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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Dezember 2016 (460 16 139) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.____, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 51, 4005 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Mehrfache einfache, mehrfache grobe und mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. April 2016)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. April 2016 wurde A.____ der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln (betreffend Anklageschrift Ziffern 6, 8, 10, 11 und 14), der groben Verletzung der Verkehrsregeln (betreffend Anklageschrift Ziffer 13) sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (betreffend Anklageschrift Ziffern 7, 9, 12 und 15) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 90.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 90 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 lit. a und lit. b SVG, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 Abs. 2 StGB. Von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln (betreffend Anklageschrift Ziffern 1, 2, 3 und 4) sowie von der Anklage der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln (betreffend Anklageschrift Ziffer 5) wurde A.____ hingegen freigesprochen. Des Weiteren hatte der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'891.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 5'000.--, zu tragen. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
B. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. April 2016 meldete der Beschuldigte mit Datum vom 20. April 2016 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 22. Juni 2016 stellte der Berufungskläger sodann die folgenden Anträge: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, und es sei der Beschuldigte von der Anklage vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 1); dies alles unter o/e Kostenfolge für beide Instanzen (Ziff. 2). In seiner Berufungsbegründung vom 2. August 2016 hielt der Beschuldigte an seinen bereits in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest.
C. Demgegenüber erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, mit Eingabe vom 4. Juli 2016 die Anschlussberufung und beantragte dabei Folgendes: Es sei Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte in Abänderung von Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln (betreffend Anklageschrift Ziffern 5, 6, 8, 11 und 14), der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln (betreffend Anklageschrift Ziffern 1, 2, 3, 4 und 13) sowie der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (betreffend Anklageschrift Ziffern 7, 9, 12 und
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 15) schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 90.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.-- zu verurteilen (Ziff. 1). Demzufolge sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 2).
D. In ihrer Berufungsantwort vom 29. August 2016 begehrte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten unter Gutheissung ihrer eigenen Anschlussberufung.
E. Demgegenüber beantragte der Beschuldigte in seiner Anschlussberufungsantwort vom 22. September 2016, er sei unter o/e Kostenfolge sowie unter vollumfänglicher Abweisung der Anschlussberufung freizusprechen.
F. (…)
Erwägungen
1. Formalien und Verfahrensgegenstand
1.1 (…)
1.2 (…)
2. Ausführungen der Parteien
2.1.1 (…)
2.1.2 (…)
2.2.1 (…)
2.2.2 (…)
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Tatbestand der einfachen, der groben und der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln
3.1.1 Nachdem der inkriminierte Sachverhalt vom Beschuldigten grundsätzlich eingestanden ist, kann diesbezüglich an vorliegender Stelle auf die entsprechenden Ausführungen des Strafgerichts im angefochtenen Urteil (vgl. E. A. S. 1 ff. sowie E. I.1 S. 5 f.) sowie – unter Vorbehalt der von der Vorinstanz vorgenommenen Modifizierungen – auf diejenigen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 26. Februar 2015 verwiesen werden. Fraglich und zu prüfen ist hingegen, ob dieses beschriebene Verhalten des Beschuldigten als mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG, als mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG sowie als mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 SVG zu werten ist. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Nach Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Gemäss Abs. 4 von Art. 90 SVG ist Abs. 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt (lit. a); mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (lit. b); mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (lit. c); mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (lit. d). Nach der Praxis des Bundesgerichts gelten die neuen Tatbestände zu Raser-Delikten strikt. Wer die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um das gesetzlich festgelegte Mass überschreitet, macht sich einer als Verbrechen strafbaren Verkehrsregelverletzung schuldig. Für eine einzelfallweise Risikobeurteilung zu Gunsten des Lenkers ist kein Platz. Fällt eine Geschwindigkeitsüberschreitung unter den Raser-Straftatbestand, so ist von Gesetzes wegen davon auszugehen, dass sie das hohe Risiko eines schweren Verkehrsunfalls mit Schwerverletzten und Toten geschaffen hat. Dass durch das relativ grobe Schema im Gesetz Geschwindigkeitsexzesse auf der Autobahn möglicherweise strenger geahndet werden als auf Haupt-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht strassen, liegt im gesetzgeberischen Ermessen und ist hinzunehmen. Fest steht zudem, dass mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit die signalisierte Geschwindigkeit gemeint ist und nicht die allgemeine Höchstgeschwindigkeit nach Strassenart (BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014).
3.1.2 Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich gewesen ist, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so kann die Strafe gemildert werden (Art. 100 Ziff. 4 SVG in der Fassung vom 18. März 2016, in Kraft seit dem 1. August 2016). Art. 100 Ziff. 4 SVG ist lex specialis zu Art. 14 StGB, wonach sich rechtmässig verhält, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Das Vorgehen hat zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich zu sein, und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des angestrebten Zwecks stehen. Ob die Verletzung einer bestimmten Verkehrsregel erlaubt gewesen ist, ist nach den konkreten Umständen zu beurteilen. Die erfolgreiche Berufung auf den genannten Rechtfertigungsgrund setzt eine dringliche Dienstfahrt, die Verhältnismässigkeit des Vorgehens, den Einsatz der erforderlichen Warnsignale und die Beobachtung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt voraus (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N 24 ff. zu Art. 100 SVG, mit Hinweisen).
