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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214

5 giugno 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·11,351 parole·~57 min·2

Riassunto

Strafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juni 2015 (460 14 214) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass, Richterin Helena Hess, Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz Anklagebehörde und Berufungsklägerin A.____, vertreten durch Advokatin Kathrin Bichsel, Blumenrain 3, 4001 Basel, Privatklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger C.____, vertreten durch Advokat Dr. Luc Saner, Beim Goldenen Löwen 13, 4052 Basel, Beschuldigter

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht D.____, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Héritier, Holbeinstrasse 36, 4051 Basel, Beschuldigter

Gegenstand qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. Mai 2014

Sachverhalt

A. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 26. Mai 2014 wurde Folgendes entschieden: a) D.____ wurde des Raubes, des einfachen und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hehlerei, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt, unter Anrechnung der vom 5. März 2012 bis zum 4. September 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 184 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 200.‒, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen tritt (Ziffer I.1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde D.____ von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs im Fall 12 (Ziffer II.10 der Anklage), von der Anklage des bandenmässigen Diebstahls gemäss Ziffer II. der Anklage, von der Anklage der Unterlassung der Nothilfe im Fall 27 (Ziffer V. der Anklage) sowie von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Fall 33 (Ziffer VI. der Anklage) freigesprochen. Zudem wurden die folgenden Verfahren eingestellt: betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil des Restaurants E.____ im Fall 7 (Ziffer II.5 der Anklage), betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch im Fall 15 (Ziffer II.14 der Anklage) sowie betreffend Sachbeschädigung im Fall 21 (Ziffer II.22 der Anklage) mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrages; betreffend Betäubungsmittelkonsum, soweit begangen vor dem 26. Mai 2011, im Fall 33 (Ziffer VI. der Anklage) aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO (Ziffer I.2 des Urteilsdispositivs). Überdies bestimmte das Strafgericht, dass der Strafvollzug in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und gemäss Art. 60 StGB eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet wird. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich D.____ seit dem 4. September 2012 im vorzeitigen Vollzug dieser Massnahme befindet (Ziffer I.3 des Urteilsdispositivs). Im Weiteren entschieden die Vorderrichter über die Beschlagnahme einzelner Gegenstände sowie über die gestellten Zivilforderungen (Ziffer I.4–5 des Urteilsdispositivs). Schliesslich bestimmte die Vorinstanz, dass die D.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 49‘436.05, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1‘100.‒ und der Gerichtsgebühr von CHF 15‘000.‒, abzüglich des an diese Kosten anzurechnenden Verwertungserlöses, in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates gehen (Ziffer I.6 des Urteilsdispositivs). Zu guter Letzt setzte das Strafgericht die Kosten der amtlichen Verteidigung fest (Ziffer I.7 des Urteilsdispositivs). b) C.____ wurde des Raubes, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, davon 9 Monate unbedingt, unter Anrechnung der vom 10. April 2012 bis zum 29. Mai 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 50 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie zu einer Busse von CHF 200.‒ verurteilt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen ausgesprochen (Ziffer II.1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde C.____ von der Anklage der Unterlassung der Nothilfe im Fall 27 (Ziffer V. der Anklage) sowie der Anklage der Vergewaltigung und der Eventualanklage der sexuellen Belästigung gemäss Ziffer 1 der Zusatzanklage freigesprochen (Ziffer II.2 des Urteilsdispositivs). Zudem entschieden die Vorderrichter über die Beschlagnahme einzelner Gegenstände sowie über die angebrachten Zivilforderungen (Ziffer II.3–4 des Urteilsdispositivs). Im Weiteren bestimmte die Vorinstanz die C.____ betreffenden Verfahrenskosten. Diese bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 15‘540.‒, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 750.‒ und der Gerichtsgebühr von CHF 10‘000.‒. Die das Verfahren gemäss der Zusatzanklage betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 5‘605.‒ sowie einem Drittel der Gerichtsgebühr, gingen infolge der Freisprüche in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zu Lasten des Staates. Die restlichen Verfahrenskosten, abzüglich des an diese Kosten anzurechnenden Verwertungserlöses, wurden C.____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt (Ziffer II.5 des Urteilsdispositivs). Schliesslich legte das Strafgericht die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Vertretung der Privatklägerin A.____ fest (Ziffer II.6–7 des Urteilsdispositivs). c) B.____ wurde des Raubes, der Nötigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt, unter Anrechnung der vom 18. März 2013 bis zum 26. Mai 2014 ausgestandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft von insgesamt 434 Tagen (Ziffer III.1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde B.____ von der Anklage der Unterlassung der Nothilfe im Fall 27 (Ziffer V. der Anklage) freigesprochen (Ziffer III.2 des Urteilsdispositivs). Im Weiteren befand die Vorinstanz über die Anrechnung des beschlagnahmten Bargeldes (Ziffer III.3 des Urteilsdispositivs). Die B.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 16‘982.10, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1‘700.‒ und der Gerichtsgebühr von CHF 5‘000.‒, gingen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lasten des Staates (Ziffer III.4 des Urteilsdispositivs). Schliesslich legten die Vorderrichter das Honorar der amtlichen Verteidigung fest (Ziffer III.5 des Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. B. Weil der mitbeschuldigte E.____ trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zu der auf den 19. Mai 2014 bis zum 26. Mai 2014 angesetzten und dann auch durchgeführten erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen ist, wurde mit Beschluss des Strafgerichts vom 26. Mai 2014 festgestellt, dass in Anwendung von Art. 366 Abs. 1 StPO eine neue Hauptverhandlung betreffend E.____ angesetzt und dessen Verfahren gestützt auf Art. 30 StPO von jenem der drei übrigen Mitbeschuldigten abgetrennt werde. Für das strafgerichtliche Urteil vom 23. September 2014 in Sachen E.____ und die von diesem hiergegen erhobene Berufung wird auf das separate kantonsgerichtliche Verfahren 460 14 239 verwiesen. C. Gegen das obgenannte Urteil des Strafgerichts vom 26. Mai 2014 haben die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 3. Juni 2014 sowie der Beschuldigte B.____, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, mit Schreiben vom 10. Juni 2014 die Berufung angemeldet. Ebenfalls meldete die Privatklägerin A.____ mit Eingabe vom 6. Juni 2014 die Berufung an, zog jedoch die Berufungsanmeldung mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 wieder zurück. D. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Berufungserklärung vom 16. September 2014 folgende Rechtsbegehren:

"1. Es seien D.____, C.____ und B.____ des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB, ev. Art. 140 Ziff. 3 StGB, schuldig zu sprechen.

2. D.____ sei des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen.

3. D.____ sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, C.____ zu einer Freiheitsstrafe von 5.5 Jahren sowie B.____ zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren zu verurteilen."

E. Demgegenüber liess der Beschuldigte B.____ in seiner Berufungserklärung vom 15. September 2014 Folgendes beantragen:

"1. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. Mai 2014 wird teilweise angefochten.

2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen.

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3. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen.

4. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Christoph Dumartheray als seinem amtlichen Verteidiger zu bewilligen sei."

