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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.06.2015 460 15 106

30 giugno 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,872 parole·~24 min·2

Riassunto

Rechtswidrige Einreise (AuG); Schuldspruch.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Juni 2015 (460 15 106) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Rechtswidrige Einreise (AuG) etc.

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Simon Berger, Haus zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand rechtswidrige Einreise (AuG) etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel- Landschaft vom 31. März 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 31. März 2015 erklärte das Strafgerichtsvizepräsidium Basel-Landschaft A.____ in Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung Muttenz, vom 10. Februar 2015 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 150 Tagen, dies als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 71 Tagen betreffend die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe sowie unter Anrechnung der vom 9. Februar 2015 bis zum 31. März 2015 ausgestandenen Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft von 51 Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner ordnete die Vorinstanz in Bezug auf die dem Beschuldigten aufgrund der bedingten Entlassung vom 6. Februar 2015 verbleibende Reststrafe von 71 Tagen die Rückversetzung desselben in den Strafvollzug an und legte fest, dass mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet wird (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Übrigen kann hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände, der Verfahrenskosten, der Kosten der Übersetzung sowie des Honorars der amtlichen Verteidigung auf die Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. März 2015 verlängerte das Strafgerichtsvizepräsidium Basel-Landschaft die Sicherheitshaft gegenüber dem Beschuldigten bis zum 28. April 2015.

C. Gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 31. März 2015 meldete A.____, vertreten durch Advokat Simon Berger, mit Eingabe vom 7. April 2015 Berufung an.

D. Das Strafgerichtspräsidium verlängerte mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. April 2015 die Sicherheitshaft gegenüber dem Beschuldigten bis zum 18. Mai 2015.

E. Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2015 nahm die Staatsanwaltschaft betreffend die erneute Verlängerung der Sicherheitshaft des Beschuldigten Stellung.

F. Der Beschuldigte begehrte mit Stellungnahme vom 8. Mai 2015, es sei von einer weiteren Verlängerung der Sicherheitshaft abzusehen und er sei demzufolge spätestens per 18. Mai 2015 aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

G. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft verlängerte mit Verfügung vom 13. Mai 2015 die Sicherheitshaft gegenüber dem Beschuldigten bis zur Hauptverhandlung vor Kantonsgericht, maximal jedoch bis zum 8. Juli 2015.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Berufungserklärung vom 18. Mai 2015 beantragte der Beschuldigte, es sei das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums mit Ausnahme der Ziffern 3 und 4 vollumfänglich aufzuheben, er sei vom Vorwurf der illegalen Einreise freizusprechen, für die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei ihm eine entsprechende Entschädigung auszurichten und es sei ihm auch für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen, unter o/e-Kostenfolge.

I. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 22. Mai 2015 mit, dass sie keine Anschlussberufung erkläre, und begehrte überdies die Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

J. Mit Berufungsantwort vom 19. Juni 2015 wiederholte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft ihre mit Eingabe vom 22. Mai 2015 gestellten Rechtsbegehren.

K. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte, A.____, mit seinem Verteidiger, Advokat Simon Berger, seinerseits substitutionsweise vertreten durch Advokat Andreas Leukart, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Die Parteien wiederholen ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 31. März 2015 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 7. April 2015 (Berufungsanmeldung) und 18. Mai 2015 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.

II. Materielles 1. In seinem Urteil vom 31. März 2015 erwägt das Strafgerichtsvizepräsidium, dem Beschuldigten sei am 6. Februar 2015 mit Wirkung ab dem 7. Februar 2015 ein Einreiseverbot für die Schweiz, gültig bis zum 6. Februar 2018, persönlich eröffnet worden. Gleichwohl sei dieser am 8. Februar 2015, ca. um 18.06 Uhr, in die Schweiz eingereist, indem er sich von Deutschland herkommend mit dem Zug nach Basel zum Hauptbahnhof begeben habe. Ferner habe er sich bis zum 9. Februar 2015 in der Schweiz aufgehalten. Folglich habe sich der Beschuldigte der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig gemacht.

2. Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 18. Mai 2015 geltend, es sei unbestritten, dass er trotz Einreisesperre in die Schweiz eingereist sei. Allerdings bestreite er, detailliert über die konkrete Bedeutung des Einreiseverbots orientiert worden zu sein. Dementsprechend fehle es ihm am Vorsatz hinsichtlich der vorgeworfenen Delikte. Zwar habe er anfänglich ausgesagt, es sei ihm bewusst gewesen, dass er sich trotz Einreisebeziehungsweise Aufenthaltsverbot in der Schweiz aufgehalten habe. Seine spätere Deposition, wonach er bezüglich der Bedeutung des Einreiseverbots nicht wirklich Bescheid gewusst habe, stelle gleichwohl keine Änderung seines Aussageverhaltens aufgrund der drohenden Konsequenz einer Bestrafung und Inhaftierung dar. Vielmehr sei ihm zu Beginn der fraglichen Einvernahme mitgeteilt worden, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen rechtswidrigen Aufenthalts eröffnet worden sei. Folglich handle es sich nicht um eine Kehrtwende in seinem Aussageverhalten, sondern um eine Präzisierung, da er retrospektiv eingesehen habe, dass ein Einreiseverbot bestanden habe. Ferner habe das Bundesgericht in BGE 118 Ia 462 ausgeführt, dass im Strafverfahren die wichtigsten Schriftstücke und mündliche Äusserungen, auf deren Verständnis der Beschuldigte angewiesen sei, zu übersetzen seien. Vorliegend habe der Beschuldigte zwar die Anordnung einer Einreisesperre gekannt. Dessen ungeachtet sei seine Kenntnis über die Dauer, insbesondere den Beginn des Verbots fraglich, wobei er über diese Umstände zwingend in seiner Sprache hätte informiert werden müssen. Das Migrationsamt hätte daher von sich aus einen Dolmetscher beiziehen müssen. Demnach sei der Beschuldigten nicht im Detail über das vom Migrationsamt erlassene Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt worden, insbesondere nicht über dessen Geltungsdauer, weshalb es ihm am Vorsatz betreffend die Widerhandlungen gegen das AuG fehle und er freizusprechen sei.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bringt der Beschuldigte ergänzend vor, aus dem Umstand, dass er die Verfügung betreffend das Einreiseverbot unterzeichnet habe, könne nicht geschlossen werden, er habe diese auch verstanden. Vielmehr habe er bloss eine Empfangsbestätigung unterzeichnet.

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits legt mit Berufungsantwort vom 19. Juni 2015 dar, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil C-4489/2013 festgehalten, dass erstinstanzliche Verwaltungsverfahren des Bundes in einer der vier Amtssprachen geführt würden und kein grundrechtlicher Anspruch auf Übersetzung bestehe. Der Verweis des Beschuldigten auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend den Anspruch auf Übersetzung im Strafverfahren greife daher nicht. Sodann würden Einreiseverbote nach der Praxis des Migrationsamts Basel-Stadt auf Deutsch, Englisch oder Französisch erläutert, wobei ein Dolmetscher beigezogen werde, wenn das Einreiseverbot auf diesem Weg nicht verständlich gemacht werden könne. Da der Beschuldigte die Empfangsbestätigung unterzeichnet habe, sei davon auszugehen, dass ihm das Einreiseverbot in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht worden sei. Demnach sei das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er die konkrete Bedeutung des Einreiseverbots im Detail nicht verstanden habe, als nicht glaubhaft einzustufen. Aufgrund des Verhaltens und der Aussagen des Beschuldigten sei überdies ersichtlich, dass ihm Wirkung und Tragweite des Einreiseverbots bekannt gewesen seien.

4. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale beziehungsweise Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit beziehungsweise Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

6. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichts Basel- Stadt vom 18. Dezember 2014 des Diebstahls schuldig erklärt und unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Oktober 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde (act. 41 f.). In der Folge verfügte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) am 6. Februar 2015 ein Einreiseverbot gegen den Beschuldigten mit Wirkung ab dem 7. Februar 2015 bis zum 6. Februar 2018 (act. 215 ff.), wobei der Beschuldigte den Empfang der Verfügung des SEM mit der Gültigkeit vom 7. Februar 2015 bis zum 6. Februar 2018 mittels Unterschrift bestätigte (act. 219). Des Weiteren ist seitens der Parteien unbestritten, dass der Beschuldigte am 8. Februar 2015 von Deutschland herkommend mit dem Zug in die Schweiz eingereist ist, wo er sich bis zu seiner Anhaltung am 9. Februar 2015 aufgehalten hat.

