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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.03.2016 460 15 216

7 marzo 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,884 parole·~24 min·5

Riassunto

Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, Diebstahl etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. März 2016 (460 15 216) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst / Diebstahl

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin Privatklägerschaft

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigter B.____, vertreten durch Advokat Peter Bürkli, LL.M., St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4002 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, Diebstahl etc. (Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. Juni 2015)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A.a Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. Juni 2015 wurde der Beschuldigte A.____ der mehrfachen Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 13. Oktober 2010, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 10.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Von der Anklage der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Fall Nr. 3, von der Anklage der Sachbeschädigung im Fall Nr. 1 und Fall Nr. 6 sowie vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Fall Nr. 2 wurde A.____ freigesprochen. Ausserdem wurde das Verfahren betreffend geringfügigen Diebstahls im Fall Nr. 1 der Anklageschrift aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt.

A.b Mit gleichem Urteil wurde auch der Beschuldigte B.____ der mehrfachen Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 StGB. Von der Anklage der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Fall Nr. 3, von der Anklage der Sachbeschädigung im Fall Nr. 1 und Fall Nr. 4 sowie vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Fall Nr. 2 wurde B.____ freigesprochen. Ebenso wurde das Verfahren betreffend geringfügigen Diebstahls im Fall Nr. 1 der Anklageschrift aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. Juni 2015 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, mit Datum vom 1. Juli 2015 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 18. September 2015 stellte die Staatsanwaltschaft sodann die folgenden Anträge:

"1. Das Urteil des Strafgerichts vom 25. Juni 2015 sei wie folgt teilweise aufzuheben:

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.____: Ziffer I.1. bezüglich der Sanktion sowie Ziffer I.2a) und b); B.____: Ziffer II.1. bezüglich der Sanktion sowie Ziffer II.2a) und b).

2. Es seien A.____ und B.____ je der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst und des Diebstahls schuldig zu erkennen und entsprechend ihrem Verschulden zu bestrafen.

3. Es sei das Strafgericht anzuweisen, die während der Verhandlung mittels Tonbandaufnahme festgehaltenen Einvernahmen der Beschuldigten, die Aussagen der Gerichtspersonen sowie die Wortmeldungen der Parteivertreter vor dem Strafgericht in schriftliche Form transkribieren zu lassen und den Parteien zugänglich zu machen."

C. Gleichermassen meldete der Privatkläger C.____ mit Schreiben vom 6. Juli 2015 die Berufung an, verzichtete aber in der Folge mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 – nachdem er mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Oktober 2015 aufgefordert wurde, zum Ausbleiben seiner Berufungserklärung Stellung zu beziehen – ausdrücklich auf die Einreichung einer Berufungserklärung und dementsprechend auf eine weitere Beteiligung am vorliegenden Verfahren.

D. Demgegenüber stellte der Beschuldigte A.____ in seiner Berufungsantwort vom 21. Dezember 2015 die folgenden Rechtsbegehren: Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen (Ziff. 1), und das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich zu bestätigen (Ziff. 2). Des Weiteren sei ihm die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen (Ziff. 3); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 4).

E. Ebenso beantragte der Beschuldigte B.____ in seiner Berufungsantwort vom 21. Dezember 2015, die Anträge der Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen, und das Urteil des Strafgerichts vom 25. Juni 2015 sei zu bestätigen (Ziff. 1). Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (recte: amtliche Verteidigung) zu bewilligen (Ziff. 2); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin (Ziff. 3).

