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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.06.2012 460 2011 206 (460 11 206)

4 giugno 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·10,418 parole·~52 min·5

Riassunto

Mehrfache Tierquälerei etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. Juni 2012 (460 11 206) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Mehrfache Tierquälerei etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Regina Schaub; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, 4242 Laufen, Anklagebehörde A.____, Privatkläger

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Niggi Dressler, Hauptstrasse 46, 4102 Binningen, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand mehrfache Tierquälerei etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Oktober 2011

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 11. Oktober 2011 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft B.____ der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Pornografie sowie der mehrfachen Tierquälerei schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, dies in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 197 Ziff. 3 StGB, Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (i.V.m. Art. 3 lit. a TSchG, Art. 4 TSchG und Art. 16 Abs. 2 lit. j TSchV), Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB (Ziff. 1). Ferner wurde der Strafvollzug in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu Gunsten einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme aufgeschoben (Ziff. 2). Das Strafgericht legte im Weiteren fest, dass die beschlagnahmten pornografischen Gegenstände im Sinne von Art. 197 StGB als Aktenbestandteil bei den Akten verbleiben (Ziff. 3a), der beschlagnahmte PC Acer (PSF1BE6Z0014400040CELAW) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen (Ziff. 3b) und der beschlagnahmte Ordner nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beschuldigten zurückgegeben werde (Ziff. 3c). Überdies wurden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 26'575.10 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten auferlegt (Ziff. 4) und dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für seine Bemühungen ab dem 5. Oktober 2011 ein Honorar von CHF 3'571.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziff. 5). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Niggi Dressler, mit Eingabe 20. Oktober 2011 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 5. Dezember 2011 sowie in seiner Berufungsbegründung vom 6. März 2012 beantragte er, in Aufhebung des Urteils vom 11. Oktober 2011 sei er vollumfänglich freizusprechen. Überdies sei ihm die amtliche Verteidigung mit Advokat Niggi Dressler als sein Rechtsbeistand zu gewähren. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, begehrte mit Berufungsantwort vom 29. März 2012, es sei die Berufung in Bestätigung des angefochtenen Urteils vollumfänglich abzuweisen und zu überprüfen, ob für das Berufungsverfahren ein Fall von amtlicher Verteidigung gegeben sei. D. Mit Verfügung vom 13. April 2012 stellte der Präsident des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, fest, dass der Privatkläger innert Frist auf die Möglichkeit einer Berufungsantwort verzichtet hat, und bewilligte dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit Advokat Niggi Dressler für das zweitinstanzliche Verfahren. E. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen Advokat Niggi Dressler sowie der Staatsanwalt Pascal Pilet, währenddem der Beschuldigte und Berufungskläger fehlt. Die Staatsanwaltschaft stellt vorab den Antrag, auf die Berufung sei mangels Anwesenheit des Berufungsklägers an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung nicht einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgegenüber reicht der Rechtsvertreter des Berufungsklägers ein Schreiben desselben ein, gemäss welchem sich dieser für die heutige Verhandlung entschuldigt, und begehrt, auf die Berufung sei - in Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft - einzutreten. Im Weiteren lässt der Berufungskläger beantragen, entgegen der Berufungserklärung vom 5. Dezember 2011 und der Berufungsbegründung vom 6. März 2012 sei das angefochtene Urteil des Strafgerichts lediglich hinsichtlich der Verurteilung betreffend mehrfacher Tierquälerei aufzuheben, währenddem die Verurteilung betreffend mehrfacher Drohung und mehrfacher Pornografie nicht angefochten werde. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre Rechtsbegehren gemäss ihren Eingaben. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

I. Formelles 1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden sind, nach neuem Recht beurteilt. Das im vorliegenden Fall angefochtene Urteil datiert vom 11. Oktober 2011, weshalb die neue Strafprozessordnung Anwendung findet. 2. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. 3. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Oktober 2011 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 20. Oktober 2011 und 5. Dezember 2011 hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht begehrt die Staatsanwaltschaft, zufolge Nichterscheinens des Berufungsklägers sei in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO auf die Berufung nicht einzutreten. Das Entschuldigungsschreiben mit heutigem Datum, welches der Berufungskläger seinem Rechtsvertreter per Email zugestellt und dieser an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung eingereicht habe, sei nicht als genügend zu qualifizieren, zumal sich der Berufungskläger einzig darauf berufe, aufgrund eines Versehens werde er erst am 5. Juni 2012 wieder in der Schweiz sein. Der Berufungskläger bemühe sich jedoch nicht, die Rückfahrt bereits früher anzutreten und so zumindest verspätet an der Verhandlung teilzunehmen. Im Weiteren führt die Staatsanwaltschaft aus, der Rechtsvertreter des Berufungsklägers sei wohl nicht speziell für die Berufungsverhandlung mandatiert worden, was jedoch notwendige Voraussetzung einer Vertretung im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO sei. 5. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers bringt vor den Schranken des Kantonsgerichts vor, aus dem Schreiben seines Mandanten mit heutigem Datum gehe klar hervor, dass dieser an der Berufung festhalte. Überdies habe der Berufungskläger ihn instruiert, weshalb auf die Berufung einzutreten sei. 6. Gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (lit. a), keine schriftliche Eingabe einreicht (lit. b) oder nicht vorgeladen werden kann (lit. c). Keine unentschuldigte Abwesenheit im Sinne von lit. a liegt vor, wenn der Berufungskläger nicht ordnungsgemäss nach Art. 201 ff. StPO vorgeladen wurde und es für seine Abwesenheit einen triftigen Grund gibt. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts ergibt sich sodann, dass die beschuldigte Person, welche die Berufung erhoben hat, dann nicht als säumig gilt, wenn lediglich der Rechtsbeistand zur Berufungsverhandlung erscheint (CHRISTEN, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, ZStV Band/Nr. 161, 2010, S. 236 ff.; HUG, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 407 N 3; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 407 N 3; EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 407 N 1). 7. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist der Berufungskläger der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ferngeblieben. Dessen ungeachtet ist sein amtlicher Verteidiger, Advokat Niggi Dressler, erschienen. Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringt, der amtliche Verteidiger sei nicht speziell für die heutige Berufungsverhandlung instruiert worden, weshalb nicht von einer Vertretung im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus den Verfahrensakten sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass der amtliche Verteidiger nicht auch speziell für die heutige Hauptverhandlung instruiert wäre, zumal aus dem vom Rechtsvertreter eingereichten Schreiben des Berufungsklägers mit heutigem Datum hervorgeht, dieser sei „sehr wohl und sehr ernst“ daran interessiert, dass die Berufungsverhandlung stattfinde. Demzufolge ist von einer ordnungsgemässen Vertretung des Berufungsklägers an der heutigen Hauptverhandlung auszugehen, womit die kumulativen Voraussetzungen der Annahme eines Rückzugs der Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO nicht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfüllt sind. Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist daher abzuweisen und auf die Berufung ist einzutreten.

II. Materielles 1. Gegenstand der Berufung Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträgen, namentlich aufgrund der Ausführungen des Berufungsklägers, die Straftatbestände der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Pornografie seien zugestanden und nicht mehr strittig, zeigt sich, dass einzig der Straftatbestand der mehrfachen Tierquälerei Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet, weshalb im folgenden ausschliesslich dieser Aspekt zu prüfen ist. Im Übrigen blieben die Ausführungen des Strafgerichts betreffend Beschlagnahme und Einziehung unbestritten, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

