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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.03.2021 460 20 109

22 marzo 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·12,717 parole·~1h 4min·1

Riassunto

Versuchte schwere Körperverletzung etc

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. März 2021 (460 20 109) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, vertreten durch Advokat Georg Ranert, Schulstrasse 23, 4132 Muttenz, Privatklägerin und Berufungsklägerin

B.____, vertreten durch Rechtsanwalt F.____, Privatklägerin und Berufungsklägerin

C.____, vertreten durch Advokatin Elisabeth Vogel, Advokatur Horlacher Hofer & Vogel, Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel, Privatkläger

gegen

D.____, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Trütsch, Wolf Kuny Trütsch Rechtsanwälte, Postplatz 6, 6430 Schwyz, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. März 2020

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 13. März 2020 wurde D.____ der versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Betrugs sowie der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten (ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots 28 Monate), bei einer Probezeit von 4 Jahren, verurteilt. Das wegen Ungehorsams des Schuldners im Konkursverfahren geführte Strafverfahren wurde zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt und D.____ wurde vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 1.2). Des Weiteren wurden E.____ und D.____ in solidarischer Haftung verurteilt, C.____ Fr. 88.20 zuzüglich Zins zu 5% seit mittlerem Verfall am 22. Juni 2014 als Schadenersatz sowie Fr. 4'500.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 18. Juni 2014 als Genugtuung zu bezahlen. D.____ wurde zudem verurteilt, der B.____ Fr. 7’050.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Auf die Schadenersatzforderung von A.____ gegen D.____ über Fr. 12'240.-- zuzüglich Zins zu 5% seit Februar 2017 wurde nicht eingetreten (res iudicata) und die Zivilklage von A.____ gegen D.____ über Fr. 923.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2016 wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2). In einem weiteren Punkt wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers von D.____ in Höhe von insgesamt Fr. 13'927.30 (Kostennote A: Fr. 2'068.65; Kostennote B: Fr. 11'858.65), wovon Fr. 2'014.80 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 11'912.50 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von D.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv-Ziffer 3.2). Advokatin Elisabeth Vogel wurde für die Opfervertretung aus der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 5'544.60 (inkl. Auslage und MWST) entrichtet (Dispositiv-Ziffer 3.3). Advokat Oliver Borer wurde für die Privatklagevertretung aus der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 4'520.45 (wovon Fr. 3'874.25 für den Aufwand vor Anklageerhebung und Fr. 646.20 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und MWST) entrichtet (Dispositiv-Ziffer 3.4). Sodann wurde C.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'283.90 zulasten von E.____ und D.____ zugesprochen, wobei jene hierfür solidarisch haften (Dispositiv-Ziffer 4). Schliesslich wurden D.____ die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'369.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--, auferlegt (Dispositiv-Ziffer 5.2).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen das obgenannte Urteil des Strafgerichts vom 13. März 2020 meldeten die Privatklägerin B.____ am 17. März 2020, der Beschuldigte am 18. März 2020 und die Privatklägerin A.____ am 20. März 2020 die Berufung an. In der Folge übermittelten sämtliche Berufungskläger/innen dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), ihre Berufungserklärung, nämlich die Privatklägerin B.____ am 18. Mai 2020, der Beschuldigte am 19. Mai 2020 und die Privatklägerin A.____ am 2. Juni 2020.

C. Die Privatklägerin A.____, dannzumal vertreten durch Advokat Oliver Borer, focht in ihrer Berufungserklärung vom 2. Juni 2020 vorsorglich sämtliche sie betreffenden Urteilspunkte, d.h. das Urteil des Strafgerichts insgesamt und somit auch betreffend die Zivilansprüche, an. Präzisierend stellte die Privatklägerin A.____ in ihrer Berufungsbegründung vom 11. September 2020, nunmehr vertreten durch Advokat Georg Ranert, die Rechtsbegehren, (1.) es sei Dispositiv-Ziffer 1.2 des Urteils, soweit der Beschuldigte vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten freigesprochen worden sei, aufzuheben und es sei der Beschuldigte der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig zu sprechen, wobei die Strafzumessung dem Berufungsgericht überlassen werde, (2.) der Antrag des Beschuldigten, es sei Dispositiv-Ziffer 1.2 des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit der Beschuldigte der Urkundenfälschung und des Betruges gemäss Anklageziffer 5 für schuldig erklärt worden sei, und es sei der Beschuldigte insoweit der Urkundenfälschung und des Betruges gemäss Anklageziffer 5 freizusprechen, sei abzuweisen, (3.) der Privatklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Georg Ranert als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren (4.) unter o/e Kostenfolge.

D. Die Privatklägerin B.____ stellte in ihrer Berufungserklärung vom 18. Mai 2020 wie auch in ihrer Berufungsbegründung vom 10. September 2020 die Rechtsbegehren, (1.) es sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts der Privatklägerin für das Vorverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, (2.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

E. Demgegenüber stellte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung vom 19. Mai 2020 wie auch in seiner Berufungsbegründung vom 9. September 2020 die Anträge, (1.) es sei Dispositiv-Ziffer 1.2 des angefochtenen Urteils, soweit der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Anklageziffer 1, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Anklageziffer 3 sowie der Urkundenfälschung und des Betruges gemäss Anklageziffer 5 für schuldig erklärt worden sei, aufzuheben und der Beschuldigte insoweit a) der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen, b) von den Vorwürfen des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss Anklageziffer 3 und der Urkundenfälschung sowie des Betruges gemäss Anklageziffer 5 freizusprechen und c) insgesamt mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.-- zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei, (2.) es sei Dispositiv-Ziffer 2.1 des angefochtenen Urteils aufzuheben, es sei die geltend gemachte Schadenersatzforderung abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen, und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, C.____ maximal Fr. 500.--, zzgl. Zins zu 5% ab 18. Juni 2014, als Genugtuung zu bezahlen, (3.) es sei Dispositiv-Ziffer 2.2 des angefochtenen Urteils aufzuheben, es sei die Zivilforderung der B.____ vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, der B.____ Fr. 450.-- als Schadenersatz zu bezahlen und es sei die Mehrforderung abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen, (4.) es sei Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils, soweit es den Beschuldigten betreffe, ersatzlos aufzuheben, (5.) es seien Dispositiv-Ziffer 3.2 letzter Teilsatz und Dispositiv-Ziffer 5.2 aufzuheben und es seien die Kosten des Verfahrens, inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung, in Höhe von insgesamt Fr. 25'296.30 zu 4/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang des dem Beschuldigten auferlegten Teils aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen ebenso auf die Staatskasse zu nehmen seien, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt auf diesen Teil, (6.) es sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Christoph Trütsch zu bewilligen, (7.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates, wobei der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote zu entschädigen sei.

F. In ihrer Eingabe vom 17. Juni 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), weder einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufungen des Beschuldigten und der Privatklägerschaft noch erklärte sie Anschlussberufung.

G. Der Privatkläger C.____ liess mit Schreiben vom 22. Juni 2020 ebenso verlauten, dass weder ein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufungen gestellt noch Anschlussberufung erklärt werde. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren.

H. Demgegenüber teilte der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Juni 2020 mit, dass hinsichtlich der Berufungserklärung der Privatklägerin A.____ zwar keine Anschlussberufung erklärt, aber http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht beantragt werde, dass auf die Berufung – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) – nicht einzutreten sei. Bezüglich der Berufungserklärung der B.____ werde ebenso wenig Anschlussberufung erklärt, jedoch beantragt, dass auf die Berufung – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) – nicht einzutreten sei.

I. Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 stellte die Privatklägerin A.____ erneut den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Georg Ranert als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

J. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. Juli 2020 wurde unter anderem der Entscheid über den Antrag des Beschuldigten auf Nichteintreten auf die Berufungen der Privatklägerinnen A.____ und B.____ auf die noch anzusetzende Berufungsverhandlung verwiesen. Dabei wurde den Privatklägerinnen freigestellt, sich im Rahmen der Berufungsbegründung i.S.v. Art. 403 Abs. 2 StPO zu diesem Antrag zu äussern.

K. Der Privatkläger C.____ sekundierte in seiner Eingabe vom 7. September 2020 ebenso sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

L. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. September 2020 wurde unter anderem das Strafgericht zur Stellungnahme betreffend Form, Inhalt und Zeitpunkt der von der B.____ behaupteten Berufungsanmeldung aufgefordert. Des Weiteren wurde Rechtsanwalt Christoph Trütsch als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. Zudem wurde sowohl der Privatklägerin A.____ als auch dem Privatkläger C.____ die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrem jeweiligen Rechtsbeistand für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

M. Mit Schreiben vom 22. September 2020 reichte das Strafgericht dem Kantonsgericht seine Vernehmlassung zur Frage der behaupteten Berufungsanmeldung der Privatklägerin B.____ ein.

N. In seiner Stellungnahme vom 25. September 2020 hielt der Beschuldigte am Antrag, es sei auf die Berufung der Privatklägerin B.____, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) nicht einzutreten, fest.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht O. Die Privatklägerin B.____ begehrte in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2020, (1.) es seien die Anträge des Beschuldigten, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei und sie die Privatklägerin B.____ beträfen, abzuweisen, insbesondere seien der Antrag 1 resp. 1.b) zweiter Halbsatz und Antrag 3 abzuweisen, (2.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

P. Sodann stellte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten das Rechtsbegehren, die Anträge 1.a) bis c) seien abzuweisen und es sei Ziffer 1.2 des Dispositivs im Urteil des Strafgerichts vom 13. März 2020 zu bestätigen. Betreffend die Berufung der Privatklägerin B.____ verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Hinsichtlich der Berufung der Privatklägerin A.____ schloss die Staatsanwaltschaft sodann auf Abweisung des Rechtsbegehens 1 und Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 13. März 2020 in diesem Punkt.

Q. Die Privatklägerin A.____ beantragte ihrerseits in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 eine Abweisung der Berufung des Beschuldigten, soweit sie die Privatklägerin betreffe.

R. Der Beschuldigte stellte in seiner Stellungnahme vom 27. November 2020 hinsichtlich der Berufung der Privatklägerin A.____ die Rechtsbegehren, (1.) auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, (2.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates. Betreffend die Berufung der Privatklägerin B.____ begehrte der Beschuldigte, (1.) auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Berufung abzuweisen, (2.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates.

