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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.06.2015 460 2015 33 (460 15 33)

9 giugno 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,159 parole·~16 min·2

Riassunto

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Juni 2015 (460 15 33) ____________________________________________________________________

Strafrecht

grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde

gegen

A._____, vertreten durch Advokat Christian Möcklin, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand grobe Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil der Präsidentin des Strafgerichts vom 27. November 2014

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 27. November 2014 erkannte die Präsidentin des Strafgerichts Folgendes: „1. A._____ wird in Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 5. Juni 2014 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt,

zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 90.--,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen,

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 5 VRV), Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB sowie Art. 47 Abs. 1 StGB.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘017.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).“

B. Gegen dieses Urteil meldete A._____ (nachfolgend: „Beschuldigter“) mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 17. Februar 2015 begehrte er, es sei das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben, er sei betreffend aller strafrechtlichen Anklagepunkten freizusprechen und es seien ihm weder Verfahrenskosten noch Gerichtsgebühren aufzuerlegen; alles unter o/e-Kostenfolge. Überdies stellte er die Beweisanträge, es seien B._____ und C._____ anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeugen/Auskunftsperson zu befragen und es sei ihm im Anschluss an die Befragungen Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen zu geben; es seien die Akten, welche zum Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 14. Dezember 2005 i.S. B._____ geführt haben, beizuziehen und ihm zur Akteneinsicht zuzustellen.

C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 wurde dem Beschuldigten eine Frist bis zum 31. März 2015 zur fakultativen ergänzenden Berufungsbegründung gesetzt.

D. Mit Eingabe vom 31. März 2015 führte der Beschuldigte aus, er verzichte aus Kostengründen auf eine schriftliche Berufungsbegründung und werde die Berufung mündlich vor dem Kantonsgericht begründen.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. In der Verfügung vom 1. April 2015 wurde der Verzicht des Beschuldigten auf eine ergänzende Begründung seiner Berufung festgestellt und das mündliche Verfahren angeordnet. Ausserdem wurde C._____ als Zeugin zur Berufungsverhandlung geladen und zur Kenntnis genommen, dass †B._____ verstorben ist. Im Weiteren wurde der Antrag des Beschuldigten auf Beizug der Akten, welche zum Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 14. Dezember 2005 i.S. B._____ geführt haben, abgewiesen.

F. Zur Berufungsverhandlung erscheinen der Beschuldigte mit Advokat Christian Möcklin und die Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte hält an seinen Berufungsbegehren fest. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber die vollumfängliche Abweisung der Berufung in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a); welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b); und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Zur Berufung legitimiert ist jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.

2. Zunächst ist zu beurteilen, ob die Präsidentin des Strafgerichts das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt hat.

2.1 Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie sich in der Urteilsbegründung nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe.

2.2 Aufgrund von Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO muss die Vorinstanz ihr Urteil schriftlich begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BRÜSCHWILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 81 N 4). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGer. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.3). Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im kantonsgerichtlichen Verfahren geheilt, ist diesem Umstand bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen (BGer. 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4).

2.3 Der Beschuldigte zeigt nicht konkret auf, auf welche von ihm vorgetragenen Einwände die Präsidentin des Strafgerichts in ihrem Urteil nicht eingegangen sein soll. Fest steht jedenfalls, dass sich die Vorinstanz sowohl mit dem Vorbringen des Beschuldigten, sein Bruder habe das Motorrad zur Tatzeit gelenkt, als auch mit jenem, die Geschwindigkeitsübertretung sei nicht zuverlässig festgestellt, weil ihm zur gleichen Zeit an zwei verschiedenen Orten zwei Verkehrsübertretungen vorgeworfen werden, auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

Selbst wenn anzunehmen wäre, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt, wäre eine solche nicht besonders schwerwiegende Verletzung im vorliegenden Berufungsverfahren heilbar.

