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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2016 460 15 148

15 aprile 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,321 parole·~1h 7min·5

Riassunto

Vergewaltigung, banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. April 2016 (460 15 148) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Vergewaltigung etc. / Strafzumessung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Richter Edgar Schürmann, Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin Privatklägerschaft A.____, vertreten durch Fürsprecher Harold Külling, Postplatz 4, 5610 Wohlen, Privatklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Dietmar Grauer-Briese, Burgstrasse 8, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger C.____, vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigter und Berufungskläger

D.____, vertreten durch Advokatin Dr. Eva Weber, Heuberg 16, 4051 Basel, Beschuldigte

Gegenstand Vergewaltigung, banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc. (Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Februar 2015)

A.a Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Februar 2015 wurde der Beschuldigte B.____ der Vergewaltigung, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der Fälschung von Ausweisen, der Gehilfenschaft zum Betrug, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises, des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, des mehrfachen Missbrauchs von Schildern sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren – unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 182 Tagen – sowie zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu jeweils CHF 30.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Geldstrafe) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 al. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 25 StGB), Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 190 Abs. 1 StGB, Art. 252 al. 4 StGB, aArt. 90 Ziff. 2 SVG, aArt. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG, aArt. 91a Abs. 1 SVG, aArt. 95 Ziff. 2 SVG, aArt. 96 Abs. 2 SVG, aArt. 97 Ziff. 1 al. 1 und al. 7 SVG, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 34 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Demgegenüber wurde B.____ freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls (AS 2.2.3, 2.17 und 2.23), des Hausfriedensbruchs (AS 2.17), der mehrfachen Sachbeschädigung (AS 2.12 [bezüglich des Kartenlesegeräts], 2.23), des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (AS 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3), des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises und des Fahrens ohne Fahrzeugausweis (AS 4.1.3.a) sowie der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch (AS 4.1.5.a und b). Das gegen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ geführte Strafverfahren wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls (AS 2.2.1), mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens trotz Entzugs, mehrfachen Fahrens ohne Versicherungsschutz und mehrfachen Missbrauchs von Schildern (AS 4.1.1.c), mehrfachen Fahrens trotz Entzugs und mehrfachen Fahrens ohne Versicherungsschutz (AS 4.1.2.c, 4.1.3.d sowie 4.1.4.c), mehrfachen Fahrens trotz Entzugs sowie mehrfacher Entwendung zum Gebrauch (AS 4.1.5.e), mehrfachen Fahrens trotz Entzugs, mehrfachen Fahrens ohne Versicherungsschutz und mehrfachen Missbrauchs von Schildern (AS 4.1.7.b [ausgenommen die Fahrt in der Nacht vom 18. auf den 19. Juli 2010]) wurde zufolge Verstosses gegen das Anklageprinzip eingestellt. Des Weiteren wurde das gegen B.____ geführte Strafverfahren wegen geringfügiger Sachbeschädigung (AS 3.3), einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (AS 4.1.3.c, 4.1.5.a) sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS 5) zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Sodann wurde der Strafvollzug in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB zugunsten der Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB aufgeschoben. Ferner wurde B.____ dazu verurteilt, der Privatklägerin A.____ CHF 7‘500.-- als Genugtuung zu bezahlen, während die Zivilklage von A.____ über CHF 19‘656.60 gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen wurde. Schliesslich gingen die B.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 62‘841.40, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts in der Höhe von CHF 250.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘008.-- sowie der Gerichtsgebühr im Betrag von CHF 22‘000.--, im Umfang von neun Zehnteln zulasten von B.____ und im Umfang von einem Zehntel zulasten des Staates, wobei die Hälfte der B.____ auferlegten Verfahrenskosten gestützt auf Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT vom Staat übernommen wurden.

A.b Ebenfalls mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Februar 2015 wurde der Beschuldigte C.____ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Gehilfenschaft zum Betrug, der Hehlerei, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zweieinviertel Jahren – unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 161 Tagen – sowie zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu jeweils CHF 30.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Geldstrafe) verurteilt; dies in

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 al. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, Art. 160 Ziff. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), aArt. 90 Abs. 1 Satz 2 SVG, aArt. 96 Ziff. 2 SVG, aArt. 97 Ziff. 1 al. 1, 2 und 7 SVG, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 34 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls, teilweise versucht (AS 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 2.2.6, 2.6, 2.17, 2.27, 2.32 sowie 2.33.3), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (AS 2.17, 2.27 sowie 2.33.3), der mehrfachen Freiheitsberaubung und der mehrfachen Nötigung (AS 3.2.1) sowie der mehrfachen Sachbeschädigung (AS 2.6, 2.12 [bezüglich des Kartenlesegeräts]) wurde C.____ freigesprochen. Das gegen C.____ geführte Strafverfahren wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls (AS 2.2.1) wurde zufolge Verstosses gegen das Anklageprinzip eingestellt. Im Weiteren wurde das gegen C.____ geführte Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung (AS 3.2.2) sowie mehrfacher Sachentziehung und mehrfacher Sachbeschädigung (AS 3.2.3) zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Wie bereits beim Beschuldigten B.____ wurde auch in Sachen C.____ der Strafvollzug in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB zugunsten der Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB aufgeschoben. Schliesslich gingen die C.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 65‘929.45, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts in der Höhe von CHF 250.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 609.-- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 14‘000.--, im Umfang von drei Vierteln zulasten von C.____ und zu einem Viertel zulasten des Staates, wobei wiederum die Hälfte der C.____ auferlegten Verfahrenskosten gestützt auf Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT vom Staat übernommen wurden.

A.c Gleichermassen mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Februar 2015 wurde die Beschuldigte D.____ des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zum Diebstahl, teilweise versucht, zur Sachbeschädigung und zum Hausfriedensbruch, teilweise versucht, der Gehilfenschaft zum Betrug sowie der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 27 Tagen, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 25 StGB, wiederum teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 25 StGB), Art. 146 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 25 StGB), Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 25 StGB,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wiederum teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), aArt. 94 Ziff. 1 SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls, teilweise versucht (AS 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 2.2.6, 2.20, 2.27, 2.28, 2.32, 2.33.3, 2.34 sowie 2.35), der mehrfachen Sachbeschädigung (AS 2.28, 2.32, 2.34 sowie 2.35) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (AS 2.20, 2.27, 2.28, 2.33.3 sowie 2.35) wurde D.____ freigesprochen. Das gegen D.____ geführte Strafverfahren wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls (AS 2.2.1) sowie wegen Entwendung zum Gebrauch (AS 4.3.2) wurde zufolge Verstosses gegen das Anklageprinzip eingestellt. Schliesslich gingen die D.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 7‘027.80 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 4‘000.--, im jeweils hälftigen Umfang zulasten von D.____ und des Staates, wobei wiederum die Hälfte der D.____ auferlegten Verfahrenskosten gestützt auf Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT vom Staat übernommen wurden.

Auf die Begründung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Februar 2015 hinsichtlich aller drei Beschuldigten wird wie auf die Begründung der nachfolgenden Eingaben der Parteien sowie der Verfügungen des Kantonsgerichts, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B.a Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Februar 2015 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, mit Schreiben vom 12. Februar 2015 die Berufung bezüglich aller drei Beschuldigten an.

In ihrer Berufungserklärung vom 12. Juni 2015 stellte die Staatsanwaltschaft in Sachen B.____ die folgenden Anträge:

"1. Das Urteil des Strafgerichts vom 2. Februar 2015 sei in Bezug auf B.____ wie folgt abzuändern:

1.1 Das Strafmass der verhängten Freiheitsstrafe sei in Abänderung von Ziff. 1.1 des Erkenntnisses auf mindestens 5 ½ Jahre zu erhöhen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 B.____ sei in Abänderung von Ziff. 2.1 des Erkenntnisses im Anklagepunkt 4.1.5.e vom Vorwurf der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch freizusprechen.

1.3 B.____ sei in Abänderung von Ziff. 3.1 des Erkenntnisses in den Anklagepunkten 4.1.1.c und 4.1.7.b wegen mehrfachen Fahrens trotz Entzugs, mehrfachen Fahrens ohne Versicherungsschutz und mehrfachen Missbrauchs von Schildern, in den Anklagepunkten 4.1.2.c, 4.1.3.d und 4.1.4.c wegen mehrfachen Fahrens trotz Entzugs und mehrfachen Fahrens ohne Versicherungsschutz sowie im Anklagepunkt 4.1.5.e wegen mehrfachen Fahrens trotz Entzugs schuldig zu sprechen."

B.b In Sachen C.____ begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom 12. Juni 2015 Folgendes:

"2. Das Urteil des Strafgerichts vom 2. Februar 2015 sei in Bezug auf C.____ wie folgt abzuändern:

2.1 Das Strafmass der verhängten Freiheitsstrafe sei in Abänderung von Ziff. 1.2 des Erkenntnisses auf 3 Jahre zu erhöhen.

2.2 C.____ sei in Abänderung von Ziff. 2.2 des Erkenntnisses in den Anklagepunkten 2.6 und 2.32 wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung schuldig zu sprechen."

