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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.01.2021 460 19 92

25 gennaio 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,727 parole·~1h 9min·2

Riassunto

Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Januar 2021 (460 19 92) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc.

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Daniel Häring, Richter Daniel Noll, Richterin Suzanne Styk Kohlhaas, Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc. (Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. September 2018)

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A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. September 2018 wurde A.____ der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und ‒ unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 10. Juni 2015 von insgesamt 1182 Tagen ‒ zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.-- verurteilt; dies alles in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG, Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Dabei wurde die Geldstrafe mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziffer 4.e des Urteilsdispositivs verrechnet und damit als getilgt erklärt (Ziff. 1). Demgegenüber wurde A.____ von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend den Anklageziffern 3., 4., 5., 6., 7. und 8. freigesprochen (Ziff. 2). Die gegen den Beschuldigten am 8. November 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.--, durch Entscheid der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juni 2015 um ein Jahr verlängert, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Dabei wurde die Geldstrafe wiederum mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziffer 4.e des Urteilsdispositivs verrechnet und damit als getilgt erklärt (Ziff. 3.a). Die gegen den Beschuldigten am 2. April 2012 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 80.--, durch Entscheide der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. November 2013 und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juni 2015 je um ein Jahr verlängert, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt (Ziff. 3.b). Ferner wurden diverse beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen (Ziff. 4.a), das beschlagnahmte Bargeld im Betrag von € 200'000.-- gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen (Ziff. 4.b) und diverse weitere beschlagnahmten Gegenstände als Aktenbestandteile bei den Akten belassen (Ziff. 4.c). Des Weiteren wurde die Beschlagnahme über diverse beschlagnahmten Waffen und Waffenbestandteile aufgehoben und festgestellt, dass über eine allfällige Rückgabe als zuständige Behörde die Polizei Basel-Landschaft entscheidet (Ziff. 4.d). Sodann wurde festgehalten, dass das weitere beschlagnahmte Bargeld in Schweizer Währung gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO mit der Geldstrafe, der widerrufenen Geldstrafe, der Ersatzforderung des Staates, dem vom Beschul-

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digten zu tragenden Verfahrenskostenanteil sowie dem Rückerstattungsanspruch des Staates verrechnet und ein allfälliger Rest nach dem Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet wird (Ziff. 4.e). Demgegenüber wurden dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO diverse beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben (Ziff. 4.f). Ebenso wurde erkannt, dass das beschlagnahmte Bargeld im Umfang von CHF 4'439.70 sowie CHF 797.75 gemäss Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nach Eintritt der Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme B.____ zurückgegeben wird (Ziff. 4.g). Ausserdem wurden diverse Sperren bezüglich dem Beschuldigten gehörende Konten bei der C.____ und bei der D.____ AG aufgehoben (Ziff. 4.h und 4.i). Weiter wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zu einer Ersatzforderung an den Staat im Betrag von CHF 60'000.-- verurteilt und diese Ersatzforderung mit dem beschlagnahmten Bargeld verrechnet (Ziff. 5). Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, 65 % der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 123'582.--, denjenigen des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 7'550.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.--, zu tragen, wobei sein Anteil mit dem beschlagnahmten Bargeld verrechnet wurde, sowie 65 % der Verteidigungskosten im Umfang von insgesamt CHF 16'016.95 an den Kanton zurückzuzahlen, wobei der Rückerstattungsanspruch des Staates wiederum mit dem beschlagnahmten Bargeld verrechnet wurde (Ziff. 6 und Ziff. 7). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. September 2018 erhob der Beschuldigte mit Datum vom 17. September 2018 Berufung. In seiner Berufungserklärung vom 16. April 2019 legte der Beschuldigte dar, dass das angefochtene Urteil mit Ausnahme des Teilfreispruchs in Ziffer 2. des Urteilsdispositivs und der Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe vom 2. April 2012 in Ziffer 3.b des Urteilsdispositivs vollumfänglich angefochten werde. Zudem werde beantragt, dass das angefochtene Urteil insofern aufzuheben bzw. abzuändern sei, als der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der qualifizierten Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Angefochten und damit aufzuheben bzw. abzuändern seien neben Ziffer 1. des angefochtenen Urteils auch die Ziffern 3.a, 4.a, 4.b. 4.c, 4.d, 4.e, 5., 6., 7.a und 7.b. Nicht angefochten würden neben dem Teilfreispruch und der Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe vom 2. April 2012 gemäss den Ziffern 2. und

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3.b des angefochtenen Urteils die Ziffern 4.f, 4.g, 4.h, 4.i und 4.j. Beantragt werde des Weiteren, es sei dem Beschuldigten im zweitinstanzlichen Verfahren die amtliche (notwendige) Verteidigung zu bewilligen. Mit Schreiben vom 26. August 2019 teilte der Beschuldigte seinen Verzicht auf die Einreichung einer substantiierten Berufungsbegründung mit.

C. Gleichermassen erhob auch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, mit Datum vom 17. September 2018 Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 4. September 2018 und stellte dabei in ihrer Berufungserklärung vom 16. April 2019 die folgenden Rechtsbegehren: Es seien die Ziffern 1. und 2. des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es sei der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung sowie in teilweiser Abänderung des Urteils vom 4. September 2018 gemäss den Anklageziffern 2.1 bis 2.7, 3., 4., 5., 6., 7., 8. 10. und 11. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und zu einer angemessen erhöhten Freiheitsstrafe zu verurteilen (Ziff. 1). Weiter seien in teilweiser Abänderung von Ziffer 4.f des Urteilsdispositivs sämtliche Mobiltelefone und SIM-Karten zur Vernichtung einzuziehen (Ziff. 2). Ferner sei der Beschuldigte in teilweiser Abänderung von Ziffer 5. des Urteilsdispositivs zu einer angemessen erhöhten Ersatzforderung zu verurteilen (Ziff. 3). Ausserdem sei ein Schriftgutachten zu erstellen (hinsichtlich des Sachverhaltes gemäss Anklageziffer 4. [Ziff. 4]). Schliesslich werde darum ersucht, der Staatsanwaltschaft eine Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 27. bis zum 29. August 2018 zuzustellen (Ziff. 5). Mit Eingabe vom 26. August 2019 reichte die Staatsanwaltschaft eine substantiierte Berufungsbegründung ein, in welcher sie an ihren bereits vorgebrachten Rechtsbegehren festhielt.

D. (...)

E. (…)

F. (...)

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Erwägungen

1. Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge

1.1 Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert und diejenige der Staatsanwaltschaft in Art. 381 Abs. 1 StPO. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die beiden Rechtsmittel einzutreten.

1.2 Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 4. September 2018 haben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei führt der Beschuldigte in seiner Berufung zusammengefasst was folgt aus: Er sei vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der qualifizierten Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Angefochten und damit aufzuheben bzw. abzuändern seien neben Ziffer 1 (Schuldspruch und Strafmass) des angefochtenen Urteils auch die Ziffern 3.a (Vollziehbarerklärung einer Vorstrafe), 4.a (Einziehung div. Gegenstände zur Vernichtung), 4.b (Einziehung des be-

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schlagnahmten Bargeldes), 4.c (Einziehung div. beschlagnahmter Gegenstände), 4.d (Entscheid bezüglich div. beschlagnahmter Waffen und Waffenbestandteile), 4.e (Verrechnung des beschlagnahmten Bargeldes), 5. (Ersatzforderung), 6. (Verfahrenskosten), 7.a (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 7.b (Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten). Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zusätzlich zu den erstinstanzlichen Schuldsprüchen und verurteilenden Erkenntnissen eine Schuldigerklärung des Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Geldwäscherei sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss den Anklageziffern 2.1 bis 2.7, 3., 4., 5., 6., 7., 8. 10. und 11., die Verhängung einer angemessen erhöhten Freiheitsstrafe, die Einziehung sämtlicher Mobiltelefone und SIM-Karten zur Vernichtung sowie die Festlegung einer angemessen erhöhten Ersatzforderung. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO sind nur die genannten Punkte Gegenstand der Berufungsverhandlung.

