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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Oktober 2018 (460 18 134) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.____, vertreten durch Advokat Patrick Frey, Lindenhofstrasse 32, Postfach 2110, 4002 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand grobe Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. Januar 2018
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 23. Januar 2018 sprach der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. Januar 2017 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung vom 22. Januar 2018 ab (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und auferlegt die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'866.-- A.____ (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.
B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____, vertreten durch Advokat Patrick Frey, mit Eingabe vom 31. Januar 2018 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 12. April 2018 beantragte der Beschuldigte, es sei das angefochtene Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 23. Januar 2018 aufzuheben und er sei von allen Anklagepunkten freizusprechen, eventualiter sei er wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung zu verurteilen und zu büssen. Ferner sei die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren sowie – rückwirkend – für das Verfahren vor dem Strafgericht zu bewilligen, alles unter o/e-Kostenfolge.
C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, erklärte mit Eingabe vom 26. April 2018 die Anschlussberufung und stellte die Anträge, der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichtspräsidenten vom 23. Januar 2018 zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- zu verurteilen. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. Des Weiteren seien ihr die seit der Beweisverfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 17. November 2017 angefallenen Akten zuzustellen, eventualiter werde um Akteneinsicht ersucht.
D. Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 hiess der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht gut und stellte dieser alle seit dem 17. November 2017 ergangenen Akten in Kopie zu.
E. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, hielt mit Anschlussberufungsbegründung vom 11. Juni 2018 an ihren Rechtsbegehren gemäss der Erklärung der Anschlussberufung vom 26. April 2018 fest.
F. Der Beschuldigte wiederholte mit Berufungsbegründung vom 14. Juni 2018 seine mit Berufungserklärung vom 12. April 2018 gestellten Anträge.
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, begehrte mit Berufungsantwort vom 30. Juli 2018, die Berufung sei in allen Anträgen und unter Bestätigung der erhobenen Anschlussberufung abzuweisen. Überdies sei auch der Antrag auf amtliche Verteidigung abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.
H. Mit Anschlussberufungsantwort vom 31. Juli 2018 stellte der Beschuldigte das Begehren, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.
J. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ersuchte die Parteien mit Verfügung vom 2. August 2018, dem Kantonsgericht ihr ausdrückliches Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu erteilen.
K. Mit Eingabe vom 6. August 2018 erteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, ihre Zustimmung zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens.
L. Der Beschuldigte seinerseits teilte mit Eingabe vom 16. August 2018 mit, dass er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei.
M. Mit Verfügung vom 20. August 2018 stellte der Präsident des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, fest, dass das schriftliche Verfahren durchgeführt und über den Antrag des Beschuldigten auf Gewährung der amtlichen Verteidigung das Berufungsgericht entscheiden wird.
Erwägungen I. Formelles […]
II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. In casu haben gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 23. Januar 2018 sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret beanstandet der Beschuldigte den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verteidigung. Demgegenüber rügt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, einzig die Modalitäten des Strafvollzugs, mithin den Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.
1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).
2. Formeller Einwand 2.1 Mit Urteil vom 23. Januar 2018 legt der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft in formeller Hinsicht dar, die Zuständigkeit der Polizei Basel-Landschaft zur Durchführung der Verkehrskontrolle auf dem im Kanton Basel-Landschaft gelegenen Abschnitt der Autobahn A2 sei unbestritten. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten seien die Beweismittel nicht unrechtmässig erhoben worden. Der Umstand, dass die Polizei Basel-Landschaft anlässlich ihrer Verkehrskontrolle vom 15. Dezember 2016 an ihrem Fahrzeug Kontrollschilder des Kantons Solothurn verwendet habe, führe nicht dazu, dass die erhobenen Beweise unverwertbar seien. Vielmehr sei der Gebrauch der ausserkantonalen Schilder mündlich zwischen den Kantonen Solothurn und Basel-Landschaft abgesprochen.
2.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 14. Juni 2018 vor, angesichts des Umstands, dass sich die Verwendung von ausserkantonalen Kontrollschilhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dern bloss auf eine mündliche Absprache stütze, sei nicht nachvollziehbar, ob die beteiligten Personen überhaupt befugt gewesen seien, eine derartige Vereinbarung zu treffen. Mangels gesetzlicher Grundlage verstosse das mündliche Abkommen jedenfalls gegen das Legalitätsprinzip. Hinzu komme, dass es der Polizei verboten sei, ohne jegliche gesetzliche Grundlage mit gefälschten Kennzeichen am Strassenverkehr teilzunehmen. Entsprechend seien die Beweismittel gesetzeswidrig und mittels täuschenden Elementen erhoben worden, weshalb diese nicht zu Lasten des Beschuldigten zu verwenden seien.
2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, ihrerseits macht mit Berufungsantwort vom 30. Juli 2018 geltend, das von der Polizei Basel-Landschaft verwendete Patrouillenfahrzeug sei korrekt eingelöst und versichert gewesen. Zudem sei der Fahrzeughalter den zuständigen Behörden bekannt und über das verwendete Kontrollschild ermittelbar gewesen. Ferner gebe es keine Norm, welche den Einsatz von Tarnkontrollschildern verbieten würde. Im Gegenteil könne das Vorgehen unter Hinweis auf § 3 des Polizeigesetzes des Kantons Basel-Landschaft (PolG, SGS 700) als gesetzlich erlaubt angesehen werden. Ohnehin sei der Beschuldigte aufgrund der verwendeten Tarnkontrollschilder nicht in seiner Willensfreiheit beeinträchtigt worden.
