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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.11.2019 460 19 127

26 novembre 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·7,195 parole·~36 min·4

Riassunto

Versuchte vorsätzliche Tötung etc

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. November 2019 (460 19 127) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Obligatorische Landesverweisung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Richterin Helena Hess, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Liridona Asllani

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschuldigter

Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Februar 2019

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 27. Februar 2019 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft (nachfolgend Strafgericht) A.____ der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 4. November 2018 bis zum 27. Februar 2019 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von gesamthaft 115 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziffer 1. a des Urteilsdispositivs). Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten wurde zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt (Ziffer 1. b des Urteilsdispositivs). Des Weiteren sah das Strafgericht in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB von der Anordnung einer Landesverweisung gegenüber A.____ ab (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf Ziffer 4. a und Ziffer 4. b des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 6. März 2019 Berufung beim Strafgericht an. Ebenso meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb, mit Eingabe vom 11. März 2019 Berufung beim Strafgericht an.

C. Mit Berufungserklärung vom 22. Mai 2019 gelangte die Staatsanwaltschaft an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), und beantragte, es sei A.____ für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen (Ziffer 1 der Rechtsbegehren). Zudem sei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben (Ziffer 2 der Rechtsbegehren).

D. Mit Berufungserklärung vom 23. Mai 2019 gelangte auch der Beschuldigte an das Kantonsgericht, teilte indes mit späterer Eingabe vom 27. Juni 2019 (recte wohl: vom 27. Juli 2019) mit, dass er die Berufung zurückziehe.

E. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 bewilligte das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokatin Stephanie Trüeb (Ziffer 4 der Verfügung).

F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 31. Juli 2019 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO das schriftliche Verfahren angeordnet (Ziffer 3 der Verfügung).

G. Mit Berufungsantwort vom 9. September 2019 begehrte der Beschuldigte, es sei die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2019 (recte: vom 22. Mai 2019) abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Ziffer 1 der Rechtsbegehren). Ferner sei das Urteil des Strafgerichts vom 27. Februar 2019 zu bestätigen und von einer Landesverweisung sowie einer Eintragung im Schengener Informationssystem abzusehen (Ziffer 2 der Rechtsbegehren); dies unter o/e-Kostenfolge (Ziffer 4 der Rechtsbegehren).

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Verfügung vom 10. September 2019 schloss das Kantonsgericht den Schriftenwechsel.

Erwägungen

I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 27. Februar 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Berufungsanmeldung vom 6. März 2019 und Berufungserklärung vom 22. Mai 2019 hat die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist der Begründungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. b EG StPO. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.

II. Materielles 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil lediglich in den angefochtenen Punkten. Vorliegend hat nur die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts vom 27. Februar 2019 ein Rechtsmittel ergriffen. In concreto beanstandet sie die unterlassene Anordnung der Landesverweisung und deren Nichteintragung im Schengener Informationssystem. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren somit nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

2. Obligatorische Landesverweisung 2.1 Im Rahmen ihres Urteils vom 27. Februar 2019 stellt die Vorinstanz zunächst fest, dass mit dem Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB eine Katalogtat für die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegeben sei. Weil in casu ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege, sei indes ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen. Zur Untermauerung ihres Standpunktes verweisen die Vorderrichter auf die Verhältnisse im Herkunftsland des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe deutlich gemacht, dass ihm in Eritrea grosse Gefahr bis hin zu seiner Tötung drohe. Er sei nicht nur anerkannter Flüchtling, sondern engagiere sich auch in der Opposition gegen die eritreische Regierung. Dieses Engagement werde durch den von Seiten der Verteidigung eingereichten Zeitungsartikel dokumentiert, worin sich der Beschuldigte mit Nennung seines Namens portraitieren lassen habe. Dem fraglichen Bericht sei zu entnehmen, dass er mit der politischen Kommunikation seines oppositionellen Vereins befasst gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass seitens der eritreischen Regierung von einem solch öffentlichkeitswirksamen Engagement Kenntnis genommen worden sei. Dass der Beschuldigte erklärt habe, er sei derzeit müde, sich oppositionell zu betätigen, ändere nichts daran, dass er in Eritrea als Oppositioneller verzeichnet sein dürfte. Hierfür spreche auch der Umstand, dass der Beschuldigte eigenen Aussagen zufolge während seines Aufenthalts im äthiopisch-eritreischen Grenzgebiet im Jahr 2015 von Soldaten festgenommen, inhaftiert und misshandelt worden sei. Diese Angaben seien zwar nicht objektiviert. Allerdings sei aktenkundig, dass die schweizerische Botschaft in Äthiopien im Mai 2018 mit seinem Fall befasst gewesen sei, was seine Ausführungen plausibilisiere. Dass er im Jahr 2015 in die äthiopisch-eritreische Grenzregion gereist sei, müsse zwar als sehr leichtsinnig bezeichnet werden, jedoch könne daraus keineswegs abgeleitet werden, ihm würde dort keine Gefahr drohen. Unter den vorliegenden Umständen sei nicht nur davon auszugehen, dass die Möglichkeiten des Beschuldigten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat inexistent seien, sondern auch, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat an Leib und Leben bedroht wäre. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten sei zu bedenken, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft und die zu beurteilende Tat als einmalige, kurzzeitige Unbeherrschtheit zu bewerten sei. Freilich wiege die zu beurteilende Tat, bei der es sich um häusliche Gewalt handle, keineswegs leicht. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass bei dieser Art von Tatbegehung eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Ordnung vom Beschuldigten ausgehe. In Abwägung mit der Gefahr, welche dem Beschuldigten im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland drohen dürfte, überwiege sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Mithin würde dessen Ausweisung aus der Schweiz einen schweren persönlichen Härtefall darstellen, weshalb in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen sei. Bei diesem Ergebnis könne offengelassen werden, ob darüber hinaus das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge einer Landesverweisung entgegenstehen würde.

