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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.09.2022 460 20 137 (460 2020 137)

23 settembre 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,067 parole·~1h 5min·5

Riassunto

Qualifizierter Raub etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. September 2022 (460 20 137) ____________________________________________________________________

Qualifizierter Raub etc.

Sekundärübertragung von DNA-Spuren am Tatort (E. III.2.6.1.4); Abgrenzung eventualvorsätzliche Tötung - fahrlässige Tötung und Gefährdung des Lebens (E. III.2.6.2.2 lit. b); Qualifikation einer vorsätzlichen Tötung als (Raub-)Mord (E. III.2.6.2.2 lit. c); Abgrenzung einfacher Raub qualifizierter Raub (E. III.2.6.2.2 lit. d); Verhältnis zwischen Mord- und Raubtatbestand (E. III.2.6.2.2 lit. e); Anrechnung einer Tat bei Mittäterschaft (E. III.2.6.2.3)

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richterin Helena Hess, Richter Dominique Steiner, Richter Beat Hersberger; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A.____, Privatkläger und Rechtsnachfolger von †B.____

gegen

C.____, vertreten durch Advokat Dr. Simon E. Schweizer, Hauptstrasse 40, 4450 Sissach, Beschuldigter D.____, vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, Militärstrasse 17, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger E.____, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel, bezeichnetes Zustellungsdomizil: Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel Beschuldigter und Anschlussberufungskläger

Gegenstand Qualifizierter Raub etc. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Juli 2020

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 3. Juli 2020 wurde C.____ des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Dispositiv-Ziffer I.1). Demgegenüber wurde C.____ vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe freigesprochen (Dispositiv- Ziffer I.2). Überdies wurde C.____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (Dispositiv-Ziffer I.3).

Sodann wurde D.____ der fahrlässigen Tötung, des qualifizierten Raubes, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt (Dispositiv-Ziffer II.1). Hingegen wurde D.____ vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe freigesprochen (Dispositiv-Ziffer II.2). Zudem wurde D.____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen (Dispositiv-Ziffer II.3).

Des Weiteren wurde E.____ des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungshaft vom 18. April 2019 bis zum 16. Mai 2019 (28 Tage), der Untersuchungshaft vom 17. Mai 2019 bis zum 10. Mai 2020 (359 Tage) und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 11. Mai 2020 (bis dato 53 Tage) von insgesamt 440 Tagen, verurteilt. Dabei wurde festgestellt, dass E.____ zufolge Anrechnung der bis anhin ausgestandenen Haft seine Strafe verbüsst hat (Dispositiv-Ziffer III.1). Demgegenüber wurde E.____ vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe freigesprochen (Dispositiv-Ziffer III.2). Im Weiteren wurde E.____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen (Dispositiv-Ziffer III.3). Schliesslich wurde E.____ gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO für die ausgestandene (Über-)Haft vom 18. April 2020 bis zum 3. Juli 2020 (76 Tage) eine Genugtuung im Umfang von Fr. 7'600.00 zugesprochen (Dispositiv- Ziffer III.4).

Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 77'037.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 57'407.00 (C.____: Fr. 18'153.00; D.____: Fr. 17'777.00 und E.____: Fr. 21'477.00), den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 3'350.00 (C.____: Fr. 250.00, D.____: Fr. 250.00 und E.____: Fr. 2'850.00), den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'280.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.00, festgesetzt. Diese gingen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 der kantonalen Verordnung vom 15. November 2010 über http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates (Dispositiv-Ziffer IV.1). Schliesslich gingen die Kosten der Übersetzung in Höhe von insgesamt Fr. 6'982.50 (im Vorverfahren: Fr. 5'932.50; im Hauptverfahren Fr. 1'050.00) in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO ebenfalls zu Lasten der Staatskasse (Dispositiv-Ziffer IV.2).

In einem letzten Punkt wurde das Honorar der amtlichen Verteidigung von C.____ (Rechtsanwalt Dr. Simon E. Schweizer) in Höhe von insgesamt Fr. 16'878.45 (wovon Fr. 10'327.80 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 6'550.65 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Hauptverhandlung, Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet (Dispositiv-Ziffer V.1). Das Honorar der amtlichen Verteidigung von D.____ (Advokat Ivo Trüeb) in Höhe von insgesamt Fr. 15'265.00 (wovon Fr. 7'157.55 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 8'107.45 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Hauptverhandlung, Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) wurde ebenfalls aus der Gerichtskasse entrichtet (Dispositiv-Ziffer V.2). Gleiches gilt hinsichtlich des Honorars der amtlichen Verteidigung von E.____ (Advokat Dr. Matthias Aeberli) in Höhe von insgesamt Fr. 20'773.35 (wovon Fr. 15'047.25 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 5'726.10 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Hauptverhandlung, Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) (Dispositiv-Ziffer V.3).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen das obgenannte Urteil des Strafgerichts vom 3. Juli 2020 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), noch gleichentags in Bezug auf alle drei Beschuldigten die Berufungsanmeldung zu Protokoll gegeben, wobei sie betreffend den Beschuldigten E.____ zusätzlich die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragt hat. Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 erneuerte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsanmeldung.

C. Der Beschuldigte D.____ hat mit Eingabe vom 7. Juli 2020 seinerseits die Berufung angemeldet.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 10. Juli 2020 wurde in Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 3. bzw. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Juli 2020 auf Fortsetzung der Sicherheitshaft gegenüber dem Beschuldigten E.____ dieser unverzüglich aus der Haft entlassen. Sodann wurde mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. Juli 2020 unter Hinweis auf die Eingabe von Advokat Dr. Matthias Aeberli vom 21. Juli 2020 (unter Beilage einer Honorarnote, geltend machend einen Aufwand von 2 Stunden zu je Fr. 200.00, Auslagen für Porti von Fr. 5.30 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 405.30 [= Fr. 31.20], somit total Fr. 436.50) entschieden, dass über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren das Berufungsgericht mit dem Urteil entscheidet.

E. Am 17. September 2020 übermittelte der Beschuldigte D.____ dem Kantonsgericht seine Berufungserklärung und beantragte dabei, (1.) es sei Dispositiv-Ziffer II.1 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte der fahrlässigen Tötung, des einfachen Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären; (2.) der Beschuldigte sei hierfür zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, davon 6 Monate unbedingt, zu verurteilen; (3.) er sei zudem für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen; (4.) alles unter o/e Kostenfolge. Des Weiteren stellte D.____ die Verfahrensanträge, (1.) ihm sei die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren durch Advokat Ivo Trüeb zu gewähren; (2.) alles unter o/e Kostenfolge.

F. In ihrer bereits begründeten Berufungserklärung vom 22. September 2020 stellte die Staatsanwaltschaft ihrerseits die Rechtsbegehren, (1.) es sei unter teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I.1. des vorinstanzlichen Urteils C.____ des besonders qualifizierten Raubes (statt Diebstahls), eventualiter des Raubes, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu verurteilen; (2.) (sub-)eventualiter sei C.____ des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu verurteilen; (3.) es sei unter teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II.1 des vorinstanzlichen Urteils D.____ des Mordes, eventualiter der vorsätzlichen Tötung, in Tateinheit mit besonders qualifiziertem Raub, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu verurteilen; (4.) es sei unter teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer III.1 und vollständiger Aufhebung von Dispositiv-Ziffer III.4 des vorinstanzlichen Urteils E.____ des besonders qualifizierten Raubes (statt Diebstahls), eventualiter des Raubes, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu verurteilen; (5.) (sub-)eventualiter sei E.____ des Diebstahls, der Sachbeschädihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen; (6.) es sei die Unrechtmässigkeit der verfahrensleitenden Anordnung der Strafgerichtspräsidentin vom 15. Juni 2020 festzustellen. Zusätzlich stellte die Staatsanwaltschaft die Beweis- und Verfahrensanträge, (1.) es seien die mit Eingabe vom 20. August 2020 an das Strafgericht eingereichten Aktenstücke (Beantwortung des Rechtshilfeersuchens vom 19. Februar 2020 durch die französischen Behörden) zu den Akten zu nehmen resp. beim Strafgericht oder der Staatsanwaltschaft beizuziehen, sollten sich diese nicht bei den Akten befinden; (2.) es sei in Anwendung von Art. 193 StPO ein Augenschein in der Liegenschaft X.____weg 12, Y.____, durchzuführen unter Rekonstruktion der zum Tatzeitpunkt geltenden Umstände, namentlich kein Tageslicht, Beleuchtung des Büros durch eine Glühbirne gemäss Fotodokumentation der Polizei Basel-Landschaft, in Betrieb befindliches Sauerstoffgerät mit verlegtem Schlauch, Gerät typähnlich zu dem vom Geschädigten verwendeten Gerät (Sauerstoffkonzentrator Perfecto 2 V) sowie unter Anwesenheit von Zeugen, die über die tatsächlichen Verhältnisse Auskunft geben können (Sohn, Spitex-Mitarbeiterinnen etc.); (3.) eventualiter seien als Zeugen einzuvernehmen (a.) A.____ (Sohn), (b.) F.____ (Spitex), (c.) seitens der Polizei: Gfr G.____, Fw H.____ (Erstausrückende, Ersteller Fotodokumentation), I.____ (leitender Ermittler im Fall); (4.) es sei umgehend – für das Berufungsverfahren und/oder die Urteilsvollstreckung – ein erneutes internationales Auslieferungsersuchen an Frankreich hinsichtlich C.____ und D.____ zu stellen.

G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. September 2020 wurden unter anderem das mündliche Verfahren (Art. 405 StPO) angeordnet, die Vertretungsverhältnisse der Beschuldigten im Berufungsverfahren festgestellt, die mit Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2020 an das Strafgericht eingereichten Aktenstücke (Beantwortung des Rechtshilfeersuchens vom 19. Februar 2020 durch die französischen Behörden) zu den Akten genommen sowie die Staatsanwaltschaft und der amtliche Verteidiger von E.____ ersucht, dem Kantonsgericht mitzuteilen, ob sie Informationen zu dessen aktuellen Aufenthaltsort haben sowie ob sie Kenntnis darüber haben, dass dieser im bisherigen Verfahren jemals aufgefordert worden ist, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 87 StPO). Des Weiteren wurde angeordnet, dass zur Sicherstellung der Anwesenheit für die Dauer des Berufungsverfahrens in der Schweiz in Bezug auf die beiden zur Zeit in Frankreich inhaftierten Beschuldigten C.____ und D.____ im gegebenen Zeitpunkt zwecks Auslieferung ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an Frankreich gestellt wird. Zudem wurden A.____ (Sohn des Opfers), F.____ (Spitex) sowie Gfr G.____, Fw H.____ (Erstausrückende, Ersteller Fotodokumentation) und I.____ (leitender Ermittler der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Polizei) als Zeugen zur Berufungsverhandlung geladen. Schliesslich wurde der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft betreffend Augenschein am Tatort einstweilen und vorbehältlich eines anderslautenden Entscheides des Spruchkörpers anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht abgewiesen. Dabei wurde der Staatsanwaltschaft indes freigestellt, diesen Antrag bis zur Berufungsverhandlung gegenüber der Verfahrensleitung zu wiederholen und schlüssig und detailliert darzulegen, inwiefern sich heute eine Tatrekonstruktion – gestützt auf die am Tattag erfolgten bzw. nicht erfolgten Beweiserhebungen, insbesondere hinsichtlich der damaligen örtlichen Verhältnisse – überhaupt noch kriminaltechnisch und gerichtsverwertbar im fraglichen Einfamilienhaus realisieren lässt.

H. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 30. September 2020 ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung und sekundierte ihren Beweisantrag betreffend Augenschein am Tatort, wobei sie leicht abweichend nunmehr um Einvernahme des leitenden polizeilichen Ermittlers der Soko R.____, J.____ (anstatt I.____), Polizei Basel-Landschaft, ersuchte.

