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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.10.2018 460 17 223

16 ottobre 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,018 parole·~30 min·7

Riassunto

Mehrfache Beschimpfung etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Oktober 2018 (460 17 223) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Mehrfache Beschimpfung, mehrfache Nötigung, einfache und mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde

gegen

A._____, vertreten durch Advokat Mustafa Ates, Steinentorstrasse 39, 4051 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand mehrfache Beschimpfung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 12. September 2017

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 12. September 2017 entschied das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft Folgendes: „1. A._____ wird in Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 10. November 2016 der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Nötigung, der einfachen und der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr 100.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Busse von Fr. 2‘000.–,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen,

in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV), Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 12 Abs. 2 VRV), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.

2. (…)“

B. Gegen dieses Urteil meldete A._____ (fortan: Beschuldigter) am 20. September 2017 Berufung an.

C. Der Beschuldigte beantragte mit begründeter Berufungserklärung vom 8. November 2017, in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils sei er von den Vorwürfen der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Nötigung sowie der einfachen und der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln vollumfänglich freizusprechen und es seien die erstinstanzlichen Freisprüche zu bestätigen; unter o/e-Kostenfolge. Zugleich stellte er die Beweisanträge, ein fallanalytisches Gutachten einzuholen und Ba._____ als Auskunftsperson vorzuladen.

D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (fortan: Staatsanwaltschaft), begehrte mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2017, die Beweisanträge auf Einholung eines fallanalytischen Gutachtens und Vorladung von Ba._____ seien abzuweisen.

E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 20. Dezember 2017 wurde bei C._____, Dipl. Ing. (HTL), ein Kurzgutachten zur Frage eingeholt, ob es aus gutachterlicher Sicht realistisch erscheint, dass sich der Sachverhalt auf dem fraglichen Streckenabschnitt, so wie angeklagt und die jeweiligen Fahrgeschwindigkeiten behauptet werden, ereignet hat.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Der Sachverständige C._____, Dipl. Ing. (HTL), erstattete am 27. März 2018 das verkehrstechnische Kurzgutachten. Dieses wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 4. April 2018 den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen bis zum 18. April 2018 die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu gewährt. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht bis zum 18. April 2018 mitzuteilen, ob er an seinem Beweisantrag auf Befragung von Ba._____ als Auskunftsperson vor den Schranken des Kantonsgerichts festhalten möchte.

G. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Stellungnahme vom 9. April 2018 insbesondere mit, dass sie das Gutachten vom 27. März 2018 zur Kenntnis genommen habe sowie dieses als schlüssig und nachvollziehbar halte.

H. Der Beschuldigte beantragte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 7. Mai 2018, dem Sachverständigen C._____, Dipl. Ing. (HTL), sei die Ergänzungsfrage „Ist es aus gutachterlicher Sicht realistisch, dass der geschilderte Sachverhaltsabschnitt 2 und 3 sich auf dem Streckenabschnitt Autobahneinmündung A2/A3 bis zur Autobahnverzweigung Rheinfelden abgespielt hat?“ zu unterbreiten. Zugleich verzichtete er auf den Beweisantrag auf Befragung von Ba._____ als Auskunftsperson vor den Schranken des Gerichts.

I. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 8. Mai 2018 wurde der Sachverständige C._____, Dipl. Ing. (HTL), ersucht, die Ergänzungsfragen „Ist es aus gutachterlicher Sicht realistisch, dass der geschilderte Sachverhaltsabschnitt 2 und 3 sich auf dem Streckenabschnitt Autobahneinmündung A2/A3 bis zur Autobahnverzweigung Rheinfelden abgespielt hat?“ und „Haben Sie weitere sachdienliche Ergänzungen?“ zu beantworten.

J. Der Sachverständige C._____, Dipl. Ing. (HTL), erstattete am 6. Juli 2018 eine Ergänzung zum verkehrstechnischen Kurzgutachten. Diese wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 17. Juli 2018 den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichentags wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

K. Zur heutigen Berufungsverhandlung erscheint der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, Advokat Mustafa Ates.

