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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.04.2016 460 15 187

26 aprile 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,319 parole·~1h 7min·7

Riassunto

Strafrecht versuchte vorsätzliche Tötung, ev. Gefährdung des Lebens, etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. April 2016 (460 15 187) ____________________________________________________________________

Strafrecht

versuchte vorsätzliche Tötung, ev. Gefährdung des Lebens, etc.

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Edgar Schürmann, Richterin Susanne Afheldt, Richter Martin Mattle; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

A.____, Privatklägerin

B.____, Privatklägerin

gegen

C.____, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, ev. Gefährdung des Lebens, etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 19. Mai 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts vom 19. Mai 2015 wurde C.____ der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung des am 21. April 2012 von 07:45 Uhr bis 15:45 Uhr ausgestandenen Polizeigewahrsams von 1 Tag, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen angedroht wurde (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde der Beurteilte von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Sachbeschädigung, der Drohung sowie der Beschimpfung im Fall 3 der Anklageschrift freigesprochen (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Des Weiteren wurde gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB während des Strafvollzugs eine psychotherapeutische ambulante Behandlung des Beurteilten angeordnet (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs). In Bezug auf die Zivilforderungen, die Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung wird auf Ziff. 4-6 des Urteilsdispositivs verwiesen.

B. Gegen das obgenannte Urteil hat C.____, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, mit Eingabe vom 26. Mai 2015 die Berufung angemeldet. Mit Schreiben vom 13. August 2015 hat der Beschuldigte die Berufungserklärung eingereicht und darin mitgeteilt, dass das Urteil vollumfänglich, d.h. in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5 angefochten werde.

C. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. September 2015 die Anschlussberufung gegen den vorinstanzlichen Richterspruch erklärt und darin die Rechtsbegehren gestellt, (1.) es sei der Beschuldigte - unter teilweiser Änderung der Ziff. 1 und 2 des Urteils des Strafgerichts vom 19. Mai 2015 - der versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung schuldig zu erklären und die mit Urteil vom 19. Mai 2015 ausgesprochene Strafe entsprechend zu erhöhen, (2.) es sei B.____ als Zeugin zur Hauptverhandlung zu laden und zu den Umständen zu befragen, unter denen sie in den Besitz des maschinengeschriebenen Schreibens vom 13. April 2012 gelangt sei. Die Staatsanwaltschaft stellte zusätzlich klar, dass sich die Anschlussberufung gegen den Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung (Ziff. 2 des Urteils) und gegen das ausgefällte Strafmass richte.

D. Mit Berufungsbegründung vom 16. November 2015 beantragte der Beschuldigte ausdrücklich, (1.) es seien die Ziffern 1 und 5 des Urteils des Strafgerichts vom 19. Mai 2015 aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung freizusprechen, (2.) alles unter o/e-Kostenfolge und (3.) unter http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Zudem stellte der Beschuldigte (4.) den Beweisantrag, es sei ein Gutachten über dessen Intoxikation am 21./22. April 2012 und deren (möglichen) Folgen zu erstellen.

E. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hielt in ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 16. November 2015 an ihren Anträgen fest.

F. In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2015 beantragte der Beschuldigte sinngemäss die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.

G. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 15. Januar 2016, es sei der Beweisantrag betreffend Gutachten zur Intoxikation des Beschuldigten zur Tatzeit abzuweisen.

H. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 10. Januar 2016 wurde unter anderem der Beweisantrag des Beschuldigten, ein Gutachten über dessen Intoxikation am 21./22. April 2012 und deren (mögliche) Folgen in Auftrag zu geben, abgewiesen. Des Weiteren wurden der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien sowie der Sachverständige der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) X.____, med. pract. D.____, zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen.

I. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte C.____ mit seinem Verteidiger Silvan Ulrich, die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Stephan Schmid, sowie med. pract. D.____ als psychiatrischer Sachverständiger. Dem Beschuldigten wird die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvan Ulrich bewilligt. Vor der Befragung des Beschuldigten zur Person und zur Sache wie auch während der Befragung des Beschuldigten zur Sache beantragt dessen amtlicher Verteidiger abermals eine neue Begutachtung, verbunden mit einer Sistierung und Ausstellung der heutigen Berufungsverhandlung. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre Anträge gemäss den schriftlichen Eingaben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 2, 9-12).

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Laut Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Parteien rügen in erster Linie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO (Art. 401 Abs. 1 StPO). Aus den Akten (act. 1141 ff.) ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts den Parteien am 20. Mai 2015 zugestellt wurde. Mit seiner Berufungsanmeldung am 26. Mai 2015 (vgl. act. 1261) hat der Beschuldigte die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde den Parteien am 29. Juli 2015 zugestellt (vgl. act. 1231) und mit Datum vom 13. August 2015 hat der Beschuldigte die Berufungserklärung eingereicht. Diese Berufungserklärung wurde der Staatsanwaltschaft am 18. August 2015 zugestellt. Mit ihrer Anschlussberufungserklärung vom 7. September 2015 hat auch die Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelfrist eingehalten. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Schliesslich wird die Legitimation der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels in Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Es ist somit sowohl auf die Berufung des Beschuldigten wie auch auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten.

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Gegenstand der Berufung und der Anschlussberufung 1. Der Beschuldigte stellt im Rahmen der Berufungsverhandlung zwei Verfahrensanträge, welche nachfolgend vorfrageweise zu prüfen sind.

1.1 So beantragt der amtliche Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung vor der Befragung des Beschuldigten zur Person und zur Sache, der Beschuldigte sei aufgrund seiner neuen Situation erneut zu begutachten. Damit verbunden wäre somit eine Sistierung und Ausstellung der heutigen Berufungsverhandlung. Der Beschuldigte habe aufgehört, Methadon, Tabletten und Alkohol zu konsumieren. Es sei die Frage zu klären, ob und welche Therapie für den Beschuldigten in Frage komme, bevor ein Urteil gesprochen werde (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2). Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft vor Kantonsgericht die Abweisung dieses Antrages. Sie verweist dabei auf das bereits vorliegende Gutachten, sowie darauf, dass dieses Anliegen bereits vor erster Instanz vorgetragen worden sei. Für die Staatsanwaltschaft sei nicht ersichtlich, was sich in einem Jahr seit dem Urteil des Strafgerichts geändert habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, a.a.O.).

Das Kantonsgericht hat bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Januar 2016 einen entsprechenden Antrag des Beschuldigten unter Hinweis auf Art. 139 Abs. 2 StPO abgewiesen. Demnach wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Dies ist nach wie vor der Fall: Da sich das in den Akten befindliche und immer noch aktuelle forensischpsychiatrische Gutachten der UPK X.____, med. pract. D.____, Oberarzt und Zertifizierter Psychiater SGFP, betreffend den Beschuldigten vom 14. Februar 2014 (act. 107 ff.) bezüglich dessen Zustand zum Tatzeitpunkt ausspricht, mithin der zentrale Punkt dort abgeklärt worden ist, besteht keinerlei Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung. Abgesehen davon, dass die Ausführung des Beschuldigten vor Kantonsgericht, er konsumiere nunmehr überhaupt keine Suchtmittel mehr, eine reine Parteibehauptung darstellt, ändert dies nichts an der gutachterlichen Einschätzung in Bezug auf den geistigen Zustand desselben zum Tatzeitpunkt. Des Weiteren geht aus dem erwähnten Gutachten hervor, dass dort eine ambulante Massnahme wegen der dem Beschuldigte attestierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit instabilen Persönlichkeitsanteilen empfohlen wurde (vgl. S. 39 f. des Gutachtens, act. 183 f., sowie S. 50 f. des Gutachtens, act. 205 f.), nicht aber wegen der darin zusätzlich diagnostizierten methadonsubstituierten Opiatabhängigkeit mit schädlichem Gebrauch von Alkohol (vgl. S. 49 des Gutachtens, act. 203). Aus diesem Grund ist eine allfällige http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Drogenfreiheit des Beschuldigten, umso mehr zum heutigen Zeitpunkt, unerheblich im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO. Aus den genannten Gründen ist das Kantonsgericht mit den heute vorliegenden Informationen in der Lage, den Geisteszustand des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zu beurteilen, weshalb der Antrag des Beschuldigten auf eine neue Begutachtung erneut abzuweisen ist.

1.2 Am Ende der Befragung zur Sache vor Kantonsgericht stellt der Verteidiger abermals den Antrag, es sei im Hinblick auf eine Therapie eine erneute Begutachtung in Auftrag zu geben, woraufhin die Staatsanwaltschaft erneut eine entsprechende Abweisung beantragt, da sich gemäss den heutigen Ausführungen des Experten nichts geändert habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9).

Auch hinsichtlich dieses Antrages gelangt Art. 139 Abs. 2 StPO zur Anwendung: Wie nachfolgend (vgl. Ziff. 4.4) zu zeigen sein wird, hält der zur heutigen Berufungsverhandlung als Experte geladene Gutachter med. pract. D.____ bezüglich der zu empfehlenden Massnahme mit nachvollziehbaren Argumenten an seiner Einschätzung gemäss obgenanntem Gutachten fest, und zwar selbst für den Fall, dass der Beschuldigte heute tatsächlich abstinent sein sollte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 f.). Das Kantonsgericht sieht keine Veranlassung, die Einschätzungen des Gutachters und Experten in Frage zu stellen. Es sieht sich aufgrund des klar erscheinenden Sachverhalts vielmehr in der Lage, mit den vorliegenden Akten, d.h. insbesondere mit dem obgenannten Gutachten vom 14. Februar 2014 und den heutigen Ausführungen des Experten vor Gericht, ein Urteil auch bezüglich der Massnahme für den Beschuldigten zu fällen. Da sich somit die geltend gemachte Situation des Beschuldigten nicht derart anders gelagert darstellt, dass sie eine neue Begutachtung hinsichtlich der zu empfehlenden Massnahme erforderlich machen würde, erübrigt sich, einen diesbezüglichen Beweis zu erheben. Aus den vorgenannten Gründen ist somit auch dieser Antrag des Beschuldigten abzuweisen.

2. In materieller Hinsicht gilt Art. 404 Abs. 1 StPO. Demnach überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten sowie Beschimpfung (Dispositiv-Ziffer 1). Hier verlangt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. Ebenso beantragt der Beschuldigte eine Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3, wonach ihm gegenüber während des Strafvollzugs eine psychotherapeutische ambulante Behandlung angeordnet worden ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schliesslich seien in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft demgegenüber ficht in ihrer Anschlussberufung den Freispruch von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung (Dispositiv- Ziffer 2) an. Es sei vielmehr - in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffern 1 und 2 - ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Beschimpfung auszusprechen. Dementsprechend sei die vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion (Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie Busse von Fr. 300.--) zu erhöhen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht präzisiert die Staatsanwaltschaft ihren Antrag dahingehend, dass eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie eine Busse von Fr. 500.-- auszusprechen seien (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 10). Es gilt somit nachfolgend, die angefochtenen Punkte im Einzelnen einer Prüfung zu unterziehen.

