Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. März 2016 (460 15 161) ____________________________________________________________________
Strafrecht
mehrfache sexuelle Nötigung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Richter Stephan Gass, Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
A.____, vertreten durch C.____, wiederum vertreten durch Advokatin Kathrin Bichsel, Blumenrain 3, 4001 Basel, Privatklägerin
gegen
B.____, vertreten durch Advokat Urs Grob, Advokatur und Notariat Stadthof, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach 1, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand mehrfache sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. April 2015
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (Dreierkammer 5) vom 10. April 2015 wurde B.____ der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen Pornographie schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt, unter Anrechnung der vom 14. Januar 2013 bis zum 17. Januar 2013 ausgestandenen Untersuchungshaft von 4 Tagen (Ziffer 1 Urteilsdispositiv). Der Beschuldigte wurde in Bezug auf den Vorfall 1 gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und in Bezug auf die Darstellungen mit menschlichen Ausscheidungen gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift vom Vorwurf der mehrfachen Pornographie freigesprochen (Ziffer 2 Urteilsdispositiv). Das Strafgericht Basel-Landschaft ordnete gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB die ambulante Behandlung des Beschuldigten an (Ziffer 3 Urteilsdispositiv). B.____ wurde bei seiner Anerkennung behaftet, der Privatklägerin Fr. 345.95 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. April 2014 als Schadenersatz zu schulden. Die darüber hinausgehende Zivilforderung wurde gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschuldigte wurde ausserdem verurteilt, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme von Fr. 15‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. Juni 2012 zu bezahlen (Ziffer 4 Urteilsdispositiv). Mit Bezug auf die Kosten der Opfervertretung, das Honorar der amtlichen Verteidigung, das Beschlagnahmegut sowie die ordentlichen Kosten des Strafverfahrens wird auf die Ziffern 5-9 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen.
B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. April 2015 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 9. Juli 2015 stellte er folgende Anträge:
„1. Es sei Ziff. 1 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24.6.2015 (recte vom 10. April 2015) dahingehend abzuändern, dass der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wird, wobei dem Berufungskläger der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei.
Eventualiter sei die Freiheitsstrafe zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme aufzuschieben.
2. Es sei Ziff. 4 Abs. 2 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24.6.2015 (recte vom 10. April 2015) dahingehend abzuändern, dass der Berufungskläger dazu verurteilt wird, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 10‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 15.6.2012 zu bezahlen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Es sei dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen.
4. Unter o/e Kostenfolge.“
In seiner Berufungsbegründung vom 7. Oktober 2015 erweiterte der Berufungskläger seine Rechtsbegehren und verlangte zusätzlich zu den bereits erwähnten Anträgen, dass Ziffer 8 Abs. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs dahingehend abzuändern sei, als die Beschlagnahme des PC No Name, silber (Position 8) aufzuheben und ihm dieser Computer auszuhändigen sei. Zudem sei die Dispositiv-Ziffer 8 Absatz 3 des strafgerichtlichen Urteils dahingehend zu ergänzen, als ihm die Festplatte SSD 160 GB nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben sei.
C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 9. November 2015 die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Berufung.
D. Die Privatklägerin beantragte mit Berufungsantwort vom 9. Dezember 2015, die Berufung sowie sämtliche Anträge des Berufungsklägers seien abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil unter o/e-Kostenfolge zu bestätigen.
E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 bewilligte der zuständige Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit Advokat Urs Grob. Gleichzeitig wies der Präsident den Berufungskläger indessen darauf hin, dass er, sofern er zu den Verfahrenskosten verurteilt werde, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten habe, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 10. Dezember 2015 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren mit Advokatin Kathrin Bichsel als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt. Am 22. Dezember 2015 verfügte der zuständige Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, sodann in Gutheissung der entsprechenden Gesuche des Berufungsklägers resp. der Privatklägerin, dass bei den Therapeuten dieser beiden Parteien ein aktueller Bericht über den Verlauf der Therapie des Berufungsklä-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gers resp. über die Behandlung der Privatklägerin eingeholt werde. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen und die Parteien zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen, wobei die Privatklägerin von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert und der Auftritt ihrer Rechtsvertreterin vor Kantonsgericht in ihr Ermessen gestellt wurde.
F. Anlässlich der heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, zu welcher der Berufungskläger zusammen mit seinem Vertreter, Advokat Urs Grob, Staatsanwalt Martin Hälg für die Staatsanwaltschaft sowie die Mutter der Privatklägerin, C.____, mit Advokatin Kathrin Bichsel erscheinen, wird der Berufungskläger zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen sowie zum Verlauf der ambulanten Therapie eingehend befragt. In ihren Parteivorträgen halten die Parteien an den schriftlich gestellten Begehren fest.
Auf die Depositionen des Berufungsklägers und die Ausführungen der Parteien wird - soweit notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Berufung ist zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden. Danach muss beim Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).
2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist schliesslich jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. Die Berechtigung zur Einlegung eines Rechtsmittels ist eine Eintretensvoraussetzung. Die Legitimation ist dann gegeben, wenn die Partei ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Auf-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht hebung oder Änderung eines Entscheides hat, d.h. wenn sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist.
3. In casu wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. April 2015 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Das Urteilsdispositiv wurde dem Vertreter des Beschuldigten am 14. April 2015 eröffnet (act. 1139). Die Berufungsanmeldung, die vom 14. April 2015 datiert (act. 1287), ist also fristgerecht erfolgt. Das begründete Strafgerichtsurteil wurde dem Vertreter des Beschuldigten am 24. Juni 2015 zugestellt (act. 1207). Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 9. Juli 2015 ist damit ebenfalls rechtzeitig erfolgt. Der Beschuldigte hat zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist damit zur Berufung legitimiert. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b EG StPO. Die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Berufung sind also grundsätzlich erfüllt. Wie zuvor unter Litera B. erwähnt, hat der Berufungskläger nun aber mit Berufungsbegründung vom 7. Oktober 2015 seine ursprünglichen Anträge erweitert. Es stellt sich daher die Frage, welche Rechtsbegehren für das Berufungsverfahren massgebend sind resp. ob auf sämtliche Anträge eingetreten werden kann.
4. Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO muss diejenige Partei, die Berufung angemeldet hat, in der schriftlichen Berufungserklärung unter anderem angeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat sodann in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Mit der Berufungserklärung ist also der Umfang der Überprüfung des angefochtenen Entscheides mitzuteilen. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen ist eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile eines Urteils nicht mehr möglich (LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 3).
Angesichts dieser Ausführungen steht fest, dass nur diejenigen Rechtsbegehren, die der Beschuldigte in der Berufungserklärung vom 9. Juli 2015 gestellt hat, für das Berufungsverfahren massgebend sind. Die beiden in der Berufungsbegründung vom 7. Oktober 2015 zusätzlich geltend gemachten Anträge betreffend das Beschlagnahmegut können also nicht geprüft wer-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht den bzw. es wird nicht darauf eingetreten. Auf die übrigen in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren kann hingegen eingetreten werden.
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es ist daher vorab darzulegen, was im zweitinstanzlichen Verfahren noch zur Diskussion steht.