B.c In Sachen D.____ wurde aufgrund eines Versehens des Strafgerichts die schriftliche Urteilsbegründung der Staatsanwaltschaft erst am 10. Juni 2015 zugestellt, worauf diese ihre Berufungserklärung dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 26. Juni 2015 einreichte. Darin beantragte die Staatsanwaltschaft was folgt:

"3. Das Urteil des Strafgerichts vom 2. Februar 2015 sei in Bezug auf D.____ wie folgt abzuändern:

3.1 Das Strafmass der verhängten Geldstrafe sei in Abänderung von Ziff. 1.3 des Erkenntnisses auf 240 Tagessätze à CHF 30.00 zu erhöhen.

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3.2 D.____ sei in Abänderung von Ziff. 2.3 des Erkenntnisses im Anklagepunkt 2.20 wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl und zum Hausfriedensbruch, in den Anklagepunkten 2.28 und 2.35 wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Diebstahl, zur Sachbeschädigung und zum Hausfriedensbruch sowie in den Anklagepunkten 2.32 und 2.34 wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Diebstahl und zur Sachbeschädigung schuldig zu sprechen.

3.3 D.____ sei in Abänderung von Ziff. 3.3 des Erkenntnisses im Anklagepunkt 4.3.2 wegen mehrfacher Entwendung zum Gebrauch schuldig zu sprechen."

In ihrer Berufungsbegründung vom 2. September 2015 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren bereits in den Berufungserklärungen gestellten Rechtsbegehren hinsichtlich aller drei Beschuldigten fest.

C. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 meldete auch der Beschuldigte B.____ die Berufung an und stellte in seiner Berufungserklärung vom 11. Juni 2015 die folgenden Begehren: Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen (Ziff. 1), und es sei das Strafmass im angefochtenen Urteil angemessen herabzusetzen (Ziff. 2). Zudem sei die Entschädigungsforderung von A.____ abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 3); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 4). Im Sinne von Verfahrensanträgen wurde begehrt, es sei dem Rechtsvertreter eine Abschrift des Protokolls der strafgerichtlichen Verhandlung zuzustellen (Ziff. 1), es sei dem Beschuldigten für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die amtliche Verteidigung zu bewilligen (Ziff. 2), und es seien E.____ und D.____ zur Hauptverhandlung vor das Kantonsgericht zu laden (Ziff. 3). In seiner Berufungsbegründung vom 21. September 2015 verzichtete der Beschuldigte auf das Stellen neuerlicher Anträge.

D. Der Beschuldigte C.____ meldete mit Datum vom 16. Februar 2015 die Berufung an und legte in seiner Berufungserklärung vom 15. Juni 2015 dar, die Berufung richte sich in jedem Fall gegen die Bemessung der Strafe sowie die Modalitäten des Vollzugs. Des Weiteren werde eine Neubeurteilung bzw. Abänderung der Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt. Ausserdem wurde begehrt, dem Beschuldigten sei auch im zweitinstanzlichen Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. In seiner Berufungsbegründung vom 5. Oktober 2015 stellte der Be-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigte sodann folgende Rechtsbegehren: Es sei Ziff. 1.2 des angefochtenen Urteils insofern aufzuheben, als er lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug sowie unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen sei (Ziff. 1). Der Strafvollzug sei zugunsten der Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB aufzuschieben, und es sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte vom 7. Februar 2011 bis zum 31. März 2014 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befunden habe (Ziff. 2). Schliesslich sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Ziff. 3); dies alles unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates (Ziff. 4).

E. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 ersuchte die Privatklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

F. In ihrer Berufungsantwort vom 9. November 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufungen der beiden Beschuldigten B.____ und C.____ (Ziff. 1) sowie die Gutheissung ihrer eigenen Berufung (Ziff. 2). Im Sinne von Verfahrensanträgen begehrte die Staatsanwaltschaft zudem, der Antrag von B.____, es seien E.____ und D.____ im Zusammenhang mit der angeklagten Vergewaltigung zu befragen, sei abzuweisen (Ziff. 3). Ausserdem seien die Tonaufnahmen der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (Ziff. 4) sowie die weiteren Verfahrensakten des Komplexes "F.____" (Ziff. 5) beizuziehen.

G. Der Beschuldigte B.____ begehrte in seiner Berufungsantwort vom 16. November 2015 die Abweisung der Anträge der Staatsanwaltschaft unter o/e Kostenfolge; dies mit Ausnahme des beantragten Freispruchs bezüglich Ziff. 4.1.5.e der Anklageschrift.

H. Mit Schreiben vom 16. November 2015 verzichtete der Beschuldigte C.____ auf eine begründete Berufungsantwort und verwies in diesem Zusammenhang auf seine Eingabe vom 5. Oktober 2015.

I. Die Beschuldigte D.____ stellte in ihrer Berufungsantwort vom 16. November 2015 die folgenden Rechtsbegehren: Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen, und es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen (Ziff. 1). Sodann sei der Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren, im Übrigen alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates (Ziff. 2).

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J. Die Privatklägerin A.____ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten B.____ unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu dessen Lasten.

K. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. August 2015 wurde den beiden Beschuldigten B.____ und C.____ die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt und den Parteien das Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zugestellt. Des Weiteren wurde mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 der Privatklägerin A.____ die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt und mit Verfügung vom 17. November 2015 der Beschuldigten D.____ gleichermassen die amtliche Verteidigung. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 einerseits der Antrag des Beschuldigten B.____, es seien E.____ und D.____ vor das Kantonsgericht zu laden und zum Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von A.____ gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift einzuvernehmen, abgewiesen, und andererseits wurden in Gutheissung der Verfahrensanträge der Staatsanwaltschaft sowohl die Tonaufnahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend den Anklagepunkt der Vergewaltigung als auch die weiteren Akten des Verfahrenskomplexes „F.____“ beigezogen.

L. Anlässlich der vom 13. April 2016 bis zum 15. April 2016 dauernden Hauptverhandlung sind zur Parteiverhandlung vom 13. April 2016 vor dem Kantonsgericht der Beschuldigte B.____ mit seinem Rechtsvertreter Advokat Dietmar Grauer-Briese, der Beschuldigte C.____ mit seinem Rechtsvertreter Advokat Silvio Bürgi, die Beschuldigte D.____ mit ihrer Rechtsvertreterin Advokatin Dr. Eva Weber, Fürsprecher Harold Külling als Rechtsvertreter der Privatklägerin A.____ sowie Mark Balke als Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird ebenfalls, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

1. Formalien und Verfahrensgegenstand

1.1 (…)

1.2 (…)

2. Ausführungen der Parteien

2.1.1 (…)

2.1.2 (...)

2.1.3 (…)

2.2.1 (…)

2.2.2 (…)

2.3.1 (…)

2.3.2 (…)

2.4 (…)

2.5 (…)

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Tatbestand der Vergewaltigung in Sachen B.____

3.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1).

Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_298/2010 vom 30. November 2010 E. 2.2 f.) ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothe-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht sengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, je mit Hinweisen). Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist. Mit Hilfe der Realkennzeichen, die inhaltliche Qualitäten einer Aussage beschreiben, wird versucht, zwischen realitäts- oder erlebnisbegründeten und phantasierten Aussagen zu differenzieren (BGE 128 I 81 E. 2, mit Hinweisen).

3.1.2 Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten B.____ gestützt auf die Depositionen der Privatklägerin zur Last gelegt, er habe mit A.____ am 14. August 2010 am Morgen zwischen 05:30 Uhr und 06:30 Uhr im Bett ihres Zimmers im ersten Stock des Einfamilienhauses an der Q.____strasse 3 in X.____ den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen, nachdem er vorgängig mit Gewalt alle ihre Versuche der Gegenwehr überwunden habe. Dass ein Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin stattgefunden hat, wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, allerdings macht er geltend, die Handlungen seien einvernehmlich erfolgt. Bei der Prüfung des rechtserheblichen Sachverhaltes sind in erster Linie die nachfolgenden Beweise und Indizien zu würdigen: Die Strafanzeige der Privatklägerin vom 15. August 2010 einen Tag nach dem inkriminierten Vorfall auf dem Polizeiposten W.____ (act. 12591 ff.), deren Aussagen anlässlich der Einvernahme durch das Bezirksstatthalteramt Arlesheim vom 17. August 2010 (act. 12887 ff.) und 1. September 2010 (act. 12979 ff.) sowie während der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Strafgericht vom 13. Januar 2015 (act. 14935 ff.), diejenigen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch das Bezirksstatthalteramt Arlesheim vom 18. August 2010 (act. 12907 ff.) und 3. September 2010 (act. 13011 ff.), durch die Polizei Basel-Landschaft, dezentrale Ermittlung, vom 19. August 2010 (act. 12913 ff.), 24. August 2010 (act. 12967 ff.) und 15. September 2010 (act. 13057 ff.) sowie

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht während der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Strafgericht vom 13. Januar 2015 (act. 14873 ff.) und anlässlich der heutigen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), der kriminaltechnische Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Kriminaltechnik, vom 17. September 2010 (act. 12629 ff.), die beiden rechtsmedizinischen Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) bezüglich der Privatklägerin vom 16. August 2010 (act. 12825 ff.) sowie betreffend den Beschuldigten vom 31. August 2010 (act. 12843 ff.) und schliesslich die Depositionen von F.____ vom 23. August 2010 (act. 12947 ff.), 12. November 2010 (act. 13117 ff.) und 19. Juli 2012 (act. 13177 ff.), G.____ vom 9. September 2010 (act. 13041 ff.), E.____ vom 22. September 2010 (act. 13091 ff.), C.____ vom 29. September 2010 (act. 13101) und 1. Februar 2012 (act. 13161 ff.), H.____ vom 13. April 2011 (act. 13155 ff.) und I.____ vom 18. Juli 2012 (act. 13171 ff.).

