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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. August 2019 (460 2019 2) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Raub etc.
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Richter Dominique Steiner, Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Olivia Reber
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
Privatklägerschaft,
gegen
A.____, vertreten durch Advokat Patrick Frey, Lindenhofstrasse 32, Postfach 2110, 4002 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Raub etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2018
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend Strafgericht) vom 18. Oktober 2018 wurde A.____ des Raubes, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrechnung der vom 10. November 2017 bis zum 18. Oktober 2018 in Untersuchungshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 343 Tagen, verurteilt (Ziff. 1). Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz evtl. vom Vorwurf der Gehilfenschaft dazu sowie von den Vorwürfen des Diebstahls, der unrechtmässigen Aneignung evtl. der Sachentziehung sowie vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu diesen Taten wurde A.____ freigesprochen (Ziff. 2). Des Weiteren wurden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 3). Das Honorar des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 21‘404.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ging zu Lasten des Staates (Ziff. 4). Schliesslich wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 StPO zur Tragung der Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 54‘584.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 38‘034.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 4‘550.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 12‘000.--, verurteilt. Die restlichen Kosten in der Höhe von Fr. 21‘000.-gingen zu Lasten des Staates (Ziff. 5).
B. Mit Eingabe an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht) vom 16. Januar 2019 bezog sich A.____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch Advokat Patrick Frey, auf die bereits erfolgte Berufungsanmeldung vom 24. Oktober 2018 und stellte folgende Anträge: Es sei das Urteil des Strafgerichts vom 18. Oktober 2018 bzgl. den Ziff. 1, 3 und 5 vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1). Der Berufungskläger sei vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 2), es seien sämtliche geltend gemachten Zivilforderungen abzuweisen (Ziff. 3), und das DNA-Profil des Berufungsklägers sowie weitere über ihn vorhandene Daten seien unverzüglich zu löschen (Ziff. 4). Auch für das Berufungsverfahren sei dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit Advokat Patrick Frey als Rechtsvertreter zu bewilligen (Ziff. 5). Die o/e-Kosten aus dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Dem Berufungskläger sei demgemäss sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Ziff. 6). Für die unrechtmässig erlittene Haft seien dem Berufungskläger sowohl eine Entschädigung als auch eine Genugtuung zuzusprechen. Die Bezifferung derselben erfolge zu einem späteren Zeitpunkt (Ziff. 7).
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Die Staatsanwaltschaft teilte am 11. Februar 2019 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre.
D. Am 12. April 2019 reichte der Berufungskläger die Berufungsbegründung ein und hielt im Wesentlichen an seinen bisherigen Anträgen fest. Ziff. 6 präzisierte er dahingehend, als dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 21‘404.-- und für das Berufungsverfahren eine Entschädigung gemäss der noch einzureichenden Honorarnote auszurichten sei. In Ziff. 7 begehrte er, es sei ihm für die unrechtmässig erlittene Haft sowohl eine Entschädigung in der Höhe von mind. Fr. 200.-- pro Hafttag als auch eine Genugtuung von mind. Fr. 30‘000.-- zuzusprechen.
E. Die Staatsanwaltschaft reichte ihre Berufungsantwort am 14. Mai 2019 ein und begehrte, die Anträge des Beschuldigten seien vollumfänglich abzuweisen, und das Urteil des Strafgerichts vom 18. Oktober 2018 sei in sämtlichen Punkten zu bestätigen.
F. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 schloss das Kantonsgericht den Schriftenwechsel und bewilligte dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Patrick Frey für das Berufungsverfahren.
G. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 12. August 2019 erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft.
Auf die Eingaben und Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen I. Formelles 1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden,
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
1.2 Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 18. Oktober 2018 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 24. Oktober 2018 (Berufungsanmeldung) respektive vom 16. Januar 2019 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.
2. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund der Tatsache, wonach im vorliegenden Fall nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf das Kantonsgericht in Anbetracht des Verbots der "reformatio in peius" das vorinstanzliche Urteil nur entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, hingegen nicht verschärfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Konkret beanstandet der Beschuldigte die Schuldsprüche wegen Raubes, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Ziff. 1 des angefochtenen Urteils), die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg (Ziff. 3 des angefochtenen Urteils) sowie die Kostentragungspflicht (Ziff. 5 des angefochtenen Urteils). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Hingegen sind die Freisprüche in Ziff. 2 sowie das Honorar des amtlichen Verteidigers in Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. a und Art. 437 Abs. 2 StPO).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).
1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Auch indirekte, mittelbare Beweise, sog. Anzeichen oder Indizien, können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Da ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer 6B_890/2009 vom 22. April 2010 E. 6.1; 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Bei der Würdigung von Aussagen ist insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die Glaubwürdigkeit einer Person von ihrer Persönlichkeit, ihren Motiven und der Aussagesituation abhängt und damit das Mass der Zutrauenswürdigkeit einer bestimmten Person umschreibt, beurteilt sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage nach ihrem Inhalt und bezieht sich daher auf die Überzeugungskraft, Beschaffenheit und den Gehalt einer Aussage. Nach Literatur und Rechtsprechung steht weder die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person noch ihre prozessuale Stellung, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGer. 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).