2. Im vorliegenden Fall hat nur der Beschuldigte Berufung erklärt. Aufgrund seiner Anträge in der Berufungserklärung vom 9. Juli 2015 stehen einzig die Strafzumessung und die Höhe der Genugtuung an die Privatklägerin zur Diskussion. Die vom Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung vom 7. Oktober 2015 ebenfalls beanstandete Einziehung des Computers, PC No Name, silber (Position 8) sowie der Festplatte SSD 160 GB kann - wie zuvor bereits dargelegt - wegen der verspäteten Geltendmachung keiner Prüfung mehr unterzogen werden. Die übrigen erstinstanzlichen Erkenntnisse, namentlich die Schuldsprüche, die Freisprüche und die Anordnung der ambulanten Behandlung, sind ebenfalls nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
III. Tatsächliches und Rechtliches
1.1 Gemäss Anklageschrift vom 23. Juli 2014 wurde B.____ vorgeworfen, in der Zeitspanne von ca. 14. Januar 2010 bis zum 30. September 2011 in seiner Wohnung in W.____ und vom 1. Oktober 2011 bis ca. September 2012, eventualiter bis P.____, in seiner Wohnung in X.____, sein Patenkind A.____, das ihm von dessen Mutter an spezifischen, jedoch teilweise nicht mehr genauer bestimmbaren Daten innerhalb der erwähnten Zeitspanne zur alleinigen Betreuung anvertraut worden war, mehrfach sexuell genötigt und mit ihm mehrere sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Konkret wurden ihm folgende Handlungen resp. Vorfälle vorgehalten:
„Vorfall 1:
Im Verlauf der folgenden Monate kam es zu einem ersten Vorfall in W.____. Dabei griff der Beschuldigte dem Opfer an dessen Scheide und streichelte dessen äussere Schamlippen. Vorfall 2:
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Am M.____ (Opferalter: ca. 7.5 Jahre) kam es in W.____, mutmasslich im Ehebett des Beschuldigten, zum zweiten Vorfall. Der Beschuldigte war damals ebenfalls mit dem Opfer und seiner Tochter D.____ allein zu Hause, wobei Letztere bereits schlief. Dabei versuchte er zuerst mit einem Finger vaginal beim Opfer einzudringen. Dies bereitete dem Opfer jedoch Schmerzen, was es auch sagte. Daraufhin zog der Beschuldigte seinen Finger wieder aus dessen Scheide heraus. In der Folge drang er mit einem Finger sowie einem kleinen Vibrator anal in das Opfer ein.
Vorfall 3:
Beim dritten Vorfall kam es im Schlafzimmer am zwischenzeitlich neuen Wohnort des Beschuldigten, in X.____, sowohl am N.____ (Opferalter: ca. 8.5 Jahre) als auch am O.____, jeweils nach 20:00 Uhr, zu weiteren, gleichgelagerten Vorfällen. Dies jedoch erst, nachdem der Beschuldigte seine eigene, damals rund 5 Jahre 7 Monate alte Tochter D.____, jeweils erneut zu Bett gebracht hatte und diese jeweils eingeschlafen war. In der Folge forderte der Beschuldigte das noch wache Opfer auf, ins Schlafzimmer zu kommen, um mit ihm „sexuelle Handlungen zu praktizieren“. Dort zog er zuerst dieses, danach sich selbst aus. Danach drang er jeweils mit seinem kleinen Finger und dem bereits erwähnten sowie einem zwischenzeitlich zusätzlich erstandenen Vibrator anal beim Opfer ein. Im Anschluss an dieses jeweilige anale Eindringen mittels Vibratoren drang er am Montag, N.____ und/oder am Dienstag, O.____, mehrfach, mutmasslich mindestens vier Mal, in verschiedenen Stellungen, anal mit seinem Geschlechtsteil in das Opfer ein. Dies bereitete dem Opfer jeweils Schmerzen. Bei diesem Eindringen gab er dem Opfer je nach probierter Stellung entsprechende Positionierungsanweisungen.
Überdies kam es in der Wohnung in X.____, jeweils wenn sich die Gelegenheit dazu bot, auch zu Zungenküssen und Oralverkehr zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten. Bei Letzterem leckte der Beschuldigte das Opfer, jeweils als Vorspiel für das jeweilige Einführen der Vibratoren, sowohl vaginal als auch anal. Gesamthaft leckte er das Opfer mindestens vier Mal vaginal und oral.
Zudem befriedigte sich der Beschuldigte am selben Ort zumindest einmal im Beisein des Opfers, nachdem er zuvor anal in dieses eingedrungen war, das Opfer jedoch Schmerzen äusserte und er sich deshalb wieder aus dem Opfer zurückgezogen hatte. Während er sich mit der rechten Hand befriedigte, lag das Opfer in seinem linken Arm.
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Vorfall 4:
Letztmalig kam es im September 2012 (Opferalter: ca. 9 Jahre), eventualiter am Wochenende vom P.____ zu einer sexuellen Handlung des Beschuldigten an seinem Patenkind in Form von Zungenküssen.“
1.2 B.____ wurde überdies der mehrfachen Pornographie beschuldigt (vgl. dazu Anklageschrift vom 23. Juli 2014, Ziffer 2).
2.1 B.____ gestand die sexuellen Handlungen zum Nachteil von A.____ in den vier angeklagten Vorfällen weitgehend zu. Mit Bezug auf den Vorfall 1 blieb trotz der Angaben der Beteiligten unklar, ob B.____ die Scheide des Opfers über oder unter den Kleidern gestreichelt hatte. Die Vorinstanz ging daher zu Gunsten des heutigen Berufungsklägers davon aus, dass er die Scheide über den Kleidern der damals höchstens 7 Jahre alten A.____ berührt hatte. Sie qualifizierte dies als Handlung mit sexuellem Bezug und sprach B.____ daher wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig. Den Tatbestand der sexuellen Nötigung verneinte das Strafgericht hingegen (vgl. Strafgerichtsurteil S. 8 ff.).
2.2 Was den zweiten Vorfall betrifft, so gab B.____ in der Voruntersuchung zu, dass er am M.____ versucht habe, mit einem Finger vaginal beim Opfer einzudringen. Dies habe A.____ Schmerzen bereitet. Deshalb sei er dann mit dem Finger sowie einem kleinen Vibrator anal in sie eingedrungen. Er habe A.____ jeweils gefragt, ob es ihr weh täte oder ihr gefiele. Wenn sie ihm explizit mitgeteilt habe, dass ihr etwas wehtue, habe er umgehend damit aufgehört. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte B.____ ein, dass er am fraglichen M.____ 2011 zunächst seine Tochter ins Bett gebracht und daraufhin A.____ beschwatzt und manipuliert habe. Dann sei es aber wie von alleine gelaufen, ohne Plan oder Skript. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass es einen Loyalitätskonflikt gegeben habe. Er habe sich auch vorgemacht, dass er A.____ jeweils um ihre Einwilligung nachgefragt habe. Die Vorinstanz sprach B.____ wegen diesem Fall der sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen Nötigung schuldig (vgl. Strafgerichtsurteil S. 10 ff.).
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Mit Bezug auf den Vorfall 3 gab B.____ zu, dass er mit dem kleinen Finger, mit den Vibratoren und seinem Glied anal in das Opfer eingedrungen sei. Er gab in der Voruntersuchung insbesondere zu, dass er im Jahre 2012, sowohl am Montag als auch am Dienstag, jeweils mehrmals versucht habe, in verschiedenen Stellungen mit seinem Glied in das Opfer einzudringen. Er sei dabei nur mit der Spitze resp. ca. 6 cm anal eingedrungen und habe immer aufgehört, wenn A.____ gesagt habe, dass es ihr wehtue. Es habe im Endeffekt nie geklappt. B.____ wurde von der Vorinstanz wegen diesen Taten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen (vgl. Strafgerichtsurteil S. 13 f.).
2.4 Der vierte Vorfall wurde von B.____ ebenfalls zugestanden. Der Berufungskläger räumte also ein, dass er A.____ einen Zungenkuss gegeben habe. Die Vorinstanz sprach ihn deswegen der sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen Nötigung schuldig (vgl. Strafgerichtsurteil S. 14 f.).
2.5 Die Vorinstanz ging schliesslich davon aus, dass B.____ verschiedene Male verbotenes pornographisches Material aus dem Internet heruntergeladen und auf Datenträgern gespeichert habe und erklärte ihn deshalb der mehrfachen Pornographie für schuldig. Mit Bezug auf die Exkrementenpornographie wurde er hingegen freigesprochen (vgl. Strafgerichtsurteil S. 15 ff.).
All diese Schuldsprüche werden vom Berufungskläger nicht mehr bestritten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Beanstandet wird indessen die Strafzumessung, weshalb nachfolgend der Fokus darauf zu legen ist.
