-S 639) um das ebenfalls vorgenannte Privatgutachten O.____ GmbH (act. S 405-S 419), um das vom Privatkläger eingereichte Gutachten von P.____, Sicherheitsfachmann EigV, Q.____ AG, (…), vom 18. Mai 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

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(nachfolgend: [Privat-]Gutachten Q.____ AG, act. 461-495), sowie die Kurzbeurteilung für Regress AVOR der SUVA vom 2. Dezember 2014 (act. 391 f.) und die weitere Einschätzung der SUVA vom 8. September 2016 (act. 456 f.). Zum Stellenwert von Privatgutachten im Allgemeinen ist zunächst auf die dogmatischen Erwägungen der Vorinstanz auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils zu verweisen. Bei der Frage, ob und in wieweit im konkreten Fall die gerichtliche Beurteilung neben den weiteren Beweismitteln auf diese Gutachten abstellen kann, kann abweichend zur vorinstanzlichen Einschätzung (vgl. S. 13 des angefochtenen Urteils) nicht pauschal gesagt werden, nur anhand der nicht komplett zur Verfügung gestandenen Akten seien die Privatgutachten und die Kurzbeurteilung durch die SUVA "mit Vorsicht zu geniessen", währenddem "kein Grund" zu Zweifeln am gerichtlichen Gutachten vorliege. So ist betreffend das gerichtliche Gutachten bereits in formeller Hinsicht zu bemängeln, dass darin nirgends Ausführungen zu den offensichtlichen inhaltlichen Widersprüchen zur dem Gerichtsgutachter vorliegenden Einschätzung der SUVA enthalten sind, womit sich das Gerichtsgutachten als unvollständig i.S.v. Art. 189 lit. a StPO erweist. Des Weiteren hat die Vorinstanz offenbar ausser Acht gelassen, dass es sich bei der SUVA um die anerkanntermassen führende Institution in Sachen Unfallverhütung handelt, welche überdies für alle Fragen des Gerüstbaus hochgradig spezialisiert ist. Aus regressrechtlicher Sicht könnte die SUVA aus eigenem finanziellen Interesse die Meinung vertreten, im vorliegenden Fall sei das Baugerüst unsicher gewesen und damit Rückgriff auf die fehlbaren Personen nehmen. Dies hat die SUVA aber gerade nicht getan: Vielmehr führte sie in der ersten Beurteilung vom 2. Dezember 2014 aus, das Konzept mit dem Gerüst sei aus arbeitssicherheitstechnischer Sicht konform gewesen. Der Privatkläger habe sich in einem verbotenen Bereich bewegt, ohne dass zuvor eine Kontrolle des Gerüsts stattgefunden hätte (vgl. act. 391 f.). Ebenso gab die SUVA am 8. September 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft an, dass im ungesicherten Bereich nicht gearbeitet werden dürfe. Wenn der Abstand zwischen Gerüst und Fassade mehr als 30 cm betrage, brauche es eine Absperrung, was im vorliegenden Fall in Form eines Doppelinnengeländers geschehen sei. Die andere Variante sei die Benutzung einer PSAgA (vgl. act. 457-459). Dabei lässt die Vorinstanz ebenso unberücksichtigt, dass der Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 28. Oktober 2014 (act. 341-347) samt Fotodokumentation (act. 349-363) mit diesen Ausführungen der SUVA übereinstimmt. Im genannten Polizeibericht wird durch Pol. S. Wiesner, einem ehemaligen Zimmermann mit Gerüstbauausbildung, festgehalten, dass das Gerüst mit einem beidseitig verlaufenden Metallgeländer gegen Absturz gesichert gewesen sei, wobei der ungesicherte Bereich des Gerüstes nicht ohne Anseilschutz betreten werden dürfe (act. 343 f.). Eine ebensolche Übereinstimmung, welche seitens der Vorinstanz unerwähnt bleibt, findet sich in den Einschätzungen gemäss den beiden obgenannten Privatgutachten. So wird im Privatgutachten Q.____ AG unter anderen ausgeführt, die Innengeländer seien vorliegend korrekt http://www.bl.ch/kantonsgericht