2. Vorbringen der Parteien 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 4. Mai 2018 zusammengefasst Folgendes vor: Der Beschuldigte habe während eines nicht näher bekannten Zeitraumes zusammen mit B.____, C.____ und D.____ sowie einer nicht bekannten Anzahl weiterer Hintermänner an nicht näher bekannten Örtlichkeiten, mutmasslich in Serbien, wissentlich und willentlich den Entschluss gefasst, in die Schweiz resp. nach Y.____ zu reisen, um in gleich massgeblichem, arbeitsteiligen Vorgehen einen Raub zum Nachteil der E.____ GmbH in X.____ (BL) zu begehen. Weiter habe der Beschuldigte zusammen mit diesen Männern die Modalitäten zur Reise in die Schweiz bzw. nach Y.____, insbesondere die Verkehrsmittel, die Reiserouten, die Unterkunft usw. besprochen. Zur Vorbereitung des Raubes bzw. zur Besorgung einer Unterkunft habe der Beschuldigte Kontakt zu F.____, ursprünglich aus Serbien, wohnhaft in Y.____, gesucht und ihn zur Beherbergung von Kollegen überzeugt. Weiter habe der Beschuldigte die beiden Fahrzeuge für die Reisen nach Y.____ organisiert. Zunächst habe der Beschuldigte, in Begleitung von G.____, B.____ und C.____ von Serbien aus nach Y.____ gebracht. Spätestens am 15. November 2011 seien die Männer bei F.____ eingetroffen. Die folgende Nacht habe der Beschuldigte mit G.____ in einem Hostel in Y.____ verbracht. Am nächsten Morgen habe der Beschuldigte G.____ zurück nach Serbien gefahren, und sodann D.____ abgeholt und mit einem anderen Fahrzeug ebenfalls nach Y.____ zu F.____ gebracht. Zwischen dem 15. und dem 24. November 2011 habe der Beschuldigte zusammen mit B.____, C.____ und D.____ vor Ort, insbesondere auch in X.____ (BL), weitere Vorbereitungshandlungen und Feinplanungen getroffen. Am 24. November 2011, um ca. 11.00 Uhr, hätten B.____, C.____ und D.____ vereinbarungsgemäss und mit Wissen und Willen des Beschuldigten, der als Bindeglied fungiert habe und mit F.____ in dessen Wohnung geblieben sei, den gemeinsam geplanten Raub zum Nachteil der E.____ GmbH in X.____ (BL) begangen. Dazu seien sie maskiert und mit einem vorgängig entwendeten Audi A3 vor das Geschäft gefahren, hätten den Wagen dort stehen lassen und die Bijouterie betreten. Ein Mittäter habe die Verkäuferin im Nacken gepackt, sie gegen den Boden gedrückt und mit einer auf sie gerichteten Waffe und den Worten "down down" angewiesen, sich auf den Boden zu legen. Gleichzeitig hätten die anderen beiden Männer die Vitrinen eingeschlagen und aus diesen in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht diverse Uhren mit einem Gesamtwert von Fr. 238'768.-- entwendet. Dabei hätten sie
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen Sachschaden von mindestens Fr. 300.-- angerichtet. Nach dem Raub hätten sie sich zum Audi A3 begeben und seien mit diesem zu dem in unmittelbarer Nähe geparkten, ebenfalls vorgängig entwendeten VW Passat gefahren, in diesen umgestiegen und hätten die Flucht fortgesetzt. Spätestens am nächsten Morgen sei der Beschuldigte mit B.____, C.____ und F.____ mit dem VW wieder zurück nach Serbien gefahren (vgl. zum Ganzen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2018, Akten S. S1 ff.). Das Strafgericht hat sowohl das in der Anklageschrift geschilderte Tatgeschehen als auch die Täterschaft von C.____, B.____ und D.____ sowie die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt erachtet, und ihn mit Urteil vom 18. Oktober 2018 des Raubes, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch schuldig erklärt.
2.2 Der Beschuldigte führt mit Eingabe vom 12. April 2019 zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, dass es sich vorliegend um einen reinen Indizienprozess handle und nicht annähernd ein Beweis für seine Täterschaft oder Teilnahme an der vorgeworfenen Raubtat vorliege. Ebenso wenig könne von einer "geschlossenen Indizienkette" ausgegangen werden. Es lägen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vor, dass er an den Taten in irgendeiner Weise beteiligt gewesen sei. Erstellt sei einzig, dass sich D.____ zu einem unbekannten Zeitpunkt in einem der Fluchtfahrzeuge befunden haben müsse. Er sei durch die Vorinstanz in der vollständigen Tatschilderung des Raubes nicht mit einem Wort erwähnt worden. Vielmehr gehe die Vorinstanz selber von drei anderen Tätern aus und versuche ihm die Taten mittels einer konstruierten Mittäterschaft anzulasten. Seit seiner Ankunft in Y.____ habe er sich völlig normal verhalten und auch die Ortschaft X.____ (BL), den Ort des Raubes, nicht besucht. Weiter habe F.____ bei seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass an einem Tag, am Tag des Raubes am 24. November 2011, die drei anderen Männer (C.____, B.____ und D.____) wortlos die Wohnung von F.____ verlassen hätten, und er in der Wohnung zurückgeblieben sei. Aus verschiedenen Gründen sei auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.____ – entgegen der Auffassung der Vorderrichter – teilweise fraglich. Demgegenüber seien seine Aussagen als glaubhaft einzustufen. Zwischen der angeblichen Tatbeteiligung und seiner Hafteröffnungseinvernahme seien ausserdem beinahe sechs Jahre vergangen. Spätere Einvernahmen hätten sogar sieben Jahre nach dem Überfall stattgefunden. Berücksichtige man diesen zeitlichen Aspekt, seien seine Aussagen durchaus kongruent. Im Kern seien sie zudem deckungsgleich mit denjenigen von F.____. So sei er in die Schweiz eingereist, habe den überwiegenden Teil der
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeit mit F.____ verbracht und sei zum gesamten Tatzeitpunkt ebenfalls mit diesem zusammen in seiner Wohnung gewesen. Es sei nicht einzusehen, wie es ihm hätte möglich sein sollen, beim Raubüberfall eine Koordinations- und Führungsfunktion einzunehmen, wenn er 90% der Zeit mit einem unbeteiligten Dritten und nicht mit den drei Tätern verbracht habe. Anlässlich des Parteivortrages an der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 12. August 2019 verweist die Verteidigung im Wesentlichen auf die Berufungsbegründung vom 12. April 2019 und führt weiter aus, dass der Beschuldigte für drei Bekannte, welche womöglich einen Raub begangen hätten, eine Schlaf- und Transportmöglichkeit organisiert habe. Für den hypothetischen Fall, dass der Beschuldigte an der Raubtat beteiligt gewesen sei, ergebe sich augenscheinlich, dass die Tat sicherlich nicht von ihm abhängig gewesen sei. Er sei beliebig austauschbar gewesen, und selbst ein unbescholtener Bürger hätte innert zehn Minuten eine Unterkunft und ein Fahrzeug besorgen können.