2. Sachverhaltsfeststellung 2.1 Mit Urteil vom 11. Oktober 2011 führt das Strafgericht Basel-Landschaft aus, der Berufungskläger habe wenige Stunden nach seiner Anhaltung vom 15. April 2010 gegenüber der Polizei Basel-Landschaft zu Protokoll gegeben, er habe an mehreren Hunden den Oralverkehr vollzogen und diese wiederum dasselbe an ihm. Dazu habe er masturbiert und sei sehr oft zum Orgasmus gekommen. Das Ejakulat sei dann von den Hunden aufgegessen worden. Zudem habe er Hündinnen und Rüden am Geschlechtsteil „geschleckt“, seinen Hunden C.____ und D.____ die Möglichkeit gegeben, sie mit der Hand zu befriedigen, und den Rüden auch den „Arsch abgeleckt“. Anal- und Vaginalverkehr habe er jedoch noch nie gehabt, da die Hunde dies bisher immer abgelehnt hätten. Ausserdem habe er mit mehreren Hunden Zungenküsse ausgetauscht, wobei er erregt werde und dazu masturbiere. Er zwinge den Hund nicht zu sexuellen Handlungen, sondern nehme auf dessen Verhalten Rücksicht und lasse diesen seine Sexualität leben. Sexuelle Handlungen an einem Hund habe er erstmals mit neun Jahren vorgenommen und letztmals am Vortag mit seinem Hund D.____. Durchschnittlich sei es alle ein bis zwei Wochen zu sexuellen Kontakten mit Hunden gekommen. Ferner habe der Berufungskläger ausgesagt, er kenne Art. 26 Abs. 1 TSchG nicht, jedoch habe er sich diesbezüglich bereits mit einem Juristen unterhalten, welcher ihm erklärt habe, dass nur das Penetrieren strafbar sei, hingegen das Streicheln mit anschliessender Ejakulation nicht. Im Widerspruch zu dieser Aussage habe der Berufungskläger im Verlauf der Einvernahme zu Protokoll gegeben, er sei der Meinung, dass nur die Ausübung der Zoophilie verboten sei. Im Weiteren führt das Strafgericht aus, am selbigen Tag, mithin am 15. April 2010, sei der Hund D.____ des Berufungsklägers beschlagnahmt worden. In der Folge habe der Kantonstierarzt am 19. April 2010 unter Bezugnahme auf das Einvernahmeprotokoll vom 15. April 2010 gegenüber dem Berufungskläger ein Hundehalteverbot sowie die Umplatzierung des beschlagnahmten Hundes verfügt. Unmittelbar danach habe der Berufungskläger ein Schreiben verfasst, mit welchem er die zuvor gemachten Aussagen widerrufen und vorgebracht habe, er sei zu dieser „Gefälligkeitsaussage“ gedrängt worden. Er sei unter Druck gestanden und habe die Einvernahme nur noch verlassen wollen. Da diese

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Falschaussagen für ihn Folgen gehabt hätten, habe er sie widerrufen. Er habe nie an Hunden sexuelle Handlungen vorgenommen und werde dies auch nie tun. Seine DNA sei deshalb in den Darm von D.____ gelangt, weil dieser das Fieberthermometer verschluckt habe, welches er wiederum habe herausholen müssen. Zudem erachte er es als möglich, dass D.____ Genitalflüssigkeit konsumiert habe und diese dann in den Darm „gewandert“ sei. Das Strafgericht führt ferner aus, dass sich neben den Aussagen des Berufungsklägers noch zahlreiche weitere Beweismittel bei den Akten befänden, wobei insbesondere aufgrund der Beiträge in Internet-Foren und der schriftlichen Arbeiten zum Thema „kynosexuelle Begegnung“ sowie „Zoophilie und Tierschutz“ feststehe, dass der Berufungskläger an Hunden ein sexuelles Interesse habe. Überdies habe er unzählige weitere Bilder von tierischen Geschlechtsteilen angeschaut. Das Geständnis vom 15. April 2010 sei sehr detailliert und differenziert, zumal der Berufungskläger ohne konkrete Frage auf weitere sexuelle Handlungen sowie auf zusätzliche Beweismittel hingewiesen habe. Die Aussagen seien daher plausibel und es sei nicht nachvollziehbar, dass diese durchwegs fiktiv sein sollen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Berufungskläger unter dem angeblichen Druck solch detaillierte Erfindungen gemacht habe. Die späteren Aussagen betreffend seinen psychischen Zustand im Zeitpunkt der Einvernahme vom 15. April 2010 seien daher als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Im Übrigen sei ein klares Motiv für den späteren Widerruf des Geständnisses erkennbar, da die Depositionen zur Folge gehabt hätten, dass ihm sein Hund D.____ entzogen und ihm ein Hundehalteverbot auferlegt worden sei. Weiter sei aufgrund der nachvollziehbaren und äusserst plausiblen gutachterlichen Ausführungen, gemäss welchen im Anus von D.____ nicht nur DNA-Spuren des Berufungsklägers, sondern auch von diesem stammende Genitalflüssigkeit gefunden worden seien, - entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers - davon auszugehen, dass zwischen ihm und seinem Hund D.____ kurz vor dem 14. April 2010 über den After des Hundes ein sexueller Kontakt stattgefunden habe. Der angeklagte Sachverhalt, mithin die wiederholte Vornahme von sexuellen Handlungen mit Hunden im Zeitraum vom September 2008 bis 2010, sei daher erstellt, wobei eine Schädigung der Tiere im eigentlichen Sinne nicht nachgewiesen werden könne. 2.2 Demgegenüber bringt der Berufungskläger mit Berufungsbegründung vom 6. März 2012 vor, der Rückzug seines Geständnisses sei beachtlich, zumal er am frühen Morgen aus dem Bett geholt und in Polizeigewahrsam genommen worden sei, was ihn schockiert und unter Druck gesetzt habe. Überdies sei er nicht anwaltlich verbeiständet gewesen. Zwar sei er auf Art. 26 Abs. 1 TSchG hingewiesen worden, darin würden sexuelle Handlungen mit Tieren jedoch nicht erwähnt. Vielmehr habe man es unterlassen, ihn auf Art. 4 TSchG sowie auf Art. 16 TSchV hinzuweisen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, sich adäquat zu verteidigen. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht führt der Berufungskläger ergänzend aus, er habe durchwegs bestritten, dass er seinen Hund jemals penetriert habe. Selbst wenn man auf die rechtsmedizinischen Gutachten abstellen sollte, so sei eine Penetration dennoch nicht bewiesen, da die DNA-Spuren im Anus des Hundes damit zu erklären seien, dass er mit dem Hund das Bett geteilt habe. Ebenso könne die Genitalflüssigkeit auf andere Weise eingebracht worden sein, beispielsweise mit dem Finger. Aufgrund des Rückzuges des Geständnisses seien im Übrigen auch die anderen sexuellen Handlungen mit dem Hund nicht bewiesen, weshalb er von der mehrfachen Tierquälerei freizusprechen sei, zumal er die Würde

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Tiere schätze, auf der Seite der Tiere stehe und seinen Hund auf jeden Fall nicht quälen würde. 2.3 Mit Berufungsantwort vom 29. März 2012 macht die Staatsanwaltschaft geltend, der Berufungskläger bringe keine relevanten Gründe vor, weshalb das ursprüngliche Geständnis nicht verwertbar sei. Vielmehr sei eine Schockwirkung, wie sie vorgebracht werde, aufgrund des hohen Detaillierungsgrades des Geständnisses ausgeschlossen. Ebenso könne aus der anfänglich noch nicht vorhandenen anwaltlichen Vertretung nichts geschlossen werden, da es sich vorliegend nicht um einen Fall der notwendigen Verteidigung handle. Ferner sei der Berufungskläger auf die massgebende Strafbestimmung aufmerksam gemacht worden, was praxisgemäss genüge, zumal er den Inhalt von Gesetz und Verordnung in Bezug auf sexuelle Handlungen mit Tieren bestens gekannt habe, wie sich im Verlauf der Untersuchung gezeigt habe. An der heutigen Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts bringt die Staatsanwaltschaft vor, die rechtsmedizinischen Gutachten würden deutlich aufzeigen, dass eine Penetration stattgefunden habe. Wolle man diese Gutachten anfechten, so müsse man dies in qualifizierter Weise tun, was vorliegend jedoch gerade nicht geschehen sei. Vielmehr lege die Vorinstanz überzeugend dar, weshalb den Gutachten zu folgen sei. Diesen Ausführungen schliesse sich die Staatsanwaltschaft an. Der Umstand, dass die Genitalflüssigkeit auch mit dem Finger hätte eingebracht werden können, sei zwar theoretisch möglich, dennoch wäre auch diese Handlung als eine sexuelle zu qualifizieren. Hinsichtlich des Rückzuges des Geständnisses habe sich die Vorinstanz ausführlich ausgelassen und sei zum zutreffenden Schluss gekommen, dass die Verwertbarkeit zu bejahen sei. Im Übrigen befänden sich genügend andere Beweismittel in den Akten, weshalb der Sachverhalt als erstellt zu gelten habe. 2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; HOFER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 10 N 41 ff.). Dem Geständnis der beschuldigten Person kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein a priori grösserer Beweiswert zu als anderen Aussagen oder sonstigen Beweismitteln. Sagt die beschuldigte Person zunächst aus und beruft sich erst später auf das Aussageverweigerungsrecht, bleiben die früheren Aussagen analog zu Art. 175 Abs. 2 StPO verwertbar (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 159 N 18). Dasselbe hat auch für den Fall eines etwaigen Widerrufs des Geständnisses der beschuldigten Person zu gelten. Dieses bleibt daher als Beweismittel weiterhin verwertbar, wobei es eine Frage der freien Beweiswürdigung ist, welche Bedeutung dem Widerruf zukommt. Dabei sind zunächst die Beweggründe abzuklären, die zu den widersprüchlichen Aussagen geführt haben, um dann auf dieser Grundlage die Glaubhaftigkeit und Ernsthaftigkeit von Geständnis und Widerruf gegeneinander abzuwägen (GODENZI, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 160 N 5; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2005, § 54 Rz. 4). Nach der

