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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.08.2016 460 15 282

16 agosto 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·8,936 parole·~45 min·5

Riassunto

Strafrecht Versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. August 2016 (460 15 282) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

A.____, Privatkläger

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 51, 4005 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel- Landschaft vom 30. September 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 30. September 2015 sprach die Strafgerichtspräsidentin Basel- Landschaft B.____ des Diebstahls, der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der versuchten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung der vom 8. Dezember 2013 bis zum 9. Dezember 2013 sowie der vom 30. März 2014 bis zum 31. März 2014 ausgestandenen vorläufigen Festnahmen von 2 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner sprach die Vorinstanz B.____ von der Anklage der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall frei (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und stellte das Verfahren bezüglich Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mangels Gültigkeit des Strafantrags ein (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem erklärte die Strafgerichtspräsidentin die gegen B.____ am 14. März 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- (bei einer Probezeit von 2 Jahren) sowie die gegen B.____ am 28. Juni 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Drohung und mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- (bei einer Probezeit von 2 Jahren) in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nichtvollziehbar, verwarnte den Beurteilten und verlängerte die Probezeit um 1 Jahr (Ziffer 4a und 4b des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände und Gelder, der Zivilforderungen, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Parteientschädigungen kann auf die Ziffern 5a bis 8 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldeten der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 sowie die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 Berufung an.

C. In seiner Berufungserklärung vom 17. Dezember 2015 begehrte der Beschuldigte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, er sei vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis freizusprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen und es sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren. Ausserdem seien C.____ und D.____ zur Verhandlung zu laden und zu befragen.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Berufungserklärung vom 28. Dezember 2015 stellte die Staatsanwaltschaft die Anträge, der Beschuldigte sei in Aufhebung von Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs zusätzlich wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu verurteilen. Ferner sei der Beschuldigte in Aufhebung der Ziffern 1, 4a und 4b des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 300.-- zu verurteilen, wobei die Vorstrafen zu widerrufen seien.

E. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 4. Januar 2016 mit, dass sie keine Anschlussberufung erkläre und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle.

F. Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 reichte der Beschuldigte die Abrechnung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 23. November 2015 ein und ersuchte um Gewährung der amtlichen Verteidigung, eventualiter der notwendigen Verteidigung.

G. Am 26. Januar 2016 gewährte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren mit Advokat Dr. Stefan Suter.

H. Der Beschuldigte wiederholte mit Berufungsbegründung vom 29. Februar 2016 seine mit Berufungserklärung vom 17. Dezember 2015 gestellten Rechtsbegehren.

I. In ihrer Stellungnahme vom 29. März 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, das Gesuch des Beschuldigten betreffend Ladung und Befragung der Zeuginnen sei abzuweisen.

J. Am 30. März 2016 verfügte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die Befragung der Zeuginnen C.____ und D.____ vor den Schranken des Berufungsgerichts.

K. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte, B.____, mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Stefan Suter, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. In Ergänzung zu seinen mit Berufungserklärung vom 17. Dezember 2015 gestellten Rechtsbegehren beantragte der Beschuldigte, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Im Übrigen wiederholten die Parteien ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles […] http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass der Schuldspruch betreffend die versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis, die Einstellung des Verfahrens bezüglich Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, die Strafzumessung sowie der Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafen Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Demgegenüber bleiben die Schuldsprüche bezüglich des Diebstahls, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der versuchten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln sowie die Freisprüche von der Anklage der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, wie auch die Entscheide betreffend die Beschlagnahme, die Zivilforderung, die Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung unangefochten, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

2. Allgemeines 2.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

2.2 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale beziehungsweise Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit beziehungsweise Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

3. Versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis (Ziffer 1 der Anklageschrift) 3.1 Mit Urteil vom 30. September 2015 führt die Strafgerichtspräsidentin aus, der Beschuldigte habe am 8. Dezember 2013 einen Unfall beim E.____kreisel in F.____ verursacht, indem er den Randstein des Kreisels touchiert habe, woraufhin die vorderen Felgen des Fahrzeugs beschädigt worden seien und der Wagen eine Ölspur auf der Strasse hinterlassen habe. Der Beschuldigte habe seine Fahrt nach der Kollision ohne anzuhalten fortgesetzt, zusammen mit seinen drei Beifahrern G.____, D.____ und C.____. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei der Beschuldigte infolge zeitnahen Drogenkonsums fahrunfähig gewesen. Des Weiteren sei – entgegen der Vorbringen des Beschuldigten – erstellt, dass dieser die Zeuginnen C.____ und D.____ sowohl mündlich wie auch per Kurzmitteilung aufgefordert habe, anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme falsch auszusagen. Die beiden Beifahrerinnen hätten als Zeuginnen jedoch wahrheitsgemäss ausgesagt, weshalb sich der Beschuldigte der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis schuldig gemacht habe.