IV. Strafzumessung
1.1 Im vorliegenden Fall wies die Vorinstanz bei der Strafzumessung zunächst darauf hin, dass von der abstrakt schwersten Straftat, in casu also von sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, auszugehen sei. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB sei die dafür auszufällende Strafe wegen mehrfachen verschiedenen Tathandlungen angemessen zu erhöhen. Der Strafrahmen gehe somit von einer Geldstrafe mit mindestens 2 Tagessätzen bis zu Freiheitsstrafe von höchstens 15 Jahren, wobei die Strafe bei Fehlen aussergewöhnlicher
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, also bis maximal 10 Jahre Freiheitsstrafe, auszufällen sei.
1.2 Bei den Tatkomponenten berücksichtigte die Vorinstanz, dass A.____ im Zeitpunkt der zu beurteilenden Taten zwischen ungefähr 7 und 9 Jahre alt gewesen sei und B.____ somit ein kleines Kind sexuell missbraucht habe. Überdies gehe es bei den von ihm vorgenommenen sexuellen Handlungen, die bis zum analen Eindringen mit dem Penis und mit Gegenständen gereicht hätten, um sehr schwerwiegende Übergriffe auf die sexuelle Integrität des Opfers. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich das Gericht bei beischlafsähnlichen Handlungen, worunter das anale Eindringen des Penis zu subsumieren sei, an der einjährigen Mindeststrafe bei Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB zu orientieren habe. Die Folgen des sexuellen Missbrauchs für die persönliche Entwicklung von A.____ seien sodann gravierend. So sei dem aktuellen Verlaufsbericht der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung Basel-Stadt (fabe) zu entnehmen, dass es A.____ gegen Ende 2013 immer schlechter gegangen sei. Eine zunehmende depressive Symptomatik verbunden mit massiver Antriebsminderung habe sich so stark entwickelt, dass der Schulbesuch für A.____ nicht mehr möglich gewesen sei. Das ambulante Setting habe nicht mehr genügt. A.____ habe dann insgesamt 6 Wochen lang im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) stationär behandelt werden müssen. Bis zum Sommer 2014 habe sich bei A.____ immer wieder eine depressive Symptomatik gezeigt, die sich namentlich durch Schlafstörung und Antriebslosigkeit geäussert habe. Dass diese erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von A.____ durch den erlittenen sexuellen Missbrauch zumindest massgeblich mitverursacht worden seien, könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Auch in Zukunft werde A.____ mit einiger Sicherheit mit Beeinträchtigungen, insbesondere in Bezug auf Sexualität und Partnerbeziehungen, leben müssen.
Das Strafgericht wies weiter darauf hin, dass B.____ die sexuellen Übergriffe über einen langen Zeitraum von über zwei Jahren begangen habe und dass dies ausgehend vom Erfahrungshorizont von A.____ eine enorme Zeitspanne gewesen sei.
Zugunsten von B.____ berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Schuldfähigkeit gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 28. Juni 2013 bezüglich der sexuellen Übergriffe in leichtem Grade vermindert gewesen sei.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Bezug auf die mehrfache Pornographie hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte in einem langen Zeitraum von mehreren Jahren gegen sämtliche im Tatzeitraum geltenden Verbote bezüglich harter Pornographie verstossen habe. Insgesamt erachtete die Vorinstanz das Tatverschulden von B.____ als mittelschwer (vgl. Strafgerichtsurteil S. 19 f.).
1.3 Bei den Täterkomponenten legte das Strafgericht zunächst die Lebensgeschichte des Beschuldigten dar und erwähnte dabei, dass B.____ mit ca. 3 Jahren für insgesamt 5 Jahre in einem Kinderheim aufgewachsen und erst mit ca. 8 Jahren wieder zu seiner Mutter gekommen sei. Die Vorinstanz erwähnte auch, dass der Beschuldigte nach seiner Verhaftung von seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern, E.____ und D.____ verlassen worden sei und dass er seit Oktober 2013 eine neue Partnerin habe. Sie wies weiter darauf hin, dass der Beschuldigte seit 2011 bei der Firma F.____ angestellt sei, wobei er seit 1. Dezember 2014 eine neue Führungsposition übernommen habe und nun Fr. 10‘000.-- netto im Monat verdiene. B.____ sei nicht vorbestraft. Die Vorinstanz beachtete auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten. Dieser sei nämlich von Anfang an umfassend geständig gewesen, was bei Sexualdelikten selten zu beobachten sei. Dadurch habe er nicht nur die Strafuntersuchung beschleunigt, sondern auch eine zweite Einvernahme des Opfers verhindert. Diese Kooperation sei bei der Strafzumessung erheblich zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte habe auch in der Voruntersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung grundsätzlich Reue bekundet für das, was er A.____, aber auch deren und seiner eigenen Familie angetan habe. Allerdings hegte das Gericht gewisse Zweifel daran, ob der Beschuldigte tatsächlich die Tragweite der von ihm begangenen Taten realisiert habe. In der Einvernahme vom 19. November 2013 habe er nämlich folgende Aussagen gemacht: „Das war eine der Stellungen, die wir ausprobiert haben“; als ob es sich um einen einvernehmlichen Sexualkontakt zwischen gleichberechtigten Partnern und nicht um einen sexuellen Missbrauch eines Kindes gehandelt habe. In derselben Einvernahme sei er gefragt worden, warum er diese Schritte [das heisst die Verwendung des Vibrators] stets erläutert habe, woraufhin er wie folgt geantwortet habe: „Weil ich ihr damit keine Angst einflössen wollte. Ich wollte ihr erklären, was ich tue. Meiner Ansicht nach gehört erklären, was man macht oder benutzt, in diesem Zusammenhang dazu. Und wenn man, in meinem damaligen Verständnis, keine Angst fördern will. Heute weiss ich, dass dies sowieso falsch ist“.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Vorinstanz erklärte sodann, dass sich die Täterkomponente erheblich zu Gunsten des Beschuldigten auswirke und dass daher - in Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie in Relation zum Strafrahmen - von einem noch leichten Verschulden an der Grenze zum mittelschweren Verschulden auszugehen sei. Nach Festlegung der hypothetischen Einsatzstrafe für das Hauptdelikt und der Bemessung der Strafe für die weiteren Delikte sei nach erfolgter Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB deshalb eine schuldangemessene - also tatund täterangemessene - Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auszufällen, wobei die vom 14. bis zum 17. Januar 2013 ausgestandene Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen sei (Strafgerichtsurteil S. 20 ff.).
2.1 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich hauptsächlich gegen diese Strafzumessung. Der Berufungskläger beantragt eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Zur Begründung macht sein Vertreter zunächst mit Bezug auf die Tatkomponenten sinngemäss geltend, dass es fraglich sei, ob der schlechte psychische Zustand des Opfers tatsächlich durch die Handlungen seines Mandanten verursacht worden sei. Die in den Berichten des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) sowie der Familien-, Paarund Erziehungsberatung Basel-Stadt geschilderten Symptome seien erst aufgetreten, nachdem das Opfer mit der Therapie begonnen habe. Zuvor sei jedoch nie etwas Ungewöhnliches bemerkt worden. Es stelle sich daher die Frage, ob die psychischen Probleme nicht erst durch die Therapie ausgelöst resp. verschlimmert worden seien. Die Tatsache, dass die Eltern von A.____ schon seit längerem getrennt leben und dass dies auch einen Einfluss auf A.____s psychischen Zustand haben könne, sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob A.____ durch diese familiäre Situation eventuell negativ beeinflusst worden sei. A.____ befinde sich nun überdies in der Pubertät, d.h. einer Phase, in der viele Jugendliche Probleme entwickeln würden. Schamhaftigkeit könne bei jedem normalen Teenager auftreten und Schlafprobleme auch. Die Vorinstanz habe sich dazu ebenfalls nicht geäussert. Schliesslich sei nicht berücksichtigt worden, dass es A.____ jetzt wieder gut gehe.