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1). 2.5 Vorliegend strittig und daher zu prüfen ist, ob der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme vom 15. April 2010 zu Protokoll gab, er kenne Art. 26 Abs. 1 TSchG nicht. Er habe sich jedoch bereits mit einem Juristen über diese Problematik unterhalten, welcher ihm erklärt habe, dass lediglich das Penetrieren strafbar und das Streicheln mit anschliessender Ejakulation nicht rechtswidrig sei. Da er noch nie Anal- oder Vaginalverkehr mit Tieren gehabt habe, sei er der Meinung, dass er den Tatbestand nicht erfülle (act. 965 ff.). Auf die Frage, welche sexuellen Handlungen er konkret an Hunden vorgenommen habe, führte der Berufungskläger aus, er habe an mehreren Hunden den Oralverkehr vollzogen und diese auch an ihm. Dabei habe er masturbiert und sei sehr oft zum Orgasmus gekommen. Der Hund habe das Ejakulat dann aufgegessen. Sowohl bei Hündinnen als auch bei Rüden habe er am Geschlechtsteil „geschleckt“. Ferner habe er C.____ und D.____, mithin seinen beiden Hunden, die Möglichkeit gegeben, sie mit der Hand zu befriedigen; D.____ möge dies jedoch nicht. Er stelle vor allem die sexuellen Bedürfnisse des Hundes in den Vordergrund und seine eigenen zurück. Auch habe er den Rüden am „Arsch“ geleckt. Im Weiteren gab der Berufungskläger auf die Frage, weshalb er keinen Vaginal- beziehungsweise Analverkehr mit Hunden gehabt habe, zu Protokoll, die Hunde hätten dies bisher immer abgelehnt (act. 967). Er hätte jedoch gerne Vaginal- oder Analverkehr mit einem Hund, dennoch habe er dies noch nie ausgelebt. Zudem habe er schon mit mehreren Hunden Zungenküsse ausgetauscht, wobei er während des Austausches masturbiert habe (act. 969). Mit neun Jahren habe er sein erstes sexuelles Erlebnis mit einem Hund gehabt. Den letzten sexuellen Kontakt habe er am Vortag gehabt, als er vor seinem Hund D.____ masturbiert und diesen am Körper, unter anderem auch am Geschlechtsteil, gestreichelt habe (act. 973). Mit 18 Jahren habe er seinen Hund C.____ erhalten, mit welchem er von Beginn an bis zum Tode des Hundes sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Sodann sei im Jahr 2005 die Hündin E.____ dazugekommen, mit welcher er ebenfalls sexuelle Handlungen durchgeführt

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe, bis sie im Jahr 2006 verstorben sei. Nach dem Tod von C.____ habe er D.____ aufgenommen und überdies in den Jahren 2008 und 2009 sexuelle Handlungen an F.____, der Hündin seiner Mutter, vorgenommen (act. 983). Durchschnittlich sei es ca. einmal pro Woche oder einmal in zwei Wochen zu sexuellen Kontakten mit den Hunden gekommen (act. 975). Im Weiteren machte der Berufungskläger geltend, er habe noch nie sexuelle Handlungen an anderen Tieren als an Hunden gehabt (act. 979). Zwar würde er gerne einmal sexuelle Handlungen an Pferden vornehmen, bis jetzt habe sich jedoch noch keine Möglichkeit ergeben (act. 981). Auf die Frage, wie er sich dazu äussere, dass Zoophilie in der Schweiz verboten sei, gab der Berufungskläger sodann zu Protokoll, dies sei eine Auslegungssache. Seiner Ansicht nach sei die Präferenz legal, die Ausübung jedoch nicht (act. 991). 2.6 Im Weiteren ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass mit superprovisorischer Verfügung des Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesens des Kantons Basel-Landschaft vom 15. April 2010 (act. 395) der Hund D.____ des Berufungsklägers beschlagnahmt wurde und der Kantonstierarzt am 19. April 2010 verfügte, dass dem Berufungskläger das Halten von Hunden verboten und der vorsorglich beschlagnahmte Hund nicht an den Berufungskläger zurückgegeben, sondern umplatziert werde. In der besagten Verfügung führte der Kantonstierarzt aus, der Berufungskläger habe anlässlich einem Telefonat vom 19. April 2010 weder seine Neigung noch die im Einvernahmeprotokoll gemachten Äusserungen bestritten (act. 399 ff.). In der Folge widerrief der Berufungskläger mit Schreiben vom selbigen Tag sein Geständnis vom 15. April 2010 und machte geltend, er sei während der Einvernahme unter Druck gestanden und habe die Aussagen nur deshalb getätigt, um die Befragung zu beenden. Hinzugekommen sei, dass er aufgrund der Wegnahme seines Hundes D.____ seelische Schmerzen verspürt habe. Ausserdem hätte die einvernehmende Person auf seine Frage nach einem Pflichtverteidiger lediglich gesagt, den müsse er selbst bezahlen (act. 1011 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 26. April 2010 gab der Berufungskläger zu Protokoll, sein Geständnis vom 15. April 2010 sei eine Gefälligkeitsaussage gewesen, damit er in Ruhe gelassen werde, zumal er unter psychischem Druck gestanden habe (act. 1025). Er habe in der Einvernahme vom 15. April 2010 die Strategie verfolgt, eine Gefälligkeitsaussage zu machen, um möglichst schnell wieder nach Hause gehen zu können, wobei er nur Handlungen habe gestehen wollen, welche im „grünen Bereich“ seien, so dass es für ihn keine Folgen habe. Nachdem er jedoch die Verfügung des Kantonstierarztes erhalten habe, habe er bemerkt, dass die Gefälligkeitsaussage für ihn doch folgenschwer sei, weshalb er sie widerrufen habe (act. 1037). 2.7 Es stellt sich nun vorab die Frage, ob das Geständnis des Berufungsklägers vom 15. April 2010 verwertbar ist. Vorderhand ist festzustellen, dass sich das besagte Geständnis als äusserst detailliert und ausführlich erweist. Insbesondere beschränkte sich der Berufungskläger nicht bloss auf die notwendigsten Angaben, sondern beantwortete die Fragen minutiös und einlässlich. Dabei wies er die einvernehmenden Personen sogar auf weitere sexuelle Handlungen hin, zu welchen er nicht einmal befragt wurde, und belegte seine Ausführungen mit weiteren Beweismitteln. Überdies wurde der Berufungskläger auf den Straftatbestand von Art. 26 des Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) aufmerksam gemacht, welchen er - entgegen seinen Ausführungen zu Beginn der Einvernahme - offensichtlich bereits kannte, zumal er sich

