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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.05.2021 460 20 134

17 maggio 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,259 parole·~1h 6min·2

Riassunto

Gewerbsmässiger Betrug etc

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. Mai 2021 (460 20 134) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Gewerbsmässiger Betrug etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

Privatklägerschaft

gegen

A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer, Eisfeldstrasse 2a, 6005 Luzern, Beschuldigter und Berufungskläger

B.____, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Januar 2020

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 23. Januar 2020 wurde unter anderem A.____ des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie gemäss Ziffer I.7 f. der Anklageschrift der Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 23 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt (Dispositiv-Ziffer II.1). Demgegenüber wurde der Beurteilte in den übrigen Fällen der Anklageschrift vom Vorwurf der Urkundenfälschung sowie vom Vorwurf des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung freigesprochen (Dispositiv-Ziffer II.2). Zudem wurde A.____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312) zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15'591.15 und der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- (Dispositiv-Ziffer II.3). Die Kosten des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Yetkin Geçer, in der Höhe von Fr. 14'772.60 (inklusive Nachbesprechung, Auslagen und Mehrwertsteuer) wurden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, wobei diese auch die bereits durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), geleisteten Zahlungen an Rechtsanwalt Dr. Jascha Schneider-Marfels im Betrag von Fr. 4'923.60 und an Rechtsanwalt Alexander Sami in Höhe von Fr. 15'733.40 betrifft (Dispositiv-Ziffer III.4).

Mit gleichem Urteil wurde B.____ des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Ziffer I.6 der Anklageschrift, der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug sowie der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Dispositiv-Ziffer III.1). Hingegen wurde der Beurteilte vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung sowie in Ziffer I Fall 106 der Anklageschrift vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs bzw. des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freigesprochen (Dispositiv-Ziffer III.2). Zudem wurde B.____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15'428.65 und der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- (Dispositiv-Ziffer III.3). Die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat Silvan Ulrich, in der Höhe von Fr. 5'980.10 (inklusive Nachbesprechung, Auslagen und Mehrwertsteuer) wurden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv-Ziffer III.4). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schliesslich entschieden die Vorderrichter über die beschlagnahmten Gegenstände, indem sie eine Einziehung derselben bzw. deren Verbleib als Aktenbestandteil bei den Akten anordneten (Dispositiv-Ziffer IV), und sie beurteilten die zahlreichen Zivilforderungen, indem sie entweder nicht auf diese eintraten (Dispositiv-Ziffer V.1), sie auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer V.2) oder aber A.____ und B.____ in solidarischer Verbindung mit dem Mitbeurteilten C.____ zur Zahlung derselben verurteilten (Dispositiv-Ziffer V.3).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen dieses Urteil haben der Beschuldigte A.____ mit Eingabe vom 23. Januar 2020 und der Beschuldigte B.____ mit Eingabe vom 30. Januar 2020 die Berufung angemeldet. Der Aktennotiz des Strafgerichts vom 9. März 2020 ist zu entnehmen, dass gemäss einer telefonischen Nachfrage bei Advokat Silvan Ulrich die Berufung von B.____ in seiner Eigenschaft als Beschuldigter und nicht so wie angegeben als Privatkläger erhoben worden ist. Mit Eingaben vom 25. Juni 2020 (Beschuldigter A.____) und vom 24. Juni 2020 (Beschuldigter B.____) haben die Beschuldigten zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), die Berufungserklärung übermittelt.

C. In seiner Berufungserklärung vom 25. Juni 2020 beantragte der Beschuldigte A.____, (1.) er sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II.1 des Urteils des Strafgerichts vom 23. Januar 2020 von Schuld und Strafe freizusprechen, (2.) in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II.3 des vorinstanzlichen Erkenntnisses seien die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15'591.15 und der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--, auf die Staatskasse zu nehmen, (3.) in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II.4 des Urteils der Vorderrichter seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen, (4.) in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern V.3.1 bis 3.41 des strafgerichtlichen Entscheids seien die Zivilforderungen abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen, (5.) alles unter Prozesskosten, also die zweitinstanzlichen Gerichtskosten und die Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) seien zu Lasten der Staatskasse zu nehmen. Hinsichtlich des Antrags 3 ist anzumerken, dass hierbei gemeint ist, es sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II.4 Absatz 2 von der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO abzusehen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2).

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Der Beschuldigte B.____ begehrte in seiner Berufungserklärung vom 24. Juni 2020, in vollumfänglicher Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils sei (1.) er kostenfrei freizusprechen sowie (2.) die Verurteilung hinsichtlich der Zivilforderungen aufzuheben.

E. In ihrer Eingabe vom 7. August 2020 teilte die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Kantonsgericht mit, dass sie weder Antrag auf Nichteintreten auf die Berufungserklärungen der beiden Beschuldigten stelle noch Anschlussberufung erhebe. Sodann begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 30. November 2020, die Berufungen der beiden Beschuldigten seien vollumfänglich abzuweisen, und es seien die Dispositiv-Ziffern II.1-4 sowie III.1-4 des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen.

F. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. August 2020 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Mit gleicher Verfügung wurde festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts vom 23. Januar 2020 betreffend den Mitbeschuldigten C.____ (dieser wurde des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie gemäss Ziffer I.7 f. der Anklageschrift der Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2013, verurteilt und in den übrigen Fällen der Anklageschrift vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen) mit Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Art. 437 Abs. 2 StPO). Gestützt darauf wurde der Beschuldigte C.____ aus dem Rubrum des kantonsgerichtlichen Verfahrens entfernt. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Staatsanwaltschaft sowie die beiden Beschuldigten A.____ und B.____ wurden zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. Mai 2021 der Beschuldigte A.____ in Gutheissung seines Gesuchs vom 10. Mai 2021 von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung aus gesundheitlichen Gründen dispensiert.

G. Anlässlich der am 17. Mai 2021 stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Staatsanwältin Dr. Erika Kremniczky, der Verteidiger des Beschuldigten A.____, Rechtsanwalt Yetkin Geçer, sowie der Beschuldigte B.____ mit seinem Verteidiger, Advokat Silvan Ulrich. Die Parteien wiederholen ihre bisher in Schriftform gestellten Anträge, wobei beide Verteidiger neu für die Beschuldigten die amtliche http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verteidigung auch für das Berufungsverfahren beantragen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18 f.). Der Beschuldigte B.____ wird sowohl zur Person als auch zur Sache eingehend befragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8-18), währenddem der von der Hauptverhandlung dispensierte Beschuldigte A.____ via seinen Verteidiger eine schriftliche Stellungnahme zur Sache einreichen lässt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7).

Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend machen die Beschuldigten sowohl falsche Tatsachenfeststellungen als auch Rechtsverletzungen und damit zulässige Rügegründe geltend. Die Legitimation der Beschuldigten zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts den beiden Beschuldigten und Berufungsklägern A.____ und B.____ am 27. Januar 2020 schriftlich zugestellt worden ist (vgl. act. S 897, 899). Mit ihren Berufungsanmeldungen vom 23. Januar 2020 (A.____, act. S 1461) und 30. Januar 2020 (B.____, act. S 1453) haben diese Parteien die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Fristen zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurden vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde den Berufungsklägern am 24. Juni 2020 zugestellt (vgl. act. S 1373, 1375), und mit Datum vom 24. Januar 2020 (B.____) und 25. Januar 2020 (A.____) haben diese Parteien die Berufungserklärung beim Kantonsgericht eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben der Parteien die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Es ist demnach auf die Berufungen der Beschuldigten A.____ und B.____ einzutreten.

II. Gegenstand der Berufungen Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärungen des Beschuldigten A.____ vom 25. Juni 2020 und des Beschuldigten B.____ vom 24. Juni 2020 steht vorliegend grundsätzlich das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 23. Januar 2020 im Streit. Nicht angefochten sind demgegenüber betreffend den Beschuldigten A.____ die nachstehenden Punkte: Freispruch in den übrigen Fällen der Anklageschrift vom Vorwurf der Urkundenfälschung sowie vom Vorwurf des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Dispositiv-Ziffer II.2; Festlegung der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Yetkin Geçer, gemäss Dispositiv-Ziffer II.4 Absatz 1 (hingegen ist die Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO gemäss Dispositiv-Ziffer II.4 Absatz 2 wiederum angefochten); Entscheidungen über die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Dispositiv-Ziffer IV; Nichteintreten auf zwei Zivilforderungen gemäss Dispositiv-Ziffer V.1 sowie die Verweisung von acht Zivilforderungen auf den Zivilweg gemäss Dispositiv-Ziffer V.2. Betreffend den Beschuldigten B.____ sind die folgenden Punkte des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr bestritten: Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung sowie in Ziffer I Fall 106 der Anklage vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs bzw. des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Dispositiv-Ziffer III.2; Festlegung der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger, Advokat Silvan Ulrich, gemäss Dispositiv-Ziffer III.4 Absatz 1 (hingegen ist die Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO gemäss Dispositiv-Ziffer III. 4 Absatz 2 wiederum angefochten); Entscheidungen über die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Dispositiv-Ziffer IV; Nichteintreten auf zwei Zivilforderungen gemäss Dispositiv-Ziffer V.1 sowie die Verweisung von acht Zivilforderungen auf den Zivilweg gemäss Dispositiv-Ziffer V.2.

Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt in casu zufolge der eingelegten Berufungen der Beschuldigten vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil im vorliegenden Fall punkto Schuldsprüche und Sanktion lediglich bestätigen oder zu Gunsten der Beschuldigten mildern, nicht aber zu deren Lasten verschärfen.

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 82 N 10). Vorliegend wird daher in Anwendung der obgenannten Bestimmung bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen Punkten bereits an dieser Stelle auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen und nur auf neu im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente eingegangen.

III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Gewerbsmässiger Betrug, ev. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, begangen durch A.____, B.____ und den Mitbeschuldigten C.____, sowie Urkundenfälschung, begangen durch A.____ und den Mitbeschuldigten C.____ (Anklageziffer I) 1.1 Vorbemerkung Den Beschuldigten wird in Ziffer I der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2018 (nachfolgend: Anklageschrift) samt deren Ergänzung vom 26. August 2020 zusammenfassend vorgeworfen, sie hätten zusammen mit dem Mitbeschuldigten C.____ in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen geschädigt habe, wobei sie gewerbsmässig gehandelt hätten, indem sie zusammen aufgrund gemeinsamer Planung und durch gleichmassgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung gehandelt hätten, wobei jeder mit den Tathandlungen der anderen ausdrücklich oder konkludent einverstanden gewesen sei, und dabei zusammenfassend Folgendes getan: Im Namen der D.____AG hätten sie zahlreiche Waren und Dienstleistungen erworben bzw. in Anspruch genommen, ohne diese zu bezahlen (vgl. S. 2 der Anklageschrift). Zudem wird dem Beschuldigten A.____ in Ziffer I.7 f. der Anklageschrift im Zusammenhang mit einer Wohnungsmiete in E.____ vorgeworfen, er habe zusammen mit dem Mitbeschuldigten C.____ in der Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Urkunde gefälscht. Im Detail beinhaltet die Anklageschrift die Punkte "Vorgeschichte" (Anklageschrift Ziffer I.1 f.), "Warenbestellungen etc. gemäss beigelegter Tabelle" (Anklageschrift Ziffer I.3), "Büromiete" (Anklageschrift Ziffer I.4), "Kontoeröffnung" (Anklageschrift Ziffer I.5), "Leasingverträge" (Anklageschrift Ziffer I.6), "Wohnungsmiete" (Anklageschrift Ziffer I.7 f.), "Internet- Abo" (Anklageschrift Ziffer I.9 f.) sowie "Gewerbsmässigkeit" (Anklageschrift Ziffer I.11).

