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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.05.2016 460 15 233 (460 2015 233)

3 maggio 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·9,318 parole·~47 min·7

Riassunto

Einfache Körperverletzung etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Mai 2016 (460 15 233) ___________________________________________________________________

Strafrecht

Einfache Körperverletzung etc.

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Simon Berger, Haus zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschuldigter

Gegenstand einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Juli 2015

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Sachverhalt

A. Das Strafgericht Basel-Landschaft entschied mit Urteil vom 2. Juli 2015 unter anderem Folgendes:

"1. A.____ wird der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von B.____), der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von C.____), der Sachentziehung, der Sachbeschädigung (zum Nachteil der D.____ AG), des Hausfriedensbruchs (begangen am 14. Juni 2014), der Zechprellerei, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt,

als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 19. Dezember 2013,

zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.--,

unter Anrechnung der vom 22. Juli 2014 bis zum 10. September 2014 und der am 30. September 2014 ausgestandenen strafprozessualen Haft von insgesamt 52 Tagen, sowie

zu einer Busse von Fr. 300.--,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 141 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 149 StGB, Art. 186 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG (teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) sowie Art. 34 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB.

2. A.____ wird von der Anklage der Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der versuchten Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von E.____), der Sachbeschädigung (zum Nachteil der F.____), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (begangen am 10. Juni 2014 und 13. Juni 2014), der Beschimpfung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz freigesprochen.

3. a. Die gegen A.____ am 14. Januar 2011 von der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft neben einer Busse von Fr. 800.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, unter Anrechnung der ausgestandenen Unter-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht suchungshaft von 20 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, durch den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2012 um 1 Jahr verlängert, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt.

b. Die gegen A.____ am 26. Mai 2011 vom Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 4 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, durch das Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2013 um 1 Jahr verlängert, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt.

c. Die gegen A.____ am 19. Dezember 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. Mai 2011, neben einer Busse von Fr. 300.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 117 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wird der Beurteilte verwarnt und die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert.

Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet (Art. 46 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB und Art. 93 StGB).

4. a. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen: − Schmetterlingsmesser; − Aluminiumrohr (mit Kabelbindern versetzt); − 1.42 Gramm Marihuana.

b. Das beschlagnahmte Apple iPhone, weiss (IMEI XY), wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beurteilten zurückgegeben.

A.____ wird unter Androhung der Einziehung im Unterlassungsfalle eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils angesetzt, um das Mobiltelefon nach telefonischer Vorankündigung beim Strafgericht abzuholen.

5. a. A.____ wird bei der Anerkennung der nachfolgend genannten Zivilforderungen behaftet: − F.____, Fr. 2'071.70; − G____ AG, Fr. 830.--, die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen; − D.____ AG, Fr. 172.--.

b. Folgende Schadenersatzforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO auf den Zivilweg verwiesen: − B.____, Fr. 408.60; − C.____, unbezifferte Zivilforderung; − E.____, unbezifferte Zivilforderung.

c. Die Genugtuungsforderung von B.____ in Höhe von Fr. 500.-- wird abgewiesen.

6. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 21'200.60, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2'000.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 910.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--.

Zwei Drittel der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Der in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich vom Beurteilten zu tragenden Drittel der Verfahrenskosten geht in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 3'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

7. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 11'576.90 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet."

B. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, nach Eröffnung des Urteilsdispositivs mit Schreiben vom 6. Juli 2015 die Berufung angemeldet. C. In ihrer begründeten Berufungserklärung vom 16. Oktober 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft was folgt:

"1. Es sei A.____– unter Aufhebung von Buchstabe D. 1. Ziff. 2. / 2.2.2, Ziff. 4. / 4.2.1 b., 4.2.2 c., Ziff. 8. / 8.2.2, Ziff. 9. / 9.2.2 b., Ziff. 10. / 10.1.2 a. und b., Ziff.10.2.2, Ziff. 11. / 11.1.2. a. und c., Ziff.11.2.1. b. und Ziff. 11.2.2.b. des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Juli 2015 – der Sachbeschädigung zum Nachteil der F.____, der Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von H.____, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, der Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht, der Drohung, der Nötigung, der Beschimpfung zum Nachteil von B.____ sowie der Drohung, der Nötigung, der Tätlichkeiten zum Nachteil von I.____ schuldig zu erklären.

2. Es sei die Strafart zu ändern und das Strafmass angemessen zu erhöhen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Es sei unter Aufhebung von Buchstabe D. III. Ziff. 2 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Juli 2015 die Vorstrafen vom 14. Januar 2011, vom 26. Mai 2011 und vom 19. Dezember 2011 zu widerrufen.

4. Unter grundsätzlicher o/e-Kostentragungspflicht zu Lasten des Beschuldigten, seien die Verfahrenskosten zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen."

D. Demgegenüber stellte der Beschuldigte in seiner Berufungsantwort vom 25. Januar 2016 folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei dem Berufungsgegner auch für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

3. Unter o/e-Kostenfolge."

E. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 1. Februar 2016 die amtliche Verteidigung mit Advokat Simon Berger für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. F. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Simon Berger. Der Beschuldigte bleibt der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung fern. Beide Parteien halten an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Auf die Parteivorträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles

1. Zuständigkeit und Eintreten

[…]

2. Nichterscheinen des Beschuldigten

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zur heutigen Hauptverhandlung vor Kantonsgericht erschienen ist. In casu hat jedoch einzig die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben, was dazu führt, dass die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts – trotz des Nichterscheinens des Beschuldigten – im Abwesenheitsverfahren ein Urteil zu fällen hat (vgl. Art. 407 Abs. 1 und 2 StPO).