Die Anschlussberufung ist akzessorisch, d.h. sie setzt eine gültige Berufung voraus. Die Anschlussberufung als ausserordentliche Möglichkeit zur Erweiterung des Berufungsthemas ist nur an eine Hauptberufung möglich (LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 401 N 3, mit Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1316). Die Staatsanwaltschaft kann mit der Anschlussberufung das Verbot der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) aufheben und damit den Weg zu einer schärferen Bestrafung des Beschuldigten und Berufungsklägers öffnen. Damit dient die Anschlussberufung auch gerade dazu, den Angeklagten zum Rückzug seiner Berufung zu veranlassen (ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI / KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 99 N 14). In der Praxis wird seitens der Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung nicht selten deshalb eingelegt, um die beschuldigte Person zum Rückzug der eigenen Berufung zu bewegen (LUZIUS EUGSTER, a.a.O.). Nachdem der Beschuldigte im vorliegenden Fall bis zum Abschluss der Parteiverhandlung vor Kantonsgericht (vgl. Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO) seine Berufung nicht zurückgezogen hat und damit auch die Anschlussberufung aufrecht bleibt, kann somit das Berufungsurteil sowohl zugunsten als auch zulasten des Beschuldigten und Berufungsklägers ausfallen. Dies hat zur Folge, dass selbst bei einer Bestätigung der Schuld- und Freisprüche gemäss vorinstanzlichem Urteil auch die vorinstanzliche Strafzumessung zu prüfen sein wird. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die vorinstanzlich vorgenommene Strafzumessung nur für den Fall eines Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung angefochten hat, hindert das Kantonsgericht nicht an einer Prüfung der Strafzumessung. Bezüglich aller unangefochten gebliebenen Punkte wird hingegen betreffend Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung bereits an dieser Stelle auf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht III. Die angerufenen Punkte im Einzelnen 1. Fall 1: Versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, mehrfache Beschimpfung zum Nachteil von A.____ 1.1 Gemäss Anklageschrift vom 13. Oktober 2014 soll der Beschuldigte nach einer aus seiner Sicht erfolgten Provokation durch seine geschiedene Ehefrau und deren Kollegin B.____ anlässlich einer Schulaufführung der gemeinsamen Tochter am 21. April 2012, zwischen ca. 02:00 Uhr und ca. 02.30 Uhr A.____ an deren Wohnort aufgesucht und an ihrer Wohnung geklingelt haben. Über die Gegensprechanlage soll der Beschuldigte sie mit den Worten „Nutte“, „Schlampe“ und „Hure“ beschimpft und aufgefordert haben, nach unten zu ihm auf die Strasse zu kommen, um mit ihm zu sprechen. Als A.____ daraufhin auf der Strasse erschienen sei, habe sich der Beschuldigte sofort zu ihr begeben, ihr ohne Vorwarnung einen Faustschlag gegen das rechte Jochbein versetzt, wodurch sie gestürzt und mit dem Rücken und dem Hinterkopf auf den Boden geprallt sei. A.____ habe durch den Schlag eine Schwellung und Hautunterblutungen unter dem rechten Auge erlitten, was der Beschuldigte beabsichtigt bzw. zumindest in Kauf genommen habe. Durch den Sturz habe sie Hautunter- bzw. -einblutungen, Rötungen und Schürfungen am Rücken, oberflächliche Hautschürfungen und eine Hautunterblutung am linken Auge sowie eine Quetsch-Riss- Wunde mit umgebender Schürfung am Hinterkopf linksseitig erlitten, was der Beschuldigte ebenfalls beabsichtigt bzw. zumindest in Kauf genommen habe. Während A.____ am Boden gelegen sei, habe sich der Beschuldigte auf sie gesetzt und sie zu würgen begonnen, indem er beide Hände von vorne um ihren Hals gelegt und zugedrückt habe, so dass bei ihr Atemnot eingetreten sei. Während des Würgens habe der Beschuldigte A.____ erneut als „Schlampe“ und „Nutte“ beschimpft und mehrfach geschrien, er werde sie umbringen. Nachdem eine Nachbarin sich durch die Schreie bemerkbar gemacht habe, habe der Beschuldigte schliesslich von A.____ abgelassen und sich entfernt. A.____ habe durch den Würgevorgang Stauungsblutungen in den Augenbindehäuten und in der Mundschleimhaut erlitten. Während des Würgevorgangs habe sie Atemnot erlitten und sich aufgrund der durch das Würgen hervorgerufenen Durchblutungsstörungen im Kopfbereich in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Mit seinem Vorgehen habe der Beschuldigte den Tod von A.____ gewollt oder diesen zumindest in Kauf genommen. Eventualiter habe der Beschuldigte sein Opfer in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, indem er insbesondere mit dem längeren festen Zudrücken trotz offensichtlicher Atemnot des Opfers den Eintritt einer konkreten Lebensgefahr bei A.____ direkt beabsichtigt habe (vgl. act. 979).

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung sowie der Beschimpfung schuldig, währenddem es ihn von der Anklage der versuchten Tötung freisprach (vgl. S. 17 f. des angefochtenen Urteils). Nach Würdigung sämtlicher vorliegender Aussagen sowie weiterer Indizien und Beweise erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt mit der Abweichung, dass der Beschuldigte neben (und nicht auf) A.____ kniete, während er sie würgte, als erstellt (vgl. S. 5-14 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht gelangte das Strafgericht zum Schluss, dass zu wenige Hinweise für eine Beabsichtigung oder Inkaufnahme des Todes von A.____ beim Beschuldigten vorlägen, mithin der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Der Beschuldigte sei in der Vergangenheit schon mehrfach durch Todesdrohungen aufgefallen und bei der während des Würgens mehrfach getätigten Aussage handle es sich um wiederkehrende Floskeln, welchen er die Bedeutung von Kraftausdrücken beigemessen habe. Daher reichten die Äusserungen zum Nachweis eines Tötungsvorsatzes nicht aus. Hingegen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die vor der Tat an der Schulaufführung erlebte Kränkung nicht auf sich habe belassen können und sich nach einem beachtlichen Alkoholkonsum zur Wohnung von A.____ begeben habe, um sich an ihr zu rächen bzw. ihr eine Lehre zu erteilen. Angesichts des heftigen Würgens könne dennoch nur gefolgert werden, dass die damit verbundene Gefährdung von A.____ vom Beschuldigten angestrebt gewesen sei, auch wenn sie nicht das primäre Ziel gebildet habe. Da der Beschuldigte A.____ - im Bewusstsein der Gefährlichkeit dieses Handelns - gewürgt habe, obwohl er eigentlich ein anderes Ziel verfolgt habe, sei von einem direkten Vorsatz zweiten Grades auszugehen. Der heftige Würgeangriff gegen A.____ stehe in keinem Verhältnis zur vermeintlichen Provokation bzw. Kränkung des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe A.____ zur Rede stellen wollen, wobei die Situation eskaliert sei. In Berücksichtigung dieser Umstände könne das Handeln des Beschuldigten einzig als skrupellos bezeichnet werden. Hinsichtlich des Tatbestands der Gefährdung des Lebens seien somit sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Die weiteren angeklagten Tatbestände der einfachen Körperverletzung und der Beschimpfung seien ebenfalls erfüllt, weshalb ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen habe (vgl. S. 14-18 des angefochtenen Urteils).

1.3 Nach Ansicht des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung vom 16. November 2015 hingegen beruhe die Verurteilung auf einer einseitig gegen ihn gerichteten und damit willkürlichen Beweiswürdigung. Der Beschuldigte habe stets die Vorwürfe betreffend das Ereignis vom 21./22. April 2012 bestritten. Das Opfer sei mit 1,7 Promille unter starkem Alkoholeinfluss gewesen und dürfte in seiner Wahrnehmung erheblich eingeschränkt gewesen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht sein. Der Beschuldigte selbst könne sich in keiner Weise an die Ereignisse erinnern. Er sei zu jenem Zeitpunkt nachgewiesenermassen alkoholisiert (1,7 bis 2,8 Promille), unter der direkten Wirkung von THC wie auch von Diazepam/Nordazepam und Methadon gestanden (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung).

Auch anlässlich der Verhandlung vor Kantonsgericht bestreitet der Beschuldigte den Tatvorwurf, da er sich aufgrund des Drogenkonsums nicht mehr erinnern könne. Er führt zudem aus, die Zeugin B.____ sei „völlig durcheinander“ und beschuldige ihn falsch (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7, 9 und 12).

Der Verteidiger macht in seinem Plädoyer vor Kantonsgericht geltend, die Zeugin B.____ sei nicht dabei gewesen und könne nur berichten, was sie von A.____ gehört habe. Wichtig sei die Angelegenheit mit dem von der Privatklägerin mitgeführten Wallholz. Betreffend den angeblich vom Beschuldigten verfassten Drohbrief an A.____ werde die These der Staatsanwaltschaft aufgrund des heutigen Beweisergebnisses nicht im Geringsten unterstützt. Der Beschuldigte habe den Drohbrief nicht unterschrieben. Im Strafverfahren müsse man dem Beschuldigten etwas nachweisen und nicht umgekehrt. Dass der Beschuldigte keinen Computer habe, spreche ebenfalls gegen seine Urheberschaft. Der Beschuldigte bestreite sowohl den Tötungsvorsatz als auch, dass er das Opfer in skrupelloser Weise in Lebensgefahr gebracht habe. Die Staatsanwaltschaft spekuliere nur, wo sie vom strafgerichtlichen Urteil abweiche (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11 f.).