2.2 Der vom Berufungskläger erwähnte Bericht des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) vom 24. März 2014 wurde im Anschluss an die Hospitalisation von A.____ in diesem Spital, die vom 8. Januar 2014 bis zum 21. Februar 2014 gedauert hatte, verfasst. Darin wird zunächst festgehalten, dass A.____ wegen einer zunehmenden depressiven Symptomatik mit massiver Antriebsverminderung und Lebensüberdrussgedanken eingewiesen worden sei. Bei
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht der familiären Situation wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die Eltern von A.____ getrennt seien, A.____ zusammen mit ihrem Bruder bei der Mutter lebe und zum Vater aktuell keinen Kontakt habe. A.____ sei im Übrigen eine gute Schülerin und sozial gut integriert. Aus dem Bericht ergibt sich schliesslich unter dem Titel „Verlauf und Beurteilung“, dass die depressive Symptomatik, die punktuelle, insbesondere abendliche Angst, die Schulängstlichkeit und die Anziehproblematik vor dem Hintergrund des über Jahre stattgefundenen sexuellen Missbrauchs zu verstehen seien und deshalb als konkrete Massnahme nach der Entlassung aus dem Spital die Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie empfohlen werde (act. 999/1 ff.).
Im Bericht der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung Basel-Stadt (fabe) vom 3. März 2015 führt die zuständige Psychologin G.____ zunächst aus, dass sie A.____ im Januar 2013 kennen gelernt habe, über die Hintergründe des sexuellen Missbrauchs informiert sei und seit Januar 2013 in 44 Sitzungen mehrheitlich einzeltherapeutisch mit A.____ gearbeitet habe. Nach ihrem letzten Bericht vom 27. November 2013 sei es A.____ immer schlechter gegangen. Ein Schulbesuch sei wegen einer zunehmenden depressiven Symptomatik nicht mehr möglich gewesen, weshalb A.____ im Januar 2014 für eine stationäre Behandlung ins UKBB eingetreten sei. Die Psychologin hält sodann weiter fest, dass es A.____ seit August 2014 recht gut gehe, dass sie den Lehrerwechsel gut gemeistert habe und gute Schulleistungen erbringe. Die im Bericht vom 27. November 2013 geschilderten Symptome wie Schlafstörung, plötzliche Wutausbrüche, grosse Scham, Antriebs- und Lustlosigkeit sowie medizinisch unerklärliche Bauchschmerzen seien im letzten halben Jahr weitgehend abgeklungen. Diese Symptome würden klar im Zusammenhang mit der erlittenen Straftat stehen. Aufgrund der guten Phase sei die Frequenz der Psychotherapie auf ca. zwei monatliche Termine festgelegt worden. Unklar sei aber, wie lange die Phase der Stabilisierung anhalten werde, denn A.____ befinde sich mitten in der Adoleszenz, in der Themen wie Verliebtheit und Sexualität zentral würden. Eine stärkere Konfrontation mit diesen Aspekten könne sich belastend auf A.____ auswirken und es bestehe die Gefahr, dass sich die gleichen Symptome wieder zeigen oder neue hinzukommen könnten. Oft würden sich auch erst im Erwachsenenalter wieder Symptome zeigen, die auf den erlebten sexuellen Missbrauch zurückzuführen seien. Eine abschliessende Prognose sei daher nicht möglich (act. 1001 ff.).
Im Hinblick auf die heutige Berufungsverhandlung wurde bei der neuen Psychologin von A.____, H.____, ein Therapieverlaufsbericht eingeholt. Aus diesem aktuellsten Bericht vom 28.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Januar 2016 geht zunächst hervor, dass A.____ seit den Sommerferien 2015 wieder verstärkt antriebs- und lustlos wirke und am liebsten todkrank sein wolle und deshalb von ihrer Mutter Anfang September 2015 angemeldet worden sei. Seit dem 16. September 2015 seien 14 Einzelsitzungen mit A.____ und sechs beratende Gespräche mit der Mutter von A.____ durchgeführt worden. Die Psychologin führt beim klinischen Befund sodann aus, dass A.____ an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide (F43.1 nach ICD-10). Diese Belastungsstörung sei eindeutig durch den sexuellen Missbrauch ausgelöst worden und zeige sich insbesondere aufgrund der nachfolgenden Kriterien: aufdringliche Nachhallerinnerungen, erhöhte psychische Sensitivität und Erregung, Einschlafstörungen, Reizbarkeit, Wutausbrüche, Konzentrationsschwierigkeiten und erhöhte Schreckhaftigkeit. Diese Kriterien würden sich innert sechs Monaten nach dem Belastungsereignis oder nach dem Ende der Belastungsperiode zeigen, wobei sich der Beginn aber auch verzögern könne. Die Übergriffe seien schwerwiegend, weil sie durch A.____s Taufpaten begangen worden seien, der für sie eine Vertrauensperson gewesen sei. Hinzu komme, dass dieser Berufung eingelegt habe, was die Verarbeitung des sexuellen Missbrauchs für A.____ zusätzlich erschwere. Es bestehe sodann weiterhin eine depressive Symptomatik, die vor dem Hintergrund der posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen sei. Neben Erschöpfungssymptomen, Stimmungsschwankungen, übermässiger Reizbarkeit und Einschlafstörungen leide A.____ unter Verspannungen im Nackenbereich, Kopfschmerzen und gerate regelmässig in einen dissoziativen, d.h. apathischen und nicht mehr ansprechbaren Zustand. A.____ zeige selbstverletzendes Verhalten, indem sie sich absichtlich fallen lasse und Verletzungen provoziere. Ihr Selbstwertgefühl sei sehr niedrig. Für A.____, die aufgrund des erlittenen sexuellen Missbrauchs emotional ohnehin massiv belastet sei, bedeute schliesslich die labile Phase der Pubertät ein zusätzliches Risiko für das Auftreten einer psychischen Störung. Mit der aktuellen Psychotherapie werde nun versucht, die depressiven Symptome zu reduzieren, Eigenständigkeit und Selbstwertgefühl aufzubauen und zu stabilisieren. A.____ kenne bereits hilfreiche Strategien, die es ihr zwischendurch ermöglichen würden, das Abgleiten in ein Stimmungstief resp. in einen dissoziativen Zustand zu vermeiden. Ihre guten intellektuellen Fähigkeiten seien eine grosse Ressource, weshalb sie trotz erheblicher emotionaler Belastung gute Schulleistungen zeige. Zudem sei sie in der Schule, Pfadi und Fasnachtsclique sozial gut integriert und gehe - wenn auch gegenwärtig mit viel Anstrengung - ihren Hobbys nach. Positiv sei schliesslich auch, dass es dem Vater von A.____ besser gehe.
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 In der Lehre wird vereinzelt darauf hingewiesen, dass es - abgesehen von krassen Fällen eindeutigen Missbrauchs eines Kindes - praktisch keine gesicherten Erkenntnisse über die möglichen negativen Folgen früher Sexualkontakte im Kindes- und Jugendalter gebe und dass es daher nach wie vor umstritten sei, ob sexuelle Handlungen mit Kindern durch Erwachsene bei den Betroffenen unmittelbar Schäden verursachen würden (GÜNTHER STRATENWERTH/ GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl. 2010, § 7 N 2 und PHILIPP MAIER, Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, Art. 187 N 2). Gleichzeitig wird aber auch auf zahlreiche Untersuchungen Bezug genommen, aus denen hervorgehe, dass missbrauchte Kinder im Vergleich zu nicht ausgebeuteten vermehrt krisenhafte Reaktionen zeigen würden. Die Folgen und Traumatisierungen würden unter anderem von der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht und Alter des Täters sowie von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter abhängen. Im Einzelfall bleibe es jedoch unvorhersehbar, welcher einzelne Faktor sich in welchem Ausmass schädigend auswirke. Gesichert sei einzig, dass ein sexueller Übergriff für jedes Kind das ernsthafte Risiko berge, dass es dadurch in seiner persönlichen Entwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt werde (PHILIPP MAIER, a.a.O., Art. 187 N 2).
