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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. August 2016 (460 16 102) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde
gegen
A.____, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand einfache Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel- Landschaft vom 18. April 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 18. April 2016 sprach die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Juli 2015 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 120.-- bzw. für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem auferlegte die Vorderrichterin A.____ die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 829.-- (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.
B. Gegen obgenanntes Urteil erklärte A.____ mit Eingabe vom 26. April 2016 Berufung und beantragte, er sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen.
C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 23. Mai 2016 mit, dass sie keine Anschlussberufung erkläre und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle.
D. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft verfügte am 24. Mai 2016, dass der Beschuldigte die am 12. Mai 2016 per E-Mail dem Strafgericht zugestellte Berufungsbegründung vom 12. Mai 2016 in Papierform und mit Originalunterschrift bis zum 9. Juni 2016 dem Kantonsgericht einzureichen hat.
E. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 stellte der Präsident des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, fest, dass der Beschuldigte die am 12. Mai 2016 per E-Mail dem Strafgericht zugestellte Berufungsbegründung vom 12. Mai 2016 innert nicht erstreckbarer Frist dem Kantonsgericht nicht mit Originalunterschrift eingereicht hat. Ausserdem legte der Präsident fest, dass über allfällige Folgen dieses Verhaltens der Spruchkörper anlässlich der Urteilsberatung entscheidet.
F. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft begehrte mit Stellungnahme vom 20. Juni 2016, es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil der Strafgerichtspräsidentin zu bestätigen.
G. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 ordnete der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an.
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. In casu bildete eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 471.01) Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, mithin eine Übertretung (Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0), weshalb die Beschränkung von Art. 398 Abs. 4 StPO im vorliegenden Berufungsverfahrens Anwendung findet. Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.
1.2 Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 18. April 2016 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Berufungserklärung vom 26. April 2016 hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
1.3 In formeller Hinsicht ist sodann festzustellen, dass der Beschuldigte mit E-Mail vom 12. Mai 2016 an die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft seine vom 12. Mai 2016 datierte Berufungsbegründung eingereicht hat. In der Folge setzte der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Verfügung vom 24. Mai 2016 dem Beschuldigten Frist bis zum 9. Juni 2016, um die Berufungsbegründung vom 12. Mai 2016 in Papierform und mit Originalunterschrift dem Kantonsgericht einzureichen. Wie der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Verfügung vom 13. Juni 2016 feststellte, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht blieb eine entsprechende Eingabe des Beschuldigten aus. Es stellt sich daher die Frage, ob die lediglich per E-Mail zugestellte Berufungsbegründung vom 12. Mai 2016 im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist. Gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO können Eingaben schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen. Mit "unterzeichnen" ist die eigenhändige Unterschrift gemeint. Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 2 StPO).
1.4 Vorliegend ist hinsichtlich der E-Mail des Beschuldigten vom 12. Mai 2016 zu konstatieren, dass diese nicht mit einer anerkannten elektronischen Signatur im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO versehen ist. Folglich erfüllt die besagte E-Mail das Formerfordernis der Schriftlichkeit nicht. Des Weiteren hat der Beschuldigte die ihm mit Verfügung vom 24. Mai 2016 gesetzte Nachfrist zur Einreichung der Berufungsbegründung in Papierform und mit Originalunterschrift unbenutzt verstreichen lassen. Es ist daher festzustellen, dass die Berufungsbegründung vom 12. Mai 2016 nicht formgerecht eingereicht wurde, weshalb diese im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu beachten ist. Gleichwohl entsteht dem Beschuldigten daraus kein Nachteil, zumal er seine Berufung mit Berufungserklärung vom 26. April 2016 bereits ausreichend begründet hat, wobei er im Wesentlichen dieselben Vorbringen wie mit der Berufungsbegründung vom 12. Mai 2016 dargelegt hat.
2. Materielles 2.1 Mit Urteil vom 18. April 2016 führt die Strafgerichtspräsidentin aus, der Beschuldigte habe am 3. Oktober 2014, 14.47 Uhr, in Augst auf der Autobahn A2, Km 13.740, in Fahrtrichtung Basel die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 12 km/h überschritten, weshalb er sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht habe.
