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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.01.2016 460 15 204

19 gennaio 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,548 parole·~28 min·3

Riassunto

Drohung, versuchte Nötigung

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Januar 2016 (460 15 204) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Drohung, versuchte Nötigung

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

A.____, Privatklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Werner Rufi, Schmiedengasse 7, Postfach, 4104 Oberwil, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger

Gegenstand Drohung, versuchte Nötigung Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 24. Juni 2015

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A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 24. Juni 2015 wurde B.____ in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Mai 2014 von der Anklage der Drohung und der versuchten Nötigung freigesprochen (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Des Weiteren wurden die Schadenersatzforderungen in der Höhe von Fr. 777.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 16. April 2013 und in der Höhe von Fr. 5‘770.30 sowie die Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 1‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 16. April 2013 in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Zudem wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘498.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, B.____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zu 1/3 (Fr. 832.65) auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde B.____ in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘491.65 (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates zugesprochen (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Juni 2015 die Berufung angemeldet. In ihrer Berufungserklärung vom 21. September 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft, (1.) es sei der Beschuldigte in Aufhebung von Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichts der Drohung sowie der (versuchten) Nötigung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 40.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen, (2.) es seien in Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Urteils des Strafgerichts die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen.

C. Der Beschuldigte stellte hingegen mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 die Rechtsbegehren, (1.) es sei auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf den ersten Teil des Sachverhalts im Strafbefehl (Packen am Hals, Aufziehen mit der Faust, Schubsen gegen Parkbank) nicht einzutreten, (2.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft bzw. des Staates. Zudem erklärte der Beschuldigte die Anschlussberufung mit den Anträgen, (1.) es seien in Aufhebung der Ziffer 3 des Urteils des Strafgerichts die gesamten Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen, (2.) es sei in Aufhebung von Ziffer 4 des Urteils des Strafgerichts dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 429 StPO die gesamte Parteientschädigung von total Fr. 6‘737.50 (inkl. Hauptverhandlung, Auslagen und 8% MWSt) zuzusprechen, (3.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft bzw. des Staates. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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D. Mit Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2015 wurde beantragt, (1.) es sei vollumfänglich auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten, (2.) es sei in Aufhebung von Ziff. 1 des Urteils des Strafgerichts der Beschuldigte der Drohung sowie der (versuchten) Nötigung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 40.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.

E. Der Beschuldigte stellte mit Stellungnahme vom 23. November 2015 erneut die Rechtsbegehren, (1.) es sei auf die Berufungsklärung der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf den ersten Teil des Sachverhalts im Strafbefehl (Packen am Hals, Aufziehen mit der Faust, Schubsen gegen Parkbank) nicht einzutreten, (2.) es sei zu Gunsten des Beschuldigten sowie Anschlussberufungsklägers der erstinstanzliche Freispruch mit Ausnahme des angefochtenen Kostenentscheids vollumfänglich zu bestätigen, (3.) unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft bzw. des Staates.

F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 26. November 2015 wurden die Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO angefragt, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sind. Daraufhin erklärten sowohl der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 als auch die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 ihr explizites Einverständnis. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 8. Dezember 2015 wurde sodann unter anderem das schriftliche Verfahren angeordnet.

Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Parteien machen sowohl die unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch Rechtsverletzungen geltend. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und dahttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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nach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO (Art. 401 Abs. 1 StPO). Aus den Akten (act. 444 ff.) ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts den Parteien am 26. Juni 2015 zugestellt worden ist. Mit ihrer Berufungsanmeldung vom 26. Juni 2015 (vgl. act. 499) hat die Staatsanwaltschaft die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde den Parteien am 1. September 2015 zugestellt (vgl. act. 482) und mit Datum vom 21. September 2015 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein. Diese Berufungserklärung wurde dem Beschuldigten am 24. September 2015 zugestellt. Mit seiner Anschlussberufungserklärung vom 14. Oktober 2015 hat auch der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist eingehalten. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten die Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Schliesslich wird die Legitimation des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels in Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO normiert.