2.3 In ihrer Berufungsantwort vom 14. Mai 2019 verweist die Staatsanwaltschaft vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil und verzichtet auf weitere Ausführungen. Anlässlich ihres Parteivortrages führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Beweggründen für seine Reisen in die Schweiz in Anbetracht der erstellten Akten- und Sachlage in ihrer Gesamtheit schlicht als Schutzbehauptungen zu werten seien. Dies gelte umso mehr, als er in Deutschland wegen zwei gleichgelagerter Straftaten rechtskräftig zu mehrjährigen, erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Wie auch im begründeten erstinstanzlichen Urteil erwähnt, bestünden eine Reihe von Beweisen, Indizien und Belastungen gegen den Beschuldigten. Diese seien im Urteil des Strafgerichts gut dargelegt, nachvollziehbar, schlüssig und korrekt gewürdigt. Zwar führe die Vorinstanz aus, dass dem Beschuldigten die unmittelbare Teilnahme an der Ausübung der vorliegend angeklagten Taten weder durch die objektiven Beweise und Indizien noch durch die Aussagen von F.____ nachgewiesen werden könnten. Indessen zeige die Vorinstanz richtigerweise auf, dass die zentralen Behauptungen des Beschuldigten durch die Aussagen von F.____ in mehrfacher Hinsicht widerlegt werden. Des Weiteren erscheine das Aussageverhalten des Beschuldigten gesamthaft gesehen schlicht als konstruiert. Er passe sich offensichtlich an die jeweils vorliegenden und ihm anlässlich seiner Vernehmungen mitgeteilten Untersuchungserkenntnisse an. Alles in allem lägen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Tatbeteiligung des Beschuldigten als Mittäter vor.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Tatsächliches Das Strafgericht ist zu Recht zur Erkenntnis gelangt, dass es sich bei C.____, B.____ und D.____ um die Personen handelt, die den Raubüberfall vom 24. November 2011 in der E.____ GmbH in X.____ (BL) ausgeübt und zu diesem Zweck im Voraus gemeinsam oder einzeln auch die beiden Fahrzeuge als Fluchtfahrzeuge entwendet haben, weshalb diesbezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf das Urteil des Strafgerichts vom 18. Oktober 2018 zu verweisen ist (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 18. Oktober 2018, E. I., insbesondere E. 4.7.2). Auch gelangt das Kantonsgericht hinsichtlich der im vorliegenden Berufungsverfahren sich stellenden Frage, ob sich der Beschuldigte an diesem am 24. November 2011 begangenen Raubüberfall als Mittäter beteiligt hat, zur Überzeugung, dass die Vorderrichter die Beweise und Indizien korrekt gewürdigt haben. Infolgedessen werden nachfolgend lediglich einige gewichtige Indizien hervorgehoben, welche auf die Beteiligung des Beschuldigten als Mittäter schliessen lassen, und im Übrigen auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen.
3.1 Objektive Sachverhaltsfeststellungen Gemäss den Berichten über die Grenzübertritte steht fest, dass der Beschuldigte am 16. November 2011 in Begleitung von G.____ von Slowenien nach Kroatien gefahren ist. Sie haben am 17. November 2011, um 01.47 Uhr, die Grenze in Zupanja (HRV) nach Serbien passiert. Am 18. November 2011, um 02.26 Uhr, hat D.____ mit dem Fahrzeug (xxxxxx/Serbien) die Grenze in Bajakovo (HRV) von Serbien nach Kroatien überquert. Im Fahrzeug hat sich auch der Beschuldigte befunden. Sie sind am gleichen Tag, um 09.07 Uhr, bei der Ausreise beim Grenzübergang Bregana (HRV) kontrolliert worden. Am 26. November 2011 ist der Beschuldigte zusammen mit B.____, C.____ und F.____ von Kroatien nach Serbien gefahren (Akten S. 3900.1, 3991).
3.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und von F.____ 3.2.1 Anlässlich der Einvernahme von F.____ vom 17. September 2013 ist der Name des Beschuldigten erstmals im Zusammenhang mit dem Raub vom 24. November 2011 in X.____ (BL) gefallen. F.____ hat ausgesagt, dass er den Beschuldigten über Fussballspiele kennengelernt habe. Dieser sei – wie er auch – Fan des Fussballvereins H.____. Im Jahr 2011 habe der Beschuldigte ihn angerufen und ihm gesagt, dass sich zwei oder drei Kollegen von ihm auf der Durchreise in der Schweiz befänden. Der Beschuldigte hätte ihnen von ihm erzählt, und dass er ihnen eventuell Unterschlupf bieten könnte (Einvernahme vom 17. September 2013, Akten
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht S. 5579). Zudem hat F.____ ausgeführt, dass der Beschuldigte und ein Verwandter von ihm in der ersten Nacht in einem Hostel übernachtet hätten. Er (F.____), B.____ und C.____ seien zu ihm nach Hause gegangen. Am folgenden Tag seien sie (F.____, B.____ und C.____) wieder zum Hostel gegangen, und hätten wissen wollen, wie es weitergehe. F.____ habe den Beschuldigten gefragt, was seine Pläne seien. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er mit seinem Verwandten zurück nach Serbien fahren würde. Der Beschuldigte sei sodann mit "diesem …" (wohl gemeint G.____) wieder zurück nach Serbien gegangen. Er sei umgehend wieder zurückgekommen und zwar mit "einem …" (wohl gemeint D.____). Zu jenem Zeitpunkt seien B.____ und C.____ bereits etwa zwei Tage bei ihm gewesen. Von diesem Zeitpunkt an seien sie dann zu fünft bei ihm (F.____) gewesen (Einvernahme vom 17. September 2013, Akten S. 5581 f.). Im Rahmen der Einvernahme vom 17. September 2013 hat F.____ im Weiteren ausgesagt, dass er seinen Bekannten – das heisst den Beschuldigten – gefragt habe, was los sei, weil die Stimmung unter den Männern in seiner Wohnung geladen gewesen sei und seine Gäste immer wieder in die Küche gegangen seien, um dort in seiner Abwesenheit Gespräche zu führen. Der Beschuldigte habe ihm darauf mitgeteilt, dass sie ein Problem mit einem Albaner hätten, welcher ihnen viel Geld schulde und sich in X.____ (BL) aufhalten solle (Einvernahme vom 17. September 2013, Akten S. 5571). Weiter hat F.____ angegeben, dass der Beschuldigte am Tag des Raubes am 24. November 2011 mit ihm in der Wohnung zurückgeblieben sei, aber nervös gewirkt habe. Er kaue zwar allgemein Nägel, aber zu jenem Zeitpunkt sei es sehr intensiv gewesen. Er habe auch immer wieder aus dem Fenster geschaut, was er sonst nicht gemacht habe (Einvernahme vom 25. September 2013, Akten S. 5657). Am Tag des Raubüberfalls, mithin am 24. November 2011, seien ausserdem nur zwei der drei anderen Männer in seine Wohnung zurückgekehrt. Der Dritte habe sich bereits zurück auf den Weg nach Belgrad gemacht (Einvernahme vom 17. September 2013, Akten S. 5573; Einvernahme vom 25. September 2013; Akten S. 5653). Ferner hat F.____ berichtet, dass es am gleichen Abend, ca. eine Stunde nach der Rückkehr der beiden Männer in seine Wohnung, plötzlich geheissen habe: „Planänderung, wir gehen sofort nach Hause.“ Dies sei ihm komisch vorgekommen, da sie bis vor kurzem noch beabsichtigt hätten, ein paar Tage bei ihm zu bleiben. Kurz danach seien sie zu viert (F.____, der Beschuldigte, C.____ und B.____) mit dem Fahrzeug aus Serbien über Deutschland und Österreich nach Belgrad gefahren (Einvernahme vom 17. September 2013, Akten S. 5579).