2.2 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 22. Mai 2019 und unter Hinweis auf den Bericht des Amts für Migration Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2018 aus, es liege in casu kein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Gemäss eigenen Angaben soll der Beschuldigte ein bekannter Regimekritiker gewesen sein. So habe er sich im Juni 2015 in einer Zeitung als Oppositioneller präsentiert. Nichtsdestotrotz sei er http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht danach freiwillig nach Eritrea gereist, um seinen Vater zu besuchen, wo er allerdings nach zwei Tagen verhaftet worden sei. Die Gründe seiner Inhaftierung seien mangels detaillierter Angaben sowie entsprechender Dokumente nicht bekannt. Zu seiner Entlassung habe er lediglich angegeben, dass eine in der Schweiz lebende eritreische Person Gefängniswächter bestochen haben soll. Nach seiner Freilassung sei er nach Äthiopien geflüchtet, wo er erneut inhaftiert worden sei. Die Gründe hierfür hätten nicht restlos geklärt werden können. Entgegen der Argumentation des Strafgerichts könne allein aus dem Umstand, dass sich die schweizerische Botschaft im Jahr 2018 mit dem Fall des Beschuldigten befasst habe, nicht abgeleitet werden, dass dessen diesbezügliche Vorbringen überzeugend seien. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er bei seiner erneuten Rückkehr in sein Heimatland inhaftiert oder getötet werden könnte, sei lediglich als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte selbst angegeben habe, politisch nicht mehr aktiv zu sein, dürfe das Strafgericht bei der Härtefallprüfung nicht ohne Weiteres annehmen, der Beschuldigte wäre bei einer allfälligen Rückweisung nach Eritrea der Gefahr der Inhaftierung oder der Folter ausgesetzt. Ausserdem hätten Eritrea und Äthiopien im Jahr 2018 ein Friedensabkommen geschlossen. Der Beschuldigte sei zwar nicht vorbestraft, habe seine Gefährlichkeit und Gewaltbereitschaft jedoch bereits kurz nach seiner Rückkehr in die Schweiz mehrfach unter Beweis gestellt. So sei es im August 2018 zwischen ihm und seiner Tochter zu einer Auseinandersetzung gekommen. Infolge Rückzugs des Strafantrags sei das Verfahren gegen ihn am 4. April 2019 eingestellt worden. Dieser Umstand habe den Beschuldigten allerdings nicht davon abgehalten, am 4. November 2018 seiner Ehefrau gegenüber gewalttätig zu werden. Im Sinne des Berichts des Amts für Migration Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2018 sei deshalb von einem sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung gemäss Art. 65 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) auszugehen. Hinzu komme, dass der Beschuldigte nicht gut integriert sei. Trotz mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz könne er sich ohne Dolmetscher nicht verständigen. Sodann habe er noch nie in der Schweiz gearbeitet, verfüge über Betreibungen und müsse finanziell unterstützt werden. Den sozialen Kontakt pflege er lediglich mit seinen Landsleuten. Er sei ein junger und gesunder Mann, der die Sprache seiner Heimat beherrsche. Zudem würden seine Eltern und – bis auf einige Ausnahmen – auch seine Geschwister in Eritrea leben. Schliesslich weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Durchführbarkeit der Landesverweisung zuständigkeitsbedingt durch die jeweilige Vollzugsbehörde nach rechtskräftiger Landesverweisung abzuklären sei.

