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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.04.2018 460 17 213

3 aprile 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,755 parole·~29 min·6

Riassunto

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. April 2018 (460 17 213) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély, Wiesenstrasse 8, Postfach 409, 8024 Zürich, Privatkläger und Berufungskläger

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juli 2017

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt A. Mit Urteil vom 6. Juli 2017 erklärte die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft B.____ des Landfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.‒, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 22. September 2013 von 1 Tag (Ziffer IV.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Von den Vorwürfen des mehrfachen Raubes, der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde B.____ hingegen freigesprochen (Ziffer IV.2). Die Zivilforderungen von C.____, D.____, E.____, F.____ (Ziffer IV.3a) sowie von A.____ (Ziffer IV.3b) wurden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen. Ferner wurden gemäss Ziffer IV.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2‘111.‒ und 1/5 der Gerichtsgebühr von CHF 9‘000.‒ (entsprechend CHF 1‘800.‒), in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu 1/10 B.____ und zu 9/10 zu Lasten des Staates verlegt. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Advokat Dr. Nicolas Roulet, in Höhe von CHF 8‘539.55 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wurde aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer IV.5). B.____ wurde überdies, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 1/10 zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung 1/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Hinsichtlich der Entscheide betreffend die Mitbeschuldigten G.____, H.____, I.____ und J.____ kann an dieser Stelle auf die Ziffern I.‒III. sowie V. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. B. Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger A.____ mit Eingabe vom 10. Juli 2017 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 19. Oktober 2017, die bereits eine Kurzbegründung enthielt, stellte der Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély, folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Freispruch von B.____ im Erkenntnis gemäss Dispositiv Ziffer IV.2. in Bezug auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sei aufzuheben.

2. B.____ sei im Erkenntnis gemäss Dispositiv Ziffer IV.1. zusätzlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten schuldig zu sprechen.

3. Die Zivilforderungen von A.____, Kantonspolizei Zürich, Polizeistation Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen seien gutzuheissen. Das Erkenntnis gemäss Dispositiv Ziffer IV.3b. sei entsprechend abzuändern.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

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An diesen gestellten Anträgen hielt der Privatkläger mit Berufungsbegründung vom 25. Dezember 2017 fest. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 2. Februar 2018, die Berufung der Privatklägerschaft sei gutzuheissen und der Beschuldigte in Abänderung von Ziffer IV.2 des Urteils des Strafgerichts vom 6. Juli 2017 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu verurteilen. D. Demgegenüber beantragte der Beschuldigte B.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, mit Berufungsantwort vom 1. Februar 2018 Folgendes:

"1. Es sei die Berufung des Privatklägers A.____ vollumfänglich abzuweisen.

2. Dementsprechend sei das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juli 2017 vollumfänglich zu bestätigen.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

Eventualiter sei die amtliche Verteidigung B.____s für das zweitinstanzliche Verfahren mit dem Unterzeichnenden als Advokaten zu bewilligen respektive zu bestätigen."

E. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft ihre mit Eingabe vom 13. Juli 2017 angemeldete Berufung zurückgezogen hat. Mit gleicher Verfügung wurde konstatiert, dass das Urteil des Strafgerichts vom 6. Juli 2017 bezüglich der Beschuldigten G.____, H.____, I.____ und J.____ sowie bezüglich der übrigen Privatklägerschaft per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 437 Abs. 2 StPO). Sodann wurde mit Verfügung vom 24. November 2017 festgestellt, dass sowohl die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als auch der Beschuldigte B.____ weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2018 der Schriftenwechsel geschlossen und das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO angeordnet.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. FORMELLES 1. Eintreten 1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Legitimation der Privatklägerschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert, wobei die Privatklägerschaft einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann (Art. 382 Abs. 2 StPO). Bei Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses können von der Privatklägerschaft Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 1.2 Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juli 2017 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO darstellt. Mit Eingaben vom 10. Juli 2017 (Berufungsanmeldung) und 19. Oktober 2017 (Berufungserklärung) hat der Privatkläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die Berufung des Privatklägers A.____ ist somit einzutreten.

