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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.11.2020 460 20 28

25 novembre 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,530 parole·~1h 8min·4

Riassunto

Brandstiftung; Betrug und Versuch dazu; Irreführung der Rechtspflege

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. November 2020 (460 20 28) ___________________________________________________________________

Strafrecht

Brandstiftung, Betrug und Versuch dazu, Irreführung der Rechtspflege

Nachweis einer Eigenbrandstiftung aufgrund der Indizienlage (E. II/C/CE/b/bb).

Betrug bei einer dem Eigenbrandstifter aufgrund seiner unrichtigen Angaben ausgerichteten Soforthilfe der Feuerversicherung (E. III/B/BB).

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Stephan Gass, Richterin Helena Hess, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

A.____, vertreten durch Advokat Dominik Schniepper, Rittergasse 12, 4051 Basel, Privatklägerin 1

B.____, Privatklägerin 2

C.____ AG, Privatklägerin 3

gegen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht D.____, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Brandstiftung etc. Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. August 2019

A. Das Strafgericht Basel-Landschaft erkannte mit Urteil vom 20. August 2019:

„1. D.____ wird der Brandstiftung, des Betruges, des versuchten Betruges sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren,

unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen vom 21. August 2016 und 30. August 2016 von insgesamt 2 Tagen,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 221 Abs. 1 StGB, Art. 304 Ziff. 1 StGB sowie Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.

(…)

4. a. D.____ wird zur Bezahlung der nachfolgend aufgeführten Schadenersatzforderungen verurteilt:  Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 30.09.2016 (Mietzinsausfall September und Oktober 2016) an A.____, die Mehrforderung (Zinsforderung seit 21.08.2016) wird abgewiesen;  Fr. 240'037.– an B.____, die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen;  Fr. 9'800.− an C.____ AG.

(…) http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. D.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15'975.50, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 635.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.−.

7. Die Kosten des amtlichen Verteidigers von D.____ in Höhe von

Honorar (70.46 zu je Fr. 200.−/h) Honorar HV inkl. Weg und Nachbearbeitung (6.75 h zu je Fr. 200.−/h) Auslagen 8 % MWST auf Fr. 9'609.55 7,7 % MWST auf Fr. 6'497.30 insgesamt Fr. 14'092.00

Fr. 1'350.00 Fr. 664.85 Fr. 768.75 Fr. 500.30 Fr. 17'375.90 (wovon Fr. 13'519.35 für den Aufwand vor Anklageerhebung und Fr. 3'856.55 für den Aufwand nach Anklageerhebung, jeweils inkl. Auslagen und MWST) werden aus der Staatskasse entrichtet.

D.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).“

B. Gegen dieses Urteil meldete D.____ (fortan: Beschuldigter) mit Eingabe vom 23. August 2019 beim Strafgericht die Berufung an.

C. Der Beschuldigte focht mit Berufungserklärung vom 21. Februar 2020 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, das Urteil des Strafgerichts vom 20. August 2019 vollumfänglich an.

D. Mit Eingabe vom 12. März 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, die Anschlussberufung und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das angefochtene Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen. 2. Es sei der Beschuldigte in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 des angefochtenen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen. 3. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Der Beschuldigte sei gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO zu verpflichten, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung auszurichtende Entschädigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.

Zudem begründete sie die Rechtsbegehren 2 und 5 summarisch schriftlich.

E. Mit Eingabe vom 23. April 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Ergänzung der schriftlichen Begründung ihrer Anschlussberufung.

F. Der Beschuldigte beantragte in seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 22. Mai 2020, er sei in vollumfänglicher Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils von Schuld und Strafe kostenlos freizusprechen. Überdies ersuchte er um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren.

G. Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2020 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Matthias Aeberli für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

H. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit ihrer Berufungsantwort vom 29. Juni 2020 sinngemäss die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.

I. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2020 wurde festgestellt, dass die Privatkläger auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet haben. Ausserdem wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

J. Zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 24. November 2020 erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Dr. Matthias Aeberli, Advokat, und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, Dr. Silvia Schweizer. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft hielten an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

I. PROZESSUALES A. Eintreten Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit der Eröffhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall geben die Eintretensvoraussetzungen der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf diese einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist die Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, § 15 Abs. 1 lit. a i.V.m. lit. b EG StPO). B. Gegenstand der Berufung 1. Nach Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung, weshalb die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt wird. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO, vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO).

2. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe. Demnach gilt grundsätzlich das gesamte erstinstanzliche Urteil als angefochten. Nachdem der Beschuldigte aber bezüglich der Dispositiv-Ziffern 2 (Beschlagnahmegut), 3 (Löschung von forensisch gesicherten Daten), 4c (Abweisung von Zivilansprüchen von A.____) sowie 7 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) des vorinstanzlichen Urteils weder Beanstandungen noch Änderungsanträge anbringt und anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich auf eine Anfechtung dieser Anordnungen verzichtet hat, ist festzustellen, dass das Urteil des Strafgerichts vom 20. August 2019 diesbezüglich unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist. II. SACHVERHALT A. Allgemeine Beweisgrundsätze 1. Die Vorinstanz hat die dogmatischen Grundlagen der Sachverhaltserstellung in ihrem Urteil nicht dargestellt. Dies ist deshalb hier vorzunehmen. 2.1 Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime „in dubio http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht pro reo“, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.; 143 IV 500 E. 1.1). 2.2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Demnach entscheidet das Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Der Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (BGE 133 I 33 E. 2.1). 2.3 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache. Eine solche kann – vorbehältlich eines Geständnisses – nur durch einen Indizienbeweis anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände bewiesen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). 2.4 Die Beurteilung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen ist mittels der sogenannten kriterienorientierten Aussageanalyse vorzunehmen. Dabei wird überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sog. Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2). Zu den allgemeinen Realitätskriterien gehören etwa qualitativer Detailreichtum, Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf und Widerspruchsfreiheit. Demgegenüber stellen Verlegenheit, Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Abstraktheit, übertriebene Bestimmtheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar (vgl. OGer BE SK 19 140 vom 19. Dezember 2019 E. 10.1). B. Anzeige vom 21. März 2016 betreffend den Vorfall in der Waschküche BA. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziffer 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2018 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 21. März 2016, 08:40 Uhr, wahrheitswidrig bei der Polizei Basel-Landschaft angezeigt, dass eine unbekannte Täterschaft in der Nacht in die von ihm bewohnte Liegenschaft am X.____weg 1 in Y.____ eingedrungen sei. Er habe angegeben, dass die Täterschaft dabei verschiedene Gegenstände entwendet, im Keller Kleider in einem Waschtrog in Brand gesetzt, die Wände mit beleidigenden Parolen („Scheiss Ausländer“, „Schwuler“) besprayt sowie einen Drohbrief mit dem Text „eRsfE WARNUn DAS nächste MaL BrenNnT Dein HAUS“ hinterlassen habe. In Wahrheit habe jedoch der Beschuldigte das Feuer im Waschtrog entfacht, die Sprayereien angebracht und den Drohbrief verfasst. Mit der Anzeige habe er die Polizei bewusst in die Irre geführt. BB. Unstrittiger Sachverhalt Ausser Streit steht, dass der Beschuldigte die Strafanzeige am 21. März 2016, 08:40 Uhr, bei der Polizei Basel-Landschaft erstattete. Unbestritten ist weiter, dass in der Waschküche der genannten Liegenschaft in einem Waschtrog Kleidungsstücke in Brand gesetzt wurden, mit silberiger Farbe auf die Wände die Parolen „scheiss Ausländer“, „pArASiT“, „raus aus dem Haus“ usw. sowie quer über die Waschmaschine und den Tumbler der Ausdruck „SCHWUL“ gesprayt wurden. Zudem wurde unbestrittenermassen auf der Waschmaschine ein Drohbrief http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit dem Text „eRsfE WARNUn DAS nächste MaL BrenNnT Dein HAUS“ deponiert (act. 1217 ff.). BC. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfrage Der Beschuldigte bestreitet, den von ihm angezeigten Vorfall selbst verübt zu haben. Somit ist die Beweisfrage zu klären, ob der Beschuldigte den am 21. März 2016 der Polizei gemeldeten Vorfall selbst inszeniert und damit diesen wider besseren Wissens angezeigt hat. BD. Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten sowie der Auskunftspersonen E.____ und F.____ vor. Ausserdem befinden sich der Polizeirapport vom 11. Mai 2016 betreffend die Anzeige der Irreführung der Rechtspflege (act. 1207 ff.), die polizeiliche Fotodokumentation über die Tatörtlichkeit (act. 1217 ff.), die Hausdurchsuchungsakten mit der Auflistung unter anderem von Zeitungsresten mit ausgeschnittenen Buchstaben, einem Entwurf eines handschriftlichen Drohbriefes und einem Paar roter Plastikschuhe (act. 385) sowie die Berichte der Forensik vom 4. September 2016, vom 7. September 2016 und vom 31. Oktober 2016 (act. 497 ff., 517 ff., 677 ff.) bei den Akten. Die Vorinstanz hat die Depositionen des Beschuldigten anlässlich der verschiedenen Einvernahmen teilweise nur gesamthaft zusammengefasst wiedergegeben. Um im Hinblick auf die kriterienorientierte Aussageanalyse insbesondere Widersprüchlichkeiten in den Depositionen anlässlich der verschiedenen Einvernahmen erkennbar zu machen, bleibt es im Folgenden, die vom Beschuldigten im Strafverfahren zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgegebenen Aussagen, soweit diese relevant sind, gesondert abzubilden. Zudem werden die massgebenden Aussagen der Auskunftspersonen E.____ und F.____ dargestellt. Auf die weiteren Beweismittel wird, soweit von Bedeutung, direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung eingegangen. a. Polizeirapport Aus dem Polizeirapport vom 11. Mai 2016 geht hervor, dass der Beschuldigte am 21. März 2016, 08:40 Uhr, der Polizei persönlich telefonisch meldete, er sei [am heutigen Tag] zirka um 05:20 Uhr aufgestanden und habe etwas Komisches im Haus gerochen. Er habe sich hinunter in den Keller begeben und in der Waschküche brennende Kleidungsstücke im Waschbecken festgestellt. Die Kleidungsstücke habe er selbst löschen können. Er habe gesehen, dass die Wände verschmiert gewesen seien und ein Drohbrief auf der Waschmaschine gelegen sei (act. 1207 ff.).

