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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.01.2019 460 18 207

8 gennaio 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·7,882 parole·~39 min·5

Riassunto

Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Januar 2019 (460 18 207) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Fahrlässige schwere Körperverletzung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Privatklägerin und Berufungsklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Alexander Sami, Oberwilerstrasse 3, Postfach 82, 4123 Allschwil, Beschuldigter

Gegenstand Fahrlässige schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2017 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 17. Oktober 2017 sprach der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft B.____ von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und verwies die Schadenersatz- sowie die Genugtuungsforderungen von A.____ auf den Zivilweg (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner auferlegte der Vorderrichter die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'488.50 dem Staat (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und legte fest, dass die Kosten des Wahlverteidigers von B.____ von insgesamt Fr. 6'501.80 durch den Staat zu tragen seien (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich wies die Vorinstanz den Antrag von B.____ auf Genugtuung ab (Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____, vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner, mit Eingabe von 18. Oktober 2017 Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 21. Juni 2018 beantragte die Privatklägerin, der Beschuldigte sei der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. Ferner seien die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderungen der Privatklägerin dem Grundsatz nach – bei einer Haftungsquote von 100% – gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich sei der Privatklägerin eine Parteientschädigung sowohl für das Verfahren vor dem Strafgericht als auch für jenes vor dem Kantonsgericht zuzusprechend und die ordentlichen Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 26. Juni 2018 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. Des Weiteren verzichte sie auf die Teilnahme an einer allfälligen Verhandlung vor dem Kantonsgericht.

D. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 18. Juli 2018 fest, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie der Beschuldigte weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben.

E. Mit Berufungsbegründung vom 5. September 2018 beantragte die Privatklägerin in teilweiser Abänderung ihrer mit Berufungserklärung vom 21. Juni 2018 gestellten Rechtsbegehren, der Beschuldigte sei der fahrlässigen schweren Körperverletzung, eventualiter der Verletzung von Verkehrsregeln, schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. Im Übrigen wiederholte die Privatklägerin ihre mit Berufungserklärung vom 21. Juni 2018 gestellten Anträge.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm mit Berufungsantwort vom 10. September 2018 Stellung zur Berufungsbegründung der Privatklägerin vom 5. September 2018.

G. Mit Berufungsantwort vom 12. November 2018 begehrte der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Alexander Sami, es sei die Berufung der Privatklägerin abzuweisen und das Urteil des Strafgerichtspräsidenten zu bestätigen. Demzufolge sei er von Schuld und Strafe freizusprechen und die unbezifferten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Privatklägerin. Im Weiteren sei ihm eine angemessene Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen.

H. Die Privatklägerin teilte mit Eingabe vom 20. November 2018 mit, dass sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens anstelle einer mündlichen Berufungsverhandlung einverstanden sei.

I. Mit Eingabe vom 26. November 2018 teilte der Beschuldigte sein Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens anstelle einer mündlichen Berufungsverhandlung mit.

J. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 29. November 2018 fest, dass innert mit Verfügung vom 14. November 2018 angesetzter nicht erstreckbarer Frist keine Partei die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat. Ferner verfügte er, dass die Berufung gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO im schriftlichen Verfahren behandelt und das Urteil des Berufungsgerichts den Parteien schriftlich eröffnet wird.

K. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin reichte mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 seine Honorarnote ein.

L. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 legte der Verteidiger des Beschuldigten seine Honorarnote für den Zeitraum vom 19. Oktober 2017 bis zum 23. Oktober 2017 sowie jene für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 17. Dezember 2018 ins Recht.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2017 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 18. Oktober 2017 (Berufungsanmeldung) respektive vom 21. Juni 2018 (Berufungserklärung) hat die Privatklägerin die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).

3. Mit Berufungsantwort vom 12. November 2018 macht der Beschuldigte geltend, auf das Eventualbegehren der Privatklägerin, wonach er der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen sei, sei nicht einzutreten. Zur Begründung führt der Beschuldigte aus, die Berufungsklägerin sei in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nicht zur Berufung legitimiert.

4. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Im Übrigen kann die Privatklägerschaft in allen Punkten Berufung erheben, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Voraussetzung für die Legitimation zur Anfechtung des Schuldpunktes ist, dass sich die Privatklägerschaft nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO im Strafpunkt konstituiert hat (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N 5; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 15). Im Weiteren ergibt sich das erforderliche rechtlich geschützte Interesse daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist (VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 382 N 7; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 382 N 2).

5. In casu ist fraglich und daher nachfolgend zu prüfen, ob die Berufungsklägerin in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist resp. ob ihr in dieser Hinsicht überhaupt die Stellung als Privatklägerin zukommt. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen, als Privatklägerschaft. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Demzufolge ist als Geschädigter anzusehen, wer Träger des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzungen oder Gefährdungen geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit denjenigen Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 258, E. 2.3; GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 88).

Nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob die Berufungsklägerin durch die dem Beschuldigten vorgeworfene einfache Verkehrsregelverletzung unmittelbar in ihren Rechten verletzt wurde. Mithin stellt sich die Frage nach dem durch Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) geschützten Rechtsgut.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei Art. 90 Abs. 1 SVG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das eine Handlung wegen ihrer typischen Gefährlichkeit allgemein mit Strafe bedroht, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät. Art. 90 Abs. 1 SVG schützt den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen, mithin allgemeine Interessen. Demgegenüber werden Individualrechtsgüter wie Leib und Leben oder das Eigentum durch die Verkehrsregeln nur mittelbar geschützt. Folglich ist der bei einer Verkehrsregelverletzung allenfalls eintretende Schaden nicht die unmittelbare, sondern bloss eine mittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung, zumal Individualrechtsgüter durch die Verkehrsregelverletzung nicht notwendigerweise (mit)beeinträchtigt werden (BGE 138 IV 258, E. 3.1 ff.; GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N 88). Das Bundesgericht erachtet in seiner bisherigen Rechtsprechung bei Verkehrsunfällen mit Tötung oder Körperverletzung den durch einen anderen Verkehrsteilnehmer verwirklichten Tatbestand des Strafgesetzbuchs als massgebend für die Geschädigtenstellung, nicht aber (auch) die vom anderen Verkehrsteilnehmer begangene Straftat der Verkehrsregelverletzung. Daraus ergibt sich, dass die als Folge einer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG an einer Kollision beteiligte Person im Hinblick auf die Widerhandlung gegen das SVG nicht in ihren eigenen Interessen unmittelbar verletzt und demzufolge nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist. Vielmehr besteht einzig in Bezug auf die unfallbedingte fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, StGB, SR 311.0) eine Geschädigtenstellung. Folgerichtig kann sich die betroffene Person hinsichtlich der Widerhandlung gegen das SVG nicht als Privatklägerin gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO konstituieren und demzufolge auch nicht am Strafverfahren beteiligen. Mithin ist die bei einem Verkehrsunfall verletzte Person allein in Bezug auf die Straftat der fahrlässigen Körperverletzung unmittelbar beeinträchtigt, nicht jedoch hinsichtlich der vom anderen Verkehrsteilnehmer allenfalls zusätzlich begangenen Straftat der Verletzung von Verkehrsregeln (BGer 6B_399/2012 vom 12. November 2012, E. 2; BGE 138 IV 258, E.3.1.3). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Hinsichtlich des vorliegenden Falls zeigt sich daher, dass der Berufungsklägerin einzig in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene fahrlässige schwere Körperverletzung die Geschädigtenstellung zukommt, hingegen nicht bezüglich einer allfälligen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Mit Eingabe vom 7. April 2016 (act. 99) hat sich die Berufungsklägerin daher einzig in Bezug auf die fahrlässige Körperverletzung im Strafpunkt als Privatklägerin konstituiert. Mangels rechtlich geschützten Interesses ist die Berufungsklägerin somit hinsichtlich einer allfälligen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nicht zur Berufung legitimiert, weshalb auf das Begehren, der Beschuldigte sei eventualiter der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen, nicht einzutreten ist.

6. Im Übrigen erfüllt die Berufung der Privatklägerin – soweit sie die dem Beschuldigten vorgeworfene fahrlässige schwere Körperverletzung betrifft – sämtliche Formalien, weshalb insoweit auf die Berufung einzutreten ist.

II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel- Landschaft vom 17. Oktober 2017 hat einzig die Privatklägerin ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung aufgrund der Anträge der Privatklägerin in ihrer Berufungserklärung vom 21. Juni 2018 gegen den Freispruch des Beschuldigten von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung, die Verweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg, die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Auferlegung der Kosten der Wahlverteidigung des Beschuldigten zu Lasten der Staatskasse. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1 Der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft erwog in seinem Urteil vom 17. Oktober 2017, dem Beschuldigten werde seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vorgeworfen, am 21. Oktober 2014 mit seinem Personenwagen in den Kreisverkehr am Kronenplatz in Binningen von der Oberwilerstrasse herkommend eingefahren zu sein und dabei die Privatklägerin, welche sich mit ihrem Fahrrad bereits im vortrittsberechtigten Kreisel befunden habe, übersehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht hen zu haben. Aufgrund der Unfallfotos, der Depositionen des Zeugen C.____ sowie der Parteiaussagen sei es durchaus möglich, dass die Privatklägerin zu schnell in den Kreisverkehr eingefahren sei, den Kreisel geschnitten habe und deshalb in das Auto des Beschuldigten gefahren sei. Diese Annahme sei nicht unwahrscheinlicher als die Annahme, dass der Beschuldigte die Privatklägerin übersehen habe, weil er ihr zu wenig Beachtung geschenkt habe. Folglich sei dem Beschuldigten nicht zweifelsfrei nachzuweisen, dass er die Privatklägerin pflichtwidrig übersehen habe. Entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" sei der Sachverhalt daher nicht erstellt und der Beschuldigte freizusprechen. Selbst wenn der Beschuldigte indes die Privatklägerin übersehen hätte, wäre dieser dennoch von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen, da lediglich eine einfache Körperverletzung erstellt und in der Anklageschrift geschildert sei. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung setze einen Strafantrag voraus, welcher vorliegend fehle.