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss eigenen Angaben schon mit Juristen über die besagte Bestimmung unterhalten habe (act. 965 ff.) und sich überdies eine Arbeit des Berufungsklägers mit dem Titel „Zoophilie und Tierschutz“ in den Akten befindet, in welcher er Art. 26 TSchG wiedergibt und darlegt, dass jede Handlung mit sexuellem Motiv durch Art. 16 der Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) kriminalisiert werde (act. 719 ff.). Die Aussagen des Berufungsklägers sind daher als glaubhaft zu bezeichnen. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Widerruf des Geständnisses in casu beachtlich ist. Soweit der Berufungskläger geltend macht, er sei unter Druck beziehungsweise Schock gestanden und habe daher eine Gefälligkeitsaussage gemacht, kann ihm nicht gefolgt werden. Vorderhand zeigt sich, dass der Berufungskläger am Ende der Einvernahme vom 15. April 2010 auf die Frage, wie er sich psychisch fühle, ausgesagt hat, abgesehen davon, dass ihm sein Lebenspartner ohne ersichtlichen Grund weggenommen worden sei, gehe es ihm eigentlich gut (act. 993). Überdies hat der Berufungskläger ein überaus ausführliches Geständnis abgelegt und sich dafür insgesamt über fünf Stunden Zeit genommen, weshalb die geltend gemachte Drucksituation nicht plausibel erscheint. Dabei ist namentlich zu beachten, dass die Einvernahme offenkundig wesentlich kürzer ausgefallen wäre, wenn der Berufungskläger die Aussage schlicht verweigert hätte. Dieser Umstand musste auch dem Berufungskläger bewusst sein. Sodann geht aus der Aktennotiz des bei der Einvernahme anwesenden Feldweibels G.____ vom 22. April 2010 hervor, dass sich der Berufungskläger für die Durchsicht des Protokolls sehr viel Zeit genommen und unzählige handschriftliche Korrekturen, teilweise ganze Sätze, angebracht habe. Nachdem die Korrekturen und Ergänzungen in das Einvernahmeprotokoll übernommen worden seien, sei dieses dem Berufungskläger erneut vorgelegt worden, worauf sich dieser wiederum viel Zeit für die erneute Durchsicht genommen und dabei zwei Flüchtigkeitsfehler gefunden habe (act. 997 ff.). Aufgrund dieser Ausführungen zeigt sich, dass es sich bei dem Vorbringen des Berufungsklägers, er habe lediglich Falschaussagen getätigt, um eine reine Schutzbehauptung handelt. Hätte der Berufungskläger tatsächlich eine Gefälligkeitsaussage machen wollen, um möglichst schnell wieder nach Hause gehen zu können, so hätte er sich klarerweise nicht die Zeit genommen, um das Protokoll mit der an den Tag gelegten Genauigkeit durchzulesen. Ausserdem führte der Kantonstierarzt in seiner Verfügung vom 19. April 2010 aus, der Berufungskläger habe anlässlich eines Telefonats vom selbigen Datum, mithin vier Tage nach dem Geständnis, weder seine Neigung noch die im Einvernahmeprotokoll gemachten Äusserungen bestritten (act. 399 ff.). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger dannzumal immer noch unter demselben Druck gestanden hat, wie an der Einvernahme. Somit ist das Vorbringen, er sei unter Druck beziehungsweise Schock gestanden, nicht plausibel. Soweit der Berufungskläger geltend macht, er sei während der Einvernahme nicht anwaltlich vertreten gewesen, ist festzustellen, dass er zu Beginn der Einvernahme vom 15. April 2010 auf sein Recht, jederzeit eine Verteidigung beizuziehen, hingewiesen wurde (act. 965). Ausserdem lag kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne von § 18 des damaligen Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (StPO BL, GS 33.825) vor, weshalb eine Verteidigung nicht von Amtes wegen anzuordnen war. Im Übrigen hatte der Berufungskläger offenkundig ein Motiv, sein Geständnis zurückzuziehen, zumal dieses dazu geführt hat, dass ihm sein Hund D.____ weggenommen und ein Hundehalteverbot auferlegt wurde. Der Widerruf des Geständnisses ist daher in Würdigung aller Umstände nicht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht beachtlich und auf das Geständnis vom 15. April 2010 kann abgestellt werden, zumal keine Hinweise darauf erkennbar sind, dass das Geständnis nicht der Wahrheit entsprechen würde. 2.8 Ferner sind aus den Verfahrensakten diverse weitere Beweise ersichtlich, aus welchen offenkundig hervorgeht, dass der Berufungskläger sexuelle Handlungen mit Tieren vorgenommen hat, und somit die Glaubhaftigkeit des Geständnisses untermauern. Namentlich wurde anlässlich der Hausdurchsuchung beim Berufungskläger vom 15. April 2010 unter anderem eine sogenannte Stellungnahme zum Thema „kynosexuelle Begegnung“ (act. 275) beschlagnahmt. Darin kommt der Berufungskläger zum Schluss, dass es durchaus Möglichkeiten und Wege gebe, den Hund als Geschlechtspartner in das humane Sexualverhalten miteinzubeziehen. Im Weiteren wurde ein Ordner sichergestellt, welcher unter anderem 122 Bilder mit Darstellungen von sexuellen Handlungen mit Tieren beinhaltete (act. 273, 279 ff.) sowie eine Arbeit des Berufungsklägers mit dem Titel „Zoophilie und Tierschutz“, in welcher er im Wesentlichen bestreitet, dass jede sexuelle Annäherung an Tiere eine Verletzung deren Würde sei und deswegen gesondert in Art. 16 Abs. 2 lit. j TSchV verboten gehöre. Vielmehr basiere Zoophilie auf gegenseitigem Respekt, Achtung der Würde und Verständnis der Kreatürlichkeit der Tiere. Sexuell motivierte Handlungen seien nicht zu verbieten, da sie sehr wohl auf der Entscheidfindung des Tieres beruhen könnten (act. 719 ff.). Überdies wurden auf dem beschlagnahmten Computer des Berufungsklägers insgesamt über 800 Bilddateien gesichtet, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder Geschlechtsteile von Tieren zeigen (act. 581, 589 ff.) sowie das Dokument „Sexueller Mensch frau nasswetter.doc“, zu welchem der Berufungskläger eine Anmerkung verfasste, in welcher er unter anderem ausführt, er wisse, dass Haushunde nicht monogam leben würden, weshalb er es einem Hund nicht krumm nehme, wenn dieser mit jemand anderem schmuse oder bei diesem aufreite. Zudem führt der Berufungskläger in der besagten Anmerkung detailliert aus, was seinen Hund C.____ für ihn sexuell attraktiv mache (act. 633 ff.). Nebstdem liegen diverse Auszüge aus Internet-Foren vor, gemäss welchen der Berufungskläger unter dem Benutzernamen „H.____“ am 23. April 2009 unter anderem ausgeführt hat, dass bei ihm ein Beziehungsaufbau stattfinde, aus dem eine sichere Bindung entstehe. Wenn die Hündin ihn als Sexualpartner wähle, so freue er sich und nehme gerne an. Er würde einen Hund jedoch nicht aufgrund seines Geschlechts oder der Grösse seines Geschlechtsteils auswählen. Vielmehr zeige es sich beim ersten Treffen, ob Sympathie oder Antipathie prävalent sei. Wenn es ein Rüde werde, dann dürfe auch dieser seine Bedürfnisse ausleben (act. 753). Ferner schrieb der Berufungskläger am 5. März 2010 betreffend die Jahreshauptversammlung des Vereins I.____, er würde sehr gerne kommen, leider habe sein Lebenspartner jedoch nicht die nötigen Impfungen. Diese hätten verzögert werden müssen, da bei seinem Lebenspartner ein Zwingerhusten vermutet worden sei (act. 923). Mit dem Begriff Lebenspartner meinte der Berufungskläger dabei offenkundig seinen Hund. Ausserdem schrieb der Berufungskläger am 19. März 2010: „hilfe, ich weiss nicht was ich tun soll, wenn ich nen hundehintern sehe krieg ich nen ständer“ (act. 931). 2.9 Die soeben dargelegten weiteren Beweise zeigen unmissverständlich auf, dass der Berufungskläger ein starkes sexuelles Interesse an Hunden hat, und dieses auch auslebt. Insofern wird das Geständnis vom 15. April 2010 durch diese weiteren Beweise mit aller Deutlichkeit

