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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.12.2017 460 17 22

8 dicembre 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,072 parole·~1h 5min·5

Riassunto

Mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Dezember 2017 (460 17 22) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

A.____AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kälin, Meyerlustenberger Lachenal AG, Schiffbaustrasse 2, Postfach 1765, 8031 Zürich, Privatklägerin und Berufungsklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger

C.____, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reich, Reich & Götte Rechtsanwälte, Grütlistrasse 96, 8038 Zürich, Beschuldigter

Gegenstand Mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. November 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 16. November 2016 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft B.____ von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung frei (Ziffer I.1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und auferlegte die Verfahrenskosten betreffend B.____ von insgesamt Fr. 31'323.70 dem Staat (Ziffer I.2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem wurde B.____ eine herabgesetzte Entschädigung in der Höhe von Fr. 60'548.40 (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zugesprochen und die darüber hinausgehende Forderung abgewiesen (Ziffer I.3.a des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auf den Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 17'600.-- für die wirtschaftlichen Einbussen bezüglich der voraussichtlich einzustellenden Verfahren wurde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten (Ziffer I.3.b des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Überdies wurde der Antrag auf Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen in Bezug auf die zur Anklage gebrachten Tatbestände der mehrfachen, teilweise versuchten, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung abgewiesen (Ziffer I.3.c des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner wurde B.____ eine Haftentschädigung von Fr. 400.-- zugesprochen (Ziffer I.3.d des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung abgewiesen (Ziffer I.3.e des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Im Weiteren sprachen die Vorderrichter mit Urteil vom 16. November 2016 C.____ von der Anklage der mehrfachen Gehilfenschaft zur teilweise versuchten, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung frei (Ziffer II.1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und auferlegten die Verfahrenskosten betreffend C.____ von insgesamt Fr. 11'590.45 dem Staat (Ziffer II.2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Sodann sprach die Vorinstanz C.____ eine herabgesetzte Entschädigung in der Höhe von Fr. 47'501.55 (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu und wies die darüber hinausgehende Forderung ab (Ziffer II.3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Ferner kann in Bezug auf die gemäss Beschlagnahmeprotokoll vom 6. November 2012 in den Büroräumlichkeiten der D.____AG beschlagnahmten drei Ordner sowie hinsichtlich sämtlicher im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten auf die Ziffern III.1.a und b des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Schliesslich wies das Strafgericht die Entschädigungsforderung der E.____AG (seit 10. August 2015 die A.____AG) bezüglich beider Beschuldigten ab (Ziffer III.2 des vorinstanzlichen Urteils).

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete die Privatklägerin A.____AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kälin, mit Eingabe vom 28. November 2016 Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 7. Februar 2017 beantragte die Privatklägerin, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 16. November 2016 aufzuheben, die den beiden Beschuldigten mit Anklageschrift vom 30. Dezember 2015 vorgeworfenen Straftaten seien neu zu beurteilen und die Beschuldigten gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft zu verurteilen. Ferner seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Nebenfolgen entsprechend der neuen Beurteilung zu entscheiden. Ausserdem stellte die Privatklägerin die Beweisanträge, es seien die Untersuchungshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht akten, insbesondere (aber nicht ausschliesslich) der Handelsregisterauszug betreffend die Privatklägerin sowie die Kompetenzmatrix der Privatklägerin, ergänzt durch das Schreiben von Rechtsanwalt Thomas Kälin vom 30. April 2014, beizuziehen. Überdies seien sowie G.____ betreffend die Stellung und die Kompetenzen von B.____ einzuvernehmen.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, erklärte mit Eingabe vom 1. März 2017 die Anschlussberufung und begehrte, es sei Ziffer I.1. des Urteils des Strafgerichts aufzuheben und B.____ der mehrfachen, teilweise versuchten, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne der Anklage schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Ferner seien die Ziffern I.2. und I.3.a und d des strafgerichtlichen Urteils aufzuheben und B.____ die anteiligen Verfahrenskosten aufzuerlegen und keine Entschädigungen auszurichten. Des Weiteren sei Ziffer II.1. des Urteils des Strafgerichts aufzuheben und C.____ der mehrfachen Gehilfenschaft zur teilweise versuchten, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne der Anklage schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Sodann seien die Ziffern II.2. und II.3. des Urteils des Strafgerichts aufzuheben und C.____ die anteiligen Verfahrenskosten aufzuerlegen und keine Entschädigungen auszurichten. Ferner stellte die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge, es seien vom Handelsregisteramt Basel-Landschaft die von der E.____AG (heute A.____AG) zwecks Eintragung von B.____ als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingereichten Aufzeichnungen sowie die Statuten vom 28. Januar 2002 beizuziehen. Zudem sei die E.____AG aufzufordern, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, eine Kopie der in der Zeit vom 13. Dezember 2010 bis zum 30. Juni 2012 gültigen Organisationsreglemente herauszugeben.

D. Mit Stellungnahme vom 1. März 2017 begehrte der Beschuldigte C.____, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reich, es sei auf die Berufung der Privatklägerschaft, soweit diese die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils sowie die im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge betreffe, nicht einzutreten. Eventualiter, falls auf die Beweisergänzungsanträge der Privatklägerschaft eingetreten werde, sei zusätzlich H.____ als Zeugin zu befragen. Im Übrigen sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Privatklägerin.

E. Der Beschuldigte B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert, erklärte mit Eingabe vom 2. März 2017 die Anschlussberufung und stellte die Rechtsbegehren, es sei auf die Berufung der Privatklägerin, soweit diese die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die ihm ausgerichteten Entschädigungen, das Beschlagnahmegut sowie die forensisch gesicherten Daten betreffe, nicht einzutreten. Ebenso sei auf die mit Berufung der Privatklägerin gestellten Beweisanträge nicht einzutreten. Eventualiter sei H.____ im Sinne einer Beweisergänzung als Entlastungszeugin zu befragen. Im Übrigen sei die Berufung der Privatklähttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerin vollumfänglich abzuweisen, und es sei die Ziffer I.3.c des vorinstanzlichen Urteils bezüglich der angemessenen Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen in Bezug auf die zur Anklage gebrachten Tatbestände aufzuheben und ihm eine diesbezügliche Entschädigung in der Höhe von total Fr. 18'227.90 (Fr. 5'866.90 und Fr. 12'361.--) auszurichten. Sodann sei die Ziffer I.3.e des angefochtenen Urteils betreffend die Genugtuung aufzuheben und ihm eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu entrichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Privatklägerin. Im Weiteren stellte B.____ den Beweisantrag, es sei I.____ als Zeugin vor dem Berufungsgericht einzuvernehmen.

F. Mit Verfügung vom 7. März 2017 legte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass über die von den Parteien gestellten Beweisanträge nach der Durchführung des Schriftenwechsels in der Schlussverfügung entschieden wird. Zudem ordnete er an, dass über die von den Parteien gestellten Nichteintretensanträge, sofern sie sich nicht auf Beweisbegehren beziehen, anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung im Rahmen der Urteilsberatung befunden wird. Im Übrigen liess er allen Parteien eine Kopie des Protokolls der vorinstanzlichen Hauptverhandlung samt Beilagen zustellen.

G. Mit Eingabe vom 18. April 2017 reichte die Staatsanwaltschaft eine ergänzende Begründung ihrer Anschlussberufung vom 1. März 2017 ein.

H. B.____ begründete mit Eingabe vom 18. April 2017 seine Anschlussberufung vom 2. März 2017.

I. Die Privatklägerin hielt mit ergänzender Berufungsbegründung vom 18. April 2017 an ihren Anträgen gemäss der Berufungserklärung vom 7. Februar 2017 fest.

J. B.____ nahm mit Rechtsschrift vom 6. Juli 2017 Stellung in Bezug auf die ergänzende Begründung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2017 sowie hinsichtlich der ergänzenden Berufungsbegründung der Privatklägerin vom 18. April 2017.

K. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 nahm C.____ Stellung bezüglich der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und der Berufung der Privatklägerin.

L. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft äusserte sich mit Stellungnahme vom 10. Juli 2017 zu den Eingaben von B.____ sowie der Privatklägerin, beide datierend vom 18. April 2017.

M. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 13. Juli 2017 fest, dass die Beilage zur Stellungnahme des Beschuldigten B.____ vom 6. Juli 2017 zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden soll. Ferner wies er den Beweisantrag der Privatklägerin, es seien F.____ und G.____ als Zeugen vor dem Beruhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht fungsgericht einzuvernehmen, ab. Ebenso wies der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Beweisantrag des Beschuldigten B.____ ab, es sei I.____ als Zeugin vor dem Berufungsgericht einzuvernehmen, und stellte fest, dass sämtliche von den Parteien im bisherigen Berufungsverfahren eingereichten Beilagen zu den Akten genommen werden und der freien Beweiswürdigung durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, unterliegen. Schliesslich wurde festgestellt, dass das Berufungsgericht die gesamten Verfahrensakten zur Beurteilung der vorstehenden Angelegenheit von Amtes wegen beiziehen wird.

N. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 reichte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, eine E-Mail von B.____ an J.____ vom 23. Juni 2012 ein und teilte mit, die besagte E-Mail, aus welcher die Privatklägerin zitiert habe, sei aus den Akten entfernt worden, da es sich bei J.____ um einen Rechtsanwalt handle, mit welchem B.____ in einem Mandatsverhältnis gestanden habe. Die Entfernung des Aktenstücks sei allerdings erst nach der ersten Akteneinsicht der Privatklägerin erfolgt.

O. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte B.____ mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert, der Beschuldigte C.____ mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Thomas Reich, der Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Thomas Kälin, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK. Ergänzend zu seinen bisherigen Rechtsbegehren gemäss seiner Anschlussberufung vom 2. März 2017 stellte B.____ die Anträge, es sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen und ihm für das Berufungsverfahren eine angemessene Anwaltsentschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zuzusprechen. Ausserdem seien die Kosten im Zusammenhang mit der Verhandlung vor dem Kantonsgericht vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. In Abänderung seiner Rechtsbegehren gemäss seiner Stellungnahme vom 1. März 2017 begehrte C.____, es sei ihm für das Berufungsverfahren eine angemessene, seine Anwaltskosten deckende Entschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zuzusprechen und die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragte in Ergänzung zu ihren Rechtsbegehren gemäss ihrer Anschlussberufungserklärung vom 1. März 2017, die beschlagnahmten Unterlagen, Positionen B 1.2, B 1.4 und B 4.9, seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die D.____AG herauszugeben und die elektronischen Datenbestände, welche unter den GK-Nummern X.____ und X.____ bei der Polizei Basel-Landschaft gespeichert seien, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils unwiderruflich zu löschen. Im Übrigen wiederholten die Parteien ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles […]

II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. November 2016 haben sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte B.____ sowie die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. In Anbetracht des Gegenstandes der Berufungserklärung der Privatklägerin vom 7. Februar 2017, der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2017 sowie der Anschlussberufungserklärung von B.____ vom 2. März 2017 erhellt, dass in casu sämtliche Punkte des Urteils des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 16. November 2016 zur Disposition stehen, ausgenommen Ziffer I.3.b des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs betreffend das mangels Zuständigkeit erfolgte Nichteintreten auf den Antrag von B.____ um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 17'600.-- für die wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO bezüglich der voraussichtlich einzustellenden Verfahren.

1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1 Das Strafgericht erwog in seinem Urteil vom 16. November 2016, B.____ werde seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, als alleiniger Geschäftsführer der E.____AG seit spätestens Juni 2012 den konkreten Plan verfolgt zu haben, ein Konkurrenzunternehmen zur E.____AG zu gründen und noch während seiner Anstellung als Geschäftsführer ausgewählte Mitarbeitende, welche in Schlüsselfunktionen mit attraktiven Kundenprojekten beschäftigt gewesen seien, in seinem eigenen Interesse und im Interesse der noch zu gründenden Konkurrenzgesellschaft pflichtwidrig abzuwerben. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe er auf diese Weise faktisch einen Teil des Geschäfts der E.____AG per 1. Juli 2012 abspalten und in seine künftige Konkurrenzgesellschaft übernehmen wollen. Etwa Anfang Juni 2012 habe B.____ dem Mitarbeitenden C.____ seinen Plan eröffnet, eine Konkurrenzfirma gründen zu wollen. Nachdem er C.____ zu einer Nichtunterzeichnung des Anschlussarbeitsvertrags bei der E.____AG und zu einem Stellenwechsel zu seiner künftigen Konkurrenzfirma bewegt habe, seien die beiden übereingekommen, dass C.____ ihn beim Aufbau der Konkurrenzgesellschaft und beim Abwerben der Mitarbeiter der E.____AG unterstützen werde.

