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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.08.2023 460 20 203 (460 2020 203)

3 agosto 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,777 parole·~1h 9min·5

Riassunto

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichts)

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. August 2023 (460 20 203) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Sicherheitseinziehung

Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherheitseinziehung (Art. 69 Abs. 1 StGB; E. III/A/AB/a).

Strafprozessrecht

Begründungspflicht / Rückerstattung der amtlichen Verteidigungskosten / Zusatzangaben zur Anklage / Ersatzforderungsbeschlagnahme / Verfahrenskosten

Anforderungen an die Begründung der Verwendung von beschlagnahmten Vermögenswerten zur Kostendeckung (Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO; E. II/A/AA). Voraussetzungen für die Anordnung einer sofortigen Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; E. II/A/AB/c). Anforderungen an die von der Staatsanwaltschaft zusammen mit der Anklage dem Gericht einzureichende Aufstellung des Beschlagnahmeguts und der Untersuchungskosten (Art. 326 Abs. 1 lit. d und d StPO; E. III/A/AA/c und IV/A/AA/b/(ii)). Eine unterbliebene Ersatzforderungsbeschlagnahme kann durch die zweite Instanz nachgeholt werden. Die Ersatzforderungsbeschlagnahme dauert über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt an, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ersetzt wird (Art. 71 Abs. 3 StGB; E. III/B/BC/a). Grundsätze der Festsetzung der Verfahrenskosten und deren Überbindung an eine beschuldigte Person (Art. 422 und 426 StPO; E. IV/A/AA/c/(ii) und (iii)).

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Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Daniel Häring, Richter Markus Clausen, Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde

A.____, Privatklägerin

Gemeinde B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand, Untere Zäune 9, 8001 Zürich, Privatklägerin

gegen C.____, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Beschuldigter 1 und Berufungskläger

D.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, Lutherstrasse 36, 8004 Zürich, Beschuldigter 2 und Berufungskläger

Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichts)

Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juli 2017; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Januar 2019; Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. August 2020 (6B_192/2020, 6B_193/2020, 6B_224/2020) http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Prozessgeschichte A. Das Strafgericht Basel-Landschaft erkannte mit Urteil vom 14. Juli 2017:

II. C.____

1. C.____ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit) sowie der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten, unter Anrechnung der vom 23. Mai 2013 bis zum 24. April 2014 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 337 Tagen,

als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Mai 2015,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. b-d und g BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. C.____ wird von der Anklage der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.4 der Anklageschrift) freigesprochen.

3. Betreffend das Beschlagnahmegut und die gesperrten Konten wird auf den Anhang, S. 13-16, verwiesen.

4. Die Verfahrenskosten von C.____ bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 40‘604.95, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘550.− und einem Anteil von Fr. 7‘500.− an der Gerichtsgebühr von gesamthaft Fr. 30‘000.−.

C.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 90 % der Verfahrenskosten. 10 % der Verfahrenskosten gehen zulasten des Staats.

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigerin von C.____, Advokatin Ana Dettwiler, in Höhe von Honorar gem. Zwischenabrechnung Fr. 28‘602.50 Honorar per 6. Juli 2017 Fr. 15‘650.00 Auslagen Fr. 266.30 8 % MWST Fr. 3‘561.50 HV (inkl. 8 % MWST) Fr. 4‘104.00 Subtotal Fr. 52‘184.30 http://www.bl.ch/kantonsgericht

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abzgl. Akontozahlung 9. Nov. 2015 Fr. [-] 23‘168.00 Total Fr. 29‘016.30 werden, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung im Umfang von 90 % von C.____, aus der Gerichtskasse entrichtet. III. D.____ 1. D.____ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit), der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Betrugs sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrechnung der vom 5. Juni 2013 bis zum 7. November 2013 sowie vom 14. April 2015 bis zum 18. Dezember 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 405 Tagen,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. D.____ wird von der Anklage der Geldwäscherei (Ziff. 1.5 der Anklageschrift) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (Ziff. 2.2 der Anklageschrift) freigesprochen.

3. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter den nachfolgenden GK-Nummern bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht: - Nr. 16219; - Nr. 15172; - Nr. 13196.

4. Das beschlagnahmte Bargeld (10'000.− Brasilianische Real, G 42126, sowie Fr. 2'000.−, G 42127, [auf dem Konto der Finanzverwaltung Baselland] bei der BJ.____bank) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet.

5. Betreffend das übrige Beschlagnahmegut und die gesperrten Konten wird auf den Anhang, Seite 17-23, verwiesen.

6. D.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet, der Gemeinde B.____ Fr. 38‘469.10 zu bezahlen.

7. D.____ wird dazu verurteilt, A.____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.− zu bezahlen.

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. D.____ wird dazu verurteilt, dem Staat eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 29‘000.− zu bezahlen. 9. Die Verfahrenskosten von D.____ bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 114‘884.70, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 4‘550.−, den Lagerungskosten von Fr. 5‘400.− und einem Anteil von Fr. 15‘000.− an der Gerichtsgebühr von gesamthaft Fr. 30‘000.−.

D.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 85 % der Verfahrenskosten. 15 % der Verfahrenskosten gehen zulasten des Staats.

10. Die Kosten des amtlichen Verteidigers von D.____, Rechtsanwalt Markus Steiner, in Höhe von Honorar bis 31.12.2013 (à Fr. 180.−) Fr. 27'906.00 Honorar ab 01.01.2014 (à Fr. 200.−) Fr. 58'536.65 Auslagen Fr. 4‘156.40 8 % MWST Fr. 7‘247.90 HV (inkl. 8 % MWST) Fr. 2‘376.00 Honorar A. Joset (inkl. 8 % MWST) Fr. 1’083.80 Total Fr. 101‘306.75 werden, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung im Umfang von 85 % von D.____, aus der Gerichtskasse entrichtet.

11. Der Beurteilte wird dazu verurteilt, der Gemeinde B.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5‘465.90 zu bezahlen.

(…)

Anhang: Beschlagnahmegut / Gesperrte Konten

(…)

II. C.____ 1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB bzw. mit Einverständnis von C.____ eingezogen und verwertet oder vernichtet:  G 27479: Industriegeschirrwaschmaschine […]  G 27480: Entfeuchter […]  G 27481: Gipsplatten […]  G 27482: Aktivkohlefilter gross […] http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht  G 27484: Palett Pflanzentöpfe […]  G 27485: Palett Lüftungsschläuche […]  G 27486: Palett Lüfter mit Kabel […]  G 27487: Palett Pflanzentöpfe […]  G 27489: Palette Lüfter […]  G 27490: Palett Dachlatten […]  G 27494: 2-Elemente Baugerüst inkl. Boden […]  G 27496: Palett Pflanztöpfe […]  G 27498: Palett Lüfter mit Wasserschläuchen […]  G 27499: Schwemmtische klein und gross […]  G 27500: Abtrennungen […]  G 27502: Luftbefeuchter […]  G 27503: Lüftungsrohr […]  G 26366: 76 Lampen […]  G 26368: 34 Vorschaltgeräte gross […]  G 26369: 33 Vorschaltgeräte klein […]  G 26370: 24 Ventilatoren […]  G 26371: 19 Aktivkohlefilter, gross […]  G 26372: 8 Wasserpumpen […]  G 26373: 7 Heizlüfter Eurom […]  G 26374: 7 Rohrventilatoren […]  G 26375: 7 Turbinenlüfter, Holzgehäuse […]  G 26376: 5 lndustrieentfeuchter […]  G 26377: 4 Aktivkohlefilter klein […]  G 26378: 3 Sprühgeräte mit Tragvorrichtung […]  G 26379: 2 Elektrounterverteilungen […]  G 26380: 2 Schachteln Ersatzbirnen […]  G 26381: 2 Stabwasserheizer […]  G 26382: 2 Tauchpumpen […]  G 26383: Druckgefäss Aquamarket mit Filter […]  G 26384: Häckselmaschine […]  G 26385: Industrieentfeuchter Torinsifan […]  G 26386: Kompressor, 22 Liter, 1.1 kW […]  G 26387: Lüftungssteuerung Torinsifan […]  G 26388: Ultraschallreiniger […]  G 26389: diverse Elektroinstallationsgegenstände […]  G 26390: diverse Flexrohre / Belüftungsschläuche […]  G 26391: Kabel 400 V / 230 V […]  G 27495: Natriumdampflampen […]  G 29066: Stirnlampe […]  G 29130: Vakuumiergeräte und Küchenwaage […] http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht  G 29133: Handy Nokia […]  G 29110: Handy Samsung schwarz […]  G 29111: Handy Nokia […]  G 29125: Handy Samsung schwarz […]  G 29126: Handy Nokia […]

2. Folgendes Beschlagnahmegut wird nach Rechtskraft des Urteils in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB bzw. mit Einverständnis von C.____ eingezogen und vernichtet:  G 27483: Palett Growmaterial […]  G 27488: Palett Growzelte […]  G 27491: Palett Growzelte […]  G 27492: Palett Growzelte […]  G 27493: Reflektor-Wände […]  G 27497: Palett Growmaterial […]  G 27501: Ameise […]  G 29007: Pepita […]  G 29008: Smirnoff […]  G 29009: Mineralwasser […]  G 29010: Bierbüchse […]  G 29012: Handschuhe […]  G 29013: Handschuhe […]  G 29014: Handschuhe […]  G 29015: Handschuhe […]  G 29016: Handschuhe […]  G 29017: Handschuhe […]  G 29018: Wattetupfer […]  G 29019: Handschuhe […]  G 37954: Schriftsachen […]  G 29065: Preisliste Matrix […]  G 29068: Notizzettel […]  G 29069: Checkliste Anbau […]  G 29134: Notizzettel […]  G 29085: Staubmaske […]  G 29086: Arbeitshandschuhe […]  G 29090: 2 Bücher Hanfanbau […]  G 29091: Katalog Grow System […]  G 29092: Schlüssel mit Anhänger […]  G 29093: Notizzettel […]  G 29094: Schriftsachen […]  G 29095: Schlüssel Keso […]  G 29096: Offerte Firma Hilti […] http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht  G 29100: Schlüssel Keso […]  G 29106: Stromrechnung, L._____ […]  G 29107: Quittung FA.____AG […]  G 29108: SIM-Karte mit Grundkarte […]  G 29109: Bewerbung Mietobjekt CY._____ […]  G 29112: Grundkarte zu SIM-Karte […]  G 29113: 7 Grundkarten zu SIM-Karte und 2 Verträge […]  G 29115: 1 Memory Stick […]  G 29116: diverse Minigrip-Beutel […]  G 29117: Unterlagen zu lMEl Nr. […]  G 29124: diverse Schriftsachen […]  G 29127: 1 kleiner Schlüssel […]  G 29128: Grundkarte zu SIM-Karte […]  G 29129: Notizzettel […] 3. Auf den Antrag der Verteidigung auf Ausrichtung von Fr. 1‘080.− an die Firma FB.____ [...] betreffend den Hilti Staubsauger wird nicht eingetreten.