2.4 Vorliegend ist zu prüfen, ob die durch die Polizei Basel-Landschaft am 15. Dezember 2016 erstellte Videoaufzeichnung der Fahrt des Beschuldigten auf der Autobahn A2 verwertbar ist. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Beweise, die in Verletzung von Art. 140 Abs. 1 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die Strafprozessordnung einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Schliesslich werden die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO).
2.5 In casu ist aufgrund der Akten ersichtlich, dass das von der Polizei Basel-Landschaft zur Durchführung einer Kontrolle auf der Autobahn A2 eingesetzte, zivile Fahrzeug über korrekt eingelöste Kontrollschilder des Kantons Basel-Landschaft verfügte. Während der Kontrolle verwendete die Polizei Basel-Landschaft allerdings nicht die ordnungsgemässen Schilder des Kantons Basel-Landschaft, sondern vielmehr sogenannte Tarnkontrollschilder des Kantons Solohttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht thurn, welche gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. September 2017 (act. 137) weder verzeichnet noch eingelöst waren. Dieses Vorgehen soll auf einer mündlichen Abmachung der Polizei Basel-Landschaft mit der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn beruhen.
2.6 Der Beschuldigte stellt sich zunächst auf den Standpunkt, es handle sich um eine Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO, weshalb die Videoaufzeichnung gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO in keinem Falle verwertbar sei. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. Verboten sind nach Art. 140 Abs. 1 StPO alle Beweiserhebungsmethoden, welche die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit von Individuen unzulässig einschränken (SABINE GLESS, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 140 N 29). Daraus folgt das Erfordernis, dass die fragliche Täuschung die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit einer Person in der jeweiligen konkreten Situation beeinträchtigen können muss. Dies ist in casu offenkundig nicht gegeben, zumal der Abstand des Beschuldigten zu dem ihm vorausfahrenden Fahrzeug in keinem Zusammenhang mit den Kontrollschildern bzw. Tarnkontrollschildern des zivilen Patrouillenfahrzeugs stand. Eine verbotene Beweiserhebungsmethode im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO liegt daher augenscheinlich nicht vor, weshalb auch kein Beweisverwertungsverbot gemäss Art 141 Abs. 1 StPO Platz greift. Nachfolgend zu prüfen ist demzufolge, ob die Polizei Basel-Landschaft die Beweise in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO erhoben hat.
2.7 In Art. 5 BV wird der rechtsstaatliche Charakter der Schweiz zum Ausdruck gebracht, indem wesentliche rechtsstaatliche Grundsätze in nicht abschliessender Weise umschrieben werden. Namentlich normiert Art. 5 Abs. 1 BV, dass Grundlage und Schranke staatlichen Handelns das Recht ist. Ferner muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Laut Abs. 3 von Art. 5 BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben und schliesslich beachten Bund und Kantone gemäss Art. 5 Abs. 4 BV das Völkerrecht. Mit diesen fünf rechtsstaatlichen Prinzipien erhält der Begriff des Rechtsstaats einen minimalen materiellen Gehalt. Die damit zum Ausdruck gebrachte Grundidee des rechtsstaatlichen Prinzips kann dahingehend zusammengefasst werden, dass es um den Schutz vor staatlicher Willkür über eine umfassende Bindung der Staatsgewalt an das Recht sowie die absolute Geltung bestimmter Mindestgarantien und die Beachtung geordneter Verfahren geht, womit letztlich politische Macht eingebunden wird und die elementaren Grundrechte der Einzelnen geschützt werden sollen (ASTRID EPINEY, Basler Kommentar Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, Art. 5 N 1, 20). Im Übrigen werden dieselben Grundsätze auch durch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV, SGS 100) gewährleistet: Gemäss § 4 Abs. 1 KV sind alle Behörden an Verfassung und Gesetz gebunden, und ihr Handeln muss nach § 4 Abs. 2 KV im öffentlichen Interesse liegen sowie verhältnismässig sein. Schliesslich haben sich Behörden und Private nach Treu und Glauben zu verhalten (§ 4 Abs. 3 KV).
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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.8 Art. 5 Abs. 1 BV verankert das sogenannte Legalitätsprinzip, das zu den unabdingbaren Bestandteilen jedes Rechtsstaats gehört. Das nämliche Prinzip umfasst zwei Komponenten: Zum einen muss jedes staatliche Handeln auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, sodass der Staat ohne eine solche nicht handeln darf. Die gesetzliche Grundlage hat dabei eine gewisse Präzision aufzuweisen, sodass das Bestimmtheitsgebot ein notwendiges Element des Legalitätsprinzips darstellt (ASTRID EPINEY, a.a.O., Art. 5 N 35 ff.). Zum anderen sind alle Staatsorgane an das Recht gebunden und haben dieses somit zu beachten.