S. Der Privatkläger C.____ beantragte sodann in seiner Stellungnahme vom 30. November 2020, (1.) die Berufungsanträge des Beschuldigten gemäss Ziffern 1 und 2 der Eingabe vom 9. September 2020 seien vollumfänglich abzuweisen, (2.) das Urteil des Strafgerichts vom 13. März 2020 sei in allen Punkten, insbesondere Ziffer 1.2, 2, 3.3, 4 und 5.2, zu bestätigen.

T. Schliesslich wurden mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2020 unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen, die Parteien zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen und über den Beschuldigten ein aktueller Auszug aus dem Strafregister eingeholt.

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht U. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht am 22. März 2021 erscheinen als Vertreter der Staatsanwaltschaft Staatsanwalt Jörg Rudolf, der Beschuldigte D.____ mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Christian Trütsch, die Privatklägerin A.____, vertreten durch Advokat Georg Ranert, sowie die Privatklägerin B.____, vertreten durch Rechtsanwalt F.____. Die Parteien wiederholen ihre bisher in Schriftform gestellten Anträge (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 1 ff.). Der Beschuldigte D.____ wird sowohl zur Person als auch zur Sache befragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff.). Die Parteien erklären sich schliesslich damit einverstanden, dass auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet wird (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7).

Erwägungen I. Formelles 1. Allgemeines Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250).

2. Berufung des Beschuldigten Die Legitimation des Beschuldigten zur Erhebung einer Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Aus den Akten (act. S 489) geht hervor, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts dem Beschuldigten am 17. März 2020 zugestellt worden ist. Mit seiner Berufungsanmeldung vom 18. März 2020 (act. S 609) hat der Beschuldigte die zehntätige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde dem Beschuldigten am 29. April 2020 zugestellt (act. S 602/1) und mit Datum vom 19. Mai 2020 hat der Beschuldigte die Berufungserklärung beim Kantonsgericht eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Vorliegend macht der Beschuldigte sowohl Rechtsverletzungen als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und damit zulässige Rügegründe geltend. Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten.

3. Berufung der Privatklägerin B.____ 3.1 Die Legitimation der Privatklägerin B.____ zur Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Laut Akten (act. S 495) wurde das Urteilsdispositiv des Strafgerichts der Privatklägerin am 17. März 2020 zugestellt. Innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerin am 17. März 2020 ein Schreiben beim Strafgericht eingereicht, ohne darin jedoch die Begriffe "Berufung" oder "Anmeldung" zu verwenden. Sie führte vielmehr aus, das Urteil sei am gleichen Tag bei ihr eingegangen und da dem Vertreter der Privatklägerin in der wohl falschen Annahme, er habe eine Organstellung innerhalb der B.____ bzw. er sei mit seinem Vater verwechselt worden, keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei, sehe er sich "dazu gezwungen, die Begründung des Urteils zu verlangen" (act. S 613). Die Vorinstanz vermerkte darauf mit handschriftlicher Verfügung vom 19. März 2020, dass der Antrag auf Begründung des Urteils zur Kenntnis genommen wird. Ebenso versah das Strafgericht das fragliche Schreiben mit dem Stempel "BERUFUNG". Was sodann die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO betrifft, so wurde gemäss Akten (act. S 602/5) das begründete Urteil des Strafgerichts der Privatklägerin am 18. Mai 2020 zugestellt und mit gleichentags erfolgter Eingabe hat die B.____ beim Kantonsgericht eine entsprechend bezeichnete Berufungserklärung eingereicht. Damit wurde die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO gewahrt. Schliesslich macht die Privatklägerin eine Rechtsverletzung und damit einen zulässigen Rügegrund geltend.

3.2.1 In seiner Eingabe vom 25. Juni 2020 beantragt der Beschuldigte, es sei auf die Berufung der B.____ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht einzutreten. Zur Begründung macht er geltend, die StPO sehe ein zweigeteiltes Verfahren bei der Einlegung der Berufung vor. Die am Prozess beteiligten Personen müssten zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die explizite Unterscheidung zwischen dem Verlangen nach einer nachträglichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO und der Ergreifung eines Rechtsmittels gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO bedeute, dass ein blosses Motivierungs- und Zustellungsbegehren einer Berufungsanmeldung nicht gleichgesetzt werden könne. Damit eine gegenüber dem urteilenden Gericht abgegebene Erklärung als rechtsgültige Anmeldung angesehen werden könne, müsse in ihr mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung angemeldet werden wolle. Ein blosses "Motivierungsbegehren" erfülle dies nicht. In einem solchen Fall könne auf die nachfolgend rechtzeitig erfolgte Berufungserklärung nicht eingetreten werden. Über die Rechtzeitigkeit und Rechtsgültigkeit der Anmeldung entscheide das Berufungsgericht. Vorliegend gehe aus dem Schreiben der B.____ vom 17. März 2020 der Wille, gegen das Urteil ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, nicht hervor. Der Wortlaut dieser Eingabe, zumal die Privatklägerin anwaltlich vertreten sei, lasse keinen Interpretationsspielraum zu und sei zweifelsohne als Begehren um Begründung des Urteils i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO und nicht als Berufungsanmeldung i.S.v. Art. 399 Abs. 1 resp. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO zu qualifizieren, zumal davon auszugehen sei, dass das von einem Anwalt im Rahmen einer formellen Prozesserklärung Geschriebene auch so gewollt sei. Selbst die Vorinstanz habe die Eingabe vom 17. März 2020 denn auch nicht mit der Klausel "Die Anmeldung der Berufung wird zur Kenntnis genommen", sondern korrekterweise mit "Antrag auf Begründung des Entscheids wird zur Kenntnis genommen" versehen. Hinzu komme, dass es die Privatklägerin in ihrer Berufungserklärung ebenso unterlasse, konkret anzugeben, wie denn das Dispositiv des zu fällenden Berufungsurteils ihrer Ansicht nach lauten sollte. Entsprechend ermangele es auch an Abänderungsanträgen i.S.v. Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO, welche für das Eintreten auf die Berufung vorauszusetzen seien (vgl. S. 2 f. der Eingabe vom 25. Juni 2020).

3.2.2 In ihrer Berufungsbegründung vom 10. September 2020 macht die Privatklägerin B.____ geltend, für die Berufungsanmeldung werde die explizite Verwendung der Wörter "Anmeldung" oder "Berufung" nicht vorausgesetzt. Es genüge, wenn der klare Wille kundgetan werde, den Entscheid nicht zu akzeptieren und diesen anfechten zu wollen. Dies gelte umso mehr, als insbesondere an die Eingabe der "Anmeldung" keine hohen Anforderungen gestellt würden. Mit Eingabe vom 17. März 2020 habe die B.____ in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, mit dem Urteil der Vorinstanz bzw. mit dessen Kostenentscheid nicht einverstanden zu sein und diesen anzufechten. Zu berücksichtigen sei weiter, dass sich der Vertreter der B.____ am Tag der Zustellung des Dispositivs beim zuständigen Gerichtsschreiber telefonisch erkundigt habe, wieso keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Er habe als Antwort erhalten, dass der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsident der Verwaltung gleichzeitig deren Rechtsvertreter sei. Daraufhin sei der Gerichtsschreiber unterrichtet worden, dass das Gericht einem Irrtum unterlegen sei. Nur so habe sich dieser Umstand im begründeten Urteil überhaupt niederschlagen können. Im Rahmen eines Gesprächs habe der Vertreter der Privatklägerin gegenüber dem Gerichtsschreiber kundgetan, dass er die Verweigerung der Zusprechung der Parteientschädigung nicht akzeptiere und Berufung gegen das Urteil erhebe. Demnach habe neben der schriftlichen zusätzlich noch eine mündliche Berufungsanmeldung stattgefunden. Zusammen mit den Anmeldungen und der Berufungserklärung habe die B.____ dreimal ihren Willen kundgetan, mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden zu sein. Unter Würdigung der gesamten Umstände erschiene ein Nichteintreten als unzulässig und überspitzt formalistisch. Vor dem aufgezeigten Hintergrund vermöge es nicht zu erstaunen, dass das angerufene Gericht die Eingaben der B.____ im Rahmen der Vorprüfung nicht beanstandet oder ein Verfahren nach Art. 403 StPO eingeleitet habe. In der Berufungserklärung sei dargelegt worden, welche Änderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt würden. In Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 13. März 2020 sei beantragt worden, der Privatklägerin für das Vorverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei das angerufene Gericht die bereits im Verfahren vor der ersten Instanz eingereichte Kostennote zu berücksichtigen habe. Sodann ergebe sich die geltend gemachte Parteientschädigung auch aus dem angefochtenen Urteil. Damit sei angegeben worden, in welchem Punkt und wie das Dispositiv des Urteils zu ändern sei. Es sei damit eine genügende Spezifizierung erfolgt. Dies umso mehr, als in diesem Verfahrensstadium keine eigentliche Begründung der Berufung verlangt werde. Auch bezogen auf diesen Punkt zeugten die Ansichten des Beschuldigten von einem überspitzten Formalismus (vgl. S. 2 f. der Berufungsbegründung).

3.2.3 Das Strafgericht führt in seiner Vernehmlassung vom 22. September 2020 betreffend Form, Inhalt und Zeitpunkt der behaupteten Berufungsanmeldung durch die B.____ aus, dem Schreiben vom 17. März 2020 sei ein Telefonanruf des Vertreters der B.____ beim Gerichtsschreiber vorausgegangen, anlässlich dessen sich herausgestellt habe, dass das Strafgericht offensichtlich versehentlich davon ausgegangen sei, es handle sich beim Rechtsvertreter der Privatklägerin um ein Organ derselben, weshalb er für seine Aufwendungen nicht entschädigungsberechtigt sei. Anlässlich dieses Telefonats seien die Möglichkeiten der Privatklägerin erörtert worden. Nach Rücksprache mit dem Präsidenten des Strafgerichts sei dem Rechtsvertreter der Privatklägerin durch den Gerichtsschreiber mitgeteilt worden, dass eine nachträgliche Korrektur des Urteils nicht mehr möglich sei. Daraufhin habe jener mitgeteilt, dass er sich gezwungen sehe, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufung gegen das Urteil zu erheben. Das Strafgericht sei der Ansicht, dass es sich beim Schreiben vom 17. März 2020 – trotz missverständlicher Wortwahl – um eine Berufungsanmeldung handle. Dieses Verständnis ergebe sich unmittelbar aus dem Wortlaut dieses Schreibens. Hierzu sei das vorerwähnte Telefongespräch zwischen dem Vertreter der Privatklägerin und dem Gerichtsschreiber, welches den übrigen Parteivertretern nicht mitgeteilt worden sei, nicht notwendigerweise heranzuziehen. Für den unbefangenen Leser des Schreibens vom 17. März 2020 sei klar ersichtlich, dass der Vertreter der Privatklägerin dieses Urteil nicht so habe stehen lassen und in welchem Sinne er es abgeändert sehen wolle. Ihm die ungeschickte Wortwahl zum Nachteil gereichen zu lassen, liefe auf überspitzten Formalismus hinaus.