7. Ferner ist aufgrund der Eingaben der Parteien sowie der vor den Schranken des Kantonsgerichts gehaltenen Parteivorträge ersichtlich, dass die Rechtmässigkeit des Einreiseverbots vom 6. Februar 2015 seitens der Parteien grundsätzlich nicht thematisiert wird. Gerügt wird seitens des Beschuldigten einzig, dass die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2015 ihm nicht in die rumänische Sprache übersetzt worden sei. Diesbezüglich ist zunächst unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu konstatieren, dass der Strafrichter die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügung frei prüfen kann, wenn dagegen keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich war. Die Kognition des Strafrichters ist auf offensichtliche Rechtsverletzung und Ermessensmissbrauch beschränkt, wenn eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zwar möglich war, von dieser Möglichkeit aber nicht Gebrauch gemacht wurde oder der Entscheid des Verwaltungsgerichts noch aussteht. Ist die Rechtmässigkeit der Verfügung von einem Verwaltungsgericht bejaht worden, so kann der Strafrichter sie nicht mehr überprüfen (BGE 98 IV 106, E. 3; BGE 121 IV 29, E. 2a). Die vorliegende Verfügung des SEM betreffend Einreiseverbot vom 6. Februar 2015 hätte der Beschuldigte mittels Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechten können (Art. 47 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31-33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwalhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungsgericht [VGG, SR 173.32]), weshalb die Kognition der Berufungsinstanz in casu auf offensichtliche Rechtsverletzung und Ermessensmissbrauch beschränkt ist.

8. Der Beschuldigte verweist zur Begründung seiner Rüge, wonach ihm die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2015 in die rumänische Sprache hätte übersetzt werden müssen, auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 118 Ia 462). Gemäss dem besagten Urteil des Bundesgerichts hat die fremdsprachige, beschuldigte Person im Strafverfahren das Recht, die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann. Es ist allerdings Sache der beschuldigten Person beziehungsweise seines Verteidigers, entsprechende Anträge auf Übersetzung von wichtig erscheinenden Teilen des Strafprozesses rechtzeitig geltend zu machen (BGE 118 Ia 462, E. 2a f.). Dem Urteil ist folglich zu entnehmen, dass sich die vom Beschuldigten zitierte Praxis des Bundesgerichts auf das Strafverfahren bezieht, weshalb diese für die in casu fragliche Rechtmässigkeit der verwaltungsrechtlichen Verfügung des SEM vom 6. Februar 2015 nicht von Relevanz ist. Hinzu kommt, dass gemäss dem besagten Bundesgerichtsentscheid der Anspruch auf Übersetzung von wichtig erscheinenden Akten vom Beschuldigten mittels entsprechenden Anträgen geltend gemacht werden muss. Weder macht der Beschuldigte geltend, er habe ein diesbezügliches Rechtsbegehren gestellt, noch sind Hinweise auf einen entsprechenden Antrag aus den Akten ersichtlich. Somit wäre eine Übersetzung der Einreiseverfügung selbst in Beachtung der vom Beschuldigten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht erforderlich gewesen. Schliesslich ist auf die von der Staatsanwaltschaft zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach erstinstanzliche Verwaltungsverfahren des Bundes in einer der vier Amtssprachen geführt werden, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Ferner sei es der betroffenen Partei zumutbar, sich das Einreiseverbot übersetzen zu lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2014, C-4489/2013, E. 3.4). Demzufolge erhellt, dass sich die Verfügung des SEM betreffend Einreiseverbot vom 6. Februar 2015 als rechtmässig erweist, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.