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht F.____ hat sodann die Frage, ob jemand der vier Männer die Führungsperson gewesen sei, wie folgt beantwortet: "Also man kann sagen, dass alles über A.____ lief. Er war auf jeden Fall die bestimmende Person." Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 30. November 2017 hat F.____ diese Aussage relativiert. Es stimme, dass der Beschuldigte zu einem grossen Teil der Zeit mit ihm zusammen gewesen sei. Dass er der Leader resp. Führer gewesen sei, das würde er aktuell so nicht mehr sagen (Konfrontationseinvernahme vom 30. November 2017, Akten S. 5863).
3.2.2 Der Beschuldigte hat im Rahmen der in Deutschland rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme vom 24. April 2014 zunächst ausgesagt, dass er D.____ 100%-ig nicht kenne (Einvernahme vom 24. April 2014, Akten S. 5723). Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens hat er zugegeben, diesen doch zu kennen und hierher (in die Schweiz) gefahren zu haben. Auch in Bezug auf B.____ hat der Beschuldigte widersprüchliche Depositionen gemacht. Zuerst hat er angegeben, ihn nicht zu kennen (Einvernahme vom 24. April 2014, Akten S. 5727), um später jedoch darzulegen, diesen seit seiner Kindheit zu kennen. In Bezug auf die Person, welche ihn angefragt hat, ob er Freunde von ihm in die Schweiz fahren könnte, widerspricht sich der Beschuldigte ebenso, indem die Anfrage resp. der Auftrag zunächst von I.____ (Einvernahme vom 24. April 2014, Akten S. 5719), später von "J.____" (Einvernahme vom 11. November 2017, Akten S. 299 und Einvernahme vom 6. April 2018, Akten S. 5773) und schliesslich wieder von I.____ gekommen sein soll (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 12. August 2019, S. 5). Anders als F.____ behauptet der Beschuldigte auch, dass am 24. November 2011 alle drei Männer in die Wohnung zurückgekehrt seien. Es ist eindeutig, dass der Beschuldigte diesbezüglich die Unwahrheit sagt. Derjenige, der nicht zurück in die Wohnung gekommen ist, ist D.____. Von diesem ist eine DNA-Spur im für den Raub benutzten Fluchtauto festgestellt worden. Daher ist davon auszugehen, dass D.____ nach dem Raubüberfall mit der Beute separat in Richtung Heimat geflohen ist. Der Beschuldigte hat sodann ausgesagt, dass man von ihm keine DNA in einem gestohlenen Auto oder sonst irgendwo finden werde. Zu jenem Zeitpunkt hätte der Beschuldigte, will man seinen Beteuerungen glauben, aber nichts von einem gestohlenen Fahrzeug wissen können. Auf die Frage hin, wie er auf ein gestohlenes Auto komme, hat der Beschuldigte geantwortet:
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht "Nein, ich habe nicht gestohlenes Auto gemeint. Ich meinte in irgendeinem Auto oder Laden." (Einvernahme vom 24. April 2014, Akten S. 5723). Bis zum Schluss des Verfahrens hat der Beschuldigte sodann keine plausible Erklärung für seine Reise bzw. seinen Aufenthalt in der Schweiz nennen können. Unklar bleibt insbesondere, wieso er und seine drei Kumpanen sich bei F.____ und somit zu fünft in solch einer kleinen Wohnung – einer 1 ½-Zimmerwohnung gemäss Einvernahme von F.____ vom 17. September 2013 (Akten S. 5603) – in Y.____ aufgehalten haben. Anlässlich der Einvernahme in Deutschland hat der Beschuldigte angegeben, dass er erst ein halbes Jahr nach seiner Rückkehr von C.____ erfahren habe, aus welchem Grund sich diese Personen im Zeitpunkt der inkriminierten Raubtat in der Schweiz aufgehalten hätten. C.____ habe ihm nichts Konkretes gesagt. Er habe lediglich zu ihm gesagt, dass er kein gutes Verhältnis zu seiner Frau habe und ein teures Geschenk für sie kaufen müsse, um sich mit ihr zu versöhnen. C.____ lebe in Belgrad und seine Frau in Uzice. Der Beschuldigte habe ihn daraufhin gefragt, woher er das Geld habe, da habe er ihm von "der Sache" in Y.____ erzählt. Er habe ihm gesagt, dass sie dort etwas in einem Juwelierladen gestohlen hätten, aber nicht wieviel und was (Einvernahme vom 24. April 2014, Akten S. 5723). Im Rahmen der Hafteröffnungseinvernahme vom 11. November 2017 hat der Beschuldigte angegeben, sein Freund "J.____" habe ihn gefragt, ob er frei sei und Zeit hätte, zwei Freunde von ihm in die Schweiz zu fahren. Sie hätten irgendwelche Schulden bei einem Albaner einzuziehen. Er könne bei dieser Gelegenheit auch ein paar Tage bei seiner Verlobten in Z.____ verbringen (Einvernahme vom 11. November 2017, Akten S. 299). Er sei mit seinem Freund B.____, mit seinem Freund G.____ und C.____, den er einen oder vielleicht zwei Tage vorher kennengelernt habe, in die Schweiz eingereist. Er habe B.____ und G.____ gefragt, ob sie ihm Gesellschaft leisten würden. Das seien seine Freunde aus Ljubovija. Sie würden sich schon seit 30 Jahren kennen. C.____ sei wegen dieser Schuld in die Schweiz gekommen (Einvernahme vom 11. November 2017, Akten S. 301). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte während des gemeinsamen Aufenthaltes in Y.____ mit seinen Freunden mit G.____ wieder zurück nach Serbien gefahren und sodann mit "…" (D.____) nach Y.____ zurückgekehrt ist, ergibt diese Erklärung des Beschuldigten keinerlei Sinn. Wenn seine Freunde ihm auf der Reise in die Schweiz Gesellschaft hätten leisten wollen, erscheint es äusserst unlogisch, dass der Beschuldigte diese alleine bei einem fernen Bekannten in Y.____ zurücklässt und in der Zwischenzeit nach Serbien fährt, um dort eine Person abzuladen und eine andere sodann wieder mit in die Schweiz zu bringen. Auch die Erklärung, wonach sie in X.____ (BL) bei einem Albaner Geld hätten eintreiben wollen, ist eine reine Schutzbehauptung. Im Rahmen
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht seiner ersten Einvernahme in Deutschland hat der Beschuldigte überdies noch nichts von einem Albaner gewusst (Einvernahme vom 24. April 2014, Akten S. 5729). Schliesslich sind auch die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf seine Verlobte in Z.____ nicht glaubhaft, zumal F.____ zwar bestätigt hat, dass die Verlobte des Beschuldigten zum fraglichen Zeitraum in Z.____ gewesen sei und der Beschuldigte in Y.____ eine Prepaidkarte gekauft habe. Es stimme aber nicht, dass er mit dem Beschuldigten nach Z.____ gefahren sei. Der Beschuldigte sei mit dem Fahrzeug, mit dem sie angereist seien, mit serbischen Kontrollschildern, nur kurz nach Z.____ gefahren, und zwar alleine (Konfrontationseinvernahme vom 30. November 2017, Akten S. 5853).