1.3 Anlässlich der Parteiverhandlung vom 19. Januar 2021 vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte diverse (Beweis-)Anträge vorgebracht:

a) In Bezug auf Ziffer 2 der Anklageschrift begehrt der Beschuldigte, das Gericht müsse ihn gestützt auf sein Geständnis verurteilen, ansonsten die Verhandlung auszustellen wäre und G.____ sowie H.____ vorzuladen wären zwecks Wahrung seines Konfrontationsrechts. Bereits die Vorinstanz habe festgestellt, dass diesbezüglich in verschiedener Hinsicht die Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Betreffend Ziffer 3 der Anklageschrift werde ebenfalls die Ausstellung des Verfahrens und die Vorladung von I.____ und J.____ verlangt zwecks Wahrung des Konfrontationsrechts, nachdem deren Einvernahmen in einem anderen Verfahren erhoben worden seien. Bezüglich Ziffer 4 der Anklageschrift müsse das Gericht sämtliche Akten aus dem Verfahren im Kanton X.____ beiziehen, nachdem die Akten nur teilweise und bloss im den Beschuldigten belastenden Umfang beigezogen worden seien. Der Verteidigung müsse es aber möglich sein, Einblick in alle Akten zu bekommen. Gerügt werde ferner, dass im Zusammenhang mit der Verwanzung des Personenwagens PA.____ die entscheidenden Gespräche nicht auf den von der Staatsanwaltschaft erstellten CD's enthalten seien. Diese stütze ihre Anklage auf diverse Gespräche, welche nicht in den Akten des Verteidigers enthalten seien. Ausserdem stütze die Staatsanwaltschaft ihre Beweisführung hauptsächlich auf geheime Überwachungen und Gespräche in französischer Sprache, welche lediglich teilweise in die deutsche Sprache übersetzt worden seien. Diese dürften nur dann zu Lasten des Beschuldigten verwer-

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tet werden, wenn klar sei, wer sie transkribiert habe und ob diese Person auf die Bestimmung von Art. 307 StGB hingewiesen worden sei. Dies bedeute, dass die Staatsanwaltschaft die Personen bekannt geben und beweisen müsse, dass diese auf die Straffolgen hingewiesen worden seien. In casu sei aber nichts davon dokumentiert. Als Folge dürften entweder die Protokolle nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden, oder dann müsse das Gericht die Beweise anlässlich der Verhandlung neu erheben, und diese müsste wiederum ausgestellt werden. Ausserdem werde eine Konfrontation mit K.____ verlangt, nachdem eine solche, obwohl die Aufnahme von ihr als zentrales Beweismittel angeschaut werde, bisher nie stattgefunden habe. Hinsichtlich Ziffer 5 der Anklageschrift wird begehrt, falls das Kantonsgericht anderer Meinung sein sollte als das Strafgericht, seien L.____ bzw. M.____ vorzuladen zwecks Wahrung seines Konfrontationsrechts, und die Verhandlung müsste wiederum ausgestellt werden. In Bezug auf Ziffer 6 der Anklageschrift sei unklar, ob dieser Punkt von der Staatsanwaltschaft überhaupt noch angefochten werde. Falls ja, sei festzustellen, dass die Aktenführung unvollständig sei. So fehlten die Akten des deutschen Genehmigungsverfahrens betreffend geheime Überwachungsmassnahmen. Diese müssten gleich wie die Originalgespräche und der vollständige Beschluss des Bundesgerichtshofs beigezogen werden. Bezüglich der Ziffern 7 und 8 der Anklageschrift werde eine Rückweisung an das erstinstanzliche Sachgericht beantragt, sofern das Kantonsgericht einen Schuldspruch erwägen sollte, ansonsten dem Beschuldigten eine Instanz fehlen würde, nachdem die Staatsanwaltschaft behaupte, dass diesbezüglich noch gar keine Beweiswürdigung stattgefunden habe.

Die Staatsanwaltschaft beantragt sinngemäss die Abweisung der vom Beschuldigten vorgebrachten Anträge und verzichtet auf entsprechende Ausführungen.

b) Das Rechtsmittelverfahren beruht gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Vorliegend wird nicht vorfrage-

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weise über die vom Beschuldigten aufgeworfenen Punkte entschieden, sondern der systematischen Gliederung folgend im Rahmen der entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts anlässlich der konkreten Würdigung der damit im Zusammenhang stehenden einzelnen Anklagepunkte (unten E. 5 ff.).

2. Ausführungen der Parteien

(…)

3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt

3.1 a) Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI / KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Strafbehörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Es gibt keinen numerus clausus der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 47 ff. zu Art. 10 StPO, mit Hinweisen).

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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Der "Indubio"-Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Der fragliche Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f., mit Hinweisen; BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).

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b) Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2, mit Hinweisen; BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER / RETO NADIG / REBECCA SCHNEEBELI, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 10 zu Art. 82 StPO).

c) Jede beschuldigte Person hat gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen. Der Konfrontationsanspruch ergibt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist daher grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit gehabt hat, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert der Aussagen zu hinterfragen (vgl. BGer 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1; 6B_374/2014 vom 27. November 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1 sowie 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 und 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3). Der Konfrontationsanspruch ist grundsätzlich absolut und führt bei Nichtbeachtung zu einem Verwertungsverbot der entsprechenden Aussage. Von einer Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen kann indessen unter besonderen Umständen abgesehen werden. In der Praxis kommt es denn auch immer wieder zu einer gewissen Relativierung dieses Anspruchs. So gilt er nur dann uneingeschränkt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (vgl. BGer 6B_729/2014 vom 24. April 2015 E. 2.2; BGE 131 I 476 E. 2.2 und 129 I 151 E. 3.1). Der Konfrontationsanspruch wird auch dann nicht verletzt, wenn der Zeuge berechtig-

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terweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend hat Stellung nehmen können, die Aussagen sorgfältig geprüft worden sind und ein Schuldspruch sich nicht alleine darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht oder nicht rechtzeitig hat wahrnehmen können, nicht in der Verantwortung der Behörden liegen (vgl. BGer 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; BGE 131 I 476 E. 2.2 und E. 2.3.4). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteil des EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, Nummern 26766/05 und 22228/06, § 119, 120 ff., 126 ff.; BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen).

d) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 1B_266/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.2) ist es entsprechend dem Prinzip von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2, mit Hinweisen). Das trifft insbesondere auf den Vorwurf zu, eine Behörde sei nicht rechtskonform besetzt worden oder in der Sache unzuständig. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind in jedem Verfahren gerichtsorganisatorische Fragen ihrer Natur nach frühstmöglich zu bereinigen, bevor das Verfahren seinen Fortgang nimmt (vgl. BGE 130 III 66 E. 4.3). Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.3). Vorbehalten bleiben derart krasse Formfehler, dass geradezu von Nichtigkeit des fraglichen behördlichen Akts auszugehen ist, was im Übrigen von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (vgl. BGE 136 II 489 E. 3.3).

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e) Nach der Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweis-elemente vernünftigerweise erwartet werden darf (vgl. BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6). Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise ‒ trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person bzw. trotz ihres Schweigens ‒ abgestellt werden darf.

3.2. (…)

4. Die einzelnen Tatbestände: (qualifizierte) Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe; (qualifizierte) Geldwäscherei; Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

In casu ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht hat. Die Definition der zur Anklage gebrachten gesetzlichen Bestimmungen nach Lehre und Rechtsprechung im Hinblick auf den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt im Anschluss (E. 4.1), diejenige in Bezug auf die Tatbestände der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz wird wiederum im Rahmen der Prüfung der einzelnen Anklagepunkte anlässlich der konkreten rechtlichen Subsumption (unten E. 13 f.) vorgenommen.

4.1 Tatbestand der (qualifizierten) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz:

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a) Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem: Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a); Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b); Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c); Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d); zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft (lit. g). Eine Bestrafung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei dolus eventualis genügt (vgl. BGE 126 IV 201; THOMAS FINGERHUTH / STEPHAN SCHLEGEL / OLIVER JUCKER, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage, Zürich 2016, N 114 ff. zu Art. 19 BetmG). Nach Abs. 2 von Art. 19 BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er: weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a); als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (lit. b); durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Nach diesem Gesetz gelten als Betäubungsmittel abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben (Art. 2 lit. a BetmG).

Cannabisprodukte sind zwar nicht geeignet, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Dementsprechend findet der Qualifikationstatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Menge) auf Cannabis keine Anwendung (vgl. BGE 117 IV 314; FINGERHUTH / SCHLEGEL / JUCKER, a.a.O., N 181 zu Art. 19 BetmG). Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht dennoch nicht unbedenklich und stellen Betäubungsmittel dar (BGE 120 IV 256). "Verbotenes Cannabis" ist gemäss Verzeichnis "d" der BetmVV-EDI nur die Hanfpflanze oder ihre Teile, welche einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % aufweisen (vgl. BGer 6B_1113/2013 und 6B_1114/2013 vom 30. Juni 2014 E. 4.2; FINGERHUTH / SCHLEGEL / JUCKER, a.a.O., N 23 f. zu Art. 8 BetmG).

b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 1.4) liegt Bandenmässigkeit vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Ver-

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übung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 135 IV 158 E. 2 mit Hinweisen). Hat der Täter die Tatsachen, aus denen das Gericht den Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht, gekannt und gewollt, ist der Vorsatz zu bejahen. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 286 E. 2a mit Hinweis). Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten bewusst sein. Er muss die Tatumstände kennen, welche die Bandenmässigkeit begründen, und diese wollen; dolus eventualis genügt (FINGERHUTH / SCHLEGEL / JUCKER, a.a.O., N 210 zu Art. 19 BetmG).

c) Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt ferner einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über 100'000 Franken, erheblich ein Gewinn von über 10'000 Franken (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3; 129 IV 253 E. 2.2; BGer 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.1.2; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2.). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforder-

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liche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 129 IV 253 E. 2.2; 119 IV 129 E. 3a; BGer 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen).