2. Der Beschuldigte beantragt, auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft sei mit Bezug auf den ersten Teil des Sachverhalts im Strafbefehl vom 6. Mai 2014 (Packen am Hals, Aufziehen mit der Faust, Schubsen gegen Parkbank) nicht einzutreten. Zur Begründung führt der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2015 im Wesentlichen aus, dass gemäss Urteil des Strafgerichtspräsidiums der erste Teil von der Staatsanwaltschaft nicht angeklagt sei, da dieser, wenn überhaupt, eine Tätlichkeit erfüllen würde, davon in der Anklage aber nicht die Rede sei (vgl. S. 1 f. der Eingabe).

Demgegenüber stellt sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2015 auf den Standpunkt, die vom Beschuldigten erwähnten Gründe seien nicht geeignet, seinen Antrag auf teilweises Nichteintreten zu begründen. Dies ergebe sich daraus, dass Gründe für ein Nichteintreten auf eine Berufung ausnahmslos formelle seien, währenddem der Beschuldigte hier Fragen der Rechtsanwendung durch die Vorinstanz, namentlich die Frage, ob die Vorinstanz den Prozessgegenstand und unmittelbar daran anknüpfend den http://www.bl.ch/kantonsgericht

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gesamten, im überwiesenen Strafbefehl schriftlich fixierten Anklagevorwurf rechtskonform bestimmt und umfassend beurteilt habe, aufwerfe (vgl. S. 2 der Stellungnahme).

Das Kantonsgericht folgt der Auffassung der Staatsanwaltschaft: Gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO können die anderen Parteien innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichteintreten beantragen; der Antrag muss begründet sein. Das Gesetz nennt in Art. 403 Abs. 1 StPO drei Gründe, welche zu einem Nichteintreten führen, nämlich solche im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren (lit. a und b) und fehlende Prozessvoraussetzungen bzw. vorliegende Prozesshindernisse (lit. c) (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 403 N 7). Es handelt sich mithin um Verfahrenshindernisse, welche seitens des Berufungsgerichts vor jeder Sachentscheidung von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 403 N 1). Der vom Beschuldigten angerufene Grund, die Beachtung bzw. Missachtung des Anklagegrundsatzes seitens des Strafgerichts, betrifft hingegen eine Rechtsfrage i.S.v. Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO, welche überhaupt nur nach Eintreten auf das Rechtsmittel geprüft werden kann. Nachdem der Nichteintretensantrag des Beschuldigten zudem unbegründet ist und auch die übrigen Berufungsformalien erfüllt sind, ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch auf die Anschlussberufung des Beschuldigten vollumfänglich einzutreten.

II. Gegenstand der Berufung und der Anschlussberufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Staatsanwaltschaft richtet ihre Berufung zunächst gegen den vorinstanzlich gefällten Freispruch (vgl. Ziff. 1 des Urteilsdispositivs); demnach sei der Beschuldigte wegen Drohung und (versuchter) Nötigung schuldig zu sprechen. Des Weiteren sei gemäss Staatsanwaltschaft der vorinstanzlich gefällte Kostenentscheid (vgl. Ziff. 3 und 4 des Urteilsdispositivs) zu korrigieren, indem dem Beschuldigten sowohl die ordentlichen als auch die ausserordentlichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen seien. Der Beschuldigte hingegen beantragt in seiner Anschlussberufung, es seien in Abänderung der Ziffern 3 und 4 des Urteildispositivs die Verfahrenskosten vollumfänglich zu Lasten des Staates aufzuerlegen und es sei ihm eine volle Parteientschädigung auszurichten. Demnach gilt es im Folgenden, die angefochtenen Punkte im Einzelnen (Schuld- bzw. Freispruch sowie ordentliche und ausserordentliche Kosten vor Strafgericht) einer Prüfung zu unterziehen.

