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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.07.2019 460 19 120

23 luglio 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,219 parole·~21 min·5

Riassunto

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juli 2019 (460 19 120) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Häner, Salinenstrasse 25, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 6. Februar 2019 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 6. Februar 2019 erklärte der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. März 2017 der groben Verletzung von Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall, des Führens eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Kontrollschilder und ohne Haftpflichtversicherung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner erklärte der Vorderrichter die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juni 2015 u.a. wegen den SVG- Taten nebst einer Busse von Fr. 1'200.-- bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, für vollziehbar (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird auf die Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Häner, mit Eingabe vom 13. Februar 2019 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 30. April 2019 beantragte der Beschuldigte, es sei ihm hinsichtlich der ausgesprochenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit von mindestens zwei Jahren zu gewähren, eventualiter unter Erteilung von geeigneten Weisungen für die Dauer der Probezeit. Subeventualiter sei darauf zu verzichten, die mit Strafbefehl vom 9. Juni 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- für vollziehbar zu erklären und stattdessen die Probezeit angemessen zu verlängern, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei Rechtsanwalt Philippe Häner als amtlicher Verteidiger einzusetzen sei.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, teilte mit Eingabe vom 8. Mai 2019 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre.

D. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 stellte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Ausserdem setzte er den Parteien Frist zur Mitteilung, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens anstelle einer mündlichen Berufungsverhandlung einverstanden sind. Des Weiteren bewilligte der Präsident dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Philippe Häner für das zweitinstanzliche Verfahren. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 17. Mai 2019 mit, dass er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei.

F. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, zeigte mit Eingabe vom 10. Mai 2019 ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens an.

G. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 ordnete der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO das schriftliche Verfahren unter Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung an.

H. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, begehrte mit Berufungsantwort vom 17. Juni 2019, es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 6. Februar 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 13. Februar 2019 (Berufungsanmeldung) respektive vom 30. April 2019 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 6. Februar 2019 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung gegen die Nichtgewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe, eventualiter gegen den Widerruf der Vorstrafe. Demnach bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

2. Mit Urteil vom 6. Februar 2019 führt der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft aus, dem Beschuldigten sei der Führerausweis mit Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2015 per 29. März 2015 auf unbestimmte Dauer entzogen worden. Dessen ungeachtet habe dieser am 25. Juni 2016 den Personenwagen Jaguar gefahren, an welchem keine Kontrollschilder befestigt gewesen seien und welcher mangels Einlösung bei der Motorfahrzeugkontrolle nicht über den erforderlichen Versicherungsschutz verfügt habe. Der Beschuldigte sei unmittelbar nach der Autobahneinfahrt Angenstein in der Kurve mit einer an den Strassenverlauf nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren, sodass er aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe und über die Sperrfläche hinaus auf die Gegenfahrbahn geraten sei, wo er mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen VW kollidiert sei. Nach dem Unfall und trotz des Drittschadens am Personenwagen VW habe der Beschuldigte die Fahrt mit dem ebenfalls beschädigten und nicht mehr in betriebssicherem Zustand befindenden Personenwagen Jaguar fortgesetzt. Der Beschuldigte habe sich daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall, des Führens eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Kontrollschilder und ohne Haftpflichtversicherung schuldig gemacht.