2.9 Des Weiteren statuiert Art. 5 Abs. 2 BV den Grundsatz der Verhältnismässigkeit des staatlichen Handelns. Ebenso normiert § 15 Abs. 1 PolG bezugnehmend auf die Polizei Basel- Landschaft, dass diese ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses erfüllt. Die Frage nach der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns bildet eine solche nach der Mittel-Zweck-Relation: Es geht darum, ob eine bestimmte Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet und erforderlich zur Erreichung eines bestimmten Zwecks sowie in Anbetracht der involvierten Interessen angemessen ist. Für die Verhältnismässigkeit einer Massnahme sind demzufolge drei Kriterien entscheidend: Die ergriffene Massnahme muss geeignet sein, um das angestrebte Ziel zu verfolgen, wobei bereits ein Beitrag zur Zielverwirklichung ausreicht. Ferner bedarf es der Erforderlichkeit einer Massnahme, welche dann gegeben ist, wenn es – im Hinblick auf die beeinträchtigten Interessen oder Rechte – kein milderes Mittel gibt, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Schliesslich hat die Massnahme angemessen resp. zumutbar zu sein, mithin darf die erwartete Wirkung der Massnahme nicht in einem Missverhältnis zu den durch sie beeinträchtigten Rechten oder Interessen stehen (ASTRID EPINEY, a.a.O., Art. 5 N 67 ff.).
2.10 Im Sinne einer Vorbemerkung ist in Bezug auf das Vorbringen der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 30. Juli 2018, wonach keine Norm ersichtlich sei, welcher der Polizei Basel-Landschaft den Einsatz von Tarnschildern verbiete, auf die vorstehenden rechtlichen Ausführungen zum Legalitätsprinzip zu verweisen. Demgemäss ist das Recht nicht bloss Schranke des hoheitlichen Handelns, sondern zugleich immer notwendige Grundlage staatlicher Handlungen. Mithin scheint die Staatsanwaltschaft zu verkennen, dass es unter den Bedingungen des Legalitätsprinzips nicht genügen kann, wenn bloss keine positiv-rechtliche Norm existiert, welche die Verwendung von getarnten Kontrollschildern untersagt. Stattdessen verhält es sich so, dass es vielmehr einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage zum Einsatz solcher Tarnkontrollschilder bedarf.
2.11 Hinsichtlich des Erfordernisses einer gesetzlichen Grundlage zur Verwendung von Tarnschilder ist zunächst zu konstatieren, dass auf der Ebene des Bundesrechts eine solche nicht vorhanden ist. Namentlich enthalten weder das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) noch die Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) eine entsprechende Normierung, wonach der Gebrauch von Tarnkontrollschildern zulässig wäre. Soweit die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, sowie die Polizei Basel-Landschaft http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht (act. 137) zur Begründung einer gesetzlichen Grundlage auf das kantonale Recht, insbesondere das Polizeigesetz, verweisen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b PolG trifft die Polizei Basel-Landschaft Vorkehrungen zur Erkennung, Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten. Nach § 3 Abs. 1 lit. g PolG trifft sie überdies Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr und vollzieht die Strassenverkehrsvorschriften. In diesem Zusammenhang ist allerdings unter Hinweis auf die vorstehenden rechtlichen Darlegungen zum Legalitätsprinzip festzustellen, dass sich sowohl lit. b als auch lit. g von § 3 Abs. 1 PolG in Bezug auf die Benutzung von Tarnkontrollschildern anlässlich von Verkehrskontrollen keineswegs als ausreichend präzise erweisen, um dem dem Legalitätsprinzip inhärenten Bestimmtheitsgebot Genüge zu tun. Im Gegenteil ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, inwiefern es sich bei Tarnkontrollschildern um Vorkehrungen zur Erkennung, Verhinderung oder Bekämpfung von Straftaten handeln soll. Ebenso erscheint nicht nachvollziehbar, wie die Verwendung von getarnten Schildern – an einem notabene ohnehin zivilen und damit von aussen nicht erkennbaren Polizeifahrzeug – zur Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr führen soll. Folgerichtig stellen § 3 Abs. 1 lit. b und g PolG klarerweise keine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Gebrauch von Tarnkontrollschildern dar.