3.1.3 In der Lehre ist der neue Raser-Straftatbestand ausnahmslos auf harsche Ablehnung gestossen. So wird bemängelt, dass das 2002 präsentierte Gesetzgebungspaket "via sicura" anfänglich nicht überwiegend strafrechtlich ausgerichtet gewesen, dann aber gleichsam auf der Zielgeraden mit Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG angereichert worden sei, welche wörtlich der Raser-Initiative entnommen worden seien. Im Ergebnis sei so mehr oder minder handstreichartig eine der praktisch bedeutsamsten Normen des schweizerischen Strafrechts aus einer popu-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht listischen Strömung heraus mit qualifizierten Tatbeständen angereichert worden, die eher für den Abstimmungskampf als für die tatsächliche Anwendung konzipiert seien und nun zu gravierenden Abgrenzungsproblemen führten (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 3 zu Art. 90 SVG, mit Hinweisen). WEISSENBERGER ist der Auffassung, dass angesichts der im Raser-Straftatbestand verwendeten unscharfen Rechtsbegriffe, die zumindest das Legalitätsprinzip ritzten, der unklaren Abgrenzungen zu anderen Strafbestimmungen und der für ein Gefährdungsdelikt ausserordentlich hohen Strafandrohung die Norm sehr restriktiv auszulegen sei. Der Gesetzgeber habe nur für krasse Fälle verantwortungsloser Fahrzeuglenker die Strafen empfindlich verschärfen wollen. Weiter beanstandet er, dass bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gesetzgeber die Abgrenzung zwischen der groben Verletzung von Verkehrsregeln und der Raser-Strafnorm selber verbindlich festgelegt und damit nicht nur ein gewisses Misstrauen gegenüber den Gerichten zum Ausdruck gebracht, sondern auch das Tatbestandsmerkmal des hohen Risikos eines Verkehrsunfalls fingiert habe, nachdem die vom Tatbestand in Art. 90 Abs. 3 SVG verlangte Schaffung eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in den Fällen des Abs. 4 unwiderlegbar vermutet werde. Den Gerichten bleibe insoweit kein Ermessensspielraum, selbst wenn die an sich geforderte qualifizierte Gefahrschaffung bloss theoretischer Natur sei (z.B. bei Geschwindigkeitslimiten aus Umweltschutzgründen). Auf der anderen Seite seien aber die Umstände des Einzelfalls, etwa das Ausmass des geschaffenen Risikos, in jedem Fall bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Diese Regelung könne zu unbilligen Ergebnissen führen, die das im Strafrecht geltende Verschuldensprinzip untergraben würden. Besonders wird kritisiert, dass mit der neuen Strafnorm auch Verkehrsteilnehmer in hohem Masse kriminalisiert würden, die gemeinhin nicht als Raser anzusehen seien (WEISSENBERGER, a.a.O., N 108 f. und N 134 f. zu Art. 90 SVG, mit Hinweisen). Noch einen Schritt weiter in der Beurteilung geht GIGER in dessen Kommentar. Er ist der Ansicht, dass einerseits der Strafrahmen für wirkliche Raser-Straftatbestände zu wenig weit reiche und andererseits die Kategorisierung gewöhnlicher Geschwindigkeitsüberschreitungen in Art. 90 Abs. 4 SVG in krassester Weise das Verschuldensprinzip missachte und unnötigerweise vorab nicht kriminelle Automobilisten kriminalisiere. Für ihn erscheinen Inhalt wie Ausformulierung der Norm das Ergebnis eines gesetzestechnischen Schnellschussverfahrens zu sein. So sei Abs. 4 von Art. 90 SVG geradezu grundsatzwidrig und gegen Normen des Strafgesetzbuches verstossend, da er auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit hinweise, dies aber nicht im Sinne der üblichen Konkretisierung geschehe, sondern mit dem Diktum, dass die Überschreitung der in den litera a-d von Art. 90 Abs. 4 SVG ka-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tegorisierten Geschwindigkeitsangaben zwangsläufig, d.h. in jedem Fall, die Anwendbarkeit der Strafzumessungsregel von Art. 90 Abs. 3 SVG auslöse. Damit habe der Gesetzgeber selbst gegen den international gültigen übergesetzlichen Grundsatz der Verschuldensabhängigkeit jeder strafrechtlichen Erfassung verstossen. Weiter beanstandet er, dass in Art. 90 Abs. 4 SVG die Tatbestandsmässigkeit im Widerspruch zur generalklauselartigen Umschreibung der Anwendungsvoraussetzungen von Abs. 3 und entgegen der ausdrücklichen Anführung der Missachtung der Höchstgeschwindigkeit als voraussetzungslos gegeben angenommen werde, wenn Letztgenannte die kategorienmässig aufgezählten Geschwindigkeitsangaben um 40 km/h, 50km/h, 60 km/h oder 80 km/h überschritten würden, womit die subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz, Risikobereitschaft etc.) völlig ausgeblendet seien. Dies bedeute im Fall einer wortgetreuen Anwendung von Art. 90 Abs. 4 SVG, dass es für die Bestrafung des Täters, im Gegensatz zur Generalklausel von Abs. 3, keinen Verschuldensnachweis mehr brauche. Vielmehr genüge ein an sich konsequenzloses, rein kausales Verhalten des Verkehrsteilnehmers, und eine Verurteilung erfolge nicht – wie in Abs. 3 formuliert – durch den Nachweis eines infolge der Fahrweise bewusst vorsätzlich hervorgerufenen hohen Risikos eines Unfallereignisses. Zwar müsse gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG die besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich und mit dem Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern erfolgen, um die drastische Bestrafung von ein bis vier Jahren Freiheitsentzug auszulösen. Auf der anderen Seite genüge aber in Abs. 4 der gleichen Bestimmung im Gegensatz zur Grundregel von Abs. 3 die objektive Tatsache der Geschwindigkeitsüberschreitung ohne das Risiko einer Verletzung oder gar Tötung. Dies habe zur Folge, dass das blosse Überschreiten der in Abs. 4 kategorisierten Geschwindigkeiten zur Kriminalisierung des Verkehrsteilnehmers mit der Folge der Vernichtung seiner Familie, seiner Arbeitswelt und seines weiteren Lebensweges führe. Damit würden elementarste Errungenschaften seit dem Mittelalter, nämlich die Auseinandersetzung mit der spezifischen Täterpersönlichkeit sowie den umweltbedingten und tatbezogenen subjektiven Aspekten, beim vorliegenden gesetzgeberischen Sündenfall völlig ausgeblendet. Die Ablehnung von GIGER gipfelt darin, dass seiner Ansicht nach Art. 90 Abs. 4 SVG dermassen gegen fundamentale Grundsätze des internationalen, des Bundesverfassungssowie des Strafrechts verstosse, dass seine Anwendbarkeit in dieser Form ausgeschlossen sei (HANS GIGER, SVG Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, N 34 ff. zu Art. 90 SVG).
