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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.09.2014 460 14 35 (460 2014 35)

23 settembre 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,244 parole·~21 min·1

Riassunto

Fahrlässige einfache Körperverletzung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. September 2014 (460 14 35) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Fahrlässige einfache Körperverletzung

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Peter Tobler (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz Anklagebehörde A.____, vertreten durch Advokat Dr. Urs Beat Pfrommer, Aeschenvorstadt 67, 4010 Basel, Privatkläger

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigte und Berufungsklägerin

Gegenstand Fahrlässige einfache Körperverletzung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 7. Januar 2014

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Sachverhalt

A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 7. Januar 2014 wurde B.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 9. April 2013 der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.‒, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Entscheide bezüglich der Zivilforderungen wurde gemäss Ziffer 2 a bis c des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs die Genugtuungsforderung von A.____ gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100% gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Die Beurteilte wurde überdies dazu verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von CHF 5‘771.40 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 1‘230.65 und der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 3'000.‒, wurden schliesslich der Beurteilten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 auferlegt (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs). B. Gegen dieses Urteil hat B.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, nach Eröffnung des Urteilsdispositivs die Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 26. Februar 2014 stellte sie folgende Anträge:

"1. Es sei die Berufung gutzuheissen.

2. Es sei die Berufungsklägerin vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung kostenlos freizusprechen.

3. Die Genugtuungs- und die Schadenersatzforderungen des Privatklägers A.____ seien abzuweisen.

4. Die Verurteilung der Berufungsklägerin zur Zahlung einer Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO in der Höhe von CHF 5'771.40 sei aufzuheben.

5. Unter o/e Kostenfolge.“

C. Mit Schreiben vom 5. März 2014 erklärte der Privatkläger A.____, vertreten durch Advokat Dr. Urs Beat Pfrommer, dass er weder einen Nichteintretensantrag stelle noch Anschlussberufung erhebe. D. In ihrer Berufungsbegründung vom 23. Mai 2014 hielt die Beschuldigte an ihren mit Berufungserklärung vom 26. Februar 2014 gestellten Rechtsbegehren fest. E. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits liess mit Schreiben vom 5. März 2014 mitteilen, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle. Mit Berufungsant-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht wort vom 24. Juni 2014 beantragte sie, die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 7. Januar 2014 sei vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. F. Mit Berufungsantwort vom 16. Juli 2014 stellte der Privatkläger folgende Anträge:

"1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 17. Januar 2014 (recte 7. Januar 2014) zu bestätigen.

2. Die Zivilforderung des Privatklägers sei dem Grundsatz nach gutzuheissen.

3. Eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Unter o/e Kostenfolge.“

G. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen die Beschuldigte mit Advokat Dr. Christian von Wartburg sowie der Privatkläger A.____ mit Dr. Urs Beat Pfrommer. Die Parteien halten an den bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen der Beschuldigten sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen

I. Formelles

Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 7. Januar 2014 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit ihren Erklärungen vom 7. Januar 2014 (Berufungsanmeldung) respektive vom 26. Februar 2014 (Berufungserklärung) hat die Berufungsklägerin die Rechtsmittelfrist gewahrt.

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Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten. II. Materielles

