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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210

16 giugno 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·8,063 parole·~40 min·2

Riassunto

Strafrecht Schändung/sexuelle Handlungen mit Kindern

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Juni 2015 (460 14 210) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Schändung / sexuelle Handlungen mit Kindern

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A.____, vertreten durch Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann, LL.M., Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Privatklägerin und Berufungsklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Advokatin Anina Hofer, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil, Beschuldigter C.____, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Thommen, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel, Beschuldigte

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Gegenstand Schändung und sexuelle Handlungen mit Kindern (Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. Juni 2014)

A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. Juni 2014 wurde der Beschuldigte B.____ der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von sieben Tagen und bei einer Probezeit von zwei Jahren; dies in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 al. 1 und Ziff. 4 StGB, Art. 40 StGB und Art. 42 Abs. 1 StGB. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Vorinstanz sowohl im Urteilstext auf Seite 46 als auch im Urteilsdispositiv die Untersuchungshaft angerechnet, anschliessend aber vergessen hat, den entsprechenden Art. 51 StGB ins Urteilsdispositiv aufzunehmen. Für die Dauer der Probezeit wurde in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB und Art. 93 StGB Bewährungshilfe angeordnet. Vom Vorwurf der Schändung wurde der Beschuldigte freigesprochen, und das Verfahren wegen Kaufs und Konsums von Betäubungsmitteln im Jahre 2010 wurde zufolge Verjährung eingestellt. Des Weiteren wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin A.____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.-- zu bezahlen, wobei die Mehrforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde. Ausserdem wurde der Beschuldigte verurteilt, der Privatklägerin in solidarischer Haftung mit D.____ eine Parteientschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO in der Höhe von CHF 6'751.85 zu bezahlen. Schliesslich hatte der Beschuldigte B.____ einen Drittel des ihn betreffenden Teils der Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'366.60 sowie einen Neuntel der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.-- zu tragen. Mit gleichem Urteil wurde die Beschuldigte C.____ von den Vorwürfen der Schändung und der sexuellen Handlungen mit Kindern freigesprochen, und das Verfahren wegen Kaufs und Konsums von Betäubungsmitteln bis zum 20. Dezember 2010 wurde zufolge Verjährung eingestellt. Für die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt drei Tagen wurde der Beschuldigten nach Art. 429 StPO eine Genugtuung im Umfang von CHF 600.-- zugesprochen. Die gegen die Beschuldigte geltend gemachte Genugtuungsforderung wurde abgewiesen, und die sie betreffenden Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

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B. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. Juni 2014 meldete die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 23. Juni 2014 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 18. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft sodann folgende Anträge: Es sei der mit Ziffer II.3 des angefochtenen Urteils ausgesprochene Freispruch aufzuheben, und es sei der Beschuldigte B.____ wegen Schändung schuldig zu sprechen (Ziff. 1). Des Weiteren sei der mit Ziffer III.1 des angefochtenen Urteils ausgesprochene Freispruch aufzuheben, und es sei die Beschuldigte C.____ gemäss Anklage schuldig zu sprechen (Ziff. 2). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 reichte die Staatsanwaltschaft in Ergänzung zu ihren bisherigen Eingaben die Berufungsbegründung ein, in welcher sie an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt.

C. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 meldete auch die Privatklägerin die Berufung an, wobei sie in der Berufungserklärung vom 30. September 2014 die folgenden Rechtsbegehren stellte: Es sei die Berufung gutzuheissen (Ziff. 1). Somit sei der Beschuldigte B.____ in Abänderung des angefochtenen Urteils nicht nur der sexuellen Handlungen mit Kindern, sondern zusätzlich auch der Schändung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen (Ziff. 2). Ebenso sei die Beschuldigte C.____ in Abänderung des angefochtenen Urteils der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Schändung schuldig zu erklären und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen (Ziff. 3). Zudem seien sowohl B.____ als auch C.____ adhäsionsweise zu verurteilen, dem Opfer eine Genugtuung in der Höhe von je CHF 8'000.-- zu bezahlen (Ziff. 4). Schliesslich sei dem Opfer die unentgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren zu bewilligen (Ziff. 5); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 6). Mit Datum vom 10. Dezember 2014 reichte die Privatklägerin ihre summarische Berufungsbegründung ein, in welcher sie ebenfalls an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt.