F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Oktober 2015 wurde festgestellt, dass der Privatkläger C.____ seine Berufungsanmeldung zurückgezogen hat und aus dem vorstehenden Verfahren ausgeschieden ist. Des Weiteren

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurde mit Verfügung vom 11. November 2015 festgehalten, dass die beiden Beschuldigten und die Privatklägerschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 den beiden Beschuldigten A.____ und B.____ die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

G. (…)

Erwägungen

1. Formalien und Verfahrensgegenstand

1.1 (…)

1.2 (…)

2. Ausführungen der Parteien

2.1 (…)

2.2 (…)

2.3 (…)

3. Tatbestand der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst nach Ziffer 3 der Anklageschrift

3.1.1 Nach Art. 222 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Bei Art. 222 StGB handelt es sich um ein fahrlässiges Er-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht folgsdelikt, das durch bewusstes oder unbewusstes Handeln – soweit dem Täter eine Garantenstellung zukommt, auch durch Unterlassen – begangen werden kann. Es genügt, wenn eine bereits vorhandene Gefahr gesteigert wird. In jedem Fall hat sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang vorzuliegen. Der Täter muss durch ein Tun (oder Unterlassen) eine Teilursache für die Feuersbrunst gesetzt haben. Wird ein Brand durch Unterlassen verursacht, ist der adäquate Kausalzusammenhang nur dann gegeben, wenn die erwartete Handlung nicht hinzu gedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele. Der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst macht sich derjenige Täter schuldig, der ungewollt eine Feuersbrunst verursacht, die jemand anderen schädigt oder die eine Gemeingefahr herbeiführt, weil er eine Sorgfaltspflicht missachtet, die voraussehbar gewesen ist und die bei pflichtgemässem Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre. Die Rechtsprechung versteht unter dem Begriff der Feuersbrunst einen Brand, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Die Fahrlässigkeit ist bezüglich aller objektiven Tatbestandselemente genügend, aber auch erforderlich. Das Verhalten des Täters muss im Sinne des adäquaten Kausalzusammenhangs geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. In der Praxis bereitet es bei der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst Schwierigkeiten, selbst im Fall vorhandener pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, den Kausalzusammenhang zwischen dem Tun bzw. Unterlassen des Täters einerseits und dem Erfolgseintritt andererseits zu beweisen; dies muss zu einem Freispruch führen. Gleiches gilt grundsätzlich auch, wenn die genaue Brandursache nicht eruiert werden kann (BRUNO ROELLI / PETRA FLEISCHANDERL, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel, 2013, N 1 ff. zu Art. 222 StGB, mit Hinweisen).

3.1.2 Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Täter ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt; pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die Zurechenbarkeit des Erfolgs erfordert zunächst als notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung, dass die in Frage stehende Handlung ihn verursacht hat. Dabei wiegt nach der Äquivalenztheorie das Setzen jeder Bedingung gleich viel, auch einer noch so entfernten oder unbedeutenden, sofern sie bloss als eine "conditio sine qua non" erscheint, d.h. nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Ein vermuteter

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 95 IV 139; 115 IV 199; 116 IV 306; 125 IV 195). Die Ermittlung der von der Praxis sogenannten natürlichen Kausalität ist bei der Deliktsbegehung durch aktives Handeln eine Tat- bzw. Beweisfrage. Geht es um ein Handlungsdelikt, kann die Feststellung der Erfolgsursachen bzw. die natürliche Kausalität nur daran scheitern, dass entweder schon die naturgesetzlichen Zusammenhänge als solche nicht erwiesen sind, oder aber, bei an sich bekannten Gesetzmässigkeiten, der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt werden kann (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel, 2013, N 90 ff. zu Art. 12 StGB, mit Hinweisen).

3.1.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a, mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2, 129 IV 6 E. 6.1).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2.1 Im vorliegenden Fall stehen bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nebst den Aussagen der beiden Beschuldigten – deponiert anlässlich der Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Stützpunkt X.____, vom 17. März 2012 (act. 1007 ff. und 1017 ff.), durch die Polizei Basel-Landschaft, Zentrale Ermittlung, vom 21. März 2012 (act. 1041 ff. und 1055 ff.), durch die Staatsanwaltschaft vom 20. August 2013 (act. 1237 ff.) und 22. August 2013 (act. 1277 ff.) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 23. bis 25. Juni 2015 (act. 587 ff.) und während der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 7. März 2016 (Protokoll KG) – und denjenigen der Auskunftspersonen D.____ (act. 1031 ff.) und E.____ (act. 607 ff.) vor allem der kriminaltechnische Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Kriminaltechnik, vom 1. Oktober 2012 (act. 1521 ff.) sowie der Ermittlungsbericht der Polizei Basel- Landschaft, Zentrale Ermittlung, vom 4. Januar 2013 (act. 1595 ff.) als Beweismittel bzw. Indizien im Zentrum der Würdigung. Entscheidend bei der Beurteilung der Beweisfrage der natürlichen Kausalität zwischen dem Tun der beiden Beschuldigten und dem eingetretenen Erfolg in Form des Brandes sind dabei in casu der kriminaltechnische und der polizeiliche Ermittlungsbericht.