1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9). Der Einfachheit halber folgt das Kantonsgericht, wie bereits die Berufungsbegründung, grundsätzlich dem Aufbau des angefochtenen Urteils. Nachfolgend werden die Einwände der Berufungsklägerin gegen das vorinstanzliche Urteil im Einzelnen beurteilt. Im Sinne einer einleitenden Bemerkung ist auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, der in Art. 10 Abs. 2 StPO gesetzlich verankert ist. Danach würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Weder die Anzahl noch die Art der Beweismittel ist massgebend, sondern allein deren Stichhaltigkeit. Es besteht keine Rangfolge der Beweise (vgl. CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, S. 37 N 234; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 25). Sachverhalt 2. Am 25. November 2011 ereignete sich um 16.00 Uhr in Allschwil auf der Baslerstrasse bei der Verzeigung zur Carmenstrasse ein Verkehrsunfall. Die Beschuldigte fuhr als Lenkerin des Personenwagens C.____ von Basel herkommend auf der Baslerstrasse in Richtung Allschwil. Auf der Höhe der Verzweigung Baslerstrasse/Carmenstrasse spurte sie unter Ankündigung der Richtungsänderung mit dem linken Richtungsanzeiger angrenzend zur Leitlinie ein, um in die Carmenstrasse abzubiegen. Zu diesem Zeitpunkt stand der Lenker des Lastwagens D.____ auf der Baslerstrasse in der Kolonne der Verkehrsteilnehmer des Gegenverkehrs, die links in Fahrtrichtung Basel bzw. Wasgenring eingespurt hatten und wegen des Rotlichts der Lichtsignalanlage der Kreuzung Baslerstrasse/Wasgenring/Morgartenring warten mussten. In der Folge setzte der Lenker des erwähnten Lastwagens denselben ein Stück zurück, um der Beschuldigten das Linksabbiegen zu ermöglichen. Nachdem er der Beschuldigten ein Zeichen gegeben hatte, bog die Beschuldigte nach links in Richtung Carmenstrasse ab, wobei sie mit dem Lenker des Motorrads E.____ kollidierte, der von Allschwil kommend auf der Baslerstrasse in Richtung Basel parallel zur stehenden Fahrzeugkolonne rechts neben dem Lastwagen vorbeifuhr. Durch die Kollision stürzte der Lenker des Motorrads E.____, B.____, und wurde verletzt (act. 19 ff.). Er erlitt im Bereich seiner vorbestehenden Hüftgelenkprothese

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen verschobenen Bruch des linken Oberschenkelknochens. Durch den verschobenen Bruch kam es zu Gefässverletzungen mit massivem Blutverlust. Die verschobene Fraktur des Oberschenkels führte zu massivsten Schmerzen. Vom 25. November 2011 bis 12. Dezember 2011 war A.____ in der Traumatologie des Universitätsspitals Basel hospitalisiert, wobei am 28. November 2011 eine neue Hüftprothese eingesetzt werden musste. Vom 12. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2011 war er zur Rehabilitation in der Reha Rheinfelden (act. 77 ff.). Vorinstanz 3.1 Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich als erstellt. Betreffend die Unfallfolgen hielt sie fest, dass sich aus den dargelegten Arztberichten unmissverständlich ergebe, dass der Bruch des Oberschenkels von A.____ zur Folge gehabt habe, dass am 28. November 2011 als Ersatz für die bereits zehn Jahre zuvor eingesetzte Hüftprothese eine neue derartige Prothese habe eingesetzt werden müssen. Unter diesen Umständen sei mangels anderweitiger Hinweise in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Verletzungsfolgen, insbesondere die relativ lange Genesungs- und Rehabilitationszeit wie auch die erhebliche Arbeitsunfähigkeit, massgeblich auf diese Prothesenersetzung zurückzuführen seien. Mit anderen Worten habe in casu die vorbestehende Veränderung in Form einer Prothese den Heilungsprozess negativ mitbeeinflusst, was zur Folge habe, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass ausschliesslich der zu beurteilende Unfall für die in den Arztberichten dargelegten Unfallfolgen ursächlich gewesen sei (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 6 ff.). 3.2 Da vorliegend einzig die Beschuldigte die Berufung ergriffen hat, ist diese Feststellung für das Kantonsgericht aus prozessualen Gründen verbindlich (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; zum Grundsatz des Verbots der reformatio in peius BGer 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 3.2.f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011, E. 2.5.2.). Zudem ist festzustellen, dass der unter Ziff. II.2 wiedergegebene Sachverhalt gemäss den eingereichten Rechtsschriften bzw. dem Parteivortrag der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nicht bestritten ist. 4Vorbeifahren zulässig 4.1 Der Vertreter der Berufungsklägerin stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei in tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Verkehr an der Unfallstelle zweispurig gewesen sei. Aus der Fotodokumentation des Polizeirapports sei ersichtlich, dass damals die zweite Spur der Baslerstrasse erst etwa 30 Meter nach der Abzweigung in die Carmenstrasse begonnen habe. Der Umstand, dass gewisse Lenker dies damals nicht beachtet und auf eine vermeintliche zweite Spur eingespurt hätten, bevor diese signalisiert gewesen sei, bedeute – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – keineswegs, dass die Fahrbahn am Unfallort damals zweispurig gewesen sei. Das Dulden eines verkehrswidrigen Verhaltens (zu frühes Einspuren und Blockieren der Tramspur) durch Behörden mache eine einspurige Strasse nicht zu einer zweispurigen. 4.2 In diesem Zusammenhang gilt es zunächst zu beachten, dass sich der hier zu behandelnde Vorfall vom 25. November 2011 an einem Freitag um 16.00 Uhr – mithin im dichten Feierabendverkehr – ereignete. Mit der Vorinstanz kann es als gerichtsnotorisch bezeichnet