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III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Drohung sowie versuchte Nötigung 1.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Mai 2014 wurde B.____ der Drohung und der versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt (act. 97-99). Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 427.-- sowie eine Urteilsgebühr von Fr. 200.-- auferlegt. Zur Begründung wurde folgender Sachverhalt aufgeführt: "Am Dienstag, 16. April 2013, ca. 20.00 Uhr, erschien B.____ unvermittelt vor der Wohnliegenschaft von A.____ in C.____, D.____weg X.____. Dort packte B.____ A.____ nach einer kurzen Diskussion mit einer Hand von vorne am Hals, zog mit der anderen Faust gegen sie auf und schubste sie gegen die dortige Parkbank. Zudem drohte B.____ ihr Schläge an, sollte sie ihr Maul nicht halten. A.____ zog sich dabei keine Verletzungen zu. Kurze Zeit später sagte B.____ zu A.____, dass sie ihm nicht mehr unter die Augen kommen solle und aus der gemeinsamen Guggenmusik 'E.____' austreten müsse, ansonsten er sie umbringen würde. A.____ nahm diese Drohungen sehr ernst und fühlte sich dadurch in Angst und Schrecken versetzt, kam diesen aber nicht nach".

Nachdem der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl am 19. Mai 2014 Einsprache erhoben hatte, überwies die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Februar 2015 den Strafbefehl als Anklageschrift an das Strafgericht. In Ergänzung zum Strafbefehl führte die Staatsanwaltschaft aus, „dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Straftaten der Drohung und der versuchten Nötigung vorsätzlich, somit wissentlich und willentlich, mindestens jedoch eventualvorsätzlich beging, indem er den Eintritt des Erfolges bzw. die Tatbestandsverwirklichung zumindest für möglich hielt, aber dennoch handelte und dadurch den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigend in Kauf nahm“ (vgl. act. 289 f.).

1.2 Das Strafgericht berücksichtigte bei der vorgängigen Prüfung der Einhaltung des Anklagegrundsatzes einzig den mit Strafbefehl vom 6. Mai 2014 geschilderten Sachverhalt, nicht jedoch die im Überweisungsschreiben vom 19. Februar 2015 geschilderte Ergänzung zum Sachverhalt. Im Strafbefehl seien keine spezifischen Ausführungen zum subjektiven Bereich enthalten. Weil es jedoch - auch für den Beschuldigten - offensichtlich sei, dass vorliegend ein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werde, liege keine Verletzung des Anklageprinzips vor (vgl. S. 5 des Urteils). Die Vorinstanz gliederte den Strafbefehl vom 6. Mai 2014 in drei Teile. Während sie den ersten Teil („Dort packte B.____ A.____ nach einer kurzen Diskussion mit einer Hand von vorne am Hals, zog mit der anderen Faust gegen sie und http://www.bl.ch/kantonsgericht

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schubste sie gegen die dortige Parkbank“) betreffend Tätlichkeit als nicht angeklagt erachtete, sah sie im zweiten Teil („Zudem drohte B.____ ihr Schläge an, sollte sie ihr Maul nicht halten“) den Vorwurf der Drohung und im dritten Teil („Kurze Zeit später sagte B.____ zu A.____, dass sie ihm nicht mehr unter die Augen kommen solle und aus der gemeinsamen Guggenmusik ‚E.____‘ austreten müsse, ansonsten er sie umbringen würde. A.____ nahm diese Drohungen sehr ernst und fühlte sich dadurch in Angst und Schrecken versetzt, kam diesen aber nicht nach“) denjenigen der versuchten Nötigung dargestellt (vgl. S. 5 f. des Urteils).

Gemäss Vorinstanz werde das Verhalten im ersten Teil nicht - z.B. als Tätlichkeit - angeklagt. Der Strafbefehl enthalte nur die Vorwürfe der (einfachen) Drohung und der versuchten Nötigung. Inwiefern das „Packen“ bzw. „Schubsen“ unter einen dieser Tatbestände zu subsumieren sein solle, sei nicht ersichtlich (vgl. S. 5 des Urteils). Der Beschuldigte gebe im Grunde genommen zu, dass er die Privatklägerin gepackt und sie gegen die dortige Parkbank „geschubst“ habe. Er habe sie so quasi hingesetzt, was auch ein wenig energischer gewesen sein könne. Der erste Teil der Anklageschrift wäre folglich erstellt, jedoch sei dieser Teil nicht angeklagt (vgl. S. 11 f. des Urteils).

