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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.07.2012 460 2011 226 (460 11 226)

17 luglio 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,887 parole·~19 min·9

Riassunto

Einfache Körperverletzung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 17. Juli 2012 (460 11 226) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Einfache Körperverletzung

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde A.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Opfer

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Einfache Körperverletzung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 19. September 2011)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 19. September 2011 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft B.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Statthalteramtes Liestal vom 4. November 2009 der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils CHF 70.--; dies bei einer Probezeit von zwei Jahren und in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf der Teilnahme an einem Raufhandel wurde der Beschuldigte freigesprochen und das Verfahren betreffend Verstoss gegen das richterliche Verbot Nr. 8/2003 wurde zufolge Verjährung eingestellt. Die Schadenersatzforderung von A.____ wurde gemäss Art. 38 Abs. 3 aOHG dem Grundsatz nach bei einer Quote von 100% zu Lasten des Beschuldigten gutgeheissen, wobei sie für die Bemessung der Höhe auf den Zivilweg verwiesen wurde. Des Weiteren wurde der Beschuldigte dazu verurteilt, A.____ eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Februar 2007 zu bezahlen, während die Mehrforderung in der Höhe von CHF 12'000.00 abgewiesen wurde. In Anwendung von § 31 Abs. 1 und Abs. 2 BL-StPO wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4'523.95 im Verhältnis von ¼ zu Lasten des Beschuldigten zu 3/4 zu Lasten des Staates verteilt. Schliesslich gingen die Kosten des Privatverteidigers des Beschuldigten in der Höhe von insgesamt CHF 4'701.10 (inklusive Hauptverhandlung, Auslagen und Mehrwertsteuer) in Anwendung von § 3 Abs. 1 BL- StPO zur Hälfte zu Lasten des Staates. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheides eingegangen.

B. Mit Schreiben vom 23. September 2011 reichte der Beschuldigte die Berufungsanmeldung ein. In seiner Berufungserklärung vom 10. Januar 2012 führte er was folgt aus:

"1. ad Art. 399 Abs. 3 lit. a: Der Berufungskläger ficht das Urteil vollumfänglich an. 2. ad Art. 399 Abs. 3 lit. b: Der Berufungskläger beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils (mit Ausnahme von Ziffer 2. a) und b) des Erkenntnisses) und einen vollumfänglichen Freispruch, unter o/e Kostenfolge für das erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren. 3. ad Art. 399 Abs. 3 lit. c: Der Berufungskläger beantragt die Einvernahme folgender Zeugen: - C.____; - D.____; - E.____."

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. In seiner Berufungsbegründung vom 13. April 2012 stellte der Beschuldigte die folgenden Rechtsbegehren: Es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. September 2011 mit Ausnahme von Ziffer 2. a) und b) vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger sei vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 1); dies alles unter o/e Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (Ziff. 2). Im Sinne eines Verfahrensantrags wurde begehrt, es seien die Zeugen C.____, D.____ und E.____ zur Hauptverhandlung vorzuladen und zu befragen.

D. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 16. Mai 2012, es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und es sei das angefochtene Urteil zu bestätigen (Ziff. 1). Des Weiteren sei auch der Verfahrensantrag des Beschuldigten abzuweisen (Ziff. 2). Überdies sei die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht zu dispensieren (Ziff. 3).

E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. Juni 2012 wurden die Beweisanträge des Berufungsklägers abgewiesen, das mündliche Verfahren angeordnet, der Beschuldigte zum persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung verpflichtet, dem Verletzten das Erscheinen freigestellt und die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme dispensiert.

F. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung erscheinen der Beschuldigte und Berufungskläger B.____ mit seinem Rechtsvertreter Roman Felix. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird ebenfalls, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.

1.2 Aufgrund des Umstandes, dass weder die Staatsanwaltschaft noch A.____ ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 19. September 2011 ergriffen haben und der Beschuldigte seine Berufung nach dem Freispruch vom Vorwurf der Teilnahme an einem Raufhandel und nach der Einstellung des Verfahrens betreffend Verstoss gegen das richterliche Verbot Nr. 8/2003 zufolge Verjährung lediglich gegen die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (und damit zusammenhängend die Beurteilung der Zivilansprüche des Verletzten sowie die Kostenfolge) richtet, sind auch nur diese Punkte Gegenstand des vorliegenden Urteils.