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden, dass die Verkehrsteilnehmenden, welche an der Kreuzung Baslerstrasse/Morgartenring/Wasgenring nach links in den Wasgenring abzweigen wollen, bei hohem Verkehrsaufkommen wie zum Tatzeitpunkt bereits vor der signalisierten Einspurstrecke nach links eingespurt und auf diese Weise aufgrund der ausreichenden Breite der Strasse soweit aussen eine Kolonne gebildet haben, sodass rechts davon eine ganze Fahrspur frei bleibt. Dementsprechend gab die Berufungsklägerin anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu Protokoll ihr sei bekannt gewesen, dass die Fahrzeuge dort in zwei Kolonnen fahren, deshalb habe sie Blickkontakt mit dem Lastwagenfahrer aufgenommen. Allerdings habe sie eher mit einem plötzlich hinter dem Lastwagen auftauchenden Fahrrad gerechnet (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [fortan Prot.] S. 3). Wer nach links abbiegen will, hat sich gemäss Art. 36 Abs. 1 SVG gegen die Strassenmitte zu halten. Art. 13 Abs. 1 VRV verpflichtet die Fahrzeuglenker überdies frühzeitig einzuspuren, wobei gemäss dem Bundesgericht die angemessene Einspurstrecke innerorts in der Regel nicht mehr als 150 m vor der Abbiegung beginnen dürfe (vgl. in diesem Sinne BGE 94 IV 76 und BGE 93 IV 103). Das Manöver ist auf eine angemessene, den Strassen– und Verkehrsverhältnissen angepasste Strecke zu beschränken (vgl. HANS GIGER, SVG- Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, Art. 36 N 1; BGE 94 IV 120). Vorliegend begann die markierte Spur zum Tatzeitpunkt ca. 30 m nach der Unfallstelle. Unter Beachtung der Verkehrsverhältnisse sowie der Verkehrspflichten gemäss Art. 36 Abs. 1 SVG sowie Art. 13 Abs. 1 VRV erscheint die damals übliche Praxis der Linksabbiegenden bereits vor der Abzweigung zur Carmenstrasse einzuspuren auch unter Beachtung der zum Tatzeitpunkt vorhandenen Strassenmarkierungen mit der Vorinstanz als gesetzeskonform. Es kann demnach festgehalten werden, dass der Verkehr an der Unfallstelle zweispurig war (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5Rechtliches 5.1 Gemäss Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper verletzt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat (BGE 127 IV 34, E. 2a mit Hinweisen). Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden können (zum Ganzen BGE 133 IV 158, E. 5.1; BGE 130 IV 7, E. 3.2; BGE 127 IV 62, E. 2d; Urteil 6S.8/2007 vom 24. April 2007, E. 6.1.1). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145, E. 5.1 und E. 5.2; BGE 130 IV 7, E. 3.2; BGE 128 IV 49, E. 2b; BGE 127 IV 62, E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7, E. 3.2; BGE 127 IV 34, E. 2a; je mit Hinweisen). Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7, E. 3.2; BGE 121 IV 286, E. 3; je mit Hinweisen). SPV 5.2 Die Vorinstanz hat den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung als erfüllt erachtet. Im Wesentlichen führte die Vorinstanz hierzu aus, die an den tatbestandsmässigen, strafrechtlich relevant Erfolg gestellten Voraussetzungen der angeklagten fahrlässigen einfachen Körperverletzung seien erfüllt, weil in casu die Verletzungen, die A.____ am 25. November 2011 nachweislich erlitten habe, nicht unmittelbar lebensgefährlich gewesen sowie nicht ausschliesslich auf den zu beurteilenden Unfall zurückzuführen seien. Weil A.____ mangels eines vor Ort markierten Fussgängerstreifens oder ähnlichem mit einem Überqueren der Fahrspur von vortrittsberechtigten Fussgängern oder fahrzeugähnlichen Geräten überhaupt nicht habe rechnen müssen und diese Bestimmung explizit nur gegenüber Vortrittsberechtigten Geltung beanspruche, habe sich A.____ bei seinem Versuch, mit angemessener Geschwindigkeit rechts an der stehenden Kolonne der Linksabbieger vorbeizufahren, völlig korrekt verhalten. Dieses Zwischenergebnis habe zur Folge, dass die Beschuldigte, die von Basel herkommend von der Baslerstrasse nach links über die Gegenfahrbahn in die Carmenstrasse