1.4 Die Staatsanwaltschaft demgegenüber macht in ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 16. November 2015 geltend, der Beschuldigte habe zwar schon in früheren Fällen gedroht und in einem Fall im Jahr 2006 auch ein Messer zu Hilfe genommen. Am 21. April 2012 sei jedoch das erste Mal gewesen, dass der Beschuldigte seine Todesdrohungen unmittelbar mit gewaltsamen Handlungen begleitet habe, welche zum Tod des Opfers hätten führen können. Hierbei habe es sich nicht nur um die üblichen verbalen Entgleisungen gehandelt, sondern der Beschuldigte habe seine Absicht gleichzeitig durch das Würgen des Opfers manifestiert, was auch in objektiver Hinsicht zu dessen Lebensgefahr geführt habe. Dass der Beschuldigte schliesslich von seinem Vorhaben abgelassen habe, ändere nichts daran, dass er die Schwelle zum Versuch bereits überschritten habe. Insofern liege die Vorinstanz falsch. Da es nicht zum Erfolg, d.h. zum Tod des Opfers gekommen sei, liege eine versuchte vorsätzliche Tötung vor (vgl. S. 1 f. der Anschlussberufungsbegründung). Was den vom Opfer ins Recht gelegten Drohbrief vom 13. April 2012 angehe, so lägen nach wie vor http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht starke Indizien vor, welche für die Urheberschaft des Beschuldigten sprächen: Zum einen enthalte der Brief verschiedene Informationen, welche nur dem Beschuldigten oder zumindest einem kleinen Personenkreis bekannt gewesen seien, wie z.B., dass er regelmässig Urinproben bei seinem Sozialarbeiter abgegeben habe oder dass er einen Brief vom neuen Freund seiner Exfrau erhalten habe. Demgegenüber seien keine Gründe ersichtlich, weshalb A.____ diesen Brief selber hätte verfassen bzw. in Kenntnis dessen Unechtheit im Hauptverfahren hätte einreichen sollen. Dass unklar sei, weshalb der Brief 2013 von B.____ eingereicht worden sei und die Privatklägerin den Brief selber erst nach knapp drei Jahren eingereicht habe, spreche entgegen der Auffassung der Vorinstanz eher für die Urheberschaft des Beschuldigten. Hätte A.____ den Brief verfasst und eingereicht, um dem Beschuldigten zu schaden, hätte sie das sicher schon früher gemacht. So scheine es eher, als ob sie dem Brief gar nicht so grosse Bedeutung zugemessen habe und erst nach der Anklageerhebung den Zusammenhang zum Vorfall vom 21. April 2012 realisiert habe. Jedenfalls dürfte in dieser Hinsicht die von der Staatsanwaltschaft beantragte Befragung von B.____ anlässlich der Hauptverhandlung zusätzliche Klarheit bringen in Bezug auf die Frage, weshalb sie es gewesen sei, welche den Brief ursprünglich eingereicht habe und wie sie in den Besitz des Briefes gelangt sei. Zusammenfassend sprächen nach wie vor gewichtige Indizien für ein geplantes Vorgehen seitens des Beschuldigten. Zwar reiche der nicht unterschriebene Brief für sich allein nicht aus als Beweis, ergänze aber das durch das Würgen und das mehrfache Schreien, er werde A.____ umbringen, vermittelte Bild dahingehend, dass der Tötungsvorsatz des Beschuldigten nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne. Der Beschuldigte habe sich somit der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht (vgl. S. 2 f. der Anschlussberufungsbegründung).

In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht schliesslich führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Sachverhalt im Wesentlichen erstellt sei. Betreffend die Briefe bestünden zwar gewisse Unklarheiten, doch spreche nichts gegen eine Urheberschaft des Beschuldigten. Es seien nicht nur die sprachlichen Fehler, sondern auch die Informationen in dem Brief, über die nur der Beschuldigte verfügt habe. Für das Opfer hingegen gebe es keinerlei Grund, einen gefälschten Brief einzureichen, da die Beweislage ohnehin schon gegen den Beschuldigten gesprochen habe. Es gebe auch keinen Grund, B.____ als Urheberin des Briefs zu betrachten, da alle Briefe auf demselben PC geschrieben worden seien (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9 f.). Der Notruf bei der Polizei sei um 02:44 Uhr gekommen, danach habe die Untersuchung beim IRM stattgefunden. Es sei unwahrscheinlich, dass das Opfer über eine ¾ Stunde gewartet habe bis zum Notfall. Das Opfer habe zwar immer wieder anhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht dere Zeitangaben gemacht, doch es sei alkoholisiert gewesen. Auch liege die Aussage von B.____ vor. Es sei davon auszugehen, dass sich die Tatzeit im Rahmen der Anklageschrift bewegt habe. Es liege versuchte vorsätzliche Tötung vor. Das Verhalten des Beschuldigten habe sich in diesem Fall von den anderen Fällen unterschieden. Der Beschuldigte habe das Opfer so lange gewürgt, bis es in Atemnot geraten sei. Es habe unmittelbare Lebensgefahr bestanden und der Beschuldigte habe seine Tötungsabsicht unmittelbar zum Ausdruck gebracht mit dem Schrei, er bringe sie um. Dem Beschuldigten sei klar bewusst gewesen, was das Würgen für Auswirkungen haben könnte. Der Konnex zwischen Würgen und Umbringen sei da gewesen, was nicht anders gedeutet werden könne als zumindest eine Inkaufnahme. Daran ändere auch nichts, dass der Beschuldigte vom Opfer abgelassen habe; die Schwelle zum Versuch sei jedenfalls überschritten, weshalb versuchte vorsätzliche Tötung vorliege. Aufgrund der Briefe, des Läutens und der Aufforderung an das Opfer, herunter zu kommen, sei von einem geplanten und gezielten Vorgehen auszugehen und nicht von einer Kurzschlusshandlung (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10).

1.5.1 In Bezug auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO und den Grundsatz „in dubio pro reo“ gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO wird zunächst auf die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 11 f. des angefochtenen Urteils verwiesen.

1.5.2 Im vorliegenden Fall sind den Akten folgende Beweise und Indizien zu entnehmen: Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin A.____ vom 27. März 2013 (act. 371 ff.), der nicht unterzeichnete Brief des Beschuldigten an A.____ vom 13. April 2012 (act. 401 f.), der polizeiliche Anzeigerapport vom 1. Mai 2012 (act. 405 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) X.____ betreffend A.____ vom 4. Mai 2012 (act. 461 ff.), das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM X.____ betreffend A.____ sowie betreffend den Beschuldigten, beide datierend vom 7. Mai 2012 (act. 487 f., 491 f.), diverse Aktennotizen der Staatsanwaltschaft vom 23. April, 29. April und 9. August 2013 (act. 501 ff.), der Arztbericht von Dr. med. E.____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Y.____, vom 24. Juni 2014 (act. 517 ff.), die polizeiliche Einvernahme von A.____ vom 21. April 2012 (act. 535 ff.), die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 21. April 2012 (act. 545 ff.), die Zeugeneinvernahme von F.____ (Mutter des Beschuldigten) vom 23. April 2013 (act. 567 ff.) sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 10. September 2013 (act. 577 ff.).

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Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Beschuldigte hat den Tatvorwurf gemäss Anklageschrift von Beginn weg bestritten. Er macht geltend, aufgrund seiner Knieverletzung überhaupt nicht in der Lage gewesen zu sein, eine derartige Tat zu begehen. Es stimme lediglich, dass er anlässlich eines Schulanlasses ein paar Stunden zuvor sowohl von A.____ als auch deren Kollegin B.____ provoziert worden sei. Danach sei er wütend nach Hause gefahren, habe mit seiner Mutter einen Film geschaut und aus Frust Bier getrunken. Der Beschuldigte bestreitet auch, den von B.____ ins Recht gelegten Drohbrief an A.____ verfasst zu haben. Schliesslich stimme ebenso wenig, dass er diese immer wieder mit dem Tod bedroht habe (vgl. act. 455, 545 ff., 577 ff, 593, Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 7 f. [act. 1077 ff.]).

Demgegenüber wird der Beschuldigte von A.____ belastet. Diese habe laut ihren Aussagen anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 21. April 2012 am Tatabend eine Freundin besucht und auch Alkohol konsumiert. Nachdem sie nach Hause zurückgekehrt sei, sei der Beschuldigte gegen 01:30 Uhr betrunken vor ihrem Haus gestanden und habe geklingelt. Er habe sie übel beschimpft und mit dem Tod bedroht, ihr mit der Faust auf die rechte Augenregion geschlagen und sie zu Boden gestossen. Danach habe er sich neben sie gekniet und mit beiden Händen von vorne mehrere Minuten lange gewürgt, bis sie keine Luft mehr bekommen habe (vgl. act. 465). Diese Depositionen bestätigte A.____ in der gleichentags folgenden Einvernahme, wobei sie das Auftauchen des Beschuldigten auf zwischen 1 und 2 Uhr terminierte. Durch das Würgen sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, zu sprechen, auch wenn sie nicht bewusstlos geworden sei. Das Würgen habe etwa drei bis fünf Minuten gedauert. Irgendwann habe er von ihr abgelassen. Zudem bestätigte A.____, dass es bereits am Abend während der Schulveranstaltung zu Beschimpfungen seitens des Beschuldigten gekommen sei (vgl. act. 535 ff.). In der Einvernahme vom 27. März 2013 wiederholte A.____ erneut ihre Aussagen. Sie führte ergänzend aus, dass der Beschuldigte „voll besoffen“ und aggressiv gewirkt habe, weshalb sie ein Wallholz mitgenommen habe. Ohne dass A.____ mit dem Beschuldigten habe reden können, sei er direkt auf sie losgegangen. Der Beschuldigte habe sich während des Würgens auf sie draufgesetzt. Sie habe Angst gehabt und erfolglos versucht, den Beschuldigten von sich wegzudrücken. Als schliesslich eine Nachbarin auf die Beiden aufmerksam geworden sei, sei der Beschuldigte weggerannt. Todesdrohungen habe der Beschuldigte beim Würgen nicht zum ersten Mal ausgesprochen; dies sei auch schon während ihrer Beziehung vorgekommen (vgl. act. 557 ff.).

Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht bestätigt die als Zeugin befragte B.____ den Sachverhalt gemäss Anklageschrift. Sie habe dies von A.____ erzählt bekomhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht men. Diese habe das Wallholz zu ihrem Schutz mitgenommen. Der Beschuldigte sei auch andere Male bei A.____ aufgetaucht und die Zeugin hätte zusammen mit jener die Polizei rufen müssen. A.____ habe nach dem Vorfall ein blaues Auge gehabt. Die Zeugin selbst habe vom Beschuldigten zwei „nette“ Briefe erhalten, die sie dann der Staatsanwaltschaft abgegeben habe. Diese Briefe seien zuerst an A.____ gegangen, aber die Zeugin sei darin auch schlecht gemacht worden. Den einen Brief habe die Zeugin kopiert und zu ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft mitgenommen. Auf Frage hin gibt die Zeugin an, sie habe A.____ auch schon geholfen, Briefe auf Deutsch zu verfassen. Ob auch ein Brief an die Gemeinde Z.____ dabei gewesen sei, wisse sie nicht. Bei den Briefen in act. 1003 und 1005 habe sie A.____ jedenfalls geholfen. Diese seien von ihr auf dem PC von A.____ geschrieben worden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). Allerdings sei die Gestaltung des Briefes (Briefkopf, Zeilenabstand) nicht ihre Art. Einen Brief an die Staatsanwaltschaft wiederum habe der Freund von A.____ geschrieben. A.____ habe einen PC und sie einen Drucker. Am besagten Abend habe sie A.____ nach der Schulveranstaltung noch bis zur Wohnung begleitet (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). Die Zeugin wisse nicht, wem der PC in der Wohnung von A.____ gehöre. Diese sei mit dem Computer gar nicht zurechtgekommen; die Kinder hätten damit gespielt. Die Zeugin habe den einen Brief an die Gemeinde geschrieben, aber keinen anderen. Auf den gleichen Briefkopf wie im Drohbrief angesprochen weist die Zeugin die Möglichkeit, auch diesen verfasst zu haben, kategorisch von sich (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9).

