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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.07.2020 460 2020 15 (460 20 15)

20 luglio 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,559 parole·~28 min·6

Riassunto

Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Juli 2020 (460 20 15) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc.

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Privatkläger und Berufungskläger

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Simon E. Schweizer, Hauptstrasse 40, 4450 Sissach, Beschuldigter

Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2019 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend Strafgericht) vom 21. November 2019 wurde B.____ (nachfolgend Beschuldigter) der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung des Polizeigewahrsams vom 6. Januar 2018 von 1 Tag, verurteilt (Ziffer I. 1.). Hingegen wurde er von der Anklage der einfachen Körperverletzung gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift freigesprochen (Ziffer I. 2.). Von einer Ersatzforderung an den Staat wurde abgesehen (Ziffer I. 3.). Des Weiteren wurde entschieden, dass die beschlagnahmte Post Quittung G66678 als Aktenbestandteil bei den Akten verbleibt, und die beschlagnahmten Mobiltelefone iPhone 7 (G65673) und iPhone 6 (G65674) nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an den Beschuldigten zurückgegeben werden (Ziffer I. 4.). Weiter wurde die unwiderrufliche Löschung der forensisch gesicherten Daten angeordnet (Ziffer I. 5.). Ferner wurde die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A.____ (nachfolgend Privatkläger) in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer I. 6.). Schliesslich wurde erkannt, dass die den Beschuldigten betreffenden Verfahrenskosten aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12'600.80 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- bestehen und der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO 4/5 der Kosten des Vorverfahrens und 1/2 der Gerichtsgebühr trägt. Der verbleibende Teil der Kosten ging zu Lasten des Staates (Ziffer I. 7.). Die Kosten des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Advokat Dr. Simon E. Schweizer, in Höhe von Fr. 10'486.85, wovon Fr. 7'268.40 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 3'218.45 für den Aufwand nach Anklageerhebung, wurden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Staatskasse entrichtet (Ziffer I. 8.). Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers, Advokat Dr. Nicolas Roulet, in Höhe von insgesamt Fr. 3'773.80, wovon Fr. 1'942.95 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 1'830.85 für den Aufwand nach Anklageerhebung (Kürzung des Stundenansatzes für den Volontär von Fr. 135.-- auf Fr. 100.--), wurden aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer I. 9.).

B. Der Privatkläger meldete nach der Eröffnung des Urteilsdispositivs beim Strafgericht die Berufung an. Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 erklärte der Privatkläger (nachfolgend auch Berufungskläger), vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, dieser wiederum substituiert durch Advokatin Paula Müller, die Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), und beantragte, es seien die Ziffern I. 2. und I. 6. des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2019 aufzuheben (Ziffer 1). In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig zu erklären und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen (Ziffer 2). Weiter sei der Beschuldigte dem Grundsatz nach zur Zahlung von Schadenersatz an den Privatkläger zu verurteilen, und die Angelegenheit zur Feststellung der genauen Schadenshöhe auf den Zivilweg zu verweisen (Ziffer 3). Der Beschuldigte sei zur Zahlung von Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'500.--, zuzüglich Zins von 5% seit dem 28. Mai 2018, an den Privatkläger zu verurteilen. Eventualiter sei die Genugtuungsforderung des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen (Ziffer 4). Dies alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Privatkläger eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch Dr. Nicolas Roulet zu gewähren sei (Ziffer 5). Schliesslich sei dem Anwalt des Privatklägers, Dr. Nicolas Roulet, für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, eventualiter sei der Beschuldigte zu einer angemessenen Parteientschädigung für das Berufungsverfahren an den Privatkläger zu verpflichten (Ziffer 6). In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte der Berufungskläger, er sei anlässlich der Berufungsverhandlung anzuhören.

C. Mit Verfügung vom 7. April 2020 bewilligte das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Dr. Nicolas Roulet als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das zweitinstanzliche Verfahren.

D. Am 6. Mai 2020 reichte der Berufungskläger, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, dieser wiederum substituiert durch Advokatin Paula Müller, seine Berufungsbegründung ein und hielt an seinen in der Berufungserklärung vom 5. Februar 2020 gestellten Rechtsbegehren fest.

E. Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft auf eine Stellungnahme. Ausserdem erachtete sie einen persönlichen Auftritt an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht als nicht erforderlich und ersuchte daher um Dispensierung.

