Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2020 460 2019 210

2 giugno 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·11,430 parole·~57 min·6

Riassunto

Mehrfache fahrlässige schwere Körperverletzung etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Juni 2020 (460 2019 210) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Mehrfache fahrlässige schwere Körperverletzung etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

A.____, gesetzlich vertreten durch B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kurmann, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug, Privatkläger

C.____, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kurmann, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug, Privatklägerin

D.____, Privatklägerin

gegen

E.____, vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Mehrfache fahrlässige schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. April 2019 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. April 2019 wurde E.____ der mehrfachen fahrlässigen schweren Körperverletzung, der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, des Nichttragens der Sicherheitsgurte, des Konsums von Betäubungsmitteln, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen tritt (Ziff. 1 a). Vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift wurde E.____ hingegen freigesprochen (Ziff. 1 b). Die gegen E.____ am 15. Oktober 2013 vom Amtsgericht Olten-Gösgen bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- sowie die am 27. November 2013 von der Staatsanwaltschaft Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 110.-wurden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt (Ziff. 2). Im Weiteren bestimmte die Vorinstanz, dass die beschlagnahmten Personenwagen Mazda (Halterin: D.____) sowie Renault Trafic (Halter: F.____ GmbH) nach Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO den Berechtigten zurückzugeben seien. Die Berechtigten wurden darauf hingewiesen, dass sie nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ihre jeweiligen Fahrzeuge bei der Firma G.____ – unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Fahrzeuge im Unterlassungsfalle – innert einer Frist von 3 Monaten ab Mitteilung der Rechtskraft abholen können (Ziff. 3). Die unbezifferte Zivilforderung von C.____ und B.____ wurde in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 4). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 33‘476.45 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, wurden E.____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu 95% und dem Staat zu 5% auferlegt (Ziff. 5). Die Kosten des amtlichen Verteidigers von E.____, Advokat Silvio Bürgi, in Höhe von total Fr. 5‘639.75 wurden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von E.____ im Umfang von 95% nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziff. 6).

B. Nach der Eröffnung des Urteilsdispositivs meldete E.____ (nachfolgend Berufungskläger) beim Strafgericht mit Schreiben vom 10. Mai 2019 die Berufung an. Nachdem ihm das schriftlich begründete Urteil am 9. August 2019 eröffnet worden war, erklärte er, vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, am 29. August 2019 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), die Berufung und beantragte, das erstinstanzliche Urhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht teil sei insofern abzuändern, als er im Anklagepunkt 1 von der mehrfachen fahrlässigen schweren Körperverletzung, der fahrlässigen einfachen Körperverletzung und des Nichttragens der Sicherheitsgurte vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Die Berufung richte sich auch gegen die Strafzumessung und die Modalitäten des Vollzugs. Des Weiteren richte sich die Berufung gegen die Erklärung der Vollziehung der am 15. Oktober 2013 sowie am 27. November 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen (Ziff. 2) sowie gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Schliesslich beantragte der Beschuldigte in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit Advokat Silvio Bürgi.

C. Mit Eingabe vom 13. September 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) die Anschlussberufung und stellte folgende Anträge: Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1), in Gutheissung der Anschlussberufung sei der Beschuldigte in Abänderung der Ziffer 1. a) des Urteils des Strafgerichts vom 25. April 2019 zu einer gegenüber der vom Strafgericht ausgefällten Freiheitsstrafe erhöhten sowie schuldangemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen (Ziff. 2) und in Abänderung der Ziffer 1. b) des Urteils des Strafgerichts wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift schuldig zu erklären und entsprechend zu verurteilen (Ziff. 3).

D. Mit Verfügung vom 30. September 2019 stellte das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts fest, dass die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Ausserdem wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

E. Die Staatsanwaltschaft reichte am 25. Oktober 2019 die Begründung ihrer Anschlussberufung ein und hielt dabei an ihren in der Anschlussberufungserklärung vom 13. September 2019 gestellten Anträgen fest.

F. Der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, reichte am 2. Dezember 2019 seine Berufungsbegründung ein und begehrte, Ziff. 1. a) des angefochtenen Urteils sei insofern aufzuheben und teilweise abzuändern, als er von der Anklage der mehrfachen fahrlässigen schweren Körperverletzung, der fahrlässigen einfachen Körperverletzung und des Nichttragens http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Sicherheitsgurte vollumfänglich und kostenlos freizusprechen resp. das Verfahren einzustellen sei (Ziff. 1). Der Berufungskläger sei wegen einer einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig zu sprechen und zur Bezahlung einer schuldangemessenen Busse zu verurteilen (Ziff. 2). Weiter sei Ziffer 2 des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben und auf die Vollziehbarkeit der am 15. Oktober 2013 sowie der am 27. November 2013 ausgesprochenen Geldstrafen zu verzichten (Ziff. 3). Ferner sei Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils insofern aufzuheben und abzuändern, als dem Beschuldigten lediglich in denjenigen Anklagepunkten, in welchen ein Schuldspruch beantragt werde, die anteilsmässigen Verfahrenskosten aufzuerlegen seien und auch die vorinstanzliche Gerichtsgebühr entsprechend zu reduzieren sei (Ziff. 4). Ziff. 6 des angefochtenen Urteils sei insofern aufzuheben und abzuändern, als die Kosten der amtlichen Verteidigung ohne Vorbehalt einer Rückerstattungspflicht im Umfang von 95% aus der Gerichtskasse zu entrichten seien (Ziff. 5); dies alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates, wobei dem Beschuldigten für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi zu bewilligen sei (Ziff. 6).

G. In ihrer Berufungsantwort vom 12. Dezember 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Rechtsbegehren des Beschuldigten seien vollumfänglich abzuweisen.

H. Mittels verfahrensleitender Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 8. Januar 2020 wurde festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist. Somit wurden die beschlagnahmten Personenwagen Mazda und Renault Trafic unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und 3 StPO den Berechtigten per sofort zurückgegeben. Die Berechtigten wurden verpflichtet, ihre jeweiligen Fahrzeuge bei der Firma G.____ – unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Fahrzeuge im Unterlassungsfalle – bis spätestens am 9. April 2020 abzuholen.

I. Der Berufungskläger reichte am 21. Februar 2020 seine Anschlussberufungsantwort ein und beantragte, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Februar 2020 stellte das Präsidium des Kantonsgerichts fest, dass die Privatkläger auf die Einreichung einer Berufungsantwort und einer Anschlussberufungsantwort verzichtet haben, und schloss den Schriftenwechsel. Des Weiteren wurden die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen.

K. Zur Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, Advokat Silvio Bürgi, sowie Staatsanwältin Morena Schrank für die Staatsanwaltschaft.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechts-mittelinstanz einzureichen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 25. April 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs meldete der Beschuldigte beim Strafgericht mit Schreiben vom 10. Mai 2019 die Berufung an, und mit Eingabe vom 29. August 2019 erklärte er beim Kantonsgericht die Berufung. Damit hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 13. September 2019 frist- und formgerecht Anschlusshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht berufung erhoben. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).

Es zeigt sich somit, dass die Berufung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sämtliche Formalien erfüllen, weshalb auf diese einzutreten ist.

II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO, vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der Berufungsverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass grundsätzlich das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 25. April 2019 angefochten ist, wobei die nachstehenden Punkte davon ausgenommen sind: die Schuldsprüche wegen Konsums von Betäubungsmitteln, einfacher Verletzung von Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, die Rückgabe der beschlagnahmten Personenwagen Mazda sowie Renault Trafic, der Verweis der unbezifferten Zivilforderung von C.____ und B.____ auf den Zivilweg, die Höhe der Verfahrenskosten (nicht aber deren Auferlegung), die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (nicht aber die Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten). Diese Punkte bilden nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und sind bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. a und Art. 437 Abs. 2 StPO).

1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

1.3 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).

2. Verurteilung wegen mehrfacher fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie fahrlässiger einfacher Körperverletzung 2.1. Verletzung des Akkusationsprinzips 2.1.1 Das Strafgericht hält in seinem Urteil vom 25. April 2019 fest, dem Verteidiger sei zuzustimmen, dass die Formulierung der Sorgfaltspflichtverletzung in der staatsanwaltlichen Anklageschrift vom 17. April 2018 etwas knapp gehalten sei. Allerdings sei der Beschuldigte durch die Ausführungen in der Anklageschrift über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt worden. Der Lebenssachverhalt und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten seien in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht chend konkretisiert worden. Der Grund der mangelnden Aufmerksamkeit könne, müsse allerdings nicht genannt werden, wenn er nicht rechtsgenüglich habe festgestellt werden können. Dessen ungeachtet habe der Beschuldigte gewusst, welches strafbare Verhalten ihm zur Last gelegt werde. Die Ausführungen in der Anklageschrift würden dem Akkusationsprinzip ganzheitlich gesehen gerecht. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips sei somit zu verneinen.