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht objektiviert, weshalb davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger eine unbekannte Anzahl an sexuellen Handlungen mit den Hunden C.____, F.____ und D.____ in der Zeit vom September 2008 bis zum 14. April 2010, ca. einmal pro Woche oder alle zwei Wochen einmal, vorgenommen hat. Der Sachverhalt ist diesbezüglich daher erstellt. 2.10 Fraglich ist im Weiteren, ob es zwischen dem Berufungskläger und dem Hund D.____ kurz vor dem 14. April 2010 zu einer Penetration gekommen ist. Wie bereits in den vorhergehenden Erwägungen aufgezeigt wurde, gab der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme vom 15. April 2010 zu Protokoll, er habe noch nie Vaginal- oder Analverkehr mit einem Hund gehabt, da dies seine Hunde bis anhin abgelehnt hätten (act. 969). Da es einem Hund nicht möglich ist, seine abweisende Haltung gegenüber Vaginal- oder Analverkehr mitzuteilen, ist offenkundig davon auszugehen, dass der Berufungskläger zumindest versucht hat, mit einem seiner Hunde Vaginal- oder Analverkehr zu haben. Dem steht nicht entgegen, dass der Berufungskläger in der Einvernahme vom 15. April 2010 als einzige sexuelle Handlung den Vaginaloder Analverkehr bestritt, zumal er damals die Meinung vertrat, lediglich die Penetration sei strafbar (act. 965 ff.). Der Umstand, dass es zwischen dem Berufungskläger und seinem Hund D.____ zu einer Penetration gekommen ist, wird sodann durch die sich in den Akten befindenden Gutachten untermauert. So geht aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 15. April 2010 (act. 309 ff.) hervor, dass am Penis des Berufungsklägers anhaftende Haare gefunden worden seien, welche gemäss dem Berufungskläger Haare seines Hundes seien, was aufgrund des äusseren Aspekts der Haare plausibel sei. Gemäss den Gutachtern sei die Erklärung des Berufungsklägers betreffend den Übertragungsweg der Haare, mithin das gemeinsame Schlafen mit dem Hund im selben Bett, nachvollziehbar. Sodann wird im Gutachten über spurenkundliche DNA-Untersuchungen des Instituts für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Innsbruck vom 9. September 2010 (act. 327 ff.) festgehalten, dass im Anus des Hundes in der Tiefe von ca. 5 cm ein schwach positiver Reaktionsausfall auf männliche Genitalflüssigkeit feststellbar gewesen sei. Überdies habe man an Abstrichen in den Tiefen von 5 cm beziehungsweise 10 cm ab Anus des Hundes jeweils menschliche DNA nachweisen können, welche mit einer Sicherheit von 1 zu 1 Milliarde dem Berufungskläger zuzuordnen sei. Mit ergänzendem rechtsmedizinischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 8. Oktober 2010 (act. 377 ff.) wird in Beantwortung der Ergänzungsfragen des Berufungsklägers vom 29. September 2010 (act. 371 ff.) ausgeführt, Genitalflüssigkeit sei ein flüssiges, zellfreies Sekret, welches in den akzessorischen männlichen Geschlechtsdrüsen gebildet werde und zusammen mit zellulären Bestandteilen das Ejakulat bilde. Zwar könne Genitalflüssigkeit auch oral aufgenommen werden und in den Verdauungstrakt gelangen, jedoch erfolge dort durch entsprechende Enzyme eine Verdauung des Materials, aufgrund dessen an Abstrichen aus dem Enddarm kein positives Ergebnis mehr zu erwarten wäre. Rein theoretisch wäre es aber möglich, Genitalflüssigkeit manuell oder instrumentell in den Enddarm einzubringen. In Bezug auf die Frage, ob eine Sekundärübertragung der nachgewiesenen menschlichen DNA möglich sei, halten die Gutachter sodann fest, dass die Ergebnisse der spurenkundlichen Untersuchungen dafür sprechen würden, dass es sich bei der nachgewiesenen DNA um biologisches Material aus dem männlichen Genitaltrakt des Berufungsklägers handle. Dennoch sei eine manuelle oder instrumentelle Verbringung dieses Mate-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht rials theoretisch möglich, wenn die Hände oder das verwendete Instrumentarium entsprechende Antragungen aufweisen würden. 2.11 Die soeben dargelegten rechtsmedizinischen Gutachten erweisen sich durchwegs als nachvollziehbar, in sich stimmig und widerspruchsfrei. Aufgrund des eindeutigen Gutachtens über spurenkundliche DNA-Untersuchungen des Instituts für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Innsbruck vom 9. September 2010 sowie des ergänzenden rechtsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 8. Oktober 2010 ist somit bewiesen, dass es zwischen dem Berufungskläger und seinem Hund D.____ kurz vor dem 14. April 2010 zu einem sexuellen Kontakt über den After des Hundes gekommen ist. Daran vermögen auch die pauschalen Vorbringen des Berufungsklägers nichts zu ändern. Zwar ist es theoretisch denkbar, dass sowohl die Genitalflüssigkeit als auch das DNA-Material manuell in den Enddarm eingebracht wurden, dennoch handelt es sich dabei lediglich um rein theoretische und somit unbeachtliche Zweifel, zumal es keineswegs wahrscheinlich ist, dass sowohl Genitalflüssigkeit als auch DNA-Spuren manuell eingeführt wurden. Vielmehr ist den plausiblen Ausführungen des Gutachtens zu folgen, demgemäss die Ergebnisse der spurenkundlichen Untersuchungen dafür sprechen würden, dass es sich bei der nachgewiesenen DNA um biologisches Material aus dem männlichen Genitaltrakt des Berufungsklägers handle. 2.12 Aufgrund der obigen Erwägungen zeigt sich, dass neben den übrigen sexuellen Handlungen zwischen dem Berufungskläger und den Hunden C.____, F.____ und D.____ auch die Penetration des Hundes D.____ durch den Berufungskläger, und somit der angeklagte Sachverhalt insgesamt, erstellt ist. Entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro reo“ kann jedoch mangels Nachweises nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger den Hunden dabei Schmerzen oder einen Schaden zugefügt hat.

3. Grundsatz „nulla poena sine lege“ 3.1 Das Strafgericht Basel-Landschaft führt mit Urteil vom 11. Oktober 2011 aus, die eigentliche Strafnorm sei Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, welche durch Art. 16 TSchV konkretisiert werde. Indem der Bundesrat in Art. 16 Abs. 2 lit. j TSchV sexuell motivierte Handlungen mit Tieren verboten habe, habe er die ihm in Art. 4 Abs. 3 TSchG eingeräumte Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten und somit nicht gegen den in Art. 1 StGB festgehaltenen Grundsatz „keine Strafe oder Massnahme ohne Gesetz“ verstossen. 3.2 Der Berufungskläger macht hingegen geltend, Art. 26 TSchG erwähne sexuelle Handlungen mit Tieren mit keinem Wort. Ausserdem sei Art. 4 TSchG keine ausreichende Delegationsnorm, da sie viel zu unbestimmt und offen sei und nicht auf konkrete Handlungen - welche bestraft werden sollen - verweise, namentlich nicht auf sexuelle Handlungen mit Tieren. Demzufolge erweise sich Art. 16 TSchV, mithin kein Gesetz im formellen Sinn, als ungenügende Strafnorm, weshalb er freizusprechen sei, zumal nicht jede sexuelle Handlung mit einem Tier per se Tierquälerei sei.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht führt die Staatsanwaltschaft aus, Art. 16 TSchV lege mit aller Deutlichkeit dar, dass jegliche sexuelle Handlungen mit Tieren verboten seien. Für diese Konkretisierung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG bestehe eine hinreichende Delegationsnorm in Art. 4 Abs. 3 TSchG, weshalb Art. 1 StGB entsprechend den Ausführungen des Strafgerichts nicht verletzt sei. 3.4 Art. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) normiert den Grundsatz „nulla poena sine lege“, gemäss welchem eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Demgemäss bedürfen Sanktionen, die mit einem Freiheitsentzug verbunden sind, einer klaren Grundlage in einem formellen Gesetz (POPP/LEVANTE, Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 1 N 18; STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar StGB, 2009, Art. 1 N 2). Ebenso ergibt sich aus diesem Grundsatz das Bestimmtheitsgebot, laut welchem die Merkmale strafbaren Verhaltens und dessen Folgen im Zeitpunkt seiner Ausführung bestimmt und für jedermann klar erkennbar gewesen sein müssen. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 1 N 6; POPP/LEVANTE, a.a.O., Art. 1 N 31 ff.). 3.5 Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Dabei handelt es sich unbestrittenermassen um den eigentlichen Straftatbestand. Art. 4 Abs. 2 TSchG hält in Übereinstimmung mit soeben zitierter Norm fest, dass niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten darf. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. Im Sinne einer Delegationsnorm führt Art. 4 Abs. 3 TSchG sodann aus, dass der Bundesrat weitere Handlungen an Tieren verbietet, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird. In Wahrnehmung dieser ihm eingeräumten Gesetzgebungskompetenz hat der Bundesrat alsdann Art. 16 TSchV erlassen. Demgemäss ist das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten (Art. 16 Abs. 1 TSchV). Namentlich verboten sind sexuell motivierte Handlungen mit Tieren (Art. 16 Abs. 2 lit. j TSchV). 3.6 Im Rahmen der Frage, ob das Bestimmtheitsgebot vorliegend eingehalten wurde, ist akzessorisch zu prüfen, ob der Bundesrat überhaupt befugt war, sexuell motivierte Handlungen mit Tieren unter Strafe zu stellen. Das akzessorische Prüfungsrecht bedeutet das Recht von Gerichten und Verwaltungsbehörden, die von ihnen anzuwendenden generellen Rechtssätze im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit, einschliesslich Verfassungsmässigkeit, hin zu überprüfen und im Fall der Rechtswidrigkeit nicht anzuwenden (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2008, Rz. 2070). Verordnungen wie die vorliegende TSchV, zu deren Erlass der Bundesrat durch eine Delegationsnorm in einem Bundesgesetz ermächtigt worden ist, unterstehen in beschränktem Ausmass dem Anwendungsgebot von Art. 190 BV. Hier ist abzuklären, ob sich der Bundesrat