3.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte vor, er sei vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall freigesprochen worden. Da es bereits an einem strafbaren Verhalten fehle, gebe es auch keine Zeugen hierfür, weshalb ein falsches Zeugnis bzw. eine Anstiftung zu einem solchen von vornherein ausgeschlossen sei (untauglicher Versuch). Ausserdem setze der Tatbestand des falschen Zeugnisses voraus, dass der Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren eine falsche Aussage tätige. Auf ein gerichtliches Verfahren nehme die Anklageschrift jedoch nicht Bezug. Hinzu komme, dass Zeugenaussagen bei der Staatsanwaltschaft und der Polizei vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst seien, sondern einzig solche in einem gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht richtlichen Verfahren. Gemäss C.____ soll der Beschuldigte zu ihr gesagt haben, sie solle gegenüber der Polizei aussagen, sie sei im Tram gewesen. Eine polizeiliche Befragung könne allerdings nicht als Zeugeneinvernahme im formellen Sinn gewertet werden, weshalb das Verhalten des Beschuldigten nicht strafbar sei. Ebenso wenig habe D.____ behauptet, der Beschuldigte habe sie nach Erhalt der staatsanwaltschaftlichen Vorladung darum gebeten, falsch auszusagen. Jedenfalls seien ihm die Vorladungen der Staatsanwaltschaft von C.____ und D.____ nicht bekannt gewesen. Ohnehin seien die Vorwürfe nicht plausibel, zumal die Falschaussagen ihm keinerlei Vorteil verschafft hätten. Vielmehr sei unbestritten, dass er der Fahrzeuglenker gewesen sei.

3.3 Die Staatsanwaltschaft macht hingegen geltend, der Beschuldigte sei unter anderem wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt worden, weshalb kein strafloser Sachverhalt vorliege. Ferner habe der Beschuldigte gemäss Aussage von C.____ gewusst, dass sie durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin zur Einvernahme vorgeladen war. Er habe sie sowohl vor als auch nach dem Erhalt der Vorladung der Staatsanwaltschaft telefonisch und per Kurzmitteilung gebeten, wahrheitswidrig auszusagen, der Beschuldigte und seine Mitfahrenden seien mit dem Tram nach I.____ gefahren. Dasselbe habe D.____ ausgesagt. Ferner habe der Beschuldigte zugegeben, dass er C.____ aufgefordert habe, sie solle die wahrheitswidrige Aussage machen, wonach sie mit dem Tram nach H.____ gefahren seien.

Sachverhaltsfeststellung 3.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 8. Dezember 2013 mit dem Personenwagen Peugeot am E.____kreisel in F.____ einen Unfall verursacht hat (Touchieren des Randsteins, woraufhin die vorderen Felgen des Fahrzeugs beschädigt wurden und das Fahrzeug eine Ölspur auf der Strasse hinterliess). C.____, D.____ und G.____ sassen dabei als Beifahrer des Beschuldigten im Personenwagen. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, seine damaligen Beifahrerinnen C.____ und D.____ aufgefordert zu haben, anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme falsch auszusagen.

3.5 Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 21. Januar 2014 führte C.____ aus, der Beschuldigte habe sie kurz nach dem Unfall und noch vor dem Eintreffen der Polizei aufgefordert zu sagen, dass sie mit dem Tram nach I.____ gefahren sei, was sie zunächst auch getan habe. Überdies habe der Beschuldigte, nachdem sie die Vorladung zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erhalten hatte, per Telefon und Kurznachrichten aufgefordert, ebenso gegenüber der Staatsanwaltschaft falsch auszusagen (act. 459). Vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholte C.____ als Zeugin ihre Aussagen (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [nachfolgend: Protokoll KGer], S. 3).

3.6 D.____ legte in der Befragung vom 21. Januar 2014 als Zeugin dar, der Beschuldigte habe sie nach dem Unfall wiederholt aufgefordert auszusagen, beim Unfall nicht dabei gewesen zu sein, sondern mit dem Tram nach I.____ gefahren zu sein (act. 467). Anlässlich der kanhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tonsgerichtlichen Hauptverhandlung bestätigte D.____ als Zeugin ihre bisherigen Depositionen und führte ergänzend aus, sie habe sich nach dem Unfall wiederholt mit dem Beschuldigten und C.____ getroffen, wobei sie auch über ihre Vorladungen zu den Zeugeneinvernahmen bei der Staatsanwaltschaft gesprochen hätten. Ferner habe der Beschuldigte sie und C.____ an den besagten Treffen wiederholt zur Falschaussage aufgefordert (Protokoll KGer, S. 6 ff.).

3.7 Der Beschuldigte bestritt in der Einvernahme vom 29. Januar 2014, C.____ und D.____ zur Falschaussage aufgefordert zu haben. Vielmehr habe er C.____ angehalten, die Wahrheit zu sagen, nämlich, dass sie mit dem Tram nach H.____ gefahren sei (act. 479, 483). Ebenso bestritt der Beschuldigte vor den Schranken des Strafgerichts, C.____ und D.____ zur Falschaussage angestiftet zu haben (act. 797). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung legte der Beschuldigte sodann dar, entgegen der Mitteilungsziffer auf der jeweiligen Vorladung zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von C.____ und D.____, wonach die beiden Vorladungen auch dem Beschuldigten zugestellt worden sind, habe er diese Vorladungen nicht erhalten. Allerdings hätten ihm C.____ und D.____ mitgeteilt, dass sie von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden seien (Protokoll KGer, S. 8 f.).

