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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 460 15 10 (460 2015 10)

26 maggio 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,817 parole·~29 min·2

Riassunto

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Mai 2015 (460 15 10) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Kostenauflage und adäquater Kausalzusammenhang; Verletzung Anklagegrundsatz; Voraussetzungen für eine teilweise Verfahrenseinstellung; Verfolgungsverjährung bei Übergangstätern; Kostentragung im Einspracheverfahren bei erfolgreicher Einsprache gegen eine Nebenfolge

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass, Gerichtsschreiberin i.V. Isabel Boissonnas

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

gegen

A.____, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 12. November 2014

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 12. November 2014 wurde A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 5. Juni 2013 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Zwecke des Eigenkonsums zwischen dem 12. November 2011 und 26. Oktober 2012 schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 300.00, unter Anrechnung von einem Tag vorläufiger Festnahme, verurteilt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen angeordnet (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 2‘590.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00, wurden in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beurteilten auferlegt (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Parteieingaben wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 12. November 2014 meldete A.____ mit Eingabe vom 28. November 2014 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 24. Januar 2015 beantragte er im Wesentlichen eine Reduktion der ihm auferlegten Kosten des Vorverfahrens (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs), die Berücksichtigung der Verjährung sowie die Korrektur einiger redaktioneller Unstimmigkeiten im angefochtenen Urteil.

C. Die Staatsanwaltschaft teilte in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2015 mit, dass sie auf eine erneute Stellungnahme zur Frage der Kostenauferlegung des Vorverfahrens verzichte und auf die Bemerkungen in der Überweisung des Strafbefehls an das Strafgericht vom 14. Januar 2014 und im Schreiben vom 30. Juni 2014 sowie auf das begründete Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. November 2014 verweise. Demnach sei das Rechtsbegehren des Beschuldigten auf Reduktion der auferlegten Kosten abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. November 2014 in allen Punkten zu bestätigen.

D. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. März 2015 das schriftliche Verfahren angeordnet.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

1. Formelles / Verfahrensgegenstand

1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Art. 382 Abs. 1 StPO zufolge ist schliesslich jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.

1.2 Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 12. November 2014 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit den Eingaben vom 28. November 2014 (Berufungsanmeldung) und 24. Januar 2015 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und er ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Durch das angefochtene Urteil ist der Beschuldigte in seinen Rechten unmittelbar betroffen, womit er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat.

1.3 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es ist daher auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten.

1.4 Ein Vergleich des angefochtenen Entscheids mit den erhobenen Rügen zeigt, dass Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens die Höhe der dem Beschuldigten auferlegten Kosten des Vorverfahrens, die Frage der Verjährung und Strafzumessung sowie die Korrektur redaktioneller Unstimmigkeiten im Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 12. November 2014 sind.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Kosten des Vorverfahrens

2.1 Der Beschuldigte führt in seiner begründeten Berufungserklärung vom 24. Januar 2015 aus, am 26. Oktober 2012 sei gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Anbau von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Handels eröffnet worden. Mit Strafbefehl vom 5. Juni 2013 sei er von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen des Konsums von ungefähr 235 Gramm Marihuana an den Wochenenden in der Zeit zwischen Januar 2011 und dem 26. Oktober 2012 an verschiedenen unbekannten Orten verurteilt worden. Die ihm mit Strafbefehl auferlegten Kosten stünden nicht im Zusammenhang mit dem verurteilten Sachverhalt, sondern diese seien im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf den Anbau von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Handels angefallen. Für eine blosse Übertretung seien sie weder üblich noch verhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren wegen des Verdachts auf Anbau von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Handels einstellen und in der betreffenden Einstellungsverfügung über die Kostentragung der in diesem Zusammenhang angefallenen Verfahrenskosten entscheiden müssen. Der Beschuldigte habe im Übrigen sowohl in seiner Eingabe vom 6. Januar 2013 als auch in der Einsprache vom 12. Juni 2013 die Einstellung des Verfahrens wegen des Verdachts auf Anbau von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Handels verlangt. Diesem Ersuchen sei nie entsprochen worden, auch nicht, nachdem das Strafgericht die Staatsanwaltschaft aufgefordert hatte, eine entsprechende Einstellung zu erlassen.