2.3 Der Beschuldigte bringt demgegenüber mit Berufungsantwort vom 9. September 2019 im Wesentlichen vor, dass in casu entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen von einem Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen sei. Trotz Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea sei hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte keine eigentliche Verbesserung festzustellen. Die Lage im Grenzgebiet sei nach wie vor militärisch angespannt. Es komme regelmässig zu Folter, und Eritreer würden ohne Begründung und ohne Prozess während Jahren eingesperrt. Diese Informationen seien mitunter der Webseite des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und einem Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 19. März 2019 zu entnehmen. Die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Staatsanwaltschaft schätze die Lage im Heimatstaat des Beschuldigten falsch ein. Die Berücksichtigung der Situation des Beschuldigten im Herkunftsland stelle bei der Härtefallprüfung jedoch einen zentralen Gesichtspunkt dar. Alleine schon mit Blick auf sein ehemals öffentlichkeitswirksames Engagement in der Opposition gegen die eritreische Regierung sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte für den Fall einer Rückkehr in seinen Heimatsstaat erneut Opfer des nach wie vor repressiven Regimes würde. Wie die Vorinstanz sodann richtig festgestellt habe, sei aktenkundig, dass die schweizerische Botschaft in Äthiopien im Mai 2018 mit seinem Fall befasst gewesen sei. Aufgrund seines Engagements in der Opposition gegen die eritreische Regierung sei der Beschuldigte anerkannter Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Die Vorinstanz weise zu Recht darauf hin, dass die Gründe des Flüchtlingsstatus im Rahmen der Härtefallprüfung zu berücksichtigen seien. Die Staatsanwaltschaft übersehe, dass Art. 66d StGB eine solche Berücksichtigung nicht ausschliesse. Überdies wäre der Beschuldigte aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft auch nicht verpflichtet, die Schweiz im Falle einer Landesverweisung zu verlassen. Die Staatsanwaltschaft verkenne im Weiteren, dass Flüchtlinge über einen Aus- und Wegweisungsschutz gemäss Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) verfügen würden. Mit der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass dieser Schutz vorliegend greife, zumal keine schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gegen die Gewährung eines rechtmässigen Aufenthalts sprechen würden. Der Beschuldigte erfülle klarerweise die Flüchtlingseigenschaft und halte sich rechtmässig in der Schweiz auf, da er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung ausserhalb seines Herkunftsstaates befinde.

Sodann habe sich die Gewalt anlässlich des Vorfalls vom 4. November 2018 entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auf das Innenverhältnis der Paarbeziehung beschränkt. Es sei absurd, daraus abzuleiten, die öffentliche Ordnung und Sicherheit seien im Falle eines Verbleibs des Beschuldigten in der Schweiz massiv gefährdet. Seit dem fraglichen Vorfall sei der Beschuldigte nie wieder straffällig geworden, sodass die Resozialisierungschancen als gut bezeichnet werden könnten. Mit der Vorinstanz sei einigzugehen, dass die zu beurteilende Tat als einmalige, kurzzeitige Unbeherrschbarkeit zu bewerten sei. Was den Integrationsgrad anbelange, habe sich der Beschuldigte nachweislich sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet. So sei zwischen dem Beschuldigten und der Rechtsvertreterin eine Kommunikation ohne Dolmetscher möglich gewesen. Des Weiteren sei der Beschuldigte eine enge und wichtige Bezugsperson seiner Kinder. Sollte er nicht mehr mit ihnen zusammenleben können, wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in sein Privat- und Familienleben nach Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Den Familienmitgliedern sei nicht zuzumuten, mit dem Beschuldigten die Schweiz zu verlassen; dies zumal nicht ausgeschlossen sei, dass sie aufgrund der Verfehlungen des Ehemannes resp. Vaters vom repressiven Regime zur Rechenschaft gezogen würden. Diese Umstände habe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht nicht berücksichtigt. Im Ergebnis sei von einem schweren persönlichen Härtefall für den Beschuldigten auszugehen, der einer Landesverweisung entgegenstehe. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (sog. obligatorische Landesverweisung). Die Landesverweisung muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt. Bei Vorliegen einer Anlasstat nach Art. 66a Abs. 1 lit. a - lit. o StGB ist die Landesverweisung grundsätzlich zwingend anzuordnen. Art. 66a Abs. 2 StGB sieht indes vor, dass das Gericht ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Aufgrund des ausdrücklichen Gesetzeswortlauts ist die Härtefallklausel allerdings streng anzuwenden (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16, E. 6.1.1 S. 97 f.). Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB will sodann bei der Prüfung der Härtefallklausel der besonderen Situation von Ausländern Rechnung tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Als konkrete Härtefallgründe sind namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht zu ziehen. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse der beschuldigten Person am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-) Interesse an einer Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (BGer 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E. 1.2; 6B_659/2018 vom 20. September 2018, E. 3.3.1; KGer 460 17 61 vom 16. Oktober 2017, E. 4.4; Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 101).

2.5 Im vorliegenden Fall hat das Strafgericht den Beschuldigten mit Urteil vom 27. Februar 2019 der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Damit ist eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB gegeben, und die obligatorische Landesverweisung ist grundsätzlich zwingend auszusprechen. Nicht relevant ist, dass die konkrete Freiheitsstrafe lediglich bedingt ausgesprochen worden ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Zu prüfen ist nachfolgend, ob in casu ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, der ausnahmsweise ein Absehen von der obligatorischen Landesverweisung rechtfertigen würde.

