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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.01.2021 460 20 161

12 gennaio 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,789 parole·~24 min·2

Riassunto

Gefährdung durch Sprengstoffe etc

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Januar 2021 (460 20 161) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Gefährdung durch Sprengstoffe etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrativmassnahmen, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen, Privatklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Simon Berger, Lindenstrasse 2, Postfach, 4410 Liestal, Beschuldigter

Gegenstand Gefährdung durch Sprengstoffe etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Mai 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 19. Mai 2020 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- (unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme von einem Tag), bei einer Probezeit von 3 Jahren und als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Auditors vom 9. Dezember 2019, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-- resp. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen (Ziffer 1a des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner sprachen die Vorderrichter A.____ von der Anklage der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht frei (Ziffer 1b des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Beschlagnahme, der Zivilforderung, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie des Honorars der amtlichen Verteidigung wird auf die Ziffern 2 bis 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 25. Mai 2020 Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 7. August 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht schuldig zu sprechen und zu einer − gegenüber der vom Strafgericht ausgefällten Sanktion − erhöhten sowie schuldangemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Dementsprechend sei die Ziffer 1b des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs aufzuheben.

C. Mit Eingabe vom 31. August 2020 erklärte der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Simon Berger, dass er auf eine Anschlussberufung verzichte und die Abweisung der Berufung beantrage.

D. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 3. September 2020 fest, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben.

E. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hielt mit Berufungsbegründung vom 5. Oktober 2020 an ihren mit Berufungserklärung vom 7. August 2020 gestellten Rechtsbegehren fest.

F. Mit Berufungsantwort vom 3. Dezember 2020 beantragte der Beschuldigte, es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und das angefochtene Urteil zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erscheinen der Beschuldigte A.____ mit seinem Verteidiger, Advokat Simon Berger, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Die Parteien wiederholen ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Mai 2020 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 25. Mai 2020 (Berufungsanmeldung) respektive vom 7. August 2020 (Berufungserklärung) hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.

II. Materielles 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Mai 2020 hat einzig die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung gegen den Freispruch von der Anklage der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht. Demnach bildet im vorliegenden Berufungsverfahren einzig der vorgängig genannte Punkt Gegenstand der richterlichen Überprüfung. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

2. Mit Urteil vom 19. Mai 2020 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten, der Bilder der Videoüberwachung, des Protokolls des WhatsApp-Chats sowie der beim Beschuldigten sichergestellten "Horror Knall"-Rakete als erstellt zu erachten sei, dass der Beschuldigte am 11. November 2018, um ca. 03.39 Uhr, am Aufbau der an der B.____strasse in C.____, auf der Höhe der Liegenschaft D.____, installierten semistationären Radaranlage einen sogenannten "Horror Knall"-Feuerwerkskörper mit Klebeband angebracht und anschliessend gezündet habe. Damit habe sich der Beschuldigte der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig gemacht. Demgegenüber sei der Beschuldigte von der Anklage der Gefährdung durch Sprengstoff und Gase in verbrecherischer Absicht freizusprechen. Zwar http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht handle es sich beim verwendeten "Horror Knall"-Feuerwerkskörper um Sprengstoff im Sinne des Straftatbestands, gleichwohl fehle es an der Gemeingefährlichkeit, welche gemäss der von der herrschenden Lehre vertretenen Repräsentationstheorie Tatbestandsvoraussetzung bilde. Demgemäss sei erforderlich, dass die gefährdete Person oder die gefährdete fremde Sache vom Zufall ausgewählt sei, mithin nicht von vornherein individuell bestimmt. Im vorliegenden Fall erscheine die semistationäre Radaranlage nicht als vom Zufall ausgewählter Repräsentant der Allgemeinheit, sondern sei vom Beschuldigten gezielt ausgesucht worden. Da, abgesehen von diesem individuell vorbestimmten Objekt, keine weiteren Gegenstände oder Personen konkret gefährdet worden seien, fehle es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Gemeingefahr.

3. Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Berufungserklärung vom 7. August 2020 vor, dass das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung die Individualtheorie anwende, wonach die Schaffung einer Gemeingefahr gerade nicht Voraussetzung einer Verurteilung wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht darstelle.

Mit Berufungsbegründung vom 5. Oktober 2020 macht die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ergänzend geltend, der Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht bilde ein konkretes Gefährdungsdelikt und setze objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringe. Damit der Tatbestand erfüllt sei, genüge jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintrete. Hinsichtlich dieses Gefährdungserfolgs folge das Bundesgericht der sogenannten Individualtheorie und lasse die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache genügen. Demnach sei zur Erfüllung des objektiven Tatbestands keine Gemeingefahr erforderlich. Diese Rechtsprechung habe auch im vorliegenden Fall zur Anwendung zu kommen. Die Botschaft vom 31. März 1924 über den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen lege überdies dar, dass bei der Anwendung von giftigen Gasen oder Sprengstoffen der Umfang der Wirkung vom Täter nicht beschränkt werden könne und deshalb in der Gefährdung des Einzelnen zugleich eine Gefährdung der Allgemeinheit enthalten sei. Folglich entspreche die Individualtheorie dem gesetzgeberischen Willen. Hinzu komme, dass das vorliegende Verfahren betreffend den Tatbestand der Gefährdung durch giftige Gase oder Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht in die Kompetenz des Bundes falle und einzig aufgrund der durch die Bundesanwaltschaft erlassenen Vereinigungsverfügung vom 5. Dezember 2019 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geführt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass das Bundesstrafgericht der Individualtheorie gefolgt wäre und den Beschuldigten demzufolge verurteilt hätte. Somit sei es im Sinne der Rechtsgleichheit angezeigt, die Praxis des Bundesstrafgerichts sowie des Bundesgerichts auch im vorliegenden Fall anzuwenden.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vor den Schranken des Kantonsgerichts rügt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, die vom Beschuldigten verwendete "Horror Knall"-Rakete habe eine derart gefährliche Wucht erzeugt, dass Trümmerteile 20 bis 30 Meter weit geflogen seien. Im unglücklichsten Fall hätte in diesem Moment ein Fahrzeug an der Radaranlage vorbeifahren können. Mit dem Zünden der Lunte habe der Beschuldigte die Kontrolle über das weitere Geschehen aus der Hand gegeben.

4. Der Beschuldigte seinerseits führt mit Berufungsantwort vom 3. Dezember 2020 aus, die Vorinstanz sei zu Recht der Repräsentationstheorie gefolgt. Die Darlegungen der Botschaft vom 31. März 1924 über den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen seien nicht ohne Weiteres auf die Rechtsanwendung rund 100 Jahre später anzuwenden. Im Gegenteil sei massgebend, dass die Botschaft aus dem Jahr 1924 Nachfolgerin des drakonischen Sprengstoffgesetzes von 1894 sei, welches vor dem Hintergrund anarchistischer Sprengstoffattentate geschaffen worden sei. Weder die politischen Verhältnisse noch die Beherrschbarkeit von Sprengstoffen im Sinne der verwendeten Rakete seien mit den Verhältnissen vor fast 100 Jahren vergleichbar. Eine zeitgemässe Gesetzesauslegung habe zwischen einem Bubenstreich mit einem handelsüblichen Feuerwerkskörper und tatsächlich gemeingefährlicher Verbrechen mit Sprengstoff zu unterscheiden, zumal sich andernfalls die Androhung einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nicht rechtfertigen lasse. Es sei zu beachten, dass verschiedenste pyrotechnische Gegenstände legal zu Vergnügungszwecken und teilweise durch Minderjährige verwendet werden dürften. Die erforderliche Unterscheidung werde einzig durch Anwendung der Repräsentationstheorie gewährleistet, welche das Vorliegen einer Gemeingefahr verlange.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung legt der Beschuldigte ergänzend dar, dass der herrschenden Lehre zu folgen sei, welche die Repräsentationstheorie vertrete und demnach eine Gemeingefährlichkeit voraussetze. Namentlich sei der fragliche Tatbestand im Strafgesetzbuch unter dem Titel "Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen" aufgeführt, weshalb es widersinnig wäre, wenn der Tatbestand keine Gemeingefahr erfordern würde. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich die Radaranlage in einem offenen Gelände befunden habe, wobei aufgrund der Tatzeit, nämlich 03.30 Uhr, sowie des Tatorts in C.____ nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass sich Personen in der Nähe befinden könnten. Folglich fehle es am Erfordernis der Gemeingefahr.