2.2 In ihrer Berufungsbegründung vom 5. September 2018 bringt die Privatklägerin demgegenüber vor, entscheidend sei einzig, ob der vortrittsbelastete Autolenker die Verzeigungsfläche vor der Fahrradlenkerin habe befahren können, ohne diese zu behindern. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weshalb es zu einer Kollision gekommen sei. Hinzu komme, dass die Aussagen der Parteien in den entscheidrelevanten Punkten – entgegen den Darlegungen der Vorinstanz – übereinstimmen würden. Entsprechend würden eine zu hohe Geschwindigkeit oder ein krasser Fahrfehler der Privatklägerin nur dann eine Rolle spielen, wenn dadurch dem Beschuldigten die Möglichkeit genommen worden wäre, sich regelkonform zu verhalten. Ohnehin würden keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Privatklägerin vorliegen. Vielmehr hätte der Beschuldigte die Privatklägerin bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerken müssen. Somit sei der Beschuldigte in den Kreisverkehr eingefahren, als sich die Privatklägerin von links genähert habe, womit er dieser das Vortrittsrecht genommen habe und es zu einer Kollision gekommen sei. Des Weiteren sei in Bezug auf die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen anzumerken, dass Beckenringfrakturen einen langwierigen Heilungsverlauf aufweisen würden und ausserordentlichen schmerzhaft seien. Zudem sei während langer Zeit eine erholsame Nachtruhe nicht möglich. Hinzu komme, dass gemäss dem Arztbericht vom 24. Mai 2016 bei solchen Verletzungen lebenswichtige Strukturen in unmittelbarer Nähe seien. Auch sei die Privatklägerin mehrere Monate arbeitsunfähig gewesen. Dementsprechend würden Beckenringfrakturen in Kombination mit anderen Verletzungen praxisgemäss als schwere Körperverletzungen qualifiziert, weshalb in casu der objektive Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung erfüllt sei.

2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits macht mit Berufungsantwort vom 10. September 2018 geltend, dem Beschuldigten könne aufgrund der Aktenlage kein pflichtwidriges Tatverhalten nachgewiesen werden. Dessen ungeachtet vertrete die Staatsanwaltschaft die Meinung, dass es sich bei einer Beckenringfraktur um eine schwere Körperverletzung handle.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Der Beschuldigte legt mit Berufungsantwort vom 12. November 2018 dar, die Aussagen der Privatklägerin würden seinen eigenen Depositionen widersprechen. Hingegen würden die Darlegungen des Zeugen C.____, wonach die Privatklägerin mit hoher Geschwindigkeit ungebremst in den Kreisverkehr eingefahren sei, so dass der Beschuldigte keine Möglichkeit gehabt habe, die Privatklägerin rechtzeitig zu sehen, seine eigenen Aussagen stützen. Folglich könne ihm nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass er die Privatklägerin pflichtwidrig übersehen habe. Ferner sei aufgrund der Akten ersichtlich, dass keine schwere Körperverletzung gegeben sei, zumal sich die Privatklägerin nie in unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe, die Knochenbrüche vollständig verheilt seien und die Privatklägerin ausserdem wieder zu 100% arbeitsfähig sei. Im Übrigen sei eine schwere Körperverletzung gar nicht angeklagt, da einzig die Fraktur genannt werde, hingegen keine Ausführungen zum Heilungsverlauf getätigt würden.

3. Fahrlässige schwere Körperverletzung 3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst auf den Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Hauptposten Therwil, vom 4. November 2014 (act. 117 ff.) sowie die Fotodokumentation vom 27. August 2015 (act. 67 ff., 139 ff.) zu verweisen. Aufgrund des Berichts der Polizei Basel- Landschaft, Hauptposten Therwil, vom 4. November 2014 ist – vorbehältlich der im besagten Bericht wiedergegebenen Depositionen der Parteien, auf welche nachstehend einzugehen sein wird (Erwägungen 3.2 ff.) – lediglich ersichtlich, dass keine unfallrelevanten Spuren festgestellt wurden (act. 123), und sich die Strasse im nassen Zustand befunden hat (act. 119, 123). Ferner war die Fahrertür des Personenwagens des Beschuldigten zerkratzt und eingedrückt, was laut dem Bericht offenbar auf den Unfall zurückzuführen sei (act. 129; vgl. die diesbezüglichen Fotos: act. 77 ff., 141). Weitergehende unfallrelevante Feststellungen der Polizei Basel-Landschaft sind dem nämlichen Bericht hingegen nicht zu entnehmen.

Des Weiteren ist auf den Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 5. August 2016 hinzuweisen. Diesem ist zu entnehmen, dass aufgrund der vorhandenen Spurenbilder nicht eindeutig gesagt werden könne, welches der beiden Fahrzeuge als erstes in den Kreisverkehr eingefahren sei. Jedoch erscheine es wahrscheinlicher, dass das Fahrrad vor dem Personenwagen im Kreisel gewesen sei. Für die Bestimmung der Einfahrreihenfolge der beiden Fahrzeuge sei allerdings deren jeweilige Einfahrgeschwindigkeit massgebend. Da diese Daten nicht bekannt seien, könne eine solche Berechnung nicht durchgeführt werden. Aufgrund der Fotodokumentation sei im Weiteren ersichtlich, dass der Dynamo des Fahrrads der Privatklägerin den Reifen nicht berührt habe. Dies bedeute, dass der Dynamo keinen Strom für die Lichtbetreibung habe erzeugen können. Es bestehe allerdings die Möglichkeit, dass sich der Dynamo durch die Kollisionsenergie selbständig vom Vorderreifen gelöst habe. Demzufolge könne nicht abschliessend gesagt werden, ob das Licht des Fahrrads eingeschalten gewesen sei oder nicht. Im Übrigen würden die Beschädigungen am Personenwagen darauf hindeuten, dass das Fahrrad mit grösster Wahrscheinlichkeit als erstes mit dem linken Kotflügel des Personenwahttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gens kollidiert sei. Ferner sei es aufgrund der Fahrdynamik während der Kollisionsphase naheliegend, dass der linke Aussenspiegel durch das Fahrrad oder dessen Lenkerin während des Anpralls eingeklappt worden sei. Ausserdem sei die Qualität der Fotoaufnahmen ungenügend, und die erstellten Schadenfotos seien nicht planparallel zum Fahrzeug erstellt worden. Auch würde sich auf keiner Aufnahme ein Referenzmass befinden. Dies habe zur Folge, dass die Spuren auf den Fotografien nur schwer erkennbar seien, und ein Spurenvergleich der beiden Fahrzeuge nur sehr bedingt möglich sei. Angesichts der Gegebenheit, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten nicht mehr in dessen Besitz befinde, habe keine nachträgliche Spurensicherung am Fahrzeug durchgeführt werden können. Schliesslich sei zwar eine Unfallskizze angefertigt worden. Da diese jedoch nicht korrekt in das System eingefügt worden sei, sei nunmehr keine Skizze vorhanden (act. 107 ff.).