F. B.____, vertreten durch Advokat Dr. Simon E. Schweizer, reichte am 5. Juni 2020 seine Berufungsantwort ein und beantragte, es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, dies unter o/e-Kostenfolge bzw. unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch für das kantonsgerichtliche Verfahren. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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G. Das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts wies den Beweisantrag des Privatklägers, wonach er vor dem Berufungsgericht anzuhören sei, mit Verfügung vom 9. Juni 2020 ab. Ausserdem wurde dem Beschuldigten mit derselben Verfügung die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Simon E. Schweizer für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Ebenfalls mit der Verfügung vom 9. Juni 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, und der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger sowie die Rechtsvertretung des Privatklägers wurden zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. Dem Privatkläger wurde das persönliche Erscheinen zur Berufungsverhandlung in sein freies Ermessen gestellt, und die Staatsanwaltschaft wurde vom persönlichen Erscheinen vor Kantonsgericht dispensiert.

H. Anlässlich der Berufungsverhandlung erscheinen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, Dr. Simon E. Schweizer, die Rechtsvertretung des Privatklägers, Advokatin Paula Müller, sowie der Privatkläger. Die Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 9. Juni 2020 vom Erscheinen an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert.

Erwägungen I. Formelles 1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann die Privatklägerschaft einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.

1.2 Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 21. November 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs hat http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Privatkläger beim Strafgericht die Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 5. Februar 2020 beim Kantonsgericht die Berufung erklärt. Damit hat der Privatkläger die Rechtsmittelfrist gewahrt. Der Privatkläger ist weiter nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die rechtzeitig und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Berufung des Privatklägers ist somit einzutreten.

2.1 Der Privatkläger beantragte in seiner Berufungserklärung vom 5. Februar 2020 und in seiner Berufungsbegründung vom 6. Mai 2020, er sei vor Kantonsgericht anzuhören. Mittels verfahrensleitender Verfügung vom 9. Juni 2020 wurde dieser Beweisantrag abgewiesen. Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung stellt der Privatkläger denselben Beweisantrag erneut. Er sei immer noch gesundheitlich beeinträchtigt, und man soll ihn nochmals anhören. Die Rechtsvertretung des Beschuldigten beantragt demgegenüber die Abweisung des Antrages, zumal eine erneute Anhörung nichts bringe.

2.2 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich eine nochmalige Befragung des Privatklägers als entbehrlich erweist, zumal er im Vorverfahren bereits zweimal als Auskunftsperson eingehend einvernommen worden ist, nämlich am 20. Juni 2018 durch die Polizei Basel- Landschaft (Akten S. 1481 ff.) und am 20. November 2018 durch die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft (Akten S. 1701 ff.). Das Rechtsmittelverfahren beruht auf jenen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO), mithin dient das Berufungsverfahren nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens (VICTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 389 N 1). Die Rechtsmittelinstanz erhebt gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei nur die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise. Ausserdem ist es der Rechtsvertretung des Privatklägers unbenommen, im Rahmen ihres Parteivortrages vor dem Berufungsgericht Ausführungen zum aktuellen Gesundheitszustand ihres Mandanten zu machen. Dementsprechend ist der Beweisantrag des Privatklägers erneut abzuweisen.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Konkret beanstandet der Privatkläger den Freispruch des Beschuldigten von der Anklage der einfachen Körperverletzung gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift sowie die Verweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Privatklägers auf den Zivilweg. Somit bilden im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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1.3 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).

2. Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers (Ziffer 3 der Anklageschrift) 2.1 Der Privatkläger führt in seiner Berufungsbegründung vom 6. Mai 2020 im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass die Operationen vom 29. und 30. Mai 2018 natürlich und adäquat kausal auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen seien. Dasselbe gelte – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – auch für die weiteren Operationen und Verletzungen. Er sei am 9. Juni 2018 gestürzt, da er infolge der Verletzungen durch den Beschuldigten auf Gehstöcke angewiesen gewesen sei. Durch die Körperverletzung sei das Risiko für die Retraumatisierung geschaffen worden. Der zweite Sturz bzw. die hinzugetretenen Verletzungen seien nichts Aussergewöhnliches.