3.2.4 In seiner Stellungnahme vom 25. September 2020 hält der Beschuldigte an seinem Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin fest. Er bringt darin auch sein Erstaunen über die fehlende Protokollierung und Information der übrigen Parteien betreffend Telefonate zwischen der Vorinstanz und der Privatklägerin B.____ zum Ausdruck. Eine "mündlich zu Protokoll gegebene Berufungsanmeldung" könne ohnehin nicht telefonisch erfolgen. Selbst wenn anders zu entscheiden wäre, habe die Vorinstanz dieselbe nicht protokolliert. Da die Vorinstanz auch insoweit weder ein Protokoll noch eine Aktennotiz ins Recht lege, sei davon auszugehen, dass keine mündliche Berufungsanmeldung erfolgt sei. Die weitere Begründung der Vorinstanz, sie sei der Ansicht, dass es sich beim Schreiben vom 17. März 2020 um eine Berufungsanmeldung handle und sich dieses Verständnis unmittelbar aus dem Wortlaut des Schreibens bzw. mit hinreichender Deutlichkeit ergebe, widerspreche schliesslich ihrem eigenen Verhalten. Wäre dem so gewesen, sei schlechterdings nicht erklärbar, weshalb sie die Eingabe der Privatklägerin vom 17. März 2020 nicht – wie bei den anderen Berufungsanmeldungen – mit dem Stempel "Die Anmeldung der Berufung wird z.K. genommen" versehe, sondern darauf handschriftlich vermerke: "Antrag auf Begründung des Entscheides wird z.K. genommen". Damit werde belegt, dass selbst die Vorinstanz davon ausgegangen sei, es liege keine Berufungsanmeldung vor, zumal der Präsident der Vorinstanz, welcher die handschriftliche Anmerkung vorgenommen habe, sowohl über das angebliche Telefonat zwischen der Privatklägerin und dem Gerichtsschreiber als auch über dessen Inhalt bestens im Bilde gewesen sei. Die Argumentation der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme erscheine damit als geradezu vorgeschoben.

3.2.5 Schliesslich hält der Verteidiger des Beschuldigten in seiner Berufungsantwort vom 27. November 2020 wie auch in seinem Parteivortrag vor dem Kantonsgericht am 22. März 2021 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht an seiner Auffassung fest (vgl. S. 11 f. des Parteivortrages). Ergänzend macht er in seiner Berufungsantwort geltend, dass mit einer Berufungserklärung eine fehlende Berufungsanmeldung nicht geheilt werden könne (vgl. S. 5 der Berufungsantwort).

3.3.1 Wie der Beschuldigte richtig ausführt, müssen die am Prozess beteiligten Parteien in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich zunächst im Rahmen der Anmeldung der Berufung nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung (vgl. Wortlaut von Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sowie LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 399 N 1). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Dispositivs schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Anmeldung der Berufung ist an keine Begründung gebunden. Notwendig ist einzig, dass der Wille zur Anmeldung der Berufung mit der erforderlichen Klarheit aus der abgegebenen Erklärung hervorgeht (vgl. SVEN ZIMMERLIN, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 399 N 2, m.H. auf BGer 6B_170/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.4; 6B_674/2012 vom 11. April 2013 E. 1.7; 6B_473/2013 vom 18. Juli 2013 E. 1.3; LUZIUS EUGSTER, a.a.O., N 1a, m.H. auf BGer 6B_674/2012 vom 11. April 2013 E. 1.7).

Das Begehren im Sinne von Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO, das Urteil zu begründen, mithin ein blosses "Motivierungsbegehren" stellt demgegenüber keine Berufungsanmeldung dar (vgl. SVEN ZIMMERLIN, a.a.O., N 4, m.H. auf BGer 6B_170/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.4.2; 6B_674/2012 vom 11. April 2013 E. 1.7; LUZIUS EUGSTER, a.a.O., N 1a, m.H. auf BGer 6B_674/2012 vom 11. April 2013 E. 1.7).

Bei der "mündlich zu Protokoll" gegebenen Anmeldung ist an die Erklärung im Gerichtssaal im unmittelbaren Anschluss an die Gerichtsverhandlung zu denken. Ob eine solche Anmeldung auch in anderem Rahmen zulässig ist und vom Gericht zu Protokoll genommen werden muss, ist fraglich (vgl. SVEN ZIMMERLIN, a.a.O., N 5, u.H. auf BGer 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.4).

3.3.2 Zunächst stellt sich die Frage, ob vorliegend von einer mündlich oder schriftlich abgegebenen Berufungsanmeldung auszugehen ist. Für das Kantonsgericht kann in casu nur die schriftliche Eingabe vom 17. März 2020 von Relevanz sein, nicht aber eine allfällige mündliche Berufungsanmeldung, welche sich aus den weiteren Umständen des angeblichen Telefonats zwischen der Privatklägerin und dem zuständigen Gerichtsschreiber des Strafgerichts ergeben http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht könnte. Wie der Beschuldigte zutreffend ins Feld führt, ist die Zulässigkeit einer per Telefonat erfolgten Anmeldung der Berufung zu bezweifeln. Des Weiteren rügt der Beschuldigte zu Recht, dass weder eine Aktennotiz oder ein Protokoll über das obgenannte Telefonat in den Akten vorhanden ist noch die Parteien über dieses in irgendeiner anderen Form informiert wurden. Der erst Monate später im Rahmen einer Vernehmlassung erfolgte Hinweis auf das angeblich am 17. März 2020 erfolgte Telefonat vermag eine zeitnah erfolgte Aktennotiz, wie sie hier zu erwarten gewesen wäre, nicht zu ersetzen. Gerade mangels Festhaltens des angeblich am 17. März 2020 erfolgten Telefonats liegt offensichtlich eine klare Verletzung der in Art. 76-79 StPO und Art. 100- 103 StPO statuierten Dokumentationspflicht der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte vor. So sieht Art. 77 StPO (Verfahrensprotokolle) vor, dass die Verfahrensprotokolle alle wesentlichen Verfahrenshandlungen festhalten und darüber Auskunft geben. Auch Art. 100 StPO (Aktenführung) schreibt das Anlegen eines Aktendossiers für jede Strafsache vor. Dieses enthält unter anderem die Verfahrensprotokolle (lit. a). Die Protokollierungsbestimmungen nach Art. 76-79 StPO basieren auf der allgemeinen Dokumentationspflicht, d.h. der Pflicht der Strafbehörden, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die entsprechenden Protokolle zusammen mit den eingegangenen Schriftstücken sowie gefällten Entscheiden in die Akten (näher Art. 100-103 StPO) zu integrieren und diese in geordneter Form aufzubewahren (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Vor Art. 76-79, N 1, unter Hinweis auf die BOTSCHAFT des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1155; BGer 6B_719/2012 vom 12. November 2012 E. 4.5). Ziel der Dokumentationspflicht ist, dass alle verfahrensrelevanten Vorgänge in schriftlich-lesbarer mindestens bildlich-visuell erfassbarer Form vorliegen und erhalten bleiben. Mündliche Informationen sind deshalb z.B. in Aktennotizen festzuhalten, elektronisch Gespeichertes auszudrucken etc. (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., N 2). Eine weitere wesentliche Folgerung aus dem Dokumentationsprinzip ist das Verbot von Geheimakten, welches in der StPO nur indirekt zum Ausdruck kommt. Die Strafbehörde darf demgemäss nicht selektiv darüber entscheiden, was zu den Akten gehören soll. Aus diesem Verbot folgt unter anderem, dass eine Verurteilung gestützt auf Akten, die den Parteien nicht zugänglich waren, ausgeschlossen ist (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., N 3).

Als Folge davon kann daher in casu in einem ersten Punkt nicht zu Lasten des Beschuldigten auf die angeblich per Telefon erfolgte Berufungsanmeldung – auch nicht in Kombination mit dem Schriftstück vom 17. März 2020 – abgestellt werden.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3.3 Es ist folglich die Eingabe vom 17. März 2020 als einzig relevantes Schriftstück näher zu beleuchten. Hierbei fragt sich, ob daraus allein der Wille zur Berufung mit der erforderlichen Klarheit hervorgeht. Zwar trifft der Einwand des Beschuldigten zu, dass die Privatklägerin in ihrer Eingabe vom 17. März 2020 weder die Begriffe "Berufung" noch "Anmeldung" verwendet und ein blosses Motivierungsbegehren i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO gerade kein Ergreifen eines Rechtsmittels i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO bedeutet. Im vorliegenden Fall jedoch weisen die sich aus dem Text und den weiteren Umständen ergebenden Anhaltspunkte mit hinreichender Klarheit darauf hin, dass sich die Privatklägerin nicht bloss an einer Begründung des strafgerichtlichen Urteils interessiert zeigte, sondern darüber hinaus ihr fehlendes Einverständnis mit dem aus ihrer Sicht fehlerhaften Urteil zum Ausdruck brachte. Dies geht aus den Formulierungen "fälschlicherweise", und "sehe ich mich gezwungen" deutlich hervor. Wer unter derartigen Umständen eine Begründung des fraglichen Urteils verlangt, kann dies vernünftigerweise nur tun, weil er nicht damit einverstanden ist und eine Korrektur des Urteils will. Mithin konnte sich die Privatklägerin mit dieser als Berufungsanmeldung zu verstehenden Handlung die Option einer späteren Berufungserklärung offenhalten (vgl. Erw. 3.3.1). Die vorliegende Konstellation lässt sich durchaus mit einer im Entscheid des Obergerichts Zürich SB170291 vom 16. August 2017 zu beurteilenden vergleichen: Dort erhob der Beschuldigte innerhalb der zehntägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ebenso wenig ausdrücklich die Berufung, erklärte jedoch, dem erstinstanzlichen Urteil zu "widersprechen". Diese Erklärung wurde von der Vorinstanz als Berufungsanmeldung entgegengenommen und das Obergericht Zürich schützte diesen vorinstanzlichen Entscheid, indem es erwog, dass der Beschuldigte durch seine Eingabe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein und dieses nicht zu akzeptieren (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich a.a.O., Erw. 2.1). Es ist aus den genannten Gründen auch im vorliegenden Fall von einer rechtzeitig innert zehn Tagen und unmissverständlich erhobenen Berufungsanmeldung auszugehen. Daran ändert selbst der Umstand, dass das Strafgericht – im Gegensatz zur üblicherweise bei Berufungsanmeldungen gewählten Formulierung "Die Anmeldung der Berufung wird z.K. und zu den Akten genommen" – auf der Eingabe der Privatklägerin B.____ vom 17. März 2020 "Antrag auf Begründung des Urteils wird z.K. genommen" (act. S. 617) verfügt hat, nichts, zumal einzig die Erklärung des Senders und nicht das Verständnis des Empfängers ausschlaggebend sein kann. Abgesehen davon liegt schliesslich die Zuständigkeit zum Entscheid über die Gültigkeit einer Berufungsanmeldung und –erklärung ohnehin nicht beim erstinstanzlichen, sondern beim Berufungsgericht (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO); mithin ist somit die vorinstanzliche Einschätzung für die zweite Instanz nicht bindend.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3.4 Was des Weiteren die Berufungserklärung angeht, so hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin unter anderem anzugeben, ob sie das Urteil ganz oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO).