3.2 Der Beschuldigte legte unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 21. Oktober 2014 gegenüber der Polizei Basel-Landschaft dar, er sei von der Oberwilerstrasse in den Kreisverkehr am Kronenplatz gefahren, wobei er beabsichtigt habe, bei der Paradiesstrasse den Kreisverkehr zu verlassen. Vor der Einfahrt in den Kreisel habe er nach links gesehen und niemanden erblickt, weshalb er in den Kreisverkehr gefahren sei. Kurz vor der Höhe der Ausfahrt in Richtung Hauptstrasse sei die Fahrradfahrerin mit seiner Fahrertür kollidiert. Er habe diese erst kurz vor dem Aufprall gesehen, weshalb er keine Chance zur Verhinderung der Kollision gehabt habe (Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Hauptposten Therwil, vom 4. November 2014, act. 131).

Sodann verwies der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 5. Oktober 2015 auf seine im Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 4. November 2014 wiedergegebenen Aussagen und gab ergänzend zu Protokoll, er sei vom Schloss Binningen herkommend auf den Kreisverkehr zugefahren und habe sich vor der Einfahrt mit einem Blick nach links vergewissert, dass er keinen Verkehrsteilnehmer behindere. Er habe zwar ein anderes Fahrzeug gesehen, dies sei jedoch noch ausreichend weit entfernt gewesen, weshalb er in den Kreisel gefahren sei. Er habe nicht stark beschleunigt, sondern langsam Gas gegeben. In der Folge sei es zur Kollision gekommen. Zwar habe er vor der Einfahrt in den Kreisverkehr nicht vollständig angehalten, allerdings sei die Strasse an dieser Stelle leicht ansteigend. Er habe die Beschleunigung reduziert, worauf er – aufgrund der Steigung – bloss noch gerollt sei. Im Weiteren habe das Fahrzeug, welches er bei der Einfahrt in den Kreisel in ausreichender Entfernung erblickt habe, über grosse Scheinwerfer verfügt, welche nicht von einem Fahrrad stammen könnten. Er habe bloss einen Scheinwerfer des Fahrzeugs gesehen. Der zweite Scheinwerfer müsse durch etwas verdeckt worden sein. Aufgrund der Grösse des Scheinwerfers habe es sich jedoch um denjenigen eines Personenwagens handeln müssen (act. 207 ff.).

Vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft wiederholte der Beschuldigte seine bisherigen Depositionen erneut und legte überdies dar, vor dem Kreisel könne man nur Schritttempo fahren, zumal eine Vielzahl von Fussgängern die Strassenseite wechsle. Bevor er in den http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kreisel gefahren sei, habe er nach links gesehen, wobei er keinen Verkehrsteilnehmer in der Benkenstrasse erblickt habe. An das Licht, welches er gesehen haben soll, könne er sich nicht mehr erinnern (act. S 49 ff.).

3.3 Die Privatklägerin legte am Tag des Unfalls, mithin am 21. Oktober 2014, gegenüber der Polizei Basel-Landschaft als Beschuldigte dar, sie sei mit ihrem Fahrrad von ihrem Zuhause auf der Benkenstrasse in Richtung Kronenplatz gefahren. Vor dem Kreisverkehr habe sie ihre Geschwindigkeit reduziert und nach links gesehen. Da sich auf der linken Seite kein Verkehrsteilnehmer befunden habe, sei sie in den Kreisverkehr gefahren, wobei sie diesen in Richtung Hauptstrasse habe verlassen wollen. Auf der Höhe der Ausfahrt Hauptstrasse habe sie bemerkt, wie ihr von rechts ein Personenwagen den Weg abgeschnitten habe. In der Folge habe sie eine Kollision mit der linken Fahrzeugseite nicht mehr verhindern können. Im Übrigen wisse sie nicht, mit welcher Geschwindigkeit sie unterwegs gewesen sei, und ob sie vor der Kollision noch habe bremsen können. Hingegen sei sie sicher, dass sie das Fahrradlicht eingeschaltet habe (Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Hauptposten Therwil, vom 4. November 2014, act. 127).

Anlässlich ihrer Einvernahme als beschuldigte Person vom 27. August 2015 wiederholte die Privatklägerin im Wesentlichen ihre am 21. Oktober 2014 getätigten Aussagen und gab ergänzend zu Protokoll, als sie in den Kreisverkehr gefahren sei, habe sie den Beschuldigten wahrgenommen. Sie habe jedoch gedacht, sie könne zufahren, zumal sie Vortritt habe. In der Folge sei der Beschuldigte unvermittelt aus der Oberwilerstrasse in den Kreisverkehr "herausgeschossen." Sie habe angenommen, dass der Beschuldigte anhalten würde, was dieser allerdings nicht getan habe, weshalb es zur Kollision gekommen sei. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, um rechtzeitig zu bremsen. Ferner könne sie die von ihr gefahrene Geschwindigkeit mangels Tachometer an ihrem Fahrrad nicht exakt angeben. Jedoch habe sie ihre Hände jeweils durchgehend an den Bremshebeln, wobei sie vor der Einfahrt in den Kreisel mit Sicherheit abgebremst habe. Ferner seien die Strassen nass und voller Laub gewesen, weshalb sie nicht schnell habe fahren können, da sie andernfalls gestürzt wäre. Mithin habe sie ihre Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen angepasst. Im Übrigen könne sie über die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten keine Aussage tätigen (act. 199 ff.).