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montiert gewesen. Der Privatkläger hätte den ungesicherten Bereich nicht ohne PSAgA betreten dürfen und habe eine Sichtkontrolle unterlassen (vgl. act. 473, 487-493). Ebenso gelangt das Privatgutachten O.____ GmbH zur Einschätzung, dass das Gerüst fachgerecht erstellt worden sei, der Privatkläger aber durch Übersteigen des Innengeländers ohne PSAgA seine Eigenverantwortung nicht wahrgenommen habe (vgl. act. S 407-S 411, 419). Des Weiteren liegen den Akten diverse Publikationen der SUVA bei, welche – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – in casu einschlägig sind. Gemäss der Broschüre der SUVA "Fassadengerüste, Sicherheit durch Planung", Nr. 44077.d, Ausgabe Oktober 2012 (act. 497-555) inkl. FAQ (act. 563-647) dürfen Fassadengerüste nicht weiter als 30 cm von der Fassade entfernt montiert sein (act. 521, 573, 585) und bei Abständen von über 30 cm zwischen Gerüst und Fassade muss ein doppeltes Innengeländer montiert werden, wobei dieses erst nach dem Einbau eines Konsolenbelags entfernt werden darf (act. 523, 573, 581). Zudem dürfen Gerüste nicht durch die Gerüstbenützer abgeändert (act. 567) und insbesondere deren Innenkonsolen ausschliesslich durch den Gerüsthersteller, in Sonderfällen durch den Benutzer in Zusammenarbeit mit dem Gerüsthersteller und in Absprache mit der Bauleitung, entfernt werden (act. 601). Überdies hat durch den Gerüstbenützer täglich eine Sichtkontrolle und bei stark benutzten Gerüsten im Intervall von ein bis zwei Wochen eine Gerüstkontrolle zu erfolgen (vgl. act. 571). Aus den genannten Gründen erweist sich die Beurteilung durch die SUVA, gerade was die Konformität des Baugerüstes angeht, für das Kantonsgericht als überaus überzeugend. Demgegenüber erscheint dem Berufungsgericht die im schriftlichen Gutachten bzw. vor Strafgericht gemachte Feststellung des Gerichtsgutachters, aufgrund der fehlerhaften Planung bzw. Konstruktion des Gerüsts durch teils zu grosse Abstände zur Fassade und nicht abgesperrte Zugänge sei es auch mit den Innengeländern "vorhersehbar" gewesen, dass die Konsolen für einzelne Arbeiten als begehbare Gerüstelement genutzt würden (act. S 289, S 307), bzw. die "Mischform" der Gerüstkonstruktion mit einerseits für Arbeiten begehbaren, aber nicht sicheren Konsolenelementen und den Innengeländern zu falschen Schlüssen und unsicheren Handlungen geführt bzw. "Verwirrung" gestiftet habe (act. S 307, S 627), nicht überzeugend. Ferner ist auf abweichende Einschätzungen des Gerichtsexperten einerseits im schriftlichen Gutachten und andererseits anlässlich dessen mündlichen Ausführungen vor Strafgericht hinzuweisen, wo es um die in casu ebenso zentrale Frage geht, ob vom Hauptgerüst aus gut an der Fassade gearbeitet werde konnte: Im schriftlichen Gutachten gab der Gerichtsexperte noch an, man dürfe auf der Innenkonsole Fassadenarbeiten ausführen (act. S 307). Dies bestätigte er zunächst vor der Vorinstanz, indem er bekräftigte, die Innenkonsole sei genau für solche Fassadentätigkeiten gedacht und es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass man die Arbeit vom Gerüstgang aus vernünftig machen könne (act. S 625 f.). Demgegenüber relativierte er spähttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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ter vor Strafgericht seine Einschätzung dahingehend, es sei zwar grundsätzlich möglich, die Arbeiten bei dieser Distanz vom Gerüstgang her auszuführen, aber auf dem Konsolengang sei es "sicher besser machbar", so dass es "nachvollziehbar" erscheine, wenn man sie von dort ausführe, ansonsten es "nicht gerade ergonomisch" sei. Im Widerspruch wiederum dazu führte er aber ebenso aus, "gemäss den Regeln der Technik" seien die Innenkonsolen ausschliesslich als Arbeitsfläche an der Fassade gedacht, ansonsten man einfach Bordleisten gegen Herunterfallen von Gegenständen montiert hätte (act. S 627-S 633). Diese Auffälligkeiten vermögen die Überzeugungskraft des gerichtlichen Gutachtens in beachtlichem Mass zu erschüttern und ein Abstützen des Gerichts alleine darauf würde sich als willkürlich erweisen (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 189 N 5). Aus den genannten Gründen hält sich das Kantonsgericht, anders als die Vorinstanz, weniger an das gerichtliche Gutachten, sondern in erster Linie an die überzeugende Beurteilung durch die SUVA, welche sich in ihren Publikationen jeweils auf die gesetzlichen Grundlagen (vgl. dazu nachfolgend, Erw. 1.6.2.3.d) stützt und zudem im Einklang mit den übrigen Beweismitteln steht.

1.6.2. B.____ 1.6.2.1 Vorwurf Wie das Strafgerichtspräsidium auf S. 7 f. und 30 des angefochtenen Urteils richtig festhält, werden dem Beschuldigten B.____ die beiden Vorwürfe gemacht, (1.) er habe den Privatkläger vor der Arbeitsausführung mangelhaft instruiert und (2.) er habe es unterlassen, eine visuelle Gerüstkontrolle vorzunehmen. Die mangelhafte Instruktion soll daraus resultieren, dass der Beschuldigte (a.) bei Arbeitsinstruktion und -zuweisung des Privatklägers nicht zur Beachtung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen angehalten habe, (b.) sich hierbei mit dem Privatkläger ohne PSAgA auf den ungesicherten Bereich des Gerüstes begeben habe und (c.) den Privatkläger hierbei nicht explizit angewiesen habe, die Arbeit ohne PSAgA ausschliesslich vom gesicherten Gerüstbereich (Gerüstlauf) aus auszuführen. Durch diese fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde habe sich der Beschuldigte als direkter Vorgesetzter des Privatklägers gleichzeitig der fahrlässigen schweren Körperverletzung des Privatklägers schuldig gemacht.

1.6.2.2 Tatsächliches a) In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst betreffend die Beweise und Indizien zur Einleitung zum angeklagten Sachverhalt, zu den Feststellungen am Unfallort, zu den weiteren Feststellungen und Verletzungen des Privatklägers sowie zu Unfallhergang, -ort und -ursache auf die Darstellung auf S. 13-18 des angefochtenen Urteils zu verweisen. Demnach ist insbesondere als unbestritten und erstellt anzusehen, dass der Privatkläger ab dem 15. Juli 2014 bei der Firma http://www.bl.ch/kantonsgericht

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H.____ AG als "Mitarbeiter Montage" temporär angestellt war, bei Arbeitsbeginn durch den Beschuldigten betreffend die zu verrichtenden Arbeiten – der Montage von Clips und Leisten an den Fensterfronten der Südfassade des dritten Obergeschosses des Gebäudes – instruiert worden ist, bevor er ca. 20 Minuten später rund sechs Meter von der fünften auf die zweite Gerüstetage gestürzt ist und zum Zeitpunkt des Unfalls alleine war sowie dass sich dessen Gesundheitszustand seit der Erhebung der Anklage praktisch nicht verändert hat (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. 1.6.2.3.b) betreffend schwere Körperverletzung).