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht b. Aussagen des Beschuldigten ba. Polizeiliche Einvernahme vom 30. August 2016 Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2016 durch die Polizei an, er sei am 21. März 2016 am Morgen früh aufgestanden. Er habe geraucht und seine E-Mails gelesen. Er habe sich dann hinunter in die Küche begeben und sich einen Kaffee zubereitet. Währenddessen habe er aus dem Keller Rauch wahrgenommen, daraufhin sei er in den Keller gegangen. Als er die Türe zur Waschküche geöffnet habe, sei ihm Rauch aus dem Lavabo entgegengekommen. Dort habe sich ein kleines Feuer befunden, und er habe deswegen den Wasserhahn geöffnet. An die Wände sei „Ausländer raus“, „Parasit“, „Schwuler“ usw. gesprayt worden. Es habe zudem noch einen Drohbrief gegeben (act. 903). Hinsichtlich der beiden auf dem Gartensitzplatz aufgefundenen Kehrichtsäcke räumte der Beschuldigte ein, dass diese aus seinem Haushalt stammten. In einen dieser Säcke habe er am Freitag [d.h. 19. August 2016] oder Samstag [d.h. 20. August 2016] einen weiteren Kehrichtsack gelegt. Auf Vorhalt, dass sich unter dem inneren Kehrichtsack ein Plastiksack befunden habe, in welchem ein Paar rote Plastikschuhe des Typs Crocs und eine rote Papiertasche mit dem Aufdruck von Nespresso gefunden worden seien, führte der Beschuldigte aus, dass es vermutlich seine Crocs seien, welche er seit Monaten nicht mehr habe finden können. Auf weiteren Vorhalt, wie er sich erkläre, dass diese Crocs silberige Farbanhaftungen aufwiesen und beim Vorfall vom 21. März 2016 die Wände mit silberner Farbe versprayt worden seien, gab der Beschuldigte an, jemand müsse diese Crocs mitgenommen und in seinem Abfall entsorgt haben. Vielleicht wolle jemand ihm etwas in die Schuhe schieben. Auf Hinweis, dass in der Nespresso-Papiertüte mehrere zusammengeknüllte Zeitschriften, Werbeprospekte, Zeitungsseiten und ein Klebestift der Marke Pritt aufgefunden wurden, sagte der Beschuldigte aus, dass die Nespresso-Tasche sicher von ihm stamme. Bezüglich des Papiers wisse er es nicht. Das Altpapier habe er auf der Terrasse aufbewahrt. Auf Vorhalt, dass aus den zerknüllten Papierseiten diverse Buchstaben ausgeschnitten worden seien, erwiderte er zunächst, nichts dazu sagen zu können. In der Folge führte er fort, vielleicht seien diese Seiten dem Altpapier entnommen worden. Konfrontiert mit dem Umstand, dass die ausgeschnittenen Buchstaben für die Erstellung des Drohbriefes verwendet worden seien, gab er an, dass jemand ihn „verarscht“ habe. Wenn es darum gehe, ihn fertig zu machen, so wäre dies die ideale Möglichkeit, diese Beweise in seinen Abfall zu legen. Auf Vorhalt, dass zwei blaue A4-Papierseiten mit diversen Handnotizen in einem Papierknäuel gefunden worden seien, führte der Beschuldigte aus, dass der Text seine Handschrift trage. Aber wahrscheinlich seien diese Blätter im Altpapier gewesen, welches auf der Treppe gestanden sei. Normalerweise lege er solche Blätter ins Altpapier. Auf weiteren Vorhalt, dass der Text des Drohbriefes von Hand auf einer der beiden Papierseiten notiert worden sei, antwortete er, dies sei wirklich sehr komisch. Er [der einvernehmende Polizeibeamte] nehme ihm jetzt den Boden unter den Füssen weg. Dass er dies geschrieben habe, stehe ausser Frage. Aber er würde so etwas nie schreiben, ausser er würde einen Artikel verfassen. Er schreibe jedoch keinen Artikel. Wenn er alles dies http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemacht hätte, so hätte er doch nicht die Beweismittel fünf Monate lang bei sich aufbewahrt, sondern sie schon lange entsorgt (act. 907 ff.). Zudem gab der Beschuldigte auf Frage, ob er zum Zeitpunkt seiner Feststellungen in der Waschküche allein zu Hause gewesen sei, an, soweit er wisse, sei sein Sohn noch im Zimmer am Schlafen gewesen. Aber er sei sich nicht mehr ganz sicher. Ansonsten sei niemand zu Hause gewesen (act. 903). bb. Polizeiliche Einvernahme vom 31. Mai 2017 Bei der Befragung vom 31. Mai 2017 durch die Polizei äusserte der Beschuldigte, er sei in der Küche gewesen und habe sich einen Kaffee zubereitet. Aus dem Keller sei Rauch emporgestiegen. Daraufhin habe er sich in die Waschküche begeben und im Waschtrog brennende Kleider festgestellt. Es habe nicht stark gebrannt, und er habe das Feuer ohne Probleme löschen können. Zudem seien die Wände in der Waschküche versprayt gewesen (act. 1057). Auf Aufforderung hin den Moment der Wahrnehmung des seltsamen Geruches im Haus etwas detaillierter zu schildern, äusserte der Beschuldigte, als er sich in der Küche einen Kaffee zubereitet habe, habe er einen Geruch bemerkt. Wenn er die Polizei um 08:40 Uhr verständigt habe, müsse er den Geruch etwa eine halbe Stunde zuvor wahrgenommen haben (act. 1059). Unter Hinweis auf seine Angaben in der Anzeige und auf Frage, weshalb zwischen seinen Feststellungen in der Waschküche und der Benachrichtigung der Polizei mehr als drei Stunden vergangen seien, erklärte der Beschuldigte, mit dem Löschen und dem Aufräumen beschäftigt gewesen zu sein (act. 1061). Auf Frage, ob es Zufall gewesen sei, dass in der in einem Kehrichtsack auf der Terrasse aufgefundenen Nespresso-Papiertüte eine Papierseite zusammengeknüllt mit den anderen Papierseiten, aus welchen der Drohbrief erstellt worden sei, gemeinsam mit einem Klebestift und den Crocs-ähnlichen Schuhen sichergestellt worden sei, gab der Beschuldigte an, keine Erklärung dafür zu haben. Es könnte sein, dass mit dem Zeitungspapier etwa Geschirr eingepackt worden sei. Er sei nicht so dumm, den Kehrichtsack mit den Beweismitteln auf seinem Balkon abzustellen und sich dadurch selbst zu belasten. Er hätte die Sachen schon längst entsorgt (act. 1097). Auf Vorhalt, dass sich in der Nespresso-Tasche eine blaue Seite mit einer handschriftlichen Einkaufsliste und auf einer anderen blauen Seite praktisch derselbe Satz, wie im Drohschreiben notiert gewesen sei, befunden hätten, antwortete der Beschuldigte, er habe diesen Satz aufgeschrieben, weil er sich bedroht gefühlt habe und „stinksauer“ gewesen sei. Er habe den Drohbrief nicht mehr gehabt. Er habe gewusst, dass es jemanden gebe, der ihm schaden möchte. Er schreibe ein Buch über dieses Vorkommnis. Er sei es leid, dass seine Familie angegriffen worden sei. Seine Vermieterin habe ständig etwas an ihm auszusetzen. Auch habe es viele Sachbeschädigungen an seinem Auto, am Haus, im Garten usw. gegeben. All dies habe er aufschreiben wollen (act. 1099). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zudem führte der Beschuldigte aus, [am 21. März 2016] müsste sein Sohn zu Hause gewesen sein. Vielleicht sei er am Abend [des 20. März 2016] auch im Ausgang gewesen und habe nur zu Hause übernachtet. Er wisse es nicht mehr genau. Auf alle Fälle sei sein Sohn am Morgen, als er den besagten Vorfall entdeckt habe, zu Hause gewesen. Er sei noch in seinem Bett am Schlafen gewesen. Er habe ihn dann nach dem Anruf bei der Polizei geweckt (act. 1057). bc. Einvernahme in der erstinstanzlichen Verhandlung vom 19. August 2019 Vor den Schranken des Strafgerichts gab der Beschuldigte an, dass er sich den Satz des Drohbriefes nach dem Vorfall notiert habe, weil er vorgehabt habe, ein Buch zu schreiben. Diesen Satz hätte er als Titel verwendet und habe diesen unterwegs einmal aufgeschrieben. Nachdem er diesen auf dem Personal Computer erfasst habe, habe er den Zettel nicht mehr benötigt (act. S 173). Auf Aufforderung hin, zu erklären, weshalb sich in einem auf dem Sitzplatz der Brandliegenschaft abgestellten Kehrichtsack Reste des beim Vorfall vom 21. März 2016 deponierten Drohbriefes befunden hätten, erwiderte der Beschuldigte, er wisse nicht, warum diese dort gewesen seien. Erstaunt habe ihn, dass sich nur der Abdruck seines Ringfingers auf dem Papier befunden habe. Er könne sich nur vorstellen, dass diese Sachen aus seinem Altpapier stammten. Es hätte keinen Sinn gemacht, wenn er sie auf der Terrasse versteckt hätte (act. S 169). Das Ermittlungsergebnis, wonach keine Einbruchspuren gefunden worden seien, und es im Lichtschacht Spinnweben gehabt habe sowie dass das ganze Material für die Herstellung des Drohbriefes in seinem Kehrichtsack gefunden worden sei, anerkannte der Beschuldigte als richtig an (act. S 179). bd. Einvernahme in der Berufungsverhandlung vom 24. November 2020 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte gefragt, was sich am 21. März 2016 vom Moment an, als er aufgestanden sei, ereignet habe. Daraufhin führte er aus, er habe sich in den Keller begeben und die Wäsche am Boden gesehen. Es sei ein Durcheinander gewesen. Auch seien ihm die Sprayereien an der Wand aufgefallen (Protokoll des Kantonsgerichts [Prot. KG] S. 12 f.). Unter Hinweis, dass er gemäss der Anzeige nach dem Aufstehen am 21. März 2016, zirka 05:20 Uhr, die brennenden Kleider im Waschbecken, die Schmierereien sowie den Drohbrief aufgefunden und die Polizei um 08:40 Uhr verständigt habe, sowie auf die Frage, weshalb zwischen seinen Feststellungen und der Information der Polizei mehr als drei Stunden vergangen seien, erwiderte der Beschuldigte, um 05:20 Uhr aufgestanden zu sein. Er habe Kaffee getrunken und geduscht. Vom Bemerken des Vorfalles bis zur Anzeige habe es gar nicht drei http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stunden gedauert. Er möge sich nicht mehr genau an den Ablauf am fraglichen Morgen erinnern. Er schob nach, er pflege ein Morgenritual mit Kaffee trinken und Nachrichten lesen (Prot. KG S. 13). Auf Vorhalt räumte der Beschuldigte ein, den Text des Drohbriefes auf das im Kehrichtsack aufgefundene blaue Papier geschrieben zu haben. Auf Frage nach dem Grund hierfür erklärte er, nicht sicher gewesen zu sein, ob die Polizei den Brief mitnehme. Es sei ihm einfach etwas zu viel geworden, was im Haus geschehen sei. Aus diesem Grund habe er begonnen, aufzuschreiben, was ihnen widerfahren sei. Auf weitere Frage, ob diese Notiz, wenn er diese für das Verfassen eines Buches hätte verwenden wollen, nicht eher im Büro aufbewahrt hätte, erwiderte er, er habe immer einen Papierblock bei sich gehabt und eine darauf gemachte Notiz nach dem Ablegen auf dem Personal Computer jeweils wieder entsorgt (Prot. KG S. 19). Auf Frage, wann er seinen Sohn E.____ über die Vorkommnisse informiert habe, führte der Beschuldigte aus, ihm dies am Morgen mitgeteilt zu haben, als er aufgewacht sei (Prot. KG S. 13). c. Aussagen von E.____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2016 gab E.____ als Auskunftsperson an, er sei am 21. März 2016, gegen 02:00 Uhr, vom Ausgang nach Hause gekommen. Vom ganzen Vorfall habe er während der Nacht nichts mitbekommen. Sein Vater habe es ihm erzählt, als er am Nachmittag aufgestanden sei (act. 831).

d. Aussagen von F.____ F.____ wurde in der Einvernahme vom 10. November 2016 als Auskunftsperson durch die Polizei gefragt, wo er sich in der Nacht vom 20. auf den 21. März 2016, zwischen 21:00 und 06:00 Uhr, aufgehalten habe. Darauf antwortete F.____, er sei sicher zu Hause gewesen. Er habe am Montag arbeiten müssen. Damals habe sich sein Bruder G.____ in einer geschlossenen Anstalt in Z.____ aufgehalten. Sie hätten G.____ damals jeden Sonntag mit der Familie besucht. Sie seien jeweils von 13:00 bis 19:00 Uhr, oder wenn es G.____ nicht so gut gegangen sei, von 16:00 bis 19:00 Uhr bei ihm zu Besuch gewesen. Anschliessend seien sie stets nach Hause gegangen und hätten das Nachtessen eingenommen. Danach sei er immer zu Hause gewesen und am Montag zur Arbeit gegangen (act. 1013).