Gemäss dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 1. Oktober 2012 seien natürliche, chemische oder technische Brandursachen ausgeschlossen; ihres Erachtens stehe der Brandausbruch aufgrund der angetroffenen Situation, der Angaben der Feuerwehr sowie der Aussagen der beiden Beschuldigten am ehesten mit den von diesen durchgeführten Arbeiten in der rechten Garagenbox im Zusammenhang. Es könne aufgrund der im Bereich des Autobatteriestandortes durchgeführten Schweissarbeiten nicht ausgeschlossen werden, dass weggeschleuderte glühende Partikel auf indirektem Weg durch das offenstehende Seitenfenster der Fahrertüre ins Fahrzeuginnere gelangt seien, dort vorerst zu einem Glimmbrand geführt und zu einem späteren Zeitpunkt in ein offenes Feuer gemündet hätten. Ebenso könnten die mit der Winkelschleifmaschine durchgeführten Arbeiten als mögliche Brandursache nicht ausgeschlossen werden, da bei deren Einsatz bei der Bearbeitung von Metallen Späne entstünden, welche mit hoher Geschwindigkeit glühend weggeschleudert würden. Auch hier sei ein Funkenflug direkt oder indirekt ins Fahrzeuginnere denkbar. Gleichermassen könnten bei Rostentfernungsarbeiten mit einer pneumatischen Drahtbürste Funken entstehen, weshalb beim Vorliegen idealster Bedingungen im Zuge dieser Arbeiten eine allfällige Brandentstehung nicht vollständig ausgeschlossen werden könne. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass in der betreffenden Garagenbox und am Personenwagen VW Golf diverse Arbeiten mit verschiedenen Geräten

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht durchgeführt worden seien, bei welchen im Einsatz Funken bzw. glühende Partikel hätten entstehen können, womit diese Möglichkeit der Brandentstehung im Vordergrund stehe. Ein Brandausbruch im Fahrzeuginnern aufgrund von unsachgemässem Umgang mit Raucherwaren oder eine allfällige vorsätzliche Brandlegung könnten nicht vollständig ausgeschlossen werden, wobei hierfür aber konkrete Anhaltspunkte fehlten.

Im polizeilichen Ermittlungsbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 4. Januar 2013 wird zum einen hinsichtlich der Brandursache auf den vorgängig zitierten Bericht der Kriminaltechnik verwiesen und zum anderen unter den Schlussbemerkungen festgehalten, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse sowie gestützt auf die Brandursachenermittlung bei diesem Brandfall davon auszugehen sei, dass es sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um eine fahrlässige Verursachung handle. Die Hypothese, wonach die durch Schweiss-, Schleif- sowie Flexarbeiten entstehenden Funken durch das offen stehende Fenster der Fahrertüre ins Innere des VW Golfs geflogen seien und dort den Brand verursacht hätten, sei wohl die am ehesten nachvollziehbare Brandentstehung. Jedoch könne auch diese Hypothese nicht abschliessend belegt werden. Fakt sei allerdings, dass die beteiligten Personen die üblichen sowie nötigen Vorkehrungen getroffen hätten, um einen Brand zu vermeiden (Abdecken der Motorhaube etc.). Zudem hätten sie sofort nach Entdeckung des Brandes mit allen Mitteln versucht, das Feuer zu bekämpfen.