Bei einem Telefonat zwischen der Staatsanwaltschaft und der von A.____ erwähnten Nachbarin, G.____, vom 29. April 2013 führte diese aus, sie könne sich nur erinnern, dass A.____ gegen Mitternacht bei ihr geläutet und darum gebeten habe, bei der Polizei anzurufen (vgl. act. 503).

Betreffend die Aussagen von F.____ und G.____, welche den Vorfall nicht direkt wahrnehmen konnten, wird auf die Darstellung auf S. 7 f. des strafgerichtlichen Urteils verwiesen. Der obgenannte Brief vom 13. April 2012, angeblich von C.____ an A.____, enthält mehrere Beschimpfungen und Drohungen, unter anderem wörtlich: „A.____, ich sage dier nur eins wenn du mich weiter Provuzierst,dann komme ich eine Tages an deine Türe,aber dann wird es nicht schöne“. Dieser Brief ist maschinengeschrieben und nicht unterzeichnet. Er wurde am 9. August 2013 von B.____ und am 5. November 2014 von A.____ ins Recht gelegt (vgl. act. 505 ff., 999 ff.).

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Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das rechtsmedizinische Gutachten des IRM X.____ vom 4. Mai 2012 attestiert eine durch das Würgen hervorgerufene unmittelbare Lebensgefahr bei A.____; dabei sei das Verletzungsbild mit deren Schilderungen vereinbar (vgl. act. 461 ff., 477 ff.). Gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten des IRM X.____ vom 7. Mai 2012 wies A.____ zum Ereigniszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,4 bis 2,4 Promille auf (vgl. 487 ff.).

Laut dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM X.____ vom 24. Mai 2012 betreffend den Beschuldigten hätten sich bei der körperlichen Untersuchung klinische Zeichen einer leichten bis mässigen Alkoholbeeinflussung ergeben. Das Fehlen von weiteren Befunden spreche jedoch nicht gegen den von A.____ geschilderten Geschehensablauf (vgl. act. 451 ff.). Schliesslich ist dem Arztbericht von Dr. med. E.____ vom 24. Juni 2014 zu entnehmen, dass der Beschuldigte ab dem 25. April 2012 bei ihm in ärztlicher Behandlung stand. Am 21. April 2012 habe er den Beschuldigten nicht gesehen. Dieser habe eine Verletzung am rechten Knie gehabt (vgl. act. 517 ff., 523 ff.).

1.5.3 Bei einer Prüfung des angeklagten Sachverhalts ist festzustellen, dass nur wenige Beweismittel bzw. Indizien vorliegen. Daher sind in erster Linie die Aussagen der Direktbeteiligten, d.h. des Beschuldigten und der Privatklägerin, einander gegenüberzustellen. Der Beschuldigte bestreitet die Tat nach wie vor. Es ist jedoch mit der Vorinstanz (vgl. dazu bereits S. 13 des Urteils) festzustellen, dass der Beschuldigte für die Tatzeit kein Alibi vorweisen kann. Ebenso widerlegt ist dessen Einwand betreffend die Knieverletzung, da er laut Arztbericht von Dr. med. E.____ vom 24. Juni 2014 erst ab dem 25. April 2012 wegen einer Knieverletzung in ärztlicher Behandlung war (vgl. wiederum S. 13 des Urteils des Strafgerichts). Demgegenüber ist in Bezug auf die Ausführungen von A.____ zu konstatieren, dass diese in ihrer Kernaussage konstant geblieben ist. Zudem deckt sich das Spurenbild mit ihren Schilderungen und auch deren Zeitangaben werden durch die Depositionen von B.____ (act. 411) bestätigt. Allfällige Abweichungen betreffen nur unwesentliche Details des Tatgeschehens. Zudem ist zu berücksichtigen, dass A.____ - ebenso wie der Beschuldigte - zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss stand. Es liegen keinerlei Hinweise auf eine erfundene Darstellung vor und es ist kein Grund erkennbar, warum sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Vielmehr erscheinen ihre Schilderungen erlebnisgestützt. Aus den Ausführungen der Privatklägerin (vgl. act. 539, 373) ergibt sich unter anderem, dass diese ein Nudelholz mit sich führte, als sie zum Beschuldigten auf die Strasse herunterging. Dies ist als weiteres Realkennzeichen in ihren Aussagen zu werten, zumal die Privatklägerin wohl kaum von einem friedlichen Gespräch mit dem Beschuldigten nach dessen Aufforderung mitten in der Nacht, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf die Strasse herunterzukommen, ausgehen konnte. Dass schliesslich jemand anderes als der Beschuldigte als Täter in Frage kommen könnte, ist aufgrund des Beweisergebnisses höchst unwahrscheinlich. Insgesamt sind somit die Ausführungen der Privatklägerin als glaubhaft einzustufen, weshalb grundsätzlich auf diese abzustellen ist. Das Kantonsgericht geht aufgrund der vorliegenden Beweislage wie die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte am Tattag bereits emotional verletzt die Schulveranstaltung seiner Tochter verliess, danach zuhause Alkohol konsumierte und sich mit seiner Mutter unterhielt. Daraufhin suchte er zielgerichtet A.____ auf, um sie zumindest verbal zur Rede zu stellen. Danach forderte er sie über die Gegensprechanlage auf, herunter zu kommen. Im Einklang mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift demgemäss als grundsätzlich erstellt zu betrachten, allerdings unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ und unter Beachtung der Erstaussage der Privatklägerin mit der geringfügigen Abweichung, dass der Beschuldigte beim Würgen nicht auf, sondern neben der Privatklägerin kniete (vgl. S. 14 des Urteils). Was das mitgeführte Wallholz betrifft, so ist wiederum im Zweifel - entgegen der Auffassung des Experten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6) - von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen, wonach der Beschuldigte das Nudelholz sofort wahrnahm und allenfalls als weitere Provokation einstufte.

1.5.4 Was die rechtliche Seite betrifft, so ist in Bezug auf die Tatbestände der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB und der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, den Versuch gemäss Art. 22 StGB wie auch den Vorsatz gemäss Art. 12 StGB zunächst auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 14-16 des Urteils zu verweisen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Art. 129 StGB die Funktion eines Auffangtatbestandes dann zufällt, wenn der Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen ist. Demnach kommt eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens dann in Frage, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, dass sich die Gefahr nicht realisieren werde. Nimmt der Täter hingegen in Kauf, dass durch sein Handeln der Tod des Opfers eintreten könnte, ist er nach Art. 111 StGB wegen (versuchter) vorsätzlicher Tötung zu bestrafen. Daraus folgt, dass die Wissensseite für beide Tatbestände dieselbe ist, währenddem auf der Willensseite bei der vorsätzlichen Tötung der Todeseintritt in Kauf genommen wird, nicht aber bei der Lebensgefährdung. Insofern geht der Tötungsvorsatz hinsichtlich des Willens über denjenigen der Lebensgefährdung hinaus.

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Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dass A.____ sich im vorliegenden Fall in einer unmittelbaren Lebensgefahr befand, ist allein schon aufgrund des Befunds des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM X.____ vom 4. Mai 2012 (act. 473) unbestritten. Ebenso ist aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses davon auszugehen, dass diese unmittelbare Lebensgefährdung auf das Würgen durch den Beschuldigten zurückzuführen ist.

Schliesslich muss dem Beschuldigten die Gefährlichkeit seines Handelns, nämlich des Würgens des Opfers mit beiden Händen, bis jenes nicht mehr atmen und sprechen konnte, bewusst gewesen sein. Es ist insofern auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts auf S. 16 des Urteils zu verweisen und daher davon auszugehen, dass beim Beschuldigten der subjektive Tatbestand hinsichtlich der Wissensseite sowohl für den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung als auch für denjenigen der Gefährdung des Lebens vorhanden war. Was hingegen die Willensseite betrifft, so unterscheidet sich - wie bereits erwähnt - der subjektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB von demjenigen der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB dahingehend, dass im ersten Fall der Eintritt des Todes weder beabsichtigt noch auch nur in Kauf genommen wird. Der Beschuldigte schrie die Privatklägerin zwar während des Würgens mehrfach an, er werde sie umbringen. Allein aus diesen Worten kann jedoch - im Einklang mit dem Strafgericht (vgl. S. 16 des Urteils) und entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - noch kein Tötungsvorsatz abgeleitet werden, zumal es nachgewiesenermassen zur Tatzeit nicht das erste Mal war, dass der Beschuldigte ein derartiges Vokabular benutzte. Auch der angeblich seitens des Beschuldigten verfasste Drohbrief gegenüber A.____ vom 12. April 2012 (vgl. act. 401 ff.), welcher von B.____ erst ca. drei Jahre später im Vorverfahren eingereicht wurde (vgl. act. 999 ff.), stellt noch keinen einschlägigen Beweis dar: Die im Brief enthaltenen Fakten, die nur dem Beschuldigten und A.____ bekannt waren, wie auch die vielen Deutschfehler könnten zwar auf den Beschuldigten als Verfasser hinweisen. Andererseits ist festzustellen, dass dieser Brief nicht unterschrieben ist. Zudem weist der Brief in Bezug auf Briefkopf und Zeilenabstand Parallelen zu anderen, nachweislich nicht vom Beschuldigten verfassten Briefen (vgl. Schreiben von A.____ an die Gemeinde Z.____ vom 23. November 2011, act. 1003 f., Schreiben von A.____ an F.____ vom 23. November 2011, act. 1007) auf. Die Urheberschaft des Drohbriefes vom 12. April 2012 konnte auch bis zum Abschluss der Parteiverhandlung vor Kantonsgericht nicht eindeutig eruiert werden. Unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes ist daher mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte diesen Brief verfasst hat. Schliesslich ist aufgrund des Verletzungsbildes festzustellen, dass die Würgegriffe nicht mit aller Heftigkeit ausgeführt wurden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht und - wiederum unter Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ - davon auszugehen, dass der Beschuldigte von sich aus mit dem Würgen aufgehört hat. Mit der Vorinstanz (vgl. S. 17 des Urteils) ist daher zusammenfassend im Zweifel nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte einen über die Gefährdung des Lebens hinausgehenden Vorsatz, nämlich einen Tötungsvorsatz, hatte. Aus den genannten Gründen hat das Strafgericht den Beschuldigten zu Recht von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen, aber ebenso korrekterweise der Gefährdung des Lebens schuldig gesprochen. Dementsprechend sind sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.