3. Ausserdem ist darüber zu befinden, ob die Anklageschrift ordnungsgemäss erstellt worden ist.

3.1 Der Beschuldigte bringt vor, die objektiven Elemente der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) seien in der Anklageschrift geschildert worden. Der subjektive Tatbestand dieses Delikts verlange zumindest ein rücksichtsloses, d.h. mindestens grobfahrlässiges Verhalten. Möglich sei auch eventualvorsätzliches, direkt vorsätzliches oder absichtliches Verhalten. In Bezug auf die Schaffung einer ernstlichen Gefahr werde nur ein halber Teil des Eventualvorsatzes geschildert. So werde einzig erwähnt, der Beschuldigte habe eine Gefährdung Dritter in Kauf genommen. Die Wissenseite dieses Eventualvorsatzes hätte jedoch auch beschrieben werden müssen, um den Anforderungen des Anklagegrundsatzes zu genügen. Bezüglich der Geschwindigkeitsübertretung werde der subjektive Tatbestand überhaupt nicht dargestellt. In Anbetracht all dessen würde eine Verurteilung des Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln den Anklagegrundsatz verletzen und sei daher nicht zulässig.

3.2 Gemäss dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern dient der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGer. 6B_676/2013 vom http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 28. April 2014 E. 3.5.3). Entscheidend ist, dass sie genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Den Sachverhalt verbindlich festzustellen, ist hingegen Aufgabe des Gerichts (BGer. 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3).

3.3 In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 30. August 2013, 14:05 Uhr, als Lenker des Motorrades mit dem Kontrollschild 1._____ in D._____ auf der E._____strasse in Fahrtrichtung F._____ ausserorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h, um 46 km/h überschritten. Durch dieses verkehrsregelwidrige Verhalten habe er eine erhebliche Gefahr einer Kollision und damit eine Gefährdung der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, was er zumindest billigend in Kauf genommen habe.

Für den Beschuldigten war somit klar ersichtlich, welches verkehrsregelwidrige Verhalten ihm vorgeworfen wird. Aus der Anklageschrift erhellt, dass dem Beschuldigten rücksichtsloses Verhalten vorgeworfen wird, nämlich durch die inkriminierte Geschwindigkeitsübertretung eine erhebliche Gefahr einer Kollision und damit eine Gefährdung der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zumindest billigend in Kauf genommen zu haben. Eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte liegt folglich nicht vor. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht gegeben.

4. Im Weiteren ist zu entscheiden, ob die Aussagen von †B._____ verwertbar sind.

4.1 Der Beschuldigte trägt vor, eine Konfrontationseinvernahme von †B._____ mit ihm sei nie durchgeführt worden. Der Konfrontationsanspruch habe gemäss EMRK und der Bundesverfassung grundsätzlich absoluten Charakter. Deshalb könnten die Aussagen von †B._____ nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Ein Vorversterben eines Zeugen hindere die Verwertung der Aussagen nur dann nicht, wenn alle zumutbaren Anstrengungen unternommen worden seien, um eine Konfrontation zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall hätten der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren verlangt, es sei †B._____ vor Strafgericht zu befragen. Dieses Begehren sei von der Präsidentin des Strafgerichts abgewiesen worden. Der Antrag sei auch ein zweites Mal abgelehnt worden, als er eingangs der strafgerichtlichen Hauptverhandlung nochmals gestellt worden sei. Hätte die Vorinstanz dem Antrag auf Konfrontation entsprochen, hätte eine solche zeitlich vor dem Suizid von †B._____ durchgeführt werden können. Die Unmöglichkeit der Konfrontation liege damit einzig in der Verantwortung der ersten Instanz. Die Aussagen von †B._____ seien deshalb allesamt nicht zu seinem Nachteil verwertbar.

4.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht EMRK). Als Belastungszeuge gilt jede Person, deren Aussage geeignet ist, den Beschuldigten zu belasten. Als Belastungszeugen gelten daher nicht nur Zeugen, sondern auch Sachverständige, von der Polizei als Auskunftspersonen einvernommene Personen, sowie gegebenenfalls auch Mitbeschuldigte. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte. Dem Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, kommt ein absoluter Charakter zu. Das Abstellen auf belastende Aussagen, welche unter Missachtung eines Verteidigungsrechtes (so z.B. die wirksame Ausübung des Fragerechtes) zustande gekommen sind, ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich bei dieser Aussage nicht um das ausschlaggebende Beweismittel für einen Schuldspruch handelt (BGer. 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.2; BStGer. SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 E. 3.2.1).

