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Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. November 2019 (460 19 124) ___________________________________________________________________
Strafrecht
Sachbeschädigung etc.
Die amtliche Verteidigung ist bei der Frage, ob ein Rechtsmittel zu ergreifen ist, unabhängig. Sie darf nur nicht ein Rechtsmittel gegen den Willen der beschuldigten Person ergreifen. Ist die beschuldigte Person nicht erreichbar, kann die amtliche Verteidigung die Berufung vorsorglich in ihrem Namen anmelden. (E. I. 1.2)
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Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin i.V. Mateja Smiljić
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
A.____, Privatklägerin
gegen
B.____, vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, Militärstrasse 17, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Sachbeschädigung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019
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A. Mit Urteil vom 5. Februar 2019 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) B.____ der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Missachtung der Ausgrenzung schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), Art. 186 StGB, Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 74 AuG, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 42 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 336 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen, unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme vom 10. Oktober 2017 bis zum 13. Oktober 2017 von drei Tagen (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde B.____ in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (Dispositiv-Ziffer 2). Die unbezifferte Zivilforderung von A.____ wurde in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 3). Ferner gingen die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 3'032.50 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates (Dispositiv-Ziffer 4). Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt CHF 2'691.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde aus der Gerichtskasse entrichtet (Dispositiv-Ziffer 5).
Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
B. Gegen obgenanntes Urteil meldete der amtliche Verteidiger des Beurteilten, Advokat Ivo Trüeb, mit Schreiben vom 15. Februar 2019 vorsorglich die Berufung an und liess verlauten, er habe dem von der Hauptverhandlung dispensierten Beschuldigten das Urteil zugestellt und ihn ersucht, mitzuteilen, ob er ein Rechtsmittel ergreifen wolle. Da sich der Beschuldigte nicht gemeldet habe, sehe er sich als amtlicher Verteidiger veranlasst, die Berufung anzumelden. Mit Berufungserklärung vom 16. Mai 2019 gelangte Advokat Ivo Trüeb sodann an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantons- oder Berufungsgericht). Darin beantragte er im Namen von B.____ (nachfolgend: Berufungskläger oder Beschuldigter), (1.) es sei Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich des Strafmasses von 120 Tagen aufzuheben und der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen zu verurteilen; (2.) es sei Ziffer 2 des http://www.bl.ch/kantonsgericht
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erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und von einer Landesverweisung in Anwendung von Artikel 66a StGB [recte: Art. 66abis StGB] abzusehen; und dies habe (3.) sodann unter o/e Kostenfolge zu erfolgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Berufungskläger, (1.) es sei ihm die amtliche Verteidigung durch Advokat Ivo Trüeb zu bewilligen; (2.) dies alles unter o/e-Kostenfolge.
C. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit, dass sie von der Berufungserklärung Kenntnis genommen habe und beantragte, (1.) auf die Berufung sei in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 StPO nicht einzutreten; (2.) eventualiter sei die Berufung abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen. Ferner (3.) seien die o/e-Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen.
D. In seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2019 beantragte der Berufungskläger die Abweisung des Antrags auf Nichteintreten durch die Staatsanwaltschaft.
E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 8. Juli 2019 wurde festgehalten, dass über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung entschieden wird.
F. Mit Berufungsbegründung vom 5. September 2019 hielt der Berufungskläger vollumfänglich an seinen bereits gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht neu, (2.) es sei der Berufungskläger vom Erscheinen vor dem Kantonsgericht zu dispensieren; (3.) eventualiter sei dem Berufungskläger die Ein- und Ausreise sowie der Aufenthalt in der Schweiz für den Tag der Hauptverhandlung sowie für einen Tag vor und nach der Verhandlung zu gewähren und ihm sicheres Geleit zu garantieren.
G. In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2019 hielt die Staatsanwaltschaft ebenfalls vollumfänglich an den bereits gestellten Anträgen fest.
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H. Mit Verfügung vom 18. September 2019 entschied das Kantonsgericht, dass das Verfahren – unter Vorbehalt begründeter Einwendungen seitens des Berufungsklägers bis zum 3. Oktober 2019 – in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird. Ferner wurde Advokat Ivo Trüeb als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt.
I. Mit Schreiben vom 23. September 2019 teilte der Berufungskläger mit, dass er auf die Replik verzichte, da die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2019 nichts Neues enthalte. Sodann hielt er fest, dass seinerseits keine Einwendungen gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens erhoben würden. Schliesslich wurde die Honorarnote des Verteidigers zu den Akten gereicht.
J. Mit Verfügung vom 25. September 2019 wurde seitens des Kantonsgerichts der Schriftenwechsel geschlossen.
Erwägungen
I. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Legitimation des Beschuldigten zur Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO, wonach jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann. Als Beschuldigter ist der Berufungskläger durch das Urteil beschwert und somit zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung http://www.bl.ch/kantonsgericht
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zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
Vorliegend ist die Anmeldung der Berufung mit Schreiben vom 15. Februar 2019 an das Strafgericht innerhalb der vorgesehenen zehntägigen Frist ergangen (act. S127-S129). Das begründete schriftliche Urteil ist dem Verteidiger des Beschuldigten am 26. April 2019 zugestellt worden. Die Berufungserklärung vom 16. Mai 2019 (bei den Akten) ist somit ebenfalls innerhalb der vorgesehenen zwanzigtägigen Frist eingereicht worden. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Berufungsklägers die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO.
1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Berufung sei in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 StPO nicht einzutreten. Zur Begründung führt sie in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2019 im Wesentlichen aus, der Berufungsanmeldung sowie der Berufungserklärung sei zu entnehmen, dass der Verteidiger ohne Instruktion des Beschuldigten handle, da er keinen Kontakt zu diesem habe aufnehmen können, weshalb unter Verweis auf BGer 6B_876/2013 vom 6. März 2014 nicht auf die Berufung einzutreten sei. Demgegenüber stellt sich der Verteidiger in der Berufungserklärung vom 16. Mai 2019 sowie in der Stellungnahme vom 3. Juli 2019 auf den Standpunkt, auch nach der Phase der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils habe der amtliche Verteidiger alles zu unternehmen, was im Interesse seines Mandanten liegen könne. Dazu gehöre in casu insbesondere das Einreichen der Berufung. Es sei falsch, aus einer angeblich fehlenden Instruktion des Berufungsklägers ableiten zu wollen, er verzichte auf die Berufung. Selbst bei fehlender Instruktion sei davon auszugehen, der Berufungskläger begehre einen Freispruch oder mindestens eine mildere Strafe. Es sei daher die Pflicht der amtlichen Verteidigung, die Berufung anzumelden. Unabhängig davon liege ein Fall notwendiger Verteidigung vor (Art. 130 lit. b StPO), denn gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Berufungskläger fünf Jahre des Landes verwiesen worden. Dieses Institut solle sicherstellen, dass in Verfahren, in denen es eine Voraussetzung für einen fairen Prozess bilde, der Angeschuldigte über einen Vertreter verfüge, welcher der Anklagebehörde Paroli bieten könne. Zum fairen Strafprozess gehöre auch die Überprüfung der erstinstanzlichen Verurteilung durch ein höheres Gericht.
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Gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO können die anderen Parteien innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichteintreten beantragen; der Antrag muss begründet sein. Das Gesetz nennt in Art. 403 Abs. 1 StPO drei Gründe, welche zu einem Nichteintreten führen, nämlich solche im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren (lit. a und b) und fehlende Prozessvoraussetzungen beziehungsweise vorliegende Prozesshindernisse (lit. c) (MARKUS HUG / ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 7 zu Art. 403 StPO). Es handelt sich mithin um Verfahrenshindernisse, welche seitens des Berufungsgerichts vor jeder Sachentscheidung von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 403 StPO). Im vorliegenden Fall folgt das Kantonsgericht der Auffassung des Berufungsklägers: Der Anspruch auf die notwendige, obligatorische Verteidigung ergibt sich direkt aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) (NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 130 StPO). Notwendige Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss. Er kann darauf nicht verzichten (vgl. BGer 6B_826/2018 vom 7. November 2018 E. 3.2). Ist ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben, so ist eine solche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Vorverfahren bis hin zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung zu gewähren (BGE 129 I 281 E. 4.3; vgl. ferner SCHMID / JOSITSCH, a.a.O., N 2 zu Art. 130 StPO). Der Offizialverteidiger ist bei der Frage, ob ein Rechtsmittel zu ergreifen ist, unabhängig. Er darf nur nicht ein Rechtsmittel gegen den Willen des Beschuldigten ergreifen (NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2017, § 56 RN 750). Der Berufungskläger ist in casu erstinstanzlich zu einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt worden, weshalb er im Strafverfahren gestützt auf die gesetzliche Grundlage in Art. 130 lit. b StPO zwingend verteidigt werden muss. Der Beschuldigte muss somit in der Phase nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils weiterhin hinreichend verteidigt sein, worunter auch die Prüfung eines Rechtsmittels gegen einen Entscheid fällt. Daraus folgt, dass sich der http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Antrag auf Nichteintreten durch die Staatsanwaltschaft als unbegründet erweist. Da auch die übrigen Berufungsformalien erfüllt sind, ist auf die Berufung des Beschuldigten somit vollumfänglich einzutreten.
