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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.07.2016 460 16 45 (460 2016 45)

5 luglio 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,138 parole·~16 min·7

Riassunto

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juli 2016 (460 16 45) ___________________________________________________________________

Strafrecht

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Urs Beat Pfrommer, Aeschenvorstadt 67, Postfach 433, 4010 Basel, Beschuldigte und Berufungsklägerin

Gegenstand grobe Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 22. September 2015

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A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 22. September 2015 wurde A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Februar 2015 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 70.‒, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 2'054.30 und der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 1'500.‒, wurden der Beurteilten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs). B. Gegen dieses Urteil meldete A.____, vertreten durch Advokat Dr. Urs Beat Pfrommer, nach Eröffnung des Urteilsdispositivs mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 3. März 2016 stellte sie folgende Anträge:

"1. Es sei das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft aufzuheben und Frau A.____ kostenlos freizusprechen.

2. Eventualiter sei eine milde Busse nach Art. 90 Abs. 1 SVG auszusprechen.

3. Es sei im Rahmen der zweitinstanzlichen Verhandlung ein Augenschein an der Unfallstelle durchzuführen.

4. Es sei der beschuldigten Person eine angemessene Frist zur Begründung zu setzen.

5. Unter o/e Kostenfolge.“

C. In ihrer Berufungsbegründung vom 3. Mai 2016 hielt die Beschuldigte an ihren mit Berufungserklärung vom 3. März 2016 gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte überdies, es sei anlässlich des im Rahmen der zweitinstanzlichen Verhandlung durchzuführenden Augenscheines eine Befragung der seinerzeit einvernommenen Zeugen D.____ und E.____ vorzunehmen. D. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits liess mit Schreiben vom 7. März 2016 mitteilen, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle. Mit Berufungsantwort vom 11. Mai 2016 beantragte sie, die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 22. September 2015 sei abzuweisen und das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen. E. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurden mit Verfügung vom 12. Mai 2016 die Beweisanträge der Beschuldigten, es sei ein Augenschein an der Unfallstelle durchzuführen und es sei anlässlich dieses Augenscheins eine nochmalige Befragung der Zeugen D.____ und

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E.____ vorzunehmen, abgewiesen. Mit gleicher Verfügung wurde die Beschuldigte zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. Demgegenüber wurde die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert. F. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheint die Beschuldigte mit ihrem Verteidiger Dr. Urs Beat Pfrommer. Auf die Aussagen der zur Person und zur Sache eingehend befragten Beschuldigten sowie auf den Parteivortrag ihres Verteidigers, wird – soweit erforderlich – nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Die Beschuldigte hält an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen vollumfänglich fest.

Erwägungen

I. Formelles

Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 22. September 2015 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit ihren Eingaben vom 1. Oktober 2015 (Berufungsanmeldung) respektive vom 3. März 2016 (Berufungserklärung) hat die Berufungsklägerin die Rechtsmittelfrist gewahrt. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.

II. Materielles

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1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9). Der Einfachheit halber folgt das Kantonsgericht, wie bereits die Berufungsbegründung, grundsätzlich dem Aufbau des angefochtenen Urteils. Nachfolgend werden die Einwände der Berufungsklägerin gegen das vorinstanzliche Urteil im Einzelnen beurteilt. Im Sinne einer einleitenden Bemerkung ist auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, der in Art. 10 Abs. 2 StPO gesetzlich verankert ist. Danach würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Weder die Anzahl noch die Art der Beweismittel ist massgebend, sondern allein deren Stichhaltigkeit. Es besteht keine Rangfolge der Beweise (vgl. CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, S. 37 N 234; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 25). 2. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten gemäss Strafbefehl vom 18. Februar 2015 Folgendes vor: "Die Beschuldigte fuhr am 18. Januar 2013, um 13:42 Uhr, mit dem Personenwagen XY (BL XZ) in Bottmingen auf der Binningerstrasse in Fahrtrichtung Oberwil. Auf der Höhe der Lichtsignalanlage der Kreuzung Fuchshagweg/Blauenstrasse erfasste die Beschuldigte aufgrund grobsorgfaltspflichtwidrigen Missachtens des Rotlichts die zeitgleich den dortigen Fussgängerstreifen überquerende B.____ mit der mittleren Front ihres Fahrzeuges. Beim Aufprall zog sich B.____ eine Hüftkontusion mit leichter Schmerzsymptomatik zu. Durch das grob sorgfaltspflichtwidrige Missachten des Rotlichts schuf die Beschuldigte zudem eine konkrete Gefahr einer Kollision mit C.____, die den Fussgängerstreifen leicht zeitversetzt vor B.____ überquerte."