Die Vorinstanz verurteilt den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. In Bezug auf den Vollzug der Geldstrafe erwägt der Vorderrichter, es sei sowohl der unbedingte als auch der bedingte Strafvollzug möglich. Aufgrund des Delinquierens in der Probezeit einer einschlägigen Vorstrafe sei die Legalprognose äusserst schlecht. Überdies erscheine die bisherige positive Entwicklung der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht hinreichend stabil, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten bzw. die Rückfallgefahr erheblich herabzusetzen, zumal er sich trotz Entzugs seines Führerausweises in seiner Freizeit intensiv mit Autos beschäftige. Aufgrund der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit sei mit weiterer Delinquenz im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes zu rechnen, weshalb die Geldstrafe unbedingt zu ergehen habe. Des Weiteren legt der Strafgerichtspräsident in Bezug auf die Vorstrafe dar, aufgrund der äusserst schlechten Legalprognose des Beschuldigten seien die Voraussetzungen für den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juni 2015 unter anderem wegen Delikten des Bereichs des Strassenverkehrsgesetzes nebst einer Busse von Fr. 1'200.-- bedingt vollziehbar ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- erfüllt, weshalb diese vollziehbar zu erklären sei. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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3. Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 30. April 2019 vor, die Vorinstanz habe sowohl die bedingte Vorstrafe widerrufen als auch für die neuen Taten eine unbedingte Strafe verhängt. Dabei habe der Vorderrichter die gesetzliche Vermutung einer günstigen Legalprognose übergangen. Überdies könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft sei, zumal ihm im Zusammenhang mit dem im vorliegenden Verfahren behandelten Vorfall vom 25. Juni 2016 die Verursachung einer Streifkollision durch grobfahrlässige Verkehrsregelverletzung vorgeworfen werde. Vorbestraft sei er hingegen wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand, ohne dass eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer stattgefunden habe. Des Weiteren unterstelle ihm der Vorderrichter zu Unrecht eine Uneinsichtigkeit sowie eine Unbelehrbarkeit. Seit dem Entzug seines Führerausweises habe er − mit Ausnahme des in casu behandelten Vorfalls vom 25. Juni 2016 − kein Motorfahrzeug mehr gelenkt. Der blosse Umstand, dass er in seiner Freizeit an Fahrzeugen herumhantiere, sei nicht verboten und könne daher nicht zu seinen Lasten verwendet werden. Im Übrigen lasse die Vorinstanz im Zusammenhang mit seinen persönlichen sowie beruflichen Verhältnissen ausser Acht, dass er sich definitiv aus seinem damaligen Umfeld in B.____ gelöst habe und seit dem 1. April 2018 in C.____ domiziliert sei bzw. seit dem 1. Februar 2019 mit seiner Lebenspartnerin zusammenwohne. Ausserdem befinde er sich seit Ende Februar 2018 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und absolviere parallel dazu an der gewerblichindustriellen Berufsfachschule Liestal eine Ausbildung als Logistiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis. Es sei daher von einer hinreichend stabilen persönlichen und beruflichen Situation auszugehen. Hinzu komme, dass ihn der Widerruf der Vorstrafe sowie die zu bezahlende Busse ausreichend beeindruckt hätten, um vom weiteren Delinquieren abzuhalten.

4. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, legt mit Berufungsantwort vom 17. Juni 2019 dar, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten habe der Strafgerichtspräsident die gesetzliche Vermutung der günstigen Legalprognose nicht missachtet. Vielmehr habe die Vorinstanz erörtert, dass sich die Legalprognose des Beschuldigten in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte als äusserst schlecht erweise. Dabei sei namentlich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte innerhalb der Probezeit der Vorstrafe rückfällig geworden sei, wobei es sich um eine einschlägige Vorstrafe handle, zumal diese ebenfalls aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts stamme. Ausserdem seien sowohl die Uneinsichtigkeit als auch die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten zu Recht festgestellt worden. Nicht nur habe dieser kurz nach der ersten Verurteilung erneut delinquiert, sondern überdies keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Da Autos nach wie vor zu seiner Freizeitbeschäftigung gehören würden, sei die Gefahr eines Rückfalls begünstigt.

5.1 In casu wurde der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 6. Februar 2019 unter anderem zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 50.-verurteilt. Zu prüfen ist daher nachfolgend die Rüge des Beschuldigten, ihm sei hinsichtlich dieser Geldstrafe der bedingte Vollzug zu Unrecht nicht gewährt worden. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass eine Geldstrafe auszusprechen ist, so hat es im Anschluss daran über deren Vollzug zu befinden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 38 ff.; GÜNTER STRATENWERTH/ WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 7 ff.; STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 42 N 8 ff.).

5.2 Vorliegend ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 21. Januar 2019 (act. 4/1) zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 9. Juni 2015 der Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt wurde. Somit erhellt, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr, namentlich in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs, bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Es ist daher zweifellos von einem einschlägigen deliktischen Vorleben sowie einem belastenden automobilistischen Leumund auszugehen.

