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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.08.2016 460 15 262

30 agosto 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,054 parole·~30 min·5

Riassunto

Strafrecht mehrfacher versuchter Mord, eventualiter mehrfache vorsätzliche Tötung sowie versuchte qualifizierte Brandstiftung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. August 2016 (460 15 262) ____________________________________________________________________

Strafrecht

mehrfacher versuchter Mord, eventualiter mehrfache vorsätzliche Tötung sowie versuchte qualifizierte Brandstiftung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigte und Berufungsklägerin

Gegenstand mehrfacher versuchter Mord, eventualiter mehrfache vorsätzliche Tötung sowie versuchte qualifizierte Brandstiftung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juni 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (Fünferkammer 4) vom 12. Juni 2015 wurde A.____ mangels Schuldfähigkeit in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB von der Anklage der (versuchten) qualifizierten Brandstiftung freigesprochen (Ziff. 1 Urteilsdispositiv). Von der Anklage des mehrfachen versuchten Mordes, eventualiter der mehrfachen versuchten Tötung wurde sie ebenfalls freigesprochen (Ziff. 2 Urteilsdispositiv). Die Beschuldigte wurde indessen in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 3 sowie Art. 59 StGB zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB eingewiesen (Ziff. 3 Urteilsdispositiv). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14‘800.05, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr 4‘147.50 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 12‘000.00, wurden in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit dem Staat auferlegt und der amtlichen Verteidigung ein Honorar in Höhe von insgesamt Fr. 11‘142.40 (inkl. Hauptverhandlung, Auslagen und 8% Mehrwertsteuer sowie einer Reduktion des Stundenansatzes von Fr. 200.00 auf Fr. 180.00 für die Jahre 2012 und 2013) aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziff. 4 und 5 Urteilsdispositiv).

B. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. Juni 2015 und die Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Juni 2015 Berufung an. Am 10. November 2015 teilte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), mit, dass sie ihre Berufung unter Vorbehalt einer Anschlussberufung nach Eingang der Berufungserklärung zurückziehe.

Mit Berufungserklärung vom 23. November 2015 beantragte die Beschuldigte Folgendes:

„1. Es sei in Gutheissung der Berufung Ziff. 1 des Urteils vom 12. Juni 2015 insofern abzuändern, als A.____ vollumfänglich und nicht nur mangels Schuldfähigkeit von der Anklage der (versuchten) qualifizierten Brandstiftung freizusprechen ist.

2. Es sei in Gutheissung der Berufung Ziff. 3 des Urteils vom 12. Juni 2015 aufzuheben und auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten.

3. Es sei A.____ auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen.

4. Unter o/e Kostenfolge.“

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beschuldigte stellte überdies den Beweisantrag, es sei ein Obergutachten zur Frage der Notwendigkeit sowie zum Inhalt einer allfälligen Massnahme einzuholen.

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 wies der zuständige Präsident des Kantonsgerichts den Antrag der Beschuldigten auf Erstellung eines Obergutachtens gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO ab. Gleichzeitig bewilligte er die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren.

Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erkläre, und beantragte die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils des Strafgerichts vom 12. Juni 2015.

C. In ihrer Berufungsbegründung vom 5. Februar 2016 wiederholte die Beschuldigte die in der Berufungserklärung bereits gestellten Rechtsbegehren sowie den Beweisantrag betreffend Einholung eines Obergutachtens.

Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 8. Februar 2016 wurde der erneut gestellte Beweisantrag betreffend Obergutachten wiederum abgewiesen und stattdessen der Sachverständige, B.____, zur Berufungsverhandlung geladen. Ausserdem wurde ein aktueller Verlaufs- und Therapiebericht betreffend den Aufenthalt der Beschuldigten im Wohnhaus X.____, eingeholt.

Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 14. April 2016 wurde der Verlaufsbericht des Wohnhauses X.____ vom 23. März 2016 an die Parteien zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Das Wohnhaus X.____ wurde sodann gebeten, dem Gericht in Ergänzung zum Verlaufsbericht mitzuteilen, ob die Beschuldigte im Rahmen des aktuellen Aufenthalts intern oder extern mit einer forensisch ausgebildeten Fachperson deliktsorientiert therapiert werden könne. Schliesslich wurde der Therapeut, C.____, Ambulatorium U.____, gebeten, einen Therapiebericht einzureichen.

Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 1. Juni 2016 wurde das schriftliche Verfahren geschlossen und die Parteien sowie B.____ als Sachverständiger zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 beantragte die Beschuldigte beim Kantonsgericht die Vorladung von C.____ als Sachverständiger. Dieser Antrag wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 7. Juni 2016 abgewiesen.

E. Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, zu welcher die Beschuldigte zusammen mit ihrer Vertreterin, Advokatin Doris Vollenweider, Staatsanwalt Martin Hälg für die Staatsanwaltschaft, sowie der Sachverständige B.____ erscheinen, wird zunächst die Beschuldigte zu ihrem Aufenthalt im Wohnhaus X.____ in V.____ sowie zum angeklagten Vorfall vom 9. April 2012 befragt. In der Folge erläutert resp. ergänzt B.____ sein Gutachten vom 28. Februar 2013 und nimmt zur aktuellen Situation der Beschuldigten Stellung.