D. Demgegenüber beantragte die Beschuldigte C.____ in ihrer Berufungsantwort vom 15. Januar 2015 Folgendes: Die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin seien abzuweisen, und das angefochtene Urteil sei zu bestätigen (Ziff. 1). Dementsprechend sei sie von den Vorwürfen der Schändung und der sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen (Ziff. 2). Ausserdem sei die Zusprechung einer Genugtuungsentschädigung an sie für die ausgestandene Untersuchungshaft zu bestätigen (Ziff. 3); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 4).

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E. Ebenso beantragte der Beschuldigte B.____ in seiner Berufungsantwort vom 22. Januar 2015, es sei das angefochtene Urteil zu bestätigen, und er sei vom Vorwurf der Schändung vollumfänglich freizusprechen. Im Weiteren sei auch die Genugtuungsforderung der Privatklägerin gänzlich abzuweisen; dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerinnen sowie in Bestätigung der amtlichen Verteidigung.

F. Mit Verfügungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. Oktober 2014 und 30. Oktober 2014 wurde den Beschuldigten B.____ und C.____ die amtliche Verteidigung und mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

G. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erscheinen die beiden Beschuldigten C.____ und B.____ mit ihren jeweiligen Rechtsvertretern Dr. Dieter Thommen und Anina Hofer sowie Anne-Kathrin Goldmann als Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Privatklägerin und deren Rechtsvertreterin Dr. Sabine Aeschlimann haben auf ein Erscheinen verzichtet. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird ebenfalls, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Formalien und Verfahrensgegenstand

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert und diejenige der Privatklägerin in Art. 382 Abs. 1 StPO. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin berufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfrist gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist ohne Weiteres auf die beiden Berufungen einzutreten.

1.2 Aufgrund der Tatsache, dass lediglich die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil ergriffen haben und dieses ausdrücklich nur gegen den Freispruch vom Vorwurf der Schändung betreffend die beiden Beschuldigten B.____ und C.____ und den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern betreffend die Beschuldigte C.____ sowie damit im Zusammenhang stehend die Strafzumessungen und die Genugtuungsforderungen richten, sind auch nur diese strittigen Punkte Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Nicht mehr zu beurteilen sind damit gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO namentlich die Verurteilung des Beschuldigten B.____ wegen sexueller Handlungen mit Kindern, die Verurteilung des Beschuldigten D.____ wegen Schändung und sexueller Handlungen mit Kindern sowie die Verfahrenseinstellungen wegen Kaufs und Konsums von Betäubungsmitteln betreffend alle drei Beschuldigten.

2. Stellungnahmen der Parteien

2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt anlässlich der heutigen Parteiverhandlung, der Beschuldigte B.____ sei zusätzlich zum bereits erfolgten Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern der Schändung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Gleichermassen sei auch die Beschuldigte C.____ wegen sexueller Handlungen mit Kindern und wegen Schändung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bei einer Probezeit