4.2 Tatbestände der (qualifizierten) Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz:

Wie bereits vorstehend vermerkt, wird auf die Definition der in diesem Zusammenhang zur Anklage gebrachten gesetzlichen Bestimmungen nach Lehre und Rechtsprechung nachfolgend im Rahmen der Prüfung der einzelnen Anklagepunkte anlässlich der konkreten rechtlichen Subsumption (unten E. 13 f.) eingegangen.

5. Ziffer 2 der Anklageschrift: Marihuanahandel Tatkomplex Aktion N.____ in der Zeit von Januar 2015 bis Juni 2015; Erwerb, Einfuhr, Transport, Lagerung, Besitz, Veräusserung, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 252 kg Marihuana und 370 g Haschisch

5.1 Marihuanalieferung vom 4. Februar 2015

a) (…)

b) (…)

c) (…)

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d) aa) In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob tatsächlich sämtliche Einvernahmen von G.____ und H.____ unverwertbar sind, wie dies die Vorinstanz festgestellt hat und die Staatsanwaltschaft in Abrede stellt: Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.1; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2). Dass die Strafbehörde gegen eine oder mehrere mitbeschuldigte Personen ein abgekürztes Verfahren (Art. 358 - 362 StPO) durchführen will, bildet in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund. Bevor die Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren abtrennt (Art. 359 Abs. 1 StPO), hat sie zu prüfen und in der Trennungsverfügung gegebenenfalls zu begründen, ob und inwiefern eine Trennung nach Art. 30 StPO überhaupt zulässig ist (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2 mit Hinweis). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je

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mit Hinweisen). Die Verfahrenstrennung kann auch aus folgendem Grund problematisch sein: Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht dem Beschuldigten (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend machen kann. Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Folgen ist an die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass die Vorinstanz zu Recht sämtliche Einvernahmen von G.____ und H.____ als im vorliegenden Verfahren unverwertbar eingestuft hat. Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung hiergegen vorgetragenen Einreden sind nicht geeignet, an dieser Feststellung etwas zu ändern. Wie dargelegt, liegt die Hauptproblematik einer getrennten Verfahrensführung vor allem in der Ausschaltung der Teilnahme- und Informationsrechte von Mitbeschuldigten. Diesen kommt in getrennt geführten Verfahren keine Parteistellung zu, womit sie kein Teilnahmerecht an Beweiserhebungen im anderen Verfahren geltend machen können und ihnen auch kein umfassendes Akteneinsichtsrecht zusteht. Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen ist daher bei der Prüfung der Gründe für eine Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen, und es bedarf gewichtiger Gründe, welche die schwerwiegenden Konsequenzen und Gefahren für die Rechtsgleichheit und die Fairness des Verfahrens aufwiegen können (vgl. STEPHAN SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 8 zu Art. 30 StPO, mit Hinweisen). Die Frage, ob in casu die strengen materiellen Voraussetzungen für eine Verfahrenstrennung vorgelegen haben, muss an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet werden, wäre aber angesichts der zur Diskussion stehenden Mittäterschaft zwischen dem Beschuldigten sowie G.____ und H.____ und der unklaren Rollenverteilung unter den Betroffenen aufgrund der Praxis, wonach die Trennung von Verfahren die Ausnahme bleiben muss, wohl zu verneinen.

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Entscheidend ist nämlich vielmehr, dass die Argumente der Staatsanwaltschaft von vornherein am zentralen Punkt vorbeizielen. So ist unbestrittene Tatsache, dass zwar eine faktische Verfahrenstrennung stattgefunden hat, was rechtlich nicht vorgesehen ist, jedoch keine formelle und begründete Verfügung erstellt worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat aber bei einer Verfahrenstrennung im Untersuchungsverfahren eine formelle (mittels Beschwerde anfechtbare; vgl. BGer 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.8) Trennungsverfügung zu erlassen und darin darzulegen, mit welchen sachlichen Gründen sie diese rechtfertigt (vgl. SCHLEGEL, a.a.O., N 5 zu Art. 30 StPO, mit Hinweisen). Dies hat die Staatsanwaltschaft jedoch vorliegend bis zum jeweiligen Anklagezeitpunkt versäumt. Als Konsequenz hieraus muss die faktische Verfahrenstrennung und die daraus folgende Verweigerung der Parteirechte des Beschuldigten im Verfahren gegen G.____ und H.____ als formell unzulässig qualifiziert werden. Dies wiederum führt dazu, dass sämtliche Einvernahmen von G.____ und H.____ im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten nicht zu dessen Lasten verwertbar sind. Bei diesem Resultat erweist sich im Übrigen der Antrag des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, es sei die Verhandlung auszustellen, und es seien zur Wahrung seines Konfrontationsrechts G.____ sowie H.____ vorzuladen, als obsolet.

bb) In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte in seiner Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), eingestanden hat, im Februar 2015 in Y.____ 25 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen und jeweils die Hälfte in der Garagenbox in Z.____ sowie im Bastelraum in XA.____ deponiert zu haben. Als objektives Beweismittel existiert weiter ein von der Drogenfahndung erstelltes Video, auf welchem ersichtlich ist, wie der Beschuldigte am 4. Februar 2015 fünf Kartonschachteln in die Garagenbox in Z.____, XB.____strasse 1-5, hineinträgt. In der Zeit vom 21. Februar 2015 bis zum 1. März 2015 ist der Beschuldigte zudem dabei gefilmt worden, wie er drei Kartonschachteln, zwei 110 Liter Abfallsäcke, einen Plastiksack und eine Plastiktasche aus der Garagenbox hinausträgt (act. 7033 ff.). Fraglich ist hingegen, welche Betäubungsmittelmenge dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang zur Last zu legen ist, oder mit anderen Worten, welche Betäubungsmittelmenge sich in concreto in den einzelnen Kartonschachteln befunden hat. Während die Vorinstanz pro Kartonschachtel jeweils 5 Kilogramm Marihuana und damit insgesamt 25 Kilogramm Marihuana angenommen hat, begehrt die Staatsanwaltschaft die Berücksichtigung von jeweils 6 Kilogramm Marihuana pro Kartonschachtel und folglich total 30 Kilogramm Marihuana. Ein objektiver Beweis hierzu liegt nicht

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vor. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts entspricht es zwar einer gewissen Logik, dass in den fraglichen fünf Schachteln jeweils 6 Kilogramm Marihuana gewesen sein könnten, nachdem bei der Lieferung vom 10. Juni 2015 in ebenfalls fünf Kartonschachteln insgesamt 29,958 Kilogramm Marihuana beschlagnahmt worden sind und es sich immer um dieselbe Art von Kartonschachtel gehandelt hat. Nichtsdestotrotz stellt dies bloss eine nicht bewiesene Vermutung dar, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Geständnis des Beschuldigten auszugehen ist, wonach er im Februar 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen und kontrolliert hat.

Im Resultat ist damit der inkriminierte Sachverhalt bezüglich Ziffer 2.1 der Anklageschrift dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte am 4. Februar 2015 sowie in der Zeit zwischen dem 21. Februar 2015 und dem 1. März 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana mit einem THC- Gehalt von weit über 1 % befördert sowie in seinem Drogenbunker an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ gelagert, besessen und aufbewahrt hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10).

e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Vorinstanz und demnach in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 25 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen.