3.2.1.a) Das Kantonsgericht hat bereits in seinem Urteil 460 15 55 vom 14. Juli 2015 in E. 3.2.1 zum Ausdruck gebracht, dass es sich inhaltlich der überzeugenden Kritik durch die vorgängig
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zitierte Lehre anschliesst und dezidiert die Auffassung vertritt, dass sich die sogenannte Raser- Strafnorm in rechtsstaatlicher Hinsicht als ausserordentlich problematisch erweist und daher sehr restriktiv auszulegen ist. Gestützt auf diesen Massstab – welcher umso mehr gilt, als es sich bei der beschuldigten Person in casu um einen Angehörigen der Polizei handelt, der in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten die zur Anklage gebrachten Tatbestände verletzt hat – erfolgt dementsprechend die nachfolgende konkrete rechtliche Würdigung.
b) Das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil zusammenfassend festgehalten, dass der Beschuldigte sämtliche ihm gemäss Anklageschrift vorgeworfenen Tatbestände (viermal einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, fünfmal grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und sechsmal qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG) erfüllt habe. Allerdings habe während des gesamten angeklagten Tatzeitraums eine dringliche Dienstfahrt im Sinne von Art. 100 Ziff. 4 SVG vorgelegen, wobei diesbezüglich erstellt sei, dass das Fahrzeug des Beschuldigten von Beginn an und während der gesamten Verfolgungsfahrt Blaulicht sowie Wechselklanghorn eingeschaltet gehabt habe. Mit Blick auf den Zweck der Verfolgung (Verhinderung der Flucht einer Person, die sich der polizeilichen Kontrolle habe entziehen wollen; Identifizierung einer Person und strafrechtliche Verfolgung der Person in Bezug auf die vor und während der Verfolgungsfahrt begangenen Delikte; Anhaltung eines Fahrzeuges, dessen Kontrollschild ausgeschrieben gewesen sei) auf der einen Seite sowie angesichts der durch die vom Beschuldigten begangenen Verkehrsregelverletzungen hervorgerufenen Gefahren auf der anderen Seite sei sodann zu prüfen, ob, bzw. bis zu welchem Zeitpunkt, die Verfolgungsfahrt des Beschuldigten verhältnismässig gewesen sei. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz in Bezug auf die Ziffern 1 bis 5 der Anklageschrift das Verhalten des Beschuldigten im Ergebnis als verhältnismässig erachtet und diesen vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (in den Anklageziffern 1 bis 4) bzw. vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 SVG (in der Anklageziffer 5) freigesprochen. In der Folge hat das Strafgericht jedoch bezüglich Ziffer 6 der Anklageschrift festgehalten, dass aufgrund des hohen Risikos eines Unfalles sowie der fatalen Folgen für die Gesundheit und das Leben Dritter, die ein allfälliger Unfall in der konkreten Situation haben könnte, das zu schnelle Fahren des Beschuldigten mit Blick auf die Interessenlage nicht mehr verhältnismässig gewesen sei. Demnach sei die Fahrt des Beschuldigten nicht mehr durch Art. 100 Ziff. 4 SVG gerechtfertigt gewesen, weshalb sich dieser der qualifiziert groben Verlet-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 SVG schuldig gemacht habe. Da die Verfolgungsfahrt des Beschuldigten an dieser Stelle unverhältnismässig geworden sei und dieser die Fahrt hätte abbrechen müssen, komme zudem eine Rechtfertigung der nach diesem Zeitpunkt auf der gleichen Verfolgungsfahrt begangenen Verletzungen der Verkehrsregeln nicht in Betracht, womit in Bezug auf die Ziffern 7 bis 15 der Anklageschrift ein Schuldspruch zu erfolgen habe. Im Resultat hat die Vorinstanz den Beschuldigten in fünf Fällen der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 SVG (in den Anklageziffern 6, 8, 10, 11 und 14), in einem Fall der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (in der Anklageziffer 13) sowie in vier Fällen der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG (in den Anklageziffern 7, 9, 12 und 15) schuldig erklärt. Diesem Verdikt vermag das Kantonsgericht nur teilweise zu folgen, und zwar im Hinblick auf die Erkenntnisse der Vorinstanz bezüglich des Vorliegens einer dringlichen Dienstfahrt, dem Einsatz der erforderlichen Warnsignale und der Verhältnismässigkeit des Handelns des Beschuldigten in den Anklageziffern 1 bis 5. Im Übrigen vertritt das Kantonsgericht jedoch die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Verhältnismässigkeit auch hinsichtlich der übrigen Anklageziffern 6 bis 15 in jedem Fall gewahrt worden ist, was sich wie folgt begründet:
3.2.2.a) Zunächst ist unbestritten, dass der Beschuldigte gestützt auf den in der Anklageschrift beschriebenen und von der Vorinstanz marginal modifizierten Sachverhalt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (in den Anklageziffern 7, 9, 12 und 15) gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, der groben Verletzung von Verkehrsregeln (in den Anklageziffern 1, 2, 3, 4 und 13) nach Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln (in den Anklageziffern 5, 6, 8, 10, 11 und 14) gemäss Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 SVG mehrfach erfüllt hat, weshalb diesbezüglich an vorliegender Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. I. 2. a S. 7 ff.) verwiesen werden kann. Fraglich und zu prüfen ist hingegen, ob sich der Beschuldigte bei seinem Tun teilweise (wie vom Strafgericht erwogen), vollumfänglich (wie vom Berufungskläger gefordert) oder gar nicht (wie von der Staatsanwaltschaft beantragt) auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 100 Ziff. 4 SVG stützen kann.
b) Wie bereits dargelegt (oben E. 3.1.2) sind die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Rechtfertigungsgrund nach Art. 100 Ziff. 4 SVG das Vorliegen einer dringlichen
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dienstfahrt, der Einsatz der erforderlichen Warnsignale, die Wahrung der Verhältnismässigkeit des Vorgehens und die Beobachtung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt. In Bezug auf den ersten Punkt, das Vorliegen einer dringlichen Dienstfahrt, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass gemäss Praxis und Lehre als dringlich sogenannte Notfallfahrten gelten, bei denen es auf den möglichst raschen Einsatz der Feuerwehr, der Sanität oder der Polizei ankommt, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, bedeutende Sachwerte zu erhalten oder um flüchtige Personen zu verfolgen. Bei der Beurteilung des Dringlichkeitsgrades müssen und dürfen Fahrzeugführer und Einsatzleiter auf die Sachlage abstellen, wie sie sich ihnen im Zeitpunkt des Einsatzes darbietet. Die Verkehrslage muss dabei so ungünstig sein, dass ohne Abweichen von den Verkehrsregeln bzw. ohne Beanspruchung des besonderen Vortritts eine erhebliche Einsatzverzögerung in Kauf genommen werden müsste (vgl. das Merkblatt des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom 6. Juni 2005, Ziff. 1 [act. 243 ff.]; BGer 6B_1006/2013 vom 25. September 2014 E. 3.4). Der Auslöser für die Verfolgungsfahrt hat der Umstand gebildet, dass der Beschuldigte, welcher zusammen mit den ihn begleitenden beiden Polizeibeamten B.____ und C.____ in einem zivilen Polizeifahrzeug auf einer Patrouillenfahrt gewesen ist, den Motorradfahrer D.____ dabei beobachtet hat, wie dieser wiederholt Verkehrsregelverletzungen begangen hat. Nachdem D.____ unter anderem rechts überholt und dadurch eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat, hat der Beschuldigte beschlossen, ihn einer Kontrolle zu unterziehen. Obwohl die drei Polizeibeamten D.____ zunächst mit der Kelle und der Matrix "Stopp Polizei" und danach zusätzlich mit dem Blaulicht, dem Wechselklanghorn und sogar dem Lautsprecher zum Anhalten aufgefordert haben, hat sich dieser entschieden, sein Motorrad zu beschleunigen und sich der Kontrolle zu entziehen. Indem D.____ die mehrfachen polizeilichen Aufforderungen zum Anhalten wiederholt ignoriert und stattdessen mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Verletzung zahlreicher Verkehrsregeln alles daran gesetzt hat, sich der geplanten – und zufolge der bereits zuvor beobachteten Verkehrsregelverletzungen auch begründeten – Kontrolle zu entziehen, ist es bei der im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehenden inkriminierten Fahrt zweifellos um die Verfolgung einer flüchtigen Person gegangen (vgl. zum Sachverhalt den Verkehrsrapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 13. August 2014 [act. 93 ff.], die Einvernahme des Beschuldigten vom 17. September 2015 [act. 321 ff.], dessen Aussagen vor dem Strafgericht [act. 403 ff.] und vor dem Kantonsgericht [Protokoll KG], die Einvernahme von B.____ als Auskunftsperson vom 21. Juli 2015 [act. 265 ff.], die Einvernahme von C.____ als Auskunftsperson
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 20. Juli 2015 [act. 253 ff.], die Einvernahme von D.____ als beschuldigte Person vom 8. August 2014 [act. 111 ff.] sowie die Videoaufnahmen von der Verfolgungsfahrt).