4.a) Die Sperrung nachfolgend genannter Konten wird nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben und die sich darauf befindenden Gelder werden gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten und anschliessend an die Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. Ziff. 6) von C.____ angerechnet. Ein allenfalls verbleibender Überschuss wird C.____ nach Begleichung aller Kosten ausbezahlt:  BC.____bank:  Privatkonto […]  BD.____bank AG:  Konto Nr. […], lautend auf C.____ b) Die Sperrung des nachfolgend genannten Kontos wird nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben:  BD.____bank AG:  Konto Nr. […], lautend auf FC.____GmbH, Euro-Konto

5. Die Grundbuchsperren gemäss Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juli 2017 im vorliegenden Verfahren „QA.“ betreffend die Grundstücke in CA._____ (SA.____strasse 1, Grundbuch-Nr. 1000), in CB._____ (SB.____weg 3, Nr. 1001) und CC._____ (SC.____weg 4, Nr. 1002, 1003) werden nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben und die Miteigentumsanteile von C.____ werden verwertet. Der Verwertungserlös wird, nach allenfalls erforderlicher Begleichung C.____ betreffender Hypothekarschulden, an die Verfahrenskosten und anschliessend an die Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. Ziff. 6) von C.____ http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht angerechnet. Ein allenfalls verbleibender Überschuss wird C.____ nach Begleichung aller Kosten ausbezahlt. Dieser Entscheid steht im Grundsatz und Umfang unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit der letztinstanzlichen, rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren des Strafgerichts Basel-Landschaft mit der Verfahrens-Nr. […] (Urteil vom 12. Dezember 2016 derzeit beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, rechtshängig, Verfahrens-Nr. […]), welche die gleichen Immobilien betrifft.

6. C.____ wird im Umfang eines allenfalls verbleibenden Überschusses aus den zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogenen Vermögenswerten, jedoch maximal im Umfang von 90 % (vgl. Urteilsdispositiv II/5), zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung verpflichtet (Art. 135 Abs. 4 StPO).

III. D.____ 1. Betreffend die Anträge von D.____ auf Herausgabe eines Teils des Beschlagnahmeguts an ihn wird verfügt, dass folgende beschlagnahmte Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der Beschlagnahme: a) dem Beschuldigten D.____ zurückgegeben werden:  G 29037: 4 Mobiltelefone […]  G 29033: lMEl Unterlagen […]  G 29039: Ausländische SIM-Karte […]  G 29034: diverse Schlüssel […]  G 29079: Grundkarte zu SIM-Karte […]  G 29084: 3 Schlüssel […]  G 29080: lMEl Unterlagen […]  G 29076: Swisscom Vertrag […]  G 29087: Mobiltelefon Nokia […]  G 29064: IMEI und Grundkarte zu SIM-Karte […]  G 44903: 4 Mobiltelefone […]  G 39248: USB-Stick Kingston […]  G 29027: Mac Book mit Tasche […] b) gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB bzw. mit Einverständnis von D.____ eingezogen und verwertet oder vernichtet werden:  G 29045: SIM-Karten […]  G 29040: Mobiltelefone […]  G 29081: Grow Dünger […]  G 29043: Wasserflasche […] http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht  G 29047: Duftspray […]  G 29050: Duftspray […]  G 29051: Arbeitshandschuhe […]  G 29053: Rolle Klebeband […]  G 29054: Hammer […]  G 39251: 3 Mobiltelefone […]  G 44900: Elektroverteiler […]  G 44902: Thermostat […]  G 49073: Laptop HP mit Netzkabel […]  G 49074: Drucker HP Office Jet […]  G 51753: Säcke mit je 70 l Gartenerde […]  G 51754: blaue Kunststofffässer mit Deckel […]  G 51755: Heizlüftgebläse Eurom, rot […]  G 51756: Pflanzenuntersätze Plastik […]  G 51757: Humifidicator (recte: Humidifier)/Entfeuchter Cezio […]  G 51758: Wasserschlauch ca. 16 m, grün […]  G 51759: Lampenfassungen ohne Leuchtstoffröhre […]  G 51760: Steinwollmatten […]  G 51761: Lüftungsrohre aus Aluminium […]  G 51762: Stehventilatoren […]  G 51763: Aluflexrohr, ca. 5 m, schwarz […]  G 51764: Lüftungsmotor […]  G 51765: Heizlüfter […]  G 51766: Steuergerät Prima Klima […]  G 51767: Heizlüfter […]  G 51768: Eimer […]  G 51769: Lampenfassungen […]  G 51770: Kärcher Wasserstaubsauger […]  G 51773: Aufhängeschienen Blech verzinkt […]  G 51774: Verlängerungskabel […]  G 51775: Lavabo mit Armatur und Wasserzuleitung […]  G 51776: Unterverteilung Steffen […]  G 51777: Eurosteckdose Sursum […]  G 51778: Litzenkabel mit Stecker und Kupplung […]  G 51779: Litzenkabel mit Kupplung Sursum […]  G 51780: Litzenkabel mit Kupplung Sursum […]  G 51781: Stecker ohne Kabel […]  G 51782: Elektrokabel 8 m […]  G 51783: Filtermasken (Mundschutz) […]  G 51784: Messbecher […]  G 51785: Hygrostat 220 V […] http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht  G 51786: LED-Stirnlampen […]  G 51787: Farbpinsel […]  G 51788: Doppelstecker weiss […]  G 51789: gebrauchte Wasserpumpe […]  G 51790: 1 m Litzenkabel weiss […]  G 51791: schwarze Stecker ohne Kabel […]  G 51792: 2 Kupplungen […]  G 51793: 2 blaue Baumscheren […]  G 51794: 2 Scheren […]  G 51795: 1 orange Spezialschere […]  G 51796: 1 Pack Insektenfangkleber […]  G 51797: 1 Pack Polierwatte […]  G 51798: 8 Kanisterverschlüsse […]  G 51799: 2 weisse Kanisterverschlüsse […]  G 51801: grüne Tragtasche FO._____ AG […]  G 51802: Unterverteilung […]  G 51803: Schachtel mit 15 Elektrostarter […]  G 51804: Schachtel mit Aluflexschlauch […]  G 51805: Schachtel mit Alurohr-Verbindungen […]  G 51806: Schachtel mit diversen Kabelresten […]  G 51807: weisse Unterverteilung mit diversen Kabelresten […]  G 51808: Schachtel mit diversen Aromec Aufhängesystemen […]  G 51809: grüne Schachtel mit 15 Spannsets […]  G 51810: Schachtel mit 198 Blumentöpfen […]  G 51811: 2 Pack Einweghandschuhe […]  G 51812: 1 blaues Kunststofffass mit diversen Kupplungsteilen […]  G 51813: 1 Kiste mit 6 Belüfter und Kabelboxen […]  G 51814: 12 Kunststoffuntersetzer 110 x 60 cm […]  G 51815: 5 Kunststoffuntersetzer 110 x 100 cm […]  G 51816: 1 Kunststoffuntersetzer 90 x 70 cm […]  G 51817: 25 Pflanzenschalen […]  G 51818: 1 Spezialtransparenthaube Garland […]  G 51819: 1 Standlüfter Sonnenkönig […]  G 51820: 1 Kiste mit Bewässerungsschläuchen und zirka 600 Stk. Erdsonden […]  G 51821: 3 Blechlüftungsteile […]  G 51822: 6 Briden für Lüftungsrohr, versch. Grössen […]  G 51823: Schachtel mit 3 Aluflexschläuchen […]  G 51824: angebrauchter Sack Perlit Körner […]  G 51827: 1 angebrauchter Sack mit Spezialmix-Dünger […]  G 51828: 1 Schachtel mit 36 Steinwollwürfel […]  G 51829: 8 Schalen mit Steinwollwürfel […] http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht  G 51830: 3 Säcke Pflanzenerde, 2 angebrauchte Säcke Pflanzenerde […]  G 51831: 4 Säcke Hydrokorrels, 2 angebrauchte Säcke Hydrokorrels […]  G 51832: 16 Lampenfassungen ohne Leuchtmittel, FL-Armaturen mit Verbindungskabeln […]  G 51833: 25 FL-Röhren Leuchtmittel […]  G 51834: 1 neuwertige Allzweckschaufel […]  G 51835: 1 grüne Giesskanne, 10 l […]  G 51835: 1 Sack mit 5 elektr. Kupplungen & Steckern […]  G 31537: 4 Säcke Hydrokorrels […]  G 51838: 1 Baseballschläger […]  G 51839: 1 Schlüsselanhänger […] c) gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB bzw. mit Einverständnis von D.____ eingezogen und vernichtet werden:  G 29049: Hanfmühle […]  G 29030: Growunterlagen […]  G 29082: Pollen-Extraktor „Powder Max“ […]  G 29072: Buch „Deine eigenen Stecklinge“ […]  G 29042: DVD „Instruction Video Omega-Garden“ […]  G 44922: Buch „Der Cannabis Anbau“ […]  G 44924: Buch „Marihuana drinnen“ […]  G 44923: Buch „Anbau auf Kokos“ […]  G 37955: Growkatalog […]  G 44925: Buch „I love it“ […]  G 29145: Unterlagen EFH-CD.____ […]  G 29146: Unterlagen CD.____ […]  G 29147: Unterlagen Verträge […]  G 29148: Unterlagen E-Mail […]  G 29149: Unterlagen Buchhaltung […]  G 29150: Unterlagen Steuererklärung […]  G 29151: Unterlagen BH.____bank […]  G 29152: Unterlagen FN.____ […]  G 39234: Handy Nokia […]  G 44904: Handy Sony […]  G 44911: Handy Nokia […]  G 39241: 2 SIM-Karten Lebara […]  G 39242: Schriftsachen und Notizen […]  G 39253: 4 Schlüssel […]  G 39250: diverse Notizen […]  G 39238: Leere Minigrip-Beutel […]  G 39239: Sunrise Grundkarte […] http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht  G 39259: diverse Schriftsachen und Notizen […]  G 39254: diverse Quittungen […]  G 39256: Buch mit Versteck und Notizen […]  G 39255: Hanfbuch mit pers. Notizen […]  G 39244: diverse Handnotizen […]  G 39240: 2 SIM-Karten Sunrise […]  G 39249: Schlüssel Kaba […]  G 39243: diverse Schriftsachen […]  G 39245: diverse Handnotizen […]  G 39257: diverse Schriftsachen […]  G 39260: 3 Bundesordner mit Unterlagen […]  G 39261: Aktenmappe mit Unterlagen […]  G 39258: diverse Schriftsachen und Notizen […]  G 39235: 2 Notizzettel […]  G 44891: Hygrostat Eberle […]  G 39246: Notizblöcke Atami […]  G 44892: Gummihandschuhe […]  G 44893: Gummihandschuhe […]  G 44894: Silberfolie […]  G 44895: Bostitch […]  G 39247: Couvert mit Notizen […]  G 44896: Staubmaske […]  G 44897: Feuchttücher […]  G 44898: Eurostecker […]  G 44899: Batterienverpackung […]  G 44901: Notizzettel […]  G 42133: Holzkästchen […]  G 51800: 2 Zeitschriften Hanfjournal […]  G 51826: weisser Plastiksack mit ca. 10 kg Hanfsamen […]

d) zu den Akten genommen werden:  G 42128: Quittungen BA.____bank […]  G 42129: Brief aus Holzkästchen […]

2. Die strafrechtliche Beschlagnahme des Pfeffersprays (G 29055; beim SG) wird aufgehoben. Über eine allfällige Rückgabe entscheidet (als gemäss Waffengesetz zuständige Behörde) die Polizei Basel-Landschaft.

3. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils eingezogen, verwertet und an die Ersatzforderung sowie anschliessend gemäss Art. 442 Abs. 4 i.V.m. Art. 268 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO an die Verfahrenskosten und anschliessend an die Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. Ziff. 8) angerechnet:  G 42130: Taschenuhren Doxa […]  G 42131: Uhr & 1 Ring […]  G 42132: Silberbarren […]

4. Auf den Antrag von D.____ auf Herausgabe des Omega-Garden-Rads wird nicht eingetreten.

5. Die Sperrung nachfolgend genannter Konten bzw. Policen wird nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben und die sich darauf befindenden Gelder bzw. die Rückkaufswerte werden an die Ersatzforderung und anschliessend gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten sowie anschliessend an die Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. Ziff. 8) angerechnet. Ein allenfalls verbleibender Überschuss wird D.____ nach Begleichung aller Kosten ausbezahlt:  BE.____bank:  Konto […]  BF.____bank AG:  Privatkonto […]  Depot […]  BG.____bank:  Konto […]  BD.____bank AG:  Konto […]  BH.____bank:  Konto Nr. […]  BB.____bank:  Konto […]  VA.____versicherung AG:  Lebensversicherung Police Nr. […]  VB.____versicherung:  Police […]  BI.____bank AG:  Konto […]

6. Die im Verfahren gegen D.____ gesperrten, jedoch auf H.____ lautenden Konten bei der BE.____bank (Konto […]) sowie der BH._____bank (Sparkonto Nr. […]) können im Verfahren gegen D.____ nicht beurteilt werden. Die Sperren bleiben im Hinblick auf das Verfahren gegen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht H.____ vorläufig aufrechterhalten. Der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird eine Frist von 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt, um eine das Verfahren gegen H.____ betreffende Verfügungsbeschränkung auf diese Konten zu legen, nach Ablauf der Frist gelten die Sperren aus dem Verfahren gegen D.____ als aufgehoben. 7. Die Grundbuchsperre, Liegenschaft SD.____ [rechte wohl: am SE.____ 9], Parzelle Nr. 1004, Grundbuch CD.____, wird nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben und die Immobilie wird verwertet. Der Verwertungserlös wird, nach allenfalls erforderlicher Begleichung D.____ betreffender Hypothekarschulden, an die Ersatzforderung und anschliessend an die Verfahrenskosten sowie anschliessend an die Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. Ziff. 8) angerechnet. Ein allenfalls verbleibender Überschuss wird D.____ nach Begleichung aller Kosten ausbezahlt.

8. D.____ wird im Umfang eines allenfalls verbleibenden Überschusses aus den zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten herangezogenen Vermögenswerten, jedoch maximal im Umfang von 85 % (vgl. Urteilsdispositiv III/10), zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung verpflichtet (Art. 135 Abs. 4 StPO).

B. Gegen dieses Urteil meldete D.____ am 15. Juli 2017 und C.____ am 18. Juli 2017 die Berufung an. C. C.____ focht mit Berufungserklärung vom 21. Dezember 2017 das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. D. D.____ stellte mit Berufungserklärung vom 22. Dezember 2017 die folgenden Anträge: 1.1 In entsprechender Aufhebung der Dispositivziffer III/1 des angefochtenen Urteils sei er von den Vorwürfen der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form des Anbaus von Hanf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG gemäss Anklageziffer 2.1 (angebliche Hanfindooranlage in CE._____) und der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form des Besitzes von Hanf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG gemäss Anklageziffer 1.4 (Besitz von 4 g Marihuana in CD.____) freizusprechen. 1.2 Die Dispositivziffer III/1 des angefochtenen Urteils sei hinsichtlich der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe aufzuheben und er sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft) zu verurteilen, wobei der unbedingt vollziehbare Teil auf 9 Monate festzulegen sei, bei einer Probezeit von vier Jahren. 2. In Aufhebung der Dispositivziffer III/4 des angefochtenen Urteils seien ihm die beschlagnahmte Barschaft (R$ 10'000.− und Fr. 2'000.−) auszuhändigen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1. In entsprechender Aufhebung der Dispositivziffer III/5 des angefochtenen Urteils seien ihm die folgenden Gegenstände herauszugeben; eventualiter seien diese zu verwerten und deren Erlös an die ihm auferlegten Verfahrenskosten anzurechnen: a. Hausdurchsuchung an der A.____strasse 4 in B.____ vom 5. Juni 2013 - Pos. 1.1: 4 Mobiltelefone, ausser Betrieb (als G 29037 aufgelistet); - Pos. 1.2: 5 IMEI Unterlagen (als G 29033 oder G 44903 aufgelistet); - Pos. 1.4: 4 Mobiltelefone, ausser Betrieb (als G 29033 oder G 44903 aufgelistet); - Pos. 1.6: ausländische SIM-Karte (als G 29039 aufgelistet); - Pos. 1.7: Hanfmühle, neu ungebraucht; - Pos. 1.9: 9 Schlüssel, klein, 3 Schlüssel, klein, 1 Schlüssel Kaba 8 (als G 29034 oder teilweise als G 29084 aufgelistet); - Pos. 1.18: Pollen-Extraktor „Powder Max“, neu ungebraucht; - Pos. 1.19: Buch „Deine eigenen Stecklinge“; - Pos. 1.21: Grundkarte zu SIM-Karte (teilweise als G29079 oder teilweise als G 29064 aufgelistet); - Pos. 1.22: 3 Schlüssel (als G 29034 oder teilweise als G 29084 aufgelistet); - Pos. 1.23: Rufnummer und IMEI Unterlagen (teilweise als G 29033 oder teilweise als G 29064 aufgelistet); - Pos. 1.26: Swisscom Vertrag Rufnummer (als G 29076 aufgelistet); - Pos. 1.28: Nokia in Betrieb (als G 29087 aufgelistet); - Pos. 1.38: IMEI und Grundkarte zu SIM-Karte (als G 29064 aufgelistet); - Pos. 1.40: Pfefferspray aus Arbeitshosen. b. Hausdurchsuchung an der SF.____strasse 5 in CF._____ vom 5. Juni 2013 - Pos. 2.1: DVD 2 „lnstruction Video Omega-Garden“; - Omega-Garden-Rad, in 6 Schachteln verpackt (vgl. QA. 1, act. 86.15.004; QA. 1, act. 86.15.008, Bild 2 und act. 86.15.016 ff., Bild 10 ff.). c. Hausdurchsuchung an der SL.____strasse 6 in CG._____ vom 17. Juni 2013 - Pos. A.1: 1 Fahrzeugschlüssel Volvo; - Pos. A.5: 1 Buch „Der Cannabis-Anbau“; - Pos. A.6: 1 Buch „Marihuana Drinnen“; - Pos. A.7: 1 Buch „Anbau auf Kokos“; - Pos. A.8: 1 Katalog Grow System mit Notizen; - Pos. A.9: 1 Buch „I love it“; - Pos. A.17: 1 Mac Book samt Tasche (als G 29027 aufgelistet). d. Hausdurchsuchung an der SH.____strasse 7 in CH._____ vom 14. Februar 2015 (recte: 14. April 2015) - Pos. 1.1: 1 Handy Nokia, neu verpackt (als G 29087 aufgelistet); http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht - Pos. 1.2: 1 Handy Sony, in Betrieb; - Pos. 1.3: 1 Handy Nokia, in Betrieb (als G 29087 aufgelistet); - Pos. 1.4: 2 Lebara SIM-Karten, neu verpackt (als G 29039 aufgelistet); - Pos. 1.5: Schriftsachen und Notizen; - Pos. 1.6: 4 Schlüssel (als G 29034 aufgelistet); - Pos. 1. 7: diverse Notizen; - Pos. 1.8: leere Minigrip-Beutel; - Pos. 1.10: 1 Grundkarte der SIM-Karte Sunrise (teilweise als G 29079 aufgelistet); - Pos. 1.11: diverse Schriftsachen und Notizen; - Pos. 1.12: diverse Quittungen; - Pos. 1.13: Buch mit Versteck, Notizen und Bankkarten; - Pos. 1.15: 1 Hanfbuch mit persönlichen Notizen; - Pos. 1.16: Bargeld Fr. 500.– (Hosentasche); - Pos. 1.17: 3 Mobiltelefone (teilweise als G 44903 aufgelistet); - Pos. 1.18: 4 Mobiltelefone (alle in Betrieb) (als G 44903 aufgelistet); - Pos. 1.19: diverse Handnotizen; - Pos. 1.20: 2 SIM-Karten Sunrise, neu; - Pos. 1.21: 1 Schlüssel Kaba 8 (als G 29034 oder G 29084 aufgelistet); - Pos. 1.22: 1 Volvo Schlüssel; - Pos. 1.23: diverse Schriftsachen; - Pos. 1.25: diverse Handnotizen; - Pos. 1.26: diverse Schriftsachen; - Pos. 1.27: 3 Bundesordner mit Unterlagen; - Pos. 1.28: 1 Aktenmappe mit Unterlagen; - Pos. 1.29: 1 Laptop HP mit Netzteil; - Pos. 1.30: 1 USB-Stick Kingston (als G 39248 aufgelistet); - Pos. 1.31: diverse Schriftsachen u. Notizen. e. Hausdurchsuchung in der SI.____ 8 in B.____ vom 14. Februar 2015 (recte: 14. April 2015) - Pos. 2.1: 2 Notizzettel. f. Hausdurchsuchung an der SJ.____strasse 9 in CE._____ vom 14. Februar 2015 (recte: 14. April 2015) - Pos. 3.2: 2 Hygrostate Eberle; - Pos. 3.3: 2 Notizblöcke Atami; - Pos. 3.4: 1 Paar Gummihandschuhe; - Pos. 3.5: 1 Paar Gummihandschuhe; - Pos. 3.6: 1 Stück Silberfolie; - Pos. 3.7: 1 Bostitch; - Pos. 3.8: 1 C5 Couvert mit Notizen; - Pos. 3.9: 1 Staubmaske; http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht - Pos. 3.10: 1 Pack Feuchttücher; - Pos. 3.11: 1 Eurostecker; - Pos. 3.12: 2 Batterienverpackungen; - Pos. 3.13: 1 Schachtel Elektroverteiler, leer; - Pos. 3.14: 1 Notizzettel; - Pos. 3.15: 1 Thermostat.