2.1.2 Der Beschuldigte führt demgegenüber in seiner Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2019 aus, in der Anklageschrift vom 17. April 2018 sei dem Anklageprinzip nicht Genüge getan worden, insbesondere nicht im Hinblick auf die vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung. In der Anklageschrift würden zwar der Unfallhergang vom 27. Februar 2017 und dessen Auswirkungen geschildert, nicht jedoch die bei Fahrlässigkeitsdelikten relevanten Tatbestandsmerkmale. In der umstrittenen Anklageschrift halte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten einzig vor, er sei "infolge mangelnder Aufmerksamkeit in schwerer Weise pflichtwidrig unvorsichtig" in das Heck des Personenwagens Mazda gefahren. Dabei handle es sich um nicht mehr als eine leicht abgeänderte Wiedergabe der Legaldefinition der Fahrlässigkeit von Art. 12 Abs. 3 StGB. Bei Fahrlässigkeitsdelikten seien jedoch sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Die Vorinstanz habe zumindest einräumen müssen, dass die Formulierung der Sorgfaltspflichtverletzung "knapp gehalten" sei. Jedoch müsse der Grund der mangelnden Aufmerksamkeit nicht genannt werden, wenn er nicht rechtsgenüglich festgestellt werden könne. Diese Rechtsauffassung sei verkehrt und es sei nicht haltbar, wenn die Vorinstanz trotz der gravierenden Mängel zum fragwürdigen Schluss gelange, die Ausführungen in der Anklageschrift würden dem Anklageprinzip "ganzheitlich gesehen" gerecht. Der Berufungskläger verweist des Weiteren auf einen vergleichbaren Entscheid des Kantonsgerichts, in welchem das Urteil des Strafgerichts aufgehoben worden sei, zumal die massgeblichen objektiven und subjektiven Umstände, welche das inkriminierte Verhalten als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheinen liessen, nicht erwähnt und betreffend diese Vorwürfe weder die Voraussehbarkeit noch die Vermeidbarkeit beschrieben seien (Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. März 2015 460 14 175 E. 13). Folglich habe im Anklagepunkt 1 bereits aus formellen Gründen ein Freispruch zu erfolgen resp. sei das Strafverfahren einzustellen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsantwort vom 12. Dezember 2019 demgegenüber geltend, gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichne die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nehme man das Gebot der Kürze ernst, so müsse es genügen, die Pflichtwidrigkeit in ihrem Kern (unangepasste Geschwindigkeit und mangelnde Aufmerksamkeit) zu beschreiben. Durch die in der vorliegenden Anklageschrift umschriebene Darstellung des Sachverhalts sei der Beschuldigte in der Lage, zu seiner Verteidigung sämtliche Umstände vorzubringen, die seine Geschwindigkeit und seine Aufmerksamkeit als adäquat erscheinen liessen. Die Vermeidbarkeit ergebe sich in casu bereits aus der Sorgfaltspflichtverletzung und die Vorhersehbarkeit aus der allgemeinen Erkenntnis, wonach eine den Verhältnissen unangepasste Geschwindigkeit und mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr dazu führen könnten, eine Kollision nicht mehr verhindern zu können.

2.1.4 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist, was eine zureichende Umschreibung der Tat bedingt. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO muss die Anklage "möglichst kurz, aber genau" die Tatvorwürfe umschreiben. Behauptungen oder Beschreibungen, die nicht zur Untermauerung des eingeklagten Tatbestandes erforderlich sind, sind wegzulassen. Zur notwendigen Umschreibung gehören möglichst präzise Angaben über Ort, Datum und Zeit. Wesentlich ist ausserdem die Darstellung des Tathergangs, die alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der nach http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände umfassen muss (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1276).

Zentrales Element jeder Anklage ist der Anklagevorwurf. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO basiert auf dem Anklageprinzip, wonach die Anklage einen genau umschriebenen Sachverhalt zu enthalten hat, und verlangt, dass die der beschuldigten Person zur Last gelegte Straftat in ihren Einzelheiten präzis, aber kurz zu umschreiben ist. Entgegen früheren Strafprozessordnungen geht Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatumschreibung aus. Allgemein formuliert besteht diese Tatumschreibung darin, dass dem vorgeworfenen gesetzlichen Tatbestand folgend zunächst alle objektiven Merkmale mit Sachverhaltsbehauptungen "unterlegt" werden. Beim subjektiven Tatbestand und hier primär beim Vorsatz genügt gemäss Lehre und Praxis das Anführen desselben. Bei Fahrlässigkeitsdelikten müssen die eine solche Strafhaftung begründenden Elemente (pflichtwidriges Verhalten, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Tatfolgen) näher umschrieben werden (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 325 N 7 ff.). Es sind mithin die objektiven und subjektiven Umstände anzuführen, welche das Verhalten der beschuldigten Person als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheinen lassen. Letzteres beinhaltet auch, dass in der Anklage dargestellt wird, welche Bestimmungen von der beschuldigten Person in welcher Weise missachtet bzw. verletzt wurden (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 21).

Ungenauigkeiten sind so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage 2020, N 821).

2.1.5 Die vorliegend zur Diskussion stehende Anklageschrift vom 17. April 2018 lautet auszugsweise wie folgt: "E.____ fuhr am 27. Februar 2017 kurz vor 12:49 Uhr als Lenker des Lieferwagens Renault Trafic (xx xxxxxx) ohne die Sicherheitsgurte zu tragen, bei guter Witterung, hellen Sicht- und trockenen Strassenverhältnissen von Basel her kommend auf der A2 in Richtung Bern/Luzern auf dem ersten Überholstreifen. Wenige Meter vor Kilometer 19.413 wechselte E.____ von der ersten Überholspur auf den Normalstreifen. (…) Auf dem Normalstreifen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht hatte sich auf Höhe von Kilometer 19.413 zwischenzeitlich ein Stau gebildet und die sich darauf befindlichen Fahrzeuge mussten bis zum Stillstand, allenfalls bis fast zum Stillstand, abbremsen. E.____ fuhr ohne die Geschwindigkeit diesem Umstand anzupassen und mithin ungebremst gegen das Stauende zu und infolge mangelnder Aufmerksamkeit in schwerer Weise pflichtwidrig unvorsichtig mit rund 109 km/h in das Heck des Personenwagens Mazda (xx xxxxxx) (…)."

In der Anklageschrift vom 17. April 2018 sind das Datum, die Uhrzeit und der Ort des Vorfalles, der Unfallhergang, die Umstände resp. die Strassen- und Sichtverhältnisse, die Sorgfaltspflichtverletzung (namentlich das Nichtanpassen der Geschwindigkeit, das ungebremste Fahren in das Stauende sowie die mangelnde Aufmerksamkeit) sowie die Verletzungen der Privatkläger umschrieben. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Grund für die mangelnde Aufmerksamkeit nicht zwingend in der Anklageschrift festgehalten werden muss. Insbesondere erscheint es in casu nicht gerechtfertigt, die Anklage lediglich daran scheitern zu lassen, dass die Ursache für die mangelnde Aufmerksamkeit nicht eruiert werden konnte. Anhand der vorliegenden Anklageschrift weiss der Beschuldigte zweifellos, was ihm vorgeworfen wird, auch wenn diese "knapp gehalten" ist, wie das Strafgericht zu Recht konstatiert hat. Der Lebenssachverhalt ist sachlich, örtlich und zeitlich genügend konkret wiedergegeben, und die Sorgfaltspflichtverletzungen sind genannt. Die Pflichtwidrigkeit ist in ihrem Kern dargestellt, was als ausreichend erscheint. Mit diesen Umschreibungen wird die Tat hinreichend individualisiert und mithin unverwechselbar gekennzeichnet. Zudem ist die Bestimmung aus dem Strassenverkehrsgesetz (Art. 32 Abs. 1 SVG; ["Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen."]) erwähnt, mithin konkretisiert, wodurch sich die grobe Verkehrsregelverletzung geäussert haben soll. Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass sich die Vermeidbarkeit im vorliegenden Fall bereits aus der Sorgfaltspflichtverletzung und die Vorhersehbarkeit aus der allgemeinen Erkenntnis ergibt, wonach eine den Verhältnissen unangepasste Geschwindigkeit und mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr dazu führen können, dass sich eine Kollision nicht mehr verhindern lässt. Der Berufungskläger ist anhand der Anklageschrift vom 17. April 2018 jedenfalls fraglos im Stande, sich dagegen zu verteidigen. Insgesamt ist die Umschreibung des Tatvorwurfs in der umstrittenen Anklageschrift zwar auf das absolut Wesentliche beschränkt, erreicht aber immerhin das gebotene Minimum, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht um noch den Anforderungen gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO zu entsprechen. Was schliesslich das durch den Beschuldigten vorgebrachte Urteil des Kantonsgerichts vom 17. März 2015 (460 14 175) anbelangt, ist zu konstatieren, dass dort im Unterschied zum vorliegenden Fall aufgrund der Verfahrensakten dringende Anhaltspunkte gegeben waren, wonach ein Einnicken am Steuer respektive ein Fahren in übermüdetem Zustand zumindest Mitursache des Fahrfehlers des Beschuldigten war (vgl. S. 10/11 des genannten Urteils). Unter diesen Umständen vermag ein diesbezüglicher Vergleich nicht zu überzeugen. Im Ergebnis ist daher mit der Vorinstanz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu verneinen, weshalb das angefochtene Urteil in diesem Punkt zu bestätigen und die Berufung abzuweisen ist.