Erwägungen

I. EINTRETEN AUF DIE BERUFUNG (…)

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. SCHULDPUNKT A. Sachverhalt AA. Ausgangslage 1.1 Der Anklagevorwurf ergibt sich aus dem von der Staatsanwaltschaft am 10. Februar 2017 dem Strafgericht Basel-Landschaft als Anklageschrift überwiesenen Strafbefehl vom 10. November 2016 (act. 103 ff., 117 ff.). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 9. Januar 2016, zirka 11:25 Uhr, als Lenker des VW Golfs mit dem Kontrollschild BL 1.___ in Frenkendorf auf der A22 vor deren Einmündung in die Autobahn A2 in Fahrtrichtung Zürich/Bern/Luzern auf den von Ba._____ gelenkten Personenwagen Volvo mit dem Kontrollschild BL 2.___, in welchem sich auch dessen Ehefrau Bb._____ und deren beiden Kinder befunden hätten, aufgefahren zu sein und den minimalen Sicherheitsabstand in rücksichtloser Art und Weise nicht eingehalten zu haben. Dadurch sei eine zumindest erhöhte abstrakte Gefährdung entstanden. In der Folge seien beide Fahrzeuge auf die Autobahn A2 aufgefahren, wobei Ba._____ mit seinem Fahrzeug sogleich auf die mittlere Fahrspur in Richtung Rheinfelden gewechselt habe. Der Beschuldigte habe den Volvo linksseitig überholt, sich vor diesen gesetzt und daraufhin einen Schikanestopp ausgeführt, durch welchen er einerseits auf die Handlungsfreiheit von Ba._____ dergestalt eingewirkt habe, dass er diesen zu einem heftigen Bremsmanöver gezwungen habe, um eine Auffahrkollision zu verhindern und andererseits eine konkrete Gefährdung der Insassen des Volvos hervorgerufen. In der Folge habe Ba._____ nach links gewechselt und das Fahrzeug des Beschuldigten überholt, wobei der Beschuldigte den Insassen des Volvos den Mittelfinger gezeigt und diese durch die Gebärde in deren Ehre angegriffen habe. Danach habe Ba._____ wieder auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt. Der Beschuldigte, welcher sich nun hinter dem Fahrzeug von Ba._____ befunden habe, habe auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, sein Fahrzeug beschleunigt und den Volvo verbotenerweise rechts überholt, wodurch er eine zumindest erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen habe. Daraufhin habe der Beschuldigte die Spur nach links gewechselt, sich vor das Fahrzeug von Ba._____ gesetzt und daraufhin erneut einen Schikanestopp ausgeführt, durch welchen er wiederum einerseits auf die Handlungsfreiheit von Ba._____ dergestalt eingewirkt habe, dass er diesen zu einem heftigen Bremsmanöver gezwungen habe, um eine Auffahrkollision zu verhindern und andererseits eine konkrete Gefährdung der Insassen des Volvos hervorgerufen. Als Ba._____ erneut auf die linke Fahrspur ausgewichen und am Beschuldigten vorbeigefahren sei, habe dieser den Insassen des Volvos erneut den Mittelfinger gezeigt und diese durch die Gebärde wiederum in deren Ehre angegriffen. In der Folge habe Ba._____ wieder auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt, woraufhin der Beschuldigte auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, sein Fahrzeug beschleunigt und den Volvo erneut verbotenerweise rechts überholt habe, wodurch er eine zumindest erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen habe. Zusätzlich habe der Beschuldigte bei diesem Überholmanöver sein Mobiltelefon in seiner linken Hand gehalten und mit dem aus dem Fenster seines Fahrzeugs gehaltenen Mobiltelefon versucht, ein Bild des Fahrzeugs von Ba._____ zu machen. Insofern habe der Beschuldigte während der Fahrt verbotenerweise eine Verrichtung vorgenommen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert habe. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil insbesondere, der Beschuldigte räume ein, zum fraglichen Tatzeitraum den VW Golf mit Kontrollschild BL 1.___ gelenkt zu haben. Er gebe an, während der Fahrt vor der Verzweigung der Autobahn A2/A3 einen Standradar bemerkt und in der Folge die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs von zirka 110 km/h auf zirka 95 km/h reduziert zu haben. Da an dieser Stelle ein Standradar keine Seltenheit sei und der tägliche Arbeitsweg des Beschuldigten dort vorbeiführe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er zuvor von diesem Standradar nichts gewusst habe. Ausserdem würden die Aufnahmen aus den Videoüberwachungskameras bei der Autostrasse A22 zeigen, dass er entgegen seinen Behauptungen beim Hintereinanderfahren einen geringen Abstand zum Fahrzeug der Familie B._____ gehabt habe. Sodann zeige das von Bb.___ aufgenommene Bild, dass der Beschuldigte während der Fahrt auf der rechten Spur sein Fahrzeug gebremst habe. Auf diesem Bild seien keine Umstände erkennbar, nach welchen ein Bremsmanöver verkehrsbedingt erklärt werden könne. Dies und die Tatsache, dass das auf der linken Fahrspur befindliche Fahrzeug der Familie B._____ einen sehr geringen Abstand zum abgebremsten Fahrzeug des Beschuldigten aufgewiesen habe, würden die Aussagen von Bb._____ bestätigen. Die Aussagen von Bb._____ würden teilweise auch durch den Beschuldigten selbst bestätigt. So habe er zugegeben, während der zur Diskussion stehenden Fahrt sein Mobiltelefon am Fahrerfenster seines Fahrzeuges gehalten zu haben. Angesichts der dargestellten Beweislage sei nicht ersichtlich, weshalb die Schilderung von Bb._____ nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Das Ehepaar B._____ habe offenbar die Ereignisse nicht einfach vergessen können. Es habe deshalb 2 Tage später den Fall zur Anzeige gebracht hat. Es gebe jedenfalls keinen Hinweis darauf, dass Bb._____ den Beschuldigten falsch belaste. Insbesondere offenbare sich die bei der Konfrontationseinvernahme durch Bb._____ angebrachte Korrektur, ihr Mann habe beim ersten Schikanestopp das Fahrzeug nicht vollständig angehalten, sondern lediglich heftig abgebremst, insofern als Realkennzeichen, als sie bestrebt sei, den Beschuldigten nicht über Gebühr zu belasten. Gesamthaft würden ihre Aussagen als glaubhaft erscheinen. Entsprechend erachte das Gericht den angeklagten Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt.