3.2.3 Mit der Vorinstanz erachtet das Berufungsgericht die Aussagen von F.____ als glaubhaft. F.____ war diejenige Person, die das erste Mal den Namen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Ereignissen im Jahre 2011 erwähnt und das vorliegende Verfahren ins Rollen gebracht hat. Zur ersten Befragung von ihm ist es erst am 17. September 2013 und somit ca. zwei Jahre nach dem vorliegend zu behandelnden Vorfall gekommen. Er hat dabei die Ereignisse in einem in sich geschlossenen Ablauf und in einem plausiblen Kontext wiedergegeben. Seine Schilderungen sind hinsichtlich der Realkennzeichen detailreich, plastisch und nachvollziehbar. Dabei hat er offengelegt, wenn er sich an etwas nicht bzw. nicht genau erinnern konnte. Seine Aussagen weisen insbesondere im Kernbereich keine Widersprüche auf und stimmen dort, wo objektive Beweise und Indizien bzw. Aussagen der unabhängigen Personen vorliegen, auch mit diesen überein. Es gibt keinerlei Hinweise auf Falschaussagen. Dass er bei der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten seine früheren Angaben fast in allen Punkten bestätigt und diese lediglich in Bezug auf seinen persönlichen Eindruck über die Rolle des Beschuldigten präzisiert hat, zeigt, dass er ernsthaft bemüht war, die Ereignisse genau und wahrheitstreu wiederzugeben (so auch zu Recht die Vorinstanz: E. I/4.7.1. a). Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten – wie soeben beispielhaft dargestellt – widersprüchlich und unglaubhaft. Auch wenn er seine Unschuld beteuert und stets wiederholt hat, dass er weder mit dem Raubüberfall und mit den weiteren Taten zu tun gehabt noch gewusst habe, was die anderen während ihres Aufenthalts in Y.____ gemacht hätten, sind seine Aussagen völlig unstimmig. Dies, weil er im Verlaufe des Verfahrens taktisch vorgegangen ist, indem er seine Schilderung über die zentralen Aspekte der Ereignisse immer wieder geändert und diese dem jeweiligen Verfahrensstand bzw. der Beweislage, vor allem aber den Angaben von F.____ anpasst hat. Insgesamt hat der Beschuldigte seine Aussagen stets dem Ermitt-
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht lungsstand angepasst und gewisse Aussagen auch widerrufen. Insgesamt erscheinen die Depositionen des Beschuldigten jedenfalls unglaubhaft, enthalten zahlreiche Widersprüche und Inkonsistenzen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
3.3 Würdigung des modus operandi Der Beschuldigte wurde am 8. April 2014 rechtskräftig vom Landgericht Wiesbaden wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Aus der Begründung dieses Urteils wird ersichtlich, dass der Beschuldigte als Bindeglied zu den sich in Serbien befindenden Hintermännern fungierte. Der Beschuldigte hat sich per SMS mit den Hintermännern verständigt und die Anweisungen sodann an die Mittäter weitergegeben. Ihnen sei er unter seinem Spitznamen "…" bekannt und unter diesem Namen als Kontaktperson im Handy abgespeichert. Während des Raubüberfalls auf ein Juweliergeschäft sei der Beschuldigte auf der Autobahn gewesen und habe wiederum per SMS mit den Hintermännern kommuniziert (vgl. zum Ganzen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. April 2014, Akten S. 49 ff.). Des Weiteren ist der Beschuldigte am 23. September 2016 rechtskräftig vom Landgericht Wiesbaden wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung der gegen ihn in dem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. April 2014 verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Auch aus diesem Urteil geht hervor, dass der Beschuldigte als Bindeglied zwischen den Hintermännern und den Personen, die das eigentliche Tatgeschehen ausgeführt hätten, fungiert habe. Der Angeklagte habe das zur Tat benötigte Fahrzeug nach Deutschland eingeführt. Zudem habe er dafür Sorge getragen, dass weitere Mittäter nach Deutschland hätten gebracht werden können. Am Vorabend der Tat sei er gemeinsam mit dem Hintermann C.____ nach Wiesbaden gefahren, damit dort die unmittelbar zur Tatausführung angeworbenen Personen über den Tatablauf hätten instruiert werden können. Am Tattag habe er die das eigentliche Tatgeschehen ausführenden Personen nach Wiesbaden gefahren und ihnen Anweisungen gegeben. Nach der Tat habe er das Fluchtfahrzeug gesteuert und für die Beutesicherung gesorgt (vgl. zum Ganzen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23. September 2016, Akten S. 79 ff.). Vergleicht man die Raubüberfälle, für die der Beschuldigte in Deutschland rechtskräftig verurteilt worden ist, mit dem vorliegend zu beurteilenden Raubüberfall vom 24. November 2011 in X.____ (BL), wird aus den Akten ersichtlich, dass die Täter exakt das gleiche Tatmuster (sog. "modus operandi") hatten, und der Beschuldigte auch anlässlich der Taten in Deutschland eine
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art "Mittelsmann" bzw. Organisator war, welcher eine zentrale Kontroll- und Koordinationsfunktion innehatte. Sowohl in Deutschland als auch hier in der Schweiz war der Beschuldigte für die Organisation der Fahrzeuge resp. der Fahrten zuständig. Weiter ist er hier wie dort nicht unmittelbarer Täter gewesen, sondern hat den Überfall aus sicherer Distanz organisiert und kontrolliert. Ferner geht aus dem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23. September 2016 hervor, dass das Vorgehen anlässlich des Raubüberfalls diverse Parallelen zum vorliegenden Fall aufweist. Beispielsweise ist der Raubüberfall sowohl hier als auch dort kurz vor der Mittagspause durchgeführt worden. Ausserdem ist die Juwelierangestellte beide Male mit einer nicht funktionsfähigen Pistole und den Worten "down down" bedroht worden. Zudem sind beim Überfall in Wiesbaden neben dem Beschuldigten auch weitere im vorliegenden Fall involvierte Mittäter im Urteil namentlich erwähnt; dabei handelt es sich insbesondere um C.____, K.____ und B.____.