Die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Parteien sowie die Stellungnahme von B.____ werden - soweit notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt.

Erwägungen

I. Formelles

1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Berufung ist zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden. Danach muss beim Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).

2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. Die Berechtigung zur Einlegung eines Rechtsmittels ist eine Eintretensvoraussetzung. Die Legitimation ist dann gegeben, wenn die Partei ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, d.h. wenn sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. In casu wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juni 2015 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Das Urteilsdispositiv wurde der Vertreterin der Beschuldigten am 16. Juni 2015 eröffnet (act. 639). Die Berufungsanmeldung, die vom 23. Juni 2015 datiert und an diesem Tag auch bei der Post zum Versand aufgegeben wurde (act. 737), ist fristgerecht erfolgt. Das begründete Strafgerichtsurteil wurde der Vertreterin der Beschuldigten am 3. November 2015 zugestellt (act. 698/1). Die Berufungserklärung der Beschuldigten vom 23. November 2016 ist damit ebenfalls rechtzeitig erfolgt. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO und § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Zu prüfen bleibt damit, ob die Beschuldigte auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat. Sie wurde nämlich im erstinstanzlichen Verfahren sowohl vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Mordes, eventualiter der mehrfachen versuchten Tötung als auch von der Anklage der versuchten qualifizierten Brandstiftung freigesprochen. Der Freispruch wurde indessen mit der fehlenden Schuldfähigkeit der Beschuldigten begründet. Ausserdem wurde sie wegen ihrer psychischen Erkrankung in eine Massnahmenvollzugseinrichtung eingewiesen. Trotz Freispruchs ist die Beschuldigte also namentlich aufgrund der angeordneten stationären Behandlung beschwert. Die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Berufung sind damit allesamt erfüllt. Da die Einweisung der Beschuldigten in eine Massnahmenvollzugseinrichtung eine Folge des Freispruchs mangels Schuldfähigkeit darstellt, ist aber nicht nur der beantragte Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme zu überprüfen, sondern auch auf das Begehren der Beschuldigten, vom Vorwurf der versuchten qualifizierten Brandstiftung vollkommen freigesprochen zu werden, einzutreten.

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es ist daher vorab darzulegen, was im zweitinstanzlichen Verfahren noch zur Diskussion steht.

2. Im vorliegenden Fall hat nur die Beschuldigte Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung am 10. November 2015 wieder zurückgezogen. In Anbetracht des Verbots der „reformatio in peius“, das in Art. 391 Abs. 2 StPO geregelt ist, darf das Kantonsgericht das

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorinstanzliche Urteil daher nur entweder bestätigen oder zu Gunsten der Beschuldigten mildern, hingegen nicht verschärfen.

Konkret richtet sich die Berufung aufgrund der Anträge der Beschuldigten in ihrer Berufungserklärung zunächst gegen Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, nämlich gegen die Tatsache, dass der Freispruch von der Anklage der versuchten qualifizierten Brandstiftung mangels Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB erfolgt ist, der Freispruch also auf die fehlende Schuldfähigkeit zurückzuführen ist. Die Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren demgegenüber, dass sie vollumfänglich von diesem Vorwurf freigesprochen wird. Sie beanstandet sodann, dass die Vorinstanz eine stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung angeordnet hat (Ziff. 3 Urteilsdispositiv). Diesbezüglich verlangt die Beschuldigte, dass auf die Anordnung einer stationären Massnahme verzichtet wird.

Das Kantonsgericht darf nachfolgend nur diese Punkte überprüfen. Der Freispruch vom Vorwurf der versuchten qualifizierten Brandstiftung mangels Schuldfähigkeit sowie der Freispruch der Beschuldigten von der Anklage des mehrfachen versuchten Mordes, eventualiter der mehrfachen versuchten Tötung (Ziff. 2 Urteilsdispositiv), sind hingegen rechtskräftig.