3.4 C.____ legte am 21. Oktober 2014 als Auskunftsperson dar, er habe den Unfall von seinem Wohnungsbalkon aus beobachtet. Die Fahrradfahrerin sei mit hoher Geschwindigkeit von der Benkenstrasse herkommend in Richtung Kreisverkehr gefahren, wobei sie vor dem Kreisel nicht abgebremst habe. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Privatklägerin in Richtung Hauptstrasse habe fahren wollen. Ferner sei der Personenwagen von der Oberwilerstrasse herkommend in den Kreisel gefahren, wobei er sich bereits im Kreisverkehr befunden habe, als es zum Unfall gekommen sei. Der Beschuldigte habe keine Möglichkeit gehabt, das Fahrrad zu sehen (Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Hauptposten Therwil, vom 4. November 2014, act. 133). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Sodann führte C.____ in seiner Befragung vom 27. August 2015 als Zeuge aus, er könne seine Depositionen vom 21. Oktober 2014 grundsätzlich bestätigen. Einzig in Bezug auf seine damalige Aussage, wonach der Personenwagenlenker keine Möglichkeit gehabt habe, das Fahrrad zu sehen, sei er sich nicht mehr sicher, zumal er sich heute nicht mehr genau an das damalige Geschehen erinnere. Er nehme an, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht habe sehen können, da er bereits im Kreisverkehr abgebogen sei. Im Weiteren verneinte der Zeuge explizit die Frage, ob die Lenkerin des Fahrrads ihre Geschwindigkeit vor der Einfahrt in den Kreisel verringert habe. C.____ gab ferner zu Protokoll, die Fahrradfahrerin sei im Vergleich zum Personenwagen schneller gefahren, wobei er den Geschwindigkeitsunterschied nicht genauer beschreiben könne. Er gehe davon aus, dass die Privatklägerin angenommen habe, der Beschuldigte würde nach rechts in die Hauptstrasse abbiegen wollen, weshalb sie versucht habe, links an diesem vorbeizufahren. Da der Personenwagen jedoch nicht die Ausfahrt in Richtung Hauptstrasse genommen habe, sondern weiter in Richtung Paradiesstrasse gefahren sei, sei die Privatklägerin hinten links mit dem Auto des Beschuldigten kollidiert (act. 181 ff.).

3.5 In Anbetracht der vorstehenden Darlegungen ist zunächst festzustellen, dass dem Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 5. August 2016 keine Anhaltspunkte in Bezug auf das dem Unfallereignis vorhergehende Verhalten des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie den Unfallhergang zu entnehmen sind. Vielmehr legt der nämliche Bericht dar, dass aufgrund der mangelhaften Spurensicherung keine unfallrelevanten sowie nachvollziehbaren Erkenntnisse gezogen und einzig etwaige Vermutungen aufgestellt werden könnten. Demnach ist diesbezüglich in erster Linie auf die Aussagen der Parteien sowie des Zeugen C.____ abzustellen. In Beachtung der vorstehend dargelegten Depositionen der Parteien zeigt sich, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin in Bezug auf die zur Prüfung des angeklagten Sachverhalts ausschlaggebenden Punkte diametral auseinander gehen. Demgemäss legte die Privatklägerin dar, sie habe die Geschwindigkeit vor der Einfahrt in den Kreisel reduziert und sei in den Kreisverkehr eingefahren. Der Beschuldigte sei hingegen unvermittelt aus der Oberwilerstrasse in den Kreisverkehr "herausgeschossen" und habe ihr somit den Vortritt genommen. Im Widerspruch zu den Depositionen der Privatklägerin führte der Beschuldigte wiederholt aus, er habe die Geschwindigkeit vor der Einfahrt in den Kreisel reduziert und nach links gesehen, wobei er – ausser einem ausreichend weit entfernten Fahrzeug – keine anderen Verkehrsteilnehmer gesehen habe, namentlich auch nicht in der Benkenstrasse. Die Fahrradfahrerin habe er erst kurz vor dem Aufprall wahrgenommen. Diese Darlegungen des Beschuldigten werden durch die vom Zeugen C.____ zu Protokoll gegebenen Aussagen untermauert, wonach die Fahrradfahrerin mit hoher Geschwindigkeit von der Benkenstrasse herkommend ohne abzubremsen in den Kreisverkehr gefahren sei. Der Beschuldigte sei im Vergleich zur Fahrradfahrerin langsamer unterwegs gewesen und habe sich bereits im Kreisel befunden, als die Privatklägerin ohne Geschwindigkeitsreduktion in den Kreisverkehr gefahren sei, weshalb dieser keine Möglichkeit gehabt habe, die Fahrradfahrerin wahrzunehmen. Es sei der Eindruck entstanden, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Fahrradfahrerin links am Personenwagen vorbei auf die Hauptstrasse habe fahren wollen.