In Anlehnung an die Vorgehensweise der Vorinstanz (vgl. S. 7 des angefochtenen Urteils) werden auch im vorliegenden Urteil – teilweise in Abweichung zur Reihenfolge in der Anklageschrift – die einzelnen Anklageziffern gemäss Anklageschrift Ziffer I überwiegend in zeitlicher Reihenfolge behandelt, damit die entsprechenden, allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeiten der Beschuldigten rund um die D.____AG, soweit diese Gegenstand der Berufungen bilden, geprüft werden können. Trotz Rechtskraft des C.____ betreffenden Urteils der Vorinstanz vom 23. Januar 2020 ist dessen Beteiligung ebenso zu beleuchten, da seitens der Staatsanwaltschaft eine mittäterschaftliche Beteiligung zusammen mit A.____ und B.____ angeklagt worden ist, und diese Beschuldigten eine solche im Rahmen ihrer Berufungen bestreiten.

1.2 Kauf der D.____AG (betrifft A.____) 1.2.1 Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (Anklageschrift Ziffer I.1 f.) hatten die Beschuldigten C.____ und A.____ im Jahr 2012 finanzielle Schwierigkeiten. Um ihre ökonomische Lage zu verbessern, hätten sie sich ausdrücklich oder konkludent entschlossen, wobei jeder mit den einzelnen Tathandlungen des anderen einverstanden gewesen sei, soweit diese zum Tatplan gehörten, durch Kauf und Weiterverkauf von Waren, Bezug von Dienstleistungen etc. über eine Mantelgesellschaft mit einem unauffälligen Betreibungsausweis Geld zu verdienen. Dabei seien sie sich einig gewesen, dass sie die Waren und Dienstleistungen, die sie beziehen, nicht bezahlten und gegenüber Drittpersonen mit einem Aliasnamen auftreten würden. So seien C.____ mit den Namen F.____ und G.____ sowie A.____ mit einem unbekannt gebliebenen Aliasnamen jeweils in Erscheinung getreten. Gemäss ihrem Plan hätten sie im September 2012 den Firmenmantel der D.____AG von H.____ in I.____ zu einem Preis von Fr. 15'000.-- gekauft (vgl. Anklageschrift Ziffer I.1) sowie am 3. September 2012 anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung im Büro von J.____, Notarin in K.____, den Sitz der D.____AG nach I.____ verlegt und dabei L.____ als Verwaltungsratspräsident eingesetzt (Anklageschrift Ziffer I.2).

1.2.2 Das Strafgericht erachtete nach einer Würdigung der vorliegenden Beweise, insbesondere der Informationen aus dem Handelsregister betreffend die D.____AG, sowie der Aussagen von C.____, A.____, B.____, L.____ und H.____, den angeklagten Sachverhalt als erstellt (vgl. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht S. 7-10 des angefochtenen Urteils), wobei es einschränkend festhielt, dass A.____ die Verwendung eines fremden Namens nicht vorgeworfen werden könne (vgl. S. 52 des angefochtenen Urteils).

1.2.3 Der Beschuldigte A.____ lässt in seiner Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2020 geltend machen, die Aussagen des Zeugen H.____ seien nicht glaubhaft. Zudem überinterpretiere die Vorinstanz die Aussagen von B.____, H.____ und L.____ betreffend die Tatbeteiligung von A.____. Schliesslich kehre die Vorinstanz das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten zu seinen Lasten um (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung). Im Rahmen seines Parteivortrages vor Kantonsgericht bemängelt der Verteidiger, dass die Staatsanwaltschaft nicht die nötigen Beweise liefere, und auch das Strafgericht dem Beschuldigten zu Unrecht einen gemeinsamen Tatplan vorwerfe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18, 23).

1.2.4 Laut Staatsanwaltschaft gemäss ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht war A.____ sehr wohl von Anfang an am "Konstrukt" der D.____AG beteiligt gewesen; er sei denn auch als der Käufer der D.____AG bezeichnet worden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21).

1.2.5.1 In diesem Anklagepunkt kann hinsichtlich der vorliegenden Beweise und Indizien zunächst in allgemeiner Weise auf den detaillierten und ausführlichen polizeilichen Ermittlungsbericht vom 27. März 2015 (act. 2145-2285) sowie im Übrigen auf die im vorinstanzlichen Urteil dargestellte Beweislage (vgl. S. 7-9 des angefochtenen Urteils) verwiesen werden. Wesentlich sind somit neben der unbestrittenen Erkenntnis, dass eine Vielzahl von Bestellungen meist auf den Namen der D.____AG getätigt worden sind (vgl. dazu nachfolgend Erw. 1.7), der Handelsregisterauszug betreffend Sitz und Verwaltungsrat der D.____AG (act. 2031 f. und 2307) sowie die Aussagen der Beschuldigten C.____, A.____ und B.____ einerseits sowie der Drittpersonen L.____ und H.____ andererseits.

Hierbei ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte A.____ in erster Linie durch die Depositionen vom im September 2012 als einziger Verwaltungsrat der D.____AG eingesetzten L.____, welcher sowohl am 24. Juli 2014 (act. 3863 ff.) als auch am 16. Dezember 2014 (act. 3909 ff.) als Auskunftsperson einvernommen worden ist, belastet wird. Ergänzend ist auf die Aussage von L.____ hinzuweisen, wonach der Begleiter von C.____ Anfang 30 und vermutlich Südländer gewesen sei (act. 3869 f.). Zudem erkannte L.____ A.____ auf einem vorgehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht legten Fotobogen "mit Sicherheit" als jene Person, die C.____ bei den Gesprächen mit ihm begleitet habe, obwohl sie noch weniger Bart im Gesicht gehabt und die Haare kürzer getragen habe (act. 3873 ff.).

Hierzu passen hinsichtlich der Identifikation von A.____ "zu hundert Prozent" und C.____ als typähnlich sowie der Fahrdienste durch A.____ die Depositionen des Treuhänders H.____ als Auskunftsperson. Dieser gab dazu unter anderem an, der Begleiter von C.____ sei ungefähr 30 Jahre alt gewesen, eher ein wenig untersetzt, habe schwarze Haare und teilweise einen Dreitagebart getragen. Diesem habe er manchmal die Post auch im M.____-Restaurant in N.____ übergeben (act. 3945, 3951 ff.). Dabei bestritt H.____, sich betreffend die zu machenden Aussagen mit L.____ abgesprochen zu haben (act. 3961).

Demgegenüber hat A.____ sowohl im Vorverfahren wie auch vor Strafgericht eine Beteiligung am Kauf der D.____AG abgestritten oder aber die Aussage verweigert. Er gab aber immerhin die Fahrdienste für L.____ zu (act. 3645, S 683). In seiner schriftlichen Stellungnahme zuhanden des Kantonsgerichts hingegen bestreitet der Beschuldigte A.____ nicht nur, etwas mit dem Kauf der D.____AG zu tun haben. Auch den belastenden Aussagen von L.____ betreffend die Identifikation des Beschuldigten, den Gang zum Notar und die Fahrdienste sei nicht zu folgen (vgl. S. 1-3 der schriftlichen Stellungnahme). Ebenso wenig sei auf die Depositionen von H.____ abzustellen, welcher sich wohl mit L.____ abgesprochen haben müsse. So treffe es nicht zu, dass der Beschuldigte Pakete abgeholt habe, und es habe nie ein Treffen beim M.____ in N.____ stattgefunden. Des Weiteren habe A.____ nie einen Aliasnamen benutzt. Die Staatsanwaltschaft habe die Rolle von H.____, welcher mutmasslich Eigentümer der D.____AG geblieben sei, die entsprechenden Unterlagen unterschlagen habe und schlussendlich untergetaucht sei, massiv unterschätzt (vgl. S. 3-5 der Stellungnahme).

Besonders uneinheitlich bzw. widersprüchlich sind die Aussagen des Mitbeschuldigten C.____ ausgefallen, wie der Darstellung auf S. 9 des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist. So gab er unter anderem an, er könne aus Angst vor Repressalien die hinter der D.____AG stehenden Personen nicht nennen (act. 3245 f.). Immerhin bestätigte C.____ in der Voruntersuchung ebenso, dass ihn A.____ bei der Fahrt zu H.____ begleitet habe (act. 3351). Zudem gab C.____ an genannter Stelle, nicht mehr aber später im Verfahren an, offensichtlich habe A.____ die Firma (d.h. die D.____AG) gekauft.

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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2.5.2 Bei der Würdigung der vorliegenden Beweise ist den vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 9 f. des angefochtenen Urteils vollumfänglich zu folgen. Auch wenn auf den ersten Blick neben diversen Aussagen der beteiligten Personen nur wenige objektive Beweise vorliegen, ergeben diese doch in einer Gesamtbetrachtung ein klares Bild. Es ist mithin festzustellen, dass die Aussagen von A.____ betreffend den Kauf der D.____AG im Widerspruch zu denjenigen von L.____ und H.____ sowie teilweise selbst von C.____ stehen. Die Aussagen des Letztgenannten fielen, wie bereits erwähnt, in den mehreren Einvernahmen immer wieder anders aus und stimmen grösstenteils nicht mit den Depositionen von H.____ und L.____ sowie B.____, welcher zum angeklagten Tatzeitpunkt nachgewiesenermassen noch keine Rolle spielte, überein. Eine Übereinstimmung findet sich jedoch betreffend die Beteiligung von A.____ am Kauf der D.____AG. Wesentlich ist, dass L.____ und H.____ unabhängig voneinander A.____ als diejenige Person identifiziert haben, welche zusammen mit C.____ zum Notariatstermin erschienen ist und zudem Fahrdienste für L.____ und H.____ leistete; Letzteres wird selbst vom Beschuldigten A.____ mehrheitlich eingestanden. Auch wenn A.____ auf die Unzuverlässigkeit der entsprechenden Aussagen hinweist, ist nicht erkennbar, inwiefern L.____ und H.____ den Beschuldigten A.____ zu Unrecht belasten sollten; ebenso wenig bestehen Anzeichen für eine vorgängige Absprache zwischen diesen beiden Auskunftspersonen. Hinzuweisen ist in diesem Kontext vielmehr auf die Verbindung zwischen L.____ und dem Bruder von A.____ über die O.____ GmbH (vgl. S. 10 des begründeten Urteils). Auch der in diesem Zusammenhang seitens des Verteidigers von A.____ vor Strafgericht vorgebrachte Einwand, der Beschuldigte A.____ als einziger mit langen Haaren auf der Fotoauswahlkonfrontation sei L.____ geradezu "auf dem Silber-Tablet" serviert worden (vgl. Plädoyer Advokat Yetkin Geçer vor Strafgericht, act. S 837), ist nicht zu hören, zumal mit Blick auf den fraglichen Fotobogen mit sieben weiteren Vergleichspersonen festzustellen ist, dass A.____ nur unwesentlich längere Haare als die Vergleichspersonen, welche zudem teilweise typähnlich (südländisch) sind, trägt, so dass es sich insgesamt um eine faire Fotoauswahl handelt (vgl. act. 3905). Aus denselben Gründen ist ebenso auf die Aussage von H.____ abzustellen, wonach es A.____ war, welcher während sechs Monaten regelmässig die Post der D.____AG in I.____ - und teilweise wohl auch in N.____ - abgeholt hat. Somit können nach übereinstimmenden Aussagen neben C.____ und A.____ keine weiteren Personen im relevanten Zeitraum mit der D.____AG in Verbindung gebracht werden. Insbesondere liegen für die seitens von C.____ erwähnten "Hintermänner" nicht einmal ansatzweise Hinweise vor, zumal keine weitere der einvernommenen Personen, nicht einmal der Beschuldigte A.____ selbst, solche erwähnt hat. Somit ist im Einklang mit der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht als erstellt zu erachten, dass A.____ zusammen mit C.____ beim Kauf der D.____AG eine zentrale und substantielle Rolle spielte. Mithin gilt der angeklagte Sachverhalt insofern, als A.____ gemeinsam mit C.____ den Firmenmantel http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht der D.____AG von H.____ im September 2012 zu einem Preis von Fr. 15‘000.-- gekauft hat, als nachgewiesen. Ebenso ist mit Blick auf die entsprechenden Auszüge aus dem Handelsregister betreffend Sitzverlegung und Wechsel des Verwaltungsrats der D.____AG (act. 2031 f. und 2307) objektiviert, dass am 3. September 2012 anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung im Büro der Notarin J.____ in K.____ AG der Sitz der D.____AG nach I.____ verlegt sowie L.____ als einziger Verwaltungsrat eingetragen worden ist. Abweichend zum angeklagten Sachverhalt ist einzig festzuhalten, dass mangels genügender Anhaltspunkte in den Akten A.____ die Verwendung eines fremden Namens nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus gehende Vorwürfe gemäss Anklage sowie die Frage nach der strafrechtlichen Relevanz werden sodann in den Erw. 1.4-1.7 zu prüfen sein.

