Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.01.2015 460 2014 199 (460 14 199)

20 gennaio 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,238 parole·~21 min·2

Riassunto

Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Drogen) etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Januar 2015 (460 14 199) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz / Strafzumessung (Verbindungsstrafe)

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Peter Tobler, Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Thierry P. Julliard, Hutgasse 4, 4001 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Drogen) etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 21. Juli 2014)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 21. Juli 2014 wurde A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 30. August 2013 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 60.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 7 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 VRV), Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB. Demgegenüber wurde das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG eingestellt. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 2'505.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 500.--, auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.

B. Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Berufung an und reichte sodann mit Eingabe vom 16. September 2014 die Berufungserklärung ein, in welcher sie die folgenden Anträge stellte: Es sei der Beschuldigte zusätzlich wegen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig zu erklären (Ziff. 1), es sei in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB sowie Art. 106 StGB eine Busse in angemessener Höhe auszusprechen (Ziff. 2) und es sei die ausgesprochene Geldstrafe angemessen zu erhöhen (Ziff. 3).

C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Oktober 2014 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte weder einen begründeten Antrag auf Nichteintreten noch eine Anschlussberufung erklärt hat und es wurde des Weiteren die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO angeordnet.

D. Am 29. Oktober 2014 reichte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihre Berufungsbegründung ein und präzisierte darin die in der Berufungserklärung gestellten Begehren dahingehend, dass der Beschuldigte entsprechend dem Strafbefehl vom 30. August 2013 zu verurteilen sei.

E. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Dezember 2014 festgestellt, dass der Beschuldigte auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtet hat.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Erwägungen

1. Formelles / Verfahrensgegenstand

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.

1.2 Aufgrund der Tatsache, dass lediglich die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil ergriffen hat und dieses ausdrücklich nur gegen die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Strafzumessung richtet, sind auch nur diese strittigen Punkte Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Nicht mehr zu beurteilen ist damit gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO namentlich die Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2. Stellungnahmen der Parteien

2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen aus, sie rüge drei Punkte des erstinstanzlichen Urteils, nämlich der fehlende Schuldspruch wegen Betäubungsmittelkonsums, die fehlende Übertretungs- und Verbindungsbusse sowie die zu tief ausgefallene Geldstrafe. Die Voraussetzungen für die Annahme eines leichten Falles seien zwar nicht scharf umschrieben, klar sei aber, dass es einen Widerspruch in sich darstelle, wenn der Cannabiskonsum als leichter Fall betrachtet werde, obwohl der Beschuldigte anschliessend genau aufgrund dieses Konsums den Tatbestand des Fahrens unter Drogeneinfluss erfülle. Da der Betäubungsmittelkonsum nicht isoliert dastehe, könne nicht mehr von Geringfügigkeit ausgegangen werden. Aus formeller Sicht sei zudem festzustellen, dass die Vorinstanz, soweit sie Art. 19a Ziff. 2 BetmG anwenden wolle, einen Schuldspruch hätte fällen und von einer Strafe Umgang nehmen müssen. Aufgrund des zu fällenden Schuldspruchs wegen Art. 19a BetmG sei hierfür auch eine Busse auszusprechen. Zusätzlich sei praxisgemäss zufolge der Schnittstellenproblematik gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB eine Verbindungsbusse zu verhängen. Die Vorinstanz habe aus diffusen Überlegungen eine Verbindungsbusse abgelehnt und gehe in diesem Zusammenhang zu Unrecht einerseits von einem pädagogischen Wert und andererseits von blossen unbelegten Behauptungen des Beschuldigten aus. Schliesslich sei festzustellen, dass die Vorinstanz die konkrete Strafzumessung ungenügend begründe, so sei nicht ersichtlich, wie sie zu einer Strafmilderung gekommen sei. Das Gefahrenpotential eines Lenkers, welcher unter Drogeneinfluss fahre, sei nicht abschätzbar, weshalb die Staatsanwaltschaft nach wie vor davon ausgehe, dass eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zusätzlich zur Busse schuldangemessen sei.