Im zweiten Teil der Anklageschrift sei bei der Würdigung der Aussagen zu beachten, dass die Geschädigte die Ex-Freundin des Beschuldigten sei und zum Tatzeitpunkt auch bereits gewesen sei. Sie habe sich am Abend des 16. April 2013 mit einem anderen Mann vor ihrem Haus aufgehalten, was den Beschuldigten offenbar gestört bzw. irritiert habe. Es sei dann zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten gekommen. Über die Einzelheiten dieser Auseinandersetzung herrsche jedoch wenig Klarheit. So divergierten die Aussagen der Geschädigten stark. Zudem habe der bei der Auseinandersetzung anwesende F.____, welcher kurze Zeit später der Freund der Geschädigten geworden sei, nur von Drohungen des Beschuldigten gegenüber der Geschädigten nach dem 16. April 2013 und per SMS gesprochen. Der Anklagevorwurf lasse sich nicht durch sonstige Beweise erbringen. Dass die angeklagte Drohung an diesem Tag und in dieser Form erfolgt sei, lasse sich nicht nachweisen. Ein Schuldspruch wegen Drohung scheitere aber auch daran, dass gestützt auf die vorliegenden Aussagen von F.____ und der Geschädigten wie auch deren Anzeigeverhalten nicht nachgewiesen sei, dass die Geschädigte durch die angeklagte Drohung „in Angst und Schrecken versetzt“ worden sei. Zusammenfassend sei somit der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte freigesprochen werde (vgl. S. 8-10 des Urteils) http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Hinsichtlich des dritten Teils der Anklage schliesslich werde die Frage, ob der Beschuldigte am fraglichen Abend die obgenannten Worte zur Privatklägerin gesagt habe, sehr unterschiedlich beantwortet. So habe die Privatklägerin mehrere nicht miteinander übereinstimmende Aussagen gemacht, welche überdies nicht mit den Zeugenaussagen korrespondierten. Der Beschuldigte bestreite den Vorwurf. Da es für den angeklagten Sachverhalt keine objektiven Beweise gebe und die Zeugenaussagen nicht übereinstimmten, bestünden auch diesbezüglich erhebliche Zweifel am angeklagten Sachverhalt. Somit sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht davon auszugehen. Zusammenfassend sei der Tatbestand der versuchten Nötigung nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte von der Anklage freigesprochen werde (vgl. S. 10 f. des Urteils).

1.3 Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom 21. September 2015 übersehe die Vorinstanz, dass nicht die im Strafbefehl vorgenommene rechtliche Würdigung den Prozessgegenstand bestimme, sondern einzig der im Strafbefehl festgehaltene Sachverhalt. An diesen Sachverhalt sei das Gericht gebunden. Indem die Vorinstanz den ersten Teil des Sachverhalts gemäss Strafbefehl als nicht angeklagt aus dem Recht gewiesen und in der Folge weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beurteilt habe, verletze sie folglich geltendes Recht. Entgegen der Ansicht des Strafgerichts umschreibe dieser erste Teil zusammen mit dem zweiten Teil die dem Beschuldigten vorgeworfene Drohung. Die Tathandlung der Drohung bedinge nämlich keine ausdrückliche Erklärung des Drohenden. Vielmehr sei jegliches Verhalten, durch welches jemand bewusst in Angst und Schrecken versetzt werde, tatbestandsmässig. Eine Drohung könne sich aus entsprechenden Gesten und/oder Andeutungen ergeben (in casu Packen am Hals, Schubsen auf Parkbank, Aufziehen der Faust, zusammen mit dem mündlichen Androhen von Schlägen). Die Vorinstanz hätte zweifelsohne auch den ersten Teil des Sachverhalts (sowohl für sich alleine wie auch zusammen mit dem zweiten Teil) unter dem Tatbestand der Drohung prüfen, mindestens den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten verurteilen müssen. Schliesslich sei bei der Drohung ein objektiver Massstab anzuwenden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der im Strafbefehl umschriebene Drohungssachverhalt objektiv geeignet, auch nicht übertrieben ängstliche Personen in derselben Situation in Angst und Schrecken zu versetzen (vgl. S. 2 f. der Berufungserklärung). Schliesslich seien die angebotenen Beweise durch die Vorinstanz fehlerhaft gewürdigt worden. So sei das im Strafbefehl geschilderte Verhalten des Beschuldigten am Abend des 16. April 2013 aufgrund der Aussagen der Geschädigten und des einzigen Zeugen erstellt und im Übrigen auch tatbestandsmässig. Entsprechend sei der Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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schuldigte der Drohung sowie der (versuchten) Nötigung schuldig zu erklären (vgl. S. 3 der Berufungserklärung).

