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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.09.2016 460 15 267

27 settembre 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,603 parole·~1h 8min·6

Riassunto

Vorsätzliche Verursachung einer Explosion etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. September 2016 (460 15 267) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Fahrlässige Verursachung einer Explosion etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

Privatklägerschaft

gegen

A.____, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand vorsätzliche Verursachung einer Explosion etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 18. August 2015

http://www.bl.ch/kantonsgericht

2 von 53 A. Mit Urteil des Strafgerichts vom 18. August 2015 wurde A.____ der fahrlässigen Verursachung einer Explosion sowie der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der vom 30. April 2015 bis zum 10. Juni 2015 ausgestandenden Sicherheitshaft von 41 Tagen, verurteilt (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Hingegen wurde A.____ von der Anklage der mehrfachen Sachbeschädigung wie auch der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung in den Fällen 1, 3, 8, 15, 17, 24, 25, 27, 29, 34, 36, 38, 40, 41 sowie 47 der Anklageschrift freigesprochen (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Zudem wurden die Verfahren betreffend Sachbeschädigung in den Fällen 5, 7, 19, 22, 30, 32, 37, 39 und 45 der Anklageschrift mangels Strafantrags und das Verfahren betreffend Sachbeschädigung im Fall 44 der Anklageschrift zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs). Des Weiteren wurde gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB und Art. 93 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Darüber hinaus wurde dem Beurteilten in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB und Art. 94 StGB die Weisung erteilt, die begonnene ambulante Psychotherapie weiterzuführen, solange es die zuständige Fachperson als notwendig erachtet (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs). Überdies wurde der Beurteilte in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO zur Bezahlung diverser Zivilforderungen verurteilt (Ziff. 5.a des Urteilsdispositivs), während mehrere Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen wurden (Ziff. 5.b des Urteilsdispositivs). Im Weiteren wurde der Beurteilte dazu verurteilt, B.____, C.____ und D.____, alle vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘859.25 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) zu bezahlen (Ziff. 6 des Urteilsdispositivs). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 56‘883.95, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 650.--, den Kosten der Expertentätigkeit des gerichtlichen Verfahrens von Dr. E.____ von Fr. 4‘040.--, den Kosten der Expertentätigkeit des gerichtlichen Verfahrens von F.____ von Fr. 1‘053.-und der Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.--, wurden in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beurteilten auferlegt (Ziff. 7 des Urteilsdispositivs). Des Weiteren entschied das Strafgericht, dass über das Honorar der amtlichen Verteidigung separat befunden wird. Diesbezüglich wurde mit Urteil vom 9. September 2015 in Ergänzung des Urteils vom 18. August 2015 beschlossen, dass das Honorar der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 17‘603.40 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet wird (vgl. Ziff. 8 des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde das Gesuch von Advokat Dr. A. Noll, Vertreter des Pri-

3 von 53 vatklägers G.____ und substituiert durch MLaw E. Schürmann, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für G.____ mit Wirkung ab dem 12. November 2012 abgewiesen (Ziff. 9 des Urteilsdispositivs). Mit weiterem Beschluss des Strafgerichts vom 2. Oktober 2015 wurde gegenüber dem Beschuldigten die Weiterführung der Psychotherapie bei den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPK) H.____ und die regelmässige Meldung und Einhaltung der Termine beim Amt für Bewährungshilfe, I.____, als Ersatzmassnahme gestützt auf Art. 237 Abs. 1 StPO angeordnet. Dieser Beschluss ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.

B. Gegen das obgenannte Urteil hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. August 2015 die Berufung angemeldet. In seiner Berufungserklärung vom 1. Dezember 2015 beantragte der Beschuldigte, (1.) er sei in Aufhebung von Ziffer 1 und 4 des vorinstanzlichen Urteils von der Anklage vollumfänglich und kostenlos freizusprechen, (2.) es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung und Entschädigung für die ausgestandene Sicherheitshaft von 41 Tagen zuzusprechen, (3.) es seien die Zivilforderungen in Aufhebung von Ziffer 5 des Urteils abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, (4.) es seien die Ziffern 6 und 7 des vorinstanzlichen Erkenntnisses (Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung sowie Auferlegung von Verfahrenskosten) ersatzlos aufzuheben, (5.) es sei dem Beschuldigte für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung durch Advokatin Annalisa Landi zu bewilligen, (6.) es sei dem Beschuldigten eine angemessene Frist zur Erstellung der Berufungsbegründung anzusetzen, (7.) unter o/e-Kostenfolge.

C. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 7. Januar 2016 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokatin Annalisa Landi für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt sowie Frist bis zum 8. Februar 2016 (einmal erstreckbar) zur Berufungsbegründung gesetzt.

D. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 wurde der Beschuldigte ersucht, zur Frage der Kostenübernahme der ambulanten Psychotherapie vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Rahmen der Berufungsbegründung einen allfälligen kurz begründeten Antrag zuhanden des Berufungsgerichts zu stellen.

4 von 53 E. In seiner Berufungsbegründung vom 11. März 2016 verzichtete der Beschuldigte auf einen solchen Antrag und hielt gleichzeitig an seinen materiellen Rechtsbegehren fest.

F. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft mit Berufungsantwort vom 18. Mai 2016, es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.

G. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien wurden zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen.

H. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 26. und 27. September 2016 erscheinen der Beschuldigte A.____ mit seiner amtlichen Verteidigerin Annalisa Landi, substituiert durch Wicky Tzikas, sowie die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin Fabienne Rehmann. Der Beschuldigte wird sowohl zur Person als auch zur Sache eingehend einvernommen. Die Parteien wiederholen ihre bisher in Schriftform gestellten Anträge (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 ff.).

Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Legitimation des Beschuldigten zur Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Der Beschuldigte rügt in erster Linie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Aus den Akten (act. 7411) ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts dem Beschuldigten am 20. August 2015 zugestellt worden ist. Mit seiner Berufungsanmeldung vom 28. August 2015 hat der Beschuldigte die zehntägige Frist

5 von 53 gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde dem Beschuldigten am 16. November 2015 zugestellt (act. 7701) und mit Datum vom 1. Dezember 2015 hat der Beschuldigte die Berufungserklärung eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten.

II. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich in erster Linie gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Explosion sowie mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung und die dafür ausgefällte Strafe (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs), wobei der Beschuldigte im Besonderen eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie das Fehlen einer Sorgfaltspflichtverletzung geltend macht. Des Weiteren ficht der Beschuldigte die Anordnung der Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit sowie die Erteilung der Weisung, die begonnene ambulante Psychotherapie weiterzuführen, solange es die zuständige Fachperson als notwendig erachtet (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs), die Verurteilung zur Bezahlung diverser Zivilforderungen (Ziff. 5.a des Urteilsdispositivs) sowie den Verweis mehrerer Zivilforderungen auf den Zivilweg (Ziff. 5.b des Urteilsdispositivs), wobei der Verweis auf den Zivilweg als Eventualbegehren formuliert wird, die Verurteilung zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung an B.____, C.____ und D.____ (Ziff. 6 des Urteilsdispositivs) sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten (Ziff. 7 des Urteilsdispositivs) an. Es gilt somit nachfolgend, die angefochtenen Punkte im Einzelnen einer Prüfung zu unterziehen.

Hingegen stehen vor Kantonsgericht die folgenden Teile des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr zur Debatte: der Freispruch von der Anklage der mehrfachen Sachbeschädigung (Ziff. 2.a des Urteilsdispositivs), der Freispruch von der Anklage der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie von der Anklage der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung in den Fällen 1, 3, 8, 15, 17, 24, 25, 27, 29, 34, 36, 38, 40, 41 und 47 der Anklageschrift (Ziff. 2.b des Urteilsdispositivs), die Einstellung der Verfahren betreffend Sachbeschädigung in den

6 von 53 Fällen 5, 7, 19, 22, 30, 32, 37, 39 und 45 der Anklageschrift mangels Strafantrags (Ziff. 3.a des Urteilsdispositivs), die Einstellung des Verfahrens betreffend Sachbeschädigung im Fall 44 der Anklageschrift zufolge Rückzugs des Strafantrags (Ziff. 3.b des Urteilsdispositivs), die Festlegung des Honorars der amtlichen Verteidigung (Ziff. 8 des Urteilsdispositivs sowie Urteil des Strafgerichts vom 9. September 2015 in Ergänzung des Urteils vom 18. August 2015, welches in Rechtskraft erwachsen ist), sowie die Abweisung des Gesuchs von Advokat Dr. Andreas Noll um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Privatkläger G.____ mit Wirkung ab dem 12. November 2012 (Ziff. 9 des Urteilsdispositivs). Bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in diesen Punkten wird bereits an dieser Stelle auf die Erwägungen auf S. 39-41,51-55 und 75 des Urteils des Strafgerichts vom 18. August 2015 sowie das Urteil des Strafgerichts vom 9. September 2015 verwiesen.

Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Diese Konstellation des Verbots der reformatio in peius liegt in casu vor, so dass das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil nicht zu Lasten des Beschuldigten verschärfen, sondern es entweder nur bestätigen oder zu seinen Gunsten abändern darf.

III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Anklagegrundsatz 1.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2014 (act. 4837 ff.) führte unter dem Titel „1. Vorsätzliche Verursachung einer Explosion, mehrfache einfache, teilweise schwere Körperverletzung und mehrfache Sachbeschädigung, ev. fahrlässige Verursachung einer Explosion sowie mehrfache fahrlässige, teilweise schwere Körperverletzung (Faszikel-Nr. LI1 12 846)“ zum Sachverhalt Folgendes aus:

„Am Donnerstagabend den 12. April 2012 machte sich A.____ in seiner Wohnung im zweiten Stock der J.____-strasse K.____ in I.____ Gedanken zu seiner Lebenssituation, da er einerseits Geldsorgen hatte und andererseits seine Arbeitsstelle als Koch auf Ende Mai 2012 gekündigt hatte, weil er sich gemobbt fühlte. Am Freitagmorgen den 13. April 2012, um ca. 9.00 Uhr oder 9.30 Uhr klemmte A.____ einen Bettlattenrost zwischen die Schalter des Gasherdes in seiner Küche und den Küchentisch, um den Sicherheitsmechanismus an seinem Gasherd zu umgehen und dauernd Gas ausströmen zu lassen. Dann verliess er die Küche und schloss die Küchentüre hinter sich zu. Nach ca. einer Stunde ging A.____ erneut in die

7 von 53 Küche, um nachzuschauen, ob seine Konstruktion funktionierte, und stellte Gasgeruch fest. Er überprüfte ausserdem, ob die Küchentüre dicht sei, was er feststellte, sowie ob sich auf dem Balkon und dem Hausflur Gasgeruch feststellen liess, was nicht der Fall war, und war optimistisch, dass sein Vorhaben, sich durch Vergasen das Leben zu nehmen, funktionieren würde. A.____ liess in der Folge in seiner Küche während mehrerer Stunden über seine vier Herdplatten und den Backofen (Ausflussmenge: 1m 3 /h), allenfalls nur über eine Herdplatte und den Backofen, Methangas ausfliessen. Um ca. 23.00 Uhr des 13. April 2012 fasste A.____ den definitiven Entschluss, aus dem Leben zu treten, ging in die Küche, wo das Gas seit über 12 Stunden ununterbrochen am Laufen war, schloss die Türe hinter sich, setzte sich auf einen Stuhl und wartete. A.____ schlief immer wieder ein. Um ca. 4.00 Uhr morgens wurde ihm schlecht und er musste sich übergeben. Als er im Badezimmer war, überkamen ihn Zweifel bezüglich seines Vorhabens. Dennoch ging er zurück in die Küche. Als um ca. 7.00 oder 8.00 Uhr morgens der gewünschte Erfolg ausgeblieben war, entfernte A.____ den Lattenrost von den Schaltern des Herdes und begab sich auf den Balkon, um eine Zigarette zu rauchen. Dort überlegte er sich auf seinem Balkon, wie er das Gas am besten wieder aus der Küche bekomme. Mit einem Stab öffnete er dann das Kippfenster in der Küche, vernahm aber sogleich ein Zischen und war besorgt, dass das ausströmende Gas eine rauchende Person auf dem Balkon im Stockwerk über ihm gefährden könnte und schloss das Fenster sofort wieder. Er öffnete sodann die Türe der Küche und das Kippfenster im Badezimmer sowie ein Fenster im Schlafzimmer zur Strassenseite, welches er ebenfalls kippte. Allenfalls befand sich das Fenster im Wohnzimmer bereits in gekipptem Zustand und stand die Balkontüre einen Spalt offen. Allenfalls öffnete A.____ zusätzlich ein Fenster im grösseren Schlafzimmer. Dann, um ca. 10.00 Uhr, schlief A.____ auf der Polstergruppe im Wohnzimmer ein.