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Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht BE. Beweiswürdigung a. Ausgangslage Das Kantonsgericht gelangt, wie nachstehend aufgezeigt wird, zum selben Beweisergebnis wie die Vorderrichter. Die Letzteren weisen zwar zutreffend darauf hin, dass der Anklagefall betreffend die Irreführung der Rechtspflege und jener hinsichtlich der Brandstiftung in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Entgegen der Vorinstanz erscheint es jedoch dem Kantonsgericht als angezeigt, diese beiden Sachverhalte nicht gemeinsam zu beurteilen, sondern vorweg die Angelegenheit betreffend die Irreführung der Rechtspflege, die einen sich fünf Monate vor dem angeklagten Brandfall ereigneten Sachverhalt betrifft, separat zu untersuchen. Mit Blick darauf, dass in Bezug auf das bestrittene Kerngeschehen lediglich die Depositionen des Beschuldigten und Indizien vorliegen, hält das Kantonsgericht es zudem für erforderlich, die Aussagen des Beschuldigten mittels einer Aussageanalyse auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. b. Feststellungen zum angezeigten Vorfall ba. Aussagewürdigung (i) Aussagen des Beschuldigten 1.1 Die Schilderungen des Beschuldigten zum Geschehen am Morgen des 21. März 2016 sind von Ungereimtheiten und Widersprüchen geprägt, sodass das Kantonsgericht seinen Angaben bereits aufgrund seines Aussageverhaltens nicht zu folgen vermag. Bei der Anzeige an die Polizei gab der Beschuldigte an, nach dem Aufstehen am 21. März 2016, zirka 05:20 Uhr, Brandrauch wahrgenommen zu haben. Eine andere Version tischte er in der Befragung vom 30. August 2016 auf. Dort sagte er aus, nach dem Aufstehen habe er zunächst geraucht und seine E-Mails gelesen. Danach habe er sich in die Küche begeben. Währenddessen er sich dort einen Kaffee zubereitet habe, habe er Brandrauch bemerkt. In eklatantem Widerspruch zu seiner Darstellung in der Anzeige machte er anlässlich der Einvernahme vom 31. Mai 2017 sodann geltend, den Brandrauch erst etwa eine halbe Stunde vor der Anzeige, d.h. somit um zirka 08:10 Uhr, wahrgenommen zu haben. Als ihm anlässlich dieser Befragung die Angaben in der Anzeige, nämlich dass er nach dem Aufstehen am 21. März 2016 die brennenden Kleider im Waschbecken, die Sprayereien und den Drohbrief entdeckt und die Polizei erst um 08:40 Uhr angerufen habe, also mehr als drei Stunden nach der Entdeckung des Vorfalles, vorgehalten wurden, erwiderte er, er wisse nicht mehr, wieso es so lange gedauert habe. Mit dieser Antwort scheint er die Angaben in der Anzeige nicht in Frage zu stellen und sich damit wieder der Version gemäss der Anzeige anzuschliessen. Sein Aussageverhalten muss daher als wechselhaft bezeichnet werden. Auch vor Kantonsgericht schwenkte er zunächst auf die Version gemäss der Anzeige ein, indem er darlegte, er habe sich nach dem Aufstehen in den Keller begeben und dort die sich am Boden befundene Wäsche sowie die Sprayereien entdeckt. Nachdem der Beschuldigte vor Kantonsgericht darauf http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht hingewiesen wurde, dass gemäss seiner Darstellung in der Anzeige vom Bemerken des Vorfalles bis zur Meldung an die Polizei mehr als drei Stunden verstrichen seien, machte er geltend, dass es nicht so lange gedauert habe. Dies lässt sich unter Berücksichtigung des vom Beschuldigten angegebenen Zeitpunkt seines Aufstehens um 05:20 Uhr kaum mit seiner vor Kantonsgericht zuerst gemachten Darstellung und seinen Angaben in der Anzeige vereinbaren, wonach er den Vorfall nach dem Aufstehen entdeckt habe. 1.2 Gegen die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Beschuldigten sprechen auch seine kargen, kaum nachvollziehbaren und teils im Widerspruch zur von der Polizei in der Waschküche festgestellten Situation stehenden Erklärungen zu seinem Tagesablauf und seinen Wahrnehmungen am Morgen des 21. März 2016. Anlässlich der Einvernahme vom 31. Mai 2017 machte der Beschuldigte auf Frage, weshalb zwischen dem Entdecken des Vorfalles in der Waschküche und der Anzeigeerstattung mehr als drei Stunden vergangen seien, geltend, er habe löschen und aufräumen müssen, er wisse nicht mehr genau, was er damals gemacht habe, dass es so lange gedauert habe. Diese Deposition ist von Detailarmut und blossem Nicht-mehr-wissen gekennzeichnet, was allein schon ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage begründet. Vorausgesetzt, dass sich der Vandalenakt in der Waschküche tatsächlich ereignet hätte, hätte es sich um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte detailliert und nachvollziehbar darlegen könnte, was er am besagten Morgen getan und erlebt hat. Hinzu kommt, dass das von ihm angegebene Tun kaum nachvollziehbar ist und daher bedeutende Zweifel an der Richtigkeit der Schilderung des Beschuldigten aufkommen lässt. Ein im Waschbecken liegendes brennendes Kleidungsstück hätte durch Öffnen des Wasserhahns im Nu gelöscht werden können. Dass der Beschuldigte vor der Verständigung der Polizei aufgeräumt haben will, erscheint sodann sonderbar. Die Voraussetzungen zur Ergreifung einer Dritttäterschaft wären jedenfalls desto besser gestanden, je rascher die Polizei verständigt und unveränderter das von der Täterschaft hinterlassene Spurenbild belassen worden wäre. Wie aus der von der Polizei im Nachgang zur Anzeige erstellten Fotodokumentation ersichtlich ist, machte die Waschküche alles andere als einen aufgeräumten Eindruck. Die Darstellung des Beschuldigten, er habe nach der Entdeckung des Vandalenaktes aufgeräumt, steht somit im Widerspruch zu der von der Polizei in der Waschküche vorgefundenen Situation und ist demnach schlicht unwahr. Vor Kantonsgericht gab der Beschuldigte sodann an, sich an den Ablauf des Geschehens nach dem Aufstehen um 05:20 Uhr bis zur Anzeige nicht mehr genau zu erinnern. Er machte zudem geltend, geduscht, Kaffee getrunken und Nachrichten gelesen zu haben. Die Schilderung des Beschuldigten vor Kantonsgericht ist wiederum von Nicht-mehr-wissen und Kargheit geprägt, was ernsthafte Zweifel an der Wahrheit seiner Angaben begründet. Wenn der Beschuldigte, wie von ihm angegeben, bereits seit Jahren wiederholt Opfer von hasserfüllten Sachbeschädigungen an seinem Fahrrad, seinem Auto, im Garten und am Haus geworden wäre und die Feindseligkeiten am 21. März 2016 gar zum besagten Vandalenakt geführt hätten, würden die Depositionen des Beschuldigten, wonach er den Drohbrief als einen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht doofen Kinderstreich, Scherz bzw. Witz betrachtet, als unpassend erscheinen (act. 903, 913, 1061). Nachdem die Dritttäterschaft mit ihrer Aktion in der Waschküche unmissverständlich signalisiert hätte, ihre Ankündigung im Drohbrief, das nächste Mal gar das Haus anzuzünden, auch in die Tat umzusetzen, wäre jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte den Drohbrief so verniedlichte. Auch dies weckt erhebliche Zweifel an seiner Darstellung des angezeigten Vorfalles. 1.3 Letztlich gelangt das Kantonsgericht allein schon aufgrund der zahlreichen Diskrepanzen und anderen Lügensignalen in den Depositionen des Beschuldigten zum Schluss, dass die Geschichte des von einer Dritttäterschaft in seiner Waschküche verübten Vandalenaktes mit der Hinterlassung eines Drohbriefes unglaubhaft ist. 1.4 Am 31. Mai 2017 sagte der Beschuldigte aus, seinen Sohn nach der Erstattung der Anzeige [am 21. März 2016, 08:40 Uhr] geweckt zu haben. Vor Kantonsgericht gab er an, seinen Sohn am Morgen [des 21. März 2016] nach dessen Aufwachen über den Vorfall in der Waschküche orientiert zu haben. Die erste Darstellung, wonach der Beschuldigte seinen Sohn nach der Anzeige geweckt haben will, steht in Kontradiktion zur Schilderung vor Kantonsgericht, wonach er seinen Sohn erst nach dessen Erwachen über das fragliche Ereignis orientiert habe. Zudem steht die Angabe des Beschuldigten, wonach er seinen Sohn noch am Morgen über die Aktion in der Waschküche unterrichtet habe, im offenkundigen Widerspruch zur glaubhaften Deposition von E.____, wonach er erst am Nachmittag vom Beschuldigten über den Vorfall orientiert worden sei. Demzufolge erscheint die Schilderung des Beschuldigten betreffend die Information seines Sohnes über den beanzeigten Vorfall als unglaubhaft, was weitere Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten aufkommen lässt. 2. Im Weiteren ist der vom Beschuldigten angegebene Grund des von ihm auf einem blauen Papier von Hand notierten Satzes „Erste Warnung! Das nächste Mal brennt das ganze Haus!“ unglaubhaft. Bereits die Entstehungsgeschichte seiner Aussagen begründet erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Auf den erstmaligen Vorhalt anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2016, dass der Text des Drohbriefes von Hand auf einer der beiden aufgefundenen Papierseiten notiert worden sei, gab der Beschuldigte an, dies sei wirklich sehr komisch und der einvernehmende Polizeibeamte nehme ihm jetzt den Boden unter den Füssen weg. Ob es sich hier nicht gar um einen Freudschen Versprecher handelt, kann offengelassen werden. Jedenfalls legt der Umstand, dass der sonst nicht um Worte verlegene Beschuldigte auf diesen Vorhalt nicht umgehend zu antworten wusste, hochgradig nahe, dass er etwas zu verbergen hatte. Anlässlich der Befragung vom 30. August 2016 schob der Beschuldigte nach, er würde nie so etwas schreiben, ausser er würde einen Artikel verfassen, was er aber nicht tue. Neun Monate später erklärte der Beschuldigte plötzlich, er habe diesen Satz aufgeschrieben, weil er ein http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Buch über dieses Vorkommnis schreibe. Diese Aussage wiederholte er vor Straf- und Kantonsgericht. Die letztere Begründung für das Notieren dieses Satzes steht in eklatantem Widerspruch zur Darstellung vom 30. August 2016, was die Angaben des Beschuldigten als unglaubhaft erscheinen lässt. Im Weiteren gab der Beschuldigte bei der Befragung vom 31. Mai 2017 an, den fraglichen Satz notiert zu haben, weil er den Drohbrief [aufgrund der Aushändigung an die Polizei] nicht mehr gehabt habe. Vor Kantonsgericht machte er jedoch geltend, er habe diesen Satz aufgeschrieben, weil er nicht gewusst habe, ob die Polizei [anlässlich ihrer Visite am Ort des angezeigten Vorfalles] den Drohbrief mitnehmen werde. Auch dieses widersprüchliche Aussageverhalten weckt erhebliche Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten. In Anbetracht all dessen erachtet das Kantonsgericht die Erklärung des Beschuldigten, sich den mit Drohschreiben beinahe deckungsgleichen Satz auf dem blauen Papier notiert zu haben, um diesen für das Verfassen eines Buches zu verwenden, als unglaubhaft. (ii) Aussagen von E.____ Für Zweifel an der Deposition von E.____, wonach er vom ganzen Vorfall vom 21. März 2016 während der Nacht nichts mitbekommen habe, sind keine Gründe ersichtlich. Diese Schilderung wird auch durch die Angabe des Beschuldigten gestützt, wonach er ihn erst nach der Entdeckung des Vorfalles ins Bild gesetzt habe. Die Darstellung von E.____ ist somit als glaubhaft zu werten. (iii) Aussagen von F.____ Die Deposition von F.