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe einbiegen wollen, gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG gegenüber allen sich – wie A.____ – auf dieser Gegenfahrbahn befindenden Verkehrsteilnehmern vortrittsbelastet gewesen sei. Daran ändere die Tatsache, dass der Führer des Lastwagens, F.____, mit dem Rücksetzen seines Lastwagens und seiner Zeichengebung gegenüber der Beschuldigten auf sein Vortrittsrecht verzichtet habe, nichts. Denn dieser habe nur auf sein eigenes Vortrittsrecht verzichten können. Darüber hinaus habe die Zeichengebung durch F.____ die Beschuldigte, wie sie selber gewusst habe, nicht von ihrer Vortrittsbelastung respektive ihrer Pflicht, (andere) Vortrittsberechtigte zu beachten, entbunden. In casu sei die Sichtbeschränkung im Gegensatz zu den vom Bundesgericht erwähnten Fällen (vgl. BGE 105 IV 339) einzig auf den nicht parkierten Lastwagen von F.____ und demnach ausschliesslich auf ein zeitlich äusserst kurz befristet vorhandenes Hindernis zurückzuführen gewesen. Dies habe zur Folge, dass die Sichtbehinderung vorliegend überhaupt nicht zu einer „Lahmlegung des Verkehrs“ beziehungsweise einer „Verunmöglichung des beabsichtigten Abbiegemanövers“ führen konnte. Unter diesen Umständen könne die erwähnte höchstrichterliche Praxis nicht greifen und ein „Sich-Vortasten“ der Beschuldigten auf die vortrittsberechtigte Fahrbahn nicht ausreichen, um deren Pflichten als Vortrittsbelastete Genüge zu tun. Nicht angelastet werden könne der Beschuldigten hingegen, dass sie die von A.____ benutzte Verkehrsfläche nicht ausreichend beobachtet habe. Verweis 5.3 In casu hat die Vorinstanz die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes überaus ausführlich und sorgfältig vorgenommen. Die Subsumption des Sachverhaltes durch die Vorinstanz unter den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung erweist sich in casu als in sämtlichen Punkten zutreffend, weswegen vorab vollumfänglich auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 14–26; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend wird jeweils auf die Vorbringen der Berufungsklägerin eingegangen, wobei anzumerken ist, dass diese weitgehend bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurden. Die Ausführungen der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts sind deshalb lediglich präzisierender bzw. ergänzender Natur. 6Vorantasten SPV 6.1 Von der Berufungsklägerin wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe das sorgfältige Vortasten der Berufungsklägerin als nicht ausreichend erachtet und sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, sie habe damit ihren Pflichten als Vortrittsbelastete im Sinne von BGE 105 lV 339 nicht wahrgenommen. BGE nicht einschlägig 6.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die von der Berufungsklägerin erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung vorliegend nicht zur Anwendung kommt, da die Sichtbeschränkung im Gegensatz zu den von Bundesgericht erwähnten Mauern, Hecken oder parkierten Fahrzeuge einzig auf ein zeitlich äusserst kurz befristet vorhandenes Hindernis zurückzuführen war. Beim nächsten Wechsel des Lichtsignals an der Kreuzung Baslerstrasse/Morgartenring/ Wasgenring hätte die Berufungsklägerin aufgrund des Weiterfahrens des sichthindernden Lastwagens die vortrittsberechtigte Gegenfahrbahn, inklusive der von A.