3.8 Es zeigt sich somit, dass nicht nur die beiden Zeuginnen aussagen, der Beschuldigte habe sie zu Falschaussagen angestiftet. Vielmehr hat auch der Beschuldigte selbst zu Protokoll gegeben, C.____ und D.____ aufgefordert zu haben, auszusagen, mit dem Tram nach I.____ gefahren zu sein. Des Weiteren ist angesichts der Depositionen des Beschuldigten zweifellos erstellt, dass er von den Vorladungen von C.____ und D.____ zu den staatsanwaltlichen Einvernahmen wusste. Somit kann offen bleiben, ob der Beschuldigte ausserdem die Vorladungen bezüglich C.____ und D.____ (wie auf den jeweiligen Vorladungen vermerkt) in Kopie zugestellt erhalten hatte oder nicht. Vielmehr ist in tatsächlich Hinsicht einzig massgebend, dass der Beschuldigte von der jeweiligen Vorladung der Zeuginnen zu den Einvernahmen der Staatsanwaltschaft Kenntnis hatte. Folglich ist ohne Zweifel erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass C.____ und D.____ von der Staatsanwaltschaft zur Zeugeneinvernahme vorgeladen waren, und er sie dennoch aufforderte, gegenüber der Staatsanwaltschaft falsche Aussagen zu machen. Der angeklagte Sachverhalt ist somit rechtsgenüglich erstellt. Mithin hat der Beschuldigte im Bewusstsein um die anberaumten Einvernahmen der beiden Zeuginnen durch die Staatsanwaltschaft wissentlich und willentlich C.____ und D.____ erfolglos angestiftet als Zeuginnen zur Sache falsche Aussagen zu machen.

Rechtliches 3.9 Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis schuldig gemacht hat. Gemäss Art. 307 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich des falschen Zeugnisses strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt. In objektiver Hinsicht ist zunächst erforderlich, dass der Täter in einem gerichtlichen Verfahren handelt. Erfasst werden Prozesse vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege sowie vor den Untersuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht chungsbehörden im Strafprozess – auch wenn die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft geführt wird. Mithin fällt auch das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft unter den Begriff des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 307 N 17; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 307 N 6; STEFAN TRECHSEL/HEIDI AFFOLTER-EIJSTEN, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 307 N 2). Strafbar macht sich nur, wer zur Sache falsch aussagt. Eine Zeugenaussage gehört zur Sache, wenn sie mit der Abklärung oder Feststellung des Sachverhaltes zusammenhängt, der Gegenstand des Verfahrens ist. Falsche Aussagen zur Sache, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, sind strafbar, werden aber mit einer geringeren Strafe bedroht (Art. 307 Abs. 3 StGB). Unerheblich sind Äusserungen über Tatsachen, die für die konkrete richterliche Entscheidung nicht von Bedeutung sind (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 307 N 9 f.; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., Art. 307 N 19 f.; STEFAN TRECHSEL/HEIDI AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 307 N 13).

3.10 Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wegen Anstiftung nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen eines andern zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Der Anstifter muss mithin zumindest in Kauf nehmen, dass erstens infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine bestimmte Handlung vornehmen werde und zweitens diese Handlung tatbestandsmässig und rechtswidrig ist (BGE 127 IV 122, E. 1).

3.11 Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Subjektiv wird verlangt, dass der Täter einen auf die Begehung der Tat gerichteten Entschluss gefasst hat. Die objektive Seite hingegen setzt voraus, dass der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Der Versuch erfordert somit, dass der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen vollständig erfüllt sein, in erster Linie der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (STEFAN TRECHSEL/CHRISTOPHER GETH, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 22 N 1 f.).

3.12 In casu hat der Beschuldigte im Wissen darum, dass C.____ und D.____ von der Staatsanwaltschaft als Zeuginnen zu Einvernahmen vorgeladen waren, diese aufgefordert, gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll zu geben, mit dem Tram nach I.____ gefahren zu sein, was eine falsche Aussage gewesen wäre. Weder C.____ noch D.____ haben allerdings eine entsprechende Falschaussage gegenüber der Staatsanwaltschaft gemacht. Zur Diskussihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht on steht daher einzig eine versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis. Soweit der Beschuldigte zunächst geltend macht, die Anklage nehme keinen Bezug auf ein gerichtliches Verfahren, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Gegenteil ist festzustellen, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2014 in ihrer Schilderung des angeklagten Sachverhalts explizit auf die von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Zeugeneinvernahmen von C.____ und D.____ vom 21. Januar 2014 Bezug nimmt. In diesem Zusammenhang ist auf die vorstehenden rechtlichen Ausführungen zu verweisen, wonach auch das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft unter den Begriff des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB fällt. Das Erfordernis, wonach sich der Tatentschluss des Beschuldigten auf ein gerichtliches Verfahren beziehen muss, ist daher erfüllt.

3.13 Entgegen der Vorbringen des Beschuldigten hat sich sein Tatentschluss sodann auf falsche Zeugenaussagen zur Sache bezogen. Insbesondere wollte er Falschaussagen in Bezug auf die damalige Autofahrt erwirken, wobei es sich offenkundig um den vom Strafverfahren erfassten Sachverhalt handelt. Die Frage, wer den Personenwagen im Tatzeitpunkt gefahren hat und wer dies alles bezeugen kann, betrifft zweifellos die Abklärung und Feststellung des Sachverhalts des ihn betreffenden Strafverfahrens. Entsprechend wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Die vom Beschuldigten gewünschten falschen Aussagen wären für die richterliche Entscheidung nicht unerheblich gewesen, weshalb Art. 307 Abs. 3 StGB nicht zur Anwendung gelangt.