2.2 Die Staatsanwaltschaft stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, praxisgemäss erfolge in Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz keine separate Teileinstellung, wenn am Ende des Verfahrens eine Bestrafung wegen einer Widerhandlung zum Eigenkonsum erfolge. Die dem Beschuldigten abgenommene Blut- und Urinprobe habe dazu gedient festzustellen, ob der Beschuldigte selber Betäubungsmittel konsumiere oder nicht. Diese Untersuchung wäre auch in einem Verfahren wegen Betäubungsmittelkonsums notwendig gewesen und deren Kosten seien dementsprechend vom Beschuldigten zu tragen. Durch seine nicht unbedeutende Beteiligung an der betriebenen Hanfindooranlage habe der Beschuldigte aber auch die nicht direkt mit dem blossen Konsum in Zusammenhang stehenden Kosten rechtswidrig und schuldhaft verursacht, sodass er diese ebenfalls zu tragen habe. In ihrer Eingabe vom 30. Juni 2014 macht die Staatsanwaltschaft geltend (siehe S. 497 f. der Akten), gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung komme eine Teileinstellung nur bei der Beurteilung mehrerer Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn in Betracht, die einer separaten Erledigung zugänglich seien. Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handle, scheide eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (vgl. BGE 6B_653/2013). Im vorliegenden Fall sei dem Beschuldigten ursprünglich die Beteiligung am Betrieb einer Hanfindooranlage zum Weiterverkauf von Betäubungsmitteln vorgeworfen worden. Die Untersuchung habe ergeben, dass diesem lediglich eine zum Eigenkonsum erfolgte Beteiligung am Betrieb der Anlage habe nachgewiesen werden können. Am grundsätzlichen Vorwurf, am Betrieb einer Hanfindooranlage beteiligt gewesen zu sein, ändere dies jedoch nichts. Es liege der gleiche Lebenssachverhalt vor, unabhängig davon, ob der Beschuldigte nun die Hanfindooranlage zum – wenigstens teilweise – Weiterverkauf oder zum blossen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eigenkonsum von Betäubungsmitteln betrieben habe bzw. an deren Betrieb beteiligt gewesen sei. Es handle sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebenssachverhalts. Eine separate Teileinstellung sei somit gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht angezeigt. Die Staatsanwaltschaft vertritt im Weiteren die Ansicht, dass die entstandenen Verfahrenskosten grundsätzlich zu gleichen Teilen von beiden Beschuldigten verursacht worden seien, weshalb sie die Kosten – mit einigen Ausnahmen – auch zu gleichen Teilen zu tragen hätten. Der Umstand, dass der Betrieb der Hanfindooranlage letztlich nur dem Eigenkonsum gedient habe, hätte keinen Einfluss auf die entstandenen Kosten gehabt.

2.3 In seinem Urteil vom 12. November 2014 kommt das Strafgerichtspräsidium ebenfalls zum Schluss (siehe Akten S. 575), der Beschuldigte habe die Kosten des Vorverfahrens zu tragen. Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO könnten lediglich diejenigen Verfahrenskosten nicht der verurteilten beschuldigten Person auferlegt werden, die Bund oder Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verhandlungen verursacht hätten. Dies betreffe ausschliesslich solche Verfahrenskosten, die bei einer objektivierenden Betrachtungsweise schon ex tunc unnötig und fehlerhaft erschienen. Demgegenüber sei die Anordnung des Gutachtens zu Recht erfolgt, woran auch dessen negatives Ergebnis nichts zu ändern vermöge.