2.6 Vorweg ist zu konstatieren, dass in casu keine besonderen Umstände nach Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB vorliegen, die es bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigen gilt. Aktenkundig ist, dass der im Urteilszeitpunkt 35-jährige Beschuldigte eritreischer Staatsangehöriger ist. Gemäss seiner Einvernahme zur Person vom 7. Dezember 2018 sei er am 14. August 2008, mithin vor rund 11 Jahren, in die Schweiz eingereist und habe hier einen Asylantrag gestellt (act. 15, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht RZ 18); diesem sei am 2. Dezember 2009 entsprochen worden (vgl. Asylentscheid des Bundesamts für Migration, Direktionsbereich Asylverfahren, vom 2. Dezember 2009). Weil der Beschuldigte im Dezember 2015 nach Äthiopien ausgereist und im August 2018 wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist, hat ihm das Amt für Migration Basel-Landschaft jedoch die einst gewährte C- Niederlassungsbewilligung entzogen, weshalb er seither nur über eine B-Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. act. 55; act. 19, RZ 68). Der Beschuldigte lebt somit erst seit seinem 23. Lebensjahr in der Schweiz. Aufgrund seiner etwas über 2-jährigen Landesabwesenheit hat er sich sodann in toto nur während ca. 9 Jahren in der Schweiz aufgehalten. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschuldigte weder hierzulande geboren noch aufgewachsen ist. Auch ist unter Berücksichtigung der relativ kurzen Aufenthaltsdauer konsequenterweise keine besondere persönliche Bindung zur Schweiz anzunehmen.

2.7 Mit Bezug auf die Integrationsleistung des Beschuldigten in der Schweiz ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen sowohl der Vorinstanz als auch der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass diese unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als klarerweise ungenügend zu bewerten ist. Wie im Rahmen des vorinstanzlichen Urteils vom 27. Februar 2019 dargelegt, pflegt der Beschuldigte seine sozialen Kontakte hauptsächlich im Umfeld der eritreischen Diaspora. Obwohl sich der Beschuldigte sodann während insgesamt 9 Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, erreichen seine Deutschkenntnisse lediglich das elementare Sprachniveau A2 (vgl. act 15, RZ 8). Überdies ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz trotz seines jungen Alters und seiner guten gesundheitlichen Verfassung nie arbeitstätig gewesen ist (vgl. act. 29, RZ 266) und somit ununterbrochen von der öffentlichen Sozialhilfe alimentiert werden musste, was auch für die Familie des Beschuldigten gilt. Gemäss Online-Betreibungsregisterauszug vom 30. November 2018 sind sodann drei Betreibungen in der Höhe von gesamthaft CHF 1'730.00 sowie drei Verlustscheine von total CHF 1'234.45 auf seinen Namen registriert (act. 47, act. 49 und act. 51). Demzufolge erweist sich die Integration des Beschuldigten nicht nur in sozialer, sondern auch in beruflicher und finanzieller Hinsicht offensichtlich als unzulänglich.

2.8.1 Der Beschuldigte moniert im Rahmen seiner Berufungsantwort vom 9. September 2019, die Staatsanwaltschaft habe seiner familiären Situation in der Schweiz im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 22. Mai 2019 bei der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB nicht Rechnung getragen. Zur Begründung eines Härtefalls beruft er sich auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Eigenen Angaben zufolge habe der Beschuldigte seine Ehefrau im Jahr 2003 geheiratet. Ein Jahr zuvor sei seine Tochter geboren worden; diese sei einjährig gewesen, als der Beschuldigte Eritrea verlassen habe. Im Rahmen der Familienzusammenführung seien seine Ehefrau und seine Tochter in die Schweiz eingereist (vgl. zum Ganzen: act. 17, RZ 35 ff.). Seine beiden Söhne seien in den Jahren 2011 und 2012 hierzulande zur Welt gekommen und inzwischen im schulpflichtigen Alter auf Primarstufe (vgl. act. H35; act. H33).

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.8.2 Diesbezüglich ist zum Vornherein festzuhalten, dass Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einer Landesverweisung nicht per se entgegenstehen. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Die EMRK verschafft indes keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch gilt im Übrigen nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, so erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018, E. 1.4, mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend stehen Art. 8 EMRK resp. Art. 13 BV einer Landesverweisung nicht prinzipiell entgegen. Schliesslich ist festzuhalten, dass praxisgemäss eine normale familiäre und emotionale Beziehung ohnehin nicht ausreicht, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018, E. 1.5; vgl. zum Ganzen: Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. Januar 2019, 460 18 297, E. 2.6).