2.2 Vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts resp. Beweiswürdigung (Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo") 2.2.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Urteil vom 25. April 2019 im Wesentlichen fest, der angeklagte Sachverhalt werde insbesondere durch die Videoaufzeichnung des Unfalls sowie durch die diversen Arztberichte und Gutachten nachgewiesen. Das Überwachungsvideo der Autobahn A2 erlaube die Betrachtung des Unfalls aus bester Optik. Der Beschuldigte sei mit seinem Lieferwagen bei guten Sichtverhältnissen, trockener Fahrbahn und geringem Verkehrsaufkommen zunächst auf der ersten Überholspur bzw. der mittleren Spur gefahren. Danach habe er, nachdem er den Blinker betätigt hatte, einen Spurwechsel vorgenommen und sei auf der rechten Spur in die Kurve gefahren. Diese habe er sicher ausgefahren, ohne beispielsweise Schlangenlinien zu fahren oder eine sonstige auffällige Fahrweise zu zeigen. Ein paar Sekunden später sei er ungebremst in den Personenwagen von C.____ geprallt, wodurch dieser in die rechtsseitige Leitplanke katapultiert worden sei. Technische Mängel am Fahrzeug hätten als Unfallursache vollumfänglich ausgeschlossen werden können. Die korrekte und unauffällige Fahrweise des Beschuldigten habe zu keinem Zeitpunkt im Strafverfahren Anlass für eine medizinische Abklärung gegeben. Wäre ein erhebliches medizinisches Problem vorgelegen, hätte seine Fahrweise gänzlich anders ausgesehen, z.B. wäre ein Schleudern oder Schlingern zu beobachten gewesen oder das Fahrzeug aufgrund einer Bewusstlosigkeit des Beschuldigten langsamer geworden. Die Unfallursache habe nachweislich in der mangelnden Aufmerksamkeit des Beschuldigten gelegen. Der Grund für diese mangelnde Aufmerksamkeit könne jedoch offen bleiben.

2.2.2 Die Verteidigung bringt in ihrer Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2019 vor, im Unfallrapport der Polizei Basel-Landschaft werde konstatiert, dass der Beschuldigte "aus noch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht geklärtem Grund" ungebremst in das Stauende gefahren sei. Klarer habe sich das Beweisergebnis hingegen für die Vorinstanz präsentiert. Diese habe geltend gemacht, dass beispielsweise eine medizinische Ursache beim Fahrzeuglenker für den Unfall nicht in Betracht komme. Es habe noch nicht einmal einen Anlass für eine medizinische Abklärung gegeben, weil seine Fahrweise bei einem medizinischen Problem gänzlich anders ausgesehen hätte. Der Angeklagte habe den Blinker betätigt, einen Spurwechsel vorgenommen und keine Auffälligkeiten in der Fahrweise gezeigt. Die Unfallursache habe nachweislich in der mangelnden Aufmerksamkeit des Beschuldigten gelegen, auch wenn der Grund dafür offen bleiben könne. Gestützt auf die mehr als knappen vorinstanzlichen Ausführungen zum Unfallhergang bleibe nach wie vor vollkommen offen, was sich im Fahrzeug des Beschuldigten kurz vor dem Unfall zugetragen habe. Die Verteidigung argumentiert weiter, dass es sich um einen absolut atypischen resp. aussergewöhnlichen Unfallverlauf handle, indem trotz grundsätzlich freier Sicht auf das Stauende weder ein erkennbarer Bremsvorgang noch ein Ausweichmanöver eingeleitet worden seien. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten der Frage nachgehen müssen, ob nicht ein medizinisches Problem ursächlich für den Unfall gewesen sei. Ein zum Unfall zeitnahes rechtsmedizinisches Gutachten wäre unabdingbar gewesen. Anhand der Videoaufnahmen sei beim Spurwechsel nicht nur ein langsames, stetiges nach rechts Driften sichtbar, sondern gerade auch das von der Vorinstanz negierte Schlingern zu vermuten. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass eine medizinische Ursache die Kausalkette für den Unfall in Gang gesetzt habe und ihm kein strafrechtliches Fehlverhalten zur Last gelegt werden könne.

2.2.3 Dem Beschuldigten ist zwar insofern zuzustimmen, als das Ereignis vom 27. Februar 2017 keinem alltäglichen Verkehrsunfall entspricht. Aber als derart absolut atypisch resp. aussergewöhnlich wie vom Berufungskläger vorgebracht, kann das Ereignis dennoch nicht bezeichnet werden. Zum Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz der Frage hätten nachgehen müssen, ob nicht ein medizinisches Problem ursächlich für den Unfall gewesen sei, und ein zum Unfall zeitnahes rechtsmedizinisches Gutachten unabdingbar gewesen wäre, ist Folgendes festzuhalten: Die gängigen Untersuchungen wie ein Atemalkoholvortest, ein Drogenschnelltest sowie eine Blut- und Urinprobe sind durchgeführt worden (Verkehrsunfallrapport der Polizei Basel-Landschaft vom 19. April 2017, Akten S. 563). Ferner ist aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 10. März 2017 zwar ersichtlich, dass der Beschuldigte mehrere Stunden vor der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Blutentnahme Kokain konsumiert haben muss. Im Protokoll der ärztlichen Untersuchung, das über zwei Stunden nach dem Ereignis abgefasst worden ist, habe der untersuchende Arzt beim Beschuldigten jedoch keine Auffälligkeiten festgestellt, wobei der Strichgang und der Romberg- Test aufgrund einer früheren Operation nur eingeschränkt hätten durchgeführt werden können. Der Arzt habe den Beschuldigten als "nicht merkbar unter Alkoholeinwirkung" sowie als "nicht merkbar unter Drogen- resp. Medikamenteneinwirkung" eigeschätzt. Aus forensisch-toxikologischer Sicht lägen keine sicheren Hinweise für eine Beeinträchtigung des Beschuldigten zur Ereigniszeit durch Kokain vor. Eine Beeinträchtigung durch weitere Betäubungsmittel, Arzneistoffe oder Alkohol habe ebenfalls nicht vorgelegen (Akten S. 699 f.). Es kommt hinzu, dass die Fahrweise des Beschuldigten bis zur Kollision korrekt und unauffällig war, und auf dem Video – entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers – kein "Schlingern" oder Ähnliches zu sehen ist. Der Beschuldigte fuhr zunächst auf der mittleren Spur, setzte dann den Blinker, nahm in der Kurve einen Spurwechsel vor, fuhr die Kurve korrekt aus und sodann ungebremst, d.h. ohne Brems- oder Ausweichmanöver, in den Mazda hinein. Selbstverständlich ist es dem Beschuldigten unbenommen, seine Aussagen, namentlich in Bezug auf seinen Gesundheitszustand, zu verweigern, zumal er nicht gehalten ist, der Strafuntersuchungsbehörde bei der Abklärung der relevanten Umstände zu helfen. Dennoch hätte er gegenüber der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft gewisse Informationen in Bezug auf seinen Gesundheitszustand preisgeben können. Das Aussageverweigerungsrecht gewährleistet nur das Recht auf Schweigen. Es schützt aber nicht davor, dass das Aussageverhalten bei der Beweiswürdigung mitberücksichtigt wird. Wenn die belastenden Indizien geradezu nach einer Erklärung rufen, welche die beschuldigte Person geben müsste, so darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstands der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und die beschuldigte Person sei schuldig (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage 2020, N 912). Vorliegend gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine weitergehende medizinische Untersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte resp. sein amtlicher Verteidiger auch jederzeit eine Begutachtung hätten beantragen können, was sie indes unterlassen haben.