II. Materielles 1. Berufungsgegenstand 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall nur der Berufungskläger ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf das Kantonsgericht unter Berücksichtigung des Verbots der «reformatio in peius» das vorinstanzliche Urteil entweder nur bestätigen oder zugunsten des Beschuldigten mildern, hingegen nicht verschärfen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Die zu beurteilende Berufung richtet sich gegen das mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 5. Februar 2019 ausgesprochene Strafmass (Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2) und die gegen den Beschuldigten verhängte Landesverweisung (Dispositiv-Ziffer 2). Nicht angefochten ist demgegenüber der dem Urteil zugrundeliegende Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie Missachtung der Ausgrenzung. Folglich sind im vorliegenden Verfahren die Strafzumessung sowie Landesverweisung zu prüfen.
1.2 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 9 zu Art. 82 StPO). Vorliegend wird hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen zu den Tatbeständen der Sachbeschädigung (Urteil der Vorinstanz S. 3 ff.), des Hausfriedensbruchs (Urteil der Vor-instanz S. 3 ff.) und der Missachtung der Ausgrenzung (Urteil der Vorinstanz S. 3 ff.) sowie zur Zivilforderung (Urteil der Vorinstanz S. 10) und den ordentlichen und ausserordentlichen Kosten (Urteil der Vorinstanz S. 10 f.) auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Sämtliche nicht angefochtene Punkte des vorinstanzlichen Urteils vom 5. Februar 2019 sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht
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2. Strafzumessung 2.1 Das Strafgerichtspräsidium hat den Beschuldigten der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Missachtung der Ausgrenzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Die Strafzumessung ist mit dem folgenden Satz eingeleitet worden: «Weil die zu beurteilenden Taten bis ins Jahr 2018 reichen, ist das Strafgesetzbuch nach dem Stand von 2018 anwendbar». Des Weiteren komme gemäss Vorinstanz eine Geldstrafe aufgrund von spezialpräventiven Überlegungen im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten nicht in Frage, da eine Freiheitsstrafe notwendig erscheine, damit der Beschuldigte künftig Besserung zeige. Eine Geldstrafe werde überdies voraussichtlich nicht vollzogen werden können. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen der Sachbeschädigung und dem Hausfriedensbruch werde pragmatischerweise auf die Nennung einer Einsatzstrafe verzichtet und eine Strafe für beide Straftaten (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) gemeinsam gebildet. In Bezug auf die Tatkomponenten der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sei anzurechnen, dass der Beschuldigte mit der Zerstörung der Fensterscheibe nur so viel Sachschaden angerichtet habe, wie es seiner Ansicht nach notwendig erschienen sei. Der Sachschaden werde sich sodann wohl in einem eher tiefen Rahmen bewegen, was sich leicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirke. Der Grund, den der Beschuldigte für den Hausfriedensbruch angegeben habe, nämlich dass er einen Schlafplatz gesucht habe, sei als einziger Beweggrund anzunehmen, da der Beschuldigte tatsächlich von der Polizei schlafend im Bett angetroffen worden sei. Das Tatobjekt sei zudem kein bewohntes Haus gewesen, wobei aber nicht hätte ausgeschlossen werden können, dass die Geschädigte auch abends noch dorthin hätte kommen können. Diese mögliche Konfrontation mit der Geschädigten wirke sich leicht zu Lasten des Beschuldigten aus. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und vorbehaltlich der Täterkomponenten sei dem leichten Verschulden entsprechend eine hypothetische verschuldensangemessene Strafe von 80 Tagen Freiheitsstrafe für beide Taten angemessen (vgl. S. 6 des angefochtenen Urteils).
Betreffend die Täterkomponente wurden folgende Aspekte aufgezählt: Das Vorleben des Beschuldigten sei als neutral zu werten. In Bezug auf beide Anklagefälle habe sich der Beschuldigte sehr kooperativ gezeigt, was leicht zu seinen Gunsten zu werten sei. Die diversen Vorstrafen des Beschuldigten wirkten sich dagegen stark zu seinen Lasten aus. Die Vorstrafen aus dem Ausland seien dabei nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auch in der Schweiz noch nicht aus dem http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Strafregister gelöscht worden wären. Dazu würden ein versuchter Diebstahl sowie Hausfriedensbruch (vgl. Urteil des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland, Bern, vom 16. Februar 2009), ein versuchter Diebstahl sowie Hausfriedensbruch (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Thun, vom 3. Oktober 2013), ein versuchter Diebstahl in Tatmehrheit mit Diebstahl in einem besonderen Fall (vgl. Urteil des Amtsgerichts Bruchsal, Deutschland, vom 5. März 2009), mehrfacher Diebstahl (vgl. das Urteil der Rechtbank Rotterdam, Niederlande, vom 13. Juni 2013), ein Raubüberfall sowie Körperverletzung (vgl. das Urteil des Appellationsgerichts Bologna, Italien, vom 12. Januar 2010), ein Raubüberfall (vgl. Urteil des Anhörungsrichters des Gerichts in Sondrio, Italien, vom 14. April 2015), und ein Diebstahl sowie Hausfriedensbruch (vgl. Urteil des Berufungsgerichts in Genua, Italien, vom 16. Oktober 2015) gehören. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente sei die Gesamtstrafe für die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch als Zwischenergebnis damit auf 100 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. Hinsichtlich der Missachtung der Ausgrenzung wertete das Strafgericht den genannten Beweggrund des Beschuldigten, den Besuch eines Kollegen, als neutral. Betreffend die Täterkomponente werde auf die vorhergehende Strafzumessung der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruches verwiesen. Das Verschulden sei in Relation zum Strafrahmen als sehr leicht einzustufen. Eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen scheine daher als tat- und schuldangemessen. Das Strafgericht erhöhte die Strafe des ersten Tatkomplexes von 100 Tagen Freiheitsstrafe gemäss dem Asperationsprinzip von Art. 49 Abs. 1 StGB für die Missachtung der Ausgrenzung um 20 Tage Freiheitsstrafe, so dass eine Gesamtstrafe von 120 Tagen Freiheitsstrafe resultierte. Die drei Tage, während derer der Beschuldigte zwischen dem 10. Oktober 2017 und dem 13. Oktober 2017 vorläufig festgenommen worden war, wurden in Abzug gebracht (vgl. S. 7 des angefochtenen Urteils).
Schliesslich seien laut Strafgericht die Voraussetzungen für die Gewährung einer bedingten Strafe nicht erfüllt, da der Beschuldigte durch das Urteil vom 14. April 2015 des Gerichts in Sondrio, Italien, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden sei und durch das Urteil vom 16. Oktober 2015 des Berufungsgerichts in Genua, Italien, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB sei eine bedingte Strafe bei einer Verurteilung zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten nur dann möglich, wenn eine besonders günstige Prognose vorliege. Dies sei http://www.bl.ch/kantonsgericht
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vorliegend nicht der Fall, ja es sei dem Beschuldigten sogar eine eigentlich schlechte Legalprognose zu stellen (vgl. S. 8 des angefochtenen Urteils).