2.8.3 Mit Bezug auf den vorstehenden Fall ist hinsichtlich der familiären Situation des Beschuldigten in der Schweiz festzuhalten, dass sich der Vorfall vom 4. November 2018, anlässlich dessen der Beschuldigte mit vorinstanzlichem Urteil vom 27. Februar 2019 der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB verurteilt worden ist, zum Nachteil seiner Ehefrau zugetragen hat. Gemäss vorinstanzlichen Erwägungen soll dem fraglichen Ereignis ein ehelicher Streit vorausgegangen sein. Der Beschuldigte soll dabei seiner Ehefrau gegenüber besonders hemmungs- und gewissenslos aufgetreten sein (vgl. S. 10 des vorinstanzlichen Urteils vom 27. Februar 2019). Auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststeht, ob die eheliche Gemeinschaft nach dem besagten Vorfall weiterhin Bestand haben wird, so ist dennoch davon auszugehen, dass diese mindestens stark zerrüttet ist. Bezüglich seiner Tochter ist sodann darauf hinzuweisen, dass diese den Beschuldigten mit Strafantrag vom 26. August 2018 der Tätlichkeiten beschuldigt hat. Infolge Rückzugs des Strafantrags ist das Strafverfahren gegen den Beschuldigten allerdings zwischenzeitlich eingestellt worden (vgl. act. 253). Dem Beschuldigten kann dies selbstredend nicht zum Nachteil gereichen. Zur Beurteilung der familiären Situation lässt dieser Umstand dennoch die Konklusion zu, dass auch das Verhältnis zu seiner Tochter immerhin substanziell beeinträchtigt zu sein scheint. Ob der Beschuldigte – wie seinerseits behauptet – für seine beiden Söhne eine wichtige Bezugsperson darstellt, ist unklar. Unter Berücksichtigung der Tatsache jedoch, dass der Beschuldigte im August 2015 freiwillig die Schweiz verlassen hat, um seine Familie im äthiohttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht pisch-eritreischen Grenzgebiet zu besuchen und dabei mehrere Jahre landesabwesend und seinen minderjährigen Söhnen fern war, ist seine diesbezügliche Behauptung jedenfalls stark in Zweifel zu ziehen; dies umso mehr, als der Beschuldigte seine Söhne im jungen Kindsalter verlassen und somit insbesondere deren Einschulung verpasst hat, worum sich die Ehefrau in der Folge alleine kümmern musste. Im Weiteren ist bezüglich seiner familiären Situation zu konstatieren, dass die Eltern und Geschwister des Beschuldigten grösstenteils in Eritrea leben (vgl. act. 15, RZ 9–12, act. 19, RZ 93–96). Mangels anderslautender Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte offenbar ein Bedürfnis hatte, im Jahr 2015 trotz der ihm angeblich drohenden Gefahr gegen Leib und Leben seine Familie im Heimatland zu besuchen, ist davon auszugehen, dass dieser sein Familienleben auch ausserhalb der Schweiz pflegen könnte (vgl. E.2.8.2). Aus dem Gesagten erhellt, dass sich aufgrund der familiären Verhältnisse des Beschuldigten sowohl in der Schweiz als auch in Eritrea kein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB ableiten lässt, der einer Landesverweisung entgegenstehen würde.

2.9.1 Ferner erachten sowohl die Vorinstanz im Rahmen ihres Urteils vom 27. Februar 2019 als auch der Beschuldigte in seiner Berufungsantwort vom 9. September 2019 die Verhältnisse im Herkunftsland für die Annahme eines Härtefalls als ausschlaggebend. Der Beschuldigte führt diesbezüglich aus, die Staatsanwaltschaft habe die aktuelle Situation in Eritrea bei der Beurteilung des Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB nicht berücksichtigt. Aufgrund seiner Flucht aus dem eritreischen Militär im Jahre 2006 und seines öffentlichkeitswirksamen Engagements in der Schweiz gegen die eritreische Regierung drohe ihm bei einer allfälligen Rückführung in sein Herkunftsland grosse Gefahr für Leib und Leben. Damit beruft er sich auf das Non-Refoulement- Gebot. Überdies verweist er auf seinen Flüchtlingsstatus. Seinen Ausführungen zufolge verkenne die Staatsanwaltschaft, dass ihm aufgrund dessen ein Aus- und Wegweisungsschutz gemäss Art. 32 Abs. 1 FK und Art. 33 Abs. 1 FK zustehe.

2.9.2 Im Sinne einer allgemeinen Feststellung ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche hiervorgenannten Rügen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Rückführung des Beschuldigten betreffen und gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB konsequenterweise in den Kompetenzbereich der Vollzugsbehörde fallen (vgl. dazu eingehend die nachfolgenden Erwägungen). Mithin sind die Vorbringen des Beschuldigten nicht im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens zu beurteilen. Selbst wenn die Einwände des Beschuldigten im vorstehenden Verfahren im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB jedoch zu beurteilen gewesen wären, wären sie – wie im Folgenden ersichtlich wird – nicht stichhaltig.

2.9.3 Das Non-Refoulement-Gebot besagt, dass Flüchtlinge, welche aufgrund ihres Flüchtlingsstatus einen erhöhten Schutz geniessen, nicht in ein Land ausgewiesen werden dürfen, in welchem Leib, Leben oder Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen gefährdet wäre. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass entsprechend der im Gesetz festgelegten Kompetenzaufteilung zwischen dem Sachgericht und den Vollzugsbehörden das Gericht nur Gründe beachtet, die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen können. Demgegenüber hindert der Grundsatz des Non-Refoulement allein die Vollstreckung einer Landesverweisung, weshalb die Prüfung des nämlichen Hinderungsgrunds einzig in der Kompetenz der Vollzugsbehörde liegt (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB). Mit der entsprechenden Regelung soll sichergestellt werden, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung auf den aktuellen Sachverhalt abstellt. Namentlich ist an persönliche oder familiäre Gründe oder an veränderte Umstände im Herkunftsstaat zu denken, die sich erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, aber vor dem Vollzug der Landesverweisung ergeben. Ebenso könnte aufgrund der Tatsache, dass ein Urteil des Strafrichters nach seiner Ausfällung nicht mehr abänderbar ist, einer späteren Veränderung der Verhältnisse im Ausreiseland, die keine schweren Menschenrechtsverletzungen mehr befürchten liesse, nicht mehr Rechnung getragen werden. Dies ist indessen nicht der Sinn des Rückschiebeverbots (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 d-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975, S. 6006 ff.; BGE 116 IV 105 E. 4 f.). Selbstredend könnten sich die Umstände bis zum effektiven Vollzug der Landesverweisung auch zu Gunsten der beschuldigten Person ändern. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich demzufolge nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung zu verfügen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) einen Hinderungsgrund darstellen könnte (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018, E. 2.4.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. Januar 2019, 460 18 297, E. 2.8).