2.4 Die Verlegung der Kosten (Art. 422 StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Die Kostentragungspflicht im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) gründet auf der Annahme, dass der Beschuldigte die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet ist. Bei der Kostenauflage an die verurteilte beschuldigte Person gilt es zu beachten, dass zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten (Straftat) und den durch die Abklärung entstandenen Kosten ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4; THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 4. Aufl., 2014, Art. 426 N 3). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1). Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen. Von einer teilweisen Einstellung wird gesprochen, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zur Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2). Verfolgen die Strafverfolgungsbehörden Wege, die nicht zur Anklage führen oder erfolgt nur in Teilpunkten der Anklage ein Schuldspruch (Teilfreispruch), ist eine entsprechende Kostenaufteilung vorzunehmen (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 4. Aufl., 2014, Art. 426 N 3). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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2.5 Die Staatsanwaltschaft verkennt, dass sie den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 5. Juni 2013 (siehe Akten S. 449) ausschliesslich wegen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln belangt hat (Art. 19a Abs. Ziff. 1 Teilsatz 1 BetmG). Der Sachverhalt lautete wie folgt: „In der Zeit zwischen Januar 2011 und dem 26. Oktober 2012 konsumierte A.____ an den Wochenenden an verschiedenen unbekannten Orten jeweils ca. 2.5 Gramm Marihuana, was einer Gesamtmenge von ca. 235 Gramm entspricht.“ In ihrer Stellungahme zu den Verfahrenskosten und der Teileinstellung des Verfahrens scheint die Staatsanwaltschaft davon auszugehen, den Beschuldigten – wie bereits B.____ im Strafbefehlsverfahren (siehe Akten S. 445) – in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 Teilsatz 2 i.V.m. 19 Abs. 1 lit. a BetmG angeklagt zu haben (siehe Akten S. 475, 495-499). In diesem Fall wären ihre Ausführungen korrekt. Bei einer Überweisung des Strafbefehls als Anklageschrift ausschliesslich wegen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 Teilsatz 1 BetmG hingegen, hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, wie vom Präsidenten des Strafgerichts am 13. Mai 2014 aufgefordert (siehe Akten S. 485), gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO einstellen müssen. Diesfalls hätten dem Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten des Vorverfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden können, sofern er die Einleitung des (eingestellten) Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hätte. Stattdessen teilte die Staatsanwaltschaft dem Strafgericht Basel-Landschaft im Überweisungsschreiben vom 14. Januar 2014 mit (siehe Akten S. 471), dass sie am Strafbefehl festhalte. Gleichzeitig ergänzte sie den angeklagten Sachverhalt wie folgt: „Das vom Beschuldigten konsumierte Marihuana stammte zumindest teilweise aus einer in der gemeinsamen Wohnung des Beschuldigten und B.____ betriebenen Hanfindooranlage, welche grösstenteils von B.____ betrieben worden war. Der Beschuldigte hatte aber beim Aufbau der Anlage und der Pflege der Pflanzen mitgeholfen, B.____ gelegentlich unter anderem Tipps für das Giessen der Pflanzen gegeben und für seine Mithilfe jeweils eine unbekannte Menge Marihuana aus der Ernte zum Eigenkonsum erhalten.“

2.6 Das Strafgerichtspräsidium stellt in seinem Urteil vom 12. November 2014 fest, dass die Ergänzung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft in ihrem Überweisungsschreiben vom 14. Januar 2014 – nämlich, dass der Beschuldigte nicht nur wegen des unbefugten Konsums (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), sondern auch aufgrund einer Widerhandlung nach Art. 19 BetmG aufgrund Eigenkonsums zu verurteilen sei – nicht näher untersucht werden könne, weil der angeklagte Sachverhalt keine Tathandlung enthalte, die für die Tatbestandserfüllung von Art. 19a Ziff. 1 Teilsatz 2 BetmG in Frage käme (siehe S. 561 der Akten).

Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO geregelten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dem Anklagegrundsatz kommen mehrfache Funktionen zu. Zunächst soll er sicherstellen, dass diejenige Person, die den Vorwurf erhebt, nicht dieselbe ist, die ihn beurteilt (Rollentrennung). Überdies soll die Anklagehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schrift das Thema des Strafprozesses klar umschreiben (Umgrenzung), so dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann (Information). Schliesslich leistet das Akkusationsprinzip Gewähr, dass sich der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern kann (Fixierung, Immutabilität; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 9 N 16 ff.; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 9 N 8 ff.). Nach der Umgrenzungsfunktion können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Mithin bestimmt die Anklageschrift beziehungsweise deren Inhalt den Prozessgegenstand. Die Anklage muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 36 f.; WOHLERS, a.a.O., Art. 9 N 11 ff.; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3). Dementsprechend wird verlangt, dass die Tat einerseits ausreichend individualisiert ist, d.h. ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung sowie angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sind; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 120 IV 348, E. 3c).