2.2 Der Verteidiger des Beschuldigten sieht das Strafmass als zu hoch an und fordert in seiner Berufungserklärung vom 16. Mai 2019 die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich des Strafmasses von 120 Tagen. Stattdessen fordert er eine Strafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe für den Beschuldigten. In der Berufungsbegründung vom 5. September 2019 gibt er an, der angenommene Schadensbetrag von CHF 1'000.00 wegen der eingeschlagenen Fenster sei willkürlich. Es läge keine Abklärung über den tatsächlichen Schadensbetrag vor, sondern nur eine ad hoc-Schätzung der Polizei. Auf diese könne für die wesentliche Tatkomponente des Deliktsbetrags nicht abgestellt werden. Selbst unter Einbezug der Schadensreparatur (also nicht nur der neuen Fenster, sondern auch deren Montage) würden nur Kosten von knapp über CHF 300.00 entstehen. Damit bewege sich der Deliktsbetrag an der Grenze von Art. 172ter StGB (geringfügige Vermögensdelikte), der als Strafe lediglich eine Busse vorsehe. Auch die anderen Tatkomponenten (u.a. die Verwerflichkeit des Handelns) könnten daran nichts ändern. Somit sei von einer Strafe von wenigen Tagen auszugehen. Die Annahme, es hätte nicht ausgeschlossen werden können, dass die Geschädigte sich am betreffenden Abend noch in das Gartenhaus hätte begeben können, sei zwar mathematisch gesehen richtig, jedoch weltfremd und deshalb rechtlich nicht zu beachten. Bezüglich der Täterkomponente sei die Schlussfolgerung, aufgrund der Vorstrafen des Berufungsklägers eine erhebliche Straferhöhung vorzunehmen, unzutreffend. Vorstrafen seien nur unter engen Voraussetzungen als Anlass zur Erhöhung der Strafe heranzuziehen. Eine Straferhöhung wegen einer Vorstrafe könne nur in Betracht kommen, wenn die Tatschuld dadurch gesteigert werde, dass sich der Täter zielgerichtet gegen die Sozialnormen auflehne, deren Gültigkeit ihm persönlich durch eine frühere Verurteilung wegen eines gleichen Delikts verdeutlicht worden sei und wo eine hartnäckige Rechtsfeindlichkeit angenommen werden könne. In casu sei der Beschuldigte zwar schon wegen Hausfriedensbruch verurteilt worden, jedoch sei dies damals im Zusammenhang mit Einbruchsdiebstählen geschehen. Vorliegend habe der übermüdete und mittellose Beschuldigte nur einen Schlafplatz gesucht, wobei aufgrund der tiefen Temperaturen ein Schlafen im Freien unmöglich gewesen sei. Deshalb sei Art. 18 Abs. 1 StGB (entschuldbarer Notstand) sehr wohl zu beachten und habe eine Strafmilderung zur Folge. In Bezug auf die Missachtung der Ausgrenzung sei von einer Bestrafung abzusehen. Dies aus dem http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Grund, dass der Beschuldigte nach der Kontrolle anlässlich derer die Missachtung der Ausgrenzung festgestellt worden sei, sofort ausgeschafft worden sei. Denn gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a AuG könne von einer Strafe abgesehen werden, wenn die betroffene Person sofort ausgeschafft werden könne. Es sei zudem kein Verfahren gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO eröffnet worden. Der Fall sei dennoch – ohne Eröffnung eines Verfahrens – überwiesen worden und eine Strafe von 30 Tagen sei gefällt worden. Eine Begründung für diese Strafe habe die Vorinstanz nicht gegeben, was sie auch nicht könne. Insgesamt sei die Gesamtstrafe für den Beschuldigten somit auf 20 Tage festzusetzen.
2.3 Die Staatsanwaltschaft wiederum hält in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2019 dagegen, dass an der Strafzumessung der Vorinstanz nichts zu beanstanden sei. Die Schadensberechnung des Verteidigers könne nicht nachvollzogen werden, jedoch sei mit der Vor-instanz festzustellen, dass sich der Sachschaden in einem eher tiefen Rahmen bewege. Wesentlich schwerer wiege die Tatkomponente des Hausfriedensbruchs, selbst wenn das betreffende Gartenhaus nur sporadisch als Wohnraum genutzt werde. Dass in Bezug auf die Strafe wegen der Missachtung des Ausgrenzungsverbots eine Strafbefreiung erfolgen müsse, obwohl dort nur eine Kann-Bestimmung vorhanden sei, sei nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, warum die Vorinstanz nicht auf die mindestens teilweise einschlägigen Vorstrafen für eine Straferhöhung abstellen dürfe.
2.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar auf die massgeblichen Kriterien der Strafzumessung eingegangen ist, diese zum Teil jedoch nur sehr summarisch gewürdigt hat, und für die beiden Straftaten der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs eine gemeinsame Strafe festgelegt hat, anstatt wie üblich mit einer Einsatzstrafe für die am schwersten wiegende Straftat zu beginnen, und die Strafe – bei gleicher Strafart wie in casu der Freiheitsstrafe – hinsichtlich der weiteren begangenen Delikte angemessen zu erhöhen. Korrekterweise müssen zudem die vor dem 1. Januar 2018 begangenen Taten, also die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch vom 10. Oktober 2017, gemäss dem damaligen Recht bestraft werden, also gemäss der Version des StGB vom 1. September 2017. Das StGB sah damals vor, dass Freiheitsstrafen in der Regel mindestens sechs Monate betragen (Art. 40 aStGB). Kürzere Freiheitsstrafen waren dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gemäss Art. 42 aStGB nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht
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vollzogen werden könne. Zudem war die Strafform gemäss Art. 41 Abs. 2 aStGB näher zu begründen. Die Anwendung des neuen Strafrahmens ist hingegen nur zu Gunsten des Beschuldigten möglich (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Da eine nach neuem Recht mögliche kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten auch ohne die Voraussetzungen von Art. 41 aStGB und ohne spezielle Begründung für den Beschuldigten eine schärfere Strafe bedeutet, findet das neue Recht somit keine Anwendung.
Art. 333 Abs. 1 StGB hält fest, dass die allgemeinen Bestimmungen des StGB auf Taten, welche von anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht werden, Anwendung finden, insoweit diese Bundesgesetze nicht selber Bestimmungen aufstellen. Dies führt in Verbindung mit Art. 119 AuG dazu, dass die Bestimmungen des AT StGB betreffend Freiheitsstrafen und Geldstrafen Anwendung finden. Hier gilt jedoch aufgrund des Datums der Missachtung der Ausgrenzung vom 13. Januar 2018 das StGB in der Version vom 1. Januar 2018, da die Straftat nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen begangen wurde (vgl. Art. 2 Abs. 1 StGB).
2.4.2 Ungeachtet der oben beschriebenen Unzulänglichkeiten der vorinstanzlichen Strafzumessung hat das Kantonsgericht die Strafzumessung neu vorzunehmen. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des massgeblichen abstrakten Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponenten innerhalb des Strafrahmens steht dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (STEFAN TRECHSEL / MARC THOMMEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich / St. Gallen 2018, N 35 zu Art. 47 StGB; BGE 129 IV 21).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
Das Gericht muss die für die Strafzumessung und – soweit erforderlich – die für die Wahl der Strafart erheblichen Umstände und deren Gewichtung in der Begründung aufführen. Es muss somit die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 20). Um die Strafzumessung überprüfen zu können, müssen sämtliche Tat- und Täterkomponenten so erörtert werden, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Punkte Berücksichtigung fanden und ob und in welchem Masse sie strafmindernd oder -schärfend in die Waagschale fielen (vgl. BGE 127 IV 10 E. 2). Das Gericht ist nicht verpflichtet, im Urteil in absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat. Es muss von Bundesrechts wegen auch nicht etwa eine "Einsatzstrafe" beziffern, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56; BGE 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere mit der Anwendung des Asperationsprinzips (StGB Art. 49) – nicht möglich ist, ohne Angabe der Höhe der jeweiligen Strafen in Zahlen die für die Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung mit der nötigen Klarheit darzustellen, muss aber ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung mit dem Bundesrecht im Einklang steht (BGE 118 IV 121; BGE 127 IV 105; BGer 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4). Dem Sachgericht verbleibt aber ein weites Ermessen (BGE 134 IV 19 f.; BGE 135 IV 134 f.; BGE 136 IV 61; BGE 138 IV 120 [nicht publizierte E. 2.2.1]). Das Gericht ist auch nicht an die Praxis anderer Kantone gebunden (BGE 124 IV 47). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von http://www.bl.ch/kantonsgericht
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einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; BGer 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2).
2.4.3 Die Berufungsinstanz fällt – wie dargelegt – ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der «reformatio in peius» muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt den Strafrahmen – ausgehend von der abstrakten Strafandrohung – für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umständen, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Dieser Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da keine solche aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind. Für die auszufällende Strafe ist deshalb vom normalen Strafrahmen auszugehen. Demzufolge ist in casu für die Festlegung der Strafe zuerst die schwerste anzuwendende Strafbestimmung zu erörtern. Vorliegend weisen sowohl der Tatbestand der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Missachtung der Ausgrenzung einen abstrakten Strafrahmen von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe auf. In casu beinhaltet jedoch die Sachbeschädigung unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren den höchsten Unrechtsgehalt, da durch die Sachbeschädigung der grösste Schaden und damit auch die stärkste Beeinträchtigung des betroffenen Rechtsguts entstanden ist. Deshalb stellt dieses Delikt die schwerste Straftat dar und wird folglich zuerst geprüft.