In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass als objektive Beweise lediglich die beiden rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vorliegen. In demjenigen vom 16. August 2010 wird festgehalten, dass bei der rechtsmedizinischen Untersuchung der Privatklägerin am Hautmantel keine frischen Verletzungen erkennbar seien, welche im Sinne einer groben körperlichen Auseinandersetzung interpretiert werden könnten. Bei der gynäkologischen Untersuchung seien zudem keine frischen Verletzungen oder auffälligen Sekretantragungen sichtbar. Bei den mikroskopischen Zusatzuntersuchungen von Austrichpräparaten aus dem hinteren Scheidengewölbe und aus dem Gebärmutterhalskanal hätten schliesslich keine Spermien oder Spermienköpfe nachgewiesen werden können. In der Zusammenschau aller Untersuchungsergebnisse lägen somit keine Anhaltspunkte für eine grobe äussere Gewalteinwirkung gegen den Körper oder eine zeitnahe Ejakulation in die Scheide vor. Allerdings sei im Hinblick auf die Angaben der Betroffenen zum Vorfall aus rechtsmedizinischer Sicht nicht zwingend mit dem Auftreten von Verletzungen oder einem Spermanachweis zu rechnen. In Bezug auf den Beschuldigten legen die medizinischen Experten des IRM im Gutachten vom 31. August 2010 dar, die festgestellten Hautunterblutungen und Kratzdefekte stellten unspezifische Befunde dar, welche grundsätzlich im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein könnten; hingegen hätten sich keine Hautveränderungen, die zweifelsfrei den Schilderungen der Privatklägerin zugeordnet werden könnten, gefunden. Insbesondere hätten an der linken Rückenseite, ca. auf der Höhe der Taille bzw. des Rippenbogens, keine Befunde erhoben werden können, welche die geschilderte Gegenwehr durch Kratzen zweifelsfrei belegen könnten. Im Resultat ist somit zu konstatieren, dass die beiden rechtsmedizinischen Gutachten nicht geeignet sind, als Bestätigung für

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht den angeklagten Sachverhalt zu dienen und folglich neutral zu gewichten sind. Fehl geht auf der anderen Seite, daraus Widersprüche in den Angaben der Privatklägerin abzuleiten. Diesbezüglich wird klar festgehalten, dass erstens aus rechtsmedizinischer Sicht nicht zwingend mit dem Auftreten von Verletzungen oder einem Spermanachweis bei der Privatklägerin zu rechnen gewesen ist, und dass zweitens beim Beschuldigten durchaus Hautunterblutungen und Kratzdefekte nachweisbar gewesen sind, welche lediglich nicht zweifelsfrei den Schilderungen der Privatklägerin haben zugeordnet werden können.

Nachdem also die beiden rechtsmedizinischen Gutachten keinen relevanten Beitrag zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beizutragen vermögen und keine weiteren objektiven Beweise vorliegen, zumal keine der einvernommenen Drittpersonen beim inkriminierten Vorfall zugegen gewesen ist, stehen nachfolgend die Aussagen und das Aussageverhalten der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie deren Verhalten im Allgemeinen im Zusammenhang mit der zur Anklage gebrachten Vergewaltigung im Zentrum der Würdigung. Hierbei ist in einem zweiten Schritt festzustellen, dass sich die Vorinstanz ausführlich mit der Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen der beiden direkt Involvierten auseinandergesetzt und diese korrekt dargelegt hat, weshalb gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO in Ergänzung zu den nachfolgenden Erwägungen in grundsätzlicher Weise darauf verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Strafgerichts E. I.1.A. S. 59 ff.). Danach ist es nach Auffassung des Kantonsgerichts zutreffend, dass die Aussagen des Beschuldigten in ihrer Gesamtheit als inhaltlich inkohärent, widersprüchlich, den jeweiligen Untersuchungsergebnissen angepasst, detailarm bzw. sehr allgemein gehalten und im Vergleich zu objektivierbaren Fakten teilweise offensichtlich falsch erscheinen, so beispielsweise hinsichtlich der zeitlichen Abläufe am Morgen des 14. Augustes 2010 anlässlich seines Besuchs bei der Privatklägerin losgelöst vom angeklagten Vorfall (wie die dortige Ankunft oder den Zeitpunkt des Schlafengehens), in Bezug auf den angeblichen zweiten Geschlechtsakt, welcher von der Privatklägerin durchgehend bestritten wird und in der zeitlichen Einordnung der Geschehnisse selbst nach den Behauptungen des Beschuldigten schlechterdings nicht stattgefunden haben kann, betreffend die Anwesenheit der Grosseltern der Privatklägerin im Haus zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs und die Fragen, ob bzw. wann H.____ am fraglichen Morgen im Haus vorbeigekommen ist sowie wie gut sich der Beschuldigte und die Privatklägerin gekannt und ob sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt sexuellen Kontakt gehabt haben. Von Bedeutung ist dabei, dass die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten schon bei zeitnahen Einvernahmen zum angeklagten Ereignis aufgetreten sind und sich in der Folge trotz

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehrmaliger Befragungen nicht haben auflösen können. Im Gegensatz zum Strafgericht geht das Kantonsgericht zwar davon aus, dass das von ihm behauptete Telefongespräch zwischen F.____ und der Privatklägerin am Folgetag der Geschehnisse tatsächlich stattgefunden hat, allerdings nicht mit dem von ihm zu Protokoll gegebenen Inhalt, weshalb dieser Umstand ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit dessen Aussagen spricht. Im Ergebnis müssen die Ausführungen des Beschuldigten zufolge der zahlreichen und unüberwindbaren Widersprüche sowie der mannigfaltigen Anpassungen an den jeweiligen Ermittlungsstand als nicht glaubhaft bezeichnet werden.

Von gänzlich anderer Qualität erscheinen demgegenüber die Depositionen der Privatklägerin. Bemerkenswert ist hierbei, dass diese bereits am 15. August 2010 und damit am Folgetag des inkriminierten Vorfalls die Strafanzeige eingereicht hat, was die Wahrscheinlichkeit einer frei erfundenen Geschichte gering erscheinen lässt. Hinzu kommt die Tatsache, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. August 2010 in freier Erzählung den angeklagten Vorfall und die Vorkommnisse um den Vorfall herum umfangreich geschildert und dabei eine Vielzahl von Details sowie an persönlichen Empfindungen und Gedankengängen – wie beispielsweise die konkrete Beschreibung von Schmerzen anlässlich des Geschlechtsverkehrs aufgrund des Umstandes, dass sie nicht erregt gewesen sei, oder der Beweggrund, weshalb sie ihre Trainerhose auf Verlangen des Beschuldigten ausgezogen habe, sowie ihr Unverständnis bezüglich des Ausspruchs des Beschuldigten nach dem angeklagten Vorfall, wonach er gewonnen habe – anschaulich dargelegt hat, welche die bereits geringe Wahrscheinlichkeit einer frei erfundenen Geschichte weiter reduziert. Dies gilt umso mehr, als die Privatklägerin in späteren Einvernahmen die Kernelemente des inkriminierten Vorfalls gleichbleibend beschrieben und darüber hinaus den Beschuldigten in keiner Weise übermässig belastet hat. Zutreffend ist zwar der Einwand des Beschuldigten, wonach die von der Privatklägerin behaupteten Kratzspuren bei ihm am Rücken nicht festgestellt worden seien. Diesbezüglich hat aber bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass zumindest im Bereich des linken Unterarms des Beschuldigten entsprechende Spuren haben festgestellt werden können und es im Übrigen nicht erstaunt, dass angesichts des dynamischen Geschehens ein Irrtum bezüglich der genauen Lokalisation oder allenfalls auch hinsichtlich der Intensität des Kratzens vorgelegen haben kann. Das vom Beschuldigten vorgebrachte Motiv für eine Falschaussage, wonach die Privatklägerin die Vergewaltigungsvorwürfe erfunden habe, um einen allfälligen freiwilligen Geschlechtsverkehr mit ihm zu vertuschen und damit ihre Beziehungschancen bei H.____ aufrecht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu erhalten, lässt sich erfahrungsgemäss nicht gänzlich von der Hand weisen, erscheint vorliegend aber deshalb als unwahrscheinlich, weil hierfür ein einfaches Bestreiten der Handlungen ohne grossen Aufwand genügt hätte. Im Resultat sind die im Rahmen von insgesamt vier Einvernahmen weitgehend widerspruchsfreien, konstanten, detailreichen, realitätsnahen, zahlreiche Realkennzeichen beinhaltenden und teilweise objektivierbaren (z.B. in Bezug auf das zwischen dem Beschuldigten und H.____ telefonisch geführte Gespräch am Morgen nach dem inkriminierten Vorfall) Depositionen der Privatklägerin als so überzeugend zu qualifizieren, dass sie nur erlebnisbasiert zustande gekommen sein können.