2.9.4 Im spezifischen Zusammenhang mit der Situation betreffend Rückführungen nach Eritrea ist das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zur Konklusion gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Eingehende Analysen zur aktuellen Situation hätten ergeben, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit sei die Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht objektiv begründet. So sei bereits fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangen würden, zumal – wohl auch durch den massiven "Braindrain" (Abwanderung von qualifizierten Arbeitskräften ins Ausland), mit welchem sich Eritrea derzeit konfrontiert sehe – ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei zudem, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass nach Eritrea zurückkehren würden (vgl. E. 5.1 des genannten Urteils). Sodann hält das Bundesverwaltungsgericht mit weiterem Referenzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2018 folgendes fest: Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, könne klarerweise nicht als Ausübung eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat angesehen werden. Auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet sei und sich teilweise über Jahre erstrecke, könne nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft stehe dem Vollzug der Wegweisung deshalb auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen (vgl. E. 6.4 des genannten Urteils).

2.9.5 Angesichts des hiervor Dargelegten kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass dem Beschuldigten alleine aufgrund der Tatsache, dass dieser im Jahr 2006 dem Militärdienst in Eritrea entflohen ist und das Land illegal verlassen hat, bei einer Rückkehr keine Gefahr für Leib und Leben droht. Eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots ist mithin zu verneinen. Sodann ist angesichts der aktuellen Lage in Eritrea mindestens fraglich, ob sich der Beschuldigte zum jetzigen Zeitpunkt noch auf den ihm mit Asylentscheid vom 2. Dezember 2009 gewährten Flüchtlingsstatus berufen könnte (vgl. dazu eingehend E. 2.10). Die mutmasslich untragbaren Zustände im eritreischen Militär werden im Übrigen auch durch den Beschuldigten selbst stark relativiert: So bringt er anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2018 bloss vor, er habe im Militärdienst keine Rechte gehabt, die Dienstzeit sei unbegrenzt und man erhalte einen niedrigen Lohn. Zudem werde den Soldaten kaum Urlaub gewährt, um ihre Familien besuchen zu können. Er habe Eritrea nicht aufgrund finanzieller Probleme verlassen, sondern weil die politische Lage untragbar gewesen sei (vgl. act. 17, RZ 51–56). Die Zustände in Eritrea und insbesondere im eritreischen Militär mögen die persönliche Freiheit der Betroffenen in der Tat beschneiden. Unter Hinweis auf die vorstehenden Referenzurteile des Bundesverwaltungsgerichts stehen sie einer Landesverweisung indes nicht entgegen (vgl. E. 2.9.4). Der Vollzug des Landesverweises wäre mithin selbst dann möglich, wenn dem Beschuldigten eine Einziehung in den eritreischen Nationaldienst drohen würde. Sodann ist stark anzuzweifeln, dass die eritreische Regierung vom oppositionellen Engagement des Beschuldigten in der Schweiz wirklich Kenntnis erlangt hat. Zwar ist aktenkundig, dass der Beschuldigte im Rahmen eines am 29. Juni 2015 veröffentlichten Zeitungsartikels, welcher den Widerstand von Exil-Eritreern zum Gegenstand hatte, unter Nennung seines Namens portraitiert worden ist. Dennoch ist zu konstatieren, dass es sich dabei um eine Zeitung von lediglich regionaler Bedeutung handelt, deren Vertrieb zwischenzeitlich (Herbst 2018) eingestellt worden ist. Dass die eritreische Regierung davon Kenntnis erlangt hat, erscheint somit unwahrscheinlich. Zudem erstaunt, dass der Beschuldigte nur knapp 2 Monate nach seiner medialen Präsenz, konkret im August 2015, die Schweiz freiwillig verlassen hat, um seine Familie im äthiopisch-eritreischen Grenzgebiet zu besuchen. Offensichtlich hat ihn nicht einmal sein öffentlichkeitswirksames Engagement davon abgehalten, sich exakt in jenes Gebiet zu begeben, in welchem ihn eine repressive Regierung aufgrund seines oppositionellen Aktivismus an Leib und Leben bedrohen soll. Zur Untermauerung seiner Vorbringen betreffend die ihm drohende Gefahr verweist der Beschuldigte auf den Umstand, dass er aufgrund seines regime-kritischen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Engagements bei seiner Ausreise im Jahr 2015 im äthiopisch-eritreischen Grenzgebiet in Gefangenschaft geraten sein soll. Mangels keinerlei objektivierter Beweise ist diese Behauptung indes erheblich anzuzweifeln und kann vorliegend somit nicht berücksichtigt werden.