1.3 Miete einer 3.5-Zimmer-Maisonettewohnung an der P.____strasse 35 in E.____ BL sowie Internet-Abonnement bei der Q.____ AG (betrifft A.____) 1.3.1 Gemäss Anklageschrift (Anklageziffern I.7 und I.8) hätten die Beschuldigten C.____ und A.____ im Herbst 2012 eine Wohnung gesucht, welche C.____, eventuell zusammen mit A.____, habe mieten wollen. Da die Beiden Betreibungen und kein Einkommen gehabt und gewusst hätten, dass sie mit ihrem finanziellen Hintergrund mit grosser Wahrscheinlichkeit keine Zusage für eine Wohnung erhalten würden und ausserdem nicht zahlungswillig gewesen seien, hätten sie beschlossen, eine Wohnung im Namen ihres Bekannten, G.____, R.____, zu mieten. Danach habe C.____ als "G.____" S.____ im Oktober oder anfangs November 2012 telefonisch kontaktiert, der eine 3.5-Zimmer-Wohnung an der P.____strasse 35 in E.____ BL über das Internet inseriert gehabt habe. Sie hätten einen Termin zur Wohnungsbesichtigung vereinbart, zu welchem C.____, alias G.____, und A.____ zusammen erschienen seien. Nach der Besichtigung hätten sich C.____ und A.____ zur Wohnungsmiete entschlossen. Sie hätten dem Vermieter S.____ mit dem nicht auf sie lautenden leeren Betreibungsregisterauszug sowie dem persönlichen Auftreten und der Zahlung einer Kaution in der Höhe von Fr. 3'900.-- ihren Zahlungswillen sowie ihre Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt. Dadurch habe sich S.____ täuschen lassen und sei fälschlicherweise von G.____ als Mieter der Wohnung ausgegangen, welcher zahlungsfähig und –willig gewesen sei. Durch seinen Entscheid, die Wohnung an C.____ und A.____ zu vermieten, habe er sich in der Höhe von ca. Fr. 12'000.-- geschädigt. Den Mietvertrag mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'900.-- zuzüglich Fr. 50.-- für den Parkplatz habe C.____ wissentlich und wahrheitswidrig mit dem Namen "G.____" zum Zweck der Täuschung und Erlangung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils am 9. November 2012, zwischen ca. 14.00 Uhr und 17.00 Uhr, an der P.____strasse 35 in E.____ unterschrieben. Da die Beschuldigten ab März 2013 keine Miete http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehr gezahlt hätten, habe S.____ das Mietverhältnis aufgelöst. Des Weiteren habe laut Anklageziffer I.9 und I.10 der Beschuldigte C.____ mit Wissen und zumindest konkludentem Einverständnis von A.____ am 9. November 2012 einen Vertrag bei der Q.____ AG über ein Internet- Abonnement mit der IP-Adresse XXX abgeschlossen.

1.3.2 Die Vorinstanz führte in tatsächlicher Hinsicht unter Würdigung der vorliegenden Beweise (Mietvertrag betreffend die Wohnung in E.____, Auskunft des "Call Center Information System" der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Betreibungsregisterauszüge betreffend A.____, C.____ und G.____, Aussagen von S.____, C.____, A.____ und G.____) aus, der angeklagte Sachverhalt sei erstellt (vgl. S. 11-14 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht hielt das Strafgericht fest, dass sich A.____ zusammen mit C.____ sowohl des Betruges zum Nachteil des Vermieters S.____ und zum Nachteil der Q.____ AG als auch der Urkundenfälschung betreffend den Mietvertrag schuldig gemacht habe (vgl. S. 16 des angefochtenen Urteils).

1.3.3 Der Beschuldigte A.____ macht in seiner Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2020 geltend, ein Zusammenhang zwischen den strafbaren Handlungen und der fraglichen Wohnung sei nicht nachgewiesen. Der Vermieter S.____ belaste den Beschuldigten nicht und die Aussagen von G.____ seien nicht überzeugend. Die Vorinstanz weise hinsichtlich des Betruges den konkreten Tatbeitrag des Beschuldigten im Kontext mit der Wohnung nicht nach. Auch in rechtlicher Hinsicht zeige die Vorinstanz nicht auf, inwiefern der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Mietvertrag als Hauptbeteiligter und damit Mittäter dastehe. Ebenso wenig lägen betreffend die Urkundenfälschung in den Akten Beweise für einen wesentlichen Tatbeitrag des Beschuldigten vor (vgl. S. 4-6 der Berufungsbegründung). In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht weist der Verteidiger abermals darauf hin, dass A.____ nicht Vertragspartei gewesen sei. Er sei nur bei der Wohnungsbesichtigung anwesend gewesen, was selbst der Vermieter so ausgesagt habe. Dabei sei er "einfach nur daneben gestanden" und habe keine Rolle gespielt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 23).

1.3.4 Die Staatsanwaltschaft legt in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht dar, dass A.____ betreffend Wohnungsmiete durch C.____ belastet werde. Es gebe hier keinen Grund für eine falsche Belastung (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22).

1.3.5.1 Betreffend die Beweislage in diesem Anklagepunkt wird wiederum zunächst allgemein auf den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 27. März 2015 (act. 2145-2285) sowie die Darstellung auf S. 11-13 des angefochtenen Urteils verwiesen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Relevant sind somit in erster Linie der den Akten vorliegende Mietvertrag betreffend die fragliche Wohnung in E.____ (act. 4025 ff.), der praktisch blanke Betreibungsregisterauszug betreffend G.____ vom 19. Oktober 2012 (act. 4033) sowie die Auskunft "Call Center Information System" der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die IP-Adresse XXX vom 12. Juni 2013 (act. 3789).

Die einschlägige finanzielle Lage von C.____ und A.____ ist den Auszügen aus den jeweiligen Betreibungsregistern (C.____ act. 81 ff., A.____ act. 139 ff.) sowie den Aussagen von C.____ (act. 3227) und A.____ (act. 127 f., 3589, schriftliche Stellungnahme zuhanden des Kantonsgerichts, S. 1) zu deren Arbeitslosigkeit zu entnehmen.

Belastet wird A.____ in erster Linie durch die Aussagen des Vermieters S.____ als Auskunftsperson, wie sie auf S. 11 f. des angefochtenen Urteils wiedergegeben werden. Ergänzend ist auf dessen Angabe hinzuweisen, wonach er anlässlich der ersten Wohnungsbesichtigung mit A.____ über die Kaution von zwei Monatsmieten gesprochen habe. C.____ und A.____ hätten "ganz klar" die Wohnung falsch angemietet; sie hätten dort "ein Ding" gedreht (act. 3987 ff.). Gemäss den Beobachtungen von S.____ seien hauptsächlich A.____ und C.____, welche zum Teil Frauenbesuch gehabt hätten, anwesend gewesen. Zum Teil sei dort übernachtet worden und es habe immer irgendwelche Nachtaktivitäten in und um die Wohnung gegeben. Auch seien immer wieder auf die D.____AG eingelöste Fahrzeuge vor dem Haus gestanden. Überdies ging A.____ laut der Wahrnehmung von S.____ relativ autonom in der Wohnung ein und aus (act. 3987-3995).

Hinsichtlich der Aussagen des Mitbeschuldigten C.____ in der Voruntersuchung sowie vor Strafgericht wird auf die Darstellung auf S. 12 des angefochtenen Urteils verwiesen. Im Wesentlichen anerkannte C.____ den angeklagten Sachverhalt, gab jedoch einschränkend an, dies sei alles mit G.____ abgemacht gewesen und man habe nie die Absicht gehabt, den Mietzins nicht zu bezahlen.

Die Angaben von A.____ werden auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils wiedergegeben. Er anerkannte in der Voruntersuchung die intensive Nutzung der Wohnung ebenso mit der Einschränkung, dass G.____ mit dem Vorgehen einverstanden gewesen sei (act. 3587), wies aber ansonsten eine Verantwortung betreffend die Wohnung von sich (act. 3587 ff.). Vor den Schranken des Strafgerichts relativierte A.____ seine bisherigen Aussagen allerdings leicht dahingehend, dass er "sporadisch" in der Wohnung gewesen sei. Er habe aber "aus eigenen Interessen" für die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nutzung der Wohnung Geld an G.____ bezahlt (act. S. 677 f.). In seiner schriftlichen Stellungnahme zuhanden des Kantonsgerichts führt A.____ abermals aus, die Wohnungsmiete hätten C.____ und G.____ zusammen mündlich vereinbart. Letzterer habe genau gewusst, wofür er C.____ seinen Betreibungsregisterauszug übergeben habe. A.____ habe mit der Anmietung der Wohnung nichts zu tun und sei auch bei der Unterzeichnung des Mietvertrages nicht dabei gewesen. Er habe sich nur sporadisch in dieser Wohnung aufgehalten, um mit Frauen Partys zu schmeissen. Für die Benutzung habe er G.____ etwas gezahlt. Das Abonnement für das Home Internet, welches er mitbenutzt habe, habe er aber auf keinen Fall abgeschlossen; es sei auch nicht seine Idee gewesen. Dazu habe er auch nie etwas Illegales festgestellt, ansonsten er dieser Wohnung ferngeblieben und zum nächsten Polizeiposten gegangen wäre, um das Geschehen zu schildern (vgl. S. 6 f. der Stellungnahme).

Betreffend die Aussagen von G.____ wird auf die Darstellung auf S. 13 des angefochtenen Urteils verwiesen. G.____ hat als beschuldigte Person zusammenfassend bestritten, etwas von der Verwendung seines Betreibungsregisterauszugs für die Anmietung der Wohnung sowie vom Internetanschluss gewusst, geschweige denn seine Zustimmung hierfür erteilt zu haben. Darüber hinaus soll ihn A.____ vor der Einvernahme zu falschen Aussagen (hinsichtlich einer Vollmacht) zu überreden und auch am Tag der Einvernahme selbst mehrfach versucht haben, ihn zu kontaktieren (act. 3779, 3785). In einer weiteren Einvernahme verneinte G.____, sich mit C.____ oder A.____ betreffend die zu machenden Aussagen abgesprochen zu haben (act. 3797).

Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. S. 13 f. des angefochtenen Urteils) ist vollumfänglich zu folgen. Die vorliegenden Beweise und Indizien verdichten sich mithin zu einem deutlichen Gesamtbild, welches keine ernsthaften Zweifel an der Involvierung von A.____ am Projekt der Miete der fraglichen Wohnung aufkommen lässt. Es ist dabei festzustellen, dass sich zu den Aussagen der Beteiligten, in welchen der Name A.____ mehrmals zu dessen Lasten fällt und dessen Identifikation klar erfolgt ist, einige objektive Belege gesellen. So ist zunächst dokumentiert, dass sich sowohl C.____ als auch A.____ im angeklagten Zeitraum in einer angespannten finanziellen Lage befanden, welche es ihnen nicht erlaubt hätte, für den monatlichen Mietzins von Fr. 1'950.-- aufzukommen. Selbstredend wussten dies die Beschuldigten ganz genau, weshalb ihnen nicht abzunehmen ist, dass sie die Bezahlung der Miete beabsichtigt hätten. Hätte der Vermieter S.____ von der finanziellen Situation der wahren Mieter, die offenen Betreibungen miteinbezogen, gewusst, so hätte er mit diesen auch keinen Mietvertrag abgeschlossen. Erstellt ist ebenso, dass C.____ den fraglichen Mietvertrag mit dem Aliasnamen G.____ unterschrieben hat, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht nachdem sowohl C.____ alias G.____ als auch A.____ diese Wohnung besichtigt hatten. Letzteres gesteht A.____ ausdrücklich ein, wobei er sich laut den Aussagen des Vermieters sogar an den Vertragsverhandlungen (betreffend die Kaution) beteiligt hat. Zugestanden und unter anderem, neben der Aussage des Vermieters S.____, durch eine polizeiliche Kontrolle von A.____ und C.____ in der Wohnung (act. 4015 ff.) objektiviert ist, dass sich die beiden Beschuldigten öfter in dieser Wohnung aufgehalten, d.h. dort faktisch gewohnt haben. A.____ hat zudem von sich aus angegeben, er habe sich an den Mietkosten "aus eigenem Interesse" beteiligt, was nur zu dessen Lasten gewertet werden kann. Ebenso wenig stellte er in Abrede, das Internet von dieser Wohnung aus genutzt zu haben; er bestreitet lediglich den Vertragsabschluss. Erschwerend ist betreffend A.____ überdies festzustellen, dass dieser offenbar G.____ zu einer falschen Aussage betreffend eine angebliche Vollmacht seitens von G.____ zu bewegen versuchte, was er wohl kaum gemacht hätte, wenn er nichts zu befürchten gehabt hätte. Hinweise, dass G.____ oder S.____ A.____ wahrheitswidrig belasten oder sich abgesprochen haben, liegen keine vor. Vielmehr sind deren unabhängig voneinander getätigten übereinstimmenden Aussagen als glaubhaft zu werten. Entgegen der Auffassung des Verteidigers von A.____ müssen die vorliegenden Aussagen von S.____ und G.____ denn auch nicht vertieft auf ihren Wahrheitsgehalt hin analysiert werden, wie dies bei Vier-Augen-Konstellationen der Fall ist. Eine Gegenüberstellung der belastenden mit den entlastenden Aussagen aller Beteiligten zwecks Prüfung von Übereinstimmungen und Abweichungen sowie ein Abgleich zu den in casu vorliegenden objektiven Indizien und Beweismitteln genügt vollauf. Angesichts der vorliegend als erdrückend zu bezeichnenden Beweislage ist daher mit der Vorinstanz als nachgewiesen zu erachten, dass C.____ und A.____ gemeinsam den Entschluss zur Miete der Wohnung in E.____ im Namen von G.____ und mit Hilfe von dessen Betreibungsregisterauszug gefasst haben. Ebenso ist angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs davon auszugehen, dass sie gemeinsam auf den Namen von G.____ ein Abonnement bei der Q.____ AG abgeschlossen haben. Von beiden Vertragsabschlüssen wusste der wahre G.____ nichts bzw. er war nicht damit einverstanden. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, welche seitens des Beschuldigten als "überinterpretiert, spekulativ und nicht aktenfest" (vgl. S. 5 der Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2020) bezeichnet wird, ist somit in keiner Weise zu beanstanden.

1.3.5.2 In rechtlicher Hinsicht wird zunächst betreffend den Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311; StGB) auf die dogmatischen Erwägungen der Vorinstanz auf S. 14 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Dem Betrug immanent ist insbesondere das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung (vgl. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht betreffend "Lügengebäude" bzw. "besondere Machenschaften" ergänzend BGE 142 IV 153 S. 155).

Im vorliegenden Fall ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass gegenüber dem Vermieter S.____ durch die Wohnungsbesichtigung von C.____ im Namen von G.____, das Einreichen dessen Betreibungsregisterauszugs sowie die Leistung der erforderlichen Mietzinskaution vorgetäuscht worden ist, bei C.____ handle es sich um G.____ und dieser verfüge über keinerlei Betreibungen oder Verlustscheine. Wie das Strafgericht richtig ausführt, hätte vom privaten Vermieter S.____ angesichts dessen keine weitere Überprüfung der Identität und Bonität seines Vertragspartners erwartet werden dürfen. Dasselbe gilt aber auch betreffend das Internet-Abonnement bei der Q.____ AG, welches im Namen von G.____ abgeschlossen worden ist und als Massengeschäft gilt. Eine arglistige Täuschung seitens von C.____ sowohl gegenüber dem Vermieter S.____ als auch gegenüber der Q.____ AG ist daher klarerweise zu bejahen und auch die übrigen Tatbestandsmerkmale geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

Der Beschuldigte A.____ bestreitet seine Mittäterschaft. Hinsichtlich der Rechtsform der Mittäterschaft wird wiederum auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 15 des angefochtenen Urteils verwiesen. Mittäterschaft ist gleichwertiges, koordiniertes Zusammenwirken bei Begehung einer strafbaren Handlung (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD-DIT BRESSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Vor Art. 24 N 10). Für eine Mittäterschaft, als gemeinschaftliche Begehung der Tat verstanden, braucht es sowohl einen gemeinsamen Tatentschluss als auch eine arbeitsteilige Verwirklichung (vgl. GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., § 13 Rz. 51 ff.). Der gemeinsame Tatentschluss kann auch nur konkludent geäussert werden oder sich erst sukzessive entwickeln (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD-DIT BRESSEL, a.a.O., N 13, unter Hinweis u.a. auf BGE 120 IV 23, 120 IV 272). In der Lehre lassen sich drei Theoriegruppen unterscheiden: Nach der objektiven Theorie kommt es darauf an, ob der Täter selber tatbestandsmässig gehandelt hat. Die subjektive Theorie stellt allein auf die innere Einstellung des Täters ab ("animus auctoris/socii"). Nach der heute vorherrschenden Lehre der funktionellen Tatherrschaft kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag, nach dem Gesamtplan, im Ausführungsstadium eine unerlässliche Voraussetzung für die Verwirklichung des angestrebten Erfolges bildet, also so wichtig ist, dass mit ihm das ganze Unternehmen steht oder fällt (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD-DIT BRESSEL, a.a.O., N 11, unter Hinweis auf die Lehre, u.a. auf CLAUS ROXIN, Täterschaft und Teilnahme, 10. Aufl., S. 277). Die Praxis des Bundesgerichts bezeichnet in ständiger Rechtsprehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht chung als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag muss nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD-DIT BRESSEL, a.a.O., N 12, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insb. auf BGE 108 IV 92, 120 IV 272 und 135 IV 155). Dabei stellt das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute, ein gewichtiges Indiz für Mittäterschaft dar (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD-DIT BRESSEL, a.a.O., Vor Art. 24 N 15, unter Hinweis u.a. auf BGE 109 IV 165, 76 IV 106, 69 IV 98).

In casu ist mit der Vorinstanz (vgl. S. 15 f. des angefochtenen Urteils) eine Mittäterschaft im Rechtssinn seitens von A.____ zu bejahen: So hat er zunächst zusammen mit C.____ durch die gemeinsame Wohnungsbesichtigung und das spätere gemeinsame Wohnen während der Dauer des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter S.____ den permanenten Anschein erweckt, bei C.____ handle es sich um G.____. Damit war A.____ an der Täuschungshandlung von C.____ massgeblich beteiligt. Alleine dieser Tatbeitrag ist bereits als derart wesentlich anzusehen, dass die Tat mit diesem steht oder fällt. Der Einwand des Beschuldigten, der Mietvertrag über die Wohnung sei nicht vom Beschuldigten, sondern von C.____ unterschrieben worden (so der Beschuldigte auf S. 5 seiner Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2020) bzw. die blosse Anwesenheit von A.____ anlässlich der Wohnungsbesichtigung genüge nicht zur Annahme von Mittäterschaft (so der Verteidiger vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 23), besticht daher nicht. Dasselbe gilt hinsichtlich des Internet-Abonnements mit der Q.____ AG. Auch hier ist vom Beweisergebnis auszugehen, dass C.____ und A.____ zusammen den Tatentschluss gefasst haben, dieses Abonnement abzuschliessen, um einerseits mehr TV-Sender zu empfangen und andererseits (vgl. nachfolgend, Erw. 1.7) über die Internetverbindung zahlreiche Bestellungen im Namen der D.____AG tätigen zu können. Aber auch die Nutzung von Luxusfahrzeugen, welche auf den Namen der D.____AG eingelöst waren (vgl. Erw. 1.6), steht in diesem Zusammenhang, wie unter anderem die Beobachtungen des Vermieters S.____ zeigen. Insgesamt ist daher im Einklang mit der Vorinstanz der Beitrag von A.____ in objektiver Hinsicht als Mittäterschaft zu qualifizieren. Hinzu kommt in subjektiver Hinsicht, dass A.____ bei der Planung und Umsetzung dabei war, sich aber zumindest den Tatentschluss von C.____ angeeignet hat und den Erfolg in Kauf nahm, womit ihm offenkundig zumindest ein Eventualvorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB vorzuwerfen ist. Darauf weisen nicht zuletzt die Aussagen des Beschuldigten A.____ selbst hin, wonach G.____ und damit er selbst über die Wohnung in E.____ Bescheid gewusst (act. 3587), und er "aus eigenen Interessen" für die Nutzung der Wohnung Geld an http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht G.____ bezahlt habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 681). Als zukünftiger Mitbewohner von C.____ hatte A.____ selbst ein grosses Interesse, diese Wohnung zu erhalten und zu nutzen, aber auch, dass der Schwindel mit dem falschen Mieter nicht auffliegt. Dadurch, dass A.____ darüber hinaus versucht haben soll, G.____ zu falschen Aussagen zu bewegen (vgl. Erw. 1.3.5.1), hat er eindeutig seinen Vorsatz an den Tag gelegt. Folglich ist die vorinstanzlich angenommene Mittäterschaft von A.____ sowohl beim Betrug gegenüber dem Vermieter S.____ als auch gegenüber der Q.____ AG (vgl. S. 15 f. des angefochtenen Urteils) in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.

Was sodann im Zusammenhang mit dem Mietvertrag betreffend die Wohnung in E.____ den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziffer 1 StGB angeht, so kann wiederum zunächst auf die dogmatischen Erwägungen der Vorinstanz auf S. 16 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Wie die Vorderrichter, so nimmt auch das Kantonsgericht an, dass C.____ klarerweise eine unechte Urkunde hergestellt hat, indem er den Mietvertrag unter dem Namen "G.____" abgeschlossen und unterschrieben hat. A.____ hat auch diesbezüglich einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, welcher ihn als Hauptbeteiligten dastehen lässt. Das Fehlen einer Parteistellung bzw. einer eigenhändigen Unterzeichnung des Mietvertrages, auf welche der Verteidiger des Beschuldigten im Rahmen seines Plädoyers vor Kantonsgericht (S. 23) hinweist, ist bei einer mittäterschaftlich begangenen Urkundenfälschung nicht entscheidend. Aufgrund des gemeinsamen Tatplans und des arbeitsteiligen Vorgehens ist der Mittäterschaft gerade immanent, dass die Tathandlungen des einen Mittäters den anderen Mittätern zugerechnet werden. In casu wäre es ohne den gemeinsamen Tatentschluss zur Miete der fraglichen Wohnung, was einen wesentlichen Tatbeitrag darstellt, gar nicht erst zur Urkundenfälschung gekommen. Wie das Strafgericht des Weiteren richtig ausführt, haben sich C.____ und A.____ durch diese Urkundenfälschung einen unrechtmässigen Vorteil verschafft, da ihnen angesichts ihrer finanziellen Lage die Miete und damit die Nutzung der fraglichen Wohnung verwehrt gewesen wäre. Das Wissen und Wollen ist auch auf Seiten von A.____ fraglos zu bejahen. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist damit auch betreffend A.____ sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Berufung von A.____ erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet, weshalb in Abweisung derselben der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Urkundenfälschung zu bestätigen ist.