F. Mit ihren Eingaben vom 19. Dezember 2014 reichten sowohl B.____ wie auch die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsbegründungen ein. G. In ihren Berufungsantworten vom 9. Februar 2015 bzw. 10. Februar 2015 beantragten die Beschuldigten D.____, C.____ und B.____ jeweils, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen, unter o/e- Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft begehrte demgegenüber mit Berufungsantwort vom 10. Februar 2015 ihrerseits, es sei die Berufung von B.____ vollumfänglich abzuweisen. H. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts betrifft, wurde mit Verfügung vom 6. November 2014 dem Beschuldigten B.____ die amtliche Verteidigung mit Advokat Christoph Dumartheray für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Ebenso wurde mit Verfügungen vom 28. November 2014 bzw. 29. Dezember 2014 dem Beschuldigten C.____ die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Luc Saner und dem Beschuldigten D.____ die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Patrick Héritier für das Berufungsverfahren bewilligt. Mit Verfügung vom 6. März 2015 wurde überdies entschieden, dass die Verfahren 460 14 214 (Urteil des Strafgerichts vom 26. Mai 2014 betreffend die Beschuldigten D.____, C.____ und B.____) und 460 14 239 (Urteil des Strafgerichts vom 23. September 2014 betreffend den Beschuldigten E.____) zeitgleich und innerhalb derselben Berufungsverhandlung beurteilt werden. Ferner wurde mit nämlicher Verfügung in Gutheissung des Beweisantrages des Beschuldigten B.____ in der Berufungsantwort vom 10. Februar 2015 F.____ als Auskunftsperson zur Befragung vor das Kantonsgericht geladen. Mit gleicher Verfügung wurde angeordnet, dass die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten D.____, C.____ und B.____ vor Kantonsgericht persönlich zu erscheinen haben. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 13. März 2015 festgestellt, dass von einer formellen Zusammenlegung der Verfahren 460 14 214 und 460 14 239 abgesehen wird. I. Anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, vom 3.‒ 5. Juni 2015 erscheinen D.____ mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Patrick Héritier,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____ mit seinem amtlichen Verteidiger Advokat Dr. Luc Saner, B.____ mit seinem amtlichen Verteidiger Advokat Christoph Dumartheray, Advokat Hans Portmann als amtlicher Verteidiger von E.____, S.____ als Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie ein Dolmetscher für Französisch. Zudem wird F.____ als Auskunftsperson befragt. E.____ bleibt der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung fern. Sämtliche Beschuldigten halten an den bereits gestellten Anträgen fest. Demgegenüber stellt die Staatsanwaltschaft in Abänderung der schriftlich monierten Anträge vor den Schranken des Kantonsgerichts sinngemäss folgende Rechtsbegehren:

1. Es seien D.____, C.____ und B.____ des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen.

2. D.____ sei des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen.

3. D.____ sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, C.____ zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie B.____ zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen.

Auf die Aussagen der zur Person und zur Sache eingehend befragten Beschuldigten, diejenigen der Auskunftsperson F.____ sowie auf die Plädoyers der amtlichen Verteidigungen und der Staatsanwaltschaft wird im Übrigen, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

I. Formelles

[…]

II. Materielles

A. Allgemeines

[…]

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegenstand des Berufungsverfahrens

Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es liegen in casu thematisch eingeschränkte Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten B.____ vor. Demgegenüber haben die Beschuldigten D.____ und C.____ weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Ebenso haben die Privatkläger keine Rechtsmittel ergriffen. Aufgrund der seitens der Berufungskläger eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass folgende Aspekte des vorinstanzlichen Urteils Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden: – der Schuldspruch bezüglich der drei Beschuldigten wegen Raubes, wobei die Staatsanwaltschaft hier eine Verurteilung wegen qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB betreffend Fall 27 (Ziffer V. der Anklage) beantragt;

– der Schuldspruch von D.____ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, wobei die Staatsanwaltschaft bezüglich Ziffer II. der Anklage eine Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls begehrt;

– der Schuldspruch von B.____ wegen Nötigung, wobei der Beschuldigte diesbezüglich einen Freispruch verlangt;

– die Strafzumessung betreffend alle drei Beschuldigten. Dementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass das vorinstanzliche Urteil vom 26. Mai 2014 im übrigen Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

C. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Anklagefall 27 (Ziffer V. der Anklageschrift vom 9. Dezember 2013 bzw. der Erweiterung der Anklageschrift vom 20. Mai 2014; betrifft alle drei Beschuldigten)

1.1 Qualifizierter Raub

1.1.1 Art. 140 Ziffer 3 StGB

a) Die Vorinstanz sprach die Beschuldigten wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 StGB schuldig. Der von ihr zugrunde gelegte Sachverhalt (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 60 ff.) ist vorliegend unbestritten und entsprechend ist auf diesen abzustellen. Das Strafgericht erwog

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht bezüglich den Qualifikationsgründen zusammengefasst, auch wenn aufgrund der relativ heimtückischen und skrupellosen Art der Tatbegehung, insbesondere des brutalen Fesselns und so Belassens des Opfers, ein erhebliches Verschulden zu erkennen sei, liege die bei der gebotenen restriktiven Auslegung geforderte massive Steigerung des Unrechts- und Schuldgehalts im Vergleich zum Grundtatbestand nur schon aufgrund der Schilderung der ausgeübten Gewalt durch das Opfer selber nicht vor. Die Gefährlichkeit des vorliegenden Raubes zum Nachteil von F.____ sei deshalb keineswegs als höher einzustufen, als wenn die Beschuldigten – was nachweislich nicht der Fall gewesen sei – eine richtige Schusswaffe mit sich geführt hätten. Dieser Vergleich mit dem Qualifikationstatbestand nach Art. 140 Ziffer 2 StGB, der einen geringeren Mindeststrafrahmen als die Qualifikation nach Art. 140 Ziffer 3 StGB vorsehe, zeige auf, dass die Letztere im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei. Die Qualifikation des Raubes nach Art. 140 Ziffer 4 StGB lehnte das Strafgericht mit der Begründung ab, dass in casu keine konkrete Lebensgefahr vorgelegen habe und eine versuchte schwere Körperverletzung für die Annahme der versuchten Qualifikation nicht ausreiche. b) Nachdem die Beschuldigten gegen den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 StGB keine Berufung erhoben haben, gilt es nachfolgend aufgrund der Anträge der Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob das Verhalten der Beschuldigten als qualifizierter Raub gemäss Art. 140 Ziffer 3 bzw. Ziffer 4 StGB zu beurteilen ist, wobei die Staatsanwaltschaft betreffend Ziffer 4 anlässlich der Hauptverhandlung explizit auf einen Antrag verzichtete und nunmehr begehrte, die Beschuldigten seien in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziffer 3 StGB schuldig zu erklären. Die Staatsanwaltschaft stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Ausführungen des Strafgerichts zur Ablehnung des Qualifikationsgrundes gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB seien nicht überzeugend. Das Strafgericht habe im angefochtenen Urteil selbst im Rahmen der Strafzumessung festgehalten, dass es sich um eine brutale, skrupellose, hinterhältige und in Überzahl begangene Tat gehandelt habe, die zuvor sorgfältig geplant worden sei, womit es selbst darlege, dass praktisch alle qualifizierenden Kriterien gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB im vorliegenden Fall gegeben seien. Zudem sei es nur dem Zufall zu verdanken, dass deutlich gravierendere gesundheitliche Folgen für F.____ ausgeblieben seien. Wesentlich sei, dass die Beschuldigten ihrerseits alles dafür Notwendige getan und auch eine weit schwerere Verletzung offensichtlich zumindest in Kauf genommen hätten. c) Der Verteidiger des Beschuldigten D.____ stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, der Vorsatz sei – selbst falls der objektive Tatbestand einer der Qualifikationsmerkmale von Art. 140 StGB angenommen würde – vorbehältlich des Grundtatbestandes nicht gegeben. D.____ und C.____ hätten wiederholt und übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich gegen das Mitführen einer Schusswaffe oder einer gefährlichen Waffe ausgesprochen hätten. Zudem führten sie aus, dass vereinbart worden sei, das Opfer nicht körperlich zu schädigen (weder mit Körpergewalt noch durch Verwendung eines gefährlichen Gegenstands). Beide seien von der Gewalteinsetzung durch den Mittäter B.____ überrascht worden. Dadurch sei offensichtlich,