4.2.2 Anlässlich der Einvernahme vom 17. Februar 2014 erklärte †B._____, der Beschuldigte habe zur Tatzeit das fragliche Motorrad gelenkt. Er gab insbesondere zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm erzählt, er sei mit dem Motorrad zu schnell gefahren. Der Beschuldigte habe einen Kollegen dazu bringen wollen, die Schuld auf sich zu nehmen. Der Kollege habe aber das Telefon nicht abgenommen. Der Beschuldigte habe daraufhin †B._____ gefragt, ob er die Schuld auf sich nehme. Dieser habe sich eine Überlegungszeit ausbedungen. Als der Beschuldigte das Schreiben der Staatsanwaltschaft erhalten habe, sei er bei seinen Eltern gewesen. Der Beschuldigte habe ihn aufgefordert, das zugestellte Formular auszufüllen und zu unterzeichnen, was er dann auch getan habe (act. 257 ff.). Diese Depositionen von †B._____ sind detailreich, nachvollziehbar, lebensnah und in sich schlüssig. Als weiterer Anhaltspunkt für die Täterschaft des Beschuldigten steht das vom Beschuldigten anlässlich der Befragung vom 30. August 2013 abgelegte Geständnis da (act. 141 ff.). Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass der Beschuldigte dieses Geständnis am 11. November 2013 widerrufen hat (act. 213 ff.). Irgendwelche Sachbeweise, welche eine zweifelsfreie Zuordnung der Täterschaft erlauben, liegen nicht vor. Im Lichte all dessen erhellt, dass der vorgenannten Aussage von †B._____ vom 17. Februar 2014 eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Auf diese darf somit nur abgestellt werden, wenn dem Beschuldigten im Strafverfahren zumindest einmal die Möglichkeit zu einer Konfrontation mit †B._____ eingeräumt worden ist. †B._____ ist in der Zwischenzeit verstorben, weshalb eine Konfrontation mit dem Beschuldigten vor den Schranken des Kantonsgerichts nicht mehr durchgeführt werden kann. Eine Konfrontation wurde vor den Schranken des Strafgerichts aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht durchgeführt. Auf die Aussagen von †B._____ anlässlich der Befragung vom 17. Februar 2014 darf somit nicht abgestellt werden.

5.1 Gemäss Polizeirapport vom 4. September 2013 soll der Beschuldigte am 30. August 2013, 14:05 Uhr, als Lenker des Motorrades mit dem Kontrollschild 1._____ in D._____ auf der E._____strasse in Fahrtrichtung F._____ ausserorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h, um 46 km/h überschritten haben (act. 123 ff.). Gemäss dem Polizeibericht vom 16. Dezember 2013 soll der Beschuldigte zur gleichen Zeit dieselbe Geschwindigkeitsüberschreitung wie im vorgenannten Polizeirapport auf der Hauptstrasse in H._____ in Fahrtrichtung F._____ verübt haben http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht (act. 187 ff.). Im Polizeirapport vom 16. Dezember 2013 ist die Ortsangabe offenkundig falsch erfasst worden. Da das Foto in beiden Polizeiberichten jedoch identisch ist und auf diesem am oberen Rand als Ort der Geschwindigkeitsmessung jeweils D._____ aufgedruckt ist, steht fest, dass die angeklagte Geschwindigkeitsübertretung in D._____ begangen wurde.