2. Gegenstand der Berufung Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt sich, dass vorliegend ausschliesslich die folgenden Teile des Urteils des Strafgerichts vom 6. Juli 2017 im Streit stehen: – der Freispruch des Beschuldigten B.____ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dispositiv-Ziffer IV.2), wobei der Berufungskläger diesbezüglich ausgehend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt einen Schuldspruch in Dispositiv-Ziffer IV.1 beantragt;

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht – die Zivilforderungen des Privatklägers A.____ gemäss Dispositiv-Ziffer IV.3.b;

– die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Dispositiv-Ziffer IV.4.

Alle anderen Dispositiv-Ziffern des Urteils des Strafgerichts vom 6. Juli 2017 sind demgegenüber nicht angefochten.

II. TATSÄCHLICHES UND RECHTLICHES Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) 1. Sachverhalt Mit Urteil vom 6. Juli 2017 erwogen die Vorderrichter, nach dem Beweisergebnis sei erstellt, dass der Beschuldigte den Polizisten A.____ während einer Amtshandlung ins Gesicht gespuckt habe. Die Vorinstanz stützte ihr Beweisergebnis auf die Aussagen des Privatklägers A.____, welche es als ausführlich, detailliert, übereinstimmend und insgesamt glaubhaft einstufte. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, welche dafür sprächen, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen, zumal der Privatkläger keinerlei Veranlassung habe, den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten. Da vorliegend einzig der Privatkläger ein Rechtsmittel erhoben hat, ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt für die Berufungsinstanz verbindlich. Es ist demnach gestützt auf die glaubhaften Depositionen des Privatklägers (vgl. act. 991 ff. und 1429) davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger durch die Zellentür in die linke Gesichtshälfte und auf die Schulter gespuckt hat.