2.2 Der Beschuldigte hat auf die Möglichkeit zur Stellungnahme im Berufungsverfahren verzichtet.

3. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

3.1 Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht. Nach Ziff. 2 von Art. 19a BetmG kann in leichten Fällen das Verfahren eingestellt

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder von einer Strafe abgesehen bzw. eine Verwarnung ausgesprochen werden. Praxisgemäss ist der "leichte Fall" ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung der Sachrichter über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Bei der Beurteilung, ob ein Fall leicht ist, sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Das Gericht darf nicht nur auf ein einziges Element – z.B. auf die Art der Droge, auf die Vorstrafen des Täters, auf die Umstände, unter denen er gehandelt hat, oder auf die geringere oder grössere Drogenabhängigkeit – abstellen. Ausserdem ist bei Konsum von Cannabis nicht stets ein leichter Fall gegeben. Die Annahme eines leichten Falles ist sodann ausgeschlossen, wenn jemand regelmässig Cannabis konsumiert und nicht die Absicht hat, sein Verhalten zu ändern. Werden jemandem neben dem Gebrauch von Betäubungsmitteln gleichzeitig noch weitere Delikte zur Last gelegt, ist dadurch die Einstellung des Verfahrens nach Art. 19a Ziff. 2 BetmG nicht ausgeschlossen, soweit sie den unbefugten Konsum betrifft (THOMAS FINGERHUTH / CHRISTOF TSCHURR, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, N 17 ff. zu Art. 19a BetmG, mit Hinweisen; BGE 124 IV 186, 124 IV 44).

3.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten und steht aufgrund der Beweislage – namentlich dem Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 23. Mai 2013 (act. 61 ff.) und den verschiedenen Aussagen des Beschuldigten (act. 91 ff., 167 ff.) – sowie der erstinstanzlichen, nicht angefochtenen Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand unzweifelhaft fest, dass der Beschuldigte am 3. Mai 2013 Betäubungsmittel konsumiert hat, gemäss seinen Depositionen einen Joint mit 0,2 Gramm Cannabis (act. 79), womit er der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen ist. Fraglich und zu prüfen ist jedoch in der Folge, ob es dabei um einen leichten Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG geht. Wie vorgängig ausgeführt, handelt es sich beim sogenannten "leichten Fall" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung der Sachrichter über einen weiten Ermessensspielraum verfügt und die gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. In casu folgt das Kantonsgericht den Erwägungen der Vorinstanz, wonach in concreto von einem leichten Fall auszugehen ist. Zunächst steht in Beachtung des Anklagegrundsatzes gestützt auf den als Anklageschrift dienenden Strafbefehl vom 30. August 2013 (act. 105 f.) und die Ausführungen des Beschuldigten fest, dass diesem lediglich der Konsum von Cannabis am Tattag im Umfang von 0,2 Gramm zur Last gelegt werden kann, da weitergehende substantiierte Angaben zur Menge und zum zeitlichen Umfang des Betäubungsmittelkonsums fehlen. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht nur zum persönlichen Genuss Betäubungsmittel konsumiert hat, sondern zu-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mindest auch zur Unterstützung bei seinen Schlafproblemen, verursacht durch die Medikamente gegen seine Epilepsie. Des Weiteren handelt es sich beim konsumierten Cannabis zweifellos lediglich um eine weiche Droge. Ausserdem – und dies ist entscheidend – hat der Beschuldigte mehrfach erklärt, seit dem Unfall keinen Cannabis mehr zu konsumieren (act. 95, 169). Hierbei handelt es sich zwar nur um eine Behauptung des Beschuldigten, mangels gegenteiliger Hinweise muss diese aber als glaubhaft qualifiziert werden. Schliesslich weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf und beim inkriminierten Vorfall hat keine Drittgefährdung stattgefunden. Bei diesem Resultat stellt es nach Ansicht des Kantonsgerichts auch keinen Widerspruch in sich dar, den Cannabiskonsum als leichten Fall zu betrachten, obwohl der Beschuldigte anschliessend genau aufgrund dieses Konsums den Tatbestand des Fahrens unter Drogeneinfluss erfüllt; dies ist lediglich die Konsequenz aus der konkreten Würdigung des Einzelfalles in Ausübung des gerichtlichen Ermessensspielraums.