3.2.2 In casu bemängelt die Staatsanwaltschaft in erster Linie, dass die Vorinstanz für die Bejahung der natürlichen Kausalität eine nahezu 100%-ige Wahrscheinlichkeit voraussetze, was aber bei Fahrlässigkeitsdelikten nicht praktikabel sei und von der Judikatur auch nicht verlangt werde. Gemäss Praxis und herrschender Lehre genügt es – da ein vermuteter natürlicher Kausalverlauf sich in aller Regel nicht mit Gewissheit beweisen lässt – wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat; dies ist das zu beachtende Beweismass. In diesem Zusammenhang ist der Staatsanwaltschaft in deren Ansicht, wonach gestützt auf die beiden Berichte der Polizei Basel-Landschaft sowie die praktische Erfahrung des Alltags die von den beiden Beschuldigten getätigten Schweiss-, Schleif- und Flexarbeiten als mögliche Brandursache im Vordergrund stehen, zweifellos zuzustimmen. Daraus abzuleiten, dass damit automatisch die natürliche Kausalität zu bejahen wäre, geht allerdings fehl. Ungeachtet der Tatsache, dass die verschiedenen Tätigkeiten der beiden Beschuldigten die wahr-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheinlichste Ursache für den Brand – gemäss dem polizeilichen Ermittlungsbericht die am ehesten nachvollziehbare Hypothese für die Brandentstehung – bilden, bleibt die Frage entscheidend, ob dieses Verhalten mit dem von der Praxis geforderten hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit als Ursache des Erfolgs zu qualifizieren ist. Bei der Ermittlung der natürlichen Kausalität geht es nicht darum, zu eruieren, welches die wahrscheinlichste Brandursache darstellt, sondern welches Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfallen würde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im kriminaltechnischen Bericht lediglich festgehalten wird, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der im Bereich des Autobatteriestandortes durchgeführten Schweissarbeiten sowie der mit der Winkelschleifmaschine durchgeführten Arbeiten weggeschleuderte glühende Partikel auf direktem oder indirektem Weg durch das offenstehende Seitenfenster der Fahrertüre ins Fahrzeuginnere gelangt seien und dort zu einem Brand geführt hätten. Ebenso könne nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass beim Vorliegen idealster Bedingungen die bei Rostentfernungsarbeiten mit einer pneumatischen Drahtbürste entstandenen Funken zu einem Brand führten. Dass eine konkrete Tätigkeit der beiden bzw. eines der beiden Beschuldigten – im Falle der Verwendung der pneumatischen Drahtbürste mithin nur bei Vorliegen idealster Bedingungen – als Brandursache nicht ausgeschlossen werden kann, vermag jedoch das zu beachtende Beweismass nicht zu erfüllen. Folgerichtig wird im polizeilichen Ermittlungsbericht ausdrücklich das Fazit gezogen, wonach es sich bei der Feststellung der wahrscheinlichsten Brandursache lediglich um eine Hypothese handle, welche nicht abschliessend belegt werden könne. Hinzu kommt sodann, dass, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, im kriminaltechnischen Bericht eine allfällige vorsätzliche Brandlegung keineswegs vollständig ausgeschlossen, sondern lediglich festgehalten wird, hierfür fehlten konkrete Anhaltspunkte.

Da nicht erstellt werden kann, welches Verhalten bzw. welche Umstände brandursächlich sind, sondern vielmehr mögliche Alternativen dargelegt werden, dies aber ohne hinreichende Sicherheit und ohne weitere in Frage kommenden Brandursachen völlig auszuschliessen, ist das zur Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Ursache (inkriminiertes Verhalten der beiden Beschuldigten) und Wirkung (Brandausbruch) erforderliche Beweismass des hohen Grades der Wahrscheinlichkeit bzw. der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt. Im Übrigen würde auch nicht feststehen, dass beide Beschuldigten gleichermassen eine Bedingung gesetzt hätten, welche als eine "conditio sine qua non" für den eingetretenen Erfolg

