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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. September 2016 (460 16 65) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde
gegen
A.____, vertreten durch Advokat Patrick Frey, Solothurnerstrasse 21, Postfach 2110, 4002 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2016
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Sachverhalt
A. Das Strafgericht Basel-Landschaft entschied mit Urteil vom 21. Januar 2016 unter anderem Folgendes:
"1.1 A.____ wird der gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, davon 1 Jahr unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 16. Januar 2014 bis zum 28. Januar 2014 ausgestandenen Untersuchungshaft von 13 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a - d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB sowie Art. 51 StGB.
1.2 […] 2.1 Die am 23. Februar 2012 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen A.____ bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.--, abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt.
2.2–3. […]
4.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 4‘986.40, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--, abzüglich der unter Ziffer 3 eingezogenen Fr. 2‘423.75, gehen zulasten von A.____.
4.2 […]
5.1 Das Honorar des amtlichen Verteidigers Patrick Frey in der Höhe von insgesamt Fr. 6‘332.85 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.
5.2 […]"
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B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Patrick Frey, mit Eingabe vom 29. Januar 2016 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 4. April 2016 stellte er folgende Anträge:
"1. Es wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2016 in einzelnen Teilen angefochten.
2. Es werden die folgenden Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt:
2.1. Es sei der Beschuldigte wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren.
2.2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der teilweisen bandenmässigen Begehung freizusprechen. 2.3. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2016 zu bestätigen. 3. Es werden keine Beweisanträge gestellt. 4. Es sei die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter des Beschuldigten zu bewilligen. 5. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates."
C. In seiner Berufungsbegründung vom 13. Juni 2016 hielt der Beschuldigte an seinen mit Berufungserklärung vom 4. April 2016 gestellten Rechtsbegehren fest. D. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, in ihrer Berufungsantwort vom 11. Juli 2016 die Abweisung der Berufung. E. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 12. April 2016 die amtliche Verteidigung mit Advokat Patrick Frey für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. F. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, Advokat Patrick Frey, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Beide Parteien halten an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vollumfänglich fest. Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache eingehend befragten Beschuldigten sowie auf die Parteivorträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
I. Formelles
Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2016 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO darstellt. Mit Eingaben vom 29. Januar 2016 (Berufungsanmeldung) und 4. April 2016 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die Berufung des Beschuldigten ist somit einzutreten.
II. Materielles
A. Allgemeines
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).
B. Gegenstand des Berufungsverfahrens
In casu liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor; demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund des Berufungsgegenstandes gemäss der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 4. April 2016 stehen einzig der Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 des strafgerichtlichen Urteils sowie die Strafzumessung einschliesslich der Ausfällung der konkreten Sanktion gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 des vorinstanzlichen Erkenntnisses im Streit. Alle anderen Dispositiv-Ziffern des Urteils des Strafgerichts vom 21. Januar 2016 sind demgegenüber nicht angefochten. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor, so dass das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil punkto Schuldspruch und Sanktion zu Gunsten des Beschuldigten mildern, nicht jedoch zu dessen Lasten verschärfen kann.
C. Schuldspruch wegen teilweiser bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
1. Bezüglich des Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit führt die Vorinstanz aus, ab Beginn ihrer Zusammenarbeit hätten A.____ und B.____ eine ausgeprägte Arbeitsteilung praktiziert. Während B.____ für den Unterhalt der Hanf-Indooranlage in C.____ zuständig gewesen sei, das Marihuana geerntet und geschnitten sowie nach D.____ gebracht habe, sei dieses von A.____ zu verkaufsfertigen Portionen verpackt worden und dieser habe dessen Absatz organisiert. Die arbeitsteilige Zusammenarbeit von A.____ und B.____ sei klarerweise auf Dauer angelegt gewesen. So hätten sie die Hanf-Indooranlage in C.____ von Herbst 2011 bis zu ihrer Verhaftung Anfang 2014 während ungefähr 2 ¼ Jahren gemeinsam betrieben. Dafür, dass die Zusammenarbeit von Anbeginn auf Dauer angelegt gewesen sei, spreche insbesondere der Umstand, dass der Tatbeitrag von B.____ von beiden gleichsam als Bestandteil dessen Arbeitsvertrags mit der E.____ angesehen worden sei. Insgesamt sei festzuhalten, dass es sich bei der Zusammenarbeit zwischen A.____ und B.____ um ein Musterbeispiel einer banden-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handle. In Bezug auf die Tathandlungen, welche A.____ nicht in Zusammenarbeit mit B.____ begangen hat, liege hingegen keine bandenmässige Begehung vor. Dies betreffe den unter Anklageziffer 1.1.1 beschriebenen ersten Anbauzyklus in C.____ sowie den Betrieb und die Ausbeute der Hanf-Indooranlage in D.____.