g. Hausdurchsuchung an der SJ.____strasse 9 in CE._____ vom 16. April 2015 - Nr. 1: 36 Säcke mit je 70 l Gartenerde; - Nr. 2: 5 blaue Kunststofffässer mit Deckel; - Nr. 3: 1 Heizluftgebläse Eurom, rot, K 15002; - Nr. 4: 9 Pflanzenuntersätze aus Plastik; - Nr. 5: 1 Humifidicator (recte: Humidifier), Entfeuchter Cezio; - Nr. 6: 1 Wasserschlauch, ca. 16 m grün; - Nr. 7: 2 Lampenfassungen ohne Leuchtstoffröhre; - Nr. 8: 5 Steinwollmatten 1000 x 600 x 50 mm; - Nr. 9: 2 Alu Lüftungsrohre Ø 32 cm und 1 Aluminiumgitter; - Nr. 10: 4 Stehventilatoren; - Nr. 11: 1 Aluflexrohr, ca. 5 m schwarz; - Nr. 12: 1 Lüftungsmotor Kd250L1; - Nr. 13: 1 Heizlüfter Eurom, EK 5001, rot; - Nr. 14: 1 Steuergerät Prima Lima inkl. Zeitschaltuhr; - Nr. 15: 1 Heizlüfter Eurom, EK 2000, orange; - Nr. 16: 1 Eimer mit 1 Wasserschlauch, 1 Thermometer, 2 Sprühflaschen Plastik; - Nr. 17: 2 Lampenfassungen ohne Leuchtmittel; - Nr. 18: 1 Wasserstaubsauger Kärcher MV3 Premium 1.629-842.0; - Nr. 19: 2 Aufhängeschienen aus verzinktem Blech; - Nr. 20: 1 Verlängerungskabel; - Nr. 21: 1 Lavabo mit Armatur und Wasserzuleitung; - Nr. 22: 1 Unterverteilung Steffen 63 A 30 mA 400 V; - Nr. 23: 2 Eurosteckdose Sursum 5-polig, Kabel; - Nr. 24: 1 Litzenkabel orange mit Stecker u. Kupplung Sursum 5-polig; - Nr. 25: 10 m Litzenkabel, orange, mit Kupplung Sursum 5-polig; - Nr. 26: 8 m Litzenkabel, orange, mit Kupplung Sursum 5-polig; - Nr. 27: 2 Stecker ohne Kabel Sursum / Walther 5-polig; - Nr. 28: 1 Elektrokabel, 8 m mit Kupplung, Sursum 5-polig, weiss; - Nr. 29: 6 Filtermasken; - Nr. 30: 8 Messbecher verschiedene Grössen; - Nr. 31: 1 Hygrostat 220 V; - Nr. 32: 2 LED-Stirnlampen; - Nr. 33: 2 Farbpinsel; http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht - Nr. 34: 4 Doppelstecker, weiss; - Nr. 35: 1 gebrauchte Wasserpumpe Norma mit 1 m Kabel; - Nr. 36: 1 Litzenkabel, 1 m, weiss; - Nr. 37: 3 Stecker, schwarz, ohne Kabel; - Nr. 38: 2 Kupplungen, ohne Kabel; - Nr. 39: 2 Baumscheren, blau; - Nr. 40: 2 Scheren, klein/gross, schwarz; - Nr. 41: 1 Spezialschere, orange; - Nr. 42: 1 Packung Insektenfangkleber; - Nr. 43: 1 Packung Polierwatte; - Nr. 44: 8 Kanisterverschlüsse mit rotem Auslauf; - Nr. 45: 2 Kanisterverschlüsse, weiss; - Nr. 46: 2 Zeitschriften „Hanfjournal“; - Nr. 47: 1 Tragtasche FO._____ AG; - Nr. 48: 1 Unterverteilung (Alt) mit Sicherungen, Zeitschaltuhren u. 1 m orangen Anschlusskabel; - Nr. 49: 1 Schachtel mit 15 Elektrostarter; - Nr. 50: 1 Schachtel mit Aluflexschlauch; - Nr. 51: 1 Schachtel mit 6 Aluminiumrohr-Verbindungen; - Nr. 52: 1 Schachtel mit diversen Elektrokabeln, Steckern und Kupplungen; - Nr. 53: 1 Unterverteilung, weiss, mit diversen Kabelresten, Schütz und 2 Verteildosen; - Nr. 54: 1 Schachtel mit diversen Aufhängesysteme Aromec; - Nr. 55: 1 Schachtel, grün, mit 15 Spannsets; - Nr. 56: 1 Schachtel mit 198 Blumentöpfen, Kunststoff, schwarz; - Nr. 57: 2 Pack Einweghandschuhe, angebraucht; - Nr. 58: 1 Kunstofffass, blau, mit diversen Kupplungsteilen, Wasserleitungen; - Nr. 59: 1 Kiste mit 6 Belüfter und 3 Kabelboxen; - Nr. 60: 12 Kunststoffuntersetzer 110 x 60 cm Ebbe Fluttisch; - Nr. 61: 5 Kunststoffuntersetzer 110 x 100 cm Ebbe Fluttisch; - Nr. 62: 1 Kunststoffuntersetzer 90 x 70 cm Ebbe Fluttisch; - Nr. 63: 25 Pflanzenschalen-Saatschalen 49 x 32 cm inkl. Transparenthauben; - Nr. 64: 1 Spezialtransparenthaube Garland; - Nr. 65: 1 Standlüfter Sonnenkönig; - Nr. 66: 1 Kiste mit Bewässerungsschläuchen und ca. 600 Stück Erdsonden; - Nr. 67: 3 Blechlüftungsteile; - Nr. 68: 6 Briden für Lüftungsrohr, verschiedene Grössen; - Nr. 69: 1 Schachtel mit 3 Aluflexschläuche; - Nr. 70: 1 angebrauchter Sack Perlit Körner; - Nr. 71: 1 Plastiksack, weiss, mit ca. 10 kg Hanfsamen; - Nr. 72: 1 angebrauchter Sack mit Spezialmix, Dünger; - Nr. 73: 1 Schachtel mit 36 Steinwollwürfel für Setzlinge; http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht - Nr. 74: 8 Schalen mit Steinwollwürfel in 3 x 35 l Müllsäcke; - Nr. 75: 3 Säcke mit Pflanzenerde, 2 angebrauchte Säcke; - Nr. 76: 4 Säcke mit Hydrokorrels, 2 angebrauchte Säcke; - Nr. 77: 16 Lampenfassungen ohne Leuchtmittel FL-Armaturen mit Verbindungskabel schwarz; - Nr. 78: 25 FL-Röhren Leuchtmittel; - Nr. 79: 1 Allzweckschaufel, neuwertig, schwarz; - Nr. 80: 1 Giesskanne, grün 10 l; - Nr. 81: 1 Sack mit 5 Elektrokupplungen und Stecker; - Nr. 82: 4 Säcke Hydrokorrels; - Nr. 83: 1 Baseballsehleger aus Holz; - Nr. 84: 1 Schlüsselanhänger exhibitor pass FJ.____ 2014. h. Effekten von D.____ - Pos. 4.1: 1 Schlüssel Keso ohne Nummer „BW“ ab persönlichem Schlüsselbund D.____; - Pos. 4.2: 3 Schlüssel passend zu Örtlichkeit CE._____. i. Hausdurchsuchung Tresorfach, BH.____bank […], CJ.____, vom 29. Juni 2015 - Nr. 1: Brasilianische Real 10'000.− (100 x 100.−); - Nr. 2: Fr. 2'000.− (2 x 1 '000.−); - Nr. 3: 3 Quittungen BA.____bank; - Nr. 4: 1 Brief aus Holzkästchen; - Nr. 5: 2 Taschenuhren Doxa; - Nr. 6: 1 Uhr (Glas defekt) Eterna (2 Goldbandresten), 1 Goldring […]; - Nr. 7: Silberbarren 1 x 500 g + 5 x 100 g; - Nr. 8: 1 Holzkästchen. 3.2 In Aufhebung der Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils betreffend die Sperrung folgender Konten bzw. Policen seien die folgenden Vermögenswerten ihm freizugeben: - Konto Nr. […] bei der BE.____bank; - Konto Nr. […] und Depot Nr. […] bei der BF.____bank AG; - Konto Nr. […] bei der BG.____bank; - Konto Nr. […] bei der BD.____bank AG; - Konto Nr. […] bei der BH.____bank; - Konto Nr. […] bei der BB.____bank; - Police Nr. […] bei der VA.____versicherung AG; - Police Nr. […] bei der VB.____versicherung; - Konto Nr. […] bei der BI.____bank AG. 3.3 In entsprechender Änderung der Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils sei als Schadenersatz für das versehentlich vernichtete Omega-Garden-Rad ein Betrag von Fr. 7'500.− an die ihm auferlegten Verfahrenskosten anzurechnen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 In entsprechender Änderung der Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils sei die Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft SD.____ (rechte wohl: am SE.____ 9), Parzelle Nr. 1004, Grundbuch CD.____, aufzuheben und die Liegenschaft zu seinen Händen freizugeben. 3.5 In entsprechender Änderung der Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils sei er maximal im Umfang eines Drittels zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten. 4. Die Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils (Genugtuung A.____) sei aufzuheben. 5. Die Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils (Ersatzforderung) sei aufzuheben. 6. In entsprechender Aufhebung der Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils (Verfahrenskosten) sei ihm die Verfahrenskosten maximal zu einem Drittel aufzuerlegen.

E. C.____ begehrte mit Berufungsbegründung vom 19. April 2018: 1. Es seien die Dispositivziffer II/1, die Dispositivziffer II/3 i.V.m. Anhang Ziffer II/4.a und 5, die Dispositivziffer II/4. Abs. 2. i.V.m. Anhang Ziffer II/4.a und 5 sowie die Dispositivziffer II/5. i.V.m. Anhang Ziffer II/4.a, 5 und 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben.

2. Er sei wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 337 Tagen vom 23. Mai 2013 bis zum 24. April 2014) als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 20. Mai 2015 zu verurteilen.

3. Es sei festzustellen, dass für die Dauer von 245 Tagen Überhaft vorgelegen habe, und er sei hierfür mit Fr. 200.− pro Tag zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. August 2013 zu entschädigen.

4. Es seien die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Juni 2013 vorgenommenen Sperren der Konten Nrn. […], […], […], […] und […] bei der BJ.____bank AG aufzuheben, und es sei festzustellen, dass über diese im rechtshängigen Verfahren des Strafgerichts Basel-Landschaft 300 12 329 abschliessend entschieden werde.

5. Es seien die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Juni 2013 vorgenommenen Sperren der Konten Nrn. […] und […] bei der BD.____bank AG vorbehaltlos aufzuheben.

6. Es seien die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Juni 2013 vorgenommenen Sperren von Sachversicherungspolicen bei der VC.____versicherung AG vorbehaltlos aufzuheben. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Es seien die Grundbuchsperren für seine Anteile an den Liegenschaften Nr. 1000 im Grundbuch CA._____, Nr. 1001 im Grundbuch CB._____ sowie Nrn. 1002 und 1003 im Grundbuch CC._____ vorbehaltlos aufzuheben, und es sei sowohl von einer Verwertung dieser Anteile als auch einer Anrechnung des Verwertungserlöses an die Verfahrenskosten und an die Kosten der amtlichen Verteidigung abzusehen. Dementsprechend seien die Amtsschreiberei CQ.____ und die Zivilrechtsverwaltung Basel- Landschaft anzuweisen und zu ermächtigen, die Grundbuchsperren zu löschen.

8. Es seien ihm 70 % der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

9. Es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt der künftigen Rückzahlungsverpflichtung von C.____ im Umfang von 70 %, aus der Gerichtskasse zu entrichten.

10. Unter o/e Kostenfolge, wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass ihm mit Verfügung vom 14. Februar 2018 die amtliche Verteidigung bewilligt worden sei. F. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung, Hauptabteilung BM/OK (heute: „Hauptabteilung Besondere Delikte“ genannt, fortan: Staatsanwaltschaft), beantragte mit Eingabe vom 27. Juni 2018 die Abweisung der Berufung von D.____ und mit solcher vom 28. Juni 2018 die Abweisung der Berufung von C.____. G. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 14. Januar 2019 hielten C.____, D.____ und die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen fest. H. Das Kantonsgericht entschied mit Urteil vom 16. Januar 2019 in Bezug auf C.____ und D.____ Folgendes: I. (…) In teilweiser Gutheissung der Berufungen von C.____ und D.____ wird das Urteil des Strafgerichts vom 14. Juli 2017 in den Dispositivziffern II/1 und 2., III/1, 2., 7. und 8. sowie im Anhang zum Dispositiv in Ziff. II. 4.a), 4.b) und 5. wie folgt geändert: II. C.____ 1. C.____ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit) sowie der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, unter Anrechnung der vom 23. Mai 2013 bis zum 24. April 2014 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 337 Tagen,

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Mai 2015,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. C.____ wird von der Anklage der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.3, 1. Absatz und Ziff. 1.4 der Anklageschrift) freigesprochen.