2.10 Soweit sich der Beschuldigte auf seinen Flüchtlingsstatus beruft, gilt es Art. 32 Abs. 1 FK sowie Art. 33 Abs. 1 FK zu beachten. Nach Art. 32 Abs. 1 FK weisen die vertragsschliessenden Staaten einen Flüchtling, der sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung aus. Art. 33 Abs. 1 FK schreibt sodann vor, dass kein vertragsschliessender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen darf, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. Allerdings kann sich ein Flüchtling nicht auf Abs. 1 hiervor berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss, oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes darstellt, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 33 Abs. 2 FK). Wie hiervor erwähnt, ist die Beurteilung dieser Vorbringen erst im Rahmen des Vollzugs der Landesverweisung vorzunehmen. Nichtsdestotrotz ist bereits im Zuge des vorstehenden Berufungsverfahrens darauf hinzuweisen, dass der dem Beschuldigten mit Asylentscheid vom 2. Dezember 2009 gewährte Flüchtlingsstatus nunmehr über 10 Jahre zurückliegt, und dieser zwischenzeitlich über eine B-Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Asylentscheid des Bundesamts für Migration, Direktionsbereich Asylverfahren, vom 2. Dezember 2009; act. 19, RZ 68). Im Zusammenhang mit seiner diesbezüglichen Rüge verkennt der Beschuldigte, dass die ihm einst zugesprochene Flüchtlingseigenschaft nicht von unbegrenzter Gültigkeit ist. Unter der hypothetischen Annahme, dass der Beschuldigte im jetzigen Zeitpunkt in der Schweiz Asyl beantragen würde, ist angesichts des in E. 2.9.4 Ausgeführten mindestens anzuzweifeln, dass er aktuell die für die Gewährung des Flüchtlingsstatus relevanten Voraussetzungen erfüllt. Sodann erachtet das Berufungsgericht das delinquente Verhalten des Beschuldigten anlässlich des Vorfalls vom 4. November 2018 als eine schwere Missachtung schweizerischer Grundwerte. Mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 27. Februar 2019 wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB liegt entgegen der Ansicht des Beschuldigten ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vor. Demzufolge stehen Art. 32 Abs. 1 FK und Art. 33 Abs. 1 FK in concreto einer Landesverweisung nicht entgegen, wobei angesichts des Dargelegten offenzulassen ist, inwiefern der Beschuldigte in Anbetracht der aktuellen Sachlage in Eritrea aus dem ihm einst gewährten Flüchtlingsstatus überhaupt Ansprüche ableiten kann.

2.11 Aus dem Gesagten erhellt, dass in casu die Anordnung einer Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten selbst dann möglich gewesen wäre, wenn seine unter E. 2.9.1 dargelegten Rügen im Rahmen der Härtefallprüfung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB berücksichtigt worden wären. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend kommt das Kantonsgericht somit zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegenüber dem Beschuldigten erfüllt sind. Insofern ist das vorinstanzliche Urteil vom 27. Februar 2019 in Dispositiv-Ziffer 2 abzuändern.

2.12 Allerdings erachtet das Berufungsgericht mit Bezug auf die Dauer der Landesverweisung das Begehren der Staatsanwaltschaft, wonach die Landesverweisung für die gesetzlich vorgesehene Maximaldauer von 15 Jahren auszusprechen sei, in Anbetracht der familiären Situation des Beschuldigten in der Schweiz sowie des Umstands, dass dieser – mit Ausnahme des Vorfalls vom 4. November 2018 – in der Schweiz deliktfrei gelebt hat (vgl. Strafregisterauszug vom 25. November 2019), als unverhältnismässig hoch. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz den Beschuldigten mit Urteil vom 27. Februar 2019 mangels einer negativen Kriminalprognose zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die Anordnung eines Landesverweises für die Dauer von 7 Jahren als angemessen. In diesem Sinne ist die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Anordnung der Landesverweisung teilweise gutzuheissen.

3. Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 3.1 Im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 22. Mai 2019 verlangt die Staatsanwaltschaft die Ausschreibung der beantragten Landesverweisung im Schengener Informationssystem, ohne hierfür eine nähere Begründung zu liefern.

3.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte in seiner Berufungsantwort vom 9. September 2019 vor, sollte die von der Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung wider Erwarten bejaht werden, so sei zumindest auf deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten. Weder die Angemessenheit noch die Relevanz und Bedeutung des Falles würden eine solche Massnahme rechtfertigen. Auch habe sich der Beschuldigte seit dem fraglichen Vorfall vom 4. November 2018 nichts mehr zu Schulden kommen lassen.