In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO wesentlich, dass sich der Berufungskläger nicht auf die Bezeichnung der angefochtenen Punkte gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO beschränken kann, sondern angeben muss, welche Änderungen er verlangt, d.h. wie das Dispositiv des zu fällenden Berufungsurteils lauten sollte. Diese Vorschrift gilt sowohl bei gänzlicher wie auch bei nur teilweiser Anfechtung. Eine Berufungserklärung, die allein die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils verlangt, ist deshalb ungültig und es ist darauf nach Art. 403 StPO nicht einzutreten (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 399 N 12).

3.3.5 Im vorliegenden Fall erweist sich die weitere Rüge des Beschuldigten, wonach die Berufungserklärung der Privatklägerin B.____ den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO nicht zu genügen vermag, ebenso wenig als zutreffend: In ihrer Berufungserklärung vom 10. September 2020 stellte die Privatklägerin explizit die Rechtsbegehren, (1.) es sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts der Privatklägerin für das Vorverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, (2.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Damit ist zunächst mit genügender Klarheit ausgedrückt, dass das Urteil i.S.v. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO nur in Teilen angefochten wird. Was sodann die konkreten Abänderungsanträge i.S.v. Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO angeht, so findet die Parteientschädigungsforderung der Privatklägerin über Fr. 11'983.08 zwar im Dispositiv des Urteils des Strafgerichts vom 12. März 2020 keinerlei Erwähnung. Wohl aber geht dieser Forderungsbetrag aus den Erwägungen der Vorinstanz (S. 39 des angefochtenen Urteils) hervor. Zusätzlich führt das Strafgericht an dieser Stelle aus, dass es aufgrund eines Versehens keine Parteientschädigung zugesprochen habe, obwohl der Privatklägerin eine solche zugestanden sei. Da es sich bei diesem Versehen nicht um einen Kanzleifehler handle, welcher gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen wäre, sondern vielmehr um einen materiell fehlerhaften Entscheid, sei das Strafgericht nicht in der Lage, dieses Versehen nachträglich zu korrigieren, weshalb eine entsprechende Korrektur der Berufungsinstanz vorbehalten sei (vgl. angefochtenes Urteil, a.a.O.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin ihre Berufungserklärung noch näher http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht hätte spezifizieren können. Dass nunmehr mittels Berufung eine Parteientschädigung zugesprochen werden soll und dass sich diese nach wie vor auf einen Betrag von Fr. 11'983.08 bezieht, ergibt sich ohne Zweifel aus der Berufungserklärung vom 10. September 2020.

3.3.6 Aus den obgenannten Ausführungen folgt somit, dass – entgegen dem Antrag des Beschuldigten – auf die Berufung der Privatklägerin B.____ einzutreten ist.

4. Berufung der Privatklägerin A.____ 4.1 Die Legitimation der Privatklägerin A.____ zur Berufung stützt sich ebenfalls auf Art. 382 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Aus den Akten (act. S 493) ergibt sich, dass das strafgerichtliche Urteilsdispositiv am 17. März 2020 der Privatklägerin zugestellt worden ist. Mit ihrer Berufungsanmeldung vom 20. März 2020 (act. S 617) hat die Privatklägerin die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO klarerweise eingehalten. Die Zustellung des begründeten Urteils des Strafgerichts erfolgte sodann bei der Privatklägerin am 11. Mai 2020 (act. S 602/3). Die Berufungserklärung der Privatklägerin datiert vom 2. Juni 2020. Vorliegend macht die Privatklägerin sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch Rechtsverletzungen geltend, womit sie zulässige Rügegründe vorbringt.

4.2.1 Der Beschuldigte beantragt auch hinsichtlich der Berufung der Privatklägerin A.____, dass auf diese nicht einzutreten sei. Zur Begründung führt er in seiner Eingabe vom 25. Juni 2020 zunächst aus, das begründete Urteil sei bekanntlich am 28. April 2020 versandt worden, doch die Privatklägerin habe erst mit Eingabe vom 2. Juni 2020 eine Berufungserklärung eingereicht. Insoweit könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese verspätet erfolgt sei. Die Prüfung der Einhaltung der Frist habe jedoch ohnehin von Amtes wegen zu erfolgen. Hinzu komme, dass nach Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO in der schriftlichen Berufungserklärung anzugeben sei, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt würden. Insoweit seien alle Anträge konkret zu beziffern bzw. auszuformulieren. Vorliegend lasse die Privatklägerin in der Berufungserklärung lediglich pauschal ausführen, dass sämtliche die Privatklägerin betreffenden Urteilspunkte angefochten würden. Der Berufungserklärung lasse sich damit nicht ansatzweise entnehmen, welche konkreten Abänderungen sie im Ergebnis verlange. Es fehlten damit die für das Eintreten auf die Berufung erforderlichen Abänderungsanträge (vgl. S. 1 f. der Eingabe vom 25. Juni 2020). An diesen Ausführungen halten der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 27. November 2020 (vgl. S. 4 der Stellungnahme) wie auch der Verteidiger des Beschuldigten im Rahmen seines Plädoyers vor dem Kantonsgericht (vgl. S. 10 f. des Plädoyers) fest. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2.2 Demgegenüber macht die Privatklägerin A.____ in ihrer Berufungsbegründung vom 11. September 2020 geltend, die Zustellung des begründeten Urteils sei gemäss Sendungsbericht der Post am 11. Mai 2020 erfolgt. Demnach wäre die 20-tägige Frist zur Berufungserklärung am 31. Mai 2020 abgelaufen. Unter Berücksichtigung der Regelungen betreffend Fristende an Sonn- und Feiertagen habe der bisherige Vertreter der Privatklägerin die Eingabe der Berufungserklärung am Tag nach Pfingsten am 2. Juni 2020 und damit innert der gesetzlichen Frist getätigt. Was die angeblich pauschale Berufungserklärung betreffe, so gehe daraus hervor, dass sämtliche die Privatklägerin betreffenden Urteilspunkte angefochten würden und damit gegen das Urteil insgesamt die Berufung erklärt werde. Da der Privatklägerin keine Nachfrist i.S.v. Art. 400 Abs. 1 StPO zur Verdeutlichung angesetzt worden sei, habe davon ausgegangen werden dürfen, dass die Berufungserklärung gegenüber der Berufungsinstanz hinreichend klar gewesen sei. Im Übrigen könne die Privatklägerin nur jene Urteilspunkte anfechten, bei welchen sie als Geschädigte beteiligt gewesen sei und somit ein tatsächliches oder rechtlich geschütztes Interesse an einer allfälligen Aufhebung des Urteils besitze. Damit habe sich die Berufungserklärung von Vornherein nicht auf die Urteilspunkte 1 bis 4 und 8 beziehen können, da es sich dabei um Delikte handle, die mit der Privatklägerin nichts zu tun hätten. Weiterhin gebe es die Urteilspunkte 5 bis 7, bei welchen die Privatklägerin zwar beteiligt sei, indem sie direkt oder indirekt geschädigt worden sei, in welchen der Beschuldigte aber erstinstanzlich verurteilt worden sei. Verständlicherweise habe die Privatklägerin gar kein Interesse gehabt, diesbezüglich eine Abänderung zu fordern. Da der Beschuldigte aber im Urteilspunkt 9 der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten nicht schuldig gesprochen worden sei und die Privatklägerin damit so nicht einverstanden sei, betreffe ihre Berufung eben diesen einen Urteilspunkt (vgl. S. 2 f. der Berufungsbegründung vom 11. September 2020).

4.3.1 Was zunächst die Einhaltung der 20-tägigen Frist zur Berufungserklärung angeht, so ist der Privatklägerin darin beizupflichten, dass zufolge Zustellung des begründeten Urteils am 11. Mai 2020 der letzte Tag der entsprechenden Frist auf den 31. Mai 2020, einem Pfingstsonntag, gefallen ist, weshalb in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 StPO die Frist effektiv erst am darauffolgenden Werktag, d.h. am Dienstag, den 2. Juni 2020, geendet hat. Die Berufungserklärung der Privatklägerin vom 2. Juni 2020 ist angesichts dessen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – fristgerecht erfolgt.