6. C.____ wird in Anwendung von Art. 431 Abs. 1 lit. c StPO eine Entschädigung im Umfang von Fr. 700.− zugesprochen.

III. D.____ 1. D.____ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit), der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Betrugs sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt

zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 13,5 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe,

unter Anrechnung der vom 5. Juni 2013 bis zum 7. November 2013 sowie vom 14. April 2015 bis zum 18. Dezember 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 405 Tagen,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. D.____ wird von der Anklage der Geldwäscherei (Ziff. 1.5 der Anklageschrift) und der mehrfachen Geldwäscherei (Ziff. 2.2 der Anklageschrift) sowie von der Anklage der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.4 der Anklageschrift) freigesprochen.

7. … (aufgehoben)

8. D.____ wird dazu verurteilt, dem Staat eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 29‘000.− zu bezahlen. Diese Ersatzforderung erlischt in dem Ausmass, als D.____ die von ihm anerkannte Forderung der Gemeinde B.____ im Betrag von Fr. 38‘469.10 (Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) bezahlt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anhang Beschlagnahmegut / Gesperrte Konten

II. C.____ 4.a) Die Sperrung nachfolgend genannter Konten wird nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben und die sich darauf befindenden Gelder werden gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten und anschliessend an die Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. Ziff. 6) von C.____ angerechnet. Ein allenfalls verbleibender Überschuss wird C.____ nach Begleichung aller Kosten ausbezahlt:

 BC.____bank:  Privatkonto Nr. […]

 BJ.____bank AG:  Konto Nr. […]  Konto Nr. […]  Konto Nr. […]  Konto Nr. […]  Konto Nr. […]

4.b) Die Sperrung der nachfolgend genannten Konten sowie der nachfolgenden Versicherungen bei der VC.____versicherung AG wird nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben:  BD.____bank AG:  Konto Nr. […], lautend auf C.____  BD.____bank AG:  Konto Nr. […], lautend auf FC.____GmbH, Euro-Konto  Konto Nr. […], lautend auf FC.____GmbH  Versicherungen bei der VC.____versicherung AG  Police Nr. […] betreffend Assistance Versicherung  Police Nr. […] betreffend Hausrat-, Reisegepäckund Haftpflichtversicherung

5. Die Grundbuchsperren gemäss Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juli 2017 im vorliegenden Verfahren „QA.“ betreffend die Grundstücke in CA._____ (SA.____strasse 1, Grundbuch-Nr. 1000), in CB._____ (SB.____weg 3, Nr. 1001) und in CC._____ (SC.____weg 4, Nr. 1002, 1003) werden nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 45‘000.−, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 44‘500.− und Auslagen von Fr. 500.−, werden wie folgt auferlegt: - 5 % entfallen auf E._____, wobei zufolge Unterliegens 2,5 % der ordentlichen Kosten zu ihren Lasten gehen; - 47,5 % entfallen auf C.____, wobei zufolge Unterliegens 70 % davon, d.h. 33,25 % der ordentlichen Kosten zu seinen Lasten gehen; - 47,5 % entfallen auf D.____, wobei zufolge Unterliegens 70 % davon, d.h. 33,25 % der ordentlichen Kosten zu seinen Lasten gehen; - 31 % der ordentlichen Kosten gehen zulasten des Staats.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsvertreterin von C.____, Advokatin Ana Dettwiler, ein Honorar in der Höhe von Fr. 10'402.60 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 804.50 Mehrwertsteuer, total Fr. 11‘207.10, zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

C.____ ist im Umfang von 70 % zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter von D.____, Rechtsanwalt Markus Steiner, ein Honorar in der Höhe von Fr. 12‘400.− (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 954.80 Mehrwertsteuer, total Fr. 13‘354.80, zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

D.____ ist im Umfang von 70 % zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).“

I. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. Februar 2020 und D.____ mit solcher vom 19. Februar 2020 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht.

Die Staatsanwaltschaft beantragte: 1. a) In Änderung der Dispositivziffer II/1 des angefochtenen Urteils sei C.____ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 337 Tagen) zu verurteilen. b) In Änderung der Dispositivziffer III/1 des angefochtenen Urteils sei D.____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Betrugs und versuchter Nötigung schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 405 Tagen) zu verurteilen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht c) In Änderung der Dispositivziffer II/5 des angefochtenen Urteils sei C.____ keine Entschädigung zuzusprechen. d) In Änderung der Dispositivziffer II/4a des Anhangs des angefochtenen Urteils seien die Grundstücke in CA._____, in CB._____ und CC._____ mit Beschlag zu belegen, die Miteigentumsanteile von C.____ an diesen Liegenschaften zu verwerten und der Verwertungserlös sei nach allenfalls erforderlicher Begleichung der C.____ betreffenden Hypothekarschulden an die Verfahrenskosten sowie anschliessend an die Kosten der amtlichen Verteidigung von C.____ anzurechnen und ein allenfalls verbleibender Überschuss sei nach Begleichung aller Kosten an C.____ auszuzahlen. 2. Eventualiter sei das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.____ begehrte: 1. Die Dispositivziffer III/1 des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, a) dass er vom Vorwurf der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form des Anbaus von Hanf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG wegen des Betriebs einer Hanfindooranlage in CE._____ (Anklage-Ziff. 2.1) freigesprochen werde; sowie b) dass er mit einer Freiheitsstrafe von maximal 22 Monaten, davon 11 Monate bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren, bestraft werde. 2. Die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, als a) die gemäss Dispositivziffer III/4 des erstinstanzlichen Urteils beschlagnahmten Bargelder (R$ 10'000.− und Fr. 2'000.−) D.____ auszuhändigen seien; b) die Dispositivziffern III/1b und c sowie III/3 des Anhangs des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils einzuziehenden Beschlagnahmegüter ihm herauszugeben seien; c) die gemäss Dispositivziffer III/5 des Anhangs des erstinstanzlichen Urteils angeordnete Anrechnung der dort aufgeführten Konten bzw. Policen auf die Verfahrenskosten aufzuheben und die entsprechenden Vermögenswerte zuhanden von D.____ freizugeben seien; e) die gemäss Dispositivziffer III/7 des Anhangs des erstinstanzlichen Urteils angeordnete Verwertung der Liegenschaft SD.____ (rechte wohl: am SE.____ 9), Parzelle Nr. 1004, Grundbuch CD.____, aufzuheben und die Liegenschaft zu seinen Händen freizugeben sei; f) abweichend von der Dispositivziffer III/9 des erstinstanzlichen Urteils die Kosten des gesamten Strafverfahrens zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und im Übrigen ihm aufzuerlegen seien; sowie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht g) abweichend von der Dispositivziffer III/10 des erstinstanzlichen Urteils die Rückzahlungsverpflichtung von D.____ für die Kosten des amtlichen Verteidigers auf einen Drittel der genehmigten Kosten festzulegen sei. 3. Eventualiter zu den vorstehenden Anträgen 1 und 2 sei das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2019 im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das bundesgerichtliche Verfahren zulasten des Kantons Basel-Landschaft. Das Bundesgericht hiess mit Urteilen vom 19. August 2020 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft betreffend C.____ (6B_192/2020) und die Beschwerde von D.____ (6B_224/2020) teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2019 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. lm Übrigen wies es die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft betreffend D.____ (6B_193/2020) wies es ab. Neubeurteilungsverfahren J. Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2020 wurde den Parteien Frist angesetzt, um begründete Anträge einzureichen. K. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 begehrte die Staatsanwaltschaft: 1. Die Berufung von C.____ sei im neu zu beurteilenden Punkt abzuweisen und die Anordnungen im Anhang Ziffer II/5 des erstinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen. 2. Die Berufung von D.____ sei in den neu zu beurteilenden Punkten abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts vom 19. August 2020 zu bestätigen. Ausserdem stellte sie unter anderem die nachstehenden Verfahrensanträge: Es sei der genaue Wert der jeweiligen Miteigentumsanteile von C.____ an den Liegenschaften in CA._____, CB._____ und CC._____ sowie der Liegenschaft von D.____ in CD.____ zu ermitteln. Zudem seien die finanziellen Verhältnisse von D.____ abzuklären. L. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 beantragte D.____: 1. In entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils seien http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht a) ihm die in Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/1 b und c sowie Anhang Ziffer III/3 des erstinstanzlichen Urteils aufgeführten Beschlagnahmegüter herauszugeben; b) ihm für die Vernichtung des in Anhang Ziffer III/4 des erstinstanzlichen Urteils genannten Omega-Garden-Rads eine Entschädigung in Höhe von Fr. 7'500.− zuzusprechen und diese auf die Verfahrenskosten anzurechnen; c) die mit Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/5 des erstinstanzlichen Urteils angeordnete Anrechnung der dort aufgeführten Konten bzw. Policen auf die Ersatzforderung bzw. Verfahrenskosten aufzuheben und die entsprechenden Vermögenswerte zuhanden von ihm freizugeben; d) die gemäss Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/7 des erstinstanzlichen Urteils angeordnete Verwertung der Liegenschaft SD.____ (recte wohl: am SE.____ 9), Parzelle Nr. 1004 im Grundbuch CD.____, aufzuheben und die Liegenschaft zuhanden von ihm freizugeben. 2. Abweichend von der Dispositivziffer III/9 des erstinstanzlichen Urteils seien die Kosten des gesamten Strafverfahrens mindestens zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und im Übrigen ihm aufzuerlegen. 3. Abweichend von der Dispositivziffer III/10 des erstinstanzlichen Urteils sei die Rückzahlungsverpflichtung für die Kosten des amtlichen Verteidigers auf höchstens die Hälfte der genehmigten Kosten festzulegen und seien diese Kosten unter dem Vorbehalt der Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dies unter Neufestsetzung der Aufteilung der von den Parteien zu tragenden Kosten des Berufungsverfahrens sowie im Falle der Nichtbestellung von Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel als amtlicher Verteidiger unter Gewährung einer erfolgsentsprechenden Entschädigung auf Grundlage der beiliegenden Anwaltsrechnung. Zudem stellte er folgende Verfahrensanträge: 1. Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel sei für das weitere Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger für D.____ einzusetzen. 2. Der Verteidigung sei im Wege der Akteneinsicht konkret jener Teil der Verfahrensakten zugänglich zu machen, aus denen sich ergibt, wie sich die Kosten des Vorverfahrens genau zusammensetzen (Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft samt Belegen). 3. Der Verteidigung sei im Wege der Akteneinsicht ein Verzeichnis aller beschlagnahmten Gegenstände unter Erläuterung der in Ziffer III des Anhangs des erstinstanzlichen Urteils (Verfahrens-Nr. […]) aufgeführten „G-Nummern“ zuzustellen. M. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2020 wurde in Gutheissung des betreffenden Verfahrensantrags dem Verteidiger von D.____, Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, die Verfahrenshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht übersicht der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, welcher die Zuordnung der Fundus-Nummern („G-Nummern“) zu den beschlagnahmten Gegenständen zu entnehmen ist, in Kopie zugestellt. N. Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2020 wurde D.____ die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel für das vorliegende Berufungsverfahren bewilligt. O. Die Staatsanwaltschaft bestand mit Stellungnahme vom 25. November 2020 in Bezug auf die Berufung von D.____ auf ihren Anträgen. P. Am 19. Januar 2021 reichte D.____ eine Stellungnahme zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2020 ein. Q. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 beantragte C.____: 1. Es seien die Dispositivziffer II/3. i.V.m. Anhang Ziffer II/5 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben. 2. Es seien die Grundbuchsperren für seine Anteile am Grundstück Nr. 1000 im Grundbuch CA._____, am Grundstück Nr. 1001 im Grundbuch CB._____ sowie an den Grundstücken Nr. 1002 und 1003 im Grundbuch CC._____ vorbehaltlos aufzuheben, und es sei sowohl von einer Verwertung dieser Anteile als auch einer Anrechnung des Verwertungserlöses an die Verfahrenskosten und an die Kosten der amtlichen Verteidigung abzusehen. Dementsprechend seien die Amtsschreiberei CQ.____ und die Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft anzuweisen und zu ermächtigen, die Grundbuchsperren zu löschen. R. Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2021 wurde in Gutheissung des entsprechenden Verfahrensantrags dem Verteidiger von D.____, Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, die Kostenblätter BM1 13 76 und BM1 16 63 mitsamt den Belegen (QA. 1, PD D.____ act. 01.10.001 − 01.10.042; QA. 2, PD D.____ act. 01.10.001 − 01.10.041; Ordner Zusatzanklage „Aktion QA. 3“ act. 92.15.001 − 92.15.008) in Kopie zugestellt. S. Mit Stellungnahmen vom 30. März 2021 antwortete die Staatsanwaltschaft auf die Eingabe von D.____ vom 19. Januar 2021 und auf die Eingabe von C.____ vom 29. Januar 2021. Ausserdem stellte sie unter anderem den Verfahrensantrag, es seien die finanziellen Verhältnisse von C.____ abzuklären. T. D.____ reichte am 31. März 2021 eine Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2020 ein. U. Am 5. Mai 2021 erstattete die Staatsanwaltschaft eine Duplik in der Sache betreffend D.____. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht V. Am 7. Juni 2021 erfolgte eine Replik durch C.____ und eine Triplik durch D.____. W. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2021 wurden die Anträge der Staatsanwaltschaft, es sei der genaue Wert der Miteigentumsanteile von C.____ an den in Frage stehenden Liegenschaften zu ermitteln, und es sei der Wert der Liegenschaft von D.____ zu ermitteln, abgewiesen. Ausserdem wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Zudem wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO sowie unter Vorbehalt allfälliger substanziierter Einwendungen der Parteien innert Frist das schriftliche Verfahren angeordnet. X. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2021 wurde festgestellt, dass innert Frist keine substanziierten Einwendungen der Parteien hinsichtlich der Anordnung des schriftlichen Verfahrens eingegangen sind. Y. Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2023 wurden bei der Steuerverwaltung CN.___ die aktuellste Steuererklärung und die aktuellste definitive Staatssteuerveranlagung betreffend C.____ einverlangt. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 wurde beim Steueramt des Kantons CL._____ die aktuellste Steuererklärung und die aktuellste definitive Staatssteuerveranlagung betreffend D.____ angefordert. Die Steuerverwaltung CN.___ reichte mit Eingabe vom 24. Mai 2023 und das Steueramt des Kantons CL._____ mit solcher vom 25. Mai 2023 die entsprechenden Unterlagen ein.