3.1 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom 18. Februar 2015 bis auf einen Punkt als erstellt. Abweichend vom vorgenannten Strafbefehl hielt das Strafgericht fest, dass die Beschuldigte C.____ lediglich abstrakt gefährdet habe. Als B.____ vom Fahrzeug der Beschuldigten erfasst worden sei, habe sich C.____ nicht mehr auf der Strasse, sondern bereits auf dem Trottoir befunden (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 6 ff.). Da vorliegend einzig die Beschuldigte die Berufung ergriffen hat, ist diese Feststellung für das Kantonsgericht insofern aus prozessualen Gründen verbindlich, als eine konkrete Gefährdung von C.____ aufgrund des Verschlechterungsverbots vor Kantonsgericht nicht mehr zur Debatte steht (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; zum Grundsatz des Verbots der reformatio in peius BGer 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 3.2.f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011, E. 2.5.2.).

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3.2 Im vorliegenden Fall steht bei der Eruierung des Sachverhalts die Frage im Vordergrund, ob die Beschuldigte das Rotlicht bei der Lichtsignalanlage der Kreuzung Fuchshagweg/Blauenstrasse in Bottmingen auf der Binningerstrasse in Fahrtrichtung Oberwil missachtet hat oder nicht. Vorab kann diesbezüglich festgehalten werden, dass die Vorinstanz nach Überzeugung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangte, dass die Beschuldigte die betreffende Kreuzung während der Rotphase befuhr (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 7–10). Ebenso wurde der Unfallzeitpunkt zutreffend auf zwischen 13:42:09 Uhr und 13:43:59 Uhr eingegrenzt (Urteil der Vorinstanz, S. 9–10). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb zunächst in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die Ausführungen des Urteils der Vorderrichterin verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als teilweise ergänzend und sollen die wesentlichen Punkte noch einmal hervorheben.

4.1 Die Berufungsklägerin bestritt von Anfang an den Vorwurf, die betreffende Kreuzung während der Rotphase befahren zu haben, wobei sie allerdings anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht diesbezüglich eine gewisse Relativierung vornahm. So sagte sie zunächst gegenüber der Polizei aus, die Ampel sei auf grün gestanden (vgl. Rapport der Polizei Basel- Landschaft, Posten Therwil, vom 11. April 2013, act. 81) und erklärte dies auch anlässlich der Einvernahme vom 12. Dezember 2013 bei der Staatsanwaltschaft (act. 237 ff.). Ebenso gab die Berufungsklägerin anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung zunächst zu Protokoll, sie sei der Meinung, dass sie grün gehabt habe (act. 667). Etwas später sagte sie jedoch vor den Schranken des Strafgerichts, sie wisse nicht, ob es orange gewesen sei oder nicht, da sie die Lichtsignalanlage nicht ständig im Auge behalten habe (act. 667). 4.2 B.____, Jahrgang 2004, gab gegenüber der Polizei an, sie habe die Strasse überquert, als es grün geworden sei (Polizeirapport vom 11. April 2013, act. 83). Sie bestätigte diese Aussage anlässlich ihrer Befragung vom 14. Mai 2014 vor der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson und erklärte des Weiteren, sie und C.____ hätten den Handtaster gedrückt und gewartet, bis es grün geworden sei; erst dann sei zuerst C.____ und dann sie selber über die Strasse gegangen (act. 271 ff.).

4.3 C.____, Jahrgang 2005, bestätigte die Angaben von B.____. Sie sagte der Polizei, sie hätten die Strasse überquert, nachdem es grün geworden sei (Polizeirapport vom 11. April 2013, act. 85). In der Einvernahme vom 2. Juli 2014 vor der Staatsanwaltschaft gab sie als Auskunftsperson zu Protokoll, bei der Ampel habe sie den Knopf gedrückt und sie und B.____ hätten beide gewartet, bis es grün geworden sei. Dann sei sie losgegangen und etwas schneller als B.____ gewesen (act. 281 ff.). Des Weiteren sagte sie Folgendes aus: "Der Mann [D.____] machte mit der Hand Zeichen, um zu zeigen, dass man telefonieren sollte. Er war mit einem Auto aus der anderen Richtung gefahren gekommen und hatte beim Streifen vor der Ampel angehalten, als B.____ noch nicht auf der Strasse lag und noch nichts passiert war und ich gerade daran war, den Fussgängerstreifen zu betreten" (act. 283).