Angesichts dieser Ausgangslage erhellt, dass die Depositionen des Beschuldigten, wonach er sich pflichtgemäss vergewissert habe, dass von links keine Verkehrsteilnehmer in den Kreisel fahren würden, keineswegs als unwahrscheinliche Schutzbehauptung zu qualifizieren sind. Vielmehr stehen diese im Einklang mit den wiederholt zu Protokoll gegebenen Aussagen des Zeugen, wonach die Privatklägerin – nachdem sich der Beschuldigte bereits im Kreisel befunden habe – mit übersetzter Geschwindigkeit und ohne abzubremsen in den Kreisverkehr gefahren sei, weshalb der Beschuldigte diese nicht habe wahrnehmen können. In diesem Zusammenhang ist namentlich darauf hinzuweisen, dass der in den Kreisel einfahrende Verkehrsteilnehmer nicht zu gewärtigen hat, dass zu seiner Linken unerwartet ein Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit auftaucht. Vielmehr muss er damit rechnen können, dass sich von links kommende Verkehrsteilnehmer regelkonform verhalten, das heisst, vor der Einfahrt in den Kreisel ihre Fahrt verlangsamen (BGE 124 IV 81, E. 2b; Pra 1998 Nr. 111, S. 630 ff.). Somit erhellt, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen C.____ ein Fehlverhalten der Privatklägerin keineswegs ausgeschlossen ist. Ein derartiges pflichtwidriges Verhalten der Fahrradfahrerin würde im Übrigen erklären, weshalb der Beschuldigte die Privatklägerin vor der Einfahrt in den Kreisel nicht gesehen hat. Ein pflichtwidriges Verhalten der Privatklägerin erweist sich bei objektiver Betrachtung daher nicht als unwahrscheinlich. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um eine bloss abstrakte und theoretische Möglichkeit. Vielmehr ist festzustellen, dass für ein regelwidriges Verhalten des Beschuldigten aufgrund der Aktenlage keine Hinweise bestehen. Mithin liegen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vor, dass der Beschuldigte bei der Einfahrt in den Kreisel pflichtwidrig das Signal "Kein Vortritt" missachtet hat. Angesichts des Umstands, dass in casu bei objektiver Betrachtung massgebliche und unüberwindliche Zweifel am pflichtwidrigen Verhalten des Beschuldigten bestehen, darf sich das Berufungsgericht nicht von der Existenz des für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären. Daher ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO auf die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage abzustellen. Folgerichtig kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte pflichtwidrig den Vortritt der Privatklägerin missachtet hat, weshalb keine der angeklagten Sachverhaltsvarianten als erstellt zu erachten ist. Demzufolge ist der Beschuldigte von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" freizusprechen, und die Berufung der Privatklägerin in diesem Punkt abzuweisen.

3.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – bezüglich der rechtlichen Würdigung eine schwere Körperverletzung als nicht erstellt erachtet. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt. Die fahrlässige Körperverletzung knüpft im objektiven Tatbestand somit an dieselben Voraussetzungen an wie die vorsätzliche http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 122 und 123 StGB), nur dass kein Vorsatz gefordert ist, sondern Fahrlässigkeit genügt. Eine Körperverletzung ist folglich schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt (ANDREAS ROTH/TORNIKE KESHELAVA, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 125 N 1, 4 f.; STEFAN TRECHSEL/CHRISTOPHER GETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 125 N 3). Gemäss Art. 122 StGB liegt eine schwere Körperverletzung vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), der Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht (Abs. 2) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht wird (Abs. 3).

3.7 In casu ist angesichts der Akten offenkundig, dass sich die Privatklägerin nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hat, zumal im Versicherungsbericht von PD Dr. med. D.____ und E.____ vom 24. Mai 2016 explizit festgehalten wurde, dass aufgrund der erlittenen Verletzungen zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr bestand (act. 169). Die Tatbestandsvariante von Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StGB ist demnach klarerweise nicht gegeben.

3.8 Des Weiteren setzt die Tatbestandsvariante von Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 122 Abs. 2 StGB ausdrücklich die Verstümmelung oder das Unbrauchbarmachen des Körpers oder eines wichtigen Organs oder Glieds voraus. Im vorliegenden Fall hat die Privatklägerin eine Beckenringfraktur mit bilateraler Sakrumfraktur, eine rechtsseitige, obere und untere Schambeinastfraktur, eine rechtsseitige proximale intraartikuläre Ulnafraktur, eine beidseitige Fusskontusion sowie eine rechtsseitige Kniekontusion erlitten. Insgesamt ist gemäss dem Bericht von PD Dr. med. D.____ und Dr. med. F.____ vom 2. Dezember 2014 mit einer "restitutio ad integrum" zu rechnen (act. 153 ff.). Demzufolge ist eine vollständige Heilung der Verletzungen zu erwarten, weshalb sowohl eine Verstümmelung als auch ein Unbrauchbarmachen des Körpers, eines wichtigen Organs oder Glieds von Vornherein ausgeschlossen sind und diese Tatbestandsvariante somit ebenfalls nicht gegeben ist.

3.9 Eine schwere Körperverletzung liegt nach der zweiten Fallgruppe von Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 122 Abs. 2 StGB des Weiteren dann vor, wenn der Täter einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht. Gemeint ist eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 16). In casu ist die Privatklägerin gemäss dem Versicherungsbericht von PD Dr. med. D.____ und E.____ vom 24. Mai 2016 seit dem 4. Mai 2015 zu 100% arbeitsfähig (act. 169), weshalb eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit offensichtlich nicht vorliegt. Diese Tatbestandsvariante ist somit ebenfalls nicht erfüllt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.10 Gemäss der Generalklausel von Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 122 Abs. 3 StGB liegt eine schwere Körperverletzung schliesslich vor, wenn eine andere schwere Schädigung des Körpers, der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht wurde. Mit dieser Generalklausel sollen Fälle erfasst werden, welche den unter Art. 122 Abs. 2 StGB beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind. Zu berücksichtigen sind unter dieser Generalklausel namentlich eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, der Grad und die Dauer der Invalidität sowie die erlittenen Schmerzen. So kann, wenn zwar nicht direkt eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder eine irreversible gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, dann auf schwere Körperverletzung erkannt werden, wenn der Grad der Beeinträchtigung doch erheblich ist, die wenigstens teilweise Heilung lange Zeit dauerte und überdies grosse Schmerzen verursachte. Insbesondere kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 20 f.; STEFAN TRECHSEL/CHRISTOPHER GETH, a.a.O., Art. 122 N 9). Bei der Annahme einer schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel ist Zurückhaltung geboten. Der Tatbestand soll mithin auf schwerste Eingriffe in die physische und psychische Integrität begrenzt bleiben (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 24).