2.1 Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung im Hinblick auf die Kausalität zwischen dem inkriminierten Schlag und der diagnostizierten Verletzung im Wesentlichen aus, es sei der von der Polizei aufgenommenen Anzeige zu entnehmen, dass bei A.____ keine äusserlichen Verletzungen hätten festgestellt werden können. Dieser habe beim Sprechen keine Probleme bekundet und der Polizei gegenüber nur von leichten Schmerzen berichtet. Des Weiteren sei dem Notfallbericht des Kantonsspitals Liestal zu entnehmen, dass lediglich eine Unterkieferkontusion mit einer Druckdolenz über dem Kiefergelenksköpfchen habe festgestellt werden können. Der Kieferschluss sei problemlos möglich und der Unterkiefer seitlich frei beweglich gewesen. Der erst am 16. November 2007 durch das Kantonsspital Liestal beantwortete Fragenkatalog stütze sich offenbar auf Angaben, welche zu einem späteren Zeitpunkt von dritter Seite eingeholt worden seien. Diese Tatsachen, insbesondere die im Notfallbericht nicht festgestellten Verletzungen, würden deutlich machen, dass A.____ sich die erst am nächsten Tag durch das Universitätsspital Basel diagnostizierte doppelte Unterkieferfraktur nach dem Besuch

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Notfallstation zugezogen habe. Es sei erstellt, dass A.____ noch rund eine Stunde nach dem inkriminierten Schlag beträchtlich alkoholisiert gewesen sei, so habe der auf dem Polizeiposten durchgeführte Alkoholtest 1.44‰ ergeben. Unter diesen Umständen dränge sich der Schluss auf, dass A.____ sich die Verletzung auf dem Nachhauseweg zugezogen habe. Die Frage, wie dies geschehen sei, könne letztlich offen bleiben. Zum selben Schluss würden im Übrigen auch die Aussagen des Beschuldigten führen.

2.2 Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen der Ansicht, der Umstand, wonach die doppelte Unterkieferfraktur erst am folgenden Tag diagnostiziert worden sei, vermöge die durch den Beschuldigten aufgeworfene These nicht zu erklären. Es stehe fest, dass sich A.____ unmittelbar nach der Anzeigeerstattung bei der Polizei in Spitalpflege begeben habe und dass dort eine Unterkieferkontusion, eine Kiefergelenksluxation sowie eine Kiefergelenksköpfchenfraktur festgestellt worden seien. Um weitere Verletzungen zu diagnostizieren, seien für den nächsten Tag die Aufnahme von Röntgenbildern geplant und eine CT- Untersuchung in Erwägung gezogen worden. Es sei absolut unwahrscheinlich und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge widersprechend, wenn angenommen würde, dass A.____ am gleichen Abend kurz hintereinander in zwei derart heftige Schlägereien verwickelt gewesen sei, sei doch davon auszugehen, dass er sich nach der erlittenen schmerzhaften Verletzung von jeglichen Streitereien fernhalten würde. Auch ein selbstverschuldeter Sturz, welcher zur Kieferfraktur geführt haben soll, könne gänzlich ausgeschlossen werden. Weder aus dem Arztbericht des Kantonsspitals Liestal noch aus dem des Universitätsspitals Basel würden weitere äusserlich sichtbare Verletzungen wie Hämatome, Schürfungen oder Prellungen hervorgehen. Aufgrund seiner Kampfsport-Erfahrung sei es dem Beschuldigten im Übrigen durchaus möglich, eine derart heftige Bewegung auszuführen, dass mit einem Schlag ein doppelter Unterkieferbruch entstanden sei, womit davon ausgegangen werden müsse, dass der durch den Beschuldigten ausgeführte Schlag kausal für die diagnostizierte Verletzung gewesen sei.

3.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f.; mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (vg. Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1).

3.2 Im vorliegenden Fall stehen dem Kantonsgericht bei der konkreten Prüfung des rechtlich relevanten Sachverhaltes die Anzeige von A.____ wegen Körperverletzung bei der Polizei Basel-Landschaft, Polizeiposten Bubendorf, vom 4. April 2007 (act. 1117 f.), die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme durch das Statthalteramt Liestal vom 31. Juli 2007 (act. 37 ff., 1225 ff.), anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Kriminalitätsbekämpfung, vom 20. Oktober 2007 (act. 1255), anlässlich seiner Einvernahme durch das Statthalteramt Liestal vom 8. Dezember 2008 (act. 1257 ff.) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. 2019 ff.) und anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), die Aussagen von A.____ anlässlich seiner Einvernahme durch das Statthalteramt Liestal vom 16. August 2007 (act. 61 ff., 1243 ff.), die Aussagen von C.____ anlässlich ihrer Anzeige gegen A.____ wegen sexueller Belästigung beim Polizeistützpunkt Liestal vom 25. Februar 2007 (act. 5 ff.) sowie anlässlich ihrer Einvernahme durch das Statthalteramt Liestal vom 14. Juni 2007 (act. 25 ff., 1213 ff.), der Notfallbericht des Kantonsspitals Liestal, Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Gefäss- und Thoraxchirurgie, vom 26. Februar 2007 (act. 1743), der vom Kantonsspital Liestal, Chirurgische Klinik, beantwortete Fragenkatalog vom 16. November 2007 (act. 1157 ff.) und die medizinischen Berichte des