Erwägungen

I. PROZESSUALES A. Allgemeine Grundsätze des Rückweisungsverfahrens 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1). 2. Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht Es ist dem Berufungsgericht, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). B. Feststellung der Rechtskraft BA. Allgemeines Erfolgt eine Teilanfechtung eines Urteils des Straf- oder Kantonsgerichts, erwächst dieses hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 402 N 1). Ein zweitinstanzliches Urteil wird auch insoweit rechtskräftig, als das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eintritt oder diese abweist (vgl. HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 61 N 13). Die Rechtskraft ist vorab festzustellen (Art. 438 Abs. 1 StPO; OGer ZH SB210378 vom 7. April 2022 E. 2.3). BB. C.____ a. Feststellung der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils 1. C.____ hat seine Berufung in der Berufungsbegründung vom 19. April 2018 auf die Anfechtung des Urteils des Strafgerichts vom 14. Juli 2017 in der Dispositivziffer II/1 (Schuldsprüche und Strafe), der Dispositivziffer II/3 i.V.m. Anhang Ziffer II. 4.a (Kontosperren), der Dispositivziffer II/3 i.V.m. Anhang Ziffer 5 (Grundbuchsperren), der Dispositivziffer II/3 i.V.m. Anhang Ziffer II/4a, 5 und 6 und der Dispositivziffer II. 5 [Abs. 3] (Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung/Verrechnung mit beschlagnahmten Vermögenswerten) und der Dispositivziffer II/4 Abs. 2 (Kostenverlegung) beschränkt. 2. Aufgrund dieser Beschränkung der Berufung folgt, dass C.____ das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Dispositivziffer II/2 (Freispruch), die Dispositivziffer II/3 i.V.m. Anhang Ziffer II/1 (Einziehung von Beschlagnahmegut zur Verwertung bzw. Vernichtung), die Dispositivziffer II/3 i.V.m. Anhang Ziffer II/2 (Einziehung von Beschlagnahmegut zur Vernichtung), die Dispositivziffer II/3 i.V.m. Anhang Ziffer II/3 (Nichteintreten auf den Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung an die Firma FB.____) sowie die Dispositivziffer II/3 i.V.m. Anhang Ziffer II/4b (Aufhebung einer Kontosperre), die Dispositivziffer II/4 Abs. 1 (Höhe der Kosten des Vorverfahrens, Zwangsmassnahmengerichts und erstinstanzlichen Prozesses) sowie die Dispositivziffer II/5 Abs. 1 und 2 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) nicht angefochten hat und diese Anordnungen mithin bereits in Rechtskraft erwachsen sind. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht b. Feststellung der Teilrechtskraft des zweitinstanzlichen Urteils 1. Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 in der Dispositivziffer I/II/1 (Schuld- und Strafpunkt), der Dispositivziffer 2 (Freisprüche) und der Dispositivziffer 6 (Haftentschädigung) mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht hat diese Beschwerde mit Urteil vom 19. August 2020 in diesen Punkten abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Insoweit hat das kantonsgerichtliche Urteil vom 16. Januar 2019 demnach Bestand und ist rechtskräftig. 2. Weiter hat die Staatsanwaltschaft in ihrer beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde zwar gemäss dem Wortlaut ihres Rechtsbegehrens die Aufhebung der im Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 bestätigten Ziffer II/4.a des Anhangs des erstinstanzlichen Urteils verlangt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich indes unmissverständlich, dass sich dieses Rechtsbegehren gegen die Dispositivziffer I/II/3 i.V.m. Anhang Ziffer II/5 (Grundbuchsperren) richtete. Damit steht fest, dass die Staatsanwaltschaft das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 in Bezug auf die Dispositivziffer I/II/3 i.V.m. Anhang Ziffer II/4a und 4b (Sperre von Konten und Versicherungspolicen) nicht angefochten hat. Ebenso wenig hat die Staatsanwaltschaft das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 in Bezug auf die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer I/II/4 Abs. 2) und die Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Prozess (Dispositivziffer I/II/5 Abs. 3 und Dispositiv-Ziffer I/II/3 i.V.m. Anhang I/II/6 des Urteils des Strafgerichts vom 14. Juli 2017) sowie die Höhe der Kosten des Berufungsverfahrens und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren angefochten. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 ist folglich in den vorgenannten unangefochtenen Punkten grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der Dispositivziffer I/II/3 i.V.m. Anhang Ziffer I/II/4a (Anrechnung von Kontoguthaben an die Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung) ist allerdings von Amtes wegen als Novum zu berücksichtigen, dass die Konten Nrn. […], […], […], […] und […] bei der BJ.____bank AG im Juni 2019 saldiert worden sind und insoweit die entsprechende Anordnung zu überprüfen ist. BC. D.____ a. Feststellung der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils 1. D.____ hat seine Berufung in der Berufungserklärung vom 22. Dezember 2017 auf die Anfechtung des Urteils des Strafgerichts vom 14. Juli 2017 in der Dispositivziffer III/1 (Schuldsprüche und Strafe), der Dispositivziffer III/4 (Anrechnung von beschlagnahmtem Bargeld an die Verfahrenskosten), der Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/1.b (Einziehung von Beschlagnahmegut zur Verwertung oder Vernichtung), der Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/1.c (Einziehung von Beschlagnahmegut zur Vernichtung), der Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/1.d (Beschlagnahmegut wird zu den Akten genommen), der Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/2 (Entscheid über beschlagnahmten Pfefferspray), der Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ziffer III/3 (Anrechnung des Erlöses aus der Verwertung von Wertgegenständen an die Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung), der Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/4 (Antrag um Herausgabe des Omega-Garden-Rads), der Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/5 (Anrechnung von Kontoguthaben an Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung), der Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/7 (Anrechnung des Erlöses aus der Verwertung der Liegenschaft in CD.____ an die Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung), der Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/8 (Rückzahlungspflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigung), der Dispositivziffer III/7 (Genugtuung A.____), der Dispositivziffer III/8 (Ersatzforderung) und der Dispositivziffer III.9 (Verfahrenskosten) beschränkt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Rechtsbegehren und der Begründung folgt sodann, dass die Dispositivziffer III/10 Abs. 3 des erstinstanzlichen Urteils (Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung) angefochten worden ist. 2. Aufgrund dieser Beschränkung der Berufung folgt, dass D.____ das Urteil des Strafgerichts vom 14. Juli 2017 hinsichtlich der Dispositivziffer III/2 (Freisprüche), der Dispositivziffer III/3 (Löschung forensisch gesicherter Daten), der Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/1.a (Rückgabe verschiedener beschlagnahmter Gegenstände), der Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/6 (Aufrechterhaltung der Sperre von auf H.____ lautenden Konten), der Dispositivziffer III/6 (Zivilforderung der Gemeinde B.____), der Dispositivziffer III/10 Abs. 1 und 2 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie der Dispositivziffer III/11 (Parteientschädigung der Gemeinde B.____) nicht angefochten hat. Diese Anordnungen sind folglich in den vorgenannten Punkten in Rechtskraft erwachsen. b. Feststellung der Teilrechtskraft des zweitinstanzlichen Urteils 1. D.____ und die Staatsanwaltschaft haben die Dispositivziffer I/III/1 (Schuldsprüche und Strafe) des Urteils des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von D.____ mit Urteil vom 19. August 2020 in diesem Punkt abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde hat es mit dem genannten Urteil in dieser Sache abgewiesen. Insoweit hat das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 Bestand und ist rechtskräftig. 2. Nicht angefochten worden ist das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 in der Dispositivziffer I/III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/1.d (Beschlagnahmegut wird zu den Akten genommen), der Dispositivziffer I/III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/4 (Antrag um Herausgabe des Omega- Garden-Rads), der Dispositivziffer I/III/7 (Genugtuung A.____) und der Dispositivziffer I/III/8 (Ersatzforderung). Diese Anordnungen sind somit rechtskräftig. An dieser Stelle sei im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf den Antrag von D.____ auf Herausgabe des Omega-Garden-Rads im Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils vom 14. Juli http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2017 in Anhang Ziffer III/4 präzisierend Folgendes festgehalten: D.____ beantragte vor der Vorinstanz, es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 7'500.− für das vernichtete Omega-Garden-Rad zuzusprechen und dieser Betrag sei in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO sogleich mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnen (act. S718). Im Dispositiv des angefochtenen Urteils bestimmte die Vorinstanz, dass auf den Antrag betreffend Herausgabe des Omega-Garden-Rads nicht eingetreten werde. Einen Antrag, es sei ihm das vernichtete Omega-Garden-Rad herauszugeben, hatte D.____ bei der Vorinstanz indes nicht gestellt. Er verlangte vielmehr Schadenersatz von Fr. 7'500.− für das vernichtete Omega-Garden-Rad. Im erstinstanzlichen Parteivortrag hatte er insbesondere ausgeführt, bei den in CF._____ beschlagnahmten Gegenständen wäre die Herausgabe des in sechs Schachteln verpackten, neuen Omega-Garden-Rads beantragt worden, was jedoch nicht mehr möglich sei, nachdem dieser Gegenstand irrtümlich vernichtet worden sei. Mit der Vernichtung des Omega-Garden-Rads sei zu Unrecht in sein Eigentum eingegriffen worden, weshalb der Kanton Basel-Landschaft ihm hierfür eine Entschädigung auszurichten habe. Die Vorinstanz hat den fraglichen Antrag von D.____ offenkundig irrtümlich als einen solchen auf Herausgabe des Omega-Garden-Rads verstanden (act. S717 f.). Trotz dieses Versehens steht offenkundig fest, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil faktisch auf den Antrag von D.____, es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 7'500.− für das vernichtete Omega- Garden-Rad zuzusprechen und dieser Betrag sei in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO sogleich mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnen, nicht eingetreten ist. Das Kantonsgericht bestätigte in seinem Urteil vom 16. Januar 2019 das vorinstanzlichen Urteil in der vorgenannten Sache. In der gegen das vorerwähnte kantonsgerichtliche Urteil beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde vom 19. Februar 2020 hat D.