1.4 Der Beschuldigte hingegen vertritt in seiner Stellungnahme vom 23. November 2015 hinsichtlich des ersten Teils der Anklage die Ansicht, das blosse Drücken und Schubsen auf eine Sitzbank könne weder als Drohung noch als versuchte Nötigung erachtet werden. Was des Weiteren die Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen betreffe, so seien diese im Verlauf des Verfahrens immer wieder widersprüchlich wiedergegeben worden. Ausserdem habe der einzige Zeuge seine Aussage zu einem späteren Zeitpunkt sogar zurückziehen wollen. Die Staatsanwaltschaft verweise bewusst nur auf die günstigen Aussagen. Doch auch diese könnten nicht wirklich objektiv sein aufgrund der Nähe von Opfer und Zeuge, was noch verstärkt werde durch den Umstand, dass die Anzeige nicht unmittelbar nach dem Ereignis, sondern erst einige Tage danach eingereicht worden sei. Es sei normal, wenn sich ein Paar über einen Ex-Partner unterhalte. Selbst am Tag des Vorkommnisses seien der einzige Zeuge und das Opfer gemeinsam unterwegs gewesen (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Später gemachte widersprüchliche und ebenfalls nicht objektive Aussagen der Geschädigten fänden ganz grundsätzlich keinen Eingang in die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft. Daraus könne abgeleitet werden, dass seitens der Anklagebehörde keine objektive Beurteilung der diversen Aussagen der Beteiligten erfolgt sei. Zusammenfassend seien somit die belastenden Aussagen der Privatklägerin einerseits mehrmals widersprüchlich widergegeben worden und andererseits fehle es ihnen an jeglicher Objektivität. Folglich müsse bereits der Sachverhalt unabhängig von der rechtlichen Würdigung als nicht erstellt erachtet werden und schon aus diesem Grund ein Freispruch ergehen (vgl. S. 3 der Stellungnahme).

1.5 Das Kantonsgericht stellt im vorliegenden Fall fest, dass der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2014 erhoben hat (act. 109 ff.). Die Staatsanwaltschaft entschloss sich i.S.v. Art. 356 Abs. 1 Satz 1 StPO, am Strafbefehl festzuhalten und überwies den Strafbefehl am 19. Februar 2015 als Anklageschrift an das Strafgericht (act. 289 ff.). Der Strafbefehl wurde somit zur Anklageschrift (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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verhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015, Erw. 1.3, m.w.H.). Den Sachverhalt verbindlich festzustellen ist hingegen Aufgabe des Gerichts (BGer 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014, Erw. 2.3). Im Weiteren wird bezüglich des Akkusationsprinzips auf die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 3 f. des Urteils verwiesen.