III. Tatsächliches

1. Im vorliegenden Fall wird der Beschuldigten gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2014 im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Zur Tatzeit, nämlich am Ostermontag, 9. April 2012, gegen 02:20 Uhr, befanden sich die Beschuldigte, ihr Ehemann D.____, der zu diesem Zeitpunkt im Zimmer des gemeinsamen Sohnes schlief, sowie der Vater der Beschuldigten, E.____ und dessen Ehefrau F.____, die Stiefmutter der Beschuldigten, in der Wohnung der Familie an der Y.____-strasse in Z.____. Der Vater der Beschuldigten und seine Ehefrau übernachteten im ehelichen Schlafzimmer der Ehegatten A.____ und D.____. Die Beschuldigte soll nun gegen 02:20 Uhr im Wohnzimmer der ehelichen Wohnung die dort zuvor zum Schlafen benutzte Bettdecke mittels eines Feueranzünders angezündet und die brennende Decke bewusst in den mit einem Teppich ausgestatteten Wohnungsflur direkt vor das Zimmer, in dem zu dieser Zeit ihr Ehemann schlief, geworfen haben. Dadurch sei im Wohnungsflur ein Brand mit meterhohen Flammen entstanden. Die Beschuldigte habe gewusst, dass das „in Brand setzen“ einer Bettdecke und das anschliessende zu Boden werfen derselben auf einen Teppich geeignet gewesen sei, einen Brand von erheblichen Ausmassen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht hervorzurufen. Zumindest habe sie dies billigend in Kauf genommen. Nachdem die Beschuldigte die brennende Decke in den Wohnungsflur geworfen und durch den so gelegten Brand den Fluchtweg ihres Ehemannes, ihres Vaters und ihrer Stiefmutter verunmöglicht - jedenfalls aber zumindest erheblich erschwert - habe, sei sie teilnahmslos aus der Wohnung gegangen und habe die sich darin befindenden Menschen kaltblütig der Feuersbrunst bzw. ihrem Schicksal überlassen. Durch die von der Beschuldigten gelegten Feuersbrunst sei wegen Russablagerungen an Boden und Wänden ein polizeilich geschätzter Gebäudeschaden in Höhe von Fr. 80‘000.00 zum Nachteil der Baugenossenschaft des Bundespersonals (BBB) sowie ein polizeilich geschätzter Inneneinrichtungsschaden in Höhe von Fr. 75‘000.00 zum Nachteil des Ehemannes entstanden.

2. Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass der Brand in der Wohnung an der Y.____-strasse in Z.____ durch die Beschuldigte gelegt worden sei. Das Strafgericht führt dazu im Wesentlichen Folgendes aus: Anlässlich der Hauptverhandlung bestreite die Beschuldigte zwar dafür verantwortlich zu sein und vor allem eine Tötungsabsicht gehabt zu haben. Die gegen sie erhobenen Vorwürfe bezeichne sie als Lüge und es gebe auch keine Zeugen. Bereits im Rahmen der Strafuntersuchung habe sie eine Tötungsabsicht vehement abgestritten. Zum Brand habe sie dabei unterschiedliche, teils widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe sie einmal erklärt, dass sie den Brand nicht extra verursacht habe. Sie habe einen halben Liter Wein getrunken und habe nur Rauch, aber kein Feuer gesehen. Ein anderes Mal habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie das Feuer nicht absichtlich gelegt habe resp. dass sie sich nicht daran erinnern könne oder dass es ein Unfall gewesen sei. Bei der Konfrontation mit dem ihr zur Last gelegten Tatvorgehen und der Brandverursachung habe sie dann aber wieder erklärt, dass sie schuldig sei. Diese Deposition bezeichnete das Strafgericht indessen als einmalige Aussage, die im Widerspruch zu den unmittelbar vorangehenden und nachfolgenden Aussagen stehe und aufgrund der insgesamt recht wirren und sprunghaften Aussagen der Beschuldigten nicht unbesehen als Eingeständnis gewertet werden könne. Mangels eines Brandgutachtens und direkter Zeugen sei die genaue Entstehung des Feuers unbekannt. Auszuschliessen sei jedoch, dass die Ursache auf eine umgefallene Kerze oder Zigaretten zurückzuführen sei, wie das die Beschuldigte gemutmasst habe. Zum einen seien keine entsprechenden Spuren ersichtlich und eine Kerze würde sich beim Umfallen von selbst löschen. Zum anderen spreche die Lage des brennenden Sofaüberzugs mitten im Flur klar gegen diese Annahme. Aufgrund der vorliegenden Situation sei auch ein technischer Defekt oder eine Selbstentzündung zwei-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht felsfrei auszuschliessen, so dass von einem bewussten Anzünden des Sofaüberzuges ausgegangen werden müsse. Als Brandverursacherin komme lediglich die Beschuldigte in Frage, da zur Entstehung des Brandes die übrigen in der Wohnung anwesenden Personen geschlafen hätten (erstinstanzliches Urteil S. 10). Die Vorinstanz hielt weiter fest, ohne Aussagen eines Sachverständigen könne über die Brandentwicklung nur unzureichend gemutmasst werden. Es dürfe insbesondere nicht aufgrund der Höhe der Russablagerungen auf die Höhe der Flammen geschlossen werden. Klar sei indessen, dass der Brandherd auf eine kleine Fläche eingrenzt werden könne. Der Teppich im Flur habe sodann entgegen der Darstellung in der Anklageschrift nicht gebrannt, sondern sei nur angesengt worden. Es habe auch keine meterhohen Flammen gegeben. Vielmehr sei der Brand innert kurzer Zeit und ohne besondere Anstrengungen durch D.____ mit Wasser aus dem Badezimmer gelöscht worden (erstinstanzliches Urteil S. 13 f.). Das Strafgericht ging daher auch davon aus, dass keine Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 StGB entstanden sei. Die Beschuldigte sei sich aber der Gefahr einer Feuersbrunst bewusst gewesen. Da sie trotzdem die Sofadecke angezündet, die brennende Decke dann unbeaufsichtigt im Flur liegen gelassen und die Wohnung verlassen habe, sei zumindest von einer eventualvorsätzlich versuchten qualifizierten Brandstiftung auszugehen (erstinstanzliches Urteil S. 22). Die Vorinstanz nahm schliesslich nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu Gunsten der Beschuldigten an, dass sie im Tatzeitpunkt vollständig schuldunfähig und daher auch nicht fähig gewesen sei, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (erstinstanzliches Urteil S. 24).