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass weder die Zufügung von körperlicher Gewalt noch die Verwendung einer Waffe auch nur schon als Schlaginstrument vom gemeinsamen Tatentschluss getragen worden sei und D.____ nicht angerechnet werden könne. d) Der Verteidiger von C.____ macht im Wesentlichen bezüglich Art. 140 Ziffer 3 StGB geltend, bei der besonderen Gefährlichkeit seien in casu vor allem die Verletzungen und Schmerzen des Opfers zu beachten. Diese hätten nicht das Mass erreicht, dass man den Tätern eine die Tat qualifizierende besondere Gefährlichkeit zuschreiben könne, zumal der Heilungsverlauf problemlos gewesen sei. e) Schliesslich vertritt der Verteidiger des Beschuldigten B.____ zusammengefasst die Ansicht, es sei der Umstand zu berücksichtigen, dass die F.____ zugefügten Verletzungen einfache Körperverletzungen darstellten und somit bereits durch den Grundtatbestand konsumiert seien. Auch die Person des Opfers könne nicht die Annahme des qualifizierten Tatbestandes begründen, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend mache. Es könne nicht erschwerend sein oder gar eine besondere Gefährlichkeit begründen, wenn anstelle eines rechtschaffenen Durchschnittsbürgers die Täterschaft einen Drogenhändler beraubt habe. Das Sicherheitsgefühl eines Drogenhändlers sei nicht gleich schutzwürdig wie dasjenige eines normalen Bürgers, da sich ein Drogenhändler aus eigenem Antrieb in ein kriminelles Milieu begebe und sich ohne Not damit verbundenen Gefahren aussetze, die sich im vorliegenden Fall verwirklicht hätten. Es liege somit keine im Vergleich zum Grundtatbestand des Raubes massive Steigerung des Unrechtsund Schuldgehalts vor, welche eine Verurteilung gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB rechtfertigen könnte. f) aa) Der "einfache" Raub ist gegeben, wenn der Täter mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziffer 1 StGB). Für qualifizierte Fälle sind drei Stufen der Strafschärfung vorgesehen. Die auf den Raub angedrohte Mindeststrafe wird zunächst auf ein Jahr Freiheitsstrafe angehoben, wenn der Täter "zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt" (Ziffer 2). Eine weitere Erhöhung des Strafminimums, auf zwei Jahre Freiheitsstrafe, tritt beim besonders gefährlichen Täter ein (Ziffer 3). Nochmals heraufgesetzt wird die Mindeststrafe, und zwar auf fünf Jahre Freiheitsstrafe, "wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt" (Ziffer 4) (vgl. GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 13 N 131 ff.). bb) Die Qualifikation gemäss Ziffer 3 von Art. 140 StGB erfasst die Taten, in denen der Täter seine besondere Gefährlichkeit durch die Art offenbart, wie er den Raub begeht. Ebenso wie bei Art. 139 Ziffer 3 StGB kommt es auch hier nicht auf Charaktereigenschaften des Täters und dessen Verhalten vor oder nach der Tat an, sondern allein auf die Art, in welcher der Raub be-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gangen wird. Angesichts des hohen Strafminimums ist eine restriktive Auslegung geboten: Die Tat muss ihrem Unrechts- und Schuldgehalt nach besonders schwer wiegen, wobei sich dies alternativ aus der Höhe der erhofften Beute, dem planerischen und technischen Aufwand, der Notwendigkeit des Überwindens moralischer und technischer Hindernisse, der professionellen Vorbereitung der Tat sowie aus einem hartnäckigen, hinterlistigen und brutalen Vorgehen ergeben kann (vgl. BGE 109 IV 162 ff; 110 IV 79 = Pra. 1985 Nr. 18; BGE 116 IV 315 ff; 117 IV 137; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 140 N 10 mit zahlreichen Hinweisen). Die besondere Gefährlichkeit gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB wird in der Literatur als mittlere Gefährdungsstufe umschrieben, deren Gehalt durch Umkehrschluss aus den Ziffern 1, 2 und 4 zu gewinnen ist. Eine andere besondere Gefährlichkeit ist dann anzunehmen, wenn der Täter über das nach Ziffer 1 und 2 vorausgesetzte Mass der Einwirkung auf einen Menschen hinausgeht, dabei aber das Opfer weder schwer verletzt, noch grausam behandelt. Damit fällt ein Täter etwa dann unter die qualifizierte Strafdrohung nach Art. 140 Ziffer StGB, wenn er anlässlich eines Raubes das Opfer oder einen Dritten erheblich verletzt, so dass die Schwelle für das Vorliegen einer schweren Körperverletzung knapp nicht erreicht wird, das Opfer oder einen Dritten mit einer ungesicherten und durchgeladenen Schusswaffe bedroht, ohne die Gefahr nötigenfalls verwirklichen zu wollen, oder wenn er dem Opfer oder einem Dritten erhebliche Schmerzen zufügt, ohne dass eine grausame Behandlung vorliegt (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 140 N 100 ff.) cc) Zunächst spricht in casu für eine besondere Gefährlichkeit der Beschuldigten, dass der zu beurteilende Raub nicht auf der Strasse, sondern in den eigenen vier Wänden des Opfers, mithin in seiner Privat- und Individualsphäre, stattgefunden hat. Der Überfall erfolgte zudem im Dunkeln und für F.____ völlig unerwartet sowie aus dem Hinterhalt. Die Beschuldigten hatten sich ihn als Opfer gezielt ausgesucht, weil sie davon ausgingen, dass er einen grösseren Geldbetrag bei sich im Tresor aufbewahre und aufgrund seines Cannabishandels möglichweise nicht einmal die Polizei verständigen würde, damit sie unentdeckt bleiben könnten, was als ausgesprochen verwerflich zu qualifizieren ist. Der Umstand, dass das Opfer selbst im Drogenhandel involviert war, kann keine die Beschuldigten entlastende Rolle spielen, denn dadurch ändert sich nichts am Anspruch auf strafrechtlichen Schutz. Des Weiteren erweist sich das Vorgehen der Beschuldigten als überaus brutal, dreist und skrupellos. Sie haben durch die Tatausführung eine ganz konkrete Gefahr für Leib und Leben des Opfers geschaffen, indem sie F.____ zu Dritt mit Sturmmasken verhüllt und mit Kabeln und Handschuhen ausgerüstet überwältigt und mit einem harten Gegenstand mehrfach auf den Kopf geschlagen und nach erfolgtem Raub blutend in Fesseln zurück gelassen haben, ohne irgendwelche Hilfe zu verständigen. Die Beschuldigten haben dadurch in Kauf genommen, dass das Opfer mindestens die ganze Nacht lang mit seinen namhaften Verletzungen völlig alleine und hilflos auf dem Boden seiner Wohnung liegen bleibt. Dabei konnten die Beschuldigten insbesondere nicht wissen, in welchem gesundheitlichen Zustand sich das Opfer befand und ob es nicht sofortige ärztliche Versorgung nötig hatte. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Konstellation,

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass Räuber ihr Opfer verletzt in einem besiedelten Gebiet auf der Strasse zurücklassen, da dort nach der allgemeinen Erfahrung davon ausgegangen werden kann, dass selbst bei Nacht irgendwann ein Passant auf den Verletzten stossen wird. Hier jedoch überliessen die Täter das von ihnen zuvor erheblich verletzte Opfer vollkommen seinem ungewissen Schicksal. Zwar lässt sich nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts nicht nachweisen, dass heftige Schläge gegen den Kopf vom Tatplan der Täter erfasst waren, aber die Überwältigung und Fesselung von F.____ muss zwingend so geplant gewesen sein und zwar unabhängig davon, ob sich dieser allenfalls wehren würde, ansonsten die Täter sicherlich keine Kabelbinder mitgenommen hätten. Bezüglich der Verletzungen von F.____ ist festzustellen, dass diese als ganz erheblich zu qualifizieren sind, obwohl die Schwelle zu einer schweren Körperverletzung noch nicht überschritten worden ist. Er erlitt vier klaffende Quetsch-Riss- Wunden auf der Schädeldecke, eine davon 4,5 cm lang, diverse Schürfungen, einen Sehnenausriss am linken Ringfinger sowie einen Muskelausriss mit einer Abrissfraktur an der rechten Schulter, welche eine Operation erforderlich machte. F.____ befand sich deswegen vier Tage im Spital und war vom 9. Januar 2012 bis mindestens 8. April 2012 zu 100% arbeitsunfähig, bis Ende Juli 2012 zu 50% arbeitsunfähig und bis Ende August 2012 zu 25% arbeitsunfähig. Es ist überdies nur dem Zufall zu verdanken, dass deutlich gravierendere gesundheitliche Folgen für das Opfer ausgeblieben sind. Bezüglich des planerischen und technischen Aufwands ist festzustellen, dass die Beschuldigten die Tat über längere Zeit minutiös vorbereitet haben. So wurde der Tatort vorgängig 3–4 Mal rekognosziert und die Beschuldigten trafen sich in der Wohnung von E.____ zur konkreten Planung der Tat. Für ein professionelles und somit besonderes gefährliches Vorgehen spricht zu guter Letzt, dass die Beute nach der Tat umgehend geteilt und gezielt ins Ausland und damit in Sicherheit verbracht wurde. dd) Im Ergebnis zeigt sich somit, dass praktisch sämtliche qualifizierenden Kriterien (Höhe der erhofften Beute, grosser planerischer und technischer Aufwand, Notwendigkeit des Überwindens moralischer und technischer Hindernisse, professionelle Vorbereitung der Tat sowie hartnäckiges, hinterlistiges und brutales Vorgehen), die für eine besondere Gefährlichkeit der Täter sprechen, im vorliegenden Fall bei sämtlichen Beschuldigten gegeben sind. g) Bei dieser Sachlage sind die Beschuldigten in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen qualifiziertem Raub gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB schuldig zu sprechen.