1.3 Der Beschuldigte kritisiert die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Er rügt insbesondere, die Vorinstanz erachte den angeklagten Sachverhalt zu Unrecht hauptsächlich gestützt auf die Aussagen von Bb._____ als erstellt. Im Weiteren macht er unter anderem geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne seine Deposition, er habe nach Entdecken eines Standradars vor der Verzweigung der Autobahn A2/A3 abgebremst, nicht als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gewertet werden. Gerade weil ein Standradar an dieser Stelle bloss sporadisch aufgestellt sei, könne es sehr wohl sein, dass er dort keinen solchen erwartet habe. Falsch sei auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Videoaufnahmen bei der Autostrasse A22 gegen seine Darstellung sprechen würden. Er habe zwar bis zum Vorspielen dieser Videoaufnahmen bekundet, es sei ihm auf der Strasse nichts Besonderes aufgefallen. Er habe jedoch nie behauptet, der anhand der Videoaufnahmen festgestellte Abstand seines Fahrzeugs zu dem der Familie B._____ würde nicht stimmen. Seine Aussagen würden somit in keinem Widerspruch zu den Videoaufnahmen stehen. Folglich könne aus diesen Videoaufzeichnungen nicht auf seine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mangelnde Glaubwürdigkeit geschlossen werden. Überdies nehme die Vorinstanz aufgrund des Fotos von Bb._____ an, er habe während der Fahrt auf der rechten Spur sein Fahrzeug ohne verkehrsbedingt ersichtlichen Grund abgebremst. Dieses Foto habe Bb._____ nach ihren eigenen Angaben erst nach der Verzweigung der Autobahn A2/A3 kurz vor der Autobahnausfahrt Rheinfelden gemacht. Demzufolge könne dieses Foto nicht zum Nachweis der ihm vorliegend vorgeworfenen Schikanestopps vor der Verzweigung der Autobahn A2/A3 herangezogen werden. Ausserdem sei es unwahrscheinlich, dass sich die beiden Schikanestopps auf der bloss 850 m langen Strecke zwischen der Autobahnauffahrt A22 in Pratteln und der Verzweigung der Autobahn A2/A3 ereignet hätten. Das eingeholte Gutachten vom 27. März 2018 sei diesbezüglich mangelhaft, weil darin lediglich geprüft worden sei, ob sich die in Frage stehenden Vorgänge auf einer Strecke von 3,1 km hätten abspielen können. Im Ergänzungsgutachten sei der Sachverständige zum Schluss gelangt, dass die beiden Schikanestopps bei einer mittleren Geschwindigkeit von 100 km/h auf der Strecke von 850 m möglich gewesen wären. Für den Fall, dass von einer Geschwindigkeit des VW Golfs von 120 km/h auszugehen wäre, halte der Sachverständige fest, dass es nicht mehr für das Linksüberholen gereicht hätte. Weil nach der Autobahnauffahrt A22 in Pratteln während ein paar hundert Meter die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn 120 km/h betrage, sei die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 100 km/h nicht gerechtfertigt. Auch könne die Annahme des Sachverständigen, dass der Gesamtweg für die beiden Schikanestopps samt Beschleunigung 717 m betrage, nicht zutreffen. Der effektive Gesamtweg für die geschilderten Vorgänge müsse nämlich effektiv viel länger sein, weil auch noch das Linksüberholen des Volvos durch den Golf einberechnet werden müsse. Im Weiteren hätten die Ehegatten B._____ in dem von ihnen verfassten Protokoll ausgeführt, sie hätten vom Auto den Polizeinotruf kontaktiert. In den Akten existierten jedoch diesbezüglich keinerlei bestätigende Anhaltspunkte. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Ehepaar B._____ erst 2 Tage nach dem Vorfall eine Anzeige eingereicht habe, wenn es infolge des Verhaltens des Beschuldigten Todesangst ausgestanden haben soll. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie noch am gleichen Tag die Polizei aufgesucht hätten. Des Weiteren könne die von Bb._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme gemachte Berichtigung ihrer Aussage, wonach ihr Mann beim ersten Schikanestopp das Fahrzeug nicht vollständig angehalten, sondern lediglich heftig abgebremst habe, entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als Realkennzeichen gewertet werden. Bb._____ habe offenkundig vielmehr realisiert, dass ihre Deposition, wonach ihr Mann voll abgebremst habe, nicht als wahrhaft erscheine, weil es bei einer Vollbremsung zu einer Karambolage mit anderen Fahrzeugen hätte kommen müssen. Sie habe somit ihre Aussage lediglich geändert, um glaubhafter zu wirken. Ferner habe Bb._____ angegeben, dass der VW Golf auf der Rheinstrasse ein erstes Mal sehr nahe aufgefahren sei. Diese Aussage stimme jedoch nicht, da der Beschuldigte am besagten Tag gar nicht auf der Rheinstrasse, sondern von seinem Wohnort in D._____ via A22-Tunnel zur Autobahn A2/A3 gefahren sei. Schliesslich seien die Angaben von Bb._____ bezüglich der hinter dem Volvo stattgefundenen Geschehnisse mit Vorsicht zu geniessen, weil sie als Beifahrerin weder Sicht auf den Rück- noch den Seitenspiegel gehabt habe. Schliesslich sei zu beachten, dass über den zweiten Schikanestopp keine Details bestehen würden. Ob Ba._____ beim zweiten Schikanestopp sein Fahrzeug habe abbremsen müssen resp. falls ja, wie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht stark, werde nicht geschildert. Letztlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb Ba._____ nach dem ersten Schikanestopp den Beschuldigten noch überholt habe. Dass es zudem bei den Vollstopps auf der Autobahn bei regem Verkehr nicht zu einem Unfall gekommen sei, sei auch kaum vorstellbar.