3. Die Beschuldigte macht in ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, dass sie die Sofadecke nicht angezündet habe und dass namentlich die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie um die Gefahr einer Feuersbrunst gewusst und eine solche in Kauf genommen habe, falsch sei. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob sich nachweisen lässt, dass die Beschuldigte für den Brand vom 9. April 2012 verantwortlich ist.

4. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Dieser Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung besagt, dass ein Urteil nicht in Anwendung von festen Beweisregeln zu fällen ist, sondern das Gericht aufgrund seiner persönlichen Überzeugung darüber entscheiden soll, ob es eine Tatsache als bewiesen erachtet oder nicht (WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2014, Art. 10 N 25). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung darf jedoch nicht da-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu missbraucht werden, dass sich ein Gericht zur Begründung seines Urteils schlicht und einfach auf seine innere Überzeugung beruft. Die persönliche Überzeugung des Gerichts resp. der einzelnen Richterinnen und Richter muss zum einen auf einer gewissenhaften Prüfung aufbauen und zum anderen zumindest objektivier- und nachvollziehbar sein. Daraus folgt, dass objektiv begründete Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage einem vernünftigen Menschen aufdrängen, auch dann ausschlaggebend sind, wenn die zuständige Richterin oder der zuständige Richter zwar keine Zweifel hat, diese aber im konkreten Fall haben sollte (WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 10 N 31 ff.).

Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO geregelten Grundsatz "in dubio pro reo" hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist zugleich Beweislast- und Beweiswürdigungsregel. Als Beweislastregel bedeutet er, dass es Sache der Anklagebehörde ist, den Nachweis für die Schuld zu erbringen und nicht die beschuldigte Person ihre Unschuld zu beweisen hat. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass ein Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt ausgehen darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz wird verletzt, wenn das Gericht die beschuldigte Person trotz erheblicher Zweifel schuldig spricht oder wenn es zwar nicht zweifelt und schuldig spricht, obwohl es aufgrund der konkreten Umstände vernünftigerweise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätte haben müssen. Erheblich sind dabei Zweifel immer dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem vernünftigen Menschen stellen. Rein abstrakte und theoretische Zweifel sind hingegen nicht massgebend, weil derartige Unsicherheiten immer möglich sind und eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Für eine Verurteilung muss es deshalb genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2012, N 688 ff.; vgl. auch WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 10 N 11 ff. sowie ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, § 54 N 13).

Als Beweis für die Täterschaft kommt aber nicht nur der unmittelbare Nachweis von Tatsachen durch direkte Beweismittel in Betracht. Auch indirekte, mittelbare Beweise, also blosse Anzeichen resp. Indizien, können für die Beweisführung relevant sein (WOLFGANG WOHLERS, Zürcher

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 139 N 2). Beim sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGer 6B_328/2011 vom 16. September 2011 E. 2.3). Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass innere Tatsachen, wie namentlich die Motivation für ein Delikt, oft nicht direkt, sondern nur anhand der äusseren Umstände nachgewiesen werden können. Es ist daher zulässig, von äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu schliessen (vgl. BGE 125 IV 242 E. 3c).

5. Die Beschuldigte bestreitet, dass sie die Sofadecke angezündet und so am 9. April 2012 um ca. 02:20 Uhr einen Brand in der Familienwohnung verursacht hat. Wie zuvor dargelegt, ging die Vorinstanz unter Hinweis auf die Depositionen der Beschuldigten, die sie im Rahmen einer formell korrekten Befragung gemacht hatte (vgl. dazu die Einvernahmen vom 17. Dezember 2012; act. 205 ff. und vom 3. September 2013; act. 231 ff. sowie das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung; act. 547 ff.) davon aus, dass der angeklagte Sachverhalt bestritten ist, dies obwohl die Beschuldigte in der Einvernahme vom 17. Dezember 2012 zu Protokoll gab, dass sie schuldig sei (act. 211 RN 139). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass es sich dabei um eine einmalige Aussage handle, die im Widerspruch zu den unmittelbar vorangehenden und nachfolgenden Aussagen stehe und aufgrund der insgesamt recht wirren und sprunghaften Aussagen der Beschuldigten nicht unbesehen als Eingeständnis gewertet werden könne (erstinstanzliches Urteil S. 7 ff.). Das Kantonsgericht folgt diesen erstinstanzlichen Feststellungen voll und ganz.