4.3.2 Ebenso wenig kann der Argumentation des Beschuldigten gefolgt werden, wonach die Berufungserklärung der Privatklägerin vom 2. Juni 2020 nicht die gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht geforderten Abänderungsanträge enthalte: Für das Kantonsgericht geht aus der fraglichen Berufungserklärung, wonach die Privatklägerin "vorsorglich sämtliche sie betreffende Urteilspunkte, d.h. das Urteil des Strafgerichts insgesamt und somit auch betreffend die Zivilansprüche", anfechte, mit hinreichender Klarheit hervor, dass die Privatklägerin das Urteil i.S.v. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO vollumfänglich, d.h. sämtliche sie selbst betreffenden Punkte des vorinstanzlichen Urteils angefochten hat, welche zu ihrem rechtlichen Nachteil ausgefallen sind, d.h. den Freispruch des Beschuldigten von der Anklage der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Dispositiv- Ziffer 1.2), das Nichteintreten auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten über Fr. 12'240.-- zuzüglich 5% Zins seit Februar 2017 sowie die Abweisung der Zivilklage der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten über Fr. 923.-- zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2016 (beide Dispositiv-Ziffer 2). Ohne dass die Privatklägerin in der Berufungserklärung i.S.v. Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO explizit hätte ausformulieren müssen, wie denn das Urteilsdispositiv ihrer Meinung nach stattdessen lauten sollte, ist offensichtlich und selbstredend, dass sie statt des Freispruchs einen Schuldspruch, statt des Nichteintretens ein Eintreten und statt der Abweisung eine Gutheissung beantragt. Wäre dies im Rahmen einer Vorprüfung gemäss Art. 400 Abs. 1 StPO nicht so deutlich aus den Rechtsbegehren der Privatklägerin hervorgegangen, hätte die Verfahrensleitung die Privatklägerin zur Verdeutlichung ihrer Erklärung aufgefordert, was jedoch in casu gerade nicht von Nöten war, zumal auch den übrigen Parteien offensichtlich klar sein musste, was seitens der Privatklägerin A.____ angefochten ist. Es würde nicht zuletzt dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO zuwiderlaufen und wäre überspitzt formalistisch, wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen nicht auf die Berufung der Privatklägerin A.____ eintreten würde.

4.3.3 Nachdem somit alle formellen Erfordernisse erfüllt sind, ist – wiederum entgegen dem Antrag des Beschuldigten – auch auf die Berufung der Privatklägerin A.____ einzutreten.

II. Gegenstand der Berufungen Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärungen des Beschuldigten vom 19. Mai 2020, der Privatklägerin B.____ vom 18. Mai 2020 und der Privatklägerin A.____ vom 2. Juni 2020 steht vorliegend das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 13. März 2020 betreffend D.____ im Streit, mit den nachfolgenden Aushttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahmen: Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Anklagefall 2 (Dispositiv-Ziffer 1.2); Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Betrug in den Anklagefällen 4 und 6 (Dispositiv-Ziffer 1.2); Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung im Anklagefall 7 (Dispositiv-Ziffer 1.2); Einstellung des Strafverfahrens wegen Ungehorsams des Schuldners im Konkursverfahren zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung (Dispositiv-Ziffer 1.2); Festlegung der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger, nicht aber der Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv-Ziffer 3.2); Festlegung der Entschädigung an die Opfervertreterin, Advokatin Elisabeth Vogel (Dispositiv-Ziffer 3.3); Festlegung der Entschädigung an den Privatklagevertreter, Advokat Oliver Borer (Dispositiv-Ziffer 3.4); Festlegung der Parteientschädigung für den Privatkläger C.____, nicht aber die unterbliebene Festlegung einer Parteientschädigung für die Privatklägerin B.____ (Dispositiv-Ziffer 4); Festlegung der Höhe der Verfahrenskosten, nicht aber deren Auferlegung (Dispositiv-Ziffer 5.2).

Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt in casu mangels Berufung der Staatsanwaltschaft vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil im vorliegenden Fall lediglich bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, nicht aber zu dessen Lasten verschärfen.

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 82 N 10). Vorliegend wird daher in Anwendung der obgenannten Bestimmung bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen Punkten bereits an dieser Stelle auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen und nur auf neu im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente eingegangen.

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Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Versuchte schwere Körperverletzung (Fall 1) 1.1 In ihrer Anklageschrift vom 29. Mai 2019, ergänzt am 11. Februar 2020, wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am Abend des 18. Juni 2014 C.____ niedergeschlagen und auf ihn eingetreten zu haben. Zuvor sei es zwischen dem Mitbeschuldigten E.____ und dem späteren Opfer, C.____, zu Meinungsverschiedenheiten am gemeinsamen Arbeitsort, Firma H.____ AG in I.____, gekommen. Man habe sich zur Klärung derselben zu einem Treffen nach Feierabend um 18 Uhr ausserhalb des Firmengeländes am Velounterstand bei der Tankstelle verabredet. Hiervor habe E.____ seinen Bruder, den Beschuldigten, angerufen und ihn zur Unterstützung zum Erscheinen am Treffpunkt gebeten. Beim Eintreffen von C.____ zur vereinbarten Zeit habe der bereits zuvor eingetroffene Beschuldigte jenen von hinten angegriffen und danach von vorne geschlagen. Beide Beschuldigten hätten so mehrfach mit den Fäusten auf den Kopf und das Gesicht des Geschädigten eingeschlagen, bis er zu Boden gegangen sei. Die Beschuldigten hätten sodann nicht aufgehört, sondern mit den Füssen gegen den Rücken und den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten getreten. Dabei habe der Geschädigte seinen linken Sicherheitsschuh verloren. Diesen habe E.____ behändigt und damit dem Geschädigten ins Gesicht geschlagen. Die Beschuldigten hätten so mit ihren Handlungen zumindest in Kauf genommen, dass sie dadurch den Geschädigten schwer verletzten, indem sie eine schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursacht oder das Gesicht des Geschädigten arg und bleibend entstellt hätten. Dabei habe der Geschädigte eine Fraktur der Nase erlitten und sei für zwei Tage zu 100% krankgeschrieben worden (vgl. S. 2 f der Anklageschrift, act. S 16/5 f.).

1.2.1 Das Strafgericht stellte nach Würdigung der Aussagen des Privatklägers C.____ in der Voruntersuchung wie auch vor Strafgericht, des Zeugen J.____ anlässlich seiner Einvernahme vom 28. August 2014 wie auch vor Strafgericht, des Zeugen K.____ anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Juni 2015, der Zeugin L.____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. August 2015, des Mitbeschuldigten E.____ anlässlich seiner Einvernahmen vom 19. Juni 2014 und 20. Januar 2015 und vor den Schranken des Strafgerichts sowie des Beschuldigten selbst anlässlich seiner Einvernahmen vom 2. August 2014 und 14. April 2015 in tatsächlicher Hinsicht fest, dass sämtliche Zeugen und auch der Geschädigte grundsätzlich darin übereinstimmten, zwei Personen hätten auf den Geschädigten eingeschlagen respektive eingetreten. Es handle sich ausschliesslich um "ideale" Zeugen, da sie mit keiner der beteiligten Personen in irgendeiner Beziehung stünden, sondern zufällig am Tatort vorbeifahrende Passanten seien. Diese Zeugen, welche am Ausgang http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Verfahrens kein erkennbares Interesse hätten, hätten übereinstimmende Aussagen getätigt, welche sich auch mit den Äusserungen des Geschädigten deckten. Demgegenüber hätten die Beschuldigten ihre Aussagen im Verlauf des Verfahrens jeweils dem Wissensstand der Strafverfolgungsbehörden angepasst. Zudem erschienen diese teilweise unplausibel. Das Gericht stelle daher auf die Aussagen der Zeugen sowie des Geschädigten ab, welche die Grundlage der Anklage bildeten. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei deshalb erstellt (vgl. S. 6-15 des angefochtenen Urteils).

1.2.2 In rechtlicher Hinsicht verneinte die Vorinstanz zunächst eine seitens des Verteidigers des Beschuldigten geltend gemachte Verletzung des Anklageprinzips wegen angeblich mangelhafter Umschreibung des subjektiven Tatbestands (vgl. S. 15 f. des angefochtenen Urteils). Die Beschuldigten hätten dem Geschädigten nicht nur einen einzelnen, sondern im Verlaufe eines eigentlichen Überfalls mehrere heftige Faustschläge ins Gesicht verabreicht. Nachdem der Geschädigte zu Boden gegangen sei, hätten sie zudem mehrmals in dessen Kopf getreten. Mit jedem zusätzlichen Schlag respektive Tritt nehme die Wahrscheinlichkeit von lebensgefährlichen Verletzungen zu. Angesichts dessen sowie unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen habe sich den Beschuldigten die Möglichkeit des Erfolgseintritts derart aufdrängen müssen, dass ihr Verhalten nur so verstanden werden könne, dass sie diesen in Kauf genommen hätten. Wer, wie die Beschuldigten dies getan hätten, einem Menschen mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlage respektive dorthin Fusstritte versetze, der nehme nicht nur Kauf, jenen lebensgefährlich zu verletzen, sondern insbesondere auch, dabei eines oder beide Augen irreversibel zu schädigen. Aus diesen Gründen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung schuldig (vgl. S. 16 f. des angefochtenen Urteils).

1.3.1 Der Beschuldigte macht demgegenüber in seiner Berufungsbegründung vom 9. September 2020 eine Verletzung von Art. 131 StPO, eine fehlerhafte Beweiswürdigung resp. eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, eine unrichtige Anwendung von Art. 122 StGB und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" seitens der Vorinstanz geltend (vgl. S. 5 der Berufungsbegründung).

1.3.2 So habe spätestens ab dem 11. August 2014, als gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung geführt worden sei, ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen. Der Beschuldigte sei jedoch erst ab dem 31. Oktober 2014 anwaltlich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht vertreten gewesen. Aus diesem Grund seien die am 28. August 2014 erfolgte Einvernahme des Zeugen J.____ und die am 30. September 2014 erfolgte Einvernahme von C.____ gemäss Art. 131 Abs. 1 StPO unverwertbar, zumal auch kein Verzicht des Beschuldigten auf Wiederholung vorliege. Unter Verweis auf die kantonsgerichtliche Rechtsprechung könne hinsichtlich Art. 131 Abs. 3 StPO ein blosses Untätigbleiben seitens der Verteidigung keinesfalls als stillschweigender Verzicht auf eine Wiederholung einer Beweisabnahme ausgelegt werden. In casu liege keine Erklärung des Beschuldigten, dass auf die Wiederholung der Befragung des Zeugen J.____ vom 28. August 2014 und die des Privatklägers C.____ vom 30. September 2014 verzichtet werde, vor. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die fehlende Sicherstellung der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 131 StPO zu den fraglichen Zeitpunkten zur Folge, dass die anlässlich dieser Befragung zu Protokoll gegebenen Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürften. Zutreffend sei zwar, dass J.____ und C.____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragt worden seien. Dies führe jedoch selbstverständlich nicht zur Verwertbarkeit der von ihnen am 28. August und 30. September 2014 deponierten Aussagen. Ebenso wenig könne auf etwaige vom Mitbeschuldigten E.____ am 19. Juni 2014 getätigte Aussagen zu Lasten des Beschuldigten abgestellt werden. Verwertbar seien und blieben allein die von J.____ und C.____ anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Aussagen (vgl. S. 6 f. der Berufungsbegründung).