3.14 Es zeigt sich somit, dass der Täter einen auf die Begehung der Tat gerichteten Entschluss gefasst hat. In subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis daher erfüllt. Objektiv wird verlangt, dass der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte C.____ und D.____ aufgefordert hat, falsch auszusagen. Folglich hat der Beschuldigte die zur Anstiftung zu falschem Zeugnis notwendigen und von ihm vorzunehmenden Handlungen getätigt. Damit hat er diejenigen Handlungen getätigt, welche nach dem Plan, den er sich gemacht hatte, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellten, von dem es kein Zurück mehr gab. Somit hat der Beschuldigte offensichtlich seinen Entschluss in Handlungen umgesetzt, die nur als Beginn der Ausführung der Tat gewertet werden können, weshalb auch die objektive Seite des Tatbestands der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis erfüllt ist.

3.15 Es zeigt sich somit, dass sowohl der subjektive als auch der objektive Tatbestand der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis erfüllt sind. Ausserdem sind weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dementsprechend erhellt, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf Ziffer 1 der Anklageschrift der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis schuldig gemacht hat. Die Berufung des Beschuldigten ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

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Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Ziffer 2 der Anklageschrift) 4.1 Die Strafgerichtspräsidentin erwägt in ihrem Urteil vom 30. September 2015, unter Ziffer 2 der Anklageschrift (Einbruchdiebstahl des Beschuldigten zusammen mit J.____ betreffend die Wohnung des Privatklägers) seien nebst den Offizialdelikten des Diebstahls sowie der versuchten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz überdies die Antragsdelikte der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs angeklagt. Der Geschädigte, A.____, habe am 30. März 2014 Strafantrag bezüglich aller in Frage kommenden Delikte gestellt. Gleichentags sei ihm anlässlich der polizeilichen Einvernahme offenbart worden, dass es sich bei den Tätern um den Beschuldigten sowie um J.____ handeln soll. Da aufgrund der Akten nicht ersichtlich sei, zu welcher Uhrzeit A.____ am 30. März 2014 Strafantrag gestellt habe bzw. ob dies vor oder nach der am selben Tag stattgefundenen polizeilichen Einvernahme erfolgt sei, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob der Geschädigte zum Zeitpunkt des Strafantrages bereits Kenntnis von der Täterschaft hatte. Es sei daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass A.____ zum Zeitpunkt des Strafantrags Kenntnis von der Täterschaft hatte. Da er die Täterschaft im Strafantrag nicht benannt habe, erweise sich der Strafantrag als ungültig und das Verfahren betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sei einzustellen.

4.2 Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz "in dubio pro reo" zu weit ausgelegt und die Rechte des Geschädigten verletzt. Der Grund für die Benennung des Täters im Strafantrag liege darin, dass der Geschädigte in klarer und gültiger Weise seinem Willen auf Strafverfolgung des Täters Ausdruck verleihen soll. Benennt der Geschädigte trotz Kenntnis der Identität den Täter nicht namentlich, so müsse am Willen zur Bestrafung des Täters gezweifelt werden, weshalb der Strafantrag in diesem Fall als ungültig zu betrachten sei. Vorliegend würden keine Zweifel bestehen, dass der Geschädigte die Bestrafung der Täter wolle. Es sei daher von einem gültigen Strafantrag auszugehen.

4.3 Der Beschuldigte seinerseits bringt vor, der Geschädigte habe sich gegen eine strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten entschieden und daher einen Strafantrag gegen Unbekannt gestellt. Namentlich sei davon auszugehen, dass dem Geschädigten im Anschluss an dessen Einvernahme bei der Polizei die Möglichkeit aufgezeigt worden sei, einen Strafantrag zu stellen. Folglich hätte der Geschädigte die Identität des Beschuldigten ohne Weiteres angeben können, worauf er jedoch verzichtet habe. Zumindest sei in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu Gunsten des Beschuldigten zu entscheiden. Soweit die Staatsanwaltschaft geltend mache, die Rechte des Geschädigten seien verletzt, sei darauf hinzuweisen, dass die Rechte des Beschuldigten denjenigen des Geschädigten vorgehen würden.

Strafanträge 4.4 Sowohl der Tatbestandstand der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) als auch derjenige des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sind grundsätzlich nur auf Antrag strafbar. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Strafantrag stellt mithin eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO dar (CHRISTOF RIEDO/BARBARA BONER, Basler Kommentar StPO, Art. 303 N 10; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, vor Art. 30 N 1; Pra 2002 Nr. 114 S. 652). Die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Antragserklärung ergeben sich unmittelbar aus dem Begriff des Strafantrages. Gefordert ist eine Willenserklärung des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden soll, und zwar eine solche Willenserklärung, welche nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen lässt. Die Erklärung, dass die Strafverfolgung stattfinden soll, ist somit unabdingbar (CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 30 N 47 f.). Ein Strafantrag gegen unbekannt ist grundsätzlich gültig. Der Antrag muss auch nicht in einen namentlichen Antrag umgewandelt werden, wenn der Täter bekannt wird. Ist dem Verletzten die Identität des Täters aber bekannt, ist diese anzugeben. Andernfalls wäre der Wille des Geschädigten auf Strafverfolgung inhaltlich ungenügend dokumentiert, was zur Ungültigkeit des Antrags führen würde (CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 30 N 52; BGE 97 IV 153, E. 3c).