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht erscheinen würde. Bloss aus dem Umstand, dass beide Beschuldigten Tätigkeiten verrichtet haben, welche grundsätzlich als Brandursache in Frage kämen, ist nicht abzuleiten, dass auch beide tatsächlich (allein oder im Zusammenwirken miteinander) eine solche notwendige Ursache gesetzt haben. Es wäre auf jeden Fall nicht ausreichend, alle von den beiden Beschuldigten verrichteten Tätigkeiten, welche einzeln als Brandursache in Frage kommen, als pauschale Ursache zusammenzufassen. Angesichts dieses Resultats ist lediglich im Sinne einer Ergänzung darauf hinzuweisen, dass auch die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit als weitere Voraussetzungen zur Bejahung des inkriminierten Tatbestandes zumindest fraglich wären, nachdem im Ermittlungsbericht dargelegt wird, es sei Fakt, dass die beteiligten Personen die üblichen sowie nötigen Vorkehrungen getroffen hätten, um einen Brand zu vermeiden.

Gemäss diesen Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass vorliegend die natürliche Kausalität zwischen den nachgewiesenen Tätigkeiten der beiden Beschuldigten und dem zweifellos stattgefundenen Brand daran scheitert, dass der Sachverhalt durch die zuständigen Ermittlungsbehörden aufgrund der konkreten Umstände nicht hat hinreichend geklärt werden können bzw. dass unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" der in der Anklageschrift definierte rechtserhebliche Sachverhalt als nicht erstellt gilt. Demnach sind in Bestätigung des angefochtenen Urteils und in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft die beiden Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freizusprechen.

4. Tatbestand des (geringfügigen) Diebstahls nach Ziffer 1 der Anklageschrift

4.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, d.h. im Bruch fremden Gewahrsams und in der Begründung eines neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, d.h. auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Neben dem Vorsatz gefordert ist auch die Absicht, sich die Sache anzueignen. Aneignungsabsicht meint

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht dolus directus erstes Grades, also das eigentliche Handlungsziel des Täters. Schliesslich fordert Art. 139 StGB auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, mithin ist wiederum dolus directus ersten Grades gemeint (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel, 2013, N 14 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen).

Der geringe Wert bei Art. 172ter Abs. 1 StGB ist ein gewöhnliches objektives Tatbestandsmerkmal. Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert auf CHF 300.-- festgesetzt; dies einheitlich für die ganze Schweiz und unabhängig von der Person und den Verhältnissen des jeweiligen Opfers (BGE 123 IV 113 E. 3d). Mit der Formulierung, wonach sich die Tat auf einen geringen Vermögenswert richten muss, wird klargestellt, dass der Vorsatz bzw. die Absicht des Täters sich von Anfang an auf den Wert der Sache erstrecken muss (BGE 123 IV 113 E. 3f), wobei Eventualvorsatz genügt. Entscheidend für die Privilegierung ist somit nicht der Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters. Gleichwohl ist nicht zu übersehen, dass in der Praxis häufig ausschliesslich auf objektive Kriterien abgestellt werden muss, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Täter ein schwereres Delikt gewollt hat (vgl. Botschaft 1991, 1077). Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von CHF 300.--, scheidet die Privilegierung aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet gewesen ist (BGE 123 IV 155 E. 1a). Insbesondere bei Taschen- und Einbruchdiebstählen ist ohne konkrete Gegenanzeige in der Regel davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel hat erbeuten wollen. Art. 172ter StGB kann aber Anwendung finden, wenn der Täter etwa weiss, dass das Opfer weniger als CHF 300.-- auf sich trägt. Die Privilegierung kommt nur dort zur Anwendung, soweit sich aus den Umständen ergibt, dass sich der Vorsatz des Täters auf einen geringfügigen Vermögenswert gerichtet hat. Die Privilegierung entfällt regelmässig, wenn der Täter sich keine Gedanken darüber macht oder es ihm gleichgültig ist, wie gross der Vermögenswert ist. Immerhin wird man bei Gegenständen, die üblicherweise nicht mehr als CHF 300.-- wert sind, in Zweifelsfällen zu Gunsten des Täters darauf abstellen müssen, dass sein Vorsatz sich nicht auf einen höheren Wert gerichtet hat (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel, 2013, N 29 ff. zu Art. 172ter StGB, mit Hinweisen).

In Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt die Strafverfolgung des Tatbestandes des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB bei einer angedrohten Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe in 15 Jahren. Demgegenüber verjährt die Strafverfolgung beim als Übertretung zu

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ahndenden Straftatbestand des geringfügigen Diebstahls (Art. 172ter Abs. 1 StGB) gemäss Art. 109 StGB in drei Jahren. Nach Art. 329 Abs. 4 StPO stellt das Gericht nach Gewährung des rechtlichen Gehörs das Verfahren ein, wenn ein Urteil definitiv nicht ergehen kann, wobei gestützt auf Abs. 5 von Art. 329 StPO die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen kann, soweit das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden soll.

4.2 Dass die beiden Beschuldigten in casu zusammen mit F.____ mit der Wegnahme des Geldes aus der Milchkasse in der Höhe von ca. CHF 20.-- und des Ringgabelschlüssels im Wert von ca. CHF 105.-- in Mittäterschaft den Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB ohne Weiteres erfüllen, steht ausser Frage (vgl. E. II. 2.1.2 S. 21 des angefochtenen Urteils). Zu prüfen ist jedoch, ob ihnen die Privilegierung von Art. 172ter Abs. 1 StGB zugute zu halten ist, wie dies die Vorinstanz getan hat. Die Staatsanwaltschaft bemängelt in diesem Zusammenhang, dass sich weder aus der Lebenserfahrung bei Einbruchdiebstählen noch aus den Akten die Annahme ableiten lasse, die beiden Beschuldigten hätten lediglich einen geringfügigen Diebstahl begehen wollen. Dieser Ansicht ist zu widersprechen, was sich wie folgt begründet: Praxisgemäss liegt die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert bei CHF 300.--, und aus den Umständen muss sich ergeben, dass sich der Vorsatz der Täterschaft von Anfang an auf einen solchen geringfügigen Vermögenswert gerichtet hat. Entscheidend für die Privilegierung ist somit die Vorstellung des Täters, wobei bei der rechtlichen Würdigung auch auf objektive Kriterien abzustellen ist. Vorliegend lässt sich die Schlussfolgerung, weshalb der Vorsatz der beiden Beschuldigten von vornherein auf die Erbeutung eines nur geringfügigen Betrages gerichtet gewesen ist, auf zwei Argumente abstützen. Im Sinne eines objektiven ersten Kriteriums darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung in Anbetracht des Zweckes einer Milchkasse grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich darin kein namhafter und insbesondere auch kein den Grenzwert von CHF 300.-- übersteigender Geldbetrag befinden wird. Und zweitens wird diese bereits bestehende objektive allgemeine Annahme in casu im Sinne eines subjektiven Kriteriums dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte A.____ zusammen mit F.____ die nämliche Kasse bereits zwei Jahre zuvor geplündert und dabei einen Betrag von lediglich CHF 80.-- erbeutet hat. Gestützt auf diese einschlägige Erfahrung haben die beiden Beschuldigten – A.____ zufolge eigenen Wissens und B.____ angesichts der Anrechnung aufgrund der mittäterschaftlichen Tatbegehung – tatsächlich davon ausgehen dürfen, dass sich auch im vorliegend zu beurteilenden Fall nur ein geringer Geldbetrag in der Milchkasse befinden wird. Sodann haben die beiden Beschuldigten auch bezüglich des entwendeten Ringgabel-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlüssels erfahrungsgemäss annehmen können, dass dieser keinesfalls mehr als CHF 300.-wert ist. Bezüglich der weiteren Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach die beiden Beschuldigten aus Frustration eine Sachbeschädigung begangen hätten, nachdem sie nur einen geringen Geldbetrag vorgefunden hätten, ist festzuhalten, dass sich diese Behauptung nicht mit der Anklageschrift deckt. Gemäss dieser wird den Beschuldigten nämlich vorgeworfen, dass F.____ in Absprache mit ihnen das Badezimmerfenster beim Haus von G.____ mit einer Schaufel eingeschlagen habe, um sich unrechtmässig Zugang zum Wohnhaus zu verschaffen und sich dort nach weiterem Deliktsgut umzusehen. Demnach liegt der Sachbeschädigung keine Frustration zugrunde, sondern vielmehr das Begehren, sich Zutritt zur Liegenschaft zu verschaffen und weitere Beute zu machen. Im Übrigen entkräftet dieser Vorwurf auch das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach es nicht dem üblichen Täterverhalten entspreche, dass sich eine Dreiertäterschaft dem Risiko der Entdeckung bloss wegen einer Beute von wenigen Franken aussetze. Gestützt auf die Anklageschrift kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sich die beiden Beschuldigten nur mit der Beute aus der Milchkasse haben zufrieden geben wollen, sondern das Risiko der Entdeckung von Anfang an mit dem versuchten Einbruch in die Liegenschaft verknüpft haben.