2.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 26. April 2016 vor, er bestreite den Vorwurf, zumal er seinen Tempomat auf 100 km/h eingestellt gehabt habe. Hinzu komme, dass sein Navigationsgerät permanent seine Geschwindigkeit überwacht habe und ihn mittels akustischen Signals auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hingewiesen hätte. Auch habe seine Ehefrau mit eidesstattlicher Versicherung vom 10. Januar 2016 erklärt, dass sowohl der Tempomat als auch das Navigationsgerät während der gesamten Fahrt vom B.____ in Richtung C.____ eingeschaltet gewesen seien, wobei das Navigationsgerät zu keiner Zeit auf eine überhöhte Geschwindigkeit hingewiesen habe. Ferner habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob rechtfertigende oder schuldausschliessende Gründe gegeben seien. Auch sei anzumerken, dass er sich auf die vorhandenen technischen Hilfsmittel verlassen habe, um gesetzeskonform zu fahren. Im Übrigen sei aufgrund des Eichzertifikats betreffend die Radaranlage lediglich ersichtlich, dass das Messmittel zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikats die gesetzlichen Anforderungen erfüllt habe. Ob dies zum Zeitpunkt der Messung weiterhin der Fall gewesen sei, könne nicht nachgewiesen werden. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2016 legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dar, die Geschwindigkeitsmessung sei mit einer korrekt geeichten und zugelassenen stationären Geschwindigkeitsmessanlage erfasst worden. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach die Messung fehlerhaft sein könnte. Vielmehr bilde der Umstand, dass die Vorderräder des Fahrzeugs genau auf der Messlinie stehen würden, eine Bestätigung der Korrektheit der Messung. Sodann liesse die gemessene Geschwindigkeit darauf schliessen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung den Tempomaten auf ca. 120 km/h eingeschaltet habe. Im Übrigen dürfe sich der Lenker eines Fahrzeugs nicht auf die Angaben seiner technischen Hilfsmittel (z.B. Navigationsgerät) verlassen, sei doch bekannt, dass die darin gespeicherten Daten der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten teilweise falsch seien.
2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).
2.5 Zunächst ist das Vorbringen des Beschuldigten zu prüfen, die Geschwindigkeitsmessung sei nicht korrekt erfolgt. Diesbezüglich ist auf das Eichzertifikat Nr. 258-19975 des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 26. Februar 2014 zu verweisen, wonach die http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht am 26. Februar 2014 durchgeführte Eichung bis zum 28. Februar 2015 gültig sei, solange das Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspreche und keine Sicherungsmechanismen verletzt oder messrelevante Teile repariert worden seien (act. 27). Es zeigt sich somit, dass das entsprechende Eichzertifikat im Zeitpunkt der vorliegend relevanten Messung, nämlich am 3. Oktober 2014 um 14.47 Uhr, nach wie vor Gültigkeit hatte.
2.6 Im Weiteren ist aufgrund der durch die Radaranlage ausgelösten Fotografie ersichtlich, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgt ist. Mithin wird die Fotografie zu einem genau definierten Zeitpunkt erstellt, nämlich während der Überfahrt einer auf der Strasse markierten weissen Linie, welche im Abstand von drei Metern vom letzten Messsensor angebracht ist. Würde die Radaranlage einen falschen Geschwindigkeitswert ermitteln, so würde sich das gemessene Fahrzeug im Zeitpunkt, in welchem die Fotografie ausgelöst wird, mit den Rädern nicht auf der markierten Linie befinden. Das Geschwindigkeitsmesssystem errechnet aufgrund der von den Sensoren ermittelten Geschwindigkeit den Zeitpunkt, wann sich das Fahrzeug bei dieser Geschwindigkeit auf dieser um drei Meter weiter entfernten Linie befinden würde. Die Fotografie wird dann zu diesem errechneten Zeitpunkt ausgelöst. Stimmen die ermittelte Geschwindigkeit und die tatsächliche Fahrzeuggeschwindigkeit nicht überein, so befände sich das Fahrzeug zum Fotozeitpunkt nicht an der definierten, mit einer weissen Linie auf der Strasse markierten Stelle (act. 117). Vorliegend ist auf der durch die Radaranlage ausgelösten Fotografie deutlich ersichtlich, dass sich die Räder des vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeugs im Zeitpunkt, in welchem die Fotografie erstellt wurde, exakt auf der entsprechenden Markierung auf der Strasse befinden (act. 9, 25). Mithin ist zweifellos davon auszugehen, dass das Messsystem die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten korrekt berechnet hat.