3. Gegenstand des Berufungsverfahrens

Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.

In casu liegt einzig eine Berufung der Staatsanwaltschaft vor; der Beschuldigte hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich zunächst gegen die Freisprüche hinsichtlich folgender Fälle der Anklageschrift: – Fall 1: Sachbeschädigung zum Nachteil der F.____ – Fall 3: Nötigung und versuchte Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von H.____ – Fall 7: Widerhandlung gegen das Ausländergesetz – Fall 8: Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht – Fall 9: Drohung, Nötigung und Beschimpfung zum Nachteil von B.____ – Fall 10: Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten zum Nachteil von I.____ Überdies beanstandet die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung sowie den Nichtwiderruf der Vorstrafen.

II. Materielles

1. Allgemeines

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden.

2. Fall 1 der Anklageschrift: Sachbeschädigung zum Nachteil der F.____

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1. Gemäss Anklageschrift vom 26. Februar 2015 wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 17. September 2013, ca. 23:15 Uhr, am Bahnhof in K.____ eine Leuchtanzeigetafel mit der Aufschrift "K.____" beschädigt zu haben, indem er entweder mutwillig ein Bierrugeliglas in die Leuchtanzeigetafel geworfen oder anlässlich einer aus Spass geführten Rangelei mit einem Kollegen und unter Inkaufnahme einer Sachbeschädigung derart heftig mit einem Bierrugeliglas herumgestikuliert habe, dass dieses 3.9 m in die Luft geflogen sei und die Leuchtanzeigetafel beschädigt habe. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Sachbeschädigung zum Nachteil der F.____ frei. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschuldigte habe nicht damit rechnen müssen, dass er anlässlich einer Rangelei mit einem Bierglas in der Hand eine in etwa vier Meter Höhe angebrachte Leuchtanzeigetafel treffen könnte. Gegen einen gezielten Wurf spreche namentlich das Verhalten des Beschuldigten nach dem Schadensereignis. Hätte der Beschuldigte die Leuchtanzeigetafel absichtlich beschädigt, hätte er sich vermutlich – wie dies sein Kollege getan habe – vom Bahnhof entfernt, und nicht die Polizei angerufen und am Tatort auf deren Eintreffen gewartet. Mangels zusätzlicher Indizien sei dem Beschuldigten ein absichtlicher Wurf des Bierglases gegen die Leuchtanzeigetafel nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Es sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass ihm das Bierglas aufgrund der Rangelei mit seinem Kollegen unabsichtlich entglitten sei und in der Folge die Leuchtanzeigetafel beschädigt habe.

2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber im Fall 1 der Anklageschrift einen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und stellt sich auf den Standpunkt, es könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern ein aus der Hand rutschendes Bierrugeliglas eine rund 4 Meter in der Höhe angebrachte Anzeigetafel beschädigen könne. Vorliegend könnten keine Gegenindizien den Rückschluss entkräften, dass sich aufgrund einer derart heftigen Rangelei mit einem Bierglas in der Hand die Beschädigung des Bahnhofsschildes für den Beschuldigten als so wahrscheinlich aufdrängt habe, dass diese vernünftigerweise nicht anders als eine Billigung des tatbestandsmässigen Erfolges ausgelegt werden könne. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte die in Frage stehende Sachbeschädigung selber der Polizei gemeldet habe, könne nicht auf einen fehlenden Eventualvorsatz geschlossen werden. 2.3.1 Der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 144 N 103). Bezüglich des Sachverhaltes steht aufgrund des insoweit von den Parteien nicht bestrittenen Beweisergebnisses der Vorinstanz (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 10 f.) fest, dass die Leuchttafel durch ein fliegendes Bierglas aus der Hand des Beschuldigten beschädigt worden ist. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt klarerweise den objektiven Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB. Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob der Beschuldigte mindestens mit Eventualvorsatz gehandelt hat.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.3.2 Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26, E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9, E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann (vgl. BGE 133 IV 1, E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 2.3). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222, E. 5.3 mit Hinweisen).