3.4 Aus den objektiven Sachverhaltsfeststellungen und den glaubhaften Aussagen von F.____ im Lichte des übereinstimmenden "modus operandi" aus den rechtskräftigen Verurteilungen in Deutschland ergibt sich, dass der Beschuldigte sehr wohl um die Raubtat vom 24. November 2011 wusste und auch daran beteiligt war. Zusammengefasst erachtet das Berufungsgericht Folgendes, das für die Beteiligung des Beschuldigten an der Tat spricht, als zentral: Die Reisedaten, die Organisation der Fahrt(en) in die Schweiz und der Unterkunft in der Schweiz durch den Beschuldigten, das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten, das Verhalten des Beschuldigten am Tattag, der überstürzte Aufbruch am Tattag sowie der "modus operandi" gleichartiger Taten in Deutschland (2013), an denen der Beschuldigte beteiligt war. Mit dem Strafgericht ist somit festzuhalten, dass eine Reihe von Beweisen, Indizien und Belastungen gegen den Beschuldigten bestehen. Diese sind im Urteil der Vorinstanz korrekt dargelegt, nachvollziehbar, schlüssig und richtig gewürdigt. Insgesamt hat das Strafgericht zulässigerweise aus der Gesamtheit der verschiedenen Anzeichen auf den vollen rechtsgenügenden Beweis der Beteiligung des Beschuldigten geschlossen. Das Berufungsgericht hat keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte sowohl bei der Vorbereitung und Planung, insbesondere durch die Organisation der Reise(n) nach sowie der Unterkunft in Y.____, als auch bei der Ausführung des Raubüberfalls vom 24. November 2011 auf die E.____ GmbH in X.____ (BL) als Bindeglied zwischen den unmittelbaren Tätern vor Ort und den Hintermännern in Serbien in massgeblicher Weise beteiligt war. Demzufolge ist die Schlussfolgerung des Strafgerichts, wonach die Mitwirkung des Beschuldigten beim Raubüberfall als erstellt zu erachten ist, zu bestätigen. Die Ent-
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht wendung von zwei Motorfahrzeugen zum Gebrauch ist ein Teil des geplanten Raubs gewesen und entsprechend als Begleitdelikt begangen worden. Daher ist auch dieser Sachverhalt dem Beschuldigten zuzurechnen.
4. Rechtliches In Bezug auf das Rechtliche kann zur Vermeidung von Wiederholungen ebenso auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden, welches sich sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zu den massgeblichen Straftatbeständen des Raubs, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung und der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch als auch zur Mittäterschaft und zur Gehilfenschaft vollumfänglich als zutreffend erweist und keiner Ergänzung bedarf (vgl. Urteil der Vorinstanz vom 18. Oktober 2018, E. II, 1.1 und 1.2). Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des erstellten Sachverhalts ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich diese als unproblematisch erweist und sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt. C.____, B.____ und D.____ haben mit Gewalt und Nötigung L.____ widerstandsunfähig gemacht und den Diebstahl begangen. Somit ist der Tatbestand des Raubs erfüllt. Die dem gemeinsamen Tatplan entsprechende und arbeitsteilige Vorgehensweise des Beschuldigten sowie von C.____, B.____ und D.____ ist als Mittäterschaft zu qualifizieren. Es ist ersichtlich, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Kontroll- und Koordinationsfunktion gegenüber anderen Tatbeteiligten offensichtlich bessergestellt war und eine leitende Funktion innehatte, auch wenn ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er irgendwelche eigentliche Tathandlungen ausgeführt hat. Er stand mit den Hintermännern in direktem Kontakt und hat in der Schweiz wesentliche Koordinations- und Überwachungsaufgaben übernommen. Es steht jedenfalls fest, dass er alleine durch seine festgestellten logistischen Handlungen einen wesentlichen Beitrag geleistet hat, sodass die anderen Mittäter nur deshalb in der Lage waren, die Tat in der Schweiz wie geplant auszuführen. Seine Beiträge im Sinne einer Organisation der verschiedenen gestaffelten Anreisen, der Täterschaft, der unauffälligen Unterkunft (nicht in einem Hotel, wo man sich ausweisen und registrieren muss) und der Mitwirkung bei der sofortigen Abreise sind genügend wesentlich, um seine Mittäterschaft zu bejahen. Mit seinem Beitrag stand und fiel die Tat. Der Beschuldigte hat nicht nur die Unterkunft bei F.____, sondern auch die Fahrzeuge für die zahlreichen Hin- und Herfahrten zwischen Serbien und der Schweiz organisiert. Ohne diesen Tatbeitrag wären die Täter nicht hier in der Schweiz resp. in X.____ (BL) gewesen, und der Raub wäre so nicht verübt worden. Der Beschuldigte hatte eine wichtige or-
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht ganisatorische und leitende Rolle inne und übte vor allem in der Schweiz kraft seiner Beziehung zu F.____ und den Ausführenden einen tragenden Einfluss auf Letztere aus. Dies hat zur Folge, dass sich jeder Mittäter und somit auch der Beschuldigte, die planmässigen Handlungen der anderen Mittäter, welche koordiniert und arbeitsteilig ausgeführt worden sind, zurechnen lassen muss. Im Rahmen der vorliegenden Mitwirkung ist die Annahme einer Gehilfenschaft ausgeschlossen. Demzufolge sind die Tatbestände des Raubs und der zweifachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch erfüllt. In Bezug auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts betreffend die Antragsdelikte des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung ist wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urteil der Vorinstanz vom 18. Oktober 2018, E. II, 1.3).
5. Zwischenergebnis Aus dem bisher Gesagten folgt zusammenfassend, dass das Strafgericht den Beschuldigten mit Urteil vom 18. Oktober 2018 zu Recht des Raubs, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig gesprochen hat.
6. Strafzumessung 6.1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
6.1.2 Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen). Das Bundesgericht (vgl. zum Ganzen BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 1.2.2) hält in seinem Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (E. 3.3.4 und E. 3.5.4). Weiter bekräftigt das Bundesgericht die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (E. 3.3.3). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.4, E. 4.1 und E. 4.3). Gleichzeitig bestätigt das Bundesgericht im Urteil 6B_483/2016 grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung (E. 2.4 mit Hinweisen und E. 4.3), so wenn – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB – bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (BGer 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3), oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).