Im Weiteren führte das Strafgericht aus, der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sei nicht erfüllt, da B.____ nicht als Geschäftsführer zu qualifizierten sei. Zwar sei dieser im Handelsregister mit Einzelunterschriftsberechtigung eingetragen gewesen, gleichwohl könne diese Gegebenheit bloss als Hinweis für die Geschäftsführereigenschaft gewertet werden. Massgebend seien indes die tatsächlichen Verhältnisse und die konkreten Umstände. Dementsprechend sei relevant, dass B.____ in Bezug auf seine Entscheidungs- und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Handlungsfreiheit stark vom Mutterkonzern in Belgien abhängig gewesen sei. Mithin fehle es an der Voraussetzung der weitgehenden Selbständigkeit, weshalb B.____ von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen sei. Zufolge Akzessorietät der Teilnahme sei zudem C.____ von der Anklage der mehrfachen Gehilfenschaft zur teilweise versuchten, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen.

2.2 In ihrer Berufungserklärung vom 7. Februar 2017 bringt die Privatklägerin demgegenüber vor, B.____ sei lokaler Geschäftsführer der schweizerischen Einheit des international tätigen Konzerns gewesen. Ihm seien in gewissen Bereichen Vorgaben seitens des Konzerns gemacht worden, damit eine einheitliche Strategie und ein einheitlicher Marktauftritt über die Landesgrenze hinaus gewährleistet gewesen seien. Im Kerngeschäft der Privatklägerin, nämlich bezüglich Entwicklung, Planung, Herstellung, Vertrieb und Montage von industrieller Elektrotechnik und Prozess-Automaten sowie Beratung und Dienstleistung im Bereich der Qualifizierung und Validierung, habe B.____ selbständig weitreichende Entscheidungen treffen und die Privatklägerin in substantiellem Ausmass binden und verpflichten können. Zwar habe B.____ gewisse Entscheidungen dem Verwaltungsrat vorlegen müssen, dieses Vorgehen entspreche jedoch der Regelung von Art. 716a des Obligationenrechts (OR, SR 220) und könne nicht zum Schluss führen, dass B.____ deswegen nicht Geschäftsführer gewesen sei.

Mit ergänzender Berufungsbegründung vom 18. April 2017 legt die Privatklägerin zudem dar, B.____ sei im Handelsregister explizit als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen gewesen, wobei er selbst diese Eintragung mitunterzeichnet habe. Der Verwaltungsrat habe die Geschäftsführung gültig an diesen delegiert. Ausserdem sei auf die Kompetenzmatrix der E.____AG zu verweisen, wonach B.____ weitreichende Einzelzeichnungsberechtigungen hatte. Zudem war er innerhalb des Budgets der schweizerischen Ländereinheit, mithin der E.____AG, weitgehend frei in der Organisation des Geschäfts. Auch seien die Kompetenzen von B.____ durch den Umstand, dass gewisse administrative Aufgaben (Buchhaltung, Lohnzahlungen und Rechnungslegung der Projekte) durch den Mutterkonzern in Belgien vorgenommen worden seien, keineswegs eingeschränkt worden. B.____ habe seine Kompetenzen tatsächlich wahrgenommen und sich regelmässig als Geschäftsleiter oder Geschäftsführer bezeichnet. In dieser Position habe er sodann auch diverse Arbeitsverträge für die Privatklägerin unterzeichnet sowie das Arbeitszeit- und das Spesenreglement verfasst und genehmigt.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt die Privatklägerin überdies aus, B.____ habe versucht, die E.____AG regelrecht auszuhöhlen und dieser sowohl die Mitarbeiter als auch die Kunden zu rauben. Dies sei geschehen, während B.____ bei der Privatklägerin als Geschäftsführer angestellt gewesen sei und Lohn bezogen habe. Mithin habe er während seiner Anstellungsdauer ein Konkurrenzunternehmen basierend auf den Dokumenten der E.____AG gegründet, Mitarbeiter abgeworben und bei seiner Konkurrenzfirma angestellt, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wodurch er sämtliche Projekte im Engineering-Bereich von der E.____AG zur D.____AG abgeworben habe.

2.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits macht mit Anschlussberufungserklärung vom 1. März 2017 geltend, das Handelsregisteramt verlange für die Eintragung eines zeichnungsberechtigten Geschäftsführers einer Aktiengesellschaft unter anderem die Vorlage einer gültig vom Verwaltungsrat unterzeichneten Anmeldung resp. eines Verwaltungsratsbeschlusses. Folglich belege die erfolgte Eintragung im Handelsregister notwendigerweise auch eine gültige Delegation durch den Verwaltungsrat.

Mit ergänzender Begründung ihrer Anschlussberufung vom 18. April 2017 führt die Staatsanwaltschaft überdies aus, B.____ habe selbst zu Protokoll gegeben, er sei Geschäftsleiter und Projektmanager der E.____AG gewesen. Auch habe er sich sowohl intern als auch extern als Geschäftsleiter, "Managing Director" oder "General Manager" bezeichnet. Damit übereinstimmend hätten sowohl die Mitarbeitenden als auch die Verwaltungsräte B.____ als Geschäftsführer angesehen und wahrgenommen. Zwar habe B.____ über Ziel- und Budgetvorgaben des Mutterkonzernes verfügt, gleichwohl sei ihm ein erheblicher Spielraum zugekommen hinsichtlich der Frage, wie er diese Vorgaben umsetzen wolle.

Vor den Schranken des Kantonsgerichts macht die Staatsanwaltschaft zudem geltend, wer angesichts der im Handelsregister eingetragenen Berechtigung zur Einzelunterschrift umfassend verpflichten und verfügen könne, dies aufgrund der internen Beschränkungen bis zu einem gewichtigen Betrag von Euro 250'000.-- bzw. 25'000.-- dürfe und schliesslich auch tue, müsse als Geschäftsführer qualifiziert werden. Ohnehin habe B.____ die von ihm geltend gemachten Relativierungen betreffend seine Stellung in der E.____AG erstmals vor Strafgericht vorgebracht, wobei es sich durchwegs um blosse Behauptungen handle.

2.4 In seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2017 legt B.____ hingegen dar, die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen setze in formeller Hinsicht die Zustimmung der Generalversammlung, die Verankerung in den Statuten sowie die Regelung in einem gültigen Organisationsreglement voraus. Mangels Zustimmung der Generalversammlung sowie eines gültigen Organisationsreglements seien die Erfordernisse der Delegation der Geschäftsführung an ihn vorliegend nicht erfüllt. Ohnehin sei er nur pro forma für Notfälle als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen worden. Auch habe das belgische Mutterhaus für das operative Geschäft in der Schweiz eine Person benötigt, welche gegen aussen die E.____AG vertreten könne. Hinzu komme, dass er nicht etwa als Geschäftsführer angestellt worden sei, sondern nur in der Funktion eines Projekt- und Verkaufsleiters. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er sich im Jahr 2012 in intensiven Vertragsverhandlungen mit der E.____AG befunden habe. Mithin habe er in diesen Verhandlungen die Kompetenzen eines Geschäftsführers eingefordert. Da das belgische Mutterhaus ihm diese Kompetenzen zu lange nicht habe zugestehen wollen, seien die Vertragsverhandlungen gescheitert. Im Weiteren sei er in seiner http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eigenschaft als Aushängeschild durch seine Vorgesetzten dazu angehalten worden, Dokumente nach aussen hin mit der Bezeichnung Geschäftsführer zu unterzeichnen. Dessen ungeachtet habe der Inhalt der Dokumente vorgängig von seinen Vorgesetzten in Belgien genehmigt werden müssen. Ebenso habe er mehrmals pro Monat das belgische Mutterhaus über den Prozess der Offertstellungen informieren müssen. Hinzu komme, dass das Organigramm der E.____AG, welches im Businessplan aufgeführt sei, vom belgischen Mutterhaus nie genehmigt worden und daher in keiner Weise bindend sei. Vielmehr habe es sich dabei um einen Vorschlag für die Zukunft gehandelt. Des Weiteren habe er sich nicht nur in nebensächlichen Belangen an die Weisungen des belgischen Mutterhauses halten müssen, sondern insbesondere auch bei wichtigen Angelegenheiten, wie beispielsweise bei der Anstellung von Mitarbeitern oder der Verfügung über Vermögenswerte. Er habe über keinen Entscheidungsspielraum verfügt und ohne die Genehmigung des belgischen Mutterhauses keine Handlungen vornehmen dürfen. In Bezug auf die Kompetenzmatrix sei darauf hinzuweisen, dass diese vom 3. Mai 2012 datiere und somit während seiner Kündigungsfrist erstellt worden sei. Bei der Verantwortlichkeitsmatrix handle es sich um einen blossen Entwurf, welcher nie in Kraft gesetzt worden sei. Hinsichtlich des Umstands, dass er die Arbeitsverträge unterzeichnet habe, sei zu konstatieren, dass jede Anstellung durch den Vorgesetzten zunächst habe genehmigt werden müssen. Mithin habe es sich bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags um eine reine Formalität gehandelt. Im Übrigen habe er das ihm Zumutbare unternommen, um die Mitarbeiter zu einem Verbleib bei der E.____AG zu motivieren, indem er sie anlässlich der Gruppensitzungen mehrmals aufgefordert habe, ihm die unterzeichneten neuen Arbeitsverträge, die aufgrund von Änderungskündigungen den Mitarbeitern vorgelegt worden seien, zurückzugeben. Schliesslich sei er innerhalb des Budgets keineswegs frei in der Organisation des Geschäfts gewesen.

Im Rahmen der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt B.____ in Bezug auf die Geschäftsführereigenschaft aus, er habe für eine Vielzahl von Angelegenheiten die Genehmigung des belgischen Mutterhauses einholen müssen, namentlich betreffend die Auswahl und den Versand von Weihnachtsgeschenken an die Kunden, die IT-Beschaffung, die Einstellung von Personal, sämtliche weiteren Personalangelegenheiten (zum Beispiel Bonuszahlungen oder die Schulung des Personals), sämtliche finanzielle Belange, die Rechnungsstellung, die Festlegung der gegenüber den Kunden anwendbaren Stundenansätze sowie bezüglich aller Reglemente. Im Weiteren bringt B.____ vor, er habe die ihm vorgeworfene Mitarbeiterabwerbung nicht begangen und somit keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Ohnehin seien die Arbeitsverträge der Mitarbeiter bereits durch den Verwaltungsrat aufgelöst worden, weshalb diese in rechtlicher Hinsicht nicht mehr hätten abgeworben werden können. In Bezug auf den Vorwurf, er habe nicht alles daran gesetzt, um jene Mitarbeiter, welche die Anschlussarbeitsverträge der E.____AG noch nicht unterschrieben hätten, mit Nachdruck zu einer Unterzeichnung zu motivieren, würden konkrete Beweise fehlen. Hinzu komme, dass er mehrmals die Mitarbeiter dazu angehalten habe, den Anschlussarbeitsvertrag zu unterzeichnen, obwohl er dazu überhaupt nicht verpflichtet gewesen wäre. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft den Vermögensschaden falsch berechnet, zumal sie lediglich die Personalkosten vom Umsatz abgezogen hahttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht be. Auch seien allfällige Abwerbungshandlungen nicht adäquat kausal für den entgangenen Bruttogewinn gewesen.