Nachdem in Abweisung der entsprechenden Berufung der Staatsanwaltschaft von einem leichten Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG auszugehen ist, wird in der Folge von einer Strafe wegen Betäubungsmittelkonsums abgesehen. Zuzustimmen ist in diesem Zusammenhang hingegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach die Vorinstanz das Verfahren nicht hätte einstellen dürfen, sondern vielmehr einen Schuldspruch hätte fällen und von einer Strafe Umgang nehmen müssen. Dies ergibt sich daraus, dass die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung im erstinstanzlichen Hauptverfahren für das Strafgericht nur im Rahmen von Art. 329 Abs. 4 StPO besteht, wenn ein Urteil definitiv nicht ergehen kann, d.h. wenn die Prozessvoraussetzungen definitiv nicht (mehr) gegeben oder nicht behebbare Verfahrenshindernisse eingetreten sind (ROLF GRÄDEL / MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 320 StPO, mit Hinweisen). Über den Anwendungsbereich von Art. 329 Abs. 4 StPO hinaus kommt nach der Anklageerhebung eine Verfahrenseinstellung durch das Gericht nur in Betracht, soweit das Gesetz eine solche vorsieht. Dies gilt beispielsweise für Art. 55a StGB, da das Ersuchen des Opfers um Sistierung bzw. die Zustimmung des Opfers zu einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde als ein Prozesshindernis zu qualifizieren ist, das in jedem Stadium des Verfahrens, mithin auch im gerichtlichen Hauptverfahren nach der Anklageerhebung zur Verfahrenseinstellung führt. Art. 8 Abs. 1 StPO bildet hingegen keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung und ebensowenig Art. 19a Ziff. 2 BetmG (vgl. BGE 139 IV 220 E. 3.4.6 f.).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4. Strafzumessung

4.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Nach Abs. 2 von Art. 34 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3'000.-- und das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Laut Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt.

Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (ROLAND M. SCHNEIDER / ROY GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 102 zu Art. 42 StGB). Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen nach Art. 42 Abs. 4 StGB geäussert (BGE 134 IV 1 und 134 IV 60). Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht StGB, welche die unbedingte Verbindungsstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsstrafe soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Die Frage, wie hoch eine Verbindungsstrafe im Regelfall maximal angesetzt werden darf, damit dieser noch untergeordnete Bedeutung im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB beigemessen werden kann, ist weder in der Botschaft noch in den parlamentarischen Beratungen thematisiert worden, und auch in der Lehre finden sich insoweit keine näheren Angaben. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 Prozent festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3 ff.). Art. 42 Abs. 4 StGB ist grundsätzlich eine Kann-Vorschrift. Bei gleichzeitiger Sanktionierung von Übertretungs- und Vergehenstatbeständen, die in unechter Gesetzeskonkurrenz stehen, muss Art. 42 Abs. 4 StGB indessen zwingend zur Anwendung kommen (BGE 134 IV 82 E. 8.3). Wenn also durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Straftatbestände erfüllt werden und es sich bei diesen Straftatbeständen zum einen um ein Vergehen und zum anderen um eine – aufgrund der für das Vergehen vorgesehenen Strafe konsumierte – Übertretung handelt, dann muss gemäss Bundesgericht neben der sogenannten Primärstrafe für das Vergehen eine Busse für die Übertretung ausgesprochen werden. Eine Busse ist hier also trotz der Formulierung von Art. 42 Abs. 4 StGB als Kann-Vorschrift obligatorisch (BGE 134 IV 82 E. 8.3, vgl. auch BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.1). Ist jedoch nur ein Vergehen zu beurteilen, dann liegt es im Ermessen des Gerichts, ob und wie die Strafenkombination zur Anwendung gelangt (BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2). Schliesslich ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen.

Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte des Fahrens

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht in fahrunfähigem Zustand sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären, wobei von einer Strafe bezüglich des Betäubungsmitteldelikts abgesehen wird, womit der ordentliche Strafrahmen nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren liegt. Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe sind keine gegeben.