Als A.____ kurz vor 13.00 Uhr wieder erwachte, ging er auf den Balkon, um eine Zigarette zu rauchen. Da A.____ wusste, dass sich nach wie vor eine grosse Menge Methangas in seiner Wohnung befand, und er erneut Suizidabsichten hegte, nahm er um ca. 14.30 Uhr des 14. April 2012 ein Stabfeuerzeug oder eine andere Zündquelle und entzündete damit im Vorraum oder im Eingangsbereich seiner Küche, wo die Methangaskonzentration nach wie vor hoch war (zwischen 4 bis 17 %), eine Flamme, in der Absicht, das Gas zu entzünden und eine Explosion herbeizuführen, um sich dadurch das Leben zu nehmen. A.____ gefährdete damit wissentlich und willentlich das Leben, die Gesundheit und das Eigentum anderer Personen und nahm mindestens in Kauf, dass er seine Nachbarn dadurch schwer verletzen und unkontrollierbar viel fremdes Eigentum beschädigen würde. Durch die Betätigung der Zünd-

8 von 53 quelle entzündete sich sogleich das Gas-Luftgemisch in seiner Wohnung und es entstand eine gewaltige Explosion durch Verpuffung des Methangases, welche mehrere Stockwerke des Mehrfamilienhauses wegriss.

Eventualiter hatte A.____ von Anfang an die Absicht, sich mittels einer Explosion das Leben zu nehmen, oder er distanzierte sich am Morgen des 14. April 2012 nicht von seiner Suizidabsicht und öffnete allenfalls auch keine Fenster in seiner Wohnung, sondern versuchte, als sich sein Vorhaben, sich zu Vergasen, nicht in die Tat hatte umsetzen lassen, nach einigen Stunden Schlaf um ca. 14.30 Uhr sich mittels einer Explosion das Leben zu nehmen.

Subeventualiter hatte A.____ nachdem er kurz vor 13.00 Uhr wieder erwachte, nicht mehr die Absicht, sich umzubringen, und wollte Brötchen aufbacken, da er Hunger hatte. Dabei entzündete A.____ in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit sein Stabfeuerzeug oder allenfalls eine andere Zündquelle in seiner Küche oder bereits im Vorraum, obwohl er wusste, dass er einige Stunden zuvor während mehrerer Stunden hatte Gas aus seinem Herd ausströmen lassen und er nicht genügend oder allenfalls gar nicht durchgelüftet hatte. Indem A.____ in seiner Wohnung während mehreren, beinahe 24, Stunden eine grosse Menge Methangas austreten liess, seine Wohnung aber in der Folge nicht genügend durchlüftete und nicht sicherstellte, dass sich kein Gas mehr in der Wohnung befand, und dann nur wenige Stunden nach Unterbrechung des Gasausflusses in seiner Wohnung eine Flamme entzündete, liess A.____ die im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderliche Vorsicht nicht walten, obwohl er als Koch die Eigenschaften von Gas kannte und um dessen Gefährlichkeit wusste. A.____ hat, nachdem er durch Manipulation des Gasherdes und Umgehung des Sicherheitsmechanismus grosse Mengen Methangas in seiner Wohnung ausströmen liess, nicht alles ihm Zumutbare unternommen, damit sich die durch ihn geschaffene Gefahr einer Explosion nicht verwirklicht. Dass das sich in der Luft befindende Methangas durch Entzünden mittels eines Feuerzeugs oder einer anderen Zündquelle eine Explosion verursachen, und damit Leib und Leben seiner Nachbarn und weiterer Personen sowie fremdes Eigentum in Gefahr bringen würde, sowie dass fremde Personen dadurch schwer verletzt werden könnten, war für A.____ voraussehbar. Die Verursachung der Explosion durch Betätigen der Zündquelle wäre für ihn vermeidbar gewesen. Die Gefahr, welche A.____ durch das stundenlange Austretenlassen des Gases schuf, war besonders gross und die drohende Verwirklichung der Gefahr derart naheliegend und offensichtlich, dass er seine Pflicht, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die Gefahr abzuwenden, beziehungsweise, dass sich die Gefahr nicht verwirkliche in grobfahrlässiger Weise missachtete.

9 von 53 Die von A.____ verursachte Explosion beschädigte die Liegenschaft J.____-strasse K.____ massiv, die Wohnungen in den ersten beiden Obergeschossen im westlichen Teil der Liegenschaft waren komplett zerstört, die Wohnung im dritten Stockwerk war nicht mehr vorhanden. Die im dritten Stock wohnhaften B.____, C.____ und D.____, welche sich zum Zeitpunkt der Explosion in ihrer Wohnung befanden, wurden durch die Explosion verschüttet und über mehrere Stunden unter den Trümmern der Deckenplatten eingeklemmt. Sie konnten durch den Einsatz des schweizerischen Vereins für Such- und Rettungshunde L.____ im zweiten Obergeschoss lokalisiert und anschliessend geborgen werden. Auch weitere Personen, welche sich in der Liegenschaft J.____-strasse K.____ sowie in der Nähe der aufhielten, wurden verletzt. Eine Vielzahl von ihnen leidet seither unter Angstzuständen und Schlafstörungen. Ausserdem wurden durch die Druckwelle der Explosion sowie den Trümmerwurf umliegende Gebäude (zerborstene Fensterscheiben, etc.), Mobiliar in den Wohnungen, Fahrzeuge und weitere Gegenstände zerstört oder beschädigt, so dass ein Sachschaden in der Höhe von gesamthaft mind. rund CHF 3‘421‘000.00 entstand. Für die einzelnen Verletzungen sowie Sachschäden wird auf die nachfolgende Aufstellung verwiesen.“

1.2 Anlässlich der vom 10. bis zum 18. August 2015 stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Strafgericht lud dieses die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach den Ausführungen des technischen Experten F.____, M.____-Inspektorat, unter Berufung auf Art. 333 Abs. 1 StPO zur „Ergänzung der Anklageschrift“ ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich nach den Ausführungen des technischen Experten ein neuer Aspekt der Sorgfaltspflichtverletzung ergeben habe, wonach der Beizug einer Fachperson, der N.____ oder der Feuerwehr nötig gewesen wäre, um mittels eines Gasmessgerätes allfälliges Restgas in der Wohnung festzustellen. Diese Möglichkeit der Sorgfaltspflichtverletzung sei jedoch in der Anklageschrift nicht enthalten, weshalb der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit eingeräumt werde, die Anklage entsprechend zu ändern (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 24 f.).

1.3 Die Staatsanwaltschaft kam dieser Einladung noch während der Hauptverhandlung nach und reichte am 11. August 2015 eine „Ergänzte Anklageschrift“ ein (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 26), welche bei der Umschreibung der Sorgfaltspflichtverletzung im mittleren Teil des vorletzten Abschnitts folgenden Zusatz (nachfolgend fett markiert) enthielt: „Indem A.____ in seiner Wohnung während mehreren, beinahe 24, Stunden eine grosse Menge Methangas austreten liess, seine Wohnung aber in der Folge nicht genügend durchlüftete und keine Fachperson der N.____ oder Feuerwehr (eventuell mit einem Gasmessgerät) kontaktierte oder beizog und so nicht sicherstellte, dass sich kein Gas

10 von 53 mehr in der Wohnung befand, und dann nur wenige Stunden nach Unterbrechung des Gasausflusses in seiner Wohnung eine Flamme entzündete, liess A.____ die im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderliche Vorsicht nicht walten, obwohl er als Koch die Eigenschaften von Gas kannte und um dessen Gefährlichkeit wusste und dies allgemein geboten war.“

1.4 Das Strafgericht stützte sich in seinem Urteil vom 18. August 2015 auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2014 inkl. der „ergänzten“ Anklageschrift vom 11. August 2015. Es führte auf S. 24 f. des Urteils unter dem Titel „Rückweisung der Anklage“ aus, dass es laut den Ausführungen des Leiters und Unfallexperten des M.____- Inspektorats, F.____, anlässlich der Hauptverhandlung nur mit einem Gasmessgerät möglich sei, festzustellen, ob das Gas vollständig aus der Wohnung entwichen sei; eine andere Möglichkeit bestehe nicht. Dies bedeute, dass der Beizug einer Fachkraft der Feuerwehr oder der N.____ notwendig gewesen sei, da nur diese Institutionen über das entsprechende Gerät verfügten. Der Beschuldigte selber habe im Ereigniszeitpunkt weder die Feuerwehr noch die N.____ benachrichtigt. Für das Gericht ergebe sich aufgrund der Aussage des technischen Experten ein neuer Aspekt einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung, die es zu prüfen gedenke. In der Anklageschrift vom 19. September 2014 sei diese mögliche Sorgfaltspflichtverletzung allerdings nicht umschrieben, was der Staatsanwaltschaft jedoch nicht zum Vorwurf zu machen sei, da dieser Aspekt ihr im Zeitpunkt der Anklageerhebung nicht bekannt gewesen sei. Das Gericht sei gestützt auf Art. 343 StPO verpflichtet, neue Erkenntnisse, welche sich aufgrund der anlässlich der Hauptverhandlung durchgeführten unmittelbaren Beweisabnahme ergeben hätten, tatsächlich auch in die Entscheidfindung einfliessen zu lassen. Das Gericht dürfe somit über die Aussagen des technischen Experten nicht einfach hinwegsehen und sei verpflichtet, der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu gewähren, die Anklageschrift den neuen Erkenntnissen anzupassen. Da im vorliegenden Fall die neuen Erkenntnisse erst nach der Behandlung allfälliger Vorfragen aufgetaucht seien, könne das Verfahren nicht mehr gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden (Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO). Nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien und anschliessender geheimer Beratung habe sich das Gericht deshalb dafür entschieden, der Staatsanwaltschaft nach Art. 333 StPO Gelegenheit zu geben, die Anklageschrift um diesen Aspekt, d.h. Unterlassen des Beizugs einer Fachperson der Feuerwehr bzw. N.____ unter Zuhilfenahme eines Gasmessgeräts, zu ergänzen. Art. 333 Abs. 1 StPO belasse dem Gericht keinen Ermessensspielraum. Falls die darin umschriebenen Voraussetzungen erfüllt seien, müsse das Gericht der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit geben, die Anklage innert

11 von 53 anzusetzender Frist zu ändern. Bei seinem Entscheid verwies das Strafgericht auf die Lehrmeinung von NIKLAUS SCHMID (Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Art. 333 N 2a, 3) und JEREMY STEPHENSON / ROBERTO ZANULARDO-WALSER (Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 333 N 3 f.). Die Vorinstanz vertrat dabei die Ansicht, dass Art. 333 Abs. 1 StPO auch dann zur Anwendung gelangen könne, wenn sich im Hauptverfahren innerhalb des angeklagten Lebenssachverhalts und Straftatbestands zeige, dass sich der Sachverhalt in Details anders abgespielt habe als in der Anklage umschrieben. Der Grundsatz spreche a maiore minus für die Möglichkeit einer entsprechenden Sachverhaltserweiterung. Auch wenn es nicht unproblematisch erscheine, wenn der Anklage neue Tatbestandselemente hinzugefügt würden, sei eine Güterabwägung vorzunehmen zwischen dem legitimen Interesse des Beschuldigten, sich auf eine definierte Anklage verlassen und sich entsprechend verteidigen zu können und dem öffentlichen Interesse an der Ahndung strafbarer Handlungen. Diese Interessenabwägung führe vorliegend zur Einräumung der Möglichkeit an die Staatsanwaltschaft, die Anklageschrift entsprechend zu ergänzen. Gegenüber dem Beschuldigten würden schwerwiegende strafrechtliche Vorwürfe erhoben, an deren Ahndung ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Auf der anderen Seite würden auch die Verteidigungsrechte des Beschuldigten gebührend geachtet. Indem die Verhandlung nach Einreichung der ergänzten Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft für zwei Stunden unterbrochen worden sei, sei dem Beschuldigten und seinem Verteidiger hinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich auf die neue Situation einzustellen und die Verteidigungsstrategie gegebenenfalls entsprechend anzupassen (vgl. Urteil Strafgericht, a.a.O.).