Die Staatsanwaltschaft hat sich in casu entschieden, am Strafbefehl festzuhalten (siehe Akten S. 471). Dies hat zur Folge, dass eine Abänderung des Strafbefehls nach erfolgter Einsprache, unzulässig ist (Urteil des Bundesgericht 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.4). Das Strafgerichtspräsidium hat deshalb zu Recht die Sachverhaltsergänzung der Staatsanwaltschaft nicht untersucht. Bei der Prüfung der Kosten des Vorverfahrens berücksichtigt die Vorinstanz hingegen nicht, dass ein Teil der auferlegten Kosten lediglich im Zusammenhang mit dem ergänzten Sachverhalt und nicht mit der Anklage steht. Sie führt aus: „Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 2‘590.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind diese Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für die Kosten der im vorliegenden Fall notwendigerweise zu erstellenden forensisch-chemischen Gutachten, welche in den Kosten des Vorerfahrens enthalten sind. Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO sind lediglich diejenigen Verfahrenskosten nicht von der verurteilten beschuldigten Person zu tragen, die Bund und Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht haben. Dies betrifft ausschliesslich solche Verfahrenskosten, die bei einer objektivierenden Betrachtungsweise schon ex tunc unnötig und fehlerhaft erscheinen. Die Anordnung des Gutachtens war vorliegend notwendig. Daran vermag das negative Ergebnis nichts zu ändern.“ Bei genauer Betrachtung der Kosten des Vorverfahrens fällt indessen auf, dass zwischen dem grössten Teil der Kosten des Vorverfahrens und der beurteilten Straftat (unbefugter Konsum von Betäubungsmitteln) kein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ist ein solcher nicht ersichtlich, dürfen dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens nicht auferlegt werden.

2.7 Im Nachfolgenden werden die einzelnen Positionen der Kosten des Vorverfahrens aufgeführt und anschliessend auf ihren Zusammenhang mit der Straftat des unbefugten Konsums nach Art. 19a Ziff. 1 Teilsatz 1 BetmG und somit nur mit dem Vorwurf, der Beschuldigte habe in http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Zeit zwischen Januar 2011 und dem 26. Oktober 2012 an den Wochenenden Marihuana konsumiert, geprüft.

Kosten Polizei (Akten S. 479) CHF 803.50 Zusammensetzung: Auswertung Mobiltelefon und Laptop (Akten S. 205) CHF 435.00 ½ der Kosten gemäss polizeilicher Anzeige (Akten S. 235) CHF 386.50 Zusammensetzung: Dienstfahrzeuge CHF 130.00 Kilometer CHF 55.00 Fotoindex CHF 37.50 Versand Blut- und Urinprobe CHF 6.00 BM-Schnelltest CHF 85.00 Atemalkoholtest CHF 50.00 Arztkosten, -gutachten (Akten S. 479) CHF 857.50 Zusammensetzung: Mobile Ärzte, Blut- und Urinabnahme inkl. Anfahrt (Akten S. 429 f.) CHF 450.00 IRM, Immunotests und Gutachten Toxikologie (Akten S. 433) CHF 215.00 ¼ Kosten IRM, Gutachten Forensische Chemie, Quantifizierung THC, trocknen von Hanf (Akten S. 435) CHF 192.50 Post-, Fax- und Telefonkosten, CD, DVD CHF 15.00 Kosten ZMG betr. Siegelung (Akten S. 479 und 437) CHF 350.00 Allgemeine Gebühren für Strafuntersuchung (Akten S. 479) CHF 444.00 Kanzleigebühr pauschal CHF 20.00 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Akten S. 479) Erlass Strafbefehl CHF 100.00