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten ersichtlich, dass der Spitalaufenthalt der Privatklägerin vom 21. Oktober 2014 bis zum 8. November 2014 dauerte. Ferner war sie vom 21. Oktober 2014 bis zum 28. Februar 2015 zu 100%, vom 1. März 2015 bis zum 29. März 2015 zu 50% und vom 30. März 2015 bis zum 3. Mai 2015 zu 25% arbeitsunfähig. Seit dem 4. Mai 2015 ist die Privatklägerin wieder vollumfänglich arbeitsfähig (Versicherungsbericht von PD Dr. med. D.____ und E.____ vom 24. Mai 2016, act. 169). Es zeigt sich somit, dass der Spitalaufenthalt der Privatklägerin rund 2.5 Wochen dauerte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss ein Spitalaufenthalt erst ab einer Dauer von mehreren Monaten als für die Beurteilung der Generalklausel relevant erachtet wird (vgl. die Beispiele in ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 21). Entsprechend erweist sich die Dauer des Spitalaufenthalts der Privatklägerin von rund 2.5 Wochen klarerweise nicht als lang im Sinne der Generalklausel. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin. Diese war während rund 4 Monaten vollumfänglich und während 2.5 weiteren Monaten teilweise arbeitsunfähig. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit erweist sich mithin nicht als derart lang, dass von einem schwersten Eingriff in die physische und psychische Integrität gesprochen werden kann. Ausserdem ist dem Bericht von PD Dr. med. D.____ und Dr. med. F.____ vom 2. Dezember 2014 zu entnehmen, dass von einer "restitutio ad integrum" und einer komplikationslosen Heilung auszugehen ist (act. 155 ff.). Schliesslich ist aufgrund des Versicherungsberichts von PD Dr. med. D.____ und E.____ vom 24. Mai 2016 ersichtlich, dass der Heilungsprozess regelrecht verläuft. Namentlich entsprechen die im November 2015 beschriebenen Beschwerden dem ordentlichen Verlauf (act. 169). Somit zeigt sich, dass von einem üblichen Heilungsverlauf auszugehen ist und die Beeinträchtigungen, welche die Privatklägerin in casu erlitten hat, weder bezüglich ihrer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Qualität noch ihrer Auswirkungen das Ausmass der in Art. 122 Abs. 2 StGB aufgezählten Beeinträchtigungen erreichen. In Beachtung des Umstands, dass bei der Annahme einer schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel Zurückhaltung geboten ist, ist zu konstatieren, dass die Verletzungen der Privatklägerin offensichtlich nicht die geforderte Schwere erreichen. Das Vorliegen einer schweren Körperverletzung ist daher seitens der Vorinstanz zu Recht verneint worden.

3.11 Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass nur eine einfache Körperverletzung gegeben ist. Der Straftatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung setzt gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB einen Strafantrag der geschädigten Person voraus. Der Strafantrag ist innert drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt ist, zu stellen (Art. 31 StGB). In casu hat die Privatklägerin die Personalien des Beschuldigten seit dem 21. Oktober 2014 gekannt. Gleichwohl hat sie innert drei Monaten keinen Strafantrag gestellt, weshalb es an der entsprechenden Prozessvoraussetzung fehlt und ein Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung von Vornherein ausgeschlossen ist. Die Darlegungen der Vorinstanz sind daher auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

4. Soweit die Berufung der Privatklägerin ihre Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Kosten der Wahlverteidigung des Beschuldigten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rügen einzig auf den Fall der Verurteilung des Beschuldigten beschränkt sind. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft jedoch hinsichtlich des Freispruchs des Beschuldigten bestätigt, weshalb sich Ausführungen betreffend die Zivilforderungen sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen erübrigen. In Beachtung der vorstehenden Erwägungen erhellt daher, dass die Berufung der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen ist.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'600.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 100.--, zu Lasten der Privatklägerin.

2. Ferner ist zu prüfen, ob die Privatklägerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Besthttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht immungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kommt der Privatklägerin kein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu, weshalb sie ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat.