2. Rechtliches 2.1 Bezüglich des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte führte die Vorinstanz zusammengefasst in rechtlicher Hinsicht aus, zur Erfüllung von Art. 285 Ziffer 1 StGB sei eine unmittelbare, auf den Körper zielende Aggression erforderlich. Eine solche liege bei der Verübung einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vor. Zwar seien auch leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mindestens ein deutliches, vorübergehendes Missbehagen verursachten, als Tätlichkeiten zu werten. Rechtlich sei das Anspucken aber in casu nicht als Tätlichkeit, sondern als Beschimpfung zu qualifizieren, da es primär auf die Ehre des Angespuckten ziele und allenfalls eine (geringfügige) psychische Beeinträchtigung beim Opfer hervorrufe. Das Verhalten des Beschuldigten, welcher den Privatkläger vorgängig beschimpft habe, mache zudem deutlich, dass es ihm vor allem darum gegangen sei, den Polizisten gegenüber seine Geringschätzung auszudrücken und sie in ihrer Ehre zu verletzen. Seine despektierliche Haltung habe der Beschuldigte einerseits verbal zum Ausdruck gebracht, anderer-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht seits habe er A.____ bespuckt, als dieser die Zellentüre geöffnet habe. Durch diese Handlung habe der Beschuldigte "lediglich" den Tatbestand der Beschimpfung erfüllt. Dieser sei jedoch im vorliegenden Fall nicht angeklagt, und eine allfällige abweichende rechtliche Würdigung seitens des Gerichts nicht gemäss Art. 344 StPO vorbehalten worden, was einer entsprechenden Verurteilung entgegenstehe. Der Beschuldigte sei daher vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen. 2.2 Der Berufungskläger stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, eine Spuckattacke ins Gesicht sei als besonders widerlich zu beurteilen und gehe klarerweise über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer physischen Einwirkung auf einen Menschen hinaus. Für die Qualifizierung als tätlichen Angriff im Sinne von Art. 285 Ziffer 1 StGB sei weder ein unmittelbarer körperlicher Kontakt noch eine Schmerzzufügung erforderlich. Das Bespucken einer Person ins Gesicht stelle eine aggressive, mit einiger Intensität erfolgte Einwirkung auf den Körper eines andern Menschen dar, und sei demnach als tätlicher Angriff im Sinne von Art. 285 Ziffer 1 StGB zu würdigen. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte überdies zumindest mit der Eventualabsicht gehandelt, massiven Ekel und eine momentane Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens hervorzurufen. Bei verbalen ehrverletzenden Äusserungen und dem Anspucken handle es sich um separate Akte. So könnten bei in zeitlichem Zusammenhang erfolgten Handlungen durchaus verschiedene rechtliche Würdigungen möglich sein. Ferner sei keineswegs erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger lediglich in seiner Ehre habe verletzen wollen. Auch wenn dies allenfalls eine Absicht des Beschuldigten gewesen sein möge, so bleibe eine weitere Absicht, in concreto auf Tätlichkeiten oder ähnliche Handlungen gerichtet, keinesfalls ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei damit echte Konkurrenz zwischen der Ehrverletzung und der Tätlichkeit anzunehmen. 2.3 Die Verteidigung vertritt hingegen die Ansicht, die rechtliche Würdigung der Vorinstanz sei in jeder Hinsicht korrekt vorgenommen worden. 2.4 a) Zu klären gilt es vorliegend die Frage, wie das Anspucken ins Gesicht eines Polizisten während einer Amtshandlung in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen ist. Ob es, entsprechend der Argumentation des Berufungsklägers, welcher sich die Staatsanwaltschaft anschliesst, als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, oder – so die Vorinstanz und der Beschuldigte – als blosse Beschimpfung zu qualifizieren ist. b) Den Tatbestand gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB erfüllt, wer einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Bei Art. 285 Ziffer 1 StGB bestehen demnach drei Varianten des Tatbestands: die Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung sowie der tätliche Angriff während einer Amtshandlung (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 285 N 4). Im vorliegenden Zusammenhang steht von diesen alternati-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ven Tathandlungen der tätliche Angriff während einer Amtshandlung im Vordergrund. Dieser muss sich – im Gegensatz zu den anderen beiden Tatvarianten – nicht gegen die Amtshandlung richten, d.h. diese muss nicht gehindert werden. Vorausgesetzt wird hier lediglich, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt. Ein tätlicher Angriff i.S.v. Art. 285 Ziffer 1 StGB besteht in einer eindeutigen aggressiven Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. Die Verursachung von Schmerzen ist dagegen nicht erforderlich. Nicht als tätliche Angriffe sind hingegen physische Gebärden zu qualifizieren, die sich überhaupt nicht dazu eignen, den Körper des Betroffenen unmittelbar zu berühren, wie z.B. drohende Bewegungen (vgl. BGE 117 IV 16 f.; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 N 4 und 14 f.; GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 52 N 25). In der Literatur wird betreffend des tätlichen Angriffs gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB regelmässig eine Parallele zu den Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB gezogen. Demnach kann zur Beantwortung der Frage, ob ein tätlicher Angriff im Sinne von Art. 285 StGB vorliegt, per Analogie auf die Definition der Tätlichkeit in Art. 126 StGB zurückgegriffen werden (vgl. STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., § 52 N 25; STEFAN FLACHSMANN, StGB-Kommentar, 19. Aufl. 2013, Art. 285 N 11; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 N 15). c) Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines andern Menschen (BGE 68 IV 85; 103 IV 65, 69), welche einerseits zu harmlosen, noch nicht strafwürdigen "Rempeleien" und andererseits zu den als Vergehen geltenden einfachen Körperverletzungen abzugrenzen ist. Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines andern Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Gemäss neuerer Praxis nimmt das Bundesgericht eine Tätlichkeit, unabhängig von der Schmerzzufügung, dann an, "wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird", dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 117 IV 14, 17; 119 IV 25, 26; 134 IV 189, 191). Es genügt also das Verursachen eines deutlichen Missbehagens, die Störung des Wohlbefindens. Neben dem klassischen Beispiel der Ohrfeige werden auch Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Haarabschneiden, ein Handgemenge, das Zerzausen einer kunstvoll aufgebauten Frisur, das Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, das Begiessen mit Wasser oder Sirup, das Verschmieren eines Stücks Patisserie im Gesicht eines anderen ("entartage") oder das Bespritzen mit einem stinkenden Stoff als Tätlichkeiten qualifiziert (vgl. ANDREAS ROTH/TORNIKE KESHELAVA, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 126 N 3–5, mit weiteren Hinweisen; STEFAN TRECHSEL/CHRISTOPHER GETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 126 N 9). d) Im Vergleich zum Bewerfen mit einer Torte oder dem Übergiessen mit Wasser, welche anerkanntermassen Tätlichkeiten darstellen, erscheint die Einwirkung auf den Betroffenen beim Bespucken ins Gesicht als ungleich grösser, zumal diese Handlung bei diesem zweifelsohne stets massiven Ekel hervorruft. Beim Anspucken wird Speichel heftig und in hoher Geschwindigkeit mehr oder weniger gezielt aus dem Mund in Richtung des Gegenübers ausgestossen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Folgerichtig stellt das Anspucken ins Gesicht eine aggressive und mit einiger Intensität erfolgte Einwirkung auf den Körper eines andern Menschen dar, welche das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass der physischen Einwirkung deutlich überschreitet, und demnach das Tatbestandsmerkmal des tätlichen Angriffs gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB erfüllt (im Ergebnis ebenso: OGer ZH SB110261 vom 8. Juli 2011, E. 7.1; a.A.: NADJA CAPUS/FRANZISKA HOHL ZÜRCHER/STEFAN MUNDHAAS, Die Polizei als Opfer – empirische Erkenntnisse zu den Erfahrungen der Sicherheitspolizei Region Stadt Luzern, in: forumpoenale 6/2016, S. 357, 359 f.). Wenn bereits ein Handgemenge das Erfordernis eines tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung im Sinne von Art. 285 Ziffer 1 StGB erfüllt (so ausdrücklich STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., § 52 N 25; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 N 15), so muss dies umso mehr für ein Anspucken ins Gesicht gelten. e) Der Vorinstanz ist zwar insofern Recht zu geben, dass das Anspucken ins Gesicht nebst der physischen Komponente durchaus auch ein Element der Ehrverletzung beinhaltet. Mithin ging es dem Beschuldigten bei seiner Spuckattacke sowohl darum, beim betroffenen Polizisten massives Unwohlsein und Ekel hervorzurufen als auch, diesen dadurch in seiner Ehre zu verletzen. Allerdings steht der letztgenannte Aspekt vorliegend nicht im Vordergrund, vielmehr handelt es sich um zwei unterschiedliche, nebeneinanderstehende Intentionen. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass zum einen auch zwischen den Tatbeständen der Beschimpfung (Art. 177 StGB) und der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) Idealkonkurrenz nicht ausgeschlossen ist (vgl. ANDREAS DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, § 18 S. 230) und zum anderen das geschützte Rechtsgut von Art. 285 StGB (reibungsloses Funktionieren der staatlichen Organe, Schutz der staatlichen Autorität) im Vergleich zu jenem von Art. 177 StGB (Ehrgefühl) ein ganz unterschiedliches ist. Demnach ist das Tatbestandselement des tätlichen Angriffs im Sinn von Art. 285 Ziffer 1 StGB in casu zu bejahen, wobei dieses nicht aus Überlegungen der Konkurrenz zu Gunsten einer Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB zurückzutreten hat. Indem der Beschuldigte dem Privatkläger im Rahmen einer Polizeikontrolle ins Gesicht spuckte, hat er demnach einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen, mithin den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB erfüllt. Überdies handelte der Beschuldigte klarerweise mit Vorsatz, wobei er zumindest in Kauf nahm, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt. 2.5 Somit ergibt sich, dass der Beschuldigte – im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz – wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen ist. Folgerichtig ist der betreffende Freispruch gemäss Ziffer IV.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs aufzuheben und der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung des Privatklägers zusätzlich gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB zu verurteilen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht III. STRAFZUMESSUNG 1.1 Die Vorinstanz sprach gegenüber dem Beschuldigten wegen Landfriedensbruchs eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.‒ aus, wobei sie die Probezeit auf 2 Jahre festlegte. Sowohl der Landfriedensbruch gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB als auch Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB sehen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe als Sanktion vor. Aufgrund des im Berufungsverfahren hinzutretenden Schuldspruchs wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte rechtfertigt es sich, die vorinstanzlich ausgesprochene bedingte Geldstrafe auf 50 Tagessätze zu erhöhen, wobei eine Probezeit von 2 Jahren sowie ein Tagessatz von CHF 30.‒ weiterhin als angemessen erscheinen. Im Übrigen wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Strafzumessung verwiesen (Urteil, S. 27 ff.), denen sich das Kantonsgericht ohne Weiteres anschliesst. 1.2 Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob eine Verbindungsbusse auszusprechen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindung von bedingten Geldstrafen mit einer Busse ist zwar primär auf das Massengeschäft im Strassenverkehrsbereich ausgerichtet, kann jedoch im gesamten Bereich der bedingten Strafen zur Anwendung kommen (vgl. ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 109, mit Hinweis auf die Botschaft StPO, BBl 2005 S. 4707). Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60, E. 7.3.1; BGE 134 IV 1, E. 4.5.1; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 15). 2.1 Im vorliegenden Fall wird dem keineswegs zu bagatellisierenden Verschulden des Beschuldigten betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Überzeugung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts allein durch das Aussprechen einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe nicht Genüge getan. Es erscheint vielmehr im Sinn eines spürbaren Denkzettels als gerechtfertigt, gegenüber dem Beschuldigten eine zusätzliche Sanktion auszusprechen, um ihm den Ernst der Lage deutlich vor Augen zu führen und ihm zu verdeutlichen, dass sein nicht zu tolerierendes Verhalten in aller Form missbilligt wird und sich unter keinen Umständen wiederholen darf. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB aufzuerlegen, wobei das Kantonsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zum Schluss kommt, dass eine Busse in der Höhe von CHF 300.‒ dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen erscheint. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