2.5 C.____ seinerseits macht mit Stellungnahme vom 6. Juli 2017 geltend, es fehle an einem Beschluss des Verwaltungsrats der E.____AG bezüglich der Delegation der Geschäftsführung bzw. von Kompetenzen an B.____. Entsprechend vermöge die im Handelsregister eingetragene Berechtigung zur Einzelunterschrift keinen Beweis zu erbringen, dass B.____ Geschäftsführer gewesen sei. Dieser habe keine wesentlichen, die E.____AG verpflichtenden Rechtsgeschäfte selbständig abschliessen dürfen, ohne vorgängig die Zustimmung der Konzernleitung in Belgien einzuholen. Zudem sei B.____ als Projektleiter eingestellt worden und habe überdies als Repräsentant fungiert. Gleichwohl habe er ohne die Zustimmung des Verwaltungsrats und der Muttergesellschaft in Belgien keine Kontrakte unterzeichnen können. Auch hätten wöchentlich Skype-Telefonate zwischen dem Verwaltungsrat F.____ und B.____ stattgefunden, anlässlich derer die Offerten an die Kunden besprochen worden seien. Hinsichtlich der Freiheiten von B.____ in Bezug auf die Organisation der E.____AG sei zudem darauf hinzuweisen, dass er innerhalb des schweizerischen Länderbudgets nicht habe selbständig verfügen dürfen. Sämtliche Sachmittel hätten über Brüssel beschafft werden müssen, wobei auch die Buchhaltung durch die Konzernmutter geführt worden sei. Bezüglich des Budgets habe er einzig Stellung zur Vorlage der Konzernmutter nehmen dürfen. Hinzu komme, dass B.____ auch keine Verfügungsmacht über das Geschäftskonto gehabt habe. Hinsichtlich der Offerten seien sodann die Stundenansätze der Mitarbeiter von der belgischen Konzernmutter vorgegeben gewesen. B.____ habe lediglich die für die Auftragserteilung benötigte Anzahl Mannstunden kalkuliert und sei somit bloss für die Schätzung des Arbeitsaufwands verantwortlich gewesen. Dabei handle es sich jedoch um eine klassische Tätigkeit eines Projektleiters. Im Weiteren legt C.____ in Bezug auf die Verantwortlichkeitsmatrix dar, er habe bei seiner Vorgängerfirma das Quality Management betreut, weshalb ihm bei seiner Anstellung bei der E.____AG in Aussicht gestellt worden sei, dass er verschiedene Aspekte (Strukturen, Quality Management etc.) definieren könne. Er habe die Verantwortlichkeitsmatrix als Vorbereitung erstellt. Allerdings sei diese nie offiziell genehmigt worden. Das Dokument sei weder bei K.____ noch bei F.____ gewesen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigt C.____ des Weiteren auf, B.____ habe die notwendige Selbständigkeit und Unabhängigkeit gefehlt, um über wesentliche Vermögenswerte der E.____AG zu verfügen, weshalb er nicht die Stellung eines Geschäftsführers eingenommen habe. Hinsichtlich der angeklagten Gehilfenschaft fehle es daher an der akzessorischen Haupttat, was dazu führe, dass er von der Anklage der Gehilfenschaft zur teilweise versuchten, ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen sei. Hinzu komme, dass er erst ab dem 19. Juni 2013 als beschuldigte Person in der Strafuntersuchung geführt worden sei, weshalb hinsichtlich der vor dem 19. Juni 2013 durchgeführten Befragungen von Zeugen und Auskunftspersonen seine Teilnahmerechte verletzt worden seien. Entsprechend seien diese Einvernahmen einzig zu Gunsten von C.____ zu werten. Ohnehin bestreite er, Mitarbeitern der E.____AG die Rehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht tournierung ihrer bereits unterzeichneten Anschlussarbeitsverträge offeriert zu haben. Ausserdem stelle der Abgang von acht Mitarbeitenden nicht zwangsläufig einen Verlust für den Arbeitgeber dar, zumal damit auch die Lohn- und Sozialkosten dahinfallen würden. Einzig durch den Verlust der Kunden sei der E.____AG ein Schaden entstanden, was in der Anklageschrift allerdings nicht thematisiert werde.

3. Verletzung des Anklagegrundsatzes […]

4. Sachverhaltsfeststellung 4.1 Zu prüfen ist, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Vorab ist allerdings die Verwertbarkeit der C.____ belastenden Aussagen zu prüfen. Diesbezüglich macht C.____ vor den Schranken des Berufungsgerichts geltend, die gegen ihn geführte Strafuntersuchung sei erst am 19. Juni 2013 eröffnet worden. Demnach seien an sämtlichen vor dem 19. Juni 2013 durchgeführten Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen seine Teilnahmerechte verletzt worden, weshalb die entsprechenden Depositionen nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürften. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass das gegen C.____ geführte Strafverfahren – entgegen dessen Vorbringen – nicht erst am 19. Juni 2013, sondern bereits mit Verfügung vom 29. Mai 2013 eröffnet wurde (act. AA 98.01.005). Im Übrigen kann die Frage, ob auf die vor dem 29. Mai 2013 erfolgten Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen auch zu Lasten von C.____ abgestellt werden kann, in casu offen bleiben. Wie sich nachfolgend zeigen wird, stützt sich die Berufungsinstanz zu Lasten von C.____ durchwegs nur auf diejenigen Einvernahmen ab, welche nach dem 29. Mai 2013 durchgeführt wurden. In Beachtung dieses Umstands erübrigt sich die Prüfung, ob auf die vor dem 29. Mai 2013 erfolgten Befragungen zu Lasten von C.____ abgestellt werden darf. Auf diese Rüge ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit nicht näher einzugehen.

4.2 Die Frage, ob B.____ die Eigenschaft als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zukommt, ist in erster Linie eine Frage der rechtlichen Würdigung (vgl. Ziffer 5.1 ff. des vorliegenden Urteils). Gleichwohl sind zunächst die tatsächlichen Gegebenheiten in Bezug auf die Funktion von B.____ bei der E.____AG festzustellen. In objektiver Hinsicht ist vorderhand auf den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft zu verweisen, wonach B.____ ab dem 17. Dezember 2010 als Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung eingetragen war (act. AA 41.01.001 f.). Folglich ist insofern zu konstatieren, dass B.____ – zumindest bezüglich der Aussenwirkung – die unbeschränkte Kompetenz innehatte, Verpflichtungen zu Lasten der E.____AG einzugehen. Dieser Umstand ist sodann auch unbestritten. Hingegen macht B.____ geltend, der Eintrag in das Handelsregister sei bloss zum Schein vorgenommen worden. Tathttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht sächlich sei er weder Geschäftsführer gewesen noch habe er über entsprechende Kompetenzen verfügt. Des Weiteren bringt er in Bezug auf seine Funktion bei der E.____AG vor, er habe keine selbständigen Entscheidungen treffen können, habe durchwegs die Genehmigung des belgischen Mutterkonzerns einholen müssen und sei stetig unter dessen Kontrolle gestanden. Demzufolge macht B.____ eine interne Beschränkung seiner Kompetenzen geltend. Hinsichtlich dieses Vorbringens stützt sich B.____ auf seine Befragung vor den Schranken des Strafgerichts sowie des Kantonsgerichts. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung legte er dar, er habe grundsätzlich keine Entscheidungen alleine gefällt, sondern habe sich bei K.____ rückversichert und sei mit F.____ im wöchentlichen Kontakt über Skype gestanden, wobei sie sämtliche finanziellen Belange besprochen, Budgets festgelegt und Massnahmen diskutiert hätten. Er sei als Projektleiter eingestellt worden und in die Rolle des Geschäftsführers hineingewachsen. F.____, sein Vorgesetzter im belgischen Mutterkonzern, habe letztlich entschieden. Hinsichtlich der Anstellung neuer Mitarbeiter habe er Vorschläge unterbreitet und zu einem späteren Zeitpunkt seiner Tätigkeit bei der E.____AG auch Anstellungsverträge selbst unterschrieben, gleichwohl habe er immer zunächst den Mutterkonzern informiert, dass er einen neuen Mitarbeiter anstellen wolle. Es sei auch vorgekommen, dass ein von ihm vorgeschlagener Mitarbeiter abgelehnt worden sei, da dieser zu teuer gewesen wäre. Ferner habe er zwar gegen aussen die E.____AG vertreten, dessen ungeachtet indes keine eigenverantwortlichen Sachoder Personalentscheide treffen können. Vielmehr habe er jeweils die Genehmigung des Mutterkonzerns benötigt, mithin habe er selbst innerhalb der Budgetgrenzen nicht freie Hand gehabt. Beispielsweise habe er in Absprache mit K.____ einen Bonus ausbezahlt, worauf der belgische Mutterkonzern ihn diesbezüglich gerügt habe. Im Weiteren brachte B.____ vor, es habe keine klare Strategie seitens des belgischen Mutterhauses gegeben. Vielmehr sei er aufgefordert worden, die Geschäftsstrategie der E.____AG mit dem Ziel des Wachstums sowie der finanziellen Vergrösserung weiterzuentwickeln (Akten ab Strafgericht: act. 165 ff.). Ferner sei er zwar durch den belgischen Mutterkonzern bevormundet worden, zugleich hätte dieser ihn allerdings alleine gelassen und ihm die alleinige Verantwortung übertragen, sobald es Schwierigkeiten gegeben habe (Akten ab Strafgericht: act. 187 ff.). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung legt B.____ ergänzend dar, er habe bei der E.____AG Projekte geleitet und im Kundenauftrag gearbeitet. Überdies habe er sich mit den Vorgesetzten des belgischen Mutterhauses sowie mit K.____ betreffend neue Aufträge und Projekte abstimmen müssen. Mithin habe er dem Management rapportiert, welche Aufträge zu erwarten seien. Zudem habe er Mitarbeiter ausgewählt, welche für die entsprechenden Projekte geeignet gewesen seien. Er sei zwar nach aussen als Geschäftsführer aufgetreten, gleichwohl habe man ihm intern keine Kompetenzen gegeben. Zu Beginn seiner Anstellung habe er sich einmal pro Woche mit K.____ zu einem Meeting getroffen, später sei dies jedoch weniger geworden. F.____ habe ihm hingegen keine Freiheiten gegeben (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Protokoll KGer], S. 8 ff.).

4.3 Entgegen den vorstehenden, anlässlich der erst- sowie zweitinstanzlichen Hauptverhandlungen getätigten Depositionen gab B.____ im Vorverfahren zu keinem Zeitpunkt zu Prohttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht tokoll, dass der belgische Mutterkonzern bzw. F.____ ihn massgeblich kontrolliert und sämtliche Entscheide getroffen bzw. genehmigt hätten. Mithin liegen überhaupt keine Befragungen vor, in welchen B.____ geltend machte, er habe keine eigenständigen Entscheide treffen können. Vielmehr führte B.____ zu Beginn des Untersuchungsverfahrens in der Einvernahme vom 7. November 2012 aus, er sei als Verkaufsleiter bei der E.____AG angestellt worden. Aufgrund seines Erfolges sei die Funktion fliessend in jene des Geschäftsleiters übergegangen und ihm seien stetig neue und weitere Aufgabe übertragen worden (act. AA 10.01.026). Überdies gab er im Rahmen seiner Befragung vom 14. Dezember 2012 auf die Frage hin, wer darüber entschieden habe, ob und welche Mitarbeiter eingestellt würden, zu Protokoll, dies habe er in letzter Konsequenz entschieden; bei leitenden Angestellten habe demgegenüber F.____ das letzte Wort gehabt (act. AA 10.01.184). Bereits insofern zeigt sich somit, dass B.____ keineswegs für alle Entscheide über eine Genehmigung des belgischen Mutterkonzerns verfügten musste, sondern dass er insbesondere Personalentscheide selbständig und abschliessend fällen konnte, sofern es sich nicht um leitende Angestellte handelte. Damit übereinstimmend legte B.____ in seiner Einvernahme vom 14. Dezember 2012 dar, F.____ habe ihm mit E-Mail vom 29. März 2012 die Kompetenz entzogen, Verträge zu unterzeichnen. Er habe die E-Mail im Sinne einer Einschränkung seiner Einzelunterschriftsberechtigung verstanden (act. AA 10.01.176, 10.01.183). Mithin bestätigt B.____ mit seiner diesbezüglichen Aussage, dass er vor dem 29. März 2012 in Ausübung seiner Einzelzeichnungsberechtigung Verträge im Namen der E.____AG eingehen konnte und dies auch tatsächlich tat. Anlässlich der Befragung vom 14. Juni 2013 brachte B.____ ausserdem vor, er sehe sich als Ausnahmetalent. Dies sehe man auch an der E.____AG, welche er sehr weit gebracht habe (act. 10.01.256). B.____ lässt in seinen Depositionen keine Zweifel aufkommen, dass die E.____AG einzig aufgrund seiner Person sowie seiner unternehmerischen Qualitäten erfolgreich war. Das Vorbringen von B.____, er habe über keine eigene Entscheidkompetenz verfügt, steht mit diesen Aussagen in einem augenfälligen Widerspruch. Dasselbe widersprüchliche Bild ergibt sich sodann auch in Beachtung des Schreibens von B.____ vom 25. März 2012 an die Konzernleitung mit dem Titel "Unsere weitere Zusammenarbeit", in welchem er ausführte: "Damit in Verbindung sehe ich die Einschätzung meiner persönlichen Leistung und die des gesamten Teams der E.____AG, welches ich in den vergangenen 2 Jahren aufbauen durfte mit allen dazu gehörenden Tätigkeiten, die ein Unternehmensaufbau und -ausbau bedingen. Mit Weitblick, unternehmerischem Handeln und einem nahezu unbegrenzten persönlichen Einsatz habe ich stets in die Zukunft der E.____AG investiert und dem Unternehmen damit neue Möglichkeiten eröffnet. Daraus resultieren schlussendlich Unternehmenszahlen in Umsatz und Gewinn, die weit über alle Erwartungen hinausgehen" (act. AA 10.01.194). Im Zusammenhang mit dem diametralen Widerspruch zwischen den Depositionen zu Beginn des Verfahrens sowie jenen vor Strafgericht sowie Kantonsgericht ist darauf hinzuweisen, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Aussagen zu Beginn eines Verfahrens aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zur Tat eher der Wahrheit entsprechen als spätere Depositionen, welche erst nach einer Reflexion der Situation sowie im Bewusstsein über das tatsächliche Ausmass des Strafverfahrens gemacht werden. Dies gilt umso mehr für die Darlegungen im vorgenannten Schreiben vom 25. März 2012, welche noch vor der Kenntnis des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strafverfahrens getätigt wurden. Ausserdem ist zu konstatieren, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb B.____ zunächst falsche Aussagen in Bezug auf seine Funktion sowie seine Kompetenzen in der E.____AG hätte darlegen sollen, um diese erst im Rahmen der erst- sowie der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zu korrigieren. Vielmehr vermögen einzig prozesstaktische Motive die Entwicklung des Aussageverhaltens von B.____ zu erklären. Folglich ist davon auszugehen, dass es sich bei den vor Strafgericht sowie Kantonsgericht geäusserten Depositionen um Schutzbehauptungen handelt, weshalb auf diese nicht abgestellt werden darf.