Ferner ist bezüglich der Vorstrafen zu berücksichtigen, dass zwischen den mit Strafbefehl vom 9. Juni 2015 behandelten Delikten, welche der Beschuldigte am 28. März 2015 begangen hat, und den im vorliegenden Verfahren behandelten Straftaten, welche vom 25. Juni 2016 datieren, nur ein ausgesprochen kurzer Zeitraum liegt. Mithin entsteht der Anschein, der Beschuldigte habe sich von seiner ersten Verurteilung in keiner Weise beindrucken lassen. Gleichwohl ist im Berufungsverfahren − entsprechend den vorstehenden rechtlichen Erwägungen (Ziffer 5.1 hievor) − http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf die im aktuellen Zeitpunkt vorliegenden Umstände abzustellen, weshalb im Rahmen der Beurteilung der Legalprognose auch zu beachten ist, dass sich der Beschuldigte seit den in casu zu behandelnden Straftaten vom 25. Juni 2016, mithin seit rund drei Jahren, wohl verhalten hat und nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Des Weiteren ist eine positive Entwicklung des Beschuldigten insofern festzustellen, als er sowohl beruflich als auch sozial gut integriert ist. Mithin verfügt der Beschuldigte seit dem 1. März 2018 über eine Festanstellung bei der D.____ als Logistiker, wobei er die Funktion des stellvertretenden Abteilungsleiters innehat (vgl. Arbeitsvertrag vom 28. Februar 2018; act. 455 ff.). Überdies absolviert der Beschuldigte seit August 2018 eine Nachholbildung an der gewerblich-industriellen Berufsfachschule in Liestal als Logistiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (vgl. Schreiben der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft vom 6. Juli 2018; act. 457). Der Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausserdem zu Protokoll, seit 1 ½ Jahren keine illegalen Betäubungsmittel mehr zu konsumieren (act. 457). Ferner ist der Beschuldigte per 1. Februar 2019 mit seiner Lebenspartnerin in eine gemeinsame Wohnung zusammengezogen (vgl. Mietvertrag vom 30. Oktober 2018, 3. und 4. November 2018) und gibt an, insbesondere mit seiner Mutter sowie seiner Schwester ein gutes Verhältnis zu pflegen, während er zu seinem Vater einen weniger guten Kontakt habe (act. 13). Diese soziale sowie berufliche Integration des Beschuldigten ist zweifellos positiv zu werten und spiegelt sich auch in seinem Wohlverhalten während den letzten drei Jahren wieder. Dessen ungeachtet ist zu konstatieren, dass diese Integration in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte nur begrenzt stabilisierend wirkt, zumal die Delinquenz des Beschuldigten nicht durch eine mangelhafte soziale oder berufliche Integration begründet war.

Im Weiteren ist entgegen der Erwägung des Strafgerichtspräsidenten festzustellen, dass aus der blossen Gegebenheit, wonach sich der Beschuldigte in seiner Freizeit offenbar nach wie vor mit Personenwagen beschäftigt, weder Uneinsichtigkeit noch Unbelehrbarkeit bezüglich der sich aus dem Strassenverkehrsrecht ergebenden Pflichten abgeleitet werden kann, zumal die Reparatur von bzw. das Hantieren an Personenwagen offensichtlich nicht ohne Weiteres dazu führt, dass der Beschuldigte mit den Fahrzeugen erneut Delikte begeht. Hingegen ergibt sich eine gewisse Uneinsichtigkeit aus dem bereits vorstehend dargelegten Umstand der einschlägigen Rückfälligkeit innerhalb der Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juni 2015 ausgesprochenen Vorstrafe. Diesem Umstand kann nach Überzeugung des Kantonsgerichts allerdings mittels Widerrufs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juni 2015 bedingt vollziehbar ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (vgl. Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), welcher zweifellos ein spürbares Zeichen setzt, sowie der Festsetzung der Dauer der Probezeit auf 4 Jahre (vgl. Ziffer 6.2 hienach) ausreichend Rechnung getragen werden.

In Anbetracht der Gegebenheit, wonach im Rahmen der Prognosestellung die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen ist, namentlich auch die Tragweite des in casu erfolgten Widerrufs http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe (STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 42 N 14; ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 80) und der im Hinblick auf die Prognose wesentliche Gesichtspunkt der Dauer der Probezeit (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 81), sowie in Beachtung der vorstehend dargelegten Umstände, wonach der Beschuldigte insbesondere im Berufsleben Fuss gefasst hat, eine Nachholbildung absolviert, sozial gut integriert ist und sich seit nunmehr rund drei Jahren wohlverhalten hat, ist nach Ansicht des Kantonsgerichts − trotz der schwer wiegenden, einschlägigen Rückfälligkeit während der Probezeit der Vorstrafe − im konkreten Fall keine explizite Schlechtprognose zu stellen. Folglich ist dem Beschuldigten hinsichtlich der in casu ausgesprochenen Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

6.1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB von zwei bis fünf Jahren richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist. Keine Rolle spielt die Schwere der Tat. Insbesondere muss sich das Gericht zum Charakter des Verurteilten und zur konkreten Rückfallgefahr äussern (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 44 N 4).