2. Der Beschuldigte macht bezüglich der Bandenmässigkeit zusammengefasst geltend, damit eine über die blosse Mittäterschaft hinaus gehende Bandenmässigkeit erfüllt sei, müsse die Qualifizierung der Bandenmässigkeit durch ein gewisses Mass an Organisation und vor allem an Intensität des Zusammenwirkens vorliegen, woran es in casu mangle. Dass vorliegend nicht von einer Bandenmässigkeit auszugehen sei, lasse sich bereits daran erkennen, dass die Zusammenarbeit keine dafür vorausgesetzte Intensität angenommen habe, die über die "blosse" gemeinsame Tatausübung im Sinne der Mittäterschaft hinausgehe. Die Kooperation mit B.____ habe sich einzig aus dem Umstand ergeben, dass der Mitangeklagte bereits Arbeitnehmer des Berufungsklägers gewesen sei. Insofern sei diese rein zufällig und aus "praktischen" Gründen, aber nicht zur gegenseitigen Stärkung im Sinne einer Bande entstanden. Im Zweifelsfalle könne somit vorliegend nicht von einer Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b. BetmG ausgegangen werden, da sich der Vorsatz zwar auf die Mittäterschaft, aber nicht nachweislich auf die Bandenmässigkeit bezogen habe.
3. Die Staatsanwaltschaft führt derweil im Wesentlichen aus, sowohl der Beschuldigte als auch B.____ hätten anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass der eine ohne den anderen nicht hätte weitermachen können. Dies dokumentiere geradezu sinnbildlich die vom Beschuldigten in Abrede gestellte "Gefährlichkeit" des bandenmässigen Zusammenschlusses. Nur durch den gemeinsamen Vorsatz, durch Arbeitsteilung auf eine unbestimmte Zeit fortgesetzt Marihuana anzubauen und mit Gewinn zu verkaufen, sei es überhaupt erst zur Tatausführung gekommen. Der eine hätte dies ohne den anderen nicht geschafft und beide hätten offensichtlich mehr gewollt, als nur einmal gemeinsam eine Tat zu verüben. Ziel sei gewesen, auf unbestimmte Zeit Marihuana zu produzieren, um auf diese Art und Weise langfristig ein regelmässiges Einkommen zu erzielen. Demgemäss liege eben nicht nur Mittäterschaft, sondern eindeutig Bandenmässigkeit vor. Schliesslich sei auch die vorliegende und nicht bestrittene Gewerbsmässigkeit ein Indiz für die intensive Delinquenz, mit der ein Umsatz von über CHF 200'000.‒ erzielt worden sei. Der "erhebliche Einsatz persönlicher wie auch finanzieller Ressourcen", wie es die Vorinstanz festhalte (Urteil S. 12, Ziff. 2), zeige denn auch, dass hier nicht einfach so locker und zufällig gehandelt wurde, wie es der Beschuldigte darstelle. 4. a) Gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG liegt ein schwerer Fall einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, künftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist darüber hinaus auch auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit abzustellen. Bandenmässigkeit ist danach auch zu bejahen, wenn nur gewisse Mindestansätze einer Organisation wie etwa eine Rollen- oder Arbeitsteilung gegeben sind und die Zusammenarbeit mindestens so intensiv ist, dass von einem relativ fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann. Bandenmässigkeit ist hingegen zu verneinen, wenn die Zusammenarbeit derart locker ist, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit unbeständiger Zusammenhalt besteht, was z.B. dann der Fall ist, wenn sich zwei oder mehrere Personen bei zufälligen Begegnungen spontan dazu entschliessen, zusammen zu delinquieren. Für die Bejahung des Vorsatzes ist wesentlich, ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 86, 88 f. E. 2.b mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). b) Vor den Schranken der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts hat der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen bestätigt, wonach der Aufbau der Hanf-Indooranlage in C.____ durch ihn und B.____ gemeinsam erfolgt sei. Die Aufgabenteilung sei wie folgt gewesen: B.____ habe sich um die Anlage gekümmert, das Hanf geerntet, geschnitten und getrocknet sowie das fertige Marihuana zum Beschuldigten nach D.____ geliefert. Demgegenüber habe der Beschuldigte die Setzlinge für die Hanf-Indooranlage in C.____ gekauft, die Ware in D.____ in verkaufsfertige Portionen abgepackt und die Drogen verkauft. Einen Teil des Gewinns habe der Beschuldigte an B.____ abgegeben, etwa im Verhältnis ein Drittel zu zwei Dritteln. Der Beschuldigte habe mit B.____ gemeinsam über den Betrieb der Hanf-Indooranlage in C.____ bestimmt, d.h. es habe keinen eigentlichen Chef gegeben. Die Hanf-Indooranlage in D.____ habe er demgegenüber alleine betrieben, aber B.