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Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.4 Wechsel des Verwaltungsratspräsidenten der D.____AG von L.____ auf B.____, Sitzverlegung und Kontoeröffnung (betrifft B.____) 1.4.1 Gemäss Anklageschrift, Anklageziffer I.4, habe, nach der Rücktrittserklärung von L.____ gegenüber C.____ im Oktober 2012, dieser B.____ den Sitz des Verwaltungsratspräsidenten der D.____AG für die Dauer von drei bis vier Monaten sowie ein Honorar von Fr. 20'000.-- angeboten. Die ausserordentliche Generalversammlung habe am 19. Januar 2013 im Büro des Notaren T.____ in R.____ stattgefunden. Dabei sei der Sitz der D.____AG an die U.____strasse 71 in V.____ verlegt und B.____ als Verwaltungsratspräsident ins Handelsregister eingetragen worden. In der Folge sei B.____ wissentlich und willentlich Drittpersonen gegenüber im Namen und im Auftrag der D.____AG, eventuell im Auftrag oder zumindest im konkludenten Einverständnis von C.____ und A.____, aufgetreten (vgl. S. 4 der Anklageschrift). Als B.____ am 4. Februar 2013 in der Filiale der V.____bank am der P.____strasse 81 in V.____ ein Geschäftskonto der D.____AG eröffnet habe, habe ihn C.____ begleitet in der Absicht, den Zugriff zum Konto mit einer Vollmacht zu erlangen und zukünftige Geldbezüge zu ermöglichen, um sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Mitarbeiter der V.____bank habe mit den unwahren Angaben von C.____ das Vollmachtsformular, lautend auf F.____, D.____ AG, U.____strasse 71, V.____, vorbereitet, welches C.____ mit dem falschen Namen "F.____" unterschrieben habe. Da die D.____AG keine geschäftlichen Tätigkeiten durchgeführt und kein Zahlungsverkehr über dieses Konto stattgefunden habe, sei dieses Konto saldiert worden (vgl. Anklageziffer I.5, S. 4 f. der Anklageschrift).

1.4.2 Das Strafgericht stellte nach Würdigung der Aussagen von L.____, C.____, X.____, B.____ und T.____ sowie des Handelsregisterauszugs betreffend die D.____AG in tatsächlicher Hinsicht fest, dass C.____ durch den Kontakt über X.____ an B.____ gelangt sei, um diesem den Posten als Verwaltungsrat der D.____AG anzubieten. Bei der ausserordentlichen Generalversammlung seien C.____ und B.____ involviert gewesen, währenddem A.____ in dieser Phase noch nicht in Erscheinung getreten sei (vgl. S. 17-21 des angefochtenen Urteils).

Des Weiteren sei laut Vorinstanz mit Blick auf die Aussagen von C.____ und B.____ sowie die Unterlagen betreffend die Kontoeröffnung und Bevollmächtigung der Sachverhalt gemäss Ziffer 1.5 Anklageschrift erstellt. Eine strafbare Handlung werde den Beschuldigten unter diesem Titel der Anklageschrift nicht vorgeworfen und sei im Übrigen auch nicht ersichtlich. Dieser Vorgang an sich zeige jedoch einmal mehr, wie raffiniert das Lügengebäude rund um die D.____AG konstruiert worden sei (vgl. S. 26 f. des angefochtenen Urteils).

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Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.4.3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst hinsichtlich der Anklageziffer I.4 auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 17-20 betreffend die Beweislage sowie auf S. 20 f. betreffend die Beweiswürdigung zu verweisen. Der Beschuldigte B.____ bestätigt vor Kantonsgericht seine bisherigen Aussagen zu diesem Anklagepunkt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10-13).

Mit Blick auf die Übereinstimmungen der Aussagen von B.____ mit denjenigen von L.____ (act. 3863-3895), von C.____ (act. 3333-3351, 3397-3399, 3417, S 673), von X.____ (act. 3819- 3825, 3829, 3837, S 711 ff.) und von T.____ (act. 3851 f.) sowie auf den Handelsregisterauszug der D.____AG vom 20. Februar 2013 (act. 2309) ist im Einklang mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten, dass C.____ im Oktober 2012 persönlich mit B.____ in dessen Café Kontakt aufgenommen hat, um diesem die Position als Verwaltungsrat der D.____AG anzubieten. Als Mittelsmann für diesen Kontakt fungierte X.____. Ebenso ist aktenkundig, dass per 21. Januar 2013 der Sitz der D.____AG von I.____ nach V.____ verlegt wurde und, nach entsprechender Löschung von L.____, per 19. Januar 2013 B.____ als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen worden ist (vgl. ebenso Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt, act. 3903). Demgegenüber steht A.____ mit der ausserordentlichen Generalversammlung vom 19. Januar 2013 in keiner Verbindung. Damit ist der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer 1.4 der Anklageschrift im Einklang mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten. Da in diesem Anklagepunkt noch kein strafrechtlicher Vorwurf enthalten ist, und die Vorinstanz einen solchen in diesem Punkt auch nicht erkennt, ist auf die Übernahme des Verwaltungsratsmandats durch B.____ im Rahmen von Erw. 1.5, 1.6 und 1.7 zurückzukommen.

1.4.3.2 Hinsichtlich der Anklageziffer I.5 ist wiederum auf die tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz auf S. 26 f. des angefochtenen Urteils betreffend die Beweislage zu verweisen. Es ist aus den dort genannten Gründen der angeklagte Sachverhalt entsprechend den Feststellungen der Vorderrichter als erstellt zu erachten. Auch in diesem Anklagepunkt ist noch kein strafrechtlicher Vorwurf enthalten, wie das Strafgericht korrekt festhält (vgl. S. 27 des angefochtenen Urteils). Betreffend eine allfällige Tatbeteiligung von B.____ an den angeklagten Betrugshandlungen, welche damit im Zusammenhang stehen, wird wiederum auf Erw. 1.5, 1.6 und 1.7 verwiesen.

1.5 Miete eines Büroraums an der U.____strasse 71 in V.____ (betrifft A.____ und B.____) 1.5.1 Gemäss Anklageziffer I.4 soll C.____ am 14. Januar 2013 mit der Vermieterin Y.____ GmbH einen Mietvertrag über das Büro an der U.____strasse 71 in V.____ abgeschlossen haben. Der Vermieterin sei in der Höhe der nicht bezahlten Miete ein Schaden entstanden, da sie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuvor durch die falschen Angaben, das Auftreten und Versprechen von C.____ sowie die Zahlung einer Kaution von Fr. 1'320.-- über die Zahlungsfähigkeit der Beschuldigten und die der D.____AG sowie die Identität von C.____ in einen Irrtum versetzt worden sei. Der durch die Beschuldigten verursachte Schaden habe durch die Zurückbehaltung der Kaution im gleichen Betrag reduziert werden können. Am 14. Januar 2013 habe C.____ zudem die Büroräumlichkeiten übernommen und das Übernahmeprotokoll wissentlich und willentlich mit dem falschen Namen "F.____" zum Zweck der Täuschung und Erlangung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils unterschrieben (vgl. S. 4 der Anklageschrift). Es handle sich laut Staatsanwaltschaft um einen vollendeten Betrug, weil allein der Umstand, dass die Miete mit der Kaution habe beglichen werden können, nichts daran ändere, dass durch das vorübergehende Nichtbezahlen der Miete ein finanzielles Loch entstanden sei. Erst nach der Freigabe der Kaution durch die Bank habe die Rechnung beglichen werden können (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft vor Strafgericht, act. S 797).

1.5.2 Die Vorinstanz hielt mit Blick auf den Mietvertrag vom 21. Dezember 2012, die Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 28. Juni 2013 sowie die Aussagen von L.____, C.____, A.____, H.____ sowie B.____ zunächst in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei (vgl. S. 21-23 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht sprach die Vorinstanz A.____ (zusammen mit C.____) des in Mittäterschaft begangenen Betruges sowie B.____ der Gehilfenschaft hierzu schuldig (vgl. S. 23-26 des angefochtenen Urteils).

1.5.3 Der Beschuldigte A.____ führt hierzu in seiner Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2020 ins Feld, die vorinstanzlichen Ausführungen seien "hanebüchen", da alle Umstände und eine aussagepsychologische Analyse genau das Gegenteil an den Tag legten. Der Beschuldigte, der zu keinem Zeitpunkt nach aussen im Büro in V.____ in Erscheinung getreten sei, könne nicht beweisfest mit der D.____AG in Verbindung gebracht werden. Die Beteiligung am Kauf der D.____AG sei minim, das Fahren von Luxusfahrzeugen der D.____AG stelle an sich keine Erfüllung eines objektiven Straftatbestands dar und das Wohnen in der Wohnung in E.____, die er für "Damenbesuch" genutzt habe, könne dem Beschuldigten nicht angelastet werden, selbst wenn ein Grossteil der Bestellungen im Namen der D.____AG dort getätigt worden sein sollen (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung). Die Beteiligung des Beschuldigten könne sodann nicht als wesentlich im Sinne der Mittäterschaft qualifiziert werden. So habe jener beim Kauf der D.____AG eine unwesentliche, untergeordnete Rolle gespielt. Auch im Zusammenhang mit der Büromiete sei er nicht nach aussen in Erscheinung getreten, so dass nicht nachvollziehbar sei, über was er genau http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht wie Bescheid gewusst haben solle. Die vom Beschuldigten C.____ getätigten Bestellungen hätten auch ohne einen vermeintlichen Tatbeitrag des Beschuldigten vorgenommen werden können (vgl. S. 7 der Berufungsbegründung).

1.5.4 Der Beschuldigte B.____ lässt in seiner Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2020 geltend machen, er sei von C.____ instrumentalisiert und in seiner Gutmütigkeit ausgenutzt worden. Die blosse Übernahme des Amtes als Verwaltungsrat der Firma D.____AG sei eine rein zivilrechtliche Angelegenheit und strafrechtlich irrelevant. In seinem Plädoyer vor Kantonsgericht wiederholt der Verteidiger von B.____ im Wesentlichen diese Argumentation. Zudem sei B.____ zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages für das Büro in V.____ noch nicht Verwaltungsrat gewesen. Allein die Wahl eines Verwaltungsrates sei noch kein notarieller Akt, welcher B.____ besonders aufmerksam hätte machen sollen. B.____ sei sodann wegen seiner gutmütigen Art als "Notnagel", nur vorübergehend sowie aus reiner Gefälligkeit Verwaltungsrat der D.____AG gewesen. Er habe es sich nicht leisten können, C.____ täglich zu kontrollieren. Sich mit ein paar faulen, aber plausiblen Ausreden abwimmeln zu lassen, sei zwar zivilrechtlich ungeschickt, aber strafrechtlich irrelevant. Jedenfalls habe er den Zusicherungen von C.____, dass mit der D.____AG alles in Ordnung sei, geglaubt und diesem vertraut. Als er realisiert habe, dass etwas nicht gestimmt habe, sei er ausgetreten. Auch was nach seinem Austritt als Verwaltungsrat geschehen sei, könne ihm nicht zugerechnet werden. Schliesslich sei er es gewesen, der Strafanzeige gegen C.____ eingereicht habe. Es gebe keinen Nachweis, dass B.____ strafbare Handlungen gebilligt oder gar gewollt habe. Da sich A.____ und B.____ nicht gekannt und auch nicht gewusst hätten, was der andere mache, hätten kein gemeinsamer Tatplan und Tatentschluss bestanden. Vielmehr habe der geschickt agierende C.____ alles von langer Hand geplant und sich dabei gewisse Personen und Situation zunutze gemacht. Es gebe auch Verbindungen, wie zum Beispiel jene zu X.____ und zu H.____, welche die Staatsanwaltschaft nicht untersucht habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19-23).

1.5.5 Die Staatsanwaltschaft weist in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht darauf hin, dass das Büro sehr spartanisch eingerichtet und nicht einmal der Laptop in Betrieb gewesen sei. Dies habe B.____ sehr schnell gemerkt, und zwar gerade im Februar 2013, als am meisten bestellt worden sei. B.____ habe gewusst, dass es keine Geschäftstätigkeit der D.____AG gab, weshalb er realisiert habe, dass etwas nicht stimmt. Er habe Geld gebraucht und gegen Unterschrift Bestellungen getätigt sowie Verträge unterschrieben. Er habe bewusst die Verantwortung getragen und könne sich nicht herausreden. Dass er nicht der Haupttäter sei, sei auch für die Staatsanwaltschaft erstellt; allerdings stehe er als Gehilfe da. Als Unternehmer habe er genau gewusst, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass man nicht einfach so Geld verdienen könne (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22).