Des Weiteren konnte gemäss Gutachten der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel vom 2. Oktober 2017 ein technischer Mangel am Fahrzeug des Beschuldigten ausgeschlossen werden. Der Renault Trafic habe sich vor dem Unfall in betriebssicherem und vorschriftsmässigem Zuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht stand befunden. Die Bremsanlage habe im Zeitpunkt der Kollision einwandfrei funktioniert. Insgesamt könne ein technisches Problem als Unfallursache ausgeschlossen werden (Akten S. 671).

Zumal somit keine Anhaltspunkte für eine medizinische Ursache vorgelegen haben, und ein technischer Defekt am Fahrzeug ausgeschlossen worden ist, sind die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass als Unfallursache lediglich eine menschliche Sorgfaltspflichtverletzung, namentlich mangelnde Aufmerksamkeit, in Frage kommt. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Gemäss Art. 3 VRV muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikationsund Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird. Nach dem bereits zitierten Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen.

Unter diesen Umständen vermag der Vorwurf nicht zu verfangen, wonach die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz der Frage hätten nachgehen müssen, ob ein medizinisches Problem ursächlich für den Unfall gewesen sei, und der angeklagte Sachverhalt ist durch die Videoaufnahme sowie die Arztberichte rechtsgenüglich nachgewiesen. Die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts resp. deren Beweiswürdigung verletzt den Grundsatz "in dubio pro reo" daher nicht, weshalb die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen ist.

2.3 Vorliegen einer schweren Schädigung bei C.____ gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB 2.3.1 Das Strafgericht hält in seinem Urteil vom 25. April 2019 fest, C.____ habe durch den Unfall ein Schleudertrauma sowie die Verstärkung der Symptome eines vorbestehenden Schleudertraumas erlitten. Zudem leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche sich unter anderem in psychophysischen Erschöpfungszuständen zeige. Sie sei bis mehr als ein halbes Jahr nach dem Unfall zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Auch danach habe sie aufgrund der Betreuung ihres schwerstverletzten Sohnes keiner Arbeit nachgehen können. Eine psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung sei dringend angezeigt gewesen. C.____ habe durch den Unfall eine schwere posttraumatische Belastungsstörung erlitten, welche eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB darstelle (schwere Schädigung der geistigen Gesundheit). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3.2 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2019 geltend, wenngleich das Verletzungsbild von C.____ nicht zu verharmlosen sei, müsse dennoch konstatiert werden, dass dieses deutlich nicht den Grad einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB aufweise. Ein gründliches Studium des Gutachtens von Dr. med. H.____ vom 20. September 2017 zeige, dass namhafte vorbestehende Beeinträchtigungen bestanden hätten, namentlich auch vorbestehende somatoforme Schmerzstörungen. Die posttraumatische Belastungsstörung sei durch die schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihres Sohnes ausgelöst worden. Es handle sich um einen allenfalls haftpflichtrechtlich relevanten "Schockschaden". Dass C.____ ferner aufgrund der Betreuung ihres Sohnes keiner Arbeit habe nachgehen können, stelle einen "Reflexschaden" dar. Beide könnten jedoch nicht unter eine schwere Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne subsumiert werden.

2.3.3 Die Staatsanwaltschaft führt hingegen in ihrer Berufungsantwort vom 12. Dezember 2019 aus, die rechtliche Würdigung der Vorinstanz sei zu übernehmen, zumal die Abgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung einem weiten Ermessen unterliege. Eine Mutter, die selber als Opfer eines tragischen Unfalls danach über mehrere Monate hinweg auf ärztliche Empfehlung hin den Spitalaufenthalt und die Rehabilitation ihres Sohnes ununterbrochen begleite und dadurch selber an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt erkranke, sei in ihrer psychischen Unversehrtheit und Lebensqualität in einer Weise tangiert, die als schwere Schädigung ihrer geistigen Gesundheit zu werten sei, unabhängig davon, ob daraus nach dem Tatende Langzeitfolgen resultierten. Die Staatsanwaltschaft verweist diesbezüglich auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2015 SB150030 E. 6.3 f.

2.3.4 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Die Generalklausel der anderen schweren Schädigung des Körpers sowie der körperlichen oder geistigen Gesundheit nach Art. 122 Abs. 3 StGB findet Anwendung, wenn im konkreten Einzelfall Umstände vorliegen, die den in Abs. 1 und Abs. 2 normierten Fällen bei wertender Betrachtung gleichkommen. Angesichts der hohen Strafdrohung kommen nur schwerste Eingriffe in die physische oder psychische Integrität in Betracht (GUNHILD GODENZI, Handkommentar StGB, 4. Auflage 2020, Art. 122 N 6). Dazu werden etwa lange Bewusstlosigkeit, schweres und lang dauerndes Krankenlager, ausserordentlich langer Heilungsprozess oder Arbeitsunfähigkeit während eines langen Zeitraumes gezählt. Es muss anders als in Art. 122 Abs. 2 StGB, wonach unter anderem eine bleibende Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist, weder die Arbeitsunfähigkeit voll noch die Invalidität dauernd sein. Mehrere Beeinträchtigungen, die für sich allein keine schwere Körperverletzung darstellen, können in ihrer Summierung eine solche sein. So können Arbeitsunfähigkeit und Invalidität insgesamt mit anderen Umständen (wie langes Krankenlager) den Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB erfüllen (BGer 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E 2.1.1. mit weiteren Hinweisen). Namentlich folgende Kombinationen verschiedener Beeinträchtigungen vermögen in einer gesamtheitlichen Würdigung diese Qualifikation zu rechtfertigen: So z. B. BGE 101 IV 381, 382: Schädelbruch verbunden mit teilweisem Gehörverlust und Ohrensausen sowie verschiedenen Schnittwunden im Gesicht, deren Heilung nicht gesichert war. Ebenso BGE 121 IV 207, 209: Bei einem Polizeieinsatz erlitt die Mitfahrerin durch einen Schuss einen offenen Bruch des Armes. Dies erforderte mehrere chirurgische Eingriffe und mehrere Monate Spitalaufenthalt. Es blieben grosse Narben zurück, und die Arbeitsunfähigkeit dauerte mindestens acht Monate. Eine dauernde Invalidität war zu befürchten, weil eine bleibende Lähmung nicht auszuschliessen war. BGE 97 IV 8: Trümmerfraktur des Oberschenkels, mehrmonatiger Spitalaufenthalt und bleibende Verkürzung des Beines um zwei bis drei cm (Hinken). KGer VS, 20. 5. 1968, RS 1969, Nr. 81: Trümmerfraktur im Bereich des Fussgelenkes, die zwei Operationen erforderte, während 17 Monaten volle Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte und bei ungewisser weiterer Prognose eine Invalidität von 20% bewirkte (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 122 N 21).

2.3.5 Dr. med. I.____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, Leitender Arzt des Kantonsspitals X.____, konstatierte in seinem Bericht vom 13. September http://www.bl.ch/kantonsgericht https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgayv62lwl4ztqmi https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgiyv62lwl4zdany https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzzg5pws5s7ha

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2017, welchen er zuhanden der J.____ Versicherungen AG ausgestellt hat, bei C.____ die Diagnose eines chronifizierten zervikospondylogenen und zephalen Schmerzsyndroms mit resp. bei panvertebraler Schmerzausbreitung, myofaszialen Befunden im Vordergrund, Status nach HWS-Distorsionstrauma bei seitlichem Anprall bei Autounfall am 8. Juli 2016, Status nach klassischem kraniozervikalem Beschleunigungstrauma am 27. Februar 2017, psychosozialer Belastungssituation (5-jähriger Sohn wurde bei der Auffahrkollision vom 27. Februar 2017 schwer verletzt mit schweren Hirnverletzungen, derzeit Rehabilitation in der Kinderrehabilitationsklinik Y.____). Ausserdem diagnostizierte Dr. med. I.____ eine frozen shoulder links mit resp. bei Symptombeginn im Mai 2015 und residuell eingeschränkter Abduktion und Aussenrotation. C.____ sei derzeit aus rheumatologischer Sicht zu 50% arbeitsunfähig. Sie sei jedoch vom behandelnden Psychiater Dr. K.____ zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Akten S. 793).