9. Im Weiteren ist vorliegend strittig und daher zu prüfen, ob der Beschuldigte Kenntnis bezüglich der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots hatte, mithin ob er wusste, dass das Einreiseverbot im Tatzeitpunkt nach wie vor in Kraft war und er daher nicht in die Schweiz hätte einreisen dürfen. Anlässlich der Einvernahme vom 9. Februar 2015 hielt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er werde verdächtigt, sich in der Schweiz aufgehalten zu haben, obwohl gegen ihn seit dem 7. Februar 2015 ein Einreise- respektive Aufenthaltsverbot bestehe. Diesbezüglich gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, er sei sich dessen bewusst, aber er sei das Risiko eingegangen, da er keine andere Wahl gehabt habe. Es habe keinen anderen Weg gegeben, um von hier wegzukommen, als das Land zu betreten (act. 175). Überdies führt der Beschuldigte aus, er sei nach der Entlassung aus der Haft am 6. Februar 2015 in Basel direkt zu Fuss nach Mulhouse gegangen, da er keine andere Wahl gehabt habe. Dort habe er sich von Freitag bis Sonntag im Hotel B.____ ein Zimmer genommen. Am Sonntag sei er mit dem Zug von Mulhouse nach St. Louis gefahren, von wo aus er zu Fuss nach Lörrach gegangen sei. Da es sehr kalt gewesen sei und er kein Geld mehr gehabt habe, habe er den Zug http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach Basel genommen, wo er sich bei einem sozialen Dienst habe melden wollen, damit dieser ihm helfe (act. 175 ff.). Nachdem dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde, dass er wegen rechtswidrigem Aufenthalts sowie verbotener Einreise bei der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft angezeigt werde, machte er sodann geltend, er habe das Einreiseverbot nicht verstanden und habe es bloss unterschrieben. "Ich wusste nur etwas von drei Jahren. Ich hatte nur 20 Minuten um die Schweiz zu verlassen." (act. 183).

10. Des Weiteren brachte der Beschuldigte in seiner Befragung vom 10. Februar 2015 vor, er habe in der Schweiz zur Polizei gehen und sich Hilfe holen wollen, da es geschneit und er gefroren habe. Er habe gewusst, dass es ihm verboten gewesen sei, in die Schweiz einzureisen, jedoch habe er keine andere Wahl gehabt. Es sei ihm bewusst gewesen, dass gegen ihn eine Einreisesperre ausgesprochen worden sein, allerdings habe er nicht gewusst, ab wann diese Geltung habe, da er kein Deutsch spreche (act. 85 ff.).

11. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung legte der Beschuldigte ferner dar, aufgrund der ihm ausgehändigten Unterlagen sei er davon ausgegangen, dass das Einreiseverbot erst ab dem 18. Februar 2015 gelte, zumal er bloss die Zahl 18 verstanden habe (act. 315 ff.).

12. Im Widerspruch zu seinen bisherigen Depositionen macht der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts zunächst geltend, er habe nicht gewusst, dass es sich bei dem Dokument, welches er am 6. Februar 2015 erhalten habe, um eine Verfügung des SEM betreffend Einreiseverbot gehandelt habe. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass dies seine Entlassungspapiere gewesen seien. Wenn er gewusst hätte, dass es sich um ein Einreiseverbot handle, so hätte er dieses respektiert (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [nachfolgend: Protokoll KGer], S. 6 ff.). Nachdem der Beschuldigte mit dem Umstand konfrontiert wurde, dass er seine Kenntnis über das Einreiseverbot bereits mehrfach zugestanden habe, führte er sodann aus, er sei davon ausgegangen, dass das Einreiseverbot erst ab dem 18. Februar 2015 wirksam werde. Er habe versucht, das Einreiseverbot zu verstehen, wobei er sich sogar von weiteren Personen habe beraten lassen. Aufgrund der Ziffern, die er auf dem Einreiseverbot gelesen habe, habe er angenommen, dieses sei erst ab dem 18. Februar 2015 gültig (Protokoll KGer, S. 6 f.).

13. Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens, mithin anlässlich der Einvernahme vom 9. Februar 2015, zugestanden hat, dass er Kenntnis von dem Einreiseverbot gehabt und mit der Einreise sowie dem Verbleib in der Schweiz bewusst gegen dieses verstossen habe (act. 175). Zwar führte der Beschuldigte in der besagten Einvernahme auch aus, er habe das Einreiseverbot nicht verstanden, zugleich legte er aber dar, dass er gewusst habe, dass dieses eine Gültigkeit von drei Jahren und er einen Zeitraum von 20 Minuten gehabt habe, um die Schweiz zu verlassen (act. 183). Somit hatte der Beschuldigte offenbar Kenntnis von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens sowie der Dauer des Einreiseverbots. Seine Aussagen, wonach er die Verfügung des SEM nicht exakt verstanden haben will, betreffen daher klarerweise nicht den Umstand, dass er im Tatzeitpunkt nicht in die Schweiz hätte einreisen dürfen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dementsprechend führte der Beschuldigte in der Befragung vom 10. Februar 2015 erneut aus, er habe bewusst gegen das Einreiseverbot verstossen, als er in die Schweiz gekommen sei (act. 85 ff.). Erst im Rahmen der Hauptverhandlungen vor dem Strafgerichtsvizepräsidium sowie dem Kantonsgericht brachte der Beschuldigte vor, er sei davon ausgegangen, das Einreiseverbot sei erst ab dem 18. Februar 2015 gültig gewesen. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2015 betreffend Einreiseverbot explizit ausführt, dieses sei "gültig ab 07. Februar 2015 bis 06. Februar 2018" (act. 215). Ebenso wird auf der vom Beschuldigten unterzeichneten Empfangsbestätigung des Einreiseverbots vom 6. Februar 2015 festgehalten, der Beschuldigte "bestätigt den Empfang der Verfügung des Staatssekretariats für Migration SEM gültig ab 07. Februar 2015 bis 06. Februar 2018" (act. 219). Es ist daher in keiner Weise nachvollziehbar, aus welchen Umständen der Beschuldigte hätte ableiten sollen, das Einreiseverbot sei erst ab dem 18. Februar 2015 gültig, zumal die Zahl 18 einzig in der Jahreszahl 2018 vorkommt. Hinzu kommt, dass in Rumänien Datumsangaben in derselben Weise geschrieben werden, wie auch in der Schweiz (vgl diesbezüglich die Datumsangaben auf der Identitätskarte des Beschuldigten, act. 149) und überdies das Wort Februar in der rumänischen Sprache in vergleichbarer Weise geschrieben wird wie auf Deutsch, nämlich "februarie". Schliesslich ist gerichtsnotorisch, dass die Aussagen zu Beginn eines Verfahrens aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zur Tat eher der Wahrheit entsprechen, als spätere Depositionen, welche nach einer Reflexion der Situation sowie im Bewusstsein über das tatsächliche Ausmass des Strafverfahrens gemacht werden. Demzufolge erweist sich das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass das Einreiseverbot im Tatzeitpunkt bereits in Kraft gewesen sei, als offensichtliche Schutzbehauptung. Vielmehr ist auf die zu Beginn des Verfahrens gemachten Darlegungen des Beschuldigten abzustellen, wonach er bewusst gegen das Einreiseverbot verstossen habe, als er in die Schweiz eingereist sei.

14. Angesichts der vorstehenden Ausführungen zeigt sich somit, dass der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist. Demnach ist der Beschuldigte am 8. Februar 2015 in die Schweiz eingereist, wo er sich bis zu seiner Anhaltung am 9. Februar 2015 aufgehalten hat; dies im Bewusstsein, dass er dadurch gegen das mit Verfügung des SEM vom 6. Februar 2015 ausgesprochene Einreiseverbot verstösst.

15. Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der vor den Schranken des Kantonsgerichts gehaltenen Parteivorträge erhellt, dass die Ausführungen des Strafgerichtsvizepräsidiums betreffend die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, die Strafzumessung, die Rückversetzung, das Beschlagnahmegut sowie die Kosten unbestritten bleiben, weshalb auf diese verwiesen werden kann, zumal sie sich als durchwegs sachlich zutreffend erweisen. Folglich hat sich der Beschuldigte der rechtswidrigen Einreise (Art. 15 Abs. 1 lit. a AuG) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 15 Abs. 1 lit. b AuG) schuldig gemacht und ist – als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 71 Tagen betreffend die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe – zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 150 Tagen zu verurteilen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 16. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, mithin wären die Kosten des Berufungsverfahrens in casu dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dessen ungeachtet gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 4'600.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 100.--, in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.