Des Weiteren macht der Privatkläger in seiner Berufungsbegründung vom 6. Mai 2020 geltend, soweit die Vorinstanz die Voraussetzungen der Notwehr von Art. 15 StGB als gegeben erachtet, und den Beschuldigten infolge Handelns in rechtfertigender Notwehr vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen habe, könne ihr nicht gefolgt werden. Er habe konsequent und glaubhaft geschildert, dass er den Beschuldigten nicht von hinten angegriffen habe, sondern nur seine vom Beschuldigten ausgerissenen Pflanzen habe zurücknehmen wollen. Es habe demnach kein Angriff seinerseits vorgelegen. Zudem habe der Beschuldigte kein Recht gehabt, seine unbestrittenermassen legalen Hanfpflanzen auszureissen. Er habe lediglich sein Eigentum vor dem Beschuldigten schützen wollen. Selbst wenn von einem Angriff ausgegangen werden sollte, habe dieser jedenfalls nicht mehr angedauert, als der Beschuldigte ihm den Haken gestellt und ihn zu Boden gedrückt habe. Des Weiteren habe der Beschuldigte über mehrere gewaltfreie Handlungsalternativen verfügt. In diesem Sinne sei auch die Angemessenheit der Notwehrreaktion zu verneinen. Schliesslich habe sich der Beschuldigte durch sein Verhalten nicht verteidigen, sondern ihm die Pflanzen wegnehmen wollen.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Der Vertreter des Beschuldigten macht demgegenüber in seiner Berufungsantwort vom 5. Juni 2020 geltend, es sei nicht erstellt, dass der Bruch des rechten Fusses des Berufungsklägers tatsächlich auf das "Höggli"-Stellen und zur Seite-Drücken durch den Beschuldigten zurückzuführen sei. Das Strafgericht habe die Ausführungen des Rechtsmedizinischen Instituts auf Akten S. 1915 ("Umknicken beim Auftreten ohne besondere Voraussetzungen") und S. 1917 ("ohne äussere Beeinflussung") übersehen. Ein solch falsches Auftreten könne vorgängig beim Nachrennen, Anspringen, bei den wiederholt geschilderten, von ihm auf Vorhalt als "Wichtigtuerei" bezeichneten Stürzen vom Dach oder beim gegenseitigen Schubsen erfolgt sein, jedenfalls nicht beim erfundenen Tritt mit schweren, metallverstärkten Arbeitsschuhen. Ein solcher Tritt sei von niemandem sonst bemerkt und von den Rechtsmedizinern als wenig wahrscheinlich bezeichnet worden. Im Übrigen habe der Beschuldigte nach übereinstimmenden Aussagen seine Turnschuhe getragen.

Des Weiteren führt der Vertreter des Beschuldigten aus, selbst wenn die Verletzung des Berufungsklägers aus einem Handeln des Beschuldigten resultieren würde, könnten die vom Privatkläger geltend gemachten Folgen, insbesondere die weiteren Operationen, nicht kausal auf den Beschuldigten zurückgeführt werden. Zum einen habe sich der Privatkläger offenbar nicht an den Rat gehalten, den Fuss nicht zu früh bzw. übermässig zu belasten. Zum anderen könne der erneute Sturz am 9. Juni 2018, mithin einen Tag nach Spitalaustritt, nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Die Aussagen des Berufungsklägers hinsichtlich des erneuten Sturzes seien unglaubwürdig und widersprüchlich.

Zur Notwehrsituation hält der Vertreter des Beschuldigten fest, trotz wiederholter Aufforderung habe der Privatkläger die Marihuana-Pflanzen als einziger Mieter nicht entfernt. Diese seien offensichtlich THC-haltig gewesen, ansonsten hätte der Privatkläger deren Vernichtung wohl kaum zugestimmt. Selbst wenn der Beschuldigte als Weisungsbefugter und der Gemeinde gegenüber für Ruhe und Ordnung verantwortlicher Eigentümer die Grenzen erlaubter Selbsthilfe überschritten hätte, wäre kein Grund für den tätlichen und rechtswidrigen Angriff des Berufungsklägers auf den Beschuldigten vorgelegen. Dieser Angriff habe im Übrigen erst mit der Fixierung des Privatklägers am Boden geendet. Eine solche Abwehr sei in Anbetracht aller Umstände angemessen und verhältnismässig gewesen.

