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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2014 460 2013 279 (460 13 279)

15 aprile 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,348 parole·~27 min·5

Riassunto

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. April 2014 (460 13 279) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde Kpl A.____, Privatkläger

gegen

B.____, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel- Landschaft vom 2. Oktober 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 2. Oktober 2013 erklärte der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft B.____ der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Nichtvornehmens der Abgaswartung sowie der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 10.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.-- beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner sprach der Strafgerichtspräsident B.____ vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs frei (Ziffer 2) und ordnete für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe an (Ziffer 3). Im Weiteren hielt der Vorderrichter fest, dass die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘736.-- zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates gehen würden (Ziffer 4). Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete B.____ mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 Berufung an. C. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2013 gelangte B.____ an das Strafgericht Basel- Landschaft, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, weiterleitete. D. Mit Verfügung des Präsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 15. Januar 2014 wurde dem Beschuldigten in Erwägung, dass die Eingabe vom 5. Dezember 2013 als in wesentlichen Teilen sowohl unverständlich als auch ungebührlich zu qualifizieren ist und die besagte Eingabe überdies den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 StPO nicht gerecht wird, Frist gesetzt, um eine Berufungserklärung einzureichen, welche verständlich ist, keine Ungebührlichkeiten enthält und die Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 StPO erfüllt. Überdies wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass seine Eingabe vom 5. Dezember 2013 unbeachtet bleibt, falls sie nicht innert Frist überarbeitet wird. E. In seiner Berufungserklärung vom 1. Februar 2014 beantragte der Beschuldigte sinngemäss, er sei von allen Anklagepunkten freizusprechen. F. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits teilte mit Stellungnahme vom 6. Februar 2014 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. Ferner stellte sie das Rechtsbegehren, sie sei von der Teilnahme an der Berufungshandlung zu dispensieren. G. Mit Verfügung vom 5. März 2014 dispensierte der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheint der Beschuldigte, B.____. Auf die Ausführungen des Beschuldigten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 2. Oktober 2013 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 2. Oktober 2013 (Berufungsanmeldung) und 5. Dezember 2013 respektive 1. Februar 2014 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.

II. Materielles 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der Ausführungen anlässlich der heutigen Hauptverhandlung zeigt sich, dass die Verurteilungen wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Nichtvornehmens der Abgaswartung und Beschimpfung sowie die Anordnung einer Bewährungshilfe Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Demgegenüber bleiben die Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten betreffend den Freispruch vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs unbestritten, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