2.4 Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, sind die sexuellen Handlungen des Berufungsklägers als schwerwiegende Übergriffe auf die sexuelle Integrität von A.____ zu qualifizieren. Es ist zweifelsohne von einem krassen eindeutigen Missbrauch eines Kindes auszugehen. Selbst wenn man sich also der zuvor erwähnten Unsicherheit anschliessen und einen automatischen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen sexuellen Handlungen mit Kindern und unmittelbaren Schäden für die Betroffenen in Zweifel ziehen sollte, kann im vorliegenden Fall nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass in hohem Masse mit negativen Folgen für die Entwicklung von A.____ gerechnet werden muss.
Aus den erwähnten Berichten geht sodann ganz klar hervor, dass sowohl die bei A.____ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung als auch die depressive Symptomatik auf den erlittenen sexuellen Missbrauch zurückzuführen sind. Im Bericht der Psychologin H.____ vom 28. Januar 2016 wird überdies ausdrücklich festgehalten, dass die Auswirkungen einer Belastungsstörung erst einige Zeit nach dem belastenden Ereignis zum Vorschein kommen. Dass A.____ vor dem Bekanntwerden der sexuellen Übergriffe durch den Berufungskläger kein auffälliges Verhalten zeigte, ist daher nicht von Belang. Es gibt auch überhaupt keine Anzeichen
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht dafür, dass die psychischen Probleme von A.____ auf die Trennung der Eltern oder ausschliesslich generell auf die Pubertät zurückzuführen wären, geschweige denn, dass sie erst durch die Therapie ausgelöst wurden. Für die Behauptung, A.____ sei immer wieder eingeredet worden, wie schrecklich das Geschehene sei und dass sie nie mehr ein normales Leben führen könne, gibt es ebenfalls keine konkreten Hinweise. In Anbetracht des aktuellsten Berichts vom 28. Januar 2016 kann schliesslich keine Rede davon sein, dass es A.____ jetzt wieder gut gehe. Die Argumente des Berufungsklägers resp. seines Vertreters sind also nicht geeignet, die erstinstanzlichen Ausführungen in Frage zu stellen. Die erstinstanzliche Feststellung, dass die Folgen des sexuellen Missbrauchs für die persönliche Entwicklung von A.____ gravierend seien, ist nicht zu beanstanden. Im Gegenteil ist hier festzuhalten, dass die Annahme der Vorinstanz, wonach die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von A.____ durch den erlittenen sexuellen Missbrauch zumindest massgeblich mitverursacht worden seien, angesichts der neusten therapeutischen Einschätzung eher zu Gunsten des Berufungsklägers ausgefallen ist.
3.1 Der Berufungskläger macht weiter geltend, die Tatsache, dass die Übergriffe über einen längeren Zeitraum hinweg stattgefunden hätten, wirke sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht verschlimmernd aus. Es sei nämlich nur zu vier Vorfällen gekommen mit grossen zeitlichen Abständen dazwischen, weshalb eine geringe Intensität der Tatfrequenz vorliege und A.____ nicht ständigen und wiederholten Übergriffen ausgesetzt gewesen sei.
3.2 Es trifft zu, dass es nur zu vier Vorfällen gekommen ist. Dies wurde im angefochtenen Urteil auch gar nicht in Frage gestellt, zumal von einem leichten, an der Grenze zum mittelschweren Verschulden ausgegangen wurde. Bei einer grösseren Intensität der Tatfrequenz wäre das Verschulden wohl höher eingestuft worden. Die Vorinstanz wies lediglich darauf hin, dass die sexuellen Übergriffe über einen langen Zeitraum von über zwei Jahren begangen wurden und dass es sich dabei ausgehend vom Erfahrungshorizont von A.____ um eine enorme Zeitspanne handelte. Dass dieser Aspekt zu Lasten des Berufungsklägers resp. als verschuldenserschwerender Faktor berücksichtigt wurde, ist nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, waren zwei Jahre für die damals etwa 7 Jahre alte A.____ eine sehr lange Phase. Während dieser Zeit nützte es der Berufungskläger in ausgewählten Situationen gezielt aus, dass A.____ bei ihm übernachtete. Sein Patenkind war also nicht ständig bei ihm, so dass er in der Zwischenzeit durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, sein Verhalten zu überdenken.
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Tatsache, dass die Übergriffe innerhalb der zwei Jahre nur vereinzelt vorkamen, musste für A.____ überdies eine unvorhersehbare und daher auch schlimmere Bedrohung dargestellt haben. Die erstinstanzliche Würdigung dieser zeitlichen Tatkomponente ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.
4.1 Der Berufungskläger rügt das Strafgerichtsurteil auch hinsichtlich der Täterkomponente und bemängelt insbesondere die Feststellung der Vorinstanz, dass er die Tragweite seiner Taten nicht realisiert habe. Es werde dabei auf Aussagen abgestellt, die zum Urteilszeitpunkt fast 1 ½ Jahre alt gewesen seien. Damals sei er mit seiner Therapie am Anfang gestanden. Derartige Depositionen würde er heute nicht mehr machen. Massgebend müsse daher seine Haltung im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils sein. Nach zahlreichen Therapiestunden sei ihm bewusst geworden, dass er mit seinen Taten vielen Menschen wehgetan und Schaden zugefügt habe. Er empfinde heute aufrichtige Reue und bedauere wahrhaft, was er A.____, seiner Ehefrau und seinen eigenen Kindern angetan habe.
4.2 Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil vom 10. April 2015 davon aus, dass der Beschuldigte zwar grundsätzlich Reue bekundet habe, zog diese Feststellung dann aber in der Tat unter Hinweis auf einige Aussagen, die der Beschuldigte in der Einvernahme vom 19. November 2013 gemacht hatte, wieder in Zweifel (vgl. dazu oben Ziffer 1.3).
Der Einwand des Berufungsklägers ist berechtigt. Es kann durchaus sein, dass er sich damals der Tragweite seiner Taten noch nicht wirklich bewusst war, wobei der Berufungskläger aber immerhin bereits im Verlaufe der Einvernahme vom 19. November 2013 selber darauf hinwies, dass seine frühere Vorstellung, er habe ja nur einvernehmlichen Sexualkontakt mit seinem Patenkind gehabt, falsch gewesen sei (act. 645). Dieser fehlende Bezug zur Realität ist indessen auf seine gutachterlich diagnostizierte heterosexuelle Pädophilie zurückzuführen. Wie sich nun aber unter anderem aus dem aktuellsten Bericht der Universitären Psychiatrischen Klinik Basel (UPK) vom 28. Januar 2016 ergibt, befindet sich der Berufungskläger seit Mitte Februar 2013 regelmässig in einer verhaltenstherapeutischen, deliktsorientierten Psychotherapie und nimmt überdies an einer Gruppentherapie für pädophile Sexualstraftäter teil (vgl. auch Bericht der UPK vom 6. Mai 2014, act. 919 ff.). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung weist der Vertreter des Berufungsklägers darauf hin, dass sein Mandant zum zweiten Mal freiwillig bei einem Forschungsprojekt der UPK mitmache, in dem es um die Untersuchung von Personen
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit abweichenden Sexualpräferenzen gehe (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 6 und 11). Der Berufungskläger erklärt seinerseits wiederholt, dass er zutiefst bereue, was er A.____ angetan habe. Seine Taten seien ekelhaft, beschämend und er hasse sich selber dafür. Er habe A.____ zu Sachen genötigt, die sie so sicher nicht gewollt habe und er könne sich mittlerweile auch vorstellen, wie traumatisierend seine Handlungen für sie gewesen seien. Damals und auch bei den ersten Einvernahmen habe er noch gar nicht erfasst, was er seinem Patenkind angetan habe (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 11 f. und 17). Aufgrund dieser mehrfach und überaus glaubwürdig geäusserten Haltung sowie des ausserordentlichen Engagements des Berufungsklägers, sich ernsthaft und nachhaltig mit seinen Taten und seiner Störung auseinanderzusetzen, namentlich der nunmehr seit drei Jahren andauernden Therapiebemühungen des Berufungsklägers und seiner freiwilligen Mitwirkung bei Forschungsprojekten im Bereich der Pädophilie, ist das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, überzeugt, dass der Berufungskläger nunmehr wirklich einsichtig ist und echte Reue zeigt.