In einem letzten Schritt ist sodann das allgemeine Verhalten der beiden Involvierten zu würdigen. Diesbezüglich ist den Einwänden des Beschuldigten insofern Recht zu geben, als gewisse Verhaltensweisen der Privatklägerin rund um den inkriminierten Sachverhalt bei objektiver Beurteilung nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sind. So steht beispielsweise fest, dass die Privatklägerin den Beschuldigten freiwillig in ihrem Bett hat übernachten lassen. Abgesehen davon, dass diese Tatsache jedoch selbstverständlich von vornherein keinen Freifahrtschein für sexuelle Handlungen darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass es in den Kreisen, in welchen die Beiden damals verkehrt haben, nicht unüblich gewesen ist, als Bekannte im gleichen Bett zu schlafen. In casu hat die Privatklägerin offenbar dem Beschuldigten den Schlafplatz nicht verweigern wollen und dabei keine andere Möglichkeit gesehen, als ihn in ihrem Bett übernachten zu lassen, nachdem der Beschuldigte kein willkommener Gast im fraglichen Haus gewesen ist und aus diesem Grund auch kaum in einem anderen Bett hätte schlafen können. Die Frage, ob die Privatklägerin ihre Zimmertüre mit einer Kette verschlossen hat oder nicht, kann nicht abschliessend geklärt werden, nachdem sich hierbei die entsprechenden Aussagen von F.____ und der Privatklägerin widersprechen. Allerdings ist diese Frage nach Ansicht des Kantonsgerichts ohnehin irrelevant. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sie dies getan hat, vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So ergibt sich für das Kantonsgericht aus den Akten unzweideutig, dass es nur ganz bestimmten Personen gestattet gewesen ist, im fraglichen Haus zu übernachten, wozu der Beschuldigte sicherlich nicht gehört hat. Da die Grosseltern der Privatklägerin in besagter Nacht abwesend gewesen sind und ihre Rückkehr im Verlaufe des nächsten Morgens angekündigt haben, erscheint es daher durchaus als logisch, dass die Privatklägerin mit einem allfälligen Verschliessen der Türe einfach ihre Privatsphäre hat schützen bzw. hat verhindern wollen, dass ihre Grosseltern den unwillkommenen Gast bemerken. Primär nicht einsichtig erscheint demgegenüber, weshalb die Privatklägerin nach dem

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht inkriminierten Vorfall bis zum Mittag mit dem Beschuldigten im gleichen Bett geblieben ist. Diesbezüglich kann jedoch eine Rolle gespielt haben, dass die Beiden sich sehr spät schlafen gelegt haben, Kollegen gewesen sind und sich schon seit ein paar Jahren gekannt haben, womit eine gewisse Vertrautheit vorgelegen haben dürfte. Überdies ist es gerichtsnotorisch, dass jedes Opfer auf das Erleben von sexueller Gewalt auf seine eigene spezifische Art reagiert, wobei in casu dem Beschuldigten auch kein über das zur Erfüllung des Tatbestandes erforderliches Mass hinausgehendes gewalttätiges Verhalten zur Last gelegt wird. Unüblich erscheint zwar, sich von derjenigen Person, welche einem Gewalt angetan haben soll, mit Küssen zu verabschieden. Allerdings werden diese vom Beschuldigten zu Protokoll gegebenen und von C.____ bestätigten Beobachtungen wiederum von der Privatklägerin bestritten. Selbst wenn dieser Umstand jedoch zutreffend sein sollte, würde dies ebenfalls nicht für den Beschuldigten sprechen, nachdem es sich hierbei nach übereinstimmenden Aussagen lediglich um Wangenküsse gehandelt hat, nicht verifiziert ist, von wem die Initiative zu den Küssen ausgegangen ist und zudem Wangenküsse unter langjährigen Kollegen eine durchaus gängige Verabschiedung darstellen. Keinen Einfluss auf das Beweisergebnis vermögen schliesslich die Depositionen von E.____ und D.____ zu entfalten, welche nicht den Sachverhalt betreffen, sondern lediglich subjektive Vorstellungen wiedergeben, da sie zum tatrelevanten Geschehen keinerlei sachdienlichen Aussagen aus eigener Wahrnehmung tätigen können.

Selbst unter der Prämisse, dass gewisse Ungereimtheiten im Verhalten der Privatklägerin auch durch das Kantonsgericht nicht restlos geklärt werden können, ändert dies nichts daran, dass deren Aussagen angesichts der zahlreich vorhandenen Realkennzeichen im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten als überzeugend und damit glaubhaft einzustufen sind. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die zu würdigenden Beweismittel und Indizien selbst in Nachachtung der Maxime "in dubio pro reo" dazu führen, allfällige Zweifel am inkriminierten Sachverhalt zu beseitigen. Insbesondere lässt sich die bei der Aussageanalyse zu Beginn gestellte Nullhypothese – d.h. die Annahme, dass die Opferaussagen nicht realitätsbegründet sind – angesichts der Mangelhaftigkeit der Depositionen des Beschuldigten einerseits und der Qualität der Aussagen der Privatklägerin andererseits umstossen. Dies hat zur Konsequenz, dass bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung auf die Darlegungen der Privatklägerin und in der Folge davon auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 19. Mai 2014 abzustellen ist.

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2.1 Nach Art. 190 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Praxisgemäss liegt Gewalt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Dabei schaltet der Täter entweder den Widerstand des Opfers aus oder verhindert eine allfällige Gegenwehr, bevor das Opfer reagieren kann. Eine gewisse Einwirkung auf den Körper des Opfers ist erforderlich, wobei die notwendige Intensität nach relativen Kriterien zu bestimmen ist. Keine Rolle spielt, ob das Opfer Widerstand leistet und dieser allenfalls gebrochen wird. Drohung ist ihrem Wesen nach kompulsive Gewalt, da das Opfer in seiner Willensentschliessung durch den Täter beeinflusst wird. Sie ist kaum vom Tatbestandsmerkmal des psychischen Drucks abgrenzbar. Der Drohende muss tatsächlich oder jedenfalls nach den Befürchtungen des Bedrohten Herr des Geschehens sein, und die Herbeiführung oder Verhinderung des angekündigten Übels muss tatsächlich oder scheinbar in seiner Macht stehen. Keine Rolle spielt, ob der Täter die Drohung wahrmachen kann oder will, solange das Opfer davon ausgeht, er meine es ernst. Ob eine Drohung vorliegt, ist immer nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Die Freiheit des Opfers muss derart eingeschränkt werden, dass keine andere Möglichkeit auszumachen ist, als dem Willen des Täters zu gehorchen. Inhalt und Tragweite des Begriffs des Unter-psychischen-Druck-Setzens sind umstritten, ein namhafter Teil der Lehre lehnt das Tatbestandsmerkmal als solches ab. Praxisgemäss ist psychischer Druck gegeben, wenn sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation ergibt, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet und dem Opfer ein Widersetzen nicht zugemutet werden kann. Die Tatbestandsmässigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen als verständlich erscheint, wobei die Beurteilung aufgrund einer Würdigung aller relevanten Umstände erfolgen muss. Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten ist eine stärkere Gegenwehr zuzumuten als Kindern. Nicht jeder beliebige Zwang, nicht schon jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung kommt, ist tatbestandsmässig. So genügt beispielsweise auch das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse für sich genommen nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB zu begründen. Obschon auch diesbezüglich die Opfer einer seelischen Belastung ausgesetzt werden, wird die für die Sexualgewaltdelikte erforderliche Intensität nicht erreicht. Hinsichtlich des

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatmittels Zum-Widerstand-unfähig-Machen ergibt sich bereits aus den Materialien, dass für deren Anwendung kaum noch Möglichkeiten übrigbleiben. Beischlaf wird definiert als eine Vereinigung des männlichen und weiblichen Geschlechtsteils; das Einführen des Glieds in den Scheidenvorhof reicht aus, es spielt aber keine Rolle, ob es zu einer Ejakulation kommt. Die Tatmittel und der Beischlaf werden durch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Kausalität verknüpft. Beim Tatbestand der Vergewaltigung handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, da der Versuch solange unvollendet bleibt, bis es zur Vereinigung der Geschlechtsteile kommt. Auf der subjektiven Seite ist vorsätzliches Handeln erforderlich, das sich auf die Tatbestandsmerkmale der Nötigung, des Beischlafs und der Kausalität beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 19 ff. zu Art. 189 StGB und N 6 ff. zu Art. 190 StGB; mit zahlreichen Hinweisen).