____, wonach er am Sonntagnachmittag jeweils mit seiner Familie seinen Bruder in der geschlossenen Anstalt besucht habe und er danach zu Hause gewesen sei, weil er am Montag habe arbeiten müssen, ist detailliert, plausibel und damit glaubhaft. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der in AB.____ wohnhafte F.____ in der Nacht vom Sonntag, 20. März 2016, auf den Montag, 21. März 2016, nicht in Y.____ am Tatort war. bb. Indizien 1. Am 24. August 2016 wurde durch die Forensik auf dem Gartensitzplatz der Brandliegenschaft angelehnt an einen Brennholzstapel ein 110 Liter-Kehrichtsack aufgefunden. Darin befand sich ein weiterer 110 Liter-Kehrichtsack. In diesem war wiederum eine Interdiscountplastiktüte, in welcher sich rote, Crocs-ähnliche Gummischuhe der Marke „HOLEY SOLES CANADA“ mit silberigen Fremdfarbanhaftungen und eine Papiertasche mit dem Aufdruck von Nespresso befanden. In dieser Papiertasche wurden ein Papierknäuel aus Zeitschriften, Zeitungen, Werbeprospekten und zwei blauen A4-Seiten, eine weisse Plastiktüte und ein Klebestift der Marke Pritt sichergestellt (act. 381, 497 ff., 749). Aus den Druckerzeugnissen wurden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht einzelne Buchstaben und ganze Wörter für die Herstellung des Drohbriefes ausgeschnitten. Zudem wurde auf einer der blauen A4-Seiten nebst einer Einkaufsliste handschriftlich der Satz: „Erste Warnung! Das nächste Mal brennt das ganze Haus!“ notiert (act. 751). Ferner konnte auf der Falzkante eines zusammengeknüllten Zeitungspapieres der Fingerabdruck des rechten Ringfingers des Beschuldigten sichergestellt werden (act. 517 ff., 677 ff.). 2. Vorliegend muss es als ausgeschlossen gelten, dass eine Dritttäterschaft das Material für die Herstellung des Drohbriefes und die roten Gummischuhe mit silbrigen Fremdfarbanhaftungen in den vor der vom Beschuldigten bewohnten Liegenschaft deponierten Kehrichtsack gelegt hat. Eine Dritttäterschaft hätte nicht nur bereits vor dem fraglichen Vandalenakt in der Waschküche die für die Herstellung des Drohbriefes verwendeten Zeitungen, Zeitschriften und Broschüren, sondern auch noch nach dieser Aktion und zwar just im Moment, als der Beschuldigte das blaue Papier mit dem darauf notierten handgeschriebenen Satz des Drohbriefes entsorgte, aus dem Altpapier des Beschuldigten geangelt haben müssen. Es ist unrealistisch, dass eine Dritttäterschaft einen solchen Aufwand mit einem entsprechenden Entdeckungsrisiko auf sich genommen hätte. Zudem konnte eine Dritttäterschaft nicht ahnen, dass der Beschuldigte den Satz des Drohbriefes auf dem blauen Papier notiert. Es ist denn auch nicht ersichtlich, was eine Dritttäterschaft dazu bewogen haben könnte, nach dem Vandalenakt das Altpapier des Beschuldigten zu durchforsten. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint es als bloss theoretisch denkbar, dass eine Dritttäterschaft die fraglichen Sachen aus dem Altpapier des Beschuldigten gefischt und im besagten Kehrichtsack deponiert haben könnte. Im Weiteren ist Folgendes zu bedenken: Hätte der Beschuldigte nicht umgehend nach dem Brand des Hauses am 21. August 2016 die Polizei angerufen, was von einer Dritttäterschaft kaum vorausgesehen werden konnte, wären die verdächtigen Druckerzeugnisse und die roten Gummischuhe in dem an einen sich vor der Brandliegenschaft befundenen Brennholzstapel angelehnten Kehrichtsack voraussichtlich verbrannt. Diesfalls wären all die umständlichen Bemühungen einer Dritttäterschaft, um durch das Deponieren der belastenden Sachen im fraglichen Kehrichtsack den Tatverdacht auf den Beschuldigten zu lenken, umsonst gewesen. Auch dies spricht dagegen, dass eine Dritttäterschaft am Werk war. Dem Gesagten zufolge hält es das Kantonsgericht für ausgeschlossen, dass eine Dritttäterschaft gezielt die verdächtigen Gegenstände am Tatort in den Abfall gelegt hat, um den Beschuldigten als Verdächtigen erscheinen zu lassen. Davon ist umso mehr auszugehen, als vorliegend eine Dritttäterschaft ohnehin ausser Betracht fällt (siehe Erwägung II/C/CE/c/cc/(iii)). Einzig plausible Version ist daher, dass der Beschuldigte selbst die Zeitungsreste mit den für die Herstellung des Drohbriefes ausgeschnittenen Buchstaben und Worten, den Klebestift, das blaue Papier mit dem von ihm von Hand notierten Satz, der praktisch mit dem Text des Drohbriefe übereinstimmt, sowie die roten Plastikschuhe mit silbrigen Fremdfarbanhaftungen im Zusammenhang mit der Verübung des Vorfalles vom 21. März 2016 verwendet und zu einem späteren Zeitpunkt in den Kehrichtsack gelegt hat. Dies trifft umso mehr zu, als sich auf einem der Zeitungspapiere sein Fingerabdruck befand. Vor dem dargestellten Hintergrund sind die vorerwähnten, im fraglichen Kehrichtsack deponierten Sachen als starkes Indiz dafür zu werten, dass der Beschuldigte den am 21. März http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2016 angezeigten Vandalenakt in der Waschküche selbst verübt und damit diese Aktion bloss fingiert hat. 3. Die seitens der Verteidigung vorgebrachte Argumentation, wonach es kaum vorstellbar sei, dass ein intelligenter Mensch wie der Beschuldigte monatelang die besagten Zeitungsreste und die handgeschriebene Notiz in einem Kehrichtsack deponiere, um sich bei der Brandermittlung durch diese Beweisstücke gleich selbst zu überführen, vermag die obige Erkenntnis nicht in Zweifel zu ziehen. Denn es kann durchaus sein, dass der Beschuldigte diese Gegenstände etwa aus einer gewissen Gleichgültigkeit heraus oder im Nichtbedenken einer entsprechenden Untersuchung im Kehrichtsack belassen hatte. c. Ausschluss einer Dritttäterschaft 1. Wie sich aus den polizeilichen Feststellungen nach dem Vorfall ergibt, war die Gitterabdeckung des Lichtschachtes zur Waschküche angehoben sowie in den Lichtschacht gelegt worden und stand der rechte Flügel des Waschküchenfensters offen (act. 1201 ff., 1219 ff.). Fest steht weiter, dass dieses Fenster durch den Beschuldigten am Vortag geöffnet wurde (act. 1063). Auf den ersten Blick deuten das entfernte Lichtschachtgitter und das geöffnete Waschküchenfenster auf das Eindringen eines Dritten in das Gebäude hin. Aufgrund der Spurenlage ist das Kantonsgericht jedoch davon überzeugt, dass ein solches Eindringen eines Dritten in die Liegenschaft lediglich vorgetäuscht wurde. Ein Einstieg durch dieses Fenster in die Waschküche ist ausgeschlossen, weil die sich in der Fensteröffnung befundenen Spinnennetze beim Einsteigen durch das Fenster unweigerlich zerstört worden wären (act. 737, 1239 ff.). Demzufolge war das Eindringen in die Waschküche bloss vorgetäuscht, und das Waschküchenfenster wurde somit nicht von einem Dritten für den Einstieg in die Liegenschaft benutzt. Der sich zur Tatzeit alleine mit seinem Sohn in der Liegenschaft befundene Beschuldigte hatte alles Interesse, den Anschein zu erwecken, ein Dritter sei durch das Waschküchenfenster in das Gebäude eingedrungen. Denn dies erlaubte es ihm, den Vandalenakt als die Tat eines Dritten erscheinen zulassen, und gleichzeitig konnte er so vermeiden, sich bei der Anzeige dieser Aktion bei der Polizei gleich selbst zu überführen. Das Fingieren des Eindringens einer Dritttäterschaft in das Haus passt somit als Mosaikstein in das Bild eines durch den Beschuldigten bloss vorgetäuschten Vandalenaktes, zumal der Sohn E.____ als Täter ausgeschlossen ist. 2. Vorliegend macht der Beschuldigte weder konkret geltend noch bestehen irgendwelche Anzeichen dafür, dass ein Dritter zur fraglichen Zeit durch die Haustüre oder eine andere Öffnung in das Gebäude gelangt sein könnte. Ein Dritter hätte keinen Anlass gehabt, einen Einstieg durch das Waschküchenfenster in das Gebäude zu fingieren. Gerade wenn ein Dritter dem Beschuldigten feindlich gesinnt wäre, hätte er gar kein Interesse daran haben können, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit einem vorgetäuschten Eindringen durch das Waschküchenfenster den Verdacht vom Beschuldigten abzulenken. Als Urheberin des Vandalenaktes ausgeschlossen ist zunächst unstrittig die seit dem 3. März 2016 in der Wohngruppe „H.____ Z.____“ untergebrachte Tochter I.____ (act. 981). Der Sohn E.____ hielt sich am 21. März 2016 ab kurz vor 02:00 Uhr zwar in der in Rede stehenden Liegenschaft auf (act. 831). E.____ hat gemäss seinen glaubhaften Angaben erst nach dem Vorfall davon erfahren, als ihn der Beschuldigte darüber orientiert hat, und scheidet damit als Täter aus. Es besteht auch keinerlei Grund zur Annahme, er könnte ein Motiv für die Verübung des Vandalenaktes gehabt haben, weil es an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass er mit dem Beschuldigten in einem Streit stand und ihm Übles zufügen wollte. F.____ hat sodann glaubhaft versichert, in der Nacht vom 20. auf den 21. März 2016 zu Hause gewesen zu sein, und fällt damit bereits deshalb als Täter ausser Betracht. Aufgrund seiner Beziehung zu I.____ hatte er zwar Reibereien mit dem Beschuldigten gehabt. Diese nur drei Monate bestandene Beziehung war jedoch bereits vor dem 21. März 2016 beendet. Unter diesen Umständen kann F.____ auch kein Motiv für die Verübung des fraglichen, vom Beschuldigten angezeigten Vorfalles unterstellt werden (siehe auch Erwägung II/C/CE/c/cc/(iv)/(c)). Im Zusammenhang mit der Miete der besagten Liegenschaft ist es zwar gelegentlich zu Differenzen des Beschuldigten mit der Vermieterin A.____ gekommen. Einen ernsthaften Anlass für die Verübung des Vandalenaktes hatte sie deswegen jedoch nicht. Es bestehen auch keine Anzeichen, dass A.____ gegen den Beschuldigten wegen seiner Homosexualität oder seiner Eigenschaft als Ausländer eine Abneigung hegte. Vor dem Hintergrund des Dargestellten scheidet es nach menschlichem Ermessen aus, dass A.____ den Vandalenakt beging (siehe auch Erwägung II/C/CE/c/cc/(iv)/(d)). Anhaltspunkte für einen unbekannten Täter, dem es auf eine Schikanierung des Beschuldigten angekommen sein könnte, sind auch nicht vorhanden (siehe Erwägung II/C/CE/c/cc/(iii)). Aus all diesen Gründen schliesst das Kantonsgericht aus, dass ein Dritter den fraglichen, vom Beschuldigten angezeigten Vorfall verübt hat. d. Beweisfazit Wie bereits erwähnt, ist die vom Beschuldigten erzählte Geschichte des von einer Dritttäterschaft in seiner Waschküche verübten Vandalenaktes mit der Hinterlassung eines Drohbriefes bereits aufgrund seines Aussageverhaltens unglaubhaft. Die Angaben des Beschuldigten werden auch durch die Indizienlage widerlegt. All die dargestellten Indizien, die einzeln betrachtet den Beschuldigten bereits klar belasten, weisen in der Gesamtbetrachtung eindeutig darauf hin, dass der Beschuldigte die Verübung des angezeigten Vandalenaktes mit der Hinterlassung des Drohbriefes selbst inszeniert und demzufolge die Anzeige wider besseren Wissens erstattet hat. Umstände, welche belegen, dass dieser Vorfall von einer Dritttäterschaft verübt wurde, und die erwähnten Indizien entkräften könnten, liegen keine vor. Insgesamt gelangt daher das Kantonsgericht zur Überzeugung, dass der in der Anklage unter Ziffer 3 geschilderte Sachverhalt erstellt ist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.