4.4 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich B.____ sowohl gegenüber Dritten als auch konzernintern wiederholt selbst mit der Position des Geschäftsführers oder zumindest mit einer vergleichbaren Position betitelte. Dementsprechend bezeichnete er sich im Schreiben vom 8. November 2011 an die Kundin M.____AG als "Geschäftsleiter E.____AG" (act. AA 52.01.006), in einer E-Mail vom 6. September 2011 an V.____ von der Konzernleitung als "Managing Director" (act. BA 23.04.024), im Formular betreffend das Mitarbeitergespräch von C.____ vom 22. März 2012 als "Geschäftsleiter" (act. BA 23.04.040), im Schreiben vom 25. März 2012 an die Konzernleitung als "General Manager E.____AG" (act. BA 23.04.044 ff.), im Memorandum vom 23. April 2012 an die Konzernleitung als "Country and General Manager" (act. BA 23.04.069 ff.) sowie im von ihm erstellten Businessplan 2012 als "General Manager" (act. AA 52.01.224).

4.5 K.____ legte sodann am 10. Dezember 2012 als Auskunftsperson dar, er habe im Auftrag des belgischen Mutterkonzerns die E.____AG in der Schweiz gegründet und anschliessend Personal rekrutiert. Er sei sowohl Verwaltungsrat als auch operativer Geschäftsleiter gewesen. Mit dem Eintritt von B.____ sei die Geschäftsleitung an diesen übergegangen. Entsprechend sei B.____ für die Rekrutierung und das Personalwesen zuständig gewesen. Zwar habe dieser ihn ab und zu um Rat gefragt, aber grundsätzlich sei B.____ für das Personalwesen zuständig gewesen (act. AA 10.01.064). Ferner führte K.____ aus, B.____ habe zudem einen neuen Geschäftszweig aufgebaut, zumal dies unter anderem die Aufgabe eines Geschäftsführers sei (act. AA 10.01.071). Hinsichtlich der Ausführungen von K.____ ist zu konstatieren, dass diese mit den ersten Aussagen von B.____ im Wesentlichen übereinstimmen und sich als frei von Widersprüchen erweisen. Hinzu kommt, dass die Darlegungen plausibel und überzeugend sind, weshalb auf die entsprechenden Depositionen ohne Weiteres abgestellt werden kann.

4.6 F.____ seinerseits legte anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 10. April 2014 dar, er sei Leiter der Division Life Science des Mutterkonzerns sowie Mitglied des Verwaltungsrats der E.____AG. Er sei nicht in das operative Geschäft der E.____AG involviert. Vielmehr seien seine Gesprächspartner der Geschäftsführer sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates. Ferner werde jährlich ein Businessplan inklusive einem finanziellen Budget erstellt. Die Aufgabe der Geschäftsführung sei es, den Plan zu realisieren und die Ziele zu erreichen. Innerhalb dieses Spielraums versuche er sich nicht zu involvieren. Wenn es allerdings Punkte gebe, die einen Einfluss auf das Budget oder den Plan hätten, dann komme es zu Gesprächen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Seine Tätigkeit vor dem 1. Juli 2012 sei eher eine Überwachung der Realisierung des Planes gewesen; also die Frage, ob die Firma auf einem guten Weg sei und ob sie die Ziele erreiche. Hinsichtlich B.____ gab F.____ des Weiteren zu Protokoll, dieser sei Geschäftsführer der E.____AG und in dieser Funktion unter anderem zuständig für das Geschäft in der Schweiz, die Kundenakquise sowie das Projekt follow-up gewesen, also für alles, was man erwarten könne, wenn man ein Geschäft führe. Auch sei B.____ für die Personalbetreuung (direkt oder indirekt) sowie die Bereiche Sales und Marketing verantwortlich gewesen. Hinsichtlich der Projektadministration habe er sich sowohl um das Technische als auch die Administration gekümmert, bspw. formelle Bestellungen oder Rechnungen versendet. Im Weiteren sei der Geschäftsführer verantwortlich für die jährliche Erstellung eines Planes und die Überprüfung, dass dieser mit dem Plan der Division Life Science übereinstimme (act. AA 10.01.399 ff.). Die Depositionen von F.____ erweisen sich als detailliert, stringent und plausibel. Auch stehen sie in keinem Widerspruch zu den bisherigen sowie den nachfolgenden Indizien und Beweismittel, sondern sind mit diesen durchwegs kongruent. Es ist daher zu konstatieren, dass die Darlegungen von F.____ als glaubhaft anzusehen sind.

4.7 Ferner gab C.____ im Rahmen der Einvernahme vom 19. Juni 2013 zu Protokoll, er gehe davon aus, dass B.____ einzelzeichnungsberechtigt gewesen sei, zumal er diesem jeweils die zu unterzeichnenden Dokumente gebracht habe. Gleichwohl könne er nicht sagen, ob B.____ diese an K.____ weiter gegeben habe. Hingegen wisse er, dass B.____ Angebote selbst unterzeichnet habe. Sodann führte C.____ aus, B.____ habe letztendlich die Entscheidkompetenz gehabt (act. AA 10.01.269 f.).

4.8 In Übereinstimmung mit den Aussagen von B.____, wonach er in letzter Konsequenz für die Einstellung der Mitarbeiter zuständig gewesen sei, führten sodann S.____ in seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 7. November 2012 sowie W.____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 13. Dezember 2012 jeweils aus, dannzumal von B.____ bei der E.____AG eingestellt worden zu sein (act. AA 10.01.017; act. AA 10.01.164). Ferner gab U.____ anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson vom 7. November 2012 zu Protokoll, bei der E.____AG sei der oberste Vorgesetzte B.____ gewesen (act. AA 10.01.048). W.____ seinerseits legte anlässlich seiner Befragung vom 13. Dezember 2012 als Zeuge dar, die E.____AG sei seit dem Weggang von B.____ mehr von Belgien aus geführt als früher, zumal derzeit eine Geschäftsleitung fehle. Ferner habe B.____ in der D.____AG das Sagen, so wie er dies zuvor in der E.____AG gehabt habe (act. AA 10.01.160). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 21. Mai 2014 gab Y.____, Mitarbeiter der Firma L.____AG, zu Protokoll, B.____ sei der Geschäftsführer der E.____AG gewesen und habe – zusammen mit C.____, welcher das Projekt hätte durchführen sollen – die Offerte der E.____AG unterzeichnet. Im Projekt selber wäre B.____ allerdings nicht involviert gewesen (act. AA 10.01.435). Sodann führte P.____ in ihrer Zeugeneinvernahme vom 26. Juni 2014 aus, B.____ sei der Geschäftsführer der E.____AG gewesen (act. AA 10.01.443 ff.). Es zeigt sich somit, dass B.____ von einem breiten Umfeld involvierter Personen durchwegs als Geschäftsführer der E.____AG wahrgenommen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurde, zumal er diverse typische Handlungen vornahm, welche charakteristischer Weise nur durch einen Geschäftsführer ausgeführt werden.

4.9 Des Weiteren ist auf die im Rahmen des Zivilverfahrens vor dem damaligen Bezirksgericht Arlesheim (Prozess-Nr. X.____) eingereichte Klageantwort des Rechtsvertreters von B.____, Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert, vom 17. Mai 2013 zu verweisen, in welcher hinsichtlich der Tätigkeit von B.____ bei der E.____AG unter anderem Folgendes ausgeführt wird: "Der Beklagte [B.____] übte bei der Klägerin [E.____AG] neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer auch noch eine solche als Projektleiter, Verkäufer und Teamleiter aus und dies für ein Unternehmen, welches aus rund 20 Mitarbeitern bestand." (act. PD HJ 02.02.042). In seiner Klageschrift vom 8. November 2013 an das damalige Bezirksgericht Arlesheim legte B.____ überdies dar, als Geschäftsführer der Beklagten sei er verantwortlich gewesen für den Auftragseingang ("Order Intake"), Umsatz ("Turnover") und die Bruttomarge ("BCM") (vgl. Beilage 10 zur Berufungsbegründung der Privatklägerin vom 18. April 2017).

4.10 Den vorliegenden Akten ist im Weiteren eine Vielzahl von schriftlichen Dokumentationen zu entnehmen, welche ebenfalls die Selbständigkeit von B.____, dessen Funktion als Geschäftsführer sowie dessen Freiheiten in der Gestaltung der Geschäftsführung untermauern. Neben dem bereits erwähnten Eintrag im Handelsregister ist ergänzend auf die Anmeldung für das Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft vom 9. Dezember 2010 hinzuweisen, welche von F.____ und B.____ unterzeichnet wurde und wonach unter anderem B.____ als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift in das Handelsregister einzutragen sei (vgl. Beilage 1 zur Berufungsbegründung der Privatklägerin vom 18. April 2017). Von dieser Kompetenz zur Einzelunterschrift machte B.____ sodann wiederholt Gebrauch. Mithin liegen in casu zahlreiche Dokumente von inhaltlicher Erheblichkeit vor, welche B.____ in Ausübung seiner Einzelzeichnungsberechtigung alleine unterzeichnet hat. Diesbezüglich kann namentlich auf die Vielzahl von Arbeitsverträgen verwiesen werden, welche B.____ in Ausübung seiner Einzelzeichnungsberechtigung unterschrieben hat (act. SD MA 02.01.007, 03.01.008, 04.01.007, 05.01.007, 06.01.007, 07.01.007, 08.01.007, 09.01.008). Des Weiteren hat er gegenüber der M.____AG am 8. November 2011 eine Offerte betreffend "Detail Engineering einer Produktionserweiterung mit einer zusätzlichen Reaktoranlage" mit einem Angebotspreis für das Detail Engineering von Fr. 907'750.-- (+/- 10%) sowie einem Budgetpreis für die Ausführung von Fr. 4'905'000.-- (+/- 25%) eigenständig – mit der Angabe seiner Funktion als Geschäftsleiter – unterzeichnet (act. AA 52.01.005 ff.). Ebenfalls alleine hat B.____ als "Geschäftsleiter E.____AG" die Offerte an die M.____AG betreffend "Concept und Basic Engineering einer VEW Anlage zur Kapazitätserhöhung im Werk X.____" vom 24. April 2012 unterzeichnet, wobei der Angebotspreis gemäss der Offerte auf Fr. 36'400.-- (+/- 10%) festgelegt wurde (vgl. Beilage 5 zur Berufungsbegründung der Privatklägerin vom 18. April 2017). Dass es sich bei diesen Offerten – entgegen dem Vorbringen von B.____ – keineswegs um unverbindliche Angebote handelte, zeigt sich sodann in Beachtung der Auftragsbestätigung der E.____AG an die M.____AG vom 7. Mai 2012, welche wiederum einzig von B.____ unter Angabe seiner Funktion als Geschäftsleiter http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht unterzeichnet wurde und zudem direkt Bezug nimmt auf die Offerte vom 24. April 2012 (vgl. Beilage 4 zur Berufungsbegründung der Privatklägerin vom 18. April 2017).