3.2.2 Im vorliegenden Fall ist gestützt auf die Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. oben E. 3.1.2) davon auszugehen, dass die Darlegungen in der Anklageschrift als erstellt zu gelten haben. Danach haben sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am 14. August 2010, zwischen 05:30 Uhr und 06:30 Uhr, im Zimmer von A.____ im ersten Stock des Einfamilienhauses an der Q.____strasse 3 in X.____ auf das Bett gelegt, wobei bereits kurze Zeit später der Beschuldigte die Privatklägerin mit seiner rechten Hand berührt und sie über den Kleidern an ihrem rechten Oberschenkel, über ihrer Hüfte, an ihrem Bauch und an ihren Brüsten gestreichelt hat. Dabei hat A.____ seine Hand mehrmals weggestossen und gesagt, dass sie dies nicht wolle und er aufhören soll. Der Beschuldigte hat jedoch ihre Reaktion missachtet, sie berührt und sie an den erwähnten Stellen weiterhin gestreichelt, seinen linken Arm unter ihren Nacken geschoben und Anstalten gemacht, sie auf den Mund zu küssen. Nachdem sie ihren Kopf weggedreht und weiterhin "Nein" gesagt hat, hat er sie mit seinem linken Arm noch fester an sich gezogen, so dass sie sich immer weniger hat bewegen können. Als sich die Privatklägerin dem Beschuldigten weiterhin widersetzt und ihm mehrmals gesagt hat, dass sie keinen sexuellen Kontakt mit ihm wolle und er aufhören soll, hat er ihr das Ultimatum gestellt, er werde sie in Ruhe lassen, wenn sie ihre Trainerhose ausziehe. Aus Angst vor mehr Druckversuchen und Gewalt hat sich die Privatklägerin diesem Ansinnen gebeugt und ihre Trainerhose ausgezogen. Wenige Minuten danach hat der Beschuldigte sie jedoch erneut mit seiner rechten Hand berührt, ihr in den Intimbereich gegriffen, sie zuerst über der Unterhose und sodann darunter auf der nackten Haut an der Klitoris gestreichelt und einen Finger in ihre Scheide eingeführt. Sowohl über ihre erneute Bitte, damit aufzuhören, als auch ihre Versuche, seinen Finger aus

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrer Scheide heraus zu nehmen, hat sich der Beschuldigte hinweg gesetzt. Dabei hat er sie wie zuvor mit seinem linken Arm unter dem Nacken festgehalten und sie fest an sich gepresst, so dass sie sich ihm nicht hat entziehen können. Obschon die Privatklägerin die ganze Zeit versucht hat, sich aus der Umklammerung zu lösen, ihre Beine zusammengepresst und ihn weiterhin, nunmehr unter Tränen, aufgefordert hat, aufzuhören, hat B.____ mit seiner körperlichen Kraft und Überlegenheit alle ihre Versuche der Gegenwehr überwunden, sie auf den Rücken gedreht, ihre Beine mit seiner Hand und seinem rechten Knie auseinander gedrückt, ihre Unterschenkel gepackt und sich diese auf seine Schultern gelegt. Während er sie in dieser unbeweglichen Position festgehalten hat, hat er sodann seinen Penis ungeschützt in ihre Scheide eingeführt und den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen, den sie unter den derart geschaffenen Umständen hat tolerieren und aushalten müssen.

Bei der Subsumption dieses definierten massgeblichen Sachverhalts unter den Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB steht unzweifelhaft fest, dass der Beschuldigte B.____ den Geschlechtsverkehr gegen den erkennbaren und tatkräftig manifestierten, unmissverständlichen Willen der Privatklägerin vollzogen hat. Als Nötigungsmittel steht dabei dasjenige der Gewalt im Vordergrund. Unter dem Nötigungsmittel der Gewalt ist nicht mehr verlangt als jenes Mass an körperlicher Kraftentfaltung, das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung hinwegzusetzen (BGer 6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3). In casu hat der Beschuldigte zuerst versucht, die Privatklägerin zum Beischlaf zu animieren. Nachdem dies jedoch nicht geklappt hat, hat er den Druck auf sie konstant erhöht und dabei alle verbalen und körperlichen Abwehrhandlungen ihrerseits durch körperliche Kraft überwunden. Wenngleich die Anwendung von Gewalt für den Beschuldigten eher atypisch erscheint, muss davon ausgegangen werden, dass er in der rauschähnlichen Lebensphase, in welcher er sich zum damaligen Zeitpunkt befunden hat, nicht in der Lage gewesen ist, das "Nein" der Privatklägerin in der fraglichen Situation zu akzeptieren, und sich einfach genommen hat, was er gerade wollte, gleichsam einem nicht ganz ernst genommenen Spiel. Nicht zu übersehen ist zwar, dass der Widerstand der Privatklägerin nicht übermässig ausgeprägt erscheint und diese sich möglicherweise auch anders hätte wehren können. Andererseits ist aber die notwendige Intensität der Einwirkung auf den Körper des Opfers nach relativen Kriterien zu bestimmen und in casu hat der Beschuldigte jeweils durch das Festhalten des Opfers und das Auseinanderdrücken der Beine genau so viel körperliche Kraft eingesetzt, wie es nötig gewesen ist, um den konkreten Widerstand zu überwinden, wobei die Privatklägerin durch wiederholte verbale Aufforderung, Zurück-

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht schieben der Hand und Zusammenpressen der Beine genügend zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Geschlechtsakt nicht gewollt hat. Demnach steht ohne Weiteres fest, dass der objektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Gleiches gilt für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes, nachdem dem Beschuldigten aufgrund der manifestierten Willensbetätigung der Privatklägerin bewusst gewesen sein muss, dass diese nicht bereit gewesen ist, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Nach Dargelegtem ist der Beschuldigte B.____ in Abweisung seiner Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Vergewaltigung von A.____ schuldig zu erklären.

4. Tatbestand des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises, des mehrfachen Fahrens ohne Versicherungsschutz und des mehrfachen Missbrauchs von Schildern sowie der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch / Verstoss gegen das Anklageprinzip in Sachen B.____

4.1 (…)

4.2 (…)

4.3 (…)

4.4 (…)

5. Tatbestand des (mehrfachen) Diebstahls und der Sachbeschädigung in Sachen C.____

5.1 (…)

5.2 (...)

5.3 (…)

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht

6. Tatbestand der (mehrfachen) Gehilfenschaft zum Diebstahl, zur Sachbeschädigung und zum Hausfriedensbruch sowie der (mehrfachen) Entwendung zum Gebrauch in Sachen D.____

6.1 (…)

6.2 (…)

6.3 (…)

7. Strafzumessung

7.1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei die Zahl nach dem Verschulden des Täters und die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt wird. In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Schliesslich rechnet das Gericht die ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an (Art. 51 StGB).

7.1.2 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung aus-

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht zugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; vgl. auch BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.).

7.2.1 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung in Bezug auf B.____ macht der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, angesichts des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der Vergewaltigung sei das Strafmass auf maximal dreieinhalb Jahre Freiheitsstrafe herabzusetzen. Im Gegensatz dazu ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes berücksichtigt, weshalb die Strafe auf mindestens fünfeinhalb Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen sei. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Nichtsdestotrotz gilt es zu beachten, dass der Vorinstanz bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, in welchen die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts praxisgemäss nur mit Zurückhaltung eingreift. Dies gilt gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO, wonach das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten überprüft, umso mehr in denjenigen Fällen, in welchen keine der Parteien die Strafzumessung als solche substantiiert anficht. In casu hat der Beschuldigte die Strafzumessung lediglich im Hinblick auf das Strafmass und damit verbunden den Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung beanstandet. Nachdem die entsprechende Berufung des Beschuldigten jedoch abzuweisen und die Verurteilung wegen Vergewaltigung zu bestätigen ist, erübrigen sich diesbezügliche weitergehende Erörterungen. Angesichts des Umstandes, dass auch

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Staatsanwaltschaft die erstinstanzliche Strafzumessung lediglich in einem spezifischen Punkt, der Reduktion der Strafhöhe aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, bemängelt, rechtfertigt es sich, nachfolgend die wesentlichsten Punkte der Strafzumessung durch das Kantonsgericht darzulegen und im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. E. II.1. S. 160 ff.).

Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte B.____ gestützt auf das Urteil des Strafgerichts sowie den vorliegenden Entscheid der Vergewaltigung, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der Fälschung von Ausweisen, der Gehilfenschaft zum Betrug, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises, des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, des mehrfachen Fahrens ohne Versicherungsschutz, des mehrfachen Missbrauchs von Schildern sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen. Nach Art. 190 Abs. 1 StGB liegt der ordentliche Strafrahmen des schwersten Delikts, der Vergewaltigung, bei einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten.

7.2.2 Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen – ausgehend von der abstrakten Strafandrohung – für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In casu weisen zwar sowohl die Tatbestände des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB als auch derjenige der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB die höchste abstrakte Strafandrohung auf, allerdings beinhaltet der Tatbestand der Vergewaltigung – abgesehen davon, dass hierbei auch vom schwerwiegendsten Unrechtsgehalt auszugehen ist – von diesen dreien die höchste Mindeststrafe, weshalb dieses Delikt die schwerste Straftat darstellt. Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für die Vergewaltigung ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten massgeblich straferhöhend die gezielte Ausnützung des Vertrauens des Opfers und dessen Gutmütigkeit zu berücksichtigen, indem der Beschuldigte, statt Dankbarkeit zu zeigen für die Tatsache, dass er

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum inkriminierten Zeitpunkt ohne über eine eigene Bleibe zu verfügen bei der Privatklägerin hat übernachten dürfen, sie zur egoistischen Befriedigung seiner Triebe sexuell missbraucht hat. Andererseits steht auch fest, dass der Beschuldigte in der konkreten Situation nicht mehr Gewalt angewendet hat, als zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs nötig gewesen ist. Sodann ergeben sich keine Hinweise, wonach die Privatklägerin durch die Vorgehensweise des Beschuldigten übermässig geschädigt worden wäre. Bei den subjektiven Tatkomponenten ist die direktvorsätzliche Willensrichtung zu berücksichtigen. In Würdigung aller im vorliegenden sowie im erstinstanzlichen Urteil geschilderten tatbezogenen Umstände und verschuldensunabhängigen Tatkomponenten erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis das Tatverschulden in Bezug auf den Tatbestand der Vergewaltigung gleichermassen wie die Vorinstanz als mittelschwer im unteren Bereich. Dies hat in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zur Folge, dass dem vorgängig definierten Verschulden entsprechend und unter Berücksichtigung vergleichbarer Praxis eine Freiheitsstrafe im Bereich von drei Jahren als grundsätzlich angemessen eingestuft wird.