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2.2 Demzufolge ist der Beschuldigte des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.‒, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 22. September 2013 von 1 Tag zu verurteilen. Zudem ist gegenüber B.____ eine Busse von CHF 300.‒ auszusprechen, an deren Stelle für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen tritt.

IV. ZIVILFORDERUNGEN 1. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR hat den Schaden zu beweisen, wer Schadenersatz beansprucht (MARTIN A. KESSLER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage 2015, Art. 47 OR N 1 ff.). Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund der Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. Der Adhäsionsprozess folgt zwar nach herrschender Lehre grundsätzlich zivilprozessualen Regeln, doch bewirkt die Verbindung mit dem Strafverfahren, dass er sich primär nach den entsprechenden Bestimmungen der StPO richtet. Nur soweit Lücken bestehen, sind zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze anwendbar. Die Würdigung des Sachverhaltes hat im Rahmen der zivilrechtlichen Tatbestandselemente, namentlich von Art. 41 ff. OR, zu erfolgen. Ansprüche aus der Straftat sind insbesondere solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen; in erster Linie sind es Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. ANNETTE DOLGE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N 9, N 32 und N 66, mit Hinweisen). In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Nach Abs. 2 lit. b von Art. 126 StPO wird hingegen die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre, kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Der Zweck der Genugtuung ist die Schaffung eines gewissen Ausgleichs für die erlittene Persönlichkeitsverletzung, wobei sich aber Geld und Schmerz als unvergleichbare Grössen gegenüber stehen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuungssumme ist daher stets ein Billigkeitsentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ein seelischer Schaden kann mit anderen Worten nicht mit Geld aufgewogen werden, weshalb die Genugtuungssumme immer einen symbolischen Charakter hat. Sie darf aber nicht so tief bemessen sein, dass der Eindruck erweckt wird, die wirklich erlittene Unbill werde durch das Gericht bagatellisiert. Vielmehr kommt es bei der Bemessung der Genugtuungssumme auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme. Dem Richter kommt bei der Bemessung und Festsetzung der Genugtuungsleistung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. KESSLER, a.a.O, Art. 47 OR N 1 ff.). 2. Der Privatkläger A.____ hat sich im Strafverfahren als Privatkläger konstituiert (act. 923, 971) und adhäsionsweise Zivilansprüche von CHF 100.‒ sowie eine Genugtuungsforderung von CHF 100.‒ gegen den Beschuldigten geltend gemacht. Er stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe durch die Spuckattacke des Beschuldigten eine erhebliche seelische Unbill erlitten, wobei die Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 100.‒ als Pauschale für die Folgeaufwände des Privatklägers (Kosten im Zusammenhang mit Gesundheitstests etc.) zu betrachten sei. 3.1 Wie in den obigen Erwägungen bereits festgestellt, ist der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen. Die vom Privatkläger geltend gemachte Zivilforderung in der Höhe von CHF 100.‒ erscheint jedoch als völlig unbelegt, sodass dieser für die Geltendmachung seiner Schadenersatzforderung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist. 3.2 Hinsichtlich einer Genugtuungsforderung ist festzustellen, dass die durch das fraglos überaus eklige Anspucken verursachte Einwirkung auf den Privatkläger nicht als erheblich genug im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR zu qualifizieren ist, um eine Anspruchsberechtigung des Privatklägers auf Genugtuung zu begründen. Bei vorübergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ist eine immaterielle Unbill erst dann anzunehmen, wenn erschwerende Begleitumstände vorliegen. Solche sind gegeben, wenn die an sich geringfügige Körperverletzung vorsätzlich und unter traumatischen Umständen zugefügt wurde oder längerfristige psychische Nachwirkungen hat; beträchtliche psychische Beeinträchtigungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung entsprechend berücksichtigt werden, so etwa posttraumatische Stresszustände, die zu dauerhaften Veränderungen der Persönlichkeit führen (BGer 6B_353/2012 vom 26. September 2012, E. 2.1; 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 5.b). Derartige hinzutretende Komplikationen sind im vorliegenden Fall indessen nicht erstellt. Vergleichbar mit Gesundheitsbeeinträchtigungen, die ohne grösseren Aufwand geheilt werden können (Knochenbrüche, insbesondere Bein- oder Schlüsselbeinbrüche, die normal verheilen, Hirnerschütterungen, Rissquetschwunden, Blutergüsse oder Schürfungen) besteht aufgrund des Anspuckens im vorliegenden