Dr. med. H.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 20. September 2017, welches er zuhanden der J.____ Versicherungen AG erstellt hat, eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt. Aus den medizinischen Akten sei bekannt, dass C.____ aufgrund einer frozen shoulder und aufgrund panvertebraler Rückenschmerzen seit April 2015 als Pflegehilfe zu 100% arbeitsunfähig sei. Am 8. Juli 2016 habe sie einen Auffahrunfall erlitten. Gemäss Akten habe die Arbeitsunfähigkeit bis und mit 13. September 2017 100% betragen, ab 13. September 2017 betrage die medizinisch theoretische Arbeitsfähigkeit 50%. Die durch die behandelnde Psychologin Frau L.____ attestierte 100-%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht anhand von Befunden plausibilisiert. Die Prognosen von kognitiven Dissoziationen seien grundsätzlich gut. Bei der Genese der von der Patientin geltend gemachten körperlichen Beschwerden würden psychogene Faktoren eine untergeordnete Rolle spielen. Die erhobenen Befunde stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 27. Februar 2017. Dr. med. H.____ geht von einer günstigen Prognose aus (psychiatrisches Gutachten vom 20. September 2017, Akten S. 799 ff.).

C.____ erlitt aufgrund des Unfalles vom 27. Februar 2017 eine Platzwunde am Kopf, Prellungen am Brustwirbelkörper und am linken Unterschenkel sowie ein Schädelhirn- und ein Beschleunigungstrauma. Ausserdem verstärkten sich die Symptome eines vorbestehenden HWS- Distorsionstraumas, welches sie anlässlich eines Auffahrunfalles am 8. Juli 2016 erlitten hatte. Des Weiteren leidet sie an einem Schmerzsyndrom sowie an einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt. C.____ war aufgrund des Unfalls eine Nacht lang hospitalisiert und konnte danach in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (Akten S. 801). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Von Dr. med. H.____ befragt, wie es um die Arbeitsfähigkeit stehen würde, falls der Sohn anlässlich des Unfallereignisses vom 27. Februar 2017 nicht schwer verletzt worden wäre, habe die Patientin repliziert, "sie könnte einige Prozent arbeiten". Auch als sie von den Schulterbeschwerden berichtet habe, habe sie kommentiert, dass sie bereits vor dem Unfallereignis krankheitsbedingt aufgrund der frozen shoulder längere Zeit nicht arbeitsfähig gewesen sei. Sie schildere, sich vor dem Unfallereignis für körperlich leichtere Tätigkeiten im Umfang von 50% beworben zu haben. Durch das Unfallereignis hätten sich die Schulter-Nackenschmerzen verstärkt (Akten S. 811 f.).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass C.____ als Pflegerin bereits seit 2015 aufgrund einer frozen shoulder arbeitsunfähig gewesen ist. Ausserdem hat sie am 8. Juli 2016 schon einen Auffahrunfall erlitten, anlässlich welchem sie sich ein HWS-Distorsionstrauma zugezogen hat. Durch den erneuten Unfall vom 27. Februar 2017 haben sich die bereits bestehenden Beschwerden verschlechtert. Zusätzlich sind insbesondere psychische Beschwerden hinzugekommen. Da laut Gutachten aber Heilungschancen bestehen resp. Dr. med. H.____ ausdrücklich von einer günstigen Prognose ausgeht, ist nicht auf eine dauernde Beeinträchtigung abzustellen. Bei unsicherer Prognose ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von einer Heilungschance auszugehen (BGer 6S.243/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 2.3). Wie bereits erwähnt, war C.____ aufgrund des vorliegend zur Diskussion stehenden Unfalls lediglich eine Nacht lang hospitalisiert. Ausserdem war sie weder für eine besonders lange Zeit arbeitsunfähig noch bezieht sie Invalidenleistungen. Die erlittenen Verletzungen von C.____ sollen keineswegs verharmlost werden. Auch dass sie unter der Woche ihrem schwerstverletzten Sohn in der Rehabilitationsklinik zur Seite steht und deswegen keiner Arbeit nachgehen kann, ist nicht in Abrede zu stellen. Der Unfall vom 27. Februar 2017 hatte für die Familie von C.____ unbestritten erhebliche Auswirkungen. Dennoch ist dem Berufungskläger darin beizupflichten, dass die durch den Vorfall vom 27. Februar 2017 erlittenen Verletzungen von C.____ deutlich nicht den Grad einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB aufweisen, und die posttraumatische Belastungsstörung durch die schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihres Sohnes ausgelöst worden ist, wobei es sich um einen allenfalls haftpflichtrechtlich relevanten "Schockschaden" handelt. Dass sie ferner aufgrund der Betreuung ihres Sohnes keiner Arbeit hat nachgehen können, stellt einen "Reflexschaden" dar (vgl. für die haftpflichtrechtliche Anspruchsberechtigung von Schockschäden und Reflexschäden WILLI FISCHER, Haftpflichtkommentar, 2016, Vorbemerkungen zu Art. 41 – 61 OR, RZ 48 ff.). Beide können jedoch nicht unter eine schwere Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne subsumiert werden. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Schliesslich ist in Bezug auf den von der Staatsanwaltschaft zitierten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich Folgendes festzuhalten: Das Zürcher Obergericht erwog im Entscheid vom 18. November 2015 SB150030 E. 6.3 f., ein Elternteil, welcher über mehrere Jahre zwei wehrlose, ihm zum Schutz anvertraute Kinder einem eigentlichen Folter-Regime aussetzt, ihnen in zahlreichen Fällen grosse Schmerzen zufügt und sie durch massive körperliche Gewalt und psychischen Terror in einen traumatisierenden Dauerzustand der Angst vor immer neuen Strafsanktionen versetzt, tangiert die psychische Unversehrtheit und die Lebensqualität dieser Kinder in einer Weise, die als schwere Schädigung ihrer geistigen Gesundheit zu werten ist, unabhängig davon, ob daraus für die Opfer nach dem Tatende Langzeitfolgen resultieren. In diesem Fall handelte es sich um eine Mutter, die ihre beiden Töchter jahrelang misshandelt hat. Das Zürcher Obergericht nahm bei den beiden Kindern eine schwere Schädigung ihrer geistigen Gesundheit durch die mehrjährigen körperlichen und psychischen Qualen an. Diese Situation ist jedoch in keiner Weise mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall vergleichbar.

Im Ergebnis ist der Beschuldigte demzufolge in Bezug auf die Verletzungen von C.____ nurmehr der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Daher ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen.

3. Nichttragen der Sicherheitsgurte gemäss Art. 3a Abs. 1 VRV 3.1 Der Berufungskläger bringt in seiner Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2019 vor, unter Berücksichtigung der Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" reiche die gutachterliche Feststellung, wonach ein Umstand auf etwas hindeute, evidentermassen nicht aus, um einen Schuldspruch zu begründen. Die Vorinstanz stelle den polizeilichen Bericht über das Gutachten eines Sachverständigen, was nicht korrekt sei.

3.2 Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 12. Dezember 2019 geltend, sowohl die Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft als auch der Verkehrsexperte der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel kämen zum selben Schluss, wonach der Beschuldigte den Sicherheitsgurt bei der Kollision vom 27. Februar 2017 nicht getragen habe. Des Weiteren finde der "in dubio pro reo"-Grundsatz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie zu würdigen seien, keine Anwendung. Die Beweiswürdigung als solche werde vom Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht. Gemäss Bundesgericht verletze das Sachgericht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht den "in dubio pro reo"-Grundsatz, wenn es verurteile, obwohl sich aus dem Urteil ergebe, dass offensichtlich erhebliche Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person fortbestanden hätten, oder wenn das Gericht die beschuldigte Person verurteile, obwohl es bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche Zweifel hätte haben müssen. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

3.3 Im Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 19. April 2017 ist festgehalten, dass der Fahrerairbag ausgelöst worden sei. Der Fahrergurt sei gestrafft am Holm gehangen. Oben links an der Frontscheibe habe eine sogenannte "Spinne" festgestellt werden können, und der Beschuldigte habe eine kleine Wunde an der Stirn gehabt. Aus diesem Grund könne davon ausgegangen werden, dass dieser zum Zeitpunkt des Unfalls den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht getragen habe (Akten S. 597). Im Gutachten der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel vom 2. Oktober 2017 ist festgestellt worden, dass der Fahrersitzgurt in aufgerolltem Zustand blockiert sei, weil der Gurtstraffer beim Unfall ausgelöst worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Lenker den Sicherheitsgurt zum Unfallzeitpunkt nicht getragen habe. Der Fahrzeuglenker sei offenbar bei der Kollision nach vorne gegen die Windschutzscheibe geschleudert worden, wo er mit dem Kopf unmittelbar unter der Dachkante aufgeschlagen sei. Die entsprechende Aufprallstelle an der Windschutzscheibe sei auf dem Bild Nr. 12 deutlich zu sehen (Akten S. 669).