2.3 Zunächst ist in Bezug auf das Tatsächliche gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die ausführlichen und korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht teil des Strafgerichts vom 21. November 2019 E. I. 2.1). Demnach ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass sich der Beschuldigte zum Camper des Privatklägers begab, um dessen Hanfpflanzen auszureissen. Der Berufungskläger folgte seinem Vermieter und packte ihn von hinten. Während des Handgemenges hielt der Beschuldigte seinen Kontrahenten mit beiden Händen an den Armen fest, drückte ihn zur Seite und stellte ihm ein Bein, so dass dieser mit seinem rechten Fuss einknickte. Weder erstellt noch angeklagt (sowie gemäss Gutachten auch unwahrscheinlich) ist hingegen ein Treten gegen den Fuss des Privatklägers oder gar – wie vom Privatkläger zunächst behauptet – ein Faustschlag ins Gesicht. Erstellt sind ausserdem die im Nachgang festgestellten Verletzungen und, dass der Berufungskläger, im Gegensatz zum Beschuldigten, unter erheblichem Einfluss von Alkohol stand.

2.4 Aus den Vorbringen der Parteien im Rahmen des Berufungsverfahrens geht hervor, dass im Wesentlichen zwei Fragen streitig sind. Zum einen gilt es nachfolgend die Frage zu klären, ob das "Höggli"-Stellen durch den Beschuldigten mit anschliessendem Sturz des Privatklägers kausal für dessen Verletzungen und Operationen ist. Zum anderen ist zu beurteilen, ob der Beschuldigte in rechtfertigender Notwehr gemäss Art. 15 StGB gehandelt hat.

2.4.1 Anlässlich der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten vom 28. Mai 2018 hat sich der Privatkläger am rechten Fuss einen dreifachen Bruch des Sprunggelenks zugezogen. Der Bruch musste umgehend operiert werden, wobei die operativen Eingriffe am 29. und am 30. Mai 2018 durchgeführt wurden. Der Berufungskläger ist danach bis am 8. Juni 2018 im Spital geblieben. Im rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 13. März 2019 wurde festgehalten, dass eine solche Verletzung bewegungsmechanisch durch ein Umknicken beim Auftreten ohne besondere Voraussetzungen bzw. vorbestehende krankhafte Veränderungen zustande kommen könne. Eine raue oder steinige Bodenebene würde ihre Bildung begünstigen. Eine Fixierung des rechten Fusses, wie z.B. das durch den Beschuldigten angegebene "Höggli"-Stellen mit Umstürzen könnte die Entstehung eines solchen Bruches erklären. Ein Fusstritt gegen das obere Sprunggelenk, der zu dem oben beschriebenen Bruch führen würde, sei aus rechtsmedizinischer Sicht aufgrund der Biomechanik weniger wahrscheinlich (Akten S. 1915). Dem rechtsmedizinischen Gutachten zufolge könnte der erste Bruch also theoretisch auch ohne äusseren Einfluss entstanden sein. Diese Aussage reicht aber nicht aus, um die Kausalität im vorliegenden Fall zu verneinen, zumal hier solche äusseren Umstände gegeben waren, nämlich das "Höggli"-Stellen durch den Beschuldigten, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht welches geeignet ist, die Verletzung herbeizuführen. Die Verletzung ist denn auch unmittelbar nach dem Vorfall vom 28. Mai 2018 aufgetreten. Mit der Vorinstanz ist demnach im Ergebnis festzuhalten, dass die angeklagte Verletzung am Sprunggelenk adäquat kausal auf dieses Beinstellen durch den Beschuldigten zurückzuführen ist. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorderrichter sind somit vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 21. November 2019, E. I. 2.2 S. 10).

Gerade mal einen Tag, nachdem der Berufungskläger aus dem Spital entlassen wurde, mithin am 9. Juni 2018, ist er ein zweites Mal gestürzt und hat sich das rechte Sprunggelenk erneut gebrochen. Am 13. Juni 2018 musste er daher wiederum operiert werden. Im späteren Verlauf sind zwei weitere Operationen durchgeführt worden. Im rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 13. März 2019 wurde festgehalten, eine sekundäre, erneute Lageänderung von Knochenfragmenten werde in der Unfallchirurgie immer wieder beobachtet, dies könne infolge eines neuen Traumas, wie im gegenständlichen Fall anzunehmen, oder auch durch eine verfrühte resp. inadäquate Belastung des operierten Beines auftreten (Akten S. 1915). Sowohl der erste als auch der zweite Bruch könnten ohne äussere Beeinflussung zustande gekommen sein. Infolge der zweiten Fraktur bestehe ein Zustand nach der Erst-Verletzung, mit dem üblicherweise nicht gerechnet werden müsse, und welcher sich erschwerend auf den Verlauf bzw. die Heilung auswirken könne (Akten S. 1917).