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Universitätsspitals Basel, Kiefer- und Gesichtschirurgie, vom 21. März 2007 (act. 51 f., 1137 f., 1149 f.) sowie vom 11. Juni 2009 (act. 1739 f.) zur Verfügung.

Gestützt auf die Akten ergibt sich, dass der inkriminierte Sachverhalt grundsätzlich unbestritten ist. Demnach ist gemäss dem von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt auszugehen, wonach der Beschuldigte im Rahmen einer Auseinandersetzung mit A.____, nachdem Letzterer mutmasslich die Freundin des Bruders des Beschuldigten sexuell belästigt hatte, am Abend des 25. Februar 2007 zwischen 22:20 Uhr und 22:30 Uhr im Restaurant F.____ in G.____ in angetrunkenem Zustand (0.86‰ um 00:02 Uhr) einmal ins Gesicht schlug. Bestritten wird in diesem Zusammenhang vom Beschuldigten lediglich, dass der Schlag mit der Faust erfolgt sein soll, vielmehr sei er mit der offenen Hand geführt worden. Angesichts der konstanten und glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zu dieser Frage und in Ermangelung anderweitiger Beweise muss zu dessen Gunsten davon ausgegangen werden, dass dieser in der Tat nur mit der offenen Hand zugeschlagen hat. Wiederum unbestritten ist in der Folge die am 26. Februar 2007 durch das Universitätsspital Basel diagnostizierte doppelte Unterkieferfraktur bei A.____. Fraglich ist hingegen die Kausalität zwischen dem eingestandenen Schlag und der diagnostizierten Verletzung.

Diesbezüglich kommt das Kantonsgericht bei Würdigung der vorgenannten Beweise und Indizien im Gegensatz zur Vorinstanz zum Schluss, dass eine alternative Entstehung der Verletzung nicht ausgeschlossen ist und demzufolge erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Kausalität zwischen dem inkriminierten Verhalten des Beschuldigten und der festgestellten Verletzung bestehen, was sich wie folgt begründet. Zunächst geht das Kantonsgericht mit der Vorinstanz einig, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Kampfsporterfahrung grundsätzlich in der Lage ist, mit einem gezielten Schlag eine doppelte Unterkieferfraktur zu verursachen. Ob dies in der konkreten Situation tatsächlich möglich gewesen ist, ergibt sich hingegen aus der Darlegung des Beschuldigten, wie er den Schlag ausgeführt haben will, indem er sich zuerst aus dem Griff von A.____ habe losreisen müssen, mit dem Oberkörper nach hinten und zugleich reflexartig mit der linken offenen Hand nach vorne gegangen sei (Protokoll KG S. 3), nicht in schlüssiger Weise. Es ist davon auszugehen, dass der Getroffene – zumal so stark alkoholisiert wie A.____ in vorliegendem Fall (1.44‰ um 23:27 Uhr) – bei einem solch heftigen Schlag, welcher direkt zu einem doppelten Kieferbruch führt, sich nicht mehr hätte auf den Beinen halten können. Dass A.____ nach dem Schlag zu Boden gegangen wäre, ist jedoch nicht dokumentiert. Ausschlaggebend ist aber der Umstand, wonach sich A.____ unmittelbar nach