Sowohl der Bericht der Polizei Basel-Landschaft als auch das Gutachten der Motorfahrzeug- Prüfstation beider Basel kommen zum übereinstimmenden Schluss, wonach der Beschuldigte anlässlich des Unfallereignisses keinen Sicherheitsgurt getragen hat. Die Staatsanwaltschaft bringt zudem in ihrer Berufungsantwort vom 12. Dezember 2019 zu Recht vor, dass der "in dubio pro reo"-Grundsatz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie zu würdigen seien, keine Anwendung findet. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen.

4. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 SVG 4.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Urteil vom 25. April 2019 fest, in den Akten befinde sich die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Solothurn vom 3. Mai 2017 zwecks vorsorglichen Entzugs des Führerausweises. Das mehrfache Fahren ohne Berechtigung werde als nicht erstellt erachtet, zumal die Verfügung dem Beschuldigten nicht per Einschreiben habe zugestellt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden können, weshalb diese ihm ein zweites Mal via A-Post geschickt worden sei. Die Zustellfiktion, wonach eine nicht abgeholte Sendung am letzten Tag der Frist als zugestellt gelte, greife nur bei einem hängigen Verfahren, in dem die beschuldigte Person damit rechnen müsse, Post von einer Behörde zu erhalten. Das vorliegende Verfahren sei jedoch erst am 13. Februar 2018 eröffnet worden. Zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls am 18. Mai 2017 habe der Beschuldigte also noch gar nichts von diesem Verfahren gewusst und daher auch nicht mit einer Zustellung von Post durch eine Behörde rechnen müssen.

4.2 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 25. Oktober 2019 demgegenüber vor, der Beschuldigte habe sehr wohl damit rechnen müssen, dass er eine entsprechende Sendung erhalten werde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte eine eingeschriebene Sendung am letzten Tag der Abholungsfrist als zugestellt; vorliegend sei dies der 11. Mai 2017. Diese Zustellungsfiktion rechtfertige sich, weil die am Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dafür zu sorgen hätten, dass behördliche Akten sie erreichen können. Dem Beschuldigten sei der Führerausweis bereits sechs Mal entzogen worden. Ihm sei bewusst gewesen, dass der schwere Unfall, den er am 27. Februar 2017 verursacht habe, ebenfalls zu einem Entzug des Führerausweises führen würde.

4.3 Demgegenüber erwägt der Beschuldigte in seiner Anschlussberufungsantwort vom 21. Februar 2020, er habe zum damaligen Zeitpunkt nicht mit einem Führerausweisentzug rechnen müssen, zumal das Verfahren gegen ihn formell auch erst zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet worden sei. Mit Sicherheit habe er nicht mit einem vorsorglichen Sicherungsentzug ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs rechnen müssen, so dass ihm das Führen eines Motorfahrzeugs am 18. Mai 2017 auch nicht zum Vorwurf gereicht werden könne.

4.4 Nach Art. 309 Abs. 3 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht jedoch nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.

Dem Berufungskläger ist zwar darin beizupflichten, dass das vorliegende Verfahren erst mittels Verfügung vom 13. Februar 2018 formell eröffnet wurde, mithin nach dem Unfall vom 18. Mai 2017. Nach gesundem Menschenverstand hätte der Beschuldigte aber zwingend damit rechnen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht müssen, dass nach einem derart schweren Ereignis wie dem vorliegend zu beurteilenden Verkehrsunfall vom 27. Februar 2017 ein Führerausweisentzug erfolgt. Es kommt hinzu, dass der Berufungskläger nach dem Verkehrsunfall vom 27. Februar 2017 bereits zweimal von der Polizei als beschuldigte Person einvernommen, und ein amtlicher Verteidiger eingesetzt worden ist. Schliesslich ist zu konstatieren, dass dem Beschuldigten seit dem Jahr 2000 der Führerausweis bereits sechs Mal entzogen worden ist (Akten S. 117), was zeigt, dass er diesbezüglich über einen reichen individuellen sowie einschlägigen Erfahrungsschatz verfügt. Unter diesen Umständen hätte ihm ohne Weiteres klar sein müssen, dass der von ihm verursachte Unfall sowohl straf- als auch administrativrechtliche Folgen haben wird, weshalb die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Solothurn vom 3. Mai 2017 am letzten Tag der Abholungsfrist, mithin am 11. Mai 2017, als zugestellt gilt. Demzufolge hat der Beschuldigte mehrfach ein Motorfahrzeug geführt, obwohl ihm der Führerausweis mit obgenannter Verfügung entzogen wurde, weshalb die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen, und der Beschuldigte des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen ist.

5. Strafzumessung 5.1 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 25. Oktober 2019 geltend, gestützt auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts sei das Verschulden in Bezug auf die Körperverletzungsdelikte als mittelschwer einzustufen und die Einsatzstrafe entsprechend auf 18 Monate festzusetzen. Diese Strafe sei unter Berücksichtigung des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung um zwei Monate zu erhöhen. Was die Täterkomponenten anbelange, sei dem Strafgericht ebenfalls zuzustimmen, dass sich diese in hohem Masse straferhöhend auswirkten. Zu mild erscheine in diesem Zusammenhang jedoch die entsprechende Erhöhung der Strafe um lediglich vier Monate. Damit gehe eine unzureichende Einschätzung der Täterkomponenten im Einzelfall einher. Für die massiven einschlägigen Vorstrafen könne nur eine Erhöhung um sechs Monate als schuldadäquat bezeichnet werden. Zusammenfassend sei deshalb eine Strafe von 27 Monaten auszufällen.

5.2 Der Beschuldigte bringt in seiner Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2019 hingegen vor, die Vorinstanz lege weder dar, weshalb von einer bewussten Fahrlässigkeit, noch inwiefern von einer krassen Verletzung der dem Angeklagten auferlegten Sorgfalt ausgegangen werde. Ebenso wenig fänden sich Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers. Zudem werde das Strafzumessungskriterium der Reue im strafgerichtlichen Urteil http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht gar nicht erst geprüft, obwohl sich der Beschuldigte äusserst reuig gezeigt habe. Das Urteil der Vorderrichter sei viel zu knapp begründet. Sodann sei eine 22-monatige Freiheitsstrafe für ein Fahrlässigkeitsdelikt, bei welchem jemandem "nur" mangelnde Aufmerksamkeit vorgeworfen werde, nicht einmal mehr ansatzweise verschuldensadäquat. In tatsächlicher Hinsicht habe die Vorinstanz keinen Sachverhalt ermitteln können, anhand welchem sich ein leichtfertiges Hinwegsetzen über die Gefahr eines Unfalls, eine bewusste Fahrlässigkeit und eine krasse Verletzung der Sorgfaltspflicht im Rahmen der Strafzumessung begründen liesse. Weder die Staatsanwaltschaft noch das Strafgericht würden auch nur ein einziges vergleichbares Urteil zitieren, bei welchem für den Vorwurf der mangelnden Aufmerksamkeit im Strassenverkehr eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten ausgefällt worden wäre. Dies zeige, dass man hier in Bezug auf das Strafmass ganz bewusst Neuland habe betreten wollen und jegliches Augenmass verloren habe. Des Weiteren verweist der Beschuldigte diesbezüglich auf einige Urteile im Zusammenhang mit Fahrlässigkeitsdelikten im Strassenverkehr. Schliesslich erweise sich das Aussprechen einer unbedingten Strafe als bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz weise zur Begründung einer "Schlechtprognose" auf die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten im Strassenverkehrsrecht hin. Ferner sei sein Vorleben gekennzeichnet durch strafrechtliche bzw. disziplinarische Auffälligkeiten seit frühester Jugend. Die Begründung der Schlechtprognose sei viel zu knapp ausgefallen. Zudem sei einzig relevant, was sich im Strafregisterauszug wiederfinde. Die beiden Vorstrafen aufgrund von Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz gingen auf Handlungen in den Jahren 2010 und 2012 zurück und hätten zu Geldstrafen geführt. Der vorliegend zu beurteilende Unfall liesse sich mit den jahrelang zurückliegenden Vorstrafen nicht vergleichen. Der Unfall habe einen tiefen Eindruck beim Beschuldigten hinterlassen. Ausserdem sei ein Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet worden, und der Berufungskläger führe seit mehreren Jahren kein Auto mehr und habe dies auch nicht vor.