1.5.5 Die übrigen Tatvorwürfe im Fall 1 (einfache Körperverletzung und Beschimpfung) geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Es kann diesbezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die Erwägungen des Strafgerichts auf S. 17 f. des Urteils verwiesen werden.

2. Fall 3: Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung zum Nachteil von B.____ 2.1 Die Anklageschrift geht davon aus, dass der Beschuldigte am 19. Oktober 2012, zwischen ca. 17:30 Uhr und ca. 17:45 Uhr, in Z.____ auf der Gartenterrasse des H.____- Restaurants eine Tätlichkeit gegen die mit Bekannten an einem Tisch sitzende B.____ verübt habe, indem er aus einer Entfernung von ca. 2 m eine geöffnete gefüllte Bierdose à 50 cl gegen ihren Kopf geworfen und sie im Gesicht an der rechten Wange getroffen habe, was er mit dem Wurf beabsichtigt bzw. zumindest in Kauf genommen habe. B.____ habe einen Bluterguss an der rechten Wange erlitten. Nach einem kurzen Gerangel mit dem Sohn von B.____ habe sich der Beschuldigte in Richtung des Polizeistützpunktes Z.____ entfernt und bei der Tramhaltestelle zusammen mit seiner inzwischen hinzugekommenen Mutter auf das Tram in Richtung T.____ gewartet. B.____ habe mit ihren Begleitern zwecks Anzeigeerstattung den Polizeistützpunkt Z.____ aufsuchen wollen und sei beim auf das Tram wartenden Beschuldigten vorbei gekommen, worauf es erneut zu einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten gekommen sei. Als der Beschuldigte zusammen mit seiner Mutter in das mittlerweile eingetroffene Tram eingestiegen sei, habe er B.____ mit den Worten „Schlampe“, „Fotze“ und Hurentochter“ beschimpft und ihr gedroht, er werde sie das nächste Mal „kalt“ machen bzw. er werde sie umbringen. B.____ sei durch diese Äusserung des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden, was der Beschuldigte mit seinem Verhalten beabsichtigt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (vgl. act. 981 f.).

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Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten schuldig, währenddem es ihn von der Anklage der Beschimpfung und Drohung freisprach (vgl. S. 23 f. sowie S. 40 des Urteils). Zur Begründung wurde in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, der Beschuldigte gebe zu, an jenem Abend eine Bierdose auf den Boden geworfen zu haben; er bestreite aber, die Dose gezielt gegen B.____ geworfen und sie später beleidigt sowie bedroht zu haben (vgl. S. 19 des Urteils). Nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel, insbesondere der Aussagen der damals anwesenden Personen, ergebe sich, dass der Dosenwurf von allen Personen übereinstimmend als gezielt gegen B.____ geschildert werde, währenddem die Deposition des Beschuldigten als reine Schutzbehauptung anzusehen sei. Der diesbezügliche Sachverhalt sei als erstellt zu erachten (vgl. S. 21-23 des Urteils). Was dagegen die angeklagten Beschimpfungen und Drohung angehe, so würden die belastenden Aussagen von B.____ von keinem Zeugen bestätigt. Der Sohn von B.____, I.____, schildere den Sachverhalt anders und auch B.____ selbst habe erst in der zweiten Einvernahme zusätzlich von Beschimpfungen gesprochen. Daher sei unter Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ der angeklagte Sachverhalt als nicht erstellt zu erachten (vgl. Urteil des Strafgerichts, a.a.O.). In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit dem Wurf der geöffneten Bierdose auf den Boden mindestens in Kauf genommen habe, auch B.____ damit zu treffen. Die Einwirkung der Dose auf B.____ überschreite das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass der physischen Einwirkung auf einen anderen Menschen klarerweise, weshalb der Beschuldigte mit seinem Dosenwurf den objektiven und subjektiven Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB erfüllt habe (vgl. S. 24 des Urteils).

2.3 Weder der Beschuldigte noch die Staatsanwaltschaft äussern sich in ihren Rechtsschriften ausdrücklich zu diesem Anklagefall. Ausgehend vom Antrag des Beschuldigten in seiner Berufung, er sei in Aufhebung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich freizusprechen, ist von einer Anfechtung des Schuldspruchs wegen Tätlichkeiten auszugehen.

2.4 Betreffend den Fall 3 liegen folgende Beweise und Indizien vor: Der polizeiliche Anzeigerapport vom 27. November 2012 inkl. Fotodokumentation (act. 659 ff.), der Strafantrag von B.____ vom 19. Oktober 2012 (act. 679 f.), diverse Aktennotizen der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2013, 5. Mai 2014 und 8. Juli 2014 (act. 683 ff.), die polizeiliche Einvernahme vom B.____ vom 19. Oktober 2012 (act. 695 ff.), die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Oktober 2012 (act. 709 ff.), die Zeugeneinvernahme von I.____ vom 2. Juli 2013 (act. 721 ff.), die Konfrontationseinvernahme zwischen B.____ und F.____ vom 2. Juli 2013 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht (act. 729 ff.), die Zeugeneinvernahme von J.____ vom 2. Juli 2013 (act. 739 f.), die Einvernahme des Beschuldigten vom 25. September 2013 (act. 743 ff.), die Zeugeneinvernahme von K.____ vom 25. April 2014 (act. 749 ff.), die Zeugeneinvernahme von L.____ vom 28. Mai 2014 (act. 757 ff.) sowie die Einvernahme von B.____ vom 28. Juli 2014 (act. 763 ff.).

Nach einer Würdigung der vorliegenden Beweise und Indizien folgt das Kantonsgericht vollumfänglich sowohl den tatsächlichen als auch den rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts auf S. 19-24 des Urteils. Es wird daher in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die dort gemachte Begründung verwiesen. Daraus folgt, dass der Schuldspruch wegen Tätlichkeiten in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen ist.

3. Strafzumessung 3.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten sowie Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung des am 21. April 2012 ausgestandenen Polizeigewahrsams von 1 Tag, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen angedroht wurde. Das Verschulden des Beschuldigten bezeichnete die Vorinstanz in Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten als mittelschwer, wobei sie in den Anklagefällen 1 und 3 von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit ausging. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen erkannte das Strafgericht wegen der Gefährdung des Lebens auf eine Freiheitsstrafe, zwingend verbunden mit einer Busse. Diese Freiheitsstrafe sprach das Strafgericht aufgrund einer Schlechtprognose unbedingt aus (vgl. S. 24-31 des angefochtenen Urteils).

3.2 Der Beschuldigte bemängelt in seiner Berufungsbegründung vom 16. November 2015, die Beweise seien falsch gewürdigt worden, insbesondere in Bezug auf die Folgen seiner Intoxikation durch Alkohol, Cannabis, Methadon und Psychopharmaka am 21./22. April 2012. Diese Kombination von psychoaktiven Stoffen habe offenbar zu einem völligen Verlust der Steuerungs- bzw. Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten geführt. Der Gutachter lasse die Erkenntnisse aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten vom 7. Mai 2012 in seinem rund zwei Jahre später erstellten Gutachten wie auch vor Strafgericht völlig ausser Acht (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung). Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promille könne im Regelfall von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werden. Im Gutachten fänden sich keine Gegenindizien zu dieser Vermutung. Zudem fehle darin jegliche http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Begründung, warum keine Auseinandersetzung mit der Kombinationswirkung der vom Beschuldigten damals eingenommenen Stoffe stattfinde. Dies erstaune umso mehr, als für das geringfügige Ereignis im Fall 3 eine leichtgradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit angenommen werde. Zugunsten des Beschuldigten, welcher die ihm vorgeworfene Tat bestreite und sich an nichts erinnern könne, müsse davon ausgegangen werden, dass er entweder tatsächlich nicht der Täter oder dass er vollkommen steuerungsunfähig oder zumindest schuldunfähig gewesen sei. Als Folge daraus sei er von diesem Anklagepunkt freizusprechen, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa: Noch nie zuvor habe er in einem derartigen Zustand delinquiert, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, bewusst eine Tat in Kauf nehmend sich derart alkoholisiert und intoxiniert zu haben (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung). Zudem führt der Beschuldigte aus, dass zwischen dem hier zu beurteilenden Vorfall und dem angefochtenen Urteil über drei Jahre vergangen seien. Die Untersuchungshandlungen seien auch nicht speditiv erfolgt; das Gutachten von med. pract. D.____ sei knapp zwei Jahre nach dem Vorfall erstellt worden. Der Beschuldigte habe sich stets auf freiem Fuss befunden und nicht delinquiert. Er habe sich weitestgehend stabilisiert, dies auch mit Hilfe seines Psychiaters/Psychologen. Die ausgesprochene, unbedingte Strafe sei unter diesen Umständen kontraproduktiv und der Sache nicht angemessen (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung).

In seinem Plädoyer vor Kantonsgericht führt der Verteidiger aus, der Gutachter gehe trotz des massiven Alkohol- und Cannabiskonsums von einer vollen Steuerungsfähigkeit in diesem Fall aus, was nicht schlüssig sei. Immerhin werde ihm eine positive Entwicklung attestiert, die aber durch das Gericht nicht geprüft werde. Der Beschuldigte habe nicht immer nur morgens Methadon genommen, weshalb zu seinen Gunsten davon auszugehen sei, dass er zum Tatzeitpunkt massiv mit Drogen und Alkohol belastet gewesen sei. Als Strafmilderungsgründe seien die verminderte Steuerungs- und Schuldfähigkeit, der Rücktritt vom Versuch, die mittlerweile vergangenen vier Jahre seit der Deliktsbegehung sowie sein seitheriges Wohlverhalten zu berücksichtigen. Hingegen dürfe das hängige Strafverfahren nicht beachtet werden. Die Strafe sei in jedem Fall bedingt auszusprechen, da eine besonders günstige Prognose anzunehmen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11 f.).