____ weder die in Rede stehende Dispositivziffer I/III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/4 des zweitinstanzlichen Urteils angefochten noch einen Antrag auf Schadenersatz für das vernichtete Omega-Garden-Rad gestellt. Im vorliegenden Rückweisungsverfahren ist es dem Kantonsgericht im Lichte des in Erwägung I/A Ausgeführten verwehrt, von D.____ mit seiner Beschwerde beim Bundesgericht nicht gerügte Punkte zu beurteilen. Weil D.____ beim Bundesgericht die Zusprechung von Schadenersatz für das vernichtete Omega-Garden-Rad nicht verlangt hat, bildet diese Schadenersatzfrage folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Rückweisungsverfahrens. 3. Ebenso wenig hat die Staatsanwaltschaft das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 in Bezug auf die Höhe der Kosten des Berufungsverfahrens und Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren angefochten. Insoweit ist dieses Urteil folglich rechtskräftig. C. Gegenstand des vorliegenden Rückweisungsverfahrens CA. C.____ Im vorliegenden Rückweisungsverfahren ist zu entscheiden, ob die mit Beschluss des Strafgerichts vom 14. Juli 2017 im Verfahren „QA.“ angeordneten Sperren der Miteigentumsanteile von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____ an der Liegenschaft an der SA.____strasse 1 in CA._____ (Parzelle Nr. 1000 im Grundbuch CA._____), am Grundstück am SB.____weg 3 in CB._____ (Stockwerkeigentumsparzelle Nr. 1001 im Grundbuch CB._____) und an den Grundstücken am SC.____weg 4 in CC._____ (Stockwerkeigentumsparzellen Nrn. 1002 und 1003 im Grundbuch CC._____) aufzuheben sind oder diese Grundstücksperren beizubehalten und die Grundstücksanteile zu verwerten sind, der Verwertungserlös nach allenfalls erforderlicher Begleichung der C.____ betreffenden Hypothekarschulden an die Verfahrenskosten und anschliessend an die Kosten der amtlichen Verteidigung von C.____ anzurechnen sowie ein allfälliger Überschuss an C.____ auszuzahlen ist. CB. D.____ Gegenstand des vorliegenden Rückweisungsverfahrens bilden der Entscheid über ● das beschlagnahmte Bargeld gemäss Dispositivziffer III/4 des vorinstanzlichen Urteils, ● die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/1.b und c des vorinstanzlichen Urteils, ● der beschlagnahmte Pfefferspray (Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/2 des vorinstanzlichen Urteils), ● die beschlagnahmten Wertsachen gemäss Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/3 des vorinstanzlichen Urteils, ● die gesperrten Kontoguthaben und Versicherungspolicen gemäss Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/5 des vorinstanzlichen Urteils, ● die gesperrte Liegenschaft Nr. 1004 im Grundbuch CD.____ (Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/7 des vorinstanzlichen Urteils); - die Kosten des Vorverfahrens und des Zwangsmassnahmengerichts sowie die erstinstanzliche Gerichtsgebühr (Dispositivziffer III/9 des vorinstanzlichen Urteils); - der Umfang der Rückzahlungspflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und die Anordnung der sofortigen Rückerstattung des rückzahlungspflichtigen Anteils dieser Entschädigung an den Kanton Basel-Landschaft. II. ENTSCHEID BETR. BESCHLAGNAHMEGUT VON C.____ A. Grundstücke AA. Erstinstanzliche Begründungspflicht 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, die [mit Beschluss des Strafgerichts vom 14. Juli 2017] gesperrten Miteigentumsanteile [an der Parzelle Nr. 1000 im Grundbuch CA._____; an der Parzelle Nr. 1001 im Grundbuch CB._____ und an den Parzellen Nrn. 1002, 1003 in http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht CC._____] seien zu verwerten und der Verwertungserlös sei an die Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung anzurechnen, was geboten und verhältnismässig sei. 2.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO enthalten Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide eine Begründung, die unter anderem die Gründe für die Regelung der Nebenfolgen enthält. Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Gerichte, ihre Urteile entsprechend zu begründen. Die Begründungspflicht stellt nicht nur ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung dar, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle des urteilenden Gerichts (BGE 118 V 56 E. 5b, 112 Ia 107 E. 2b). Die Begründung soll dem Gericht seine Überlegungen vor Augen führen und so eine Prüfung der Plausibilität des eigenen Entscheids bewirken, um zu verhindern, dass es sich von unsachlichen Motiven leiten lässt. Überdies soll die Begründung die betroffene Person in die Lage versetzen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, 124 V 180 E. 1a). 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wurde der Anspruch verletzt, ist das Rechtsmittel ungeachtet seiner Begründetheit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben (BGE 144 I 11 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 3. Die Vorinstanz hat die Verwertung der Miteigentumsanteile von C.____ an der Parzelle Nr. 1000 im Grundbuch CA._____, der Stockwerkeigentumsparzelle Nr. 1001 im Grundbuch CB._____ und der Stockwerkeigentumsparzellen Nrn. 1002 und 1003 im Grundbuch CC._____ sowie die Anrechnung des Verwertungserlöses an die Verfahrenskosten und an die Kosten der amtlichen Verteidigung pauschal damit begründet, dass dies geboten und verhältnismässig sei. Sie hat es indes unterlassen, konkret und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen dazu vorliegen bzw. die Gründe zu nennen, aus welchen die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 37 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verwertung und die Verrechnung, was zweifelsohne einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) darstellt, erforderlich und verhältnismässig sein soll. So hat sie insbesondere nicht zumindest kurz aufgezeigt, dass die einschlägigen bundesgerichtlichen Vorgaben (Gefahr des Entzugs der beschuldigten Person von ihrer Zahlungspflicht durch Flucht, Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch des Vermögens; Verhältnismässigkeit) erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund muss die vorinstanzliche Erwägung zur Verwertung der besagten Miteigentumsanteile und deren Anrechnung an die Verfahrenskosten als derart unzulänglich bezeichnet werden, dass dies im Endeffekt einer unterbliebenen Begründung gleichkommt. 4. Da sich C.____ im vorliegenden Berufungsverfahren zur Frage der Verwertung der besagten Miteigentumsanteile und deren Anrechnung an die Verfahrenskosten umfassend äussern konnte und das Kantonsgericht das angefochtene Urteil als Berufungsinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüft (vgl. Art. 398 Abs. 3 StPO), ist die Verletzung der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten. AB. Materielles a. Standpunkt von C.____ C.____ macht zusammengefasst insbesondere geltend, die Deckungsbeschlagnahme sei nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass sich die beschuldigte Person ihrer Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht, Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch des Vermögens. Entsprechende Anhaltspunkte bestünden vorliegend keine. Vielmehr sei erstellt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen zuverlässig nachkomme. So habe er die Kosten aus dem Verfahren „QB.“ bereits beglichen und leiste im Verfahren „QA.“ bis heute regelmässige Ratenzahlungen. Ausserdem sei die Verwertung seiner Miteigentumsanteile an den Grundstücken in CA._____, CB._____ und CC._____ nicht verhältnismässig. Denn der Nettowert dieser Grundstücksanteile liege bei Fr. 68'225.−, während die offenen Verfahrenskosten lediglich Fr. 32'229.20 betrügen. Der letztere Betrag werde weiter sinken, weil nach der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts im Verfahren „QA.“ sein Kontoguthaben auf den gesperrten Konten bei der BC.____bank sowie der BJ.____bank AG an die Verfahrenskosten im vorliegenden Fall angerechnet werde, und er überdies weiterhin regelmässige Ratenzahlungen leiste. Unter diesen Umständen sei eine Verwertung der Liegenschaftsanteile offenkundig unverhältnismässig. Abgesehen davon werde jeder Person, welche die amtliche Verteidigung beanspruche, ein sogenannter Notgroschen von zirka Fr. 25'000.− belassen, welchen sie nicht zur Begleichung von Verfahrenskosten benutzen müsse. Indem die Vorinstanz all seine Liegenschaftsanteile und somit faktisch sein gesamtes Vermögen zur Verwertung freigegeben habe, habe sie ihn schlechter behandelt als jeden anderen prozessual Bedürftigen und damit auch aus diesem Grund den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 38 http://www.bl.ch/kantonsgericht b. Einleitende Bemerkung 1. Das Bundesgericht beanstandet im Rückweisungsentscheid, aus dem kantonsgerichtlichen Entscheid vom 16. Januar 2019 gehe nicht hervor, in welchen oder in welchem Verfahren, durch wen und für welche Kosten etc. die in Frage stehende Beschlagnahme angeordnet worden sei. Nachfolgend sind die Umstände der in Frage stehenden Beschlagnahmen darzustellen. 1.2.1 Das Strafgericht hob mit Urteil vom 12. Dezember 2016 (in Ergänzung des Urteils des Strafgerichts vom 11. April 2014, fortan: Ergänzungsurteil des Strafgerichts vom 12. Dezember 2016) [im Verfahren „QB.“] die Grundbuchsperren des Miteigentumsanteils von C.____ an der Liegenschaft in CA._____ (SA.____strasse 1, Parzelle Nr. 1000) sowie der Gesamthandanteile an den Liegenschaften in CB._____ (SB.____weg 3, Stockwerkeigentumsparzelle Nr. 1001) sowie in CC._____ (SC.____weg 4, Stockwerkeigentumsparzellen Nr. 1002, 1003) auf und ordnete an, dass nach erfolgter Liquidation bzw. Verwertung die C.____ gehörenden Miteigentums- bzw. Gesamthandanteile gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet bzw. mit diesen verrechnet werden (Dispositivziffer 2.b). 1.2.2 Das Kantonsgericht änderte mit Urteil vom 14. August 2018 (Verfahrensnummer 460 2017 1) betreffend das Strafverfahren „QB.“ die Dispositivziffer 2.b des Ergänzungsurteils des Strafgerichts vom 12. Dezember 2016 insofern, als es die Grundbuchsperren des Miteigentumsanteils von C.____ an der Liegenschaft in CA._____ (SA.____strasse 1, Parzelle Nr. 1000) sowie der Gesamthandanteile an den Liegenschaften in CB._____ (SB.____weg 3, Stockwerkeigentumsparzelle Nr. 1001) und in CC._____ (SC.____weg 4, Stockwerkeigentumsparzellen Nrn. 1002, 1003) aufhob. 2.1 Im Strafverfahren „QA.“ belegte das Strafgericht mit Beschluss vom 14. Juli 2017 die Grundstücksanteile von C.____ an der Parzelle Nr. 1000 im Grundbuch CA._____, an der Parzelle Nr. 1001 im Grundbuch CB._____ und an den Parzellen Nrn. 1002 und 1003 im Grundbuch CC._____ gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO mit einer Grundbuchsperre. Das Kantonsgericht hob mit Urteil vom 16. Januar 2019 diese Grundbuchsperren nach Rechtskraft seines Urteils auf. 2.2 Im Grundbuch CB._____ wurden jegliche Grundbuchsperren der Stockwerkeigentumsparzelle Nr. 1001 zwischenzeitlich aufgehoben. Als alleiniger Eigentümer dieses Grundstücks ist C.____ eingetragen (Auszug aus dem Grundbuch CB._____ vom 30. Juni 2023). 