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Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Brand vom 21. August 2016 und Schadensanzeige an die Versicherung CA. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in den Ziffern 1 und 2 der Anklage zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am 21. August 2016, zwischen zirka 01:00 Uhr und 01:09 Uhr, das von ihm bewohnte Einfamilienhaus am X.____weg 1 in Y.____ in Brand gesetzt, indem er an sechs verschiedenen Stellen in der Liegenschaft ein Feuer entfacht habe. Im Nachgang zum genannten Brandereignis habe der Beschuldigte am 1. September 2016 mündlich und am 2. September 2016 durch Einreichung einer Schadensliste bei der Privatklägerin 3 unter Verschweigen seiner Eigenbrandstiftung in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht eine Versicherungsleistung von Fr. 2'044'597.− beansprucht. Auf der Schadensliste habe er diverse Gegenstände aufgeführt, die beim Brand gar nicht beschädigt worden seien, und teils den Wert von einzelnen Positionen zu hoch angegeben. Aufgrund des durch die wahrheitswidrigen Angaben des Beschuldigten hervorgerufenen Irrtums habe die Privatklägerin 3 dem Beschuldigten am 8. September 2016 einen ihm nicht zustehenden Betrag von Fr. 9'800.− ausbezahlt. Bezüglich der weiteren verlangten Versicherungsleistung sei es indes beim Versuch geblieben. CB. Unstrittiger Sachverhalt Der Beschuldigte anerkennt, dass das Einfamilienhaus am X.____weg 1 in Y.____ in der Nacht vom 21. August 2016 durch Brandstiftung angezündet wurde, indem an sechs voneinander unabhängigen Stellen, verteilt auf den Keller, die Kellertreppe und das Dachgeschoss, ein Feuer gelegt wurde. Zudem stellt er nicht in Abrede, dass aufgrund des Brandes am Gebäude ein Schaden von Fr. 240'037.− entstand (Leistungen der Gebäudeversicherung, Urteil des Strafgerichts [Urt. StGer] vom 20. August 2019 E. IV/2.2). Zudem steht ausser Streit, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 das Brandereignis am 31. August 2016 telefonisch (act. 1311 ff.) und am 2. September 2016 schriftlich unter Einreichung einer Schadensliste zwecks Schadensregulierung meldete (act. 1291 ff.). Unstrittig richtete die Privatklägerin 3 dem Beschuldigten am 8. September 2016 eine Akontozahlung Fr. 9'800.− aus. CC. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfrage Der Beschuldigte bestreitet den ihm unter den Ziffern 1 und 2 der Anklage vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist daher zu klären, ob der Beschuldigte den Brand selbst gelegt hat. Zudem ist zu prüfen, ob der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht auf die in der Anklage dargestellte Art und Weise der Privatklägerin 3 eine Fremdbrandstiftung vorgetäuscht hat, um von ihr die Auszahlung einer Akontozahlung von Fr. 9'800.− zu erwirken und eine weitere Versicherungsleistung im angeklagten Umfang erhältlich zu machen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht CD. Beweismittel Als Beweismittel sind die Aussagen des Beschuldigten vorhanden, der in der Ersteinvernahme vom 21. August 2016 durch die Polizei zunächst als Auskunftsperson und in den späteren Befragungen als Beschuldigter einvernommen wurde. Zudem liegen die Depositionen des Zeugen J.____ sowie der Auskunftspersonen E.____, I.____, K.____, F.____ und A.____ vor. Überdies befinden sich der Polizeirapport vom 14. September 2016 betreffend die Anzeige der Brandstiftung (act. 1147 ff.), der Bericht der Forensik vom 21. April 2017 samt Fotodokumentation über die Tatörtlichkeit (act. 525 ff.), der Ergänzungsbericht der Forensik vom 24. Mai 2017 (act. 703 ff.), der Ergänzungsbericht der Forensik vom 26. November 2018 (act. 702.3 ff.), zwei Kurznachrichten des Beschuldigten vom 14. August 2016 (act. 787 ff.), der Polizeirapport vom 23. Januar 2018 betreffend die Anzeige des Betruges zum Nachteil der Privatklägerin 3 (act. 1251 ff.), der Versicherungsantrag und die Versicherungspolice betreffend die Haushaltsversicherung für den Beschuldigten (act. 1255 ff.), die Telefonnotiz der Privatklägerin 3 vom 31. August 2016 betreffend die Schadensmeldung (act. 1311), die Schadensanzeige vom 31. August 2016 (act. 1303 ff.) sowie die Schadensliste vom 2. September 2016 (act. 1293 ff.) bei den Akten. Im Übrigen wird auf die weiteren Akten verwiesen. Um insbesondere Diskrepanzen im Aussageverhalten erkennbar zu machen, sind die relevanten Depositionen des Beschuldigten anlässlich der verschiedenen Einvernahmen nachfolgend einzeln wiederzugeben. Zudem werden nachstehend auch die massgebenden Aussagen des Zeugen J.____ abgebildet. Auf die weiteren Beweismittel wird, soweit von Bedeutung, direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung Bezug genommen. a. Anruf auf die Notrufnummer Bei der Meldung des Brandes auf die Notrufnummer der Polizei Basel-Landschaft vom 21. August 2016, 01:09 Uhr, gab der Beschuldigte an, er sei aufgewacht, weil er aufgrund des Brandes nicht mehr habe atmen können. b. Aussagen des Beschuldigten ba. Polizeiliche Einvernahme vom 21. August 2016 Im Rahmen der Einvernahme vom 21. August 2016 durch die Polizei sagte der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Bemerken des Brandes in der Nacht vom 21. August 2016 aus, er sei unter Einnahme von Schlafmitteln eingeschlafen. Plötzlich habe er nicht mehr atmen können und sei deswegen erwacht. Der Dachstock sei voller Rauch gestanden. Er habe auf dem Teppich vor seinem Bett ein Feuer entdeckt (act. 795). Der Beschuldigte führte weiter aus, nachdem er zwecks Meldung des Brandes auf die Notrufnummer angerufen habe, habe er beim Nachbarhaus geläutet, weil er ein Übergreifen des Feuers auf diese Liegenschaft befürchtet habe. Daraufhin habe L.____ ein Fenster geöffnet http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht und ihr Sohn J.____ sei auch ans Fenster gekommen. J.____ habe ihm gesagt, jemanden gesehen zu haben, der bei der Waschküche der Liegenschaft des Beschuldigten im Garten gestanden sei. Er wisse nicht mehr, ob J.____ gesagt habe, jemand sei beim Lichtschachtgitter des Waschküchenfensters gestanden, oder ob er jemanden gesehen habe, der sich dort zu schaffen gemacht habe (act. 797). Auf Vorhalt, dass J.____ bei seiner Befragung durch die Polizei in der Tatnacht nicht ausgesagt habe, jemanden beim Lichtschachtgitter des Waschküchenfensters gesehen zu haben, erwiderte der Beschuldigte, J.____ habe ihm dies aber so erzählt; da sei er sich ganz sicher. Eventuell sei er unter dem Einfluss von L.____ gestanden, die möglicherweise gewollt habe, dass sich J.____ nicht zu sehr in die Sache involviere. J.____ habe ihm gesagt, jemanden beim Lichtschachtgitter gesehen zu haben (act. 801). Befragt nach dem möglichen Grund für den Brand vom 21. August 2016 gab der Beschuldigte an, schon früher seien die Reifen an seinem Fahrrad aufgeschnitten, seien die Radmuttern am Hinterrad seines Fahrrades gelöst, seien die Blumen in seinem Garten zerstört, sei der Gartenzaun abgedrückt, sei sein Auto zerkratzt und sei ein neu gepflanzter Jungbaum im Garten abgeknickt worden. Im Jahre 2006 habe ihn seine Frau verlassen, und im Jahre 2012 habe er sich gegenüber seinen Kindern zu seiner Homosexualität bekannt. Die Angriffe hätten in der Zeit zwischen der Scheidung und dem Bekenntnis zu seiner Homosexualität ihren Anfang genommen. Als möglicher Täter komme ihm nur der ehemalige drogenabhängige Freund seiner Tochter, F.____, in den Sinn. Er traue ihm jedoch nicht zu, die Tat verübt zu haben, da er zu feige sei (act. 807). bb. Polizeiliche Einvernahme vom 30. August 2016 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2016 gab der Beschuldigte auf Frage nach dem Grund für sein Aufwachen [in der Brandnacht vom 21. August 2016] an, er habe nicht mehr atmen können. Es sei so drückend gewesen. Er wisse nicht mehr, wie er aufgewacht sei. Bei seinem Erwachen habe er vor seinem Bett nur orange gesehen (act. 895). Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, er habe keine Ahnung, weshalb er aufgewacht sei. Er habe einfach einen Druck im Hals verspürt (act. 901). Überdies sagte der Beschuldigte aus, er habe nach dem Vorfall im März den Lichtschacht gereinigt und bepflanzt (act. 907). bc. Polizeiliche Einvernahme vom 31. Mai 2017 Bei der Einvernahme vom 31. Mai 2017 durch die Polizei führte der Beschuldigte hinsichtlich der Brandnacht vom 21. August 2016 aus, er habe geschlafen und sei irgendwann erwacht. Er habe das Gefühl gehabt, dass er nicht habe atmen können. Er habe Flammen gesehen. Das ganze Dachgeschoss sei schon voller Rauch gestanden (act. 1067). Auf Vorhalt, ob er aufgrund der Einnahme einer Überdosis von Xanax® verursachten Atemschwierigkeiten aufgewacht sein könnte, antwortete der Beschuldigte mit Nichtwissen. Er wisse nur noch, dass er http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht erschrocken aufgewacht sei. Es sei so gewesen, als ob ihn jemand mit einem Knall aus dem Schlaf geholt habe. Er habe nicht atmen können. Zuvor habe er nie Probleme mit diesem Medikament gehabt (act. 1077). Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, gestützt auf die Blutund Urinuntersuchung müsse davon ausgegangen werden, dass er in Bezug auf die Medikamenteneinnahme keine wahren Angaben mache. Entweder sei er die Medikamente so gewohnt, dass deren Wirkung bei ihm nicht in vollem Umfang eintrete, oder aber er habe die Medikamente nicht zu dem von ihm angegebenen Zeitpunkt eingenommen. Daraufhin erwiderte der Beschuldigte „Ja, aber so war es.“ Er wisse nur noch, dass er geschlafen habe und ihn etwas erschreckt habe. Es sei ein lauter Knall gewesen, ansonsten wäre er nicht aufgewacht (act. 1081). Womöglich habe die Täterschaft auch versucht, ihn mit dem lauten Knall zu wecken, damit er nicht sterbe (act. 1087). Ausserdem gab der Beschuldigte an, dankbar zu sein, dass die Feuerwehr die elektronischen Geräte aus dem Büro im Dachgeschoss gerettet habe. Der Beschuldigte stellte in Abrede, selbst diese Gegenstände auf dem Esstisch im Wohnzimmer deponiert zu haben (act. 1093). Auf Frage, wer für den Vorfall vom 21. März 2016 und den Brand vom 21. August 2016 in Betracht kommen könnte, sagte der Beschuldigte aus, es nicht zu wissen. Das Ganze sei für ihn unfassbar. Es habe in der Vergangenheit bereits viele Vorkommnisse sowie Sachbeschädigungen an seinem Auto, am Haus, im Garten usw. gegeben (act. 1071, 1099). bd. Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. November 2018 Anlässlich der Befragung vom 26. November 2018 durch die Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte an, ohne die Rettung der Computer hätte er viele Daten verloren. Konfrontiert mit dem E-Mail des Feuerwehrkommandanten vom 31. August 2016, wonach die Feuerwehr die Geräte nicht gerettet habe, bemerkte der Beschuldigte, diese Darstellung so zu akzeptieren. Er bestritt jedoch, die fraglichen Gegenstände selbst auf den Esstisch gestellt zu haben, um sie vor einer Beschädigung durch den Brand zu schützen. Er bemerkte weiter, immer noch nicht zu wissen, wer diese Geräte dort deponiert habe (act. 1146.9). Auf Vorhalt, dass als weiterer Beweis für die Brandlegung durch den Beschuldigten die Tatsache spreche, dass die im Lichtschacht des Heizungskellers (Waschküche) wachsenden Grünpflanzen intakt gewesen seien, und es daher unwahrscheinlich sei, dass eine Drittperson über den Lichtschacht in das Haus eingestiegen sei und den Brand gelegt habe, gab der Beschuldigte zur Antwort, er könne dazu nichts sagen. Im Lichtschacht habe es keine Pflanzen, sondern höchstens Unkraut gegeben (act. 1146.7). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht be. Einvernahme in der erstinstanzlichen Verhandlung vom 19. August 2019 Anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2019 durch die Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, er habe ein lautes Geräusch gehört. Er wisse nicht mehr, ob er wegen des Knalles aufgewacht sei, oder weil er nicht habe atmen können. Es habe sich einfach um einen Schreckensmoment gehandelt (act. S 167). Der Beschuldigte sagte überdies aus, die elektronischen Geräte nicht selbst auf dem Esstisch deponiert zu haben. Diese gehörten nicht dorthin (act. S 169 ff.). Im Weiteren gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe sich schon immer gefragt, wer den Brand gelegt haben könnte. Er habe im Vorverfahren – ohne jemanden zu belasten – Namen von Leuten genannt, die vielleicht in Frage kämen (act. S 167). bf. Einvernahme in der Berufungsverhandlung vom 24. November 2020 Vor den Schranken des Kantonsgerichts wurde der Beschuldigte aufgefordert, zu schildern, was er getan habe, nachdem K.____ am 20. August 2016, zirka 23:00 Uhr, zu ihm gekommen sei. Daraufhin führte der Beschuldigte aus, er habe sich zurück ins Bett begeben, da er schon vor dem Besuch von K.____ am Schlafen gewesen sei. In der Folge sei er durch einen Knall erwacht. Er sei über die Flammen und den Rauch erschrocken (Prot. KG S. 14). Konfrontiert mit seinen Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2016 und vom 30. August 2016 sowie seinen Angaben in der Schadensanzeige an die Privatklägerin 3 vom 31. August 2016, wonach er als Grund für sein Aufwachen eine Atemnot angegeben habe, machte der Beschuldigte geltend, nicht zu wissen, ob er wegen eines Knalles oder des Rauches erwacht sei (Prot. KG S. 15). Der Beschuldigte gab ausserdem an, nicht zu wissen, wer die betreffenden Gegenstände auf den Esstisch im Wohnzimmer gestellt habe (Prot. KG S. 17). Auf Frage, wer für ihn als Brandleger in Frage komme, antwortete der Beschuldigte zunächst mit Nichtwissen. Nach einigem Zögern stellte er die Frage, ob er mit seiner Aussage jemanden belaste. Nach dem Hinweis durch den Gerichtspräsidenten, dass es um seine Verteidigung gehe und er sich entsprechend äussern könne, nannte er als mögliche Täter A.____ und F.____ (Prot. KG S. 23). c. Aussagen von J.____ 1. Bei der Einvernahme vom 22. August 2016 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge bekundete der Nachbar des Beschuldigten, J.____, er habe sich am 21. August 2016, 01:00 Uhr, ins Bett gelegt. Er habe das Fenster schräg gestellt und die Storen nach unten gedreht. Er habe sich im Halbschlaf befunden und ein Geräusch vernommen, welches für ihn so getönt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe, als ob jemand den Gitterrost vom Lichtschacht zur Waschküche nehme. Es sei ziemlich laut gewesen und eben das typische Geräusch, wenn man Metall über einen Stein ziehe und das Gitter im Anschluss fallen lasse. Sein Zimmerfenster befinde sich drei bis vier Meter neben diesem Lichtschacht. Er habe weiter ein Rascheln gehört, als ob jemand in diesen Lichtschacht hinuntergestiegen wäre. Er habe jedoch kein Klirren einer Scheibe gehört. Ganz komisch sei, dass er nach ein oder zwei Minuten vier Geräusche gehört habe, die er am ehesten damit vergleichen würde, als wenn jemand mit einer Bohrmaschine in eine Wand bohre. Nachdem es daraufhin für ein oder zwei Minuten still geworden sei, habe er Rauch und Brandbeschleuniger gerochen. Nun habe er den Storen hochgekurbelt und in den Garten geschaut. Er habe den offenen Lichtschacht, den Gitterrost, der nur noch die gegen den Garten zeigende rechte Ecke des Schachtes abgedeckt habe, und den Schein von Feuer gesehen, der sich in den Betonwänden des Lichtschachtes gespiegelt habe. Im Garten habe er zudem den Beschuldigten gesichtet. Die Frage, ob er zum Zeitpunkt seiner Feststellungen jemanden beim Haus des Beschuldigten gesehen habe, der ihm verdächtig erschienen sei, verneinte J.____ und bemerkte, er habe keine Person gesehen. Auf Vorhalt, dass er dem Beschuldigten gemäss den Aussagen des Letzteren gesagt habe, jemanden gesehen zu haben, welcher sich im Garten des Beschuldigten bei der Waschküche aufgehalten habe, erwiderte J.____, er müsse ihn falsch interpretiert haben. Er habe ihm davon erzählt, dass er jemanden bei der Waschküche gehört habe. Gesehen habe er jedoch niemanden (act. 875). J.____ gab zudem an, von gegen den Beschuldigten gerichteten Vandalenakten keine Kenntnis zu haben. Es sei ihm auch nicht bekannt, dass der Beschuldigte von jemandem angefeindet werde. Er wisse aber von E.____, dass der Beschuldigte ein angespanntes Verhältnis zur Vermieterin A.____ habe (act. 879 ff.). 2. Bei der Befragung vom 23. August 2016 durch die Polizei bekundete J.____, er habe am 21. August 2016 zwei bis drei Minuten nach dem Abschalten seines Natels um 01:00 Uhr die von ihm anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegebenen Feststellungen gemacht (act. 885 ff.). CE. Beweiswürdigung a. Ausgangslage Das Kantonsgericht kann sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wie nachstehend aufgezeigt wird, im Ergebnis anschliessen. Die Vorderrichter haben überzeugend dargelegt, dass die Einnahme von Medikamenten durch den Beschuldigten einer Eigenbrandstiftung durch den Letzteren nicht entgegengestanden ist. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (Urt. StGer vom 20. August 2019 E. I/1.1.6). Mit der Vorinstanz erachtet das Kantonsgericht sodann die Angaben des Beschuldigten, er sei im Schlaf durch den Brand überrascht worden und aufgrund von Atemproblemen bzw. eines Knalles aufgewacht, für unglaubhaft. Ebenso wie die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorinstanz sieht das Berufungsgericht das In-Sicherheit-Bringen von elektronischen Geräten durch den Beschuldigten, die vorgängige Ankündigung des Brandes in dem vom Beschuldigten erstellten Drohbrief sowie die Umstände des Abschlusses der Hausratversicherung als klare Indizien für eine Brandlegung durch den Beschuldigten an. Ergänzend betrachtet das Kantonsgericht die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten vor dem Brandfall sowie die angespannte finanzielle Situation als weiteres typisches Indiz für die Eigenbrandstiftung. Im Übrigen hält das Kantonsgericht wie die Vorinstanz eine Dritttäterschaft für ausgeschlossen. b. Feststellungen zum Tatgeschehen vom 21. August 2016 ba. Aussagewürdigung (i) Angaben des Beschuldigten zum Grund seines Aufwachens (a) Aussagen des Beschuldigten 1. Die Depositionen des Beschuldigten zum eigentlichen Kerngeschehen sind nicht glaubhaft, zumal es den Aussagen des Beschuldigten an Konstanz fehlt. Bei der Meldung des Brandes auf die Notrufnummer gab der Beschuldigte an, aufgrund von Atemproblemen aufgewacht zu sein. Gleichlautend sagte er anlässlich der noch am Morgen des Tattages durchgeführten Einvernahme vom 21. August 2016 und in der Befragung vom 30. August 2016 aus. Noch zu Beginn der erst rund neun Monate später durchgeführten Befragung vom 31. Mai 2017 hielt er an dieser Darstellung fest. Als er im weiteren Verlauf dieser Einvernahme damit konfrontiert wurde, dass gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten des M.____ der N.____ eine Überdosis des von ihm eingenommenen Medikaments Xanax® eine Atemdepression auslösen, und er deswegen erwacht sein könnte, gab der Beschuldigte erstmals an, nur noch zu wissen, dass er „erschrocken“ aufgewacht sei, als ob ihn jemand mit einem Knall aus dem Schlaf geholt habe. Diese Aussage steht in eklatanter Diskrepanz zu seinen früheren Angaben zum Grund seines Erwachens in der Brandnacht. Wenn der Beschuldigte beim Brand tatsächlich durch einen Knall erwacht wäre, hätte es sich um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt, und es wäre daher zu erwarten gewesen, dass er dies bereits anlässlich des Notrufes und den ersten beiden Einvernahmen erwähnt hätte. Denn gerade hinsichtlich dieser Schilderung des zentralen Kerngeschehens wäre Konstanz zu erwarten gewesen (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 112 Rz 447). Bereits aufgrund dieses widersprüchlichen Aussageverhaltens erweist sich die Darstellung des Beschuldigten zum Grund des Aufwachens als unglaubhaft. Vor erster und zweiter Gerichtsinstanz gab der Beschuldige sodann an, nicht zu wissen, ob er wegen eines lauten Geräusches bzw. eines Knalles oder wegen Atemnot aufgewacht sei. Eine solch unbestimmte Aussage gilt im Allgemeinen als Lügensignal (vgl. OGer ZH SB160072 vom 7. Dezember 2016 E. V.1). Wenn der Beschuldigte tatsächlich in einem brennenden Haus erwacht wäre, hätte es sich um ein unvergessliches Ereignis gehandelt und es wäre zu erwarten, dass er den Grund für sein Aufwachen eindeutig benennen würde. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Es widerspricht übrigens auch grundsätzlich der Lebenswirklichkeit, dass der Beschuldigte durch die Inhalation von Brandrauch aus dem Schlaf geweckt worden sein soll. Es ist nämlich gerichtsnotorisch, dass schlafende Menschen grundsätzlich Brandrauch nicht wahrnehmen und deshalb dadurch nicht geweckt werden; vielmehr betäubt Brandrauch im Schlaf. Auch deswegen erscheint es als abwegig, dass der Beschuldigte durch die Inhalation von Brandrauch erwacht ist. Gegen ein Erwachen durch Einatmen von Brandrauch spricht überdies, dass keine Rauchgasintoxikation beim Beschuldigten festgestellt worden ist. (b) Aussagen von J.____ 1. Die Aussagen des Zeugen J.____ sind insgesamt glaubhaft. Seine Depositionen sind detailliert, schlüssig und widerspruchsfrei. Er hat insbesondere seine Feststellungen zu den Geräuschen und den Flammen anschaulich beschrieben. J.____ hat überdies die geschilderten Ereignisse aus nächster Nähe durch das schräggestellte Fenster wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund haben sich für das Kantonsgericht keine Anhaltspunkte für Zweifel an seinen Aussagen ergeben. 2. Der vom Beschuldigten genannte Knall findet in den Depositionen von J.____ keine Bestätigung. Wenn J.____ etwas Derartiges gehört hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies erwähnt hätte. Dies spricht dafür, dass die vom Beschuldigten erstmals neun Monate nach dem Vorfall gemachte Darstellung, er sei durch einen Knall aufgewacht, nicht auf real Erlebtem fusst. (c) Zwischenfazit Aufgrund des Vorstehenden ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass die Darstellung des Beschuldigten, er sei durch Brandrauch bzw. einen Knall aus dem Schlaf geweckt worden, nicht glaubhaft ist. Bei der Schilderung des Beschuldigten, während des Schlafens im Dachgeschoss vom Feuer überrascht worden zu sein, scheint es sich somit bloss um ein Alibi zu handeln. Demzufolge ist nicht auszuschliessen, dass der zum Zeitpunkt der Brandlegung am Tatort anwesend gewesene Beschuldigte wach gewesen sein und das Feuer entfacht haben könnte. (ii) Angaben des Beschuldigten betreffend eine am Tatort gesichtete Drittperson Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 21. August 2016 an, J.____ habe ihm gesagt, dass er jemanden gesehen habe, der im Garten der Liegenschaft des Beschuldigten in der Nähe der Waschküche gewesen sei. Auf Vorhalt, dass J.____ ausgesagt habe, niemanden dort gesehen zu haben, betonte der Beschuldigte mit fast schon übertriebener Bestimmtheit, sich ganz sicher zu sein, dass J.____ ihm dies so mitgeteilt habe. Der Beschuldigte schob sodann nach, dass J.____ unter dem Einfluss seiner Mutter L.____ gestanden sein könnte, und seine Mutter hätte vermeiden wollen können, dass J.____ zu sehr in die fragliche Sache http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht involviert werde. Diese Erklärung scheint realitätsfremd, ist doch kein Grund von L.____ erkennbar, weshalb sie versucht gewesen sein könnte, ihren Sohn im vorliegenden Strafverfahren von wahrheitsgemässen Angaben über seine Wahrnehmungen abzuhalten und ihn damit gar zur Falschaussage als Zeuge anzuhalten. Die Deposition des Beschuldigten, wonach J.____ eine Person gesichtet habe, die beim Lichtschachtgitter gestanden sei bzw. sich dort zu schaffen gemacht habe, scheint offenkundig vom Motiv getragen zu sein, den Tatverdacht für die Brandlegung auf einen Dritten zu lenken. Die Aussage des Beschuldigten steht sodann in offenkundigem Widerspruch zur glaubhaften Deposition von J.____, wonach er keine Person am Tatort wahrgenommen habe. Demzufolge muss die Angabe des Beschuldigten, J.____ habe ihm mitgeteilt, jemanden im Garten der Liegenschaft des Beschuldigten gesehen zu haben, als unglaubhaft bezeichnet werden.