1.1.2 Art. 140 Ziffer 4 StGB

a) Wie vorerwähnt verzichtete die Staatsanwältin in ihrem Parteivortrag vor den Schranken des Kantonsgerichts auf einen Antrag bezüglich eines versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziffer 4 StGB, da gemäss ihrer Ansicht vielmehr die vollendete Qualifikation gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB gegeben sei.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) Der Vollständigkeit halber sei zur in der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft noch beantragten Qualifikation gemäss Art. 140 Ziffer 4 StGB ausgeführt, dass deren Voraussetzungen nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vorliegend nicht gegeben sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Versuch der qualifizierten Tatbegehung zwar grundsätzlich in Betracht, wenn der qualifizierte Tatbestand gegenüber dem Grundtatbestand ein weiteres Rechtsgut schützt (BGE 124 lV 97), was hier der Fall wäre, denn bei Ziffer 4 ist in der in Frage kommenden Variante des Zufügens einer schweren Körperverletzung nebst dem Vermögen und der Handlungsfreiheit auch zusätzlich die körperliche Integrität geschütztes Rechtsgut (vgl. hierzu MARCEL ALEXANDER NIGGLI /CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 140 N 13). Allerdings konnte in casu bezüglich des Sachverhalts nicht eruiert werden, welcher der drei Beschuldigten die gezielten Schläge gegen den Kopf von F.____ ausgeführt hat. Für die geplante Überwältigung von F.____ war zweifelsohne ein gewisses Mass an Gewalt notwendig (und somit von den Beschuldigten in Kauf genommen), jedoch ist deren geplante Art und Intensität nicht erstellt. Vorliegend kann gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" folgerichtig nicht davon ausgegangen werden, dass Schläge gegen den Kopf, die zu lebensgefährlichen Verletzungen bzw. schweren Körperverletzungen führen können, vom gemeinsamen Tatplan und somit vom Vorsatz der andern beiden Mittäter erfasst gewesen waren. Vielmehr ist diesbezüglich von einem Exzess eines einzelnen, nicht bestimmbaren Mittäters auszugehen. Somit ist festzustellen, dass sich nicht rechtsgenüglich nachweisen lässt, dass einer der Beschuldigten lebensgefährliche Verletzungen bzw. eine schwere Körperverletzung effektiv in Kauf genommen hat. Dementsprechend scheitert der Versuch der qualifizierten Tatbegehung gemäss Art. 140 Ziffer 4 StGB bei allen drei Beschuldigten am subjektiven Tatbestand. Bei dieser Ausgangslage kann die Frage, in welchem Konkurrenzverhältnis eine versuchte Qualifikation gemäss Art. 140 Ziffer 4 StGB, welche zwar einer höheren Strafandrohung, aber zugleich einer fakultativen Strafmilderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB untersteht, zu einer vollendeten Qualifikation gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB stünde, offengelassen werden. Allerdings sprächen vorliegend die generelle Überlegung, wonach das vollendete dem versuchten Delikt grundsätzlich vorgeht, sowie der Umstand, dass das effektive Tatgeschehen im vorliegenden Fall durch Art. 140 Ziffer 3 StGB insgesamt besser abgebildet wird, nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts eher für einen Vorrang der letztgenannten Bestimmung. c) Entsprechend dem Ausgeführten haben sich die Beschuldigten nicht des Versuchs der qualifizierten Tatbegehung gemäss Art. 140 Ziffer 4 StGB schuldig gemacht. 1.2 Nötigung

a) In seinem Urteil vom 26. Mai 2014 sprach das Strafgericht die Beschuldigten zusätzlich zum Raub auch wegen Nötigung schuldig und führte dazu aus, der Tatbestand des Raubes gemäss

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 140 StGB beziehe sich nicht auf die Entwendung von Drogen. Die zur Erreichung dieses täterischen Zieles gegenüber F.____ ausgeübte körperliche Gewalt könne durch eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht abgegolten werden. Weil die Beschuldigten ihrem Tatplan entsprechend ihre Gewalt (auch) deshalb ausgeübt hätten, um bei F.____ Haschisch und Marihuana entwenden zu können, hätten D.____, C.____ und B.____ in Mittäterschaft auch den Tatbestand von Art. 181 StGB (direktvorsätzlich) erfüllt. b) Der Beschuldigte B.____ wendet sich gegen diesen Schuldspruch und bringt im Wesentlichen vor, die Verurteilung wegen Raubes umfasse auch diejenigen Nötigungshandlungen, welche auf die Wegnahme von Drogen gerichtet gewesen sein sollen. Eine zusätzliche Verurteilung wegen Nötigung sei deshalb nicht zulässig. Sämtliches eine Nötigung darstellende Verhalten werde durch den Raubtatbestand konsumiert. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber die Abweisung der Berufung. c) Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Als verkehrsunfähige Sachen gelten solche, deren Herstellung oder Besitz usw. gesetzlich verboten ist, insbesondere Betäubungsmittel, jedenfalls sofern nicht ausnahmsweise eine gesetzliche Regelung Eigentum daran erlaubt, wie dies beispielsweise für eine Medizinalperson vorgesehen ist (vgl. ANDREAS DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, § 5 S. 100). Dementsprechend ist bei Betäubungsmitteln – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – mangels Verkehrsfähigkeit ein Diebstahl bzw. ein Raub nicht möglich (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, vor Art. 137 N 52 ff.). In diesen Fällen eines Raubüberfalles konkurriert die Nötigung echt mit dem Aneignungsdelikt (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 140 N 190 ff.). d) Bei dieser Rechtslage erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz betreffend der Nötigung vollumfänglich als zutreffend, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann (Urteil der Vorinstanz, S. 27). Folgerichtig ist der Schuldspruch von B.____ hinsichtlich Art. 181 StGB in Abweisung seiner Berufung zu bestätigen.