2. Der Beschuldigte räumt ein, am 9. Januar 2016 kurz vor Mittag mit seinem Golf mit dem Kontrollschild BL 1.___ als Lenker durch die hier relevanten Streckenabschnitte der Autostrasse A22 sowie der Autobahnen A2 und A3 gefahren zu sein. Es kann damit als erstellt gelten, dass der Beschuldigte zur erwähnten Zeit die besagte Strecke mit seinem Auto zurückgelegt hat. Strittig und nachfolgend zu prüfen bleibt, ob sich das dem Beschuldigten in der Anklage zur Last gelegte Tatgeschehen nachweisen lässt.

AB. Grundsätze der Sachverhaltserstellung (…)

AC. Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten 1. Der Beschuldigte wurde am 5. Februar 2016 erstmals polizeilich befragt (act. 47 ff.) und am 28. September 2016 fand eine Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft statt (act. 73 ff.). In diesen beiden Befragungen verzichtete der Beschuldigte auf eine Stellungnahme zu den ihm vorgeworfenen Sachverhalten und machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. September 2017 fand nochmals eine Einvernahme des Beschuldigten statt, wobei er nunmehr erstmals Stellung zu den Vorwürfen nahm. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt (Urt. StGer vom 12. September 2017 E. I.B.2); darauf kann vorab verwiesen werden. Ergänzend sei angemerkt, dass der Beschuldigte vor den Schranken der Vorinstanz zu Protokoll gab, kurz vor der Verzweigung den Blitzer gesehen und in Folge abgebremst zu haben. Es sei kein starkes Abbremsen gewesen. Er sei mit 110 km/h, statt der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, gefahren. Er habe sein Fahrzeug auf zirka 95 km/h abgebremst (act. 229).

2. An der heutigen Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut zur Sache befragt. Der Beschuldigte macht dabei insbesondere geltend, er sei am besagten Vormittag zur Arbeit gefahren. Auf seinem Arbeitsweg fahre er alltäglich via den A22-Tunnel zur Autobahn A2/A3. Auf der Autobahn sei er verkehrsgerecht von der Beschleunigungslinie auf die rechte Spur gefahren und habe in der Folge auf die mittlere Spur gewechselt. Kurz vor der Verzweigung der Autobahn A2/A3 sei ihm ein mobiles Blitzgerät aufgefallen. Als Reaktion darauf habe er abrupt abgebremst. Ihm sei aufgefallen, dass links das Auto mit Bb._____ vorbeigefahren sei, die ihn mit dem Handy aufgenommen habe. Dieses Auto sei auf der linken Spur gefahren, auf welche er später auch gewechselt habe. Er sei hinterhergefahren. Bb._____ habe sich umgedreht und ihn http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht die ganze Zeit mit dem Handy aufgenommen, was er als sehr merkwürdig empfunden habe. Irgendwann habe er sich auf die rechte Seite begeben, um die Autobahnausfahrt in Rheinfelden nehmen zu können. Bei dieser Ausfahrt hätten sich sein Auto und jenes von Bb._____ fast auf der gleichen Höhe befunden und Bb._____ habe ihn immer noch mit dem Handy aufgenommen. In der Folge habe er sein Handy aus dem Seitenfach genommen. Er habe es ihr gezeigt und sie so ermahnt. Bei der nächsten Ausfahrt habe er die Autobahn verlassen (Protokoll des Kantonsgerichts [Prot. KG] vom 16. Oktober 2018, S. 3 f.).

b. Aussagen der Auskunftsperson Bb._____ Bb._____ wurde anlässlich der Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 28. September 2016 und (act. 73 ff.) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. September 2017 (act. 229 ff.) als Auskunftsperson befragt. Die wesentlichen Depositionen anlässlich dieser Einvernahmen gab die Vorinstanz im angefochtenen Urteil korrekt wieder (Urt. StGer vom 12. September 2017 E. I.B.1), so dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf diese zu verweisen ist.

c. Weitere Beweismittel Als weitere Beweismittel liegen ein von Bb._____ erstelltes Foto des VW Golfs mit dem Kontrollschild BL 1.___ (act. 57) sowie Bilder der Überwachungskameras bei der Autostrasse A22 vor (act. 59 ff.). Zudem befinden sich das verkehrstechnische Kurzgutachten von C._____, Dipl. Ing. (HTL), vom 27. März 2018 und die Ergänzung vom 6. Juli 2018 zum verkehrstechnischen Kurzgutachten bei den Akten.