1.5 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 11. März 2016 eine Verletzung des Akkusationsprinzips geltend. So werde dem Beschuldigten in der ursprünglichen Anklage noch ein ungenügendes Lüften, eine fehlende Sicherstellung, dass kein Gas mehr in der Wohnung sei sowie sein Wissen als Koch um die Gefährlichkeit von Gas vorgeworfen, währenddem in der ergänzten Anklage zusätzlich der mangelnde Beizug einer Fachperson und das Unterlassen des Beizugs einer Fachperson, obwohl dies allgemein geboten sei, zum Vorwurf gemacht werde. Der Vorwurf gemäss ergänzter Anklageschrift dürfe aber für das Urteil nur verwendet werden, wenn es überhaupt zulässig gewesen sei, die Anklage zu ergänzen, was der Beschuldigte bestreite (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung). Ein Anwendungsfall von Art. 333 Abs. 1 StPO liege in casu insofern nicht vor, als es nach wie vor um den Vorwurf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verursachung einer Explosion und damit nicht um einen anderen Tatbestand, es somit nicht um eine Änderung der Anklage, gegangen sei. Die Staatsanwaltschaft habe keine Änderung der Anklage vorgenommen, sondern

12 von 53 eine Ergänzung, denn die ursprüngliche Anklageschrift sei nur erweitert, nicht aber abgeändert worden. Eine Ergänzung der Anklage sei aber nicht in Frage gekommen, da dies nur möglich sei, wenn - gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO - während der Hauptverhandlung neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt würden, was in casu unstrittig nicht der Fall sei (vgl. S. 4 f. der Berufungsbegründung). Die beiden Lehrmeinungen, auf welche das Strafgericht die Zulässigkeit seines Vorgehens stütze, seien nicht überzeugend (vgl. S. 6 f. der Berufungsbegründung). Die Verletzung des Akkusationsprinzips müsse dazu führen, dass das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Strafgericht zurückgewiesen werde. Eventualiter habe das Berufungsgericht ein reformatorisches Urteil zu fällen und diesem nur die Anklage vom 19. September 2014 zugrunde zu legen (vgl. S. 8 der Berufungsbegründung).

Diese Auffassung vertritt die Verteidigerin auch in ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht: Die Staatsanwaltschaft anerkenne, vorliegend eine Änderung und nicht eine Erweiterung der Anklageschrift vorgenommen zu haben. Selbst die von der Staatsanwaltschaft genannte Lehrmeinung gestehe zu, dass die Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO zumindest umstritten sei. Eine Anklage könne nur geändert werden, wenn sie durch fehlende Tatbestandselemente zu ergänzen sei, ansonsten ein Freispruch ausgefällt werden müsse. Hier gehe es aber um denselben Tatbestand, wofür Art. 329 StPO eine abschliessende Regelung enthalte. Es sei in casu gar keine Verbesserung nötig, da die angeklagte Tat beurteilt werden könne, seien doch alle Sachverhaltselemente geschildert. Es bleibe somit nichts anderes übrig als ein Freispruch. Art. 333 StPO sei keine Rückweisungsnorm, wenn die Mangelhaftigkeit der Anklage erst in der Hauptverhandlung erkannt werde. Auch gemäss Bundesgericht sei Art. 329 StPO bei einer Verbesserung die Grundlage, keinesfalls aber Art. 333 StPO. Hier gehe es darum, welche Sorgfalt der Beschuldigte zumutbarerweise hätte aufbringen müssen, nicht um eine Präzisierung der Anklage. Ein Auswechseln der Sorgfaltspflichtverletzung sei sowohl nach Art. 329 StPO als auch nach Art. 333 StPO unzulässig. Das Urteil der Vorinstanz sei allein deswegen schon aufzuheben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19 f.).

1.6 Die Staatsanwaltschaft stimmt dem Beschuldigten in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2016 zwar insofern zu, als es sich bei der erfolgten Einladung zur Ergänzung der Anklageschrift nicht um eine Einladung zur Erweiterung der Anklage gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO gehandelt habe. Im begründeten Urteil sei auch stets die Rede von einer Rückweisung der Anklage zur Änderung gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO. Im Gegensatz zur Auffassung des Be-

13 von 53 schuldigten beziehe sich Art. 333 Abs. 1 StPO jedoch gemäss überwiegender Lehrmeinung entgegen dem eigentlichen Wortlaut nicht nur auf Rückweisungen der Anklage wegen eines anderen Tatbestands, sondern auch auf Rückweisungen zur Verbesserung der Anklage, wenn diese unvollständig sei, sofern die Rückweisung erst während der Hauptverhandlung erfolge. Dabei verweist die Staatsanwaltschaft auf YVONA GRIESSER (Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 333 N 4) und FRANZ RIKLIN (Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Art. 333 N 2). Diese Möglichkeit ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 329 Abs. 2 StPO „oder auch später im Verfahren“, wobei Art. 333 Abs. 1 StPO vom erwähnten Teil der Lehre als Rückweisungsnorm zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung angesehen werde. Art. 333 Abs. 1 StPO solle damit auch zur Anwendung kommen, wenn eine Anpassung der Anklage nötig sei, weil die Tatbestände bereits von Beginn weg nicht genügend umschrieben seien. Gemäss NIKLAUS SCHMID (a.a.O., N 2a) solle Art. 333 Abs. 1 StPO ebenfalls angewendet werden, wenn sich im Hauptverfahren innerhalb des angeklagten Lebenssachverhalts und Straftatbestandes zeige, dass sich ein Sachverhalt anders abgespielt habe als in der Anklage umschrieben (z.B. durch Verwendung eines anderen Tatmittels, anderer Tatort, andere Sorgfaltspflichtverletzung, andere verwerfliche Gesinnung) (vgl. S. 2 der Stellungnahme). JEREMY STEPHENSON / ROBERTO ZANULARDO-WALSER (a.a.O., N 5) hielten ausdrücklich fest, dass Art. 333 Abs. 1 StPO auch zur Anwendung gelangen solle, wenn das Beweisverfahren ergeben habe, dass eine andere Tatvariante möglich sei. Zusammenfassend spreche sich somit die überwiegende Lehrmeinung für die Möglichkeit aus, dass eine Änderung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO auch möglich sein müsse, wenn es nach wie vor um denselben Straftatbestand gehe, sich aber die vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung ändere. Das Gesetz sehe gar die Möglichkeit einer Ergänzung der Anklageschrift um neue Tatbestände vor und damit sei die Änderung einer Variante innerhalb desselben Tatbestands für den Beschuldigten und die Wahrung seiner Verteidigungsrechte weit weniger einschneidend und greife auch weniger ins Anklageprinzip ein als eine Änderung der Anklage in einen neuen Tatbestand. Im vorliegenden Fall habe es sich bei der Änderung der Anklage zwar um eine Ergänzung einer neuen Sorgfaltspflichtverletzung, dem mangelnden Beizug einer Fachperson, gehandelt, jedoch sei diese bereits in allgemeiner Form umschrieben gewesen, nämlich durch das Nichtsicherstellen, dass kein Gas mehr in der Wohnung sei. Es habe sich hierbei um eine Konkretisierung der Sorgfaltspflichtverletzung gehandelt, welche sich aufgedrängt habe, da der Beschuldigte ausgesagt habe, dass er auch in der Küche das Fenster geöffnet und der Experte dies aufgrund der sich ereigneten Explosion zwar nicht für wahrscheinlich gehalten habe, da sich das Gas ansonsten verflüchtigt hätte, jedoch nicht habe ausschliessen können, dass in einem toten Winkel Gas liegen geblieben

14 von 53 sei. Das Anklageprinzip sei damit von der Vorinstanz nicht verletzt worden (vgl. S. 3 der Stellungnahme).

In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt die Staatsanwaltschaft, der fehlende Beizug eines Experten sei eine zusätzliche Sorgfaltspflichtverletzung gewesen. Die ursprüngliche Anklageschrift hätte bereits für einen Schuldspruch gereicht. Wiederum verweist die Staatsanwaltschaft auf einen Teil der Lehre, welcher Art. 333 StPO als Rückweisungsnorm ansehe, selbst bei einer Variante innerhalb desselben Tatbestands (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21). Das Vorgehen mit der Ergänzung der Anklageschrift sei zulässig gewesen, da sich die neue Variante der Sorgfaltspflichtverletzung erst durch die Ausführungen des Experten vor Strafgericht ergeben habe. Das Anklageprinzip sei nicht allzu eng auszulegen. Es müsse bereits die Formulierung in der Anklageschrift genügen, dass der Beschuldigte nicht sichergestellt habe, dass kein Gas mehr in der Wohnung sei. Wenn z.B. eine Grube zu sichern sei, so gebe es verschiedene Möglichkeiten und es könne von der Staatsanwaltschaft nicht verlangt werden, alle Varianten in der Anklageschrift aufzuführen. Weder entspreche dies der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch dem Willen des Gesetzgebers, da gemäss Art. 325 StPO die Anklageschrift möglichst kurz den Sachverhalt umschreiben solle. Es sei bereits in der ersten Anklageschrift offensichtlich, dass eine ungenügende Lüftung angeklagt gewesen sei. Das Nichtsicherstellen stelle nur einen subsidiären Punkt der Sorgfaltspflichtverletzung dar. Zusammengefasst sei somit sowohl die Anklageergänzung zulässig als auch die erste Anklageschrift für einen Schuldspruch genügend (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22).

1.7.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.

Als unverzichtbares Element eines rechtsstaatlichen Strafprozesses soll das Anklageprinzip folgende Grundsätze sicherstellen: 1. Rollentrennung, indem die Person, die den Vorwurf erhebt, nicht dieselbe sein soll, die ihn beurteilt; 2. Umgrenzung, indem das Thema des Strafprozesses klar umschrieben sein soll; 3. Fixierung (Immutabilität), indem sich der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern können soll; 4. Information, indem der Beschuldigte wissen soll, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich verteidigen

15 von 53 kann (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 9 N 16 ff., m.w.H.; BGE 141 I 132 Erw. 3.4.1, 140 IV 188 Erw. 1.3, 126 I 19 Erw. 2a).