c) In diesem Zusammenhang ist dem Argument der Staatsanwaltschaft, wonach der verfolgte Motorradfahrer gar nicht flüchtig gewesen sei, sondern sich lediglich einer geplanten Polizeikontrolle entzogen habe, zu entgegnen, dass nach Ansicht des Kantonsgerichts eine Person, welche sich einer geplanten Polizeikontrolle entzieht, typischerweise als flüchtig bezeichnet werden muss. Korrekt ist zwar der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach es nicht um die Rettung von Menschenleben gegangen sei. Dies ist allerdings insofern ohne Bedeutung, als die Verfolgung einer flüchtigen Person als Sachverhaltsvariante genügt, um das Vorliegen einer dringlichen Dienstfahrt zu bejahen. Der weitere Kritikpunkt der Staatsanwaltschaft, es habe vor Beginn der Verfolgungsfahrt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden, vielmehr sei diese Gefahr erst dadurch geschaffen worden, ist bei der nachfolgenden Prüfung der Verhältnismässigkeit vertieft zu würdigen. Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Kantonsgerichts für die von einer Verfolgungsfahrt ausgehenden Gefahren in erster Linie – natürlich immer unter Würdigung der konkreten Situation – die flüchtende Person verantwortlich ist und nicht die sie verfolgende und ihre dienstliche Pflicht wahrnehmende Polizei. Wollte man die von jeder Verfolgungsfahrt ausgehende erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. von unbeteiligten Dritten grundsätzlich nicht als Nebenfolge der Pflichterfüllung durch die Polizei hinnehmen, dann hätte es auch keine Veranlassung gegeben, die Verfolgung einer flüchtigen Person als Anlass für eine dringliche Dienstfahrt zu qualifizieren und diese dem Rechtfertigungsgrund nach Art. 100 Ziff. 4 SVG zu unterstellen. Infolgedessen ist die erste Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 100 Ziff. 4 SVG, das Vorliegen einer dringlichen Dienstfahrt, vorliegend zu bejahen. Im Übrigen hat bereits das Bundesgericht festgestellt, dass sich praxisgemäss ein ziviles Polizeifahrzeug, das für die Überwachung des Verkehrs und die Einhaltung der Verkehrsregeln im Einsatz ist, auf einer Dienstfahrt im Sinne von Art. 100 Ziff. 4 SVG befindet, wobei die Fahrt im exemplarisch beschriebenen vergleichbaren Fall dringend ist, wenn ein Fahrzeuglenker verfolgt wird, der innerorts mit 100 km/h bis 125 km/h statt der zulässigen 60 km/h fährt und sich damit äusserst gefährlich verhält (WEISSENBERGER, a.a.O., N 27 zu Art. 100 SVG mit Hinweisen; BGer 4C.3/1997 vom 6. Juni 2000).
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht d) Gleichermassen ist auch die zweite Voraussetzung gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG, der Einsatz der erforderlichen Warnsignale, unzweifelhaft erfüllt, nachdem von keiner Seite bestritten wird, dass während der gesamten Verfolgungsfahrt Blaulicht und Wechselklanghorn (vgl. Art. 27 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 16 VRV sowie das Merkblatt der UVEK vom 6. Juni 2005 und die Dienstvorschrift 3.2.014 der Kantonspolizei Basel-Stadt betreffend dringliche Dienstfahrten, in der Version vom 18. Februar 2014 [act. 41 f.]) in Betrieb gewesen sind (vgl. zum Sachverhalt wiederum den Verkehrsrapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 13. August 2014 [act. 93 ff.], die Einvernahme des Beschuldigten vom 17. September 2015 [act. 321 ff.], dessen Aussagen vor dem Strafgericht [act. 403 ff.] und vor dem Kantonsgericht [Protokoll KG], die Einvernahme von B.____ als Auskunftsperson vom 21. Juli 2015 [act. 265 ff.] sowie die Einvernahme von C.____ als Auskunftsperson vom 20. Juli 2015 [act. 253 ff.]). Im Sinne eines Zwischenresultats ist damit zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte im inkriminierten Zeitraum auf einer dringlichen Dienstfahrt befunden hat und überdies die erforderlichen Warnsignale eingeschaltet gewesen sind.
