Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.08.2018 460 18 99

14 agosto 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·7,318 parole·~37 min·5

Riassunto

Versuchte einfache Körperverletzung etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. August 2018 (460 18 99) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Versuchte einfache Körperverletzung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, Privatkläger

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Markus Trottmann, Eisengasse 5, 4051 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Versuchte einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 7. Dezember 2017 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 sprach die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel- Landschaft B.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 1. Juni 2017 der Beschimpfung, der Tätlichkeiten sowie der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 120.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner sprach die Vorinstanz B.____ von der Anklage der versuchten Körperverletzung frei (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), erklärte die am 5. Februar 2014 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, neben einer Busse von Fr. 500.--, bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 9 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, durch das Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Oktober 2014 um ein Jahr verlängert, für nicht vollziehbar und verwarnte B.____ (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem erklärte die Vorderrichterin die am 16. Oktober 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, neben der Anordnung gemeinnütziger Arbeit von 48 Stunden, bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, für vollziehbar und sprach – für den Fall der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg – eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen aus (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Überdies verwies die Strafgerichtsvizepräsidentin die Zivilforderung von A.____ auf den Zivilweg (Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), auferlegt die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'450.-- B.____ (Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wies den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ab (Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete B.____, vertreten durch Advokat Markus Trottmann, mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 15. März 2018 beantragte der Beschuldigte, er sei zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen zu verurteilen. In Bezug auf die am 5. Februar 2014 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 9 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- sei von einer Verwarnung abzusehen. Ferner sei bezüglich der am 16. Oktober 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- auf den Widerruf zu verzichten und überdies sowohl von einer Verlängerung der Probezeit als auch von einer Verwarnung abzusehen. Sodann seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten in Abänderung des angefochtenen Urteils je zur Hälfte ihm sowie dem Staat aufzuerlegen, und es sei ihm ausserdem eine Parteientschädigung in der Höhe der Hälfte der seit dem Erlass des ersten Strafbefehls vom 3. Januar 2017 entstandenen Anwaltskosten von Fr. 2'802.40, mithin Fr. 1'401.20, zuzusprechen; dies alles http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Des Weiteren stellte der Beschuldigte die Anträge, es seien die gesamten vorinstanzlichen Akten beizuziehen und das ärztliche Zeugnis von Dr. C.____ vom 9. Februar 2018, den neuen Arbeitsvertrag des Beschuldigten mit der D.____ AG vom 20. Dezember 2017, die Honorarnote vom 15. März 2018 samt entsprechenden Klientenkarte sowie die Eingabe an die Geschäftsleitung der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2017 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen. Überdies sei die Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung auszuschliessen und direkt zur mündlichen Hauptverhandlung zu laden, ohne vorgängig eine schriftliche Berufungsbegründung einzufordern. Schliesslich seien dem Verteidiger sämtliche bei den Akten befindlichen Arztzeugnisse und medizinischen Berichte betreffend den Beschuldigten zu überlassen, eventualiter seien dem Verteidiger die gesamten Akten zur Einsichtnahme zuzustellen.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 3. April 2018 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. Hingegen begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, es sei – in Abweisung des Antrags des Beschuldigten auf direkte Ladung zur Berufungsverhandlung – der ordentliche Schriftenwechsel durchzuführen. Überdies sei die Staatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung vorzuladen und es sei ihr eine Kopie des Protokolls der erstinstanzlichen Verhandlung zukommen zu lassen.

D. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 11. April 2018 fest, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie die Privatklägerschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Zudem verfügte er, dass der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie dem Beschuldigten eine Kopie des Protokolls der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zugestellt wird, nahm in Gutheissung der Beweisanträge der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 15. März 2018 sämtliche monierten Dokumenten zu den Akten und lies diese zum Beweis zu. Des Weiteren stellte er fest, dass dem Beschuldigten in Gutheissung des entsprechenden Verfahrensantrags in einem späteren Verfahrensabschnitt die gesamten Akten zur Einsichtnahme zugestellt werden. Schliesslich fragte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie den Beschuldigten an, ob sie der Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren zustimmen.

E. Mit Eingabe vom 13. April 2018 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihr Einverständnis hinsichtlich der Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren mit.

F. Der Beschuldigte gab mit Eingabe vom 23. April 2018 bekannt, dass er der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht zustimme.

G. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, entschied mit Verfügung vom 24. April 2018, dass eine mündliche Berufungsverhandlung vor den Schranken der Berufungsinstanz durchgeführt und zudem in Gutheissung des entsprechenden Verfahhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rensantrags der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 15. März 2018 auf die Einholung einer vorgängigen schriftlichen Berufungsbegründung verzichtet wird. Ausserdem wurden Advokat Markus Trottmann mit Verfügung vom 24. April 2018 die gesamten Akten zur Einsichtnahme zugestellt.

H. Mit Stellungnahme vom 18. Mai 2018 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, es sei die Berufung abzuweisen, das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen und die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.

I. Der Privatkläger verzichtete mit Eingabe vom 9. Mai 2018, beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, eingegangen am 25. Mai 2018, auf eine Stellungnahme.

J. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 wies der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Antrag des Beschuldigten, es sei die Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung auszuschliessen, ab.

K. Anlässlich der heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erscheinen der Beschuldigte, B.____, mit seinem Verteidiger, Advokat Markus Trottmann, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Parteien wiederholen ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Parteien, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

2. Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 7. Dezember 2017 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 15. Dezember 2017 (Berufungsanmeldung) respektive vom 15. März 2018 (Beruhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht fungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.

II. Materielles 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund der Tatsache, wonach im vorliegenden Fall nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in Anbetracht des Verbots der "reformatio in peius“ das vorinstanzliche Urteil nur entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, hingegen nicht verschärfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Konkret beanstandet der Beschuldigte das Strafmass, die Dauer der Probezeit, die Verwarnung in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ausgesprochene Vorstrafe vom 5. Februar 2014, den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ausgesprochenen Vorstrafe vom 16. Oktober 2014, die erstinstanzliche Kostenverlegung sowie die Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

2. Strafzumessung 2.1 Ausgangslage und Vorbringen der Parteien 2.1.1 Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 führt die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel- Landschaft aus, der Beschuldigte habe sich am 21. Februar 2015, zwischen 00.10 und 00.13 Uhr, am Bahnhof Pratteln zwischen die Tür des Zugs gestellt, um das Schliessen der Tür und somit die Weiterfahrt zu verhindern. Nachdem der Beschuldigte die Tür trotz Lautsprecherdurchsage nicht freigegeben habe, habe sich der damalige Lokomotivführer und heutige Privatkläger zum Beschuldigten begeben, um ihn darum zu bitten, aus der Tür zu treten. In der Folge habe der Beschuldigte die Worte "Was isch? Halt Schnurre, Arschloch" geäussert und dem Privatkläger unvermittelt mit der Faust einen Schlag gegen die linke Wange sowie einen Fusstritt gegen den linken Oberschenkel versetzt. Der Privatkläger habe dadurch eine geschwollene Lippe sowie Schmerzen am Oberschenkel erlitten. Folgerichtig habe sich der Beschuldigte der Beschimpfung, der Tätlichkeiten sowie der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig gemacht.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1.2 In Bezug auf die Strafzumessung macht der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts geltend, angesichts des Strafrahmens der Beschimpfung von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen erweise sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen als deutlich zu hoch. Insbesondere gehe die Vorderrichterin zu Unrecht davon aus, dass er den Privatkläger als Lokomotivführer erkannt habe. Im Gegenteil sei die Anklage wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte fallen gelassen worden, zumal er nicht realisiert habe, dass es sich beim Privatkläger um eine Autoritätsperson gehandelt habe. Ferner sei fraglich, ob die Vorstrafe einschlägig und nicht bloss tatähnlich sei. Insgesamt sei die Geldstrafe daher auf 10 Tagessätze zu je Fr. 90.-- zu reduzieren. Die Busse sei zudem aufgrund seiner finanziellen Situation auf Fr. 1'000.-- herabzusetzen.

2.1.3 Demgegenüber legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung dar, aufgrund der langen Verfahrensdauer liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Hinsichtlich der tragischen Kindheit sei sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die vorliegende Delinquenz im Erwachsenenalter getätigt habe. Überdies sei er dannzumal in Behandlung gewesen.

2.2 Allgemeines zur Strafzumessung 2.2.1 Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

2.2.2 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

2.2.3 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2).