d. Beweiswürdigung 1.1.1 Die Auskunftsperson Bb._____ schilderte das Verhalten des Beschuldigten auf der relevanten Strecke der Autostrasse A22 sowie der Autobahnen A2 und A3 sowohl gegenüber der Polizei als auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft und der Befragung durch die Vorinstanz realitätsnah, konstant und widerspruchsfrei. So bekundete die Auskunftsperson anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. September 2016 bezüglich des ersten angezeigten Schikanestopps, ihr Mann habe „voll uf d Chlötz“ drücken müssen. Ihre Kinder hätten geschrien. Es sei schockierend gewesen (act. 79). Bei der vor-instanzlichen Hauptverhandlung vom 12. September 2017 führte die Auskunftsperson betreffend diesen Vorfall aus, vor ihnen sei ein Auto eingebogen, während sie mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren seien. Ihr Mann habe nur noch „uf d Chlötz“ gehen können. Hinter ihnen habe sich ein Lastwagen befunden. Die Kinder hätten geschrien. Sie hätten Todesangst gehabt und es sei schockierend gewesen (act. 231). Hinsichtlich des zweiten zur Anzeige gebrachten Schikanestopps gab die Auskunftsperson bei der Konfrontationseinvernahme vom 28. September 2016 zu Protokoll, auch in diesem Fall habe sich der Beschuldigte wieder vor sie gesetzt und gebremst, so dass ihr Mann wieder habe abbremsen müssen. Die Frage, ob aus ihrer Sicht auch in diesem Fall wieder die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gefahr einer Kollision bestanden habe, bejahte sie und machte geltend, dass sie sich in Todesangst befunden hätten. In diesem Moment sei es im Auto schrecklich gewesen. Die Kinder hätten geschrien (act. 83). Anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekundete die Auskunftsperson, auf der Höhe der Verzweigung der Autobahn A2/A3 habe der Beschuldigte sie erneut wild gestikulierend rechts überholt und nochmals einen Schikanestopp vollzogen. Ihr Mann habe wieder „voll auf die Chlötz“ drücken müssen. Sie hätten geschrien und es sei ganz schrecklich gewesen (act. 231). Damit illustriert die Auskunftsperson das Geschehene nicht nur wie dargelegt lebensnah und widerspruchsfrei, sondern bringt gleichzeitig auch ihre Gefühlslage während der fraglichen Verkehrsmanöver zum Ausdruck, was ein klares Realitätskennzeichen darstellt. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht sodann, dass sie auf die Frage, ob der Beschuldigte, um sie rechts zu überholen, zwei Spurwechsel habe vornehmen müssen, von sich aus einräumt, sie könne nicht hundertprozentig sagen, ob sich der Beschuldigte noch auf der mittleren Fahrspur befunden habe, als sie wieder auf diese gewechselt hätten, oder ob er in diesem Moment bereits auf der rechten Spur gewesen sei (act. 81). Denn dies zeigt, dass sie erkennbar bemüht war, korrekt und in den Grenzen ihres Erinnerungsvermögens auszusagen.

1.1.2 Sodann ist kein Motiv auszumachen, weshalb die unter der strengen Strafdrohung von Art. 303 StGB einvernommene Auskunftsperson den Beschuldigten wissentlich falsch anschuldigen und sich dadurch auch selbst strafbar machen sollte. Die Auskunftsperson ist mit dem Beschuldigten nicht bekannt und hat kein erkennbares persönliches Interesse an seiner Strafverfolgung. Die Tatsache, dass jemand aufgrund einer erlebten Verkehrssituation die Mühen auf sich nimmt, ein schriftliches Protokoll zu verfassen, eine Strafanzeige einzureichen und an diversen Befragungsterminen zu erscheinen, ohne dass daraus ein persönlicher Vorteil gewonnen werden könnte, spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung dafür, dass es zu einem bedeutenden Vorkommnis gekommen ist. Die Auskunftsperson wartete zwar 2 Tage zu, bis sie eine Strafanzeige einreichte. Dies erscheint jedoch unverdächtig, zumal sich der anzeigte Vorfall an einem Samstag ereignete und sie unmittelbar nach dem Wochenende am darauffolgenden Montag bei der Polizei Basel-Landschaft die Strafanzeige deponierte.

1.2.1 Der Beschuldigte führt ins Feld, die Aussage der Auskunftsperson, wonach er ein erstes Mal auf der Rheinstrasse sehr nahe auf den Volvo der Familie B._____ aufgefahren sei, sei unrichtig. Denn am fraglichen Tag sei er gar nicht auf der Rheinstrasse, sondern von seinem Wohnort in D._____ via A22-Tunnel zur Autobahn A2/A3 gefahren. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. September 2016 sagte die Auskunftsperson aus, ihr sei der VW Golf des Beschuldigten ein erstes Mal auf der Rheinstrasse aufgefallen, weil dieser dort sehr nahe aufgefahren sei (act. 77). Diese Aussage ist zwar unzutreffend, da der Beschuldigte zur besagten Zeit nicht über die Rheinstrasse, sondern via den parallel dazu verlaufenden A22-Tunnel zur Autobahn A2/A3 gefahren ist. Eine solche Verwechslung einer Strassenbezeichnung kann jedoch vorkommen und vermag für sich allein die Glaubhaftigkeit der Depositionen der Auskunftsperson nicht in Frage zu stellen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2.2 Ausserdem muss die Zuverlässigkeit der Depositionen der Auskunftsperson entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht schon deshalb bezweifelt werden, weil die Auskunftsperson bloss Beifahrerin war. Als solche konnte sie nämlich die angezeigten Vorgänge, ohne durch das Führen des Autos abgelenkt zu sein, gut beobachten. Insbesondere konnte sie auch die hinter ihrem Fahrzeug stattgefundenen Vorgänge feststellen. So hat sie das sehr nahe Auffahren des hinter ihnen fahrenden Beschuldigten auf der Autostrasse A22 zweifelsohne durch den Seitenspiegel wahrnehmen können, wie sie anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahme vom 28. September 2016 glaubhaft geltend macht (act. 77). Zudem führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung selbst aus, die Auskunftsperson habe sich während der Fahrt umgedreht (Prot. KG vom 16. Oktober 2018, S. 3 f.), was unterstreicht, dass sie als Beifahrerin eben auch Geschehnisse hinter ihrem Auto beobachten konnte.