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der polizeilichen Einvernahme am gleichen Abend bzw. frühen Morgen auf die Notfallstation des Kantonsspitals Liestal begeben hat und dort untersucht worden ist, wobei anlässlich dieser Untersuchung keinerlei gravierende Verletzungen und insbesondere auch keine Kieferfraktur beim Verletzten festgestellt worden sind. Insofern sind die Erwägungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft, wonach das Kantonsspital Liestal bereits am 26. Februar 2007 um 00:30 Uhr eine Unterkieferkontusion, eine Kiefergelenksluxation und eine Kiefergelenksköpfchenfraktur diagnostiziert habe, unzutreffend. So wurde im Notfallbericht (act. 1743) lediglich eine Kontusion des Unterkiefers diagnostiziert. Weiter wurde festgestellt, dass eine Druckdolenz über den Kiefergelenksköpfchen beidseits bestehe, der Kieferschluss problemlos und in der normalen Achse ohne Verschiebungen möglich sei, hingegen die Mundöffnung schmerzbedingt nicht vollständig möglich, der Unterkiefer jedoch seitlich frei beweglich sei. Erst in seinem Bericht vom 16. November 2007 (act. 1157 ff.) führte das Kantonsspital Liestal im Fragenkatalog unter Ziffer 3 aus, es seien eine Kontusion des Unterkiefers, eine Luxation des Kiefergelenkköpfchens und eine Fraktur des Kiefergelenkköpfchens festgestellt worden. Auch seien Röntgenbilder und gegebenenfalls eine CT-Untersuchung für den nächsten Tag geplant gewesen. Diese Diagnose steht jedoch in klarem Widerspruch zur Diagnose der gleichen Ärztin im Notfallbericht vom 26. Februar 2007 und berücksichtigt ganz offensichtlich die zu einem späteren Zeitpunkt festgestellten Erkenntnisse des Universitätsspitals Basel, zumal A.____ nach der Erstversorgung zu keiner Nachbehandlung im Kantonsspital Liestal erschienen ist. Somit steht fest, dass das Kantonsspital Liestal in der Nacht vom 25. auf den 26. Februar 2007 keine gravierenden Verletzungen bei A.____ festgestellt und erst das Universitätsspital Basel ein paar Stunden später im Verlaufe des 26. Februars 2007 die Diagnose einer doppelten Unterkieferfraktur aufgestellt hat.

Gestützt wird die Diagnose im Notfallbericht nach Ansicht des Kantonsgerichts des Weiteren durch den Umstand, wonach es nicht nachvollziehbar erscheint, dass weder A.____ – trotz seiner Alkoholisierung und der damit einhergehenden verminderten Schmerzempfindlichkeit – noch die Polizeibeamten oder das Spitalpersonal eine derart gravierende Verletzung nicht bemerkt haben sollen, hätte sie denn vorgelegen. Ganz offensichtlich ist der Verletzte in der Lage gewesen, während mindestens zwei Stunden ohne äusserlich wahrgenommene Einschränkungen mit diversen Personen zu kommunizieren. In der Anzeige wird denn durch die Polizei lediglich festgehalten, dass A.____ über leichte Schmerzen geklagt habe, äusserlich seien jedoch keine Verletzungen festzustellen gewesen (act. 1119). Nicht zuletzt aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich für das Kantonsgericht, dass der Bruch eines Knochens bzw. eines

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gelenks mit grossen Schmerzen und unmittelbaren Einschränkungen des entsprechenden Körperteils verbunden ist. Nicht vorstellbar ist für das Kantonsgericht, dass bei einer doppelten Unterkieferfraktur der Unterkiefer seitlich frei beweglich sein kann, wie dies vom Kantonsspital Liestal im Notfallbericht festgestellt worden ist. Da beim Verletzten weder durch ihn selbst noch durch Dritte besondere Schmerzen oder über die Folgen einer durchschnittlichen Ohrfeige hinausgehende Kieferbeeinträchtigungen am Abend des 25. Februars 2007 wahrgenommen worden und auch im Notfallbericht des Kantonsspitals Liestal vom gleichen Abend nur eine Kontusion und eine Druckdolenz beschrieben sind, muss dies im Ergebnis dazu führen, dass die Kausalität zwischen dem am 25. Februar 2007 zwischen 22:20 Uhr und 22:30 Uhr unbestrittenermassen ins Gesicht des Verletzten erfolgten Schlages und der erst im Verlaufe des folgenden Tages diagnostizierten doppelten Unterkieferfraktur nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" nicht erstellt ist.

Hinsichtlich der von der Vorinstanz verneinten alternativen Verletzungsmöglichkeit ist darauf hinzuweisen, dass nicht lediglich der Zeitraum zwischen dem inkriminierten Schlag und der ca. zwei Stunden später erfolgten ärztlichen Untersuchung auf der Notfallstation in Liestal in Frage kommt, sondern vielmehr der Zeitraum zwischen dem Schlag und dem Aufsuchen des Universitätsspitals Basel im Verlaufe des nächsten Tages. In dieser Zeitspanne scheint die Möglichkeit, dass A.____ in eine weitere tätliche Auseinandersetzung geraten ist, zwar nicht als zwingend, ist aber aufgrund seiner starken Alkoholisierung und angesichts seines mutmasslich respektlosen Verhaltens, welches sich bereits bei der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten manifestiert hat, auch nicht ausgeschlossen. Ebenso vermag das allfällige Fehlen von typischen Sturzverletzungen wie Hämatomen, Schürfungen und dergleichen zwar als Indiz eher gegen einen selbstverschuldeten Sturz sprechen, es schliesst einen solchen aber nicht a priori aus, abgesehen davon, dass auch keine Klarheit darüber besteht, ob der Verletzte im Universitätsspital Basel überhaupt auf solche Verletzungen untersucht worden wäre. Im Resultat können somit weder der alternative Sachverhalt einer Verletzung durch einen Dritten noch die Alternative einer Selbstverletzung durch einen Sturz von vornherein ausgeschlossen werden.