2.4 Entgegen dem Einwand der Staatsanwaltschaft kann das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat durchaus gewisse Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Täterschaft liefern (vgl. Entscheid des Obergerichts Zürich UE130057 vom 17. April 2013, E. 2.6. a). Dass der Beschuldigte, nachdem die Leuchttafel durch ihn beschädigt worden war, die Polizei anrief und auf deren Eintreffen am Bahnhof K.____ wartete, kann durchaus als Indiz zu seinen Gunsten gewertet werden. Die eingetretene Beschädigung der Leuchttafel kann grundsätzlich sowohl durch einen gezielten Wurf als auch durch ein heftig aus der Hand geschleudertes Bierglas verursacht worden sein. In casu liegen neben den Angaben des Beschuldigten sowie der Schadensdokumentation der Polizei Basel-Landschaft keine weiteren Beweismittel vor. Dem Beschuldigten kann bei dieser Beweislage ein gezieltes Werfen des Bierglases gegen die Leuchttafel nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Vielmehr ist in dieser Konstellation gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" von der Version des Beschuldigten auszugehen, wonach ihm das Bierglas im Rahmen einer scherzhaften Rangelei aus der Hand gerutscht ist (act. 861).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unter der Annahme eines hektischen Geschehens im Rahmen der scherzhaften Rangelei zwischen dem Beschuldigten und seinem Kollegen ist die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte nicht damit habe rechnen müssen, dass das von ihm gehaltene Bierglas dermassen weggeschleudert werde, dass es die in rund vier Metern Höhe angebrachte Leuchtanzeigetafel beschädigen könnte, nicht zu beanstanden. Selbst wenn der Beschuldigte die Zerstörung der Leuchttafel für möglich gehalten hätte, so kann aufgrund der vorliegenden Beweislage nicht davon ausgegangen werden, er habe eine Beschädigung dieser billigend in Kauf genommen. Vielmehr zeigt das Beweisergebnis, dass der Beschuldigte – sofern er die Leuchttafel überhaupt wahrgenommen hat – aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut hat, dass die Leuchttafel während der Rauferei – selbst wenn er die Kontrolle über das Bierglas verlieren sollte – nicht beschädigt werde. Eventualvorsätzliches Handeln scheitert somit am rechtsgenüglichen Nachweis des subjektiven Tatbestands von Art. 144 StGB. Demnach ist das Urteil der Vorinstanz bezüglich des Falls 1 der Anklageschrift zu bestätigen, was insofern in diesem Punkt zur Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft führt.

3. Fall 3 der Anklageschrift: Nötigung und versuchte Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von H.____

3.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten unter Ziffer 3.a vorgeworfen am 25. März 2014, zwischen ca. 13:15 Uhr und 13:25 Uhr eine Nötigung begangen zu haben. Er habe H.____ wissentlich und willentlich am Bahnhof in K.____, beim dortigen Taxistandplatz anlässlich einer Auseinandersetzung bedroht, indem er rennend und schreiend mit einem mit zwanzig Kabelbindern und einem Elektrokabel versehenen Aluminiumrohr auf H.____ losgegangen sei. Dabei habe er in Kauf genommen, dass H.____ aufgrund seines Verhaltens die Flucht ergreife und zum am Bahnhof befindlichen M.____ renne.

3.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten im Fall 3 der Anklageschrift vom Vorwurf der Nötigung frei und erwog hinsichtlich des Sachverhaltes, es sei von einem wechselseitigen Geschehen auszugehen. H.____ sei im Begriff gewesen, den Beschuldigten anzugreifen. Der Beschuldigte habe diesem Angriff mit einem Gegenangriff zuvorkommen wollen. Zu diesem Zweck sei er mit einer Metallstange in der Hand auf H.____ zugerannt. In der Folge habe H.____ seinen Angriff abgebrochen und sei geflüchtet. Bei dieser Ausgangslage sei es offensichtlich, dass es dem Beschuldigten darum gegangen sei, sich der von H.____ gesuchten Konfrontation zu stellen. Da sich der Beschuldigte jedoch von H.____ nicht habe einschüchtern lassen und keine Angst vor einer Konfrontation gehabt habe, sei H.____ vor ihm geflüchtet. Mangels anderweitiger Indizien sei zu Gunsten des Beschuldigten von dieser Version auszugehen. Nicht erstellt sei, dass er mit einer Stange gegen die von H.____ gehaltene Werbetafel geschlagen habe.

3.3.1 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden vorsätzlich durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch eine andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit dazu bestimmt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB wird gemeinhin als physische Einwirkung auf die Rechtssphäre

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht eines anderen definiert. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (vgl. GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 5 N 6–8; zum Ganzen BGE 122 IV 322 E.1a m.w.H.). Das Gesetz nennt in Art. 181 StGB auch das Zwangsmittel "durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit". Diese Generalklausel ist einschränkend zu interpretieren. Die Einschränkung muss, wie das Bundesgericht formuliert, "das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile gilt" (BGE 134 IV 216, E. 4.1; STEFAN TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 181 N 7). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss. Eventualdolus genügt, eine weitergehende Absicht ist nicht erforderlich (BGE 120 IV 17, E. 2C; TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., Art. 181 N 14). Die Rechtswidrigkeit der Nötigung folgt nicht aus der blossen Verwirklichung des Tatbestandes, sondern bedarf einer zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist somit nur dann rechtswidrig, "wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist" (BGE 120 IV 17, E. 2bb).

3.3.2 Die Staatsanwaltschaft macht bezüglich der Nötigung im Wesentlichen geltend, die Feststellung des Strafgerichts, der Beschuldigte habe einerseits die Konfrontation mit H.____ gesucht, sei aber diesem andererseits schreiend mit einer mit Kabelbindern versetzten Aluminiumstange in der Hand nachgerannt, um damit lediglich den Angriff von H.____ abzuwehren, sei widersprüchlich. Die Zeugin J.____ habe bereits das Geschehen auf dem Parkplatz beobachten können. Diese habe jedoch gegenseitige Angriffe der beiden Kontrahenten in keiner Weise erwähnt.