5.2 Marihuanalieferung vom 18. März 2015

a) (…)

b) (…)

c) (…)

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d) In beweismässiger Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte in seiner Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), eingestanden hat, zusammen mit G.____ im März 2015 in Y.____ 25 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen und jeweils die Hälfte in der Garagenbox in Z.____ sowie im Bastelraum in XA.____ deponiert zu haben. Als objektives Beweismittel existiert weiter ein von der Drogenfahndung erstelltes Video auf dem ersichtlich ist, wie der Beschuldigte am 18. März 2015 fünf Kartonschachteln in die Garagenbox in Z.____, XB.____strasse 1-5, hineinträgt. Ebenso ist der Beschuldigte dabei gefilmt worden, wie er am 23. März 2015 und am 29. März 2015 je zwei Kartonschachteln aus der Garage hinausträgt (act. 7041). Gemäss Observationsbericht vom 23. März 2015 (act. 6901 ff.) lädt der Beschuldigte die zwei Kartonschachteln aus der Garagenbox in den Personenwagen PB.____ (BL 1____); danach fährt er in Richtung XC.____strasse. Zehn Minuten später ist der Beschuldigte dabei beobachtet worden, wie er sich in die Einstellhalle der Liegenschaft XC.____strasse 10 begibt. Wenig später verlässt der Beschuldigte die Einstellhalle mit zwei gefüllten 110 Liter Abfallsäcken. Er lädt die Abfallsäcke in den Kofferraum des Personenwagens PC.____ (BL 2____). Auf der XD.____strasse, Höhe Liegenschaft Nr. 11, übergibt der Beschuldigte die zwei Abfallsäcke einem unbekannten Mann, welche sie in seinen Lieferwagen lädt. In Bezug auf die Frage, welche Betäubungsmittelmenge dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang zur Last zu legen ist, ist wiederum festzustellen, dass mangels objektiver Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Geständnis des Beschuldigten auszugehen ist, wonach er im März 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen und auf die Depots aufgeteilt hat.

Im Resultat ist damit der inkriminierte Sachverhalt bezüglich Ziffer 2.2 der Anklageschrift dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte am 18. März 2015 sowie am 23. März 2015 und am 29. März 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1 % befördert und in der Zeit dazwischen das nämliche Marihuana in seinem Drogenbunker an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ gelagert, besessen und aufbewahrt hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10).

e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Vorinstanz und demnach in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft der Widerhandlung gegen das

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Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 25 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen.

5.3 Marihuanalieferung vom 29. April 2015

a) (…)

b) (…)

c) (…)

d) In beweismässiger Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte in seiner Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), eingestanden hat, zusammen mit G.____ im April 2015 30 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen zu haben. Als objektives Beweismittel liegt betreffend den 29. April 2015 weiter ein Observationsbericht der Polizei Basel-Landschaft, Observation, vom 13. Mai 2015 vor (act. 6945 ff.), wonach der Beschuldigte mit einem unbekannten Mann (vom Beschuldigten als G.____ identifiziert) mit dem Personenwagen PD.____ (BL 3____), vom P.____ Parkplatz her auf der XE.____strasse in die XF.____strasse Richtung XX.____ fährt. Auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 16 (XF.____strasse in XA.____) parkiert der Personenwagen PD.____ neben einem roten Lastwagen-Anhängerzug. Wenig später fahren der Beschuldigte und G.____ zurück, an der Verzweigung XF.____strasse / XE.____strasse hält der Personenwagen PD.____ an und G.____ steigt als Beifahrer aus. Der Beschuldigte fährt mit dem Personenwagen PD.____ auf das Areal der Liegenschaften XB.____strasse 1-9 (recte: wohl 1-5) in Z.____. Der Beschuldigte steigt aus, lädt insgesamt sechs Kartonschachteln aus dem Kofferraum des Personenwagens PD.____ und deponiert diese in der Garagenbox, XB.____strasse 9 (recte: wohl 5). Anschliessend fährt der Beschuldigte mit dem Personenwagen PD.____ zur Einstellhalle der Liegenschaft XC.____strasse 10, wo er insgesamt sechs Kartonschachteln in der Einstellhalle deponiert. In Bezug auf die Frage, welche Betäubungsmittelmenge dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang zur Last zu legen ist, ist den Darlegungen des Strafgerichts zu folgen, wonach abgesehen von der am 10. Juni 2015 beschlagnahm-

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ten Lieferung, bei welcher nachweislich knapp 6 Kilogramm Marihuana pro Kartonschachtel aufgefunden worden sind, keine nachvollziehbare Erklärung geliefert wird, weshalb bei den vorliegend zur Diskussion stehenden und im Vergleich zu den übrigen Fällen absolut gleichartigen Kartonschachteln bloss die Hälfte der sonst üblichen Drogenmenge enthalten gewesen sein soll. Demnach ist davon auszugehen, dass sich in den nachgewiesenen und vom Beschuldigten auch zugestandenen zwölf Schachteln insgesamt 60 Kilogramm Marihuana befunden haben.

Im Resultat ist damit der inkriminierte Sachverhalt bezüglich Ziffer 2.3 der Anklageschrift dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte am 29. April 2015 insgesamt 60 Kilogramm Marihuana (zwölf Schachteln zu jeweils 5 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1 % befördert, besessen und jeweils die Hälfte in den Drogenbunkern XC.____strasse 10 in XA.____ sowie XB.____strasse 1-5 in Z.____ gelagert hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10).

e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Vorinstanz und demnach in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft sowie allenfalls derjenigen des Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 60 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen.

5.4 Marihuanalieferung vom 5. Mai 2015

a) (…)

b) (…)

c) (…)

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d) Als objektives Beweismittel existieren Videoaufnahmen der Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, auf denen ersichtlich ist, wie der Beschuldigte am 5. Mai 2015, um 12:38 Uhr, fünf Kartonschachteln in die Garagenbox an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ hineinträgt (act. 7045). Ausserdem ist der Beschuldigte in der Zeit vom 8. Mai 2015 bis zum 9. Mai 2015 zu sehen, wie er insgesamt sechs Schachteln aus der Garagenbox wieder hinausträgt (act. 7047). Des Weiteren ist gemäss dem Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 5. Mai 2015 bekannt, dass der Sattelschlepper Q.____ AG mit dem Kontrollschild NL-4____ am 5. Mai 2015 um 11:48 Uhr den Grenzübergang St. Louis in Basel passiert hat (act. 7217).

Zugestanden wird vom Beschuldigten in dessen Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), im Mai 2015 von Zeit zu Zeit Schachteln mit Marihuana vom Bastelraum in die Garagenbox in Z.____ transportiert zu haben. Entgegen seiner Bestreitung verbleiben nach Ansicht des Kantonsgerichts jedoch keine relevanten Zweifel, dass er am 5. Mai 2015 auch fünf Kartonschachteln mit Marihuana in Empfang genommen hat. So steht fest, dass der gleiche Sattelschlepper wie in anderen beweismässig erstellten Fällen mit niederländischen Kennzeichen um 11:48 Uhr den Grenzübergang St. Louis in Basel überquert hat, und um 12:38 Uhr ist der Beschuldigte beobachtet worden, wie er fünf Kartonschachteln der gleichen Art wie in anderen von ihm nicht bestrittenen Fällen in die Garagenbox an der XB.____strasse 1-5 in Z.____, einen von ihm ebenfalls zugestandenen Drogenbunker, hineingetragen hat. Ferner unterlässt es der Beschuldigte, nachvollziehbar darzulegen, was sich sonst in den fünf Kartonschachteln befunden haben soll, wenn es sich dabei nicht um Marihuana gehandelt haben soll. Aufgrund der zeitlichen Abfolge und der dokumentierten Beobachtungen ist für das Kantonsgericht erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dem Beschuldigten in Ziffer 2.4 der Anklageschrift zur Last gelegt wird.

Demnach steht fest, dass dieser am 5. Mai 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana (fünf Schachteln zu jeweils 5 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1 % befördert, besessen und im Drogenbunker an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ gelagert hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10).

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e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Vorinstanz und demnach in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft sowie derjenigen des Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 25 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen.

5.5 Marihuanalieferung vom 12. Mai 2015

a) (…)

b) (…)

c) (…)

d) Als objektives Beweismittel liegt betreffend den 12. Mai 2021 ein Observationsbericht der Polizei Basel-Landschaft, Observation, vom 13. Mai 2015 vor (act. 6945 ff.), wonach der Beschuldigte um ca. 12:15 Uhr mit dem Personenwagen PE.____ (ZH 5____) von XG.____ kommend nach XA.____ zum P.____ fährt, wo er das Fahrzeug auf dem Parkplatz des P.____ an der XE.____strasse parkiert. G.____ (bzw. gemäss Observationsbericht der gleiche Begleiter des Beschuldigten wie bei der Lieferung vom 29. April 2015 [act. 6957]) fährt zur selben Zeit mit dem Personenwagen PD.____ (BL 3____) ebenfalls nach XA.____ zum P.____, wo er das Fahrzeug parkiert. Um 12:31 Uhr fährt der Sattelschlepper Q.____ AG mit dem Kontrollschild NL-4____ nach XA.____ an die XF.____strasse (der Sattelschlepper hat um 12:12 Uhr die Grenze in Basel Weil überquert [act. 7221]). Um 12:43 Uhr fahren der Beschuldigte als Lenker und G.____ als Beifahrer mit dem Personenwagen PD.____ vom P.____ in Richtung R.____ auf die XF.____strasse zum Sattelschlepper, welcher auf dem Parkplatz der R.____, XF.____strasse 15 parkiert hat. Um 12:46 Uhr fahren der Beschuldigte und G.____ zurück in Richtung P.____ / S.____ AG-Kreuzung. Bei der Verzweigung XE.____strasse / XF.____strasse hält der Beschuldigte kurz an und lässt G.____ aussteigen. In der Folge fährt der Beschuldigte zur Garage an der XC.____strasse 10 in XA.____. Gemäss Videoüberwa-

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chung ist im Heckfenster des Personenwagens PD.____ eine Kartonschachtel sehr gut sichtbar (act. 7069 f.).