2. Anklagefälle 2–4, 6–15, 17–26 und 28–32 (Ziffer II. der Anklageschrift; betrifft D.____): Gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl

[…]

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Strafzumessung

3.1 Allgemeines

a) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). b) Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. c) Im Falle einer verminderten Schuldfähigkeit ist diese bei der Strafzumessung im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75% (BGE 136 IV 55, E. 5.6,

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Hinweisen). Liegt eine verminderte Schuldfähigkeit vor, ist – gegebenenfalls aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines Gutachters – zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55, E. 5.7). d) Vorab ist anzumerken, dass auf diejenigen Rügen der Beschuldigten an der Strafzumessung, die sich auf formelle Einwände respektive auf eine unterschiedliche Würdigung des Sachverhalts im Vergleich zur Vorinstanz beziehen, vorliegend nicht mehr einzugehen ist. Diese haben sich erübrigt, soweit das Kantonsgericht die betreffenden Einwände der Beschuldigten verworfen hat. 3.2 B.____

a) Für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten zu einem qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB beantragt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf 4 ½ Jahre. b) Mit der Berufung des Beschuldigten B.____ wird begehrt, es sei eine bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten auszusprechen. Hinsichtlich der Strafzumessung macht der Beschuldigte geltend, das Strafgericht habe sowohl bei der Beurteilung des Tatgeschehens als auch bei der Strafzumessung zu stark auf seine Vorstrafe aus dem Jahre 1994 abgestellt. Nur weil der Berufungskläger vor über 20 Jahren einen Raub begangen habe, könne nicht gesagt werden, es sei unmöglich, dass er beim jetzt zu beurteilenden Raub nur Mitläufer gewesen sei. Auch bei der Strafzumessung dürften nicht spekulative Rückschlüsse auf die Verurteilung aus dem Jahre 1994 gemacht werden, von der nur der Strafregistereintrag bekannt sei. Zudem liege die Verurteilung zu lange zurück, als dass es gerechtfertigt erscheine, diese bei der Strafzumessung noch zu beachten. Bei der Strafzumessung im vorliegenden Fall sei schliesslich zu berücksichtigen, im welchem Milieu sich die Tat ereignet habe und dass sich das Delikt nicht gegen einen zufälligerweise ausgewählten rechtschaffenen und unbescholtenen Bürger, sondern gegen eine Person gerichtet habe, welche nur wegen ihres Betäubungsmittelhandels überhaupt in den Fokus der Täter geraten sei. Aufgrund all dieser Umstände sei die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe deutlich zu senken. c) Wie aus den obigen Erwägungen erhellt, hat sich der Beschuldigte B.____ des qualifizierten Raubes, der Nötigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Im Vergleich zur Strafzumessung der Vorinstanz gilt es im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wegen qualifizierten und nicht bloss einfachen Raubes schuldig zu sprechen ist. d) Der qualifizierte Raub, welcher vorliegend die schwerste Straftat darstellt, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren geahndet (Art. 140 Ziffer 3 StGB i.V.m. Art. 40 StGB). Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht StGB zu berücksichtigen. Gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe indessen nicht zu einer automatischen Erweiterung des Strafrahmens. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für die auszufällende Strafe ist deshalb vom Strafrahmen des qualifizierten Raubes auszugehen, welcher eine Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren vorsieht. e) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es bei der Einsatzstrafe des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden – weder zu Lasten noch zu Gunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Bedeutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 102 samt Verweisen). Dies berücksichtigend ist hinsichtlich der Tatkomponente bei der Einsatzstrafe für den Raub gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB festzuhalten, dass der qualifizierende Tatumstand der anderen besonderen Gefährlichkeit beim Beschuldigten B.____ im Vergleich zu andern Raubtaten in ausgeprägtem Ausmass vorliegt, was sich bedeutend verschuldenserhöhend auswirkt. Mithin wurde festgestellt, dass praktisch sämtliche Kriterien, aus denen sich alternativ eine Qualifikation gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB ergeben (Höhe der erhofften Beute, grosser planerischer und technischer Aufwand, Notwendigkeit des Überwindens moralischer und technischer Hindernisse, professionelle Vorbereitung der Tat sowie hartnäckiges, hinterlistiges und brutales Vorgehen) beim Beschuldigten B.____ erfüllt sind. Hinzu kommt, dass der Überfall zu Dritt in den eigenen vier Wänden des Opfers stattfand und dabei das gefesselte Opfer unter Schmerzen seinem Schicksal überlassen wurde, was gesamthaft zu einer Straferhöhung zu führen hat. Zu keinem den Beschuldigten entlastenden Einfluss führt die Tatsache, dass das Opfer im Drogenhandel involviert war, zumal sich daraus eine naheliegende weitergehende Verwerflichkeit ergibt, da die Beschuldigten damit rechneten, dass der Raub aufgrund dieses Umstands gar nicht zur Anzeige gelangen würde. f) In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens von B.____ vorzunehmen. Bei den subjektiven Tatkomponenten ist die Willensrichtung der Taten ebenfalls straferhöhend zu bewerten, zumal B.____ alle ihm anzulastenden Delikte direktvorsätzlich begangen hat. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, welche nahe legen würden, dass dem Beschuldigten bei der Begehung dieser Tat nicht volle Entscheidungsfreiheit zugekommen wäre. B.____ hat sich bewusst am Überfall auf F.____ beteiligt, um so für sich beziehungsweise einen Kollegen zu Geld zu kommen. Der Beschuldigte handelte nicht aus einer eigentlichen

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht wirtschaftlichen Not heraus, sondern liess sich aus rein finanziellen Überlegungen auf den qualifizierten Raub ein. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert. Gestützt auf diese Erwägungen ist bezüglich des qualifizierten Raubes von einem schweren Verschulden auszugehen, was mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu sanktionieren ist. g) Diese Einsatzstrafe wäre aufgrund der Schuldsprüche bezüglich der Nötigung sowie des Hausfriedensbruchs zu erhöhen. Allerdings stehen diese weiteren Straftaten in einem unter zeitlichen, räumlichen und sachlichen Gesichtspunkten derart unmittelbaren und engen Konnex zum qualifizierten Raub, dass sie als offensichtlich untergeordneter Natur zu qualifizieren sind. Folgerichtig ist von einer zusätzlichen Straferhöhung abzusehen. h) All dies berücksichtigend ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten als erheblich zu qualifizieren. i) Hinsichtlich der Täterkomponente hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B.____ im Strafurteil (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 148 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt und gewürdigt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Im Rahmen der Täterkomponenten gilt es zunächst zu erwähnen, dass B.____ in Frankreich insbesondere wegen eines qualifizierten, also mit einer Waffe begangenen Raubes und damit einschlägig vorbestraft ist. Des Weiteren ist im selben Kontext zu beachten, dass sich aus dem Strafregisterauszug aus Frankreich (act. 189 f.) ergibt, dass B.____ damals eine Waffe mindestens dabei gehabt hat. Allerdings sind die in Frankreich begangenen Delikte vorliegend aufgrund des erheblichen Zeitablaufs und weil der Beschuldigte damals nur knapp über der Volljährigkeit war – anders als von den Vorderrichtern – nur in zurückhaltendem Mass zu gewichten. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen, dass er traurig sei im Gefängnis, da ihm seine Familie sehr fehle. Nach seiner Entlassung plane er, nach Italien zu gehen, um seine Papiere zu erneuern. Falls das nicht funktioniere, wolle er nach G.____ zurückkehren (vgl. Prot. KGer S. 25). j) Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. STEFAN TRECHSEL/HEIDI AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 47 N 22 ff). Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass bei B.____ weder von Reue und Einsicht noch von einer Geständigkeit im eigentlichen Sinne ausgegangen werden könne, zumal das vor Gericht gemachte Geständnis in einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem es das Verfahren nicht mehr massgeblich vereinfacht hat. Insofern ist diesbezüglich von einem sogenannt taktischen Geständnis auszugehen, weswegen