4.11 B.____ genehmigte ferner jeweils als "Geschäftsleiter" am 21. Januar 2011 sowie am 26. April 2012 das Arbeitszeitreglement (vgl. Beilagen 7 und 8 zur Berufungsbegründung der Privatklägerin vom 18. April 2017) und überdies am 21. Januar 2011 das Spesenreglement (vgl. Beilage 9 zur Berufungsbegründung der Privatklägerin vom 18. April 2017). Es zeigt sich somit, dass B.____ die Genehmigung von organisatorisch wichtigen Dokumenten, welche sich firmenintern auswirkten, selbständig durchführen konnte. Mithin untermauern diese Belege, dass keine Rede davon sein kann, B.____ sei bloss gegen aussen als Geschäftsführer aufgetreten.

4.12 Der Umstand, dass B.____ entgegen seinen Vorbringen sehr wohl über ein grosses Mass an Selbständigkeit verfügte und diese auch ausübte, wird ausserdem durch die E-Mail von F.____ an B.____ vom 29. März 2012 untermauert. Dieser E-Mail ist zu entnehmen, dass F.____ zukünftig die Arbeitsverträge genehmigen werde (act. AA 10.01.188). Die besagte E-Mail spricht somit offenkundig gegen den Umstand, dass B.____ bereits vor dieser Mitteilung jeweils die Genehmigung des belgischen Mutterkonzerns benötigte. Vielmehr zeigt die E-Mail auf, dass er vor dem 29. März 2012 die Arbeitsverträge ohne Genehmigung unterzeichnen konnte, wobei die Konzernleitung offenbar im Zusammenhang mit dem von B.____ ihr gegenüber angekündigten Austritt (vgl. das Schreiben von B.____ an den Verwaltungsrat der E.____AG vom 25. März 2012: act. BA 23.04.045) die Voraussetzung der Genehmigung der Verträge durch F.____ einführte.

4.13 Es zeigt sich somit, dass – mit Ausnahme der vor Strafgericht sowie vor Kantonsgericht getätigten Depositionen von B.____ sowie C.____ – sämtliche Aussagen sowie objektivierbaren Beweismittel mit aller Deutlichkeit für eine ausgeprägte Selbständigkeit von B.____ in seiner Funktion als Geschäftsführer der E.____AG sprechen. Namentlich untermauern selbst die im Vorverfahren von B.____ sowie C.____ getätigten Depositionen klar, dass B.____ Geschäftsführer der E.____AG war und dabei über materiell erhebliche Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse verfügte. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich in den vorliegenden Akten keine Unterlagen befinden, welche die Vorbringen von B.____ stützen würden, wonach er für nahezu sämtliche Entscheide die Genehmigung des belgischen Mutterkonzerns habe einholen müssen. Es ist geradezu augenscheinlich, dass für eine derartig massive Kontrolle in den Verfahrensakten zumindest gewisse Anhaltspunkte ersichtlich sein müssten. Entsprechend vermögen weder B.____ noch C.____ ihre diesbezüglichen Vorbringen in objektiver Weise zu belegen. Im Gegenteil ist eine Vielzahl von weiteren Indizien gegeben, welche darauf hinweisen, dass B.____ nicht nur die Position des Geschäftsführers der E.____AG innehatte, sondern auch über die entsprechenden inhaltlichen Kompetenzen und Freiheiten verfügte. Im Sinne einer Ergänzung der vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ist daher nachfolgend auf diese Indizien zu verweisen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.14 Gemäss der Kompetenzmatrix der E.____AG konnte B.____ unter anderem bis zum Betrag von Euro 250'000.-- eigenständig über Offerten, Angebote, Bestellbestätigungen, Verkäufe (mit Ausnahme von Immobilien) sowie finanzielle Beteiligungen an Betrieben oder Betriebsteilen entscheiden (act. AA 52.01.351 ff.). Hinsichtlich dieser Kompetenzmatrix bringt B.____ vor, es handle sich dabei bloss um einen vom Mutterkonzern erstellten Entwurf (Protokoll KGer, S. 13). Gleichwohl ist diesbezüglich geradezu eklatant, dass die Kompetenzmatrix mit den vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen insofern übereinstimmt, als B.____ materiell weitreichende Kompetenzen zukommen. Mithin gibt die Kompetenzmatrix exakt dasjenige Bild wieder, welches bereits aufgrund der weiteren Beweismittel und Indizien ersichtlich war, nämlich jenes eines Geschäftsführers mit umfassender Eigenständigkeit. Folglich spricht die Kompetenzmatrix, unabhängig davon, dass diese gemäss den Darlegungen der Beschuldigten nicht formell in Kraft stand, keineswegs gegen die B.____ zukommende ausgeprägte Selbständigkeit.

4.15 Ebenso ist in Beachtung der sich in den Akten befindenden Verantwortlichkeitsmatrix der E.____AG zu konstatieren, dass diese ebenfalls mit den bisherigen Sachverhaltsfeststellungen übereinstimmt. Mithin verfügte B.____ gemäss der Verantwortlichkeitsmatrix über die nachfolgenden Zuständigkeiten: Unternehmensstrategie (Profit und Marketing), Definition und Überwachung des Budgets, Freigabe von Angeboten, Entscheidungsherbeiführung bei Unstimmigkeiten betreffend die Zusammenstellung eines Projektteams, Verantwortung gegenüber dem "Headquarter" bezüglich der Projektabwicklung, Genehmigung des Projektbudgets, Genehmigung von Spesen und Reisen der direkt unterstellten Mitarbeitenden, Verantwortung bezüglich der Personalplanung sowie der Personalbeschaffung, Unterzeichnung aller Arbeitsverträge, Festlegung der Gehälter und Boni, Verantwortung für die Durchführung der Mitarbeitergespräche der direkt unterstellten Mitarbeiter, Festlegung des Schulungsbudgets sowie Freigabe von Überstunden und Urlaubstagen (act. AA 53.01.267 ff.). Hinsichtlich dieser Verantwortlichkeitsmatrix bringen die Beschuldigten vor, es handle sich dabei bloss um einen von C.____ erstellten Entwurf, welcher als Grundlage für die Diskussion mit dem Mutterkonzern über die zukünftigen Kompetenzen von B.____ gedient habe (Protokoll KGer, S. 14). Es ist dennoch zu konstatieren, dass die in der Verantwortlichkeitsmatrix festgehaltene Kompetenzverteilung wiederum mit den vorstehend dargelegten Aussagen sowie den objektiven Beweismitteln übereinstimmt. Demzufolge sind auch der Verantwortlichkeitsmatrix der E.____AG keine Hinweise zu entnehmen, welche dem bisherigen Beweisergebnis entgegenstehen.

4.16 Des Weiteren ist auf den von B.____ verfassten Businessplan 2012 zu verweisen (act. AA 52.01.224 ff.). Dieser enthält unter anderem ein Organigramm der E.____AG (act. AA 52.01.232), welches B.____ als Geschäftsleitung der E.____AG an der Spitze des Unternehmens direkt unterhalb des Verwaltungsratspräsidenten F.____ zeigt, wobei auffallender Weise keine formale Unterstellung von B.____ mittels durchgezogener Linie zwischen dem Verwaltungsratspräsidenten und der Geschäftsleitung eingezeichnet wurde. Ausserdem ist als aussergewöhnlich zu taxieren, dass der Verwaltungsrat K.____ der Geschäftsleitung, verkörpert http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch B.____, unterstellt ist. B.____ bringt in Bezug auf den Businessplan vor, dieser bzw. das Organigramm würden seine Vorstellungen der Zukunft wiedergeben und nicht den tatsächlichen damaligen Ist-Zustand. Es habe sich dabei um eine blosse Wunschvorstellung von ihm gehandelt (Protokoll KGer, S. 12 f.). Gleichwohl ist zu konstatieren, dass das Organigramm exakt die von den Auskunftspersonen und Zeugen geschilderten organisatorischen Verhältnisse der E.____AG im angeklagten Zeitpunkt darstellt. Namentlich der von K.____ vorgenommene Rückzug aus der Geschäftsleitung und die Übergabe dieser an B.____ sind im entsprechenden Organigramm deutlich wiedergegeben. Folglich zeigt sich, dass das Organigramm ebenfalls keineswegs gegen die bisherigen Sachverhaltsfeststellungen spricht.

4.17 Mit Anschlussberufung vom 2. März 2017 reicht B.____ ferner eine Responsibility Assignment Matrix ein (vgl. Beilage 3 der Anschlussberufung von B.____ vom 2. März 2017) und macht geltend, auf dem Dokument sei er nicht erwähnt, woraus zu schliessen sei, dass er über keine Kompetenzen verfügt habe. Diesbezüglich ist allerdings mit der Privatklägerin festzustellen, dass es sich beim eingereichten Dokument offensichtlich um eine Version handeln muss, welche vor dem massgebenden Zeitpunkt in Kraft war. Die undatierte Responsibility Assignment Matrix führt unter anderem wiederholt Z.____ auf, welcher allerdings bereits anlässlich der 8. Generalversammlung der E.____AG vom 19. Mai 2010 ausgeschieden ist. Hinzu kommt, dass Z.____ am 13. Dezember 2010 aus dem Handelsregister gelöscht wurde (vgl. Beilage 1 der Berufungsbegründung der Privatklägerin vom 18. April 2017), mithin an demjenigen Datum, an welchem B.____ als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen wurde (act. AA 01.02.004 f.). Somit erhellt, dass das seitens B.____ zu den Akten gegebene Responsibility Assignment Matrix keineswegs im Widerspruch zu den vorstehenden Feststellungen steht.

4.18 In tatsächlicher Hinsicht ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass eine Vielzahl von Aussagen und Dokumenten die Funktion von B.____ als Geschäftsführer sowie in diesem Zusammenhang seine ausgeprägte materielle Selbständigkeit hinsichtlich der Führung des Unternehmens untermauern. Mithin ist davon auszugehen, dass B.____ innerhalb der Ziel- und Budgetvorgaben des belgischen Mutterkonzerns frei verfügen konnte und dies auch effektiv tat. Ergänzend ist – auch im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen, insbesondere die rechtliche Würdigung – erneut darauf hinzuweisen, dass er unter anderem die Entscheidkompetenz hinsichtlich des Personalwesens innehatte. Mithin führte B.____ am 14. Dezember 2012 selbst aus, er sei in letzter Konsequenz für die Auswahl und die Anstellung der Mitarbeiter verantwortlich gewesen (act. AA 10.01.184). Hinzu kommt, dass sowohl K.____ als auch F.____ zu Protokoll gaben, B.____ sei für das Personalwesen zuständig gewesen (act. AA 10.01.064, 10.01.400). Schliesslich ist auch auf die in den Akten vorhandenen Arbeitsverträge zu verweisen, welche seitens der E.____AG wiederholt von B.____ unterzeichnet wurden (act. SD MA 02.01.007, 03.01.008, 04.01.007, 05.01.007, 06.01.007, 07.01.007, 08.01.007, 09.01.008). Im Konnex mit dieser Kompetenz ist ausserdem festzustellen und in casu unstrittig, dass es sich bei den meisten Kundenprojekten der E.____AG um sogenannte Namensprojekte handelt, wohttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei die Kunden die Dienstleistung eines ganz bestimmten Mitarbeiters bei der E.____AG einkaufen. Die Projekte sind mit diesem Schlüsselmitarbeiter eng verbunden, weshalb ein Stellenwechsel des Mitarbeitenden zu einem anderen Arbeitgeber in der Regel auch zum Verlust des Projektes bzw. von Teilen davon führt, zumal der Kunde den Schlüsselmitarbeiter weiterhin für sein jeweiliges Projekt bucht, während dessen Leistungen jedoch vom neuen Arbeitgeber abgerechnet werden. In Beachtung dieses Umstands zeigt sich daher, dass die Entscheidkompetenz von B.____ in Bezug auf das Personalwesen einen für das Unternehmen essenziellen Verantwortungsbereich umfasst.