3.2.3.a) In Bezug auf die Wahrung der Verhältnismässigkeit des Vorgehens und die Beobachtung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt als drittes Kriterium ist in einem ersten Schritt festzustellen, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen hierzu unter Bezugnahme auf das Merkblatt des UVEK vom 6. Juni 2005, die Dienstvorschriften der Kantonspolizei Basel- Stadt betreffend dringliche Dienstfahrten vom 18. Februar 2014 sowie die einschlägige Lehre und Praxis des Bundesgerichts korrekt wiedergegeben hat, worauf an vorliegender Stelle verwiesen werden kann (vgl. E. I.2.b/dd S. 19 ff.). Ebenso stimmt das Kantonsgericht mit dem Strafgericht überein, dass keine allgemeingültigen Regeln existieren, welche Verkehrsregelverletzungen im Rahmen einer dringlichen Dienstfahrt zulässig sind, und vielmehr im Einzelfall unter Beachtung der konkreten Umstände zu beurteilen ist, welche Risiken für Rechtsgüter Dritter eingegangen werden dürfen und welche Sorgfaltspflichten in concreto einzuhalten sind. Im Gegensatz zur Vorinstanz gewichtet das Kantonsgericht jedoch in einem zweiten Schritt gewisse bereits vom Strafgericht berücksichtigten Faktoren, wie z. B. das den Polizeibeamten in Grenzfällen zuzubilligende Ermessen, stärker zu Gunsten des Beschuldigten und würdigt darüber hinaus auch Faktoren, die von der Vorinstanz bei der Güterabwägung nicht miteinbezogen worden sind. In Bezug auf das den Polizeibeamten bei dringlichen Dienstfahrten hinsichtlich der Abwägung der Risiken zuzubilligende Ermessen ist das Kantonsgericht der Ansicht, dass sich die Strafverfolgungsbehörden und die Strafjustiz im Nachgang zu einer dringlichen Dienstfahrt
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei der Prüfung deren Verhältnismässigkeit – zumindest solange wie in casu geschehen tatsächlich keine konkreten Rechtsgüter von Dritten verletzt oder zumindest in übermässig erhöhter Weise gefährdet worden sind – grundsätzlich in Zurückhaltung zu üben haben, ansonsten das vordergründig zugestandene Ermessen in Tat und Wahrheit nichts anderes als ein reines Lippenbekenntnis darstellt. Das Kantonsgericht anerkennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass die Polizeibeamten an der Front bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten innerhalb von kürzester Zeit unter grossem Stress äusserst schwierige Entscheide treffen müssen, welche mit zeitlicher Verzögerung und in nüchterner Betrachtungsweise von einer nicht involvierten und über zusätzliche Informationen verfügenden Person zu Recht in Frage gestellt werden können, ohne dass hieraus aber ein ursprüngliches Fehlverhalten abzuleiten wäre. Sodann wertet das Kantonsgericht in massgeblicher Weise zu Gunsten des Beschuldigten, dass es sich bei diesem um einen Polizeibeamten mit 27 Jahren Berufserfahrung und insbesondere auch mit zahlreichen und regelmässigen Fahrtrainings auf ebendiesem Einsatzwagen handelt, welcher für Verfolgungsfahrten spezifisch ausgebildet worden ist und überdies aufgrund seines früheren Wohnorts in X.____ über ausgesprochen gute Ortskenntnisse verfügt (vgl. Protokoll KG S. 6).
b) Hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft in Frage gestellten Geeignetheit der Massnahme – indem diese bemängelt, dass die dringliche Dienstfahrt per se unverhältnismässig gewesen sein soll, weil mit dem vom Beschuldigten gewählten Vorgehen einer Nachfahrt das Ziel der Anhaltung des Motorradfahrers faktisch nicht erreicht werden könne, da sich ein Motorradfahrer, welcher nicht anhalten wolle, mit einem Personenwagen schlicht nicht anhalten lasse – vertritt das Kantonsgericht die klare Auffassung, dass diese Betrachtungsweise in der geschilderten allgemeinen Form sicherlich nicht zutrifft. Abgesehen davon, dass ein durchschnittlicher Motorradfahrer gerichtsnotorisch seine Flucht spätestens dann vernünftigerweise abbricht, wenn er merkt, dass er sich der Verfolgung auf Dauer nicht entziehen kann, wäre die durch nichts zu rechtfertigende Konsequenz daraus, dass die Polizei von vornherein generell darauf verzichten müsste, einen Motorradfahrer versuchen zu stoppen, wenn dieser nicht aus freien Stücken anhält. Es dem reinen Gutdünken der betreffenden Person zu überlassen, ob sie sich einer polizeilichen Kontrolle zu unterziehen gedenkt oder nicht, käme aber einer Kapitulation der Strafverfolgungsbehörden und damit des Rechtsstaates gleich. Abgesehen davon hat der Beschuldigte den flüchtenden Motorradfahrer nicht einfach nur verfolgt, sondern er hat darüber hinaus zur Verstärkung auch die Kantonspolizei Basel-Landschaft verständigt, welche aber offenbar am falschen Ort gewartet hat (vgl. Protokoll KG S. 8). Nach Auffassung des Kantonsge-
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht richts erweist sich somit eine Nachfahrt zusammen mit dem Aufruf an andere kantonale Polizeipatrouillen zur Verstärkung durchaus als grundsätzlich geeignete Massnahme zur Anhaltung eines Motorradfahrers.
c) Gleichermassen muss die Nachfahrt in der konkreten Situation auch als erforderlich eingestuft werden. Wie bereits ausgeführt (oben E. 3.2.2.b) ist der Auslöser für die Verfolgungsfahrt in casu gewesen, dass der Beschuldigte den Motorradfahrer D.____ dabei beobachtet hat, wie dieser wiederholt Verkehrsregelverletzungen begangen und namentlich rechts überholt hat. Während der Verfolgungsfahrt hat der Beschuldigte von der Polizeizentrale die Meldung erhalten, dass das Motorrad offenbar ausgeschrieben gewesen ist. Zudem ist ihm kundgetan worden, dass es sich bei der Halterin um eine weibliche Person handelt; gleichzeitig hat der Beschuldigte aber erkannt, dass der Fahrer eine männliche Person gewesen ist. Unter diesen Umständen – ausgeschriebenes Motorrad, weibliche Halterin aber männlicher Fahrer, zunehmend waghalsige Flucht dieses Fahrers – erscheint es als durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte in der damaligen konkreten Lage davon ausgegangen ist, dass der Flucht eine schwerwiegende Straftat zugrunde gelegen hat. Zwar erscheint der vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang vorgebrachte Verdacht, wonach es sich beim Flüchtenden um einen Terroristen gehandelt haben könnte, als übermässig dramatisierend; auf der anderen Seite haben aber die beschriebenen Umstände zusammen mit der vom Beschuldigten beobachteten und für die Verfolgungsfahrt ursächlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch D.