Total: CHF 2‘590.00

2.8 Vorweg ist bei dieser Kostenabrechnung festzustellen, dass für die Beurteilung der vorliegenden Straftat (Betäubungsmittelkonsum nach Art. 19a Ziff. 1 Teilsatz 1 BetmG) die Auswertung des Mobiltelefons und Laptops, das Erstellen eines Fotoindexes, die Immunotests und das Gutachten Toxikologie, das Gutachten Forensische Chemie, die Quantifizierung THC, nicht erforderlich waren und auch der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Siegelung nicht im Zusammenhang mit dem angeklagten Lebenssachverhalt stand. Auch waren die Blut- und Urinabnahme (inkl. Anfahrt) und der Versand der Proben nicht nötig, da bereits der BM-Schnelltest ein negatives Ergebnis anzeigte und der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 27. Oktober 2012 betreffend sein Konsumverhalten weitestgehend geständig war (vgl. Akten S. 353). Ebenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Straftaten ein Atemalkoholtest durchgeführt werden musste. Ferner können dem Beschuldigten auch nicht die Kosten für die Dienstfahrzeuge auferlegt werden, weil er wegen des Konsums von Marihuana an verschiedenen unbekannten Orten – und nicht in seiner Wohnung, wohin die Polizei gerufen wurde – verurteilt worden ist. Diese Kostenpunkte stehen somit augenscheinlich nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten, weshalb sie dem Beschuldigten nicht auferlegt werden dürfen. Lediglich der BM-Schnelltest wird bei Konsum von Marihuana üblicherweise durchgeführt. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass dieser negativ ausgefallen ist (vgl. Akten S. 41). Dies ist ein Hinweis dafür, dass die Aussage des Beschuldigten, er habe schon lange kein Marihuana mehr konsumiert, stimmt (vgl. Akten S. 381, 541). Die Post-, Fax- und Telefonkosten, CD, DVD und die allgemeinen Gebühren für die Strafuntersuchung sind unter Berücksichtigung, dass lediglich eine Verurteilung wegen mehrfachen unbefugten Betäubungsmittelkonsums zu erfolgen hat, entsprechend anzupassen. Die pauschale Kanzleigebühr und die Kosten für den Erlass des Strafbefehls sind zu belassen, da diese ohnehin angefallen wären. Nach dem Gesagten ergibt sich folgende Kostenaufstellung:

Kosten Polizei (Akten S. 479) CHF 85.00 Zusammensetzung: Auswertung Mobiltelefon und Laptop (Akten S. 205) - ½ der Kosten gemäss polizeilicher Anzeige (Akten S. 235) CHF 85.00 Zusammensetzung: Dienstfahrzeuge - Kilometer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fotoindex - Versand Blut- und Urinprobe - BM-Schnelltest CHF 85.00 Atemalkoholtest - Arztkosten, -gutachten (Akten S. 479) - Zusammensetzung: Mobile Ärzte, Blut- und Urinabnahme inkl. Anfahrt (Akten S. 429 f.) - IRM, Immunotests und Gutachten Toxikologie (Akten S. 433) - ¼ Kosten IRM, Gutachten Forensische Chemie, Quantifizierung THC, trocknen von Hanf (Akten S. 435) - Post-, Fax- und Telefonkosten, CD, DVD CHF 5.00 Kosten ZMG betr. Siegelung (Akten S. 479 und 437) - Allgemeine Gebühren für Strafuntersuchung (Akten S. 479) CHF 150.00 Kanzleigebühr pauschal (Akten S. 479) CHF 20.00 Erlass Strafbefehl CHF 100.00

Total: CHF 360.00

Die Kosten des Vorverfahrens betragen somit nach erfolgter Kürzung CHF 360.00, die der Beschuldigte als Folge seines Verhaltens zu tragen hat.

3. Verjährung

3.1 Der Beschuldigte rügt als weiteren Punkt, er sei für die Dauer vor seinem 18. Altersjahr, während der ihm der Konsum von Betäubungsmitteln angelastet wird, als noch nicht 18jähriger unter das Jugendstrafrecht gefallen. Da im Jugendstrafrecht die Verfolgungsverjährung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei Übertretungen für Jugendliche ein Jahr betrage, seien die in casu zu beurteilenden Übertretungen teilweise schon verjährt und die konsumierte Menge Marihuana entsprechend anzupassen.