Zugestanden wird vom Beschuldigten in dessen Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), im Mai 2015 von Zeit zu Zeit Schachteln mit Marihuana vom Bastelraum in die Garagenbox in Z.____ transportiert zu haben. Entgegen seiner Bestreitung verbleiben nach Ansicht des Kantonsgerichts jedoch keine relevanten Zweifel, dass er auch am 12. Mai 2015 wiederum fünf Kartonschachteln mit Marihuana in Empfang genommen hat. So steht fest, dass der gleiche Sattelschlepper wie in anderen beweismässig erstellten Fällen mit niederländischen Kennzeichen um 12:12 Uhr den Grenzübergang Weil in Basel überquert hat, und um 12:43 Uhr ist der Beschuldigte beobachtet worden, wie er als Lenker zusammen mit G.____ als Beifahrer mit dem Personenwagen PD.____ zum Sattelschlepper gefahren ist, welcher auf dem Parkplatz der R.____, XF.____strasse 15 parkiert hat, bevor er um 12:46 Uhr zunächst zurück in Richtung P.____ / S.____ AG-Kreuzung und anschliessend zur Garage an der XC.____strasse 10 in XA.____, einem ebenfalls zugestandenen Drogenbunker, gefahren ist. Ausserdem ist im Heckfenster des Personenwagens PD.____ eine Kartonschachtel der gleichen Art wie in anderen von ihm nicht bestrittenen Fällen sichtbar. Ferner unterlässt es der Beschuldigte, nachvollziehbar darzulegen, was sich sonst in der Kartonschachtel befunden haben soll, wenn es sich dabei nicht um Marihuana gehandelt haben soll. In Bezug auf die Anzahl der Kartonschachteln ist der Argumentation der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach der Vergleich zwischen einem Bild des Fahrzeuges vom 12. Mai 2015 (act. 7069) und einer Aufnahme desselben Fahrzeuges am Tag der Verhaftung des Beschuldigten mit offenem Kofferraumdeckel (act. 6415) erkennen lässt, dass die Beladung am 12. Mai 2015 identisch mit fünf Kartonschachteln gewesen sein muss. Hätte sich nämlich bloss eine Kiste im Fahrzeug befunden, wäre diese nicht zu sehen gewesen.

Aufgrund der zeitlichen Abfolge und der dokumentierten Beobachtungen ist für das Kantonsgericht damit erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dem Beschuldigten in Ziffer 2.5 der Anklageschrift zur Last gelegt wird. Demnach steht fest, dass dieser am 12. Mai 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana (fünf Schachteln zu jeweils 5 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1 % befördert, besessen und im Drogenbunker an der

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XC.____strasse 10 in XA.____ gelagert hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10).

e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abweisung derjenigen des Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 25 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen.

5.6 Marihuanalieferung vom 20. Mai 2015

a) (…)

b) (…)

c) (…)

d) Als objektives Beweismittel ist der Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 20. Mai 2015 anzuführen, wonach der Sattelschlepper Q.____ AG mit dem Kontrollschild NL-4____ am 20. Mai 2015 um 17:27 Uhr den Grenzübergang Weil in Basel passiert hat (act. 7223). Weiter haben auf einem an der XH.____strasse 18 in XI.____ bei der Lebenspartnerin des Beschuldigten beschlagnahmten Mobiltelefon (Pos. 3.70) drei SMS von der Rufnummer +31 1____ gesichert werden können (act. 7125). Darin wird zuerst die Ankunft der "Tante" um ca. vier Uhr (16:00 Uhr) angekündigt; danach wird mitgeteilt, dass der Bus der "Tante" Verspätung habe und gegen sechs Uhr (18:00 Uhr) da sein werde, und schliesslich wird die Ankunft der "Tante" um sechs Uhr (18:00 Uhr) bestätigt.

Zugestanden wird vom Beschuldigten in dessen Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), im Mai 2015 von Zeit zu Zeit Schachteln mit Marihuana vom Bastelraum in die Garagenbox in Z.____ transportiert zu haben. Entgegen seiner Bestreitung verbleiben nach

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Ansicht des Kantonsgerichts jedoch keine relevanten Zweifel, dass er auch am 20. Mai 2015 wiederum fünf Kartonschachteln mit Marihuana in Empfang genommen hat. So steht fest, dass der gleiche Sattelschlepper wie in anderen beweismässig erstellten Fällen mit niederländischen Kennzeichen um 17:27 Uhr den Grenzübergang Weil in Basel überquert hat. Weiter haben auf einem dem Beschuldigten zurechenbaren Mobiltelefon drei SMS vom selben Tag gesichert werden können. Darin wird zuerst die Ankunft der "Tante" um ca. 16:00 Uhr angekündigt; danach wird mitgeteilt, dass der Bus der "Tante" Verspätung habe und gegen 18:00 Uhr da sein werde, und schliesslich wird die Ankunft der "Tante" um 18:00 Uhr bestätigt. Der Beschuldigte unterlässt es in diesem Zusammenhang, nachvollziehbar darzulegen, wie die drei SMS zu verstehen sein sollen, soweit es sich bei der "Tante" nicht um die übliche Betäubungsmittellieferung mit der standardmässigen Menge handeln soll. Wie bereits vorgängig ausgeführt (oben E. 3.1.e), ist es nach der Rechtsprechung mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen, wenn sich diese weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. In casu liefert der Beschuldigte keinerlei plausible Erklärung für die Verwendung des Begriffs "Tante". Es ist daher unter Willkürgesichtspunkten zulässig, aufgrund der verklausulierten und wenig Sinn ergebenden SMS sowie gestützt auf den nachgewiesenen und vom Beschuldigten teilweise auch zugestandenen Marihuanahandel in haltbarer Weise den Schluss zu ziehen, dass der fragliche Begriff "Tante" im vorliegenden Kontext die erwartete Betäubungsmittellieferung bezeichnet hat. In Bezug auf die Anzahl der Kartonschachteln ist in concreto davon auszugehen, dass gleich wie in allen anderen nachgewiesenen Fällen mindestens fünf Kisten mit jeweils 5 Kilogramm Marihuana geliefert worden sind.

Aufgrund der dargelegten Indizien ist für das Kantonsgericht damit erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dem Beschuldigten in Ziffer 2.6 der Anklageschrift zur Last gelegt wird. Demnach steht fest, dass dieser am 20. Mai 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana (fünf Schachteln zu jeweils 5 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1 % befördert, besessen und in einem seiner Drogenbunker gelagert hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10).

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e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 25 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen.

5.7 Marihuanalieferung vom 10. Juni 2015

a) (…)

b) (…)

c) (…)

d) Zugestanden wird vom Beschuldigten in dessen Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), am 10. Juni 2015 30 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen und dem Lastwagen-Chauffeur ein Kuvert mit € 200'000.-- übergeben zu haben. Bestritten worden vom Beschuldigten ist, Kenntnis von dem ebenfalls mitgelieferten Haschisch gehabt zu haben. Dass diese Bestreitung aufgrund der Tatsache, dass in dem vom Beschuldigten zugestandenermassen an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ genutzten Drogenbunker Haschisch sichergestellt worden ist, lediglich als Schutzbehauptung zu werten ist, wird bereits vom Strafgericht zutreffend festgestellt und vom Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht substantiiert bemängelt. Als objektive Beweismittel liegen bezüglich der Marihuanalieferung vom 10. Juni 2015 zudem ein Observationsbericht der Polizei Basel-Landschaft, Observation, vom 11. Juni 2015 (act. 7015 ff.), ein Beschlagnahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 10. Juni 2015 (act. 1033 ff.), ein Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 24. September 2015 (act. 6427 ff.) sowie ein forensisch-chemisches Gutachten des T.____ vom 30. Juli 2015 (act. 6871 ff.) vor.