4.19 Im Weiteren ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich der Schilderungen betreffend die Änderungskündigungen unbestritten. Demnach mussten die bestehenden Arbeitsverträge aufgrund der Vorgaben des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Landschaft (KIGA) im Hinblick auf die Erteilung einer Personalverleihbewilligung durch neue, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Arbeitsverträge ersetzt werden. Dafür liess B.____ Ende März 2012 sämtlichen Mitarbeitenden der E.____AG eine von Verwaltungsrat K.____ unterzeichnete Kündigung der bisherigen Arbeitsverträge per 30. Juni 2012 zukommen. Gleichzeitig erhielt jeder Mitarbeiter einen neuen, in Nebenpunkten leicht angepassten Anschlussarbeitsvertrag zur Unterzeichnung zugestellt. Die Mitarbeitenden wurden im Begleitschreiben zur Änderungskündigung aufgefordert, den neuen Arbeitsvertrag bis zum 20. April 2012 unterzeichnet an die E.____AG zu retournieren. Durch die Änderungskündigung sind die in den bestehenden Arbeitsverträgen vereinbarten Konkurrenzverbote dahingefallen, zumal die Kündigung von der E.____AG als Arbeitgeberin ausging (vgl. Art. 340c Abs. 2 OR). In Bezug auf B.____ ist sodann unbestritten, dass dieser Ende März 2012 seine Kündigung einreichte.

4.20 Mit Anklageschrift vom 30. Dezember 2015 wird B.____ sodann vorgeworfen, er habe anfangs Juni 2012 Ø.____ seinen Plan offenbart, eine eigene Konkurrenzfirma zu gründen. In der Folge habe Ø.____ ihm seine Unterstützung zugesichert, worauf B.____ einen Businessplan mitsamt einer Liste von Mitarbeitern der E.____AG, welche er habe abwerben wollen, erstellt habe. Am 22. Juni 2012 sei die geplante Konkurrenzgesellschaft von Ø.____ im Auftrag von B.____ unter dem Namen D.____AG gegründet worden, wobei Ø.____ als deren einziger Verwaltungsrat amte und formell als Alleinaktionär und Geschäftsführer auftrete. Wirtschaftlich sei jedoch B.____ zu zwei Dritteln und Ø.____ zu einem Drittel an der D.____AG beteiligt. Ausserdem sei B.____, obwohl er sich offiziell lediglich als externer Berater der D.____AG ausgebe, faktischer Geschäftsführer der D.____AG.

4.21 Hinsichtlich des vorstehenden Vorwurfs machte B.____ wiederholt geltend, er sei als Selbständigerwerbender für die D.____AG in der Funktion eines Projektleiters und Beraters tätig. Chef der D.____AG sei hingegen Ø.____, er selbst sei an der D.____AG nicht finanziell beteiligt. Er habe Ø.____ bloss im Sinne einer Sicherheit einen Betrag von Fr. 100'000.-- überwiesen. Des Weiteren legte er dar, er sei bei der Gründung der D.____AG nicht involviert gewesen, sondern habe bloss Geschäftsideen mit Ø.____ ausgetauscht. Auch habe er den Busihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht nessplan lediglich auf die Bitte von Ø.____ hin erstellt. Zwar sei es die ursprüngliche Idee gewesen, dass er Geschäftsführer der D.____AG werde, dieses Ansinnen sei jedoch nicht weiterverfolgt worden (act. AA 10.01.026 f., 10.01.173; Akten ab Strafgericht: act. 187; Protokoll KGer, S. 17 ff.). C.____ seinerseits gab in der Berufungsverhandlung zu Protokoll, B.____ sei als externer Mitarbeiter für die D.____AG tätig, wobei er als Projektleiter fungiere. Demgegenüber habe Ø.____ das Sagen. Entsprechend würde er Offerten jeweils mit Ø.____ besprechen und dieser würde sie auch unterzeichnen (Protokoll KGer, S. 17, 19).

4.22 Diese Depositionen von B.____ und C.____ stehen im diametralen Widerspruch zu den Verfahrensakten. Diesbezüglich ist zunächst auf den Kreditantrag an die Ä.____ hinzuweisen, in welchem explizit ausgeführt wird, die Besitzverhältnisse bezüglich des Aktienkapitals von insgesamt Fr. 150'000.-- seien wie folgt aufgegliedert: zwei Drittel B.____ und ein Drittel Ø.____ (act. AA 31.05.003). Mithin geht aus dem Kreditantrag deutlich hervor, dass B.____ einen Anteil an der D.____AG von Fr. 100'000.-- besitzt. In Übereinstimmung mit diesem Kreditantrag führte Ø.____ am 6. November 2012 als Auskunftsperson aus, er habe einen Drittel des Aktienkapitals, also Fr. 50'000.--, entrichtet; die anderen zwei Drittel bzw. Fr. 100'000.-- habe B.____ einbezahlt (act. AA 10.01.002). Im Weiteren legte Ø.____ bereits in seiner E-Mail vom 6. Juli 2012 an Ö.____ von der Ä.____ dar, dass B.____ Fr. 100'000.-- und er selbst Fr. 50'000.-- in die D.____AG einbezahlt hätten (act. AA 31.02.006). Mit E-Mail an B.____ vom 21. Juni 2012 teilte Ø.____ diesem ferner die Konto-Nummer des Kapitaleinzahlungskontos für dessen Einzahlung von 100'000.-- mit und führte ergänzend aus, da allenfalls am Freitag noch eine Namensänderung erfolgen könne, dürfe er das Geld nicht auf den Namen D.____AG einzahlen (act. BA 23.04.099). In der Folge tätigte B.____ einen Tag später, also am 22. Juni 2012, eine Überweisung in der Höhe von Fr. 100'000.--, wobei allerdings aus dem Kontoauszug nicht hervorgeht, zu wessen Gunsten diese Überweisung getätigt wurde (act. AA 30.04.001). Gleichwohl ist aufgrund des ausgesprochen engen zeitlichen Zusammenhangs geradezu offenkundig, dass die Überweisung im Konnex mit der E-Mail vom 21. Juni 2012 steht, zumal B.____ zugibt, Ø.____ den Betrag von Fr. 100'000.-- überwiesen zu haben (Protokoll KGer, S. 18). Des Weiteren teilte Ø.____ mit E-Mail vom 11. September 2012 B.____ mit, dass das Aktienbuch nunmehr erstellt sei und im Kistchen liege, der E-Mail habe er ein nicht unterzeichnetes Exemplar beigelegt (act. BA 27.08.048). Aus dem der E-Mail beigelegten Aktienbuch geht sodann hervor, dass Ø.____ im Zeitpunkt der Gründung der D.____AG am 27. Juni 2012 Fr. 50'000.-- und B.____, ebenfalls am 27. Juni 2012, Fr. 100'000.-- einbezahlt haben (act. BA 27.08.051 f.). Dem ebenso der vorgenannten E-Mail vom 21. Juni 2012 angehängten Aktionärsbindungsvertrag betreffend die D.____AG ist überdies zu entnehmen, dass Gründungsaktionäre sowohl B.____ als auch Ø.____ sind, wobei B.____ 100 Namensaktien zu je Fr. 1'000.-- bzw. ein Kapital von Fr. 100'000.-- besitzt, während Ø.____ über 50 Namensakten zu je Fr. 1'000.-- resp. über ein Kapital von Fr. 50'000.-- verfügt (act. BA 27.08.053). In Anbetracht der vorstehenden Darlegungen erweisen sich die Vorbringen, wonach B.____ an der D.____AG nicht beteiligt sei, als offensichtliche Schutzbehauptungen bzw. Falschaussagen. Angesichts der geradezu erdrückenden Beweislage ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ zu zwei Drittel bzw. Fr. 100'000.-- an der D.____AG beteiligt ist. Der diesbezügliche Sachverhalt ist daher ohne Weiteres als erstellt zu erachten.

4.23 Im vorgenannten Kreditantrag an die Ä.____ wird zudem B.____ als CEO der D.____AG aufgeführt und es wird festgehalten, dass die D.____AG am 1. Juli 2012 durch B.____ und Ø.____ gegründet worden sei. Ø.____ trete derzeit als einziger Verwaltungsrat im Handelsregister auf, bis B.____ bei der E.____AG ausgetreten sei (act. AA 31.05.002 ff.). In Übereinstimmung mit den Ausführungen im Kreditantrag bezeichnet sich B.____ auf dem von ihm verfassten Businessplan der D.____AG als "des. CEO des Unternehmens" (act. BA 27.03.027). Soweit hinsichtlich dieses Businessplans seitens B.____ vorgebracht wird, er habe diesen bloss auf die Bitte von Ø.____ hin erstellt und es sei lediglich die ursprüngliche Idee gewesen, dass er Geschäftsführer werde, wobei man dieses Ansinnen nicht weiterverfolgt habe, kann ihm offenkundig nicht gefolgt werden. Im Gegenteil hat Ø.____ den vorgenannten Businessplan zusammen mit dem Kreditantrag am 28. Juni 2012 der Ä.____ zukommen lassen (act. BA 27.03.024). Mithin war der Businessplan eine wesentliche Grundlage des Kreditantrags. Hinzu kommt, dass Ø.____ mit E-Mail vom 16. August 2012 der Ü.____ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge, mithin der Pensionskasse der D.____AG, mitteilte, B.____ sei mit einem fixen Einkommen von vorläufig Fr. 150'000.-- in die Kategorie Geschäftsleitung aufzunehmen (act. AA 10.180). Des Weiteren sind diverse Depositionen in den Akten vorhanden, welche – ebenso wie die soeben dargelegten objektivierbaren Beweise – untermauern, dass B.____ bei der D.____AG als Geschäftsführer tätig ist. Demgemäss gab C.____ anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Juni 2013 zu Protokoll, B.____ nehme bei der D.____AG sowohl die Geschäftsleitung als auch die Projektleitung wahr (act. AA 10.01.269). W.____ erklärte in seiner Zeugeneinvernahme vom 13. Dezember 2012, B.____ habe das Sagen bei der neuen Firma, so wie zuvor bei der E.____AG (act. AA 10.01.160). Im Weiteren führte R.____ am 3. Juli 2013 als Zeuge aus, soweit er es beurteilen könne, habe B.____ das Sagen bei der D.____AG (act. AA 10.01.293). In derselben Befragung führte er sodann auf die entsprechende Frage hin aus, B.____ sei der Chef bei der D.____AG; hingegen sei Ø.____ sicherlich nicht der Chef (act. AA 10.01.299). Anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 13. März 2014 gab Æ.____ zu Protokoll, B.____ habe bei der D.____AG die Entscheidungen getroffen und sei die treibende Kraft gewesen, mithin habe er die Funktion eines Geschäftsführers eingenommen (act. AA 10.01.307 f., 10.01.310). Schliesslich legte Ø.____ anlässlich seiner ersten Einvernahme als Auskunftsperson vom 6. November 2012 auf die Frage hin, weshalb B.____ gegen aussen nicht als Organ der D.____AG auftrete, explizit dar: "Das ist einfach, weil, als wir angefangen haben, sind bald die Anschuldigungen der E.____AG gekommen" (act. AA 10.01.002). Es zeigt sich somit, dass sowohl die objektivierbaren Beweismittel als auch die Depositionen der einvernommenen Personen keine Zweifel zulassen, dass B.____ nach seinem Austritt bei der E.____AG ab dem 1. Juli 2012 effektiv als Geschäftsführer der D.____AG tätig war. Ausserdem ergibt sich aus den Darlegungen von Ø.____ mit aller Deutlichkeit, dass B.____ einzig aufgrund der Anschuldigungen der E.____AG gegen aussen nicht als Organ der D.____AG auftritt. Der diesbezügliche Sachverhalt ist daher als erstellt zu erachten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4.24 Im Weiteren wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2015 B.____ vorgeworfen, er habe im Juni 2012 in seiner Funktion als Geschäftsführer der E.____AG bewusst einseitig und zum Schaden der E.____AG die Interessen des ihm zu zwei Dritteln gehörenden Konkurrenzunternehmens D.____AG verfolgt. Als Geschäftsführer der E.____AG habe ihm die Pflicht oblegen, die Interessen dieses Unternehmens zu wahren und insbesondere die Mitarbeitenden – und damit indirekt deren Projektaufträge – vertraglich an die E.____AG zu binden. In Verletzung dieser Pflicht habe B.____ jedoch C.____ und N.____ ein Stellenangebot der D.____AG unterbreitet bzw. Q.____ sowie P.____ von C.____ ein Stellenangebot der D.____AG unterbreiten lassen und zudem N.____, Q.____ sowie P.____ die von diesen bereits unterzeichneten Anschlussarbeitsverträge zurückgegeben. Überdies habe B.____ es unterlassen, die Mitarbeitenden C.____, U.____, T.____, S.____ und R.____ zu einer Unterzeichnung der Anschlussarbeitsverträge aufzufordern. Im Gegenteil habe er diese veranlasst bzw. durch C.____ auffordern lassen, die Anschlussarbeitsverträge nicht zu unterzeichnen und ihnen stattdessen ein Stellenangebot der D.____AG unterbreitet resp. von C.____ unterbreiten lassen. C.____ seinerseits sei spätestens ab Anfang Juni 2012 in den konspirativen Tatplan von B.____ zur pflichtwidrigen Abwerbung der E.____-Mitarbeitenden eingeweiht gewesen.