(iii) Angaben betreffend Pflanzen im Lichtschacht Der Beschuldigte sagte am 30. August 2016 aus, er habe den Lichtschacht nach dem Vorfall vom 21. März 2016 gereinigt und bepflanzt. Nachdem der Beschuldigte in der Einvernahme vom 26. November 2018 darauf hingewiesen wurde, aufgrund der intakten Pflanzen im Lichtschacht müsse davon ausgegangen werden, dass niemand durch den Lichtschacht in das Haus eingestiegen sei, und er daher als Brandleger im Verdacht stehe, gab der Beschuldigte plötzlich an, im Lichtschacht habe es keine Pflanzen, sondern höchstens Unkraut gegeben. Die letztere Aussage steht in einem klaren Widerspruch zur erstgenannten Deposition, weshalb sich das Aussageverhalten des Beschuldigten insoweit als unglaubhaft erweist. Wenn der Beschuldigte mit der Brandlegung nichts zu tun gehabt hätte, hätte er übrigens das Ermittlungsergebnis einfach zur Kenntnis nehmen können. Die Relativierung des Pflanzenbestandes im Lichtschacht durch den Beschuldigten scheint durch das Ziel begründet zu sein, die fehlende Beschädigung von Pflanzen im Lichtschacht als Ausschlussgrund für ein Eindringen eines Dritten durch den Lichtschacht in Frage zu stellen und eine Dritttäterschaft so nicht auszuschliessen. bb. Indizien (i) In-Sicherheit-bringen der elektronischen Geräte 1. Im Wohnzimmer im Parterre wurde kein Brand gelegt und es brannte dort auch nicht. In dieser Räumlichkeit wurden auf dem Esstisch mehrere elektronische Geräte (drei Laptops, eine Digitalkamera und vier externe Festplatten) deponiert. Ausserdem befand sich in einem im Wohnzimmer abgestellten Rucksack ein weiterer Laptop (act. 401 ff.). Der Beschuldigte räumte ein, dass die elektronischen Gegenstände vom Büro aus dem Dachgeschoss auf den Esstisch im Wohnzimmer verbracht worden seien (act. 481, 1093). Ein Anlass für Zweifel an dieser Aussage ist nicht ersichtlich, weshalb diese als glaubhaft anzusehen ist. 2. Der Feuerwehrkommandant AB.____ führte im E-Mail vom 31. August 2016 an die Polizei aus, der erste Feuerwehrtrupp, welcher zur Brandbekämpfung in das Dachgeschoss http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorgerückt sei, habe aufgrund der fehlenden Sicht und der Hitze den Brand von der Treppe aus bekämpfen müssen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei es nicht mehr möglich gewesen, Material aus dem Dachgeschoss unversehrt in Sicherheit zu bringen. Nach der Brandbekämpfung sei ein weiterer Trupp im Dachgeschoss gewesen, jedoch habe auch dieser keine Gegenstände entfernt (act. 485). Diese Angaben sind plausibel, lebensnah und damit glaubhaft. Wie die beiden Feuerwehrmänner des ersten Trupps ausdrücklich bestätigten, hatte sich das Dachgeschoss bereits im Vollbrand befunden, als die Feuerwehr dorthin vorgerückt war (act. 1155). In Anbetracht des angetroffenen Vollbrandes sind keine ernsthaften Zweifel daran angebracht, dass der erste Trupp keine elektronischen Geräte aus dem Dachgeschoss retten konnte. Auch besteht kein vernünftiger Anlass für Zweifel an der Angabe, wonach der zweite Trupp keine Gegenstände aus dem Dachgeschoss entfernte. Denn einerseits ist nicht erkennbar, weshalb die Feuerwehr Material aus dem Dachgeschoss hätte abtransportieren sollen. Andererseits wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass sich auf diesen Geräten Russanhaftungen befanden, was klar dagegenspricht, dass die Feuerwehr diese Sachen nach dem Brand vom Dachgeschoss auf den Esstisch im Wohnzimmer verbrachte. Schliesslich muss auch verworfen werden, dass eine unbekannte Täterschaft die elektronischen Gegenstände vor dem Feuer in Sicherheit brachte. Zum einen hätte nämlich eine feindliche Täterschaft die Geräte gerade nicht gerettet; zum anderen wäre zu erwarten gewesen, dass eine Täterschaft, die es auf diese Gegenstände abgesehen hätte, diese auch mitgenommen hätte. Durch das Verbringen der elektronischen Gegenstände auf den Esstisch im Wohnzimmer wurde sichergestellt, dass diese beim Brand keinen Schaden nehmen. Dies lag fraglos im persönlichen Interesse des Beschuldigten. All das Vorstehende spricht klar dafür, dass der Beschuldigte seine Geräte vor dem Brand auf dem Esstisch in Sicherheit brachte. Werden vor dem Brand wertvolle Hausratsgegenstände vom Brandort weggeschafft, so bildet dies einen typischen Anhaltspunkt für eine Eigenbrandstiftung (vgl. GÜNTHER, Recht und Schaden, 2006, S. 224). Das Zügeln der elektronischen Geräte vor dem Brand aus dem vom Feuer arg heimgesuchten Dachgeschoss in das verschont gebliebene Wohnzimmer durch den Beschuldigten bildet ein starkes Indiz dafür, dass er genau wusste, wie die Tat ablaufen soll. (ii) Drohbrief Bei dem am 21. März 2016 vom Beschuldigten angezeigten, fingierten Vandalenakt deponierte der Beschuldigte auf der Waschmaschine einen von ihm erstellten Drohbrief, in dem davor gewarnt wurde, dass beim nächsten Mal das Haus brennen werde. Diese vorgängige Ankündigung des Brandes des Hauses weist darauf hin, dass der hier zu beurteilende Brand vom Beschuldigten von langer Hand geplant war. Dies bildet einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Täterschaft des Beschuldigten als Brandleger. (iii) Versicherungsabschluss Unmittelbar im Nachgang zu dem von ihm am 21. März 2016 angezeigten, fingierten Vandalenakt schloss der Beschuldigte bei der Privatklägerin 3 eine Hausratversicherung (act. 1275). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht Es fällt auf, dass es dem Beschuldigten plötzlich wichtig war, durch den Abschluss einer solchen Versicherung dafür zu sorgen, dass sein Hab und Gut unter anderem feuerversichert war, nachdem er zuvor über keine solche Versicherung verfügt hatte (vgl. act. 1105 ff., 1255 ff.). Unter den vorliegenden Umständen bildet die Tatsache, dass der Beschuldigte sein späteres Brandobjekt durch den Abschluss einer Hausratversicherung zeitnah feuerversicherte, ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. (iv) Finanzielle Situation des Beschuldigten und Motivlage 1. Bei der Ermittlung der Brandursache ist die wirtschaftliche Lage des Versicherungsnehmers eingehend zu untersuchen (vgl. GÜNTHER, a.a.O., S. 225). Aus diesem Grund ist nachfolgend zu klären, wie es um die finanzielle Situation des Beschuldigten vor dem Brandfall gestanden ist. 1.1 Ende Januar 2015 verlor der Beschuldigte seine Arbeitsstelle bei der O.____ AG aufgrund der Kündigung durch die Arbeitgeberin. Am 2. Februar 2015 meldete sich der Beschuldigte zum Bezug von Arbeitslosenentschädigungen bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland an. Daraufhin wurde ihm eröffnet, er habe während der Rahmenfrist vom 2. Februar 2015 bis zum 1. Februar 2017 Anspruch auf höchstens 400 Taggelder auf der Basis eines versicherten Verdienstes von monatlich Fr. 10'500.−. Vom 1. Juni bis zum 26. Juli 2016 erzielte er einen Zwischenverdienst. Für den August 2016 bezog er wieder die volle Arbeitslosenunterstützung. Zusätzliche Einnahmen erzielte der Beschuldigte ab dem Jahre 2016 durch Untervermietung an P.____ und K.____, wobei der Letztere bereits im August 2016 wieder auszog. Auf der Ausgabenseite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Jahre 2016 nicht nur seine eigenen Lebenshaltungskosten bestreiten, sondern auch seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn E.____, der das Gymnasium absolvierte, sowie seiner Tochter I.____, die mit entsprechenden Kostenfolgen für den Beschuldigten ab dem 3. März 2016 in der Wohngruppe „H.____ Z.____“ untergebracht war, nachkommen musste. Der Mietzins für das Einfamilienhaus betrug Fr. 3'000.− pro Monat plus Nebenkosten (act. 961). 1.2 Vom 22. September 2011 bis zum 15. August 2016 waren mehr als 40 Betreibungen gegen den Beschuldigten über eine Gesamtsumme von rund Fr. 110'000.− zu verzeichnen. Davon lagen allein die Betreibungen vom 14. Januar bis zum 15. August 2016 bei rund Fr. 50'000.− (act. 33 ff.). 1.3 Am 14. August 2016, 08:39 Uhr, sandte der Beschuldigte eine Kurznachricht auf die Telefonnummer von Q.____ mit folgendem Inhalt: http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht „Salut Q.____, entschuldige, dass ich mich gestern Abend nicht für Drinks gemeldet hatte. Leider musste ich arbeiten. Ein Investor in meiner Firma hat mir gestern gesagt er kann die Investition nicht machen – eine Katastrophe! Ohne sein Geld kann ich mein Produkt nicht auf den Markt bringen – und das heisst ich werde bald bankrott sein, ausser ich finde einen neuen Investor für 100'000fr. Gestern Abend habe ich alles versucht, jemand zu finden – und konnte deshalb nicht kommen. Trotzdem war der Tag mit dir sehr nett und ich konnte alle Probleme für einen Moment vergessen. Merci! Bisous D.____“ (act. 787). Am 14. August 2016, 12:48 Uhr, schrieb der Beschuldigte an die Telefonnummer von Q.____ nachstehende iMessage: „Danke, schönes Foto. Mit dem Business sieht es schlecht aus. Hab alles was ich hatte investiert, besitze die patente und es ist das erste Produkt weltweit. Die Frau des Investors hat ihn am Donnerstag mit einem Mann im Bett gefunden. Am Freitag hat sie die Scheidung eingereicht – alle sein Geld ist gefroren – er kann nichts mehr machen. Nun muss ich dringend 2 oder 3 Investoren für den letzten Schritt finden...sonst sind 2 Jahre harte Arbeit für nichts und ich verliere alles...naja, ich hoffe ich finde schnell privat Investoren! Bisous“ (act. 791). 2. Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen folgt, dass sich die finanzielle Lage des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt bzw. in den Monaten davor alles andere als gut präsentierte. Der Beschuldigte hatte etliche Betreibungsverfahren am Hals. Ausserdem stand die Aussteuerung des Beschuldigten aus der Arbeitslosenversicherung bevor. Zudem drohte am 14. August 2016 die Markteinführung eines vom Beschuldigten selbst entwickelten Produktes aufgrund des Fehlens von liquiden Mitteln von Fr. 100'000.− zu scheitern. Demnach scheint er mit diesem Projekt aus seiner selbständigen Tätigkeit kurz vor dem Brandereignis vor einem eigentlichen Fiasko gestanden zu sein. Dem Gesagten zufolge stand der Beschuldigte wirtschaftlich an mehreren Fronten unter erheblichen Druck, und die Lage spitzte sich zunehmend zu. Die dargestellten Umstände sprechen dafür, dass er ein plausibles Motiv für eine Brandstiftung mit anschliessendem Versicherungsbetrug hatte. Daran vermag im Übrigen der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte die Möglichkeit habe, mehr als Fr. 10'000.