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Gemäss dem Observationsbericht fährt der Beschuldigte um ca. 17:10 Uhr als Lenker des Personenwagens PD.____ (BL 3____) zusammen mit G.____ nach XI.____, XH.____strasse 17, auf den Parkplatz des U.____, wo er in den Personenwagen PF.____ (BL 6____) umsteigt. G.____ fährt als Lenker des Personenwagens PD.____ daraufhin von XI.____ nach XA.____. Um ca. 17:30 Uhr fährt der Lastwagen der Marke Q.____ AG mit dem Kontrollschild NL-7____ in XA.____ auf der XF.____strasse in Richtung R.____ und parkiert neben der Liegenschaft XF.____strasse 15. Um 17:33 Uhr fährt G.____ mit dem Personenwagen PD.____ an die XF.____strasse und parkiert neben dem Lastwagen. G.____ steigt aus, öffnet die Heckklappe des Personenwagens PD.____ und geht zum Chauffeur. Dabei können Ausladegeräusche wahrgenommen werden. In der Zwischenzeit fährt der Beschuldigte mit dem Personenwagen PF.____ auf den Parkplatz des P.____ an der XE.____strasse in XA.____. Im Anschluss an das Treffen fährt G.____ mit dem Personenwagen PD.____ an die XC.____strasse in XA.____, wo er das Fahrzeug auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 10 parkiert. In der Zwischenzeit hat sich der Beschuldigte mit dem Personenwagen PF.____ an die XF.____strasse begeben. Drei Minuten später fährt der Beschuldigte wieder zum Parkplatz P.____ an der XE.____strasse 14 zurück, wo er auf G.____ wartet. Daraufhin fährt der Beschuldigte mit G.____ an die XD.____strasse in XA.____, wo der Beschuldigte das Fahrzeug verlässt. Währenddessen parkiert G.____ den Personenwagen PF.____ auf dem Parkplatz der Liegenschaft XD.____strasse 12/13, wo er von der Polizei angehalten wird. Der Beschuldigte begibt sich seinerseits zu Fuss an die XC.____strasse, geht zum Personenwagen PD.____ und steigt ein. Danach wird der Beschuldigte ebenfalls von der Polizei angehalten. Nach dem Beschlagnahmeprotokoll und dem Bericht der Forensik sind im Personenwagen PD.____ insgesamt fünf Kartonschachteln zu je ca. 6 Kilogramm Marihuana (insgesamt 29,958 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1 % sowie zwei Platten Haschisch (gesamthaft 198,3 Gramm Haschisch) mit einem THC-Gehalt von weit über 1 % aufgefunden worden. Im Lastwagen der Marke Q.____ AG mit dem Kontrollschild NL-7____ sind zudem € 200'000.-- sichergestellt worden (act. 7083).

Aufgrund der dargelegten Beweise ist für das Kantonsgericht erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dem Beschuldigten in Ziffer 2.7.1 der Anklageschrift zur Last gelegt wird. Demnach steht fest, dass dieser am 10. Juni 2015 insgesamt 29,958 Kilogramm Marihuana (fünf Schachteln zu jeweils rund 6 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1 % sowie zwei Platten mit gesamthaft 198,3 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von weit

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über 1 % befördert, besessen und gelagert hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10).

Im Hinblick auf die Anklageziffer 2.7.2 ist zu konstatieren, dass am 10. Juni 2015 in dem vom Beschuldigten gemieteten Bastelraum an der XC.____strasse 10 in XA.____ insgesamt 14,878 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1 % haben sichergestellt werden können (Beschlagnahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 10. Juni 2015 [act. 991 f.]; Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 24. September 2015 [act. 6723 f.], forensisch-chemisches Gutachten des T.____ vom 30. Juli 2015 [act. 6871 ff.]). Es ist davon auszugehen, dass dieses Marihuana der Restbestand der Lieferungen seit dem 4. Februar 2015 darstellt. Weiter sind in der Garagenbox an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ Reste von Marihuana im Umfang von insgesamt 4,152 Kilogramm mit einem THC-Gehalt von weit über 1 % aufgefunden worden, bei welchen es sich ebenfalls um solche Restbestände handeln dürfte (Beschlagnahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 10. Juni 2015 [act. 1009 f.]; Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 24. September 2015 [act. 6785 ff.]; forensisch-chemisches Gutachten des T.____ vom 30. Juli 2015 [act. 6871 ff.]). Die in der Garagenbox in Z.____ sichergestellten 172,3 Gramm Haschisch (mit einem THC- Gehalt von weit über 1 % [forensisch-chemisches Gutachten des T.____ vom 30. Juli 2015 [act. 6879.2]) sind demgegenüber nicht mit den Lieferungen seit dem 4. Februar 2015 abgedeckt, da dem Beschuldigten in keinem Fall die Lieferung von Haschisch vorgeworfen worden ist.

e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte damit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von exakt 29,958 Kilogramm Marihuana und 370,6 Gramm Haschisch nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen.

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5.8 Zwischenresultat

a) (…)

b) Gestützt auf die vorgängigen Darlegungen zieht das Kantonsgericht in teilweiser Abweichung zu den Erkenntnissen des Strafgerichts das Zwischenfazit, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 4. Februar 2015 bis zum 10. Juni 2015 insgesamt 214,958 Kilogramm Marihuana und 370,6 Gramm Haschisch, jeweils mit einem THC-Gehalt von weit über 1 %, befördert, besessen und in seinen Drogenbunkern gelagert hat.

6. Ziffer 3 der Anklageschrift: Marihuanahandel Tatkomplex "V.____"; Erwerb, Einfuhr, Transport, Lagerung, Besitz, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 80,914 kg Marihuana

6.1 Erwerb, Import, Besitz, Lagerung, Transport, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 6,006 kg Marihuana

a) (…)

b) (…)

c) (…)

6.2 Erwerb, Import, Besitz, Lagerung, Transport, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 74,908 kg Marihuana

a) (…)

b) (…)

c) (…)

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d) aa) Aufgrund der Aktenlage erstellt und von den Parteien anerkannt ist, dass der Beschuldigte am 15. Oktober 2014 die Herrschaftsmöglichkeit und den Herrschaftswillen in Bezug auf insgesamt 80,914 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1 % gehabt hat, welche in einer Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____ (74,908 Kilogramm Marihuana) bzw. in unmittelbarer Nähe zur Wohnung im Fahrzeug PH.____ von V.____ (BL 9____; 6,006 Kilogramm Marihuana) gelagert worden sind. In rechtlicher Hinsicht steht damit bereits an dieser Stelle ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte in Bezug auf die genannte Menge von exakt 80,914 Kilogramm Marihuana gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG verstossen hat.

bb) In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist ‒ teilweise in Bestätigung der erstinstanzlichen Ausführungen und teilweise in Abänderung bzw. Ergänzung hierzu ‒ was folgt zu konstatieren: Ohne Weiteres erstellt ist, dass zwischen dem Beschuldigten und der Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____, in welcher wie bereits dargelegt 74,908 Kilogramm Marihuana sichergestellt worden sind, eine Verbindung bestanden hat. So ist aufgrund der Umstandes, wonach in der vom Beschuldigten gemieteten Garage an der XB.____strasse 1-5 in Z.____, welche zugestandenermassen von ihm als Drogenversteck benutzt worden ist (s. oben E. 5), der Dauerauftrag für die Miete der Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____ hat sichergestellt werden können (act. 8247), erwiesen, dass dieser für die Bezahlung der Miete der Wohnung besorgt und damit der eigentliche Mieter mit der entsprechenden Verantwortung für alles, was sich in der Wohnung befunden hat, gewesen ist. Dass sich der Beschuldigte tatsächlich regelmässig in der Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____ aufgehalten hat, wird erhellt durch den Fakt, dass in der Wohnung zwei Zigarettenstummel aus einem Aschenbecher sowie eine SIM-Karte aus einem Mobiltelefon der Marke AF.____ (Pos. 1.1 und Pos. 1.2 gemäss Beschlagnahmeprotokoll vom 15. Oktober 2014 [act. 7545]) sichergestellt worden sind, auf welchen gemäss dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 18. April 2015 jeweils eine DNA-Spur des Beschuldigten hat nachgewiesen werden können (act. 7717). Nach Auffassung des Kantonsgerichts entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass diejenige Person, welche sich in der Schweiz allein verantwortlich zeichnet für die Lagerung grösserer Mengen an Betäubungsmitteln, auf der Hierarchiestufe innerhalb einer Bande grundsätzlich im oberen Segment anzusiedeln ist. Dies gilt in casu umso mehr, als der Beschuldigte nicht nur die Wohnung am

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XK.____weg 20 in XL.____ gemietet hat, sondern auch den Bastelraum an der XC.____strasse 10 in XA.____ sowie die Garagenbox an der XB.____strasse 1-5 in Z.____.