C.____ hat in seiner Zeugeneinvernahme vom 10. Januar 2019 ausgeführt, er fände es lustig, wie der Privatkläger normal Fahrrad fahren und laufen könne, aber wenn er in die Nähe des Hofes komme, dann humple er, als hätte er das Bein gebrochen. Er wisse nicht, was der Berufungskläger damit bezwecken wolle, vielleicht wolle er dem Beschuldigten ein schlechtes Gewissen machen (Akten S. 1805). D.____ hat anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 20. März 2019 ausgeführt, dass der Privatkläger vor zwei oder drei Wochen wieder eine Operation gehabt und gesagt habe, dass es unheimlich wehtun würde, dass der Beschuldigte ihn zum Krüppel geschlagen habe, und dass er mit Krücken gehen müsse. Aber Fahrrad gefahren sei der Privatkläger ganz normal. Der Privatkläger habe auch zwei Wochen nach dem Vorfall gesagt, dass er die Knochen fest belasten müsse, damit diese wieder gut zusammenwüchsen. D.____ habe dem Berufungskläger gesagt, dass er diese nicht so fest belasten dürfe (Akten S. 1955). Die Aussagen der beiden Zeugen D.____ und C.____ lassen vermuten, dass sich der Privatkläger allenfalls nicht an die Anweisungen des Arztes gehalten haben könnte. Des Weitehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren kommt hinzu, dass gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten mit diesem zweiten Bruch üblicherweise nicht gerechnet werden musste.

Schliesslich hat der Berufungskläger auch widersprüchliche Aussagen in Bezug auf den zweiten Sturz gemacht. In der Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft vom 20. Juni 2018 hat er angegeben, am 9. Juni 2018 auf seinem nassen Sitzplatz ausgerutscht zu sein und sich wieder am rechten Fuss verletzt zu haben (Akten S. 1487). In der Einvernahme vom 20. November 2018 hat er demgegenüber ausgesagt, er sei nach Hause gekommen, und es sei nass auf dem Campingplatz gewesen. Er habe einen Eimer holen wollen, sei mit dem rechten Stock in den Spalt eines Paletts gekommen und so nochmals gestürzt (Akten S. 1711). Noch in der UVG-Schadenmeldung hat der Privatkläger angegeben, einige Tage nach der ersten Operation über eine Gartenplatte gestolpert zu sein (Akten S. 1513). Mit der Vorinstanz ist somit im Ergebnis festzuhalten, dass – unabhängig davon, was genau passiert ist, – der zweite Sturz und dessen Folgen nicht adäquat kausal auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen sind.

2.4.2 Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschuldigte am 28. Mai 2018 in rechtfertigender Notwehr gemäss Art. 15 StGB gehandelt hat. Für die theoretischen Ausführungen ist gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 21. November 2019, E. I. 2.2 S. 10/11).