____ sei ihm beim Aufbau behilflich gewesen. Der Beschuldigte bestätigte zudem ausdrücklich die vor der Vorinstanz gemachte Aussage, wonach er nicht hätte weitermachen können, wenn B.____ aufgehört hätte (vgl. act. 1263). Er denke, dies wäre auch umgekehrt so gewesen (vgl. Prot. KGer S. 26). B.____ stimmte dieser Beurteilung vor Strafgericht wortwörtlich zu (act. 1263). Aus diesen unzweideutigen Aussagen ergibt sich vorliegend ohne Weiteres, dass die Mindestansätze einer Organisation wie etwa eine Rollen- oder Arbeitsteilung zwischen dem Beschuldigten und B.____ klarerweise gegeben waren und die Zusammenarbeit mindestens so intensiv war, dass von einem relativ fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann. Der Berufungskläger verkennt in seiner Argumentation die bei mittäterschaftlich begangenen Delikten für ein bandenmässiges Vorgehen zu erfüllenden Voraussetzungen, denn die von der gemäss Lehre und Rechtsprechung gestellten Anforderungen an den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit liegen in casu aufgrund des Beweisergebnisses deutlich vor, weswegen der Be-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigte den Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. c) Das Kantonsgericht spricht den Beschuldigten folgerichtig in diesem Punkt in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz und in Abweisung seiner Berufung der teilweise bandenmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig.
D. Strafzumessung
1. a) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. b) Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. c) Vorab ist anzumerken, dass auf diejenigen Rügen des Beschuldigten an der Strafzumessung, die sich auf formelle Einwände respektive auf eine unterschiedliche Würdigung des Sachverhalts im Vergleich zur Vorinstanz beziehen, vorliegend nicht mehr einzugehen ist. Die-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht se haben sich erübrigt, soweit das Kantonsgericht die betreffenden Einwände des Beschuldigten verworfen hat. 2. a) Wie aus den obigen Erwägungen erhellt, hat sich der Beschuldigte der gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. b) Die Vorinstanz stellte im Rahmen der Strafzumessung bezüglich der Tatkomponente fest, dass A.____ über einen Zeitraum von ungefähr drei Jahren zwei Hanf-Indooranlagen betrieben und über 30 kg Marihuana umgesetzt hat. Die Anlagen seien professionell eingerichtet gewesen, insbesondere auch bezüglich deren Abschirmung gegen die Umwelt. Anders sei es nicht zu erklären, dass während so langer Zeit mitten in einem Dorf wie C.____ eine solche Anlage unbemerkt habe betrieben werden können. Der Beschuldigte habe die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowohl gewerbs- als auch bandenmässig begangen, mithin zwei Qualifikationsmerkmale erfüllt. Gegenüber seinem Mittäter B.____ habe der Beschuldigte eindeutig die bestimmende Position eingenommen. Er sei bei der E.____ dessen faktischer Arbeitgeber gewesen und habe in Bezug auf den Betäubungsmittelhandel die Initiative ergriffen. Dabei habe er sich den Umstand zunutze gemacht, dass B.____ aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner unzureichenden Berufsbildung auf dem Schweizer Arbeitsmarkt einen schweren Stand gehabt habe. Insgesamt sei bezüglich der Tatkomponente von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen und die Täterkomponente – unter Berücksichtigung der teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie der umfassenden Geständigkeit – leicht zulasten des Beschuldigten zu werten. In Gesamtbetrachtung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sei ein nicht mehr leichtes Verschulden festzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte wurde die schuldangemessene Freiheitsstrafe auf 2 ½ Jahre festgelegt (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 15–17 f.). 3. a) Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Strafzumessung vollständig und korrekt durchgeführt hat. So wurde auf sämtliche relevanten Kriterien (vgl. Art. 47 StGB) massgeblich und ausreichend eingegangen. Namentlich wurden das Verschulden, das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten berücksichtigt. Es kann daher zunächst in globo auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts (vgl. Urteil der Vorinstanz S. 15–17; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden, denen sich die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts anschliesst. Überdies ist festzustellen, dass seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keine relevanten Änderungen bei den Täterkomponenten eingetreten sind (vgl. Prot. KGer S. 6 ff.). Im Folgenden werden daher nur insoweit Ausführungen gemacht, als es aufgrund der Einwendungen der Verteidigung erforderlich ist. b) Entgegen der Rüge des Beschuldigten hat die Vorinstanz den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens zwanzig Jahren geahndet (Art. 19
