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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. Dezember 2012 (460 12 160) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Versuchte schwere Körperverletzung etc.
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richter David Weiss; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, Postfach, 4242 Laufen, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A.___, Opfer und Privatkläger B.___, Opfer und Privatklägerin C.___, Opfer und Privatkläger D.___, Privatkläger E.___, Privatklägerin
gegen
F.___, vertreten durch Advokat Thomas Locher, Hauptstrasse 1, Postfach 425, 4242 Laufen, Beschuldigter
Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung etc. Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 20. April 2012
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Sachverhalt A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 20. April 2012 wurde F.___ der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, der Beschimpfung, des Führens eines Motorfahrrades in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines Motorfahrrades ohne Haftpflichtversicherung sowie des Führens eines Motorfahrrades ohne Kontrollschild schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt, wobei für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen angedroht wurde (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde F.___ von der Anklage der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B.___ gemäss Fall 1 der Anklageschrift sowie von der Anklage der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Fall 2 der Anklageschrift freigesprochen (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Zudem wurde der Beurteilte bei der Anerkennung folgender Zivilforderungen behaftet: Fr. 2'911.45 an A.___ sowie Fr. 330.80 an die E.___. Demgegenüber wurde die Schadenersatzforderung von B.___ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde festgehalten, dass die Verfahrenskosten aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'210.50, einer zusätzlichen Zeugenentschädigung von Fr. 129.90 für C.___ und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- bestehen. Dabei wurden dem Beschuldigten 3/4 der Verfahrenskosten auferlegt und 1/4 der Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. Für den Fall, dass kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt werde, wurde eine Ermässigung der strafgerichtlichen Gebühr auf Fr. 500.-- festgelegt (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 24. April 2012 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 2. August 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft, (1.) es sei eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, (2.) es sei das Strafmass angemessen zu erhöhen, (3.) es sei die Zivilforderung von C.___ zu behandeln und (4.) es sei im Übrigen das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
Demgegenüber begehrte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 21. August 2012, (1.) es sei das Vorliegen der formellen Voraussetzungen zur Berufung der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen zu prüfen und (2.) es sei auf den Antrag, wonach die Zivilforderung von C.___ zu behandeln sei, nicht einzutreten. Eine inhaltliche Argumentation zu den Vor-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bringen der Staatsanwaltschaft wurde spätestens für die Hauptverhandlung in Aussicht gestellt, ebenso die Anträge zur Sache.
C. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 19. September 2012 wurde angeordnet, dass der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft vor Kantonsgericht persönlich aufzutreten haben; die Privatkläger wurden demgegenüber vom persönlichen Erscheinen vor dem Berufungsgericht dispensiert. Mit gleicher Verfügung wurde festgestellt, dass die Parteien ihre Anträge im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzend begründen können. Schliesslich wurde mit derselben Verfügung dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Thomas Locher für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.
D. Mit Verfügung vom 30. November 2012 wurde der durch das Kantonsgericht eingeholte aktualisierte Strafregisterauszug über den Beschuldigten zur Kenntnisnahme an die Parteien sowie an die mit dem Fall befassten Richter übermittelt.
E. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte F.___ mit seinem Verteidiger, Advokat Thomas Locher, sowie die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, vertreten durch den stv. Leitenden Staatsanwalt der Hauptabteilung Laufen, Pascal Pilet. Der Beschuldigte wird sowohl zur Person als auch zur Sache einvernommen. Die Parteien wiederholen ihre Anträge gemäss den schriftlichen Eingaben, wobei die Staatsanwaltschaft vor den Schranken den Antrag betreffend Behandlung der Zivilforderung von C.___ zurückzieht. Die Staatsanwaltschaft präzisiert ihre Anträge gemäss Berufungserklärung vom 2. August 2012 dahingehend, dass der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- zu verurteilen sei, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen anzudrohen sei. Eventualiter, für den Fall eines bedingten Strafvollzuges, stellt die Staatsanwaltschaft das Rechtsbegehren, es sei gegenüber dem Beschuldigten eine Weisung betreffend eine alkoholspezifische Therapie mit einer Probezeit von mindestens 4 Jahren auszusprechen. Der Verteidiger beantragt dem Kantonsgericht, es sei das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vollständig zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff.).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft rügt in erster Linie die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Aus den Akten (act. 634 f.) ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichtspräsidenten den Parteien am 24. April 2012 zugestellt wurde. Mit ihrer Berufungsanmeldung vom 24. April 2012 (vgl. act. 925) hat die Staatsanwaltschaft die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 20. April 2012 wurde den Parteien am 20. Juli 2012 zugestellt (vgl. act. 736) und mit Datum vom 2. August 2012 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein. Was die Form betrifft, so erfüllt die Eingabe der Staatsanwaltschaft die Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Schliesslich wird die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Diese bezieht sich allerdings nur auf den Strafpunkt, währenddem in Bezug auf den Zivilpunkt der Staatsanwaltschaft generell keine Rechtsmittellegitimation zukommt (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 1455). Aus diesem Grund kann auf die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Zivilpunkt nicht eingetreten werden. Wie bereits erwähnt, zieht die Staatsanwaltschaft vor den Schranken des Kantonsgerichts ihre Berufung diesbezüglich ohnehin zurück. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Strafpunkt eine zulässige Rüge erhebt, die
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, sind alle Formalien erfüllt, weshalb auf die Berufung betreffend den Strafpunkt einzutreten ist.
II. Gegenstand der Berufung Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich nunmehr noch gegen die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe und die Gewährung des bedingten Vollzuges, mithin gegen die vorinstanzlich vorgenommene Strafzumessung, mit Ausnahme der ausgesprochenen Busse von Fr. 200.-- (vgl. Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Anstelle einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten wird eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten beantragt, wobei eventualiter zumindest eine ambulante alkoholspezifische Therapie mit einer Probezeit von 4 Jahren anzuordnen sei.
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Erstellung des Sachverhalts sowie die rechtliche Würdigung werden seitens der Parteien nicht bestritten und von Seiten des Beschuldigten wurde weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Daher bilden die Schuldsprüche gemäss Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Ziffern 2 bis 5 des strafgerichtlichen Urteilsdispositivs nicht Gegenstand des kantonsgerichtlichen Verfahrens.
III. Strafzumessung 1. Der Strafgerichtspräsident verurteilte den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Führens eines Motorfahrrades in fahrunfähigem Zustand, Führens eines Motorfahrrades ohne Haftpflichtversicherung sowie Führens eines Motorfahrrades ohne Kontrollschild zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.--, wobei für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen angedroht wurde.
2.1 In Bezug auf den Grundsatz der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB, den gesetzlichen und den erweiterten Strafrahmen in casu, den Strafschärfungsgrund der Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB sowie den Strafmilderungsgrund des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 20 f. des Urteils verwiesen werden. Im Rahmen der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklä-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue strafmindernd wirken (BSK Strafrecht I- WIPRÄCHTIGER, Art. 47 N 130, m.w.H.). Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern sowie eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse (z.B. Bemühungen des Täters um eine Therapie) (BSK Strafrecht I- WIPRÄCHTIGER, Art. 47 N 134, m.w.H.).