2.3 Ausserdem wurden im Grundbuch CC._____ jegliche Grundbuchsperren der Stockwerkeigentumsparzellen Nrn. 1002 und 1003 zwischenzeitlich aufgehoben. Diese beiden Grundstücke wurden mit Kaufvertrag vom 23. März 2023 veräussert und stehen damit nicht mehr im (Mit)Eigentum von C.____ (Auszug aus dem Grundbuch CC._____ vom 30. Juni 2023). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 39 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Im Grundbuch CA._____ ist eine Verfügungsbeschränkung eingetragen und C.____ wird mittlerweile als Alleineigentümer des Grundstücks in CA._____ (SA.____strasse 2, Grundbuch-Nr. 1000) aufgeführt (Auszug aus dem Grundbuch CA._____ vom 30. Juni 2023). c. Rechtliche Grundlagen 1.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können unter anderem Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person beschlagnahmt werden, welche voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (lit. b). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). 1.2 Die Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO kann sich auch auf rechtmässig erworbenes Vermögen der beschuldigten Person erstrecken. Aus diesem Grund sehen Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO restriktivere Voraussetzungen vor, als sie bei einer Einziehungsbeschlagnahme von Deliktsgut oder deliktischem Profit (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) bzw. bei einer Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) gelten. Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stellen gesetzliche Konkretisierungen des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person und ihre Familie zur Deckung des Lebensunterhalts oder anderer wichtiger Verpflichtungen dringend benötigt (BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 23.4.2.). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt zudem, dass die Strafbehörde über Anhaltspunkte verfügt, die es ihr erlauben, an der künftigen Kostendeckung zu zweifeln, zu der die beschuldigte Person voraussichtlich verurteilt wird. Zweifel an der Erfüllung der Kostendeckung können sich etwa ergeben, wenn die beschuldigte Person flüchtet, ohne entsprechende Sicherheiten hinterlegt zu haben, oder Vermögensverschiebungen vornimmt, um einen späteren Zugriff auf das Vermögen zu verhindern, wenn die beschuldigte Person versucht, sich dem Verfahren zu entziehen (BGer 1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1; vgl. auch Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1247; LEMBO/NERUSHAY, Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 268 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 40 http://www.bl.ch/kantonsgericht N 12). Das Übermassverbot ist verletzt, wenn der beschlagnahmte Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Verfahrenskosten steht. Die Anforderungen an die Schätzungsgenauigkeit sind im Vorverfahren tief anzusetzen, nehmen jedoch im Verlauf des Verfahrens zu (BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.3). 1.3 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben (Art. 442 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. auch Art. 267 Abs. 3 StPO). Eine solche Verrechnung der Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten ist indes nur zulässig, wenn sie im Endentscheid ausdrücklich vorgesehen ist (BGE 143 IV 293 E. 1; BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.4). Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrenskosten verwenden lassen, sind nach der Rechtsprechung zunächst zu verwerten. Der Verwertungserlös kann anschliessend mit den Verfahrenskosten verrechnet werden (BGer 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1; 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 2.3.1). 2. Zulässig ist die Beschlagnahme zunächst zur Sicherstellung der Verfahrenskosten (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bilden gemäss Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO Bestandteil der Verfahrenskosten. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss letzterer Bestimmung ist die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die amtliche Verteidigung erfasst sowohl die notwendige Verteidigung (Offizialverteidigung bei Fehlen einer Wahlverteidigung), dies unabhängig von der Frage der Mittellosigkeit (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO), als auch die unentgeltliche Verteidigung bei Mittellosigkeit und Gebotenheit (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Wurde die amtliche Verteidigung deshalb angeordnet, weil die beschuldigte Person im Falle einer notwendigen Verteidigung selbst keine Wahlverteidigung bestellte, obwohl sie finanziell dazu in der Lage gewesen wäre, und erlauben ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine sofortige Rückerstattung der Kosten der notwendigen Verteidigung, kann die Rückerstattung gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO bereits im Endentscheid (und damit ausserhalb des Mechanismus von Art. 135 Abs. 4 StPO) verfügt und deren Verrechnung mit den beschlagnahmten Vermögenswerten angeordnet werden. Ist dies voraussichtlich der Fall, dürfen bei der Beschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten auch die Kosten der amtlichen Verteidigung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 41 http://www.bl.ch/kantonsgericht mitberücksichtigt werden. Anders verhält es sich bei der amtlichen Verteidigung von bedürftigen Personen nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, zumal gemäss Art. 268 Abs. 2 StPO auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Rücksicht zu nehmen ist und eine Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO nur besteht, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO verlangt, dass die zur Kostendeckung beschlagnahmten Gegenstände „voraussichtlich“, d.h. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit, im Verlauf des Strafverfahrens gebraucht werden, wobei für die Kostendeckungsbeschlagnahme restriktivere Voraussetzungen gelten als beispielsweise für die Einziehungsbeschlagnahme. Selbst bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen darf eine Beschlagnahme zur Deckung der bereits angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung daher nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für eine Rückerstattung erfüllt sind (BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.1). 3. Eine Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung besteht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO nur, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person erlauben. Eine Rückerstattungspflicht und Verrechnung mit beschlagnahmten Vermögenswerten kommt daher nicht in Betracht, wenn die beschuldigte Person die mit dem Endentscheid bspw. mangels Einziehung freiwerdenden beschlagnahmten Vermögenswerte für laufende Auslagen sowie für die Begleichung von Schulden benötigt, welche der Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorgehen. Dazu zählen die laufenden Steuern sowie – bei einer tatsächlichen Rückzahlung – allfällige Steuerrückstände (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.2; BGer 1B_309/2021 vom 3. September 2021 E. 3.1), aber auch mögliche weitere, insbesondere während der Zeit der Vermögensbeschlagnahme angefallene Schulden. Zudem ist dem Betroffenen zur Bewältigung zukünftiger Notsituationen ein „Notgroschen“ zu belassen (vgl. BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1, 8C_679/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4.1). Die Höhe des Notgroschen-Grenzbetrags kann nicht generell, sondern nur individuell-konkret festgelegt werden (BGer 5A_612/2010 vom 26.Oktober 2010 E.2.3). Dabei sind namentlich die Erwerbsaussichten, das Alter, der Gesundheitszustand, familiäre Verpflichtungen und ein allfälliger zur Bestreitung der Lebenskosten notwendiger Vermögensverzehr des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BGer5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.3 und 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E.3.2; AppGer BS ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.6). In der Regel beträgt der Notgroschen zwischen Fr. 20'000.− bis Fr. 25'000.− (vgl. KGer BL 410 21 77 vom 1. Juni 2021 E. 2). Vor einer Verrechnung der Kosten der amtlichen Verteidigung mit beschlagnahmten Vermögenswerten im Sinne von Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO ist daher anhand der gesamten wirtschaftlichen Situation der beschuldigten Person, wozu einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gehören (BGE 144 III 531 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1; 120 Ia 179 E. 3a), zu prüfen, ob überhaupt eine Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO besteht (BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.7.2). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 42 http://www.bl.ch/kantonsgericht d. Konkrete Beurteilung 1. Fehl geht das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach C.____ zahlungsunwillig sei, weil in seinem Betreibungsregisterauszug insgesamt 7 Betreibungen in Höhe von insgesamt Fr. 132'730.92 und ein Verlustschein über Fr. 4'003.60 aufgeführt würden. 2.1 Gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug vom 23. Mai 2023 liegt eine offene Betreibung vom 26. Mai 2020 über Fr. 61'000.− vor. Gegen diese erhob C.____ allerdings Rechtsvorschlag, welchen der Gläubiger nicht beseitigen liess. Ob diese Forderung überhaupt Bestand hat, ist somit unklar. Die zweite Betreibung in Höhe von Fr. 182.95 bezahlte C.____ vollumfänglich. Ferner besteht ein älterer Verlustschein von Fr. 4'003.60 (QA. 1, PD C.____, act. 01.07.017). Der Verlustschein zeigt einzig, dass C.____ vor einigen Jahren zahlungsunfähig gewesen war. Vor dem Hintergrund des Dargestellten lässt sich jedoch nicht schliessen, C.____ sei gegenwärtig zahlungsunwillig. 2.2 C.____ wurde rechtskräftig verurteilt, Kosten des Vorverfahrens, Zwangsmassnahmengerichts und erstinstanzlichen Prozesses von insgesamt Fr. 45'589.46 (Fr. 50'654.95 [Kosten des Vorverfahrens, Zwangsmassnahmengerichts und erstinstanzlichen Prozesses] x 90 %) zu bezahlen (Dispositivziffern II/4 des Urteils des Strafgerichts vom 14. Juli 2017). Diese Forderungen werden im Umfang des Guthabens von Fr. 4'612.02 auf dem Konto Nr. […] bei der BC.____bank durch Verrechnung getilgt. Ausserdem ist zu beachten, dass C.____ bereits einen Betrag von Fr. 19'960.27 (Stand am 3. August 2023) bei der Gerichtskasse einbezahlt hat. Demzufolge bleibt von C.____ noch eine Summe von Fr. 21'017.17 zu leisten. 2.3 Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass sich C.____ der Pflicht zur Bezahlung des vorgenannten Betrags durch Beiseiteschaffen, Verschieben, Verschleiern oder gezielten Verbrauch von Vermögenswerten entziehen könnte. C.____ ist schweizerischer Staatsangehöriger, lebt in der Schweiz und geht einer Erwerbstätigkeit nach, aus welcher ein Lohn von netto Fr. 5'000.− pro Monat erzielt wird (Eingabe von C.____ vom 9. August 2021). Überdies ist positiv zu vermerken, dass C.____ seit dem 25.

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