1.2.3 Zurückzuweisen ist weiter der Einwand des Beschuldigten, es fehle bezüglich des Ausmasses des Abbremsens des Volvos der Familie B._____ beim angezeigten zweiten Schikanestopp an entsprechenden Angaben. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. September 2016 gab die Auskunftsperson zunächst zwar bloss an, weil sich der Beschuldigte erneut vor sie gesetzt habe, habe ihr Mann wieder abbremsen müssen. Indes spricht der Umstand, dass sie die in diesem Zusammenhang in dieser Konfrontationseinvernahme gestellte Frage nach einer Kollisionsgefahr bejahte sowie von Todesangst, einem schrecklichen Moment im Auto und dem Schreien der Kinder sprach (act. 83), klar dafür, dass ihr Mann den Volvo wegen des zweiten Schikanestopps stark hat abbremsen müssen. Anlässlich der Befragung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Auskunftsperson aus, ihr Mann habe aufgrund des zweiten Schikanestopps wieder „voll uf d Chlötz“ drücken müssen. Sie hätten geschrien und es sei ganz schrecklich gewesen (act. 231). Damit hat die Auskunftsperson unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ihr Mann auch beim zweiten Schikanestopp eine Vollbremsung hat vornehmen müssen.

1.2.4 Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten, wenn er geltend macht, die Auskunftsperson habe dadurch, dass sie auf Nachfrage die Vollbremsung nicht mehr als vollständiges, sondern bloss als starkes Abbremsen beschreiben habe, ihre Aussage einzig und allein geändert, um glaubhafter zu wirken. Im vorliegenden Fall führte die Auskunftsperson in dem von ihr mitverfassten und mit der Strafanzeige eingereichten Protokoll vom 11. Januar 2016 aus, der Beschuldigte habe auf ihre Spur gewechselt und einen Schikanestopp vollzogen, so dass sie eine Vollbremsung hätten vornehmen müssen (act. 37). In der Konfrontationseinvernahme vom 28. September 2016 sagte sie aus, ihr Mann habe als Reaktion auf den ersten Schikanestopp „voll uf d Chlötz“ drücken müssen (act. 79). Damit gab sie offenkundig an, ihr Mann habe wegen des ersten Schikanestopps des Beschuldigten eine Vollbremsung vornehmen müssen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. September 2016 führte die Auskunftsperson auf entsprechende Nachfrage aus, bei der Vollbremsung sei es nicht zu einem vollständigen Anhalten, aber einem heftigen Abbremsen gekommen (act. 79). Diese Deposition steht entgegen der Auffassung des Beschuldigten in keinem Gegensatz zur Angabe der Auskunftsperson, wonach ihr Mann eine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vollbremsung habe vornehmen müssen. Weil nämlich eine Vollbremsung lediglich ein maximales Verzögern eines Fahrzeugs, jedoch nicht dessen Abbremsen bis zum Stillstand bedeutet, widerspricht sich die Auskunftsperson nicht, indem sie die Vollbremsung als blosses heftiges Abbremsen beschrieben hat.

1.2.5 Ferner vermag der Beschuldigte die Glaubhaftigkeit der Depositionen der Auskunftsperson nicht mit dem Vorbringen in Zweifel zu ziehen, dass der von den Ehegatten B._____ in ihrem Protokoll vom 11. Januar 2016 erwähnte Polizeinotruf in den Akten keine Stütze finde. Allein der Umstand, dass eine entsprechende Bestätigung in den Akten fehlt, bedeutet nämlich noch keineswegs, dass der Polizeinotruf nicht getätigt worden ist.

1.2.6 Im Übrigen kann es entgegen der Auffassung des Beschuldigten keineswegs als unrealistisch gewertet werden, dass Ba._____ ihn nach dem ersten Schikanestopp links überholte. Ein solches Überholen ist nämlich grundsätzlich geeignet gewesen, sich vom Fahrzeug des Beschuldigten zu entfernen. Auch vermag der Umstand, dass es aufgrund der Schikanestopps zu keinem Unfall gekommen ist, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftsperson zu hegen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung führt beileibe nicht jeder Schikanestopp zu einem Unfall.

1.3 All das vorstehend Dargelegte spricht nach Überzeugung des Kantonsgerichts klar dafür, dass die Auskunftsperson von tatsächlich Erlebtem berichtet hat. Hinzu kommt, dass die Depositionen der Auskunftsperson - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - durch das übrige Beweisergebnis gestützt werden. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf ihre Depositionen abgestellt werden sollte.

2.1 Gemäss dem verkehrstechnischen Kurzgutachten von C._____, Dipl. Ing. (HTL), vom 27. März 2018 wahrte der Beschuldigte am 9. Januar 2016 um 11:30:41 Uhr nach der Unterführung des Kreisels auf der Autostrasse A22 in Richtung Frenkendorf einen Abstand von 0,49 s bzw. 8,7 m sowie auf dem letzten Streckenabschnitt auf der Autostrasse A22 vor der Auffahrt auf die Autobahn A3 Richtung Zürich um 11:30:46 - 47 Uhr einen Abstand von 0,37 s bzw. 6,3 m. An dieser Stelle ist zudem festzustellen, dass ein verkehrsbedingter Grund für das jeweilige sehr dichte Aufschliessen des VW Golfs des Beschuldigten auf den vorausfahrenden Volvo der Familie B._____ weder geltend gemacht wird, noch ersichtlich ist.