3.3 In ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 16. November 2015 beantragt die Staatsanwaltschaft demgegenüber, es habe aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung eine entsprechende Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe zu erfolgen (vgl. S. 3 der Anschlussberufungsbegründung). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Des Weiteren führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 15. Januar 2016 aus, dass mittlerweile gegen den Beschuldigten ein neues Verfahren wegen Drohung, begangen am 16. September 2015, habe eröffnet werden müssen. Dieser erneute Vorfall nur kurze Zeit nach der Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Landschaft zeige deutlich, dass die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der dem Beschuldigten zu stellenden Prognose und dementsprechend auch das Aussprechen einer unbedingten Freiheitsstrafe korrekt gewesen seien. Des Weiteren entgegnet die Staatsanwaltschaft, sie gehe im Einklang mit den Ausführungen des psychiatrischen Experten davon aus, dass keine Verminderung der Schuldfähigkeit in Bezug auf den Vorfall vom 21. April 2012 bestanden habe. Dafür sprächen die Planungs- und Vorbereitungselemente, aber auch die offensichtlich nicht eingeschränkte Fähigkeit des Beschuldigten zu koordiniertem Vorgehen trotz des Einflusses von Alkohol. Immerhin habe er es geschafft, die Wohnung des Opfers gezielt aufzusuchen, habe an ihrer Tür geklingelt, sie über die Gegensprechanlage beschimpft und habe sie letztlich dazu bewegen können, zu ihm auf die Strasse herunterzukommen, wo er sich auf sie gestürzt, sie geschlagen, neben sie hingekniet und sie bis zur Lebensgefahr gewürgt habe. Auch dass er letztlich von seinem Opfer abgelassen und sich entfernt habe, spreche zwar entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht gegen seinen Tötungsvorsatz, wohl aber für ein uneingeschränktes Vorliegen seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Dass sich der Beschuldigte trotz Alkoholeinflusses habe bewegen und sein Opfer attackieren können, dürfte in nicht unwesentlichem Mass seiner Alkoholgewöhnung zuzuschreiben sein. Der Beschuldigte selbst habe anlässlich der Einvernahme vom 25. September 2013 ausgesagt, dass er das Methadon und das Valium jeweils am Morgen genommen und unmittelbar nach dem frustrierenden Abend in der Schule nur Alkohol getrunken habe. Damit sei erstellt, dass er die Medikamente, welche in seinem Blut hätten nachgewiesen werden können, nicht vor dem Angriff auf sein Opfer eingenommen habe, sondern erst später, am darauffolgenden Morgen, also höchstwahrscheinlich unmittelbar vor seiner Festnahme durch die Polizei. Ausserdem erscheine es absolut naheliegend, dass der Beschuldigte am 21. April 2012 nicht nur vor seinem Auftauchen bei seiner Exfrau, sondern auch unmittelbar nach seiner Rückkehr nach Hause Alkohol konsumiert habe. Es sei unter diesen Umständen davon auszugehen, dass sich der Grad der Alkoholisierung eher im Bereich des niedrigeren Werts der möglichen Spanne bewegt habe (also bei 1,7 Promille) als beim höheren, so dass beim Beschuldigten nicht von einer verminderten, jedenfalls aber von einer höchstens leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (vgl. S. 1 f. der Stellungnahme zur Berufungsbegründung). Entgegen der Ansicht der Verteidigung habe sich das psychiatrische Gutachten sehr wohl mit den Ergebnissen des forensisch-toxikologischen Gutachtens auseinandergesetzt, daraus http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht aber einfach andere Schlüsse gezogen als die Verteidigung. Die im psychiatrischen Gutachten vertretene Einschätzung, welche der Experte auch anlässlich der Hauptverhandlung noch einmal bestätigt habe, erscheine durchaus plausibel, auch hinsichtlich der unterschiedlichen Bewertung der beiden Fälle 1 und 3, welche sich dahingehend unterschieden, dass der Beschuldigte im Fall 3 unmittelbar auf eine erfolgte Provokation reagiert habe, was in Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum seine Steuerungsfähigkeit als leichtgradig vermindert erscheinen lasse, während nach der angeblichen Provokation bei der Schulaufführung noch mehrere Stunden vergangen seien und sich der Beschuldigte zunächst nach Hause begeben habe. Dort habe er erst einige Zeit später entschieden, seine Exfrau noch einmal aufzusuchen (vgl. S. 3 der Stellungnahme zur Berufungsbegründung).

Schliesslich konkretisiert die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht ihren Antrag dahingehend, dass eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und eine Busse von Fr. 500.-- auszusprechen seien. Der Strafrahmen liege nicht unter 5 Jahren Freiheitsstrafe und wegen der Tat- und Deliktsmehrheit erhöhe er sich bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Wegen Versuchs sei eine Strafmilderung möglich; zu Gunsten des Beschuldigten könne ein Rücktritt vom Versuch angenommen werden. Hinzu komme eine Übertretungsbusse. Ein teilbedingter Vollzug dieser Strafe sei nicht möglich. Gestützt auf Art. 42 Abs. 2 StGB sei selbst bei einer tieferen Strafe kein Aufschub des Vollzugs möglich. Es lägen nach wie vor keine besonders günstigen Umstände vor. Dies zeige allein schon die Tatsache, dass ein neues Verfahren wegen Drohung laufe. Und die Abstinenz sei nicht nachgewiesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10 f.).

3.4.1 In Bezug auf den Grundsatz der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB, die Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB, den ordentlichen und den erweiterten Strafrahmen kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 24-28 des Urteils verwiesen werden. Demnach bewegt sich der ordentliche Strafrahmen, ausgehend vom schwerwiegendsten Delikt der Gefährdung des Lebens, zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Zufolge Deliktsmehrheit ist die Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zwingend zu schärfen, was zu einem auf maximal 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe erweiterten Strafrahmen führt. Des Weiteren ist aufgrund des Schuldspruchs wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zusätzlich eine Busse auszusprechen.

3.4.2 Was die Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB im Besonderen betrifft, so ist gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten des IRM X.____ vom 7. Mai 2012 bewiesen, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschuldigte Alkohol, Cannabis, ein Medikament mit den Wirkstoffen Diazepam/Nordazepam und Methadon eingenommen hat. Zum Ereigniszeitpunkt wies der Beschuldigte eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 bis 2,8 Promille auf. Die THC- Blutkonzentration spreche dafür, dass der letzte Cannabiskonsum des Beschuldigten in den Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden habe. Unter der Voraussetzung, dass der Beschuldigte nicht nach dem Ereignis Cannabis konsumiert habe, sei davon auszugehen, dass er zur Ereigniszeit unter direkter Wirkung von THC gestanden habe. Unter der weiteren Voraussetzung, dass der Beschuldigte nicht nach dem Ereignis ein Nordazepam- und Diazepamhaltiges Medikament eingenommen hat, habe er zum Ereigniszeitpunkt unter der direkten Wirkung davon gestanden. Unter der weiteren Voraussetzung, dass der Beschuldigte Methadon nicht erst nach dem Ereignis konsumiert habe, habe er zum Ereigniszeitpunkt somit unter kombinierter Wirkung von Alkohol, THC, Diazepam/Nordazepam und Methadon gestanden. Bei einem kombinierten bzw. zeitnahen Konsum von Alkohol und Cannabis sei mit einer Verstärkung der Leistungsverminderung zu rechnen. Bei kombinierten Einnahmen von Alkohol und Benzodiazepinen bzw. Methadon könne sich die dämpfende Wirkung wechselseitig verstärken (vgl. act. 433, 491 ff.).

Auch gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) X.____ vom 24. Mai 2012 (act. 451 ff.), stand der Beschuldigte unter der Voraussetzung, dass er die nachgewiesenen psychoaktiven Substanzen nicht erst nach dem Ereignis konsumiert hat, zum Zeitpunkt des Ereignisses unter der kombinierten Wirkung von Alkohol, THC, Diazepam/Nordazepam und Methadon (vgl. act. 459).

Das forensisch-psychiatrische Gutachten der UPK X.____ betreffend den Beschuldigten vom 14. Februar 2014 (act. 107 ff.) verneint eine Schuldunfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB (vgl. S. 49 des Gutachtens, act. 203). Hingegen wird darin zufolge Alkoholeinflusses und unmittelbar zuvor stattgefundener verbaler Provokation bzw. Beleidigung im Fall 3 von einer leichtgradigen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen, währenddem bei allen übrigen Tatvorwürfen, so auch im Fall 1, keine Hinweise auf eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorliegen sollen (vgl. S. 41, 49 des Gutachtens, act. 187, 203).

Als Experte vor Kantonsgericht befragt, gibt med. pract. D.____ in Bezug auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Fall 1 an, es könne eine leichtgradige Beeinträchtigung vermutet werden, und zwar ungeachtet dessen, ob der Beschuldigte seine Exfrau zum Herunterkommen aufgefordert habe oder nicht. Dies sei um 2 Uhr morgens geschehen, zu einer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeit also, in der kein sachliches Gespräch erwartet werden könne. Jedenfalls sei es nicht über eine leichtgradige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hinausgegangen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Ob A.____ das Wallholz gut sichtbar oder versteckt mit sich geführt habe, spiele bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten keine Rolle. Des Weiteren spreche gemäss dem Experten auch heute noch einiges für ein geplantes Vorgehen des Beschuldigten. Die einzige Abweichung zum Gutachten sei somit eine leichtgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Fall 1 (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6).

Nachdem das Strafgericht bereits mit überzeugenden Argumenten eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit sowohl im Anklagefall 1 als auch im Anklagefall 3 angenommen hat (vgl. S. 27 f. des Urteils) und nunmehr selbst der Experte med. pract. D.____ eine leichtgradige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auch im Fall 1 nicht ausschliesst, nimmt das Kantonsgericht zugunsten des Beschuldigten eine solche sowohl im Fall 1 als auch im Fall 3 an. Ausschlaggebend dafür ist in erster Linie die Tatsache, dass der Beschuldigte im Fall 1 ebenfalls aus einer Provokation bzw. Kränkung heraus mehr oder weniger spontan gehandelt hat, auch wenn jene schon einige Stunden zurücklag. Sodann stand der Beschuldigte auch im Fall 1 nachweislich unter der Wirkung von Alkohol, THC, Diazepam/Nordazepam und Methadon, wobei diese Substanzen in Kombination zueinander zu einer stark dämpfenden, leistungsvermindernden Wirkung führen und im Zweifel davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte alle diese Substanzen vor der Tatbegehung zu sich genommen hat (vgl. dazu das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM X.____ vom 7. Mai 2012). Abweichend zum Antrag der Staatsanwaltschaft und damit übereinstimmend mit der Vorinstanz ist daher in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB die nachfolgend festzusetzende Strafe sowohl bezüglich des Falles 1 als auch des Falles 3 zu mildern. Ebenso ist mit der Vorinstanz (vgl. S. 28 des Urteils) festzustellen, dass in casu keine Hinweise dafür bestehen, der Beschuldigte habe sich vorsätzlich betrunken, um später die Tat in schuldunfähigem Zustand zu begehen; insofern gelangt Art. 19 Abs. 4 StGB nicht zur Anwendung.

3.4.3 Betreffend die Tatkomponenten kann zunächst auf die Ausführungen des Strafgerichts auf S. 28 (Erw. 3.2) des Urteils verwiesen werden. Es ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz ein egoistisches Verhalten aufgrund des für diesen als Provokation empfundenen Verhaltens der Privatklägerin vorzuwerfen. Da die Skrupellosigkeit des Verhaltens des Beschuldigten diesem bereits mit dem Tatvorwurf der Gefährdung des Lebens gemacht wurde, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann ihm - entgegen der Vorinstanz (vgl. Erw. 3.2) - ein solches Verhalten im Rahmen der Strafzumessung allerdings nicht ein zweites Mal angelastet werden.