I. Der Beschuldigte E.____, vertreten durch Advokat Matthias Aeberli, nahm in seiner Eingabe vom 9. Oktober 2020 zur obgenannten Eingabe der Staatsanwaltschaft dahingehend Stellung, dass er auf Abweisung der Beweisanträge der Staatsanwaltschaft schloss. Des Weiteren orientierte der Verteidiger das Kantonsgericht dahingehend, dass ihm der aktuelle Aufenthaltsort seines Mandanten nicht bekannt sei, zumal dieser seit seiner Entlassung keinen Kontakt mehr zu ihm aufgenommen habe. Schliesslich erhob der Verteidiger im Namen von E.____ die Anschlussberufungserklärung, mit welcher er einen vollumfänglichen Freispruch, unter o/e Kostenfolge, beantragte.

J. Mit Datum vom 12. Oktober 2020 erfolgten die Stellungnahmen seitens der Beschuldigten D.____ und C.____ zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2020, welche übereinstimmend dahingehend lauteten, dass (1.) der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft betreffend Augenschein abzuweisen sei, (2.) alles unter o/e Kostenfolge. Der Beschuldigte C.____ erklärte sich demgegenüber mit dem Beweisantrag der Staatsanwaltschaft betreffend eine Einvernahme von J.____ anstatt I.____ einverstanden.

K. Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 26. Oktober 2020 wurde unter anderem unter teilweiser Aufhebung der obgenannten Verfügung vom 24. September 2020 J.____, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Polizei Basel-Landschaft, als Zeuge zur Berufungsverhandlung bzw. zum durchzuführenden Augenschein geladen. Des Weiteren wurde in Anwendung von Art. 193 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO angeordnet, dass unter Mitwirkung der Polizei wie auch des Inhabers des Hausrechts (A.____) so rasch als möglich und noch vor der Berufungsverhandlung bei Dunkelheit ein Augenschein am Tatort (Y.____, X.____weg 12) unter Herstellung der gemäss polizeilicher Anzeige vom 11. April 2019 (act. 2697 ff.) zum Tatzeitpunkt (Nacht vom 18. auf den 19. März 2019) herrschenden räumlichen (Standort Möbel im Büro und Sauerstoffkonzentrator samt Schlauch im Wohnzimmer), visuellen (Licht im Büro und im übrigen Haus) und akustischen (Geräusch des Sauerstoffkonzentrators) Verhältnisse gemäss den bisherigen Angaben der zusätzlich anlässlich des Ausgenscheins einzuvernehmenden A.____ (als Auskunftsperson) und J.____ (als Zeuge) vorgenommen wird. Die Polizei wurde in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 StPO beauftragt, den Augenschein entsprechend vorzubereiten sowie den gesamten Augenschein (inkl. der Aussagen der einzuvernehmenden Auskunftsperson bzw. Zeugen) mittels Bild- und Tonaufnahmen aktenkundig zu machen (Art. 193 Abs. 4 StPO und Art. 78 Abs. 5bis StPO). In einem weiteren Punkt wurde festgestellt, dass der Inhaber des Hausrechts, A.____, seine Zustimmung zur Durchführung des Augenscheins (i.S.v. Art. 193 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 244 Abs. 1 StPO) erteilt hat. Sodann wurde angeordnet, dass der Augenschein aufgrund des drohenden Beweisverlusts (die Liegenschaft sollte zeitnah verkauft werden) in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigungen (unter Verzicht auf eine Zuführung der Beschuldigten auf dem Rechtshilfeweg) durchgeführt wird. Schliesslich wurde den Parteien die Zusammensetzung der Fünferkammer des Berufungsgerichts mitgeteilt.

L. Der Beschuldigte D.____ stellte sodann am 30. Oktober 2020 die Rechtsbegehren, (1.) es sei die Beweisverfügung gemäss Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. Oktober 2020 (Augenschein) aufzuheben und auf den Augenschein zu verzichten; (2.) eventualiter sei die Anwesenheit der Beschuldigten D.____ und C.____ anlässlich des Augenscheins sicherzustellen; (3.) alles unter o/e Kostenfolge.

M. In ihrer Stellungnahme vom 2. November 2020 schloss die Staatsanwaltschaft auf vollumfängliche Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten D.____ vom 30. Oktober 2020 betreffend Aufhebung des Augenscheins.

N. Mit weiterer Eingabe vom 3. November 2020 teilte Advokat Matthias Aeberli dem Kantonsgericht mit, dass ihm der aktuelle Aufenthaltsort von E.____ nicht bekannt sei und dieser seit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht seiner Entlassung auch keinen telefonischen Kontakt mehr mit ihm aufgenommen habe. Daher sei es ihm nicht möglich, E.____ die Vorladung zuzuschicken und das Gericht werde auch keine Empfangsbestätigung von E.____ erhalten.

O. In Abweisung der entsprechenden Anträge des amtlichen Verteidigers von D.____, Advokat Ivo Trüeb, vom 30. Oktober 2020 wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. November 2020 vollumfänglich an den mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 gemachten Anordnungen hinsichtlich des zwischenzeitlich auf den 24. November 2020, 19:30 Uhr, anberaumten Augenscheins festgehalten.

P. Sodann nahm das Kantonsgericht am 24. November 2020 von 19:30 Uhr bis 20:55 Uhr in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft, der drei Verteidiger der Beschuldigten, des Privatklägers und der Auskunftsperson A.____, des Polizisten und Zeugen J.____ sowie dreier weiterer Polizisten einen Augenschein am Tatort vor, anlässlich welchem unter Tonaufnahme sowie schriftlicher Protokollierung zwei Rundgänge um das und im Haus, einmal ohne Licht (ausser einer Glühbirne im Büro und zweiter Handy-Taschenlampen) und einmal mit Licht, jeweils beginnend ab Kellerfenster im Untergeschoss (Einbruchstelle), durchgeführt wurden. Ein dritter Rundgang erfolgte anschliessend durch die Polizei allein, dies jeweils mit und ohne Licht sowie unter Filmund Fotoaufnahme.

Q. Am 21. Dezember 2020 erfolgte eine fakultative ergänzende Berufungsbegründung seitens der Staatsanwaltschaft, mit welcher die bisherigen materiellen Anträge wiederholt wurden.

R. Mit weiterer instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Januar 2021 wurde Advokat Dr. Matthias Aeberli gebeten, dem Kantonsgericht mit Frist bis zum 28. Januar 2021 mitzuteilen, ob er mit dem Beschuldigten E.____ in Kontakt steht und ob er weiss, ob dessen in den Akten befindliche letzte Wohnadresse in Z.___, Rumänien, korrekt ist bzw. ob er dessen aktuelle Wohnadresse kennt.

S. Advokat Dr. Matthias Aeberli informierte das Kantonsgericht mit weiterer Eingabe vom 19. Januar 2021 betreffend Kontakt mit E.____ in gleicher Weise wie bereits mit Eingabe vom 3. November 2020. Zudem gab er an, dass E.____ vor seiner Verhaftung in Frankreich auf der Strasse gelebt habe. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht T. Der Beschuldigte D.____ reichte seinerseits am 1. März 2021 seine Berufungsbegründung ein, mit welcher er seine materiellen Anträge gemäss Berufungserklärung vom 17. September 2020 wiederholte.

U. Sodann wurde mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. März 2021 der Beschuldigte E.____ aufgefordert, sich unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. April 2021, beim Kantonsgericht zu melden, seinen aktuellen Aufenthaltsort bekanntzugeben und zu erklären, warum er trotz Bezeichnung von Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach, 4040 Basel, als Zustellungsdomizil durch seinen Anwalt nicht erreicht werden kann.

V. Am 12. März 2021 reichte der Beschuldigte E.____ ein handschriftliches Schreiben ein, worin er seine Adresse in Rumänien angab und mitteilte, dass er bereits mit Advokat Dr. Matthias Aeberli telefonisch Kontakt aufgenommen habe. Ausserdem versicherte E.____ dem Kantonsgericht, dass er "jederzeit zur Verfügung" stehe.

W. Am 7. April 2021 wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung unter anderem festgestellt, dass die Adresse des Beschuldigten E.____ Z.____, Rumänien, lautet und das Rubrum im kantonsgerichtlichen Verfahren 460 20 137 entsprechend angepasst. Des Weiteren wurde der Beschuldigten E.____ auf seine Pflicht zum persönlichen Erscheinen an die anzusetzende Berufungsverhandlung sowie zur Sicherstellung, dass er Zustellungen an das von ihm bestimmte Zustellungsdomizil in der Schweiz und an seine genannte Adresse in Rumänien erhält sowie etwaige Adressänderungen ohne Verzug mitteilt, hingewiesen.

X. Der Beschuldigte E.____ reichte am 13. April 2021 seine Anschlussberufungsbegründung ein, in welcher er seine Anträge gemäss Anschlussberufungserklärung vom 9. Oktober 2020 sekundierte.

Y. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. April 2021 wurde unter anderem die Zustellung sämtlicher Dokumente und Dateien betreffend den Augenschein vom 24. November 2020 an die Parteien angeordnet.

Z. Am 21. April 2021 erfolgte ein weiteres handschriftliches Schreiben des Beschuldigten E.____, in welchem dieser den Erhalt der Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. April 2021 behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht stätigte. Der Beschuldigte teilte des Weiteren mit, dass er an der angegebenen Adresse in Rumänien wohne und gab seine Telefonnummer bekannt. Schliesslich erklärte E.____ seine Bereitschaft, zur Berufungsverhandlung zu erscheinen; er benötige hierfür lediglich zwei bis drei Tage Zeit.

AA. Die Staatsanwaltschaft reichte am 26. April 2021 ihre Anschlussberufungsantwort in Bezug auf die Anschlussberufung des Beschuldigten E.____ ein und beantragte, (1.) die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen; (2.) unter o/e Kostenfolge.

BB. Am selben Tag erfolgte die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten D.____. Darin stellte die Staatsanwaltschaft die Rechtsbegehren, (1.) die Berufung des Beschuldigten D.____ sei vollumfänglich abzuweisen; (2.) unter o/e Kostenfolge.

CC. Der Beschuldigte C.____ reichte dem Kantonsgericht am 18. Mai 2021 eine summarische Stellungnahme im Sinne einer Berufungsantwort zur fakultativen ergänzenden Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2020 ein, in welcher er sinngemäss auf Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft schloss.

DD. Sodann erfolgte am 18. Juni 2021 seitens des Beschuldigten E.____ eine kurze Stellungnahme im Sinne einer Berufungsantwort zur fakultativen ergänzenden Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2020. Darin beantragte der Beschuldigte E.____ ebenfalls sinngemäss die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft.

EE. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. August 2021 wurde unter anderem festgestellt, dass der Privatkläger und der Beschuldigte D.____ auf eine Berufungsantwort bzw. Anschlussberufungsantwort verzichtet haben. Des Weiteren wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien darauf hingewiesen, dass sie zu gegebenem Zeitpunkt zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen werden. Unter Hinweis auf den am 24. November 2020 am Tatort durchgeführten Augenschein sowie die dort vorgenommene Befragung von A.____ und Wm J.____ wurde in teilweiser Aufhebung der kantonsgerichtlichen Verfügungen vom 24. September 2020 und 26. Oktober 2020 der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Zeugenbefragung von A.____, Gfr G.____, Fw H.____ und Wm J.____ abgewiesen. Hingegen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurde in entsprechender Gutheissung des Beweisantrags der Staatsanwaltschaft F.____ (Spitex) als Zeugin zur Berufungsverhandlung geladen. Schliesslich wurde die Aktenzirkulation beim Kantonsgericht angeordnet.

FF. Am 24. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft gegenüber dem Beschuldigten C.____, woraufhin dieser mit Stellungnahme vom 26. Januar 2022 mitteilte, dass dagegen derzeit nichts einzuwenden sei.

GG. Auf entsprechenden Vorführungsbefehl des Kantonsgerichts vom 21. Januar 2022 hin wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2022 gegenüber C.____ nach entsprechender Anhörung/Haftverhandlung Sicherheitshaft für Dauer des Berufungsverfahrens angeordnet.

HH. Am 3. Februar 2022 ersuchte der Beschuldigte C.____ um (1.) Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs, (2.) Gewährung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, (3.) unter o/e Kostenfolge.

II. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. Februar 2022 wurde unter anderem dem Beschuldigten C.____ der vorzeitige Strafvollzug sowie die amtliche Verteidigung durch Advokat Dr. Simon E. Schweizer im Berufungsverfahren bewilligt. Zudem wurde das Protokoll der Anhörung/Haftverhandlung vom 1. Februar 2022 betreffend den Beschuldigten C.____ in Kopie der Staatsanwaltschaft sowie den drei Beschuldigten zugestellt.

JJ. Der Beschuldigte E.____ stellte am 10. Februar 2022 ebenfalls ein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung durch Advokat Dr. Matthias Aeberli im zweitinstanzlichen Verfahren, was mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. Februar 2022 bewilligt wurde.

KK. Auf entsprechenden Vorführungsbefehl vom 9. Mai 2022 hin sowie nach Anhörung/Haftverhandlung vom 17. Mai 2022 vor der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts, innerhalb derselben der Beschuldigte D.____ um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs ersuchte, wurde auch gegenüber diesem Beschuldigten für die Dauer des Berufungsverfahrens Haft angeordnet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht LL. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. Mai 2022 wurde unter anderem die geänderte Korrespondenzadresse der Staatsanwaltschaft (vormals Allgemeine Hauptabteilung, nunmehr Hauptabteilung Besondere Delikte) auf deren Mitteilung vom 18. Mai 2022 hin zur Kenntnis genommen und das Rubrum im kantonsgerichtlichen Verfahren dementsprechend angepasst.

MM. Sodann wurde mit weiterer instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Mai 2022 auf Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2022 sowie replizierende Stellungnahme des Beschuldigten D.____ vom 24. Mai 2022 hin unter anderem diesem der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Dabei wurde angeordnet, dass die Beschuldigten D.____ und C.____ nicht in derselben Anstalt untergebracht werden dürfen.

NN. Mit E-Mail vom 9. September 2022 teilte der amtliche Verteidiger von E.____, Advokat Matthias Aeberli, dem Kantonsgericht mit, dass er die Vorladung für die Gerichtsverhandlung vom 19. September 2022 mit Schreiben vom 14. Juni 2022 dem Beschuldigten an die ihm bekannte Adresse in Rumänien weitergeleitet habe. E.____ sei über den Verhandlungstermin informiert und werde am 19. September 2022 um 08:15 Uhr am Gericht erscheinen.

OO. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 19. bis 23. September 2022 erschienen der Beschuldigte C.____, vertreten durch Advokat Dr. Simon E. Schweizer, der Beschuldigte D.____, vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, der Beschuldigte E.____, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt K.____, sowie F.____, Spitex-Mitarbeiterin, als Zeugin. Die Parteien wiederholten die bereits schriftlich gestellten Anträge. Alle drei Beschuldigten wurden eingehend sowohl zur Person als auch zur Sache befragt, wobei ihnen insbesondere die anlässlich des Augenscheins vom 24. November 2020 gedrehten Videos (Aussen- und Innenansicht) sowie die entsprechende Fotodokumentation vorgehalten wurde. Zudem wurde der Beschuldigte E.____ am 19. September 2022 vorläufig festgenommen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 ff., 7 ff., 14 ff. und 25).

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Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend machen die Staatsanwaltschaft sowie die Beschuldigten D.____ und E.____ eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, Rechtsverletzungen wie auch Unangemessenheit und damit sämtliche zulässigen Rügegründe geltend. Ihre Legitimation zur Erhebung der Berufung bzw. Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Art. 401 Abs. 1 StPO) und ist grundsätzlich nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt (vgl. Art. 401 Abs. 2 StPO). Sie ist innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO).

2. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts vom 3. Juli 2020 der Staatsanwaltschaft (act. S 683) und dem Beschuldigten D.____ (act. S 687) jeweils am 7. Juli 2020 zugestellt worden ist. Mit ihrer Berufungsanmeldung vom 3. Juli 2020 (act. S 1089) und 7. Juli 2020 (act. S 1097) hat die Staatsanwaltschaft die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Gleiches gilt betreffend die Berufungsanmeldung des Beschuldigten D.____ vom 7. Juli 2020 (act. S 1093). Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend seitens beider Parteien gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts vom 3. Juli 2020 wurde der Staatsanwaltschaft (act. S 905) wie auch dem Beschuldigten D.____ (act. S 907) am 2. September 2020 zugestellt, und mit Datum vom 22. September 2020 haben die Anklagebehörde sowie mit Datum vom 17. September 2020 der Beschuldigte D.____ dem Kantonsgericht die Berufungserklärung eingereicht. Ebenso hat der Beschuldigte E.____ mit seiner Anschlussberufungserklärung vom 9. Oktober 2020 die 20-tägige Frist gemäss Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 StPO und Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO eingehalten, wurde ihm doch die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2020 am 29. September 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht zugestellt. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten D.____ und E.____ die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich mit Blick auf die seitens der Parteien vor Strafgericht wie auch vor Kantonsgericht gestellten Anträge die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Es ist demnach auf die Berufungen der Anklagebehörde und des Beschuldigten D.____ wie auch auf die Anschlussberufung des Beschuldigten E.____ einzutreten.

II. Gegenstand der Berufungen und der Anschlussberufung 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Es liegen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten D.____ wie auch eine Anschlussberufung des Beschuldigten E.____ vor. Aufgrund des Gegenstandes dieser Rechtsmittel steht vorliegend das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 3. Juli 2020 im Streit, mit den nachfolgenden Ausnahmen: Schuldsprüche betreffend D.____ und C.____ wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung (Dispositiv-Ziffern I.1 und II.1); Freispruch aller Beschuldigten vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe (Dispositiv-Ziffern I.2, II.2 und III.2); Landesverweisung gegenüber D.____, nicht aber deren Dauer (Dispositiv-Ziffer II.3); Landesverweisung gegenüber C.____ (Dispositiv- Ziffer I.3); Kosten der Übersetzung (Dispositiv-Ziffer IV.2) sowie Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffern, V.1-3).

2. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge der sowohl seitens der Anklagebehörde als auch der Beschuldigten D.____ und E.____ eingelegten Berufung bzw. Anschlussberufung nicht vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil nach Massgabe der Anträge der Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigten D.____ und E.____ gegenüber allen drei Beschuldigten entweder mildern, bestätigen oder zu Lasten der Beschuldigten verschärfen.

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Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 82 N 10). Vorliegend wird daher in Anwendung der obgenannten Bestimmung bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen Punkten bereits an dieser Stelle grundsätzlich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen und nur auf neu im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente eingegangen.

III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Formelle Rügen 1.1 Ablehnung Beweisantrag 1.1.1 In ihrer bereits begründeten Berufungserklärung vom 22. September 2020 rügt die Staatsanwaltschaft in formeller Hinsicht eine unvollständige Beweiserhebung sowie damit zusammenhängend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So habe das Strafgericht insbesondere den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2020 auf Einholung der französischen Urteile gegen die Beschuldigten D.____ und C.____, Nachfragen bezüglich Erledigung des Rechtshilfeersuchens vom 19. Februar 2020 und gegebenenfalls Verschiebung der Hauptverhandlung mit Verfügung vom 15. Juni 2020 zu Unrecht abgewiesen, seien doch die Voraussetzungen von Art. 139 Abs. 2 StPO vorliegend nicht gegeben. Die nicht berücksichtigten französischen Urteile gegen D.____ und C.____ hätten betreffend Täterpersönlichkeit und Tatplan ein wichtiges Indiz für den vorliegenden Fall dargestellt. Das Strafgericht habe somit basierend auf unvollständigen Beweisen ein Urteil gefällt; die Beweiserhebung sei i.S.v. Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO unvollständig (S. 4-9 der Berufungserklärung).

1.1.2 Das Strafgericht nahm zu dieser Thematik vorausgreifend bereits in seiner Eingabe vom 31. August 2020 an das Kantonsgericht unter Beilage eines Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2020 mit einer Antwort auf deren Rechtshilfeersuchen vom 19. Februar 2020 Stellung. Es führte hierbei im Wesentlichen an, die Staatsanwaltschaft moniere die fraglichen Verfahrensfehler zum wiederholten Male zu spät, im Widerspruch zu den eigenen Verfahrenshandlungen sowie aus taktischen und nicht tatsächlichen Gründen.

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Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.1.3 Das Kantonsgericht stellt zunächst fest, dass die Staatsanwaltschaft die entsprechende Verfügung des Strafgerichts vom 15. Juni 2020 zum Gegenstand ihrer Berufung machen kann, können doch in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 StPO verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Insofern kann von einer verspäteten Rüge der Anklagebehörde, wie dies das Strafgericht erachtet, nicht die Rede sein. Ein Blick auf die Akten, insbesondere auf das Protokoll der Hauptverhandlung vor Strafgericht (act. S 341 ff.), zeigt, dass die Staatsanwaltschaft ihren Beweisantrag vom 12. Juni 2020 vor den dortigen Schranken nicht wiederholt hat. Nichtsdestotrotz hat sie daran aber insofern festgehalten, als sie mit Berufungserklärung vom 22. September 2020 beim Kantonsgericht unter anderem den Verfahrensantrag gestellt hat, es seien die nach dem Urteil des Strafgerichts eingetroffenen, mit Eingabe vom 20. August 2020 an das Strafgericht eingereichten Aktenstücke (Beantwortung des Rechtshilfeersuchens vom 19. Februar 2020 durch die französischen Behörden) zu den Akten zu nehmen resp. beim Strafgericht oder der Staatsanwaltschaft beizuziehen, sollten sich diese nicht bei den Akten befinden. Nachdem mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. September 2020 die fraglichen Akten der französischen Behörden bereits zu den Strafakten genommen worden sind, ist einerseits eine allfällige Verletzung des in Art 107 StPO statuierten rechtlichen Gehörs der Staatsanwaltschaft spätestens im Berufungsverfahren als geheilt zu betrachten. Diese Tatsache wiederum lässt eine Prüfung der entsprechenden Rüge somit mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses als entbehrlich erscheinen. Was andererseits die gerügte unvollständige Beweiserhebung seitens des Strafgerichts durch Nichtberücksichtigung des französischen Urteils gegen D.____ und C.____ betrifft, so wird diese Frage im materiellen Teil im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen wie auch der rechtlichen Erwägungen des vorliegenden Urteils zu beleuchten sein.

1.2 Verletzung des Anklageprinzips 1.2.1 Des Weiteren vertritt die Staatsanwaltschaft in derselben Rechtsschrift die Ansicht, es liege entgegen der Auffassung des Strafgerichts keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Die gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgeübt Kritik betreffend Schwerverständlichkeit und Mutmassungen erscheine wenig sachlich, habe doch die Vorinstanz selbst aktenwidrige Annahmen getroffen. So werde in der Anklageschrift an keiner Stelle behauptet, C.____ und E.____ hätten den Tod von †L.____ mitverursacht; nur dies hätte eine Verletzung des Anklageprinzips dargestellt. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich in ihrem Parteivortrag vor Strafgericht und damit als Partei allen Beschuldigten den Tod von †L.____ zugerechnet, und zwar im Sinne eines qualifizierten Raubes, welcher eine Lebensgefahr oder eine schwere Körperverletzung beinhalte. Im http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rahmen der objektiven Tatschwere bei der Strafzumessung dürfe die Todesfolge gleichwohl berücksichtigt werden. Zwar treffe zu, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift dem Beschuldigten D.____ nicht vorgeworfen habe, er habe †L.____ nach den Schlägen umgezogen. Allerdings müssten auch nicht sämtliche Handlungen eines Angeklagten in der Anklageschrift aufgeführt werden, sondern nur die tatbestandsmässigen. Dass D.____ sein Opfer umgezogen haben soll, stelle lediglich Bestandteil der Argumentation der Staatsanwaltschaft, die Täter seien planmässig vorgegangen und nicht Hals über Kopf geflohen und sie hätten insbesondere gewalttätige Konfrontationen mit dem Opfer gebilligt, und damit Anklagebegründung dar, wo es um den Gegenstand des Raubvorwurfs in subjektiver Hinsicht gehe. Ebenso äussere sich in diesem Vorgehen die Kaltblütigkeit von D.____ als Strafzumessungsfaktor. Alle anderen Fragen beträfen die Beweiswürdigung (vgl. S. 9-15 der Berufungserklärung).