4.2 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. II.2 S. 7 ff.) verwiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen anschliesst, womit es sich erübrigt, die Ausführungen des Strafgerichts im Einzelnen zu wiederholen. Nicht zu folgen ist hingegen der Vorinstanz, wonach dem Beschuldigten bezüglich der Täterkomponente eine Strafmilderung zuzubilligen sei. Diesbezüglich ist vielmehr der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass das Gefahrenpotential eines unter Drogen fahrenden Lenkers erheblich und nicht abschätzbar ist. Abgesehen davon, dass die Behauptung des Beschuldigten, wonach er den Cannabis sozusagen ausschliesslich aus medizinischen Gründen zum besseren Einschlafen konsumiert habe, nicht substantiiert ist, kann sie auch nicht massgeblich sein. Denn selbst wenn sie zutreffend sein sollte, ändert dies nichts daran, dass eine Selbstmedikation mit Betäubungsmitteln selbstredend unzulässig ist und der Beschuldigte nach dem Konsum von Cannabis konsequent auf das Führen eines Fahrzeuges hätte verzichten müssen. Dies gilt umso mehr, als gemäss dem Rechtsmedizinischen Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 23. Mai 2013 der THC-Messwert im Blut des Beschuldigten bei 8,7 Mikrogramm pro Liter und damit fast sechsfach über dem Grenzwert von 1,5 Mikrogramm pro Liter gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 34 VSKV-ASTRA gelegen hat. Unerheblich ist dabei die Frage, ob dieser sehr hohe Wert auf einen regelmässigen Konsum über einen längeren Zeitraum hinweg oder einen starken Konsum am Tattag zurückzuführen ist. Es ist denn auch nur dem Zufall zu verdanken, dass keine weiteren Verkehrsteilnehmer in Mitleidenschaft gezogen worden sind, zumal der Beschuldigte mehrfach ausgeführt hat, der Tatort sei von vielen Velofahrern frequentiert bzw. er sei eventuell von einem Velofahrer ohne Licht irritiert worden (act. 169 f.).

In Würdigung aller im vorliegenden sowie im angefochtenen Urteil geschilderten relevanten persönlichen und tatbezogenen Umstände ist daher nicht mehr von einem leichten, sondern von einem nicht unerheblichen Verschulden auszugehen. Dies hat zur Folge, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 35 Tagessätzen nicht schuldadäquat erscheint. Viel-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehr erachtet das Kantonsgericht dem vorgängig definierten Verschulden entsprechend und unter Berücksichtigung vergleichbarer Praxis eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als grundsätzlich angemessen. Bezüglich der Höhe der Tagessätze ist festzustellen, dass von der Staatsanwaltschaft zwar eine Verurteilung gemäss Strafbefehl, d.h. in der Höhe von CHF 100.-pro Tagessatz, beantragt wird. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort ausführt, inwiefern der Ansatz der Vorinstanz von CHF 60.-- pro Tagessatz falsch sein soll, und das Strafgericht im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft darlegt, wie es auf den entsprechenden Betrag kommt, ist aus Sicht des Kantonsgerichts kein Grund für eine Anpassung erkennbar, womit der Betrag von CHF 60.-- pro Tagessatz ohne Weiteres zu bestätigen ist. Ebenfalls zu bestätigen ist der nicht angefochtene bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB.