6. Mangels eines klaren und zweifelsfreien Geständnisses stellt sich also die Frage, ob der angeklagte Sachverhalt anderweitig nachgewiesen werden kann. Im vorliegenden Fall gibt es kein Brandgutachten und auch keine Aussagen von direkten Zeugen. Der Ehemann der Beschuldigten, D.____, der noch in der gleichen Nacht von der Polizei (vgl. dazu Polizeirapport vom 24. April 2012; act. 245 ff.) und am 29. Mai 2012 (act. 191 ff.) von der Staatsanwaltschaft als Zeuge zum Vorfall befragt wurde, entdeckte den Brand im Flur um ca. 02:20 Uhr (act. 245). Zuvor hatte er im „Bubenzimmer“ geschlafen (act. 195 RN 90). Er konnte das Feuer dann sel-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ber löschen, wobei er zwischendurch die Schwiegereltern auf den Balkon schickte und auch nach seiner Ehefrau suchte und dabei feststellte, dass sie nicht in der Wohnung war (act. 195 RN 106 ff.). D.____ gab zu Protokoll, er habe sofort gedacht, dass seine Frau etwas mit dem Brand zu tun habe (act. 195 RN 125 f.). Nachdem er das Feuer gelöscht habe, sei er ebenfalls zu seinen Schwiegereltern auf den Balkon gegangen, um dort auf die Polizei und die Feuerwehr zu warten, und habe dann unten seine Frau gesehen, die nur mit dem Pyjama bekleidet, zum Wohnhaus gelaufen sei. Sie habe zum Balkon hinaufgeschaut und dabei ganz ruhig gewirkt (act. 195 RN 127 ff.). Auf die Frage, weshalb seine Frau den Sofaüberzug angezündet habe, erklärte D.____, dass er keine Ahnung habe. Als mögliche Gründe erwähnte er dann aber doch, dass seine Frau glaube, sie sei „verzaubert“ worden und dass sie mit dem längeren Aufenthalt ihres Vaters und der Stiefmutter über Ostern nicht einstanden gewesen sei, dies obwohl sie sich anfänglich über den Besuch gefreut habe. Er gehe davon aus, dass ihre Schizophrenie dafür verantwortlich sei. Einen eigentlichen Streit habe es aber zuvor nicht direkt gegeben (act. 199 RN 190 ff.). D.____ hatte nicht selber gesehen, wie die Sofadecke in Brand geraten und vor allem, ob tatsächlich die Beschuldigte für das Feuer verantwortlich war. Diese befand sich bei der Brandentdeckung gemäss seinen Angaben auch gar nicht mehr in der Wohnung. Da sich aus den polizeilichen Fotographien (act. 271 ff.) ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Brandursache ergeben, ist demnach mangels konkreter Beweise völlig unklar, wie und warum die Sofadecke Feuer gefangen hat. Es ist nicht einmal nachgewiesen, ob die Beschuldigte überhaupt noch in der Wohnung war, als der Sofaüberzug Feuer fing. Die Beschuldigte selber erwähnte nämlich auf die Frage nach der Brandursache, dass sie gar kein Feuer, sondern nur Rauch gesehen habe (act. 213 RN 141, 153 und 162 f.; act. 217 RN 229; act. 221 RN 317; act. 233 RN 64; act. 235 RN 91 und 99). Ausserdem redete sie immer wieder von einer Kerze resp. einer Duftkerze (act. 209 RN 75; act. 213 RN 146; act. 215 RN 205; act. 235 RN 100; act. 237 RN 123, 129, 145 und 153) resp. dass es ein Unfall gewesen sei (act. 233 RN 50; 235 RN 90 und 107; act. 237 RN 125 und 130). Obwohl die Aussagen der Beschuldigten zum Teil wirr sind, so gibt es doch keinen offenkundigen Grund, dass sie insgesamt nicht glaubhaft wären resp. nicht darauf abgestellt werden dürfte. Die eben aufgeführten Angaben der Beschuldigten sind daher auch nicht als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Entgegen der vorinstanzlichen Meinung lässt sich deshalb keineswegs zweifelsfrei ausschliessen, dass die Brandursache auf eine umgefallene Kerze oder allenfalls sogar auf eine brennende und nicht ganz ausgedrückte Zigarette - die Beschuldigte ist Raucherin (act. 211 RN 125) - zurückzuführen ist. Die Begründung der Vorinstanz für ihre Annahme, wonach nur die Beschuldigte als Brandverursacherin in