Das Strafgericht hat die relevanten Tat- und Täterkomponenten grundsätzlich richtig gewürdigt. Was ergänzend die Täterkomponenten betrifft, so gibt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt an, er lebe nach wie vor allein, wobei er seine beiden Töchter oft und regelmässig sehe. Der Kontakt zu seiner geschiedenen Frau gestalte sich gut. Der Beschuldigte habe auch ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern, insbesondere zu seiner Mutter. Er habe immer wieder Temporärstellen inne, aber keine feste Anstellung; daher sei der Beschuldigte auf Sozialhilfe angewiesen. Der fehlende Lehrabschluss stelle ein grosses Hindernis bei den Bewerbungen um eine Festanstellung dar. Zu seinem Tagesablauf befragt gibt der Beschuldigte an, er stehe zu unterschiedlichen Zeiten am Morgen auf und sei danach mit seinen Kollegen unterwegs. Man helfe sich gegenseitig mit diversen Arbeiten aus; zudem habe der Beschuldigte eine Werkstatt im Keller. Um seine Depressionen in den Griff zu bekommen, nehme der Beschuldigte regelmässig Medikamente ein. Wegen seiner Legasthenie brauche er Unterstützung, welche er in Form einer Beistandschaft durch seine Mutter erhalte. Was den Alkoholkonsum betreffe, so sei dieser seit der letzten Gerichtsverhandlung vom 20. April 2012 zurückgegangen. Heute trinke der Beschuldigte nur noch ab und zu ein Bier, aber "ganz anders als früher". Auf härtere alkoholische Getränke verzichte der Beschuldigte, weil ihn diese aggressiv machten. Dies hätten ihm auch die Kollegen gesagt. Seinen Kollegenkreis habe der Beschuldigte leicht gewechselt; insbesondere mit G.___ verkehre er nicht mehr. Bis jetzt sei der Beschuldigte weder in einer Alkoholberatung noch in einer entsprechenden Therapie gewesen, sondern habe alles "allein durchgezogen". Er wisse nicht, was die Zukunft bringe, doch erachte er eine alkoholspezifische Therapie nicht als nötig. Auf seine hohen Schulden von rund Fr. 70'000.-- angesprochen gibt der Beschuldigte an, er sei jahrelang mit der Situation überfordert gewesen. Seit seine Mutter ihn als Beiständin unterstütze, werde diese Last abgebaut. Nun arbeite der Beschuldigte intensiv an sich. Die Therapie bei Dr. H.___ bestehe darin, dass der Beschuldigte alle zwei Monate ein Gespräch mit dem Arzt führe und Medikamente erhalte. Die von seinem letzten Urteil erhaltene Strafe von 140 Stunden gemeinnüt-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zige Arbeit leiste der Beschuldigte nun in einem Altersheim in I.___. Er erhoffe sich allenfalls dort eine Festanstellung (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 ff.).
Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, spricht zu Lasten des Beschuldigten insbesondere die Tatsache, dass er ein langes Vorstrafenregister mit fünf, teilweise einschlägigen, Vorstrafen aus den Jahren 2004 bis 2011 aufweist. Dabei ist festzustellen, dass der Beschuldigte seit nunmehr bald zehn Jahren deliktisch tätig ist, was von einer hohen kriminellen Energie zeugt. Bei den nunmehr zu beurteilenden Delikten zeigte der Beschuldigte aus praktisch nichtigem Anlass ein ganz erhebliches Gewalt- und Aggressionspotential gegenüber beliebigen Drittpersonen. Entsprechend waren die Schläge und der Tritt des Beschuldigten für die Opfer äusserst gefährlich, insbesondere der brutale Tritt gegen den Kopf eines der Opfer. Dabei ist dem Beschuldigten im Einklang mit der Vorinstanz anzulasten, dass er schwerere Schädigungen der Gesundheit des Opfers A.___ durchaus in Kauf nahm, diese aber nur dank dem Zufall nicht eingetreten sind. Die mangels Eintritts des Erfolgs rechtlich als versuchte schwere Körperverletzung zu wertende Tathandlung des Beschuldigten kann daher in nur ganz untergeordnetem Ausmass eine Strafmilderung zur Folge haben. Ebenso wie das Strafgericht vermag auch das Kantonsgericht beim Beschuldigten trotz dessen äusserlich korrekten Auftritts vor Gericht keine echte Einsicht und Reue zu erkennen: Der Beschuldigte bekundet vor Kantonsgericht zwar, dass es ihm leid tue, bezeichnet seine Taten aber lediglich als "Blödsinn" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8 f., 12) und sucht die Schuld nach wie vor in erster Linie nicht bei sich selbst, sondern bei den Opfern bzw. weist auf seine damals bestehenden schwierigen Umstände wie Scheidung oder Alkoholprobleme hin. Zudem legt der Beschuldigte eine bedenkliche Gleichgültigkeit und Tendenz zum Bagatellisieren an den Tag. So sagte er anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2010 vor dem Bezirksstatthalteramt Laufen zu den vorgehaltenen Verletzungen und die darauffolgende Arbeitsunfähigkeit des Opfers A.___ unter anderem aus: "Das nehme ich zur Kenntnis. Er soll halt das nächsten Mal d'Schnurre halten" (act. 183). In derselben Einvernahme nahm der Beschuldigte zu den Verletzungen des Opfers C.___ wie folgt Stellung: "Das kann sein. Das ist ein armer Bub" (act. a.a.O.).