3.2 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich in der Zeit zwischen Januar 2011 und dem 26. Oktober 2012 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht zu haben. Das Strafgerichtspräsidium stellt in seinem Urteil vom 12. November 2014 fest (siehe Akten S. 559 f.), es handle sich bei Art. 19a Ziff. 1 BetmG um eine mit Busse bestrafte Tat und somit um eine Übertretung. Die Verfolgungsverjährung bei Übertretungen trete nach drei Jahren ein (Art. 109 StGB). Aufgrund dessen seien die Taten aus dem Jahr 2011 bereits teilweise verjährt. Strafrechtlich könnten nur noch jene Taten verfolgt werden, welche höchstens drei Jahre vor dem 12. November stattgefunden hätten. Dies bedeute, dass nur der Deliktszeitraum vom 12. November 2011 bis zum 26. Oktober 2012 beurteilt werden könne, weshalb die konsumierte Menge Marihuana auf 125 Gramm (50 Wochenenden à 2.5 Gramm) zu reduzieren sei.

3.3 Das Jugendstrafgesetz regelt die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG). Ferner enthält es Grundsätze für das Jugendstrafverfahren (Art. 1 Abs. 1 lit. b JStG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStG gilt das Jugendstrafgesetz für Personen, die zwischen dem 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist hinsichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar (Art. 3 Abs. 2 JStG). Dies gilt auch für die Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB), die für eine Tat auszusprechen ist, welche vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurde. Nach Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG verjährt die Strafverfolgung in einem Jahr, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer andern Strafe (als die in lit. a und b genannten) bedroht ist. Bei Übergangstätern (Art. 3 Abs. 2 JStG) richtet sich die Verfolgungsverjährung der nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Straftaten nach Art. 97 f. StGB (MARCEL RIESEN-KUPPER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere einschlägige Erlasse (JStG), 19., überarbeitete Auflage, 2013, Art. 36 N 5).

3.4 Der Beschuldigte hat am 23. Dezember 2011 das 18. Altersjahr vollendet, weshalb – wie er zu Recht einwendet – bis zu diesem Zeitpunkt das Jugendstrafgesetz (Art. 3 Abs. 1 JStG) und die dort enthaltenen Verjährungsregelungen (Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG; RIESEN- KUPPER, a.a.O., Art. 36 N 5) anwendbar sind. Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert. Die Verfolgungsverjährung für die Taten in der Zeit zwischen Januar 2011 und dem 23. Dezember 2011 beträgt somit nach Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG ein Jahr. Folglich war für den Betäubungsmittelkonsum für die Zeit vor dem 23. Dezember 2011 im Urteilszeitpunkt die Verjährung eingetreten. Es kann deshalb nur der Deliktszeitraum ab dem 23. Dezember 2011 bis zum 26. Oktober 2012 beurteilt werden. Zufolge eingetretener Verfolgungsverjährung nach Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG hat für das Verfahhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren betreffend mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln vor dem 23. Dezember 2011 eine Einstellung zu erfolgen. An dieser Stelle sei angemerkt, dass unklar ist, weshalb die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, der Beschuldigte habe ab Januar 2011 Marihuana konsumiert, da dieser anlässlich der Einvernahme vom 27. Oktober 2012 lediglich zu Protokoll gegeben hat, vermutlich im Winter 2011 zum ersten Mal Marihuana konsumiert zu haben (Akten S. 353). Dieser Punkt kann jedoch offen bleiben, da dieser Zeitraum ohnehin aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht zu berücksichtigen ist.

3.5 Aufgrund der verjährungsbedingten Nichtberücksichtigung des Betäubungsmittelkonsums vor dem 23. Dezember 2011 ist die konsumierte Menge Marihuana, die dem Beschuldigten anzulasten ist (125 Gramm, siehe S. 571), anzupassen. Das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte zwischen dem 12. November 2011 und 26. Oktober 2012 jedes Wochenende (insgesamt 50 Wochenenden) ca. 2.5 Gramm Marihuana konsumiert hat und schliesst daraus auf eine Gesamtmenge von ca. 125 Gramm Marihuana (Akten S. 571). Wird der Betäubungsmittelkonsum erst ab dem 23. Dezember 2011 beurteilt, sind es bis zum 26. Oktober 2012 noch 44 Wochenenden, somit 110 Gramm Marihuana. Es wird unter nachfolgender Ziffer auszuführen sein, ob diese Reduktion einen Einfluss auf die tat- und täterangemessene Strafe hat.