4.5 Die Staatsanwaltschaft rügt zunächst die Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" in Bezug auf Prozessvoraussetzungen. Vorliegend kann grundsätzlich offenbleiben, ob die Unschuldsvermutung im Bereich der Prozessvoraussetzungen überhaupt anwendbar ist. Sie darf zumindest für die hier interessierende Frage, ob der Privatkläger zu beweisen hat, von Tat und Täter nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt Kenntnis erlangt zu haben, nicht herangezogen werden. Der Beweis, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Kenntnis erhalten zu haben, wird dem Geschädigten kaum je gelingen, zumal der Beweis einer negativen Tatsache in der Regel unmöglich ist (vgl. dazu: BGer 6B_431/2010 vom 24. September 2010, E. 2.3.2 f.). Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall sich nicht einzig die Frage stellt, wann genau der Privatkläger Strafantrag gestellt bzw. Kenntnis von der Identität der Täterschaft erlangt hat. Vielmehr ist entsprechend der vorstehenden rechtlichen Ausführungen einzig massgebend, ob der Wille des Privatklägers auf Strafverfolgung genügend dokumentiert ist. In diesem Zusammenhang kann der Zeitpunkt der Kenntnisnahme zwar von Relevanz sein, allerdings nur, falls der sich Wille auf Strafverfolgung nicht ohnehin anderweitig manifestiert.

4.6 Den Akten ist zunächst zu entnehmen, dass A.____ mit "Strafantrag/Privatklage" 30. März 2014 für alle in Frage kommenden Delikte Strafantrag gestellt und überdies eine Strafsowie Zivilklage erhoben hat (act. 149 ff.). Bereits insoweit manifestierte der Privatkläger seinen Willen auf Strafverfolgung, zumal er neben dem Strafantrag auch Strafklage erhoben und somit erklärt hatte, am Strafverfahren teilnehmen zu wollen. Es ist daher nicht plausibel, dass der Privatkläger, der nicht nur Strafantrag, sondern zudem explizit Straf- sowie Zivilklage erhebt, die Täterschaft nicht nennt, obwohl er Kenntnis über deren Identität hat. Entsprechend hat er seinen Strafantrag auch zu keinem Zeitpunkt zurückgezogen. Vielmehr hat der Privatkläger seinen Willen auf Strafverfolgung bestätigt, indem er am 16. Oktober 2014 das Formular "Privatklage" aufgefüllt einreichte, wobei der Beschuldigte und sein Mittäter, J.____, explizit als Täterschaft http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufgeführt waren (act. 153 ff.). Es zeigt sich daher, dass der Wille des Privatklägers auf Strafverfolgung des Beschuldigten zweifellos inhaltlich ausreichend dokumentiert ist, weshalb sich der Strafantrag vom 30. März 2014 als gültig erweist.

4.7 Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist ergänzend festzuhalten, dass auch in zeitlicher Hinsicht keine Zweifel bestehen, dass der Strafantrag des Privatklägers vor dessen Einvernahme und somit vor dessen Kenntnisnahme bezüglich der Identität der Täterschaft gestellt wurde. Mithin ist aufgrund der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 11. April 2014 ersichtlich, dass die Polizei die beiden Einbrecher auf frischer Tat in der Wohnung des Privatklägers ertappte, während Letzterer nicht zu Hause war. Als der Privatkläger nach Hause kam, fand er offenbar eine Notiz der Polizei betreffend den Einbruchdiebstahl in seiner Wohnung vor, worauf er am 30. März 2014 um 06.39 Uhr, mithin noch in derselben Nacht, Kontakt mit der Polizei aufnahm und gegenüber der angerückten Polizei-Patrouille Strafantrag sowie einen Antrag auf Privatklage gegen Ungekannt stellte. Erst anschliessend wurden der Beschuldigte sowie sein Mittäter J.____ einvernommen, wobei diese den Privatkläger als Dealer von Betäubungsmitteln beschuldigten (act. 491 ff.). Aufgrund dieser Anschuldigungen wurde zwischen 14.50 und 16.35 Uhr (act. 571) eine Hausdurchsuchung beim Privatkläger durchgeführt und dieser um 17.04 Uhr ebenfalls einvernommen (act. 557). Das Vorbringen des Beschuldigten, es sei naheliegend, dass der Privatkläger im Anschluss an seine Einvernahme den Strafantrag gestellt habe, findet in den Akten keine Stütze.

4.8 Angesichts der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass der Strafantrag des Privatklägers vom 30. März 2014 gültig ist, weshalb hinsichtlich des Verfahrens wegen Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs sämtliche Prozessvoraussetzungen gegeben sind und nachfolgend daher die entsprechende Anklage zu prüfen ist.

Sachverhaltsfeststellung 4.9 In tatsächlicher Hinsicht zeigt sich, dass die Ausführungen des Strafgerichts unbestritten bleiben. Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte und J.____ am 30. März 2014 ca. um 3.19 Uhr gewaltsam in die Wohnung des Privatklägers eingedrungen sind, indem sie unter Zuhilfenahme einer Leiter auf den Balkon gestiegen sind und die Scheiben der Balkontür eingeschlagen haben.

Rechtliches 4.10 Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.