Der im Rahmen der Berufung vorgebrachte Einwand der Verteidigerin des Beschuldigten, der Unfall sei womöglich gar nicht während der Arbeitsausführung durch den Privatkläger erfolgt (vgl. S. 6 der begründeten Berufungserklärung vom 28. August 2020 sowie Plädoyer vor Strafgericht, act. S 711), erscheint hierbei höchst spekulativ. Es fragt sich, was denn der Privatkläger auf dem Gerüst gemacht haben soll, ausser zu arbeiten. Hier ist ein unmittelbarer Zusammenhang zur Arbeitsausführung zu bejahen, und zwar nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch mit Blick auf den obgenannten Polizeibericht vom 28. Oktober 2014 samt Fotodokumentation. Darin stellte die Polizei unter anderem fest, dass sich auf der fünften Gerüstetage auf der Fensterbank abgelegt ein Hammer und ein Schraubendreher befunden hätten. Angesichts der angetroffenen Situation zog die Polizei die Schlussfolgerung, dass der Privatkläger auf der fünften Gerüstetage seiner Arbeit nachgegangen sei, dann den geschützten Bereich, vermutlich durch Überklettern des Geländers, verlassen habe, sich ungesichert auf der zusätzlichen Metallkonsolen-Reihe befunden und schliesslich nach einem Fehltritt durch die Lücke in den Metallkonsolen ca. sechs Meter tief auf die zweite Gerüstetage gestürzt sei (vgl. act. 345). Auf der Fotodokumentation sind das genannte Werkzeug sowie die auf der fünften Gerüstetage entfernten und auf dem Aussenlauf des Gerüsts deponierten zwei Bodenkonsolen klar zu erkennen (act. 357 f.). Die Aufprallstelle auf der Gerüst-innenseite auf der zweiten Gerüstetage ergibt sich aus den dort festgestellten Blutanhaftungen (act. 361 f.). Auch der Privatkläger selbst legte seinerseits dar, er habe im dritten Obergeschoss des Gebäudes gearbeitet, bevor es zum Unfall gekommen sei (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 25. August 2014 als Auskunftsperson, act. 1221; Einvernahme vom 16. Oktober 2014 als beschuldigte Person, act. 1233). Nachdem die seitens des Beschuldigten ins Spiel gebrachte Version eines Unfalls ausserhalb der Arbeitsausführung in keiner Weise mit dem Beweisergebnis in Einklang bringen ist, muss sie klar verworfen werden.

Hinsichtlich des Unfallhergangs hält das Gerichtsgutachten fest, dass aufgrund der Fotodokumentation zum Zeitpunkt des Unfalls auf der dritten Gerüstetage eine Innenkonsole und auf der vierten bis siebten Gerüstetage jeweils zwei Innenkonsolen gefehlt hätten (act. S 295). Daher http://www.bl.ch/kantonsgericht