1.2.2 Das Kantonsgericht konstatiert, dass die Vorinstanz trotz einiger Kritikpunkte, was die Verständlichkeit, Konsistenz und Vollständigkeit der Anklageschrift angeht (vgl. S. 7-9 des angefochtenen Urteils), an keiner Stelle eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 StPO) im Sinne einer ungenügenden Anklage festgestellt hat. Insofern erscheint ein Rechtsschutzinteresse auf Seiten der Staatsanwaltschaft in Bezug auf diesen Punkt im vorliegenden Berufungsverfahren fraglich und auf die entsprechende Rüge ist nicht näher einzugehen. Mit Blick auf die sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen an eine Anklageschrift genügt es jedenfalls, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Insofern ist es nur an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (vgl. BGer 6B_921/2017 vom 29. April 2019 E. 2.1 f., unter Hinweis auf Art. 350 Abs. 1 StPO und BGE 143 IV 63 E. 2.2). Dass vorliegend die Voraussetzungen einer ordnungsgemässen Anklage nicht erfüllt gewesen sein sollen, wird von keiner Seite behauptet und ist auch für das Kantonsgericht nicht ersichtlich. Daher war und ist eine gerichtliche Überprüfung der Anklageschrift sowohl durch die erste wie auch durch die zweite Instanz uneingeschränkt möglich.

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Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Mord, eventualiter vorsätzliche Tötung, subeventualiter fahrlässige Tötung, subsubeventualiter schwere Körperverletzung, begangen durch D.____, bzw. besonders qualifizierter Raub, eventualiter qualifizierter Raub, subeventualiter einfacher Raub, subsubeventualiter qualifizierter Diebstahl, begangen durch D.____, C.____ und E.____ 2.1 Anklageschrift 2.1.1 In ihrer Anklageschrift vom 26. März 2020 (act. S 1-15) warf die Staatsanwaltschaft den drei Beschuldigten – neben dem im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfenden Tatbestand des Unterlassens der Nothilfe (Art. 128 al. 1 StGB) sowie der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) – besonders qualifizierten Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB), eventualiter qualifizierten Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 StGB), subeventualiter einfachen Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB), subsubeventualiter qualifizierten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB), sowie dem Beschuldigten D.____ zusätzlich Mord (Art. 112 StGB), eventualiter vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), subeventualiter fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB), subsubeventualiter schwere Körperverletzung (Art. 122 al. 1 StGB), sofern nicht durch qualifizierten Raub konsumiert, vor. So hätten die drei Beschuldigten gemeinschaftlich und arbeitsteilig resp. alleine, wissentlich und willentlich mit Gewalt gegen eine Person jemandem mehrere fremde bewegliche Sachen zur Aneignung weggenommen, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, respektive auf frischer Tat nach dem Diebstahl ertappt Gewalt gegen eine Person angewendet, und dadurch das Opfer in Lebensgefahr gebracht und ihm eine schwere Körperverletzung zugefügt. D.____ habe überdies besonders skrupellos einen Menschen vorsätzlich getötet, namentlich aus besonders verwerflichem Beweggrund, Zweck der Tat und Art der Ausführung, eventualiter fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht (act. S 3, 15).

2.1.2 Hierbei ging die Anklagebehörde zunächst betreffend Tatplan und Mittätervorsatz davon aus, dass die drei Beschuldigten am 18. oder 19. März 2019 entweder in Frankreich oder unmittelbar vor Beginn der Tatausführung in Y.____ gemeinschaftlich den Plan abgeschlossen hätten, in das freistehende Einfamilienhaus am X.____weg 12 in Y.____ gemeinschaftlich und arbeitsteilig einzubrechen, wobei ihnen durch Auskundschaften mutmasslich bereits bekannt gewesen sei, dass das Einfamilienhaus von zwei alten, gebrechlichen Personen bewohnt worden sei. Dabei hätten sie beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen, während der Tatausführung in Konfrontation mit den Eigentümern resp. Bewohnern der Liegenschaft zu geraten. Für diesen Fall hätten sie ausdrücklich oder konkludent vereinbart, zwecks Fortführung des Diebstahls, Sihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherung der Beute und ihrer Flucht erhebliche Gewalt gegen die Bewohner bis hin zu deren Bewusstlosigkeit anzuwenden, damit diese nicht Alarm schlagen können und damit eine allfällige einhergehende schwere Körperverletzung der Bewohner gebilligt. Zwecks Begehung der Tat seien die Beschuldigten von Frankreich kommend am 18. März 2019 um ca. 23:30 Uhr nach Y.____ in Tatortnähe gelangt, sei es mit dem öffentlichen Verkehr oder mit einem von einem der Beschuldigten oder einer unbekannt gebliebenen Drittperson gelenkten Fahrzeug, und hätten sich schlussendlich zu Fuss an den Tatort begeben (vgl. act. S 3, 5).

2.1.3 Die Tatausführung beschrieb die Anklagebehörde dahingehend, dass sich die drei Beschuldigten in der Nacht vom 18. auf den 19. März 2019, zwischen 23:30 und 03:00 Uhr (mutmasslich am 19. März 2019 zwischen 01:00 und 02:30 Uhr) an die Rückseite der Liegenschaft X.____weg 12 in Y.____ begeben hätten, wissentlich und willentlich in den Lichtschacht gestiegen seien und gemeinschaftlich und arbeitsteilig mit mitgebrachten oder kurz vorher vor Ort resp. in der Umgebung behändigten Schraubendrehern das Kellerfenster aufgehebelt hätten, wobei insbesondere E.____, evtl. D.____, das Fenster aufgebrochen und C.____ ihm hierfür Licht gespendet habe. Dadurch hätten die Beschuldigte wissentlich und willentlich einen Sachschaden zum Nachteil von †L.____ und †B.____ in der Höhe von Fr. 1'513.50 (an Kellerfenster und Fensterrahmen), verursacht. Hernach seien alle drei Beschuldigten gegen den Willen der Berechtigten †L.____ und †B.____ in die Liegenschaft am X.____weg 12 durch das aufgehebelte Kellerfenster eingestiegen. Daraufhin hätten die drei Beschuldigten gemeinschaftlich und arbeitsteilig das gesamte Haus mit Ausnahme des Schlafzimmers im Obergeschoss, wo die Beschuldigten die Bewohner vermutet hätten, durchsucht. lnsbesondere hätten die Beschuldigten den Keller durchsucht, seien vom Keller in die Küche, von dort ins Wohnzimmer, alternativ vom Wohnzimmer oder der Küche in den Eingangsbereich gelangt, von welchem das Büro abgezweigt sei, von wo aus die Beschuldigten in den oberen Stock und die dortigen Räume (ohne Schlafzimmer von †B.____) gelangt seien. Sämtliche vorerwähnten Räume seien von den Beschuldigten teilweise gemeinschaftlich, teilweise arbeitsteilig, durchsucht worden, wobei die Beschuldigten gründlich und mit Akribie vorgegangen seien und zahlreiche Möbelstücke und Behältnisse geöffnet und durchsucht hätten. Im Zuge der Durchsuchungen hätten die drei Beschuldigten gemeinschaftlich und arbeitsteilig in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, wissentlich und willentlich zum Nachteil von †L.____ und †B.____ ein Portemonnaie aus Leder, Bargeld aus Portemonnaie, diverse Stückelung, diversen Schmuck sowie 2 Zigarettenpackungen Select mit einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 6'703.30 behändigt. Dieses Deliktsgut hätten die Beschuldigten an sich genommen und es gleichentags nach Frankreich verbracht (act. S 5, 7). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1.4 Den Mittätervorsatz in Bezug auf Gewalthandlungen präzisierte die Staatsanwaltschaft mit der Darstellung, dass die Beschuldigten während der Durchsuchung des Hauses das Schlafzimmer im Obergeschoss undurchsucht gelassen hätten, da sie einen oder mehrere schlafende Bewohner dort vermutet hätten. Jeder Beschuldigte sei auch ein- oder mehrmals in den Eingangsbereich gelangt, von wo aus das Obergeschoss, die Küche, das Wohnzimmer und das Büro erreichbar gewesen seien. Dabei sei die Türe zum Büro ca. 30 cm offen gestanden und im Büro habe das Licht einer Glühbirne geleuchtet und dieses erhellt. Durch die teilweise offene Türe habe das Licht in den Eingangsbereich geschienen und diesen etwas erhellt, so dass dieses Licht von jedem der Beschuldigten wahrgenommen worden sei. Überdies habe ein Plastikschlauch von einem Sauerstoffgerät vom Wohnzimmer in das Büro hineingeführt, was aufgrund der vorbeschriebenen Lichtverhältnisse und da der Schlauch quer über den Boden geführt habe, von den Beschuldigten bemerkt worden sei. Obwohl die Beschuldigten spätestens zu jenem Zeitpunkt mit einem anwesenden und möglicherweise wachen Bewohner gerechnet hätten, hätten sie die Durchsuchung der Liegenschaft fortgeführt und sie hätten spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Konfrontation mit den Bewohnern in Kauf genommen und insbesondere eine nicht näher definierte Gewaltanwendung bis hin zur schweren Körperverletzung im Falle einer Konfrontation, sei sie von einem Beschuldigten gesucht oder sei sie zufällig erfolgend, gebilligt (act. S 7, 9).

2.1.5 Zur objektiven Tathandlung allein von D.____ führte die Anklagebehörde aus, dass D.____ am 19. März 2019 zwischen ca. 01:00 und 02:30 Uhr, am X.____weg 12 in Y.____, in der dortigen Liegenschaft, während der Ausführung der vorgenannten Diebstähle, zwecks Sicherung der Lage, namentlich dem Verhindern eines Alarms durch Bewohner, sei es im Auftrag der übrigen Beschuldigten, sei es eventualiter aus eigener lnitiative mit Billigung der übrigen Beschuldigten, oder sei es subeventualiter ohne Auftrag der übrigen Beschuldigten, aber mit deren konkludenter Billigung, das Büro durch die bereits teilweise offen stehende Türe betreten und aufgrund der vorbeschriebenen Lichtverhältnisse und der Kleinräumigkeit des Zimmers sofort, eventualiter kurz darauf beim Durchsuchen des Schrankes, den hochbetagten, schwerkranken, greisen, 88-jährigen damals noch lebenden †L.____, der in seinem Bett gelegen sei, erblickt habe. ln der Folge habe D.____ mehrfach, wenigstens drei- bis viermal, vermutlich jedoch häufiger, wissentlich und willentlich mit der Faust heftig auf den Vorderkopf und namentlich in das Gesicht des infolge seines Alters und seiner Gebrechlichkeit völlig wehrlosen †L.____ geschlagen, der zu jenem Zeitpunkt weiterhin im Bett gelegen sei, wobei der Kopf von †L.____ zum Zeitpunkt der Schläge in liegender Position auf dem Kopfkissen gewesen sei. Dabei habe D.____ entweder unvermittelt auf den schlafenden arg- und wehrlosen †L.____ eingeschlagen, oder aber D.____ http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe auf den wehrlosen †L.____ eingeschlagen, nachdem dieser erwacht oder bereits wach gewesen sei und möglicherweise um Hilfe geschrien habe. Dabei habe D.____ solange auf †L.____ eingeprügelt, bis sich dieser nicht mehr gerührt und/oder keinen Ton mehr von sich gegeben habe und D.____ wenigstens von einer Bewusstlosigkeit, maximal vom Tod von †L.____ ausgegangen sei (act. S 9).