4.11 Des Hausfriedensbruchs macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB).

4.12 Vorliegend stellt die rechtliche Qualifikation keine Probleme dar. Der Beschuldigte hat sich entgegen dem erkennbaren Willen des Privatklägers Zutritt zu dessen Wohnung verschafft. Dies tat er, indem er und sein Mittäter (J.____) in mittäterschaftlichem Zusammenwirken die Scheiben der Balkontür einschlugen. Unbestrittenermassen handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, mithin vorsätzlich. Im Weiteren sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte – zusätzlich zu den erstinstanzlich betreffend Ziffer 2 der Anklageschrift erfolgten Schuldsprüchen wegen Diebstahls und versuchter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht hat. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.

5. Strafzumessung 5.1 In Bezug auf die Strafzumessung macht die Staatsanwaltschaft geltend, die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe sei zu milde ausgefallen, zumal der Beschuldigte unbelehrbar sei, habe er doch bereits im Jahr 2012 einen Unfall verursacht und anschliessend versucht, die Schuld jemand anderem zuzuschieben. Auch im vorliegenden Fall habe er versucht, seine Kollegen zu beeinflussen und diese zu seiner eigenen Entlastung zu benutzen. Dadurch habe er seine Kollegen in eine innerliche Konfliktsituation gebracht und in Kauf genommen, dass sich diese strafbar machen könnten. Hinzu komme, dass ihn selbst hängige Strafverfahren nicht vom Delinquieren abhalten würden. Ausserdem seien die zusätzlichen Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung straferhöhend zu berücksichtigen.

5.2 Der Beschuldigte seinerseits bringt vor, die von der Staatsanwaltschaft geforderte Straferhöhung sei unangemessen und wenig sinnvoll. Sodann sei die Strafe bedingt auszusprechen, zumal die Vorstrafen hinsichtlich des Strafmasses äusserst bescheiden ausgefallen seien. Von einem eigentlichen kriminellen Vorleben könne daher keine Rede sein. Überdies seien seit dem Einbruchdiebstahl vom 30. März 2014 zwei Jahre vergangen, in welchen er sich wohl verhalten habe. Er habe beruflich Fuss gefasst und wolle eine Lehre beginnen. Es sei daher von günstigen Umständen auszugehen. Insbesondere sei im Rahmen der Strafzumessung zu beachten, dass es sich beim Einbruchdiebstahl um eine Auseinandersetzung im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz gehandelt habe. Mithin habe er nicht gegen unbescholtene Bürger delinquiert. Es sei von einer guten Prognose auszugehen.

5.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

5.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB), wobei es wiederum den http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geldund Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, E. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014, E. 4.2 f.).

5.5 Vorliegend wurde der Beschuldigte der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der versuchten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzulegen. Demzufolge ist in casu für die Festlegung der Strafe der Strafrahmen des falschen Zeugnisses (Art. 307 Abs. 1 StGB) sowie des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe massgebend.

Tatkomponenten 5.6 Die Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Tatkomponenten bleiben seitens der Parteien unbestritten, weshalb auf diese verwiesen werden kann, zumal sie sich durchwegs als sachlich zutreffend erweisen. Ergänzend ist festzustellen, dass in Bezug auf die im Berufungsverfahren neu hinzugekommenen Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs keine besonderen tatbezogenen Umstände ersichtlich sind, zumal auch kein hoher Sachschaden vorliegt. Somit ist nunmehr das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens des falschen Zeugnisses von Art. 307 Abs. 1 StGB festzulegen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In Beachtung sämtlicher Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten betreffend die Anstiftung zu falschem Zeugnis in casu als leicht zu qualifizieren. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Tatbestand der Anstiftung zu falschem Zeugnis im Stadium des Versuchs stecken geblieben ist. Der vollendete Versuch zeichnet sich dadurch aus, dass er vom Verschulden unabhängig ist. Dessen ungeachtet gehört er zu den Tatkomponenten und wirkt sich auf die tatbezogene Strafzumessung aus. Tritt der Erfolg der Tat nicht ein, so ist eine tiefere Strafe auszufällen, als wenn das Delikt vollendet worden wäre. Folglich ist die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe, die für das vollendete Delikt ausgesprochen würde, zu reduzieren (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 215 ff.). Dementsprechend ist die verschuldensangemessene Strafe unter Berücksichtigung des vollendeten Versuchs bzw. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht des nicht eingetretenen Erfolgs zu reduzieren, weshalb die Einsatzstrafe im unteren Bereich des ersten Drittels des ordentlichen Strafrahmens festzulegen ist.

Täterkomponenten 5.7 Das Strafgericht hat das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil (S. 29 f.) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse ergänzend aus, anlässlich eines Überfalls in einem Tram im Jahr 2013 habe er einen Kopfstoss erhalten, was zu einer Kopfverletzung geführt habe, die operativ habe versorgt werden müssen. Aufgrund dieses Vorfalls besuche er eine Schmerztherapie, nehme drei- bis viermal täglich Schmerztrabletten ein und könne sich nur schlecht konzentrieren. Derzeit sei geplant, erneut eine Operation durchzuführen und die im Rahmen der ersten Operation im Kopf eingesetzte Platte allenfalls herauszunehmen (Protokoll KGer, S. 4 f.). Sodann belegt der Beschuldigte seine Ausführungen betreffend seinen Gesundheitszustand mit einem ärztlichen Bericht von Dr. med. K.____ vom 24. November 2015. Im Übrigen sind seit dem erstinstanzlichen Urteil keine wesentlichen Änderungen betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingetreten.