2.4.3.1 Zu beginnen ist bei der Prüfung des objektiven Tatverschuldens. Hier ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Bei Vermögensstraftaten ist entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abzustellen (BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.2). Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (BStGer SK.2014.30 vom 9. Dezember 2014 E. 6.3; HANS WIPRÄCHTIGER / STEFAN KELLER, in: Basler http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Kommentar StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, N 107 zu Art. 47 StGB; HANS MATHYS ordnet das Element der kriminellen Energie hingegen unter der subjektiven Tatschwerde ein, vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 148 ff.). In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder ein Handeln aus eigenem Antrieb wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu gewichten sind (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 159 ff.). Anschliessend wird die Täterkomponente mit einbezogen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit.
Betreffend das objektive Tatverschulden ist in Erwägung zu ziehen, dass der Beschuldigte in casu wegen einer Sachbeschädigung an zwei Fensterscheiben eines Gartenhauses verurteilt worden ist. Er hat mit einer Gartenhacke zwei Fensterscheiben des Gartenhauses (in einem Fall doppelt verglast, im anderen einfach verglast) eingeschlagen, um ins Innere zu gelangen und sich schlafen legen zu können (act. 153). Das zweite Fensterglas wurde eingeschlagen, da es dem Beschuldigten nicht wie geplant gelungen ist, durch das Einschlagen des ersten Fensterglases in das Gartenhaus zu gelangen. Die Höhe des Schadens ist nicht genau belegt. Die Polizei schätzte den Schaden auf CHF 1'000.00 (act. 219), die Verteidigung auf knapp über CHF 300.00. Da der Schaden im Rahmen eines Strafverfahrens regelmässig nicht exakt festgestellt werden kann, sind Schätzungen unvermeidbar (BGE 136 IV 117 E. 4.3.2). Die Kosten für den Materialersatz (zwei Fensterscheiben bzw. zwei neue Fenster) sowie die Arbeitskosten der Reparatur (Entfernen und Entsorgen der alten Fenster / Fenstergläser sowie Montage der neuen) werden auf jeden Fall über dem Betrag von CHF 300.00 zu liegen kommen, so dass nicht mit einer Nähe zu Art. 172ter StGB argumentiert werden kann. Das Berufungsgericht geht aufgrund von Preisvergleichen von Gartenhausfenstern zu Schweizer Preisen von Materialkosten von ca. CHF 300.00 sowie Reparaturkosten gemäss durchschnittlichen Montage- und Entsorgungskosten von zusätzlich CHF 200.00 – 600.00 aus. Damit ergeben sich insgesamt Kosten von mindestens CHF http://www.bl.ch/kantonsgericht
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500.00 – 900.00. Die Schadenssumme ist damit nicht sehr hoch, aber auch nicht mehr geringfügig i.S.v. Art. 172ter StGB. Es ist zwar von einer geringen kriminellen Energie auszugehen, da der Beschuldigte nur das für das Ziel – die Übernachtung im Gartenhaus – Notwendige tat, und etwa keine Behältnisse im Gartenhaus durchsuchte (act. 219). Seine Tat war jedoch zweifelsohne nicht auf einen geringen Schaden gerichtet, sondern der Beschuldigte nahm den zur Erreichung seines Ziels notwendigen Schaden in Kauf. Es sind vorliegend keine verschuldenserhöhenden Tatvorgehensweisen ersichtlich. Vergleicht man Vorgehen und Schadenshöhe mit anderen möglichen Tatvarianten der Sachbeschädigung, ist das objektive Tatverschulden als leicht zu bewerten.
Betreffend das subjektive Tatverschulden ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt, wie er selber in seinen Befragungen vom 11. Oktober 2017 und 12. Oktober 2017 zugestanden hat (act. 153, 251). Ihm ist bewusst gewesen, dass er die Scheiben eines fremden Gartenhauses zerstörte, um ins Innere eindringen zu können, und er wollte dies auch (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Motiv der Tat (sowohl für die Sachbeschädigung als auch für den Hausfriedensbruch), nicht im Freien übernachten zu wollen, ist subjektiv zwar nachvollziehbar, jedoch ist nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte dafür in ein fremdes Gartenhaus eindringen musste. Gemäss eigenen Angaben im Einvernahmeprotokoll vom 11. Oktober 2017 (act. 247 ff.) hat der Beschuldigte einen Bekannten in F - St. Louis, bei dem er sein Gepäck liess, und führte die Rechnung eines Hotels in F - Strassbourg vom 8. Oktober 2017 mit sich (act. 223). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sowohl die Möglichkeit gehabt hätte, bei besagtem Bekannten zu übernachten als auch, sich alternativ ein Hotel (wie in F - Strassbourg) zu suchen, um dort zu übernachten. Jedoch gab er an, sich an besagtem Tag in einem konfusen Zustand (act. 153) bzw. Ausnahmezustand (act. 259) befunden zu haben. Dies wirkt sich leicht vermindernd auf das Verschulden aus. Insgesamt wiegt auch das subjektive Verschulden somit leicht.
2.4.3.2 Vorliegend kann für die Sachbeschädigung eine Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen (Art. 34 aStGB) oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ausgesprochen werden. Aufgrund des vorliegenden Verbots einer «reformatio in peius» wäre in casu aufgrund des Urteils der Vorinstanz nur eine Gesamtfreiheitsstrafe bis 120 Tage, eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit möglich. Soll eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ausgesprochen werden, ist dies nur http://www.bl.ch/kantonsgericht
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möglich, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gemäss Art. 42 aStGB nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Es bedarf also einer doppelt negativen Prognose – hinsichtlich der zukünftigen Legalbewährung und hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einer alternativen Strafe.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 aStGB ist für den Fall, dass der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde, ein Aufschub nur möglich, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Um vor der Wahl der Strafart zu prüfen, ob auch eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten möglich ist, ist folglich in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 42 aStGB hinsichtlich der Möglichkeit einer bedingten Strafe nicht gegeben sind. Da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist (Urteil des Gerichts in Sondrio, Italien, vom 1. Juni 2015: Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, Bussgeld 800.00 Euro; Urteil des Gerichts in Genua, Italien, vom 21. Oktober 2015: Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, Bussgeld 300.00; act. 83), ist Art. 42 Abs. 2 aStGB einschlägig. Die Durchführung der kumulierten Haftstrafen in Italien fand vom 22. April 2015 bis 4. Juli 2017 statt, unter Herabsetzung der Haftstrafe mit vorzeitiger Entlassung (act. 85). Unter den gegebenen Umständen – mehrfache einschlägige Vorstrafen, erneutes Delinquieren erst kurz nach der Entlassung aus dem Gefängnis im Oktober 2017 – ist eine besonders günstige Prognose somit zu verneinen und die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gemäss Art. 42 aStGB sind nicht gegeben.
Der zweite zu prüfende Punkt bezieht sich auf die Möglichkeit der Vollstreckbarkeit alternativer Strafen, also einer Geldstrafe oder von gemeinnütziger Arbeit. Dazu ist zuerst eine voraussichtliche Geldstrafe in den Grundzügen festzusetzen, um anschliessend eine Vollstreckungsprognose zu stellen. Für die Sachbeschädigung alleine, zu der dann noch der Hausfriedensbruch und die http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Missachtung der Ausgrenzung hinzukommen würden, wäre aufgrund des in E. 2.4.3.1 dargestellten Verschuldens des Beschuldigten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszusprechen. Die Höhe der Tagessätze wäre auf CHF 30.00 festzulegen, da es keine gesicherten Angaben über die finanzielle Situation des Beschuldigten gibt, aber von eher limitierten finanziellen Verhältnissen auszugehen ist. Insgesamt würde also für die Sachbeschädigung eine Geldstrafe von CHF 1'800.00 ausgesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass eine Geldstrafe in dieser Höhe (die durch die hinzukommenden Strafen für den Hausfriedensbruch und die Missachtung der Ausgrenzung noch ansteigen würde) nicht vollzogen werden kann, da keine gesicherten Angaben über irgendwelche Einnahmen oder Vermögen des Beschuldigten vorliegen, und aufgrund des bisher bekannten Lebenslaufs des Beschuldigten mit wiederholten Vermögensdelikten und wiederholten Gefängnisaufenthalten davon ausgegangen werden kann, dass er über keine genügenden Mittel verfügt, um diese Strafe bezahlen zu können. Zudem ist die Einbringlichkeit aufgrund des Wohnsitzes im Ausland (F - Paris) und einem angekündigten Wegzug in die USA zu seiner Lebenspartnerin und seinen Söhnen höchst fraglich, da eine betreibungsrechtliche Zugriffsmöglichkeit der Schweizer Behörden nicht gegeben wäre (vgl. GORAN MAZZUCCHELLI, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, N 46 zu Art. 41 aStGB). In Bezug auf die Vollstreckbarkeit von gemeinnütziger Arbeit gibt es keine Zustimmung des Beschuldigten, welche notwendig wäre, um diese Strafe aussprechen zu können (vgl. Art. 37 Abs. 1 aStGB).
Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ist aus den genannten Gründen somit grundsätzlich möglich.
2.4.3.3 In einem nächsten Schritt ist die Sanktionsart festzulegen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Als Regelsanktion hat das Gesetz für den Bereich der leichten Kriminalität die Geldstrafe (Art. 34 aStGB) und die gemeinnützige Arbeit (Art. 37 aStGB) und für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) vorgesehen. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und http://www.bl.ch/kantonsgericht
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hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2 ff.; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, N 24 ff. zu Art. 34 aStGB).
Fraglich ist also, welche Strafart in casu zweckmässig wäre. Abklärungen betreffend die Vorstrafen des Beschuldigten ergaben, dass dieser in Italien bereits mehrfach vorbestraft ist. So geht aus einer Anfrage an die italienische Polizei Folgendes hervor (act. 291):
«B.____ risulta pluripregiudicato in ordine ai reati di danneggiamento, violazione di domicilio, ricettazione, rapina, tentato omicidio volontario, porto abusivo e detenzione armi, furto negli anni compresi tra il 1984 ed il 2015. E’ stato scarcerato per fine pena il 04/07/2017»
Der Beschuldigte wurde in den letzten neun Jahren mehrmals zu unbedingten Freiheitsstrafen (davon zwei von mehr als sechs Monaten) sowie Bussen verurteilt. Folgende Vorstrafen können berücksichtigt werden (act. 5, 75, 83): 1. Verurteilung wegen eines Raubüberfalls sowie Körperverletzung (Urteil des Appellationsgerichts Bologna, Italien, vom 12. Januar 2010) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie zu einem Bussgeld von 650.00 Euro; 2. Verurteilung wegen mehrfachem Diebstahl (Urteil der Rechtbank Rotterdam, Niederlande, vom 13. Juni 2013) zu sieben Tagen unbedingter Freiheitsstrafe und 14 Tagen Freiheitstrafe bedingt auf zwei Jahre; 3. Verurteilung wegen eines versuchten Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Thun, vom 3. Oktober 2013) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen; 4. Verurteilung wegen eines Raubüberfalls (Urteil des Anhörungsrichters des Gerichts in Sondrio, Italien, vom 14. April 2015) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten und zu einem Bussgeld von 800.00 Euro; 5. Verurteilung wegen eines Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs (Urteil des Berufungsgerichts in Genua, Italien, vom 16. Oktober 2015) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie zu einem Bussgeld von 300.00 Euro. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Die in casu zu beurteilenden Delikte verübte der Beschuldigte wie bereits angemerkt bereits wenige Monate nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in Italien am 4. Juli 2017. Eine Haftstrafe scheint unter den gegebenen Umständen aus spezialpräventiven Überlegungen als absolut notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten und um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. In Bezug auf die wohl fehlende Vollstreckbarkeit anderer Strafarten wird auf E. 2.4.3.2 Absatz 3 verwiesen. Jedoch kann aufgrund des leichten Verschuldens eine geringe Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ausgesprochen werden, welche aufgrund des vorherig unter E. 2.4.3.2 Absatz 2 Ausgeführten zulässig ist. Für die Tat wird deshalb entsprechend dem objektiven und subjektiven eher leichten Tatverschulden eine Einsatzstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe veranschlagt.
2.4.3.4 Der Beschuldigte ist ebenfalls wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB verurteilt worden. Auch hier ist zuerst das objektive Tatverschulden festzustellen. Der Beschuldigte ist abends gegen 19:50 Uhr in das Gartenhaus eingedrungen, um dort zu schlafen. Zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte sich Zutritt zum Gartenhaus verschafft hat, haben sich keine anderen Personen dort befunden. Der Beschuldigte hat jedoch nicht ausschliessen können, dass die Geschädigte abends noch im Garten vorbeikommt. Das Vorbringen des Verteidigers, der die Annahme, die Geschädigte könne abends noch bei ihrem Gartenhaus vorbeikommen, als «weltfremd» bezeichnet hat, ist nicht zutreffend. Weder dem Verteidiger noch dem Beschuldigten ist bekannt, wie oft die Geschädigte sich in ihrem Gartenhaus aufgehalten hat. Wie gross die Wahrscheinlichkeit gewesen ist, dass die Geschädigte an jenem Abend tatsächlich den Beschuldigten hätte antreffen können, ist also nicht klar. Ein Aufeinandertreffen kann deshalb nicht einfach als so unwahrscheinlich abgeschrieben werden. Dennoch ist im Vergleich mit anderen möglichen Szenarien eines Hausfriedensbruchs (wie etwa bei einem Einbruchdiebstahl) das objektive Tatverschulden hier als leicht zu bewerten.
Zum Motiv für den Hausfriedensbruch kann auf E. 2.4.3.1 Absatz 3 verwiesen werden, wonach sich der Beschuldigte schlafen legen wollte.
Der Strafrahmen beim Hausfriedensbruch ist der gleiche wie bei der Sachbeschädigung. Betreffend die Strafart wird auf die Ausführungen in E. 2.4.3.3 Absatz 2 verwiesen. Auch in Bezug auf http://www.bl.ch/kantonsgericht
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den Haufriedensbruch ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Hier wird von einer verschuldensangemessenen Strafe von 30 Tagen ausgegangen. Da vorliegend sowohl für die Sachbeschädigung als auch für den Haufriedensbruch eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, kommt gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB das Asperationsprinzip zur Anwendung. Gemäss Asperationsprinzip wird die Einsatzstrafe für die Sachbeschädigung in Anrechnung des Hausfriedensbruchs in der Folge um angemessene 20 Tage auf 80 Tage Freiheitsstrafe erhöht.
2.4.3.5 Schliesslich ist der Beschuldigte wegen Missachtung einer Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG verurteilt worden. Gegen den Beschuldigten war am 11. Oktober 2017 eine Ausgrenzung gemäss Art. 74 AuG aus dem Kanton Basel-Landschaft verfügt worden. Er hat die Empfangsbestätigung für die Ausgrenzungsverfügung gleichentags unterschrieben und damit auch bestätigt, dass ihm diese auf Italienisch übersetzt worden sei. Zudem verzichtete er durch Unterschrift auf das rechtliche Gehör (act. 125). Am 13. Januar 2018 ist der Beschuldigte von einer Polizeipatrouille in Sissach kontrolliert worden. Er hat daraufhin den Sachverhalt der Missachtung der Ausgrenzung anerkannt (act. 307). Gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG kann die Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Der Beschuldigte hatte anlässlich der polizeilichen Kontrolle am Abend des 13. Januar 2018 angegeben, nichts von der Ausgrenzung gewusst zu haben. Zudem gab er als Motiv seiner Anwesenheit in Sissach an, einen Kollegen besucht zu haben (act. 303). Die Ausgrenzung kann angeordnet werden, wenn die betreffende Person keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet. So sollen etwa weitere Straftaten verhindert werden. Der Beschuldigte hat die Ausgrenzungsverfügung vom 11. Oktober 2017 missachtet, jedoch wohl nicht um erneut zu delinquieren, sondern um einen Kollegen zu besuchen. Im Vergleich zu anderen Tatvarianten der Missachtung der Ausgrenzung wiegt der Verstoss somit nicht schwer. Zum subjektiven Tatverschulden des Beschuldigten lässt sich sagen, dass er selber unterschriftlich bestätigt hatte, über die Ausgrenzungsverfügung in Kenntnis gesetzt worden zu sein, so dass sein angebliches Nichtwissen als Schutzbehauptung zu werten ist. Er hat damit mindestens mit Eventualvorsatz gehandelt, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a AuG von einer Strafverfolgung abgesehen werden könne, wenn die betreffende Person sofort ausgeschafft werden könne. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Da der Beschuldigte sofort ausgeschafft worden sei, sei diese Voraussetzung erfüllt und nicht begründbar, warum nicht von einer Strafe abgesehen werden könne. Die Formulierung, dass von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann, räumt den Strafverfolgungsbehörden jedoch lediglich einen Ermessensspielraum ein. Dieser führt nicht automatisch dazu, dass bei einer sogleich erfolgten Ausschaffung eine Strafe zu entfallen hat. Soweit es sinnvoll und angebracht erscheint, kann im Bagatellbereich auf eine Strafe verzichtet werden. Im vorliegenden Fall sind die begangenen Straftaten nicht einfach als Bagatellen qualifizierbar, auch wenn sich das Verschulden insgesamt als nicht gross erweist. Deshalb ist der Vorinstanz in der Ansicht zu folgen, dass auch für die Missachtung der Ausgrenzung eine Strafe auszusprechen ist.