2.3 Strafrahmen Vorliegend wurde der Beschuldigte der Beschimpfung, der Tätlichkeiten sowie der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig gesprochen. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzulegen. Demzufolge ist in casu für die Festlegung der Strafe der Strafrahmen der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen massgebend.

2.4 Tatkomponenten Betreffend die objektiven Tatkomponenten sowie die subjektive Tatschwere ist grundsätzlich auf die Erwägungen des Strafgerichts (S. 11 f. des angefochtenen Urteils) zu verweisen, welche sich durchwegs als sachlich zutreffend erweisen. Ergänzend ist in Bezug auf die subjektive Tatschwere festzustellen, dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, wonach dem Beschuldigten die Funktion des Privatklägers, nämlich jene des Lokomotivführers, im Tatzeitpunkt bewusst war. Im Gegenteil gab der Privatkläger anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 5. Mai 2017 zu Protokoll, keine Uniform getragen zu haben. Er habe sich gegenüber dem Beschuldigten auch nicht als Lokomotivführer zu erkennen gegeben (act. 143 ff.). Entgegen den Darlegungen der Strafgerichtsvizepräsidentin kann dem Beschuldigten daher nicht vorgeworfen werden, er habe einzig aus dem Grund gehandelt, um sich die Zurechtweisung einer Autoritätsperson nicht gefallen zu lassen. Gleichwohl kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, aus dem Nichts und ohne jedwelchen sachlichen Anlass, delinquierte. In Würdigung der vorliegenden sowie im erstinstanzlichen Urteil geschilderten tatbezogenen Umstände erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis das Tatverschulden in Bezug auf den Tatbestand der Beschimpfung als mittelschwer. Dies hat in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zur Folge, dass dem vorgängig definierten Verschulden entsprechend die (hypothetische) tatbezogene Geldstrafe auf 40 Tagessätze festzusetzen ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5 Täterkomponenten 2.5.1 Die (hypothetische) tatbezogene Strafe ist nunmehr aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen. Betreffend die Täterkomponenten hat das Strafgericht das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil (S. 12) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle zu verweisen ist. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führt der Beschuldigte in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse ergänzend aus, er habe eine Ausbildung als Lastwagenführer absolviert. Anschliessend habe er zusätzlich eine Lehre im Verkauf bei der E.____ AG abgeschlossen und sei sodann bei der F.____ AG tätig gewesen, bevor er nunmehr als Verkaufsberater zur D.____ AG gewechselt habe. Überdies sei er verlobt und wolle noch in diesem Jahr seine Verlobte heiraten. Ferner leider er an einer Panikstörung, wobei er nahezu täglich einen Panikanfall habe, ohne dass ein diesbezüglicher Auslöser vorhanden wäre. Diese psychische Krankheit führe er auf seine Jugend zurück, in welcher er sowohl körperliche als auch sexuelle Gewalt durch seinen Stiefvater erlebt habe. Diese Erfahrungen seien für ihn nach wie vor ausgesprochen belastend (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Protokoll KGer], S. 3 ff.).

2.5.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Täterkomponenten erweisen sich grundsätzlich als sorgfältig und sachlich zutreffend, weshalb ihr namentlich in Bezug auf die in mittlerem Ausmass straferhöhend zu berücksichtigende Vorstrafe, die neutral zu wertende nicht vorhandene aufrichtige Reue und Einsicht sowie die in mittlerem Ausmass strafreduzierende Verletzung des Beschleunigungsgebots zuzustimmen ist. Gleichwohl ist festzustellen, dass vor den Schranken des Kantonsgerichts deutlich wurde, dass der Beschuldigte nach wie vor stark an der von ihm in seiner Kindheit erlebten körperlichen sowie sexuellen Gewalt leidet. Mithin liegt eine schwer gestörte Beziehung zu seinem Stiefvater vor, wobei der Beschuldigte zu seinem leiblichen Vater nie eine enge Beziehung führte. Zu seiner Mutter sowie seinen Geschwistern pflegt der Beschuldigte aufgrund der belastenden Jugend keinen engen Kontakt mehr (Protokoll KGer, S. 4). Es zeigt sich somit, dass zwischen dem Beschuldigten und seinen wichtigsten Bezugspersonen eine schwer gestörte Beziehung besteht. Diesbezüglich ist in allgemeiner Weise festzustellen, dass sich derartige Umstände negativ auf die Entwicklung von Jugendlichen auswirken können und in Einzelfällen das Strafbedürfnis ausnahmsweise zu reduzieren vermögen (vgl. GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 12; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 285). Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist in casu ein derartiger Ausnahmefall zu bejahen. Dies begründet sich zum einen mit der kurzen Zeitspanne zwischen der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz und dem den Beschuldigten schwer belastenden Lebensabschnitt sowie der offenbar nach wie vor bestehenden Folgeerscheinungen des damals erfahrenen Leides. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es daher als angemessen, die schwierige Jugendzeit des Beschuldigten zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt erweisen sich die Täterkomponenten daher als spürbar strafreduzierend.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.6 Strafmass In Beachtung der vorstehenden täterbezogenen Umstände, namentlich auch der im Vergleich zur Vorinstanz zusätzlich zu berücksichtigenden belastenden Jugendzeit, ist die (hypothetische) tatbezogene Geldstrafe von 40 Tagessätzen nunmehr um angemessene 10 Tagessätze auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu reduzieren.