Das Kantonsgericht stellt mit Blick auf die geltende StPO fest, dass das Anklageprinzip bereits durch dieses Gesetz zahlreiche Durchbrechungen und Relativierungen erfährt, so in Art. 329 Abs. 1 und 2 StPO (Prüfung und allfällige Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft durch das Gericht), Art. 333 StPO (Änderung und Erweiterung der Anklage; wobei diese Bestimmung noch im Vorentwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung [VE StPO] fehlte und sich dieser mit dem heutigen Art. 329 StPO begnügte), Art. 339 Abs. 5 StPO (Ergänzung der Akten oder Beweise durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft bei der Behandlung von Vor- und Zwischenfragen in der Hauptverhandlung) und Art. 349 StPO (Ergänzung von Beweisen noch während der Urteilsberatung). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt Ausnahmen zum Anklageprinzip in gewissen Konstellationen zu (vgl. nur BGer 6B_777/2011 vom 10. April 2012, 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011, BGE 133 IV 93). Die Rechtfertigung für die Durchbrechungen des Anklagegrundsatzes lässt sich im Prinzip in der materiellen (historischen) Wahrheit finden. So regelt Art. 6 Abs. 1 StPO unter dem Titel „Untersuchungsgrundsatz“, dass die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären. Der Randtitel dieser Bestimmung lautete im VE StPO noch „Grundsatz der materiellen Wahrheit“. Des Weiteren bestimmt Art. 139 Abs. 1 StPO, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zulässig sind. In der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006, S. 1085 ff.; BOTSCHAFT) wird betreffend den Untersuchungsgrundsatz in Art. 6 StPO ausgeführt, dass die Strafbehörden sämtliche für die Beurteilung von Tat und beschuldigter Person erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu sammeln haben. Ziel des Strafverfahrens ist die Erforschung der materiellen (historischen) Wahrheit; die Strafbehörden dürfen sich folglich nicht mit den Erklärungen der Parteien zufrieden geben oder Beweise nur auf deren Antrag abnehmen. Vor allem für die Strafverfolgungsbehörden folgt aus diesem Grundsatz die besondere Aufgabe, nicht nur die belastenden Beweise zu sammeln, sondern auch den entlastenden Momenten nachzugehen, und zwar mit gleicher Sorgfalt. Diese Verpflichtung in der (künftigen) Schweizerischen Strafprozessordnung ausdrücklich festzuhalten drängt sich auch und gerade in einem System auf, das die Verantwortung für das Vorverfahren in die Hand derselben Behörde legt, die nach Abschluss der Untersuchung auch für die

16 von 53 Erhebung der Anklage zuständig ist (vgl. BOTSCHAFT, S. 1130, sowie bereits den Begleitbericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung [BeB StPO], S. 34). Dennoch gilt es an dieser Stelle zu beachten, dass die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten zur spezifischen Aufgabe haben, das Finden gerade eben dieser materiellen Wahrheit zu erschweren, so zum Beispiel durch das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten (Art. 113 StPO), die Beweismethodenund Beweisverwertungsverbote (Art. 140 f. StPO), die Teilnahmerechte (Art. 147 f. StPO), die Zeugnisverweigerungsrechte (Art. 168 ff. StPO) oder das abgekürzte Verfahren (Art. 358 ff. StPO). Dabei handelt es sich jeweils um vom Gesetzgeber bewusst eingebaute „Gegenkräfte“, welche das Verfahren gewissermassen bremsen sollen. Daraus ist zu folgern, dass der materiellen Wahrheit nicht um jeden Preis auf den Grund zu gehen ist. Vielmehr gilt es, den Restbeständen des Anklageprinzips, welchem nach wie vor eine fundamentale rechtsstaatliche Bedeutung zukommt, die gebührende Beachtung zu schenken.

1.7.2 Was im vorliegenden Fall zunächst die von der Vorinstanz und den Parteien verwendete Terminologie betrifft, so ist mit Blick auf die gesetzlichen Grundlagen Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung die Anklage. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. Laut Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern (Art. 333 Abs. 2 StPO). Aus dem Gesetz ergeben sich somit hinsichtlich der Veränderung einer Anklageschrift vier Möglichkeiten (Ergänzung, Berichtigung, Änderung und Erweiterung), welche es sowohl hinsichtlich der Begriffe als auch der Voraussetzungen strikte zu unterscheiden gilt.

Das Strafgericht hält unter Hinweis auf Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO richtig fest, dass eine Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO nicht mehr möglich ist, da die neuen Erkenntnisse erst nach der Behandlung von Vorfragen aufgetreten sind (vgl. Urteil Strafgericht, S. 24). Eine Sistierung nach Art. 329 Abs. 2 StPO ist im vorliegenden Fall in der Tat nicht mehr möglich, da die Behandlung der Vorfragen unter

17 von 53 anderem zur Folge hat, dass die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden kann (vgl. Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO). Damit entfällt die Möglichkeit einer Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO. Es verbleiben eine Änderung (Art. 333 Abs. 1 StPO) oder eine Erweiterung der Anklage (Art. 333 Abs. 2 StPO). Art. 333 Abs. 2 StPO lässt ein Abweichen vom strengen Immutabilitätsgrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) zu und erlaubt eine Erweiterung der Anklage. Vorausgesetzt ist, dass neue Straftaten der beschuldigten Person während des Hauptverfahrens bekannt werden. Durch die Erweiterung der Anklage lässt sich ein neues Vor- und Gerichtsverfahren vermeiden, was insbesondere in Fällen von Seriendelinquenz prozessökonomisch ist (vgl. BOTSCHAFT, 1281). Der Gericht kann - muss aber nicht - der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage um die neu bekannt gewordenen Straftaten zu erweitern (Art. 333 Abs. 2 StPO; vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Rz. 1427 ff.). Eine derartige Erweiterung der Anklage gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO steht vorliegend ebenso wenig zur Diskussion, sind doch in casu keinerlei neue Straftaten während der Hauptverhandlung vor Strafgericht bekannt geworden; dies wird auch nicht seitens der Staatsanwaltschaft geltend gemacht. Es verbleibt damit als mögliche gesetzliche Grundlage einzig Art. 333 Abs. 1 StPO, welcher die Änderung der Anklage regelt. Auf diese Bestimmung beruft sich denn auch das Strafgericht bei seiner Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft (vgl. Urteil Strafgericht, S. 24 f.). Die gesetzliche Terminologie ist bindend. Mit Blick auf die Akten, insbesondere auf das Protokoll der Hauptverhandlung des Strafgerichts, das vorinstanzliche Urteil sowie die beiden Anklageschriften der Staatsanwaltschaft, ist festzustellen, dass der Titel der zweiten Anklageschrift vom 11. August 2015 „Ergänzte Anklageschrift“ unzutreffend ist. Korrekt ist hingegen die Bezeichnung „Geänderte Anklageschrift“ im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO.

1.7.3 Im Lichte des vorher beschriebenen Anklageprinzips ist nachfolgend die Zulässigkeit des oben (Erw. 1.2-1.4) dargelegten Vorgehens des Strafgerichts und der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Änderung der Anklageschrift gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO zu prüfen.

1.7.3.1 Wichtiger Ausgangspunkt jeder Auslegung, gerade im Bereich des Straf- und Strafprozessrechts, ist der jeweilige Gesetzeswortlaut. Aus Art. 333 Abs. 1 StPO ergibt sich klar, dass eine Änderung der Anklageschrift nur dann in Frage kommen kann, wenn nach Auffassung des Gerichts der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht

18 von 53 entspricht. Das Kantonsgericht stellt fest, dass es in der ursprünglichen wie auch in der geänderten Anklageschrift jeweils um dieselben Tatbestände, nämlich die fahrlässige Verursachung einer Explosion sowie die mehrfache fahrlässige Körperverletzung, ging, nie aber ein anderer Straftatbestand zur Debatte stand. Damit scheidet ein Anwendungsfall bereits gestützt auf den eindeutigen Wortlaut von Art. 333 Abs. 1 StPO aus.

1.7.3.2 Eine Auslegung der Bestimmung von Art. 333 Abs. 1 StPO unter Berücksichtigung des Willens des historischen Gesetzgebers führt zu keinem anderen Ergebnis. So wird zu Art. 334 VE StPO „Änderung und Erweiterung der Anklage“ in der BOTSCHAFT (S. 1280 f.) ausgeführt, dass die Darlegung des Sachverhalts und die rechtliche Beurteilung in der Anklageschrift in einer Wechselwirkung zueinander stünden: Die Staatsanwaltschaft werde zu jenen Sachverhaltselementen Ausführungen machen, durch welche die Tatbestandselemente der verletzten Norm erfüllt würden. Weil die Abgrenzung verschiedener Tatbestände mitunter sehr schwierig sei, könne es vorkommen, dass eine Anklageschrift den Sachverhalt bloss bezogen auf einen Tatbestand darlege, eine Darstellung jener Elemente jedoch fehle, mit denen sich der an sich gleiche Sachverhalt unter einen andern Tatbestand subsumieren liesse. Absatz 1 gestatte es in dieser Situation dem Gericht, die Staatsanwaltschaft zur Änderung der Anklageschrift einzuladen. Dabei sei der Staatsanwaltschaft eine Frist anzusetzen, wobei sie zur Änderung der Anklage allerdings nicht verpflichtet sei (BOTSCHAFT, a.a.O.).

1.7.3.3 Auch eine eingehende Auseinandersetzung mit der einschlägigen Doktrin stützt die in Erw. Ziff. 1.7.3.1 und 1.7.3.2. gemachten Erkenntnisse:

So weist NIKLAUS OBERHOLZER (a.a.O.) unter anderem darauf hin, dass die Bindungswirkung der Anklageschrift nur den Anklagesachverhalt, nicht aber die rechtliche Würdigung umfasse. Wolle das Gericht den Sachverhalt anders würdigen als die Staatsanwaltschaft, eröffne es dies den an der Hauptverhandlung anwesenden Parteien und gebe ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Dieses Vorgehen setze voraus, dass die Anklageschrift sämtliche Sachverhaltselemente umfasse, auf welche sich die abweichende rechtliche Beurteilung stütze. Sei aber die Anklageschrift hinsichtlich des anderen Straftatbestandes unvollständig, gebe das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte (Art. 333 Abs. 1 StPO). Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage wegen vorsätzlicher Tötung erhebe, das Gericht aber

19 von 53 den Vorsatz verneine und sich in der Anklageschrift nur Ausführungen zum Wissen und Wollen, aber keine zur pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit fänden. Während im Fall der vollständigen Anklageschrift der Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes noch an der Hauptverhandlung erfolgen könne, sei bei einer Änderung der Anklage erforderlich, dass die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt würden und dafür nötigenfalls die Hauptverhandlung unterbrochen werde (Art. 333 Abs. 4 StPO; vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O.).

DANIEL JOSITSCH (Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Rz. 507 f.) führt ebenfalls aus, dass wegen dem mit dem Akkusationsprinzip verbundenen Immutabilitätsprinzip eine einmal erhobene Anklage nicht mehr geändert werden dürfe. Eine Ausnahme sei in Art. 333 Abs. 1 StPO statuiert. Eine Änderung sei allerdings nur dann zulässig, wenn innerhalb des bereits in der Anklage enthaltenen Sachverhalts eine andere Qualifikation in Frage komme. Die Staatsanwaltschaft sei nicht verpflichtet, die vom Gericht bewilligte Änderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO vorzunehmen. Falls sie auf eine Änderung verzichte, riskiere sie allerdings eine Verfahrenseinstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO oder einen Freispruch. Seien in der Anklage Korrekturen innerhalb des gleichen Straftatbestands vorzunehmen, habe das Gericht nicht nach Art. 333 Abs. 1 StPO vorzugehen, sondern das Verfahren nach Art. 329 Abs. 2 StPO zu sistieren (vgl. DANIEL JOSITSCH, a.a.O.).

PETER GOLDSCHMID / THOMAS MAURER / JÜRG SOLLBERGER (Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], S. 326) betonen die Wichtigkeit, dass die Anklageschrift den Sachverhalt kurz und genau, und, im Hinblick auf die möglichen rechtlichen Subsumtionen, vollständig darlege. Der umschriebene Lebensvorgang sei für das Gericht grundsätzlich bindend. Das Anklageprinzip wäre verletzt, wenn dem Urteil ein anderer Lebensvorgang zugrunde gelegt würde. Zu beachten sei jedoch, dass in Art. 325 Abs. 2 StPO ausdrücklich die Alternativanklage zugelassen werde. Demnach könne die Staatsanwaltschaft eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung der Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. Sei das Gericht der Ansicht, es könnte auch ein anderer Straftatbestand erfüllt sein, so gebe es der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklageschrift bezüglich des Sachverhalts zu ändern (Art. 333 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft sei berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine solche Änderung vorzunehmen. Als Beispiel sei genannt, dass die beschuldigte Person wegen qualifizierter Veruntreuung angeklagt sei, sich das Verhalten nach Auffassung des Gerichts indes auch unter dem Aspekt des Betruges rechtlich würdigen liesse (vgl. PETER GOLDSCHMID / THOMAS MAURER / JÜRG SOLLBERGER, a.a.O.).