2.1.6 Betreffend die Verletzungen und den Tod von †L.____ wurde festgehalten, dass die Faustschläge von D.____ zu einer flächenhaften Unterblutung der linken Gesichts- und Halsseite bis dicht oberhalb des Schlüsselbeins, einem Riss der Haut oberhalb des Jochbeins, einer Unterblutung am linken Auge bis an die Nasenwurzel bzw. an den inneren Lidwinkel am Unterrand der Augenhöhle entlang verlaufend, eine flächenhafte Blutung um den Bereich des linken Mundwinkels, Einrisse der Oberlippe sowie Verletzungen der Mundschleimhaut und Schleimhautunterblutungen geführt hätten, die allesamt für sich allein weder lebensbedrohlich noch todesursächlich gewesen seien. Als direkte Folge der heftigen Faustschläge von D.____ gegen das Gesicht und den Kopf von †L.____ habe sich †L.____ Verletzungen von mehreren Blutgefässen im Gehirn zugezogen, konkret zwei umschriebene Einblutungen in das Marklager sowie Blutungen unter die weichen Hirnhäute. Diese durch die Schläge als alleinige Ursache verursachten Hirnblutungen, die infolge der Art der Verletzung ohnehin generell nur schwer behandelbar gewesen seien und die zudem im konkreten Fall infolge der von †L.____ vorher eingenommenen blutverdünnenden Medikamente sowie vorbestehender krankhafter Veränderungen der Gefässe (Amyloidose) gar nicht behandelbar gewesen seien und sich folglich ausgebreitet hätten, hätten tatnah zu einer Lebensgefahr und schliesslich zum seit Zufügung der Schläge unabwendbaren Tod von †L.____ am 22. März 2019 um 06:25 Uhr geführt (act. S 9, 11).

2.1.7 Zum subjektiven Tatbestand betreffend den Beschuldigten D.____ wurde ausgeführt, vor und während der Ausführung der obgenannten Schläge habe D.____ um das hohe Alter des Beschuldigten und – zumindest in groben Zügen – um dessen geschwächten Gesundheitszustand und die hohe Vulnerabilität seines Opfers gewusst. Um sein Ziel zu erreichen – die Verhinderung des Alarms, Fortführung der Tat, Sicherung der Flucht und der Beute von sich und seinen Mittätern – habe D.____ den greisen, bettlägerigen, schwerkranken, völlig arg- und wehrlosen †L.____ in heimtückischer Art und Weise geschlagen, um ihn entweder zu töten oder zumindest um ihn bis zur vermeintlichen oder tatsächlichen Bewusstlosigkeit zu schlagen, wobei es D.____ nicht im Geringsten gekümmert habe, ob und wenn ja welche Verletzungen †L.____ durch sein http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verhalten erleiden würde, er jedoch jegliche Verletzungsfolge, einschliesslich schwerer Körperverletzung, bis hin zur Lebensgefahr und dem Tod des Verletzten, in absteigender Wahrscheinlichkeit für möglich gehalten und diese Verletzungs- und Todesfolgen gebilligt habe, solange nur eine erfolgreiche Fortführung der Tat, Flucht und Beutesicherung gewährleistet geblieben sei durch sein gewaltsames Handeln, wodurch D.____ die besondere Skrupellosigkeit seines Handelns aufgezeigt habe. Eventualiter habe D.____ vor und während der Tatausführung ebenfalls um die Möglichkeit der schweren Körperverletzung resp. der Tötung gewusst, sei jedoch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, sei es, weil er sich nicht über die besondere Vulnerabilität von †L.____ informiert habe, sei es, weil er die Möglichkeiten der modernen Medizin aus Unkenntnis überschätzt habe, davon ausgegangen, dass †L.____ nicht tödlich verletzt werden würde resp. rechtzeitig erfolgreich behandelt werden könnte und habe pflichtwidrig auf den Nichteintritt der Gefahr vertraut. Subeventualiter habe D.____ vor und während der Tatausführung aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, sei es, weil er sich keinerlei Gedanken über die Folgen seines Tuns gemacht habe, sei es, weil er nicht über die notwendigen rudimentären anatomischen Kenntnisse verfügt habe, sei es weil er das Alter und/oder die besondere Vulnerabilität gar nicht erkannt habe, da er nicht hinreichend genau sein Opfer betrachtet habe, die Möglichkeit des Todeseintritts als Folge seiner Handlungen nicht bedacht (act. S 11, 13).

2.1.8 Den Tatabschluss umschrieb die Anklagebehörde dahingehend, dass, nachdem D.____ †L.____ vermeintlich oder tatsächlich bewusstlos geschlagen habe, die Beschuldigten weiterhin die Liegenschaft nach Deliktsgut durchsucht und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht die bereits aufgeführten Wertsachen behändigt hätten, soweit sie diese nicht bereits zuvor behändigt hatten; eventualiter hätten die Beschuldigten die Durchsuchung unmittelbar nach den Schlägen von D.____ beendet. Anschliessend hätten die drei Beschuldigten auf demselben Weg wie sie in die Liegenschaft eingedrungen seien, mitsamt dem Deliktsgut in der Höhe von total Fr. 6'703,30 die Liegenschaft verlassen und sich mit der Beute zu Fuss vom Tatort bis Basel nahe oder jenseits der französischen Grenze entfernt, von wo sie sich – mit dem Deliktsgut – selbstständig mit einem Auto fortbewegt hätten oder von einem unbekannt gebliebenen Mittäter mit einem Auto hätten abholen lassen (act. S 13).

2.2 Urteil Strafgericht 2.2.1 In tatsächlicher Hinsicht bestand für das Strafgericht unter Berücksichtigung der seitens der Beschuldigten D.____ und C.____ getätigten Aussagen, welche von Täterwissen zeughttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten, sowie der objektiven Beweismittel wie den Randdaten der Mobilfunkdaten der beiden Beschuldigten, der Aufnahme einer Wildkamera, den DNA-Spuren, den Feststellungen der Polizei vor Ort und den Berichten und Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) Basel sowie den Aussagen des Experten Dr. med. M.____ an der Hauptverhandlung vor Strafgericht kein Zweifel, dass D.____ mit seiner Gewaltausübung gegenüber †L.____ die Ursache für den drei Tage später eingetretenen Tod von †L.____ gesetzt habe. Trotz seines hohen Alters und seiner Vorerkrankungen wäre †L.____ ohne die zugefügten Verletzungen nicht verstorben; er sei somit vorzeitig aus dem Leben gerissen worden, wobei für eine derartige Gewaltausübung zu keinem Zeitpunkt eine Notwendigkeit bestanden habe (vgl. S. 12 f., 64 des angefochtenen Urteils).

Unter weiterer Berücksichtigung der Aussagen der Beschuldigten D.____ und C.____ sowie der übrigen Beweise gingen die Vorderrichter klar von einer Tatbeteiligung von D.____ und C.____ am Einbruch und einem entsprechenden Diebstahlsvorsatz aus (vgl. S. 13-16 des angefochtenen Urteils). Es sei zwar glaubhaft, dass die Beschuldigten D.____ und C.____ vor dem Einbruch zunächst versucht hätten, Autos aufzubrechen. Mit Blick auf die rückwirkenden Randdaten und das sich daraus erschliessende Bewegungsbild sei hingegen nicht davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten Stunden zuvor zusammen mit Frauen in einem Park aufgehalten und dort Alkohol sowie Drogen konsumiert hätten. Mit weiterem Blick auf das koordinierte und leise Vorgeben beim Einbruch sei ebenso wenig anzunehmen, dass die Beschuldigten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden seien (vgl. S. 16 des angefochtenen Urteils). Jedenfalls sei der gemeinsame Tatentschluss, in der Schweiz Diebstähle zu begehen, bereits in Frankreich gefasst worden. Dabei hätten die Beschuldigten spätestens in der Tatnacht den gemeinsamen Entschluss gefasst, in das Haus der Eheleute B.____ und L.____ einzubrechen (vgl. S. 63 des angefochtenen Urteils).

Was die Tatbeteiligung von E.____ betrifft, so lägen gemäss Vorinstanz zwar insgesamt und unbestrittenermassen fünf DNA-Spuren desselben am Tatort vor. Die Beschuldigten machten allerdings eine sog. Sekundärübertragung zufolge Tragens der Handschuhe von E.____ durch D.____ geltend. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Ausführungen zur Sekundärübertragung einerseits sowie der weiteren Beweise und Indizien wie den Spuren am Tatort, den Aufnahmen in Tatortnähe, den Randdaten/Standortdaten, den Hinweisen auf einen Aufenthalt in Frankreich in der Tatnacht, allgemeinen Hinweisen auf Aufenthalte in der Schweiz, Hinweisen auf ein deliktisches Verhalten vor und nach der Tat, das Aussageverhalten der Beschuldigten, die Aussagen betreffend die Handschuhe sowie die Aussagen von E.____ betreffend sein Wissen um http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Einbruch vor und nach seiner Inhaftierung gelangten die Vorderrichter zum Zwischenfazit, es bestehe kein Zweifel an einer direkten Tatbeteiligung von E.____ und es sei davon auszugehen, dass sich dieser zur Tatzeit in der Liegenschaft der Eheleute B.____ und L.____ befunden habe (vgl. S. 17-35 des angefochtenen Urteils).

Hinsichtlich der Tatbeteiligung im Einzelnen führte die Vorinstanz aus, die drei Beschuldigten hätten sich in der Liegenschaft zumindest zeitweise aufgeteilt und diese nach Deliktsgut durchsucht. Mit Blick auf die rückwirkenden Randdaten, die Schlafenszeiten der Eheleute †B.___ und †L.____, die zum Tatzeitpunkt geschlossenen Fensterläden sowie die allgemeine Einrichtung im Haus sei nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigten vor dem Einbruch hätten wissen können, wer sich in welchem Gesundheitszustand im Haus befinde. Dafür, dass die Beschuldigten das Haus an einem anderen Tag ausgekundschaftet hätten, lägen keine ausreichenden Hinweise vor (vgl. S. 35 f., 63 des angefochtenen Urteils).

Betreffend den Vorwurf, die Beschuldigten hätten eine nicht unerhebliche Gewaltanwendung gegenüber den Bewohnern des Hauses abgesprochen, hielt die Vorinstanz zunächst in Berücksichtigung der Aussagen der Beschuldigten D.____ und C.____ sowie der zeitlichen und räumlichen Verhältnisse am Tatort fest, dass die Beschuldigten mit (schlafenden) Bewohnern im Haus hätten rechnen müssen (vgl. S. 37 f., 63 des angefochtenen Urteils). Unter Berücksichtigung der Aussagen von D.____ und C.____, der Angaben von †B.____, der Angaben des Experten Dr. med. M.____ vor Strafgericht sowie der polizeilich festgestellten Spuren und damit des objektivierten Tatablaufs gingen die Vorderrichter nicht davon aus, dass die Beschuldigten für den Fall des Antreffens von Bewohnern Gewaltanwendungen verabredet hätten oder zu einer solchen bereit gewesen wären. Dass die Beschuldigten D.____ und C.____ laut ihren eigenen Aussagen vorzeitig geflohen seien, lasse sich nicht entkräften. Daran ändere auch die zwei Wochen später in Frankreich durch D.____ und C.____ verübte Tat nichts, da sich diese sowohl in der Täterkonstellation als auch im Tatvorgehen unterscheide (vgl. S. 38-44 des angefochtenen Urteils). Den seitens der Staatsanwaltschaft erst anlässlich des Parteivortrages vor Strafgericht erhobenen Vorwurf, die Beschuldigten hätten zum Vertuschen der Tat †L.____ das Oberteil gewechselt, verwarf das Strafgericht in Würdigung der Aussagen der beiden Spitex-Pflegerinnen F.____ und N.____ sowie des Sohnes A.____ einerseits und der Aussagen von †B.____ andererseits. Ebenso spreche das Spurenbild gegen diese Theorie (vgl. S. 40 f. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Gewaltbereitschaft der Beschuldigten hielt die Vorinstanz des Weiteren fest, es lasse sich mit Blick auf die Aussagen von D.____ und C.____ sowie darauf, dass effektiv nur http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegen †L.____, nicht aber auch gegen †B.____ Gewalt angewandt worden sei, nicht belegen, dass C.____ und E.____ die Handlung von D.____ gegenüber †L.____ zu irgendeinem Zeitpunkt wissentlich oder willentlich mitgetragen hätten. Dass sich D.____ allein in das Büro begeben habe, spreche eher dafür, dass die Beschuldigten nicht von der Anwesenheit einer Person im Büro ausgegangen seien. In dubio sei zu Gunsten von D.____ anzunehmen, dass er das Büro lediglich zum Zwecke des Durchsuchens nach Deliktsgut betreten habe, nicht aber in der Erwartung eines wachen Bewohners, gegen welchen er Gewalt anwenden würde (vgl. S. 44 f., 63 des angefochtenen Urteils). Selbst wenn D.____ bereits vor Tatbegehung gewaltbereit gewesen sein sollte, lasse sich nicht nachweisen, dass die anderen Beschuldigten mit einer Gewalttätigkeit gegenüber einem Bewohner hätten rechnen müssen (vgl. S. 46, 63 des angefochtenen Urteils).