In Abweichung zu den Erwägungen der Vorinstanz ist jedoch die Geständigkeit des Beschuldigten aus rechtsstaatlichen Gründen als solche nicht strafmindernd, sondern als neutral zu berücksichtigen, weil eine solche Praxis die Entscheidung, auszusagen oder zu schweigen, beeinflussen kann (TRECHSEL / PIETH et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 47 N 24, m.w.H.). Zumindest darf die Geständigkeit in casu nur in höchst untergeordnetem Masse zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden. Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und Mittellosigkeit des Beschuldigten wirkt sich ebenso dessen Anerkennung der Zivilforderungen kaum zu seinen Gunsten aus. Schliesslich vermag die seitens des Beschuldigten vor Gericht beteuerte Läuterung und Festigung der sozialen und familiären Verhältnisse nicht zu überzeugen. Aufgrund der Tatsache, dass seit dem Urteil des Strafgerichts keine weiteren Delikte begangen wurden und damit eine gewisse Stabilisierung eingetreten ist, kann allerhöchstens eine äusserst minime Strafminderung stattfinden. Dazu gehört ebenso, dass der Beschuldigte Medikamente einnimmt. Dass der Beschuldigte einen regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern pflegt, ist als neutral zu werten und hat keinen Einfluss auf dessen Strafempfindlichkeit. Für die Gleichgültigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten spricht sodann die Tatsache, dass er mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 3. Juli 2012 erneut der versuchten Nötigung und der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Leistung von gemeinnütziger Arbeit von 35 mal 4 Stunden, total 140 Stunden, verurteilt wurde (anstelle einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.-- sowie anstelle einer Busse von Fr. 500.--). Die in diesem jüngsten Strafbefehl abgeurteilten Taten ereigneten sich am 7. Januar 2012, mithin nur rund drei Monate vor der strafgerichtlichen Hauptverhandlung. Insgesamt wertet auch das Kantonsgericht das Verschulden des Beschuldigten als schwer.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint die seitens der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten als zu milde. Mit seinen Delikten hat der Beschuldigte einen äusserst schwerwiegenden Verstoss gegen andere Individualinteressen, insbesondere gegen das Rechtsgut von Leib und Leben, verübt, ohne dass er dazu einen auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Anlass gehabt hätte. Eine höhere als die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe drängt sich umso mehr auf, als allein schon der Tatbestand der schweren Körperverletzung einen Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren vorsieht. Die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung ist in casu bei 8 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. Hinzu kommen die weiteren Delikte, was strafschärfend zu berücksichtigen ist. Dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Beschuldigten angemessen erscheint daher eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Was die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB betrifft, so ist materielle Voraussetzung dafür das Fehlen einer ungünstigen Prognose: Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass es nicht notwendig sei, die Strafe zu vollziehen, damit der Verurteilte sich künftig bewährt. Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Es geht um die Frage, ob sich der Verurteilte dauernd, nicht nur während der Probezeit, bewähren wird (TRECHSEL / PIETH et al., a.a.O., Art. 42 N 7 f., m.w.H.).