Demzufolge ist das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 19. September 2011 in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten aufzuheben und dieser vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen. Nachdem der Beschuldigte bereits von der Vorinstanz vom Vorwurf der Teilnahme an einem Raufhandel freigesprochen worden und das Verfahren betreffend Verstoss gegen das richterliche Verbot Nr. 8/2003 zufolge Verjährung rechts-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht kräftig eingestellt worden ist, ist er mit heutigem Urteil von allen Anklagepunkten freizusprechen. Zufolge des vollumfänglichen Freispruchs und der entsprechenden Aufhebung des angefochtenen Urteils erübrigen sich schliesslich an vorliegender Stelle weitere Ausführungen zur Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Verletzten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'900.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'800.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) ebenso zu Lasten des Staates wie die ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 4'523.95 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.-- sowie die Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'523.95). Ausserdem wird dem Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'093.65 (12.35 Stunden [inklusive drei Stunden Hauptverhandlung] Aufwand zu jeweils CHF 230.-- plus CHF 24.-- Auslagen und CHF 229.15 Mehrwertsteuer) und für das erstinstanzliche Verfahren eine solche in der Höhe von CHF 4'701.10 (inklusive Hauptverhandlung, Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Honorarforderung des Rechtsvertreters des Verletzten schliesslich werden mit vorliegendem Urteil nicht tangiert.

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 19. September 2011, lautend:

"1. B.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 4. November 2009 der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer

bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 70.00,

bei einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB.

2.a) B.____ wird vom Anklagevorwurf der Teilnahme an einem Raufhandel freigesprochen.

b) Das Verfahren betreffend Verstoss gegen das richterliche Verbot Nr. 8/2003 wird zufolge Verjährung eingestellt.

3.a) Die Schadenersatzforderung von A.____ wird gemäss Art. 38 Abs. 3 aOHG dem Grundsatz nach bei einer Quote von 100% zu Lasten des Angeschuldigten gutgeheissen. Für die Bemessung der Höhe wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.

b) B.____ wird dazu verurteilt, A.____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 8'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 25. Februar 2007 zu bezahlen. Die Mehrforderung in Höhe von Fr. 12'000.00 wird abgewiesen.

4.a) Die Honorarforderung von Dr. Christian von Wartburg in Höhe von Fr. 2'204.20 (inkl. Hauptverhandlung, Auslagen und Mehrwertsteuer) für die Opfervertretung wird gutgeheissen.

b) Auf die Honorarforderung von Dr. Christian von Wartburg für die Verteidigung von A.____ in dessen mittlerweile eingestelltem Strafverfahren in Höhe von Fr.1'377.10 wird zufolge res iudicata nicht eingetreten (vgl. Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2008).

5. In Anwendung von § 31 Abs. 1 und 2 aStPO gehen 1 /4 der Verfahrenskosten zu Lasten von B.____, 3 /4 der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 2'523.95 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00.

Wird mangels Ergreifung eines Rechtsmittels keine nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt (§ 176 Abs. 1 aStPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

6. Die Kosten des Privatverteidigers von B.____ in Höhe von insgesamt Fr. 4'701.10 (inklusive Hauptverhandlung, Auslagen

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Mehrwertsteuer) gehen in Anwendung von § 3 Abs. 1 aStPO zur Hälfte zu Lasten des Staates."

wird in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten aufgehoben und der Beschuldigte wird von allen Anklagepunkten freigesprochen.

Das Verfahren betreffend Verstoss gegen das richterliche Verbot Nr. 8/2003 wird zufolge Verjährung eingestellt.

Die ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 4'523.95 gehen zu Lasten des Staates.

Ebenso gehen die Kosten des Privatverteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 4'701.10 (inklusive Hauptverhandlung, Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'900.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'800.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Staates.

III. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'093.65 (inklusive CHF 24.-- Auslagen und CHF 229.15 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

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