5. In tatsächlicher Hinsicht ist unter Hinweis auf die Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 21. November 2018 (act. 83 ff.), die Fotodokumentation der Polizei Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2018 (act. 109 ff.), das Protokoll des WhatsApp-Gruppen-Chats "D.____" (act. 125 ff.), das Beschlagnahmegut (act. 61) sowie das Geständnis des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahmen vom 5. Dezember 2018 (act. 167 ff.) und vom 16. Juli 2019 (act. 183 ff.) sowie vor den Schranken des Strafgerichts (act. S 49) festzustellen, dass der angeklagte Sachverhalt ohne Weiteres als erstellt zu erachten ist, weshalb die Parteien die sachlich zutreffenden Ausführungen der Vorderrichter zu Recht nicht rügen und auf diese verwiesen werden kann (vgl. S. 3 f. des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht angefochtenen Urteils). Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 11. November 2018, um ca. 03.39 Uhr, am Aufbau der an der B.____strasse in C.____, auf der Höhe der Liegenschaft D.____, installierten semistationären Radaranlage einen sogenannten "Horror Knall"-Feuerwerkskörper mit Klebeband angebracht und anschliessend gezündet hat. Durch diese Detonation hat der Beschuldigte an der semistationären Radaranlage einen Sachschaden in der Höhe von insgesamt Fr. 11'200.80 verursacht. Ebenso ist der durch die Vorinstanz ausgefällte Schuldspruch wegen qualifizierter Sachbeschädigung gestützt auf Art. 144 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) nicht strittig. Zu diskutieren ist jedoch, ob eine zusätzliche Verurteilung wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB zu erfolgen hat.

6.1 Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 224 Abs. 2 StGB).

6.2 Sodann definiert Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG, SR 941.41) Sprengstoffe als einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind. Demgegenüber legt Art. 7 SprstG fest, dass gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen, sondern zu anderen industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen oder Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen (lit. a) oder bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper (lit. b), als pyrotechnische Gegenstände definiert werden. Somit erhellt, dass die vom Beschuldigten vorliegend verwendete "Horror Knall"-Rakete gemäss Art. 7 lit. b SprstG unter den Begriff der pyrotechnischen Gegenstände zu subsumieren ist, welche grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind, ausgenommen sie bewirken besonders grosse Zerstörungen oder werden zum Zwecke der Zerstörung verwendet (6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019, E. 4.2.5). Angesichts des erstellten Sachverhalts, wonach der Beschuldigte die "Horror Knall"-Rakete einzig zur Beschädigung der semistationären Radaranlage eingesetzt hat, besteht kein Zweifel, dass der Feuerwerkskörper aufgrund des konkreten, destruktiven Verwendungszwecks vorliegend unter den Sprengstoffbegriff von Art. 224 Abs. 1 StGB fällt.