Zunächst ist zu beurteilen, ob der Berufungskläger den Beschuldigten im Sinne von Art. 15 StGB angegriffen hat. Der Beschuldigte hat in seiner Einvernahme vom 1. Juni 2018 angegeben, er sei zur Parzelle des Privatklägers gegangen und habe eine Hanfpflanze ausgerissen. Er habe sich umgedreht. Der Privatkläger habe ihn an beiden Oberarmen gepackt, woraufhin er sich blitzartig losgerissen habe. Sodann habe er den Privatkläger gepackt, ihm das "Höggli" gestellt und ihn nach hinten auf den Boden gedrückt. Der Beschuldigte habe den Privatkläger mit seiner ganzen Kraft auf den Boden gedrückt, damit dieser ihn nicht schlagen und nichts weiter passieren könne (Akten S. 1459). Im Rahmen der Einvernahmen vom 7. November 2018 und vom 3. April 2019 sowie anlässlich der Verhandlung vor Strafgericht hat der Beschuldigte seine diesbezüglichen Aussagen bestätigt (Akten S. 1695, 1971, S79). C.____ hat am 10. Januar 2019 ausgesagt, der Privatkläger sei dem Beschuldigten hinterhergegangen und auf diesen gesprungen. Der Beschuldigte habe den Privatkläger über die Schulter geworfen und ihn zu Boden gelegt, so dass dieser nicht mehr habe zuschlagen können (Akten S. 1801). C.____ hahttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht be gesehen, dass der Privatkläger dem Beschuldigten auf den Rücken gesprungen sei, der Beschuldigte habe ihn gar nicht angefasst. Der Beschuldigte sei nicht auf den Privatkläger losgegangen, er habe ihn einfach zu Boden geworfen resp. auf den Boden gedrückt und versucht zu verhindern, dass es weitergehe (Akten S. 1803). E.____ hat anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 10. Januar 2019 ausgeführt, der Beschuldigte sei Richtung Wagen des Berufungsklägers gegangen, dieser sei hinterhergegangen und habe den Beschuldigten von hinten angesprungen. Er habe dann an der linken Schulter gehangen, mit dem rechten Arm um den Hals (Akten S. 1813). Einzig D.____ spricht in seinen Zeugeneinvernahmen vom 12. Juni 2018 sowie vom 20. März 2019 nur von einem "Handgemenge" resp. "Gerangel" und hat den Angriff seitens des Privatklägers von hinten nicht bestätigt resp. nicht gesehen (Akten S. 1569 f., 1947). Die Aussagen der Zeugen C.____ und E.____ decken sich jedoch mit denjenigen des Beschuldigten. Demnach ist nachgewiesen, dass der Berufungskläger den Beschuldigten von hinten angesprungen hat. Die erste Voraussetzung des Angriffs gemäss Art. 15 StGB liegt demzufolge vor. Zu prüfen ist weiter, ob der Privatkläger den Beschuldigten ohne Recht angegriffen hat. Der Berufungskläger macht geltend, der Beschuldigte hätte die Hanfpflanzen nicht ausreissen dürfen, und er habe dem Beschuldigten die Pflanzen lediglich wieder wegnehmen wollen. Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Der Privatkläger war Mieter auf dem Campingplatz des Beschuldigten, wobei letzterer auf seinem Land weisungsbefugt ist und die Einhaltung der Ruhe und Ordnung zu beaufsichtigen hat. Die auf dem Campingplatz geltenden Regeln müssen durch die Mieter, insbesondere auch durch den Privatkläger, eingehalten werden. Vier weitere Mieter haben alle auf Aufforderung des Beschuldigten hin ihre Hanfpflanzen entfernt. Nur der Privatkläger hat sich geweigert, dies zu tun. Es gibt ferner keine Hinweise darauf, dass die Hanfpflanzen nicht THC-haltig gewesen sind. Falls die betreffenden Hanfpflanzen tatsächlich legal gewesen wären, hätte der Beschuldigte dies aber ohnehin nicht wissen können. Im Übrigen rechtfertigt ein Eingriff in fremdes Eigentum keinen körperlichen Angriff. Unter diesen Umständen war der Angriff des Berufungsklägers auf den Beschuldigten rechtswidrig, weshalb auch diese Voraussetzung gemäss Art. 15 StGB erfüllt und die vorinstanzliche Auffassung zu bestätigen ist.