7.2.3 In einem zweiten Schritt hat das Kantonsgericht diese Einsatzstrafe von drei Jahren unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die übrigen Delikte die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der jeweiligen abstrakten Strafandrohung zwar möglich wäre, angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Beschuldigten und des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen Taten untereinander sowie insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, für das Kantonsgericht jedoch nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt, womit im Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar ist. Lediglich in Bezug auf den Tatbestand des (mehrfachen) Fahrens ohne Fahrzeugausweis nach aArt. 96 Ziff. 2 Satz 2 SVG ist die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe zwingend vorgesehen. Im Hinblick auf die Anklagepunkte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs ist bei den objektiven Tatkomponenten zu seinen Lasten zu konstatieren, dass der Beschuldigte zahlreiche Delikte begangen und als treibende Kraft der Gruppierung eine ganz erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, mit einer Summe von ca. CHF 157'000.-- einen hohen Deliktsbetrag erzielt und mit einem Total von ca. CHF 19'000.-- einen nicht unmassgeblichen Sachschaden verursacht hat. Zu seinen Guns-

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten spricht, dass es sich bei einem Teil der Delikte nur um Versuche gehandelt hat und dass die Gruppierung nie in bewohnte Liegenschaften eingebrochen und damit in den Kernbereich des Privatlebens der Geschädigten eingedrungen ist. Bei den subjektiven Tatkomponenten ist wiederum die direktvorsätzliche Willensrichtung zu berücksichtigen. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht das Tatverschulden bei diesen Delikten ebenfalls als mittelschwer im unteren Bereich, was zu einer entsprechenden Erhöhung der tatangemessenen Strafe führt. Gleichsam zu einer Erhöhung führen des Weiteren die übrigen Delikte, insbesondere die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln und das Fahren in fahrunfähigem Zustand, wohingegen die im vorliegenden Urteil zusätzlich erfolgten Verurteilungen wegen mehrfachen Fahrens trotz Entzugs, mehrfachen Fahrens ohne Versicherungsschutz und mehrfachen Missbrauchs von Schildern sowie auf der anderen Seite der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch nicht ins Gewicht fallen. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte andere Personen massiv gefährdet hat, wobei es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass es nicht zu einem Unfall mit Verletzten oder Toten gekommen ist. Ausserdem hat der Beschuldigte durch seine massive Delinquenz wiederum eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber den Normen des Rechtsstaates und der Sicherheit Unbeteiligter zu erkennen gegeben. Dass er dabei vorsätzlich gehandelt hat, steht ausser Frage. Insofern ist hierbei von einem schweren Verschulden auszugehen. Im Sinne eines Zwischenergebnisses resultiert in Würdigung aller im vorliegenden sowie im angefochtenen Urteil geschilderten tatbezogenen Umstände und verschuldensunabhängigen Tatkomponenten ein gesamthaft mittelschweres Tatverschulden im oberen Bereich, womit eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine Gesamtstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe nicht zu beanstanden ist.

7.2.4 Diese Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. In diesem Rahmen ist festzustellen, dass der Beschuldigte sicherlich eine schwierige Kindheit erlebt hat und nach dem Tod seiner Grossmutter ohne eigentliche Bezugsperson aufgewachsen ist, bevor er schliesslich mit 15 Jahren ins Heim gekommen ist. Für ihn spricht auch, dass er zumindest einen Teil der Delikte unter dem Einfluss von finanziellen Schwierigkeiten getätigt hat und er zudem im Tatzeitraum mit knapp 19 Jahren noch sehr jung gewesen ist. Ausserdem hat er in Bezug auf die Vermögens- und Strassenverkehrsdelikte ein gewisses Mass an Einsicht und Geständigkeit gezeigt; namentlich hätten ohne sein Geständnis einige der Strassenverkehrsdelikte gar nicht aufgeklärt werden können. Seine Vorstrafenlosigkeit ist hingegen lediglich neutral zu

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht werten. Positiv zu gewichten ist aber wiederum die Tatsache, dass der Beschuldigte seit den inkriminierten Taten nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und vielmehr die ihm auferlegte Massnahme in der Anstalt R.____ erfolgreich abgeschlossen hat, weshalb mit entsprechenden Bemühungen seitens des Beschuldigten von einer zumindest bis heute geglückten Resozialisierung auszugehen ist. Insgesamt sind die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren gestützt auf diese Darlegungen als positiv zu werten, womit sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine spürbare Reduktion der tatbezogenen Einsatzstrafe rechtfertigt. Im Ergebnis ist somit bezüglich des Beschuldigten B.____ eine tat- und täterangemessene Strafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen. Einer Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 182 Tagen steht hingegen nichts im Wege. Ebenfalls zu bestätigen ist die nicht angefochtene, zusätzliche Geldstrafe wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis in der Höhe von zehn Tagessätzen zu jeweils CHF 30.-- bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Geldstrafe. Zur Frage des nicht angefochtenen Aufschubs des Strafvollzugs zugunsten der Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene erübrigen sich an vorliegender Stelle weitere Ausführungen.

7.3.1 Das Strafgericht hat bei der konkreten Strafzumessung in Bezug auf alle drei Beschuldigten die lange Verfahrensdauer bemängelt und in der Folge davon eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht, was zu einer Reduktion des Strafmasses bei sämtlichen drei Beschuldigten – beim Beschuldigten B.____ zu einer solchen von elf Monaten und 20 Tagen – geführt hat. Diese Schlussfolgerung wird von der Staatsanwaltschaft insbesondere unter Verweis auf die Anzahl der Beschuldigten und den Umfang der Akten im gesamten Verfahrenskomplex gerügt. Das in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1, 124 I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Beschuldigten und die Behandlung des Falls durch die Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 IV

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht 139 E. 2c; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgt sind (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c, mit Hinweisen; BGer 6B_670/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2, 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (vgl. BGE 124 I 139 ff., 117 IV 126; HANS WIPRÄCHTIGER / STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 179 zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen).

7.3.2 Im vorliegenden Verfahren lässt sich den Akten keine Untätigkeit der Staatsanwaltschaft entnehmen, welche im Sinne der vorgängig zitierten Praxis und Lehre als krasse Lücke zu qualifizieren wäre. Infolgedessen ist bei der Beurteilung der Verfahrensdauer eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei ist festzustellen, dass der Fallkomplex "F.____", zu welchem auch das vorliegende Verfahren zählt, mit insgesamt 27 Beschuldigten, 50 Bundesordnern Akten und rund 200 zu untersuchenden Vorfällen zweifellos als äusserst umfangreich und komplex zu bezeichnen ist. Hinzu kommt, dass allein im vorliegenden Verfahren 67 Faszikel und über 20 Bundesordner Akten zu bearbeiten und erstellen gewesen sind. Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass zahlreiche Beschuldigte während des laufenden Verfahrens ihre Delinquenz fortgesetzt haben, womit sie zur Erhöhung der Verfahrensdauer aktiv beigetragen haben. In Bezug auf die Beschuldigte D.____ muss zwar festgestellt werden, dass ihr Verfahren in Relation zu ihrem relativ untergeordneten Tatbeitrag tatsächlich lange gedauert hat. Dies ist jedoch vor allem dem Umstand geschuldet, wonach eine Abtrennung ihres Verfahrens vom übrigen Verfahren angesichts der rechtlichen Qualifikation ihres Tuns als Gehilfenschaft zu den Straftaten namentlich von C.____ zufolge der daraus entstehenden Akzessorietät weder inhaltlich sinnvoll noch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO rechtlich zulässig und darüber hinaus die Erledigung im Strafbefehlsverfahren aufgrund des beantragten Strafmasses von vornherein nicht möglich gewesen ist. Wenngleich nicht zu verkennen ist, dass zwischen der jeweiligen Verfahrenseröffnung betreffend die in casu zu beurteilenden drei Beschuldigten und der Überweisung an das Strafgericht die Untersuchungsverfahren mit durchschnittlich ungefähr vier Jahren Dauer zwar relativ viel Zeit beansprucht haben, so bedeutet dies angesichts der vorgängig

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht beschriebenen Umstände dennoch nicht, dass sie damit gesamthaft gesehen als zu lange einzustufen sind, womit das Kantonsgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht zu erkennen vermag (vgl. dazu das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. November 2015 in Sachen G.____ [460 15 143] E. 2.8). Dies hat zur Folge, dass in Gutheissung der entsprechenden Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abänderung des angefochtenen Urteils bei allen drei Beschuldigten von einer Reduktion des Strafmasses aufgrund der konkreten Verfahrensdauer abzusehen ist.

7.4.1 Der Beschuldigte C.____ bemängelt hinsichtlich seiner Strafzumessung im Wesentlichen, die Vorinstanz habe es versäumt, im angefochtenen Urteil eine nachvollziehbare Begründung der Strafzumessungsfaktoren darzulegen; ausserdem erscheine das festgelegte Strafmass in Berücksichtigung aller Umstände zu hoch, und das Strafgericht habe sodann bezüglich der Modalitäten des Vollzugs zu Unrecht eine schlechte Legalprognose angenommen. Im Ergebnis sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, als angemessen zu erachten, wobei die Strafe zugunsten einer Massnahme aufzuschieben sei. Im Gegensatz dazu bestreitet die Staatsanwaltschaft die erstinstanzlich festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Bezüglich der konkreten Strafzumessung betreffend den Beschuldigten C.____ ist festzustellen, dass dieser gestützt auf das Urteil des Strafgerichts sowie den vorliegenden Entscheid des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Gehilfenschaft zum Betrug, der Hehlerei, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt wird. Nach Art. 139 Ziff. 3 StGB liegt dabei der ordentliche Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten.