____ benutzten Verkehrsfläche, selber überblicken können. Erst in dieser neuen Situation nach dem Passieren des Lastwagens wäre ein gefahrloses Linksabbiegen für die Berufungsklägerin möglich gewesen. Da die Berufungsklägerin bis zu diesem nächsten Wechsel aufgrund der üblichen Lichtsignalin-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht tervalle bloss kurze Zeit hätte zuwarten müssen, wäre ihr dies in der betreffenden Situation ohne Weiteres zumutbar gewesen. Alternativ hätte die Berufungsklägerin auch ihre Fahrt in gerader Richtung soweit fortsetzen können, bis die Strassen- und Verkehrsverhältnisse es ihr gestatten hätten, ihren Wagen zu wenden, um auf der andern Seite der Strasse zurückzufahren und dann rechts in die Einfahrt einzubiegen (vgl. hierzu BGE 84 IV 116). 7Wartepflicht 7.1 Ebenfalls nicht beigepflichtet werden kann der vorgetragenen Argumentation, wonach die Vorinstanz negiere, dass sie damit der Berufungsklägerin letztlich ein erlaubtes Manöver – ein normales und zulässiges Linksabbiegen – verbiete. Vielmehr gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Fahrer nur abbiegen darf, wenn das vor ihm liegende Strassenstück soweit überblickbar ist, als die Verkehrslage Gefahren für den störungsfreien Ablauf des Manövers in sich bergen kann. Besteht keine Gewissheit, dass ohne Behinderung des vortrittsberechtigten Gegenverkehrs die Fahrbahn überquert werden kann, so darf das Manöver nicht ausgeführt werden (vgl. BGE 84 IV 116). Beeinträchtigten Sichtverhältnissen hat grundsätzlich der Vortrittsverpflichtete Rechnung zu tragen (vgl. HANS GIGER, SVG- Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, Art. 36 N 8). In casu liegt aufgrund der geschilderten Sichthinderungen keine Situation eines normalen Linksabbiegens vor, weswegen die Argumentation der Berufungsklägerin nicht verfängt. 8Nicht nur vorantastete 8.1 Des Weiteren bringt die Berufungsklägerin vor, das Strafgericht lasse unbeachtet, dass sie in dem Moment als sie, konfrontiert mit einer unvorhersehbarerweise eingeschränkten Sichtsituation, ihr Linksabbiegemanöver vollenden wollte, sich keineswegs einfach nur vorgetastet habe. Vielmehr habe sie nachweislich konkreten und präzisen Sichtkontakt mit dem Lastwagenfahrer aufgenommen. Dieser habe ihr sodann das klare und unmöglich misszuverstehende Zeichen gegeben, dass sie die Strasse queren könne. Entgegen diesem Einwand hat die Vorinstanz das betreffende Verhalten der Berufungsklägerin sehr wohl in ihren Erwägungen mitberücksichtigt. So wird im angefochtenen Urteil ausdrücklich festgehalten, da sich die Berufungsklägerin beim beabsichtigten Abbiegemanöver im Schritttempo auf die nicht einsehbare Verkehrsfläche „vorgetastet“ und sie zudem zuvor von F.____ (Hand-)Zeichen erhalten habe, könne ihr lediglich leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Denn unter den dargelegten Umständen habe das korrekte Verhalten der Beschuldigten einzig darin bestehen können, im massgeblichen Zeitpunkt die Gegenfahrbahn überhaupt nicht zu befahren, sondern mit dem beabsichtigten Abbiegemanöver zuzuwarten, bis der Lastwagen von F.____ diese Stelle passiert und sie selber Einsicht auf die ganze Gegenfahrbahn gehabt hätte. Da die Verletzung der Sorgfaltspflicht somit gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bereits zu einem früheren Zeitpunkt ansetzt, erweist sich der vorliegende Einwand der Berufungsklägerin als unbegründet. Dass die Berufungsklägerin Blickkontakt zum Lastwagenfahrer aufgenommen hat, dieser ihr ein Handzeichen gab und sie sich über die Gegenspur hinweg im Schritttempo „vorgetastet“ hat, ändert jedoch nichts daran, dass die Berufungsklägerin das Vortrittsrecht von A.____ verletzt hat und bereits mit dem Linksabbiegen hätte zuwarten müssen, bis sie die Lage überblicken konnte.