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ in diesem Kontext keine Strafminderung zugebilligt werden kann. Das Wohlverhalten seit der Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar und ist daher als neutral zu werten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_570/2010 vom 24. August 2010, E. 2.5, sowie 6B_242/2008 vom 24. September 2008, E. 2.1.2). k) Es entspricht konstanter Rechtsprechung, dass Mittäter für denselben Sachverhalt grundsätzlich gleich zu behandeln sind und Abweichungen im Strafmass nach Art. 47 StGB besonders begründet werden müssen (Bundesgerichtsurteil vom 5. Mai 1998, Nr. 6S.106/1997, noch zu Art. 63 aStGB). Es ist jedoch offenkundig, dass Vergleiche von Strafurteilen sehr schwierig sind. Wie das Bundesgericht in einem Entscheid in Bestätigung seiner konstanten Rechtsprechung festgehalten hat (Urteil vom 22. August 2000, Nr. 6S.94/2000), führen der Grundsatz der Individualisierung und der dem Sachrichter vom Gesetz bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessensspielraum notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit der Strafen. Unterschiedliche Gewichtungen der massgebenden Faktoren seien auch Folge der Unabhängigkeit des Richters, der weiten Strafrahmen, der freien Beweiswürdigung sowie des erheblichen Ermessens des Gerichts. In dieser Hinsicht sei zu beachten, dass sich selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle in zumessungsrelevanten Punkten massgeblich unterscheiden. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit bei der Zumessung der Strafe reiche für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen. Es sei nicht Sache des Bundesgerichts, für eine peinlich genaue Übereinstimmung einzelner Strafmasse zu sorgen. Es habe lediglich für eine korrekte Anwendung des Bundesrechts besorgt zu sein. Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens gestützt auf allen wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt worden sei, seien Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen hinzunehmen (so eingehend BGE 123 150, E. 2a mit Verweisen). Nur eine auffallend hohe Strafe eines Mittäters kann somit korrigiert werden (vgl. u.a. BGE 121 IV 205 ff.). l) Im vorliegenden Fallkomplex ist festzustellen, dass die Vorinstanz D.____ (mit einem Strafmass von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe) und C.____ (mit einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, davon 9 Monaten unbedingt) im Vergleich zu B.____, welcher zu einer Freiheitsstrafe 3 ½ Jahren verurteilt wurde, ausserordentlich mild bestraft hat. Hierbei gilt es sich vor Augen zu führen, dass sowohl D.____ als auch C.____ nebst den mit B.____ begangenen Straftaten (Raub, Nötigung sowie Hausfriedensbruch) zusätzlich noch eine Vielzahl weiterer, teilweise ganz erheblicher Straftaten begingen (D.____: einfacher und gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Hehlerei, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Betäubungsmittelkonsum; C.____: gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Missbrauch von Ausweisen und Schildern sowie mehrfache einfache Verletzung von Verkehrsregeln). Obwohl der Beschuldigte B.____ somit im Vergleich zu D.____ und C.____ mit deutlichem Abstand am wenigsten Delikte begangen hat, ist er schlussendlich im Ergebnis klarerweise am härtesten

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestraft worden, zumal er auch als einziger die Strafe effektiv im Gefängnis absitzen musste. Dementsprechend ist er der einzige, der zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung in Handschellen aus dem vorzeitigen Strafvollzug erschienen ist, während sich seine Mittäter seit der Tat weitgehend in Freiheit befunden haben, sich in ihren beruflichen Positionen längst wieder etablierten und die B.____ verwehrte Gelegenheit nutzen konnten, sich sozial zu reintegrieren. Auch wenn sich dieser Umstand bezüglich D.____ mit dem im Berufungsverfahren nicht angefochtenen Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten einer stationären Suchtbehandlung (vgl. hierzu die Erwägungen des Strafgerichts auf S. 153 ff.) und bezüglich C.____ mit seiner geringeren Rolle im Rahmen der Ausführung des Raubes methodisch erklären lässt, verbleibt vom Ergebnis her im Urteil der Vorinstanz eine augenscheinliche und überaus stossende Diskrepanz im Strafenvergleich der Mittäter. Hierbei ist nicht zu übersehen, dass sich die dem Beschuldigten D.____ attestierte Cannabissucht in casu gleich doppelt zu dessen Gunsten ausgewirkt hat, indem einerseits die Strafe aufgrund einer verminderten Schuldfähigkeit mittleren Ausmasses massiv reduziert und ihm zudem ein Aufschub des Strafvollzugs gewährt wurde. Dieses Missverhältnis der Bestrafung der beiden Mittäter im Vergleich zu B.____ kann im Berufungsverfahren indessen nur beschränkt korrigiert werden, da die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts an den betreffenden Aufschub des Strafvollzugs (Ziffer I.3. des vorinstanzlichen Urteildispositivs) mangels Anfechtung im Berufungsverfahren gebunden ist. Diese Erwägungen stützen zusätzlich die Erkenntnis des Kantonsgerichts, wonach für den Beschuldigten B.____ eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auszusprechen ist, was im Ergebnis dazu führt, dass das von der Vorinstanz ausgesprochene Strafmass bestätigt wird, obschon ein Schuldspruch wegen qualifizierten statt einfachen Raubes erfolgt. Damit – sowie mit den nachfolgend zu eruierenden Strafen der Mittäter – wird sichergestellt, dass die im vorliegenden Fallkomplex verhängten Sanktionen der verschiedenen Beschuldigten in einem angemessenen und ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Dies ist bei den von den Vorderrichtern beschlossenen Strafen offenkundig nicht der Fall, da die Strafen der Beschuldigten D.____ und C.____ in Relation zur Sanktion des Beschuldigten B.____ als geradezu unerträglich milde erscheinen. m) In Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie im Quervergleich zu den Strafen der Mittäter (vgl. hierzu nachfolgend II.3.3 und 3.4) erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren somit dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Beschuldigten B.____ angemessen. Bei einer Strafe dieser Höhe ist die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzugs ausgeschlossen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 43 Abs. 1 StGB; weiterführend ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 12 und Art. 43 N 9; Urteil des Bundesgerichts 1B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.2.2).

3.3 D.____

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht a) Betreffend D.____ beantragte die Staatsanwaltschaft anlässlich ihres Parteivortrages vor den Schranken des Kantonsgerichts aufgrund des zusätzlichen Qualifikationsgrundes der Bandenmässigkeit bei den Diebstählen sowie des qualifizierten Raubes eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und verwies im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts. b) Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragte, es seien in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 26. Mai 2014 die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen. c) Wie aus den obigen Erwägungen erhellt, hat sich der Beschuldigte D.____ des qualifizierten Raubes, des einfachen und gewerbsmässigen sowie teilweise bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hehlerei, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums schuldig gemacht. Im Vergleich zur Strafzumessung der Vorinstanz gilt es im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wegen qualifizierten statt einfachen Raubes schuldig zu sprechen ist sowie dass der Diebstahl teilweise bandenmässig begangen wurde. d) Der qualifizierte Raub, welcher vorliegend die schwerste Straftat darstellt, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren geahndet (Art. 140 Ziffer 3 StGB i.V.m. Art. 40 StGB). Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 StGB zu berücksichtigen. Für die auszufällende Strafe ist in casu vom ordentlichen Strafrahmen des qualifizierten Raubes auszugehen, welcher eine Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren vorsieht (vgl. hierzu obenstehend II.B.3.2.). e) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es bei der Einsatzstrafe des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB das Doppelverwertungsverbot zu beachten (vgl. hierzu obenstehend II.C.3.2.). Dies berücksichtigend ist hinsichtlich der Tatkomponente bei der Einsatzstrafe für den Raub gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB festzuhalten, dass der qualifizierende Tatumstand der anderen besonderen Gefährlichkeit beim Beschuldigten D.____ im Vergleich zu andern Raubtaten in ausgeprägtem Ausmass vorliegt, was sich bedeutend verschuldenserhöhend auswirkt. Mithin wurde festgestellt, dass praktisch sämtliche Kriterien, aus denen sich alternativ eine Qualifikation gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB ergeben kann, beim Beschuldigten D.____ erfüllt sind. Hinzu kommt, dass der Überfall zu Dritt in den eigenen vier Wänden des Opfers stattfand und dabei das gefesselte Opfer unter Schmerzen seinem Schicksal überlassen wurde, was gesamthaft zu einer Straferhöhung zu führen hat. Ebenfalls eine Straferhöhung bewirkt, dass D.____ beim brutalen, skrupellosen, hinterhältigen und ausserdem in der Überzahl begangenen sowie sorgfältig geplanten Raub zum Nachteil von F.____ (Fall 27 bzw. Ziffer V. der Anklageschrift resp. deren Erweiterung) nicht nur von Beginn weg freiwillig in massgeblicher Funktion mitgewirkt, sondern auch noch den eigenen (Halb-)Bruder in die Tat miteinbezogen hat.