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2. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 2.1 Mit Urteil vom 2. Oktober 2013 führt der Strafgerichtspräsident aus, aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten des Beschuldigten sowie der bei ihm beobachteten körperlichen Symptome habe die Polizei klare Gründe für einen Anfangsverdacht betreffend Fahrunfähigkeit des Beschuldigten wegen Alkohol- und/oder Betäubungsmittelkonsums gehabt, weshalb sie berechtigt gewesen sei, einen Atemalkohol- und Betäubungsmittelschnelltest anzuordnen. Der Beschuldigte sei zwar mit dem Atemalkoholtest einverstanden gewesen, habe aber wissentlich und willentlich die Durchführung des Betäubungsmittelschnelltests verweigert, obwohl er seitens der Polizei und des zuständigen Untersuchungsbeauftragen mehrmals auf die gesetzlichen Folgen dieser Verweigerung hingewiesen worden sei. Somit habe sich der Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht. 2.2 Der Beschuldigte macht hingegen geltend, die Polizei sowie der Untersuchungsbeauftragte hätten die Pflicht gehabt, eine Blutprobe anzuordnen und ihn zu dieser zwangsweise vorzuführen. Insbesondere müsse die Verweigerung der Blutprobe, damit sie überhaupt strafbar sei, im Spital gegenüber einem Mediziner geschehen. Im Weiteren sei hinsichtlich des Betäubungsmittelschnelltests anzumerken, dass dieser nicht zuverlässig sei und überdies keine gesetzliche Grundlage zur Durchführung eines solchen bestehe. Schliesslich sei dem Strafbefehl zu entnehmen, dass die Strafanzeigen betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von Kpl A.____ eingereicht worden seien, welcher dazu überhaupt nicht zuständig sei. 2.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1). 2.4 Zunächst ist in Bezug auf die Ausführungen des Beschuldigten betreffend die Anordnung und Verweigerung einer Blutprobe festzustellen, dass sich die Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit lediglich auf die Verweigerung des Betäubungsmittelschnelltests bezieht. Mithin wurde der Beschuldigte nicht wegen einer Verweigerung einer Blutprobe schuldig gesprochen, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten nicht einzugehen ist. Zu prüfen ist allerdings die Verurteilung zufolge Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Verweigerung des Betäubungsmittelschnelltests. 2.5 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und vom Beschuldigten zugestanden (S. 2 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Protokoll KGer]; Berufungserklärung vom 1. Februar 2014; act. 129, 225), dass er den Betäubungsmittelschnelltest verweigerte. Hingegen macht der Beschuldigte geltend, er habe keinen Anlass für eine Kontrolle gegeben, sondern die ihn kontrollierenden Polizisten hätten willkürlich gehandelt und sich ihm gegenüber nicht korrekt benommen, indem sie den Betäubungsmittelschnelltest „Langhaar-Standard-Test“ genannt hätten. Aufgrund der Verfahrensakten zeigt sich, dass Gfr C.____ im Rapport vom 20. Juli 2011 ausführte, der Beschuldigte sei, als er sich der Kontrollstelle genähert habe, mit einem Handzeichen zum Anhalten aufgefordert worden. Dabei sei er mit weit offenem Mund und einem starren Blick auf die Kontrollstelle zu gefahren. Er habe kurz angehalten und sei sogleich wieder angefahren. Erst als Gfr C.____ mit der Hand gegen die Seitenscheibe geklopft habe, habe der Beschuldigte reagiert, angehalten und das Fenster geöffnet. Er habe am ganzen Körper gezittert und keinerlei Verständnis für die Kontrolle gezeigt (act. 39). Es zeigt sich somit, dass Anzeichen einer Fahrunfähigkeit gegeben waren. Hingegen sind aus den vorliegenden Verfahrensakten keine Hinweise für einen ungebührlichen Umgang beziehungsweise ein willkürliches Verhalten der Polizisten ersichtlich. Insbesondere führte der Beschuldigte auf dem Formular „Sachverhaltsanerkennung“ als Grund für seine Verweigerung der Anerkennung des Sachverhalts lediglich an, er sei von keinem Arzt beurteilt worden und habe zudem auch keine Drogen konsumiert (act. 47). Hingegen machte er damals, unmittelbar nach den Geschehnissen, weder ein ungebührliches noch ein willkürliches Verhalten der beteiligten Polizisten als Grund seiner Verweigerung geltend. Ferner gab der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, hinsichtlich des „Langhaar-Standard-Tests“ habe er sich vielleicht auch verhört (act. 225). Gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht ausserdem, dass er den Atemalkoholtest ohne weiteres durchgeführt hat. Hätte sich die Polizei – wie von ihm behauptet – ungebührlich respektive willkürlich verhalten und ihn ohne Anzeichen von Fahrunfähigkeit kontrolliert, so ist nicht ersichtlich, weshalb er lediglich den Betäubungsmittelschnelltest verweigert hat, nicht hingegen den Atemalkoholtest.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt somit, dass beim Beschuldigten Anzeichen von Fahrunfähigkeit gegeben waren. Hingegen sind für die von ihm vorgebrachten Behauptungen den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte zu entnehmen und der Beschuldigte machte selbst geltend, er habe sich vielleicht verhört. Somit ist weder ein ungebührliches noch ein willkürliches Verhalten der Polizei anzunehmen, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. 2.7 Zu prüfen ist nachfolgend, ob der erstellte Sachverhalt den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erfüllt. Gemäss Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich strafbar, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat. Im Weiteren legt Art. 55 Abs. 1 SVG fest, dass Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden können. Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben, unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV, SR 741.013) kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen, sofern Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem zustand ein Fahrzeug geführt hat. 2.8 Es zeigt sich somit, dass in Art. 55 Abs. 2 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 SKV eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Betäubungsmittelschnelltests ohne weiteres gegeben ist. Sodann ist die Voraussetzung, dass die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist, entsprechend dem als erstellt zu betrachtenden Sachverhalt ebenfalls gegeben, weshalb die Voruntersuchung, mithin der Betäubungsmittelschnelltest, von der Polizei zu Recht angeordnet wurde. Wie den vorstehenden Erwägungen betreffend die Sachverhaltsfeststellung entnommen werden kann, hat der Beschuldigte sich sodann unbestrittenermassen gegen diesen in zulässiger Weise angeordneten Betäubungsmittelschnelltest widersetzt. Folgerichtig ist der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG offenkundig erfüllt. Überdies hat der Beschuldigte unzweifelhaft mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich im Sinne von Art. 19 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), gehandelt, weshalb auch der subjektive Tatbestand gegeben ist. Im Übrigen sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dementsprechend erhellt, dass sich der Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht hat, weshalb sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 2.9 Im Übrigen ist anzumerken, dass – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten – Gfr C.____ die Anzeige betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie Überschreiten der Frist für die obligatorische Abgaswartung um mehr als