2.12 Ferner ist die Polizei Basel-Landschaft gemäss § 15 Abs. 2 bis PolG befugt, in der Ausübung hoheitlichen Handelns ohne besondere Warnsignale Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu begehen, namentlich bei Verfolgungsfahrten (lit. a); bei Nachfahrmessungen (lit. b); bei Observationen (lit. c); aus taktischen Gründen (Anfahrt zum Tatort von Geiselnahmen, Einbrüchen, Raubüberfällen, zur Beweissicherung, zur Deeskalation, zum Schutz Dritter usw.; lit. d) sowie zur Lärmvermeidung bei nächtlichen Einsätzen (lit. e). Als gesetzliche Grundlage in Bezug auf die Verwendung von Tarnkontrollschildern kommt in casu einzig lit. b von § 15 Abs. 2 bis PolG in Betracht, zumal das vorliegend in Frage stehende Beweismittel, nämlich die Videoaufzeichnung der Fahrt des Beschuldigten auf der Autobahn A2, zweifellos eine Nachfahrmessung darstellt. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass die Bestimmung von § 15 Abs. 2 bis lit. b PolG angesichts des Zwecks der Regelung nicht auf die Benutzung von Tarnkontrollschildern ausgelegt ist. Im Gegenteil sollen mit der besagten Norm diejenigen Widerhandlungen der Polizei gegen das Strassenverkehrsgesetz gerechtfertigt werden, welche im Zeitpunkt der Nachfahrmessung notwendig waren, um einen verwertbaren Beweis zu sichern, mithin namentlich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Dementsprechend sind auch die weiteren, unter § 15 Abs. 2 bis lit. a und c bis e PolG aufgeführten Fälle durchwegs auf die akute Gefahrenabwehr ausgerichtet. Hingegen vermag der Gebrauch von Tarnkontrollschildern eine akute Gefahr offensichtlich nicht zu vermindern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die getarnten Schilder ohnehin nicht erst im Zeitpunkt der Nachfahrmessung angebracht wurden. Vielmehr wurden die korrekt eingelösten Kontrollschilder bereits zum vornherein gegen die Tarnkontrollschilder ausgetauscht, um in der Folge eine Verkehrskontrolle, unter anderem auf der Autobahn, durchzuführen. Erst als das Fahrverhalten des Beschuldigten der Polizei auffiel, wurde der Entschluss zur Nachfahrmessung gefasst. Somit vermag § 15 Abs. 2 bis
lit. b PolG auch in dieser Hinsicht dem Legalitätsprinzip nicht Genüge zu tun. Daraus folgt, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht im kantonalen Recht ebenso keine gesetzliche Grundlage zur Verwendung von Tarnkontrollschildern vorliegt, weshalb deren Gebrauch durch die Polizei Basel-Landschaft anlässlich der Verkehrskontrolle vom 15. Dezember 2016 das Legalitätsprinzip verletzt.
2.13 Die vorstehenden Erwägungen werden durch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft selber bestätigt: Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2017 (act. 137) existiert für den Einsatz von Tarnkontrollschildern weder eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage noch eine schriftliche Vereinbarung (act. 137). Stattdessen soll eine bloss mündliche Abmachung zwischen der Polizei Basel-Landschaft und der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vorliegen. Es bedarf an dieser Stelle keiner vertieften Ausführungen, dass eine solch angebliche – und in casu nicht einmal bewiesene – Übereinkunft in mündlicher Form selbstredend keine gültige Rechtsgrundlage zur Verwendung von weder rechtmässig verzeichneten noch ordnungsgemäss eingelösten Schildern darstellen kann.
2.14 Im Weiteren stellt sich hinsichtlich der zweiten Komponente des Legalitätsprinzips, wonach das Recht auch Schranke des staatlichen Handelns bildet, die Frage, ob der Gebrauch der Tarnkontrollschilder – neben der nicht vorhandenen gesetzlichen Grundlage – überdies gegen die rechtliche Ordnung verstösst. Gemäss Art. 57 Abs. 2 VRV müssen Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen in gut lesbarem Zustand sowie Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden. Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die Kontrollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken. Somit erhellt, dass die gut lesbaren Kontrollschilder einen festen Bestandteil der Betriebssicherheit jedes Fahrzeugs bilden. Dass es sich dabei offenkundig um diejenigen Kontrollschilder handelt, auf welches das Fahrzeug ordnungsgemäss zugelassen ist, liegt auf der Hand. Indem die Polizei Basel-Landschaft im vorliegenden Fall die korrekt eingelösten Kontrollschilder des Kantons Basel-Landschaft entfernte und an deren Stelle die sogenannten Tarnkontrollschilder des Kantons Solothurn an das zivile Patrouillenfahrzeug befestigte, verunmöglichte sie es, dass die rechtmässig zugelassenen Kontrollschilder des Kantons Basel-Landschaft durch die Verkehrsteilnehmer lesbar waren. Mithin verfügte das Fahrzeug – wenn auch kurzzeitig – über keine korrekt angebrachten Kontrollschilder, wobei die an deren Stelle angebrachten, nicht eingelösten Tarnkontrollschilder des Kantons Solothurn lediglich über diesen Umstand hinweg täuschten. Folgerichtig verletzt die Verwendung von Tarnkontrollschildern Art. 57 Abs. 2 VRV. Sodann macht sich gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern strafbar, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind. In casu kann nach Ansicht des Kantonsgerichts offen bleiben, ob die Benutzung von Tarnkontrollschildern den Straftatbestand des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern erfüllt, zumal bereits Art. 57 Abs. 2 VRV den Gebrauch von Tarnkontrollschildern verbietet.