2.7 Höhe des Tagessatzes 2.7.1 Im Weiteren rügt der Beschuldigte die Höhe des Tagessatzes als zu hoch. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.-- und höchstens Fr. 3'000.--. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.-- gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Massgebend ist somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind indes gleichbedeutend und umfassend zu berücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten abzuweichen. Die persönlichen Verhältnisse des Täters sind für die Tagessatzhöhe nur relevant, soweit sie finanzielle Auswirkungen haben (z.B. Familien- und Unterstützungspflichten). Ansonsten sind die persönlichen Verhältnisse (z.B. Vorleben, Strafempfindlichkeit) bei der Verschuldenswürdigung im Rahmen der Bemessung der Anzahl Tagessätze zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes ist kein rein rechnerischer Vorgang, sondern eine richterliche Würdigung erhöhender und reduzierender Umstände (ANNETTE DOLGE, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 34 N 45 ff.).

2.7.2 In casu ist vorab festzustellen, dass der Beschuldigte zwar beantragt, die Höhe des Tagessatzes sei auf Fr. 90.-- zu reduzieren, allerdings begründet er dieses Rechtsbegehren in keiner Weise. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Mithin hat der Berufungskläger nicht nur exakt anzugeben, welche Punkte des vorinstanzlichen Urteils er anficht, sondern auch substantiiert und konkretisierend darzulegen, welche Gründe eine Änderung des angefochtenen Urteilsdispositivs nahelegen. Die Berufungsinstanz hat nicht das gesamte erstinstanzliche Urteil in jedem einzelnen Punkt zu überprüfen, sondern darf sich auf die vom Berufungskläger geltend gemachten Rügen beschränken, welche sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen haben. Angesichts des Umstands, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes in keiner Weise mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt, kann grundsätzlich auf die widerspruchsfreien und in sich stimmigen Erwägungen des Urteils der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 7. Dezember 2017 verwiesen werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich eine neue Arbeitsstelle angetreten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gibt er diesbezüglich zu Protokoll, sein Bruttolohn betrage derzeit Fr. 6'000.-- (Protokoll KGer, S. 5). Unter Berücksichtigung der üblichen Lohnabzüge resultiert ein Nettoeinkommen des Beschuldigten von mindestens Fr. 5'200.-- pro Monat bzw. mindestens Fr. 173.35 pro Tag. Dieser Betrag ist in der Folge um den praxisgemäss vorzunehmenden Pauschalabzug von 30% zu reduzieren, was einen Tagessatz in der Höhe von mindestens Fr. 121.-- ergibt. Anderweitige wirtschaftliche oder persönliche Verhältnisse, welche für die Bemessung des Tagessatzes von Relevanz wären, wie beispielsweise tatsächlich geleistete Unterhaltsbeiträge, sind in casu keine ersichtlich. Auch werden seitens des Beschuldigten keine derartigen Faktoren geltend gemacht. Somit erhellt, dass der Tagessatz rein rechnerisch mindestens Fr. 121.-- beträgt. Unter Berücksichtigung des Verbots der "reformatio in peius" sowie des dem Strafrichter bei der Bemessung des Tagessatzes zukommenden Ermessens erweist sich der Tagessatz von Fr. 120.-- in Bezug auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten keineswegs als unangemessen, weshalb dessen Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.