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fall demnach mangels Erreichen des erforderlichen Schweregrades für den Privatkläger kein Anspruch auf Genugtuung. 3.3 Zusammenfassend ist die Zivilforderung von A.____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verwiesen, und seine Genugtuungsforderung in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO abzuweisen.

IV. KOSTEN 1.1 Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte nebst den heute auszufällenden Schuldsprüchen wegen Landfriedensbruchs sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom Strafgericht von den schwerwiegenden Vorwürfen des mehrfachen Raubes und der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen worden ist. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2‘111.‒ und 1/5 der Gerichtsgebühr von CHF 9‘000.‒ (entsprechend CHF 1‘800.‒), in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu 1/5 zu Lasten von B.____ und zu 4/5 zu Lasten des Staates zu verlegen. 1.2 Das vom Strafgericht auf CHF 8‘539.55 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) festgesetzte Honorar des amtlichen Verteidigers, Advokat Dr. Nicolas Roulet, für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben. B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 1/5 zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung 1/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufung der Privatklägerschaft ist vorliegend, abgesehen von den Zivilforderungen, gutzuheissen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘000.‒, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 900.‒ sowie Auslagen von CHF 100.‒, zu Lasten des Beschuldigten zu verlegen. 3.1 Die Verfahrensleitung ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 132