1.5.6.1 In tatsächlicher Hinsicht ist hinsichtlich der Beweislage zunächst wiederum auf den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 27. März 2015 (act. 2145-2285) sowie die Darstellung der Vorinstanz auf S. 21 f. des angefochtenen Urteils zu verweisen. Als objektive Beweise dienen der Mietvertrag vom 21. Dezember 2012 bzw. 14. Januar 2013 zwischen der Y.____ GmbH (Vermieterin) und der D.____AG (Mieterin), seitens von C.____ alias F.____ unterschreiben mit Mietbeginn per 16. Januar 2013 für einen Büroraum an der U.____strasse 71 in V.____ zu einem Mietzins von Fr. 440.-- pro Monat (act. 2933 f.) sowie die Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 28. Juni 2013 (act. 2089).

Daneben sind die Aussagen von L.____, C.____, A.____, H.____ und B.____ zu würdigen, wobei festzustellen ist, dass H.____ keine sachdienlichen Auskünfte zu den Büroräumlichkeiten machen konnte (vgl. act. 3959 f.).

Ergänzend zur vorinstanzlichen Darstellung ist darauf hinzuweisen, dass der Vorgänger von B.____, L.____, anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Juli 2014 angab, er habe aus dem Verwaltungsrat austreten wollen, nachdem Ängste bzw. Bedenken aufgekommen seien. Bei der D.____AG sei nichts an Substanz, d.h. Räumlichkeiten, Fahrzeuge, Maschinen oder Telefone, vorhanden gewesen. Seiner Meinung nach habe B.____ wohl fahrlässig gehandelt (act. 3879- 3891).

Betreffend die Aussagen von C.____ sei auf die Darstellung auf S. 21 des angefochtenen Urteils verwiesen.

In seiner schriftlichen Stellungnahme zuhanden des Kantonsgerichts bestreitet A.____ im Zusammenhang mit diesem Anklagepunkt, je in V.____ an der Geschäftsstelle der D.____AG gewesen zu sein oder von dort Post geholt zu haben (vgl. S. 5 f. der Stellungnahme).

Betreffend die Angaben von B.____ wird auf die Wiedergabe auf S. 21 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Zudem sind die Aussagen von B.____ anlässlich der Einvernahme vom 4. Juni 2013 zu berücksichtigen, wonach ihn "F.____" betreffend die weiteren Honorare immer wieder vertröstet habe (act. 2957-2959). In der Einvernahme vom 6. März 2014 führte B.____ aus, C.____ habe ihm nie etwas über die Aufgaben gesagt, die er zu erledigen hatte (act. 2971). Er http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe sich damals finanziell in einer schwierigen Lage befunden (act. 2977). Er habe sich "gar nicht" ums Geschäft der D.____AG gekümmert (act. 2983). C.____ habe ihm bei jedem Treffen ein paar Hundert Franken bar auf die Hand gegeben, wobei es gesamthaft nicht mehr als Fr. 6'000.-- gewesen seien; "eine Quittung gab es natürlich nie" (act. 2973). Mit der Zeit hätten sich für ihn die Anzeichen verdichtet, dass mit der Firma etwas nicht stimmen könnte (act. 2995). Zudem führte B.____ aus, er habe mindestens zwei Mal pro Woche bei der Post gleich mehrere Pakete für die D.____AG abholen müssen (act. 3003). Anlässlich der Einvernahme vom 14. Januar 2015 ergänzte B.____, betreffend die finanziellen Verhältnisse der D.____AG habe er sich nicht erkundigt, sondern vertraut. Er habe nicht einmal Kopien des Dokuments erhalten, das er beim Notar unterschrieben habe. Er habe sich erhofft, dass er das versprochene Geld erhalte und so seine finanziellen Probleme lösen könne (act. 3055-3057). Sodann gab er in einer weiteren Einvernahme vom 28. Oktober 2015 an, er habe sich keine Gedanken gemacht, dass er keine Quittung erhalten habe (act. 3133), er habe sich nichts dabei überlegt (act. 3139), er habe sich locken lassen und sei hereingelegt worden (act. 3143). Vor Strafgericht wiederholte er, er habe sich keine Gedanken gemacht (act. S 691). In seinem Schlusswort fügte er an, er sei "naiv" (act. S. 741) bzw. gemäss seinem Verteidiger im Plädoyer ein "nützlicher Idiot" gewesen (act. S 845). Anlässlich der Berufungsverhandlung befragt, gibt B.____ abermals an, er habe damals eine Cafeteria und mit dieser Schwierigkeiten gehabt, als "dieser Herr" zu ihm gekommen sei, welcher sich als "Keller" vorgestellt habe. Er habe dem Beschuldigten angeboten, ein bisschen Geld zu verdienen; er müsse nur diese Firma übernehmen. Da er viel "erzählt" habe, habe der Beschuldigte das Angebot angenommen. Der Beschuldigte habe sich nicht gross mit seiner Aufgabe als Verwaltungsrat auseinandergesetzt, da er diese Aufgabe nur für ein paar Monate übernommen habe. Nicht zu Beginn, sondern erst später habe er realisiert, dass er der oberste Chef der D.____AG gewesen sei. Wie er bereits früher ausgesagt habe, habe er sich nicht um die AG gekümmert. Er habe sich nichts weiter gedacht, da alles so schnell gegangen sei. Er sei nicht misstrauisch geworden, als es keine Quittungen für die erhaltenen Geldbeträge gegeben habe. Er habe erst spät etwas bemerkt und dann auch selber Anzeige erstattet. Auch wenn er C.____ vorher noch nicht gekannt habe und ihm ein solches Angebot nie zuvor unterbreitet worden sei, sei er durch dessen Eloquenz überzeugt worden, ohne misstrauisch zu werden. Er sei "schon ein bisschen naiv" gewesen. Der Beschuldigte vermag auch vor Kantonsgericht nicht zu erklären, warum er nicht sofort nach den ersten Anzeichen, dass etwas mit der Firma nicht stimmte, zurückgetreten ist. Seine Aufgaben seien lediglich gewesen, bei der Post Pakete abzuholen, zu unterschreiben und einmal bei Zürich einen Maserati zu holen. Mehr habe er nicht gemacht, soviel er wisse. Auch die Aufgaben, welche er anlässlich der Einvernahme vom 6. März 2014 aufgezählt habe, seien zutreffend. Die Wortwahl seines Verteidigers, der Beschuldigte sie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein "nützlicher Idiot" gewesen bzw. von C.____ "instrumentalisiert" und "in seiner Gutmütigkeit ausgenutzt" worden, erweise sich als richtig. Er gesteht ein, den Traum vom schnell verdienten Geld gehabt zu haben. Der Beschuldigte B.____ kann die Frage, wie es zum Mietvertrag gekommen ist, nicht beantworten. Er bestätigt aber seine bisherigen Aussagen, wonach sich einerseits im Büro nur ein Schreibtisch und zwei Computer und keine Mitarbeiter befunden hätten. Ferner habe er regelmässig bei der Post gleich mehrere Pakete abholen müssen, und vor dem Büro seien regelmässig mehrere Pakete gestanden. Der Umstand, dass in der Firma nicht gearbeitet worden sei, aber dennoch regelmässig Pakete eingetroffen seien, habe den Beschuldigten schon veranlasst, bei C.____ nachzufragen. Dieser habe jedoch geantwortet, dass die Firma neu in der Region sei und man erst alles aufbauen müsse; zudem würden Leute temporär eingestellt. Auch habe C.____ von einer grossen Baustelle gesprochen. Allerdings habe der Beschuldigte nicht genau nachgefragt bzw. "nicht diskutiert". Mit den Erklärungen von C.____ habe er sich vielmehr zufrieden gegeben und nicht weiter nachgedacht, da sein Einsatz ohnehin nur auf ein paar Monate ausgerichtet gewesen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10-14).

Hinsichtlich der Beweiswürdigung folgt das Kantonsgericht vollumfänglich den vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 22 f des angefochtenen Urteils. Es ist daher als erstellt zu erachten, dass sich nach Abschluss des durch C.____ alias F.____ für die D.____AG unterzeichneten Mietvertrages sowohl C.____ als auch B.____ zeitweise im Büro in V.____ aufgehalten haben. Des Weiteren fehlten im fraglichen Büro jegliche Hinweise auf irgendwelche tatsächlichen Aktivitäten einer Baufirma, was selbst der Beschuldigte B.____ unter Hinweis auf die bescheidenen räumlichen Verhältnisse, das spärlich vorhandene Mobiliar sowie die fehlenden Mitarbeitenden zugestandenermassen erkannt hat. Angesichts der vorliegenden Beweislage geht auch das Kantonsgericht davon aus, dass das Büro einzig als logistische Zentrale für künftige, zahlreiche Warenbestellungen (vgl. dazu nachfolgend Erw. 1.7) gedient hat. Sodann konnten mit der Sitzverlegung der D.____AG sowohl die Korrespondenz als auch die Waren nach V.____ verschoben werden, weshalb auch die in Erw. 1.2.5.2 erwähnten bisherigen, regelmässigen Fahrten von A.____ nach I.____, um die Post für die D.____AG abzuholen, nicht mehr nötig waren. Ebenso wenig wie die Vorinstanz stellt das Kantonsgericht auf die erst später im Verfahren gemachten pauschalen Aussagen von C.____, wonach H.____ der "Hintermann" gewesen sei, ab, zumal keinerlei Hinweise in diese Richtung existieren. Wiederum kann, gerade mit Blick auf die Übereinstimmungen und Abweichungen in den Aussagen der involvierten Personen, dem diesbezüglichen Einwand des Beschuldigten A.____, die Ausführungen der Vorinstanz an dieser Stelle seien "hanebüchen", da sie ohne triftigen Grund dem Hintermann H.____ Glauben schenken wolle, obwohl alle Umstände http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht und eine aussagepsychologische Analyse genau das Gegenteil an den Tag legten (so der Beschuldigte auf S. 6 der Berufungsbegründung), klarerweise nicht gefolgt werden. Wie das Strafgericht, so erkennt auch das Kantonsgericht, dass A.____ in wichtiger Stellung im Zusammenhang mit dem Büro in V.____ während der gesamten (deliktischen) Phase einen direkten Bezug zur D.____AG hatte, war er doch nicht nur direkt in deren Kauf involviert (vgl. Erw. 1.2.5.2), sondern fuhr auch mit den auf die D.____AG eingelösten Luxusfahrzeugen herum (vgl. Erw. 1.6.5.1), und nicht zuletzt wohnte er zusammen mit C.____ in der Wohnung in E.____ (vgl. 1.3.5.1), von wo aus ein Grossteil der Bestellungen im Namen der D.____AG erfolgt sind (vgl. Erw. 1.7.6.1). Wie das Strafgericht auf S. 22 des angefochtenen Urteils richtig ausführt, waren die Büroräumlichkeiten der D.____AG essentiell für die damit in Zusammenhang stehenden Betrugshandlungen. Es ist daher als erstellt anzusehen, dass seitens der Beschuldigten eine Täuschung der Vermieterin über ihre Beweggründe und Zahlungsfähigkeit erfolgt ist, indem der Anschein erweckt wurde, es handle sich bei der D.____AG um ein einer legalen Tätigkeit nachgehendes und den entsprechenden Umsatz generierendes Bauunternehmen. Ebenso ist ein finanzieller Schaden der Vermieterin durch den temporären Ausfall der Mietzinseinnahme zu bejahen.