3.3.3 H.____ gab in der Einvernahme vom 26. März 2014 zu Protokoll, er sei wütend auf den Beschuldigten gewesen, weil dieser Unwahres über ihn verbreitet habe. Er habe ihn vom Bahnhof K.____ aus angerufen und aufgefordert, dorthin zu kommen. Zudem habe er den Beschuldigten als "Hundesohn" bezeichnet. Nach ca. 20 Minuten sei der Beschuldigte beim Bahnhof erschienen und habe beim dortigen Parkplatz auf ihn gewartet. H.____ sei auf ihn zugegangen und habe mit ihm reden wollen. Der Beschuldigte habe eine Stange in der Hand gehalten (act. 961). Diese Aussagen decken sich weitgehend mit denjenigen des Beschuldigten (act. 909 ff.; 979 ff.; 993 ff; 1019 ff.) und sind somit als glaubhaft einzustufen. Dies gilt allerdings nicht für die Deposition von H.____, wonach er mit dem Beschuldigten nur habe reden wollen. Denn unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, namentlich der Beleidigungen, die H.____ gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochen hatte und der Aufforderung, umgehend am Bahnhof zu erscheinen, ist vielmehr davon auszugehen, dass H.____ eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zumindest billigend in Kauf nahm. Die Zeugin J.____ hat nur das Wegrennen von H.____ beobachten können und nicht das zuvor Vorgefallene. Demnach hat sie das Geschehen nur punktuell wahrgenommen. Zudem ist der

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beweiswert ihrer Aussagen als erheblich eingeschränkt zu beurteilen, da sie sich aufgrund des vergangenen Zeitablaufs sehr unsicher war ("Es ist ganz schwierig, weil es so lange her ist.", act. 1015). "In dubio pro reo" ist bei dieser Beweislage von der Version des Beschuldigten auszugehen, wonach H.____ in feindseliger Stimmung auf den Beschuldigten zugegangen ist, und dieser in der Annahme, H.____ würde ihn tätlich angreifen, sich dazu entschlossen hat, diesem Angriff mit einem Gegenangriff zuvorzukommen und dadurch H.____ in die Flucht zu schlagen. Das Beweisergebnis zeigt im Weiteren, dass H.____ zielgerichtet auf den Beschuldigten zusteuerte, obwohl er sah, dass der Beschuldigte eine Stange in der Hand hielt. Es ist somit seitens von H.____ von einer bewusst in Kauf genommenen (tätlichen) Auseinandersetzung auszugehen. In einer solchen Konstellation bleibt in rechtlicher Hinsicht für eine nachfolgende Nötigungssituation – wenn einer der beiden Kontrahenten in die Flucht geschlagen wird – kein Raum. Anders wäre der Fall möglicherweise zu beurteilen, wenn der Beschuldigte die Aluminiumstange, welche er mit sich führte, zunächst vor H.____ versteckt hätte. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Nötigung ist somit in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. 3.4.1 Hinsichtlich der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Ziffer 3.b. der Anklageschrift gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe H.____ nicht geschlagen (act. 909 ff.; 979 ff.; 993 ff; 1019 ff.). Ebenso schildert H.____ (act. 959 ff.; 969 ff.) nicht, von seinem Kontrahenten geschlagen worden zu sein. Diesen Aussagen entsprechend sind auf der sichergestellten Videosequenz der Überwachungskamera (act. 947 ff.) keine Schläge zu sehen. J.____ gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei H.____ hinterhergerannt und habe ihn angeschrien, wobei sie nicht wisse, ob H.____ zuvor etwas getan habe (act. 1015). Sie schilderte überdies einen Schlag mit einer Stange auf die von H.____ behändigte Werbetafel. Allerdings wurde bereits oben festgestellt, dass sich die Zeugin aufgrund des Zeitablaufs bezüglich ihrer Depositionen sehr unsicher war (vgl. 3.3.3 sowie act. 1015). Bei dieser Beweislage kann bezüglich des angeklagten Schlags gegen die Werbetafel mit einer Stange – entgegen den Aussagen der beiden direkt Beteiligten – nicht einzig auf die Aussagen von J.____ abgestellt werden. Der Umstand, dass der Beschuldigte seinem Kontrahenten die Werbetafel vor die Füsse geworfen hat, spricht ebenfalls indiziell gegen seinen Verletzungsvorsatz, wobei in diesem Zusammenhang zu dessen Gunsten nicht davon auszugehen ist, dass er H.____ treffen wollte, bzw. dies in Kauf genommen hätte. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Videomaterial. Zusammenfassend sind Schläge – weder per Faust noch mit der Aluminiumstange (auch nur gegen die Werbetafel) – gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" nicht erstellt. Ebensowenig lässt sich ein Verletzungsvorsatz rechtsgenüglich nachweisen. Somit sind bezüglich Fall 3 der Anklageschrift die durch die Vorinstanz erfolgten Freisprüche von den Tatbeständen der Nötigung (Art. 181 StGB) sowie der Körperverletzung (Art. 123 StGB) in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ohnehin nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der vorinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich der Sachbeschädigung.

4. Fall 7 der Anklageschrift: Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

[…]

5. Fall 8 der Anklageschrift: Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht

5.1 Der Sachverhalt hinsichtlich des Falls 8 der Anklageschrift ist im Wesentlichen unbestritten und erstellt. In casu ist einzig die Sprengstoffqualität des vom Beschuldigten verwendeten Feuerwerkskörpers "Flashing Thunder" bestritten.