Aufgrund der Aussagen, der sportlichen Konstitution und des Alters der Beschuldigten, des Spurenbildes sowie aus Gründen der Plausibilität stand sodann für das Strafgericht fest, dass die Beschuldigten jeweils allein durch das Kellerfenster und den zugehörigen Lichtschacht ein- und ausgestiegen seien. Andere Wege wie Fenster oder Eingangstüre wären im konkreten Fall, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft, die beschwerlicheren gewesen. Zwar treffe zu, dass die Beschuldigten durch Zurückschieben des Gitters auf den Lichtschacht keine offensichtlichen Spuren hätten hinterlassen wollen. Dies habe aber unter Berücksichtigung der Spuren und der Aussagen von †B.____ und †L.____ weder eine besondere Geschicklichkeit noch einen grossen Zeitaufwand erfordert und sei selbst im Falle einer panikartigen Flucht logisch und naheliegend (vgl. S. 46-48 des angefochtenen Urteils).

Was in einem weiteren Punkt die Lichtverhältnisse und den Sauerstoffschlauch betrifft, so hätten die Beschuldigten laut den Vorderrichtern nicht zwangsläufig auf möglicherweise wache Bewohner im Büro schliessen müssen. Zwar sei objektiviert und unbestritten, dass ein Plastikschlauch von einem Sauerstoffgerät vom Wohnzimmer ins Büro geführt habe und allein schon deswegen die Bürotüre nicht habe geschlossen gewesen sein können. Es sei gestützt auf die Aussagen von †B.____ und der Spitex-Mitarbeitenden glaubhaft, dass im Büro eine Glühbirne gebrannt habe, welche allerdings über eine sehr niedrige Leistung verfügt habe, da sie lediglich als Nachtlicht gedient habe. Durch äusseren Lichteinfall wie Mondschein oder künstliche Lichtquellen könnte dieses Licht überstrahlt oder unbemerkt geblieben sein, weshalb es mehr als fraglich sei, ob die Beschuldigten das Licht im Büro im Eingangsbereich bemerkt hätten. Auf der polizeilichen Fotodokumentation seien die Lichtverhältnisse jedenfalls nicht richtig wiedergegeben. Auch den Sauerstoffschlauch bzw. dessen Zweck dürften die Beschuldigten aufgrund ihrer persönlichen wie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch der vor Ort herrschenden Verhältnisse nicht ohne weiteres erkannt haben (vgl. S. 49 f., 63 des angefochtenen Urteils). In dubio sei zu Gunsten von D.____ vom Eventualsachverhalt der Anklageschrift auszugehen, wonach jener das Büro von †L.____ betreten habe, um dieses nach Deliktsgut zu durchsuchen, und dass er †L.____ erst beim Durchsuchen des Schrankes bemerkt habe. Zwar sei das Nachtlicht im Büro zu bemerken gewesen, allerdings sei auch gestützt auf die Aussagen von D.____ nicht nachgewiesen, dass er †L.____ bereits bei Betreten des Büros wahrgenommen und schon vor Durchsuchen des Schrankes auf diesen eingeschlagen habe, wären ihm doch aufgrund der Gebrechlichkeit und Wehrlosigkeit von †L.____ durchaus andere Möglichkeiten offen gestanden, um seine Beute oder Flucht zu sichern oder mit dem Diebstahl fortzufahren (vgl. S. 50-52, 63 f. des angefochtenen Urteils).

Betreffend die Anzahl der Schläge gegen †L.____ und deren Motivation gingen die Vorderrichter teilweise in dubio zu Gunsten von D.____ trotz dessen teilweise wechselhaften Aussageverhaltens sowie in Berücksichtigung des Spuren- und des Verletzungsbildes wie auch der Aussagen von †B.____ und †L.____ und der Spitex-Mitarbeiterinnen davon aus, dass der Beschuldigte †L.____ erst beim Durchsuchen des Schrankes hinter sich bemerkt habe, in der Folge erschrocken sei, sich umgedreht und unvermittelt mindestens drei- bis viermal mit erheblicher Heftigkeit und gezielt gegen den Kopf bzw. das Gesicht des erkennbar im Bett liegenden †L.____ geschlagen habe, ohne sich zu vergewissern und zunächst zu erkennen, wen er vor sich habe und obwohl sich †L.____ nicht gewehrt habe. Auch dürfte sich D.____ unmittelbar danach entfernt haben, mutmasslich ohne sich um †L.____ zu kümmern. Dass D.____ im Nachhinein bemerkt habe, eine ältere, mutmasslich kranke Person vor sich zu gehabt zu haben, sei durchaus wahrscheinlich, sei doch von einem Gewaltexzess zufolge Erschreckens auszugehen. Hingegen könne nicht mit Gewissheit gesagt werden, dass er das tatsächliche Alter, die Gebrechlichkeit und die Folgen seiner Schläge richtig eingeschätzt habe (vgl. S. 52-59, 63 f. des angefochtenen Urteils).

Hinsichtlich des Wissens von C.____ und E.____ betreffend die Gewaltausübung durch D.____ führte die Vorinstanz aus, C.____ und E.____ hätten gleichzeitig erst nach Verlassen des Hauses von D.____ darüber erfahren, wobei eine vorgängige entsprechende Vereinbarung nicht erstellt sei. Dass sich die Beschuldigten nach der Tat für den Fall einer Polizeikontrolle des Schmucks entledigt hätten, sei gestützt auf die Aussagen von D.____ und C.____ glaubhaft und aus Tätersicht logisch. Daran ändere die Tatsache, dass der Schmuck bei der Tatortbegehung nicht habe gefunden werden können und die Beschuldigten die Polizei an unterschiedliche Orte geführt häthttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten, nichts. Demgegenüber sei die Version betreffend die angeblich verwendeten und später weggeworfenen Handschuhe von E.____ der Lüge entlarvt worden: Entweder habe E.____ bzw. D.____ gar keine Handschuhe getragen oder er habe welche getragen, diese aber nicht weggeworfen. Wenn nicht einmal D.____ den beeinträchtigten Gesundheitszustand von †L.____ habe erkennen können, gelte dies erst recht für die übrigen Beschuldigten (vgl. S. 59-62 des angefochtenen Urteils).

In einem letzten Punkt verneinten die Vorderrichter die Vorhersehbarkeit des Todeseintritts von †L.____ nicht nur bei C.____ und E.____, sondern auch bei D.____: Dieser müsse zwar angesichts der Heftigkeit der Schläge gegen den Kopf mit schweren Verletzungen bei †L.____ gerechnet haben. Da nicht von einer Bewusstlosigkeit von †L.____ auszugehen sei, nichts auf den baldigen Tod von †L.____ hingedeutet habe, sich D.____ unmittelbar nach den Schlägen entfernt habe, selbst †B.____ sowie die Polizei am nächsten Morgen die Ernsthaftigkeit der Verletzungen nicht erkannt hätten sowie die bei †L.____ ausgelöste Hirnblutung aufgrund dessen Vorerkrankung nicht behandelbar gewesen sei, habe D.____ nicht zwangsläufig mit dem Tod von †L.____ rechnen müssen (vgl. S. 62, 64 des angefochtenen Urteils).

Als Fazit schloss das Strafgericht somit auf einen gemeinsam geplanten Einbruch, bei welchem es zu einem Gewaltexzess seitens von D.____ gekommen sei, welcher von den Mitbeschuldigten C.____ und E.____ weder wissentlich noch willentlich mitgetragen oder gebilligt worden sei (vgl. S. 64 des angefochtenen Urteils).

2.2.2 In rechtlicher Hinsicht wiesen die Vorderrichter zunächst darauf hin, dass sowohl allen drei Beschuldigten gemeinschaftlich sowie dem Beschuldigten D.____ allein diverse Tatvorwürfe gemacht würden. Vorwegzunehmen sei, dass bei allen Beschuldigten allfällige Schuldausschliessungsgründe wie insbesondere zufolge Drogen- und/oder Alkoholkonsum auszuschliessen seien (vgl. S. 66 des angefochtenen Urteils).

Was den allein gegenüber D.____ erhobenen Vorwurf des Mordes, eventualiter der vorsätzlichen Tötung, subeventualiter der fahrlässigen Tötung betrifft, so ging die Vorinstanz davon aus, dass sich D.____ beim Durchsuchen des Schranks im Büro ertappt gefühlt, daraufhin unvermittelt umgedreht und gegen den Kopf von †L.____ geschlagen habe, ohne sich zu vergewissern, ob tatsächlich eine Bedrohung vorliege. Der Beschuldigte könne sich nicht auf irgendeine Notwehrsituation berufen. Spätestens nach dem ersten Schlag müsse er gemerkt haben, dass er es mit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer wehrlosen, im Bett liegenden Person zu tun gehabt habe. Gleichwohl habe er ihr in schneller Folge weitere zwei bis drei Schläge gegen den Kopf bzw. ins Gesicht erteilt, was zu schweren Verletzungen geführt habe, die D.____ angesichts der Heftigkeit der Schläge zumindest in Kauf genommen habe. Diese Schläge seien ursächlich für den drei Tage später eingetretenen Tod von †L.____ gewesen. Trotz der Heftigkeit der Schläge und der fehlenden Gegenwehr des Opfers sei jedoch für D.____ – wie auch für andere Personen – die Lebensgefahr nicht von blossem Auge erkennbar gewesen. Da D.____ den lebensgefährlichen und allgemein hilfsbedürftigen Zustand von †L.____ verkannt habe und vielmehr davon ausgegangen sei, dass dieser die Polizei alarmieren werde, sei ein Eventualvorsatz zu verneinen und stattdessen von Fahrlässigkeit auszugehen. Angesichts dessen sei auf fahrlässige Tötung gemäss Art. 117 StGB zu erkennen (vgl. S. 67-69 des angefochtenen Urteils).

Betreffend die gegenüber allen drei Beschuldigten erhobenen Tatvorwürfe liege sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und in Bezug auf einen Deliktsbetrag von Fr. 6'703.30 für Wertsachen und Bargeld vor. Hingegen könne C.____ und E.____ nicht vorgeworfen werden, dass sie die Gewaltausübung durch D.____ gegen †L.____ wissentlich und willentlich mitgetragen oder gebilligt hätten; folglich könne ihnen kein Raub i.S.v. Art. 140 StGB vorgeworfen werden. D.____ hingegen habe zumindest zur Beutesicherung (exzessiv) Gewalt angewandt i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 al. 2 StGB. Dabei habe er die schweren Verletzungen von †L.____ in Kauf genommen, weshalb er des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen sei, von welchem der Tatbestand des Diebstahls konsumiert werde. Eine besondere Gefährlichkeit i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 al. 4 StGB und Art. 140 Ziff. 3 al. 3 StGB, wie sie die Anklageschrift lediglich auf der letzten Seite bei den anwendbaren Gesetzesbestimmungen vorwerfe, sei im Fliesstext in der Anklageschrift allerdings weder ausdrücklich erwähnt noch umschrieben. Abgesehen davon sei eine besondere Gefährlichkeit in casu ohnehin nicht nachgewiesen. Vielmehr hätten die Beschuldigten einen "normalen" Einbruchdiebstahl geplant, wobei bei Tatausführung D.____ ohne Zustimmung oder Billigung der anderen Täter aus dem Moment heraus ungeplant exzessiv Gewalt ausgeübt habe (vgl. S. 70 f. des angefochtenen Urteils).