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4.4 D.____, welcher sich auf der Fahrspur 10 (vgl. Signalplan der Lichtsignalanlage Nr. 1- 08-02, act. 133) befand, führte in der Einvernahme vom 24. Februar 2014 vor der Staatsanwaltschaft als Zeuge aus, er habe bremsen müssen, weil es auf seiner Spur rot geworden sei; er vermute, bereits bei orange angehalten zu haben (act. 255 ff.). 4.5 E.____, die Beifahrerin von D.____, bestätigte am 20. März 2014 ebenfalls als Zeugin, sei seien beim Rotlicht gestanden und sie habe sich mit D.____ unterhalten. Sie wisse zwar nicht, welche Farbe ihre Ampel gezeigt habe; allerdings sei das Auto von D.____ zum Unfallzeitpunkt still gestanden (act. 263).

4.6 Gemäss Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht 2, vom 16. April 2013 hat die Lichtsignalanlage zum Zeitpunkt des Unfalls einwandfrei funktioniert. Es sei daher ausgeschlossen, dass der Fahrstreifen der Beschuldigten (Richtung Oberwil) und die Fussgängerampel gleichzeitig auf grün geschaltet gewesen seien (act. 121). Gemäss Darlegung von G.____, Leiter Elektrotechnik des Tiefbauamtes Basel-Landschaft, vom 8. September 2015 schalten die Fahrspuren 9 (Fahrspur der Beschuldigten) und 10 (Fahrspur von D.____) miteinander von grün auf rot und umgekehrt. Es gebe daher nie die Situation, in welcher die Spur 9 nicht dasselbe anzeigt wie die Spur 10 und umgekehrt (act. 399). 4.7 Aus der Signalplan-Aufzeichnung der in casu relevanten Lichtsignalanlage Nr. 1-08-02 ergibt sich, dass die Fahrzeugspur der Beschuldigten (Fahrspur 9, act. 133) von 13:41:48 Uhr bis 13:42:29 Uhr grün anzeigte. Während der darauffolgenden Rotphase meldete sich zunächst um 13:42:33 Uhr auf der Fahrspur 9 ein Verkehrsteilnehmer an. Eine Sekunde später, um 13:42:34 Uhr, meldete sich auf der Fahrspur von D.____ (Fahrspur 10, act. 133) ebenfalls ein Fahrzeug an. In der Folge schaltete um 13:42:35 Uhr die Ampel der Fussgängerspur 11 [vorliegend relevanter Fussgängerstreifen, act. 133] auf grün, während die Ampeln der Fahrspuren 9 und 10 immer noch rot zeigten. 4.8 In Kombination mit dem von der Vorinstanz zutreffend auf die Zeit zwischen 13:42:09 Uhr und 13:43:59 Uhr eingegrenzten Unfallzeitpunkt ist davon auszugehen, dass es sich bei den um 13:42:33 Uhr auf der Fahrspur 9 bzw. eine Sekunde später auf der Fahrspur 10 anmeldenden Verkehrsteilnehmern um die Beschuldigte und um D.____ handelte. Aufgrund der oben dargelegten Aussagen von D.____, E.____, B.____ sowie C.____, welche allesamt schlüssig, widerspruchslos und glaubhaft sind, sowie der Signalplan-Aufzeichnung der Lichtsignalanlage Nr. 1-08-02 ist klar erstellt, dass die Ampel der Kreuzung Fuchshagweg/Blauenstrasse auf der Fahrspur von D.____ (Fahrspur 10) bereits einige Sekunden vor dem Unfallzeitpunkt rot anzeigte und dass D.____ sein Fahrzeug bei rot vor der Ampel angehalten hat. Überdies gingen C.____ und B.____ während der Grünphase über den Fussgängertreifen (vgl. hierzu act. 133). Im Zeitpunkt, als die Berufungsklägerin die Kreuzung (kurz vor der Kollision mit B.____) befuhr, musste die Lichtsignalanlage demnach aufgrund der Gleichschaltung der Fahrspuren ebenfalls auf rot gestanden haben. Dies in Erwägung ziehend ist mit der Vorinstanz bezüglich des Sachverhalts festzustellen, dass die Beschuldigte in casu das betreffende Rotlicht missachtet hat.