4. Strafzumessung

4.1 Der Beschuldigte rügt in seiner Berufung vom 24. Januar 2015, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung den THC-Gehalt des anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Oktober 2012 beschlagnahmten Marihuanas berücksichtigt, obwohl er lediglich wegen Konsums von Betäubungsmitteln und nicht wegen deren Besitz verurteilt worden sei. Zudem könne nicht gestützt auf den THC-Gehalt des beschlagnahmten Marihuanas angenommen werden, dass das in der Vergangenheit konsumierte Marihuana ebenfalls einen solchen THC-Gehalt aufgewiesen habe. Dieser Einwand ist berechtigt.

4.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Art. 19a Ziff. 1 BetmG sieht als Strafe eine Busse vor. Der Beschuldigte wurde am 23. Dezember 1993 geboren. Nach einer Lehre als EFZ Baupraktiker absolviert er seit dem 1. August 2014 bei der Frutiger AG eine EFZ Lehre als Maurer, wobei der Bruttolohn im 1. Lehrjahr CHF 1‘070.00 und im 2. Lehrjahr CHF 1‘420.00 beträgt. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und sein Verschulden im vorliegenden Fall wiegt nicht schwer. Gestützt auf die vohttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht rangegangenen Ausführungen und der konsumierten Gesamtmenge von ca. 110 Gramm Marihuana erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 300.00 nach wie vor als angemessen.

5. Redaktionelle Unstimmigkeiten im Urteilsdispositiv

5.1 Der Beschuldigte rügt, im Dispositiv des Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 12. November 2014 sei in Ziff. 1 aufgeführt, die Ersatzfreiheitsstrafe betrage 3 Tage, obwohl der eine Tag vorläufige Festnahme angerechnet und somit die Ersatzfreiheitstrafe noch 2 Tage zu betragen habe.

Es ist zutreffend, dass im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse in der Höhe von CHF 300, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen an deren Stelle tritt. Jedoch ist auch hier der eine Tag, an welchem der Beschuldigte vorläufig festgenommen wurde, anzurechnen. Zur Vermeidung von Unklarheiten ist dies im Dispositiv Ziff. 1 aufzunehmen.

5.2 Des Weiteren bemerkt der Beschuldigte, das Strafgerichtspräsidium führe im Dispositiv in Ziff. 2.a neben dem einen Gramm Marihuana, das zur Vernichtung eingezogen wird, zwei Hanfstauden auf, obwohl diese nicht bei ihm beschlagnahmt und sie auch nicht im Strafbefehl aufgeführt worden seien. Auch dieser Einwand des Beschuldigten ist zutreffend. Sowohl auf dem Beschlagnahmeprotokoll betreffend den Beschuldigten (vgl. Akten S. 115 und 131) als auch auf dem Strafbefehl (vgl. Akten S. 449) sind keine zwei Hanfstauden aufgeführt. Im Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 12. November 2014 findet sich ebenfalls keine Begründung, weshalb diese plötzlich genannt werden (siehe Akten S. 575). Es handelt sich somit offenbar um ein Versehen, weshalb sie aus dem Dispositiv (Ziff. 2.a) zu nehmen sind.

5.3 Wie bereits oben ausgeführt kann das Berufungsgericht nach Art. 404 Abs. 2 StPO zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Im Dispositiv des Urteils des Strafgerichtspräsidiums wird der Beschuldigte „der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Zwecke des Eigenkonsums“ schuldig erklärt (Akten S. 579). Wie das Strafgerichtspräsidium jedoch auf S. 3 des Urteils richtigerweise feststellte, ist lediglich der unbefugte Konsum von Betäubungsmitteln nach Art. 19a Ziff. 1 Teilsatz 1 BetmG Gegenstand des Strafverfahrens. Folglich kann auch nur eine Verurteilung wegen Konsums von Betäubungsmittelns (Art. 19a Ziff. 1 Teilsatz 1 BetmG) und nicht wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Zwecke des Eigenkonsums (Art. 19a Ziff. 1 Teilsatz 2 BetmG) erfolgen. Ziff. 1 des vorinstanzlichen Dispositivs ist folglich entsprechend zu berichtigen

6. Kosten

6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufung des Beschuldigten ist http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht gutzuheissen. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 900.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.00 und Auslagen von CHF 150.00) zu Lasten des Staates.