1.3.3 Verwertbar seien laut dem Beschuldigten indessen die Aussagen der Zeugen K.____, der Zeugin L.____, des Privatklägers C.____ anlässlich des Hauptverhandlung und des Zeugen J.____ anlässlich der Hauptverhandlung. Bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen K.____ sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Sicht von der M.____ Tankstelle in Richtung des angeblichen Tatorts massiv eingeschränkt gewesen sei. Den Depositionen von K.____ lasse sich nicht entnehmen, ob nur eine oder zwei Personen auf C.____ eingeschlagen bzw. getreten hätten, ob eine oder beide Personen das Opfer tatsächlich ins Gesicht geschlagen und/oder getreten hätten, geschweige denn, welche Person was konkret gemacht haben solle. Im weiteren Verlauf seiner Aussagen habe der Zeuge K.____ nicht mehr Schläge gegen den Kopf des Opfers bestätigt. Abgesehen davon habe der Zeuge die Auseinandersetzung laut eigenen Angaben nicht von Beginn weg beobachten können. Schliesslich habe der Zeuge K.____ nicht bestätigen können, dass der Beschuldigte als die zweite Person überhaupt an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei (vgl. S. 7-9 der Berufungsbegründung). Des Weiteren sei die Sicht der Zeugin L.____ eingeschränkt gewesen, so dass nicht nachvollziehbar sei, wie sie gesehen haben wolle, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht die zweite Person Fusstritte verteilt habe und ob das Opfer von den angeblichen Fusstritten getroffen worden sei (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung). Sodann sei mit den verwertbaren Aussagen von C.____ anlässlich der Hauptverhandlung vielmehr zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte gerade nicht mit den Füssen gegen den Rücken und den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers getreten habe (vgl. S. 9 f. der Berufungsbegründung). Die Aussagen des Zeugen J.____ schliesslich seien sehr allgemein und ohne jeden Detaillierungsgrad. Zudem setze sich dieser mit den Aussagen betreffend die Stahlkappenschuhe in Widerspruch zur Aktenlage (vgl. S. 10 der Berufungsbegründung). Zusammenfassend sei angesichts der Zeugenaussagen lediglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe. Nicht erstellt sei demgegenüber, dass der Beschuldigte mehrfach mit den Fäusten auf den Kopf und das Gesicht des Privatklägers eingeschlagen habe, geschweige denn, dass der Beschuldigte den Privatkläger, als dieser am Boden gelegen sei, noch mit den Füssen gegen den Rücken und den Kopf getreten habe. Mehr als ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung könne damit bereits aus diesen Gründen nicht erfolgen (vgl. S. 10 der Berufungsbegründung).

1.3.4 Des Weiteren liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor, da in der Anklage nicht ausgeführt worden sei, welche schweren Verletzungen die Beschuldigten dem Geschädigten hätten zufügen wollen. Weder eine irreversible Schädigung der Augen noch eine lebensgefährliche Verletzung sei dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen worden. Selbst wenn dem Beschuldigten nachgewiesen werden könnte, dass er den Privatkläger ins Gesicht geschlagen und/oder getreten habe, genügten Faustschläge gegen den Kopf allein nicht zwingend für die Annahme einer (versuchten) schweren Körperverletzung, sondern es müssten weitere Umstände hinzukommen. So habe das Bundesgericht Faustschläge ins Gesicht teils gar als blosse Tätlichkeit qualifiziert. Solche "weiteren Umstände" liessen sich jedoch weder der Anklageschrift noch den Akten entnehmen, insbesondere sei der Privatkläger gerade nicht hernach mit dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen, sondern sei gestolpert (vgl. S. 11 der Berufungsbegründung).

1.3.5 Schliesslich dürfe hinsichtlich des angeklagten Versuchs der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst gewesen sei und er gleichwohl gehandelt habe. Denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung werde auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung müssten daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen (vgl. S. 10 f. der Berufungsbegründung). So dürfe http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht laut Bundesgericht in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung nicht leichthin angenommen werden und die in dubio-Regel beanspruche konsequente Beachtung. Selbst wenn dem Beschuldigten nachgewiesen werden könnte, dass er den Privatkläger ins Gesicht geschlagen und/oder getreten hätte, habe er mangels weiterer Umstände nicht in Kauf genommen, den Privatkläger auch schwer zu verletzen. So habe er nicht derart die Kontrolle verloren, dass er die Intensität der (bestrittenen) Schläge nicht hätte steuern können. Etwaige Schläge wären nicht besonders heftig gewesen, zumal der Beschuldigte keine Sicherheitsschuhe getragen habe. Abgesehen von einer Fraktur der Nase habe der Privatkläger denn auch keine weiteren Verletzungen, insbesondere keine Gehirnerschütterung, davongetragen. Im Übrigen bestünden auch keine Motive des Beschuldigten, den Privatkläger schwer zu verletzen, zumal sich dieselben überhaupt nicht gekannt hätten. Mithin könne dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, dass sich bei der (bestrittenen) Vorgehensweise das Risiko einer schweren Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufgedrängt hätte, dass sein Verhalten nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden könne. Damit hätte ein (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich einer der in Art. 122 StGB umschriebenen Folgen ebenso wenig vorgelegen. Dass der Beschuldigte in Mittäterschaft gehandelt haben solle und ihm etwaige Verhaltensweisen des Mitbeschuldigten E.____ anzurechnen seien, werde dem Beschuldigten schliesslich zu Recht nicht angelastet (vgl. S. 11 f. der Berufungsbegründung).

1.3.6 In seinem Plädoyer vor Kantonsgericht hält der Verteidiger des Beschuldigten an seinen schriftlichen Ausführungen fest. Ergänzend macht er geltend, dass vorliegend von den Aussagen des Privatklägers C.____ und des Zeugen J.____ allein diejenigen vor Strafgericht verwertbar seien und diese auch nur insoweit, als ihnen die früheren Aussagen nicht vorgehalten oder darauf Bezug genommen worden sei. Sodann habe die Zeugin L.____ keine Angaben darüber machen können, auf welche Körperteile die Beschuldigten gezielt haben sollen. Zusammenfassend könne zweifelsohne nicht mehr als ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung erfolgen (vgl. S. 3-6 des Plädoyers des Verteidigers vor Kantonsgericht).

1.4 Demgegenüber hält der Privatkläger C.____ in seiner Stellungnahme vom 30. November 2020 die Berufung des Beschuldigten für unbegründet. So seien seine eigenen Aussagen sowie diejenigen von J.____ in der Voruntersuchung verwertbar, weil die Ungültigkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO gerade nicht vorlägen. Die Wiederholung habe tatsächlich stattgefunden und die im Rahmen der Hauptverhandlung gemachten Aussagen dieser Personen hätten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine geschlossene Einheit mit den bereits im Ermittlungsverfahren protokollierten Äusserungen gebildet (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Des Weiteren bestätigten sämtliche Zeugenaussagen die Schilderungen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte mehrfach mit den Fäusten auf seinen Kopf und das Gesicht eingeschlagen und mit den Füssen gegen den Rücken und den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers getreten habe. Die zusätzlichen konkreten Umstände, welche auf eine vom Vorsatz erfasste schwere Schädigung hindeuteten, seien angesichts der Art, Dauer, Intensität und Zielrichtung der Angriffshandlung unstreitig implizit. Der Privatkläger sei wiederholt, mit geballter Kraft von einem körperlich überlegenen und sichtlich enthemmten Täter mit einer gefahrerhöhenden, auf die Verletzungszufügung abzielenden Kraftkonzentration, hauptsächlich im Kopfbereich, wo sich lebenswichtige Körperorgane befänden, angegriffen worden. Das Ausbleiben dauerhafter, schwerer Schäden sei dem Zufall geschuldet. Angesichts der vom Beschuldigten selbst behaupteten "Dosierung" seiner Schläge müsse ihm die aussergewöhnliche Gefährlichkeit seines Tuns bewusst gewesen sein. Demgegenüber lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschuldigte auf das Ausbleiben wahrscheinlichen Schadens gehofft haben solle, vor. Somit sei der Beschuldigte zu Recht der versuchten schweren Körperverletzung verurteilt worden (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme).

1.5.1 Was zunächst die Rüge des Beschuldigte betrifft, es dürften die Aussagen von J.____ vom 28. August 2014 (act. 691 ff.) und von C.____ vom 30. September 2014 (act. 683 ff.) nicht verwertet werden, so ist in chronologischer Hinsicht in der Tat festzustellen, dass das Strafverfahren gegenüber dem Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung am 11. August 2014 eröffnet (vgl. act. 525) und diesem seitens der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Juni 2015 rückwirkend ab dem 6. Oktober 2014 die anwaltliche Verteidigung beigeordnet wurde (act. 211 f.). Die beiden obgenannten Aussagen wurden somit zeitlich vor der Beiordnung einer amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten getätigt.