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 lit. b und c BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Soweit der Beschuldigte im Berufungsverfahren – zumal die Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG gar nicht mehr bestritten ist – geltend macht, der Strafrahmen liege gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG bei maximal 3 Jahren Freiheitsstrafe, verkennt er die Rechtslage. Seine diesbetreffenden Einwendungen sowie seine davon abgeleiteten Vorbringen bezüglich der Angemessenheit der Strafhöhe erscheinen somit irrelevant. c) Hinsichtlich der Täterkomponente geht die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts – entgegen der Rüge des Berufungsklägers – mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte die bestimmende Position gegenüber dem Mittäter B.____ eingenommen hat. Die Initiative zum Betäubungsmittelhandel ging vom Beschuldigten aus, dieser war als faktischer Arbeitgeber und Vermieter gegenüber B.____ in einer eindeutig stärkeren Position. Auch wenn B.____ schlussendlich freiwillig mitgearbeitet hat, war er aufgrund der relevierten Umstände sowie seiner schlechten Berufsbildung und der damit einhergehenden prekären Position auf dem Arbeitsmarkt doch bis zu einem massgebenden Grad vom Beschuldigten abhängig. Im Gegensatz zur Darstellung des Berufungsklägers ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die einschlägige Vorstrafe erheblich zulasten des Beschuldigten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist und die Bewährungsaussichten des Berufungsklägers als getrübt erscheinen. Die Argumentation des Beschuldigten, es könne nicht von einer "Nichtbewährung" gesprochen werden, sondern es liege vielmehr eine "Tateinheit" mit parallel begangenen Taten vor, verfängt klarerweise nicht, denn eine solche Rechtsfigur, welche besonders dreist agierende Täter im Ergebnis bevorteilen würde, ist der Strafzumessungslehre fremd. In casu hat sich der Beschuldigte trotz laufendem Verfahren und erfolgter Verurteilung vom 23. Februar 2012 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, nicht von weiterer, gleichgearteter Delinquenz abhalten lassen. Es ist vielmehr zu konstatieren, dass diese Strafe beim Beschuldigten offenbar keine Auswirkungen gezeigt hat. Den Beschuldigten scheinen Interventionen durch die Behörden offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken, zumindest hat er sich die Konsequenzen erneuter Verfehlungen nicht verinnerlicht. Ein Delinquieren trotz einschlägiger Vorstrafe zeugt von einer gewissen Renitenz. Gemäss gefestigter Rechtsprechung messen die Gerichte dem Umstand, dass der Täter durch eine Vorstrafe oder nur schon durch frühere Strafverfahren gewarnt worden war, straferhöhende Wirkung zu (BGer 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.3. und 6B_954/2009 vom 18. Februar 2010 m.w.H.). Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen, besteht vorliegend keinerlei Anlass.
d) Was der Beschuldigte gegen die Strafzumessungserwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Strafempfindlichkeit vorbringt, überzeugt ebenfalls nicht. Im Gegensatz zur Darstellung des Beschuldigten ist bei ihm keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. Die Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe stellt für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter eine gewisse Härte dar. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz deshalb nur unter aussergewöhnlichen Umständen – welche hier klarerweise nicht vor-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegen – berücksichtigt werden (vgl. hierzu BGer 6B_470/2009 vom 21. November 2009, E. 2.5; HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 150 mit Hinweisen). e) Des Weiteren gilt es festzuhalten, dass beim Beschuldigten zu keiner Zeit eine eigentliche wirtschaftliche Notsituation vorlag, zumal seine Ehefrau im Deliktszeitraum ebenfalls erwerbstätig war. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte über Jahre beträchtliche Schulden angehäuft hat, vermag keinesfalls eine Strafmilderung zu begründen. Von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigte Strafminderungsgründe sind in casu nicht ersichtlich.