6.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin nach Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Nach Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wurde des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und zu einer Busse verurteilt. Er hat deshalb sowohl die Kosten des Vorverfahrens als auch die Gerichtsgebühr zu tragen. Die Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 2‘590.00 werden, wie oben dargelegt, unter Berücksichtigung des Erfordernisses des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Straftat und den entstandenen Kosten, auf CHF 360.00 reduziert und dem Beschuldigten auferlegt. Die Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 hat der Beschuldigte ebenfalls zu tragen.

Es könnte hierbei als stossend erachtet werden, dass der Beschuldigte die Gerichtsgebühr der Vorinstanz in vollem Umfang zu tragen hat, obwohl sich seine Einsprache nie gegen die Verurteilung an sich, sondern nur gegen die Höhe der Kosten des Vorverfahrens richtete. Der Beschuldigte hat gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft nur deshalb Einsprache erhoben, weil diese ihn zwar wegen Betäubungsmittelkonsums schuldig gesprochen hatte, ihm aber Kosten auferlegte, die mit dem Schuldspruch nicht in Zusammenhang standen. Mit der Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 1 StPO wird der Beschuldigte quasi dafür bestraft, die Auferlegung der Kosten des Vorverfahrens (erfolgreich) angefochten zu haben, zumal die Reduktion der Kosten des Vorverfahrens durch die auferlegte Gerichtsgebühr annähernd wieder aufgehoben wird.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Strafbefehl kein erstinstanzliches Urteil darstellt. Er ist ein blosser Urteilsvorschlag, der erst ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO) und damit das Einverständnis des Betroffenen voraussetzt. Hält die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache am Strafbefehl fest, überweist sie die Sache an das erstinstanzliche Gericht und der Strafbefehl wird zur Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden in diesem Sinne im Fall der Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet wird. Das Einspracheverfahren ist daher auch kein Rechtsmittelverfahren. Die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) gelangen deshalb nicht zur Anwendung. Vielmehr sind die prozessualen Nebenfolgen in der Weise zu bestimmen, wie wenn statt des Strafbefehls sogleich Anklage erhoben worden wäre. Sofern keine gesetzliche Ausnahmen vorliegen, hat die schuldig gesprochene Person sämtliche Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Das Bundesgericht hält zudem fest, dass ein „fehlerhafter“ Strafbefehl auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO fällt. Die Regelung von Art. 426 Abs. 1 StPO ist somit zwingend anzuwenden, auch wenn sich die zu beurteilende Einsprache erfolgreich gegen eine Nebenfolge und nicht gegen die Verurteilung im http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strafbefehl selbst richtet (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2014 vom 13. März 2015).

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 12. November 2014, auszugsweise lautend:

„1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 5. Juni 2013 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Zwecke des Eigenkonsums zwischen dem 12. November 2011 und 26. Oktober 2012 schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Busse von Fr. 300.--,

unter Anrechnung von einem Tag vorläufiger Festnahme (Fr. 100.-- pro Tag),

im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen,

in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB.

2.a Die beschlagnahmten Betäubungsmittel (1 Gramm Marihuana, 2 Hanfstauden) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB zur Vernichtung eingezogen.

3. Die Verfahrenskosten bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 2‘590.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.“

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1, 2.a und 3 wie folgt abgeändert:

1.a A.____ wird des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln in der Zeit von 23. Dezember 2011 bis 26. Oktober 2012 schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Busse von CHF 300.00, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht

unter Anrechnung von einem Tag vorläufiger Festnahme (CHF 100.00 pro Tag),

somit hat A.____ noch CHF 200.00 zu bezahlen,

im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, unter Anrechnung von 1 Tag ausgestandener Haft,

in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB.

1.b Das Verfahren wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln wird für den Zeitraum vor dem 23. Dezember 2011 aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung (Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG) eingestellt.

2.a Die beschlagnahmten Betäubungsmittel (1 Blüte Marihuana, ca. 1 Gramm) werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB eingezogen und vernichtet.

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 360.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00, trägt der Beurteilte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 12. November 2014 bestätigt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 900.00 (bestehend aus einer Gebühr von CHF 750.00 sowie Auslagen von CHF 150.00) gehen zu Lasten des Staates.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Isabel Boissonnas

http://www.bl.ch/kantonsgericht

460 15 10 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 460 15 10 (460 2015 10) — Swissrulings