Es ist zunächst der Vorinstanz darin zu folgen, dass die im Überweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2015 enthaltene ergänzende Sachverhaltsdarstellung bei der Prüfung der Einhaltung des Anklagegrundsatzes unbeachtlich bleibt, zumal sich der Vorwurf des Vorsatzes aus der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl vom 6. Mai 2014 ohne weiteres ergibt. Ebenso im Einklang mit dem Strafgericht sind Ort und Zeit der strafbaren Handlungen als rechtsgenüglich angeklagt einzustufen. Hingegen kann hinsichtlich der Interpretation des im Strafbefehl dargestellten Sachverhalts der vorinstanzlichen Argumentation insofern nicht gefolgt werden, als der erste Teil der in drei Teile gegliederten Anklageschrift als nicht angeklagt erachtet wurde: Das im Sachverhalt umschriebene Packen der Privatklägerin am Hals, Aufziehen mit der Faust gegen sie sowie Schubsen der Privatklägerin gegen die Parkbank enthält einen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht konkret umschriebenen Lebensvorgang. Der Tatvorwurf war für den Beschuldigten klar erkennbar und eine Verteidigung dagegen zu jeder Zeit möglich. Die Staatsanwaltschaft behauptet schliesslich nicht, dass der erste Teil für sich allein einen Tatbestand erfüllen würde. Die Staatsanwaltschaft verlangt vielmehr, dass dieser Teil in einer zeitlichen Parallele zum zweiten Teil der Anklageschrift einbezogen wird. Dass es sich um einen Lebenssachverhalt handelt, der im ersten und zweiten Teil der Anklageschrift dargestellt wird, lässt sich auch aus dem Begriff „zudem“ ableiten. Somit kann dieses Vorverhalten durchaus berücksichtigt werden. Dem Beschuldigten ist einzig darin beizupflichten, dass dieses Verhalten nicht als Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB angeklagt wurde, sondern allenfalls als Drohung. Ob der angeklagte Sachverhalt auch zutreffend, d.h. als erstellt zu erachten ist, stellt hingegen Aufgabe des Gerichts dar. Die Anforderungen gemäss Art. 9 StPO sind daher - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - auch bezüglich des ersten Teils der Anklageschrift ohne weiteres als erfüllt zu erachten.

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Betreffend die Tatbestände der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB wird zunächst auf die Ausführungen des Strafgerichts auf S. 7 und 10 des Urteils verwiesen.

Der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Das Androhen von Schlägen, wie der Vorwurf im 2. Teil der Anklageschrift vorliegend lautet, erfüllt grundsätzlich den Tatbestand, ist mithin schwer genug, um jemanden in Schrecken oder Angst zu versetzen. Das vorgängige, nonverbale Verhalten des Beschuldigten gemäss Teil 1 der Anklageschrift hat die verbale Drohung offenkundig unterstrichen. Der objektive Tatbestand wäre somit unter Einbezug des 1. Teils der Anklageschrift erfüllt. Wie bereits ausgeführt, rügt nach Ansicht des Kantonsgerichts die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass das Verhalten im 1. Teil des angeklagten Sachverhalts (zusammen mit der nachfolgenden, als Drohung angeklagten Handlung) geeignet war, diese Drohung zu unterstützen. Die Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. „Schrecken“ ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während „Angst“ ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein. Umfasst wird also sowohl ein plötzlicher, momentaner wie auch ein dauerhafter Zustand (vgl. VERA DELNON / BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl., Art. 180 N 12, m.w.H.). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Tathandlungen im 1. und 2. Teil der Anklageschrift den Vorwurf der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB enthalten.

Hingegen begeht i.S.v. Art. 181 StGB eine Nötigung, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Wenn sich das Opfer nicht nach dem Willen des Täters verhält, bleibt es beim Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB (vgl. STEFAN TRECHSEL / THOMAS FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 181 N 9). Von einer versuchten Nötigung ist bei den Tathandlungen im 3. Teil der Anklageschrift auszugehen.

Nachfolgend gilt es, den vollständigen Sachverhalt gemäss Anklageschrift rechtlich zu würdigen, wobei bezüglich des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO und des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO zunächst wiedehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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rum auf die allgemeinen Ausführungen des Strafgerichts auf S. 6 f. des Urteils verwiesen werden kann.

Den Akten sind folgende Beweise und Indizien zu entnehmen: Der Polizeirapport der Kantonspolizei G.____ vom 1. Mai 2013 (act. 11 ff.), die Begründung der Zivilforderung vom 23. August 2013 (act. 25.2), die Einvernahme der Privatklägerin vom 4. Juni 2013 (act. 37 ff.), die Einvernahme des Zeugen F.____ vom 16. August 2013 (act. 67 ff.), die Einvernahmen des Beschuldigten vom 6. August 2013 (act. 85 ff.) und vom 20. August 2014 (act. 179 ff.), die Konfrontationseinvernahme zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom 28. Oktober 2014 (act. 217 ff.), die Zeugeneinvernahme des F.____ vom 14. Januar 2015 (act. 265 ff.) sowie die Befragung des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2015 (act. 365 ff.).