Die Vorinstanz ging beim Beschuldigten vom Fehlen einer ungünstigen Prognose aus. Sie begründete diese Einschätzung im Wesentlichen damit, dass sich beim Beschuldigten eine gewisse Stabilisierung abzeichne, zumal dieser die ihn belastende Trennung bzw. Scheidung überwunden habe und sich in medizinischer Behandlung befinde. Zudem liege eine Verurteilung wegen einem vom Beschuldigten begangenen Gewaltdelikt schon bald fünf Jahre zurück, was für ein gewisses Wohlverhalten spreche (vgl. S. 22 des Urteils.)
Das Kantonsgericht kann diesen Erwägungen aus den nachstehenden Gründen nicht folgen: Im vorliegenden Fall steht die Prognose für den Beschuldigten im Wesentlichen mit dessen Alkoholproblematik in Zusammenhang. Denn nicht nur die vorliegend zu beurteilenden, sondern auch die Delikte gemäss den Vorstrafen wurden zugestandenermassen jeweils in alkoholisiertem Zustand begangen. Zudem ist aktenkundig, dass dem Beschuldigten bereits dreimal, nämlich vom 12. Februar bis zum 11. Mai 2001, vom 20. Oktober bis zum 19. November 2005 sowie vom 21. November 2007 bis zum 20. Mai 2008, der Führerausweis wegen Angetrunkenheit und Fahrens ohne Ausweis entzogen wurde (vgl. act. 23). Den Alkoholkonsum hat der Beschuldigte laut eigenen und nicht näher überprüfbaren Angaben zwar reduziert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 7), jedoch hat er die Inanspruchnahme von professioneller Hilfe in Form einer Therapie oder zumindest eines Beratungsgesprächs bisher in konstanter Weise nicht für nötig befunden, obwohl gerichtsnotorisch nur eine solche Massnahme bei den gegebenen Umständen langfristig Aussicht auf realen Erfolg hätte. Dass der Beschuldigte bei erneuten Problemen oder Veränderungen, welche in sein Leben treten können, standhaft bleibt und nicht in alte Verhaltensmuster zurückfällt, vermag auch er selbst nicht auszuschliessen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 10 f.). Auch die weiteren Ausführungen des Beschuldigten in Bezug auf den Wechsel seines sozialen Umfelds, den gesünderen Lebensstil und die Suche nach einer Festanstellung sind, selbst wenn sie zutreffen sollten, derzeit noch viel zu vage, um daraus eine echte
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht und nachhaltige Stabilisierung abzuleiten. Nicht berücksichtigt hat das Strafgericht auch die Tatsache, dass der Beschuldigte noch während des vorliegend laufenden Verfahrens bereits wieder in eine Strafuntersuchung wegen am 7. Januar 2012 begangener Delikte verwickelt war, welche nunmehr in eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung und Tätlichkeiten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 3. Juli 2012 mündete. Wie bereits unter Ziff. 2.2 erwähnt, weist der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug eine beinahe zehn Jahre andauernde, meist einschlägige Delinquenz auf. Soweit dem Beschuldigten im Rahmen dieser Vorstrafen der bedingte bzw. teilbedingte Vollzug gewährt wurde, gelang es jenem schon damals nicht, sich während der jeweils angesetzten Probezeiten zu bewähren. Bisherige Verurteilungen haben den Beschuldigten somit offenbar unbeeindruckt gelassen, worin sich auch dessen krasse Unbelehrbarkeit manifestiert. Dass der Beschuldigte heute, nur wenige Monate seit den letzten Delikten im Januar 2012, eine derartige Läuterung und Festigung erfahren haben soll, welche ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten werde, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Aus den genannten Gründen ist klarerweise von einer schlechten Prognose auszugehen, welche die Gewährung eines bedingten Strafvollzugs ausschliesst. Die auf 12 Monate festzusetzende Freiheitsstrafe ist daher unbedingt auszusprechen.