− pro Monat zu erwirtschaften, nichts zu ändern. Denn, wie gezeigt, war der Beschuldigte trotz seiner guten Ausbildung im Jahre 2016 arbeitslos, und ein Projekt aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit war unmittelbar vom Scheitern bedroht. Auf jeden Fall stand er ungeachtet seiner allfälligen Verdienstmöglichkeiten zur fraglichen Zeit in grosser finanzieller Bedrängnis und verfügte folglich über ein Motiv für die Brandlegung. bc. Keine weiteren Erkenntnisse aufgrund sonstiger Umstände 1. Die Verteidigung macht geltend, es wäre widersinnig, wenn der Beschuldigte just zu einem Zeitpunkt, als er mit der Heimkehr seines Sohnes habe rechnen müssen, das ganze Haus in Brand gesteckt hätte. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Denn es handelt sich um http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine nicht weiter belegte Behauptung. Zudem dürfte der Beschuldigte zumindest ansatzweise gewusst haben, wann sein Sohn in der Regel vom Ausgang zurückkommt, und überdies kann vorliegend keineswegs ausgeschlossen werden, dass sein Sohn ihn vorgängig über den Zeitpunkt seiner Rückkehr informiert hatte. 2. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass keine Beweise für den Kauf von Brandbeschleunigern sowie an der Kleidung oder am Körper des Beschuldigten keine Spuren von Brandbeschleunigern festgestellt werden konnten. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass gemäss dem Bericht der Forensik vom 21. April 2017 keine Hinweise auf den Einsatz von Brandbeschleunigern am Tatort gefunden wurden (act. 583). Bereits aufgrund dessen kann der Beschuldigte aus dem blossen Fehlen von Anzeichen eines Gebrauches von Brandbeschleunigern nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn jedoch vorliegend Brandbeschleuniger zum Einsatz gekommen wären, würde der Beschuldigte mit seinem Vorbringen auch nicht durchdringen. Denn diesfalls könnte keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte entsprechende Spuren vermied bzw. beseitigte. 3. Zurückzuweisen ist ferner der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte als Brandleger ausgeschlossen sei, weil er bestimmt nicht die Zerstörung von persönlichen Gegenständen und sämtlichen Schulunterlagen seines Sohnes gewollt habe. Denn da die fraglichen Materialien grundsätzlich ersetzbar waren, ist nicht ersichtlich, dass eine Brandlegung durch den Beschuldigten als ausgeschlossen erscheint. Ferner mag es zwar zutreffen, dass sich darunter auch Sachen mit einem spezifischen Erinnerungswert befanden. Es ist jedoch weder konkret dargetan noch ersichtlich, dass der Beschuldigte damals besonderen Wert auf diese Sachen legte. 4. Entgegen der Auffassung der Verteidigung schliesst auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Prämie für die Versicherung erst am 1. September 2016 bezahlte, eine Eigenbrandstiftung mit anschliessendem Versicherungsbetrug nicht aus. Denn durch die verspätete Zahlung der Prämie wurde der Versicherungsschutz überhaupt nicht tangiert und bildete somit kein Hindernis für die Verübung eines Versicherungsbetruges. c. Ausschluss einer Dritttäterschaft ca. Vortäuschen eines unbefugten Eindringens in die Waschküche Der Sachverständige der Forensik, Wachtmeister R.____, nahm noch in der Tatnacht die Brandimmobilie in Augenschein und stellte in seinem Bericht vom 21. April 2017 fest, dass sich an den Türen und den Fenstern der Liegenschaft keine Spuren oder Hinweise auf ein gewaltsames Eindringen in das Gebäude fänden (act. 525 ff.). Auffällig sei, dass das Gitter des Lichtschachtes zur Waschküche in der Nähe dieses Schachtes im Gras lag (act. 617). Der Gutachter hat bei seiner Untersuchung deshalb ein besonderes Augenmerk darauf gelegt, ob http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Fenster in der Waschküche und der davor angebrachte Lichtschacht durch eine Täterschaft zum Einstieg benutzt worden sein könnten. Im Bericht vom 21. August 2017 hat er in Bezug auf das zweiflügelige Fenster in der Waschküche darauf verwiesen, dass der Fensterrahmen im Bereich der Fensterdichtung des von innen gesehen linken Fensterflügels keine Russanhaftungen aufgewiesen habe. Im Bereich des rechten Fensterflügels seien am Fensterrahmen Russanhaftungen vorhanden gewesen. Somit sei zum Zeitpunkt des Brandes der von innen gesehene linke Fensterflügel geschlossen und der rechte Fensterflügel offen gewesen (act. 549). Ausserdem stellte er fest, dass das Lichtschachtgitter entfernt worden war und vor dem Lichtschacht auf der Grünfläche im Garten lag (act. 559). Weiter führte er aus, im Lichtschacht hätten sich mehrere Meter eines grünfarbigen Gartenschlauches befunden. Der Boden des Lichtschachtes sei mit Steinen und einigen Grünpflanzen (Sukkulenten) bedeckt gewesen. Diese seien intakt, d.h. nicht niedergetreten gewesen. Auch sonst hätten keine Beschädigungen festgestellt werden können. Zudem seien die Pflanzen über dem Lichtschacht lediglich brandgeschädigt gewesen; Abbruchstellen an diesen Pflanzen hätten keine festgestellt werden können (act. 559). Im Ergänzungsbericht vom 24. Mai 2017 hielt der Experte, R.____, weiter hinsichtlich des Waschküchenfensters fest, am Fensterrahmen und am Fensterflügel hätten keine Aufbruch- und Werkzeugspuren festgestellt werden können, welche mit einem gewaltsamen Öffnen des Fensters vereinbar gewesen wären. Im Erdreich des Lichtschachtes im Bereich der Sukkulenten seien keine Eindruckspuren durch den Schlauch feststellbar gewesen, wie sie beispielsweise bei Ausüben eines Druckes von oben entstanden wären. Auf der Oberfläche dieser Steine hätten ebenfalls keine farblichen Unterschiede eruiert werden können, welche auf Abrieb- bzw. Schuhspuren hingewiesen hätten. Die Steine hätten sich augenscheinlich alle in ihrer ursprünglichen Lage befunden. Abschliessend führte er aus, eine Person, welche in den Lichtschacht gestiegen und anschliessend durch das Fenster in die Liegenschaft eingestiegen wäre, hätte erfahrungsgemäss Spuren in Form von Abrieb-, Kontakt- oder anderen Situationsspuren vor allem auf dem Boden, den Wänden des Lichtschachtes und am Fenster verursachen müssen. Wäre das Fenster zu diesem Zeitpunkt geschlossen sowie verriegelt gewesen und wäre es gewaltsam geöffnet worden, hätten entsprechende Aufbruchspuren vorhanden sein müssen. Solche Spuren hätten indes nicht festgestellt werden können. Es bestünden daher keine konkreten Hinweise dafür, dass eine Person durch den Lichtschacht in die Liegenschaft eingestiegen sei und das Fenster gewaltsam von aussen geöffnet habe. Letztlich gelangte der Sachverständige aufgrund der fehlenden Spuren zum Ergebnis, dass die These des Einstieges einer Dritttäterschaft durch den Lichtschacht und das Fenster in der Waschküche in die Liegenschaft verworfen werden müsse. Das Kantonsgericht ist aufgrund der umfassenden und schlüssigen Untersuchung des Experten davon überzeugt, dass das Eindringen einer Dritttäterschaft in die Brandliegenschaft auf diesem Weg ausgeschlossen ist. Davon ist umso mehr auszugehen, als auch aufgrund der von Zeuge J.____ festgestellten Entfernung des Lichtschachtgitters am 21. August 2016, zwischen 01:02 und 01:03 Uhr, eine Dritttäterschaft als Brandleger ausgeschlossen ist. Bei einem Eindringen der Dritttäterschaft durch das Waschküchenfenster in das Gebäude zu diesem Zeitpunkt wären ihr bis zur Meldung des Vorfalles durch den Beschuldigten an die Polizei um 01:09 Uhr nur http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerade sechs bis sieben Minuten verblieben, um die sechs Brandherde verteilt im ganzen Gebäude zu legen und die Liegenschaft wieder zu verlassen. Zudem müsste der Beschuldigte in dieser Zeit auch noch erwacht und sich aus dem Haus begeben haben. Weil der zeitliche Rahmen hierfür als offensichtlich zu eng erscheint, ist auch deswegen eine Brandlegung durch eine Dritttäterschaft auszuschliessen. Ein wie der Beschuldigte zur Tatzeit allein im Brandobjekt anwesend gewesener Hausbewohner kann seine Liegenschaft nicht anzünden, ohne sofort den Tatverdacht auf sich zu ziehen. Er muss daher zwingend den Eindruck erwecken, eine Dritttäterschaft habe sich unbefugt in das Haus begeben. Dies legt nahe, dass der Beschuldigte das Lichtschachtgitter selbst entfernte und ein Fensterflügel in der Waschküche öffnete, um ein unbefugtes Eindringen einer Dritttäterschaft in das Gebäude vorzutäuschen und so den Tatverdacht von sich abzulenken. Der vorgetäuschte Einbruch durch das Waschküchenfenster in das Gebäude passt somit in das Bild einer Eigenbrandstiftung. cb. Schliessverhältnisse beim Brandobjekt 1. Die Brandliegenschaft ist durch die Eingangstüre im Parterre zugänglich. Wenn diese Türe zugezogen ist, lässt sie sich von aussen ohne den entsprechenden Schlüssel nicht öffnen (act. 593, 797). Die Verteidigung trägt vor, dass K.____ beim Verlassen der in Rede stehenden Immobilie am späten Abend vor dem Brand die Eingangstüre nicht ganz zugezogen und eine Dritttäterschaft diese Türe für den Zutritt in das Haus benutzt haben könnte. K.____ bekundete jedoch anlässlich der Einvernahme vom 22. August 2016 durch die Polizei als Auskunftsperson, dass er beim Verlassen der Brandliegenschaft am 20. August 2016, gegen 23:00 Uhr, die Eingangstüre hinter sich zugezogen hat (act. 845). Irgendein Grund für Zweifel an dieser Aussage ist nicht ersichtlich, weshalb diese als glaubhaft anzusehen ist. 2. Nicht mehr geltend gemacht wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren, dass zur fraglichen Zeit ein Hausschlüssel im Briefkasten deponiert gewesen sei (Prot. KG S. 17). Vorliegend erübrigt sich somit zu prüfen, ob eine Dritttäterschaft durch die Verwendung des im Briefkasten hinterlegten Hausschlüssels in die Liegenschaft gelangt sein könnte. Zudem machte der Beschuldigte lediglich auf entsprechenden Vorhalt geltend, es sei möglich, dass eine Balkontüre offen gestanden sei. Mangels einer entsprechenden Auseinandersetzung mit den ausführlichen erstinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die offene Balkontüre kann vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. StGer vom 20. August 2019 E. I/1.1.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach handelt es sich bei der erst im Verlauf des Verfahrens nachgeschobenen Aussage des Beschuldigten betreffend die offene Balkontüre offenkundig um eine blosse Schutzbehauptung. Im Übrigen wird weder vorgebracht noch ist ersichtlich, dass ein Dritter durch eine andere als die vorstehend bereits geprüften Öffnungen in die Liegenschaft gelangt sein könnte. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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