Anders als in Bezug auf die im Oktober 2017 begangene Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch ist für die Missachtung der Ausgrenzung (begangen am 13. Januar 2018) seit der Revision des StGB mit Inkrafttreten ab dem 1. Januar 2018 auch eine Freiheitsstrafe ab drei Tagen möglich (Art. 40 Abs. 1 StGB), falls einer der Gründe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a oder b StGB vorliegt. Dies ist entweder der Fall, wenn (a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder (b.) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Gemäss Art. 41 Abs. 2 StGB hat das Gericht die Möglichkeit, die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen, muss dies aber nicht. Somit entfällt im vorliegenden Fall die Prüfung einer doppelt negativen Prognose. Die Ausführungen betreffend die Wahl einer Freiheitsstrafe als Strafart in E. 2.4.3.4 Absatz 2 finden auch hier Anwendung, da jene geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Die hypothetische, verschuldensangemessene Strafe wird auf 30 Tage Freiheitsstrafe angesetzt. Entsprechend dem Asperationsprinzip werden 20 Tage Freiheitsstrafe zu den bisherigen 80 Tagen hinzugerechnet, so dass insgesamt eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen resultiert.
2.4.3.6 Nach der Festlegung der hypothetischen Strafe für alle drei Delikte sind nun noch die Täterkomponenten zu berücksichtigen und damit verbunden mögliche Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe. In Bezug auf die Täterkomponenten fliesst einerseits das Verhalten des Beschuldigten vor der Tat ein (Vorleben, eventuelle Vorstrafen), andererseits das Verhalten und ebenso die persönlichen Verhältnisse nach der Tat. Für die Täterkomponente der Jugend des Beschuldigten wird auf das Urteil des Strafgerichts vom 5. Februar 2019 E. II 3.2 verwiesen. Diese wird wie durch die Vorinstanz als neutral gewertet. Die Vorstrafen des Beschuldigten (siehe http://www.bl.ch/kantonsgericht
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E. 2.4.3.4 Absatz 2) sind massiv und einschlägig (bereits zwei Hausfriedensbrüche). Berücksichtigt werden vorliegend nur diejenigen Einträge, die auch in einem Schweizer Strafregisterauszug ersichtlich wären (Art. 369 Abs. 7 StGB), also bis 10 Jahre zurückliegen, da bisher keine Strafe über fünf Jahren ausgesprochen wurde (Art. 369 Abs. 1 StGB). Dies bedeutet, dass zwei Vorstrafen, welche das Strafgericht berücksichtigt hat, wegfallen, nämlich das Urteil vom 16. Februar 2009 und das Urteil vom 5. März 2009. Es bleiben somit noch fünf zu berücksichtigende Vorstrafen. Weist ein Täter Vorstrafen auf, wird dies straferhöhend gewichtet (BGE 121 IV 3 E. 1b und 1c/dd ff.; BGer 6B_765/2008 vom 7. April 2009 E. 2.1.2; BGer 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E 3.2.3.1; BGer 6S.263/2002 vom 27. Oktober 2003 E. 6.2.4). Die bisherige Rechtsprechung bedeutet, dass eine Vorstrafe grundsätzlich automatisch zu einer Straferhöhung führt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; vgl. HANS MATHYS, a.a.O., N 320) und nicht nur wie vom Verteidiger angeführt nur unter engen Voraussetzungen.
Zudem ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wie schon angeführt nur einige Monate nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis erneut delinquiert hat. Das erneute Delinquieren des Beschuldigten kurz nach Ende einer verbüssten Freiheitsstrafe weist auf eine Unbelehrbarkeit hin, was ebenfalls straferhöhend zu veranschlagen ist (HANS MATHYS, a.a.O., N 320). Das Verhalten nach der Tat ist ebenso zu berücksichtigen. Im Strafverfahren betreffend die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch zeigte sich der Beschuldigte zwar kooperativ, indem er die Straftaten zugab und Aussagen machte. Jedoch war er zuvor in flagranti im Gartenhaus von der Polizei gestellt worden, so dass ihm die Straftaten auch ohne Geständnis nachgewiesen werden konnten. Er hat somit nur zugegeben, was ohnehin klar ersichtlich war. Im Fall der Missachtung der Ausgrenzung führte er als Schutzbehauptung an, nichts von der Ausgrenzung gewusst zu haben. Sein Verhalten im Strafverfahren ist somit insgesamt als neutral zu werten. Es sind des Weiteren keine Strafminderungsgründe, etwa eine lange Verfahrensdauer oder eine besondere Strafempfindlichkeit, ersichtlich. Durch sein erneutes Delinquieren hat sich der Beschuldigte unbeeindruckt von früheren Sanktionen ohne Not auf das Risiko eines Strafvollzugs eingelassen. Die Täterkomponenten wirken sich damit insgesamt strafschärfend aus, weshalb es gerechtfertigt erscheint, 20 Tage Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.
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2.4.3.7 Nach einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und somit nach Festlegen der hypothetischen verschuldensangemessenen Strafe für das Hauptdelikt und Festlegung der Strafen für die Nebendelikte ist nach erfolgter Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB festzustellen, dass eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen als verschuldens- und tatangemessene Strafe erscheint. Die vorläufige Festnahme vom 10. Oktober 2017 bis zum 13. Oktober 2017 ist gemäss Art. 51 StGB im Umfang von drei Tagen anzurechnen. Die vorläufige Festnahme am 13. Januar 2018 wird hingegen aufgrund der Dauer von weniger als drei Stunden (vgl. act. 195 ff.) nicht angerechnet (vgl. CHRISTOPH METTLER / NICOLAS SPICHTIN, in: Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, N 13 und 17 zu Art. 51 StGB).
Da diese Freiheitsstrafe insgesamt weniger als sechs Monate beträgt, kann sie gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB/StGB nicht aufgeschoben werden. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Ergebnis und in Abweisung seiner Berufung in diesem Punkt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 10. Oktober 2017 bis zum 13. Oktober 2017, also im Umfang von drei Tagen, zu verurteilen.
3. Nicht obligatorische Landesverweisung 3.1 Die Vorinstanz hat gegenüber dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 66abis StGB zusätzlich eine nicht obligatorische Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen. Die Delikte, für welche der Beschuldigte verurteilt worden sei, seien allesamt nach dem Inkrafttreten des Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 begangen worden. Vorliegend handle es sich nicht um schwere Delikte; die fakultative Landesverweisung sei aber prinzipiell auch bei leichten Delikten auszusprechen, sofern sie der Verhältnismässigkeitsprüfung standhalte. Im Hinblick auf die diversen Vorstrafen des Beschuldigten sei der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zweifelsfrei als ein gewichtiges öffentliches Interesse zu werten und zwar unbesehen davon, dass es sich vorliegend in Bezug auf die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch lediglich um Antragsdelikte handle. Die vom Beschuldigten ausgehende Rückfallgefahr und die Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung müssten insgesamt als gross beurteilt werden. Die mildere migrationsrechtliche Massnahme einer Ausgrenzung habe der Beschuldigte bereits missachtet. Ferner habe der Beschuldigte keinerlei Beziehungen zur Schweiz und habe angegeben, dass er seinen Lebensmittelpunkt in die USA verlegen wolle. Die Landesverweisung erfülle auch die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit. Der Beschuldigte könne sich sodann auch nicht auf http://www.bl.ch/kantonsgericht
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das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen, und selbst wenn, wäre angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten im In- und Ausland die Landesverweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Art. 5 Anhang I FZA rechtmässig. Hinsichtlich deren Dauer hat das Strafgericht im Lichte der vielen Vorstrafen des Beschuldigten und gestützt auf die Tatsache, dass die bisherige ausländerrechtliche Massnahme nicht zielführend gewesen sei, dem Beschuldigten aber kein sehr hoher Grad der Gefährlichkeit zuzuschreiben sei, eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren als angezeigt erachtet (vgl. S. 10 des angefochtenen Urteils).