Damit erübrigt sich eine Prüfung des Eventualantrages der Staatsanwaltschaft, es sei im Falle einer bedingten Freiheitsstrafe eine Weisung betreffend eine alkoholspezifische Therapie zu erteilen. Eine solche könnte im Übrigen mangels Vorliegens eines Gutachtens in casu ohnehin nicht durch das Gericht angeordnet werden (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB).
2.3 Die nunmehr zu beurteilenden Delikte liegen mit ihren Tatzeitpunkten vom 13. Dezember 2009 bis 30. Juli 2010 zeitlich teilweise vor und teilweise nach den Urteilen des Bezirksstatthalteramtes Laufen vom 5. Februar 2010, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Januar 2011 und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 3. Juli 2012. Dennoch ist keine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen, da keine gleichartigen Sanktionen vorliegen (vgl. BGE 137 IV 57).
3. Zusammenfassend wird der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft, soweit darauf einzutreten ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen tritt.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht IV. Kosten des Kantonsgerichts Gestützt auf § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 180.31) wird die Urteilsgebühr auf Fr. 4'500.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 350.--, was zu Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'850.-- führt. Diese werden gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO und damit dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschuldigten auferlegt.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Thomas Locher, wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'143.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8 % MWSt (Fr. 91.45), somit insgesamt Fr. 1'234.45, aus der Staatskasse ausgerichtet.
Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 20. April 2012, auszugsweise lautend:
"1. F.___ wird der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, der Beschimpfung, des Führens eines Motorfahrrades in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines Motorfahrrades ohne Haftpflichtversicherung sowie des Führens eines Motorfahrrades ohne Kontrollschild schuldig erklärt und
zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie
zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt,
im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen,
in Anwendung von Art. 122 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 123 Ziff. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 91
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 3 SVG, Art. 90 Abs. 2 VZV (in Verbindung mit Art. 94 Abs. 6 VZV sowie Art. 145 Ziff. 3 und 4 VZV), Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.
2. F.___ wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B.___ gemäss Fall 1 der Anklageschrift sowie von der Anklage der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Fall 2 der Anklageschrift freigesprochen.
3.a) Der Beurteilte wird bei der Anerkennung der nachfolgend genannten Zivilforderungen behaftet:
- Fr. 2'911.45 an A.___; - Fr. 330.80 an die E.___.
b) Die Schadenersatzforderung von B.___ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.
4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'210.50, einer zusätzlichen Zeugenentschädigung von Fr. 129.90 (wird C.___ nach Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse entrichtet) und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--.
Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 3 /4 der Verfahrenskosten. 1 /4 der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 2'194.55 (inklusive Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer)
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird aus der Gerichtskasse entrichtet."
wird in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft, soweit darauf einzutreten ist, in Ziffer 1 wie folgt geändert:
" 1. F.___ wird der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, der Beschimpfung, des Führens eines Motorfahrrades in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines Motorfahrrades ohne Haftpflichtversicherung sowie des Führens eines Motorfahrrades ohne Kontrollschild schuldig erklärt und
zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie
zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt,
im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen,
in Anwendung von Art. 122 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 123 Ziff. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 91 Abs. 3 SVG, Art. 90 Abs. 2 VZV (in Verbindung mit Art. 94 Abs. 6 VZV sowie Art. 145 Ziff. 3 und 4 VZV), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB."
Im Übrigen wird das Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 4'850.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 4'500.-- sowie Auslagen von Fr. 350.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Thomas Locher, wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'143.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8 % MWSt (Fr. 91.45), somit insgesamt Fr. 1'234.45, aus der Staatskasse ausgerichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin
Manuela Illgen