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5. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133, E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Je schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteile 6B_1174/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2; 6B_571/2012 vom 8. April 2013, E. 3.4 mit Hinweis). Das Missachten des Rotlichts erfüllt in der Regel den qualifizierten Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG; der qualifizierte Tatbestand ist insoweit nur ausnahmsweise aus subjektiven Gründen zu verneinen (BGE 121 IV 375 E. 1c S. 378 mit Hinweisen). Da die Beschuldigte gemäss dem Beweisergebnis eine wichtige Verkehrsregel (Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 68 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]) in objektiv schwerer Weise verletzte, ist der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG klarerweise erfüllt (vgl. Urteil 6B_197/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.2). Die Beschuldigte sah zunächst, dass die Lichtsignalanlage auf grün geschaltet war. In der Folge näherte sie sich dieser weiter an, ohne jedoch die notwendige Aufmerksamkeit auf sie zu richten. Dies ergibt sich aus der Aussage der Beschuldigten, wonach sie nicht wisse, ob es orange gewesen sei, da sie die Lichtsignalanlage nicht ständig im Auge behalten habe (act. 667) sowie dem Zugeständnis, es könne sein, dass es beim Durchfahren bereits orange gewesen sei (vgl. Prot. KGer, S. 6). Aus dem Beweisergebnis, wonach die Beschuldigte die Kreuzung in Missachtung des Rotlichts befahren hat, sowie aus ihren eigenen Aussagen ist somit zu folgern, dass die Beschuldigte der Lichtsignalanlage über längere Zeit zu wenig Aufmerksamkeit schenkte. Ansonsten wäre es ihr zweifellos möglich gewesen, rechtzeitig vor dem Rotlicht anzuhalten. Dieses an den Tag gelegte Verhalten der Beschuldigten zeugt von einem besonderen Mass an Unaufmerksamkeit (vgl. BGer 6B_331/2008 vom 10. Oktober 2008, E. 3.3). In subjektiver Hinsicht ist somit mit der Vorinstanz von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschuldigten auszugehen, indem diese auf die Kreuzung zugefahren war, ohne zu bemerken, dass das Lichtsignal bereits auf rot stand.

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6. Im Rahmen der Rechtsschriften ist die Strafzumessung der Vorderrichterin für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs hinsichtlich der groben Verletzung von Verkehrsregeln nicht beanstandet worden. Demnach bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 70.‒, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Diese Strafe erscheint auch dem Kantonsgericht als den Umständen angemessen. Der als Novum anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vorgetragene Umstand der momentanen Stellenlosigkeit der Berufungsklägerin seit dem 1. Mai 2016 führt zu keiner Anpassung der Geldstrafe, da sich das Nettoeinkommen dadurch nur in geringem Masse reduziert (von CHF 3‘000.‒ anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 22. September 2015 auf CHF 2‘810.‒ seit dem 1. Mai 2016). Zudem ist diese geringfügige Einkommensänderung nur vorübergehender Natur, da nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die Berufungsklägerin bald eine neue Stelle finden wird.

III. Kosten

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufung ist vorliegend vollumfänglich abzuweisen. In Anbetracht dieses Verfahrensausgangs gehen die Verfahrenskosten von CHF 3‘700.‒, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 3‘500.‒ sowie Auslagen von CHF 200.‒, zu Lasten der Berufungsklägerin, welcher für das Berufungsverfahren auch keine Parteientschädigung auszurichten ist.

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Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 22. September 2015, auszugsweise lautend:

"1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Februar 2015 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt,

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'054.30 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--.

A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 750.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)."

wird in Abweisung der Berufung der Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3‘700.‒, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 3‘500.‒ sowie Auslagen von CHF 200.‒, gehen zu Lasten der Beschuldigten. Der Berufungsklägerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

460 16 45 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.07.2016 460 16 45 (460 2016 45) — Swissrulings