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sowie mit Blick auf die Endlage des Privatklägers nach seinem Absturz auf der zweiten Gerüstetage auf der linken Seite der Lücke der Innenkonsolen und dessen eigene Aussagen (act. 1291) ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Privatkläger durch die Lücke aufgrund der fehlenden Innenkonsolen von der linken Seite der Lücke der Innenkonsolen vom fünften Gerüststock auf den zweiten Gerüststock gestürzt ist (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils). Allerdings ist abweichend zu den vorinstanzlichen Feststellungen auf S. 18 f. des angefochtenen Urteils nicht erwiesen, dass der Privatkläger, so wie von ihm als Beschuldigter in der Einvernahme vom 16. Oktober 2014 (act. 1233) und als Auskunftsperson in der Befragung vom 28. Oktober 2015 (act. 1289) angegeben, aus dem Gebäudeinneren über die Gebäudeöffnung auf das Gerüst gelangt sein soll. Denn zunächst stimmen die Gerüstläufe und die Gebäudestockwerke durch die Höhenverschiebung nicht exakt überein (vgl. nur den Polizeibericht vom 28. Oktober 2014, act. 353, sowie die Aussagen von C.____ anlässlich dessen Einvernahme vom 16. August 2017 als Beschuldigter, act. 1357-1359, 1371 ff.). Der Beschuldigte C.____ weist im Rahmen seiner Berufung zutreffend darauf hin, dass diesfalls der Privatkläger entweder auf das Gerüst hätte hinaufklettern oder aber herabspringen müssen, und dies zusätzlich mit Arbeitsmaterial und Werkzeug in den Händen (so laut Angaben des Privatklägers selbst anlässlich dessen Einvernahme vom 13. August 2015 als Auskunftsperson, act. 1251), was jedoch unwahrscheinlich ist. Des Weiteren befand sich die obgenannte Fensteröffnung gemäss den Angaben des Privatklägers anlässlich dessen Einvernahmen vom 16. Oktober 2014 als Beschuldigter (act. 1233), vom 13. August 2015 als Auskunftsperson (act. 1249-1251) und vom 28. Oktober 2015 als Auskunftsperson (act. 1289, 1291) sowie den Feststellungen der Polizei (vgl. Polizeibericht vom 28. Oktober 2014, act. 341 ff.) auf der Ostseite des Gebäudes. Doch wenn der Privatkläger seine Arbeiten nachgewiesenermassen mit einer Bewegung von links nach rechts erledigte und auf der Südseite des Gebäudes abstürzte, kann die Version betreffend Fensterausstieg nicht zutreffen. Auffällig erscheint zudem in dieser Hinsicht das Aussageverhalten des Privatklägers, welcher in drei seiner vier Einvernahmen jeweils zu Beginn seiner Aussagen ungefragt deklariert hat, er sei nicht über das Geländer geklettert (vgl. nur polizeiliche Einvernahme als Auskunftsperson vom 27. August 2014: Er sei "definitiv" nicht über das Geländer geklettert, weil dort gar kein Geländer gewesen sei, act. 1221; Einvernahme als beschuldigte Person vom 16. Oktober 2014: Er sei lediglich mit B.____ über das Geländer gestiegen, als dieser ihm die Arbeit gezeigt habe, act. 1233; Einvernahme vom 13. August 2015 als Auskunftsperson: Nur sein Chef sei über das Geländer geklettert, um ihm die Arbeit zu zeigen, währenddem er selbst auf der gesicherten Seite geblieben sei, act. 1251). Erst in seiner letzten Einvernahme vom 28. Oktober 2015 als Auskunftsperson gab der Privatkläger an, sich nicht mehr daran zu erinnern bzw. er räumte ein, er sei "vielleicht" über das Doppelinnengeländer geklettert, wobei auf der dritten und vierten Gerüstetage mehrere http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Innengeländer gefehlt hätten (act. 1291; vgl. zudem Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2015, act. 1299). Die seitens des Beschuldigten C.____ im Rahmen seiner Berufung getätigte Vermutung, dass dem Privatkläger angesichts dieses Aussageverhaltens sehr wohl bewusst gewesen sein muss, sich durch das Überklettern des Doppelinnengeländers nicht regelkonform verhalten zu haben, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. dazu nachfolgend Erw. 1.6.4 betr. Selbstverschulden). Doch nicht nur der Beschuldigte C.____ gab vor Strafgericht an, der Privatkläger habe den Fehler gemacht, über das Innengeländer geklettert zu sein (act. S 609). Das fragliche (Fehl-)Verhalten seitens des Privatklägers stützt sich bereits auf die oben in Erw. 1.6.1 dargestellte Beweislage. Angesichts dessen kann der Privatkläger nur durch das Übersteigen des Doppelinnengeländers auf die Innenkonsolen gelangt sein, um hernach von links nach rechts arbeitend auf der zweiten Gerüstetage auf der linken Seite der Lücke der Innenkonsolen abzustürzen. Diese Sachverhaltsversion ist sodann im Vergleich zu derjenigen betreffend Fensterausstieg nicht nur die weitaus plausiblere; sie stellt abgesehen davon auch die für den Beschuldigten B.____ günstigere Sachverhaltsvariante dar, von welcher in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auszugehen ist.

b) Auch wenn seitens des Beschuldigten im Rahmen der Berufung bestritten, geht das Kantonsgericht mit Blick auf die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers anlässlich dessen Einvernahme vom 28. Oktober 2015 als Auskunftsperson (act. 1293 f.), wonach jeweils vom dritten Stockwerk des Gebäudes, entsprechend der fünften Gerüstetage, die Rede war, und des Beschuldigten B.____ in seinen beiden ersten Einvernahmen vom 25. August 2014 (act. 1225 f.) und 1. September 2015 als Auskunftsperson (act. 1267) mit der Vorinstanz (vgl. S. 18 des angefochtenen Urteils) davon aus, dass die Instruktion des Privatklägers durch den Beschuldigten auf der fünften Gerüstetage stattgefunden hat. Erst später in der Befragung vom 1. September 2015 als Auskunftsperson sagte der Beschuldigte auf die Frage, warum er die fehlenden Innenkonsolen nicht bemerkt habe, relativierend aus, es sei wahrscheinlich, dass er nicht bis in den fünften Stock gegangen sei, sondern den Privatkläger weiter unten auf der zweiten Gerüstetage, wo die Bodenkonsolen installiert gewesen seien, instruiert habe (act. 1273). Diese Abänderung in der Darstellung stellte auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Aktennotiz vom 2. September 2015 fest, indem sie unter anderem ausführte, der Beschuldigte habe nach Abschluss der Einvernahme nochmals Einsicht in die Fotodokumentation nehmen wollen und sich danach dahingehend geäussert (vgl. act. 1279). In einer späteren Einvernahme von B.____ vom 7. November 2017 als beschuldigte Person sagte dieser in einer Rückkehr zur ursprünglichen Version aus, er habe dem Privatkläger die Arbeit doch auf dem fünften Gerüstlauf gezeigt (act. 1387 ff.), bis er schliesslich vor der Vorinstanz angab, er wisse nicht mehr, bis zu welchem Stock er mit dem http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Privatkläger gegangen sei (act. S 583). Wie das Strafgerichtspräsidium auf S. 12 des angefochtenen Urteils richtig ausführt, haben die ersten Aussagen gegenüber den späteren allein schon angesichts der mit zunehmendem Zeitablauf verblassenden Erinnerung naturgemäss mehr Beweiskraft. Hinzu kommt, dass die ersten, zentralen Aussagen zu diesem Punkt auch klar geäussert worden sind, währenddem die späteren Angaben eher vage formuliert wurden. Schliesslich wurde die ursprüngliche Angabe, wonach die Instruktion auf der fünften Gerüstetage stattgefunden habe, durch den Gerichtsgutachter (act. S 281) bestätigt. Spätere Abänderungen in den weiteren Einvernahmen des Beschuldigten B.____ sind somit unbeachtlich. Daher kann auch das im Rahmen der Berufung geltend gemachte Argument, es sei unklar, ob die Instruktion auf der fünften Gerüstetage stattgefunden habe, nicht mehr gehört werden.