7.4.2 Für die Bildung einer Gesamtstrafe ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In casu weist der Tatbestand des bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ziff. 3 StGB mit einer Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe und einer Mindeststrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe die höchste abstrakte Strafandrohung auf, weshalb dieses Delikt die schwerste Straftat darstellt. Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den bandenmässigen Diebstahl in Kombination mit dem gewerbsmässigen Diebstahl ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten straferhöhend zu werten, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitraum zahlreiche Delikte begangen und dabei eine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt, mit einer Summe von ca. CHF 120'000.-- einen hohen Deliktsbetrag erzielt und mit einem Total von ca. CHF 20'000.-- einen erheblichen Sachschaden verursacht hat. Wenngleich der Beschuldigte nicht im selben Mass wie B.____ die treibende Kraft gewesen ist, so ist er zumindest als massgebliches Mitglied der Gruppierung zu qualifizieren. Zu seinen Gunsten spricht, dass die Gruppierung nie in bewohnte Liegenschaften eingebrochen und damit in den Kernbereich des Privatlebens der Geschädigten eingedrungen ist. Dennoch hat der Beschuldigte ein grosses Mass an Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum zu erkennen gegeben. Bei den subjektiven Tatkomponenten ist die direktvorsätzliche Willensrichtung zu berücksichtigen. In Würdigung aller im vorliegenden sowie im erstinstanzlichen Urteil geschilderten tatbezogenen Umstände und verschuldensunabhängigen Tatkomponenten erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis das Tatverschulden in Bezug auf den Tatbestand des bandenmässigen Diebstahls gleichermassen wie die Vorinstanz als mittelschwer im unteren Bereich. Dies hat in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zur Folge, dass dem vorgängig definierten Verschulden entsprechend und unter Berücksichtigung vergleichbarer Praxis eine Freiheitsstrafe von drei Jahren – und damit ein Jahr weniger als bei den vergleichbaren Delikten des als treibende Kraft eingestuften Beschuldigten B.____ (vgl. E. II.1.2 S. 161) – als grundsätzlich angemessen eingestuft wird. Das Strafgericht hat für dieses Delikt in der entsprechenden Erwägung zwar eine Einsatzstrafe von dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe festgelegt (vgl. E. II.2.2 S.165), das Kantonsgericht geht aber hierbei von einem redaktionellen Versehen der Vorinstanz aus, ansonsten nicht nachvollziehbar wäre, wie diese nach Anrechnung der übrigen Delikte auf eine Gesamtstrafe von ebenfalls dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe kommt, zumal bei der Berechnung des konkreten Strafmasses tatsächlich von einer dreijährigen Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe ausgegangen wird (vgl. E. II.2.4 S. 166).

7.4.3 In einem zweiten Schritt hat das Kantonsgericht diese Einsatzstrafe von drei Jahren unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht für die übrigen Delikte die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der jeweiligen abstrakten Strafandrohung zwar möglich wäre, angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Beschuldigten und des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen Taten untereinander sowie insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, für das Kantonsgericht jedoch nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt, womit im Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar ist. Lediglich in Bezug auf den Tatbestand des (mehrfachen) Fahrens ohne Fahrzeugausweis nach aArt. 96 Ziff. 2 Satz 2 SVG ist die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe zwingend vorgesehen. Im Hinblick auf die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ist bei den objektiven Tatkomponenten zu seinen Lasten zu konstatieren, dass der Beschuldigte zahlreiche Verkehrsdelikte begangen hat, was seine generelle Gleichgültigkeit gegenüber Regeln widerspiegelt. Dazu kommt insbesondere der Vorwurf des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,8 Promille, was als grobe Missachtung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen und der Sicherheit Unbeteiligter im Besonderen zu bezeichnen ist. Bei den subjektiven Tatkomponenten ist wiederum die direktvorsätzliche Willensrichtung zu berücksichtigen. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht das Tatverschulden bei diesen Delikten ebenfalls als mittelschwer im unteren Bereich, was zu einer entsprechenden Erhöhung der tatangemessenen Strafe führt. Gleichsam zu einer Erhöhung – wenngleich nur in sehr geringem Masse – führen des Weiteren die übrigen Delikte, welche entweder im unmittelbaren Zusammenhang zum bandenund gewerbsmässigen Diebstahl stehen und teilweise im Versuchsstadium stecken geblieben sind, wie die mehrfache Sachbeschädigung oder der mehrfache, teilweise versuchte Hausfriedensbruch, oder dann nur von untergeordneter Bedeutung sind, wie die Gehilfenschaft zum Betrug, die Hehlerei und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz, in ihrer Anzahl und Ausprägung aber dennoch die generelle Deliktbereitschaft des Beschuldigten darlegen, wobei eine vorsätzliche Vorgehensweise ausser Frage steht. Demgegenüber fällt die im vorliegenden Urteil zusätzlich erfolgte Verurteilung im Anklagepunkt 2.6 wegen Diebstahls und Sachbeschädigung bei der Strafzumessung nicht ins Gewicht. Insofern ist bei diesen Straftaten von einem leichten Verschulden auszugehen. Im Sinne eines Zwischenergebnisses resultiert in Würdigung aller im vorliegenden sowie im angefochtenen Urteil geschilderten tatbezogenen Umstände und verschuldensunabhängigen Tatkomponenten ein gesamthaft leichtes Tatverschulden im oberen

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bereich, womit eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine Gesamtstrafe von dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nicht zu beanstanden ist.

7.4.4 Diese Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. In diesem Rahmen ist festzustellen, dass der Beschuldigte als Sohn einer Prostituierten ohne Kontakt zu seinem leiblichen Vater sicherlich eine schwierige Kindheit erlebt hat. Für ihn spricht auch, dass er zumindest einen Teil der Delikte unter dem Einfluss von finanziellen Schwierigkeiten getätigt hat und er zudem im Tatzeitraum mit knapp 19 Jahren noch sehr jung gewesen ist. Ausserdem hat er in Bezug auf einen Grossteil der von ihm verübten Delikte ein erhöhtes Mass an Einsicht und Geständigkeit gezeigt, wodurch er substantiell zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Positiv zu gewichten ist des Weiteren die Tatsache, dass der Beschuldigte seit den inkriminierten Taten nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und inzwischen im Massnahmenvollzug eine Lehre als Carosseriespengler begonnen hat, deren Abschlussprüfungen offenbar in einem Monat anstehen. Nachdem der Beschuldigte sodann in einigermassen geregelten privaten Verhältnissen lebt, ist auch bei ihm trotz der bestehenden Schulden von einer zumindest bis zum heutigen Tag geglückten Resozialisierung auszugehen. Negativ entgegenzuhalten ist ihm hingegen seine einschlägige Vorstrafe des Amtsgerichts Lörrach vom 7. Juni 2010 in der Höhe von 35 Tagessätzen Geldstrafe zu jeweils 10.-- Euro wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Insgesamt sind die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren gestützt auf diese Darlegungen als positiv zu werten, womit sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine Reduktion der tatbezogenen Einsatzstrafe rechtfertigt. Im Ergebnis ist somit bezüglich des Beschuldigten C.____ eine tat- und täterangemessene Strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. Da bereits vorgängig festgestellt worden ist, dass bezüglich allen drei Beschuldigten keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt (s. oben E. 7.3.2), verbietet sich an dieser Stelle eine weitere Reduktion des Strafmasses.

7.4.5 Bezüglich der Frage der Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzugs ist die Vorinstanz vom Vorliegen einer schlechten Legalprognose ausgegangen und hat in der Folge eine unbedingte Strafe verhängt, was vom Beschuldigten zu Recht gerügt wird. Hinsichtlich der Modalität der Strafvollstreckung bestimmt Art. 42 Abs. 1 StGB, dass der Strafaufschub die Regel darstellt, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Dabei sind alle nach dem Stand der Prognoseforschung massgeblichen Umstände zu berück-

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtigen. In die Beurteilung einzufliessen haben neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen. Dass sich die Länge des Verfahrens im Ergebnis zugunsten des Verurteilten auswirkt, darf nicht zu einer Ablehnung des bedingten Strafvollzugs führen (ROLAND M. SCHNEIDER / ROY GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 38 ff. zu Art. 42 StGB, mit Hinweisen; BGE 135 IV 180 E. 2.1, BGer 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.2, 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.3). Gemäss diesen Erwägungen ist festzustellen, dass das Strafgericht bei seiner Prognosestellung fälschlicherweise auf den Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme bzw. der gutachterlichen Stellungnahme vom 10. Januar 2011 statt auf denjenigen des Strafurteils abgestellt hat, dies obwohl es den medizinischen Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlung explizit befragt hat. Ausgehend vom massgeblichen Zeitpunkt des Urteils ist dem Beschuldigten jedoch nicht zuletzt aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Massnahme eine deutlich verbesserte Prognose zuzugestehen, was denn sowohl vom forensisch-psychiatrischen Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht als auch von der Vorinstanz selbst so eingeschätzt wird (vgl. E. II.2.6 S. 168). Gestützt auf die nunmehr positive Legalprognose ist demnach dem Beschuldigten ohne Weiteres der teilbedingte Vollzug der dreijährigen Freiheitsstrafe zu gewähren. Bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils sind die Schranken von Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB zu beachten, wonach der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen. Im Übrigen liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der zu vollziehenden Strafe festzusetzen, wobei das Verhältnis der Strafteile so festzulegen ist, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Beschuldigten einerseits und dessen Tatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen (SCHNEIDER / GARRÉ, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 43 StGB, mit Hinweisen; BGE 134 IV 1 E. 5.6). Gemessen an diesen Grundsätzen erachtet es das Kantonsgericht in Einschätzung der Relation zwischen der günstigen Prognose und dem gesamthaft gesehen an der oberen Grenze liegenden leichten Verschulden als angemessen, den unbedingt zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe von drei Jahren auf ein Jahr festzusetzen.

Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Berufung von C.____ sowie in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft und in der Folge in Abänderung des erstin-

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht stanzlichen Urteils der Beschuldigte zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren, mit einem unbedingten Strafanteil von einem Jahr und einer minimalen Probezeit von zwei Jahren für den bedingten Strafanteil von zwei Jahren, zu verurteilen. Einer Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 161 Tagen steht nichts im Wege. Ebenfalls zu bestätigen ist die nicht angefochtene, zusätzliche Geldstrafe wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis in der Höhe von fünf Tagessätzen zu jeweils CHF 30.-- bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Geldstrafe. Zur Frage des nicht angefochtenen Aufschubs des Strafvollzugs zugunsten der Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene erübrigen sich an vorliegender Stelle weitere Ausführungen.

7.5.1 In Bezug auf die Strafzumessung bei der Beschuldigten D.____ ist zu konstatieren, dass diese nur von Seiten der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die von der Vorinstanz festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots angefochten worden ist, womit es sich auch hier rechtfertigt, nachfolgend lediglich die wesentlichsten Punkte darzulegen und im Übrigen auf die vorgängigen Erwägungen zu den beiden Beschuldigten B.____ und C.____ sowie die entsprechenden Darlegungen des Strafgerichts zu verweisen (vgl. E. II.3. S. 168 ff.). Bezüglich der konkreten Strafzumessung ist festzustellen, dass die Beschuldigte gestützt auf das Urteil des Strafgerichts sowie den vorliegenden Entscheid des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zum Diebstahl, teilweise versucht, zur Sachbeschädigung und zum Hausfriedensbruch, teilweise versucht, der Gehilfenschaft zum Betrug sowie der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch schuldig erklärt wird. Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB liegt dabei der ordentliche Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten.

7.5.2 In casu weist unter Berücksichtigung der jeweiligen Teilnahmeform der Beschuldigten der Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe die höchste abstrakte Strafandrohung auf, weshalb dieses Delikt die schwerste Straftat darstellt. Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Diebstahl ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu werten, dass die Beschuldigte entgegen ihrer verharmlosenden Darstellung der Geschehnisse ihre Mittäter mit konstruktiven Ratschlägen aktiv vor Ort unterstützt und damit einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat. Dass der tatsächliche Deliktsbe-

Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht trag gering ausgefallen ist, ist lediglich dem Zufall zu verdanken, immerhin umfasst der ihr anrechenbare Sachschaden einen Betrag in der Grössenordnung von CHF 2'000.--. Bei den subjektiven Tatkomponenten ist die direktvorsätzliche Willensrichtung zu berücksichtigen. In Würdigung aller im vorliegenden sowie im erstinstanzlichen Urteil geschilderten tatbezogenen Umstände und verschuldensunabhängigen Tatkomponenten erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis das Tatverschulden in Bezug auf den Tatbestand des Diebstahls gleichermassen wie die Vorinstanz als leicht, was in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zur Folge hat, dass eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als grundsätzlich angemessene Einsatzstrafe eingestuft wird.

7.5.3 In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten sowie in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen. Im Hinblick auf die übrigen Delikte ist festzustellen, dass diese entweder im unmittelbaren Zusammenhang zum Diebstahl stehen, wie die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch, oder dann teilweise im Versuchsstadium stecken geblieben sowie nur von untergeordneter Bedeutung sind, wie die mehrfache, teilweise versuchte Gehilfenschaft zum Diebstahl, zur Sachbeschädigung und zum Hausfriedensbruch, die Gehilfenschaft zum Betrug sowie die mehrfache Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch. Wenngleich die Beschuldigte in den meisten Fällen nur eine untergeordnete Rolle gespielt und die Delikte vor allem in der Gefolgschaft ihres damaligen Partners C.____ verübt hat, so ist ihre Teilnahme dennoch nicht zu bagatellisieren, hat sie doch durch ihre Anwesenheit an den jeweiligen Tatorten die übrigen Beteiligten aktiv unterstützt und zumindest in einigen Fällen die Aufgabe der Aufpasserin übernommen. Von Bedeutung ist sodann, dass die hohe Anzahl der ihr zur Last gelegten Straftaten eine generelle Gleichgültigkeit der Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung im Allgemeinen und spezifischen Rechtsgütern der Geschädigten im Speziellen widerspiegelt, wobei eine vorsätzliche Vorgehensweise ausser Frage steht. Demgegenüber fallen die im vorliegenden Urteil zusätzlich erfolgten Verurteilungen wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Diebstahl, zur Sachbeschädigung und zum Hausfriedensbruch in den Anklagepunkten 2.20, 2.28, 2.34 und 2.35 sowie wegen mehrfacher Entwendung zum Gebrauch im Anklagepunkt 4.3.2 bei der Strafzumessung nicht ins Gewicht. Insofern ist bei diesen Straftaten von einem leichten Verschulden im oberen Bereich auszugehen, woraus in Würdigung aller im vorliegenden sowie im angefochtenen Urteil geschilderten tatbezogenen Umstände und verschuldensunabhängigen Tatkomponenten im Sinne eines Zwischenergebnisses eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe resultiert.

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7.5.4 Diese Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche in casu gesamthaft zu Gunsten der Beschuldigten tendieren, leicht zu reduzieren. In diesem Rahmen ist festzustellen, dass die Beschuldigte bis zum Tod ihres Vaters im Alter von 17 Jahren eine behütete Kindheit im Kreis ihrer Familie erlebt hat. Insofern erstaunt es auch nicht, dass sie es allein mit Hilfe von Bezugspersonen und ohne staatliche Unterstützung geschafft hat, die deliktische Phase abzuschliessen. So ist sie seit den inkriminierten Taten denn auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und lebt zum heutigen Zeitpunkt in geregelten finanziellen und privaten Verhältnissen mit einer Anstellung als Tierpflegerin. Auch ihr ist anzurechnen, dass sie in Bezug auf einen Grossteil der von ihr verübten Delikte ein erhöhtes Mass an Einsicht und Geständigkeit an den Tag gelegt hat. Hinzu kommt, dass sie im Tatzeitraum mit 18 Jahren noch sehr jung gewesen ist. Ihre Vorstrafenlosigkeit ist hingegen wiederum lediglich neutral zu werten. Nachdem die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren gestützt auf diese Darlegungen als positiv zu werten sind und demzufolge aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine Reduktion der tatbezogenen Einsatzstrafe gerechtfertigt erscheint, ist im Ergebnis bezüglich der Beschuldigten D.____ eine tat- und täterangemessene Strafe von insgesamt 240 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. Da bereits vorgängig festgestellt worden ist, dass bezüglich allen drei Beschuldigten keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt (s. oben E. 7.3.2), verbietet sich an dieser Stelle eine weitere Reduktion des Strafmasses. Angesichts der zweifellos vorliegenden positiven Legalprognose ist der Beschuldigten ohne Weiteres der bedingte Strafvollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Ebenfalls zu bestätigen ist die nicht angefochtene Höhe des einzelnen Tagessatzes von CHF 30.--. Schliesslich steht einer Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 27 Tagen nichts im Wege.

Demnach ist in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft und in entsprechender Korrektur des angefochtenen Urteils das Strafmass der Beschuldigten D.____ auf eine bedingt vollziehbare Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, festzulegen.

Seite 38 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Genugtuungsforderung der Privatklägerin

(…)

9. Kostenentscheid des Kantonsgerichts

9.1 (…)

9.2 (…)

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Februar 2015, auszugsweise lautend:

"1.1 B.____ wird schuldig erklärt der Vergewaltigung, des gewerbsund bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der Fälschung von Ausweisen, der Gehilfenschaft zum Betrug, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises, des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, des mehrfachen Missbrauchs von Schildern sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren,

unter Anrechnung der vom 11. November 2009 - 30. November 2009, vom 15. Mai 2010 - 16. Mai 2010 sowie vom 17. August 2010 - 24. Januar 2011 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 182 Tagen,

sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.--,

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im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 al. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB [i.V.m. Art. 25 StGB], Art. 186 StGB [teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB], Art. 190 Abs. 1 StGB, Art. 252 al. 4 StGB, aArt. 90 Ziff. 2 SVG, aArt. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG, aArt. 91a Abs. 1 SVG, aArt. 95 Ziff. 2 SVG, aArt. 96 Abs. 2 SVG, aArt. 97 Ziff. 1 al. 1 und al. 7 SVG, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 34 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

1.2 C.____ wird schuldig erklärt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Gehilfenschaft

460 15 148 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2016 460 15 148 — Swissrulings