2.15 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung von Tarnkontrollschildern ausserdem gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit des staatlichen Handelns verstösst. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mithin ist weder ersichtlich noch wird seitens der Strafverfolgungsbehörden überzeugend dargelegt, inwiefern die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Massnahme erfüllt sein soll. Die beiden Polizisten waren zwar uniformiert (act. 223), verwendeten zur Verkehrskontrolle jedoch ein ziviles Fahrzeug. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Verkehrsteilnehmer bloss aufgrund des Kontrollschilds des Kantons Basel-Landschaft das zivile Fahrzeug der beiden Polizisten als Patrouillenfahrzeug identifizieren soll, zumal im in casu relevanten Autobahnabschnitt eine Vielzahl von Fahrzeugen über ein Kontrollschild des Kantons Basel-Landschaft verfügt. Sollte ein Verkehrsteilnehmer tatsächlich aktiv nach einer zivilen Patrouille der Polizei Basel-Landschaft Ausschau halten, so wäre es wesentlich naheliegender, dass er die beiden Polizisten aufgrund ihrer Uniformen als Mitglieder des Polizeikorps erkannt hätte, anstatt an ihrem Kontrollschild des Kantons Basel-Landschaft. Überdies würde es der Polizei Basel-Landschaft ohne Weiteres offenstehen, ein ziviles Fahrzeug mit nicht uniformierten Polizeiangehörigen einzusetzen, was die Erkennbarkeit durch die Verkehrsteilnehmer vollends verunmöglichen würden. Denn der Polizeidienst wird zwar prinzipiell uniformiert geleistet, der Leiter oder die Leiterin der Polizei Basel-Landschaft kann indes diesbezüglich Ausnahmen bestimmen (§ 14 Abs. 1 und 2 PolG, vgl. auch § 20 Abs. 1 und 2 PolG). Daraus erhellt, dass die Polizei Basel-Landschaft über ausreichende Möglichkeiten verfügt, um die Identifizierung einer Patrouillenfahrt seitens des Publikums erfolgreich zu verhindern. Die zusätzliche Verwendung eines getarnten Kontrollschilds erweist sich insofern als offensichtlich entbehrlich und unnötig. Demzufolge erachtet das Berufungsgericht die Benutzung von Tarnkontrollschildern zur Durchführung einer Verkehrskontrolle als nicht erforderlich, weshalb der Grundsatz der Verhältnismässigkeit des staatlichen Handelns verletzt ist.
2.16 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass sich der Gebrauch der Tarnkontrollschilder durch die Polizei Basel-Landschaft als rechtswidrig erweist. Demnach ist die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung der Fahrt des Beschuldigten auf der Autobahn A2 unter Berücksichtigung von Art. 141 Abs. 2 und 3 StPO zu prüfen. Es ist allerdings festzustellen, dass ein solches Beweisverwertungsverbot in casu von vornherein ausscheidet. Art. 141 Abs. 2 StPO setzt nämlich voraus, dass die fraglichen Beweiserhebungen unmittelbar auf das rechtswidrige Verhalten der Strafbehörden selbst zurückzuführen sind. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht der Fall. Im Gegenteil betrifft das verpönte Verhalten der Polizei Basel- Landschaft lediglich die äusseren Begleitumstände der Verkehrskontrolle. Mithin hat die Verwendung des getarnten Kontrollschilds die konkrete Beweiserhebung in Form der durchgeführten Abstandsmessung in keiner Weise ermöglicht, gefördert oder begünstigt. In casu fehlt es demzufolge an einem sachlichen Konnex zwischen der Beweiserhebung als solcher und dem geächteten Verhalten des Staates, weshalb Letzteres nicht zu einer Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises führen kann.
2.17 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zeigt sich somit, dass sich die von der Polizei Basel-Landschaft erstellte Videoaufzeichnung der Fahrt des Beschuldigten auf der Autobahn A2 vom 15. Dezember 2016 im vorliegenden Strafverfahren als verwertbar erweist. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dessen ungeachtet muss das gegen das Legalitätsprinzip sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit des staatlichen Handelns verstossende Verhalten der Polizei Basel-Landschaft in der Gestalt der Verwendung eines Tarnkontrollschilds zu Gunsten des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. Ziffer 4.6 des vorliegenden Urteils).
3. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln 3.1 Mit Urteil vom 23. Januar 2018 führt der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft aus, der Beschuldigte habe bei einer Geschwindigkeit von 97 km/h bis zu einem Abstand von 9.9 Metern bzw. 0.37 Sekunden auf das voranfahrende Fahrzeug aufgeschlossen und über einer Strecke von ca. 500 Metern den Mindestabstand nicht eingehalten. Damit habe er sich der der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht.
3.2 Der Beschuldigte seinerseits bringt mit Berufung vom 14. Juni 2018 vor, es hätten sehr gute Sicht- und Strassenverhältnis vorgelegen, wobei zum Zeitpunkt der Abstandsmessung überdies ein sehr starkes Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Die Rechtsprechung zum Mindestabstand sei bei derartigen Situationen nicht ohne Weiteres zu übernehmen. Er habe sich lediglich vom Verkehrsfluss mitziehen lassen, wobei die Bremseigenschaften seines Fahrzeugs im Vergleich zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht schlechter gewesen seien. Sodann sei in rechtlicher Hinsicht eine erhöhte abstrakte Gefährdung klarerweise zu verneinen, zumal er sich bloss im Fahrfluss der Kolonne befunden habe. Ohnehin sei es in Konstellationen wie der vorliegenden nicht realistisch, den verlangten Abstand einzuhalten. Schliesslich habe er sich weder rücksichtslos noch schwerwiegend verkehrswidrig verhalten, weshalb der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt sei.
3.3 Demgegenüber legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, mit Berufungsantwort vom 30. Juli 2018 dar, aus den Akten sei ersichtlich, dass bloss ein mittleres Verkehrsaufkommen geherrscht habe, wobei auf der Videoaufzeichnung kein Kolonnenverkehr wahrzunehmen sei. Es sei daher kein Grund gegeben, um von den allgemeinen Abstandsregeln abzuweichen. Angesichts des geringen Abstands hätte der Beschuldigte bei einem verkehrsbedingten brüsken Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs eine Auffahrkollision trotz guten Strassen- und Sichtbedingungen nicht vermeiden können, weshalb eine abstrakte Gefährdung vorliege. In subjektiver Hinsicht sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte des zu geringen Abstands sowie der daraus entstehenden Gefährdung bewusst gewesen sei und sich damit abgefunden habe, womit die geforderte subjektive Rücksichtslosigkeit gegeben sei.