____ ohne Weiteres dazu geführt, dass der Beschuldigte zu Recht von einem begründeten und nicht nur einem blossen Verdacht auf eine strafbare Handlung ausgegangen ist. Insofern ist auch keine Verletzung der Dienstvorschrift 3.2.014 betreffend dringliche Dienstfahrten der Kantonspolizei Basel-Stadt (in der Version vom 18. Februar 2014) ersichtlich, wonach Verfolgungsfahrten unter Inkaufnahme erheblicher Risiken nicht durchgeführt werden dürfen bei Feststellung von Übertretungen oder bei blossem Verdacht, dass der Insasse eines verfolgten Fahrzeuges sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat (vgl. act. 41 f.). Hierbei ist zu erwähnen, dass es zum damaligen Zeitpunkt ausdrücklich die Aufgabe des Beschuldigten gewesen ist, den Verkehr zu überwachen und in dessen Rahmen Verkehrssünder zu eruieren. Hätte er nicht versucht, den Motorradfahrer trotz dessen groben Verkehrsregelverletzungen zur Rechenschaft zu ziehen, hätte er sich wohl im Nachhinein mit dem Vorwurf konfrontiert gesehen, seinen beruflichen Pflichten nicht nachgekommen zu sein. Nicht einverstanden ist das Kantonsgericht mit dem Vorwurf, der Beschuldigte habe es unterlassen, während der Verfolgungsfahrt den Grund
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht für die Ausschreibung des Motorrades nachzuforschen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Polizeizentrale gleichzeitig mit der Meldung, dass das Fahrzeug ausgeschrieben gewesen ist, auch den Grund hierfür mitliefert. Vom Fahrzeugführer andererseits muss die volle Konzentration auf die Verfolgungsfahrt verlangt werden, ansonsten die weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung auf den Rechtfertigungsgrund nach Art. 100 Ziff. 4 SVG – die Beobachtung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt – wohl kaum angenommen werden dürfte. Eine andere Möglichkeit wäre natürlich gewesen, dass der Beifahrer eine vertiefte Kommunikation mit der Polizeizentrale geführt hätte, wie dies anscheinend zwischenzeitlich auch die Regel darstellt. Dass dies offensichtlich nicht geschehen ist, kann ex post jedoch nicht dem Beschuldigten angelastet werden, zumal damals offenbar keine dienstliche Vorschrift bestanden hat, ob und wieweit eine Patrouille bzw. ein bestimmtes Mitglied einer Patrouille verpflichtet gewesen ist, den spezifischen Grund für eine Ausschreibung nachzufragen.
d) Der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich beizupflichten, dass unter den geltenden gesetzlichen Normen auch ein Polizeiangehöriger unter die Raser-Strafnorm fällt und sich sein Verhalten bezüglich der Strafbarkeit an der Verhältnismässigkeitsüberprüfung nach Art. 100 Ziff. 4 SVG orientiert. Nach Ansicht des Kantonsgerichts sollte dies aber mit Augenmass und unter Ausserachtlassung realitätsferner Anforderungen geschehen. Es erscheint als problematisch, einerseits von den Mitarbeitenden der Polizei alle zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Massnahmen, worunter auch die Anhaltung von flüchtenden und mutmasslich kriminellen Personen fällt, zu erwarten, diese dann aber aufgrund einer im Dienst begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung – notabene ohne eine nachgewiesene erhöhte konkrete Gefährdung von Individualrechtsgütern – als Verbrecher (vgl. Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB) mit allen beruflichen und persönlichen Konsequenzen abzuurteilen. Zweifellos haben auch Polizeiangehörige im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben keinen Freipass zur generellen Missachtung der allgemein gültigen gesetzlichen Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts. Andererseits ist sehr sorgfältig abzuwägen, welche Verhaltensweisen, die von den Mitarbeitenden der Schutz- und Rettungsdienste zum Wohle der Allgemeinheit im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben erbracht werden, tatsächlich zu pönalisieren sind. Im vorliegenden Fall ist über die übliche spezial- und generalpräventive Wirkung eines jeden Strafgerichtsurteils hinaus im besonderen Umfang zu würdigen, dass eine Verurteilung des Beschuldigten negative generelle Auswirkungen auf die Fahrer von Einsatz- und Rettungswagen haben könnte. So besteht nicht nur die konkrete Gefahr, dass in casu der Beschuldigte aufgrund von im Rahmen
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht seiner dienstlichen Verpflichtungen begangenen simplen Geschwindigkeitsüberschreitungen zufolge der für ein abstraktes Gefährdungsdelikt absurd hohen Strafandrohung seine Stelle als Polizist verlieren könnte. Vielmehr droht im Fall einer übermässig restriktiven Berücksichtigung der Rechtfertigung nach Art. 100 Ziff. 4 SVG, dass sich allgemein die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugen auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten zumindest in Zweifelsfällen so penibel genau an die Geschwindigkeitslimiten halten, dass gerade dadurch Menschenleben, die öffentliche Sicherheit oder bedeutende Sachwerte gefährdet würden, bloss um sich nicht nach jedem Einsatz der Gefahr auszusetzen, im Nachgang als Verbrecher vor Gericht angeklagt zu werden. In casu hat der Beschuldigte zwar nicht – wie von ihm geschildert – innerhalb von Sekundenbruchteilen, aufgrund des relativ hohen Verkehrsaufkommens auf der Autobahn A2 zum fraglichen Zeitpunkt aber doch innerhalb von wenigen Sekunden die Entscheidung zur Nachfahrt treffen müssen. Obschon zu Beginn die Voraussetzungen für eine dringliche Dienstfahrt vorgelegen haben (vgl. oben E. 3.2.2.b und c), hat dies den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung entbunden, mit Fortdauer der Verfolgung als aktives Geschehen zu prüfen, ob diese sich weiterhin als verhältnismässig erweist. Allerdings müsste es geradezu als weltfremd bezeichnet werden, von einer in eine aktive Verfolgungsfahrt involvierten Einsatzkraft an der Front den gleichen Massstab an die Sorgfalt der fortlaufenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu erwarten, wie sie retrospektiv in aller Regel von den Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden bei nüchterner Betrachtungsweise in allen theoretischen Details und nuancierten Feinheiten an den Tag gelegt werden. Dass sich der Beschuldigte dieser Verpflichtung in grundsätzlicher Weise bewusst gewesen ist und er auch effektiv danach gehandelt hat, hat er anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht mehrfach dargelegt. Ebenso haben sich offenbar die beiden weiteren am Einsatz beteiligten Mitarbeitenden der Polizei zu keinem Zeitpunkt veranlasst gesehen, die Verfolgungsfahrt aufgrund einer eingetretenen Unverhältnismässigkeit abzubrechen (vgl. Protokoll KG S. 5).