In Bezug auf die konkreten Aussagen anlässlich der obgenannten Einvernahmen wird zunächst auf die Darstellung im vorinstanzlichen Urteil (S. 8-11) verwiesen. Das Kantonsgericht berücksichtigt wie das Strafgericht bei der Aussagenwürdigung die Tatsache, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt bereits voneinander getrennt waren und der Beschuldigte jene mit einem anderen Mann, dem Zeugen und späteren Freund der Privatklägerin, vor deren Haus antraf. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschuldigte lediglich das im ersten Teil der Anklage umschriebene Schubsen der Privatklägerin gegen die Parkbank zugestanden hat, währenddem er alle weiteren Tatvorwürfe bestreitet. In Bezug auf den Inhalt der diversen Aussagen ist des Weiteren mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass die Privatklägerin wenig klare Aussagen gemacht hat, welche zudem in wesentlichen Punkten, d.h. hinsichtlich Zeitpunkt und Form der Tatbegehung (mündlich, telefonisch oder per SMS) nicht konstant geblieben sind. Dies schmälert die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bedeutend. Überdies zeigen sich in diesen Punkten auch Widersprüche zu den Depositionen des einzigen Zeugen F.____. Als weiterer Faktor kommt hinzu, dass dieser Zeuge anlässlich der Einvernahme vom 14. Januar 2015 zunächst seine früheren Aussagen zurückziehen wollte (vgl. act. 267). Wie das Strafgericht zu Recht ausführt, sind keine weiteren, objektiven Beweise vorhanden. Des Weiteren gilt es bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „in Angst oder Schrecken versetzt“ gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin erst zwei Wochen nach dem Vorfall Anzeige erstattet hat (vgl. act. 11 ff.). Zudem ist aktenkundig, dass die Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten von jeher konfliktbeladen war und daher wechselseitige, verbale Auseinandersetzungen keine Seltenheit darstellten (vgl. act. 235). Schliesslich sagte die http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Privatklägerin selbst zu keinem Zeitpunkt aus, dass sie sich konkret durch die angeblich am 16. April 2013 ausgesprochenen Drohungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt gefühlt habe, sondern eher durch dessen allgemeines, als „Stalking“ wahrgenommenes Verhalten (vgl. nur act. 15, 43, 235). Aus den genannten Gründen kann der Tatvorwurf der Drohung nicht als nachgewiesen erachtet werden. Ebenso bestehen hinsichtlich des Tatvorwurfs der versuchten Nötigung erhebliche Zweifel am angeklagten Sachverhalt, so dass in Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht davon auszugehen ist. Es ist vielmehr mit der Vorinstanz festzustellen, dass einzig eine Auseinandersetzung am Abend des 16. April 2013 vor dem Haus der Privatklägerin als unbestritten gelten kann. Alle darüber hinausgehenden, in der Anklageschrift gemachten Tatvorwürfe hingegen sind nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Zusammenfassend hat somit die Vorinstanz die vorliegenden Beweise korrekt geprüft und gewürdigt. In Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist daher im Ergebnis der vorinstanzliche Freispruch sowohl bezüglich des Tatbestands der Drohung als auch der versuchten Nötigung zu bestätigen.

2. Ordentliche Kosten des Strafgerichts 2.1 Das Strafgericht auferlegte dem Beschuldigten trotz vollumfänglichen Freispruchs in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO einen Drittel der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 832.65 (vgl. Dispositiv-Ziffer 3). Es begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschuldigte zugegeben habe, die Privatklägerin am 16. April 2013 gepackt und sie gegen die dortige Parkbank geschubst zu haben. Damit habe er eine Persönlichkeitsverletzung begangen, weshalb ihn an der Eröffnung des Strafverfahrens ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne treffe (vgl. S. 14 des angefochtenen Urteils).

2.2 Demgegenüber vertritt der Beschuldigte die Meinung, die Verfahrenskosten seien in Gänze durch den Staat zu tragen. Er begründet dies damit, dass die Privatklägerin den Strafantrag aus anderem Anlass als den im Sachverhalt beschriebenen Handlungen gestellt habe. Die Handlungen, welche das Strafgericht als Grund für die Kostenauflage bezeichne, seien nicht einmal angeklagt gewesen (vgl. S. 2 der Eingabe vom 14. Oktober 2015).