5.1 Der Berufungskläger moniert weiter, dass die Vorinstanz die Auswirkungen der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auf sein Leben und sein Umfeld nicht berücksichtigt habe. Wenn er für so lange Zeit ins Gefängnis müsse, verliere er seinen Job, mit der Folge, dass seine Ehefrau und seine beiden Kinder, die von ihm finanziell abhängig seien, ihre Lebensgrundlage verlieren würden und Sozialhilfe beziehen müssten. Nach der Entlassung aus dem Vollzug werde es schwierig sein, wieder eine Stelle zu finden geschweige denn ein vergleichbares Einkommen wie heute zu erzielen. Auch sein soziales Umfeld würde womöglich bei einer längeren Freiheitsstrafe zerbrechen. Die Beziehung zu seiner Freundin würde wohl ebenfalls in die Brüche gehen. Seine gesamte Existenz würde also vernichtet. Dies wiederum hätte eine erhöhte Rückfallgefahr zur Folge, wie auch im Gutachten ausgeführt werde, was aber nicht der Sinn und Zweck einer Strafe sein könne.
5.2 In der Lehre und Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt, dass die schuldangemessene Strafe je nach dem Grad der Strafempfindlichkeit des Täters verschieden sein kann, dass also bei gleicher Schuld die Strafe nicht unbedingt gleich hoch, sondern nur gleich schwer bemessen sein muss. Bei der Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit ist indessen Zurückhaltung geboten, um eine diskriminierende Klassenjustiz zu vermeiden. Es geht nämlich nicht an, die Strafe für einen „unempfindlichen“ einfachen Täter, der wenig zu verlieren hat, schärfer zu bemessen, als diejenige für einen beruflich integrierten, gut situierten Täter. Die Verbüssung
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Freiheitsstrafe ist für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare Folge jeder Sanktion darf sich diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd auswirken. Die allgemeine Lebensführung darf bei der Strafzumessung unter dem Schuldaspekt nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Sinne einer Indizwirkung wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf das verschuldete Unrecht zulässt (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 150 ff.).
5.3 Im vorliegenden Fall ist der blosse Hinweis des Berufungsklägers auf den drohenden Verlust seiner Arbeitsstelle resp. seiner ganzen Existenz kein hinreichender Grund für eine Strafminderung. Bei der Strafzumessung ist indessen zu berücksichtigen, dass der Gutachter I.____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu bedenken gab, dass der Verlust des Arbeitsplatzes zu einer Destabilisierung des Berufungsklägers und damit verbunden zu einer Erhöhung der Rückfallgefahr führen könnte (act. 1053). Ebenso hielt I.____ in seinem Gutachten vom 28. Juni 2013 auf die Frage, ob die empfohlene ambulante Behandlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug durchgeführt werden könne, fest, dass dies zwar möglich sei, die Erfolgsaussichten einer Therapie aufgrund der ungünstigeren Behandlungsbedingungen in diesem Fall aber eher gemindert würden (act. 129). Diese gutachterlichen Einschätzungen dürfen bei der Strafzumessung nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Insoweit erweist sich das Argument des Berufungsklägers also als berechtigt.
6.1 Der Berufungskläger rügt schliesslich im Zusammenhang mit der Strafzumessung, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht dargelegt habe, wie die einzelnen Taten gewichtet worden seien. Damit macht er sinngemäss geltend, dass sich die konkrete Bemessung der ausgefällten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren nicht nachvollziehen lasse.
6.2 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, erachtet diesen Einwand als berechtigt. Die Vorinstanz legte zwar fast alle für die Strafzumessung relevanten Faktoren dar und benannte auch das Tatverschulden, versäumte es dann aber, die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen und im Einzelnen aufzuzeigen, wie sie unter Berücksichtigung der massgeblichen straferhöhenden resp. strafmindernden Tat- und Täterkomponenten sowie der weiteren Taten schliesslich auf eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren kam. Dies ist nunmehr nachzuholen.
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht
7.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist auch bei Deliktsmehrheit grundsätzlich innerhalb des ordentlichen, für die schwerste Tat anzuwendenden Strafrahmens auszufällen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber nämlich in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund ist der ordentliche Rahmen nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist also zunächst der für die schwerste Straftat vorgesehene Strafrahmen zu bestimmen und danach die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Diese Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat also in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen und zwar unter Einbezug aller dieses Delikt betreffenden verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden tat- und täterbezogenen Umstände. In einem zweiten Schritt hat es diese dem effektiven Tatverschulden entsprechend festgesetzte Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden tat- und täterbezogenen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGer 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1 und 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.2.2, mit weiteren Hinweisen).
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Gericht hat das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens gestützt auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad, nämlich entweder leicht, mittelschwer, schwer oder sehr schwer, auszugehen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
7.2 Es ist also zunächst die schwerste Straftat zu bestimmen und danach innerhalb des dafür massgeblichen Strafrahmens die Einsatzstrafe festzusetzen. Im vorliegenden Fall stellt die sexuelle Nötigung die schwerste Straftat dar. Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB ist dafür ein ordentlicher Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen. Da der Berufungskläger mit seinem kleinen Finger, mit Vibratoren und mit seinem Glied anal in das Opfer eindrang, steht - wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt - eine sehr schwerwiegende sexuelle Nötigung mit beischlafsähnlichem Charakter im Raum. Das Gericht hat sich daher an der einjährigen Mindeststrafe, die bei Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB vorgesehen ist, zu orientieren resp. im konkreten Fall von einem Strafrahmen von mindestens 1 Jahr bis maximal 10 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Aufgrund der konkret erfolgten vergewaltigungsähnlichen Tathandlung erweist sich das Verschulden des Berufungsklägers als erheblich.
Für die Festlegung der für diese Tat schuldangemessenen Einsatzstrafe ist sodann mit der Vorinstanz bei den Tatkomponenten zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass A.____ im Zeitpunkt der zu beurteilenden Tat erst zwischen 7 ½ und 8 ½ Jahre alt war, der Berufungskläger somit ein sehr junges Kind sexuell missbrauchte und dass sich dieser sexuelle Missbrauch für die persönliche Entwicklung von A.____ zurzeit immer noch äusserst gravierend auswirkt, d.h. dass die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, unter denen sie immer noch leidet, unbestreitbar durch die erlittene sexuelle Nötigung verursacht wurden (vgl. dazu oben Ziffer 2.2 ff.).
Verschuldenserschwerend wirkt sich zudem aus, dass A.____ eine sehr gute Beziehung zum Berufungskläger hatte, ihm vertraute und er dieses nahe Verhältnis missbrauchte. Die Ausnützung dieser vertrauensvollen Beziehung erscheint besonders verwerflich. Verschuldensmindernd ist demgegenüber das grundsätzlich schonende Vorgehen des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass sich der Berufungskläger glaubhaft darum bemühte, A.____ keine unnötigen Schmerzen zuzufügen, ist daher trotz der prinzipiellen Tatschwere bzw. wegen derselben nur leicht zu seinen Gunsten zu gewichten. In Anbetracht dieser Tatfaktoren ist mit
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bezug auf das schwerste Delikt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe innerhalb des zuvor erwähnten Strafrahmens vorerst auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
7.3 Diese hypothetische Strafe ist nun aufgrund diverser Täterkomponenten anzupassen. Besonders hervorzuheben ist hier zunächst das Geständnis des Berufungsklägers, insbesondere hinsichtlich der schwersten Straftat. Es kommt sehr selten vor, dass ein Täter von der ersten Minute an ein derart umfassendes Geständnis ablegt. Damit ersparte der Berufungskläger seinem Opfer eine nochmalige Befragung und ein Glaubhaftigkeitsgutachten. Ohne dieses Geständnis hätten vermutlich nicht sämtliche einzelnen Tathandlungen, namentlich die sexuelle Nötigung resp. der konkrete Ablauf und damit das Ausmass derselben, nachgewiesen werden können. Der Berufungskläger trug also aktiv zur Aufdeckung der materiellen Wahrheit bei. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass er von sich aus mithalf, dass selbst Beweismittel, die bei der Hausdurchsuchung nicht gefunden wurden, nämlich die von A.____ erwähnten Vibratoren (vgl. dazu act. 851 ff. und Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, S. 14), beschlagnahmt werden konnten. Auch dies hat sich positiv auszuwirken. Zu beachten ist sodann, dass der Berufungskläger gerade mit Bezug auf seine schwerste Tat glaubhafte Einsicht und echte Reue zeigt und dass er sich ernsthaft bemüht, seine pädophile Neigung mit therapeutischer Hilfe in den Griff zu bekommen. Diese täterspezifischen Faktoren wirken sich in erheblichem Ausmass verschuldensmindernd aus, sodass die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auf 3 ½ Jahre festzusetzen ist.