20 von 53 In dieselbe Richtung geht FRANZ RIKLIN (Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Art. 333 N 3), welcher darauf hinweist, dass es in Art. 333 Abs. 1 StPO speziell um die Subsumierung eines in der Anklage geschilderten Sachverhalts durch das Gericht unter einen anderen Straftatbestand als in der Anklage erwähnt gehe, sofern dadurch die Anklageschrift nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspreche, also z.B. die Möglichkeit der Bewertung einer in der Anklageschrift als vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB ohne Erwähnung der Mordmerkmale qualifizierten Tat als Mord gemäss Art. 112 StGB oder einer eingeklagten Zechprellerei (Art. 149 StGB) als Betrug (Art. 146 StGB; vgl. FRANZ RIKLIN, a.a.O.). Nicht explizit erfasst werde der Fall, dass nach Meinung des Gerichts nicht ein anderer Straftatbestand in Frage komme, sondern der von der Staatsanwaltschaft anvisierte unzureichend umschrieben sei und den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 StPO sowie Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO nicht genüge, so wenn z.B. in einem Betrugsfall die Arglist nicht angesprochen sei. Auch in diesem Fall sei eine Einladung zur Verbesserung der Anklageschrift möglich (vgl. FRANZ RIKLIN, a.a.O., N 6).

YVONA GRIESSER (Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 333 N 1 f.) weist ebenfalls auf die Möglichkeit einer Anklageänderung durch das Gericht gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO hin. Gelange das Gericht zur Ansicht, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklage aber den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, so gebe das Gericht der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit, die Anklageschrift zu ändern. Eine Anklageänderung sei jedoch nicht erforderlich, wenn bereits der angeklagte Sachverhalt die Subsumtion unter einen anderen Straftatbestand erlaube. Da das Gericht an die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft nicht gebunden sei (Art. 350 Abs. 1 StPO), könne es ohne Weiterungen eine andere rechtliche Qualifikation vornehmen (YVONA GRIESSER, a.a.O.). Art. 333 Abs. 1 StPO erlaube eine Änderung der Anklageschrift ausschliesslich dann, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt eine Verurteilung wegen einer anderen Strafnorm erfüllen könnte. Diese Einschränkung sei eine Folge des Anklagegrundsatzes. Die Anklageänderung müsse sich somit im Bereich der bereits angeklagten Lebensvorgänge, d.h. des ursprünglichen Prozessthemas, bewegen. Als Beispiel für eine zulässige Anklageänderung sei erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft den angeklagten Lebensvorgang als Veruntreuung qualifiziere, das Gericht hingegen den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung als erfüllt erachte (vgl. YVONA GRIESSER, a.a.O., N 3, m.w.H.).

21 von 53 JEREMY STEPHENSON / ROBERTO ZANULARDO-WALSER (Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 333 N 1) weisen darauf hin, dass die Tragweite der Ergänzung des VE StPO um den Art. 333 StPO, insbesondere um Abs. 1, damals nicht absehbar gewesen sei. Die Prozessbestimmung von Art. 333 StPO solle dazu dienen, ungerechtfertigte Freisprüche zu verhindern, die historische Wahrheit zu ermitteln und den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen (JEREMY STEPHENSON / ROBERTO ZANULARDO-WALSER, a.a.O., N 2, m.w.H.). Die Ähnlichkeit der beiden Bestimmungen von Art. 329 StPO und Art. 333 StPO („die Anklageschrift ordnungsgemäss erstellt“; „die Anklageschrift den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht“) führe zu Unsicherheiten. Art. 333 Abs. 1 StPO beziehe sich seinem klaren Wortlaut nach auf die Konstellation, wonach der umschriebene Sachverhalt auch zu einer anderen als der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen rechtlichen Subsumtion führen könnte, für diese andere Strafnorm jedoch die erforderlichen Tatbestandselemente nicht beschrieben seien. Fördere das Beweisergebnis allerdings innerhalb des angeklagten Lebensvorgangs abweichende Akzentuierungen zutage, so sei eine Rückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO zur Ergänzung der Anklage angezeigt (vgl. JEREMY STEPHENSON / ROBERTO ZANULARDO- WALSER, a.a.O., N 6, m.w.H.).

Sehr deutlich und mit überzeugenden Gründen gegen eine Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO in einer Konstellation wie der vorliegenden sprechen sich schliesslich NIKLAUS RUCKSTUHL / VOLKER DITTMANN / JÖRG ARNOLD (Strafprozessrecht, N 1002 ff.) aus: Von der bindenden Rückweisung der Anklage sei die fakultative Änderungs- oder Erweiterungsmöglichkeit derselben zu unterscheiden. Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO gebe das Gericht der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Anklage zu ändern, wenn nach Ansicht des Gerichts ein anderer als der angeklagte Tatbestand erfüllt sei, die Anklage aber die gesetzlichen, insbesondere formalen Voraussetzungen für diesen nicht erfülle. Dasselbe passiere, wenn in der Hauptverhandlung neue Delikte der angeklagten Person bekannt würden (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL / VOLKER DITTMANN / JÖRG ARNOLD, a.a.O., N 1002). Ganz heikel und umstritten sei, inwiefern die Staatsanwaltschaft eine Anklage ändern könne. Keine Änderung der Anklage sei nötig, wenn die für die andere rechtliche Beurteilung nötigen Tatbestandselemente bereits geschildert seien, dann reiche der Hinweis nach Art. 344 StPO (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL / VOLKER DITTMANN / JÖRG ARNOLD, a.a.O., N 1004). Der Wortlaut von Art. 333 Abs. 1 StPO, wonach eine Änderung nur zulässig sei, „wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte“, scheine dieser Änderungsmöglichkeit sehr enge Grenzen zu setzen. Nicht davon erfasst sei die Möglichkeit, dass sich der angeklagte Sachverhalt in Details, für die strafrechtliche Beurteilung aber entschei-

22 von 53 denden Punkten anders abgespielt habe als in der Anklage geschildert (beispielsweise ergebe die Beweisaufnahme, dass höchstens eine Lebensgefährdung vorliegen könne, nicht aber eine versuchte Tötung, oder aber, dass eine fahrlässige Körperverletzung nicht wegen der vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzung eingetreten sei, sondern wegen einer anderen, die eventuell ebenfalls der Angeklagte zu verantworten habe). Solche Änderungen bei Fahrlässigkeitsdelikten bezüglich der verletzten Sorgfalt seien häufig. Vom Wortlaut her könnten solche Änderungen nicht mit einer Anklageergänzung gerettet werden, da sich eben ein anderer als der in der Anklage umschriebene Sachverhalt als verwirklicht herausstelle. Ein neues Delikt, das erst in der Hauptverhandlung bekannt werde, liege ebenso wenig vor, sodass auch eine Ergänzung der Anklage nicht in Frage komme. Folge daraus sei, dass diese Änderungen des Sachverhalts mit einem Freispruch enden müssten, weil der angeklagte Sachverhalt sich nicht verwirklicht habe (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL / VOLKER DITTMANN / JÖRG ARNOLD, a.a.O., N 1005). Mit der Konsequenz, dass ein Freispruch zu erfolgen habe, weil sich aufgrund des Beweisergebnisses in der Hauptverhandlung der angeklagte Sachverhalt als nicht verwirklicht herausstelle und weder die Voraussetzungen für eine Ergänzung noch eine Änderung der Anklage gegeben seien, könne sich insbesondere die Praxis nicht abfinden. Eingewendet werde etwa, dass ein Lebenssachverhalt angeklagt werde und dieser habe sich durch die Zusatzanklage nicht geändert, geändert habe sich das Bild nur im Detail. Solche Begründungen seien unbehelflich. Ändere sich der Sachverhalt so wesentlich, dass andere Straftatbestände auf ihn anwendbar würden oder andere Vorwürfe bezüglich der Sorgfaltspflichtverletzung erhoben werden müssten, dann verbiete bereits der Wortlaut von Art. 333 Abs. 1 StPO eine Änderung der Anklage, ganz zu schweigen davon, dass eine Rückweisung zur Behebung formeller Mängel zulässig wäre (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL / VOLKER DITTMANN / JÖRG ARNOLD, a.a.O., N 1006). Die beschriebene Konstellation könne auch nicht dadurch gerettet werden, dass die Staatsanwaltschaft eine neue Anklageschrift einreiche, diesmal mit dem Sachverhalt, wie er sich in der ersten Hauptverhandlung als richtig herausgestellt habe. Dagegen schütze der Grundsatz „ne bis in idem“, der bereits verhindere, dass gegen eine Person ein zweites Mal wegen derselben Sache ermittelt werden dürfe. Entscheidend sei, ob sich das zweite Verfahren auf dieselben Fakten stütze wie im ersten, oder doch auf solche, die substanziell dieselben seien wie im ersten. Dies sei in den beschriebenen Konstellationen regelmässig der Fall, womit der „ne bis in idem“-Grundsatz vor einem neuen Verfahren schütze (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL / VOLKER DITTMANN / JÖRG ARNOLD, a.a.O., N 1004 ff., FN 657).

23 von 53 Das Kantonsgericht stellt nach Würdigung der soeben zitierten Lehrmeinungen fest, dass sich diese allesamt gegen eine Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO in einer Konstellation, wie sie sich vorliegend präsentiert, aussprechen. Die genannten Auffassungen in der Doktrin vermögen denn auch klar zu überzeugen, würde doch eine gegenteilige Auffassung zu krassen Verstössen gegen das dem Anklagegrundsatz immanente Immutabilitätsprinzip (vgl. Erw. 1.7.1) führen. Die Lehre verweist zwar teilweise auf die mögliche Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO oder Art. 333 Abs. 2 StPO. Diese Vorgehensweise scheidet jedoch im vorliegenden Fall aus den bereits erwähnten Gründen (vgl. oben Erw. 1.7.2) von Vornherein aus.

1.7.3.4 Die Vorinstanz verweist im Zusammenhang mit Art. 333 Abs. 1 StPO auf weitere Lehrmeinungen, welche ihrer Ansicht nach das oben beschriebene Vorgehen stützen sollen. Dazu gehört zunächst NIKLAUS SCHMID (Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Art. 333 N 2). Dort wird betreffend Art. 333 Abs. 1 StPO ausgeführt, dass diese Bestimmung nur Fälle nenne, in denen eine Verurteilung wegen einem anderen Straftatbestand in Frage komme, nicht aber, dass die Anklage bezüglich des angeklagten Delikts unvollständig sei, etwa indem beim Betrug Arglist bzw. bei einem Fahrlässigkeitsdelikt die Sorgfaltspflichtverletzung sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs ungenügend umschrieben sei. Es seien Konstellationen, die bei der Prüfung nach Art. 329 Abs. 1 und 2 StPO zu einer Anklageberichtigung hätten führen müssen, welche aber auch noch während dem Hauptverfahren und sogar an der Hauptverhandlung (selbst noch in der Phase der Urteilberatung, Art. 348 ff. StPO) möglich sei, also bis zur Urteilsberatung (vgl. NIKLAUS SCHMID, a.a.O.). Der genannte Autor wirft die Frage auf, ob Art. 333 Abs. 1 StPO ebenfalls anwendbar sei, wenn sich im Hauptverfahren innerhalb des angeklagten Lebenssachverhalts und Straftatbestands zeige, dass sich der Sachverhalt in Details anders abgespielt habe als in der Anklage umschrieben (z.B. Verwendung eines anderen Tatmittels, anderer Tatort, andere Sorgfaltspflichtverletzung, andere verwerfliche Gesinnung beim Mord). Der Grundsatz a maiore minus spreche für eine Anwendung, der Ausnahmecharakter von Art. 333 Abs. 1 StPO eher dagegen. Über eine Anwendung sei einzelfallbezogen zu entscheiden, wobei zu beachten sei, dass der Anklagesachverhalt vereinfacht ausgedrückt den einzelnen gesetzlichen Merkmalen der behaupteten Straftat entsprechen, aber nicht zwingend Details der Tatausführung aufführen müsse (vgl. NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 2a). Es wäre kaum vertretbar, den Angeklagten in einem Verfahren wegen eines Tötungsdelikts freizusprechen, der während des Vorverfahrens nicht überprüfbar behauptet habe, ein Messer verwendet zu haben, in der Hauptverhandlung dann aber den Beweis dafür antrete, dass die Tatwaffe ein Stechbeitel gewesen sei (NIKLAUS

24 von 53 SCHMID, a.a.O.). Das Kantonsgericht stellt im Gegensatz zur Vorinstanz fest, dass sich die soeben zitierte Lehrmeinung nicht für die Vorgehensweise des Strafgerichts ausspricht, sondern eher unentschieden bleibt. Abgesehen davon ist das obgenannte Beispiel des Tatwerkzeugs (Messer oder Stechbeitel) mit dem hier zu beurteilenden Fall auch in keiner Weise vergleichbar.