3.3 Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) hat das urteilende Gericht im Falle der Anordnung einer Landesverweisung gegenüber Drittstaatenangehörigen – mithin Personen, die keinem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören – zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen ist. Eine Ausschreibung der Landesverweisung kann dabei gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a und lit. b SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 sowie Art. 96 Abs. 2 lit. a und lit. b des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ) auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit, welche die Anwesenheit eines Drittstaatenangehörigen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei mit sich bringt, gestützt werden. Dies ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a) sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b). Die erwähnten Bestimmungen sollen zum Ausdruck bringen, dass die Ausschreibung im Schengener Informationssystem nur bei schweren Straftaten erfolgen soll. Dies ist namentlich bei Delikten der Fall, welche eine abstrakte Mindeststrafe von einem Jahr androhen (vgl. Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a-66d N 95). Schliesslich hat das urteilende Gericht gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls eine Aufnahme der Ausschreibung im Schengener Informationssystem rechtfertigen. Bei der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist namentlich auch der persönlichen Situation des Beschuldigten Rechnung zu tragen (BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018, E. 1.6).

3.4 In casu ist zu konstatieren, dass der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB keine abstrakte Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. Mithin ist nicht von einer schweren Straftat im Sinne von Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ auszugehen (vgl. E. 3.3 hiervor). Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit vorinstanzlichem Urteil vom 27. Februar 2019 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist. Fraglich ist, ob sich die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angesichts der Höhe der konkreten Freiheitsstrafe dennoch aufdrängen könnte. Aus den nachfolgenden Gründen kann diese Frage indes offengelassen werden: Vorliegend steht der Beschuldigte weder im Verdacht, in einem Land des Schengenraums eine schwere Straftat im erwähnten Sinne verübt zu haben, noch sind in casu Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er solche Taten in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei plant (vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. b SDÜ). Im Weiteren ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass dieser gemäss Strafregisterauszug vom 25. November 2019 nicht vorbestraft ist und seit seiner Einreise in die Schweiz am 14. August 2008 (entspricht mutmasslich dem Datum der Einreichung seines Asylgesuchs) – mit Ausnahme des besagten Vorfalls vom 4. November 2018 – straflos gelebt hat. Sodann sind gemäss vorinstanzlichen Ausführungen keine Umstände ersichtlich, die dem Beschuldigten eine negative Kriminalprognose anlasten könnten, weshalb das Strafgericht die konkrete Freiheitsstrafe auch nur bedingt ausgesprochen hat (vgl. S. 13 des strafgerichtlichen Urteils vom 27. Februar 2019). Nach Gesamtwürdigung dieser Umstände erachtet das Berufungsgericht die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem als unverhältnismässig. Mithin ist den Ausführungen des Beschuldigten folgend festzuhalten, dass in casu die Voraussetzungen für eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht gegeben sind. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich demzufolge in diesem Punkt als unbegründet und ist insofern abzuweisen.

4. Im Ergebnis erhellt somit, dass der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2019 in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen ist. Entsprechend ist das Urteil des Strafgerichts vom 27. Februar 2019 in Ziffer 2 abzuändern. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist hingegen zu verzichten.

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Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Dem Verfahrensausgang entsprechend, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft, gehen die Verfahrenskosten für das vorliegende Berufungsverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 2 GebT in der Höhe von insgesamt CHF 4'600.00, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 4'500.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 100.00, im Umfang von 85 % (= CHF 3'910.00) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 15 % (= CHF 690.00) zu Lasten des Staates.

2. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren mittels kantonsgerichtlicher Verfügung vom 24. Mai 2019 (Ziffer 4) wird der Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Stephanie Trüeb, in Anwendung von § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte ermessensweise ein pauschales Honorar von CHF 1'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 77.00, insgesamt somit CHF 1'077.00, aus der Staatskasse zugesprochen.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, im Umfang von 85 % (= CHF 915.45) dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Februar 2019, auszugsweise lautend: "1. a) A.____ wird der Gefährdung des Lebens schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 4. November 2018 bis zum 27. Februar 2019 von 115 Tagen,

bei einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 129 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

b) Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten wird zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.

2. Von der Anordnung einer Landesverweisung gegen A.____ wird in Anwendung Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

3. (…)

4.

Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4‘919.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘200.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.--.

A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 5‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

Die Kosten der amtlichen Verteidigerin Advokatin St. Trüeb in Höhe von

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Honorarnote vom 26.02.2019 Fr. 8‘173.35 Fahrspesen vom 27.02.2019 Fr. 33.60 HV / Nachbearbeitung: 7 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 1‘507.80 Total Fr. 9‘714.75

werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet."

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in der Dispositiv-Ziffer 2 wie folgt geändert:

2.

A.____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 4'600.00, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 4'500.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 100.00, gehen im Umfang von 85 % (= CHF 3'910.00) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 15 % (= CHF 690.00) zu Lasten des Staates.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird der Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Stephanie Trüeb, ein Honorar von pauschal CHF 1'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 77.00, insgesamt somit CHF 1'077.00, aus der Staatskasse entrichtet.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, im Umfang von 85 % (= CHF 915.45) dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

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Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Liridona Asllani

Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_348/2020).

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460 19 127 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.11.2019 460 19 127 — Swissrulings