Abzuändern ist das angefochtene Urteil sodann wieder im Hinblick auf die Frage der Verbindungsstrafe. In casu liegt zwar nicht ein zwingender Anwendungsfall der Verbindungsstrafe aufgrund der Schnittstellenproblematik vor, da nicht eine in der für das Vergehen vorgesehenen Strafe konsumierte Übertretung zu sanktionieren ist, dennoch ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass die Strafe für den Beschuldigten angesichts des sehr hohen Gefährdungspotentials seines Handelns einen spürbaren Denkzettel beinhalten muss. Demnach erscheint, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen, eine unbedingte Verbindungsstrafe aus spezialpräventiven Gesichtspunkten als angebracht. Abgesehen davon ist es im Bereich der Verkehrsdelikte aus generalpräventiven Überlegungen grundsätzlich angezeigt, zusätzlich zu einer bedingten Strafe eine unbedingte Verbindungsstrafe zu verhängen, ansonsten es regelmässig zum unbefriedigenden Resultat führen würde, dass diejenigen beschuldigten Personen mit dem gravierenderen Delikt faktisch weniger spürbar bestraft würden als diejenigen, welche lediglich eine simple Übertretung begangen haben. In casu besteht keine Gefahr, dass der Verbindungsstrafe in der Höhe von maximal 20 Prozent der verwirkten Strafe lediglich symbolische Bedeutung zukommen könnte. Ebenso wenig wird ein Grund geltend gemacht oder wäre ein solcher ersichtlich, wonach die Verbindungsstrafe wesentlich tiefer anzusetzen wäre als in der Höhe eines Fünftels der bedingten Geldstrafe. Im Resultat erachtet es das Kantonsgericht vorliegend in Ausübung seines Ermessens und dem festgestellten nicht unerheblichen Verschulden entsprechend sowie den Vorgaben des Bundesgerichts bezüglich der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsstrafe folgend als schuld- und tatangemessen, zehn Tage der Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe in die Form der unbedingten Busse zu kleiden. Die Höhe der Busse bemisst sich dabei auf CHF 600.--, entsprechend den zehn Tagessätzen zu jeweils CHF 60.-- pro Tagessatz. Zusammenfassend ist somit der Beschuldigte zu einer be-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht dingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils CHF 60.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer unbedingten Busse in der Höhe von CHF 600.-- zu verurteilen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse in der Höhe von CHF 600.-- auf sechs Tage (ein Tag pro CHF 100.-- Busse) festzusetzen ist.

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil der Vorinstanz in dem Sinne abzuändern, als der Beschuldigte zusätzlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären ist, die bedingte Geldstrafe von 35 auf 50 Tagessätze erhöht wird und zudem eine unbedingte Verbindungsbusse im Umfang von CHF 600.-- zu verhängen ist. Darüber hinaus ist jedoch die Berufung der Staatsanwaltschaft dahingehend abzuweisen, dass von einer Übertretungsbusse aufgrund des Betäubungsmittelkonsums nach wie vor abzusehen ist, dass die Höhe des Tagessatzes von CHF 60.-- zu bestätigen ist und dass schliesslich die Verbindungsbusse auf lediglich CHF 600.-- statt wie beantragt CHF 1'500.-- festgesetzt wird.

5. Kostenentscheid des Kantonsgerichts

Bei diesem Verfahrensausgang – indem die Berufung der Staatsanwaltschaft dahingehend teilweise gutgeheissen wird, als der Beschuldigte zusätzlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und die bedingte Geldstrafe von 35 auf 50 Tagessätze erhöht sowie schliesslich eine Verbindungsbusse im Umfang von CHF 600.-- verhängt wird – gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'650.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 150.--) im Verhältnis von zwei Dritteln (CHF 1'100.--) zu Lasten des Beschuldigten zu einem Drittel (CHF 550.--) zu Lasten des Staates und die ausserordentlichen Kosten werden, nachdem der Rechtsvertreter des Beschuldigten im kantonsgerichtlichen Verfahren keine erkennbaren Aufwendungen getätigt hat, wettgeschlagen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 21. Juli 2014, lautend:

"1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 30. August 2013 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 7 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV), Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB.

2. Das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel wird in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG eingestellt.

3. A.____ trägt die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'505.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 500.--."

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern 1 und 2 wie folgt geändert:

1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 30. August 2013 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 6 Ta-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht ge), in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 7 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV), Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 1 und 2 StGB.

2. Bezüglich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG von einer Strafe abgesehen.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'650.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 150.--) werden im Verhältnis von zwei Dritteln (CHF 1'100.--) zu Lasten des Beschuldigten zu einem Drittel (CHF 550.--) zu Lasten des Staates aufgeteilt.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

460 2014 199 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.01.2015 460 2014 199 (460 14 199) — Swissrulings