Gestützt auf diese Erwägungen ist davon auszugehen, dass angesichts der konkreten Umstände der Vorsatz der beiden Beschuldigten sich von vornherein lediglich auf die Erbeutung eines geringfügigen Vermögenswerts gerichtet hat, womit ihnen die Privilegierung der Geringfügigkeit zugute zu halten ist, und diese deshalb nur wegen des Tatbestandes des geringfügigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sind. Nachdem sich dieser geringfügige Diebstahl gemäss Anklageschrift bereits am 4. Januar 2010 zugetragen hat, ist festzustellen, dass die Strafverfolgungsverjährung von drei Jahren gemäss Art. 109 StGB zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils am 25. Juni 2015 bereits eingetreten ist, womit die Vorinstanz zu Recht das Verfahren nach Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt hat. Demzufolge ist die diesbezügliche Berufung der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des angefochtenen Entscheids abzuweisen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Strafzumessung

(…)

6. Kostenfolge vor dem Kantonsgericht

(…)

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. Juni 2015, auszugsweise lautend:

"I. A.____

1. A.____ wird der mehrfachen Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt,

als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 13. Oktober 2010,

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 10.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.

2.a) A.____ wird von der Anklage der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst in Fall Nr. 3, von der Anklage der Sachbeschädigung in Fall Nr. 1 und Fall Nr. 6 sowie vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs in Fall Nr. 2 freigesprochen.

b) Das Verfahren betreffend geringfügigen Diebstahls in Fall Nr. 1 der Anklageschrift wird aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht

(…)

II. B.____

1. B.____ wird der mehrfachen Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 StGB.

2.a) B.____ wird von der Anklage der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst in Fall Nr. 3, von der Anklage der Sachbeschädigung in Fall Nr. 1 und Fall Nr. 4 sowie vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs in Fall Nr. 2 freigesprochen.

b) Das Verfahren betreffend geringfügigen Diebstahls in Fall Nr. 1 der Anklageschrift wird aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt.

(…)

III. Beschlagnahme

(…)

IV. Zivilforderungen

(…)"

wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 8'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 7'500.-- sowie

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auslagen von CHF 500.--) gehen zu Lasten des Staates.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten A.____, Advokat Dr. Christian von Wartburg, ein Honorar in der Höhe von CHF 2'869.30 (inklusive Auslagen und CHF 212.55 Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten B.____, Advokat Peter Bürkli, ein Honorar in der Höhe von CHF 5'157.55 (inklusive Auslagen und CHF 382.05 Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

460 15 216 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.03.2016 460 15 216 — Swissrulings