2.3 Berufung der Staatsanwaltschaft 2.3.1 In ihrer vorläufigen Begründung der Berufung im Rahmen ihres Antrags auf Fortsetzung der Sicherheitshaft für E.____ vom 4. Juli 2020 weist die Staatsanwaltschaft zusammengehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht fasst darauf hin, dass am Tatort DNA-Spuren von drei unterschiedlichen Personen gefunden worden seien sowie unglaubhafte Aussagen seitens der Beschuldigten D.____ und C.____ betreffend die Teilnahme von E.____, deren Hin- und Rückweg, frühere Einbrüche, den Tatplan, die Billigung einer Gewaltanwendung gegenüber den Bewohnern des Hauses, die Reihenfolge der Durchsuchung der einzelnen Zimmer sowie den Tatabschluss (Wegwerfen des Schmucks, Flucht aus dem Haus) vorlägen. Dies zeigten allein schon die rückwirkend erhobenen Standortdaten betreffend die Beschuldigten D.____ und C.____, die optischen und akustischen Verhältnisse im Haus sowie die Aussagen der Spitex-Mitarbeiter. Damit lägen schon genügend Anhaltspunkte für einen Mittätervorsatz wegen Raubes im Grundtatbestand vor (S. 2-10 der vorläufigen Begründung der Berufung). Wenn ein Täter damit rechne, auf sich allenfalls wehrende Bewohner zu treffen, müsse er deren (gewaltsame) Überwältigung in irgendeiner Form geplant haben, es sei denn, er würde sofort flüchten, was aufgrund des vorliegenden Spurenbildes und der Tat von D.____ aber eben nicht der Fall gewesen sei. Daraus sei Eventualvorsatz auf Raub abzuleiten (vgl. S. 10 f. der vorläufigen Begründung der Berufung).

2.3.2 In ihrer bereits begründeten Berufungserklärung vom 22. September 2020 rügt die Anklagebehörde eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz. So machten die zahlreichen, aufgedeckten Lücken in den Aussagen der Beschuldigten diese unglaubwürdig und deren Schilderungen grundsätzlich unglaubhaft, gegenteilige objektive Beweise vorbehalten. Insoweit das Strafgericht partiell auf die unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten abstelle, ohne dies zu begründen, verletze es nicht nur seine Begründungspflicht, sondern verfalle darüber hinaus in Willkür, weil es einzelnen Aussagen derselben Person selektiv Glauben schenke, anderen wiederum nicht (S. 15 f. der Berufungserklärung).

Interessanterweise gehe die Vorinstanz von einer Tatbeteiligung von E.____ aus, und zwar nicht nur gestützt auf die DNA-Spuren, sondern auch nach einer Analyse des Aussageverhaltens der Beschuldigten (vgl. S. 16 f. der Berufungserklärung). Weshalb die Beschuldigten einer Konfrontation nicht ausgewichen seien, ergebe sich einzig aus den objektiven Hinweisen am Tatort sowie dem Tathergang zwei Wochen später bei den Taten in Frankreich, sei doch der Mittätervorsatz eine innere Tatsache. Hierbei dürften die Beweisanforderungen nicht allzu hoch angesetzt werden. Die Beschuldigten seien im Falle einer zufälligen Opferkonfrontation einer solchen nicht ausgewichen (wie Einbrecher), sondern hätten sich dieser gewaltsam gestellt (wie Räuber). Das Strafgericht verneine unter willkürlichem, selektivem Abstellen auf einzelne Aussagen der Beschuldigten sowie mit zahlreichen Vermutungen und Mutmassungen einen direkten Vorsatz der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigten, ohne einen Eventualvorsatz zu prüfen, und verneine daher einen subjektiven Vorsatz betreffend Raub. Das französische Verfahren zeige augenscheinliche Parallelen zum hier zu beurteilenden Fall auf. Dass das Strafgericht aber dort von einer blossen Erpressung und hier von einer nur kurzen Aufenthaltsdauer im Haus ausgehe, stelle eine reine Vermutung dar. Zumindest betreffend D.____ und C.____ könnten Rückschlüsse auf deren Täterpersönlichkeit geschlossen werden und ein Mittätervorsatz in Bezug auf besonders qualifizierten Raub, mindestens auf Raub, sei zu bejahen. Hinzu kämen die objektiven Hinweise am Tatort betreffend den Fluchtweg. Nur wenn echte Zweifel vorlägen, sei von der für die Beschuldigten günstigsten Version auszugehen. Dass im Obergeschoss des Hauses nur wenige Durchsuchungsspuren vorgelegen seien, bedeute nicht, dass doch spurlos Dursuchungen stattgefunden hätten. Betreffend das ausgewechselte Oberteil von †L.____ stelle die Staatsanwaltschaft auf die Aussagen der Spitex-Mitarbeitenden und des Sohnes sowie die Blutspuren ab, währenddem sich das Strafgericht auf die Depositionen der Ehefrau stütze. Ferner glaube das Strafgericht den Aussagen der Beschuldigten, wonach diese panikartig individuell das Haus verlassen hätten, obwohl die Beschuldigten widersprüchlich ausgesagt hätten und auch das Zurücklegen des Gitters beim Kellerschacht dagegen spreche. Ebenso wenig sei den Beschuldigten zu glauben, dass sie den Schmuck im Wald weggeworfen hätten, da sie bei der Tatortbegehung unterschiedliche Orte angegeben hätten. Wenn das Strafgericht demgegenüber den Beschuldigten nicht glaube, dass sie die Handschuhe ebenfalls weggeworfen hätten, weil es die Theorie der Handschuhe verworfen habe, habe es einmal mehr in willkürlicher Weise selektiv einzelne Aussagen der Beschuldigten herausgepickt (vgl. S. 17-23 der Berufungserklärung).

Das wichtigste Argument sowohl für einen mittäterschaftlichen Raub wie auch für eine vorsätzliche Tötung bzw. Mord durch D.____ stellten der Sauerstoffschlauch und das Sauerstoffgerät sowie die konkreten Lichtverhältnisse im Eingangsbereich und im Büro dar. Denn je heller das Licht gewesen sei, desto eher habe mit anwesenden Bewohnern gerechnet werden müssen und desto eher habe D.____ †L.____, dessen Alter und dessen besondere Vulnerabilität sehen und erkennen müssen. Während C.____ und D.____ behaupteten, es sei dunkel gewesen, sei gestützt auf die Aussagen der Spitex-Mitarbeiterinnen und der Witwe wie auch der polizeilichen Feststellungen unmittelbar nach der Tat vom Brennen einer Birne im Kronleuchter auszugehen, wobei die Türe zwischen Büro und Eingangsbereich ein Stück weit offen gestanden sei. Dabei müsse die Lichtleistung der Glühbirne über ein übliches Nachtlicht hinausgegangen sein und das Büro zumindest soweit erhellt haben, dass eine Orientierung darin möglich gewesen sei und Details ohne Weiteres hätten erkannt werden können. Für die Behauptung der Vorinstanz, die Bilder http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Fotodokumentation entsprächen nicht der Realität, fände sich kein Hinweis in den Akten und ein Einsatz von Fremdlicht sei nicht belegt. Zudem hätten der Sohn und die Ehefrau von †L.____ die Staatsanwaltschaft vor Strafgericht darauf hingewiesen, dass das Sauerstoffgerät erheblichen Lärm gemacht habe und auch der Sauerstoffschlauch nicht habe unbemerkt bleiben können. Für die Beschuldigten sei somit klar gewesen, dass sich im Büro eine ältere oder zumindest kranke Person (höchstwahrscheinlich) aufhalte. Wer in einer solchen Situation nicht fliehe, sondern in diesen Raum hineingehe, nehme eine gewaltsame Opferkonfrontation in Kauf (D.____), was ebenso für die übrigen Beschuldigten, selbst wenn diese nicht ins Büro gegangen seien, gelte. Somit hätten die Beschuldigten zumindest einen Raub im Grundtatbestand gebilligt (vgl. S. 24-29 der Berufungserklärung).

Zu Recht glaube die Vorinstanz D.____ hinsichtlich Grund, exakten Zeitpunkt, Art und Heftigkeit der Schläge nicht. Dies hätte aber konsequenterweise auch hinsichtlich Nichtbemerken des Opfers zu Beginn und Nichtbemerken der Vulnerabilität gelten müssen. Denn im Büro sei es nicht dunkel, sondern ziemlich hell gewesen. Nicht nur der Sauerstoffschlauch, auch das Bett und die darin liegende Person seien auf den ersten Blick erkennbar gewesen, zumal ein Täter, der einen Raum betrete, diesen zuerst auf allfällige Gefahren prüfe. Letztlich sei irrelevant, ob D.____ sein Opfer schon beim Betreten des Büros oder erst beim Durchsuchen des Schranks wahrgenommen habe. Entscheidend sei, was er dann gesehen und getan habe. Gemäss den Feststellungen des IRM Basel habe das Opfer mehrere heftige Faustschläge erhalten. Diese Schläge hätten zweifelsohne von vorne kommen müssen, weshalb D.____ seinem Opfer ins Gesicht und dessen Alter, Gebrechlichkeit und Vulnerabilität (Stichwort Sauerstoffbrille) habe sehen müssen, dies spätestens ab dem zweiten Schlag, da sich das Opfer in keiner Art und Weise gewehrt habe. Daher habe D.____ auch die Folgen seiner Schläge sehr wohl erkennen und abschätzen können. Was den subjektiven Tatbestand betreffe, so bemesse sich der Vorsatz nach dem Wissen des Täters vor und während, nicht aber nach der Tat, zumal diese nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Denn nur solange D.____ Tatherrschaft gehabt habe, hätte er möglicherweise die Folgen seines Tuns abwenden können. Letztlich entscheidend sei, ob D.____ trotz Wissens um die Lebensgefahr vor bzw. während der Tatausführung darauf habe vertrauen dürfen, dass die von ihm vorsätzlich herbeigeführte lebensgefährliche Körperverletzung nicht zum Tod führen werde. Vorliegend habe D.____ trotz Wissen um den Zustand von †L.____ unvermindert und wiederholt mit erheblicher Kraft auf sein Opfer eingeprügelt. Schläge gegen den Kopf seien per sei gefährlich; umso mehr müsse dies bei einem alten, greisen Opfer lebensgefährlich sein. Denn es sei der durch die Faustschläge in Gang gesetzte Verletzungsprozess, ein innerer Vorgang, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Schläge gegen den Kopf so gefährlich mache. Diese inneren Vorgänge seien der Tatherrschaft des Täters nach dem Zuschlagen entzogen und von ihm nicht beherrschbar. Auch durch das wilde Einprügeln seien die Verletzungsfolgen für D.____ nicht dosierbar gewesen. Aufgrund der Wissensseite könne man nur zum Schluss kommen, dass es D.____ völlig egal gewesen sei, wie schwer er †L.____ verletzen oder ob dieser sogar sterben würde. Letzterer habe keinerlei Abwehrchancen gehabt, was D.____ durch die fehlende Gegenwehr bemerkt haben müsse. Schliesslich habe D.____ nach seiner Tat †L.____ einfach liegen gelassen, womit er gezeigt habe, dass ihm dessen Leben egal gewesen sei. Sowohl durch das Tat- als auch Nachtatverhalten von D.____ sei somit belegt, dass sich allein auf der Wissensseite eine mögliche Tötung als derart wahrscheinlich aufgedrängt habe, dass vom Wissen auf den Willen resp. die Inkaufnahme der Tötung zu schliessen sei. Folglich habe sich D.____ mindestens wegen vorsätzlicher Tötung zu verantworten (vgl. S. 29-34 der Berufungserklärung)

2.3.3 In ihrer fakultativen ergänzenden Berufungsbegründung vom 21. Dezember 2020 im Nachgang zum Augenschein vom 24. November 2020 erachtet die Staatsanwaltschaft ihre Argumente durch den Augenschein als bestätigt. So habe dieser gezeigt, dass das Licht im Büro durch die geschlossenen Fensterläden bereits von aussen wahrnehmbar gewesen sei und ebenso im Eingangsbereich. Es habe kein Nacht-Aussenlicht bestanden, ebenso wenig weitere Lichtquellen im Haus. Das Licht im Büro habe jede Nacht gebrannt und es hätten gute bis sehr gute Lichtverhältnisse geherrscht. Die Türe zum Büro müsse einen Spalt weit offen gewesen sein, ansonsten wäre die Sauerstoffzufuhr unterbrochen oder zumindest erheblich reduziert gewesen. Auch wenn die Geräuschlautstärke und die Dimension des Sauerstoffschlauchs geringer ausgefallen seien als von der Anklagebehörde vermutet, habe das Sauerstoffgerät samt dessen Schlauch gehört und gesehen werden müssen, und zwar auch bei Taschenlampenlicht. Sodann könne nicht von einer panikartigen Flucht, wie sie die Beschuldigten D.____ und C.____ schilderten, ausgegangen werden, da der Lichtschacht eng und hoch und damit kaum alleine erklimmbar sei, sondern gegenseitige Zuhilfenahme erfordert habe (vgl. S. 2 f. der fakultativen ergänzenden Berufungsbegründung). Wer bei guten bis sehr guten Lichtverhältnissen unvermittelt mitten in der Nacht auf einen bettlägerigen, greisen, an ein Sauerstoffgerät gefesselten alten und völlig wehrlosen Mann mit erheblicher Wucht zahlreiche Faustschläge von vorne direkt ins Gesicht abgebe und die offensichtlich verletzte, mindestens blutende, gegebenenfalls bewusstlose Person zurücklasse, ohne Hilfe zu avisieren, der nehme den Tod dieses Menschen wenigstens in Kauf, sollte er einen solchen nicht sogar angestrebt haben. Darum liege nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft in http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bezug auf D.____ ein vorsätzliches Tötungsdelikt und somit (Raub-)Mord vor. Bei den Beschuldigten C.____ und E.____ liege wegen der Wahrnehmbarkeit des Lichts aus dem Büro wenigstens im Eingangsbereich mindestens deren Teilnahme an einem eventualvorsätzlichen Raub vor (vgl. S. 3 der fakultativen ergänzenden Berufungsbegründung).