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.1 Schliesslich wird von der Berufungsklägerin gerügt, dass der Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG unrichtig angewandt worden sei. Die Berufungsklägerin habe in casu darauf vertrauen dürfen, dass der Lastwagenfahrer, der nicht nur zuerst zurückgesetzt, sondern ihr auch klar freie Fahrt zur Überquerung der Fahrbahn signalisiert habe, sich korrekt vergewissert habe, dass sie auch tatsächlich die Strasse gefahrlos queren könne. 9.2 Nach dem von der Rechtsprechung aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 125 IV 83, E. 2b mit Hinweisen; BGer 6B_651/2013 vom 23. Januar 2014, E. 4.2). Dem Einwand der Berufungsklägerin ist in Anwendung dieser Rechtsprechung zu entgegnen, dass sie die für sie geltende Vortrittsregelung verletzte, indem sie gegen Art. 36 Abs. 3 SVG verstossen hat. Weil sie sich demnach selber nicht verkehrsgemäss verhalten hat, kann sie sich in casu nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, weswegen der Einwand der Berufungsklägerin sich in Anbetracht dieser Sachlage nicht als überzeugend erweist. 10Fazit 10. Nachdem die Erwägungen der Vorinstanz zu Sachverhalt und rechtlicher Würdigung nicht zu beanstanden sind, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zu bestätigen. Für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs hinsichtlich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung wurden die Sanktion der bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie die Zivilforderungen und der Kostenpunkt nicht angefochten, sodass diese Punkte unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz ebenfalls zu bestätigen sind. 11Vermögenverhältnisse 11. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse hat sich im Vergleich zum angefochtenen Urteil eine Veränderung ergeben. So führte die Berufungsklägerin anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung betreffend ihre Arbeitssituation aus, das Geschäft, in welchem sie neben dem Studium gearbeitet habe, sei mittlerweile geschlossen worden. Momentan verfüge sie über keinerlei Einkommen mehr und werde von ihren Eltern unterstützt (vgl. Prot. S. 11). Aufgrund dieser veränderten finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin erscheint es als angebracht, den Tagessatz der bedingt vollziehbaren 10-tägigen Geldstrafe von CHF 30.‒ auf CHF 10.‒ zu reduzieren. III. Kosten

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufung ist vorliegend in einem sehr geringen Umfang – nämlich hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes der bedingt vollziehbaren Geldstrafe – aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Berufung vollumfänglich

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht abzuweisen. In Anbetracht dieses Verfahrensausgangs gehen die Verfahrenskosten von CHF 1‘700.‒, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘500.‒ und Auslagen von CHF 200.‒, zu Lasten der Berufungsklägerin. Sowohl der Berufungsklägerin als auch dem Privatkläger wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Demnach wird erkannt:

I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 7. Januar 2014 wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt geändert: "1. B.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 9. April 2013 der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt,

in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB.“

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1‘500.‒, zuzüglich Auslagen von CHF 200.‒, gehen zu Lasten der Beschuldigten. Sowohl der Berufungsklägerin als auch dem Privatkläger wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen hat das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 24. Februar 2015 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahrensnummer: 6B_1185/2014).

460 14 35 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.09.2014 460 14 35 (460 2014 35) — Swissrulings