3.4.4 Auch bezüglich der Täterkomponenten kann zunächst auf das auf S. 29 f. des strafgerichtlichen Urteils skizzierte Vorleben des Beschuldigten verwiesen werden. Der Beschuldigte gibt anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt an, er sei inzwischen geschieden und wohne in S.____. Seit dem letzten Urteil habe sich sehr viel in seinem Leben verändert, insbesondere sein Suchtproblem und seine Lebenssituation. So habe er um sein Leben gekämpft und zum Glück von seiner Mutter Unterstützung erhalten. Er habe es geschafft, die Suchtmittel aufzugeben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2). Seit der Verhandlung vor Strafgericht konsumiere er keinen Alkohol und seit über 9 Monaten auch kein Methadon und Valium mehr. Er sei nach eigenem Willen nicht mehr zur Drogenberatung gegangen, um diese Mittel zu beziehen. Seine gesundheitlichen Probleme habe er mit seinem Orthopäden besprochen. Seine Mutter sei seine grosse Stütze gewesen; ansonsten habe er den Ausstieg ganz allein geschafft. In eine eigenständige Psychotherapie würde der Beschuldigte gehen, aber nicht mehr zur Drogenberatungsstelle. Denn er wolle keine Medikamente mehr zu sich nehmen, sondern nur mit einem Psychiater reden. Was sein Einkommen und sein Vermögen betreffe, so gebe es keine Änderungen. Er erhalte eine IV-Rente. Seine Tagesstruktur sehe so aus, dass er den ganzen Tag bei seiner Mutter verbringe. Dort schaue er, dass er gesundheitlich wieder auf die Beine komme. Er habe derzeit keine anderen sozialen Kontakte. Sobald es ihm möglich sei, wolle er wieder arbeiten und Geld verdienen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Was seine Kinder angehe, so könne er sie derzeit nicht sehen, da das Besuchsrecht noch sistiert sei. Nach dem Gerichtsurteil werde die KESB die Angelegenheit wieder prüfen. Eine Psychotherapie würde der Beschuldigte nur in einem freien Rahmen machen, nicht aber im Gefängnis (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4).

Gemäss dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister (vgl. act. 36.3 ff.) weist der Beschuldigte folgende Vorstrafen auf: Mit Urteil des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 26. März 2007 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Fahren ohne Führerausweis zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 450.-- verurteilt. Mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 1. Oktober 2008 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen, geringfügigen Diebstahls und Diebstahls zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt. Sodann wurde der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichts Baselhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft vom 10. August 2010 wegen einfacher Körperverletzung, begangen mit Gift, Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand, geringfügigen Diebstahls, Nichtanzeigen eines Fundes, Entwendung zum Gebrauch, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug, Verletzung der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Suchtbehandlung aufgeschoben wurde. Diese Massnahme wurde per 18. April 2011 aufgehoben. Im Verhältnis zum strafgerichtlichen Urteil (vgl. S. 30 des Urteils) haben sich diese mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten noch schwerer zu dessen Lasten auszuwirken.

Dass sich der Beschuldigte seit Oktober 2012 keine weitere Delinquenz hat zu Schulden kommen lassen, ist neutral zu bewerten. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf ein neuerlich laufendes Verfahren vermag aufgrund der Unschuldsvermutung nichts daran zu ändern. Die mangelnde Kooperation während des Strafverfahrens sowie die fehlende Einsicht und Reue bezüglich der begangenen Delikte (vgl. Urteil des Strafgerichts, a.a.O.) sind auch aufgrund des gleich bleibenden Aussageverhaltens nach wie vor als neutral zu werten.

3.4.5 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 Erw. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 Erw. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 136 IV 55 Erw. 5.6). Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat das Gericht zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich diese insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gericht hat das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht barer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 Erw. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliege und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 Erw. 5.8). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe aussprechen würde (BGE 138 IV 120 Erw. 5.2). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGE 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 Erw. 4.2; Bundesgericht 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 Erw. 4.2. f.).

Im vorliegenden Fall erachtete die Vorinstanz sowohl aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe als die richtige Strafart, unter zwingender Verbindung mit einer Busse (vgl. S. 30 des Urteils, Erw. 3.4). Dies ist grundsätzlich und ergänzt durch die nachfolgende Begründung zu bestätigen. Hingegen stuft das Kantonsgericht das objektive http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verschulden wegen der Gefährdung des Lebens, unter Berücksichtigung sämtlicher zuvor genannten objektiven und subjektiven Tatkomponenten, abweichend zum strafgerichtlichen Urteil (vgl. S. 28, 30 des Urteils) nicht nur als mittelschwer, sondern als mittelschwer bis erheblich ein. Die zuvor (Ziff. 3.4.2) erwähnte leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten bezüglich des Falles 1 hat hingegen eine qualifizierte Reduktion des Verschuldens zur Konsequenz: Das ohne Berücksichtigung derselben als mittelschwer bis schwer einzustufende Gesamtverschulden mindert sich aufgrund dessen nunmehr noch auf ein mittelschweres Verschulden. Angesichts des für den Tatbestand der Gefährdung des Lebens geltenden abstrakten Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe erscheint dem Kantonsgericht eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der weiteren Delikte (einfache Körperverletzung sowie Beschimpfung) zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen, insbesondere der zuvor (Ziff. 3.4.2) erwähnten leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auch im Fall 3, Rechnung zu tragen ist. Für diese Delikte wäre die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der jeweiligen abstrakten Strafandrohung zwar möglich. Angesichts des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen Taten untereinander sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, kommt für das Kantonsgericht nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage, womit im Ergebnis das Aperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar ist. Unter Berücksichtigung der mit diesen Delikten zusammenhängenden Tatkomponenten erhöht sich das Tatverschulden leicht, was zu einer i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB asperierten Gesamtstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe führt. Diese Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. Dabei fallen die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen für das Verschulden leicht erschwerend ins Gewicht, was eine weitere Erhöhung der Gesamtstrafe auf 24 Monate bzw. 2 Jahre Freiheitsstrafe zur Folge hat. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit zu einer tat- und täterangemessenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten bzw. 2 Jahren zu verurteilen.

Gleiches ist zur für die Tätlichkeit ausgesprochenen Busse von Fr. 300.-- auszuführen: Unter Berücksichtigung, dass das Gesetz Bussen in der Höhe von bis zu Fr. 10‘000.-- zulässt (vgl. Art. 106 StGB), sowie angesichts der Tatsache, dass der Wurf der Bierdose durch den Beschuldigten durchaus auch zu einer Körperverletzung bei der Geschädigten hätte führen können, erscheint eine Erhöhung der Busse auf Fr. 500.-- als angemessen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4.6 Bei einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Jahren stellt sich die Frage nach einem allenfalls bedingten oder teilbedingten Vollzug. Es ist hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 30 f. des Urteils (Erw. 3.5.1) zu verweisen. Das Strafgericht wendet zu Recht Art. 42 Abs. 2 StGB an: Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB).

Es ist in casu festzustellen, dass der Beschuldigte letztmals am 10. August 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde, bevor er ab April 2012 erneut - die vorliegend zu beurteilenden - Straftaten beging. Demnach müssten für einen Aufschub des Vollzugs besonders günstige Umstände vorliegen. An der Einschätzung des Strafgerichts auf S. 31 des Urteils (Erw. 3.5.2) hat sich nichts geändert: Der Beschuldigte ist Wiederholungstäter. Die bisherigen Verurteilungen haben ihn offensichtlich nicht vom erneuten Delinquieren abgehalten und er zeigt auch vor Kantonsgericht noch die Tendenz, die Schuld bei anderen Personen und nicht (auch) bei sich selbst zu suchen. Es ist des Weiteren festzustellen, dass sich seit der letzten Verurteilung beim Beschuldigten bezüglich Tagesstruktur sowie psychotherapeutischer bzw. deliktsorientierter Therapie praktisch nichts geändert hat: Der Beschuldigte verbringt laut eigenen Angaben den ganzen Tag zuhause und kann als sozialen Kontakt einzig seine Mutter angeben. Auch zeigt er sich nach wie vor nicht bereit, sich im Rahmen einer Therapie mit seiner psychischen Krankheit und den begangenen Delikten auseinanderzusetzen. Neu macht der Beschuldigte lediglich (unbelegt) geltend, dass er keine Suchtmittel mehr konsumiert. Die aktuellen Schilderungen des Beschuldigten betreffend das Aufhören mit dem Suchtmittelkonsum wie auch den Abbruch der Inanspruchnahme der Drogenberatungsstelle weisen Parallelen zu früheren Depositionen auf, in denen der Beschuldigten mit ähnlichem Muster ausgesagt hat. Bis anhin geriet er unzählige Male mit dem Gesetz in Konflikt. Es wurde dem Beschuldigten immer wieder eine Chance gewährt, zuletzt gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. August 2010 in Form eines Aufschubs der Freiheitsstrafe von 6 Monaten zugunsten einer stationären Suchtbehandlung. Doch auch diese Gelegenheit wusste der Beschuldigte nicht zu nutzen, wurde doch die Therapie per 18. April 2011 aufgehoben (vgl. aktuellen Strafregisterauszug). Diese Fakten berücksichtigend, sind vorliegend besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB, wie sie für einen Aufschub der Freiheitsstrafe erforderlich wären, nicht ersichtlich. Folglich ist die Freiheitsstrafe von 2 Jahren unbedingt auszusprechen. Auf die auszusprehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht chende Freiheitsstrafe ist die am 21. April 2012 vom 07:45 bis 15:45 Uhr ausgestandene Untersuchungshaft in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen.

3.4.7 Zusammenfassend wird der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung der am 21. April 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 1 Tag, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen tritt.

4. Massnahme 4.1 Das Strafgericht ordnete gegenüber dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB eine psychotherapeutische ambulante Behandlung während des Strafvollzugs an (vgl. S. 36, 40 des Urteils).