In rechtlicher Hinsicht führt der Beschuldigte ebenso richtig ins Feld, dass spätestens seit der Einleitung des Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag, muss doch die beschuldigte Person unter anderem dann (notwendig) verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (vgl. Art. 130 lit. b StPO). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Daraus folgt zunächst, dass dem Beschuldigten vorliegend mit Eröffnung des Strafverfahrens am 11. August 2014 wegen versuchter schwerer Körperverletzung umgehend eine notwendige Verteidigung hätte beigeordnet werden müssen, er diese jedoch erst per 6. Oktober 2014 durch Bewilligung der (notwendigen) amtlichen Verteidigung erhalten hat. Des Weiteren hat dies zur Konsequenz, dass vor Sicherstellung dieser Verteidigung erfolgte Beweiserhebungen wie die Einvernahme von Zeugen, mithin in casu die Einvernahmen von J.____ vom 28. August 2014 (act. 691 ff.) und von C.____ vom 30. September 2014 (act. 683 ff.), mangels anwaltlicher Vertretung des Beschuldigten nicht gültig sind, ausser wenn der Beschuldigte auf eine Wiederholung verzichtet. Aus den Akten geht gerade nicht hervor, dass der Beschuldigte einen derartigen Verzicht geäussert hätte, sondern im Gegenteil hat dieser vielmehr die unterlassene Wiederholung explizit gerügt (vgl. Plädoyer der Verteidigung vor Strafgericht, S. 5). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt diese Rüge sodann weder vor Strafgericht noch vor Kantonsgericht zu spät, zumal prozessuale Fehler selbst noch an der Hauptverhandlung geltend gemacht werden können (vgl. nur Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO sowie Art. 405 Abs. 1 StPO). Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 131 Abs. 3 StPO ist klar und nicht zuletzt ist dem Beschuldigten darin beizupflichten, dass sich diese Bestimmung – entgegen der vorinstanzlichen wie auch der Auffassung der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6) – entsprechend der Rechtsprechung des Kantonsgerichts gemäss dem Urteil 460 16 316 vom 19. September 2017 dahingehend auszulegen ist, wonach es nicht Funktion und Aufgabe der Verteidigung sein kann, durch "rechtzeitiges" Geltendmachen der Unverwertbarkeit der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, das belastende Beweismittel doch noch korrekt zu erheben und damit verwertbar zu machen. Insoweit hat sich die Verfahrensleitung bei der beschuldigten Person resp. deren Verteidigung zu erkundigen, ob eine Wiederholung der Beweiserhebung verlangt oder ob darauf verzichtet wird, und das Ergebnis dieser Erkundigung aktenmässig festzuhalten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts a.a.O., S. 12).

Als Folge davon sind der Rüge des Beschuldigten entsprechend die Aussagen von J.____ vom 28. August 2014 (act. 691 ff.) und von C.____ vom 30. September 2014 (act. 683 ff.) nicht verwertbar und es können nur deren spätere, anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht getätigten Depositionen in die Beweiswürdigung einbezogen werden. Festzuhalten bleibt an dieser http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stelle aber, dass die ebenfalls vor Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung erfolgte Einvernahme von E.____ vom 19. Juni 2014 (act. 557 ff.) demgegenüber verwertbar bleibt, da der Beschuldigte diesbezüglich gerade keine Wiederholung verlangt, zumal E.____ den Beschuldigten nicht belastet hat.

1.5.2 Hinsichtlich der weiteren Rüge der Verletzung des Anklageprinzips ist zu beachten, dass nach Art. 9 Abs. 1 StPO eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (vgl. Art. 325 StPO). Der aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV abgeleitete Anklagegrundsatz verlangt, dass die Anklage einerseits die Person bestimmt, gegen die sich das Strafverfahren richtet, und andererseits den Sachverhalt umreisst, der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung bildet (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Anklageprinzip bezweckt darüber hinaus den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Informationsfunktion) und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2, je mit Hinweisen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1, mit Hinweis). Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift nicht gestellt werden (vgl. Urteil 6B_966/2009 vom 25. März 2010 E. 3.3). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3; 126 I 19 E. 2a). Die Feststellung des Sachverhalts ist Aufgabe des Gerichts (6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3).

Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB kann in drei möglichen Tatbestandsvarianten zu einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB werden: Bei einer lebensgefährlichen Verletzung eines Menschen (Art. 122 Abs. 1 StGB), bei Verstümmelung http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-188%3Ade&number_of_ranks=0#page188 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-235%3Ade&number_of_ranks=0#page235 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-19%3Ade&number_of_ranks=0#page19 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-437%3Ade&number_of_ranks=0#page437 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-235%3Ade&number_of_ranks=0#page235 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-235%3Ade&number_of_ranks=0#page235 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-19%3Ade&number_of_ranks=0#page19

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs oder Glieds eines Menschen, bleibender Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit oder argem und bleibendem Entstellen des Gesichts eines Menschen (Art. 122 Abs. 2 StGB) sowie bei einer anderen schweren Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen (Art. 122 Abs. 3 StGB).

Vorliegend sind dem "möglichst kurz und genau" (vgl. Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) dargestellten Sachverhalt in der Anklageschrift die Worte, die Beschuldigten hätten in Kauf genommen, dass sie den Geschädigten "schwer verletzen", indem sie eine "schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachen oder das Gesicht des Geschädigten arg und bleibend entstellen" und damit die möglichen Tatbestandsvarianten der bleibenden Verletzungen gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB wie auch des Auffangtatbestands gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB klar zu entnehmen. Betreffend die Tatbestandsvariante der bleibenden Schädigung durch "arges und bleibendes Entstellen des Gesichts" ist es insbesondere unerheblich, ob die Anklage nur auf eines oder beide Augen des Geschädigten Bezug nimmt, zumal ein derart hoher Detaillierungsgrad von einer Anklageschrift gerade nicht gefordert wird (vgl. nur Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). In dieser Hinsicht ist der vorliegende Fall vergleichbar mit dem im Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 zu beurteilenden: Dort wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe Fusstritte und Kniekicke gegen den Kopf und das Gesicht der Geschädigten verübt, wodurch er schwerwiegende Verletzungen zumindest in Kauf genommen habe (vgl. BGer a.a.O. E. 1.4.1). Die konkrete Beschreibung der gesundheitlichen Schäden oder des der Gesundheit zugrundeliegenden möglichen medizinischen Geschehens sei zur Wahrung der Verteidigungsrechte nicht notwendig (vgl. BGer a.a.O. E. 1.4.2). Es ist somit zunächst festzustellen, dass – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – diesbezüglich dem Anklageprinzip genüge getan wurde und eine gerichtliche Beurteilung erfolgen durfte und darf.

Was demgegenüber die seitens der Vorinstanz ebenfalls angenommene Tatbestandsvariante einer "lebensgefährlichen Verletzung" (vgl. S. 17 des angefochtenen Urteils) angeht, so ergibt sich ein derartiger Vorwurf, wie vom Beschuldigte zutreffend gerügt, nirgends in der Anklageschrift. Von einem diesbezüglichen Vorwurf wusste der Beschuldigte somit bis zur gerichtlichen Beurteilung nichts und er konnte sich dementsprechend auch nicht dagegen wehren. Daher ist bezüglich der Tatbestandsvariante der lebensgefährlichen Verletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB in der Tat festzustellen, dass das Anklageprinzip nicht gewahrt wurde, weshalb sich hier, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, eine gerichtliche Beurteilung verbietet. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.5.3 In tatsächlicher Hinsicht liegen folgende Beweismittel vor: Die Aussagen des Beschuldigten vom 2. August 2014 (act. 879 ff.) und 14. April 2015 (act. 963 ff.) sowie vor den Schranken des Strafgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 18) und des Kantonsgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4), die Aussagen des Mitbeschuldigten E.____ vom 19. Juni 2014 (act. 557 ff.), 20. Januar 2015 (act. 935 ff.) sowie vor dem Strafgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 13-17), die Aussagen des Privatklägers C.____ vor den Schranken des Strafgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 2-6), die Aussagen des Zeugen J.____ vor den Schranken des Strafgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 6-9), die Aussagen des Zeugen K.____ vom 17. Juni 2015 (act. 1007 ff.) und der Zeugin L.____ vom 20. August 2015 (act. 1025 ff.) sowie verschiedene medizinische Berichte betreffend den Privatkläger C.____ (act. 225 ff., 474/3 ff.).

Betreffend den Inhalt der oben aufgeführten Beweismittel kann zunächst auf die zusammenfassende Darstellung auf S. 6-15 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, zumal der Beschuldigte selbst vor den Schranken des Kantonsgerichts keine weiteren Aussagen zur Sache mehr tätigen wollte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4). Mit der Ausnahme, dass unter den in Erw. 1.5.1 genannten Gründen die Depositionen von C.____ vom 30. September 2014 (act. 683 ff.) und von J.____ vom 28. August 2014 (act. 891 ff.) nicht verwertet werden dürfen, folgt das Kantonsgericht der vorinstanzlich vorgenommenen, sorgfältigen Beweis- und insbesondere Aussagenwürdigung auf S. 14 f. des angefochtenen Urteils. Es kann insofern in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Demnach ist in einem ersten Punkt festzustellen, dass die Vorgeschichte sowie die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und E.____ einerseits und dem Privatkläger C.____ an sich unbestritten ist. Divergenzen ergeben sich hingegen hinsichtlich der konkreten Vorgehensweise bzw. hinsichtlich der Schwere der Tathandlungen, weshalb diesbezüglich die vorliegenden Aussagen eingehend zu beleuchten sind.

Zunächst ist betreffend die Angaben des Privatklägers C.____ ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen zu konstatieren, dass dieser seine in der Voruntersuchung getätigten (unverwertbaren) Aussagen zum Geschehensablauf vor den Schranken des Strafgerichts grundsätzlich bestätigt hat, auch wenn in leicht abgeschwächter Form. Zusammenfassend blieb er aber dabei, dass er von zwei Personen, nämlich von E.____ und D.____, Schläge und Tritte erhalten habe, wobei er nur noch Tritte in den Rücken, nicht (mehr) gegen den Kopf, erwähnte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 2-6). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auch die drei obgenannten Zeugen sagten betreffend das Kerngeschehen übereinstimmend mit den Depositionen von C.____ aus. So ist in erster Linie hinsichtlich des Zeugen J.____, welcher sich zum Tatzeitpunkt als Lastwagenchauffeur auf dem Areal befand, auf die einzig vor den Schranken des Strafgerichts getätigten, verwertbaren Aussagen hinzuweisen. Hier bestätigte der Zeuge im Wesentlichen den Geschehensablauf gemäss Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift, wonach die beiden Beschuldigten mit den körperlichen Auseinandersetzungen angefangen hätten, das Opfer zu Boden gegangen sei und die Beschuldigten sodann jenen hauptsächlich gegen den Kopf geschlagen und getreten hätten. Bei den Tritten seien die Beschuldigten geradezu "wahllos" vorgegangen und einer der beiden Beschuldigte habe gar mit einem Stahlkappenschuh zugeschlagen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 6-9).