Derselbe Autor spricht sich auch an anderer Stelle (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Rz. 1294 ff.) zu diesem Punkt nicht anders aus: Wenig geklärt sei die Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO in Fällen, in denen eine Anklage innerhalb des gleichen Straftatbestands und Lebenssachverhalts zu berichtigen sei, seien doch hier verschiedene Varianten denkbar: Sei die Sachverhaltsumschreibung unvollständig, habe das Gericht nach Art. 329 Abs. 2 StPO vorzugehen. Es frage sich, ob Art. 333 Abs. 1 StPO anzuwenden sei, wenn sich zeige, dass sich der Sachverhalt in Details anders abgespielt habe als in der Anklage umschrieben. Man könne argumentieren, der Grundsatz a maiore minus spreche für die sinngemässe Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO, das Immutabilitätsprinzip bzw. der Ausnahmecharakter der Bestimmung aber eher gegen dessen Anwendung. Die Praxis neige zu einer grosszügigen Anwendung solcher Ausnahmebestimmungen wie jetzt von Art. 333 Abs. 1 StPO z.B. bei Fahrlässigkeitsdelikten, vor allem, wenn sich der Wechsel im Anklagesachverhalt zugunsten des Beschuldigten auswirke (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 1296 und FN 36). Auch hierzu stellt das Kantonsgericht fest, dass sich der genannte Autor nicht hinsichtlich der einen oder anderen Auffassung festlegt, sondern vielmehr die konkrete Fragestellung offen lässt. Überdies wird dort eine grosszügige Auslegung von Art. 333 Abs. 1 StPO - wenn überhaupt - nur in jenen Fällen postuliert, in denen sie sich zugunsten des Beschuldigten auswirkt. In casu wäre jedoch gerade das Gegenteil der Fall.

Des Weiteren verweist die Vorinstanz auf die Lehrmeinung von JEREMY STEPHENSON / ROBERTO ZANULARDO-WALSER (a.a.O., N 3). Demnach werde die Änderung der Anklage, wenn neue Tatbestandselemente hinzugefügt werden sollten, z.B. wenn das Gericht den Tatbestand des Betruges anstelle einer Veruntreuung zur Anwendung bringen wolle, die Arglist aber nicht geschildert sei, etwas problematischer. Gewisse Lehrmeinungen drängten diesbezüglich zur Zurückhaltung, da es sich hier nicht mehr um den gleichen Sachverhalt handeln solle. Ähnlich sehe die Situation bei einer angeklagten vorsätzlichen Körperverletzung aus, die sich schliesslich als fahrlässige Körperverletzung herausstelle (vgl. JEREMY STEPHENSON / ROBERTO ZANULARDO-WALSER, a.a.O.). Die genannten Autoren plädieren dafür, eine Güterabwägung vorzunehmen und gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen zu

25 von 53 Gunsten einer rechtskonformen Verteidigung vorzusehen. Die Güterabwägung solle zwischen dem legitimen Interesse des Beschuldigten, sich auf eine definierte Anklage verlassen und sich entsprechend verteidigen zu können, und dem öffentlichen Interesse an der Ahndung strafbarer Handlungen stattfinden. Je grösser das öffentliche Interesse an der Ahndung eines Deliktes sei, desto eher erscheine eine Rückweisung zur Änderung der Anklage gerechtfertigt. Erachte das Gericht eine gezielte Schussabgabe in Richtung eines Fliehenden ebenso für möglich wie das im Handgemenge unbeabsichtigte Auslösen eines Schusses, so sei die Rückweisung der Anklage zulässig, zumal das öffentliche Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung eines Lebensgefährdungs- oder eines versuchten Tötungsdeliktes höher zu werten sei als das Vertrauensschutzinteresse des Beschuldigten (vgl. JEREMY STEPHENSON / ROBERTO ZANULARDO-WALSER, a.a.O., N 4, m.w.H.). Das Kantonsgericht stellt hinsichtlich dieser Lehrmeinung fest, dass diese in casu nicht einschlägig ist, geht es doch vorliegend nicht um einen anderen Tatbestand, sondern es bleibt auch in der geänderten Anklageschrift bei der fahrlässigen Verursachung einer Explosion und der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung. Im Übrigen wäre eine Güterabwägung im Einzelfall selbst in jener Konstellation aus Gründen der Rechtssicherheit (Gebot der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns) als äusserst heikel einzustufen und daher abzulehnen.

Auch die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Berufungsantwort vom 18. Mai 2016 auf diverse Literaturstellen, auf welche sich ihrer Meinung nach die Vorgehensweise der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft stützen lässt: Gemäss YVONA GRIESSER (a.a.O., N 4) sei die Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 333 Abs. 1 StPO auch auf Fälle, in denen die Anklage bezüglich des angeklagten Delikts unvollständig sei (z.B. sei beim angeklagten Betrug die Arglist ungenügend umschrieben worden), fraglich, da Art. 333 Abs. 1 StPO nur die Konstellation erwähne, wo eine Verurteilung wegen eines anderen Straftatbestandes infrage komme. Wolle man dem Gericht eine nachträgliche Behebung des bei der Prüfung der Anklage (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO) nicht bemerkten Mangels zugestehen, so habe diese spätestens im Rahmen der Vorfragen nach Art. 339 Abs. 2 StPO zu erfolgen, keinesfalls aber zu einem späteren Zeitpunkt (YVONA GRIESSER, a.a.O., unter Hinweis auf dieselbe Lehrmeinung von JEREMY STEPHENSON / ROBERTO ZANULARDO-WALSER, a.a.O., N 7, sowie auf die abweichende Lehrmeinung in NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, Art. 333 N 2 und 4). Das Kantonsgericht stellt im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft fest, dass sich auch diese Autorin nicht für das Vorgehen der Vorinstanz ausspricht, sondern dieses im Gegenteil eher für fraglich hält.

26 von 53 Nicht anders sieht es der von der Staatsanwaltschaft ebenfalls erwähnte und hier bereits zitierte Autor FRANZ RIKLIN (a.a.O., N 2). Demnach habe die allfällige Notwendigkeit für eine Vorkehr gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO ihren Grund im Anklagegrundsatz. Er bedeute die Bindung an den Inhalt der Anklage und an die angeklagte Person. Wenn deshalb Verfahrensleitung und Gericht der Meinung seien, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt unter einen anderen Straftatbestand falle oder fallen könnte oder die Anklageschrift das infrage kommende Delikt ungenügend umschreibe, könne das Gericht über dieses eingeklagte oder andere Delikt materiell nur befinden, wenn die Anklageschrift geändert oder erweitert werde (FRANZ RIKLIN, a.a.O.). Ein positives Votum für das Vorgehen der Vorinstanz und die Begehren der Staatsanwaltschaft ist darin keinesfalls zu erkennen.

Des Letzteren vermag ebenso wenig der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die hier bereits zitierten JEREMY STEPHENSON / ROBERTO ZANULARDO-WALSER (a.a.O., N 5) das genannte Vorgehen zu stützen. An dieser Stelle wird lediglich ausgeführt, dass bei einer restriktiven Auslegung von Art. 329 Abs. 1 StPO resp. Art. 333 Abs. 1 StPO ein Kapitalverbrechen mit einem Freispruch enden müsste, nur weil sich bei der Beweisaufnahme eine mögliche neue Tatvariante ergeben habe (vgl. JEREMY STEPHENSON / ROBERTO ZANULARDO-WALSER, a.a.O.). Wenn dieselben Autoren weiter ausführen, Art. 329 StPO und Art. 333 StPO böten dem Gericht die Möglichkeit, auf eine Anklage der Staatsanwaltschaft in sachlicher und rechtlicher Hinsicht korrigierend einzuwirken und somit das Immutabilitätsprinzip zu durchbrechen, sofern das öffentliche Interesse an der Ahndung eines Delikts vorhanden sei und die Verteidigungsmöglichkeiten gemäss Art. 333 Abs. 4 StPO gewahrt würden (vgl. JEREMY STEPHENSON / ROBERTO ZANULARDO-WALSER, a.a.O., N 7, m.w.H.), erachtet das Kantonsgericht eine solche Anwendung im Einzelfall als höchst bedenklich, da es sich hierbei um eine fundamentale Frage handelt, bezüglich welcher hinreichende Rechtssicherheit herrschen sollte.

Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass - im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft - keine einzige konkrete Literaturstelle gefunden werden konnte, auf welche sich das Vorgehen des Strafgerichts stützen lässt. Vielmehr ist zu konstatieren, dass sich der eine Teil der Literatur klar dagegen ausspricht, ein anderer Teil die Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise nicht ausdrücklich befürwortet und wieder ein anderer Teil unentschlossen bleibt.

27 von 53 1.7.3.5 Schliesslich findet das Vorgehen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft auch keine Grundlage in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: In Art. 333 Abs. 1 StPO geht es typischerweise um Fälle, in denen der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind (vgl. BGer 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016, Erw. 1.5). Eine Ergänzung der Anklage kommt auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des Qualifikationsmerkmals fehlt. Im zu beurteilenden Fall stellte das Bundesgericht keine dieser Konstellationen als gegeben fest (vgl. Bundesgericht a.a.O.). Wenn es die Staatsanwaltschaft unterlasse, in der Anklageschrift alle tatsächlichen Umstände aufzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens (möglicherweise) ergeben könnte, könne dies nicht zur Verpflichtung des Gerichts führen, ihr Gelegenheit zur Anklageänderung bzw. -erweiterung zu geben (vgl. Bundesgericht a.a.O.).

NIKLAUS SCHMID (Handbuch, a.a.O., N 1296 und FN 36) verweist im Übrigen auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_231/2008 vom 27. April 2009 (SJZ 2009 I 482). Das Bundesgericht hatte dort einen Fall zu beurteilen, in welchem ein Arzt wegen des Todes eines Neugeborenen kurz nach dem Kaiserschnitt der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen worden war. In der ursprünglichen Anklageschrift war dem Beschuldigten noch allgemein die Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst vorgeworfen worden, währenddem in der ergänzten Anklageschrift zusätzlich der Vorwurf gemacht wurde, der Beschuldigte habe sein Personal zu spät instruiert. Das Bundesgericht erwog, dass das Anklageprinzip nur dann verletzt sei, wenn der Beschuldigte keine Möglichkeit gehabt habe, sich gegen den ergänzten, zusätzlichen Vorwurf zu verteidigen, weil er diesen neuen Vorwurf nicht habe voraussehen können (vgl. Bundesgericht a.a.O., Erw. 3.2). Dies sei in casu nicht der Fall gewesen, da der Deliktsvorwurf bereits seit der ersten Anklageschrift bekannt gewesen sei, die neue Sorgfaltspflichtverletzung implizit in der ersten Sorgfaltspflichtverletzung enthalten sei und sich der neue Vorwurf aus einer gerichtlichen Expertise wie auch einem Privatgutachten ergeben habe, weshalb eine Verteidigung dagegen möglich gewesen sei (vgl. Bundesgericht a.a.O., Erw. 3.3). Das Kantonsgericht erachtet diesen Fall jedoch nicht als mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar: Indem dem Beschuldigten in der geänderten Anklageschrift vom 11. August 2015 zusätzlich der Vorwurf gemacht wurde, er habe keine Fachperson zur Messung des Gasbestandes in der Wohnung beigezogen, war dieser Vorwurf klarerweise noch

28 von 53 nicht in der ursprünglichen Anklageschrift vom 19. September 2014, welche dem Beschuldigten lediglich ein ungenügendes Sicherstellen, dass kein explosives Gasgemisch mehr in der Wohnung vorhanden war, enthalten. Der Beschuldigte musste folglich auch nicht mit einer derartigen Erweiterung des Anklagevorwurfs rechnen.