6.2 In casu ist − unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Legalprognose (Ziffer 5.2 hievor) − zunächst massgebend, dass der Beschuldigte innerhalb der Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juni 2015 ausgesprochenen Vorstrafe einschlägig rückfällig geworden ist. Diese Gegebenheit wiegt hinsichtlich der Gefahr einer erneuten Rückfälligkeit ausgesprochen schwer. Ihr stehen die derzeit stabilen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten entgegen. Bei der Beurteilung der Dauer der Probezeit ist insbesondere die Stabilität dieser persönlichen Verhältnisse entscheidend. In dieser Hinsicht kann freilich nicht ausser Acht gelassen werden, dass die derzeitigen Verhältnisse in zeitlicher Hinsicht noch nicht derart beständig sind, dass ohne Weiteres darauf vertraut werden kann, die Gefahr einer Rückfälligkeit sei durch gefestigte Verhältnisse dauerhaft gebannt. Im Gegenteil dauert das Wohlverhalten erst rund drei Jahre an, und die unbefristete Festanstellung bei der D.____ datiert vom 1. März 2018. Des Weiteren ist ungeachtet des Umstands, wonach in casu keine Schlechtprognose zu stellen ist, hinsichtlich der Bemessung der Probezeit der ausgesprochen belastete automobilistische Leumund des Beschuldigten zu beachten. Angesichts dieser Faktoren sowie der Gegebenheit, dass sich der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit durch das Damoklesschwert des drohenden Vollzugs einer Geldstrafe nicht hat beeindrucken lassen und stattdessen einschlägig delinquiert hat, erachtet es das Berufungsgericht als notwendig, die Probezeit auf 4 Jahre festzulegen, um dadurch die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten wirkungsvoll auf ein Minimum zu reduzieren. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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7. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zeigt sich im Ergebnis somit, dass sich die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf das Hauptbegehren, nämlich die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, als begründet erweist und daher gutzuheissen ist. Demzufolge ist der Eventualantrag betreffend den Widerruf der Vorstrafe im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht zu behandeln. Demnach ist der Beschuldigte in Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 6. Februar 2019 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen zu verurteilen.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Gutheissung der Berufung der Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1’600.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 100.--, zu Lasten des Staates.

2. Mit Verfügung des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Mai 2019 wurde dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Mit Honorarnote vom 17. Mai 2019 weist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Philippe Häner, einen Aufwand von total 6.25 Stunden à Fr. 200.-aus (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten erachtet die Berufungsinstanz diesen Aufwand für angemessen. Demzufolge ist Rechtsanwalt Philippe Häner ein Honorar von Fr. 1'299.-- (inklusive Auslagen von Fr. 49.--) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 100.--, insgesamt somit Fr. 1'399.--, aus der Gerichtskasse zu entrichten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 6. Februar 2019, auszugsweise lautend:

"1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. März 2017 der groben Verletzung von Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall, des Führens eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Kontrollschilder und ohne Haftpflichtversicherung schuldig erklärt und verurteilt,

zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 50.-sowie zu einer Busse von Fr. 500.--,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen,

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG), Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG), Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (i.V.m. Art. 29 SVG), Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG), Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG und Art. 11 Abs. 1 SVG), Art. 34 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.

2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juni 2015 u.a. wegen den SVG-Taten nebst einer Busse von Fr. 1‘200.-- bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt.

3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 5‘923.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Der Beurteilte wird verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

4. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 5‘121.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3‘121.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--."

wird in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:

"1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. März 2017 der groben Verletzung von Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall, des Führens eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Kontrollschilder und ohne Haftpflichtversicherung schuldig erklärt und verurteilt,

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren,

sowie zu einer Busse von Fr. 500.--,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen,

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG), Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG), Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (i.V.m. Art. 29 SVG), Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG), Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG und Art. 11 Abs. 1 SVG), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Im Übrigen bleibt das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 6. Februar 2019 unverändert.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'600.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Staates.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Philippe Häner, ein Honorar von Fr. 1'299.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 100.--, insgesamt somit Fr. 1'399.-- , aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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