4.25 Sowohl B.____ als auch C.____ bestreiten das ihnen vorgeworfene Verhalten, weshalb dieses nachfolgend zu prüfen ist. Zunächst ist auf die Einvernahme von C.____ vom 19. Juni 2013 hinzuweisen, wonach ihm B.____ bereits anfangs Juni 2012 gesagt habe, dass er die E.____AG verlassen werde (act. AA 10.01.271). Ausserdem führte C.____ in seiner Befragung vom 6. November 2012 als Auskunftsperson sowie am 21. März 2014 als beschuldigte Person aus, im Juni 2012 habe er an einer Sitzung mit Ø.____ und B.____ hinsichtlich der D.____AG teilgenommen. Anlässlich dieser Besprechung habe er sich endgültig dazu entschieden, zur D.____AG zu wechseln (act. AA 10.01.044 f., 10.01.370). Mit E-Mail vom 17. Juni 2012 sandte B.____ einen Auszug aus seinem Kündigungsschreiben an C.____ und legte dar, C.____ könne sich hinsichtlich seines eigenen Kündigungsschreibens an jenem von B.____ orientieren. Ausserdem schrieb B.____: "Im gleichen Stil sollten U.____ und N.____ verfahren. Bei allen anderen ist es egal hinsichtlich der Punkte. Arrangierst Du das mit den beiden?! Am besten auf Papier! Und diese mail wieder löschen!" (act. AA 10.10.227). Des Weiteren stellte B.____ mit E-Mail vom 17. Juni 2012 Ø.____ umfassende Dokumentationen in Bezug auf die D.____AG zu, namentlich die nachfolgenden Aufstellungen: monatliche Fixkosten der D.____AG, Investitionen der D.____AG im ersten Geschäftsjahr, Umsatzermittlung der D.____AG pro Geschäftsjahr sowie eine Auflistung des Teams, bestehend aus 14 namentlich genannten Mitarbeitern, wobei sogar die jeweils ab dem 1. Juli 2012 vorgesehenen einzelnen Gehälter benannt werden (act. BA 23.05.010 ff.). Sodann versandte B.____ mit E-Mail an C.____ vom 18. Juni 2012 diverse Vorschläge für das Logo der D.____AG (act. BA 23.05.031). Ausserdem übermittelte B.____ mit E-Mail an Ø.____ und C.____ vom 18. Juni 2012 den Businessplan der D.____AG und führte aus, dieser sei auf die Variante mit 14 Mitarbeitern ausgelegt, im schlechtesten Fall http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht würden sie mit 10 Mitarbeitern starten (act. BA 23.05.015 ff.). Ferner führte R.____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 3. Juli 2013 aus, bei der D.____AG sei Wert darauf gelegt worden, dass Ø.____ Geschäftsführer sei und die Mitarbeitenden kontaktiert habe. Man sei von C.____ dazu angehalten worden, dass man die D.____AG nicht mit B.____ in Verbindung bringe, zumal die Umstände "nicht ganz der Gesetzgebung" entsprechen würden (act. AA 10.01.293 f.). Schliesslich gab Q.____ am 17. März 2014 als Zeugin zu Protokoll, es sei der Plan gewesen, dass eine dritte Person die Firma gründe, damit B.____ nicht als Geschäftsführer genannt werde, zumal diesbezüglich Probleme hätten entstehen können (act. AA 10.01.336). Die Aussagen von R.____ und Q.____ werden untermauert durch die E-Mail von Ø.____ an B.____ vom 25. Juni 2012, mit welcher Ø.____ ausführte, da B.____ noch eine gewisse Zeit nicht als Mitarbeiter tätig sein könne, sei die Gründung einer Einzelfirma durch B.____ der richtige Schritt (act. AA 10.10.175). In Anbetracht der Aussagen von C.____, R.____ und Q.____ sowie der vorgenannten Korrespondenz zwischen B.____, Ø.____ und C.____ sind keinerlei Zweifel gegeben, dass B.____ spätestens anfangs Juni 2012 den Plan fasste, die E.____AG zu verlassen und stattdessen das Konkurrenzunternehmen D.____AG zu gründen, wobei er mit Ø.____ vereinbarte, dass dieser nach aussen, insbesondere im Handelsregister, als Eigentümer der D.____AG auftrete. Ausserdem zeigt sich angesichts der Depositionen von C.____, wonach er sich im Rahmen einer Besprechung mit Ø.____ und B.____ im Juni 2012 zu einem Wechsel zur D.____AG entschlossen habe, dass B.____ noch während seiner Zeit als Geschäftsführer der E.____AG C.____ von der E.____AG zur D.____AG aktiv abwarb. Ferner ist festzustellen, dass B.____, Ø.____ und C.____ spätestens Mitte Juni 2012 nicht nur detaillierte Pläne für die D.____AG hatten, sondern zudem den Entschluss fassten, Mitarbeiter der E.____AG abzuwerben. Ebenso ist ersichtlich, dass sich B.____ und C.____ der Problematik ihres Vorgehens bewusst waren und sich entsprechend klandestin verhielten.

4.26 In Bezug auf die angeklagte Abwerbung bzw. die eventualiter angeklagte versuchte Abwerbung von N.____ ist auf dessen Befragung als Zeuge vom 14. März 2014 zu verweisen. Dannzumal gab N.____ zu Protokoll, an einem Sonntag im April 2012 habe er sich in Luzern mit B.____ zum Frühstück getroffen. Damals habe ihm B.____ die Idee eines eigenen Unternehmens unterbreitet. Im Juni 2012 sei er erneut von B.____ zu einem Treffen eingeladen worden. Anlässlich dieser Zusammenkunft zwischen ihm und den beiden Beschuldigten hätten ihm Letztere seinen bereits unterzeichneten Anschlussarbeitsvertrag bei der E.____AG wieder zurückgegeben. Ferner hätten die Beschuldigten ihm ein konkretes Angebot für eine Arbeitsstelle bei der D.____AG unterbreitet. Im Anschluss an die besagte Besprechung habe er sich über das Angebot Gedanken gemacht und schliesslich entschieden, weder bei der E.____AG zu bleiben noch zur D.____AG zu wechseln (act. AA 10.01.319 ff.). Die Aussagen von N.____ werden ausserdem durch diverse E-Mail-Korrespondenzen erhärtet. Demgemäss ist zunächst auf die E-Mail vom 17. Juni 2012 zu verweisen, mit welcher B.____ einen Auszug aus seinem Kündigungsschreiben an die E.____AG C.____ zustellte. In besagter E-Mail führte B.____ sodann aus, C.____ könne sich im Hinblick auf sein Kündigungsschreiben am zugestellten Auszug orientieren. Ergänzend hielt er hinsichtlich N.____ fest: "Im gleichen Stil sollten U.____ und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht N.____ verfahren" (act. BA 23.05.008). Im Weiteren legte C.____ mit E-Mail vom 1. Juli 2012 B.____ dar, er habe sich mit N.____ unterhalten, wobei er von diesem noch keine neuen Informationen habe. N.____ habe ihm jedoch versprochen, dass er schweigen werde und nicht mit der E.____AG laufen würde (act. BA 27.02.005 f.). Ferner führte B.____ mit E-Mail an N.____ vom 6. Juli 2012 aus, er sei so sprachlos wie schon lange nicht mehr, und legte dar: "Denn nie habe ich mein Vertrauen so hergeben müssen, an jemanden, der so wenig Kreuz hat. Noch nie habe ich so konzentriert eine Täuschung realisiert, durch die Endtäuschung selber" (act. BA 27.02.014). Hinzu kommt, dass die Ü.____ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge, mithin die Pensionskasse der D.____AG, mit E-Mail vom 16. August 2012 Ø.____ fragte, ob es korrekt sei, dass Q.____ und N.____ nicht zum Personalbestand gehören würden. In der Folge antwortete Ø.____ noch gleichentags, dass sowohl Q.____ als auch N.____ nicht zur D.____AG kommen würden (act. BA 27.08.047). Angesichts der Depositionen von N.____, welche durch die diversen vorgenannten E-Mails bekräftigt werden, ist ohne Zweifel als erstellt zu erachten, dass B.____ und C.____ mit N.____ zusammen sassen und ihm ein konkretes Angebot hinsichtlich einer neuen Arbeitsstelle bei der D.____AG machten, wobei sie ihm seinen bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag bei der E.____AG zurückgaben. Allerdings wechselte N.____ in der Folge nicht zur D.____AG, sondern begründete per 1. Juli 2012 ein Arbeitsverhältnis mit der µ.____ AG. Der angeklagte Sachverhalt ist in diesem Punkt daher als erstellt zu erachten.

4.27 Sodann wird den beiden Beschuldigten die versuchte Abwerbung von P.____ vorgehalten. Diesbezüglich ist der Zeugeneinvernahme von P.____ vom 26. Juni 2014 zu entnehmen, sie habe ihren Anschlussarbeitsvertrag bezüglich der E.____AG im März 2012 unterzeichnet und abgegeben. Ausserdem habe sie sich in der letzten Woche des Juni 2012 am Dienstagabend mit den beiden Beschuldigten in Basel getroffen, wobei es im Gespräch namentlich darum gegangen sei, ob sie mit der E.____AG zufrieden sei und wie sie zum Unternehmen stehe. Am Folgetag habe sie sich mit C.____ im Hotel X.____ in Liestal getroffen, und er habe ihr ein Angebot betreffend einen Wechsel zur D.____AG unterbreitet und einen entsprechenden neuen Arbeitsvertrag vorgelegt. Damit sie trotz des bereits unterzeichneten Anschlussarbeitsvertrags betreffend die E.____AG hätte wechseln können, habe C.____ ihr angeboten, ihr diesen zurückzugeben. Sie habe das Angebot allerdings abgelehnt. Im Übrigen verneinte P.____ auf die entsprechende Frage hin, Ø.____ zu kennen (act. AA 10.01.043 ff.). Die Darlegungen von P.____ werden von C.____ in seiner Befragung vom 26. Juni 2014 hinsichtlich des Treffens in Basel zwischen ihm, P.____ und B.____ bestätigt. Hingegen könne er sich nicht mehr genau erinnern, über was gesprochen worden sei. Es sei möglich, dass er P.____ ein Angebot hinsichtlich eines Wechsels zur D.____AG gemacht habe. Ferner sei ebenso zutreffend, dass er sich mit P.____ in Liestal getroffen habe, wobei er der Meinung sei, dass diese Verabredung erst am Donnerstag und nicht schon am Mittwoch stattgefunden habe. Auch hinsichtlich dieser Unterredung könne er sich nicht mehr an das Gesprächsthema erinnern (act. AA 10.01.451 f.). In Anbetracht der detaillierten, in sich schlüssigen sowie glaubhaften Aussagen von P.____, welche von C.____ grösstenteils bestätigt werden, ist klarerweise davon http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht auszugehen, dass B.____ und C.____ das Ziel verfolgten, P.____ von der E.____AG abzuwerben und C.____ ihr dementsprechend ein Angebot für eine Arbeitsstelle bei der D.____AG unterbreitete, wobei er ihr überdies offerierte, den bereits unterzeichneten Anschlussarbeitsvertrag betreffend die E.____AG zurückzugeben. Der angeklagte Sachverhalt erweist sich daher als erstellt.