3.4 In tatsächlicher Hinsicht ist vorab auf die – entsprechend den vorstehenden Erwägungen (Ziffern 2.4 ff. des vorliegenden Urteils) verwertbare – Videoaufzeichnung der Fahrt des Beschuldigten auf der Autobahn A2, Höhe Pratteln, am 15. Dezember 2016, 11.22 Uhr, sowie den Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 20. Dezember 2016 zu verweisen, welchen zu http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht entnehmen ist, dass der seitens der Polizei Basel-Landschaft berechnete Abstand des Fahrzeugs des Beschuldigten zum voranfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 97 km/h 9.9 Meter resp. 0.37 Sekunden betrug (act. 31 ff.). Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschuldigte am 15. Dezember 2016 den "ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren" im Rahmen des aufgenommenen Polizeirapports explizit anerkannte (act. 40). Anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Mai 2017 räumte der Beschuldigte erneut ein, einen zu geringen Abstand zum vorderen Fahrzeug eingehalten zu haben (act. 79 ff.). Vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft bestritt der Beschuldigte grundsätzlich nicht, einen zu geringen Abstand eingehalten zu haben, machte hingegen geltend, der von der Rechtsprechung geforderte Abstand könne im Alltag nicht eingehalten werden (act. 219 ff.).
3.5 Angesichts der objektivierbaren Beweismittel sowie der Depositionen des Beschuldigten ist daher zu konstatieren, dass letzterer mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h auf einer Strecke von rund 500 Metern einen äusserst geringen Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug einhielt, wobei er sich zeitweise dem vor ihm fahrenden Fahrzeug bis auf 9.9 Meter bzw. 0.37 Sekunden annäherte. Im Übrigen ist hinsichtlich des Vorbringens des Beschuldigten, wonach ein hohes Verkehrsaufkommen geherrscht habe, festzuhalten, dass angesichts der auf der Videoaufzeichnung ersichtlichen Verkehrsdichte diese nicht als hoch einzustufen ist. Vielmehr zeigt sich, dass von einem mittleren Verkehrsaufkommen auszugehen ist. Entsprechend war es dem Beschuldigten im Zeitpunkt, als die Polizei das Blaulicht einschaltete, ohne Weiteres möglich, von der zweiten auf die erste Überholspur zu wechseln. Auch führte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst aus, dass er das hinterste Fahrzeug einer Kolonne von sechs oder acht Fahrzeugen gewesen sei. Hinzu kommt, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts dichter Verkehr in der Regel als ungünstiger Faktor zu werten ist (vgl. BGer 6B_700/2010 vom 16. November 2010, E. 1.6.3), weshalb sich ein hohes Verkehrsaufkommen ohnehin kaum zu Gunsten des Beschuldigten auswirken würde. Entsprechend ist zu seinen Gunsten und in Übereinstimmung mit der Anklageschrift von einer mittleren Verkehrsdichte auszugehen. Der angeklagte Sachverhalt ist daher als erstellt zu erachten.
3.6 Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich schuldig, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen: der groben Verkehrsregelverletzung und der durch diese hervorgerufenen ernstlichen Gefährdung. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Seite) und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite), das heisst schweres Verschulden bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht (GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 41). Sodann liegt eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung vor. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt dabei die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung und Verletzung voraus, mithin muss die Handhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht lungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet sein, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen (GERHARD FIOLKA, a.a.O., Art. 90 N 45 f.). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133, E. 3.2; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl. 2014, Art. 90 N 68 f.).