6.2.1 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung fordert die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie die vollumfängliche Bestätigung des strafgerichtlichen Urteils vom 18. Oktober 2018, mithin eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. Demgegenüber führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, sollte das Kantonsgericht wider Erwarten von einer Tatbeteiligung ausgehen, sei höchstens von einer Gehilfenschaft auszugehen, womit das Strafmass deutlich zu mindern und eine bedingt vollziehbare Strafe auszusprechen wäre. Das Verschulden sei im unteren Rahmen anzusetzen. Selbst wenn das Berufungsgericht wider Erwarten von einer Mittäterschaft ausgehen sollte, könne ihm die erfolgte Tatausführung nicht vollends angerechnet werden. Insbesondere könne das Verhalten der drei Täter während des Raubes nicht als rücksichtsloser bezeichnet werden, als es beim Tatbestand des
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Raubes ohnehin inhärent sei. Beim Beschuldigten sei zudem von einer hohen Strafempfindlichkeit auszugehen. Weiter sei die enorm und unnötig lange Verfahrensdauer sehr belastend gewesen. Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot anerbiete sich eine Strafmilderung von mindestens einem Jahr. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte gestützt auf das Urteil des Strafgerichts vom 18. Oktober 2018 und das vorliegende Urteil des Raubes nach aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch nach aArt. 94 Ziff. 1 SVG schuldig zu erklären. Der Strafrahmen des schwersten Delikts, des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, umfasst Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Der Raub wurde zur Tatzeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen geahndet (aArt. 140 Ziff. 1 StGB). Somit ist das alte Recht als milderes Recht anzuwenden (sog. "lex mitior"; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten.
6.2.2 Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen – ausgehend von der abstrakten Strafandrohung – für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In casu weist wie bereits dargelegt der Tatbestand des Raubes nach aArt. 140 Ziff. 1 StGB die höchste Strafdrohung auf, weshalb dieses Delikt die schwerste Straftat darstellt. Dabei liegt der ordentliche Strafrahmen in Anwendung von aArt. 140 Ziff. 1 StGB zwischen einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. In Bezug auf die Raubtat ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu würdigen, dass der erbeutete Deliktsbetrag in der Höhe von mindestens Fr. 238'768.-- beachtlich ist. Gewichtig verschuldenserhöhend hat sodann auch ins Gewicht zu fallen, dass eine Tätermehrheit gehandelt hat, welche äusserst professionell vorgegangen ist. Diese Täter hat der Beschuldigte in die
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweiz gebracht, untergebracht und zurückgebracht. Die Täterschaft vor Ort hat den Raubüberfall innert lediglich drei Minuten ausgeführt. Verschuldenserhöhend zu würdigen ist auch der Umstand, dass es zum Tatplan gehörte, eine Spielzeugpistole zu verwenden, um das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen. Das Opfer hat diese für echt gehalten (Akten S. 4263). Zudem ist ein Sachschaden in der Höhe von mindestens Fr. 300.-- entstanden. Der Beschuldigte ist eigens zum Zwecke des Delinquierens aus Serbien in die Schweiz angereist, was eine gewisse Planung und Vorbereitung voraussetzt und damit ein gehöriges Mass an krimineller Energie erkennen lässt. Der Beschuldigte war dafür zuständig, hoch spezialisiertes Personal für die Raubtat zu rekrutieren, in die Schweiz zu fahren und für deren Unterkunft zu sorgen. Im Rahmen der Organisation und Kontrolle hat der Beschuldigte eine zentrale Rolle innegehabt. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich des inkriminierten Tatbestandes eine direktvorsätzliche Willensrichtung anzulasten ist. Der Beschuldigte hat aus rein egoistischen Motiven resp. aus finanziellen Beweggründen gehandelt, wobei kein entschuldbarer Grund ersichtlich ist. In Würdigung aller tatbezogenen Umstände erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis das Verschulden in Bezug auf den Tatbestand des Raubes als mittelschwer. Dies hat in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zur Folge, dass dem vorgängig definierten Verschulden entsprechend im Sinne eines Zwischenergebnisses eine angemessene Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen ist.
6.2.3 Sodann ist in einem weiteren Schritt die zwischenzeitlich festgelegte hypothetische Strafe unter Einbezug der weiteren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen. Bei der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und dem Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) handelt es sich um sogenannte Begleittaten, welche zwecks Ausübung des Raubs begangen worden sind. Diese Delikte sind im Sinne einer Voraussetzung für die Begehung des Raubüberfalls unrechtsmässig bereits insofern in diesen Tatbeständen enthalten, als es sich in casu nicht rechtfertigt, hierfür die Strafe wesentlich zu erhöhen. Hinzu kommt indes die mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, welche mit dem Raubüberfall keine eigentliche Handlungseinheit bildet. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Straferhöhung im Umfang von ¼ Jahr Freiheitsstrafe (Ausnahme von der konkreten Methode, vgl. E. 6.1.2 hiervor), woraus gestützt auf das Tatverschulden hinsichtlich aller inkriminierten Delikte eine Gesamtstrafe von 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe resultiert.
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2.4 Diese Gesamtstrafe von 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. Vorliegend ist festzustellen, dass die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren allesamt als neutral zu werten sind. Aus den Akten sind keinerlei besondere Auffälligkeiten ersichtlich. Ebenso wenig ist eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten zu erkennen. Weiter ist die Verjährung lediglich bei den Nebendelikten resp. den Begleittaten ein Thema. Die zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltende mildere Verjährungsfrist für die Sachbeschädigung, den Hausfriedensbruch sowie die mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeugs beträgt gemäss aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB 7 Jahre. Ferner ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO ersichtlich. Im vorliegenden Verfahren ist der Name des Beschuldigten erstmals anlässlich der Einvernahme von F.____ vom 17. September 2013 im Zusammenhang mit dem Raub vom 24. November 2011 in X.____ BL gefallen. Die erste Befragung des Beschuldigten hat am 24. April 2014 rechtshilfeweise in Deutschland stattgefunden. Der Beschuldigte, der sich seit dem 6. August 2013 in Deutschland im Gefängnis befunden hat, ist auf das Auslieferungsgesuch der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. November 2015 hin am 10. November 2017 von Deutschland den Schweizer Behörden übergeben worden (Akten S. 81, 213 ff., 285 ff.). Aufgrund der Erkenntnisse im vorliegenden Verfahren erhob die Staatsanwaltschaft am 4. Mai 2018 bei der Dreierkammer des Strafgerichts Anklage gegen den Beschuldigten. Unter diesen Umständen kann die Verfahrensdauer in casu nicht als übermässig lang bezeichnet werden. Ebenfalls nicht anwendbar ist schliesslich der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB, wonach das Gericht die Strafe mildert, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist, und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Die Straftaten in Deutschland sind im Jahr 2013 und somit zeitlich nach der im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilenden Tat verübt worden, weshalb nicht gesagt werden kann, dass sich der Beschuldigte "in dieser Zeit wohl verhalten" hat. Insofern drängt sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten keine weitere Anpassung der tatbezogenen Gesamtstrafe auf. Im Ergebnis ist somit eine tat- und täterangemessene Strafe von 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. Da jedoch die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat, und damit das Verbot der "reformatio in peius" zur Anwendung gelangt, bleibt es bei den vom Strafgericht festgesetzten 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen. Einer Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungs- und
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs steht nach Art. 51 StGB hingegen nichts im Wege.