2. Im Weiteren beantragte der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 18. Mai 2015, es sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Verfahrensleitung ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zuständigkeit zur Bestellung der amtlichen Verteidigung liegt beim Präsidenten der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Art. 133 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). Vorliegend geht aus den Verfahrensakten hervor, dass der Beschuldigte zurzeit weder über Einkommen noch Vermögen verfügt. Folglich ist die Mittellosigkeit des Beschuldigten zu bejahen. Überdies bietet das vorliegende Berufungsverfahren durchaus Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht, welchen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre. Zudem liegt kein Bagatellfall vor, weshalb die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Advokat Simon Berger für das Rechtsmittelverfahren zu bewilligen ist.

3. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung reicht der Rechtsvertreter seine Honorarnote vom 26. Juni 2015 ein, welche einen Aufwand von 14.5 Stunden à Fr. 200.-- (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112) ausweist. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Mandat bürointern weitergegeben worden ist. Zwar liegt es auf der Hand, dass sich der neu mit dem Fall befasste Advokat einarbeiten musste. Dass das Mandat bürointern weitergegeben wurde, hat jedoch nicht der Staat zu vertreten, weshalb er für den insoweit entstandenen Mehraufwand nicht aufzukommen hat (BGer 1P.161/2006 vom 25. September 2006, E. 3.3.3). Dieser zu entschädigende Aufwand wird daher um 1.5 Stunden gekürzt. Im Weiteren sind für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung 3 Stunden einzusetzen, weshalb dem amtlichen Verteidiger ein Aufwand von insgesamt 16 Stunden zu entschädigen ist. Im Weiteren macht der amtliche Verteidiger Fahrspesen für drei Fahrten von Liestal nach Muttenz und zurück geltend. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass er lediglich deren zwei Besuche beim Beschuldigten getätigt hat, nämlich am 3. Juni 2015 sowie am 24. Juni 2015. Die Fahrspesen sind daher um einen Drittel zu kürzen, mithin auf 41.3 Kilometer. Folglich ist Advokat Simon Berger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung von Fr. 3'595.45 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 287.65, insgesamt somit Fr. 3'883.10, aus der Gerichtskasse zu entrichten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 31. März 2015, auszugsweise lautend:

„1. A.____ wird in Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung Muttenz, vom 10. Februar 2015 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt

als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 71 Tagen betreffend die mit Urteil des Strafgerichts Basel- Stadt vom 18. Dezember 2014 ausgefällte Freiheitsstrafe

verurteilt zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 150 Tagen,

unter Anrechnung der vom 9. Februar 2015 bis zum 31. März 2015 ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von 51 Tagen,

in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG, Art. 41 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 89 Abs. 1 und Abs. 6 StGB.

2. In Anwendung von Art. 89 Abs. 1 StGB wird in Bezug auf die dem Beurteilten aufgrund der bedingten Entlassung vom 6. Februar 2015 verbleibende Reststrafe von 71 Tagen die Rückversetzung desselben in den Strafvollzug angeordnet und es wird in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet.

3. Das beschlagnahmte paar Schuhe sowie das Mobiltelefon Nokia C3-00, inkl. Schutzhülle werden nach Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beurteilten zurückgegeben.

4. a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘683.--, den Kosten des Zwangshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht massnahmengerichts von Fr. 700.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

4. b) Die Kosten der Übersetzung gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu Lasten des Staates.

4. c) Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 2‘157.80.-- (inkl. Auslagen, Verhandlungsaufwand und 8 % Mehrwertsteuer) geht zu Lasten des Staates."

wird in Abweisung der Berufung der Beschuldigten vollumfänglich bestätigt.

II. Die mit Verfügung vom 13. Mai 2015 angeordnete Sicherheitshaft bleibt über das Berufungsurteil hinaus bis zur Rechtskraft des Urteils, spätestens bis zum 8. Juli 2015, aufrecht.

Im Anschluss wird der Beschuldigte zu Handen des Amts für Migration entlassen.

III.

Es wird die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren mit Advokat Simon Berger als seinem Rechtsvertreter bewilligt.

IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'600.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 4'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates

V. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Simon Berger, wird ein reduziertes Honorar von Fr. 3'595.45 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 287.65, insgesamt somit Fr. 3'883.10, aus der Gerichtskasse entrichtet.

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