Bei der weiteren Frage, wo genau auf der fünften Gerüstetage die Instruktion stattgefunden hat, sind ebenso wenig stimmige Aussagen des Beschuldigten B.____ zu konstatieren. So gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. August 2014 als Auskunftsperson noch an, als er dem Privatkläger die Arbeit erklärt habe, hätten sie sich zwischen Gerüst und Fassade befunden. Dabei hätten sie das Geländer überwinden müssen, weil zur Zeit des Unfalls ein Geländer montiert gewesen sei; diesbezüglich sei sich der Beschuldigte sicher (act. 1227). Demgegenüber betonte der Beschuldigte in der Befragung vom 1. September 2015 als Auskunftsperson, er habe dem Privatkläger die auszuführenden Arbeiten vom sicheren Bereich aus erklärt (act. 1269). Sodann gab B.____ am 7. November 2017 als beschuldigte Person zu Protokoll, die Arbeitsinstruktion sei auf dem normalen Gerüstboden erfolgt (act. 1387). Nachdem der Beschuldigte hierbei auf seine widersprüchlichen Angaben gemäss Einvernahme vom 25. August 2014 hingewiesen worden war, legte er folgendes dar: "In dem Fall war ich damals auch im ungeschützten Bereich und habe das Innengeländer damals überstiegen" (act. 1393), womit er seine frühere Aussage im Ergebnis bestätigte. Vor Strafgericht dazu befragt, gab der Beschuldigte schliesslich an, er wisse nicht mehr, ob er über das Geländer gestiegen sei (act. S 583 ff.). Demgegenüber sind die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers relativ konstant geblieben: Am 16. Oktober 2014 äusserte er sich als beschuldigte Person, er sei mit dem Beschuldigten über das Geländer gestiegen, um die Arbeit anzuschauen (act. 1233). Auch in der Einvernahme vom 13. August 2015 erklärte der Privatkläger als Auskunftsperson, der Beschuldigte sei über das Geländer gestiegen, um ihm zu zeigen, was er zu tun habe, wobei er auf der gesicherten Seite geblieben sei und von dort aus zugesehen habe (act. 1251). Schliesslich geht der Gerichtsgutachter ebenfalls von einer Instruktion im Bereich der Innenkonsolen aus (vgl. act. S 307). Angesichts dieser Beweislage ist http://www.bl.ch/kantonsgericht

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für den Vorderrichter (vgl. S. 18 des angefochtenen Urteils) wie auch für das Kantonsgericht erstellt, dass B.____ und der Privatkläger das Doppelinnengeländer zwecks Instruktion auf dem ungesicherten Innenbereich überstiegen haben.

In einem weiteren Punkt ist unbestritten, dass weder der Beschuldigte noch der Privatkläger auf dem ungesicherten Bereich einen Anseilschutz trugen. So erklärte der Beschuldigte am 1. September 2015 als Auskunftsperson sowie am 7. November 2017 als beschuldigte Person, im Auto sei zwar ein Anseilschutz zur Verfügung gestanden (act. 1271, 1395), was er vor Strafgericht bestätigte (act. S 587). Der Beschuldigte und der Privatkläger seien aber auf dem "eigentlich" nicht der Arbeit dienenden ungesicherten Bereich nicht angeseilt gewesen, obwohl sie es gemäss den Vorgaben der SUVA hätten sein müssen. Der Beschuldigte habe darauf verzichtet, da er sich eine sichere Arbeitsausführung "zugetraut" habe (vgl. Aussage vom 7. November 2017, act. 1395). Auch der Privatkläger bestätigte in seiner Einvernahme vom 13. August 2015 als Auskunftsperson, man habe keinen Anseilschutz getragen. Dies sei nicht nur wegen des Materials und Werkzeugs in den Händen nicht möglich gewesen; es bringe auch nichts und er übe seinen Beruf ohnehin schon 20 Jahre ohne Anseilschutz aus (act. 1253-1257).

Angesichts der soeben gemachten Feststellungen ist aber auch erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger während der Instruktion nicht explizit angewiesen hat, die Arbeit ohne PSAgA ausschliesslich vom gesicherten Gerüstbereich (Gerüstlauf) aus auszuführen. So erklärte der Beschuldigte selbst anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 25. August 2014, er habe den Privatkläger gerade nicht instruiert, seine Arbeit nicht vom Gerüstinnenlauf, sondern von den Innenkonsolen her auszuführen (act. 1227). Auch in seiner Einvernahme vom 1. September 2015 als Auskunftsperson gab er an, er sei davon ausgegangen, dass der Privatkläger die Arbeiten von der sicheren Seite aus tätige. Er habe ihm auf keinen Fall gesagt, er solle sich auf den ungesicherten Bereich begeben; andererseits habe er ihm aber auch nicht gesagt, er solle sich nicht auf den ungesicherten Bereich begeben, da er davon ausgegangen sei, dass er dies selber wisse (act. 1269). Vor Strafgericht legte der Beschuldigte dar, er könne sich nicht konkret daran erinnern, dem Privatkläger punkto Sicherheit einen Hinweis gemacht zu haben (act. S 583). Damit ist der weitere Vorwurf an den Beschuldigten, er habe den Privatkläger anlässlich der Instruktion nicht auf die übrigen Sicherheitsvorschriften hingewiesen, zugestanden.