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sechs Monate am 20. Juli 2011 eingereicht hat (act. 37). Demgegenüber hat Kpl A.____ lediglich Strafantrag gegen den Beschuldigten betreffend Beschimpfung gestellt und sich als Privatkläger konstituiert (act. 65). Selbst die Anzeige betreffend Beschimpfung wurde nicht von Kpl A.____ erfasst, sondern von Pol D.____ (act. 59). Dieser Umstand wird sodann im Strafbefehl vom 22. Mai 2013 ausdrücklich dargelegt. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten wird allerdings nicht geltend gemacht, Kpl A.____ habe Anzeige betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs eingereicht. Vielmehr wird Kpl A.____ lediglich als Privatkläger aufgeführt, was zufolge diesbezüglicher Konstituierung mittels Strafantrag zu Recht erfolgt ist.

3. Nichtvornehmen der Abgaswartung 3.1 Der Strafgerichtspräsident legt mit Urteil vom 2. Oktober 2013 dar, der Beschuldigte habe die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die obligatorische Abgaswartung des Fahrzeugs um mehr als sechs Monate überschritten. Die Staatsanwaltschaft werfe dem Beschuldigten insofern vor, er habe sich des Tatbestands des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs strafbar gemacht. Allerdings seien am Fahrzeug des Beschuldigten keine Mängel festgestellt worden, welche auf das Überschreiten der Frist der obligatorischen Abgaswartung zurückzuführen seien, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs freizusprechen sei. Hingegen habe sich der Beschuldigte wegen Nichtvornehmens der Abgaswartung schuldig gemacht. 3.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte sinngemäss geltend, die Verurteilung wegen Nichtvornehmens der Abgaswartung verletze das Anklageprinzip, zumal der diesbezügliche Vorwurf nicht angeklagt gewesen sei. Im Übrigen seien der Abgasservice sowie die Betriebssicherheit in Ordnung gewesen und hätten keinen Grund zur Beanstandung gegeben. 3.3 Zunächst ist die Rüge des Beschuldigten, der Anklagegrundsatz sei verletzt, zu prüfen. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO geregelten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dem Anklagegrundsatz kommen mehrfache Funktionen zu. Zunächst soll er sicherstellen, dass diejenige Person, die den Vorwurf erhebt, nicht dieselbe ist, die ihn beurteilt (Rollentrennung). Überdies soll die Anklageschrift das Thema des Strafprozesses klar umschreiben (Umgrenzung), so dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann (Information). Schliesslich leistet der Anklagegrundsatz Gewähr, dass sich der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern kann (Fixierung, Immutabilität; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 9 N 16 ff.; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 9 N 8 ff.). Nach der Umgrenzungsfunktion können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Mithin bestimmt die Anklageschrift beziehungsweise

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht deren Inhalt den Prozessgegenstand. Die Anklage muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 36 f.; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 9 N 11 ff.; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3). Dementsprechend verlangt das Bundesgericht, dass die Tat einerseits ausreichend individualisiert ist, d.h. ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung sowie angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sind; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (BGE 120 IV 348, E. 3c). 3.4 Im vorliegend zu beurteilenden Fall stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Anklageschrift lediglich den Sachverhalt betreffend den Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs dargelegt, nicht jedoch jenen in Bezug auf die nunmehr erfolgte Verurteilung wegen Nichtvornehmens der Abgaswartung. Nach Ansicht des Kantonsgerichts legt der Strafbefehl vom 22. Mai 2013, mithin die massgebende Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO), sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Sachverhalt des zur Last gelegten Deliktes hinreichend dar. Dementsprechend führt die Staatsanwaltschaft in Ziffer 1 Abs. 2 ihres Strafbefehls respektive ihrer Anklageschrift aus, bei der Kontrolle des Abgaswartungsdokuments des Fahrzeugs des Beschuldigten habe sich gezeigt, dass die letzte Wartung am 28. Oktober 2008 durchgeführt worden sei und somit zum Zeitpunkt der Kontrolle die Frist für die obligatorische Abgaswartung bereits um mehr als sechs Monate überschritten worden sei (act. 119).