1.5.6.2 Auch in rechtlicher Hinsicht überzeugen die Erwägungen der Vorinstanz auf S. 23-26 des angefochtenen Urteils. Zunächst kann hinsichtlich des Tatbestands des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und insbesondere hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Arglist auf die bereits gemachten Ausführungen in Erw. 1.3.5.2 sowie auf S. 23 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Demnach ist festzuhalten, dass die Beschuldigten mit der D.____AG auf besonders raffinierte Weise ein eigentliches Lügengebäude errichtet und betrieben haben. Das Anmieten der kleinen Büroräumlichkeit in V.____ im Namen dieser Gesellschaft gestaltete sich besonders leicht. Die Vermieterin wurde durch dieses Konstrukt arglistig über den Erfüllungswillen als innere Tatsache getäuscht, war doch von Anfang an kein Betreiben eines legalen Geschäfts durch die D.____AG geplant. Nachvollziehbarerweise hatte die Vermieterin denn auch keinen Grund, diesbezüglich zu zweifeln. Ebenso ist von einem finanziellen Schaden bei der Vermieterin im Sinne des sog. Gefährdungsschadens zumindest in der Zeit zwischen den ausgebliebenen Zahlungen und der Freigabe der Kaution durch die Bank auszugehen. Der Tatbestand des Betruges ist somit im Einklang mit der Vorinstanz zu bejahen.

Was hierbei zunächst die Tatbeteiligung von A.____ betrifft, so ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass dieser als Mittäter von C.____ einzustufen ist. Nicht nur beim Kauf der D.____AG spielte er eine massgebliche Rolle (vgl. Erw. 1.2.5.2). Das Vorschieben der D.____AG als juristihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht sche Person hat das Mieten des Büros in V.____ in deren Namen gar erst ermöglicht. Das Kantonsgericht ist wie die Vorinstanz davon überzeugt, dass A.____ auch ohne dessen Auftreten nach aussen mit der Büromiete in Verbindung zu bringen ist. So brauchte A.____ ab dem Zeitpunkt der Sitzverlegung nach V.____ nicht mehr nach I.____ zu fahren, um dort die Post für die D.____AG abzuholen, was für ihn von praktischem Vorteil war. Hinzu kommt, dass letztlich dieses Büro in V.____ für einen Grossteil der Delikte im Zusammenhang mit der D.____AG, welche A.____ selbst gekauft hatte, eine entscheidende Rolle gespielt hat (vgl. bereits Erw. 1.2.5.2 sowie Erw. 1.7.5 betreffend die Warenbestellungen). Damit ist der Beitrag von A.____ objektiv gesehen fraglos als wesentlich zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist A.____, leicht abweichend zur vorinstanzlichen Einschätzung, zwar kein direktvorsätzliches, zumindest aber ein eventualvorsätzliches Vorgehen vorzuwerfen. Ihm musste der plötzliche Verzicht auf seine bisherigen Fahrten nach I.____ zumindest bewusst gewesen sein. Auch musste A.____ über die fehlenden legalen Tätigkeiten der D.____AG sowie den fehlenden Willen, den Mietzins für die Büroräumlichkeiten zu begleichen, gewusst haben. Indem A.____ dies zumindest billigte, ist ihm auch der subjektive Tatbestand anzulasten. Im Ergebnis ist somit in Abweisung der Berufung von A.____ dessen vorinstanzlicher Schuldspruch wegen mittäterschaftlichen Betrugs im Zusammenhang mit der Büromiete in V.____ (vgl. S. 25 des angefochtenen Urteils) zu bestätigen.

Was schliesslich den Beschuldigten B.____ betrifft, so stuft das Strafgericht diesen richtigerweise nicht als Mittäter, sondern als Gehilfen i.S.v. Art. 25 StGB ein. Zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft kann zunächst auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 25 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Im Wesentlichen ist bloss Gehilfe, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Dabei kann der Tatbeitrag durch einen anderen substituierbar sein (STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD-DIT BRESSEL, a.a.O., Art. 25 N 10). Zwar macht der Beschuldigte mit Blick auf das Beweisergebnis zu Recht geltend, er sei erst nach dem Abschluss des Mietvertrages Verwaltungsrat geworden und habe wohl rasch für eine andere Person, die hierfür vorgesehen gewesen sei, einspringen müssen. Damit war seine Rolle durchaus austauschbar, weil, so zutreffend die Vorinstanz, "jede Person mit einem halbwegs guten Leumund" Einsitz in den Verwaltungsrat hätte nehmen können. Nichtsdestotrotz ist mit den Vorderrichtern bei der Übernahme des Verwaltungsrates (und nicht des Verwaltungsratspräsidenten, so das Strafgericht auf S. 25 des angefochtenen Urteils) der D.____AG von einem nicht unwesentlichen Tatbeitrag von B.____ auszugehen. Zwar ist dieser Tatbeitrag insgesamt nicht als derart wesentlich einzustufen, dass er B.____ als Hauptbeteiligten dastehen lassen würde. Der Beitrag von B.____ hat aber nachgewiesenermassen die durch C.____ und A.____ in Mittäterschaft begangene Haupttat des Betruges gefördert, wurde doch mit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Übernahme des Verwaltungsratsmandats als zentrales Organ der D.____AG ebendieses Konstrukt einer vorgeschobenen Gesellschaft am Leben erhalten. Darum hat B.____ den Betrug im Zusammenhang mit der Büromiete klarerweise objektiv gefördert. Es ist B.____ dabei mit der Vorinstanz der Vorwurf zu machen, dass er bereits zu Beginn Zweifel an der Rechtmässigkeit der in der D.____AG getätigten Handlungen hätte hegen müssen. Darauf müssen ihn nicht nur die fehlenden Bau- bzw. administrativen Tätigkeiten, das kaum eingerichtete Büro und die nicht vorhandenen Mitarbeitenden einerseits sowie die dennoch regelmässig eintreffenden umfangreichen Paketlieferungen vor und im Büro andererseits, sondern bereits der Umstand hingewiesen haben, dass B.____ von einem bis dahin völlig Unbekannten ein äusserst lukratives Angebot im Form eines Honorars von Fr. 20'000.-- ohne adäquate Gegenleistung (abgesehen vom Abholen von Paketen bei der Post) und ohne Erwartung eines speziellen Know-hows erhalten hat. B.____ selbst zählt zudem mehrere Gegebenheiten wie die fehlende Aushändigung von Unterlagen nach dem Gang zum Notar, die Entschädigung nur in Bargeld und "natürlich ohne Quittung" sowie die fehlende Übersicht über die Tätigkeiten der D.____AG trotz seiner Position als oberster Vorgesetzter, währenddem C.____ "alles gemacht" und sich "um alles gekümmert hat", auf, welche ihn schon von Beginn weg hätten misstrauisch werden lassen und dazu veranlassen müssen, den Posten als Verwaltungsrat gar nicht erst anzutreten oder aber spätestens nach Antritt umgehend, nicht erst Monate später, - B.____ war insgesamt vom 19. Januar 2013 bis zum 7. Juni 2013 einziges Mitglied des Verwaltungsrates der D.____AG (vgl. die entsprechenden Einträge im shab, act. 2277) - wieder aufzugeben. Das Argument von B.____, es sei "alles so schnell" gegangen, kann nicht gehört werden, zumal zwischen dem ersten Gespräch mit C.____ im Oktober 2012 und dem Gang zum Notar im Januar 2013 ganze drei Monate vergangen sind, in welchen sich B.____ durchaus näher mit seiner künftigen Aufgabe als Verwaltungsrat einer AG hätte auseinandersetzen können. Dementsprechend ist B.____ zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes vorzuwerfen, dass er die unlauteren Machenschaften von C.____ und A.____ unter dem Vehikel "D.____AG" erkennen musste und auch in Kauf genommen hat. Dass B.____ C.____ nie darauf angesprochen haben will, ist ebenso unglaubhaft wie die neu vor Kantonsgericht gebrachte Version, er habe sehr wohl nachgefragt und sich mit den fadenscheinigen Erklärungen von C.____ zufriedengegeben. Nicht zuletzt verfügte B.____ als Inhaber eines Cafés zumindest ein Stück weit über praktische Erfahrungen in der Führung eines Unternehmens. Seine oftmals widersprüchlichen und teilweise skurril erscheinenden Angaben hinsichtlich der Jobbeschreibung (vgl. nur act. 3143 betreffend Warenbestellung) mindern die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zusätzlich. Die Berufung von B.____, in welcher er sich als unbeholfen, gutmütig und naiv präsenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht tiert sowie eine rein zivilrechtliche Verantwortung geltend macht, erweist sich damit als unbegründet, weshalb in Abweisung derselben der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Betrug zu bestätigen ist.

1.6 Leasingverträge für den Porsche Cayenne Turbo und den Maserati Quattroporte 4.2 Sport GT (betrifft A.____ und B.____) 1.6.1 Gemäss Anklageschrift (Anklageziffer I.6) hätten die Beschuldigten, vermutlich B.____ und C.____, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen am 20. Februar 2013 bzw. am 6. März 2013 sowie am 16. April 2013 bzw. am 8. Mai 2013 mit den Mitarbeitern des Auto Centers Z.____, in AA.____, und der BB.____ Auto AG, CC.____, sowie der Bank DD.____ AG, EE.____, Leasingverträge über die Leasingfahrzeuge Porsche Cayenne und Maserati Quattroporte abgeschlossen, wodurch sich die Mitarbeiter der genannten Fahrzeughändler und der Bank DD.____ AG getäuscht und sich die Bank DD.____ AG im Umfang der nicht bezahlten Leasingraten geschädigt hätten. Schliesslich habe die Bank DD.____ AG einen Schaden in der Höhe von insgesamt ca. Fr. 1'750.-- (Porsche Cayenne Fr. 860.80, Maserati Quattroporte Fr. 890.80) erlitten (vgl. S. 5 der Anklageschrift).

1.6.2 Das Strafgericht erachtete angesichts der vorliegenden Unterlagen zum Leasing des Porsche und des Maserati sowie der Aussagen von B.____, C.____, A.____ und X.____ den angeklagten Sachverhalt dahingehend als erstellt, dass sowohl B.____ als auch A.____ beim Leasing der genannten Fahrzeuge involviert gewesen seien (vgl. S. 27-30 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht sprach die Vorinstanz neben C.____ auch B.____ und A.____ des in Mittäterschaft begangenen Betruges schuldig (vgl. S. 30 f. des angefochtenen Urteils).

1.6.3 Zu diesem Anklagepunkt führt der Beschuldigte A.____ in seiner Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2020 aus, dass allein das Fahren der fraglichen Fahrzeuge nichts mit den Leasingverträgen über diese beiden Wagen zu tun habe (vgl. S. 7 der Berufungsbegründung). In seinem Plädoyer vor Kantonsgericht ergänzt der Verteidiger, dass das blosse Fahren von Luxusautos noch keine Mittäterschaft darstelle. Wenn der Beschuldigte damit habe Frauen beeindrucken wollen, sei dies allerhöchstens "proletenhaft", aber noch lange nicht strafbar (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18, 23).

1.6.4 In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht weist der Verteidiger von B.____ auf dessen Einvernahme vom 4. Juni 2013 betreffend die beiden Fahrzeuge hin. Diese Einvernahme habe informell, ohne Anwalt, stattgefunden, obwohl sich eine notwendige Verteidigung abgezeichnet http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe. Darum sei alles, was ohne die Teilnahme des Verteidigers ausgesagt worden sei, aus den Akten zu nehmen bzw. nicht verwertbar. Abgesehen davon sei es nicht unüblich, dass, wie in casu, kleinere Firmen grosse Fahrzeuge führen. Die Leasingverträge hätten durch den Verwaltungsrat unterschrieben werden müssen. Dabei sei die Unterschrift betreffend den Porsche gefälscht. Die Anzahlungen und die Leasingraten seien geleistet worden; darum habe sich B.____ gekümmert. Dieser sei überzeugt gewesen, dass alles mit rechten Dingen zugehe. Schliesslich habe sich B.____ um die Rückgabe der beiden Fahrzeuge gekümmert. Hätte er das Verhalten von C.____ gestützt oder auch nur gebilligt, so hätte er anders gehandelt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19, 21).