f) Ferner greift der Einwand der Verteidigung, es sei nicht nachvollziehbar, wie aufgrund eines leichten Verschuldens betreffend der Tat- und der Täterkomponente insgesamt ein nicht mehr leichtes Verschulden festzustellen sei, ebenfalls klarerweise nicht, da der Berufungskläger die Erwägungen der Vorinstanz in seiner Berufung unzutreffend wiedergibt. Das Strafgericht hat vielmehr festgehalten, es liege ein gerade noch leichtes Tatverschulden vor und die Täterkomponente wirke sich zudem insgesamt leicht zu Lasten des Beschuldigten bei der Strafzumessung aus (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 16 und 17). Dass die Vorderrichter das aus dieser Tatbzw. Täterkomponente resultierende Verschulden gesamthaft als nicht mehr leicht beurteilt haben, erscheint daher als folgerichtig und ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. g) Wird zur Tatkomponente die Täterkomponente in Relation gebracht, erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, welche eindeutig im unteren Bereich des Strafrahmens von mindestens einem und höchstens zwanzig Jahren liegt, als durchaus angemessen. h) Mit Blick auf die Möglichkeiten des Electronic Monitorings und der Halbgefangenschaft erweist sich der Hinweis der Verteidigung, durch eine unbedingte Freiheitsstrafe würde der Beschuldigte aus seiner jetzigen stabilen Lebenssituation herausgerissen, als undifferenziert, sodass dieser ebenfalls nicht verfängt. i) Nachdem vorliegend eine Freiheitsstrafe von über 2 Jahren auszufällen ist, kommt ein vollständig bedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht mehr in Frage. Es ist aber zu prüfen, ob dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Verweisen). In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges gemäss Art. 43 StGB im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Vorliegend liegt unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz eine getrübte Prognose vor, sodass eine teilbedingte Strafe ausgesprochen werden kann.
j) Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils der Strafe ist dem Verschulden sowie der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1, E. 5.6). Aufgrund des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten, der getrübten Bewährungsprognose sowie seiner einschlägigen Vorstrafe erscheint eine zu vollziehende Teilstrafe von 12 Monaten als angemessen. Den bestehenden Bedenken bezüglich des zukünftigen Wohlverhaltens ist überdies dadurch Rechnung zu tragen, dass die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Strafteil auf 3 Jahre festgesetzt wird. k) Demnach ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.
E. Fazit
Entsprechend den obigen Ausführungen ist der Beschuldigte in vollumfänglicher Abweisung seiner Berufung der gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, davon 1 Jahr unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe, zu verurteilen. Die vom 16. Januar 2014 bis zum 28. Januar 2014 ausgestandene Untersuchungshaft von 13 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB an diese Strafe anzurechnen.
III. Kosten
a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfah-
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht rens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 6‘200.‒, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.‒ (§ 12 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT; SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 200.‒, dem Beschuldigten auferlegt. b) Der vom amtlichen Verteidiger gemäss Honorarnote vom 13. September 2016 ausgewiesene Zeitaufwand von 17.5 Stunden erscheint als angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung insgesamt 5 Stunden zu berücksichtigen sind, weswegen Advokat Patrick Frey eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4‘556.60 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 364.55), somit insgesamt CHF 4‘921.15, aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2016, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird der gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, davon 1 Jahr unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 16. Januar 2014 bis zum 28. Januar 2014 ausgestandenen Untersuchungshaft von 13 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a - d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB sowie Art. 51 StGB.
1.2 […] 2.1 Die am 23. Februar 2012 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen A.____ bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.--, abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt.
2.2 […] 3. […] 4.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 4‘986.40, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--, abzüglich der unter Ziffer 3 eingezogenen Fr. 2‘423.75, gehen zulasten von A.____.
4.2. […] 5.1 Das Honorar des amtlichen Verteidigers Patrick Frey in der Höhe
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht von insgesamt Fr. 6‘332.85 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet."
wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt.
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6‘200.‒, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.‒ sowie Auslagen von CHF 200.‒, gehen zu Lasten des Beschuldigten.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Patrick Frey, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 4‘556.60 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 364.55), somit insgesamt CHF 4‘921.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Marius Vogelsanger