Hinzu kommt, dass den Zeugenaussagen von J.____ (Einvernahme vom 13. November 2014 [act. 1393 ff.]) und I.____ (Einvernahme vom 14. November 2014 [act. 6283 ff.]) zu entnehmen ist, dass sich der Beschuldigte regelmässig jeweils für ca. eine Stunde in der Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____ aufgehalten hat, wobei nach J.____ der Beschuldigte jeweils den Briefkasten geleert hat, und auf die Beschwerde von I.____ bezüglich des Geruchs von Marihuana hin der Beschuldigte dafür gesorgt hat, dass der Ventilator in der Wohnung ausgeschaltet worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht den Antrag auf Konfrontation mit den beiden genannten Zeugen gestellt, was vom Kantonsgericht mit folgender Begründung nicht entsprochen werden kann: Gemäss der Praxis des Bundesgerichts (vgl. oben E. 3.1.c) gilt der Konfrontationsanspruch nur dann uneingeschränkt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Der Konfrontationsanspruch wird nicht verletzt, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Entscheidend ist in diesen Fällen, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend hat Stellung nehmen können, die Aussagen sorgfältig geprüft worden sind und ein Schuldspruch sich nicht alleine darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht oder nicht rechtzeitig hat wahrnehmen können, nicht in der Verantwortung der Behörden liegen. Bezogen auf vorliegenden Fall ist ‒ nach Unterbrechung der Berufungsverhandlung und Rücksprache mit den Einwohnerdiensten der Gemeinde XL.____ vom 19. Januar 2021 ‒ zu konstatieren, dass die Zeugin I.____ am 30. Juli 2020 verstorben ist und deshalb nicht mehr befragt werden kann. Nachdem der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Konfrontation bis zur Berufungsverhandlung zugewartet hat, liegt die Tatsache, dass nun eine Konfrontation nicht mehr möglich ist, sicherlich nicht in der Verantwortung der Behörden. Fraglos ist ausserdem, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens zu den belastenden Aussagen hinreichend hat Stellung nehmen können, dass die Aussagen vom Kantonsgericht sorgfältig geprüft worden sind, und dass der vorliegende Schuldspruch sich angesichts der Beweislage nicht alleine darauf abstützt. Infolgedessen steht einer Berücksichtigung (unter "besonders kritischer" Würdigung des Beweiswertes [vgl. WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufla-

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ge, Zürich / Basel / Genf 2020, N 25 zu Art. 147 StPO, mit Hinweisen]) der Aussagen der Zeugin I.____ trotz fehlender Konfrontation nichts im Wege, zumal diese, wie dargelegt, aufgrund der gesamtheitlichen Beweislage weder als einziges noch als sonderlich wesentliches Beweismittel dastehen. Bezüglich des Beweiswertes der Depositionen des Zeugen J.____ ist hingegen festzustellen, dass das Kantonsgericht zum einen aus Rücksicht auf das Alter des Zeugen (Jahrgang 1944) eine kurzfristige Vorladung als nicht zumutbar erachtet und zum anderen in antizipierter Würdigung davon ausgeht, dass bei einer allfälligen Konfrontation nichts Erhellendes zu erwarten wäre, zumal die Einvernahme des Zeugen bereits über sechs Jahre zurückliegt. Dies führt zum Schluss, dass die Aussagen von J.____ nicht verwertbar sind.

Des Weiteren ist ohne Zweifel erstellt, dass zwischen dem Beschuldigten und V.____ eine Verbindung bestanden hat, nachdem auch von Letzterem in der Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____ DNA-Spuren auf zwei SIM-Karten von Mobiltelefonen der Marke AF.____ aufgefunden worden sind (Pos. 2 und Pos. 4 gemäss Beschlagnahmeprotokoll vom 15. Oktober 2014 [act. 7545]; Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 13. November 2014 [act. 7727 f.]). Ein weiterer Zusammenhang ist darin zu finden, dass das Fahrzeug PH.____ (BL 9____), in welchem 6,006 Kilogramm Marihuana sichergestellt worden sind, gemäss der Aussage von AA.____ als Auskunftsperson anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei Basel- Landschaft, Drogenfahndung, vom 27. Oktober 2014 (act. 7969 ff.) V.____ als Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt worden ist für einen PG.____, welchen er ihm ca. Ende September 2014 verkauft hat. Aus dem Fahrzeugausweis betreffend den PG.____ im Verfahren gegen V.____ (Aktenbeilagen V.____; act. 973) ergibt sich, dass dieser die Fahrgestellnummer 4GD 10____ gehabt hat. Die gleiche Fahrgestellnummer hat sodann der an der XJ.____strasse 19 in Z.____ am 10. Juni 2015 beschlagnahmte PG.____ aufgewiesen (act. 7569). Fest steht ferner, dass in der Wohnung an der XH.____strasse 18 in XI.____ ‒ dem Wohnort der Lebenspartnerin des Beschuldigten ‒ ein Schlüsselbund mit vier Schlüsseln beschlagnahmt worden ist, von denen ein Schlüssel auf die Liegenschaft XJ.____strasse 19 in Z.____ registriert gewesen ist. Gleichzeitig ist in der Wohnung an der XH.____strasse 18 in XI.____ ein weiterer Schlüssel aufgefunden worden, welcher zu dem in der Tiefgarage an der XJ.____strasse 19 in Z.____ beschlagnahmten Personenwagen PG.____ gepasst hat (act. 7561 ff.). Hieraus resultiert folglich, dass der von V.____ benutzte Personenwagen PG.____ sich samt dazugehörigem Autoschlüssel im Gewahrsam des Beschuldigten befunden hat. Diese Sachlage ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz mangels anderweitiger Erklärung seitens des Beschuldigten durchaus als Hinweis auf

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eine Vorgesetztenstellung gegenüber V.____ zu verstehen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich gestützt auf die Akten bzw. das Beweisergebnis keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass V.____ in irgendeiner Form organisatorische Vorkehrungen bzw. Anordnungen betreffend Transportmittel und Lagerungsort getroffen hat.

Dies gilt umso mehr, als in concreto jegliche objektivierten Indizien oder Beweise auf die Verkörperung einer unbekannten Drittperson als "O.____" ‒ tätig in der Schweiz ‒ fehlen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Kantonsgericht davon aus, dass es sich beim Benutzer der Rufnummer 076 2____ 58 um den einzigen und direkten Vorgesetzten von V.____ gehandelt hat, welcher diesem Anweisungen gegeben hat (vgl. die Auswertung der Mobiltelefone [act. 7585 ff.] und die Auswertung der SMS von V.____ und "W.____" [act. 7639 ff.]). Die Rufnummern 076 2____ 58 ‒ benutzt durch die Respektsperson "W.____" = "Onkel" ‒ und 076 4____ 59 ‒ benutzt durch V.____ ‒ sind zur gleichen Zeit mit derselben Ausweisnummer 5____ eingelöst worden (act. 7625 f.). Die Auswertung des SMS-Verkehrs zeigt, dass "W.____" V.____ intensiv instruiert und eng begleitet hat (act. 8077, 8081). Der Abgleich der Rück-ID deutet daraufhin, dass sich die Benutzer der beiden Rufnummern 076 2____ 58 und 078 3____ zur selben Zeit am 15. Oktober 2014 auf dem Weg nach X.____ befunden haben, wobei die Rufnummer 078 3____ auf den Beschuldigten eingelöst gewesen ist und das sich im Fahrzeug PH.____ (BL 9____) befindliche Marihuana nach X.____ hätte geliefert werden sollen (act. 7623, 7631). Ausserdem hat eine weitere Auswertung der Rück-ID zum Ergebnis geführt, dass der Beschuldigte und V.____ sich am 5. Juli 2014 in unmittelbarer Nähe zueinander aufgehalten haben (act. 7637). Vom Beschuldigten werden keinerlei überprüfbare Angaben zum angeblichen "O.____" gemacht und dessen Behauptung, er habe "O.____" am 15. Oktober 2014 nach XM.____ chauffieren wollen, weshalb sich an diesem Tag seine Rufnummer und diejenige von "W.____" gleichzeitig auf dem Weg nach X.____ befunden hätten, wird ebenfalls durch nichts gestützt. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist unter diesen Umständen keine ernsthafte Gegenhypothese ersichtlich, warum entgegen der dargelegten soliden Beweislage davon auszugehen sein sollte, dass der Beschuldigte in casu nicht der Chef von V.____ und damit nicht "W.____" bzw. der angebliche "O.____" gewesen sein soll.

Aufgrund der dargelegten Indizien und Beweise ist für das Kantonsgericht somit erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dem Beschuldigten in Ziffer 3. der Anklageschrift zur Last gelegt wird.

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e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte damit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von exakt 80,914 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen.