5.8 Zu prüfen ist die Rüge der Staatsanwaltschaft, wonach das Strafgericht die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten nicht ausreichend gewürdigt habe. In dieser Hinsicht ist zu konstatieren, dass das Strafgericht explizit stark zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt hat, dass dieser innert kurzer Zeit zweimal während der Probezeit delinquiert hat. Des Weiteren hat die Vorinstanz erheblich zu Lasten des Beschuldigten gewertet, dass dieser nur knapp vier Monate nach dem Ereignis vom 8. Dezember 2013, während laufendem Strafverfahren, erneut delinquiert hat (Einbruchdiebstahl zu Lasten von A.____ am 30. März 2014). Demzufolge wurde das mangelnde Rechtsbewusstsein des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung durch das Strafgericht ausdrücklich beachtet und im Ergebnis korrekt gewürdigt.

5.9 Demgegenüber ist dem Strafgericht nicht zu folgen, als es den Umstand, wonach der Beschuldigte seit dem letzten zu beurteilenden Vorfall nicht erneut deliktisch in Erscheinung getreten ist, leicht zu dessen Gunsten wertet. Namentlich von einer beschuldigten Person ist zu erwarten, dass sie sich zumindest während eines hängigen Strafverfahrens wohlverhält und sich nichts Zusätzliches zu Schulden kommen lässt (vgl. BGer 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.5). Dieser Umstand ist daher neutral zu werten.

5.10 Sodann sind gesundheitliche Probleme an sich nicht geeignet, die Strafe zu mindern. Sie können ausnahmsweise strafreduzierend wirken, allerdings nur, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 150, 152; HANS MATHYS, a.a.O., N 264). Aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten sowie dem ärztlichen Bericht von Dr. med. K.____ vom 24. November 2015 zeigt sich, dass der Beschuldigte anlässlich eines http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Überfalls am 31. März 2013 einen Kopfstoss erhielt, was zu einer Fraktur des Supraorbitalrandes führte, welche operativ versorgt werden musste. Seither leidet der Beschuldigte dauernd an stechenden sowie elektrisierenden Kopfschmerzen. Er ist deswegen arbeitsunfähig, hat Konzentrationsschwächen und ist kaum fähig, Freizeitaktivitäten nachzugehen. Ausserdem ist er aufgrund persistierender Schmerzen auf eine Schmerztherapie angewiesen. Dieses Mass an Leiden erlaubt im Rahmen der Täterkomponenten eine minime Strafminderung.

5.11 Im Übrigen erweisen sich die Darlegungen des Strafgerichts betreffend die Täterkomponenten durchwegs als sachlich zutreffend, weshalb auf diese zu verweisen ist.

Strafmass und Strafart 5.12 Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- sowie Täterkomponenten ist eine Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 307 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 2 StGB) festzulegen. In Würdigung aller massgebenden Faktoren – namentlich des zu berücksichtigen Versuchs, des als leicht zu bezeichnenden Verschuldens sowie der leicht strafmindernden Täterkomponenten – ist eine Strafe in der Höhe von 5 Monaten festzulegen.

5.13 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2).

5.14 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Als Regelsanktion sieht das Gesetz für den Bereich der leichten Kriminalität die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB), für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2 ff.; ANNETTE DOLGE, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 34 N 24 ff.).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.15 Aufgrund der zusätzlichen Verurteilungen hat eine Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wobei in Bezug auf die nebst der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis vom Beschuldigten begangenen Straftaten festzustellen ist, dass der Diebstahl, die Sachbeschädigung, der Hausfriedensbruch, das Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe als Sanktion vorsehen, während hinsichtlich der Verletzung der Verkehrsregeln sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln einzig die Busse als Sanktionsart zur Verfügung steht. Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass die Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Strafart unbestritten sind. Anzumerken ist, dass das Kantonsgericht den Darlegungen des Strafgerichts folgt, wonach betreffend die Tatbestände der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis, des Diebstahls, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz einzig die Sanktionsart der Freiheitsstrafe zweckmässig und angemessen erscheint. Ergänzend ist festzustellen, dass nach Ansicht des Kantonsgerichts auch hinsichtlich der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Mithin ist der Beschuldigte nach wie vor arbeitslos und lebt unter dem Existenzminimum, wobei er bei seinen Eltern wohnt, da er sich aufgrund seiner aktuellen finanziellen Situation keine eigene Wohnung leisten kann. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen den Beschuldigten am 14. März 2013 eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- sowie eine Busse von Fr. 1'100.-- und am 28. Juni 2013 eine bedingt vollziehbare Gelstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie eine Busse von Fr. 400.-- ausgesprochen hat (act. 12/1 ff.). Allerdings vermochten weder die Bussen noch die bedingt vollziehbaren Geldstrafen den Beschuldigten zu beeindrucken. So hat er zudem während der Dauer der Probezeiten delinquiert und dabei mit aller Deutlichkeit aufgezeigt, dass die bisher ausgesprochenen Geldstrafen wirkungslos waren. Vor diesem gesamten Hintergrund zeigt sich, dass vorliegend keine Geldstrafe, sondern ausschliesslich eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Demgegenüber ist bezüglich der Schuldsprüche wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zwingend eine Busse auszusprechen.