5.2 Die Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, durch den Knall des detonierten Feuerwerkskörpers habe C.____ eine Gehörsverletzung erlitten, welche zu einer vorübergehenden Hörverminderung und zu einem mehrtätigen Spitalaufenthalt geführt habe. Zudem habe E.____ aufgrund der Explosion ein akustisches Trauma mit Druck auf dem Ohr erlitten. Aufgrund dieser Verletzungen sei es als erstellt zu erachten, dass der Feuerwerkskörper "Flashing Thunder" zur Zerstörung geeignet gewesen sei, weswegen dieser als Sprengstoff im Sinne des Tatbestandes zu gelten habe.

5.3 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Die in diesem Tatbestand genannten Sprengstoffe werden in Art. 5 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) definiert als "einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind". Knallpatronen, die bloss dem Vergnügen dienen, sind pyrotechnische Gegenstände im Sinne von Art. 7 des Sprengstoffgesetzes und fallen grundsätzlich nicht unter die Art. 224 ff. StGB. Dies gilt indessen nur dann, wenn sie nicht zum Zweck der Zerstörung verwendet werden (BGE 104 IV 235, 236). Werden solche Knallpatronen eigens zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt, sind sie als Sprengstoff zu qualifizieren, und ihre Verwendung fällt unter die Strafbestimmungen der Art. 224 ff. StGB (vgl. BRUNO ROELLI / PETRA FLEISCHANDERL, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 224 N 4). 5.4 Der vom Beschuldigten verwendete Feuerwerkskörper "Flashing Thunder" ist als pyrotechnischer Gegenstand zu qualifizieren, welcher nur zum Vergnügen dient und daher grundsätzlich nicht unter das Sprengstoffgesetz fällt (vgl. auch die Abklärungen der Polizei Basel- Landschaft, Fachstelle Waffen und Sprengstoff, act. 1223), es sei denn, er wäre in casu konkret zum Zweck der Zerstörung eingesetzt worden. Was die Verwendung im vorliegenden Fall be-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht trifft, so wurde der Feuerwerkskörper vom Beschuldigten im Freien am Bahnhof K.____ am Gleis 1 gezündet und in Richtung der sich dort befindlichen Schliessfächer geworfen, wobei keinerlei Sachbeschädigungen entstanden sind. Es besteht überdies auch kein Hinweis darauf, dass der Beschuldigte dadurch irgendwelche Sachwerte zu beschädigen beabsichtigt hat. Der Umstand, dass C.____ am linken Ohr ein Knalltrauma mit einem vorübergehenden akuten Tinnitus und einer vorübergehenden Hörminderung erlitten hat, führte zur zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 30 ff.). Die Zerstörung im Sinne vom Art. 224 Abs. 1 StGB bezieht sich indessen nicht auf Gehörschädigungen aufgrund des Knalls des Feuerwerkskörpers. Die körperliche Unversehrtheit wird diesbezüglich durch die Körperverletzungsdelikte abschliessend geschützt. Vorliegend ist demnach nicht von einem Einsatz zum Zwecke der Zerstörung – wie beispielsweise bei einer gezielten Sprengung eines Briefkastens (vgl. dazu BRUNO ROELLI / PETRA FLEISCHANDERL, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 224 N 4) – auszugehen. Somit ist der vom Beschuldigten eingesetzte Feuerwerkskörper vorliegend aufgrund der konkreten Verwendung nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Das Urteil der Vorinstanz ist demnach bezüglich Fall 8 der Anklageschrift zu bestätigen, was insofern auch in diesem Punkt zur Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft führt.

6. Fall 9 der Anklageschrift: Drohung, Nötigung und Beschimpfung zum Nachteil von B.____

[…]

7. Fall 10 der Anklageschrift: Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten zum Nachteil von I.____

[…] 8. Zusammenfassung

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte der Sachentziehung, der Zechprellerei, der Sachbeschädigung zum Nachteil der D.____ AG, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B.____, des Hausfriedensbruchs, der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C.____ sowie der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von I.____ schuldig zu sprechen. Demgegenüber ist der Beschuldigte von der Anklage der Sachbeschädigung zum Nachteil der F.____, der versuchten Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen Nötigung (zum Nachteil von H.____, B.____ sowie I.____), des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, der fahrlässigen einfachen Körperver-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht letzung zum Nachteil von E.____, der mehrfachen Nötigung (zum Nachteil von B.____ und I.____), der Beschimpfung sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage freizusprechen.

9. Strafzumessung

9.1 Die Staatsanwaltschaft wendet sich sodann gegen die Strafhöhe und führt hierzu zusammenfassend aus, die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Strafe sei zu mild. Insbesondere erachtet die Staatsanwaltschaft das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten sowie der Vielzahl der Delikte entgegen der Ansicht des Strafgerichtes nicht mehr als leicht. Mit Hinblick auf die Art der zahlreichen und durch das Strafgericht als erfüllt beurteilten Tatbestände, könne nicht mehr von "lästiger Kleinkriminalität" gesprochen werden. Dies insbesondere, da der Beschuldigte mehrfach Menschen verletzt oder anderweitig geschädigt habe und aufgrund seines Gesamtverhaltens davon auszugehen sei, dass die Rechtsordnung für ihn keine Geltung habe. Die Spezialprävention bezwecke vor allem die Sicherung und Resozialisierung des einzelnen Straftäters, während die Generalprävention auf Verbrechensvorbeugung in Bezug auf die Gesamtheit der Bevölkerung ausgerichtet sei. Inwiefern vor diesem Hintergrund eine unbedingte Geldstrafe überhaupt auf den Beschuldigten eine resozialisierende Wirkung haben solle, könne nicht nachvollzogen werden. Es sei davon auszugehen, dass eine Geldstrafe wiederum keine resozialisierende Wirkung auf den Beschuldigten haben werde, weswegen eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen sei.