3.2 Der Berufungskläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Feststellung des Bundesgerichts, wonach jede Straftat theoretisch die soziale Ordnung störe, sei zwar richtig, helfe aber bei der Rechtsfindung nicht weiter. Auch das Falschparken oder das Überschreiten der Strasse 50 Meter neben dem nächsten Fussgängerstreifen seien Straftaten. Dennoch käme niemand auf die Idee, einen Ausländer deswegen gestützt auf Art. 66abis StGB des Landes zu verweisen. Dies selbst dann nicht, wenn dieser ohne Bezug zur Schweiz die vorstehenden Straftaten nur auf seiner Durchreise begangen hätte. Nach Ansicht des Berufungsklägers müsste sein Verhalten eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen, um die im FZA eingeräumten Rechte einzuschränken. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der Feststellung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft, Verfahrens-Nr. MU1 17 3958 (Entscheid vom 13. Oktober 2017, Seite 3) könnten Bagatelldelikte daher nicht zu einem fakultativen Landesverweis führen. Das Übernachten in einem Gartenhäuschen sei – wenn auch notgedrungen mit einer geringen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch verbunden – ein eben solches Bagatelldelikt. Aus diesen Gründen sei Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und von der fakultativen Landesverweisung abzusehen.
3.3 Die Staatsanwaltschaft macht dagegen in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2019 unter Verweis auf BGE 145 IV 55 geltend, dass das FZA einer fakultativen Landesverweisung keineswegs im Wege stehe. Es handle sich im vorliegenden Fall klar nicht mehr um ein Bagatelldelikt. In Zusammenhang mit den zu beachtenden Vorstrafen erscheine die ausgesprochene fakultative Landesverweisung umso mehr als zwingend. Ein Härtefall liege nicht vor. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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3.4.1 Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz (sog. obligatorische Landesverweisung). Davon kann nur bei Vorliegen eines Härtefalles gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden. Des Weiteren ist in Art. 66abis StGB die sog. nicht obligatorische oder fakultative Landesverweisung geregelt. Demnach kann das Gericht einen Ausländer für drei bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59 bis 61 oder 64 StGB angeordnet wird.
3.4.2 Die Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB ist rechtsdogmatisch als Massnahme mit pönalem Charakter einzustufen. Aus diesem Grund steht die Frage der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, während das Verschulden nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann, keinesfalls aber ausschlaggebend ist. Da die Landesverweisung keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, berücksichtigt das Kantonsgericht bei der Prüfung, ob eine Landesverweisung auszusprechen ist, in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausländerrecht (vgl. BGer 2C_935/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.1 ff.; BGer 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.2 ff.; BGer 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 3 ff.; BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.) neben der Art der Tatbegehung, der kriminellen Energie, dem Zeitablauf seit der Tatbegehung und dem seitherigen Verhalten des Beschuldigten auch die Vorstrafen, die Zukunftsprognose, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Integrationsgrad, die beruflichen Perspektiven, die familiäre und soziale Bindung zur Schweiz sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschuldigten im Herkunftsland. Was die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung beim Entscheid über die fakultative Landesverweisung vorzunehmende Güterabwägung betrifft, so ist das Interesse der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz bzw. an der Möglichkeit, in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz aufhalten zu können, den sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an der Fernhaltung des Beschuldigten gegenüber zu stellen (ANDREAS DONATSCH, Kommentar StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 2 zu Art. 66abis StGB). Die fakultative Landesverweisung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes so konzipiert, dass sie prinzipiell auch bei leichten Delikten ausgesprochen werden soll.
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3.4.3 Im Lichte der vorstehend definierten Kriterien sind im vorliegenden Fall folgende Umstände zu berücksichtigen: Anlasstaten bilden in casu die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der Hausfriedenbruch gemäss Art. 186 StGB und die Missachtung der Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG und damit allesamt Vergehen, weshalb die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB grundsätzlich in Frage kommt. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass auch für Vergehen, bei denen ein leichtes Verschulden angenommen wird, die fakultative Landesverweisung auszusprechen ist, wenn das Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das private Interesse des Beschuldigten auf eine Einreise in die Schweiz oder einen Aufenthalt überwiegt. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteil 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2).
Hinsichtlich der Kriterien der Art der Tatbegehung und der kriminellen Energie kann auf die Ausführungen unter E. 2.4.3.1 ff. verwiesen werden. Das Verschulden des Beschuldigten wurde als leicht angesehen und die kriminelle Energie als gering. Die Taten wurden im Oktober 2017 und im Januar 2018 begangen, seither ist über das Verhalten des Beschuldigten nichts weiter bekannt, ausser dass er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert war, da sein Anwalt ihn nicht erreichen konnte. Betreffend die massiven und einschlägigen Vorstrafen wird auf die Ausführungen unter E. 2.4.3.3 verwiesen; diese sind klar hervorzuheben. Der Beschuldigte ist neben Italien, Deutschland und Holland auch schon in der Schweiz strafrechtlich verurteilt worden. Aufgrund der Vorstrafen und scheinbaren Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ist eine schlechte Zukunftsprognose zu stellen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch in Zukunft noch Delikte begehen könnte. Der Beschuldigte zog im Alter von 10 Jahren in die Schweiz und lebte dort bis zum Alter von 25 Jahren (act. 105). Danach zog er zurück nach Italien, weshalb ihm die Aufenthaltsbewilligung C entzogen wurde. Im Alter von 28 kehrte er als Saisonnier zurück in die Schweiz, habe diese dann aber 1989 laut eigenen Angaben wieder verlassen und seither keinen Kontakt mehr zur Schweiz gepflegt (act. 111). Er lebt laut eigenen Angaben schon seit längerer Zeit in Frankreich, wo er sich gemäss seinen Depositionen zuhause fühle und habe vor, in die USA auszuwandern, wo seine Partnerin und seine beiden Söhne lebten. Er habe zwar Familienangehörige in der Schweiz, pflege zu diesen jedoch keinerlei Kontakt (act. 105). http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Nach Italien habe er keinen privaten Kontakt, er begebe sich nur dorthin, wenn er Ausweise oder Dokumente erneuern müsse. Wenn er nach Italien gebracht würde, würde er von dort wieder ausreisen, da er sich dort nicht wohlfühlen würde (act. 111). Er habe in der Schweiz keine Arbeitsstelle und bemühe sich auch nicht um eine, da er keine Arbeit brauche. Der Beschuldigte hat zwar bei der Befragung im Hinblick auf eine mögliche Landesverweisung angegeben, dass er eine solche bedauern würde (da er das Gefühl habe, in der Schweiz nichts Falsches gemacht zu haben), hat aber selber bestätigt, über keinerlei familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindung zur Schweiz zu verfügen und diese auch nicht zu suchen (act. 111). Eine Landesverweisung lässt sich anhand der vorgebrachten Kriterien begründen, da die Mass-nahme notwendig erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten in der Schweiz abzuhalten. Zu prüfen ist nun, ob allenfalls das FZA einer solchen Landesverweisung entgegenstehen könnte.
Wenn der Beschwerdeführer für fünf Jahre des Landes verwiesen und während dieser Dauer mit einer Einreiseverweigerung belegt ist (vgl. Art. 121 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 BV), hat dies zur Konsequenz, dass er das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertraglich eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, naturgemäss während dieser Dauer nicht wahrnehmen kann (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.3). Die Landesverweisung hebt nicht nur ein (allfälliges) Aufenthaltsrecht auf, sondern bewirkt zugleich prospektiv ein Einreiseverbot; sie ist zugleich Entfernungsmassnahme mit Wegweisungswirkung und Einreiseverbot mit Fernhaltewirkung (PETER ÜBERSAX, Freizügigkeitsabkommen und Landesverweisung, plädoyer 1/2018 S. 37, 38; MATTHIAS ZURBRÜGG / CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 59 f. und 91 vor Art. 66a-66d StGB; zur wissenschaftlichen Diskussion CHRISTA TOBLER, Personenfreizügigkeit mit und ohne Unionsbürgerrichtlinie, in: Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht 2017/2018, S. 433, 445 ff.). Eine Einreise nach Ablauf der Landesverweisung wird gegebenenfalls nach dem dann geltenden Recht zu prüfen sein (BGer 2C_725/2018 vom 13. November 2018 E. 6.4).