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Frage komme, erweist sich ohnehin nicht als überzeugend. Das blosse Fehlen von Spuren, die eindeutig für einen Unfall sprechen, darf nicht einfach zum Nachteil der Beschuldigten ausgelegt werden. Dies gilt auch für das Argument der Vorinstanz, dass sich eine Kerze beim Umfallen von selber lösche. Im vorliegenden Fall gibt es - wie bereits erwähnt - kein Brandgutachten und auch sonst keinen detaillierten Bericht, in dem z.B. der angetroffene Tatort resp. dort vorgefundene brandrelevante Utensilien genau umschrieben werden. Selbst konkrete Angaben zur Sofadecke, insbesondere aus welchem Material diese beschaffen war, fehlen. Ohne Kenntnis dieser wichtigen Informationen bleiben die Annahmen der Vorinstanz aber unbelegt und sind daher nicht haltbar. Bei leicht entflammbarem Material reicht nämlich bereits ein kurzer Kontakt mit einem brennenden Gegenstand aus, um ein Feuer zu entfachen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Brand mangels anderer Ursachen nur durch ein bewusstes Anzünden des Sofaüberzugs verursacht worden sei und alleine die Beschuldigte dafür in Frage komme, weil die anderen Personen geschlafen hätten, kann nicht gestützt werden.

7. Zu prüfen bleibt nunmehr, ob es hinreichende Indizien gibt, die dafür sprechen, dass die Beschuldigte die Sofadecke vorsätzlich angezündet und dann in den Gang gelegt hat. In diesem Zusammenhang sind vor allem die Aussagen des Ehemannes der Beschuldigten zur Vorgeschichte und zum Verhalten seiner Frau nach dem Brand von Bedeutung (vgl. Einvernahme vom 29. Mai 2012, act. 191 ff. und Polizeirapport vom 24. April 2012, act. 245 ff.). Gemäss den Schilderungen von D.____ kamen am Osterwochenende 2012 fünf Familienmitglieder der Beschuldigten auf ihre Einladung hin aus Deutschland zu Besuch in die Schweiz. Ihr Vater und die Stiefmutter der Beschuldigten übernachteten während dieser Zeit in der Wohnung der Familie. Dieser Besuch habe laut D.____ bereits Tage zuvor Stress für die Beschuldigte, der es damals psychisch nicht gut gegangen sei, bedeutet. Der Aufenthalt der eingeladenen Familienmitglieder habe sich dann entgegen der ursprünglichen Planung um einen Tag verlängert, wodurch sich der Stress für die Beschuldigte vergrössert habe. Zudem sei die Beschuldigte zu dieser Zeit bereits seit etwa einer Woche wegen Nacken- und Rückenschmerzen bei ihrem Hausarzt in Behandlung gestanden. Am Ostersonntag habe seine Frau wegen dieser Schmerzen auf die Notfallstation gehen wollen, was D.____ aber aus Rücksichtnahme auf den Besuch ablehnt habe, weil er davon ausgegangen sei, dass kein medizinischer Notfall vorliege, sondern die Beschuldigte lediglich Aufmerksamkeit seitens der Familie wolle. Die Beschuldigte habe daraufhin gegen 14:00 Uhr die Polizei angerufen und dieser gegenüber erklärt, dass D.____ sie mehrmals „unabsichtlich“ geschlagen habe und sie aber nicht ins Krankenhaus bringen wolle.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die ausgerückten Polizisten hätten schnell erkannt, dass seine Frau nicht physisch, sondern psychisch krank sei. Im späteren Verlauf des Tages sei die Stimmung der Beschuldigten ziemlich schwankend gewesen: so habe sie manchmal freundlich, dann aber wieder „hässig“ mit der Stiefmutter geredet. Manchmal habe sie über Rückenschmerzen geklagt, dann sei es ihr wieder gut gegangen. Gegen Mitternacht habe seine Frau erneut über Rückenschmerzen geklagt und deswegen nicht, wie alle anderen, ins Bett gehen wollen. Da D.____ jedoch vom hektischen Tag müde gewesen sei, habe er seine Frau alleine zurückgelassen und sich im „Bubenzimmer“ schlafen gelegt. Nach einer gewissen Zeit habe er dann seine Frau auf dem Gang mit der Stiefmutter streiten gehört. Sie habe ihr Vorwürfe gemacht, weil sie noch nicht abgereist sei. Überdies habe sie behauptet, dass die Stiefmutter und D.____ sie verzaubern und die Medikamente deshalb nicht gegen die Schmerzen helfen würden. D.____ habe die streitenden Frauen getrennt und die Beschuldigte zum Schlafen ins „Mädchenzimmer“ resp. die Stiefmutter ins eheliche Schlafzimmer geschickt. Danach habe er sich im „Bubenzimmer“ ins Bett gelegt und sei eingeschlafen. In der Zeit zwischen 2:20 Uhr und 2:40 Uhr sei er dann erwacht und habe den Brand im Flur entdeckt. Nachdem er das Feuer gelöscht habe, sei D.____ - wie bereits oben ausgeführt - zu den Schwiegereltern auf den Balkon gegangen und habe unten seine Frau gesehen, die ganz ruhig gewirkt habe. Die Beschuldigte sei dann auch wieder in die Wohnung resp. auf den Balkon gekommen, habe der Stiefmutter einen Faustschlag seitlich an den Hinterkopf gegeben mit den Worten „Das hast du verdient“ und sei dann wieder in der Wohnung verschwunden. Vermutlich habe seine Frau gemeint, dass sie von der Stiefmutter verzaubert worden sei. D.____ und die Schwiegereltern hätten auf die Feuerwehr und Polizei gewartet. Seine Frau sei nach dem Brand zunächst ins U.____spital und dann von dort ins W.____ gebracht worden. Er habe sie später nie auf den Brand angesprochen (vgl. act. 191 ff. sowie erstinstanzliches Urteil S. 11 f.).