7.4 In einem nächsten Schritt ist zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass seine Schuldfähigkeit gemäss dem forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 28. Juni 2013 bezüglich der sexuellen Übergriffe in leichtem Grade vermindert war. Dies rechtfertigt nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, eine Reduktion der Einsatzstrafe um 1 Jahr auf 2 ½ Jahre. Aufgrund der weiteren Taten des Berufungsklägers, insbesondere der Tatsache, dass er sich der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen Pornographie schuldig gemacht hat, ist die auszufällende Strafe wiederum angemessen zu erhöhen. An dieser Stelle ist auch zu erwähnen, dass sich der lange Zeitraum von über zwei Jahren, während dem die Übergriffe geschahen auch wenn es insgesamt nur um vier einzelne Vorfälle ging - verschuldenserschwerend auswirkt. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers - diesbezüglich
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird hier vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Strafgerichtsurteil S. 20 f.) - sind mit Blick auf die Strafzumessung neutral zu bewerten. Als besonders positiv hervorzuheben ist demgegenüber das Nachtatverhalten des Berufungsklägers, das nicht nur mit Bezug auf die sexuelle Nötigung als schwerste Straftat, sondern mit Bezug auf alle Delikte zu berücksichtigen ist. Aufgrund des umfassenden und ohne Umschweife erfolgten Geständnisses sowie der glaubhaften und mit der konsequenten Therapie auch unter Beweis gestellten Einsicht und Reue kann gerade noch von einem leichten, an der Grenze zum mittelschweren Verschulden des Berufungsklägers ausgegangen werden. Nebst diesem vorbildlichen Nachtatverhalten, das im Vergleich zur Vorinstanz stärker zu Gunsten des Berufungsklägers zu gewichten ist, muss zu guter Letzt auch die gutachterliche Einschätzung hinsichtlich der Rückfallgefahr bei der Festlegung der Strafe beachtet werden. In Anbetracht all dieser verschuldenserhöhenden resp. -mindernden Faktoren erscheint im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als angemessen.
8.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB), wobei sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen muss (Art. 43 Abs. 3 StGB).
Im Bereich der Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Strafvollzugs (MARKUS HUG, Kommentar StGB, 19. Aufl., Art. 43 N 2). Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB (keine ungünstige Prognose, straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung) erfüllt sein (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., Art. 43 N 11, mit Hinweis u.a. auf BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 und 5.5.1). Bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils nennt das Gesetz in Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB nur zwei quantitative Schranken, die zu respektieren sind. Innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist. Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters ei-
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht nerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, a.a.O., Art. 43 N 17).
Der zu vollziehende Teil muss schuldangemessen sein (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, a.a.O., Art. 43 N 18). Das Bundesgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Legaldefinition des Verschuldens in Art. 47 StGB (BGE 134 IV 15; BGer 6B_251/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 5.4), betont aber an anderer Stelle, die Beurteilung des Verschuldens bei der teilbedingten Freiheitsstrafe entspreche nicht jener bei der Strafzumessungsschuld (BGer 6B_245/2008 vom 4. September 2008 E. 2.4). Bei der Festsetzung der Strafteile sei demnach auch unbeachtlich, wie weit der Strafrahmen der im konkreten Fall verletzten Norm reiche. Im Ergebnis läuft die Rechtsprechung des Bundesgerichts darauf hinaus, die Bemessung der Strafteile ins freie Ermessen des Sachgerichts zu stellen (MARKUS HUG, a.a.O., N 6). Zweites massgebendes Element ist die Prognose, welche in eine Wechselbeziehung zum Verschulden tritt. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein - und umgekehrt. Denkbar ist auch eine „Kompensation“ von schwerem Verschulden und positiver Prognose sowie von leichtem Verschulden und schlechter Prognose. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, a.a.O., Art. 43 N 19, mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.6).
8.2 In Anbetracht der überaus glaubhaften Reue und Einsicht sowie des vorbildlichen Nachtatverhaltens des Berufungsklägers geht das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, von einer ausgesprochen guten Prognose aus. Der teilbedingte Vollzug, der aufgrund der ausgefällten Freiheitstrafe von 3 Jahren im Raum steht, kann daher ohne weiteres gewährt werden. Um dem eher leichten Verschulden des Berufungsklägers hinreichend Rechnung zu tragen, ist der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 8 Monate festzusetzen.
9.1 Der Berufungskläger begehrt schliesslich im Sinne eines Eventualantrags, dass die Freiheitsstrafe zu Gunsten der erstinstanzlich angeordneten Massnahme aufzuschieben sei.
9.2 Dieser Eventualantrag braucht indes nicht beurteilt zu werden, da sich aus der Berufungsbegründung vom 7. Oktober 2015 ergibt, dass der Berufungskläger dieses Begehren nur für den Fall stellt, dass auch vom Kantonsgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jah-
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren verhängt werden sollte. Da diese Bedingung nicht eingetreten ist, erübrigt es sich, auf den besagten Eventualantrag näher einzugehen.
V. Genugtuung
1. Der Berufungskläger beantragt zu guter Letzt, dass er anstelle der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuungssumme von Fr. 15‘000.-- dazu verurteilt wird, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Juni 2012 zu bezahlen. Zur Begründung macht der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, dass die vom Strafgericht festgelegte Genugtuung zu hoch sei und die diesbezüglichen erstinstanzlichen Erwägungen nicht überzeugen würden. Ausserdem seien in anderen vergleichbaren Fällen geringfügigere Genugtuungssummen ausgerichtet worden.
2. Die Vorinstanz bejahte unter Hinweis auf Art. 49 Abs. 1 OR die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung. Mit Bezug auf die Höhe hielt sie fest, dass zunächst das junge Alter der Privatklägerin für die Bestimmung der angemessenen Genugtuung ins Gewicht falle. Die lange Zeitdauer, über welche die sexuellen Übergriffe erfolgt seien, dass diese von einer Person begangen worden seien, die A.____ sehr gerne gehabt habe und die für sie eine Autoritätsperson gewesen sei und schliesslich dass sie nunmehr mit gravierenden gesundheitlichen Folgen zu leben habe, müsse ebenfalls beachtet werden.
3. Bei der Festsetzung der Genugtuung ist vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie auf den Grad des Verschuldens des Schädigers abzustellen. Die Bemessung einer Genugtuung ist sodann eine Billigkeitsentscheidung. Demzufolge steht dem erkennenden Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu und das Bundesgericht greift nur dann in solche Ermessensentscheide ein, wenn es diese als offensichtlich unbillig oder in stossender Weise ungerecht erachtet sowie in Fällen, in denen grundlos erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt resp. unerhebliche Tatsachen berücksichtigt wurden. In den vergangenen Jahren wurden sodann in schweren Fällen viel höhere Genugtuungssummen zugesprochen als früher (vgl. CHRISTIAN HEIERLI/ANTON K. SCHNYDER, Basler Kommentar zum OR I, 5. Aufl. 2011, Art. 47 N 20a, 21 und 21a).