9.2 Das Gericht misst die Strafe innerhalb des massgeblichen abstrakten Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponenten innerhalb des Strafrahmens steht dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (STEFAN TRECHSEL/HEIDI AFFOLTER-EJISTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 47 StGB N 35; BGE 129 IV 21). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht muss die für die Strafzumessung und – soweit erforderlich – die für die Wahl der Strafart erheblichen Umstände und deren Gewichtung in der Begründung aufführen. Es muss somit die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 20). Um die Strafzumessung überprüfen zu können, müssen sämtliche Tat- und Täterkomponenten so erörtert werden, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Punkte Berücksichtigung fanden und ob und in welchem Masse sie strafmindernd oder -schärfend in die Waagschale fielen (vgl. BGE 127 IV 10, E. 2). Das Gericht ist nicht verpflichtet, im Urteil in absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat. Es muss von Bundesrechts wegen auch nicht etwa eine "Einsatzstrafe" beziffern, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56, 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere unter Anwendung des Asperationsprinzips (StGB Art. 49) – nicht möglich ist, ohne Angabe der Höhe der jeweiligen Strafen in Zahlen die für die Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung mit der nötigen Klarheit darzustellen, muss aber ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung mit dem Bundesrecht im Einklang steht (BGE 118 IV 121, 127 IV 105; BGer 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008, E. 4.4). Dem Sachgericht verbleibt aber ein weites Ermessen (BGE 134 IV 19 f. 135 IV 134 f., 136 IV 61, 138 IV 120 [nicht publizierte E. 2.2.1]). Das Gericht ist auch nicht an die Praxis anderer Kantone gebunden (BGE 124 IV 47). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010 und 6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011, E. 4.4.; 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, E. 4.2.; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011, E. 3.2.). 9.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 9.4 Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von B.____), der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von C.____), der mehrfachen Tätlichkeiten (zum Nachteil von I.____), der Sachentzie-

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht hung, der Sachbeschädigung (zum Nachteil der D.____ AG), des Hausfriedensbruchs, der Zechprellerei, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht.

9.5 Hinsichtlich der Ausführungen zur Schuldfähigkeit, welche von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden sind, kann auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 43 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dementsprechend ist beim Beschuldigten für sämtliche Delikte, für die er zu verurteilen ist, von einer vollumfänglichen Schuldfähigkeit auszugehen. 9.6 Ausgangspunkt hinsichtlich der Strafzumessung bildet die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB als materiell schwerste Straftat, welche mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 StGB zu berücksichtigen. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe führen indessen nicht zu einer automatischen Erweiterung des Strafrahmens. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Das ist vorliegend nicht der Fall. Für die auszufällende Strafe ist deshalb vom Strafrahmen der einfachen Körperverletzung auszugehen, welche eine Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren vorsieht. Bezüglich der Einstandstat (einfache Körperverletzung [Art. 123 Ziff. 1 StGB]) ist zu beachten, dass das von B.____ erlittene Schädel-Hirn-Trauma in relativ kurzer Zeit verheilte, weswegen das objektive Verschulden als leicht einzustufen ist. 9.7 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Tatverschuldens für die Einstandstat vorzunehmen. Dabei sind grundsätzlich das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten zu berücksichtigen. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu gewichten sind (vgl. HANS MATHYS in SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 181). In casu hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, B.____ zu verletzen. Das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich der Einsatzstrafe ist als unbedachte bzw. leichtfertige Verhaltensweise, wie sie im Fall von gleichgelagerter Delinquenz häufig anzutreffen ist, zu beurteilen. In Abwägung der verschiedenen Faktoren steht das Verschulden für die Einsatzstrafe im Ergebnis als leicht da.

9.8 Hinsichtlich der Täterkomponenten hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt und gewürdigt (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 45 f.), worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Namentlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach vor-

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestraft ist, wobei er während der Probezeit sämtlicher Vorstrafen delinquierte. Die Vorstrafen haben ihn offensichtlich nicht von der Begehung neuer Straftaten abhalten können, was stark straferhöhend zu berücksichtigen ist. Im Rahmen des Nachtatverhaltens sowie des Verhaltens im Strafverfahren gilt es zunächst zu erwähnen, dass der Beschuldigte unentschuldigt, ohne irgendeine Information gegenüber seinem Verteidiger, nicht zur heutigen Hauptverhandlung erschienen ist. Dieses Verhalten lässt auf eine gewisse Uneinsichtigkeit schliessen. Leicht strafmindernd ist seine teilweise Geständigkeit zu berücksichtigen. Eine aufrichtige Reue ist beim Beschuldigten jedoch nicht zu erkennen. Immerhin ist zu seinen Gunsten zu konstatieren, dass seit seiner Haftentlassung keine strafbaren Handlungen mehr aktenkundig sind. 9.9 Die Gesamtbewertung der Täterkomponenten zeigt, dass die festgelegte hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu erhöhen und auf 120 Tage festzusetzen ist, was mit der Formulierung des Verschuldens auch begrifflich im Einklang steht.