c) Was in einem weiteren Punkt den Zustand des Gerüstes betrifft, so lässt die Vorinstanz die Frage betreffend eine allfällige mangelhafte Planung und Erstellung des Gerüstes unter Hinhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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weis auf die fehlende Schilderung in der Anklageschrift zu Recht offen (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils). Mit Blick auf die in Erw. 1.6.1 gemachten Feststellungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Gerüst weder mangelhaft geplant noch erstellt worden ist. Die Vorinstanz stellt unter Hinweis auf die in dieser Hinsicht übereinstimmenden gutachterlichen Einschätzungen, die Ausführungen der Beschuldigten und des Privatklägers wie auch die seitens der Polizei erstellten Fotos vom Unfallort (vgl. nur act. 341 ff., 349 ff.) für das Kantonsgericht zutreffend fest, dass der Privatkläger nicht abgestürzt wäre, wenn die fehlenden Innenkonsolen montiert gewesen wären (vgl. S. 20 des angefochtenen Urteils). Der im Rahmen der Berufung vorgebrachte Einwand des Beschuldigten B.____, das Gerüst sei nicht regelkonform erstellt worden, ist angesichts dessen unerheblich. Das weitere Argument des Beschuldigten, wonach die Konsole möglicherweise erst nach der Instruktion entfernt worden sei, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen: Weder der Privatkläger noch weitere befragte Personen erwähnen diese Hypothese. Abgesehen davon wäre die hierfür zur Verfügung gestandene Zeit von ca. 20 Minuten zwischen Instruktion durch den Beschuldigten und Arbeitsbeginn durch den Privatkläger klarerweise zu kurz gewesen, um einen derartigen Geschehensablauf auch nur im Ansatz plausibel erscheinen zu lassen. Es bestehen mithin mit Blick auf die Beweislage keinerlei Hinweise, dass jemand die Entfernung der Konsolen in diesem kleinen Zeitfenster vorgenommen haben könnte. Schliesslich ist der weitere Einwand des Beschuldigten, dass der Abstand zwischen Innenkonsolen und Fassade bis zu 70 cm betragen habe, weshalb der Privatkläger auch von dort hätte herunterfallen können, ebenso wenig stichhaltig: Abgesehen davon, dass ein solcher Sachverhalt gar nicht angeklagt ist, belegen die Akten, insbesondere die Fotodokumentation im Polizeibericht vom 28. Oktober 2014 (act. 349-363), dass der Unfall an einer Stelle mit einem eher geringen Abstand passiert ist. Zudem erscheint ohnehin unwahrscheinlich, dass ein ausgewachsener Mann durch eine 70 cm breite Lücke fällt. Nicht zuletzt sagte der Privatkläger selbst anlässlich seiner Einvernahme vom 13. August 2015 als Auskunftsperson, dass am Unfallort die Distanz zwischen Gebäude und Gerüst "vielleicht maximal 20 cm" betragen habe. Man könnte dort sicher ausrutschen und zwischen das Gebäude geraten, nicht aber abstürzen (act. 1251).

d) Den weiteren Vorwurf der unterlassenen Gerüstkontrolle hat der Beschuldigte B.____ hingegen ohne Umschweife eingeräumt. So gab er in der Einvernahme vom 1. September 2015 als Auskunftsperson befragt an: "Wie das Gerüst vorgängig ausgesehen hat, weiss ich nicht". Er gehe davon aus, dass das Gerüst am Unfalltag, Montag, nicht kontrolliert worden sei. Wenn man es geprüft hätte, wäre der Unfall nicht passiert. Des Weiteren berichtete er davon, dass es regelmässig Veränderungen am Gerüst und gefährliche Situationen gegeben habe (act. 1267) sowie http://www.bl.ch/kantonsgericht

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dass herumliegende Konsolen Stolperfallen seien (act. 1273). Dabei gab er zu, er hätte sich damals nicht darauf geachtet, ob Innenkonsolen fehlten, da er nur kurz auf dem Gerüst gewesen sei (act. 1273, 1279). Auch in seiner Befragung vom 7. November 2017 als Beschuldigter gab B.____ an, er habe die fehlenden Konsolen nicht bemerkt, da er das Gerüst am Unfalltag selbst nicht kontrolliert habe (act. 1381, 1387). Vor der Vorinstanz bestätigte er, er habe die fehlenden Konsolen an diesem Montagmorgen nicht realisiert (act. S 585). Wie des Weiteren ein Blick in die Akten zeigt, vermittelt das Bild 3 der Fotodokumentation im Polizeibericht vom 28. Oktober 2014 (act. 355) einen ungeordneten Zustand des Baugerüstes zum Zeitpunkt des Unfalls: Es fehlen Innenkonsolen zwischen Gerüst und Fassade, dafür liegen diese auf den Laufstegen des Gerüstes. Zudem befindet sich Material (z.B. Backsteine, ein Eimer und eine Rolle) auf dem Gerüstgang und bildet Stolperfallen.

e) Schliesslich ist mit Blick auf die vorliegende Beweislage den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz auf S. 23-25 des angefochtenen Urteils folgend als erstellt zu erachten, dass zwar zwecks Glaseinsetzung am 20. August 2014 an der Frontfassade des Gebäudes die Innenkonsolen im Bereich des fünften bis dritten Gerüststockwerks entfernt und nicht wieder montiert worden sind. Hingegen ist nicht nachweisbar, durch wen und wann dies geschehen ist. Insbesondere kann dem Beschuldigten B.____ nicht nachgewiesen werden, dass er an der Gerüstveränderung mitgewirkt hat. Eine Berufung des Beschuldigten darauf ist allerdings insofern irrelevant, als nachfolgend zu prüfen sein wird, ob dem Beschuldigten in anderer Hinsicht eine Verantwortlichkeit gegenüber dem Privatkläger zukam, welche er nicht erfüllte.

f) Nachdem somit die Umstände der Instruktion des Privatklägers durch den Beschuldigten sowie die von diesem unterlassene Gerüstkontrolle in tatsächlicher Hinsicht erstellt sind, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschuldigten ein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu machen ist.