4.2 Der Verteidiger macht in seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht geltend, die Ausführungen des Gutachters seien schon vor Strafgericht nicht sehr konzis gewesen. Dass der Beschuldigte eine Therapie abgebrochen habe, in der er nur mit Medikamenten abgefüllt worden sei, sei nicht zu dessen Lasten zu werten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11). Was die empfohlene Therapie betreffe, so sei eine Abstinenzkontrolle auch in Freiheit möglich. Der Suchtberater habe festgestellt, dass eine Veränderung des Wohnsitzes eine deutliche Entlastung gebracht habe. Er habe eine ambulante Begleitung als günstig erachtet. Somit habe schon dort eine Stabilisierung der Persönlichkeit und des Suchtverhaltens stattgefunden. Der Beschuldigte sei nun von sämtlichen Suchtmitteln ausser von Zigaretten losgekommen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11 f.). Aufgrund der Entwicklung des Beschuldigten sei eine Massnahmebedürftigkeit zumindest fraglich. Das Gutachten sei nicht mehr das neueste, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Inwieweit die Persönlichkeitsstörung vorliege, sei nicht bekannt. Der Beschuldigte sei nicht mehr bereit, eine Therapie im selben Umfeld zu machen. Auch fehle noch eine geeignete Einrichtung, die weder vom Psychiater noch von der Vorinstanz genannt worden sei. Eine haftbegleitende Massnahme sei kein Konzept, sondern lediglich eine Anregung. Eine ambulante Therapie sei hingegen immer verhältnismässig, aber haftbegleitend bedeute faktisch stationär. Der Beschuldigte habe eindrücklich geschildert, dass er das Umfeld der Therapie mit Drogen nicht mehr ertrage. Sein Umfeld sei jetzt seine Mutter. In einer Haftanstalt würde ein gröberes Umfeld herrschen als bei einer Drogentherapie. Es sei ein Rätsel, inwieweit das Umfeld positiv und eine ambulante Massnahme fördern solle. Sollte das Gericht eine unbehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht dingte Freiheitsstrafe aussprechen, dann wäre diese zugunsten einer ambulanten Therapie aufzuschieben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12).

Auch der Beschuldigte macht in seinem letzten Wort vor Kantonsgericht geltend, ihm sei nur geholfen, wenn er in Freiheit leben könne (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, a.a.O.).

4.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber vor Kantonsgericht, es habe während des Strafvollzugs eine ambulante Behandlung des Beschuldigten zu erfolgen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11).

4.4 Auch in diesem Punkt ist den dogmatischen und fallbezogenen Erwägungen der Vorinstanz auf S. 31-36 des Urteils zu folgen.

So wurden im forensisch-psychiatrischen Gutachten der UPK X.____ vom 14. Februar 2014 beim Beschuldigten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, eine methadonsubsituierte Opiatabhängigkeit sowie ein forensisch relevanter Alkoholkonsum diagnostiziert (vgl. S. 38-40, 48 f. des Gutachtens, act. 181 ff., 201 f.). Zur Legalprognose wird ausgeführt, dass die ungünstigen prognostischen Faktoren erkennbar überwögen (vgl. S. 45 des Gutachtens, act. 195). Im obgenannten Gutachten wird die Erfolgsaussicht einer ambulanten Behandlung ohne kontrollierende wie auch halt gebende äussere Struktur sehr zurückhaltend beurteilt. Hingegen erscheine eine ambulante, zunächst haftbegleitende Therapie nicht als von vornherein völlig ungeeignet, um den Exploranden günstig zu beeinflussen (vgl. S. 47 des Gutachtens, act. 199). Die Frage der Rückfallgefahr wird klar bejaht (vgl. S. 49 des Gutachtens, act. 203). Dabei wird ausgeführt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ähnliche Delikte, vor allem Körperverletzungen und Drohungen gegen seine ehemalige Ehefrau und deren Bekanntenkreis, zu erwarten seien (vgl. S. 50 des Gutachtens, act. 205). Diese Gefahr bestehe aufgrund der bestehenden psychischen Störungen (vgl. Gutachten a.a.O.). Des Weiteren wird im Gutachten ausgeführt, dass die für den Tatzeitpunkt festgestellten psychischen Störungen weiterhin vorlägen und zu den Anlasstaten ein Zusammenhang bestehe (vgl. S. 50 des Gutachtens, act. 205). Dafür gebe es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten. Eine Behandlung sei für eine Verbesserung der Legalprognose aus forensisch-psychiatrischer Sicht eindeutig indiziert, wobei die Erfolgsaussichten zurückhaltend beurteilt werden müssten. Empfohlen werde am ehesten eine ambulante und zunächst haftbegleitende Therapie (vgl. S. 50 f. des Gutachtens, act. 205 f.). Dabei erscheine der Beschuldigte grundsätzlich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht bereit, sich der empfohlenen Therapie zu unterziehen (vgl. S. 51 des Gutachtens, act. 207). Die Durchführung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB oder nach Art. 60 StGB sei aktuell aus gutachterlicher Sicht nicht erfolgversprechend und auch nicht zweckmässig. Hingegen erscheine die Anordnung einer ambulanten haftbegleitenden Therapie aus Sachverständigensicht als sinnvoll (vgl. S. 51 des Gutachtens, act. 207). Dabei könne und sollte die notwendige Therapie zunächst auch im Rahmen des Strafvollzuges durchgeführt werden (vgl. Gutachten a.a.O.).

Als Experte vor Kantonsgericht befragt, führt der Gutachter med. pract. D.____ bestätigend aus, die vom Beschuldigten geschilderte aktuelle persönliche Situation ändere nichts an der gutachterlichen Empfehlung. Die Ausführungen des Beschuldigten könnten aus psychiatrischer Sicht nicht positiv bewertet werden; er habe zu wenig Tagesstruktur. Eine Psychotherapie habe mit Haftbegleitung mehr Aussicht auf Erfolg, weil der Beschuldigte dort klare Strukturen hätte, was möglicherweise schon ein erster therapeutischer Schritt wäre. Auch könnten dort Abstinenzkontrollen durchgeführt werden. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Abstinenz sei jedoch nicht überprüfbar. Wenn der Beschuldigte tatsächlich schon ein Jahr abstinent sei, dann spiele die Abhängigkeit keine Rolle mehr. Der regelmässige Konsum von Drogen, insbesondere von Alkohol, und die psychische Störung beeinflussten sich gegenseitig. Selbst bei einem Jahr Abstinenz müsste eine Therapie durchgeführt werden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). An der als ungünstig eingestuften Legalprognose schliesslich habe sich nichts verändert. Eine positive Entwicklung werde zwar vom Beschuldigten angegeben, lasse sich aber nicht überprüfen. Es brauche einen Nachweis der Abstinenz. Dass der Beschuldigte momentan gar keine Therapie mache, sei als negativ zu werten, denn es habe sich nichts wesentlich verändert. Einen Methadon-Entzug ohne fremde Hilfe durchzumachen sei sehr mühsam. Doch selbst wenn dies dem Beschuldigten gelungen sein sollte, bleibe immer noch sein Problem mit der Emotionalität. Diese Persönlichkeitsstörung wirke sich auch bei Annahme einer Abstinenz negativ auf die Prognose aus, ebenso der Abbruch der Therapie. Am sinnvollsten sei immer noch eine ambulante, haftbegleitende Therapie (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6).

Das Kantonsgericht sieht - wie bereits das Strafgericht - keinen Anlass, von den schlüssigen Empfehlungen des Experten in seinem obgenannten Gutachten wie auch vor Kantonsgericht abzuweichen. Selbst wenn von der vom Beschuldigten behaupteten Abstinenz auszugehen wäre, dann würde diesem positiven Aspekt immer noch der negative der fehlenden Struktur entgegen stehen. Nachdem im vorliegenden Fall keine nennenswerte Veränderung der Verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht hältnisse seit dem Urteil der Vorinstanz festzustellen ist (vgl. dazu bereits Erw. 3.4.7), demnach die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB fraglos nach wie vor erfüllt sind und sich der Gutachter unverändert und nachvollziehbar für eine haftbegleitende ambulante Massnahme als einzig wirksames Mittel ausspricht, ist diesen Empfehlungen zu folgen. Mit Blick auf den bisherigen Werdegang des Beschuldigten gelangt das Kantonsgericht damit zur Überzeugung, dass nur eine Massnahme, durch welche dem Beschuldigten ein Entscheid über die Durchführung der Behandlung entzogen wird, auch wirklich im Interesse des Beschuldigten liegt. Somit wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten die diesem gegenüber angeordnete psychotherapeutische ambulante Behandlung während des Strafvollzugs bestätigt.

5. Kosten des Strafgerichts 5.1 Das Strafgericht auferlegte dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Ausgang des Verfahrens entsprechend 9/10 der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 28‘663.70 (vgl. Dispositiv-Ziffer 5).

5.2 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 16. November 2015 geltend, dass bei einem Freispruch kein Rechtsgrund für eine Auferlegung von Gerichtskosten bestehe. Deshalb seien die Gerichtskosten dem Staat aufzuerlegen (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung).

5.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Kostenauferlegung durch die Vorinstanz zu bestätigen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11).

5.4 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der vorinstanzliche Ausgang des Verfahrens, nämlich ein Schuldspruch des Beschuldigten, nicht zu bemängeln ist, besteht kein Anlass, am Kostenentscheid des Strafgerichts eine Korrektur anzubringen. Der Kostenentscheid der Vorinstanz wird somit bestätigt.

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Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden hinsichtlich der Urteilsgebühr auf Fr. 15‘000.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen von Fr. 150.-- sowie Expertisekosten von Fr. 1‘023.--, was zu Gesamtkosten von Fr. 16‘173.-- führt.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall wird die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutgeheissen. Mit Blick auf die seitens der Parteien gestellten Anträge rechtfertigt sich, die obgenannten Verfahrenskosten im Umfang von 4/5 (= Fr. 12‘938.40) dem Beschuldigten und im Umfang von 1/5 (= Fr. 3‘234.60) dem Staat aufzuerlegen.

2. Ausserordentliche Kosten Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungsbegründung vom 16. November 2015 die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Zudem seien die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nach wie vor gegeben, da die finanzielle Lage des Beschuldigten unverändert sei, ebenso die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung).

Dem Beschuldigten wurde anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung die amtliche Verteidigung durch Advokat Silvan Ulrich gewährt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2). In seiner Honorarnote vom 26. April 2016 macht der amtliche Verteidiger einen Zeitaufwand von 6,2 Stunden zu je Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 58.85 sowie 8% MWST geltend. Dies ist mit Blick auf die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) nicht zu beanstanden. Hinzu kommt ein Zeitaufwand von 7 Stunden zu je Fr. 200.-- für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht, was zu einem Aufwand der amtlichen Verteidigung von Fr. 2‘698.65 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWST (Fr. 215.90), somit insgesamt Fr. 2‘914.55, führt. Diese Kosten gehen zu Lasten des Staates.

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Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I.

Das Urteil des Strafgerichts vom 19. Mai 2015, auszugsweise lautend:

„1. C.____ wird der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung schuldig erklärt und

zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten,

unter Anrechnung des am 21. April 2012 von 07:45 Uhr bis 15:45 Uhr ausgestandenen Polizeigewahrsams von 1 Ta

460 15 187 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.04.2016 460 15 187 — Swissrulings