5.16 In der Folge ist die Einsatzstrafe daher unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Vorliegend ist somit unter Berücksichtigung des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Gesamtstrafe zu bilden. Bezüglich des Diebstahls ist auf die diesbezüglichen Darlegungen des Strafgerichts (S. 28 des angefochtenen Urteils) zu verweisen, welche sich als zutreffend erweisen. Demnach zeugt das Vorgehen des Beschuldigten von einer erhöhten kriminellen Energie, da die beabsichtigte Rendite weit über der zur Deckung des Eigenkonsums nötigen Menge lag. Ausserdem kommt erschwerend hinzu, dass der Einbruchdiebstahl in eine private Liegenschaft eine gravierende Verletzung der Privatsphäre darstellt. Letzteres ist ebenso in Bezug auf den Hausfriedensbruch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu berücksichtigen. Ferner ist betreffend die Sachbeschädigung festzustellen, dass aufgrund des Beweisergebnisses nicht von einem besonders hohen Sachschaden auszugehen ist. Hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist darauf hinzuweisen, dass der MDMA- Messwert im Blut des Beschuldigten von 400 µg/L (act. 385 f.) weit über dem Grenzwert von 15 µg/L lag (Art. 34 lit. g der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung, VSKV-ASTRA, SR 741.013.1), mithin ein hoher Grad der Fahrunfähigkeit vorliegt. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte von Basel herkommend über den E.____platz durch F.____ nach I.____ gefahren ist. Mithin handelt es sich bei der in fahrunfähigem Zustand zurückgelegten Strecke nicht um eine Überlandstrasse. Der Beschuldigte ist durch dichtbesiedeltes Gebiet gefahren, was zu seinen Lasten zu werten ist (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 86). Schliesslich sind hinsichtlich des Straftatbestands der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz keine besonderen Tat- oder Täterkomponenten zu beachten.

5.17 Die Gesamtstrafenzumessung verlangt nunmehr einen besonderen Blick auf das Verhältnis der Einzelstraftaten zueinander. Massgebend sind Kriterien, die sich an der ratio legis von Art. 49 StGB orientieren, mithin der übergreifenden Schuldbetrachtung. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (JÜRG-BEAT ACKERMANN, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 49 N 122). Ein derartiger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang ist in Bezug auf die Straftatbestände des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs gegeben, wobei zu konstatieren ist, dass der Diebstahl den Schwerpunkt der drei zusammenhängenden Delikte bildet, während die Sachbeschädigung sowie der Hausfriedensbruch bloss notwendige Begleitdelikte darstellen. Entsprechend fällt deren Auswirkung auf das Strafmass äusserst gering aus.

5.18 In Beachtung jeglicher relevanter Umstände erachtet das Kantonsgericht eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate zu einer Gesamtstrafe von 8 Monaten als tat- und täterangemessen. Hinzu kommt die in Bezug auf die Schuldsprüche wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln auszusprechende Busse. Es ist eine Busse von Fr. 300.-- (resp. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse) auszusprechen. Im Ergebnis ist in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe zu bestätigen.

Aufschub des Vollzugs 5.19 – 5.23 […]

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Widerruf der Vorstrafen […]

III. Kosten […]

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 30. September 2015, auszugsweise lautend:

"1. B.____ wird des Diebstahls, der versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der versuchten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten,

unter Anrechnung der vom 8. Dezember 2013 bis zum 9. Dezember 2013 sowie der vom 30. März 2014 bis zum 31. März 2014 ausgestandenen vorläufigen Festnahmen von 2 Tagen,

sowie

zu einer Busse von Fr. 300.-- ,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 307 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 2 StGB, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 VRV) Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 106 StGB.

2. B.____ wird von der Anklage der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freigesprochen.

3. Das Verfahren bezüglich Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs wird mangels Gültigkeit des Strafantrages eingehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellt.

4a. Die gegen B.____ am 14. März 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wird der Beurteilte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

4b. Die gegen B.____ am 28. Juni 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Drohung und mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wird der Beurteilte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

5a. Die beschlagnahmten Gegenstände (ein paar blaue Jeans, ein Pullover dunkelblau, eine Jacke schwarz, ein Paar Turnschuhe sowie ein Jeton „Age Control“) werden dem Beurteilten zurückgegeben.

5b. Die beschlagnahmten Gelder in Höhe von Fr. 169.50 und € 8.28 werden in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen.

6. Die Schadenersatzforderung von A.____ in Höhe von Fr. 10‘000.-- wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 6‘547.55 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--.

B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO 4/5 der Verfahrenskosten. 1/5 der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht bühr auf Fr. 1‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

8. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Advokat Dr. Stefan Suter, in Höhe von insgesamt Fr. 4618.10 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.

B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)."

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Ziffern 1 und 3 wie folgt abgeändert:

1. B.____ wird der versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der versuchten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten,

unter Anrechnung der vom 8. Dezember 2013 bis zum 9. Dezember 2013 sowie der vom 30. März 2014 bis zum 31. März 2014 ausgestandenen vorläufigen Festnahmen von 2 Tagen,

sowie

zu einer Busse von Fr. 300.-- ,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 307 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 VRV) Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 106 StGB.

3. [aufgehoben]

Im Übrigen wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel- Landschaft vom 30. September 2015 bestätigt.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'100.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 6'000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen Fr. 610.-- zu Lasten des Staates sowie Fr. 5'490.-- zu Lasten des Beschuldigten.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Stefan Suter, ein Honorar von Fr. 4'449.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 355.90, insgesamt somit Fr. 4'804.90, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 9/10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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