5.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungsantwort vom 12. Dezember 2019 aus, die vom Beschuldigten geltend gemachte Verletzung der Begründungsdichte in Bezug auf Tatund Täterkomponenten sei nicht nachvollziehbar. Die vom Bundesgericht geforderte Darlegung wesentlicher schuldrelevanter Tat- und Täterkomponenten ergebe sich daraus deutlich. Des Weiteren sei zu den durch den Beschuldigten zitierten Urteilen festzuhalten, dass dieser es unterlasse, nähere Ausführungen zum jeweiligen Sachverhalt bzw. zum festgestellten Verschulden darzulegen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststelle, sei im vorliegenden Fall für die Körhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht perverletzungsdelikte von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen und entsprechend eine Einsatzstrafe von 18 Monaten (für die mehrfache Tatbegehung) festzusetzen. Die vom Beschuldigten zitierten Entscheide beträfen durchwegs Verfahren mit einfacher Tatbegehung und eher leichtem Tatverschulden, weshalb die skizzierten Fälle zum Vergleich ungeeignet seien.

5.4.1 Die Vorinstanz hat die Strafzumessung grundsätzlich lege artis durchgeführt und auch das Verschulden des Berufungsklägers angesichts der Tatkomponenten und in Relation zum Strafrahmen zu Recht als mittelschwer eingestuft. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO ist daher zunächst auf die Ausführungen des Strafgerichts zum Strafrahmen, zur Strafart und zu den Tatkomponenten zu verweisen (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 25. April 2019, E. III. 1. und 2.). Zumal aber mit vorliegendem Urteil der Schuldspruch in Bezug auf C.____ lediglich noch auf fahrlässige einfache Körperverletzung statt wie von der Vorinstanz ausgefällt auf fahrlässige schwere Körperverletzung lautet, und ausserdem ein Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung hinzukommt, sind nachfolgend einige Erwägungen abzuändern resp. zu ergänzen. Entsprechend einem mittelschweren Verschulden und in Anbetracht des Strafrahmens der fahrlässigen schweren Körperverletzung von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erscheint dem Berufungsgericht eine hypothetische Einsatzstrafe für die vorliegend schwerste Straftat der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.____ von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Diese Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe ist aufgrund der weiteren durch das Unfallereignis vom 27. Februar 2017 erfüllten Delikte, namentlich aufgrund der beiden fahrlässigen einfachen Körperverletzungen, im Rahmen der Asperation angemessen zu erhöhen. Die beiden Delikte stehen sachlich, räumlich und zeitlich in sehr engem Bezug zur Haupttat, weshalb deren Gesamtschuldbeitrag eher gering ins Gewicht fällt. Dementsprechend sind für die fahrlässige einfache Körperverletzung zum Nachteil von C.____ 3 Monate und für die fahrlässige einfache Körperverletzung zum Nachteil von D.____ 2 Monate zu veranschlagen. Das mit vorliegendem Urteil neu hinzukommende Delikt des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 SVG weist ebenfalls, wie die fahrlässige schwere sowie die fahrlässige einfache Körperverletzung, einen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auf. Das Berufungsgericht erachtet es als angemessen, die Strafe aufgrund des Schuldspruches wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Rahmen der Asperation um weitere 2 Monate zu erhöhen. Insgesamt resultiert daraus eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte von 17 Monaten Freiheitsstrafe. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Den vorinstanzlichen Ausführungen zu den Täterkomponenten ist beizupflichten, weshalb auf diese wiederum verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 25. April 2019, E. III. 3.). Eine Straferhöhung um 4 Monate erscheint aufgrund der Täterkomponenten, insbesondere aufgrund der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, angebracht. Daraus resultiert eine Strafe von insgesamt 21 Monaten Freiheitsstrafe. Im Unterschied zur Vorinstanz und mit der Verteidigung empfindet es das Berufungsgericht jedoch als angemessen, von dieser Strafe 1 Monat infolge der aufrichtigen Reue des Beschuldigten in Abzug zu bringen. Der Beschuldigte hat kurz nach dem Unfallereignis vom 27. Februar 2017 für den schwerstverletzten A.____ Blumen, einen Teddybären sowie einen Brief ins Kinderspital gebracht. Ausserdem hat er die Verfahrensleitung kontaktiert, um den Gesundheitszustand des Kindes zu erfahren (Akten S. 715), und mehrfach betont, dass es ihm sehr leid tue (Akten S. 511 und 515; Protokoll der Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2020, S. 6 und 10). Im Ergebnis resultiert daher eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

Abschliessend ist in Bezug auf die vom Beschuldigten zitierten Entscheide im Zusammenhang mit Fahrlässigkeitsdelikten im Strassenverkehr Folgendes zu konstatieren: Die vorgebrachten Fälle unterscheiden sich vom vorliegenden namentlich darin, dass lediglich eine einfache Tatbegehung vorliegt, das Tatverschulden nur leicht ist oder die beurteilte Person einen guten Leumund resp. keine Vorstrafen aufweist. So wies insbesondere der Beschuldigte im Urteil des Kantonsgerichts vom 24. Juni 2017 (460 16 76) einen guten automobilistischen Leumund auf und hatte keine Vorstrafen. Der Beschuldigte im Urteil des Kantonsgerichts vom 21. März 2017 (460 16 160) hatte lediglich eine Vorstrafe, welche jedoch nicht einschlägig war und lange Zeit zurücklag; ausserdem wurde sein Tatverschulden als leicht bewertet. Ohne Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalles sind diese zitierten Entscheide zum Vergleich mit dem vorliegenden Fall prinzipiell nicht geeignet.

5.4.2 Obwohl vorliegend eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, mithin eine Freiheitsstrafe unter 2 Jahren, auszufällen ist, kommt ein vollständig bedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB aus nachfolgenden Gründen nicht in Frage. Mit dem Strafgericht ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte mehrere einschlägige Vorstrafen im Bereich des Strassenverkehrsrechts aufweist und sich durch eine hohe Unbelehrbarkeit und Respektlosigkeit vor fremden Rechtsgütern auszeichnet. Sein Vorleben ist gekennzeichnet durch strafrechtliche bzw. disziplinarische Auffälligkeiten seit frühester Jugend. Unter diesen Umständen kann ein künftiges Wohlverhalten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht angenommen werden. Es ist aber immerhin zu prüfen, ob dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Verweisen).

Für Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und 43 StGB, mithin für Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren, worunter auch die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu zählen ist, gilt Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Fall eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Dies trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aus dem aktuellen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister geht hervor, dass betreffend den Beschuldigten fünf Vorstrafen verzeichnet sind, davon vier einschlägige ([grobe] Verletzungen der Verkehrsregeln). Die ersten vier Vorstrafen zogen alle bedingt vollziehbare Geldstrafen nach sich. Anlässlich der fünften Vorstrafe wurde der Beschuldigte schliesslich zu einer teilbedingt vollziehbaren Geldstrafe verurteilt. Einige der bedingt resp. teilbedingt ausgesprochenen Strafen sind zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund erneuter Delinquenz widerrufen, das heisst vollzogen worden. Ausserdem ist das vorliegend zu beurteilende Delikt innerhalb der laufenden Probezeiten der letzten beiden Verurteilungen (Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2013 mit einer Probezeit von 4 Jahren; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. November 2013 mit einer Probezeit von ebenfalls 4 Jahren) geschehen. Der Beschuldigte scheint resistent und unbelehrbar zu sein, woran auch die bisher ausgesprochenen bedingten und teilbedingten Geldstrafen nichts geändert haben. Auf der anderen Seite erscheint der Beschuldigte sozial durchaus gut integriert. Er ist verheiratet, wobei sowohl er als auch seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Seit dem 1. Juli 2011 arbeitet der Beschuldigte bei der F.____ GmbH als Plattenleger. Im vorliegenden Verfahren hat sich der Beschuldigte ausserdem reuig gezeigt. Auch wenn sich in casu ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten ergeben, so vermögen diese bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen, weshalb an Stelle des Strafaufschubs der teilbedingte Vollzug zu gewähren ist. Eine explizite Schlechtprognose greift nur deshalb nicht Platz, weil der unbedingt vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe nochmals eine eindringliche Warnwirkung beim Beschuldigten entfalten dürfte.

Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils der Strafe ist dem Verschulden sowie der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1, E. 5.6). Aufgrund des nicht mehr leichten, sondern mittelschweren Verschuldens des Beschuldigten, der getrübten Bewährungsprognose sowie seiner einschlägigen Vorstrafen erscheint eine zu vollziehende Teilstrafe von 8 Monaten als angemessen. Den bestehenden Bedenken bezüglich des zukünftigen Wohlverhaltens ist überdies dadurch Rechnung zu tragen, dass die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Strafteil von 12 Monaten auf 4 Jahre festgesetzt wird.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4.3 Schliesslich ist hinsichtlich der ausgesprochenen Busse vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen (Urteil des Strafgerichts vom 25. April 2019 E. III. 4.). Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht für die vier Übertretungen zu einer Gesamtbusse von Fr. 800.--, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, verurteilt.

5.5 Im Ergebnis ist der Beschuldigte dementsprechend zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 8 Monate unbedingt und 12 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie zu einer Busse von Fr. 800.-zu verurteilen, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen tritt.

6. Vollziehbarkeit der am 15. Oktober 2013 und 27. November 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen 6.1 Der Beschuldigte führt in seiner Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2019 im Wesentlichen aus, antragsgemäss sei er in den Anklagepunkten 1 und 2 einzig wegen Übertretungen zu verurteilen, weshalb sich die Frage eines Widerrufs gar nicht mehr stelle. Selbst bei einem Schuldspruch wegen eines Vergehens im Anklagepunkt 1 sei auf einen Widerruf zu verzichten. Dem Beschuldigten könne keinesfalls eine negative Prognose gestellt werden. Zu berücksichtigen sei ferner die mögliche Warnungswirkung der neu zu vollziehenden Strafe.

6.2 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsantwort vom 12. Dezember 2019 geltend, das Strafgericht erwäge in seinem Urteil zutreffend, dass sich der Beschuldigte seit seiner frühesten Jugend nicht an die hiesigen Regeln halte. Der Beschuldigte sei trotz mehreren Vorstrafen, die teilweise auch vollzogen worden seien, immer wieder straffällig geworden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei insbesondere auch gestützt auf diesen Umstand von einer schlechten Prognose auszugehen.

6.3 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Massgebendes Kriterium für die Anordnung als auch den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose. Widerrufsgrund ist der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Auflage 2019, Art. 46 N 2). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gibt dem Verurteilten die Chance, durch eigene Anstrengung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe endgültig abzuwenden. Täuscht er indessen während der Probezeit das ihm entgegengebrachte Vertrauen, ist die Strafe zu vollziehen. Das Gesetz stellt dabei ausschliesslich auf Widerrufsgründe ab, welche der Täter zu verantworten hat und die er selber beeinflussen kann. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB umschreibt die Voraussetzungen für den nachträglichen Vollzug. Erforderlich sind kumulativ eine Rückfalltat (Verbrechen oder Vergehen; Übertretungen genügen nicht) und eine damit verbundene ungünstige Prognose. Bei einer neuen Straftat ohne negative Prognose kommt hingegen Art. 46 Abs. 2 StGB zur Anwendung (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 46 N 7).

Der Beschuldigte hat während der Probezeit der Urteile vom 15. Oktober 2013 und vom 27. November 2013 erneut delinquiert. Zudem kann ihm gemäss vorstehenden Ausführungen nur deshalb keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden, weil das Gericht auf die individuelle Eindruckskraft des unbedingt vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe setzt. Die Bewährungsaussichten sind als wesentlich geringer als ursprünglich angenommen einzustufen, weshalb der Widerruf der beiden Vorstrafen angeordnet werden muss. Demzufolge ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

7. Kosten der Vorinstanz Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz der mehrfachen fahrlässigen schweren Körperverletzung, der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, des Nichttragens der Sicherheitsgurte, des Konsums von Betäubungsmitteln, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und verurteilt. Im Berufungsverfahren ist er nurmehr wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, mehrfacher fahrlässiger einfacher Körperverletzung, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Nichttragens der Sicherheitsgurte, Konsums von Betäubungsmitteln, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall verurteilt worden, wobei sich lediglich der Schuldspruch in Bezug auf C.____ von einer fahrlässigen schweren zu einer fahrlässigen einfachen Körperverletzung zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert hat. Hinzugekommen ist dagegen der Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern; sie ist vielmehr zu bestätigen (vgl. Dispositiv-Ziffer 5). Auch an der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung vermag das vorliegende Berufungsurteil nichts zu ändern, weshalb auch Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen ist.

III. Kosten vor Kantonsgericht 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und der teilweisen Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 9'100.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 9'000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, zu 90% (= Fr. 8'190.--) dem Beschuldigten und zu 10% (= Fr. 910.--) dem Staat auferlegt.

2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Silvio Bürgi, macht in seiner Honorarnote vom 2. Juni 2020 einen Aufwand von 15.9167 Stunden sowie Auslagen von Fr. 70.30 geltend, was sich als angemessen erweist. Hinzu kommen 2,5 Stunden für die Berufungsverhandlung, woraus ein Stundenaufwand von 18,5 Stunden resultiert. Bei einem Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde ergibt dies ein Honorar von Fr. 3'770.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% (= Fr. 290.30), somit insgesamt Fr. 4'060.60. Dementsprechend ist dem amtlichen Verteidiger, Advokat Silvio Bürgi, für das Berufungsverfahren ein Honorar in dieser Höhe aus der Gerichtskasse auszurichten.

Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von 90% sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. April 2019, auszugsweise lautend: "1.

a) a) E.____ wird der mehrfachen fahrlässigen schweren Körperverletzung, der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, des Nichttragens der Sicherheitsgurte, des Konsums von Betäubungsmitteln, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, sowie

zu einer Busse von Fr. 800.00, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen,

in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 3a Abs. 1 VRV (i.V.m. Art. 96 VRV), Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.

b) E.____ wird vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift freigesprochen.

2. Die gegen E.____ am 15. Oktober 2013 vom Amtsgericht Olten- Gösgen bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 sowie die am 27. November 2013 von der Staatsanwaltschaft Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt.

3. Die beschlagnahmten Personenwagen Mazda (Halter: D.____) sowie Renault Trafic (Halter: F.____ GmbH) werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO den Berechtigten zurückgegeben.

Die Berechtigten können nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ihre jeweiligen Fahrzeuge bei der Firma G.____ - unter Androhung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Verwertung oder Vernichtung der Fahrzeuge im Unterlassungsfalle - innert einer Frist von 3 Monaten ab Mitteilung der Rechtskraft abholen.

4. Die unbezifferte Zivilforderung von C.____ und B.____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 33'476.45 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.00. E.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 95% der Verfahrenskosten. 5% der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 4'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

6. Die Kosten des amtlichen Verteidigers von E.____, Advokat Silvio Bürgi, in Höhe von

Honorar inkl. Auslagen u. 7,7% MwSt. Fr. 4'670.45 HV (inkl. 7,7% MwSt.) Fr. 969.30 Total Fr. 5'639.75

werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von E.____ im Umfang von 95% nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.

7. (…)."

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Dispositiv-Ziffern 1. a) und 1. b) wie folgt geändert:

1. a) E.____ wird der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der mehrfachen fahrlässigen einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Nichttragens der Sicherheitsgurte, des Konsums von Betäubungsmitteln, der einfachen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und verurteilt

zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 8 Monate unbedingt und 12 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie

zu einer Busse von Fr. 800.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen,

in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 3a Abs. 1 VRV (i.V.m. Art. 96 VRV), Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG, Art. 95 SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.

1. b) Die Dispositiv-Ziffer 1. b) wird aufgehoben.

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 9'000.- -, zuzüglich Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu 90% (= Fr. 8'190.--) zu Lasten des Beschuldigten und zu 10% (= Fr. 910.--) zu Lasten des Staates.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Silvio Bürgi, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'770.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 290.30), somit insgesamt Fr. 4'060.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von 90% sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht

III. Mitteilungen (…)

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Olivia Reber

Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_25/2021).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

460 2019 210 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2020 460 2019 210 — Swissrulings