2.3 Die Staatsanwaltschaft hingegen beantragt eine volle Kostentragung durch den Beschuldigten, wobei sie zur Begründung auf den Ausgang des Verfahrens verweist (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 23. November 2015).

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2.4 In Bezug auf die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person gemäss Art. 426 StPO wird zunächst auf die dogmatischen Ausführungen des Strafgerichts auf S. 13 f. des vorinstanzlichen Urteils verwiesen. Das Kantonsgericht schliesst sich auch den weiteren Erwägungen des Strafgerichts auf S. 14 des Urteils an: Wie bereits unter Ziff. 1.5 erwähnt, hat der Beschuldigte zumindest zugestanden, die Privatklägerin am Tattag gegen eine Parkbank geschubst zu haben. Dies stellt im Einklang mit der Vorinstanz offensichtlich ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten dar, welches durchaus Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens geben konnte. Nachdem der Beschuldigte wegen Tätlichkeiten lediglich darum nicht verurteilt werden konnte, weil dieses Delikt nicht angeklagt war, von den übrigen Vorwürfen hingegen freigesprochen worden ist, erscheint die seitens der Vorinstanz vorgenommene teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von einem Drittel unter Beachtung von Art. 426 Abs. 2 StPO als korrekt und angemessen. Daher ist in Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten der Kostenentscheid des Strafgerichts gemäss Dispositiv-Ziffer 3 zu bestätigen.

3. Ausserordentliche Kosten vor Strafgericht 3.1 Das Strafgericht auferlegte dem Beschuldigten zudem in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO einen Drittel der ausserordentlichen Kosten, indem es diesem eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘491.65 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) zu Lasten des Staates zusprach (vgl. Dispositiv-Ziffer 4). Zur Begründung verwies das Strafgericht auf die präjudizierende Wirkung des Kostenentscheids auf den Entschädigungsentscheid (vgl. S. 15 des angefochtenen Entscheids).

3.2 Der Beschuldigte wendet sich mit derselben Begründung wie bezüglich der Auferlegung der ordentlichen Verfahrenskosten auch gegen diesen Kostenentscheid und beantragt eine vollumfängliche Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6‘737.50 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) (vgl. S. 2 der Eingabe vom 14. Oktober 2015).

3.3 Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf den Ausgang des Verfahrens, dem Beschuldigten seien auch die ausserordentlichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 23. November 2015).

3.4 Das Kantonsgericht schliesst sich auch in diesem Punkt vollumfänglich den Erwägungen der Vorinstanz auf S. 14 f. des angefochtenen Urteils an. Nachdem dem Beschuldigten ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen war, hat er folgerichtig in demselben Umfang http://www.bl.ch/kantonsgericht

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seine Parteikosten selbst zu tragen. Es ist demnach in Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten auch Dispositiv-Ziffer 4 des strafgerichtlichen Urteils zu bestätigen.

IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall werden sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch die Anschlussberufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen. Mit Blick auf die seitens der Parteien gestellten Anträge rechtfertigt sich, die obgenannten Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 250.-- dem Beschuldigten und von Fr. 750.-- dem Staat aufzuerlegen.

2. Ausserordentliche Kosten Bei diesem Verfahrensausgang wird dem Beschuldigten und Anschlussberufungskläger keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 24. Juni 2015, auszugsweise lautend:

„1. B.____ wird in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Mai 2014 von der Anklage der Drohung und der versuchten Nötigung freigesprochen.

2. Die Schadenersatzforderungen in der Höhe von Fr. 777.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 16. April 2013 und in der Höhe von Fr. 5‘770.30 sowie die Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 1‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 16. April 2013 werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Verfahrenskosten bestehen aus Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘498.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--.

B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO 1/3 der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 832.65. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT) und der von B.____ zu leistende Teil auf Fr. 666.-- herabgesetzt.

4. B.____ wird in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘491.65 (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates zugesprochen.“

wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und der Anschlussberufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt.

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II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1‘000.-- gehen im Umfang von Fr. 250.-- zulasten des Beschuldigten und von Fr. 750.-- zu Lasten des Staates.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiberin

Manuela Illgen

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460 15 204 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.01.2016 460 15 204 — Swissrulings