2.7 Es zeigt sich somit, dass keinerlei Zweifel am Sachverhalt bestehen, wonach das Fahrzeug des Beschuldigten mit der vom System gemessenen Geschwindigkeit gefahren ist. An diesen objektiven Beweisen vermag das Vorbringen des Beschuldigten, sein Tempomat sei auf 100 km/h eingestellt gewesen und sein Navigationsgerät habe keine Warnung wegen überhöhter Geschwindigkeit abgegeben, nichts zu ändern. Vielmehr entbindet die Zuhilfenahme von technischen Geräten den Beschuldigten keineswegs, die ausgeschilderte Signalisation zu berücksichtigen. Entsprechend kommt weder der Aussage des Beschuldigten noch derjenigen seiner Ehefrau massgebende Bedeutung zu, zumal beide bloss vorbringen, die technischen Hilfsmittel hätten keine Warnung betreffend überhöhter Geschwindigkeit abgegeben. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit Eingabe an das Strafgericht vom 4. Dezember 2015 geltend machte, er habe die Radaranlage gesehen, allerdings habe diese keine Fotografie erstellt. Auch habe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Tunnel 80 km/h betragen und nicht wie von der Staatsanwaltschaft angegeben 100 km/h. Hätte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit vom Tunnel bis zum Geschwindigkeitsmesssystem 120 km/h betragen, so wäre er mit dieser Geschwindigkeit gefahren (act. 121). Aufgrund dieser Ausführungen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er offenbar von einem falschen Standort des Geschwindigkeitsmesssystems ausgeht, zumal die erlaubte Höchstgeschwindigkeit kurz vor dem hier fraglichen Streckenabschnitt http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 120 km/h beträgt, und nicht bloss 80 km/h. Ausserdem befindet sich der letzte Tunnel vor dem massgebenden Streckenabschnitt rund sechs Kilometer entfernt, wobei im besagten Tunnel die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h und nicht 80 km/h beträgt. Folglich sind die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er – soweit aufgrund des Verkehrsaufkommens möglich – die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gefahren sei (act. 121), ohne Weiteres mit der massgebenden Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten von 112 km/h (gemessene Geschwindigkeit von 118 km/h abzüglich der Sicherheitsmarge von 6 km/h) vereinbar, da die erlaubte Höchstgeschwindigkeit vor dem Standort der Radaranlage 120 km/h beträgt. Es liegen daher keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts vor. Erst recht ist nicht davon auszugehen, die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Der Sachverhalt ist daher als erstellt zu erachten.
2.8 Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Des Weiteren beschränkt der Bundesrat gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Er ist damit ermächtigt, für alle Strassen (Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11) wie auch für einzelne Fahrzeugarten (Art. 5 VRV) Geschwindigkeitsbeschränkungen resp. Höchstgeschwindigkeiten vorzusehen. Nach Anordnung der zuständigen Behörde können auch abweichende Höchstgeschwindigkeiten oder niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten oder Fahrzeuge signalisiert werden, die alsdann den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vorgehen (Art. 4a Abs. 5 VRV). In casu ist dem Sachverhalt zu entnehmen, dass der Beschuldigte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 12 km/h überschritten hat. Demzufolge hat der Beschuldigte zweifelsohne den objektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllt.
2.9 In subjektiver Hinsicht regelt Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, dass auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, wenn es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (TORNIKE KESHELAVA/MIRO DANGUBIC, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 100 N 3). Vorliegend hat der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht beachtet. Im Gegenteil hat er sich offenbar pflichtwidrig einzig auf das Navigationsgerät bzw. darauf verlassen, dass dieses ihm eine allfällige notwendige Anpassung der Geschwindigkeit mitteilt. Der Beschuldigte hat daher zumindest fahrlässig gehandelt. Die Tatbestandsmässigkeit der einfachen Verkehrsregelverletzung ist somit offensichtlich gegeben.
2.10 Im Weiteren rügt der Beschuldigte, die Vorinstanz habe weder die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens noch seine Schuld geprüft. Diesbezüglich ist festzustellen, dass in casu offenkundig weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen; namentlich sind http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Voraussetzungen der rechtfertigenden oder entschuldbaren Notwehr resp. des rechtfertigenden oder entschuldbaren Notstands augenscheinlich nicht gegeben. Entsprechend werden auch seitens des Beschuldigten keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe angeführt, die vorliegend erfüllt sein könnten.
2.11 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften erhellt, dass die Ausführungen der Strafgerichtspräsidentin betreffend die Strafzumessung unbestritten bleiben, weshalb auf diese verwiesen werden kann, zumal sie sich als durchwegs sachlich zutreffend erweisen. Folglich hat sich der Beschuldigte der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV) schuldig gemacht und ist zu einer Busse von Fr. 120.-- (resp. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag) zu verurteilen.
2.12 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen.
3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung des Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 850.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 100.--, zu Lasten des Beschuldigten. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 18. April 2016, auszugsweise lautend:
„1. Der von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensierte A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Juli 2015 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von Fr. 120.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV) sowie Art. 106 StGB.
2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 329.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 500.--. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO."
wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 850.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Dominik Haffter
http://www.bl.ch/kantonsgericht