2.3.4 Die Anklagebehörde hält in ihrem Parteivortrag anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung an ihren bisherigen schriftlichen Ausführungen fest (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 37, unter Hinweis auf den in Schriftform abgegebenen Parteivortrag). Dabei betont sie die Wichtigkeit des durch das Kantonsgericht durchgeführten Augenscheins am Tatort, welchen bereits die Vorinstanz hätte vornehmen müssen (vgl. S. 3 des schriftlichen Parteivortrages). Insbesondere wiederholt die Staatsanwaltschaft die aus ihrer Sicht vorliegenden Gründe, warum in casu betreffend D.____ von einem Mord und betreffend alle drei Beschuldigten von einem Raub auszugehen sei (vgl. S. 11 ff. und 25 ff. des schriftlichen Parteivortrages).

2.3.5 In seiner summarischen Stellungnahme im Sinne einer Berufungsantwort vom 18. Mai 2021 entgegnet der Beschuldigte C.____, den Tätern sei es um Wertgegenstände in Autos gegangen und erst nach Betreten der Garage, wo sie Werkzeug gefunden hätten, sei die Idee zum Einbruch ins Haus entstanden. Der Einbruch sei von der Garage her durch den Lichtschacht erfolgt, wo es kein Fenster gegeben habe und damit auch kein Licht nach aussen erkennbar gewesen sei. Der Lichtschacht sei auch nicht dermassen eng und tief gewesen, dass die durchaus trainiert erscheinenden jugendlichen Täter diesen nicht alleine hätten erklimmen können. Die angebliche Wahrnehmbarkeit von Sauerstoffgerät und -schlauch habe sich auf Personen beschränkt, die das Büro bzw. Schlafzimmer von †L.____ betreten hätten. Die Türe habe praktisch ganz geschlossen werden können, so dass Licht – wenn der Kronleuchter überhaupt gebrannt habe – nur durch einen schmalen Spalt nach aussen habe gelangen können. Es sei zweifelhaft, ob dies bei Verwendung der starken Handy-Taschenlampen und Reflexionen von der Glastüre im Eingangsbereich habe bemerkt werden können (vgl. S. 1 f. der Berufungsantwort). Es sei nicht belegt, dass alle Beteiligten den im Büro schlafenden †L.____ bemerkt hätten. Ebenso wenig sei belegt, dass alle Beschuldigten mit dem Vorgehen von D.____ einverstanden gewesen wären bzw. dessen Gewaltausübung gegenüber dem Opfer mindestens stillschweigend in Kauf genommen, gebilligt oder verabredet hätten, zumal der jugendliche Beschuldigte C.____ erstmals wegen eines Einbruchdeliktes verfolgt werde. Dieser sei in Tränen ausgebrochen, als er die Aufnahmen vom im Bett liegenden †L.____ gesehen habe (vgl. S. 2 der Berufungsantwort).

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Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3.6 In seinem Parteivortrag vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholt auch der Verteidiger von C.____ seine bereits schriftlich eingereichte Argumentation (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 38, unter Hinweis auf den in Schriftform abgegebenen Parteivortrag). Der Beschuldigte habe die im Obergeschoss schlafende †B.____ in Ruhe gelassen und sei beim ersten Geräusch aus dem Büro geflüchtet (vgl. S. 3 des schriftlichen Parteivortrages). Mit Blick auf die unklaren Lichtverhältnisse und den nicht eruierten tatsächlichen Lärm des Sauerstoffgeräts könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Einbrecher in Kenntnis von Anwesenheit von Bewohnern ins Haus eingedrungen seien und mit D.____ eine Anwendung von Gewalt verabredet oder eine solche stillschweigend geduldet hätten. Der seitens von D.____ verübte Exzess könne C.____ nicht angelastet werden (vgl. S. 4-6 des schriftlichen Parteivortrages).

2.3.7 Der Beschuldigte E.____ bestreitet in seiner Stellungnahme im Sinne einer Berufungsantwort vom 18. Juni 2021, dass es nicht möglich gewesen sein solle, den Kellerschacht alleine zu erklimmen. Dass das Sauerstoffgerät und dessen Schlauch akustisch und optisch zwingend wahrzunehmen gewesen seien, werde nunmehr selbst durch die Staatsanwaltschaft relativiert (vgl. S. 1 der Stellungnahme). Ob das Licht im Büro eingeschalten gewesen sei und wenn ja mit welcher Lichtstärke, darüber könne nur spekuliert werden. Die Aussagen des Sohnes des Opfers allein genügten jedenfalls nicht für einen zweifelsfrei festgestellten Sachverhalt. Selbst bei Annahme von Licht lasse sich unter keinen Umständen eine mittäterschaftliche Beteiligung an einem eventualvorsätzlichen Raub begründen. Es sei absolut üblich und werde als effektive Präventionsmassnahme gegen Einbruch empfohlen, das Licht bei Abwesenheit brennen zu lassen. Damit hätten die Beschuldigten keineswegs zwingend mit dem Antreffen von Hausbewohnern rechnen müssen. Es gebe auch nicht den geringsten Hinweis darauf, dass im Fall einer Konfrontation mit den Hausbewohnern Gewaltanwendung toleriert oder gar vereinbart gewesen sei, ebenso wenig, dass der Tatentschluss von D.____ von den übrigen Tatbeteiligten in irgendeiner Form gebilligt worden wäre. Schliesslich weise der Beschuldigte E.____ von sich, überhaupt am Einbruchdiebstahl dabei gewesen zu sein (vgl. S. 2 der Stellungnahme).

2.4 Berufung des Beschuldigten D.____ 2.4.1 Demgegenüber macht der Beschuldigte D.____ in seiner Berufungsbegründung vom 1. März 2021 geltend, man habe "nur" Autos aufbrechen und nach Wertsachen durchsuchen wollen. Nach erfolglosem Durchsuchen derselben und dem Auffinden von Werkzeug in der Garage der fraglichen Liegenschaft sei die Idee zum Einbruch in dieses Haus spontan gekommen (vgl. S. 4 f. der Berufungsbegründung). Die beiden Fahrzeuge in der Garage seien verstaubt gewesen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht und laut den übereinstimmenden Aussagen von D.____ und C.____ habe im Haus überhaupt kein Licht gebrannt; es sei dunkel gewesen. Die Ehefrau des Verstorbenen sei hierzu gar nicht befragt worden. Die Türe zum Büro sei 20-30 cm offen gewesen. Da es dunkel gewesen sei, habe man mit der Handytaschenlampe geleuchtet (vgl. S. 5 f. der Berufungsbegründung). Was die Verletzungen von †L.____ betreffen, so werde die Annahme der Vorinstanz, es liege eine schwere Körperverletzung vor, nicht begründet. Die konstitutionelle Prädisposition von †L.____ und die darum unterbliebene Operation desselben könne dem Beschuldigten nicht angerechnet werden. Es könne auch nicht vom Tod auf die Schwere der Verletzungen geschlossen werden, darum liege lediglich eine einfache Körperverletzung vor (vgl. S. 7 f. der Berufungsbegründung). Zudem bestehe hinsichtlich der Anzahl an Faustschlägen ein Widerspruch in den beiden Gutachten. Mit Blick auf das Spurenbild – das Opfer habe die Sauerstoffbrille noch angehabt – und die Aussagen des Beschuldigten sei von höchstens zwei Faustschlägen auszugehen (vgl. S. 8 der Berufungsbegründung). Alles habe sich im Dunkeln abgespielt und der Beschuldigte habe sich in Panik befunden. Er sei davon ausgegangen, dass †L.____ die Polizei rufen würde. Er habe daher weder heftig noch gezielt zugeschlagen. Darum habe er auch keine schwere Körperverletzung in Kauf genommen und eventualvorsätzlich gehandelt, weshalb er nicht wegen qualifizierten, sondern wegen einfachen Raubes schuldig zu sprechen sei (vgl. S. 8 f. der Berufungsbegründung).

2.4.2 Der Verteidiger von D.____ hält in seinem Parteivortrag vor den Schranken des Berufungsgerichts ebenfalls an seiner Argumentation fest (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 38, unter Hinweis auf den in Schriftform abgegebenen Parteivortrag). Ergänzend führt er an, die Staatsanwaltschaft mache Behauptungen zu Tatsachen (vgl. S. 1 des schriftlichen Parteivortrages). Des Weiteren stimmten die mit Realkennzeichen behafteten Aussagen der Beschuldigten zu den Lichtverhältnissen im Büro überein (vgl. S. 7 f. des schriftlichen Parteivortrages). Da die Wahrnehmungen der übrigen befragten Personen sehr unterschiedlich seien, könnten nur die Depositionen der Beschuldigten ausschlaggebend sein (vgl. S. 8 des schriftlichen Parteivortrages). Abgesehen davon habe D.____ gegenüber C.____ betreffend Gewaltanwendung wohl mehr behauptet, als tatsächlich geschehen sei (vgl. S. 9 des schriftlichen Parteivortrages). Des Weiteren sei angesichts des hohen Alters des Opfers und damit einhergehend der viel höheren Verletzungsanfälligkeit nicht von einem heftigen Schlagen seitens des Beschuldigten D.____ auszugehen und daher Eventualvorsatz hinsichtlich einer Tötung zu verneinen (vgl. S. 10 f. des schriftlichen Parteivortrages).

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Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4.3 Die Staatsanwaltschaft wiederum entgegnet dem Beschuldigten D.____ in ihrer Berufungsantwort vom 26. April 2021, das Licht aus dem Büro sei sehr wohl durch die Rollläden und auch durch den Glaseinsatz der Haupteingangstüre sichtbar gewesen. Bereits daher sei mit anwesenden Personen zu rechnen gewesen. Selbst ohne Licht habe der Beschuldigte D.____ nicht auf Unbewohnbarkeit schliessen können, sei es doch zum Tatzeitpunkt mitten in der Nacht gewesen, wenn (eigentlich) alle schliefen. Und gerade wenn der Beschuldigte angeblich spontan eingebrochen sei, seien weder Auskundschaften noch Abklärungen vorgenommen worden, weshalb ebenso wenig Grund zur Annahme bestanden habe, das Haus sei unbewohnt. Zudem sei das Haus nicht etwa verwahrlost gewesen und ein Wasserschlauch habe durch das Kellerfenster ins Haus geführt. Das Haus habe sich in einer Wohngegend befunden und es habe keine allgemeine Ferienzeit geherrscht. Es sei nachts gewesen, wo üblicherweise Hauseigentümer auch tatsächlich zu Hause seien. Spätestens mit der

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