3.5 Somit erhellt aufgrund dieser Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift, dass das Nichtvornehmen der Abgaswartung explizit und ausreichend angeklagt wurde. Insbesondere wurde sowohl der Umgrenzungs- als auch der Informationsfunktion der Anklageschrift Genüge getan, zumal sowohl die Parteien als auch das Gericht aufgrund der Darlegungen der Staatsanwaltschaft sofort und eindeutig erkennen konnten, welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 43). Weitergehende Ausführungen der Staatsanwaltschaft waren in Anbetracht des Gebots, sich auf das Notwendigste zu beschränken (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 43), nicht angebracht. Soweit die Vorinstanz in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen hat, war sie dazu ohne weiteres berechtigt, zumal sie an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung nicht gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so hat sie dies gemäss Art. 344 StPO allerdings den anwesenden Parteien zu eröffnen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Vorschrift wurde in casu zweifelsohne eingehalten, zumal der Strafgerichtspräsident dem Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eröffnete, ein Schuldspruch wegen einer nicht termingerechten Abgaswartung könne erfolgen, auch wenn eine Verurteilung hinsichtlich der Betriebssicherheit des Fahrzeugs ausscheide. In der Folge erteilte der Strafgerichtspräsident sodann dem Beschuldigten das Wort (act. 233). Dementsprechend sind die Voraussetzungen von Art. 344 StPO klarerweise erfüllt. Somit zeigt sich, dass

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Anklageprinzip Genüge getan wurde, die Berufung daher in diesem Punkt abzuweisen ist und nachfolgend die vom Beschuldigten vorgebrachten Rügen bezüglich der materiellen Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten betreffend den ihm zur Last gelegten Tatbestand des Nichtvornehmens der Abgaswartung zu prüfen sind. 3.6 Hinsichtlich des Sachverhalts macht der Beschuldigte geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er die Frist zur Abgaswartung nicht um mehr als sechs Monate überschritten. Dem kann in Anbetracht der vorliegenden Verfahrensakten nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Rapport der Polizei Basel-Landschaft, Hauptposten Sissach, vom 20. Juli 2011 (act. 39) sowie dem diesbezüglichen Nachtragsrapport vom 20. März 2010 (act. 46), dass anlässlich der Kontrolle des Abgaswartungsdokumentes festgestellt worden sei, dass der letzte Abgaswartungstest am 28. Oktober 2008 durchgeführt worden sei. Ferner wurde auf der Sachverhaltsanerkennung vom 17. Juli 2011 (act. 47) festgehalten, dass die letzte Abgaswartung am 28. Oktober 2008 stattgefunden habe, wobei der Beschuldigte die Sachverhaltsschilderung zwar nicht anerkannte, gleichwohl aber in der Begründung, weshalb er den Sachverhalt nicht anerkenne, lediglich anführte, er sei von keinem Arzt beurteilt worden und habe zu keinem Zeitpunkt Drogen konsumiert. Mithin brachte der Beschuldigte nicht vor, die letzte Abgaswartung habe zu einem anderen als dem angegebenen Zeitpunkt stattgefunden. Schliesslich gab der Beschuldigte anlässlich der erst- sowie zweitinstanzlichen Hauptverhandlungen zu Protokoll, er wisse nicht mehr, ob die Wartung ordnungsgemäss vorgenommen worden sei. Allerdings sei er im Jahr 2012 von seiner Garage aufgeboten worden, weshalb er davon ausgehe, dass die Abgaswartungsdokumente im Tatzeitpunkt noch gültig gewesen seien (act. 229; S. 4 Protokoll KGer). Es zeigt sich daher, dass der Beschuldigte lediglich vermutet, er habe den Abgaswartungstest rechtzeitig durchgeführt, wobei er seine Vermutung einzig auf den Umstand stützt, dass er 2012 von seiner Garage zur Durchführung eines Abgaswartungstests eingeladen wurde. Offenkundig vermag dieser vom Beschuldigten vorgebrachte Umstand die Feststellung der Polizei, dass die letzte Abgaswartung laut den entsprechenden Dokumenten am 28. Oktober 2008 durchgeführt worden sei, nicht zu widerlegen, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Vermutung des Beschuldigten stützen würden. Demzufolge ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte die letzte Abgaswartung am 28. Oktober 2008 durchgeführt hat. 3.7 Gemäss Art. 59a Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (in der Version vom 1. Januar 2011, VRV, SR 741.11) muss der Halter von leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sowie einem Katalysator, sofern sie der Abgaswartung unterstehen, diejenigen Teile, die auf die Abgasemissionen einen Einfluss ausüben, alle 24 Monate warten lassen. Ferner überträgt Art. 103 Abs. 1 SVG dem Bundesrat die Kompetenz, für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zum SVG Bussen anzudrohen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat sodann in Art. 96 VRV Gebrauch gemacht, wonach sich strafbar macht, wer Vorschriften der Verkehrsregelnverordnung verletzt.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.8 Vorliegend ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass anlässlich der Kontrolle vom 17. Juli 2011 festgestellt werden konnte, dass der Beschuldigte die letzte Abgaswartung am 28. Oktober 2008 durchgeführt hat. Demnach hätte gemäss Art. 59a Abs. 2 lit. a VRV spätestens am 28. Oktober 2010 ein neuer Abgaswartungstest stattfinden sollen, weshalb der Beschuldigte die Frist von 24 Monaten am 17. Juli 2011 bereits um über acht Monate überschritten hatte. Folglich hat der Beschuldigte die entsprechende Vorschrift der Verkehrsregelnverordnung verletzt und somit den Tatbestand von Art. 96 VRV erfüllt. Im Übrigen bleiben die Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten betreffend die rechtliche Würdigung des Sachverhalts unbestritten, weshalb auf diese verwiesen werden kann, zumal sie sich als durchwegs sachlich zutreffend erweisen. Der Beschuldigte hat sich daher des Nichtvornehmens der Abgaswartung gemäss Art. 96 VRV (i.V.m. Art. 59a Abs. 2 lit. a VRV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 SVG) schuldig gemacht.