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 3 StPO liegt ein Bagatellfall jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, was aber nicht ausschliesst, dass ein Fall notwendiger Verteidigung (z.B. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gemäss Art. 130 lit. c StPO) vorliegen könnte. Eine Verteidigung kann aber auch in Fällen geboten sein, in denen (noch) keine notwendige Verteidigung gegeben ist. Im Kern geht es darum, dass der Staat in diesen Fällen, die keine Bagatellen mehr sind, aber auch noch nicht die Schwelle der notwendigen Verteidigung erreichen, an sich keine Notwendigkeit sieht, dass die beschuldigte Person verteidigt sein muss (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 132 N 19, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Zuständigkeit zur Bestellung der amtlichen Verteidigung liegt beim Präsidenten der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts (Art. 133 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). 3.2 Das vorliegende Berufungsverfahren ist beschränkt auf die Rechtsfrage, ob der Beschuldigte nebst dem unangefochtenen Schuldspruch wegen Landfriedensbruch zusätzlich wegen Art. 285 Ziffer 1 StGB zu bestrafen ist und die davon abhängigen geringfügigen Kostenund Entschädigungsfolgen (vgl. obenstehend I.2). Diese Konstellation ist als Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO einzustufen, zumal klarerweise zum Vornherein absehbar war, dass dem Beschuldigten selbst bei der (nun erfolgten) Gutheissung der Berufung des Privatklägers nur eine moderate Erhöhung der bedingt vollziehbaren Geldstrafe im Bereich von noch klar unter 120 Tagessätzen drohte. Folgerichtig ist der Antrag des Beschuldigten auf Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren präsidialiter abzuweisen. 3.3 Schliesslich hat der Beschuldigte dem Privatkläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zu entrichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), wobei der Berufungskläger für das Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht hat. Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts hat die Entschädigung somit nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften erscheint für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 1‘200.‒ (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 96.‒), somit insgesamt CHF 1‘296.‒, als angemessen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juli 2017, auszugsweise lautend: "IV. 1. a) B.____ wird des Landfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt:

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 22.09.2013 von 1 Tag,

in Anwendung von Art. 260 Abs. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB.

2. B.____ wird von den Vorwürfen des mehrfachen Raubes, der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen.

3. a) Die Zivilforderungen von [...] werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen.

3. b) Die Zivilforderungen von A.____ werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2‘111.-- und 1/5 der Gerichtsgebühr von Fr. 9‘000.-- (entsprechend Fr. 1‘800.--). B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 1/10 der Verfahrenskosten. 9/10 der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

[…]

5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Nicolas Roulet, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel wird auf Fr. 8‘539.55 (inkl.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festgesetzt und aus der Gerichtskasse entrichtet.

B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 1/10 zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung 1/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)."

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers in den Dispositiv-Ziffern IV.1–5 wie folgt geändert: IV. 1. B.____ wird des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt: zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 22.09.2013 von 1 Tag, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, in Anwendung von Art. 260 Abs. 1 StGB, Art. 285 Ziffer 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB.

2. B.____ wird von den Vorwürfen des mehrfachen Raubes sowie der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen. 3. a) Die Zivilforderungen von […], werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen.

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. b) Die Zivilforderungen von A.____ werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsforderung von A.____ wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2‘111.-- und 1/5 der Gerichtsgebühr von Fr. 9‘000.-- (entsprechend Fr. 1‘800.--). B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 1/5 der Verfahrenskosten. 4/5 der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Dr. Nicolas Roulet, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, wird auf Fr. 8‘539.55 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) festgesetzt und aus der Gerichtskasse entrichtet. B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 1/5 zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung 1/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt. II. 1.

Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 900.‒, zuzüglich Auslagen von CHF 100.‒, somit total CHF 1‘000.‒, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

2. Das Gesuch des Beschuldigten um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3. B.____ wird dazu verurteilt, dem Privatkläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 1‘200.‒ (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 96.‒), somit insgesamt CHF 1‘296.‒, für die anwaltlichen Aufwendungen zu bezahlen.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

460 17 213 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.04.2018 460 17 213 — Swissrulings