Zur Frage, ob der Privatkläger den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abgewehrt hat, ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte den Privatkläger abgeschüttelt, sich also von ihm "befreit" hat. Danach hat er sich umgedreht und ihn an den Schultern gepackt. Schliesslich hat er ihm das "Höggli" gestellt, um ihn so auf den Boden zu drücken und zu fixiehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren. Somit hat der Beschuldigte den Berufungskläger kampfunfähig gemacht. Diese Art der Abwehr erscheint vorliegend sinnvoll, mithin geeignet, erforderlich und angemessen, um mit dem Angriff des Privatklägers umzugehen. Zu würdigen ist dabei insbesondere auch die Persönlichkeit des Privatklägers. Gestützt auf die Aussagen aller befragten Personen zeigt sich, dass niemandem wohl zu sein scheint, wenn der Privatkläger alkoholisiert ist. Namentlich C.____ hat am 10. Januar 2019 auf die Frage, was passiert wäre, wenn der Beschuldigte nichts gemacht hätte, geantwortet, dann wäre es wohl für ihn schlecht ausgegangen. Der Privatkläger sei zwar kleiner und weniger kräftig, aber er (C.____) wolle vom Privatkläger auch nicht aufs Maul bekommen (Akten S. 1803). Der Privatkläger sei meistens alkoholisiert, wobei er ab einem gewissen Pegel ausfällig und aggressiv werde. In diesem Zustand werde er unberechenbar. Wenn er genug gehabt habe, dann ginge er (C.____) ihm auch aus dem Weg (Akten S. 1805). E.____ hat am 10. Januar 2019 ausgesagt, dass sie nicht interveniert habe. Vor allem beim Privatkläger mische sie sich nicht ein, ansonsten müsse man Angst haben, dass man eins auf den Deckel bekomme, denn der Berufungskläger sei ein "Zuleide-Lebe-Mensch" (Akten S. 1813). Der Vorfall vom 28. Mai 2018 sei typisch für den Privatkläger gewesen, zumal dieser immer Ärger anfange (Akten S. 1815). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten vom 1. Juni 2018 habe der Privatkläger ihm – bevor er zu seinem Camper gegangen sei, um die Stecklinge auszureissen, – gesagt, dass er ihn fertigmache. Das heisse für den Beschuldigten, dass der Privatkläger ihn schlage. Auf dem Campingplatz hätten alle Angst vor dem Berufungskläger. Dieser habe den Beschuldigten auch schon mit dem Tod bedroht (Akten S. 1459). D.____ hat in seiner Einvernahme vom 20. März 2019 ausgeführt, der Privatkläger habe schon ein paar Mal gedroht, er habe unter anderem gesagt, dass er Leute fertigmachen würde, und auch schon von Raubüberfällen und Brandstiftungen in Spanien berichtet. Der Privatkläger sei kein einfacher Zeitgenosse (Akten S. 1951).

Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte anlässlich des Angriffs Angst, oder zumindest Respekt vor dem Privatkläger hatte, da dieser unter Alkoholeinfluss offensichtlich aggressiv und unberechenbar ist. Anlässlich der Auseinandersetzung vom 28. Mai 2018 war der Berufungskläger stark alkoholisiert, der Atemalkoholtest ergab um 21.30 Uhr einen Wert von 1.07 mg/L, das entspricht einem Wert von 2.14 Promille. Der Privatkläger hat allerdings im Rahmen seiner Einvernahme vom 20. November 2018 angegeben, dass er erst nach dem Vorfall getrunken habe, weil er so Schmerzen gehabt habe und "dure" gewesen sei (Akten S. 1709). Schliesslich ist festzuhalten, dass sogar der Privatkläger in seiner Einvernahme vom 20. November 2018 gesagt hat, er habe nichts gegen den Beschuldigten. Es sei dumm gelauhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht fen und es hätte jedem passieren können. Vielleicht hätte er auch so reagiert, wenn er der Beschuldigte gewesen wäre (Akten S. 1711). Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte den Angriff des Berufungsklägers in einer den Umständen angemessenen Weise abgewehrt hat.

Im Übrigen ist in Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte in rechtfertigender Notwehr gemäss Art. 15 StGB gehandelt hat, auf die korrekten und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urteil des Strafgerichts vom 21. November 2019, E. I. 2.2 S. 11-13). Mit dem Strafgericht ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 15 StGB gegeben sind, und der Beschuldigte infolge Handelns in rechtfertigender Notwehr vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen ist. In diesem Sinne ist die Berufung des Privatklägers abzuweisen.

3. Zivilforderungen In seiner Berufungsbegründung vom 6. Mai 2020 macht der Privatkläger im Wesentlichen geltend, er sei insgesamt fünf Mal operiert worden und leide aktuell noch immer an Schmerzen. Eine abschliessende Bezifferung des Schadens sei noch nicht möglich. Der Beschuldigte sei zur Zahlung von Schadenersatz zu verurteilen, und die Angelegenheit zur Feststellung der genauen Schadenshöhe auf den Zivilweg zu verweisen. In Bezug auf die geforderte Genugtuungszahlung macht der Privatkläger geltend, nach jeder Operation sei er auf Gehstöcke angewiesen gewesen. Zudem sei er mindestens eineinhalb Jahre arbeitsunfähig gewesen, die Behandlung dauere bis heute an, und er leide an Schmerzen. Im Vergleich mit der Rechtsprechung erscheine der geforderte Betrag von Fr. 4'500.-- als angemessen.