5.2 Auf dem Polizeifoto ist der Lenker des Motorrads nur von hinten abgelichtet. Anhand dieses Fotos ist die Täterschaft nicht erkennbar. Gemäss dem Kurzbrief der I._____ AG verliess der Beschuldigte am 30. August 2013 um 13:45 Uhr seinen Arbeitsplatz (act. 169 ff.). Es ist mithin durchaus möglich, dass der Beschuldigte nach dem Verlassen seiner Arbeitsstelle in J._____ zur vorgenannten Zeit sich am 30. August 2013 um 14:05 Uhr am inkriminierten Ort befunden hat. Es kann allerdings gerade aufgrund der nachfolgend dargelegten Aussagen von C._____ nicht ausgeschlossen werden, dass †B._____ zur Tatzeit am Tatort mit dem Motorrad unterwegs gewesen ist. C._____ hat anlässlich der heutigen Befragung vor dem Kantonsgericht als Zeugin ausgesagt, †B._____ sei am 30. August 2013 mittags nach Hause gekommen und sie hätten zusammen ferngesehen. Sie sei dabei eingeschlafen und als sie gegen 14 Uhr erwacht sei, habe sie bemerkt, dass †B._____ und die Motorradkleider nicht mehr da gewesen seien. Ungefähr um 15:30 Uhr sei †B._____ zurückgekommen und habe Motorradkleider angezogen gehabt. †B._____ habe ihr gesagt, er sei zum Sohn ihres Bruders nach G._____ gefahren. Da dieser jedoch nicht zu Hause gewesen sei, sei er wieder zurückgekehrt (Prot. KG vom 9. Juni 2015, S. 9). Diese Ausführungen sprechen dafür, dass zur Tatzeit †B._____ das fragliche Motorrad gelenkt hat. Die Vorbringen des Beschuldigten, er sei zur Tatzeit nicht Lenker des Motorrads mit dem Kontrollschild 1._____ gewesen, werden durch die Aussagen von C._____ gestärkt, indem sie mit ihren Aussagen zulasten ihres verstorbenen Sohnes, den Beschuldigten entlastet. Auf die Aussagen von †B._____ vom 17. Februar 2014 kann nicht abgestellt werden (siehe Erwägung 4.2.2). In Anbetracht all dessen kann eine Täterschaft des Beschuldigten in Bezug auf die angeklagte Geschwindigkeitsübertretung nicht als zweifelsfrei erwiesen gelten. Demzufolge ist die Berufung gutzuheissen, das Urteil der Präsidentin des Strafgerichts vom 27. November 2014 aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

6.1 Schliesslich bleibt noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.

6.1.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5‘200.-- und Auslagen von pauschal Fr. 300.--, auf die Staatskasse zu nehmen.

6.1.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit heutigem Urteil frei zu sprechen ist, gehen die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘017.50 und die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- zulasten der Staatskasse. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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6.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie laut Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Diese Bestimmung gilt aufgrund von Art. 436 Abs. 1 StPO auch für das Rechtsmittelverfahren. Infolge des vollumfänglichen Freispruchs des Beschuldigten ist dem Verteidiger des Beschuldigten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten.

6.2.2.1 In der Honorarnote vom 4. Juni 2015 fakturiert der Verteidiger des Beschuldigten für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Prozess in der Zeit vom 2. Dezember 2014 bis zum 4. Juni 2015 einen Arbeitsaufwand von 7.7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.--, Auslagen von insgesamt Fr. 66.-- sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 159.30. Die in Rechnung gestellten Aufwendungen erscheinen grundsätzlich als angemessen. Aufgrund der durchschnittlichen Schwierigkeit des vorliegenden Falls ist praxisgemäss jedoch bloss ein Stundenansatz von Fr. 230.-- zur Anwendung zu bringen. Überdies ist dem Verteidiger für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung (inkl. Weg) ein Zeitaufwand von 3 Stunden zu vergüten. Das Honorar des Verteidigers für das Berufungsverfahren berechnet sich somit wie folgt: in Fr. Zeitaufwand vom 2.12. - 4.6.2015 (7.7 Std. x Fr. 230.--) 1'771.00 Zeitaufwand für Teiln. an der HV (inkl. Weg) (3 Std. x Fr. 230.--) 690.00 Auslagen 66.00 Subtotal vor MwSt. 2'527.00 MwSt. 202.15 Total 2'729.15 Dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Christian Möcklin, ist somit für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘729.15 (inkl. Auslagen und Fr. 202.15 MwSt.) aus der Staatskasse auszurichten. 6.2.2.2 Für seine Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Verteidiger des Beschuldigten keine Honorarnote ein, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen ermessensweise festzusetzen ist (§ 18 Abs. 1 TO). In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfanges des Falls erscheint es als angezeigt, dem Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2‘732.40 (inkl. Auslagen und Fr. 202.40 MwSt.) aus der Staatskasse zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

://: I. 1.

In Gutheissung der Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Präsidentin des Strafgerichts vom 27. November 2014 aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.

3.

Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘017.50 und die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- werden auf die Staatskasse genommen.

Dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Christian Möcklin, wird für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2‘732.40 (inkl. Auslagen und Fr. 202.40 MwSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet.

II. 1.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5‘200.-- und Auslagen von pauschal Fr. 300.--, werden auf die Staatskasse genommen.

Dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Christian Möcklin, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘729.15 (inkl. Auslagen und Fr. 202.15 MwSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

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