8. Aus dieser Darstellung der Geschehnisse ergeben sich zweifelsohne einige Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Beschuldigte die Sofadecke angezündet haben könnte, sei dies aus Stress über den verlängerten Aufenthalt ihres Vaters und der Stiefmutter, sei dies aus Verärgerung über fehlende Aufmerksamkeit und Fürsorge ihrer Familie oder ganz generell wegen Überforderung resp. wegen ihrer psychischen Erkrankung. Zu bedenken ist indessen, dass es sich bei den zwar durchaus nachvollziehbaren Angaben des Ehemannes zum einen wie D.____ selber mehrfach betont - um blosse Vermutungen handelt (vgl. act. 195 RN 125 f und 134; act. 199 RN 192 ff.). Zum anderen werden seine Schilderungen von keiner Seite be-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht stätigt, weil weder der Vater der Beschuldigten noch die Stiefmutter zu den Ereignissen vom 9. April 2012 befragt wurden. Es gibt sodann weitere Ungereimtheiten. So erscheint es zunächst erstaunlich, dass die Beschuldigte nach der vermeintlichen Brandlegung aus der Wohnung lief und auch danach ganz ruhig blieb. In Anbetracht, dass D.____ dies besonders erwähnt (act. 195 RN 129 f.), ist anzunehmen, dass er selber das Verhalten seiner Ehefrau als Widerspruch zu seiner zuvor geäusserten Vermutung auffasste. Ebenfalls erstaunlich ist sodann, dass sich die Beschuldigte über den längeren Aufenthalt ihres eigenen Vaters und dessen Frau geärgert haben sollte, nachdem sie ihre Familie zuvor selber eingeladen hatte und sich - gemäss Angaben von D.____ (act. 199 RN 194 f.) - auch darauf gefreut hatte. Was schliesslich den vom Ehemann erwähnten Faustschlag gegen die Stiefmutter anbelangt, der im Übrigen von der Beschuldigten bestritten wird (act. 219 RN 288 ff.), so passt auch dieser nicht ganz in das Bild, das sich aufgrund der Vorgeschichte ergibt. Wenn die Beschuldigte mit der absichtlichen Brandlegung Frust abbauen oder jemanden damit bestrafen wollte, hätte sie ihr Ziel ja mit dem Anzünden der Sofadecke erreicht. Die nachfolgende Tätlichkeit würde sich diesfalls erübrigen und ergäbe daher auch keinen Sinn mehr, zumal die Beschuldigte vehement in Abrede stellt, dass sie mit dem Brandanschlag jemanden umbringen wollte (act. 213 RN 146 f., 162). Aus der Vorgeschichte und den sonstigen Umständen lassen sich also nur vereinzelte Indizien entnehmen. Eine geschlossene Indizienkette, die den Verdacht des Ehemanns hinreichend stützen würde, ergibt sich daraus jedoch nicht.

Zusammenfassend ist somit Folgendes festzuhalten: Es gibt im vorliegenden Fall weder Zeugen noch eine genaue Untersuchung und Dokumentation der Brandursache noch eine geschlossene Indizienkette. Vielmehr kann aufgrund der Angaben der Beschuldigten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Sofadecke wegen einer brennenden Kerze Feuer gefangen hat. Bei objektiver Betrachtung bestehen daher nach Ansicht des Kantonsgerichts berechtigte und nicht zu überwindende Zweifel, ob sich der angeklagte Sachverhalt tatsächlich verwirklicht hat. Bei dieser Sachlage muss die Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freigesprochen werden.

9. Die Berufung ist also gutzuheissen und die Beschuldigte vollumfänglich - und nicht nur mangels Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB - freizusprechen. Damit erübrigt sich aber die Überprüfung der erstinstanzlich angeordneten und von der Beschuldigten angefochtenen stationären Massnahme. Wenn keine strafbare Tat begangen wurde, darf auch keine Sanktion,

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht also keine Strafe oder Massnahme verhängt resp. ausgesprochen werden. Wie sich aus Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB explizit ergibt, kann das Gericht selbst bei einer gutachterlich attestierten psychischen Störung nur dann eine Massnahme anordnen, wenn eine mit der Störung in Zusammenhang stehende Straftat - ein Verbrechen oder ein Vergehen - begangen wurde (MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 59 N 42 ff.). Die im erstinstanzlichen Urteil (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs) angeordnete stationäre Massnahme ist daher aufzuheben.

Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend darauf hinzuweisen, dass aufgrund der veränderten Verhältnisse die Notwendigkeit einer stationären Massnahme im vorliegenden Fall ohnehin sehr fraglich gewesen wäre. Seit dem 18. Juni 2013 lebt die Beschuldigte nämlich im Wohnhaus X.____. Dabei handelt es sich um eine vom Verein für Q.____ Basel-Landschaft betriebene Institution für Menschen mit einer schon länger andauernden psychischen Krankheit oder Behinderung. Gemäss Auskunft des Wohnhauses X.____ habe sich die Beschuldigte nach anfänglichen Schwierigkeiten gut eingelebt. Sie wirke physisch und psychisch stabil. Seit ihrem Eintritt im Wohnhaus X.____ gehe sie regelmässig alle 14 Tage ins Ambulatorium U.____ zu C.____ und G.____, Pflegefachfrau und Leiterin Gemeindepsychiatrie, in die Therapie. Die Beschuldigte könne sich nunmehr mit der Unterstützung der Betreuungspersonen besser regulieren. Sie nehme meist selber wahr, wenn sie aggressiv werde oder Ängste in ihr aufsteigen würden, und spreche rechtzeitig darüber. In den vergangenen Jahren habe sie keine schweren Krisen mehr erlebt und es habe auch keine gefährlichen Situationen mehr gegeben (vgl. dazu die Berichte des Wohnhauses X.____ vom 15. April 2014 sowie vom 23. März resp. 29. April 2016 sowie die Arztberichte von C.____ vom 16. Mai 2014, 8. April 2015 und vom 24. Mai 2016). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht erklärt die Beschuldigte selber, dass es ihr im Wohnhaus X.____ gut gehe, dass sie dort in der Küche helfen und auch kochen dürfe und dass alle lieb seien (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, S. 2). Schliesslich geht auch ihre Vertreterin davon aus, dass sich die Situation der Beschuldigten mit dem Eintritt in das Wohnhaus X.____ positiv entwickelt habe und bezeichnet das aktuelle Setting als eigentlichen Glücksfall (vgl. Berufungsbegründung vom 5. Februar 2016, S. 13).

IV. Kosten

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO gehen die Verfahrenskosten dann zu Lasten der beschuldigten Person, wenn sie verurteilt wird. Wie zuvor dargelegt, ist die Beschuldigte nunmehr voll-

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht umfänglich freizusprechen. Dies hat zur Folge, dass auch die erstinstanzlichen Kosten dem Staat aufzuerlegen sind. Das Strafgerichtsurteil (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs) ist demnach insoweit abzuändern, als die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14‘800.05, die Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 4‘147.50 sowie die Gerichtsgebühr von Fr. 12‘000.00 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO - und nicht mehr zufolge Uneinbringlichkeit gemäss Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT - zu Lasten des Staates gehen.

2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien sodann die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. In Anbetracht, dass die Beschuldigte mit ihrer Berufung vollumfänglich durchgedrungen ist, gehen also auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 4‘875.00, Auslagen von Fr. 200.00 und Expertisekosten von Fr. 1‘400.00, total Fr. 6‘475.00, zu Lasten des Staates.

Der Vertreterin der Beschuldigten, Advokatin Doris Vollenweider, ist schliesslich für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 3‘900.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 177.00 und Mehrwertsteuer à 8% resp. von Fr. 326.15, total Fr. 4‘403.15, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juni 2015, das wie folgt lautet:

„1. A.____ wird von der Anklage der (versuchten) qualifizierten Brandstiftung mangels Schuldfähigkeit in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. A.____ wird von der Anklage des mehrfachen versuchten Mordes, eventualiter der mehrfachen versuchten Tötung freigesprochen.

3. A.____ wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 3 sowie Art. 59 StGB zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB eingewiesen.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14‘800.05, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr 4‘147.50 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 12‘000.00, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 6‘000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 11‘142.40 (inkl. Hauptverhandlung, Auslagen und 8% Mehrwertsteuer sowie einer Reduktion des Stundeansatzes von Fr. 200.00 auf Fr. 180.00 für die Jahre 2012 und 2013) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.

6. …. „

wird in Gutheissung der Berufung der Beschuldigten in Ziffer 1, 3 und 4 aufgehoben resp. wie folgt neu gefasst:

„1. A.____ wird von der Anklage der (versuchten) qualifizierten Brandstiftung freigesprochen.

3. (aufgehoben)

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14‘800.05, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 4‘147.50 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 12‘000.00, gehen zu Lasten des Staates.“

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juni 2015 bestätigt.

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 4‘875.00, Auslagen von Fr. 200.00 und Expertisekosten von Fr. 1‘400.00, total Fr. 6‘475.00, gehen zu Lasten des Staates.

Der Vertreterin der Beschuldigten, Advokatin Doris Vollenweider, wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 3‘900.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 177.00 und Mehrwertsteuer à 8% resp. von Fr. 326.15, total Fr. 4‘403.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

460 15 262 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.08.2016 460 15 262 — Swissrulings