1.7.3.6 Unter Berücksichtigung der in Erw. 1.7.3.1-1.7.3.5 gemachten Darlegungen ist somit zusammenfassend festzustellen, dass mit dem Vorgehen der Vorinstanz im vorliegenden Fall, nämlich der Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Änderung gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO, der Änderung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft bezüglich der vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzung sowie dem Abstützen des Strafgerichts auf den in der neuen Anklageschrift dargestellten Sachverhalt bei der Beurteilung des Falles, das Anklageprinzip verletzt worden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung für zwei Stunden unterbrochen und dem Beschuldigten die Gelegenheit eingeräumt wurde, zum neuen Vorwurf Stellung zu nehmen. Unter Wahrung des Grundsatzes der Immutabilität hätte sich der Beschuldigte vielmehr darauf verlassen dürfen, dass der einmal angeklagte Sachverhalt Bestand hat und nicht noch hinsichtlich des Anklagevorwurfs erweitert wird. Die Zulässigkeit der in casu gewählten Vorgehensweise liesse sich im Übrigen auch nicht mit dem Grundsatz der Waffengleichheit zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung vereinbaren. Insofern erweist sich die Argumentation des Beschuldigten als begründet.

1.7.4 Als Folge der soeben festgestellten Verletzung des Anklageprinzips ist bei der rechtlichen Beurteilung des Falles einzig auf die ursprüngliche Anklageschrift vom 19. September 2014 abzustellen. Dabei stellt sich des Weiteren die Frage, ob das Verfahren nunmehr an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wie dies der Beschuldigte in seinem Hauptbegehren beantragt, oder ob das Kantonsgericht in casu selbst entscheidet.

Art. 408 StPO regelt den Grundsatz, wonach das Berufungsgericht bei einem Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Nur wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO).

29 von 53 Art. 408 StPO weist auf den reformatorischen Charakter der Berufung hin, indem die Berufungsinstanz ein neues Urteil fällt. Nur bei wesentlichen Mängeln im erstinstanzlichen Verfahren, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, erfolgt eine Kassation gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO. Der Zweck des Rechtsmittelverfahrens besteht nicht zuletzt darin, allfällige von der Vorinstanz begangene Fehler zu beheben. Aus Art. 408 f. StPO geht hervor, dass solche Fehler in der Regel nicht zu einer Rückweisung des Verfahrens führen. Wenn immer möglich soll das Berufungsgericht selbst entscheiden. Die kassatorische Erledigung der Berufung durch Rückweisung muss daher die klare Ausnahme bleiben (vgl. NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 409 N 1; MARKUS HUG / ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 409 N 1; BGer 6B_512/2010 vom 30. April 2013, Erw. 1.3.3). Einzig wesentliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können, rechtfertigen eine Rückweisung (vgl. LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 409 N 1).

Unter Berücksichtigung, dass im vorliegenden Fall zwar mit der Verletzung des Anklageprinzips ein nicht unwesentlicher Mangel im vorinstanzlichen Urteil vorliegt, dieser Mangel jedoch im Berufungsverfahren geheilt werden kann, zumal die Berufungsinstanz mit voller Kognition entscheidet (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO), liegt in casu ein Anwendungsfall von Art. 408 StPO und nicht von Art. 409 Abs. 1 StPO vor. Unter weiterer Beachtung des Grundsatzes des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO sowie der Verfahrensökonomie wird im vorliegenden Fall auf eine Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht verzichtet. Stattdessen entscheidet das Kantonsgericht in der Sache selbst.

2. Fahrlässige Verursachung einer Explosion sowie mehrfache fahrlässige Körperverletzung 2.1 Das Strafgericht ging unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweise sowie in Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ von dem für den Beschuldigten günstigsten, in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt aus (vgl. S. 36-39 des Urteils). In rechtlicher Hinsicht lasse sich der Vorwurf einer vorsätzlichen Verursachung einer Explosion weder mit hinreichenden Beweisen noch mit einer geschlossenen Indizienkette belegen. Vielmehr sei der Beteuerung des Beschuldigten, er habe niemals die Absicht gehabt, sich durch eine Explosion zu suizidieren, als glaubhaft zu erachten (vgl. S. 39 f. des Urteils). Bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen Verursachung einer Explosion erwog das Strafgericht, dass dem

30 von 53 Beschuldigten gemäss Anklageschrift ein fahrlässiges Handlungsdelikt vorgeworfen werde (vgl. S. 43 des Urteils). Bezug nehmend allein auf den auch in der ursprünglichen Anklageschrift vom 19. September 2014 dargestellten Sachverhalt stellte die Vorinstanz unter Würdigung der vorliegenden Beweise fest, dass es ohne die Handlung des Beschuldigten nicht zur Explosion gekommen wäre, womit sowohl die natürliche als auch die adäquate Kausalität gegeben seien (vgl. S. 44 f. des Urteils). Vorliegend habe der Beschuldigte am Gasherd eigenhändig eine Konstruktion mit einem Lattenrost angebracht, um gezielt den Sicherungsmechanismus seines Gasherdes auszuhebeln und zu erreichen, dass das Gas ohne Unterbruch ausströmen könne, um dadurch Suizid zu begehen. In der Folge habe das Gas unkontrolliert während mehrerer Stunden in der Küche seiner Wohnung in einem Wohnblock in dicht besiedelter Agglomeration ausströmen können. Der Beschuldigte habe vorerst keine Anstalten gemacht, den Gasaustritt zu unterbrechen. Durch das unkontrollierte Ausströmenlassen von Gas habe er eine unerlaubte Risikosituation für seine Umgebung und zahlreiche fremde Rechtsgüter geschaffen. Dem Beschuldigten sei vorzuwerfen, dass er nach Schaffung dieser risikoreichen Situation nicht die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen habe, um das Gas aus der Wohnung zu bringen, so dass dieses keine Gefahr mehr dargestellt habe. Aufgrund der von ihm geschaffenen enormen Gefahrensituation habe ihn nämlich eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen. Er hätte alles Zumutbare tun müssen, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Nach der Demontage der Konstruktion und der damit einhergehenden Unterbrechung der Gasausfuhr hätte er alle notwendigen Massnahmen ergreifen müssen, um das Gas aus der Wohnung zu bringen. Konkret sei ihm der Vorwurf zu machen, dass er vor Betätigung der Zündquelle nicht in genügendem Masse gelüftet habe. Lüften stelle grundsätzlich eine geeignete Massnahme dar, um einen Raum bzw. eine Wohnung gasfrei zu machen. Entscheidend seien die Art und Weise sowie die Dauer der Lüftung. Gemäss dem technischen Experten wäre in der Wohnung des Beschuldigten eine Querlüftung notwendig gewesen, d.h. es hätten für mindestens 30 Minuten alle Fenster auf beiden Seiten sowie die Wohnungseingangstüre soweit möglich vollständig geöffnet werden müssen, damit sich ein hinreichender Durchzug ergeben hätte. Eine solche Querlüftung wäre gemäss den Ausführungen des technischen Experten vor den Schranken und entgegen der Ansicht des Verteidigers in der Wohnung des Beschuldigten möglich gewesen. Aufgrund der Ausführungen des technischen Experten sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seiner Wohnung für eine solche hinreichende Querlüftung bis zum Ereigniszeitpunkt nicht gesorgt habe. Es könne im Übrigen aufgrund seiner eigenen, wiederholten Aussagen als erstellt erachtet werden, dass er das durch ihn anfänglich gekippte Küchenfenster sofort wieder geschlossen habe, nachdem er ein Zischen wahr-

31 von 53 genommen und befürchtet habe, dass eine allenfalls in der näheren Umgebung sich aufhaltende und rauchende Person eine Explosion auslösen könnte. Dies zeige deutlich, dass sich der Beschuldigte durchaus der Gefahrensituation bewusst gewesen sei, ansonsten er sich derartige Gedanken nicht gemacht hätte. Anstelle des Küchenfensters habe er andere Fenster in der Wohnung geöffnet bzw. gekippt und sich schlafen gelegt. Während des Schlafens habe sich offensichtlich nichts an der Lüftungssituation geändert. Das Kippfenster in der Küche sei während dieser Phase geschlossen gewesen. Es habe somit bloss ein indirektes Lüften stattgefunden, welches über gewisse geöffnete Fenster erfolgt sei. Nach dem Aufwachen habe der Beschuldigte „in dubio pro reo“ das Kippfenster in der Küche erneut geöffnet; es sei im Zeitpunkt der Explosion offen gewesen. Vom Zeitpunkt des Aufwachens bis zur Explosion sei es nur eine kurze Zeitspanne gewesen, innert welcher eine gewisse Querlüftung, allerdings zusätzlich beeinträchtigt dadurch, dass das Fenster der Küche nur habe gekippt werden können, stattgefunden habe. Auch mit dem Küchenfenster habe daher angesichts dieser kurzen Dauer kein ausreichender Durchzug bewirkt werden können. Die Wohnungstüre sei überhaupt nie geöffnet gewesen (vgl. S. 45 f. des Urteils). Bei der Prüfung der Frage, ob dem Beschuldigten die Ausserachtlassung der objektiv gebotenen Sorgfalt auch subjektiv zum Vorwurf gemacht werden könne, sei zu berücksichtigen, dass es für das richtige „Lüftungsverhalten“ in einer Situation wie der vorliegenden kein Sonderwissen brauche. Es sei allgemein bekannt, dass die Wirksamkeit der Durchlüftung von der Dauer der Lüftung, der Grösse der Fensteröffnungen an sich bzw. vom Umstand, ob diese ganz geöffnet, nur gekippt werden oder gar geschlossen bleiben, abhänge. Es gehöre zum banalen Allgemeinwissen, dass mit gekippten Fenstern ein Durchzug praktisch nicht erreicht werden könne und erst recht nicht, wenn wesentliche Fenster (hier in der Küche) im massgebenden Zeitraum geschlossen blieben. Vor allem sei es auch Alltagswissen, dass bei fehlendem Durchzug umso mehr Zeit benötigt werde, einen Raum zu lüften bzw. wie im vorliegenden Fall gasfrei zu machen. Vom Beschuldigten habe erwartet werden dürfen, dass er sich bewusst gewesen sei, dass die durch ihn vorgenommene Lüftung nicht ausreichend gewesen sein könnte, um die Gefahrensituation soweit zu bannen, dass sich zum Zeitpunkt des Entzündens der Flamme kein explosives Gas-Luft-Gemisch - wie hier von ca. 10 % - mehr in der Wohnung befunden habe. Zudem sei dem Beschuldigten als weitere Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, in der konkreten Situation, d.h. nachdem er in der Küche während Stunden leicht entflammbares Gas habe austreten lassen, überhaupt eine offene Flamme entzündet zu haben. Dass dies mit der Gefahr der Verursachung einer Explosion verbunden sei, gelte als Allgemeinwissen. Das Entzünden der Flamme und damit die Verursachung der Explosion wären für den Beschuldigten vermeidbar gewesen. Es hätten zumutbare Handlungsalternati-