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der selbständigen Verordnung. Räumt jedoch das Gesetz dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe ein, so ist dieser für das Gericht verbindlich. Es darf in diesem Fall nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Bundesrates setzen, sondern kann lediglich prüfen, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat delegierten Kompetenzen offensichtlich sprenge oder sich aus anderen Gründen als gesetzes- oder verfassungswidrig erweise (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 2099). 3.7 Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob sexuell motivierte Handlungen mit Tieren unter die Delegationsnorm von Art. 4 Abs. 3 TSchG subsumierbar sind. Klarerweise nimmt die Würde des Tieres im TSchG eine zentrale Rolle ein. Neben den bereits zitierten Regelungen von Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 TSchG findet sich die Würde des Tieres als massgebendes Kriterium bereits in Art. 1 TSchG, gemäss welchem es Zweck des TSchG sei, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen. Ferner führt Art. 10 Abs. 2 TSchG aus, dass der Bundesrat beim Erlass von Vorschriften über das Züchten und Erzeugen von Tieren sowie bei der Bestimmung der Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Zuchtzielen und Reproduktionsmethoden die Würde des Tieres zu berücksichtigen habe. Ebenso ist bei Ausnahmen von der Bewilligungspflicht oder Vereinfachungen im Bewilligungsverfahren für das Erzeugen, Züchten, Halten, Verwenden und Handeln mit gentechnisch veränderten Tieren unter anderem massgebend, dass durch die Erzeugungs- und Zuchtmethoden der Würde des Tieres Rechnung getragen wird (Art. 11 Abs. 4 TSchG). Ferner wird auch in Bezug auf die Meldepflicht von Art. 12 Abs. 1 TSchG die Würde des Tieres als wesentliches Kriterium angeführt. Schliesslich sind Tierversuche, welche die Würde des Tieres missachten können, auf das unerlässliche Mass zu beschränken (Art. 17 TSchG). Die Würde des Tieres wird in Art. 3 lit. a TSchG definiert, welcher festlegt, dass diese missachtet wird, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt unter anderem dann vor, wenn das Tier übermässig instrumentalisiert wird. Indem der Gesetzgeber den Bundesrat mit Art. 4 Abs. 3 TSchG anwies, weitere Handlungen an Tieren zu verbieten, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird, räumte er ihm - namentlich auch unter Beachtung der weiten Definition der Würde des Tieres von Art. 3 lit. a TSchG - zweifellos einen grosszügigen Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe ein. Dieser ist für das Berufungsgericht ohne Weiteres verbindlich. Wie das Strafgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2011 zu Recht ausführt, kann zwischen einem Menschen und einem Tier keine gleichrangige Beziehung entstehen, zumal es dem Tier an den entsprechenden Fähigkeiten mangelt, um unabhängig von seinem Halter sein zu können. Vielmehr besteht durchwegs in mehrfacher Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Hund und seinem Halter. Werden nun sexuelle Handlungen mit oder vor dem Hund vorgenommen, so wird dieser dadurch übermässig instrumentalisiert, ist es dem Tier doch gerade nicht möglich, in diese Handlungen einzuwilligen. Aufgrund der übermässigen Instrumentalisierung ist daher eine Belastung im Sinne von Art. 3 lit. a TSchG und somit eine Missachtung der Würde des Tieres bei sexuell motivierten Handlungen mit Tieren zu bejahen. Demgemäss hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 16 Abs. 2 lit. j TSchV lediglich eine

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht übermässige Instrumentalisierung des Tieres verboten, mithin eine Missachtung der Würde, und folglich die ihm delegierten Kompetenzen nicht überschritten. Das Bestimmtheitsgebot wurde demzufolge eingehalten und eine Verletzung des Grundsatzes „nulla poena sine lege“ (Art. 1 StGB) ist zu verneinen, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.

4. Tatbestandsmässigkeit Wie bereits dargelegt wurde, macht sich der Tierquälerei schuldig, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG). Verboten sind gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. j TSchV namentlich sexuell motivierte Handlungen mit Tieren. Aufgrund des als erstellt zu betrachtenden Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger eine unbekannte Anzahl an sexuellen Handlungen vor und unter Einbezug der Hunde C.____, F.____ und D.____ vorgenommen hat. Aus dem Sachverhalt - insbesondere aus dem Geständnis des Berufungsklägers - ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass diese Handlungen sexuell motiviert waren, zumal diese auch der sexuellen Befriedigung des Berufungsklägers dienten. Unbestrittenermassen handelte der Berufungskläger mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, mithin vorsätzlich. Folglich hat der Berufungskläger sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. j TSchV mehrfach erfüllt.

5. Rechtswidrigkeit und Schuld 5.1 Mit Berufungserklärung vom 5. Dezember 2011 führt der Berufungskläger aus, das Urteil vom 11. Oktober 2011 werde in vollem Umfang angefochten. Dessen ungeachtet legt der Berufungskläger weder in seinen schriftlichen Eingaben an das Kantonsgericht noch anlässlich der heutigen Hauptverhandlungen dar, inwiefern die Ausführungen des Strafgerichts in Bezug auf die Rechtswidrigkeit beziehungsweise die Schuldfähigkeit nicht zutreffend sein sollen. Auch sind aus den vorliegenden Verfahrensakten keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich, weshalb von einer rechtswidrigen Begehung der mehrfachen Tierquälerei auszugehen ist. 5.2 Ebenso erweisen sich die Ausführungen des Strafgerichts hinsichtlich der Schuld als zutreffend und sind in keiner Weise zu beanstanden. Wie das Strafgericht zu Recht darlegt, ergibt sich aufgrund der sich in den Verfahrensakten befindenden Arbeit des Berufungsklägers mit dem Titel „Zoophilie und Tierschutz“ (act. 719 ff.) mit aller Deutlichkeit, dass diesem im Tatzeitpunkt bewusst war, dass er rechtswidrig handelte, insbesondere da er in der besagten Arbeit bestreitet, dass jede sexuelle Annäherung an Tiere eine Verletzung deren Würde sei und deswegen gesondert in Art. 16 Abs. 2 lit. j TSchV verboten gehöre. Ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB ist daher offenkundig zu verneinen. 5.3 Des Weiteren sind die Erwägungen des Strafgerichts in Bezug auf die Schuldfähigkeit nicht zu beanstanden. Zunächst ist die vom Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Parteilichkeit des Gutachters J.____ klarerweise zu verneinen, namentlich da

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht seine Feststellungen im Gutachten vom 12. Oktober 2010 (act. 123 ff.) nicht als abwertend zu qualifizieren sind, sondern es vielmehr seinem Auftrag als Gutachten entspricht, dass er Feststellungen über die Verhaltensweisen und allfällige Persönlichkeitsauffälligkeiten des Berufungsklägers anführt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Befragung des Gutachters J.____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2011 zu verweisen (act. 1369 ff.), in welcher der Experte seine Ausführungen gemäss Gutachten vom 12. Oktober 2010 zu Gunsten des Berufungsklägers anpasste. Überdies ist der Vorinstanz auch insofern zuzustimmen, als sich das Gutachten von J.____ vom 12. Oktober 2010 als widerspruchsfrei und schlüssig erweist und aufgrund seiner Ausführlichkeit und Nachvollziehbarkeit darauf abzustellen ist. Somit ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger zur Zeit der Tatbegehung an einer Störung der sexuellen Präferenz im Sinne einer Sodomie sowie an einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung litt, weshalb seine Schuldfähigkeit betreffend der vorliegend zu beurteilenden mehrfachen Tierquälerei im jeweiligen Tatzeitpunkt mittelgradig vermindert war. Aufgrund der lediglich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB hat der Berufungskläger grundsätzlich schuldhaft gehandelt und sich somit der mehrfachen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. j TSchV schuldig gemacht.