4.28 Im Weiteren wird den Beschuldigten vorgeworfen, sie hätten versucht, Q.____ abzuwerben. In diesem Zusammenhang gab Q.____ anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin vom 17. März 2014 zu Protokoll, C.____ habe sie am Mittwoch, 27. Juni 2012 angerufen und ihr grob die Situation mit der neuen Firma erklärt. Sie hätten sich sodann für den nächsten Tag verabredet. Am Donnerstagmorgen habe das Treffen zwischen ihr und C.____ am Rhein in der Nähe der O.____ stattgefunden. Dabei habe er ihr den von ihr bereits unterzeichneten Anschlussarbeitsvertrag betreffend die E.____AG zurückgegeben und ihr das Angebot unterbreitet, eine Arbeitsstelle bei der neu gegründeten D.____AG anzutreten. C.____ habe ihr anlässlich dieses Gesprächs bereits den konkreten Arbeitsvertrag in Bezug auf die D.____AG gezeigt (act. AA 10.01.335 ff.). In der Folge wechselte Q.____ allerdings nicht zur D.____AG, sondern verblieb bei der E.____AG. C.____ bestätigte in seiner Befragung vom 19. Juni 2013, dass er sich mit Q.____ im Juni 2012 getroffen habe (act. AA 10.01.273). Am 21. März 2014 legte er ergänzend dar, er habe ihr gesagt, "dass es eine Option gibt, sich bei einem Dienstleister zu bewerben" (act. AA 10.01.368). Hinzu kommt, dass die Ü.____ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge, mithin die Pensionskasse der D.____AG, mit E-Mail vom 16. August 2012 Ø.____ fragte, ob es korrekt sei, dass Q.____ und N.____ nicht zum Personalbestand gehören würden. In der Folge antwortete Ø.____ noch gleichentags, dass sowohl Q.____ als auch N.____ nicht zur D.____AG kommen würden (act. BA 27.08.047). Hinsichtlich der Aussagen von Q.____ ist zu konstatieren, dass sich diese als ausführlich, detailreich und nachvollziehbar erweisen. Überdies werden diese zumindest in Teilen durch die Depositionen von C.____ sowie die Ausführungen von Ø.____ in der E-Mail vom 16. August 2012 gestützt. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Glaubwürdigkeit von Q.____ sprechen würden. Es ist daher in Beachtung der vorstehenden Darlegungen festzustellen, dass B.____ und C.____ versuchten, Q.____ von der E.____AG abzuwerben, und ihr dazu C.____ ein konkretes Angebot für ein Arbeitsverhältnis bei der D.____AG unterbreitete. Ausserdem gab er ihr, nachdem er diesen von B.____ ausgehändigt erhalten hatte, den von ihr bereits unterzeichneten Anschlussarbeitsvertrag betreffend die E.____AG zurück. Insoweit erweist sich der angeklagte Sachverhalt daher als erstellt.

4.29 Die Beschuldigten werden ferner angeklagt, R.____ von der E.____AG abgeworben zu haben. Vorab ist auf den Anstellungsvertrag vom 5. Juli 2012 zwischen der D.____AG und R.____ hinzuweisen, wonach R.____ seit dem 1. Juli 2012 bei der D.____AG als Projektingenieur tätig ist (act. SD MA 05.05.001 ff.). Anlässlich seiner Befragung als Zeuge vom 3. Juli 2013 gab R.____ zu Protokoll, C.____ habe ihn telefonisch kontaktiert und sie hätten ein Treffen in Muttenz im Büro der E.____AG Ende Juni 2012 vereinbart. Im Rahmen dieser Unterredung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe ihm C.____ erklärt, dass er sich zufolge Nichtunterzeichnens des Anschlussarbeitsvertrags betreffend die E.____AG in einem per Ende Juni 2012 gekündeten Arbeitsverhältnis befinde, weshalb die Konkurrenzklausel keine Wirkung habe. In diesem Zusammenhang habe ihm C.____ sodann das Angebot der Anstellung bei der D.____AG per 1. Juli 2012 unterbreitet. Auf die Frage, ob B.____ gewusst habe, dass C.____ ihm das Angebot gemacht habe, führte R.____ ergänzend aus: "Natürlich hat Herr B.____ das gewusst." Zur Begründung führt er an, er habe bereits Ende Juni 2012 mit B.____ telefoniert (act. AA 10.01.291 ff.). Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass R.____ ausdrücklich ausführte, C.____ habe ihm den Namen Ø.____ nicht genannt. Dieser sei auch bei der Vertragsunterzeichnung nicht vor Ort gewesen, während B.____ anwesend gewesen sei. Mit diesem habe er auch die Diskussion bezüglich seiner Gehaltsvorstellungen geführt. Ferner habe C.____ mit ihm gesprochen, um B.____ herauszuhalten. Mithin habe C.____ ihm explizit gesagt, dass er ihm nicht sämtliche Details nennen könne (act. 10.01.292 f.). In seiner Zeugeneinvernahme vom 17. März 2014 wiederholte R.____ im Wesentlichen seine vorstehenden Depositionen (act. AA 10.01.326 ff.). C.____ seinerseits räumte das Treffen mit R.____ in seiner Einvernahme vom 21. März 2014 ein und führte überdies aus, er habe ihm anlässlich der Verabredung mitgeteilt, dass er die E.____AG verlassen werde. Auch habe er sicherlich erzählt, dass er wieder zu einem Dienstleister gehen werde. Schliesslich könne es sein, dass er gesagt habe, dass man zu Ø.____ gehen könne (act. AA 10.01.367). Die Aussagen von R.____ erweisen sich durchwegs als ausgesprochen detailliert und nachvollziehbar, insbesondere sind keinerlei Widersprüche ersichtlich. Vielmehr stimmen diese mehrheitlich mit den Depositionen von C.____ überein. Hinzu kommt die geradezu hervorstechende Kongruenz mit den Darlegungen von N.____, P.____, Q.____, S.____ sowie T.____. Angesichts dieser Beweislage bestehen daher keine Zweifel, dass B.____ und C.____ R.____ im Juni 2012 von der E.____AG zur D.____AG abgeworben haben.

4.30 Mit Anklageschrift vom 30. Dezember 2015 wird den Beschuldigten des Weiteren vorgeworfen, sie hätten S.____ von der E.____AG zur D.____AG abgeworben. Diesbezüglich ist zunächst auf den Anstellungsvertrag vom 27. Juni 2012 zwischen der D.____AG und S.____ hinzuweisen, wonach S.____ per 1. Juli 2012 bei der D.____AG als Projektingenieur angestellt wurde (act. SD MA 04.05.001 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 7. November 2012 legte S.____ dar, B.____ habe ihn im Juni 2012 gefragt, ob er zur D.____AG mitkomme. Mithin habe er etwa Anfang Juni 2012 gewusst, dass er ab dem 1. Juli 2012 einen neuen Arbeitgeber haben werde (act. AA 10.01.017 ff.). Ferner erklärte S.____ am 17. August 2015 als Zeuge, er habe sich am 2. oder 3. Juli 2012 mit B.____ im X.____-Hotel in Schwyz getroffen und sich über die D.____AG unterhalten. Vor dem Gespräch im Juli 2012 habe er noch kein Angebot zum Wechsel zur D.____AG erhalten. Auf den Hinweis hin, dass er in den Einvernahmen vom 7. November 2012 sowie vom 11. Juni 2013 angegeben habe, sich bereits im Juni 2012 mit B.____ über eine Anstellung bei der D.____AG unterhalten zu haben, führte S.____ sodann ergänzend aus, hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs sei er sich nicht mehr sicher. Die ersten Gespräche betreffend die D.____AG hätten bereits im Juni 2012 stattgefunden (act. AA 10.01.465 ff.). Zunächst ist in Bezug auf den Zeitpunkt des Angebots betreffend den http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wechsel zur D.____AG darauf hinzuweisen, dass dieses offenkundig nicht erst im Juli 2012 erfolgt sein kann. Im Gegenteil muss dieses zwingend bereits im Juni 2012 offeriert worden sein, zumal der Anstellungsvertrag von S.____ bei der D.____AG vom 27. Juni 2012 datiert (act. SD MA 04.05.004). Dies stimmt mit den Depositionen von S.____ vom 7. November 2012 ebenso überein wie mit jenen vom 17. August 2015, zumal er selbst zu Protokoll gab, er sei sich hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs unsicher. Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, an den Aussagen von S.____ zu zweifeln, wonach B.____ ihm das Angebot unterbreitete, zur D.____AG zu wechseln. Vielmehr erweisen sich die Darlegungen von S.____ als in sich schlüssig und stimmig. Auch trägt zu seiner Glaubwürdigkeit bei, dass er seine Unsicherheit in Bezug auf den zeitlichen Ablauf explizit zugestand. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass B.____ im Juni 2012 S.____ das Angebot machte, von der E.____AG zur D.____AG zu wechseln, welches S.____ sodann spätestens Ende Juni 2012 annahm. Der angeklagte Sachverhalt ist daher insofern als erstellt zu erachten.

4.31 Sodann wird den beiden Beschuldigten die Abwerbung von T.____ vorgehalten. Vorweg ist auf den Anstellungsvertrag vom 17. Juni 2012 zwischen der D.____AG und T.____ hinzuweisen, wonach diese seit dem 1. Juli 2012 bei der D.____AG als Junior Projektingenieurin tätig ist (act. SD MA 03.05.001 ff.). T.____ legte ihrerseits anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 12. Juni 2013 dar, dass sie Ende Juni 2012 von C.____ kontaktiert worden sei und dieser ihr mitgeteilt habe, dass es für sie ein Stellenangebot gebe und sie sich – falls sie das Angebot annehmen wolle – diesbezüglich mit Ø.____ in Kontakt setzen soll (act. AA 10.01.249). Hinzu kommt die Aussage von Æ.____ als Zeuge vom 13. März 2014, wonach in der letzten Juni- Woche 2012 in den Räumen der E.____AG ein kurzes Informationstreffen stattgefunden habe, bei welchem B.____ und C.____ kundgetan hätten, dass ein neues Unternehmen gegründet werde, bei welchem die bisherigen Projekte fortgeführt werden könnten. Bei diesem Treffen seien zwei bis drei Kollegen dabei gewesen, unter anderem T.____ (act. AA 10.01.308). Schliesslich ist auf die geradezu hervorstechende Kongruenz mit den Darlegungen von N.____, P.____, Q.____, S.____ sowie R.____ hinzuweisen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen von Æ.____ sowie T.____ ist daher klarerweise als erstellt zu erachten, dass in der letzten Woche des Juni 2012 zunächst B.____ zusammen mit C.____ über die Gründung der D.____AG und die Option eines Stellenwechsels informierte, bevor C.____ noch in derselben Woche im Juni 2012 T.____ persönlich kontaktierte und sie motivierte, zur D.____AG zu wechseln.

4.32 Ferner wird den Beschuldigten vorgeworfen, sie hätten U.____ von der E.____AG abgeworben. Angesichts des sich in den Akten befindenden Anstellungsvertrags zwischen der D.____AG und U.____ vom 5. Juli 2012, wonach Letzterer per 1. Juli 2012 seine Tätigkeit als Senior Projektingenieur aufnahm, ist das diesbezügliche Arbeitsverhältnis ohne Weiteres erstellt. Im Weiteren ist auf die E-Mail vom 17. Juni 2012 zu verweisen, mit welcher B.____ einen Auszug aus seinem Kündigungsschreiben an die E.____AG C.____ zustellte. In besagter E-Mail führte B.____ sodann aus, C.____ könne sich im Hinblick auf sein Kündigungsschreiben am zugestellten Auszug orientieren. Ergänzend hielt er fest: "Im gleichen Stil sollten U.____ und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht N.____ verfahren" (act. BA 23.05.008). Angesichts dieser E-Mail erhellt, dass B.____ bereits am 17. Juni 2012 wusste, dass U.____ – ebenso wie er selbst, C.____ und N.____ – die E.____AG verlassen wird. Des Weiteren ist der E-Mail-Konversatio

460 17 22 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.12.2017 460 17 22 — Swissrulings