2.8 Aufschub des Vollzugs 2.8.1 Gelangt das Gericht zum Erkenntnis, dass eine Geldstrafe auszusprechen ist, so hat es im Anschluss daran über deren Vollzug zu befinden. Mithin kann die Geldstrafe bedingt (Art. 42 StGB) oder unbedingt ausgesprochen werden. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall darf die Berufungsinstanz angesichts des Verbots der "reformatio in peius" (vgl. vorstehend Ziffer 1.1) den erstinstanzlich gewährten bedingten Strafvollzug nicht überprüfen. Hingegen ist aufgrund der diesbezüglichen Rüge des Beschuldigten die Dauer der Probezeit zu prüfen.

2.8.2 Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB von zwei bis fünf Jahren richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist. Keine Rolle spielt nach herrschender Auffassung die Schwere der Tat. Insbesondere muss sich das Gericht zum Charakter des Verurteilten und zur konkreten Rückfallgefahr äussern (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 44 N 4).

2.8.3 Vorab ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte seit der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz vom 21. Februar 2015 während über drei Jahren wohlverhalten hat. Ausserdem hat der Beschuldigte in seinem Privatleben klarerweise an Stabilität gewonnen, zumal er mit Hilfe von Therapiesitzungen den Umgang mit seiner Krankheit sowie seiner belastenden Jugendzeit gelernt hat. Des Weiteren ist der Beschuldigte offenbar in einer festen Beziehung und will seine Freundin in Kürze heiraten. Es ist daher festzustellen, dass sich die Lebensumstände des Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigten deutlich positiv entwickelt haben. Die Gefahr der Rückfälligkeit erscheint daher im Vergleich zum Tatzeitraum als herabgesetzt und die Persönlichkeit des Beschuldigten als wesentlich gestärkt. Indes kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte wiederholt während der Probezeit delinquiert hat. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich zwar nicht, die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren zu reduzieren, gleichwohl ist der geringeren Rückfallgefahr sowie den gefestigten persönlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, weshalb die Probezeit auf drei Jahre festzulegen ist.

2.9 Busse 2.9.1 Im Weiteren ist sowohl für die Verurteilung wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) als auch jene wegen der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Art. 57 Abs. 4 lit. e des Personenbeförderungsgesetzes, PBG, SR 745.1) eine Busse auszusprechen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.--. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe ist somit primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. Im Unterschied zu Geldstrafen erfordert das Gesetz bei Bussen nicht, dass der Richter ausweist, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse bei der Bussenbemessung gewichtet werden (STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 106 N 19).

2.9.2 Der Beschuldigte macht geltend, die erstinstanzlich ausgesprochene Busse von Fr. 1'500.-- sei in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse zu hoch. Somit erhellt, dass der Beschuldigte die Ausführungen der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft betreffend das Verschulden nicht rügt. Diese erweisen sich ohnehin als sachlich zutreffend, weshalb auf diese verwiesen werden kann. In Bezug auf die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten zeigt sich ferner, dass dieser derzeit einen Bruttolohn in der Höhe von Fr. 6'000.-- erwirtschaftet (Protokoll KGer, S. 5). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich daher keineswegs als angespannt. Unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten, dessen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse und des Höchstbetrags der Busse von Fr. 10'000.-- sowie in Anwendung des Asperationsprinzips zufolge mehrere mit Busse zu bestrafenden Straftaten (Art. 49 Abs. 1 StGB) erachtet das Kantonsgericht die Busse für die Tätlichkeiten sowie die Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz von insgesamt Fr. 1'500.-- als keinesfalls zu hoch. Da angesichts des Verbots der "reformatio in peius" (vgl. vorstehend Ziffer 1.1) eine Erhöhung der Busse ohnehin nicht in Frage kommt, ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.10 Fazit In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 120.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-- zu verurteilen.