3.7 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Diese Vorschrift wird durch Art. 12 Abs. 1 VRV konkretisiert. Danach hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Für die Einhaltung des angemessenen Abstands hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen (BGE 137 IV 326, E. 3.3.3). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinn von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Für die Bestimmung des auch bei günstigen Verhältnissen minimal einzuhaltenden Abstands kann nach der Praxis des Bundesgerichts von der Faustregel "halber Tacho" (bzw. 1,8 Sekunden) ausgegangen werden (BGE 131 IV 133, E. 3.1). Sie besagt, dass zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von mindestens halb so vielen Metern einzuhalten ist, als die gefahrene Geschwindigkeit in Kilometern beträgt. Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens. Das Heranfahren auf der Autobahn auf das vorausfahrende Fahrzeug mit einem Abstand von weniger als 1/6 Tacho (bzw. 0,6 Sekunden) schafft eine erhöhte abstrakte Gefahr für die vorausfahrende Person und andere Verkehrsteilnehmer. Wird derart dicht aufgefahren, liegt wegen der eingeschränkten Reaktionsmöglichkeiten der nachfahrenden Person das Risiko eines Unfalls sehr nahe, wenn etwa das vorausfahrende Fahrzeug unerwartet stark abbremsen muss, was zum Beispiel aufgrund eines plötzlich die Fahrbahn kreuzendes Wildtiers oder eines Defekts des vorderen Fahrzeugs der Fall sein kann. Im Sinn einer Faustregel kann deshalb bei einem Abstand von 1/6-Tacho (bzw. 0,6 Sekunden) auf Autobahnen eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen werden (BGE 131 IV 133, E. 3.1 und 3.2.2; BGer 1C_590/2015 vom 10. August 2016, E. 3.2; BGer 6B_441/2015 vom 3. Februar 2016, E. 2.2.2; BGer 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015, E. 1.3.1). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.8 In casu zeigt sich angesichts des erstellten Sachverhalts, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h dem voranfahrenden Fahrzeug bis zu einer Distanz von 9.9 Metern bzw. 0.37 Sekunden annäherte. Der Beschuldigte hat demnach die Regel 1/6-Tacho bzw. den Abstand von 0,6 Sekunden deutlich unterschritten. Zweifellos brachte der äusserst geringe Abstand des Beschuldigten zum voranfahrenden Fahrzeug eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer mit sich, zumal der Abstand derart gering war, dass der Fahrzeugführer bei einem überraschenden Bremsmanöver des Vordermanns nicht mehr hätte rechtzeitig anhalten können, weshalb eine konkrete Gefährdung beträchtlichen Ausmasses entstand. Entgegen den Darlegungen des Beschuldigten ist dabei nicht von Relevanz, ob der Abstand während den gesamten rund 500 Metern gleich gering war, oder sich zwischenzeitlich leicht vergrössert hat. Vielmehr ist aufgrund von Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV stets ein genügender Abstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern einzuhalten (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 34 N 4). Denn auch bei einem bloss vorübergehenden Aufschliessen auf das vordere Fahrzeug mit einem Abstand von weniger als 1/6-Tacho wird während des fraglichen Moments die erhöhte abstrakte Gefahr eines Unfalls begründet. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist somit erfüllt.
3.9 In subjektiver Hinsicht ist in Beachtung des eruierten Sachverhalts festzustellen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat. Namentlich war er sich der Gefährlichkeit seines Verhaltens offenkundig bewusst, zumal er anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Mai 2017 aussagte, es sei ihm bewusst gewesen, dass er zu nah aufgefahren sei. Er habe nicht damit gerechnet, dass er brüsk bremsen müsse (act. 81). Der Beschuldigte hat demnach die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht nur pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen, sondern war sich dieser vielmehr bewusst. Somit erhellt, dass sich der Beschuldigte rücksichtslos verhalten hat, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ebenfalls gegeben ist.
3.10 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Tatbestandsmässigkeit der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfüllt ist. Ausserdem sind weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat und seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
4. Strafzumessung 4.1 In Bezug auf die Strafzumessung rügt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, mit Begründung der Anschlussberufung vom 11. Juni 2018 die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und macht geltend, der Beschuldigte verfüge über eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2009. Ausserdem würden die Vorstrafen aus den Jahren 2010 und 2013 ebenfalls Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschuldigten im Strassenverkehr bzw. seinem Umgang mit Motorfahrzeugen zulassen. Ausserdem sei die Probezeit der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorstrafe aus dem Jahr 2009 verlängert und der Beschuldigte überdies verwarnt worden. Ebenso sei die Probezeit der Vorstrafe aus dem Jahr 2010 verlängert worden. Mit Urteil aus dem Jahr 2013 sei zudem eine unbedingt vollziehbare Geldstrafe ausgesprochen worden. Es sei folglich nicht nachvollziehbar, weshalb der bedingte Strafvollzug gewährt worden sei.
4.2 Mit Anschlussberufungsantwort vom 31. Juli 2018 führt der Beschuldigte hingegen aus, es sei von einer guten Legalprognose auszugehen, da er bereits seit längerem nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Dabei sei auch zu beachten, dass er aus beruflichen Gründen nahezu pausenlos motorisiert auf der Strasse unterwegs sei. Hinzu komme, dass er aufgrund des ihm drohenden Ausweisentzugs bereits ausreichend bestraft sei. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sei daher zu bestätigen.
4.3 Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).
4.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.
4.5 Betreffend den Strafrahmen, die objektiven Tatkomponenten sowie die subjektive Tatschwere ist grundsätzlich auf die Erwägungen des Strafgerichtspräsidenten (S. 7 des angefochtenen Urteils) zu verweisen, welche sich durchwegs als sachlich zutreffend erweisen. In Bezug auf die Täterkomponenten hat der Vorderrichter nach Ansicht der Berufungsinstanz zu Recht festgestellt, dass das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten – unter Vorbehalt der Vorstrafen – grundsätzlich keinen Anlass zu einer Straferhöhung oder -reduktion geben. Ausserdem ist auf die Darlegungen der Vorinstanz betreffend die Vorstrafen des Beschuldigten zu verweisen, zumal der Strafgerichtspräsident diese völlig zu Recht leicht zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt. Die seitens der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen betreffen sodann einzig die Strafart sowie die Dauer der Probezeit, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass beide Aspekte angesichts der Gegebenheit, dass seitens der Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufungserklärung vom 26. April 2018 einzig die Gewährung des bedingten Strafvollzugs angefochten worden ist, ohnehin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden.