3. Schliesslich begehrt der Beschuldigte eine Entschädigung für das Berufungsverfahren. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie gemäss der Bestimmung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, welche zufolge des Verweises von Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf das Berufungsverfahren anwendbar ist, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Art. 432 StPO sieht vor, dass die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat (Abs. 1). Wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt und es sich um ein Antragsdelikt handelt, so können die antragstellende Partei oder die Privatklägerschaft, sofern sie mutwillig oder grob fahrlässig vorgegangen sind und dadurch den Ablauf des Verfahrens behindert oder dessen Durchführung erschwert haben, dazu verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Abs. 2). Der Gesetzgeber hat somit eine Regelung entworfen, welche die Möglichkeit vorsieht, den freigesprochenen Beschuldigten zu entschädigen, wobei die Verteidigungskosten betreffend den Strafpunkt grundsätzlich zu Lasten des Staates gehen. Es handelt sich um eine Folge des Prinzips, wonach die Verantwortung für die Strafverfolgung dem Staat obliegt. Aus diesem Grund bestimmte der Gesetzgeber Korrekturen für Situationen, in denen das Verfahren mehr im Interesse der Privatklägerschaft geführt wird oder wenn Letztere dessen Durchführung absichtlich erschwert hat (vgl. Art. 432 StPO). Handelt es sich um eine Entschädigung, welche anlässlich eines Berufungsverfahrens gewährt wurde, müssen die kraft des Verweises von Art. 436 Abs. 1 StPO anwendbaren Bestimmungen angesichts dieser speziellen Situation ausgelegt werden. Wurde die Berufung nur durch die einzige Privatklägerschaft erhoben, darf die Tatsache nicht übersehen werden, dass es in diesem Fall keinen staatlichen Eingriff hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens vor der Berufungsinstanz gibt. Folglich befindet man sich in einer vergleichbaren Situation, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist, insoweit die Fortsetzung des Verfahrens ausschliesslich vom Willen der Privatklägerschaft abhängt. Es entspricht daher dem vom Gesetzgeber geschaffenen System, dass in einem solchen Fall die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten des Beschuldigten vor der Berufungsinstanz trägt (BGE 139 IV 45, E. 1.2; Pra 2013 Nr. 60, S. 462 f.; STEFAN WEHRENBERG/ FRIEDRICH FRANK, a.a.O., Art. 436 N 6; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 428 N 3). Entsprechend diesen Erwägungen sowie angesichts der Gegebenheit, dass in casu die einzig von der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Privatklägerin erhobene Berufung abgewiesen wurde, erhellt, dass die Verteidigungskosten des Beschuldigten für das Berufungsverfahren von der Privatklägerin zu tragen sind.

Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 reichte der Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Alexander Sami, die Honorarnote für den Zeitraum vom 19. Oktober 2017 bis zum 23. Oktober 2017 sowie jene für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 17. Dezember 2018 ein. Insgesamt weist er einen Aufwand von 15.5 Stunden à Fr. 280.-- aus. In Bezug auf die Höhe des Stundenansatzes ist zu konstatieren, dass dieser ausgesprochen hoch ausfällt. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Landschaft (Tarifordnung, SGS 178.112) beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Praxisgemäss legt das Kantonsgericht in mittleren Fällen den Stundenansatz auf Fr. 250.-- fest, während in leichten Fällen ein geringerer Honoraransatz pro Stunde zur Anwendung gelangt. In komplexen Fällen wird ausnahmsweise ein höherer Stundenansatz bestimmt, wobei hinsichtlich der Annahme von komplexen Fällen Zurückhaltung geübt wird. Sowohl die Komplexität des Sachverhalts als auch die Schwierigkeit der Rechtsfragen bewegen sich vorliegend im mittleren Bereich. Sodann ist der Fall hinsichtlich der Bedeutung der Sache weder als gering noch als besonders ausgeprägt zu qualifizieren. Folgerichtig erachtet das Kantonsgericht den vorliegenden Fall als im mittleren Bereich liegend, weshalb in Beachtung der vorstehenden Erwägungen der Stundenansatz des Verteidigers des Beschuldigten auf Fr. 250.-- festzusetzen ist.

Demzufolge sind die beiden Honorarnoten des Verteidigers des Beschuldigten, beide datierend vom 17. Dezember 2018, wie folgt anzupassen:

Honorarnote betreffend den Zeitraum vom 19.10.2017 bis zum 23.10.2017 Aufwand von 1.0833 h à Fr. 250.-- Fr. 270.85 Auslagen: Kopien Fr. 12.00 Auslagen: Porto Fr. 2.00 Auslagen: Telefon Fr. 8.00 Zwischentotal Fr. 292.85 8% Mehrwertsteuer Fr. 23.45 Total Fr. 316.30

Honorarnote betreffend den Zeitraum vom 01.06.2018 bis zum 17.12.2018 Aufwand von 14.4167 h à Fr. 250.-- Fr. 3'604.20 Auslagen: Kopien Fr. 174.00 Auslagen: Porto Fr. 39.00 Auslagen: Telefon Fr. 14.00 Zwischentotal Fr. 3'831.20 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 295.00 Total Fr. 4'126.20 Somit erhellt, dass die Privatklägerin dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Alexander Sami, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'442.50 zu bezahlen hat. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2017, auszugsweise lautend:

"1. B.____ wird von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen.

2. Die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderungen von A.____ werden auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'488.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

4. Die Kosten des Wahlverteidigers von B.____ in Höhe von Honorar (21.66 h zu je Fr. 230.--) Fr. 4'981.80 (4.9167 h zu je Fr. 115.--) Fr. 565.40 Porto Fr. 73.00 Fahrspesen (35 km zu je Fr. 0.70) Fr. 24.50 Kopiaturen (151 zu je Fr. 2.--) Fr. 302.00 Telefon Fr. 73.50 8 % MWST (auf Fr. 6'020.20) Fr. 481.60 Total Fr. 6'501.80 gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates.

5. Der Antrag von B.____ auf Genugtuung wird abgewiesen."

wird in Abweisung der Berufung der Privatklägerin – soweit auf diese einzutreten ist – vollumfänglich bestätigt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'600.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten der Privatklägerin. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht

III. Die Privatklägerin hat dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Alexander Sami, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'442.50 zu bezahlen.

IV. Der Privatklägerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

http://www.bl.ch/kantonsgericht

460 18 207 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.01.2019 460 18 207 — Swissrulings