6.3 Des Weiteren genügt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne der Individualtheorie die Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache; eine Gemeingefahr wird mithin nicht vorausgesetzt (6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019, E. 4.4.2; BGE 103 IV 241). Demgegenüber verlangt die klar herrschende Lehre im Sinne http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Repräsentationstheorie das Vorliegen einer Gemeingefahr, zumal als Tathandlung beliebige Verhaltensweisen in Frage kommen. Danach genügt zwar im Ergebnis die Gefährdung einer Person oder einer fremden Sache, diese darf aber nicht von vornherein individuell bestimmt, sondern muss vom Zufall ausgewählt sein. Es wird mithin vorausgesetzt, dass das gefährdete einzelne Rechtsgut die Allgemeinheit repräsentiert, damit das Element der Gemeingefahr gegeben ist. Die konkrete Gefährdung eines einzelnen Menschen oder einer einzelnen fremden Sache genügt also nicht (GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 29 N 5 und 17 sowie vor § 28 N 3 ff.; BRUNO ROELLI, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 224 N 6 sowie vor Art. 221 N 9 ff.; STEFAN TRECHSEL/ANNA CONINX, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 224 N 5; WOLFGANG WOHLERS/GUNHILD GODENZI/STEPHAN SCHLEGEL, Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 224 N 1; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 4. Februar 2010 [Verfahrensnummer: 21 09 111]). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft (bzw. das ehemalige Obergericht des Kantons Basel-Landschaft) hat sich bereits in seinen Urteilen vom 22. November 1988 (BJM 1989 S. 216 ff.) sowie vom 4. Juli 2006 (Verfahrensnummer: 100 05 943) zur Repräsentationstheorie bekannt, woran festzuhalten ist. Der Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB ist ausgesprochen weit gefasst. Mithin genügt bereits die blosse Gefährdung von fremdem Eigentum, um den Tatbestand zu erfüllen. Eine derart ausgedehnte Strafbarkeit ist jedoch dem schweizerischen Strafrecht grundsätzlich fremd. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es daher die Absicht des Gesetzgebers gewesen, nur den qualifizierten, also den gemeingefährlichen Einsatz von Sprengstoff nach Art. 224 StGB zu sanktionieren. Die äusserst weit gefasste Strafbarkeit sowie das hohe Strafmass von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (vgl. Art. 224 Abs. 1 StGB) sind einzig im historischen Kontext erklärbar: Die heutigen Strafnormen zu den Sprengstoffdelikten gehen auf das Sprengstoffgesetz von 1924 zurück, das jenes von 1894 ersetzte, welches seinerseits durch anarchistische Umtriebe in der Schweiz und Attentate im Ausland veranlasst wurde. Es gestaltete die vorsätzliche Gefährdung zu verbrecherischen Zwecken, die vorsätzliche Gefährdung und die fahrlässige Gefährdung als reine (konkrete) Gefährdungsverbrechen aus (BRUNO ROELLI, a.a.O., Art. 224 N 3). Die ursprüngliche Ansicht des Gesetzgebers von 1924, wonach die blosse Gefährdung zum Beispiel von fremdem Eigentum durch Sprengstoff automatisch als gemeingefährlich zu qualifizieren ist, da bei der Anwendung von Sprengstoff der Umfang der Wirkung vom Täter nicht beherrscht werden könne (vgl. BGE 115 IV 113, E. 3b mit Verweis auf die Botschaft vom 31. März 1924 über den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen, BBl 1924 I 593 f. Ziff. IV), kann aufgrund der seither eingesetzten technischen Entwicklung nicht mehr aufrecht erhalten werden. Vielmehr sind die damaligen Überlegungen des Gesetzgebers nach rund 100 Jahren in den vorgenannten historischen Kontext der Strafnormen zu setzen. So kann es nicht ernsthaft die ratio legis sein, beispielsweise das blosse In-Gefahr- Bringen einer konkreten fremden Sache mittels Sprengstoff − worunter nach vorgängig Ausgeführtem auch bereits legal erhältliche Feuerwerkskörper fallen können − nach Art. 224 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu bestrafen, während die vorsätzliche Zerstörung derselben Sache auf anderem Weg als durch Sprengstoff nach Art. 144 Abs. 1 StGB lediglich auf http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert wird. Diese Ansicht wird dadurch gestärkt, dass der Begriff der Gemeingefahr zwar nur bei den Art. 221 f. StGB Tatbestandselement bildet, indessen die Marginalie des 7. Titels auch Art. 224 StGB ausdrücklich als gemeingefährliches Verbrechen und Vergehen benennt. Auch das auffallend hohe Strafmass impliziert eine durch die Tatmittel hervorgerufene Gemeingefahr, welche eben gerade nicht ohne Weiteres in jedem beliebigen Fall, in dem Sprengstoff eine Rolle spielt, vorliegt.