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht

f) Vorliegend gilt es bezüglich der Bewertung des subjektiven Verschuldens betreffend D.____, welcher in den Tatzeitpunkten in sehr grossem Umfang Marihuana konsumiert hat, den Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu beachbeachten, welcher bei D.____ in Bezug auf alle ihm vorzuwerfenden Delikte in mittlerem Grade vorliegt. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (Urteil der Vorinstanz, S. 136 ff.) sowie auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 10. April 2012 (act. 345 ff.) verwiesen werden. Darüber hinausgehend gilt es bei den subjektiven Tatkomponenten die Willensrichtung der Taten straferhöhend zu bewerten, zumal D.____ alle ihm anzulastenden Delikte direktvorsätzlich begangen hat. Der Beschuldigte handelte überdies nicht aus einer eigentlichen wirtschaftlichen Not heraus, sondern liess sich aus rein finanziellen Überlegungen auf den qualifizierten Raub ein. g) Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten aufgrund des Strafmilderungsgrunds der verminderten Schuldfähigkeit bis zu einem gewissen Grad relativiert. Aufgrund dieser Strafmilderung ist statt von einem schweren lediglich von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was mit einer hypothetische Einsatzstrafe für diese schwerste Tat von 3 Jahren Freiheitsstrafe zu sanktionieren wäre. h) Aufgrund der zum qualifizierten Raub hinzutretenden Delikte ist die Einsatzstrafe deutlich zu erhöhen. Hierbei gilt es zu beachten, dass D.____ eine überaus grosse Anzahl von Einbrüchen (27 Fälle) begangen hat. Insgesamt 12 Diebstähle wurden hierbei bandenmässig verübt. Überdies sind ihm erhebliche Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz anzulasten. Als höchst verwerflich erscheint des Weiteren der vom Beschuldigten verübte Entreissdiebstahl zum Nachteil der 78-jährigen K.____, zumal der Beschuldigte schon zur Tatzeit (21. Januar 2007) als Pflegeassistent in einem Altersheim gearbeitet hat. Zu berücksichtigen gilt es zu Gunsten des Beschuldigten, dass die von ihm begangene Nötigung und der Hausfriedensbruch im engen Konnex mit dem qualifizierten Raub stehen. i) All dies berücksichtigend ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten – wiederum unter Berücksichtigung seiner verminderten Schuldfähigkeit – als mittelschwer zu qualifizieren. j) Hinsichtlich der Täterkomponente hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten D.____ im Strafurteil (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 141 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) bis zum Urteilszeitpunkt dargelegt und zutreffend als leicht mehrheitlich zu Lasten des Beschuldigten ins Gewicht fallend gewürdigt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen, die von ihm absolvierten Massnahmen hätten ihm viel gebracht. Er ziehe eine positive Bilanz. Aktuell arbeite er im Alterszentrum H.____ in I.____ als L.____. Gegenwärtig absolviere er keine Therapien mehr (vgl. Prot. KGer S. 16 f.)

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k) Zum Nachtatverhalten von D.____ hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass er im Rahmen seines Geständnisses zum Teil Sachverhalte zugab, die ihm ansonsten nicht nachzuweisen gewesen wären, was positiv zu werten sei. l) Insgesamt, in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten, erscheint eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Beschuldigten angemessen. Eine Strafe in dieser Höhe erweist sich zudem auch im Quervergleich zu den Mittätern als korrekt (vgl. hierzu II.3.2, n). m) Hinsichtlich der Übertretungsbusse von CHF 200.‒, des Aufschubs des Strafvollzugs in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB und der Anordnung einer stationären Suchtbehandlung gelten die nicht angefochtenen Ausführungen der Vorderrichter (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 153 ff.). n) Zusammenfassend ist demnach die Freiheitsstrafe des Beschuldigten D.____ in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft von 3 ½ auf 5 Jahre zu erhöhen. 3.4 C.____ a) Zu guter Letzt ist die Strafzumessung hinsichtlich C.____ vorzunehmen. Betreffend C.____ beantragte die Staatsanwaltschaft anlässlich ihres Parteivortrages vor den Schranken des Kantonsgerichts für den eingetretenen Fall eines Schuldspruch hinsichtlich des Qualifikationsgrundes des Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und verwies im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts. b) Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt, es seien in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 26. Mai 2014 die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen. c) Wie aus den obigen Erwägungen erhellt, hat sich der Beschuldigte C.____ des qualifizierten Raubes, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht. Im Vergleich zur Strafzumessung der Vorinstanz gilt es im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wegen qualifizierten und nicht bloss einfachen Raubes schuldig zu sprechen ist. d) Der qualifizierte Raub, welcher vorliegend die schwerste Straftat darstellt, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren geahndet (Art. 140 Ziffer 3 StGB i.V.m.

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 40 StGB). Für die auszufällende Strafe ist in casu vom ordentlichen Strafrahmen des qualifizierten Raubes auszugehen, welcher eine Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren vorsieht (vgl. hierzu obenstehend II.B.3.2.). e) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es bei der Einsatzstrafe des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB wie bei den anderen Beschuldigten das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Dies berücksichtigend ist hinsichtlich der Tatkomponente bei der Einsatzstrafe für den Raub gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB festzuhalten, dass der qualifizierende Tatumstand der anderen besonderen Gefährlichkeit beim Beschuldigten C.____ im Vergleich zu andern Raubtaten in ausgeprägtem Ausmass vorliegt, was sich bedeutend verschuldenserhöhend auswirkt. Mithin wurde festgestellt, dass praktisch sämtliche Kriterien, aus denen sich alternativ eine Qualifikation gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB ergeben kann, beim Beschuldigten erfüllt sind. Hinzu kommt, dass der Überfall zu Dritt in den eigenen vier Wänden des Opfers stattfand und dabei das gefesselte Opfer unter Schmerzen seinem Schicksal überlassen wurde, was gesamthaft zu einer Straferhöhung zu führen hat. Andererseits ist betreffend den rücksichtslosen und hinterhältigen Raub zum Nachteil von F.____ mit den Vorderrichtern zu beachten, dass sich C.____ den Tatplan, auch wenn er nicht in die ganze Planung involviert gewesen ist, dennoch angeeignet und bei dessen Umsetzung effektiv teilgenommen hat. Dies hat er freiwillig getan, auch wenn er diesbezüglich von seinem Halbbruder D.____ angefragt worden ist. Es ist davon auszugehen, dass C.____, nicht zuletzt auch aufgrund der sprachlichen Barriere zu B.____ bei der Tatausübung – abgesehen davon, dass er die Funktion des Fahrers bekleidet hat – keine tragende Rolle zugekommen ist. Insofern wiegt das objektive Tatverschulden von C.____ weniger schwer als dasjenige seiner Mittäter. f) In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Die Willensrichtung der Taten ist straferhöhend zu bewerten, zumal C.____ alle ihm anzulastenden Delikte direktvorsätzlich begangen hat. Die Vorinstanz attestierte C.____ eine gewisse finanzielle Drucksituation, sodass diesem bei der Begehung der Taten nicht volle Entscheidungsfreiheit zugekommen sei. Dies erscheint indessen als unzutreffend, da der Beschuldigte explizit aussagte, er habe das erbeutete Geld für Ausgang und elektronische Geräte, mithin für blosse luxuriöse Bedürfnisse, verwendet (vgl. act. 4781; Prot. KGer S. 21). g) Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten somit nicht relativiert. Unter diesen Umständen ist bezüglich des qualifizierten Raubes von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was mit einer hypothetische Einsatzstrafe für diese schwerste Tat von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu sanktionieren wäre. h) Aufgrund der zum qualifizierten Raub hinzutretenden Delikte (gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Nötigung, Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Missbrauch von Ausweisen und Schildern sowie mehrfache einfache Verletzung von Verkehrsregeln) ist die Einsatzstrafe spürbar zu er-