32 von 53 ven zur Verfügung gestanden und es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, auf diese zurückzugreifen. Der Gang zur Bäckerei, um Brot zu kaufen, wäre in dieser Situation nur eine von verschiedenen Optionen gewesen. Das Entzünden der Flamme ausgerechnet in der Küche, um sich ein tiefgefrorenes Brötchen im Backofen aufzubacken, wäre deshalb vom Beschuldigten schlicht und einfach zu unterlassen gewesen. Damit habe der Beschuldigte die Explosion in fahrlässiger Weise verursacht. Weiter könne das Argument des Beschuldigten, er habe die Flamme in der Meinung entzündet, es befinde sich kein zündfähiges Gas mehr in der Wohnung, da er kein Gas gerochen habe, keine Geltung beanspruchen. In Anlehnung an die Ausführungen des technischen Experten anlässlich der Hauptverhandlung sei festzuhalten, dass die menschliche Nase zur Feststellung von noch explosionsfähigem Gas-Luft-Gemisch in einem Raum nicht geeignet sei, dies vor allem deshalb, weil sich die Nase an einen bestimmten Geruch gewöhne und dieser nach einer gewissen Zeit nicht mehr richtig wahrgenommen werde. Es sei überdies allgemein bekannt, dass viele Gase leichter seien als Luft und Richtung Decke stiegen und sich deshalb unterhalb der Decke konzentrierten. Der Beschuldigte habe selber gesagt, er kenne auch Gas, das sich an der Decke sammle und sich nicht leicht verflüchtige; das Gas an der Decke sei ausserhalb seines Geruchssinns gewesen. Gerade aufgrund dieser Kenntnis habe er wissen müssen, dass sich das Abstellen auf seine Nase als Geruchsorgan in diesem Zusammenhang als ungenügend darstellen würde. Angesichts des enormen Risikos, welches er durch das Ausströmenlassen des Gases geschaffen habe, habe er sich über diese Ungewissheiten nicht einfach hinwegsetzen dürfen (vgl. S. 46 f. des Urteils). Dementsprechend sei der Beschuldigte der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig zu sprechen. Damit einhergehend erachtete das Strafgericht auch bezüglich der Anklage der mehrfachen fahrlässigen, teilweise schweren Körperverletzung in den Fällen 11 und 31 den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung als erfüllt und fällte einen entsprechenden Schuldspruch (vgl. S. 47-51 des Urteils).

2.2 Der Beschuldigte vertritt in seiner Berufungsbegründung vom 11. März 2016 in tatsächlicher Hinsicht die Meinung, der dem strafgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt sei weitgehend klar und unbestritten. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass Kochgas seit längerer Zeit nicht mehr giftig ist, sondern nur Übelkeit auslöst (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung). In rechtlicher Hinsicht, sofern auf die ursprüngliche Anklageschrift vom 19. September 2014 abzustellen sei, soll die Sorgfaltspflichtverletzung darin bestanden haben, dass der Beschuldigte 1. seine Wohnung ungenügend gelüftet habe, 2. nicht sichergestellt habe, dass kein Gas mehr in der Wohnung sei und 3. dass er dies alles als Koch und

33 von 53 damit im Wissen um die Gefährlichkeit von Gas getan habe. Dass Gas gefährlich sei und explodieren könne, wisse nicht nur ein Koch, sondern jedermann. Zudem habe der Beschuldigte gerade nicht gewusst, dass man sich mit dem heutzutage verwendeten Gas nicht mehr vergiften kann, andernfalls er nicht auf diese Art und Weise einen Suizidversuch begangen hätte. In seiner Eigenschaft als Koch habe der Beschuldigte weder zusätzliches noch anderes Wissen als der Rest der Bevölkerung, somit weder eine gesteigerte noch sonst wie geartete Sorgfaltspflicht im Umgang mit Gas (vgl. S. 8 f. der Berufungsbegründung). Was den Vorwurf des ungenügenden Lüftens betreffe, so habe der technische Experte vor Strafgericht ausgeführt, nur ein korrektes, d.h. ein Querlüften wäre geeignet gewesen, damit das noch vorhandene Gas nicht mehr zündfähig sei. Unstrittig sei, dass das Küchenfenster in der vom Beschuldigten bewohnten Wohnung konstruktionsbedingt nur gekippt, nicht aber habe richtig geöffnet werden können. Davon gehe auch das Strafgericht aus und der technische Experte spreche in dieser Konstellation von zündfähigen Gaswolken, welche in toten Winkeln der Küche verbleiben könnten. In casu sei jedoch eine korrekte Querlüftung gar nicht möglich gewesen (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung). Der Vorwurf schliesslich, der Beschuldigte habe nicht sichergestellt, dass sich kein Gas mehr in der Wohnung befinde, sei insofern unklar, als kein zündfähiges Gasgemisch mehr in der Wohnung hätte sein dürfen, um eine Explosion zu vermeiden. Es müsse dem Beschuldigten klar gesagt werden, welche Handlungen er hätte unternehmen können und müssen, um sicherzustellen, dass kein Gasgemisch mehr in der Wohnung sei. Dies sei nicht zuletzt auch deshalb unerlässlich, um die subjektive Zumutbarkeit dieser Handlungen beurteilen zu können. Damit bleibe festzuhalten, dass die zulässigerweise vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung, mithin das ungenügende Lüften der Wohnung, nicht geeignet gewesen wäre, den Erfolg zu vermeiden, weshalb die Nichtvornahme dieser Handlung dem Beschuldigten nicht als Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne und er somit vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Explosion wie auch der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen sei (vgl. S. 10 der Berufungsbegründung).

In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht verweist die Verteidigerin im Wesentlichen auf die in ihrer Berufungsbegründung vom 11. März 2016 gemachte Argumentation (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19 f.).

2.3 Die Staatsanwaltschaft hingegen vertritt in ihrer Berufungsantwort vom 18. Mai 2016 die Auffassung, dem Beschuldigten wäre es nach der Gefahr, die er durch das stundenlange Ausströmenlassen des Gases geschaffen habe, durchaus zuzumuten gewesen, das Kü-

34 von 53 chenfenster, sofern sich dieses nur habe kippen lassen, auszuhängen. Ausserdem habe er die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Lüftens gemäss seinen eigenen Aussagen in der Untersuchung nicht ansatzweise ausgeschöpft. Zwar habe sich die Anzahl der Fenster, die er geöffnet haben wolle, im Laufe des Verfahrens ständig erhöht, was von der Staatsanwaltschaft als Schutzbehauptung qualifiziert werde. Auch habe der Beschuldigte mindestens von der Möglichkeit, auch seine Haustüre sowie alle Fenster sperrangelweit zu öffnen, nicht Gebrauch gemacht. Das Küchenfenster des Beschuldigten habe sich oben an der Decke befunden, dort wo das Gas, welches leichter sei als Luft, ohnehin hinfliesse. Der Beschuldigte hätte ohne weiteres sämtliche Öffnungen seiner Wohnung über Stunden oder Tage so weit wie nur möglich offen lassen können. Angesichts der von ihm geschaffenen Gefahr wäre dies zu erwarten gewesen. Auch wäre es ihm möglich gewesen, bei allenfalls sehr windstillen Verhältnissen durch Fächern für zusätzliche Luftverwirbelungen zu sorgen, so dass sich ein Luftzug ergeben hätte und sich das Gas verflüchtigt hätte. Dass Gas besser und schneller aus einem Raum fliesse, je mehr Fenster geöffnet würden und je mehr Durchzug erreicht werde, sei logisch und dürfe als jedermann bekannt vorausgesetzt werden. Der Beschuldigte habe dies aber gerade nicht gemacht (vgl. S. 4 der Berufungsantwort). In der ersten Anklageschrift werde dem Beschuldigten vorgeworfen, ein Stabfeuerzeug oder eine andere Zündquelle betätigt zu haben, ohne richtig gelüftet und sichergestellt zu haben, dass die Wohnung gasfrei gewesen sei. Dem Beschuldigten werde primär ein konkretes Tun vorgeworfen, nämlich das Zünden des Stabfeuerzeuges wenige Stunden nach dem tagelangen Gasausfliessenlassen. Auf welche Art der Beschuldigte hätte sicherstellen sollen, dass die Wohnung gasfrei gewesen sei, sei nicht konkretisiert worden, da dem Beschuldigten primär das Entzünden des Stabfeuerzeuges nach offensichtlich ungenügendem Lüften vorgeworfen werde. Der Beschuldigte hätte sich verschiedener Wege bedienen können, um sicherzustellen, dass die Wohnung gasfrei sei. Er hätte die Polizei informieren oder sich bei seinem Hausabwart oder der von der Liegenschaftsverwaltung angegebenen Notfallnummer erkundigen können, wie vorzugehen sei. Der Beschuldigte habe aber, obwohl ihm genügend Zeit zur Verfügung gestanden sei, um sich Gedanken machen, wie er die von ihm geschaffene Gefahr wieder beseitigen könnte, keine dieser Möglichkeiten in Anspruch genommen, sondern wenige Stunden nach dem Ausfliessenlassen des Gases und dem gänzlich ungenügenden Lüften vor dem Backofen ein Feuerzeug gezündet (vgl. S. 4 f. der Berufungsantwort).

In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht führt die Staatsanwältin ergänzend aus, bereits die erste Anklageschrift hätte für einen Schuldspruch gereicht. Die Staatsanwaltschaft gehe da-

35 von 53 von aus, dass der Beschuldigte nur das Fenster im Bad, die Kippfenster in einem Kinderzimmer und allenfalls das Wohnzimmerfenster gekippt sowie die Balkontür einen Spalt weit offen gelassen habe. Nur weil sich der Experte dahingehend geäussert habe, dass man lediglich mit einem Gasmessgerät noch vorhandenes Gas hätte feststellen können, heisse das nicht, dass man bei genügender Lüftung das Gas nicht herausbekommen hätte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21). Dem Beschuldigten hätte auch ohne Gasmessgerät klar sein müssen, dass sich noch Gas in der Wohnung befand. Vom Beschuldigten wäre zu erwarten gewesen, dass er nach der Schaffung einer derartigen Gefahr alles Zumutbare unternehme, um das Gas aus der Wohnung zu bekommen. Dies habe er jedoch nicht getan, sondern stattdessen sogar noch ein Feuer entzündet. Es wäre von einem verständigen Menschen in der gleichen Situation jedoch anderes zu erwarten gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22).

2.4.1 Im vorliegenden Fall sind den Akten folgende Beweise und Indizien zu entnehmen: die Einvernahmen des Beschuldigten vom 27. April 2012 (act. 4315 ff.), vom 3. Mai 2012 (act. 4339 ff.), vom 31. Mai 2012 (act. 4351 ff.) und vom 23. August 2012 (act. 4379 ff.) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 6 ff.), das Gutachten des M.____-Inspektorats vom 13. Juni 2012 (act. 4529 ff.), das Zusatz- Gutachten M.____-Inspektorat vom 16. Juli 2012 (act. 4561 ff.), der Befund des technischen Experten F.____ vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 10 ff.), der kriminaltechnische Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 13. August 2013 inkl. Grundrissplan der Wohnung (act. 4431 ff., 4377) sowie die Aussagen des forensisch-psychiatrischen Experten Dr. med. E.____ vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 10 ff.). In Bezug auf den Inhalt dieser Beweismittel wird zunächst auf die Darstellung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen, so bezüglich der Aussagen des Beschuldigten auf S. 25-33 des Urteils, bezüglich des Gutachtens M.____-Inspektorat vom 13. Juni 2012 auf S. 33 f. des Urteils, bezüglich der Ausführungen des technischen Experten F.____ vor Strafgericht auf S. 34 f. des Urteils sowie bezüglich der Aussagen des forensisch-psychiatrischen Experten Dr. med. E.____ auf S. 35 f. des Urteils. Sofern relevant, wird auf die Einzelheiten nachfolgend zurückzukommen sein.

Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 18. August 2015 den Sachverhalt aufgrund der obgenannten Beweise und Indizien eingehend gewürdigt und gelangt - wie bereits in Ziff. 2.1 erwähnt - auf den Seiten 36-39 des Urteils unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ zur Überzeugung, dass der Sachverhalt so wie in der für den Beschuldigte

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