Folgt man der klar vorherrschenden Repräsentationstheorie, so ist in Bezug auf den vorliegenden Fall zu konstatieren, dass die semistationäre Radaranlage nicht als vom Zufall ausgewählte Repräsentantin der Allgemeinheit erscheint, sondern gezielt vom Beschuldigten ausgesucht worden ist, um diese mittels Feuerwerkskörper zu beschädigen. Damit fehlt es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Gemeingefahr, weshalb der Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht ausscheidet.

6.4 Wie sodann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erhellt, bildet der vorliegende Fall auch aufgrund der konkreten Gegebenheiten offenkundig kein Anwendungsfall von Art. 224 Abs. 1 StGB. Die Botschaft vom 31. März 1924 über den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen (BBl 1924 I 593 f. Ziff. IV) hält explizit fest, dass der Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht insofern gemeingefährlicher Natur sei, als bei der Anwendung von Sprengstoffen oder giftigen Gasen der Umfang der Wirkung vom Täter nicht beschränkt werden könne und deshalb in der Gefährdung des Einzelnen zugleich eine Gefährdung der Allgemeinheit enthalten sei. Eine derartige Situation war in casu allerdings zu keinem Zeitpunkt gegeben, zumal der Beschuldigte − wie sogleich aufzuzeigen ist − durchwegs den Tathergang kontrollieren und die beschränkte Wirkung des verwendeten Feuerwerkskörpers korrekt einschätzen konnte, weshalb nie eine Gefährdung der Allgemeinheit vorgelegen hat.

Laut dem Ermittlungsbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 28. Dezember 2018 habe es sich bei der verwendeten "Horror Knall"-Rakete um einen Feuerwerkskörper der Kategorie F3 gehandelt, welche in der Schweiz zugelassen und bei den entsprechenden Verkaufsstellen ab 18 Jahren frei erhältlich sei. Bei normalem Gebrauch im Freien werde der Feuerwerkskörper mittels angebrachtem Holzstab und Abschussrohr gezündet. Im vorliegenden Fall sei der Holzstab allerdings vorgängig entfernt und der Feuerwerkskörper mittels Klebeband an der Radaranlage fixiert worden (act. 131). Folglich hat der Beschuldigte in casu keinen illegalen Gegenstand mit nicht kontrollierbaren Konsequenzen verwendet, sondern vielmehr einen legal erhältlichen Feuerwerkskörper, dessen Wirkung er genau gekannt hat. Mithin hat der Beschuldigte die Reaktion, welche der Feuerwerkskörper ausgelöst hat, exakt abschätzen können, zumal es sich bei der "Horror Knall"-Rakete um einen handelsüblichen, bei diversen Gelegenheiten von einer Vielzahl an Personen verwendeten Feuerwerkskörper handelt. Dementsprechend ist auch dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 17. Juni 2019 zu entnehmen, dass Feuerwerkskörper der Kategorie F3 − wie beispielsweise die vorliegend verwendete Rakete − für die Verwendung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen seien (act. 161). Wie aufgrund der Fotodokumentation der Polizei Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2018 (act. 109 ff.) sowie des Berichts der Polizei Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2018 (act. 151) ersichtlich ist, war die semistationäre Radaranlage in einer Grünrabatte mit Büschen platziert, wobei es sich zweifellos um einen weiten, offenen Bereich handelt. Folgerichtig hat der Beschuldigte den Feuerwerkskörper an einem bestimmungsgemässen Ort verwendet und diesen gerade nicht in einer Menschenmenge oder an einem anderweitig gefährlichen Ort gebraucht. Somit erhellt, dass der Beschuldigte den Feuerwerkskörper an der allein in der Landschaft stehenden semistationären Radaranlage angebracht und um etwa 03.30 Uhr in der Nacht gezündet hat, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem bei der Dorfausfahrt von C.____ mit keinem Verkehr mehr zu rechnen ist. Hinzu kommt, dass der verwendete Feuerwerkskörper lediglich über eine kurze Zündschnur verfügte (act. 139 ff.), sodass der Zündungsvorgang nur wenige Sekunden dauerte und der Beschuldigte den Tatablauf durchwegs unter Kontrolle hatte, zumal er auf der langen, geraden B.____strasse einen etwaigen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig aus der Ferne hätte erkennen können. Entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft war die Wirkung des Feuerwerkskörpers im konkreten Fall demnach ohne Weiteres jederzeit kontrollierbar. Der Tathergang war daher keineswegs von Zufälligkeiten abhängig; im Gegenteil beherrschte der Beschuldigte das Geschehen umfassend durch aktive und präventive Vorkehrungen. Folglich bestand in casu zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für einen Menschen oder eine andere Sache als eben das vom Beschuldigten ausgewählte Objekt, nämlich die semistationäre Radaranlage. Entsprechend war für ein noch unbestimmtes Objekt oder eine noch unbestimmte Person von vornherein keine Gefahr ersichtlich, weshalb der Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nicht erfüllt und der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen ist. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft ist demnach abzuweisen.