4. Beschimpfung 4.1 Mit Urteil vom 2. Oktober 2013 legt der Strafgerichtspräsident weiter dar, der Beschuldigte habe Kpl A.____ mit Schreiben vom 22. September 2012 als „Korporälchen“, als „gotteslästerlicher, heuchlerischer Lügenbold“ sowie als „aufgeblasenes möchtegern Korporälchen“ bezeichnet. Im Übrigen sei der Strafantrag rechtzeitig gestellt worden, weshalb sich der Beschuldigte der Beschimpfung schuldig gemacht habe. 4.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte sinngemäss vor, Kpl A.____ habe ihn willkürlich behandelt und ihm gedroht, die Rückgabe der Waffen so teuer wie möglich zu machen. Kpl A.____ habe nur das Ziel verfolgt, ihm eins auszuwischen, weshalb er das entsprechende Schreiben erstellt habe. 4.3 Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB; Provokation). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB; Retorsion). Bei der Provokation sowie der Retorsion handelt es sich nicht um Rechtfertigungsgründe, sondern um fakultative Strafbefreiungsgründe. Bei der Provokation ist Grund für die Straffreistellung der Affekt des provozierten Täters. Vorausgesetzt ist, dass der Täter unmittelbar reagiert (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 2. Aufl. 2009, Art. 177 N 6 ff.; FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 177 N 19 ff.). Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (BGE 81 IV 151). 4.4 Im vorliegend zu beurteilenden Fall wird von den Parteien nicht bestritten, dass der Straftatbestand im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch subjektiver

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinsicht erfüllt ist. Der Beschuldigte bringt allerdings vor, Kpl A.____ habe mittels ungebührlichem Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben. Zunächst sind den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte für die Behauptungen des Beschuldigten, mithin für ein ungebührliches Verhalten von Kpl A.____, zu entnehmen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits mit Schreiben vom 15. Mai 2012 den entsprechenden Sachverhalt, wonach ihn Kpl A.____ willkürlich behandelt und ihm gedroht habe, die Rückgabe der Waffen so teuer wie möglich zu machen, dargelegt hat. Folglich hat sich der Sachverhalt mindestens vier Monate vor dem nunmehr massgebenden Schreiben vom 22. September 2012 ereignet, weshalb die Voraussetzung der Unmittelbarkeit offenkundig zu verneinen ist. Hinzu kommt, dass aufgrund der Verfahrensakten ersichtlich ist, dass das in casu massgebende Schreiben des Beschuldigten an Kpl A.____ vom 22. September 2012 (act. 71) die Reaktion des Beschuldigten auf den Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 18. September 2012 (act. 101), mit welchem seine Beschwerde gegen die Verfügung der Polizei Basel-Landschaft, Fachstelle Waffen & Sprengstoff, vom 8. Juni 2012 (act. 83) abgewiesen wurde, darstellt. Unabhängig von der Unmittelbarkeit der Beschimpfung zeigt sich daher, dass der Anlass für das besagte Schreiben des Beschuldigten nicht ein Verhalten von Kpl A.____ war, sondern vielmehr die Abweisung der Beschwerde des Beschuldigten durch den Rechtsdienst des Regierungsrates, weshalb die von ihm geäusserten Beschimpfungen keine Reaktion auf ein Verhalten von Kpl A.____ darstellen und eine Strafmilderung beziehungsweise Strafbefreiung im Sinne von Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB ausgeschlossen ist. Folgerichtig erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet und ist daher abzuweisen.