4.6 Hingegen ist im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens neu das gegen das Legalitätsprinzip sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit des staatlichen Handelns verstossende Verhalten der Polizei Basel-Landschaft mittels unzulässiger Verwendung eines Tarnkontrollschilds im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Da dieses den Prinzipien des Rechtsstaats widersprechende Verhalten im Strafverfahren nicht geheilt werden kann, hat es sich auf die Höhe der Strafe auszuwirken, mithin führt das unrechtmässige Handeln der Polizei Basel-Landschaft zu einer Strafreduktion. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Verwendung von Tarnkontrollschildern beim Beschuldigten zu keinem unmittelbaren Nachteil geführt hat. Dessen ungeachtet kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass sowohl das Legalitätsprinzip als auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit den Schutz vor staatlicher Willkür jedes einzelnen Bürgers über eine umfassende Bindung der Staatsgewalt bezwecken. Hinzu kommt, dass ein derartiges gegen die rechtsstaatlichen Grundprinzipien verstossendes Verhalten das Vertrauen des Bürgers in den Rechtsstaat zu erschüttern vermag. Schliesslich hat die Strafreduktion – ähnlich wie es beispielsweise im Falle einer Verletzung des Beschleunigungsgebots der Fall ist – eine pönale Komponente gegenüber dem Staat. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte erachtet das Kantonsgericht eine Strafreduktion um 15 Tagessätze der Verletzung der rechtsstaatlichen Prinzipien für angemessen. Somit erhellt, dass der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 50.-zu verurteilen ist.
4.7 Gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass eine Geldstrafe auszusprechen ist, so hat es im Anschluss daran über deren Vollzug zu befinden. Mithin kann die Geldstrafe bedingt (Art. 42 StGB) oder unbedingt ausgesprochen werden. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrahttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht fe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 38 ff.; GÜNTER STRATENWERTH/ WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 7 ff.).
4.8 In Bezug auf die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten ist aufgrund des Auszugs aus dem Schweizerischen Strafregister vom 8. Januar 2018 ersichtlich, dass dieser mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juli 2009 wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfacher Nötigung, Freiheitsberaubung, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde. Die Probezeit wurde in der Folge am 23. Mai 2011 durch das Strafgericht Basel- Landschaft um ein Jahr und sechs Monate verlängert. Des Weiteren verurteilte das Strafgerichtspräsidium Basel-Stadt den Beschuldigten mit Urteil vom 20. April 2010 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 660.--. Die Probezeit wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 12. September 2013 um ein Jahr und sechs Monate verlängert. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 12. September 2013 wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschilern zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- verurteilt (act. 6.1 f.). Die strafrechtliche Vorbelastung zeigt somit grundsätzlich ein die Legalprognose belastendes Bild auf. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte, welcher als Berufschauffeur einen Grossteil seiner Arbeitszeit im Verkehr verbringt, seit dem mit vorliegendem Erkenntnis zu beurteilenden Vorfall, welcher nunmehr rund zwei Jahre zurückliegt, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Hinzu kommt, dass die eine Vorstrafe vom 23. Juli 2009 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln ein Ereignis vom 5. November 2006 betrifft. Diese lange Zeitspanne vermag die belastende Legalprognose deutlich zu relativieren. Überdies liegt der Vorstrafe vom 20. April http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2010 betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand ein nicht motorisiertes Fahrzeug zugrunde. Die mit der erwähnten Vorstrafe ebenfalls sanktionierte Übertretung der Verkehrsregelnverordnung beschlägt die Verkehrssicherheit nicht, genauso wenig wie die Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern, welche Gegenstand der Vorstrafe vom 12. September 2013 war. Abgesehen davon liegen auch diese Tatzeitpunkte (11. Juli 2009 und 8. November 2010) mittlerweile recht lange zurück. Des Weiteren ist – in Übereinstimmung mit dem Strafgericht – darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten voraussichtlich der Führerausweis entzogen wird. Angesichts seiner Tätigkeit als selbständiger Berufschauffeur wird ihm der Ausweisentzug eine ausgesprochen deutliche Lektion sein. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Faktoren ist daher nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen, weshalb dem Beschuldigten der Strafaufschub zu gewähren ist. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, ist daher abzuweisen.
4.9 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.
5. Amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren […]
III. Kosten […] http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. Januar 2018, auszugsweise lautend:
"1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. Januar 2017 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 StGB.
2. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung vom 22. Januar 2018 wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 866.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO."
wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Ziffern 1 und 2 wie folgt abgeändert:
1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. Januar 2017 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 50.00, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 StGB.
2. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung vom 22. Januar 2018 wird gutgeheissen. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Patrick Frey, wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 200.--, insgesamt somit Fr. 2'700.--, aus der Gerichtskasse entrichtet. A.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 23. Januar 2018 bestätigt.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'400.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 2'300.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu 1/3 (= Fr. 800.--) zu Lasten des Staates und zu 2/3 (= Fr. 1'600.--) zu Lasten des Beschuldigten.
III. Es wird die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren mit Advokat Patrick Frey als sein Rechtsvertreter bewilligt.
IV. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Patrick Frey, wird für das Rechtsmittelverfahren ein Honorar von Fr. 1'804.20 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 138.90, insgesamt somit Fr. 1'943.10, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton im Umfang seines Unterliegens die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht rückzuzahlen, somit Fr. 1'295.40, und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Dominik Haffter
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2019 abgewiesen (BGer 6B_477/2019 vom 8. August 2019). http://www.bl.ch/kantonsgericht