2.2 Fehl geht die Kritik des Beschuldigten am verkehrstechnischen Kurzgutachten von C._____, Dipl. Ing. (HTL), vom 27. März 2018 und dessen Ergänzung 6. Juli 2018. Im verkehrstechnischen Kurzgutachten vom 27. März 2018 geht der Sachverständige von einer auf der Autobahn A3 zur Verfügung stehenden Strecke von 3,1 km aus. Er hält fest, dass für den ersten Schikanestopp 121 m, die nachfolgende Beschleunigung 257 m, den zweiten Schikanestopp 93 m und die nachfolgende Beschleunigung 246 m benötigt worden sind. Für all diese Manöver bedürfe es somit eines Gesamtwegs von 717 m. Für eine konstante Fahrt und die Vornahme der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht geschilderten Beschimpfungen würden noch 2‘383 m verbleiben (Gutachten, S. 10). In seiner Ergänzung vom 6. Juli 2018 führt der Sachverständige aus, dass die Strecke von der Verzweigung A22/A3 bis zur Abzweigung der A2 (Verzweigung August) 850 m betrage. Für die im Gutachten beschriebenen ersten 3 Phasen (erster Schikanestopp, Beschleunigung, zweiter Schikanestopp) würden 471 m benötigt. Somit würde für das Linksüberholen des Volvos durch den VW Golf noch eine Strecke von 379 m verbleiben. Überhole der VW Golf den Volvo bei einer mittleren Geschwindigkeit von 100 km/h, so benötige er für das Überholmanöver 12,6 s bzw. 350 m. Folglich wäre das gesamte Manöver innerhalb der verfügbaren Strecke von 850 m möglich. Demzufolge hat nach den sachverständigen Erkenntnissen die Strecke von der Verzweigung A22/A3 bis zur Abzweigung der A2 (Verzweigung August) ohne Weiteres für Vornahme der von der Auskunftsperson anzeigten beiden Schikanestopps einschliesslich des Linksüberholens nach dem zweiten Schikanestopp durch den Beschuldigten ausgereicht.

Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschuldigte sodann aus seinem Vorbringen, im Fall, dass von einer Geschwindigkeit seines VW Golfs von 120 km/h auszugehen sei, hätte es ihm nicht mehr für das Linksüberholen des Volvos der Familie B._____ auf der 850 m langen Strecke zwischen der Autobahnauffahrt A22 in Pratteln und der Verzweigung der Autobahn A2/A3 gereicht. In der Ergänzung vom 6. Juli 2018 stellt der Sachverständige zwar fest, würde die mittlere Überholgeschwindigkeit des VW Golfs 120 km/h und die Geschwindigkeitsdifferenz zum Volvo gleichbleibend 20 km/h betragen, würde der VW Golf für das Überholmanöver 420 m benötigen und es würde damit für das Linksüberholen des Volvos auf der hier verbleibenden Strecke von 379 m im besagten Abschnitt nicht mehr reichen. Der Sachverständige relativiert allerdings diese Aussage, indem er ausführt, dass in der ersten Beschleunigungsphase mit einer mittleren Beschleunigung von 1.5 m/s2 recht viel Reserve einberechnet worden sei, wäre doch für den VW Golf theoretisch die doppelte Beschleunigung möglich. Würde in dieser Phase von einer doppelten Beschleunigung des VW Golfs ausgegangen, würde sich die Distanz der ersten Beschleunigungsphase von 257 m auf 129 m verkürzen und würden damit zusätzlich maximal 128 m für das Linksüberholen zur Verfügung stehen. Daraus folgt, dass sich die für das Linksüberholen verbleibende Strecke von 379 m um 128 m auf insgesamt 507 m verlängern würde. Dem VW Golf wäre folglich eine weit längere als die effektiv erforderliche Strecke zur Verfügung gestanden, um den bei einer mittleren Überholgeschwindigkeit von 120 km/h und einer gleichbleibenden Geschwindigkeitsdifferenz zum Volvo von 20 km/h benötigten Überholweg von 420 m zurückzulegen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Auskunftsperson auf der Strecke von der Verzweigung A22/A3 bis zur Abzweigung der A2 (Verzweigung August) angezeigten beiden Schikanestopps einschliesslich des Linksüberholens nach dem letzten Schikanestopp auch bei einer Geschwindigkeit des VW Golfs von 120 km/h als ohne Weiteres möglich gewesen.

3. Die Auskunftsperson reichte mit ihrer Strafanzeige vom 11. Januar 2016 ein Foto des VW Golfs des Beschuldigten auf der Autobahn mit leuchtenden Heckbremslichtern ein (act. 57). Gemäss ihrer Deposition nahm sie das Foto erst auf, als sie Richtung Zürich eingespurt seien (act. 233). Damit steht fest, dass sie dieses Bild erst nach Verzweigung der Autobahn A2/A3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufnahm. Das Foto vermag somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz die beiden vor der Verzweigung der Autobahn A2/A3 angezeigten Schikanestopps nicht nachzuweisen. An dieser Stelle sei indes angefügt, dass auf dem Foto klar ersichtlich ist, wie der Beschuldigte ein Mobiltelefon beim geöffneten Fenster auf der Fahrerseite seines Autos hält (act. 57). Dies stützt die von der Auskunftsperson anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. September 2016 zu Protokoll gegebene Deposition, wonach der Beschuldigte seine Hand mit einem Mobiltelefon aus dem Autofenster gehalten habe (act. 83). Dies wird grundsätzlich durch den Beschuldigten selbst bestätigt. So räumte er ein, während der relevanten Fahrt sein Mobiltelefon aus dem Seitenfach genommen und der Auskunftsperson zur Ermahnung gezeigt zu haben (act. 227, Prot. KG vom 16. Oktober 2018, S. 4).