1.6.5.1 Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst allgemein auf den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 27. März 2015 (act. 2145-2285) sowie die Darstellung der Beweislage auf S. 27-29 des angefochtenen Urteils verwiesen. Mithin liegen als objektive Belege diverse Dokumente zum Leasing des Porsche (act. 1519 ff.), insbesondere der von B.____ für die D.____AG unterschriebene Leasingvertrag vom 6. März 2013 (act. 1539 ff.) sowie eine Kopie des Passes von B.____ (act. 1527 f.) einerseits, sowie mehrere Dokumente zum Leasing des Maserati (act. 1557 ff), insbesondere der von B.____ für die D.____AG unterschriebene Leasingvertrag vom 16. April 2013 (act. 1589 ff.) sowie eine Kopie des Führerausweises und des Passes von B.____, letztere mit amtlicher Beglaubigung betreffend die Echtheit der Unterschrift (act. 1577 f.), andererseits vor.

Bei einer zusätzlichen Würdigung der Aussagen von B.____, C.____, A.____ und X.____ erachtet das Kantonsgericht ebenso wie das Strafgericht (vgl. S. 29 des angefochtenen Urteils) als erwiesen, dass B.____ beide Leasingverträge im Namen der D.____AG als deren Verwaltungsrat abgeschlossen und ihm die entsprechenden Fahrzeuge auch übergeben worden sind. Dies hat er selbst noch in der Voruntersuchung anlässlich der Einvernahme vom 6. März 2014 ausdrücklich bestätigt (vgl. act. 2975). Seine später vor Strafgericht vorgebrachte Relativierung, beim Leasing des Porsche sei er nicht dabei gewesen (vgl. act. S 681), steht im Widerspruch zu den obgenannten Dokumenten, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Auch der erstmals vor Kantonsgericht vorgebrachte Einwand, es handle sich betreffend den Porsche um eine Fälschung seiner Unterschrift auf dem Leasingvertrag (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15), kann nicht gehört werden, zumal ein Vergleich mit einer anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung auf einem separaten Blatt gesetzten Unterschrift durch B.____ (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17) optisch betrachtet keinen Hinweis auf eine Fälschung der Unterschrift auf dem Leasingvertrag betreffend den Porsche (act. 1539) liefert. Abgesehen davon http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegen mehrere weitere, durch B.____ unterschriebene Dokumente sowohl hinsichtlich des Maserati als auch hinsichtlich des Porsche vor, deren Echtheit der Beschuldigte nicht bestreitet (vgl. nur betreffend den Maserati: Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten für die Bank DD.____ AG, Leasing/Kredit, am 16. April 2013, act. 1569; Allgemeine Leasingbedingungen vom 16. April 2013, act. 1591 f.; Übergabeprotokoll vom 8. Mai 2013, act. 1595; Versicherungszession zum Leasingvertrag vom 16. April 2013, act. 1597; betreffend den Porsche: Leasingantrag vom 19. Februar 2013, act. 1535 f.; Allgemeine Leasingbedingungen vom 20. Februar 2013, act. 1545; Übergabeprotokoll vom 6. März 2013, act. 1547; Versicherungszession zum Leasingvertrag vom 6. März 2013, act. 1549). Nicht zuletzt steht die Version der Unterschriftenfälschung im Widerspruch zu den Ausführungen des Verteidigers von B.____, gibt dieser doch bis zuletzt vor dem Kantonsgericht an, dass B.____ als Verwaltungsrat die Leasingverträge habe unterschreiben müssen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19, 21). Des Weiteren ist mit Blick auf die früheren Aussagen von B.____ (vgl. nur Einvernahme vom 4. Juni 2013, act. 2955, und Einvernahme vom 6. März 2014, act. 2975, 2985) sowie die damit übereinstimmenden Depositionen von C.____ (act. 3497) und X.____ (act. S 715) im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 31 des angefochtenen Urteils) als erstellt zu erachten, dass B.____ beide Fahrzeuge selbst gefahren hat. Vor Kantonsgericht lässt B.____ erstmals geltend machen, die Einvernahme vom 4. Juni 2013 habe ohne seinen Verteidiger stattgefunden und sei daher nicht verwertbar. Ein Blick auf das fragliche Einvernahmeprotokoll (act. 2947 ff.) zeigt zwar, dass B.____ ohne Anwesenheit eines Verteidigers aussagte; zum damaligen Zeitpunkt bestand allerdings noch keinerlei Notwendigkeit einer Verteidigung gemäss Art. 130 StPO, da B.____ nicht als beschuldigte Person, sondern lediglich als Auskunftsperson befragt wurde und dementsprechend nicht auf die Rechte einer beschuldigten Person (inklusive Beizug einer Verteidigung) hingewiesen werden musste. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Voraussetzungen für einen allfälligen Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person gemäss Art. 56 StPO erfüllt wären, wobei dieser Einwand des Beschuldigten in Beachtung von Art. 58 Abs. 1 StPO ohnehin schon viel früher im Verfahren, nämlich "ohne Verzug" und nicht erst Jahre später, hätte vorgebracht werden müssen. Den späteren Relativierungen von B.____ anlässlich der Einvernahme vom 14. Januar 2015 (act. 3093 f.), vor Strafgericht (act. S 669, 681, 691) sowie vor Kantonsgericht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13 f.), wonach er mit dem Porsche nicht gefahren sei, kann daher nicht gefolgt werden. Die vor Kantonsgericht seitens von B.____ gebrachte Erklärung, er habe die Fragen in der Voruntersuchung wegen sprachlicher Schwierigkeiten nicht richtig verstanden bzw. beantwortet (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, 17 f.), ist ebenso als Schutzbehauptung zu werten, zumal sich vor Kantonsgericht keinerlei Verständigungsprobleme sprachlicher http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht Natur zeigen. Insgesamt mindert B.____ mit seinen unterschiedlichen und widersprüchlichen Depositionen lediglich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dem Beschuldigten und dessen Verteidigung gelingt es jedenfalls nicht, den angeklagten Sachverhalt in Zweifel ziehen zu lassen.

Was des Weiteren den Beschuldigten A.____ angeht, so erachtet das Strafgericht (vgl. S. 30 des angefochtenen Urteils) zutreffend als erstellt, dass dieser ebenfalls beide Fahrzeuge benutzt hat, und zwar unentgeltlich. Dies ergibt sich nicht nur aus den in dieser Hinsicht übereinstimmenden Aussagen von B.____ (act. 3095), C.____ (act. 3195, 3257) und X.____ (act. 3833, S 715), sondern wird auch von A.____ selbst nicht in Abrede gestellt. So bestätigte er unter anderem anlässlich der Einvernahme vom 5. August 2013, beide Autos "mal das eine, mal das andere" drei bis vier Monate lang benutzt und dafür nichts bezahlt zu haben (act. 3585). Offenbar bestand für die jeweilige Nutzung ein lockeres Regime, denn A.____ sagte auch aus, "wenn ein Auto in der Tiefgarage stand, konnte ich dieses nehmen" (act. 3591). Diese Aussagen bestätigte A.____ später vor Strafgericht (act. S 679 ff.) sowie vor Kantonsgericht (vgl. schriftliche Stellungnahme, S. 6). Angesichts der oben dargelegten Verbindung zu C.____ und zur D.____AG (vgl. Erw. 1.2.5.2 und 1.3.5.2) ist mit dem Strafgericht auch das Kantonsgericht davon überzeugt, dass A.____ zumindest vom Leasing der beiden Fahrzeuge im Namen der D.____AG wusste und dies billigte. Wenn A.____ dieses Wissen abstreitet, erscheint dies in keiner Weise glaubhaft. Zutreffend weist das Strafgericht auch darauf hin, dass der zum relevanten Zeitpunkt arbeitslose A.____ von der unentgeltlichen Benutzung der beiden Luxusfahrzeuge profitiert hat und keine Erklärung hierfür abliefern konnte (vgl. S. 30 des angefochtenen Urteils). Damit ist auch A.____ mit dem Leasing der beiden Fahrzeuge in Verbindung zu bringen.

1.6.5.2 In rechtlicher Hinsicht ist den Beschuldigten B.____ und A.____ wiederum der Vorwurf zu machen, dass sie – zusammen mit C.____ – unter Vorschieben der D.____AG als juristische Person, welche weder einer legalen Geschäftstätigkeit nachging noch über ein wirtschaftliches Substrat verfügte (vgl. nur act. 1551, 1569 f., 1571, 1573 f.), Leasingverträge über zwei Fahrzeuge abgeschlossen haben. Dieses Vorgehen ist mit der Vorinstanz als äusserst effektives Lügengebäude und damit als arglistige Täuschung zu qualifizieren. Denn auch dieser Anklagepunkt ist im Gesamtkontext zu sehen, wie ein Blick auf die Vorgeschichte in Ziffer I.1 der Anklageschrift zeigt. Die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sind vorliegend fraglos gegeben, und eine allfällige Opferverantwortung der Leasingfirma aufgrund einer Missachtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen, welche das täuschende Verhalten der Beschuldigten in den Hintergrund rücken würde (vgl. dazu BGE 135 IV 75, Erw. 5.2), ist, wie das http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strafgericht auf S. 30 f. des angefochtenen Urteils richtig festgestellt hat, nicht zu erkennen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in den offenkundig nicht genauer geprüften und von B.____ unterschriebenen Antragsformularen beim Umsatz jeweils handschriftlich "1" (act. 1581) bzw. "1 Million" (act. 1535 f.) angegeben worden ist, war doch eine solche Überprüfung in der vorliegenden Konstellation für das Opfer nicht zumutbar.

Bei der Form der Beteiligung der Beschuldigten stuft das Kantonsgericht im Einklang mit der Vorinstanz sowohl B.____ als auch A.____ als Mittäter ein: Wiederum mit Blick auf den Gesamtzusammenhang wird den Beschuldigten ein gemeinsamer Tatplan dergestalt vorgeworfen, dass die D.____AG vorgeschoben wurde, um an Waren und Dienstleistungen zu kommen, ohne diese zu bezahlen. Die D.____AG sollte mithin nur als Vehikel dienen. Durch das regelmässige Benutzen der beiden Fahrzeuge wurde die Zustimmung der Beschuldigten zu diesem Tatplan, welcher zudem den Kauf der D.____AG und die Miete des Büros in V.____ umfasste, auf eindrückliche Weise manifestiert. B.____, welcher den Posten des Verwaltungsrates der D.____AG besetzt hat, hat nicht nur die beiden Leasingverträge abgeschlossen; er fuhr auch regelmässig mit diesen Fahrzeugen herum. Gerade die Leasingverträge wären ohne die persönlichen Dokumente von B.____ sowie dessen Unterschrift im Namen der D.____AG nicht zustande gekommen. Seine Tathandlung steht damit als derart wesentlich da, dass mit ihr die Tat steht oder fällt. Durch das Benutzen der beiden Fahrzeuge hat B.____ zudem sein Eigeninteresse konkret kundgetan, was ebenfalls ein deutliches Merkmal von Mittäterschaft darstellt. Neben den objektiven sind auch die subjektiven Tatbestandselemente hinsichtlich des Tatbestands des Betruges bei B.____ fraglos zu bejahen, wusste er doch sehr genau, dass die Angaben auf den Leasingverträgen nicht den Tatsachen entsprachen, und er musste mit einer Schädigung der Leasingfirma rechnen. B.____ macht zwar bis vor Kantonsgericht geltend, er habe ja ein Geschäftsauto gebraucht, wobei ihm nicht aufgefallen sei, dass ein Luxusauto für diese kleine Firma aussergewöhnlich sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13 f., 17 f.). Abgesehen davon, dass dies nicht von rechtlicher Relevanz ist, kann diesen Ausführungen ohnehin kein Glauben geschenkt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass B.____ von Anfang an mit Wissen und Willen sowie mit einer entsprechenden Bereicherungsabsicht handelte, war ihm doch bewusst, dass er keinerlei Anspruch auf den unentg

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