5. Im Übrigen bleiben die Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten betreffend die Strafzumessung unbestritten, weshalb auf diese verwiesen werden kann, zumal sie sich als durchwegs sachlich zutreffend erweisen. Demnach ist der Beschuldigte in Bestätigung des Urteils des Strafgerichtspräsidenten vom 2. Oktober 2013 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 10.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.-- (beziehungsweise einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) zu verurteilen.

6. Anordnung der Bewährungshilfe 6.1 Der Strafgerichtspräsident legt mit Urteil vom 2. Oktober 2013 dar, dass der Beschuldigte anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung angegeben habe, er könne eine Unterstützung brauchen, fürchte sich aber vor Repressalien. Für die Dauer der Probezeit werde ihm daher eine Bewährungshilfe zur Seite gestellt, um ihn insbesondere in finanziellen Belangen sowie bei der Arbeits- und Wohnungssuche zu unterstützen. 6.2 Der Beschuldigte macht seinerseits geltend, er wolle keine Bewährungshilfe. 6.3 Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Per-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht sonen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB). 6.4 Vorliegend weist der Beschuldigte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor der Berufungsinstanz jegliche Bewährungshilfe kategorisch ab (S. 4 Protokoll KGer). Dies ist namentlich insofern von Relevanz, als die Bewährungshilfe in massgeblicher Weise vom Einverständnis der betroffenen Person abhängig ist, zumal der Bewährungshilfe ausdrücklich keine Zwangsmittel zur Verfügung stehen, mithin ohne Einwilligung des Betroffenen die Bewährungshilfe keine Möglichkeit der Einflussnahme hat (MARTINO IMPERATORI, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 93 N 27). In Anbetracht der vehementen Ablehnung der Bewährungshilfe durch den Beschuldigten erscheint die Anordnung einer solchen daher nicht zweckmässig. Demzufolge ist in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils keine Bewährungshilfe anzuordnen.

III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Mit vorliegendem Urteil wurde die Berufung des Beschuldigten lediglich teilweise gutgeheissen, wobei er in den Hauptpunkten unterlegen ist, mithin lediglich im Nebenpunkt betreffend die Anordnung einer Bewährungshilfe obsiegt hat. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens gehen von den Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1‘600.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1’500.-- (§ 12 Abs. 1 GebT) und Auslagen von CHF 100.--, CHF 1‘250.-- zu Lasten des Beschuldigten und CHF 350.-- zu Lasten des Staates.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 2. Oktober 2013, auszugsweise lautend:

„1. B.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 22. Mai 2013 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Nichtvornehmens der Abgaswartung sowie der Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Busse von Fr. 100.--.

Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag,

in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 91a Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV), Art. 96 VRV (i.V.m. Art. 59a Abs. 2 VRV), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.

2. B.____ wird vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Ziff. 2 SVG freigesprochen.

3. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB wird für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet.

4. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'736.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 716.--, der Gerichtsgebühr von Fr. 1000.-- sowie der Publikationskosten von Fr. 20.-- gehen zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).“

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in der Ziffer 3 wie folgt abgeändert:

1. B.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 22. Mai 2013 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Nichtvornehmens der Abgaswartung sowie der Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.--.

Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 91a Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV), Art. 96 VRV (i.V.m. Art. 59a Abs. 2 VRV), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.

2. B.____ wird vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Ziff. 2 SVG freigesprochen.

3. (aufgehoben) 4. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'736.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 716.--, der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- sowie der Publikationskosten von Fr. 20.-- gehen zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel- Landschaft vom 2. Oktober 2013 bestätigt.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘600.--, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1‘500.-- sowie Auslagen von CHF 100.--, werden wie folgt verteilt: a. CHF 1‘250.-- gehen zu Lasten des Beschuldigten; b. CHF 350.-- gehen zu Lasten des Staates.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

460 2013 279 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2014 460 2013 279 (460 13 279) — Swissrulings