7. Ziffer 4 der Anklageschrift: Marihuanahandel Tatkomplex Aktion AG.____, Kanton X.____, i.S. AH.____ und weitere Mittäter; Erwerb, Import, Besitz, Lagerung, Transport, Veräusserung, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 1'105,9 kg Marihuana

a) (…)

b) (…)

c) (…)

d) In einem ersten Schritt sind die diversen, vom Beschuldigten aufgeworfenen formellen Aspekte zu prüfen:

aa) Bezüglich des Vorwurfs des Beschuldigten, die Strafbehörden hätten ihn nicht genügend über sein Siegelungsrecht aufgeklärt, ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Das Bundesgericht hat in seiner neueren Praxis die Legitimation, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinaus ausgedehnt. Legitimiert sind demnach Personen, die unabhängig von den Besitzverhältnissen ein rechtlich geschütztes Interesse an den Unterlagen oder der Geheimhaltung des Inhaltes haben können (BGE 140 IV 28 E. 4.3; ANDREAS J.

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KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 6 zu Art. 248 StPO). Weiterhin gilt aber sowohl für Inhaber wie für Dritte, die ein rechtlich geschütztes Interesse an Unterlagen oder deren Geheimhaltung für ihre Legitimation und Teilnahme in Anspruch nehmen wollen, dass, wer die Siegelung verlangt, ausschliesslich eigene Interessen geltend machen und sich nicht auf die Wahrung der Interessen Dritter berufen kann (KELLER, a.a.O., N 7c zu Art. 248 StPO; BGer 1B_30/2019 vom 3. Mai 2019 E. 3.1). Die berechtigte Person muss sich grundsätzlich sofort der Durchsuchung widersetzen bzw. die gegen die Durchsuchung sprechenden schutzwürdigen Interessen geltend machen. Wenn die berechtigte Person bei ausreichender Information nicht spätestens und sogleich nach Schluss der Grobtriage schutzwürdige Geheimnisse geltend macht bzw. sie nicht in diesem Zeitpunkt die Siegelung verlangt, ist das Begehren verspätet (KELLER, a.a.O., N 11 zu Art. 248 StPO; OLIVIER THORMANN / BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 11 zu Art. 248 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_320/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4.1.2). Der Inhaber ‒ oder dessen Vertreter ‒ ist auf sein Recht, die Siegelung zu beantragen, aufmerksam zu machen. Er muss ausreichend, verständlich und rechtzeitig informiert werden. Sofern dies mit einem Abdruck auf dem abzugebenden Formular geschehen soll, ist auf dessen Verständlichkeit und Vollständigkeit zu achten; diesfalls ist mindestens die Wiedergabe sämtlicher Gesetzesbestimmungen zu fordern. Deren Abdruck auf der Rückseite erscheint ferner als ausreichende Orientierung über das Siegelungsrecht. Die Orientierung kann mit der Befragung des Inhabers über den Inhalt der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände verbunden werden (THORMANN / BRECHBÜHL, a.a.O., N 8 zu Art. 248 StPO, mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall hat bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten (vgl. E. II.C.1. S. 19 f.), dass die eigentliche Gewahrsamsinhaberin AQ.____, die Lebenspartnerin des Beschuldigten, anlässlich der Hausdurchsuchung an der XH.____strasse 18 in XI.____ am 10. Juni 2015 ein Doppel des Untersuchungs- und Beschlagnahmefehls gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt bekommen und dabei unterschriftlich bestätigt hat, dass sie von der Durchsuchung, der Beschlagnahme und der Rechtsbelehrung auf der Rückseite Kenntnis genommen hat. Die Rechtsbelehrung auf der Rückseite hat aus einem Auszug aus der Strafprozessordnung bestanden, in welchem die Gewahrsamsinhaberin auf das Siegelungsrecht im Sinne von Art. 248 StPO hingewiesen worden ist (act. 887 f.). Der Beschuldigte selbst als mutmasslicher Inhaber bzw. effektiv Berechtigter der fraglichen Unterlagen (vgl. seine Aussage anlässlich der Einver-

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nahme vom 3. Juli 2015 [act. 2439]) ist hingegen nicht auf sein Recht, die Siegelung zu verlangen, aufmerksam gemacht worden. Allerdings ist der Beschuldigte zeitnah anlässlich der Einvernahme vom 12. Juni 2015 über die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bei seiner Lebenspartnerin vom 10. Juni 2015 informiert worden (act. 2419), wobei er zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten gewesen ist. Zudem ist der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2015 in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers detailliert über die beschlagnahmten Gegenstände in Kenntnis gesetzt worden (act. 2435 ff.). Dessen ungeachtet hat es der Beschuldigte in der Folge ‒ obwohl er eingeräumt hat, dass ihm alle beschlagnahmten Gegenstände gehören bzw. dass er hierfür die Verantwortung übernimmt ‒ unterlassen, schutzwürdige Geheimnisse geltend zu machen oder die Siegelung zu beantragen. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte konkludent seinen grundsätzlichen Verzicht auf die Siegelung zum Ausdruck gebracht hat, womit die erst im gerichtlichen Verfahren diesbezüglich erhobene Rüge als verspätet zu qualifizieren und nicht mehr zu hören ist. Widersprüchlich ist das Verhalten, soweit der Beschuldigte bzw. sein früherer amtlicher Verteidiger das Begehren um eine Siegelung offenbar als nicht dienlich oder nicht notwendig erachtet haben, nun aber der neue amtliche Verteidiger diesen Verzicht retrospektiv als Fehler der Strafuntersuchungsbehörden interpretiert, weil sich zum heutigen Zeitpunkt der Inhalt der fraglichen Notizbücher beweismässig als relevant herausstellt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte aufgrund der nunmehr vorgebrachten Behauptung, die fraglichen Unterlagen bloss für "O.____" aufbewahrt zu haben, von vornherein kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an einer Siegelung geltend machen kann. Dies führt zum Schluss, dass die beschlagnahmten schriftlichen Unterlagen wie namentlich die diversen Notizbücher bzw. die daraus gewonnenen Erkenntnisse beweismässig verwertbar sind.

bb) In Bezug auf die vom Beschuldigten erstmalig anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bestrittene Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft ist auf die bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verweisen (vgl. zum Ganzen BGer 1B_266/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.2): Danach ist es entsprechend dem Prinzip von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2, mit Hinweisen). Das trifft insbesondere auf den Vorwurf zu, eine Behörde sei nicht rechtskonform besetzt worden oder in der Sache unzuständig. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind in jedem

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Verfahren gerichtsorganisatorische Fragen ihrer Natur nach frühstmöglich zu bereinigen, bevor das Verfahren seinen Fortgang nimmt (vgl. BGE 130 III 66 E. 4.3). Gestützt auf diese Praxis ist in casu zu konstatieren, dass die vom Beschuldigten erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachte Rüge der angeblichen Unzuständigkeit der basellandschaftlichen Strafverfolgungsbehörden offensichtlich verspätet und damit von vornherein nicht zu hören ist. Davon abgesehen existieren in den Akten keinerlei Hinweise, dass im Kanton X.____ der identische Sachverhalt wie vorliegend angeklagt in Bezug auf den Beschuldigten untersucht worden wäre. Insbesondere erhellt der aktuelle Strafregisterauszug, dass der Kanton X.____ offenbar gar kein Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet hat, was auch nicht weiter verwunderlich ist, wird diesem ‒ entgegen den mutmasslichen Mittätern AH.____ und K.____ ‒ doch vorgehalten, in der Person von "O.____" und somit als Chef der im Raume XO.____ plus X.____ bis XN.____ operierenden Bande vom Kanton Basel-Landschaft (XG.____) aus die Bande geführt zu haben.

cc) Im Hinblick auf die erstmalig anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vorgebrachte Rüge der mangelhaften Transkription der im Zusammenhang mit der Überwachung des Personenwagens von K.____ aufgezeichneten Audiogespräche bzw. der damit verbundenen Verletzung der Dokumentationspflicht ist wiederum auf die höchstrichterliche Praxis zu verweisen: Wie bereits mehrfach dargelegt, ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; BGer 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren, im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens, "aufsparen" (vgl. BGer 1C_542/2011 vom 3. Oktober 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Sowohl die Praxis des Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane verlangen grundsätzlich, dass der Beschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv wird. Wenn eine entsprechende zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben sowie von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden (BGer 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 1; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2; vgl. auch BGer 6B_22/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben erfasst auch das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium).

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Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch die neuen Handlungen enttäuscht würde (vgl. BGer 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.5; vgl. auch BGer 6B_22/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2).

Vorliegend hat der Beschuldigte bereits im Untersuchungsverfahren Kenntnis vom Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit dem Ergebnis der geheimen Überwachungen des Fernmeldeverkehrs gehabt, nachdem ihm anlässlich s

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