9.10 Im Strafbereich von 6 bis 12 Monaten kommen sowohl eine Geld- als auch ausnahmsweise Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien aber die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82, E. 4.1; BGE 134 IV 97, E. 4.4.2; vgl. auch Entscheide des Bundesgerichtes 6B_721/2009 vom 18. Februar 2010, E. 4., 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010, E. 3.2., 6B_449/2011 vom 12. September 2011, E. 3.6.1). Aufgrund der Höhe der heute auszufällenden Strafe kommt demnach eine Sanktion in der Form einer Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise in Betracht, die Regelsanktion in diesem Bereich ist die Geldstrafe (Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB, BGE 134 IV 97). Der vom Beschuldigten durch sein deliktisches Handeln verschuldete Erfolg erscheint hinsichtlich sämtlicher Delikte in casu als eher gering. Vorliegend liegen nicht derart gravierende Straftaten vor, dass anstelle der Regelsanktion der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden müsste. Soweit die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafart einwendet, es könne davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe wiederum keine resozialisierende Wirkung auf den Beschuldigten haben werde, weswegen eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden sollte, ist ihr zu entgegnen, dass in casu erstmals eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen wird. Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3 StGB) uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle eine Freiheitsstrafe (vgl. Art. 36 Abs. 1 StGB). Es ist somit davon auszugehen, dass die Strafe eine Wirkung haben wird.

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.11 Die festgelegte Einsatzstrafe für die schwerste Tat ist unter Einbezug der weiteren gleichartigen Taten (fahrlässige einfache Körperverletzung zum Nachteil von C.____, Sachentziehung, Sachbeschädigung zum Nachteil der D.____ AG, Hausfriedensbruch, Zechprellerei sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz) in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass der Beschuldigte in einem relativ kurzen Zeitraum mehrfach delinquierte und dabei sowohl das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Hausrecht als auch das Eigentum anderer nicht respektierte. Betreffend die Sachbeschädigung ist zu Gunsten des Beschuldigten verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass er lediglich einen geringen Sachschaden (CHF 172.‒) verursacht hat. Das Verschulden bezüglich sämtlicher hinzutretender Delikte ist als nicht sehr gravierend zu beurteilen. Bezüglich der Täterkomponenten ergeben sich betreffend diese weiteren Straftaten keine substantiellen Abweichungen zur Haupttat (vgl. obenstehend II. 9.6 ff.), weshalb sich an der Gesamtbewertung der Täterkomponenten nichts Wesentliches ändert. Die dort dargelegten subjektiven Komponenten kommen auch bei diesen Delikten zum Tragen.

9.12 Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und somit nach Festlegen der hypothetischen verschuldensangemessenen Strafe für das Hauptdelikt und Festlegung der Strafen für die Nebendelikte ist nach erfolgter Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB festzustellen, dass eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 10.‒ als verschuldens- und tatangemessene Strafe dasteht. Zufolge der neu hinzutretenden Übertretung (mehrfache Tätlichkeiten zum Nachteil von I.____) ist die von der Vorinstanz wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochene Busse von CHF 300.‒ auf CHF 500.‒ zu erhöhen, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen tritt. Der Beschuldigte ist somit in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 10.‒ sowie zu einer Busse von CHF 500.‒ zu verurteilen.

10. Widerruf

10.1 Schliesslich wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Nichtwiderruf des bedingten Strafaufschubs der Vorstrafen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach bei der Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen sei, widerspreche der bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Würde man dem Strafmass des Strafgerichtes folgen, hätte der Beschuldigte bereits einen erheblichen Teil der Strafe verbüsst. Der Beschuldigte sei in den Jahren 2011 zweimal, im Jahre 2013 einmal wegen einschlägiger Straftaten zu bedingten Geldstrafen bei verlängerten Probezeiten verurteilt worden. Dies habe ihn in der Vergangenheit nicht daran gehindert, während diesen Probezeiten mehrere weitere einschlägige Straftaten zu begehen. Zudem habe der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren in kurzer Zeit eine hohe Anzahl von Straftatbeständen begangen, weswegen auch aus diesem Grund weitere Delikte zu befürchten seien.

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Vor diesem Hintergrund könne nicht mehr vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden.

10.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 10.3 Die Begehung eines Verbrechens (Art. 10 und Art. 140 StGB) während der Probezeit wie hier bildet einen möglichen Widerrufsgrund. Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt werden muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3 zur bedingten Entlassung). Vom Widerruf soll abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen). Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5; ROLAND M. SCHNEIDER / ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 46 N 36). 10.4 Hinsichtlich der ungünstigen Prognose, welche in casu nicht angefochten wurde, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz,

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht S. 27, Erwägung II.3.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anders als die Vorinstanz geht die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts indessen nicht davon aus, dass allein der unbedingte Vollzug der neuen Geldstrafe ausreichen wird, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Hierzu bedarf es – in Anbetracht der hartnäckig fortgesetzten Delinquenz des Beschuldigten über Jahre trotz wiederholt bedingt auferlegten Geldstrafen – vielmehr einer für den Beschuldigten klar spürbaren Sanktion und nicht bloss des Vollzugs der neuen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.‒. Mithin sind die gemäss Ziffer 3 a bis c der vorinstanzlichen Erkenntnis für nicht vollziehbar erklärten bedingt ausgesprochenen Geldstrafen vorliegend allesamt zu widerrufen. Nur durch diesen Widerruf besteht Hoffnung, dass sich der Beschuldigte inskünftig von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lässt. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar zu erklären sind somit: – die gegen A.____ am 14. Januar 2011 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft neben einer Busse von CHF 800.‒ bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.‒, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 20 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, durch den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2012 um 1 Jahr verlängert;

– die gegen A.____ am 26. Mai 2011 vom Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 30.‒, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 4 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, durch das Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2013 um 1 Jahr verlängert;

– die gegen A.____ am 19. Dezember 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. Mai 2011, neben einer Busse von CHF 300.‒ bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 70.‒, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 117 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren.