1.6.2.3 Rechtliches a) Betreffend den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 122 StGB kann zunächst auf die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 25 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Richtig erwägt das Strafgerichtspräsidium, es sei zum Absturz des Privatklägers aufgrund der fehlenden Innenkonsolen am Unfallort gekommen. Daher sei zu prüfen, ob deren Fehlen eine Verletzung der Regeln der Bauhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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kunde darstelle und dadurch eine fahrlässige Gefährdung i.S.v. Art. 229 Abs. 2 StGB herbeigeführt worden sei. Im bejahenden Fall gehe der Tatbestand von Art. 229 Abs. 2 StGB in Art. 125 Abs. 2 StGB auf (vgl. S. 25 des angefochtenen Urteils).

Betreffend den Tatbestand der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde sowie fahrlässig begangene Delikte im Allgemeinen (Art. 12 Abs. 3 StGB), sei dies durch Handeln oder durch Unterlassen, kann wiederum auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 25-27 des angefochtenen Urteils verwiesen werden.

Gerade was die Fahrlässigkeitsdelikten immanente Sorgfaltspflichtverletzung betrifft, ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass es zwar dem heutigen Zeitgeist entsprechen mag, bei jedem Unglück bzw. Unfall in strafrechtlicher Hinsicht schuldige Personen zu "suchen". Indessen kann eine strafrechtliche Relevanz nur dann bejaht werden, wenn eine spezifische Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt und konkret nachgewiesen wird. Eine reine Erfolgshaftung ist im Strafrecht unzulässig. Es gilt vielmehr das Prinzip der Eigenverantwortung, d.h. die Bereitschaft und die Pflicht, für das eigene Handeln und Unterlassen Verantwortung zu übernehmen. Dies bedeutet, dass man für das eigene Tun und Unterlassen einsteht und die Konsequenzen, etwa in Form von Sanktionen, dafür trägt. Ausgehend vom strafrechtlichen Schuldbegriff muss zunächst eine allfällige Sorgfaltspflicht bestimmt und danach geprüft werden, ob der mutmassliche Täter in der konkreten Situation eine solche verletzt hat (vgl. nur BGer 6B_351/2017 vom 1. März 2018 betreffend das Strassenverkehrsrecht; vgl. ebenso SABINE GLESS, Strafrechtliche Produkthaftung, in: recht 2/2013 S. 55 f., 64, betreffend die im Zivilrecht relevante Produkthaftung).

Des Weiteren ist auf den im Strassenverkehr geltenden, von der Rechtsprechung aus Art. 26 Abs. 1 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) abgeleiteten Vertrauensgrundsatz hinzuweisen. Demnach darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (vgl. schon BGE 120 IV 253 f. sowie BGE 129 IV 282 E. 2.2.1). Von Bedeutung ist dieses Prinzip nicht nur im Strassenverkehr, sondern allgemein überall dort, wo sich das Verhalten mehrerer Personen im sozialen Leben überschneidet, wo man also darauf angewiesen ist, sich auf das Handeln anderer einzustellen (vgl. bereits GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., § 16 N 49 ff., m.w.H., u.a. auf BGE 118 IV 277 E. 4; 120 IV 300 E. 3.d) bzw. wo es um Koordinierung der Verhaltensweisen verschiedener Personen geht, so z.B. in verschiedenen Berufen. Das Vertrauensprinzip http://www.bl.ch/kantonsgericht

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kann insbesondere auch im Rahmen von arbeitsteiligen Unternehmungen Bedeutung erlangen, denn grundsätzlich besteht die Handlungspflicht nur innerhalb der Kompetenz des Täters (vgl. STEFAN TRECHSEL/BIJAN FATEH-MOGHADAM, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 12 N 33 f., m.w.H., u.a. auf BGE 120 IV 310, 118 IV 227, 113 IV 68). Auf den vorliegenden Fall bezogen hat der Vertrauensgrundsatz auch auf einer Baustelle analog zu gelten. Dies bedeutet, dass ein Vorgesetzter grundsätzlich damit rechnen darf, dass die Mitarbeitenden die grundlegenden Regeln, insbesondere elementare Sicherheitsvorschriften, einhalten – sofern er selbst sich regelkonform verhält.

Vorliegend wird dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung durch pflichtwidriges Untätigbleiben (unterlassene korrekte Instruktion sowie unterlassene Gerüstkontrolle) angelastet. Ein derartiges sog. unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, die beschuldigte Person durch ihr Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge ihrer Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun gleichwertig erscheint (vgl. Art. 11 StGB sowie STEFAN TRECHSEL/BIJAN FATEH-MOGHADAM, a.a.O., Art. 11 N 4, m.w.H., insbesondere auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht. Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter, wobei beide Aspekte auch gleichzeitig auftreten können (BGE 129 IV 119 nicht publ. E. 3; 113 IV 68 E. 5b; STEFAN TRECHSEL/BIJAN FATEH-MOGHADAM, a.a.O., N 7). Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB; BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 2.3). Für den Täter muss es objektiv möglich gewesen sein, den Erfolg abzuwenden. Neben der physisch-realen Handlungsmöglichkeit muss die Erfolgsabwendung dem Täter auch unter normativen Gesichtspunkten zumutbar gewesen sein (vgl. STEFAN TRECHSEL/BIJAN FATEH-MOGHADAM, a.a.O., N 17). Die Vorinstanz (vgl. S. 26 f. des angefochtenen Urteils) weist zutreffend darauf hin, dass zudem ein sog. hypothetischer Kausalzusammenhang erforderlich ist. Am notwendigen rechtserheblichen Kausalzusammenhang fehlt es hingegen, wenn die Folge so weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, dass sie nicht zu erwarten war bzw. wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, hinzutreten, mit denen schlechthin nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