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht höhen. Hierbei gilt es insbesondere mit der Vorinstanz zu beachten, dass C.____ den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu Lasten einer ihm sehr nahe stehenden sowie hilfsbedürftigen älteren Frau begangen und damit ein ihm entgegen gebrachtes Vertrauen in krasser und hinterhältiger Weise missbraucht hat. Zu berückberücksichtigen gilt es zu Gunsten des Beschuldigten, dass die von ihm begangene Nötigung und der Hausfriedensbruch im engen Konnex mit dem qualifizierten Raub stehen. i) Das Gesamtverschulden des Beschuldigten ist somit als mittelschwer zu qualifizieren. j) Hinsichtlich der Täterkomponente hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten C.____ im angefochtenen Strafurteil (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 145 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt und zu Recht als neutral gewürdigt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen, er arbeite immer noch bei der Firma I.____ in J.____ (vgl. Prot. KGer S. 19 ff.) k) Hinsichtlich der Geständigkeit, welche die Vorderrichter merklich zu Gunsten des Beschuldigten C.____ werteten, gilt es zu beachten, dass diese erst nach erdrückender Beweislage erfolgt ist und der Beschuldigte hierbei zu Beginn noch versucht hat, seinen Tatbeitrag zu schmälern. Somit wirkt sich diese Geständigkeit nicht zu seinen Gunsten aus. Demgegenüber spricht für C.____ im vorliegenden Kontext, dass er mittels einer Lohnpfändung in der Lage war, die bestehenden Schulden um beachtliche CHF 18‘000.‒ zu reduzieren, wobei derzeit noch CHF 8‘000.‒ offen stehen. Dies wertet die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts durchaus als Zeichen von Reue und Einsicht zu Gunsten des Beschuldigten. Im Rahmen der Strafzumessung gilt es zu Gunsten des Beschuldigten überdies zu beachten, dass ihm die Resozialisierung weitgehend gelungen ist. l) Insgesamt, in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten, erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Beschuldigten C.____ angemessen. Hinzu tritt die nicht angefochtene Übertretungsbusse von CHF 200.‒. m) Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Wenn und soweit dem Täter eine gute Legalprognose attestiert werden kann, verlangt Art. 42 StGB – der hier Anwendung findet –, dass zumindest ein Teil der Strafe aufgeschoben wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils der Strafe ist dem Verschulden sowie der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1, E. 5.6). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren anzuordnen. Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nicht nach der Schwere der Tat, sondern nach der Höhe der Rückfallgefahr, der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 44 N 4). n) In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges gemäss Art. 43 StGB im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. C.____ hat sich – abgesehen von der im November 2013 begangenen (mehrfachen) SVG- Übertretung – wohl verhalten. Er ist derzeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig und scheint sowohl familiär als auch sozial integriert zu sein. Zudem ist er nicht vorbestraft. Unter diesen Umständen kann bei C.____ nicht von einer schlechten Prognose ausgegangen werden, weswegen für die mit dem vorliegenden Urteil auszufällende Freiheitsstrafe von 3 Jahren der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Dabei erachtet es die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts als dem Verschulden des Letztgenannten angemessen, dass ein 12 Monate betragender Teil der auszufällenden Strafe als unbedingt vollziehbar angeordnet wird. Den bestehenden Bedenken bezüglich des zukünftigen Wohlverhaltens ist überdies dadurch Rechnung zu tragen, dass die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Strafteil auf 4 Jahre festgesetzt wird. o) Eine Strafe in dieser Höhe erweist sich zudem im Quervergleich zu den Mittätern als korrekt. p) Zusammenfassend ist die teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe des Beschuldigten C.____ in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft von 2 ½ Jahren, davon 9 Monaten unbedingt, auf 3 Jahre, davon 12 Monate unbedingt, zu erhöhen. III. Kosten

[…]

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. Mai 2014, auszugsweise lautend:

"I. D.____

1. D.____ wird des Raubes, des einfachen und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hehlerei, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums schuldig gesprochen und verurteilt,

zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren, unter Anrechnung der vom 5. März 2012 bis zum 4. September 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 184 Tagen,

sowie zu einer Busse von Fr. 200.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen,

in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB, Art. 186 StGB, Art. 160 Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. a) D.____ wird von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs im Fall 12 (Ziff. II.10 der Anklage), von der Anklage des bandenmässigen Diebstahls gemäss Ziff. II. der Anklage, von der Anklage der Unterlassung der Nothilfe im Fall 27 (Ziff. V. der Anklage) sowie von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Fall 33 (Ziff. VI. der Anklage) freigesprochen.

b) Die Verfahren betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil des Restaurant E.____ im Fall 7 (Ziff. II.5 der Anklage), betreffend Sachbeschädigung und Hausfrie-

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht densbruch im Fall 15 (Ziff. II.14 der Anklage) sowie betreffend Sachbeschädigung im Fall 21 (Ziff. II.22 der Anklage) werden mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrages, das Verfahren betreffend Betäubungsmittelkonsum, soweit begangen vor dem 26. Mai 2011, im Fall 33 (Ziff. VI. der Anklage) wird aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt.

3. Der Strafvollzug ist in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und es wird gemäss Art. 60 StGB eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. Es wird festgestellt, dass sich D.____ seit dem 4. September 2012 im vorzeitigen Vollzug dieser Massnahme befindet (Art. 236 StPO i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO).

II. C.____

1. C.____ wird des Raubes, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und verurteilt,

zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren, davon 9 Monaten unbedingt, unter Anrechnung der vom 10. April 2012 bis zum 29. Mai 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 50 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe,

sowie zu einer Busse von Fr. 200.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen,

in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 181 StGB, Art. 186 StGB, Art. 19 Abs. 1 BetmG, alt Art. 97 Ziff. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. C.____ wird von der Anklage der Unterlassung der Nothilfe im Fall 27 (Ziff. V. der Anklage) sowie der Anklage der Vergewaltigung

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht und der Eventualanklage der sexuellen Belästigung gemäss Ziff. 1 der Zusatzanklage freigesprochen.

III. B.____

1. B.____ wird des Raubes, der Nötigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und verurteilt,

zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren, unter Anrechnung der vom 18. März 2013 bis zum 26. Mai 2014 ausgestandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft von insgesamt 434 Tagen,

in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 181 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. B.____ wird von der Anklage der Unterlassung der Nothilfe im Fall 27 (Ziff. V. der Anklage) freigesprochen.“

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung der Berufung des Beschuldigten B.____ in den Ziffern I.1 und I.2a, II.1 sowie III.1 wie folgt geändert:

I. D.____

1. D.____ wird des qualifizierten Raubes, des einfachen und gewerbsmässigen sowie teilweise bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hehlerei, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der vom 5. März 2012 bis zum 4. September 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 184 Tagen,

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht

sowie zu einer Busse von Fr. 200.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 140 Ziff. 3 StGB, Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB, Art. 186 StGB, Art. 160 Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. a) D.____ wird von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs im Fall 12 (Ziff. II.10 der Anklage), von der Anklage der Unterlassung der Nothilfe im Fall 27 (Ziff. V. der Anklage) sowie von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Fall 33 (Ziff. VI. der Anklage) freigesprochen.

II. C.____

1. C.____ wird des qualifizierten Raubes, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 12 Monaten unbedingt, unter Anrechnung der vom 10. April 2012 bis zum 29. Mai 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 50 Tagen, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie zu einer Busse von Fr. 200.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 140 Ziff. 3 StGB, Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 181 StGB, Art. 186 StGB, Art. 19 Abs. 1 BetmG, alt Art. 97 Ziff. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie Art. 106 StGB. III. B.____

1. B.____ wird des qualifizierten Raubes, der Nötigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren, unter Anrechnung der vom 18. März 2013 bis zum 26. Mai 2014 ausgestandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft von insgesamt 434 Tagen, in Anwendung von Art. 140 Ziff. 3 StGB, Art. 181 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt.

II. a) Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 30‘000.‒, zuzüglich Auslagen von CHF 300.‒, werden wie folgt verlegt: – D.____: CHF 10‘100.‒ – C.____: CHF 10‘100.‒ – B.____: CHF 6‘060.‒ – Staat: CHF 4‘040.‒

b) Dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Patrick Héritier wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 4‘133.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 330.65), somit insgesamt CHF 4‘464.05, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte D.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). c) Dem amtlichen Verteidiger Advokat Dr. Luc Saner wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 8‘100.‒ (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 648.‒), somit insgesamt CHF 8‘748.‒, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte C.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtli-

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

d) Dem amtlichen Verteidiger Advokat Christoph Dumartheray wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 8'527.70 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 682.20), somit insgesamt CHF 9‘209.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte B.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von drei Fünfteln verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

460 14 214 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214 — Swissrulings