6. Strafzumessung 6.1 Mit Berufungsbegründung vom 6. März 2012 macht der Berufungskläger geltend, die ausgefällte Strafe sei zu hoch, zumal selbst die Vorinstanz festgehalten habe, dass das Verschulden nicht schwer wiege, da er den Hunden keine Schmerzen zugefügt habe. Überdies führt er anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht aus, die Strafe sei erheblich zu reduzieren, da man sich nicht im Kernbereich des Strafrechts befinde und zudem andere Länder das an den Tag gelegte Verhalten nicht unbedingt mit einer Strafnorm beantworten würden. Ausserdem müsse die verminderte Schuldfähigkeit zu einer Reduktion der Strafe führen, weshalb eine Freiheitsstrafe von drei Monaten beantragt werde. Weil der Berufungskläger absolut nicht zahlungsfähig sei, sei ausnahmsweise eine kurze Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten auszusprechen. Schliesslich sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren, da er Ersttäter sei und es keinen Grund für eine ungünstige Prognose gebe, habe er sich doch seit der erstinstanzlichen Verhandlung keiner neuen Straftaten schuldig gemacht. Überdies soll der Strafvollzug nicht zu Gunsten einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme aufgeschoben werden, da der Berufungskläger eine Therapie ablehne und es ohnehin an einer für seine Problematik geeigneten Massnahme fehle, sei er doch gerade kein Sexualstraftäter. 6.2 Die Staatsanwaltschaft bringt mit Berufungsantwort vom 29. März 2012 vor, die Strafzumessung der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die Prognose klar ungünstig, erscheine der Berufungskläger doch als ein eigentlicher Überzeugungstäter, wie auch an seinen selbst verfassten Schriften ersichtlich sei. Der Umstand, dass er nicht vorbestraft sei, wiege dies nicht auf, weshalb der unbedingte Strafvollzug angezeigt sei. An der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt die Staatsanwaltschaft sodann ergänzend aus, dass ein Verstoss gegen das Nebenstrafrecht genau so strafbar sei wie ein Verstoss gegen das Kernstraf-

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht recht, weshalb die Ausführungen des Berufungsklägers insofern nicht zu hören seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Tierquälerei nicht der einzige Grund für das vorliegende Strafmass gewesen sei, sondern sich der Berufungskläger auch der mehrfachen Pornografie sowie der mehrfachen Drohung strafbar gemacht habe, weshalb man sich vielmehr fragen könnte, ob nicht sogar ein höheres Strafmass angemessener wäre. Die Rüge des Berufungsklägers, die verminderte Schuldfähigkeit sei zu berücksichtigen, gehe insofern ins Leere, als die Vorinstanz diese explizit in ihre Erwägungen miteinbezogen habe. Soweit der Berufungskläger vorbringe, es gebe keine geeignete Massnahme für seine Problematik, stelle er lediglich eine Mutmassung auf. Vielmehr habe der Gutachter anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, dass eine geeignete Massnahme eben gerade doch möglich sei, insbesondere da beim Berufungskläger mehrere psychische Probleme vorliegen würden. 6.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1; publiziertes Urteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juni 2011 [100 10 1532], E. 5.3). 6.4 Das Strafgericht hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (II. b und c) dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Das objektive Tatverschulden in Bezug auf die mehrfache Tierquälerei wird durch die Vorinstanz als relativ leicht qualifiziert, da der Berufungskläger keinem der Tiere Schmerzen zugefügt und diese somit nicht im eigentlichen Sinne geschädigt beziehungsweise missbraucht, vernachlässigt oder unnötig überanstrengt habe. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass hinsichtlich der vorgeworfenen Missachtung der Würde der Tiere allfällig erlittene Schmerzen gerade nicht massgebend und notwendig sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber in Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG explizit festgehalten, dass jede Missachtung der Würde des Tieres einer Misshandlung, Vernachlässigung oder unnötigen Überanstrengung gleichgestellt ist. Wie das Strafgericht zu Recht ausführt, hat der Berufungskläger einzig die Würde der Tiere missachtet. Daraus kann jedoch aufgrund der Gleichsetzung der Tatbestände nicht geschlossen werden, das Verschulden des Berufungsklägers sei geringer als bei einer Verletzung der übrigen Tatbestände. Vielmehr hat der Berufungskläger vor und mit den Tieren über Jahre hinweg permanent sexuell motivierte Handlungen vorgenommen und dadurch die Würde der Tiere in erheblicher Weise missachtet. Es ist daher nicht von einem relativ leichten, sondern von einem mittleren Verschulden bezüglich der mehrfachen Tierquälerei auszugehen. Gleichwohl ist, unter Beachtung des erheblichen Verschuldens betreffend die mehrfache Drohung, insgesamt im Einklang mit der Vorinstanz von einem recht erheblichen Verschulden auszugehen. Im Weiteren ist das

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht erstinstanzliche Urteil sowohl betreffend die Tat- als auch die Täterkomponenten in keiner Weise zu beanstanden. Daran vermag auch das Vorbringen des Berufungsklägers, die verminderte Schuldfähigkeit müsse zu einer Reduktion der Strafe führen, nichts zu ändern, hat das Strafgericht die zwingende Strafmilderung zufolge verminderter Schuldfähigkeit doch explizit berücksichtigt und die Strafe in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB um insgesamt vier Monate reduziert. Demzufolge ist keine erneute Verminderung der Strafe zu gewähren. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers kann im Weiteren keine Reduktion des Strafmasses einzig aufgrund des Umstandes, dass die Tierquälerei formell im Nebenstrafrecht geregelt ist, gewährt werden, zumal sich die Tatbestände des Nebenstrafrechts nicht als weniger individuell vorwerfbar erweisen im Vergleich mit dem Kernstrafrecht. Vielmehr zeichnet sich das Nebenstrafrecht dadurch aus, dass ein Straftatbestand im Zusammenhang mit dem ihn betreffenden Sachbereich - in casu mithin der Tierschutz - geregelt wird, und nicht losgelöst von diesem Sondergebiet im Kernstrafrecht eine Regelung findet (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 333 N 8). Ebenso kann nicht ausschlaggebend sein, ob andere Länder dasselbe Verhalten ebenfalls unter Strafe stellen oder nicht, ist doch vorliegend einzig schweizerisches Recht anwendbar. Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt das Kantonsgericht daher - in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil - zum Schluss, dass eine Strafe von 12 Monaten dem recht erheblichen Verschulden des Berufungskläger angemessen ist. Ebenso erscheint die Reduktion der Strafe zufolge verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB von insgesamt vier Monaten adäquat, weshalb die vom Strafgericht ausgefällte Strafe von acht Monaten zu schützen ist. Im Übrigen erweist sich eine Geldstrafe unbestrittenermassen als nicht zweckmässig, zumal deren Sinn - neben dem Entzug von finanziellen Mitteln - insbesondere in der Beschränkung des Lebensstandards sowie dem Konsumverzicht besteht, der Berufungskläger allerdings materiellen Gütern keine massgebende Bedeutung zu kommen lässt, wie sich namentlich aufgrund seiner dokumentierten Wohnverhältnissen (act. 267 ff.) sowie den Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. 1367) ergibt. Somit ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. 6.5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die einzige formelle Voraussetzung für die Anwendung des bedingten Strafvollzugs ist somit die Art der Sanktion. Aus materieller Sicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, mithin das künftige Wohlverhalten des Täters. Als Wirkung des bedingten Strafaufschubs wird daher eine innere und infolgedessen dauernde Besserung des Verurteilten erwartet (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 42 N 37 ff.). Die Frage, ob eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss vom Richter aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden, wobei namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 45).