e) In Bezug auf die Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, d.h. die Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten gemessen am angestrebten Zweck, sowie die damit inhaltlich eng verbundene Beobachtung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte wie bereits dargelegt (oben E. 3.2.3.c) angesichts der konkreten Umstände in guten Treuen hat davon ausgehen dürfen, dass der Flucht des Motorradfahrers eine (bereits begangene oder noch bevorstehende) schwere Straftat zugrunde gelegen hat. Sodann ist ihm zuzugestehen, dass sich dieser Anfangsverdacht mit zunehmender Dauer
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Flucht zur Gewissheit verdichtet hat, da kein vernünftiger Mensch sich solange systematisch und unter erheblichen Risiken bezüglich der eigenen Gesundheit der Anhaltung entzieht, bloss weil er etwa keinen Führerschein besitzt. Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung hat der Beschuldigte zu Recht gefolgert, dass für den Flüchtenden etwas ganz Elementares auf dem Spiel gestanden haben muss, nachdem die üblichen Verdächtigen, welche ohne Führerausweis oder in angetrunkenem Zustand unterwegs sind, in aller Regel nach kurzer Zeit aufgeben. Dass der Motorradfahrer schlussendlich doch nur wegen eines fehlenden Führerausweises geflüchtet und das Fahrzeug lediglich wegen einer nicht erfolgten Vorführung bei der Motorfahrzeugkontrolle ausgeschrieben gewesen ist, vermag nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Verfolgungsfahrt das Vorliegen eines schweren Delikts hat in guten Treuen annehmen dürfen. Ebenfalls nicht dem Beschuldigten anzulasten ist sodann, dass dieser nicht den Grund der Ausschreibung nachgeforscht hat, nachdem er als Fahrer des Dienstfahrzeugs unter ganz erheblichem Stress gestanden ist (vgl. oben E. 3.2.3.c). Abgesehen davon hat offenbar weder eine Vorschrift existiert noch sind die Polizisten explizit geschult worden, wie in solchen Situationen vorzugehen ist. Immerhin hat diesbezüglich dahingehend eine Änderung stattgefunden, als nunmehr der Beifahrer über eine Weiterverfolgung zu entscheiden hat und nicht mehr der Fahrer selber. Nicht gelten lässt das Kantonsgericht des Weiteren in diesem Zusammenhang den Vorwurf der Staatsanwaltschaft, wonach eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erst durch die Nachfahrt des Beschuldigten geschaffen worden sei. Zwar hat unzweifelhaft die Verfolgungsfahrt des Beschuldigten eine erhöhte abstrakte Gefährdung Dritter hervorgerufen. Allerdings muss eine solche abstrakte Gefährdung realistischerweise bei einer dringlichen Dienstfahrt als systemimmanent akzeptiert werden, nachdem sich deren Vermeidung kaum je vollständig realisieren lassen wird. Entscheidend ist in casu aber, dass sich aufgrund der Beweislage keine konkrete Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern oder unbeteiligten Dritten hinreichend nachweisen lässt.
f) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind die angeklagten Tatbestände im Einzelnen wie folgt zu würdigen: Hinsichtlich der inkriminierten einfachen Verletzungen der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG gemäss den Anklageziffern 7, 9, 12 und 15, resultierend aus der Missachtung von Fahrverboten (Ziffern 7, 12 und 15) sowie eines Rotlichts (Ziffer 9), ist in genereller Weise festzustellen, dass Übertretungen, welche während einer dringlichen Dienstfahrt begangen werden, von vornherein und ohne weitere Ausführungen grundsätzlich als verhältnismässig zu qualifizieren sind, zumal der Beschuldigte in casu zu Recht vom Vorliegen
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer schweren Straftat ausgegangen ist und diesem auch nicht angelastet wird, er habe nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Lediglich am Rande anzumerken ist diesbezüglich, dass die Methodik der Vorinstanz, wonach ab der Einfahrt in die Tempo-30-Zone jegliches darauf folgende Verhalten des Beschuldigten, d.h. auch die unbestrittenermassen lediglich einfachen Verkehrsregelverletzungen, unverhältnismässig gewesen sei, nach Ansicht des Kantonsgerichts unzutreffend ist, und das Strafgericht vielmehr verpflichtet gewesen wäre, jeden einzelnen Schuldvorwurf gesondert zu prüfen.
Im Hinblick auf die inkriminierten groben Verletzungen der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG gemäss den Anklageziffern 1, 2, 3, 4 und 13 – basierend auf dem Vorwurf des ungenügenden Abstands (Ziffern 1 und 4), dem Überfahren einer Sicherheitslinie (Ziffer 2), der Überschreitung der Geschwindigkeitslimite (Ziffern 2, 3 und 4) und dem Befahren eines Kreisels in verkehrter Fahrtrichtung (Ziffer 13) – ist zu konstatieren, dass lediglich die Vorhalte bezüglich des ungenügenden Abstands, des Überfahrens einer Sicherheitslinie und des Befahrens eines Kreisels in verkehrter Fahrtrichtung als relevant zu taxieren sind. Demgegenüber vermag der Vorwurf der simplen Geschwindigkeitsüberschreitung ohne jegliche konkrete Gefährdungslage als natürliche Folge einer jeden Verfolgungsfahrt ohne Zweifel keine Unverhältnismässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten zu begründen. In Bezug auf den Vorwurf des ungenügenden Abstands vermag das Kantonsgericht keine Beweislage zu erkennen, welche diesen Verdacht erhärten könnte. Namentlich hat der flüchtende Motorradfahrer anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Basel-Stadt vom 8. August 2014 auf die Frage, weshalb er der polizeilichen Aufforderung zum Anhalten nicht nachgekommen sei, ausdrücklich zu Protokoll gegeben, für ihn sei es eine 50/50-Chance gewesen, dass er entkommen könne. Auf der Autobahn hätte die Polizei ihn sicher gehabt, aber er habe gewusst, dass er eine Chance auf der Land- bzw. Stadtstrasse gehabt habe. Ausserdem habe die Polizei nie so nahe aufgeschlossen, dass er das Gefühl gehabt habe, jetzt werde er gejagt oder es habe ein Ende (act. 115). Bezüglich des Vorwurfs des Überfahrens einer Sicherheitslinie im Zuge eines Überholmanövers im Tunnel muss zwar auf den ersten Blick von einer relativ heiklen Situation ausgegangen werden. Allerdings hat diesbezüglich bereits die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die zu beurteilende Verkehrslage nicht vermessen worden und dementsprechend auch nicht bekannt ist, auf welche Distanz der Beschuldigte aus seinem Fahrzeug heraus den Gegenverkehr hat sehen können und welche Strecke er bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit für das Überholmanöver gebraucht hat. Diese Beweislosigkeit ist gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO zusammen mit der
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht ebenfalls nicht widerlegbaren Behauptung, wonach die Videokamera mit einem vergrössernden Zoom eingestellt gewesen ist (vgl. Protokoll KG S. 6), zu Gunsten des Beschuldigten zu gewichten, womit davon auszugehen ist, dass dieser – wie von ihm glaubhaft dargelegt – tatsächlich genügend freie Sicht und Platz zum Überholen gehabt hat und jederzeit bereit gewesen ist, rechtzeitig wieder auf seine Spur zu wechseln. Infolgedessen ist auch diesbezüglich keine konkrete Gefährdung Dritter nachgewiesen, weshalb das Verhalten des Beschuldigten als verhältnismässig zu qualifizieren ist. Gleiches gilt im Ergebnis sodann für das Befahren eines Kreisverkehrsplatzes in verkehrter Fahrtrichtung. Auch in diesem Zusammenhang muss auf die nicht widerlegbaren Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden, wonach erstens sowohl in der linken als auch in der rechten Einfahrt in den Kreisel ein die übrigen Verkehrsteilnehmer blockierender Stau bestanden hat, was überhaupt erst zum Befahren des Kreisels in falscher Fahrtrichtung geführt hat, und zweitens dieser jederzeit auf null hätte abbremsen können, wenn dies denn notwendig gewesen wäre (vgl. Protokoll KG S. 6). Somit ist auch in Bezug auf diesen Sachverhalt zufolge einer fehlenden konkreten Gefährdung Dritter von einem verhältnismässigen Vorgehen des Beschuldigten auszugehen. Zusammenfassend sind damit alle unter den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln zu subsumierenden Verhaltensweisen des Beschuldigten als verhältnismässig zu qualifizieren und diesem ist darüber hinaus auch keine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt anzukreiden.