7. Soweit die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Strafzumessung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rüge einzig auf den Fall des Schuldspruchs wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht beschränkt ist. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft hinsichtlich des Freispruchs von der Anklage der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht jedoch bestätigt, weshalb sich Ausführungen betreffend die Bemessung der Strafe erübrigen. In Beachtung der vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Mai 2020 in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vollumfänglich zu bestätigen ist.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 4'000.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'750.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 250.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Staates.

2. Ferner ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs ist dem Beschuldigten eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Mit Honorarnote vom 11. Januar 2021 weist der Verteidiger des Beschuldigten einen Aufwand von 13.75 Stunden à Fr. 200.-- aus. Für die Berufungsverhandlung sind ausserdem 2.5 Stunden einzusetzen, weshalb Advokat Simon Berger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'307.40 (inklusive Auslagen von Fr. 57.40) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 254.65, somit insgesamt Fr. 3'562.05, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Mai 2020, auszugsweise lautend:

"1. a) A.____ wird der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Anrechnung der vom 5. Dezember 2018, 06:00 Uhr, bis zum 5. Dezember 2018, 10:15 Uhr, ausgestandenen vorläufigen Festnahme, insgesamt ausmachend ein (1) Tag,

bei einer Probezeit von 3 Jahren,

als Zusatzstrafe zum Urteil des Militärgerichts (Untersuchungsrichter/Auditorenregion 2) vom 9. Dezember 2019,

sowie zu einer Busse von CHF 2'000.00, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen,

in Anwendung von Art. 144 Abs. 3 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.

b) A.____ wird von der Anklage der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht freigesprochen.

2. Der beschlagnahmte Feuerwerkskörper («Horror Knall») wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen.

3. Der Beurteilte wird bei seiner Erklärung behaftet, der Polizei Basel-Landschaft, Brühlstr. 43, 4415 Lausen, v.d. Stephanie Eymann, CHF 11'200.80 (abzüglich der bereits geleisteten Ratenzahlungen von CHF 6'000.00) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'693.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00.

A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

5. Die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat S. Berger, in Höhe von Honorarnote inkl. Auslagen + 7.7% MwSt. CHF3'217.40 Honorarnote HV: 5 Std. à CHF 200.00 + 7.7% MwSt CHF1'077.00 Total CHF 4'294.40

(wovon CHF 1'534.75 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 2'759.65 für den Aufwand nach Anklageerhebung [inkl. Auslagen]) werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet."

wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vollumfänglich bestätigt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 3'750.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen zu Lasten des Staates.

III. Dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Simon Berger, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'307.40 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 254.65, somit insgesamt Fr. 3'562.05, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_795/2021).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

460 20 161 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.01.2021 460 20 161 — Swissrulings