Ebenso führte der Zeuge K.____, welcher sich zum Tatzeitpunkt bei der gegenüber des Firmenareals liegenden M.____ Tankstelle befand, in seiner Einvernahme vom 17. Juni 2015 in Bestätigung des angeklagten Sachverhalts aus, er habe gesehen, dass zwei Personen auf eine andere Person, die am Boden gelegen sei, "auf jeden Fall auf den Kopf" eingeschlagen hätten, dass es "sehr heftig" ausgesehen habe, dass es "eine gröbere Sache" nicht nur mit Fäusten, sondern mit einem Gegenstand gewesen sei, dass man "richtig Gas gegeben" habe, dass die eine Person etwas aktiver gewesen sei als die andere und dass die Person am Boden "nichts gross gemacht" habe (vgl. act. 1007 ff.). Somit beschrieb auch dieser Zeuge, dass der Beschuldigte und sein Bruder mit einer gewissen Heftigkeit auf den Privatkläger C.____ eingeschlagen haben, währenddem sich der Privatkläger bloss dagegen zur Wehr zu setzen versuchte.

Des Weiteren ist bezüglich der Zeugin L.____, welche sich zum Tatzeitpunkt als Mitfahrerin in einem Fahrzeug im Kreisel neben dem Firmenareal befand, festzuhalten, dass diese anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. August 2015 ebenfalls bestätigte, es hätten zwei Männer auf einen am Boden liegenden Mann eingeschlagen, der eine der beiden Männer habe einen Gegenstand in der Hand gehabt und der andere der beiden Männer habe Fusstritte verteilt (vgl. act. 1025 ff.). Sie beschrieb somit in den Grundzügen dieselbe Szenerie wie die übrigen Zeugen und der geschädigte Privatkläger.

Demgegenüber hielt der Mitbeschuldigte E.____ den Beschuldigten in seiner ersten Einvernahme vom 19. Juni 2014 zunächst völlig aus dem Geschehen raus (vgl. act. 557 ff.). In der weiteren Einvernahme vom 20. Januar 2015 wie auch vor Strafgericht relativierte E.____ seinen Tatbeitrag und auch denjenigen des Beschuldigten sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht stark http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht und beschrieb eine eher kurze, wechselseitige körperliche Auseinandersetzung zwischen zwei Kontrahenten auf Augenhöhe bzw. eine simple "Schlägerei", aus welcher jeder seine Blessuren davongetragen habe (vgl. act. 935 ff., Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 17).

Der Beschuldigte selbst schliesslich hatte zunächst in der Voruntersuchung eine Beteiligung am Kerngeschehen gänzlich abgestritten. So gab er noch am 2. August 2014 an, er sei zur Tatzeit in Wien gewesen (vgl. act. 881). Knapp ein Jahr später, am 14. April 2015, gab der Beschuldigte demgegenüber zur Deposition, er sei zwar dabei gewesen, aber ohne in das Geschehen einzugreifen. Vielmehr habe er die "Schlägerei" von seinem Auto aus beobachtet, um seinen Bruder zu beschützen (vgl. act. 963 ff.). Zu guter Letzt verzichtete der Beschuldigte vor den Schranken des Strafgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 18) wie auch des Kantonsgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4) gänzlich auf eine Aussage zur Sache.

Bei einer Würdigung aller obgenannten Aussagen gelangt das Kantonsgericht im Einklang mit der Vorinstanz zunächst zum Schluss, dass es sich hinsichtlich J.____, K.____ und L.____ um ideale Zeugen handelt, da diese mangels Bezugs zu den Parteien keinerlei Grund für eine (strafbare) Falschaussage hatten. Dies gilt in besonderem Masse für die Zeugen K.____ und L.____, welche, anders als der Zeuge J.____, absolut neutral sind, da sie keinerlei Bezug zur Arbeitsgeberfirma des Mitbeschuldigten E.____ und des Privatklägers C.____ haben. Des Weiteren ist in inhaltlicher Hinsicht festzustellen, dass alle Zeugen unabhängig voneinander und übereinstimmend im Kern dieselbe Szene beschreiben: Das Schlagen und Treten, das Benützen eines Gegenstandes und dass zwei Männer gegen einen Mann, welcher bereits am Boden lag, vorgegangen sind. Demgegenüber vermögen die Einwände des Beschuldigten hinsichtlich der Eignung der Zeugen nicht zu überzeugen. Entgegen dessen Behauptung hatten die Zeugen von ihrem Standort aus vielmehr jeweils eine gute Sicht auf den Tatort. Auch geht aus den Akten nirgends hervor, dass die Sicht der Zeugen zum Tatzeitpunkt in irgendeiner Weise vorübergehend blockiert gewesen wäre. Dass die Zeugen K.____ und L.____ betreffend Einzelheiten wie zum Beispiel die konkret von den Schlägen betroffenen Körperpartien des Geschädigten Unsicherheit äusserten, spricht gerade für deren Glaubwürdigkeit, zumal die Erinnerung an Einzelheiten gerichtsnotorisch schnell verblassen kann. Jedenfalls widersprechen sich die übrigen Depositionen zu den wichtigen Punkten betreffend Schläge bzw. Tritte gegen den Kopf oder gegen den Körper nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der teilweisen Relativierung der Schilderungen seitens des Privatklägers C.____ vor dem Strafgericht, spricht doch das Vermeiden von (unnötigen) Belastungen des Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigten ebenso für eine Glaubhaftigkeit von Aussagen, zumal der Privatkläger im Kerngeschehen bei mit den Zeugen übereinstimmenden Aussagen geblieben ist. Erhebliche Widersprüche und überwiegend fehlende Plausibilität liegen demgegenüber bei den Aussagen der beiden Beschuldigten vor, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. nur S. 9, 14 f. des angefochtenen Urteils), weshalb angesichts des Aussageverhaltens des Beschuldigten dessen Depositionen kein Glauben geschenkt werden kann.

Insgesamt ist somit in tatsächlicher Hinsicht auf die Aussagen des Privatklägers C.____ wie auch der drei obgenannten Zeugen abzustellen, währenddem den Behauptungen des Beschuldigten nicht gefolgt werden kann. Angesichts dieser Beweislage gelangt das Kantonsgericht mit dem Strafgericht zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt, nämlich das mehrfache Schlagen und Treten gegen den Kopf und den übrigen Körper des Privatklägers C.____, und zwar in grober und heftiger Form, als erstellt zu erachten ist.

1.5.4 In rechtlicher Hinsicht kann zunächst in Bezug auf die Tatbestandsvariante des Unbrauchbarmachens eines wichtigen Organs wie insbesondere eines oder beider Augen auf die vorinstanzlich (S. 16 f. des angefochtenen Urteils) vorgenommene Subsumtion des oben erstellten Sachverhalts unter den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 verwiesen werden. Wie bereits erwähnt, fällt mangels Anklage lediglich die Tatbestandsvariante gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB ausser Betracht. Die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 17 des angefochtenen Urteils zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung können allerdings auch in Bezug auf die Tatbestandsvariante der übrigen schweren Schädigung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB herangezogen werden.

Was den angeklagten Versuch angeht, so erfüllen Faustschläge und Fusstritte, gerade gegen eine bereits am Boden liegende Person, regelmässig den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung. In casu ist der Erfolg nicht eingetreten; mit der Nasenfraktur und der zweitägigen Arbeitsunfähigkeit kam es beim Privatkläger C.____ aktenkundig lediglich zu einer leichten Körperverletzung.

Der Beschuldigte stellt im Rahmen seiner Berufung für den Fall des Nachweises des angeklagten Sachverhalts in Frage, dass er mit Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) oder gar mit direktem Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB) gehandelt hat. Er geht mithin allenfalls von einer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht bloss (bewusst) fahrlässigen Begehungsweise (Art. 12 Abs. 3 StGB) aus, weil darüber hinausgehende Umstände nicht nachgewiesen seien. Nur im Falle einer mindestens eventualvorsätzlichen Tatbegehung hat sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt". Ob er die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinn in Kauf genommen hat, muss das Gericht nach den Umständen entscheiden (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 ad aArt. 18 Abs. 2 StGB; BGer 6B_870/2018 vom 29. April 2021 E. 3.7.1). Vorsatz ist eine innere Tatsache und nur anhand äusserer Kennzeichen feststellbar. Die Rechtsfrage ist ohne Bewertung der Tatfrage kaum zu beantworten (BGE 119 IV 1 E. 5a S. 3). In der Rechtsprechung wird deshalb angenommen, dass sich der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falls prüfen lässt und das Bundesgericht in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualdolus überprüfen kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17, E. 4.2.3 S. 18; 119 IV 242 E. 2c S. 248 mit Hinweis auf MARTIN SCHUBARTH, Nichtigkeitsbeschwerde - Staatsrechtliche Beschwerde - Einheitsbeschwerde?, in: AJP 7/1992 S. 851 f.). Wie dargelegt, unterscheiden sich Eventualvorsatz und Grobfahrlässigkeit in der Willenskomponente: Der fahrlässig Handelnde vertraut darauf, "dass schon nichts passiert", während der eventualvorsätzlich Handelnde einen Erfolg nach der gesetzlichen Formel "in Kauf nimmt". Für die Willenskomponente des Vorsatzes gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden darf. In der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln kann aber eine Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommen, welche in besonders krassen Fällen auch den Schluss auf die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs zulässt (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17). Neben der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung kann auch ein besonders http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-9%3Ade&number_of_ranks=0#page9 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-9%3Ade&number_of_ranks=0#page9 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IV-242%3Ade&number_of_ranks=0#page242 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-12%3Ade&number_of_ranks=0#page12 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-12%3Ade&number_of_ranks=0#page12

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht grosses Risiko der Tatbestandsverwirklichung als Indiz für die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs gewertet werden (vgl. BGer 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 7.3.2, unter Hinweis auf BGE 135 IV 12 E. 2.3.3 S. 18).

Vorliegend vermögen die Einwände des Beschuldigten in seiner Berufung nicht zu überzeugen. Zwar kann dem Beschuldigten kein direkter Vorsatz nachgewiesen werden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts sind jedoch in casu klarerweise gleich beide der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung heranzuziehenden, alternativen Kriterien für die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz, d.h. sowohl die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung als auch die Grösse des Risikos des Erfolgseintritts, erfüllt. Es ist somit ohne Zweifel das Vorliegen von Eventualvorsatz beim Beschuldigten zu bejahen. So entspricht es gerade bei Faustschlägen und Fusstritten in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn sich dieses zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können und damit – je nach Verletzung – eine versuchte schwere oder vollendete schwere Körperverletzung darstellen (vgl. nur Urteil des Kant

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