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Angesichts des grossen Ermessensspielraums kann auf einen Vergleich mit anderen Fällen, selbst wenn diese ähnlich gelagert sein sollten, verzichtet werden. Die konkreten Umstände sind nämlich auch in vergleichbaren Situationen kaum je identisch und es gibt immer Punkte, die eine abweichende Beurteilung resp. die Festlegung einer höheren oder tieferen Genugtuung als im angeführten Vergleichsfall rechtfertigen, ohne dass es dadurch zu einem Ermessensmissbrauch kommt. Die erstinstanzlich genannten Kriterien sind im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Tatsache, dass A.____ noch ein kleines Kind war, als sie sexuell missbraucht wurde und nunmehr mit den Folgen dieser Übergriffe leben muss, durfte bei der Bemessung der Genugtuungshöhe ohne weiteres berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die zeitliche Komponente, zumal 2 Jahre in Anbetracht des damaligen Alters der Privatklägerin in der Tat eine lange Zeit ist. Ob der Berufungskläger für A.____ tatsächlich eine Autoritätsperson war, was von diesem wiederholt in Abrede gestellt wird, kann hier dahingestellt bleiben. Massgebend ist vielmehr, dass sie den Berufungskläger gern hatte und ihm vertraute und die sexuellen Übergriffe damit von einer Vertrauensperson begangen wurden. Dieser Punkt wiegt sehr schwer, was auch im Therapieverlaufsbericht vom 28. Januar 2016 explizit hervorgehoben wird. Die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 15‘000.-- ist angesichts dieser Fakten überaus angemessen. Die Berufung ist in diesem Punkt demnach vollumfänglich abzuweisen.
VI. Kosten
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Im vorliegenden Fall ist der Berufungskläger nur geringfügig mit seiner Berufung durchgedrungen. Er beantragte vor Kantonsgericht nämlich zunächst eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 2 Jahren und damit eine Reduktion der erstinstanzlich ausgefällten Strafe um 1 ½ Jahre. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, hat die erstinstanzliche Freiheitsstrafe um ein halbes Jahr auf 3 Jahre Freiheitsstrafe gesenkt. Die Berufung ist damit in diesem Punkt teilweise gutgeheissen worden. Zudem verlangte der Berufungskläger die Reduktion der Genugtuung und die Herausgabe von Beschlagnahmegut. Auf den zuletzt genannten Antrag tritt das Kantonsgericht nicht ein und weist das Begehren betreffend Genugtuung ab. Angesichts dieses Ergebnisses sind dem Berufungskläger 75% der ordentlichen Kosten aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 19‘000.--
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Gerichtsgebühr von Fr. 18‘750.-- und Auslagen von Fr. 250.--) gehen somit zu 75% resp. im Umfang von Fr. 14‘250.-- zu Lasten des Berufungsklägers und zu 25% resp. im Umfang von Fr. 4‘750.-- zu Lasten des Staates.
2. Mit Bezug auf die ausserordentlichen Kosten fällt das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, folgende Entscheide: Dem Vertreter des Berufungsklägers, Advokat Urs Grob, ist angesichts der bewilligten amtlichen Verteidigung für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 7‘733.40 zuzüglich Auslagen von Fr. 121.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 628.35, total Fr. 8‘482.75, aus der Staatskasse zu entrichten. Der Berufungskläger ist indessen verpflichtet, dem Kanton 75% des zuvor erwähnten Honorars, mithin Fr. 6‘362.05, zurückzuzahlen und der Verteidigung in diesem Umfang die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist schliesslich der Vertreterin der Privatklägerin, Advokatin Kathrin Bichsel, für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4‘066.65 zuzüglich Auslagen von Fr. 237.45 und Mehrwertsteuer von Fr. 344.35, total Fr. 4‘648.45, aus der Staatskasse zu entrichten.
Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (Dreierkammer 5) vom 10. April 2015, das auszugsweise wie folgt lautet:
„1. B.____ wird schuldig erklärt der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen Pornographie und verurteilt zu
einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrechnung der vom 14. Januar 2013 bis zum 17. Januar 2013 ausgestandenen Untersuchungshaft von 4 Tagen,
in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 189 Abs. 1 StGB, neuArt. 197 Abs. 4 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
2. B.____ wird in Bezug auf den Vorfall 1 gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und in Bezug auf die Darstellungen mit menschlichen Ausscheidungen gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift vom Vorwurf der mehrfachen Pornographie freigesprochen.
3. Es wird gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB die ambulante Behandlung angeordnet.
4. B.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet, der Privatklägerin Fr. 345.95 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. April 2014 als Schadenersatz zu schulden. Die darüber hinausgehende Zivilforderung wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ wird verurteilt, der Privatklägerin Fr. 15‘000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juni 2012 als Genugtuung zu bezahlen.
5. Advokatin Kathrin Bichsel wird für die Opfervertretung aus der Staatskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 5‘167.10 (inkl. Auslagen und 8 % MwStr.) zugesprochen.
6. B.____ wird dazu verurteilt, der Privatklägerin gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 5‘167.10 zu bezahlen. Diese fällt gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO an den Staat. B.____ hat den Betrag von Fr. 5‘167.10 somit direkt dem Staat zu entrichten.
7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 11‘621.45 (inkl. Auslagen und 8 % MwStr.) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.
8. Folgende Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen: - 1 Vibrator, orange (Pos. 1.0); - 1 Dildo, violett (Pos. 1.1); - 1 Vibrator, violett (Pos. 1.2).
Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB eingezogen: - 1 PC No Name, silber (Pos. 8); - DVD 901, 902, 903, 904, 905, 906, 907 (Pos. 9); - CD und DVD 1001A/B, DVD 1002A/B, DVD 1003, CD 1004, CD 1005, CD 1006, DVD 1007 (Pos. 10); - 4 DVD Urotsukidoji 1-4 (Pos. 13); - 1 Festplatte PN 413431-001 (Pos. 14);
Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht - 1 USB Memory Stick Kingston DT R500 (aus Effekten); - 1 Festplatte Hitachi HDT722525DLA38 (Pos. I); - 1 Festplatte Western Digital WD5000AAKS (Pos. K).
Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO der berechtigten Person zurückgegeben: - 1 Vibrator klein, Rot (Pos. 1); - 1 Vibrator violett, gross (Pos. 2).
Diese Gegenstände sind innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils am Gerichtsstandort in Empfang zu nehmen, anderenfalls sie der Verwertung zugeführt werden.
9. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 26‘915.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 1‘347.50 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, gehen zulasten von B.____.
10. …. (Mitteilungen).“
wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„1. B.____ wird schuldig erklärt der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen Pornographie und verurteilt zu
einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 8 Monate unbedingt vollziehbar,
Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter Anrechnung der vom 14. Januar 2013 bis zum 17. Januar 2013 ausgestandenen Untersuchungshaft von 4 Tagen,
bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe,
in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 189 Abs. 1 StGB, neuArt. 197 Abs. 4 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB."
Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. April 2015 bestätigt.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, die sich aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 18‘750.-- und den Auslagen von Fr. 250.-- zusammensetzen, total also Fr. 19‘000.--, gehen zu 75% resp. im Umfang von Fr. 14‘250.-- zu Lasten des Berufungsklägers und zu 25% resp. im Umfang von Fr. 4‘750.-- zu Lasten des Staates.
III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Vertreter des Berufungsklägers, Advokat Urs Grob, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 7‘733.40 zuzüglich Auslagen von Fr. 121.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 628.35, total Fr. 8‘482.75, aus der Staatskasse entrichtet.
Der Berufungskläger ist verpflichtet, dem Kanton 75% des zuvor erwähnten Honorars, mithin Fr. 6‘362.05, zurückzuzahlen und der Verteidigung in diesem Umfang die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).
Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht IV. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Vertreterin der Privatklägerin, Advokatin Kathrin Bichsel, für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4‘066.65 zuzüglich Auslagen von Fr. 237.45 und Mehrwertsteuer von Fr. 344.35, total Fr. 4‘648.45, aus der Staatskasse entrichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin
Nicole Schneider