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.6 Aufgrund der obigen Erwägungen erhellt, dass der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu verurteilen ist und die formelle Voraussetzung des bedingten Vollzugs demzufolge erfüllt ist. Hinsichtlich des Erfordernisses des Fehlens einer ungünstigen Prognose ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass J.____ mit Gutachten vom 12. Oktober 2010 das Risiko, dass es erneut zu Delikten nach Art und Umfang wie bisher komme, als hoch einstufte (act. 183, 189). Diese Ausführungen bestätigte der Gutachter am 11. Oktober 2011 vor den Schranken des Strafgerichts insofern, als er den Berufungskläger an der Verhandlung zwar offener erlebt habe, die Rückfallgefahr jedoch nach wie vor als hoch einzuschätzen sei (act. 1369, 1381). Die vom Gutachter gestellte Prognose wird überdies durch die Verfahrensakten untermauert. Zwar äusserte der Berufungskläger anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung den Wunsch, sich beim Kantonstierarzt für die Drohungen zu entschuldigen (act. 1393), dennoch kann - insbesondere im Hinblick auf die mehrfache Tierquälerei - keinesfalls von Reue und Einsicht gesprochen werden. Vielmehr zeigt sich aufgrund der von ihm verfassten Arbeiten, namentlich der sogenannten Stellungnahme zum Thema „kynosexuelle Begegnung“ (act. 275) und der Arbeit mit dem Titel „Zoophilie und Tierschutz“ (act. 719 ff.), dass es sich beim Berufungskläger um einen Überzeugungstäter handelt. Dass der Berufungskläger sozial nicht integriert ist, sondern äusserst zurückgezogen und isoliert lebt, ist sodann ebenfalls zu berücksichtigen und steht im Einklang mit der vom Gutachter gestellten ungünstigen Prognose. Daran vermögen auch die Vorbringen des Berufungsklägers, er sei ein Ersttäter und habe sich seit den vorliegend zu beurteilenden Taten strafrechtlich unauffällig verhalten, nichts zu ändern. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass es dem Berufungskläger diesbezüglich möglich ist, sich bis zum Abschluss des Strafverfahrens zusammenzureissen. Demzufolge ist von einer ungünstigen Prognose auszugehen, weshalb die materielle Voraussetzung des bedingten Vollzugs nicht erfüllt und die Freiheitsstrafe von acht Monaten unbedingt auszusprechen ist. 6.7 Im Weiteren ist umstritten, ob das Strafgericht die Voraussetzungen einer ambulanten Massnahme zu Recht als erfüllt angesehen hat. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand im Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Vorliegend strittig ist einzig, ob die Massnahme auch gegen den Willen des Berufungsklägers angeordnet werden kann und ob überhaupt eine zur Behandlung des Berufungsklägers geeignete Massnahme besteht. Da die übrigen Voraussetzungen nicht bestritten werden, kann hiezu auf die Erwägungen des Strafgerichts (IV. des angefochtenen Urteils) verwiesen werden. 6.8 Der Berufungskläger bringt vor, zur Behandlung seiner Problematik bestehe keine geeignete Massnahme. Überdies stehe er einer Therapie ablehnend gegenüber. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB wird gefordert, dass mit der Behandlung die Gefahr

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnet werde. Demzufolge muss die psychische Störung zum einen generell überhaupt therapierbar sein (generelle Therapierbarkeit), zum anderen muss eine Kooperationsbereitschaft des Täters vorliegen (individuelle Therapierbarkeit). Die Anforderungen an die Kooperation sind allerdings nicht allzu hoch anzusetzen, zumal gerade bei schwer gestörten Persönlichkeiten die Motivationsarbeit zu den mühsamen ersten Bemühungen des Therapeuten gehört (HEER, Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 63 N 29). 6.9 Vorliegend bejahte J.____ mit Gutachten vom 12. Oktober 2010 eine Therapiemöglichkeit. Diese bestehe in einer deliktsspezifischen forensisch-psychiatrischen oder psychologischen Psychotherapie durch einen in der Forensik erfahrenen Psychiater oder Psychologen entweder kognitiv-verhaltenstherapeutischer oder analytischer Ausrichtung. Aus gutachterlicher Sicht könnte eine derartige Behandlung nur im Rahmen einer stationären Massnahme erfolgversprechend aufgenommen werden, da einzig dadurch eine Therapiemotivation beim Berufungskläger aufgebaut werden könne, welche ihn einer Therapie überhaupt erst zugänglich mache. Weiter führte der Gutachter aus, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Begutachtung in keiner Weise bereit gewesen sei, sich einer etwaigen Behandlung im Rahmen einer Massnahme zu unterziehen. Dennoch könne erfahrungsgemäss im Verlauf der Massnahme häufig eine Therapiemotivation bei den Betroffenen aufgebaut werden, wenn dies auch längere Zeit in Anspruch nehme (act. 181, 191 ff.). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2011 brachte J.____ ergänzend vor, aufgrund der ausgeprägten Abwehrhaltung des Berufungsklägers sei er mit Gutachten vom 12. Oktober 2010 zum Schluss gekommen, dass dieser einer ambulanten Therapie nicht zugänglich sei. Heute erscheine ihm der Berufungskläger jedoch offener. Auch gebe es Anzeichen dafür, dass er sich auf eine Therapie einlassen könnte, was er bei der damaligen Begutachtung noch nicht für realistisch gehalten habe. Insofern komme er heute zu einer anderen Einschätzung (act. 1381, 1383). Diese Ausführungen des Experten erweisen sich durchwegs als nachvollziehbar und überzeugend, weshalb darauf abzustellen ist. Dementsprechend zeigt sich, dass - entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers - beide psychischen Störungen grundsätzlich therapierbar sind, mithin eine generelle Therapierbarkeit zu bejahen ist. Hinsichtlich der individuellen Therapierbarkeit gab der Berufungskläger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, Grundlage für eine Therapie sei eine entsprechende Störung, über deren Vorliegen das Gericht zu entscheiden habe, weshalb er sich nicht zu einer allfälligen Therapie äussere. Dies bedeute jedoch weder, dass er sich auf eine Therapie einlasse, noch dass er eine solche verweigere (act. 1383). Demzufolge lehnt der Berufungskläger eine ambulante Massnahme nicht prinzipiell ab. Hingegen bejaht der Gutachter J.____ die individuelle Therapierbarkeit des Berufungsklägers. Seine Ausführungen sind wiederum nicht zu beanstanden, zumal diese in sich stimmig und plausibel erscheinen, weshalb darauf abzustellen ist und die individuelle Therapierbarkeit bejaht werden kann, unabhängig vom Vorbringen des Rechtsvertreters des Berufungsklägers anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, demgemäss der Berufungskläger eine Massnahme ablehne.

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.10 Somit sind die Voraussetzungen einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB gegeben, weshalb diese anzuordnen ist. Im Einklang mit dem erstinstanzlichen Urteil ist der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten psychotherapeutischen Massnahme aufzuschieben. 7. Aufgrund der obigen Ausführungen erhellt, dass sich die Berufung als unbegründet erweist und daher in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 11. Oktober 2011 abzuweisen ist.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 6'400.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 6’000.00 (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 400.00, dem Berufungskläger auferlegt. 2. Mit Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. April 2012 wurde dem Berufungskläger für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Niggi Dressler bewilligt. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung reicht der Rechtsvertreter des Berufungsklägers seine Honorarnote vom 4. Juni 2012 ein, welche einen Aufwand von 8.16 Stunden ausweist. Für die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht sind ausserdem 4 Stunden einzusetzen, weshalb dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'253.90 (inklusive Auslagen von CHF 65.10) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 180.30, insgesamt somit CHF 2'434.20, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Der Berufungskläger, der zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, hat gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demnach wird erkannt:

://: 1. In Abweisung der Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Strafgerichtes Basel-Landschaft vom 11. Oktober 2011 bestätigt.

2. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'400.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 6'000.00 sowie Auslagen von CHF 400.00, gehen zu Lasten des Berufungsklägers.

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Vertreter des Berufungsklägers für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'253.90 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 180.30, insgesamt somit CHF 2'434.20, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte, der zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

460 2011 206 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.06.2012 460 2011 206 (460 11 206) — Swissrulings