7. Ergebnis Aus den vorangehenden Erwägungen folgt zusammenfassend, dass der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung des Raubes (aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (aArt. 94 Ziff. 1 SVG) schuldig zu erklären und – unter Anrechnung der vom 10. November 2017 bis zum 14. August 2019 in Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 643 Tagen – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen ist.
III. Zivilforderungen Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die von der Privatklägerschaft gegen den Beschuldigten adhäsionsweise geltend gemachten Forderungen unbeziffert resp. unbelegt und somit nicht hinreichend substantiiert sind: ‒ Die von der E.____ GmbH für den Selbstbehalt geltend gemachte Forderung von in Höhe von Fr. 500.-- ist nicht belegt (Akten S. 605); ‒ Die Forderung von L.____ ist weder belegt noch beziffert (Akten S. 621); ‒ Die Forderung von M.___ und N.____ ist ebenfalls weder belegt noch beziffert. Auch wenn der Beschuldigte in Ziff. 3 der Anklageschrift in strafrechtlicher Hinsicht freigesprochen wird, wird die diesbezügliche Forderung der Privatklägerschaft im Hinblick auf eine allfällige zivilrechtliche Verantwortung des Beschuldigten auf den Zivilweg verwiesen (Akten S. 625, 629); ‒ Die Forderung von O.____ ist weder beziffert noch belegt (Akten S. 636.1).
Da die Berufung des Beschuldigten vorliegend abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Zivilforderungen, zumal der Beschuldigte diese in Abhängigkeit zu dem von ihm geforderten Freispruch angefochten hat.
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht IV. Kosten vor Strafgericht Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz verurteilt. Da der Schuldspruch im Berufungsverfahren nicht aufgehoben wurde, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern; sie ist vielmehr zu bestätigen (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 18. Oktober 2018 E. VI sowie Dispositiv Ziffer 5).
V. Kosten vor Kantonsgericht
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung des Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 12'000.--, bestehend aus eine Gerichtsgebühr von Fr. 11'875.-- (§ 12 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 125.--, zu Lasten des Beschuldigten.
2. Mit verfahrensleitender Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 16. Mai 2019 wurde dem Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Folglich ist dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der amtliche Verteidiger weist gemäss Honorarnote vom 9. August 2019 einen Zeitaufwand von insgesamt 23 Stunden und 30 Minuten aus. Zunächst ist festzuhalten, dass die Bemühungen erst ab der Berufungsanmeldung datierend vom 24. Oktober 2018 zu entschädigen sind. Somit sind die Bemühungen vom 17., 18., 19. und vom 22. Oktober 2018 nicht zu vergüten resp. in Abzug zu bringen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen im Rahmen der Berufungsbegründung einen Zeitaufwand von 12 Stunden und 45 Minuten verrechnet hat, was als etwas zu hoch erscheint. Angemessen erscheint ein Zeitaufwand von 10 Stunden. Hingegen ist zu den geltend gemachten Bemühungen
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Zeitaufwand von 5 Stunden und 30 Minuten hinzuzurechnen; dies für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sowie an der Urteilseröffnung. Insgesamt ergibt sich aus dem bisher Dargelegten, dass dem amtlichen Verteidiger ein Zeitaufwand von 23 Stunden und 45 Minuten zu entschädigen ist. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Patrick Frey, ist für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'813.25 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von Fr. 370.60, somit insgesamt Fr. 5'183.85, aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Es wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2018, auszugsweise lautend:
"1. A.____ wird des Raubs, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig erklärt und
zu einer Freiheitstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt,
unter Anrechnung der vom 10. November 2017 bis zum 18. Oktober 2018 in Untersuchungshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 343 Tagen, in Anwendung von aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, aArt. 94 Ziff. 1 SVG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
2. A.____ wird wie folgt freigesprochen: - in Ziff. 1 der Anklageschrift vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz evtl. vom Vorwurf der Gehilfenschaft dazu - in Ziff. 3 der Anklageschrift von den Vorwürfen des Diebstahls, der unrechtmässigen Aneignung evtl. der Sachentziehung sowie vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu diesen Taten.
3. Folgende Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen: - Forderung der E.____ GmbH (Anklageschrift Ziff. 1) - Forderung von L.____ (Anklageschrift Ziff. 1) - Forderung von M.____ und N.____ (Anklageschrift Ziff. 2 und 3) - Forderung von O.____ (Anklageschrift Ziff. 4).
4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr. 21‘404.25 (inkl. Auslagen und MWST) geht zu Lasten des Staates. Davon sind nach Abzug der bereits von der Staatsanwaltschaft bezahlten Summe von Fr. 5‘105.-- noch Fr. 16‘299.25 offen.
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
5. Der Beschuldigte trägt in Anwendung von Art. 426 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 54‘584.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 38‘034.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 4‘550.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 12‘000.--. Die restlichen Kosten in Höhe von Fr. 21‘000.-- gehen zu Lasten des Staates.“
wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt und in Ziffer 1 hinsichtlich der ausgestandenen Haft wie folgt aktualisiert:
1. A.____ wird des Raubs, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig erklärt und zu einer Freiheitstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt, unter Anrechnung der vom 10. November 2017 bis zum 14. August 2019 in Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 643 Tagen, in Anwendung von aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, aArt. 94 Ziff. 1 SVG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 12‘000.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 11‘875.-- sowie Auslagen von Fr. 125.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Patrick Frey, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 4‘813.25 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 370.60), somit insgesamt Fr. 5‘183.85, aus der
Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).
III. Mitteilungen (…)
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiberin
Olivia Reber
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.