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gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar 201 E. 2.4).

b) Was in casu zunächst den Taterfolg in Form einer schweren Körperverletzung angeht, so stellt das Kantonsgericht mit Blick auf die vorliegenden medizinischen und verwaltungsrechtlichen Unterlagen betreffend den Privatkläger (vgl. nur act. 378.1.-77, 382.3 ff., 1261, S 447-501, elektronische Akten auf den CD der Invalidenversicherung), im Einklang mit der Vorinstanz (S. 25 des angefochtenen Urteils) fest, dass die Verletzungen des Privatklägers als schwer im Sinne des Gesetzes einzustufen sind. Insofern hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nichts am Gesundheitszustand des Privatklägers geändert, was eine andere Qualifikation erlauben würde. So ist mit Blick auf die Akten von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers auszugehen. Dieser erlitt verschiedene Verletzungen insbesondere im Rückenbereich und musste bereits mehrere Operationen über sich ergehen lassen. Nachdem seit dem Unfall bereits sieben Jahre vergangen sind, erscheinen die Einschränkungen des Privatklägers nicht von bloss vorübergehender und abheilender, sondern von dauerhafter Natur; das heisst, sie bestehen zumindest für eine lange andauernde Zeit. Noch heute kann der Privatkläger nicht lange stehen oder sitzen und zumindest kann er in seinem angestammten Beruf nicht mehr in der gleichen Weise bzw. gar nicht mehr arbeiten, ist also in dieser Hinsicht nach wie vor massiv eingeschränkt. Seit dem 1. August 2015 erhält der Privatkläger denn auch eine volle Invaliditätsrente, was seitens der Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird. Auch wenn im vorliegenden Verfahren durchaus auffällt, dass sich der Privatkläger seit der Gutheissung seiner Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfahrenseinstellung (vgl. Prozessgeschichte) nicht mehr aktiv am Verfahren beteiligt hat, ändert dies nichts daran, dass der Privatkläger eine schwere Körperverletzung davongetragen hat.

c) Hinsichtlich der konkreten Verantwortlichkeit des Beschuldigten B.____ stellt die Vorinstanz auf S. 30-32 des angefochtenen Urteils richtig fest, dass diesem angesichts seiner Rolle als Vorarbeiter gegenüber dem Privatkläger eine allgemeine arbeitsvertragliche Obhutspflicht i.S.v. Art. 328 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) und damit eine Garantenstellung zukam. Der Beschuldigte selbst gab anlässlich seiner Einvernahmen in der Voruntersuchung klar und unmissverständlich an, Vorgesetzter des Beschuldigten gewesen zu sein. So äusserte er sich in der Einvernahme vom 1. September 2015 als Auskunftsperson dahingehend, dass er damals "der direkte Vorgesetzte" des Privatklägers gewesen sei und ihm die Arbeit erklärt habe (act. 1267). In derselben Befragung antwortete er auf die Frage "Waren Sie zum Zeitpunkt http://www.bl.ch/kantonsgericht

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des Unfalls der direkte Vorgesetzte von A.____?" mit "Ja" (act. 1275). In der Befragung vom 7. November 2017 sagte der Beschuldigte aus, es sei schon so gewesen, dass er auf dieser Baustelle das Sagen gehabt habe, zumal er seit rund vier Monaten dort gearbeitet habe. Er habe dem Privatkläger die Arbeiten zugeteilt und erklärt sowie ihm ein Muster vorgemacht (act. 1381 ff.). Auf explizite Frage, ob er daran festhalte, dass er damals der direkte Vorgesetzte des Privatklägers gewesen sei, antwortete er, wenn auch leicht relativierend, immer noch: "Ja. Ich habe aber keine Ausbildung gemacht wie eine Vorarbeiter- oder Polierschule. Ich bin daher nicht speziell ausgebildet und wollte damit nicht angeben bzw. mich nicht mit nicht zustehenden Titeln bezeichnen" (act. 1405). Erst später im Verfahren, nämlich vor den Schranken des Strafgerichts, begann der Beschuldigte, seine Rolle weiter herunterzuspielen. So bestätigte er, seine Stellung sei "ähnlich" wie diejenige eines Vorarbeiters gewesen, zumal er fest angestellt gewesen sei, während der Privatkläger nur über eine temporäre Anstellung verfügt habe. Er habe dem Privatkläger die Arbeit zugeteilt und ihm die Arbeit erklärt. Er sei jedoch kein Vorarbeiter gewesen, kein ausgebildeter Polier oder so etwas (act. S 581 ff.). Wie bereits oben (Erw. 1.6.2.2.b) ausgeführt, ist aber auf die früheren Aussagen abzustellen, währenddem die nachträglichen Relativierungen des Beschuldigten als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu werten und daher unbeachtlich sind. Hinzu kommt in dieser Hinsicht ohnehin, dass auch der Privatkläger in seinen Einvernahmen vom 25. August 2014 und 13. August 2015 als Auskun

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