4. Die Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft. Einerseits erscheinen dessen Depositionen bereits vor dem Hintergrund, dass er bezüglich seines Abbremsens auf der Autobahn A2 nach der Wahrnehmung des Blitzgeräts diametral unterschiedlich geschildert hat, nicht als wahrhaft. Vor den Schranken der Vorinstanz bekundete der Beschuldigte, er sei mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von zirka 110 km/h auf der linken Spur der Autobahn A2 gefahren. Beim Überholvorgang habe er auf die mittlere Spur gewechselt und in dem Moment sei schon die Verzweigung gekommen. Dort habe er einen Standradar gesichtet und darum auf eine Geschwindigkeit von 95 - 100 km/h abgebremst (act. 227). Es sei kein starkes Abbremsen gewesen (act. 229). Dies steht in eindeutigem Widerspruch zu seiner Deposition im zweitinstanzlichen Verfahren. So sagt er vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, kurz vor der Verzweigung, wo sich die Autobahn auf zwei Spuren verjünge und es Richtung Rheinfelden gehe, sei ihm ein mobiler Blitzer aufgefallen. Als Reaktion darauf habe er abrupt abgebremst (Prot. KG vom 16. Oktober 2018, S. 3). Diese wechselnden und widersprüchlichen Angaben bezüglich der Art des Abbremsens und des Blitzgeräts sprechen deutlich gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschuldigten. Dies gilt umso mehr, als es erstaunt, dass der Beschuldigte aufgrund der Sichtung des Blitzgeräts bei der Verzweigung der Autobahn A2/A3 sein Auto abrupt abgebremst haben soll. Weil der Beschuldigte die relevante Strecke alltäglich auf seinem Weg zur Arbeit benutzt, wäre vielmehr zu erwarten, dass er auf das Vorhandensein eines Blitzgeräts an der besagten Stelle bereits gefasst war und sich deswegen nicht zu einer brüsken Reaktion hätte verleiten lassen. Andererseits erscheint auch die Deposition des Beschuldigten, ihm sei vor der Sichtung der Videoaufnahmen bei der Autostrasse A22 nichts Besonderes aufgefallen, als lebensfern und damit unglaubhaft. Gemäss den betreffenden Videoaufnahmen betrug auf der Autostrasse A22 der Abstand des VW Golfs des Beschuldigten zum vorausfahrenden Volvo der Familie B._____ einmal 8,7 m und ein anderes Mal gar nur 6,3 m. Weil dieser Abstand ungewöhnlich kurz war, kann bei lebensnaher Betrachtung nur geschlossen werden, dass dies dem Beschuldigten geradezu ins Auge gestochen sein muss. Das Vorbringen des Beschuldigten, ihm sei vor der Betrachtung der besagten Videoaufnahmen nichts Besonderes aufgefallen, stellt folglich eine reine Schutzbehauptung dar.

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Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. ln der Gesamtschau hält das erkennende Gericht die Aussagen der Auskunftsperson für erlebnisbasiert und glaubhaft. Dies ist insbesondere deshalb anzunehmen, weil deren Aussagen lebensnah, konstant und in sich schlüssig, durch weitere Anhaltspunkte untermauert werden sowie keine Motive ersichtlich sind, dass die Auskunftsperson trotz Strafandrohung wissentlich nicht der Wahrheit entsprechende Depositionen gemacht hat. Auf der anderen Seite erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten im Ergebnis als reine Schutzbehauptungen. Der in der Anklage vorgeworfene Sachverhalt ist somit zweifelsfrei als nachgewiesen zu erachten.

B. Rechtliches Die Vorinstanz würdigte den angeklagten Sachverhalt als mehrfache Beschimpfung, mehrfache Nötigung sowie einfache und mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln. Der Beschuldigte hat diese rechtliche Würdigung für den Fall, dass das Kantonsgericht den Anklagesachverhalt als nachgewiesen ansieht, nicht beanstandet. Zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vollumfänglich auf die überzeugende rechtliche Würdigung der Vorinstanz abgestellt werden (Urt. StGer vom 12. September 2017 E. I.B.3).

III. STRAFE Der Beschuldigte hat für den Fall der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche die von der Vorinstanz ausgesprochene bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 100.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 2‘000.– bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen nicht in Frage gestellt. Das Kantonsgericht schliesst sich deshalb den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung an. Auf die korrekten Ausführungen der Erstinstanz zur Strafzumessung kann somit vollumfänglich verwiesen werden. Die von der Vorinstanz gegenüber dem Beschuldigten verhängte Strafe ist folgerichtig zu bestätigen.

IV. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG (…)

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 12. September 2017, lautend: „1. A._____ wird in Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 10. November 2016 der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Nötigung, der einfachen und der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 100.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2‘000.–, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV), Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 12 Abs. 2 VRV), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.

2. (…)“

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 7‘954.60 (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 3‘000.–, Kosten für Gutachten von Fr. 4‘854.60 und Auslagen von pauschal Fr. 100.–) werden dem Beschuldigten auferlegt.

III. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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