Was schliesslich die inkriminierten qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 SVG gemäss den Anklageziffern 5, 6, 8, 10, 11 und 14 – gestützt auf den Vorwurf der Überschreitung der Geschwindigkeitslimite – anbelangt, ist das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit den Darlegungen des Beschuldigten der Meinung, dass unter den gegebenen Umständen dessen Verhalten angesichts der relativ massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bereich von 57 km/h bis 67 km/h in Tempo-30 und Tempo-50- Zonen zwar partiell durchaus als grenzwertig, aber im Resultat noch als verhältnismässig einzustufen ist. Zu betonen ist noch einmal, dass es sich bei den vorgeworfenen Delikten nicht um eine willkürliche Raserei in der Freizeit handelt, sondern um eine sachlich begründete Nachfahrt eines speziell hierfür ausgebildeten Polizisten mit sehr guten Ortskenntnissen auf seinem Dienstfahrzeug und im Rahmen seiner dienstlichen Pflichten. Sodann ist massgeblich zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift keine konkrete Gefährdung zur Last gelegt und ihm zu Recht auch nicht vorgehalten wird, er habe nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist das angefochtene Urteil dahingehend
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu bemängeln, als das Strafgericht zwar eine generelle Unverhältnismässigkeit ab der Einfahrt in die Tempo-30-Zone festgestellt, diesbezüglich aber nicht nachvollziehbar dargelegt hat, ob dies absolut gelten soll oder welche Geschwindigkeit allenfalls noch verhältnismässig gewesen wäre bzw. ab welcher Geschwindigkeitsüberschreitung das Verhalten des Beschuldigten unverhältnismässig geworden ist. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz vertritt das Kantonsgericht nicht die Auffassung, dass ab der Einfahrt in die Tempo-30-Zone quasi per se eine Unverhältnismässigkeit eingetreten ist. Sicherlich hat aufgrund der reduzierten Höchstgeschwindigkeit und der allgemein gültigen Rechtsvortrittregelung im Quartier aus der Nachfahrt eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Allgemeinheit resultiert. Dass diese aber nicht entscheidend sein kann, ist bereits vorstehend ausgeführt worden (oben E. 3.2.3.e), ansonsten als schlichtweg nicht haltbare Konsequenz die Polizei bei Erreichen einer Tempo-30-Zone – die im Übrigen nicht nur der Verkehrssicherheit, sondern auch der Lärmberuhigung der Quartiere sowie der politisch motivierten Fernhaltung des Verkehrs dient – jegliche Nachfahrten abbrechen müsste. Es kann schlechterdings nicht der Sinn von Tempo-30-Zonen sein, als faktische Schutzhorte von Straftätern gegenüber sie verfolgenden Polizeiangehörigen zu dienen. Insofern ist vielmehr bedeutsam, dass in concreto bei der erforderlichen Güterabwägung gestützt auf die Beweislage und namentlich die Video-Aufnahmen der Verfolgungsfahrt keinerlei konkrete Gefährdung von Rechtsgütern Dritter erkennbar ist. Dies gilt umso mehr, als das Wechselklanghorn gerade in einem ruhigen Quartier zweifellos schon von weitem zu hören und deshalb die Gefahr, dass beispielsweise ein Kind unvermittelt auf die Strasse treten könnte, ausgesprochen unwahrscheinlich ist, weshalb der Grund für die Fahrt – die Annahme, dass eine schwerwiegende Straftat vorliege – die in casu völlig folgenlos gebliebene Geschwindigkeitsüberschreitung zu rechtfertigen vermag. Bei diesem Resultat kann im Übrigen offen gelassen werden, ob sich der Beschuldigte ersatzweise auch auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB abstützen könnte bzw. ob nach Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen wäre, da Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
Gemäss diesen Erwägungen ist folglich A.____ in Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln und der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln vollumfänglich freizusprechen.
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Kostenfolge vor Straf- und Kantonsgericht
4.1 (…)
4.2 (…)
Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. April 2016, lautend:
"1. A.____ wird der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln (betreffend Anklageschrift Ziff. 6, 8, 10, 11 und 14), der groben Verletzung der Verkehrsregeln (betreffend Anklageschrift Ziff. 13) sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (betreffend Anklageschrift Ziff. 7, 9, 12 und 15) schuldig erklärt und zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 90.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 200.-- verurteilt,
im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen,
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 lit. a und lit. b SVG, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 Abs. 2 StGB.
2. Der Beurteilte wird von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln (betreffend Anklageschrift Ziff. 1, 2, 3 und 4) sowie von der Anklage der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln (betreffen Anklageschrift Ziff. 5) freigesprochen.
3. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'891.-- und der Gerichtsgebühr
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht von CHF 5'000.--.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 2'500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)."
wird in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. A.____ wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 6'891.-- gehen zu Lasten des Staates. 3. A.____ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'808.30 (inklusive Auslagen und CHF 504.30 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 7'600.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 7'500.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Staates.
III. A.____ wird für das kantonsgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 5'243.40 (inklusive Auslagen und CHF 388.40 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Pascal Neumann