Die Vorinstanz hat die (unbezifferte) Schadenersatz- sowie die (auf Fr. 4'500.-- bezifferte) Genugtuungsforderung nicht abgewiesen, sondern auf den Zivilweg verwiesen. Es könne nämlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass eine andere, im Strafverfahren nicht geltend gemachte zivilrechtliche Haftungsgrundlage bestehe. Die Zivilforderung sei entsprechend nicht spruchreif im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO und somit auf den Zivilweg zu verweisen. Die diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts sind vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 21. November 2019 E. V.).

4. Erstinstanzliche Kosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt. Dieser Schuldspruch bildet jedoch nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der Beschuldigte wurde hingegen von der Anklage der einfachen Körperverletzung gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift freigesprochen, wobei dieser Freispruch auch im vorliegenden Verfahren vor Kantonsgericht zu bestätigen ist. Dementsprechend rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern; sie ist vielmehr zu bestätigen (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 21. November 2019 E. VI sowie Dispositiv Ziffer 7).

III. Kosten vor Kantonsgericht 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollständigen Abweisung der Berufung des Privatklägers, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 4'100.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 4'000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, in Anwendung von § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT/BL; SGS 170.31) dem Berufungskläger auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

2. Der Rechtsvertreter des Privatklägers, Dr. Nicolas Roulet, macht in seiner Honorarnote vom 16. Juli 2020 einen Zeitaufwand von 50 Minuten (0,8333 Stunden) à Fr. 150.-- und einen Zeitaufwand von 750 Minuten (12,5 Stunden) à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 51.85 geltend. Sowohl der Zeitaufwand als auch die Spesen erweisen sich als angemessen, wobei sich der praxisgemäss auszurichtende Stundenansatz auf Fr. 200.-- und derjenige für Arbeiten eines Volontärs oder einer Volontärin auf Fr. 100.-- beläuft. Hinzu kommt eine Stunde Aufwand für die Berufungsverhandlung, der Zeitaufwand für den Weg von ebenfalls einer Stunde sowie eine halbe Stunde für die Urteilseröffnung. Daraus folgt, dass Dr. Nicolas Roulet ein Aufwand von 15 Stunden à Fr. 200.-- und ein Aufwand von 0.8333 Stunden à Fr. 100.-- (Fr. 3'083.35) sowie Auslagen von Fr. 51.85 zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten ist. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsvertreter des Privatklägers, Advokat Dr. Nicolas Roulet, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren demzufolge eine Enthttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht schädigung von Fr. 3'135.20 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 241.40), somit insgesamt Fr. 3'376.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Simon E. Schweizer, macht in seiner Honorarnote vom 17. Juli 2020 10,28 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 78.10 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Sowohl der Zeitaufwand als auch die Spesen erweisen sich als angemessen. Hinzu kommt eine Stunde Aufwand für die Berufungsverhandlung, der Zeitaufwand für den Weg von ca. 40 Minuten (0,666 Stunden) sowie eine halbe Stunde für die Urteilseröffnung. Daraus folgt, dass Advokat Dr. Simon E. Schweizer ein Aufwand von 12,44 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 78.10 zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten ist. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Simon E. Schweizer, demzufolge für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'567.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 197.70), somit insgesamt Fr. 2'765.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2019, auszugsweise lautend: "I.

2. B.____

(…)

B.____ wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung gemäss Anklageschrift Ziff. 3 freigesprochen.

(…)

6. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A.____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen.

(…)."

wird in Abweisung der Berufung des Privatklägers vollumfänglich bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 4'100.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 4'000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, werden dem Privatkläger auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsvertreter des Privatklägers, Advokat Dr. Nicolas Roulet, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'135.20 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 241.40), somit insgesamt Fr. 3'376.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Simon E. Schweizer, für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'567.40 (inkl. Auslagen) zuzüghttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 197.70), somit insgesamt Fr. 2'765.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiberin

Olivia Reber

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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