III. Kosten

[…]

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Juli 2015, auszugsweise lautend: "1. a) A.____ wird der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von B.____), der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von C.____), der Sachentziehung, der Sachbeschädigung (zum Nachteil der D.____ AG), des Hausfriedensbruchs (begangen am 14. Juni 2014), der Zechprellerei, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt,

als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 19. Dezember 2013,

zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.--,

unter Anrechnung der vom 22. Juli 2014 bis zum 10. September 2014 und der am 30. September 2014 ausgestandenen strafprozessualen Haft von insgesamt 52 Tagen, sowie

zu einer Busse von Fr. 300.--,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 141 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 149 StGB, Art. 186 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG (teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) sowie Art. 34 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB.

2. A.____ wird von der Anklage der Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der versuchten Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von E.____), der Sachbeschädigung (zum Nachteil der F.____), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (begangen am 10. Juni 2014 und 13. Juni 2014), der Beschimpfung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz freigesprochen.

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. a) Die gegen A.____ am 14. Januar 2011 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft neben einer Busse von Fr. 800.-bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 20 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, durch den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2012 um 1 Jahr verlängert, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt.

b) Die gegen A.____ am 26. Mai 2011 vom Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 4 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, durch das Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2013 um 1 Jahr verlängert, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt.

c) Die gegen A.____ am 19. Dezember 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. Mai 2011, neben einer Busse von Fr. 300.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 117 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wird der Beurteilte verwarnt und die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert.

Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet (Art. 46 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB und Art. 93 StGB).

4. a) Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen: − Schmetterlingsmesser; − Aluminiumrohr (mit Kabelbindern versetzt); − 1.42 Gramm Marihuana.

b) Das beschlagnahmte Apple iPhone, weiss (IMEI XY), wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beurteilten zurückgegeben.

A.____ wird unter Androhung der Einziehung im Unter-

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht lassungsfalle eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils angesetzt, um das Mobiltelefon nach telefonischer Vorankündigung beim Strafgericht abzuholen.

5. a) A.____ wird bei der Anerkennung der nachfolgend genannten Zivilforderungen behaftet: − F.____, Fr. 2'071.70; − G____ AG, Fr. 830.--, die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen; − D.____ AG, Fr. 172.--.

b) Folgende Schadenersatzforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen: − B.____, Fr. 408.60; − C.____, unbezifferte Zivilforderung; − E.____, unbezifferte Zivilforderung.

c) Die Genugtuungsforderung von B.____ in Höhe von Fr. 500.-wird abgewiesen.

6. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 21'200.60, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2'000.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 910.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--.

Zwei Drittel der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Der in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich vom Beurteilten zu tragenden Drittel der Verfahrenskosten geht in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 3'000.--ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

7. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 11'576.90 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet."

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Ziffern 1–3 wie folgt geändert:

1. A.____ wird der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____), der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von C.____), der mehrfachen Tätlichkeiten (zum Nachteil von I.____), der Sachentziehung, der Sachbeschädigung (zum Nachteil der D.____ AG), des Hausfriedensbruchs (begangen am 14. Juni 2014), der Zechprellerei, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt, zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, unter Anrechnung der vom 22. Juli 2014 bis zum 10. September 2014 und der am 30. September 2014 ausgestandenen strafprozessualen Haft von insgesamt 52 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 141 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 149 StGB, Art. 186 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG (teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) sowie Art. 34 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB.

2. A.____ wird von der Anklage der Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der versuchten Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von E.____), der Sachbeschädigung (zum Nachteil der F.____), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (begangen am 10. Juni 2014 und 13. Juni 2014), der Beschimpfung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz freigesprochen.

3. a) Die gegen A.____ am 14. Januar 2011 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft neben einer Busse von Fr. 800.-bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 20 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, durch den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2012 um 1 Jahr verlängert, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt.

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b) Die gegen A.____ am 26. Mai 2011 vom Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 4 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, durch das Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2013 um 1 Jahr verlängert, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt.

c) Die gegen A.____ am 19. Dezember 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. Mai 2011, neben einer Busse von Fr. 300.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 117 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt.

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'500.‒, zuzüglich Auslagen von CHF 500.‒, werden zu einem Zehntel dem Beschuldigten (CHF 700.‒) und zu neun Zehnteln (CHF 6'300.‒) zu Lasten des Staates auferlegt.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Simon Berger, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 3'778.‒ (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 302.25), somit insgesamt 4'080.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Zehntel (CHF 408.‒) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

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Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

460 15 233 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.05.2016 460 15 233 (460 2015 233) — Swissrulings