3. Widerruf der Vorstrafen 3.1 Die Vorinstanz legt in ihrem Urteil vom 7. Dezember 2017 dar, der Beschuldigte habe aus dem Urteil vom 16. Oktober 2014 keine Lehren gezogen und sei ungeachtet der Warnwirkung der erneut bedingt ausgesprochenen Strafe und der Verlängerung der Probezeit erneut straffällig geworden. Auch seien weder Einsicht noch Reue auszumachen. Stattdessen suche der Beschuldigte die Verantwortlichkeit bei anderen Beteiligten, weshalb ihm eine schlechte Prognose zu stellen sei. Die einschlägige Vorstrafe vom 16. Oktober 2014 sei daher zu widerrufen. Hingegen sei die Vorstrafe vom 5. Februar 2014 nicht einschlägig und betreffe zudem kein Verhalten, welches auf den problematischen Umgang mit Alkohol zurückzuführen sei, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich bloss verwarnt werde.

3.2 Der Beschuldigte seinerseits bringt vor den Schranken des Kantonsgerichts vor, es könne keine Schlechtprognose gestellt werden, zumal er ein geregeltes Leben führe, einer Arbeitstätigkeit nachgehe und sich in einer festen Beziehung befinde. Die dreimalige Delinquenz sei auf seine persönliche Problematik hinsichtlich der Panikstörung zurückzuführen. Er habe Angst um seine Existenz gehabt und sei unzufrieden gewesen. Zwischenzeitlich habe sich jedoch viel verändert, zumal er die Situation reflektiert und ärztliche sowie psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe. Nunmehr habe er sein Leben unter Kontrolle. Es sei daher von einer guten Prognose auszugehen, weshalb auf den Widerruf zu verzichten und von der Verwarnung abzusehen sei.

3.3 Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Erforderlich für den nachträglichen Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafe sind somit kumulativ eine Rückfalltat und eine damit verbundene ungünstige Prognose. Fehlt eine ungünstige Prognose, so ist vom Widerruf abzusehen (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 46 N 7, 41 ff.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140, E. 4.4).

3.4 Vorliegend ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 14. August 2018 zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 5. Februar 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 26. August 2013, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 9 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt wurde. Ferner wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2014 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 31. Juli 2014, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu gemeinnütziger Arbeit in der Höhe von 48 Stunden verurteilt. Mit besagtem Strafbefehl vom 16. Oktober 2014 wurde überdies auf den Widerruf der bedingt vollziehbaren Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 5. Februar 2014 verzichtet, indes wurde die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist. Dessen ungeachtet delinquierte der Beschuldigte am 21. Februar 2015 erneut, was zum vorliegenden Strafverfahren führte. In strafrechtlicher Hinsicht erweist sich das Vorleben des Beschuldigten daher als belastend, zumal er aus den gegen ihn bedingt ausgesprochenen Strafen offenbar keine Lehren gezogen hat. Gleichwohl ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte nunmehr seit dem 21. Februar 2015 während über drei Jahren wohlverhalten hat. Zudem kann im Hinblick auf das für die Einschätzung des Rückfallrisikos unerlässliche Gesamtbild der Täterpersönlichkeit nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte seit seiner Jugend durchgehend arbeitstätig war, wobei es – soweit dies aus den Akten ersichtlich ist – zu keinen Beanstandungen der Arbeitgeber gekommen ist. Vielmehr versuchte sich der Beschuldigte stetig weiterzuentwickeln und schloss nach seiner Lehre als Lastwagenfahrer eine Zweitausbildung als Verkäufer ab. Ausserdem führt er eine feste Beziehung und wird seine Freundin offenbar in Kürze heiraten. Mithin ist der Beschuldigte gut integriert und lebt in gefestigten persönlichen Verhältnissen. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde (Erwägung 2.8.3 des vorliegenden Urteils) hat der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, mit Hilfe von Therapiesitzungen zwischenzeitlich den Umgang mit seiner Krankheit sowie seiner belastenden Jugendzeit gelernt zu haben. Auch wenn ein Rückfall angesichts der strafrechtlichen Vorbelastung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, so ist gleichwohl zu konstatieren, dass die persönlichen Verhältnisse deutlich an Stabilität gewonnen haben und eine ausgesprochen positive Entwicklung des Charakters des Beschuldigten ersichtlich ist, weshalb das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit zum aktuellen Zeitpunkt keine ungünstige Prognose mehr zulässt. Folgerichtig ist in Abändehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung des Urteils der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 7. Dezember 2017 von einem Widerruf der am 16. Oktober 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, neben der Anordnung gemeinnütziger Arbeit von 48 Stunden, bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, abzusehen. Des Weiteren erachtet das Kantonsgericht unter den vorliegenden Gegebenheiten auch weder eine Verwarnung des Beschuldigten noch eine Verlängerung der Probezeiten der beiden Vorstrafen als notwendig, um die Bewährungsaussichten des Beschuldigten zu erhöhen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die auf drei Jahre festgesetzte Probezeit betreffend die in casu bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- ausreicht, um den Beschuldigten von einer erneuten Delinquenz abzuhalten. Demzufolge ist auf die seitens der Vorinstanz hinsichtlich der am 5. Februar 2014 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, neben einer Busse von Fr. 500.--, bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 9 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, durch das Urteil der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 16. Oktober 2014 um 1 Jahr verlängert, ausgesprochene Verwarnung ebenso zu verzichten. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesen Punkten daher gutzuheissen.

4. Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten 4.1 Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 erwog die Vorderrichterin in Bezug auf die Kosten des Verfahrens, dass trotz des erfolgten Freispruchs keine Kostenausscheidung vorzunehmen sei, da sämtliche Untersuchungshandlungen ohnehin angefallen wären und der Freispruch lediglich auf eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht zurückzuführen sei.

4.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihn zunächst wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig sprechen wollen. Nachdem er gegen diesen ersten Strafbefehl Einsprache erhoben habe, habe ihn die Staatsanwaltschaft im zweiten Anlauf wegen versuchter einfacher Körperverletzung schuldig sprechen wollen. Die Strafgerichtsvizepräsidentin habe ihn schliesslich von der Anklage der versuchten Körperverletzung freigesprochen. Während die Staatsanwaltschaft mit beiden Strafbefehlen jeweils eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgesprochen habe, habe die Vorinstanz die Höhe der Strafe mehr als halbiert. Dementsprechend seien die Verfahrenskosten hälftig aufzuteilen.

4.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bringt mit Stellungnahme vom 18. Mai 2018 vor, der Strafbefehl vom 1. Juni 2017 unterscheide sich von jenem vom 3. Januar 2017 einzig in der rechtlichen Würdigung desselben Lebenssachverhalts. Somit erweise sich der gesamte Untersuchungsaufwand als erforderlich und es sei kein Teilfreispruch ergangen, weshalb keine Veranlassung bestehe, die Verlegung der Kosten zu Gunsten des Beschuldigten zu verändern.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N 6).

4.5 Vorliegend wurde der Beschuldigte zunächst mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Januar 2017 wegen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig gesprochen (act. 113 ff.). Nachdem er gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhob, erklärte ihn die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit neuem Strafbefehl vom 1. Juni 2017 der versuchten einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung sowie der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig (act. 153 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte erneut Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am Strafbefehl festhielt und die Akten dem Strafgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. In der Folge erklärte die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft mit vorliegend angefochtenem Urteil vom 7. Dezember 2017 den Beschuldigten in teilweiser Abänderung des Strafbefehls vom 1. Juni 2017 der Beschimpfung, der Tätlichkeiten sowie der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig. Mit vorstehendem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wird schliesslich die Berufung des Beschuldigten zwar teilweise gutgeheissen, allerdings bleibt es bei der Verurteilung wegen Beschimpfung, Tätlichkeiten sowie Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, zumal diese Schuldsprüche seitens des Beschuldigten nicht angefochten werden. Ferner zeigt sich, dass sämtliche dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten durchwegs auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. Mithin differenzieren sich die unterschiedlichen Verurteilungen (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchte einfache Körperverletzung resp. Tätlichkeiten) bloss in zwei Punkten, nämlich dem Umstand, ob für den Beschuldigten ersichtlich war, dass es sich beim Opfer um den Lokomotivführer handelte, sowie hinsichtlich der vom Beschuldigten mit dem Schlag sowie dem Fusstritt verfolgten Absicht. Somit besteht zwischen sämtlichen dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen ein enger und direkter Zusammenhang, wobei sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht jedes Anklagepunkts sachlich notwendig waren, zumal es sich dabei um den identischen Sachverhaltskomplex handelt. Folgerichtig sind sämtliche Kosten durch den Beschuldigten verursacht, weshalb sich in casu keine Aufteilung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten rechtfertigt. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt daher in Abweisung der Berufung zu bestätigen.

5. Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren 5.1 Schliesslich rügt der Beschuldigte die vorinstanzliche Abweisung seines Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Zur Begründung bringt er vor den Schranken des Kantonsgerichts unter Hinweis auf seine Ausführungen betreffend die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten vor, es sei ihm die Hälfte der seit Erlass des ersten Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2017 entstandenen Anwaltskosten zurückzuerstatten, zumal das Strafmass um mehr als die Hälfte halbiert worden sei.

5.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Beschuldigte einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Strafbehörde kann gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c).

5.3 Der Entscheid über die Auferlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Von diesem Grundsatz ist nur abzusehen, wenn Gründe vorliegen, welche ein ausnahmsweises Abweichen von der präjudiziellen Wirkung der Kostenauflage sachlich zu rechtfertigen vermögen (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2; BGer 6B_637/2013 vom 19. September 2013, E. 2.2 f.; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 7a; YVONA GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 430 N 2).

5.4 In casu ist vorab auf die vorstehenden Erwägungen zur Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziffer 4 des vorliegenden Urteils) hinzuweisen, wonach diese vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Unter Berücksichtigung der präjudiziellen Wirkung der Kostenauflage in Bezug auf die Entschädigungsfrage zeigt sich somit, dass dem Beschuldigten keine Parteientschädigung auszurichten ist. Namentlich sind auch keine Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung vom Prinzip der präjudiziellen Wirkung der Kostenauflage sachlich zu rechtfertigen vermögen. Ergänzend ist anzumerken, dass der vorliegende Freispruch vom Vorhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurf der versuchten einfachen Körperverletzung lediglich auf einer anderen rechtlichen Qualifikation desselben Sachverhalts beruht, zumal der Beschuldigte basierend auf demselben Lebenssachverhalt wegen der Tätlichkeiten schuldig gesprochen wurde. Es ist daher augenscheinlich, dass der Beschuldigte das vorliegende Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Die bloss andere rechtliche Qualifikation desselben Sachverhalts vermag mithin keinen Anspruch auf Parteientschädigung zu begründen (YVONA GRIESSER, a.a.O., Art. 430 N 2). Somit erhellt, dass der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung seitens der Vorderrichterin zu Recht abgewiesen wurde, weshalb die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen ist.

III. Kosten […]

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 7. Dezember 2017, auszugsweise lautend:

"1. B.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Juni 2017 der Beschimpfung, der Tätlichkeiten sowie der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig erklärt und verurteilt:

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 120.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren,

zu einer Busse von Fr. 1‘500.--,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen,

in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 57 Abs. 4 lit. e PBG, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB.

2. B.____ wird von der Anklage der versuchten Körperverletzung freigesprochen.

3. Die am 05. Februar 2014 von der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland, neben einer Busse von Fr. 500.--, bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 9 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Oktober 2014 um 1 Jahr verlängert, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wird der Beurteilte verwarnt.

4. Die am 16. Oktober 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, neben der Anordnung gemeinnütziger Arbeit von 48 Stunden, bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen.

5. Die Zivilforderung von A.____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

6. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘450.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

7. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen."

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1, 3 und 4 wie folgt abgeändert:

1. B.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Juni 2017 der Beschimpfung, der Tätlichkeiten sowie der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig erklärt und verurteilt:

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 120.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren,

zu einer Busse von Fr. 1‘500.--,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen,

in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 57 Abs. 4 lit. e PBG, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die am 05. Februar 2014 von der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland, neben einer Busse von Fr. 500.--, bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 9 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Oktober 2014 um 1 Jahr verlängert, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt.

4. Die am 16. Oktober 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, neben der Anordnung gemeinnütziger Arbeit von 48 Stunden, bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt.

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel- Landschaft vom 7. Dezember 2017 bestätigt.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'575.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 4'500.-- sowie Auslagen von Fr. 75.--, gehen ein Drittel (Fr. 1'525.--) zu Lasten des Staates und zwei Drittel (Fr. 3'050.--) zu Lasten des Beschuldigten.

III. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'238.45 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 95.40, insgesamt somit Fr. 1'333.85, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

http://www.bl.ch/kantonsgericht

460 18 99 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.08.2018 460 18 99 — Swissrulings