Das FZA besteht aus einem 25 Artikel umfassenden Hauptteil und drei ausführlichen Anhängen, welche sowohl die Freizügigkeit zugunsten gewisser Personengruppen gewähren (Art. 1-7 FZA und Anhang I FZA) als auch Systeme der sozialen Sicherheit koordinieren (Art. 8 FZA und Anhang II FZA) sowie die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen erleichtern (Art. 9 FZA und Anhang III FZA; BGer 6B_1152/2017 vom http://www.bl.ch/kantonsgericht
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28. November 2018 E. 2.5.1). Wie sich bereits der Grundbestimmung von Art. 1 lit. a FZA entnehmen lässt, ist ein wesentliches Ziel des FZA zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.1). Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt. Ebenso ist aber auch der Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit möglich, soweit ausreichende finanzielle Mittel verfügbar sind und ein Krankenversicherungsschutz besteht, der alle Risiken abdeckt (Art. 24 Anhang I FZA). Das FZA enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen und ist kein strafrechtliches Abkommen (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Die Schweiz ist in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden. Jedoch hat sie die völkervertraglich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten. Für die strafrechtliche Auslegung relevant ist, dass es sich beim FZA um ein im Wesentlichen wirtschaftsrechtliches Abkommen handelt. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.4.4). Die strafrechtlich massgebende Bestimmung ist Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, die unter dem Randtitel «Öffentliche Ordnung» lautet: «Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.» Der Begriff der öffentlichen Ordnung («ordre public») gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA wird hier als die Störung der sozialen Ordnung und Sicherheit verstanden, wie sie jede Straftat darstellt. Grundsätzlich kann also für jede Straftat eine fakultative Landesverweisung ausgesprochen werden, soweit die Prüfung der Verhältnismässigkeit dies zulässt. Somit steht das FZA einer Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB nicht grundsätzlich entgegen, jedoch ist die Verhältnismässigkeit noch zu prüfen.
3.4.4 Da es sich bei der fakultativen Landesverweisung um eine Massnahme handelt, gilt es nunmehr in einem letzten Schritt, diese Massnahme auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Das Kantonsgericht erachtet in casu eine fakultative Landesverweisung fraglos als geeignet, um den Beschuldigten vom weiteren Delinquieren in der Schweiz abzuhalten und dadurch http://www.bl.ch/kantonsgericht
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die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewähren. Die Massnahme scheint zudem erforderlich, da kein milderes Mittel ersichtlich ist, das den gleichen Erfolg zeitigen würde. Gegenüber dem sich als unbelehrbar zeigenden Beschuldigten hat vorliegend eine Verschärfung der Massnahme zu erfolgen, war doch die zuletzt ausgesprochene fremdenpolizeiliche Massnahme der Ausgrenzung als milderes Mittel offensichtlich wirkungslos.
Schliesslich ist die fakultative Landesverweisung auch als verhältnismässig i.e.S., d.h. als dem Beschuldigten persönlich zumutbar anzusehen: Der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Berufungsverfahren, irgendwelche Aspekte aufgezeigt, inwiefern er auch nur ansatzweise ein persönliches Interesse an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz haben könnte (siehe E. 3.4.3). Selbst wenn dem so wäre, stünde dem allfälligen persönlichen Interesse des Beschuldigten das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor weiteren Vermögensdelikten gegenüber. Der Beschuldigte stellt angesichts seines bisherigen Verhaltens eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. So hat bereits das Strafgericht dem Beschuldigten aufgrund dessen erneuter Straffälligkeit und der einschlägigen Vorstrafen eine ungünstige Prognose attestiert und ihn deswegen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Kantonsgericht hat die Verurteilung bestätigt und schliesst sich der negativen Legalprognose an. Der Beschuldigte ist bereits in vier verschiedenen Ländern (Schweiz, Deutschland, Italien, Holland) straffällig geworden. Art. 66abis StGB ist für ebensolche Fälle gedacht, um weitere Straftaten zu verhindern. Zwar ist die Art der Tatbegehung nicht besonders schwerwiegend und die kriminelle Energie der Anlassdelikte nicht besonders gross, jedoch ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Taten nur wenige Monate nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis in Italien begangen hat und ihn bisherige verhängte Strafen noch nicht von weiteren Delikten abhalten konnten. Im Ergebnis ist somit die gegenüber dem Beschuldigten vorinstanzlich ausgesprochene fakultative Landesverweisung zu bestätigen.
3.4.5 Bei der Frage der Dauer der fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB ist der Rahmen von drei bis 15 Jahre zu beachten, wobei die obere Grenze von 15 Jahren derjenigen der obligatorischen Landesverweisung entspricht. Wiederum unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte einerseits Wiederholungstäter und Kriminaltourist ist, bei welchem alle bisher ausgesprochenen Fernhaltemassnahmen nicht zielführend waren, ihm aber andererseits kein hoher http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Grad der Gefährlichkeit zuzuschreiben ist, erscheint eine Landesverweisung mit einer Dauer von fünf Jahren, wie sie die Vorinstanz ausgesprochen hat, als angemessen.
3.4.6 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann somit im Ergebnis festgestellt werden, dass sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet erweist, weshalb sie auch in diesem Punkt abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 5. Februar 2019 zu bestätigen ist.
III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollumfänglichen Abweisung der Berufung des Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'600.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, zu Lasten des Beschuldigten.
2. Mit Verfügung des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 18. September 2019 ist dem Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Ivo Trüeb bewilligt worden. Mit Eingabe vom 23. September 2019 hat der amtliche Verteidiger seine Honorarnote eingereicht, welche einen Aufwand von total 7.5 Stunden à CHF 280.00 respektive CHF 200.00 (ab 20. Mai 2019) ausweist. Hinsichtlich der geltend gemachten Positionen «Abklärung Anmeldung Berufung» vom 15. Februar 2019 sowie «Aktenstudium (Urteil) Berufungserklärung» vom 16. Mai 2019 ist der vom Verteidiger ausgewiesene Stundenansatz von CHF 280.00 in Anwendung von § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) auf die üblichen CHF 200.00 eines amtlichen Verteidigers zu reduzieren. Ferner ist festzustellen, dass seitens des amtlichen Verteidigers unter anderem am 5. September 2019 ein Aufwand von 15 Minuten für den Versand der Berufungsbegründung an das Kantonsgericht in Rechnung gestellt worden ist. Im Stundenansatz für die Verteidigung sind anwaltliche Kürzestaufwände für Arbeit mit administrativem Charakter und Bagatelltätigkeiten (Kenntnisnahme des Eingangs von Vorladungen, Bewilligungen von Frister-streckungsgesuchen, Telefonversuche usw.) abgedeckt (VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 135 StPO). Dagegen sind effektiv gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
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tätigte und notwendige Kürzestaufwände für juristische Tätigkeiten der Verteidigung zu entschädigen. Der in casu fragliche Aufwand betrifft die blosse Eröffnung des Dossiers sowie die Einreichung der Honorarnote. Dabei kann keine Rede von einer notwendigen, juristischen Tätigkeit sein. Vielmehr handelt es sich um eine rein administrative Tätigkeit. Derartige Kürzestaufwände sind im Stundenansatz der Verteidigung bereits inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen. Ferner ist in Bezug auf den geltend gemachten Aufwand für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung (1.5 Stunden am 29. August 2019 sowie 3.5 Stunden am 4. September 2019) festzustellen, dass ein derartiger Aufwand in Höhe von 5 Stunden im vorliegenden Fall für die Ausarbeitung der – mit den Eingaben an das Strafgericht praktisch identischen – Berufungsbegründung nicht gerechtfertigt ist, weshalb die Honorarnote für den geltend gemachten Aufwand um 2 Stunden zu kürzen ist. Insgesamt ist die Honorarnote demzufolge um 2.25 Stunden auf insgesamt 5.25 Stunden zu kürzen, weshalb Rechtsanwalt Ivo Trüeb für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 1'086.40 (inkl. Auslagen von CHF 36.40) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 83.65, total somit CHF 1'170.05, aus der Staatskasse zu entrichten ist.
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Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019, auszugsweise lautend:
„1. Der von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensierte B.____ wird der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Missachtung der Ausgrenzung schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen,
unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme vom 10. Oktober 2017 bis zum 13. Oktober 2017 von 3 Tagen,
in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 119 Abs. 1 AuG (i.V.m. Art. 74 AuG), Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 42 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 336 Abs. 3 StPO.
2. B.____ wird in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
3. Die unbezifferte Zivilforderung von A.____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'032.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.
5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 2'691.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.ˮ
wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'600.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten.
III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Ivo Trüeb, ein Honorar von CHF 1'086.40 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 83.65, insgesamt CHF 1'170.05, aus der Staatskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
IV. (…)
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.
Mateja Smiljić
Dieses Urteil ist rechtskräftig.
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