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht von zwei Jahren, zu verurteilen. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus was folgt: Gerügt werde eine falsche Beweiswürdigung des Strafgerichts in Bezug auf die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten C.____ und B.____. Entscheidend sei, welchen Tatbeitrag die beiden Beschuldigten geleistet hätten und wie dies rechtlich zu würdigen sei. Gemäss den Aussagen von D.____ und B.____ sei C.____ die treibende Kraft für den Partnertausch gewesen, was auch bereits von der Vorinstanz festgestellt worden sei. Ihr Wunsch sei den beiden Mitbeschuldigten denn auch in der Tatnacht gegenwärtig gewesen, und sie habe die beiden Männer während der sexuellen Handlungen zum Tausch der Partnerinnen aufgefordert. B.____ sei dieser Aufforderung eher unwillig nachgekommen, womit sich zeige, dass die Beschuldigte C.____ während der Tat einen Einfluss auf die Tathandlungen des Beschuldigten zum Nachteil des Opfers ausgeübt habe, welcher von seiner Art und seinem Umfang her als Mittäterschaft zu dessen Handlungen, eventualiter als Anstiftung zur Schändung sowie zu sexuellen Handlungen mit Kindern, zu qualifizieren sei. Der Beschuldigten sei zudem zum Tatzeitpunkt klar gewesen, dass das Opfer eine Freundin der damals erst 15-jährigen Schwester von D.____ gewesen sei, womit sie zumindest damit habe rechnen müssen, dass A.____ noch keine 16 Jahre alt gewesen sei, zumal sie gewusst habe, dass Minderjährige anwesend gewesen seien. Im Verlaufe des Abends habe sie zudem mitbekommen, dass das Opfer stark alkoholisiert gewesen sei. Dasselbe gelte für den Beschuldigten B.____, welcher ausgeführt habe, man habe sich gar nicht mit dem Opfer unterhalten können, weil es sich in einem derart reduzierten Zustand befunden habe. Anlässlich der heutigen Verhandlung habe der Beschuldigte B.____ zudem bestätigt, dass das Opfer so stark betrunken gewesen sei, dass es sich habe übergeben müssen und durch den Beschuldigten D.____ und die Beschuldigte C.____ betreut worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Widerstandsunfähigkeit des Opfers für die beiden Beschuldigten B.____ und C.____ erkennbar gewesen sei, womit keine Hinweise darauf bestünden, dass dieses mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sein könnte. Insofern seien seine Angaben, wonach sich das Opfer einigermassen aktiv verhalten und in die sexuellen Handlungen eingewilligt habe, als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren, und es habe zusätzlich ein Schuldspruch wegen Schändung zu erfolgen. Da die Annahme des Tatbestandes der Schändung und der sexuellen Handlungen mit Kindern keine Eigenhändigkeit erfordere, sei zu prüfen, ob die Handlungen der Beschuldigten C.____ einen substantiellen Tatbeitrag darstellten. In Würdigung des Umstandes, wonach der Beschuldigte B.____ die inkriminierten Handlungen ohne die Aufforderung der Beschuldigten C.____ mangels eigenem Interesse gar nicht begangen hätte, was diese auch gewusst habe, sei ihr –

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht soweit er nicht vorsätzlich gehandelt habe – die Rolle einer mittelbaren Täterin zuzusprechen, zumal sie es pflichtwidrig unterlassen habe, sich zu vergewissern, ob das Opfer, welches sie in die Ausführung ihres Wunsches nach einem Partnertausch mit einbezogen habe, das 16. Altersjahr bereits vollendet habe. Hinsichtlich der Tatvariante des Einbezuges des Opfers in sexuelle Handlungen mit Kindern sei darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte ihre Phantasie, zu dritt oder zu viert gleichzeitig sexuelle Handlungen auszutauschen, habe ausleben wollen, wodurch die Anwesenheit des Opfers eine Rolle gespielt habe oder zumindest in Kauf genommen worden sei. Soweit aufgrund der fahrlässigen Tatbegehung von B.____ eine Mittäterschaft entfalle, sei C.____ ebenfalls wegen fahrlässiger sexueller Handlungen mit Kindern schuldig zu sprechen.

2.2 Die Privatklägerin verweist in ihrer Stellungnahme bezüglich des Strafpunkts vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Gerügt werde damit ebenfalls eine falsche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz in Bezug auf die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten B.____ und C.____. Die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten würden mindestens ebenso schwer wiegen wie diejenigen des mitbeteiligten D.____, welcher sowohl wegen sexueller Handlungen mit Kindern als auch wegen Schändung verurteilt worden sei. Aufgrund des Eingriffs in die sexuelle Entwicklung und in die sexuellen Selbstbestimmungsrechte des Opfers stehe ohne Weiteres fest, dass ein Genugtuungsanspruch bestehe. Aus dem Bericht der behandelnden Psychologin gehe zudem hervor, dass beim Opfer psychische und somatische Beschwerden als Folge der Ereignisse bestünden. Da sich die beiden Beschuldigten B.____ und C.____ hinsichtlich derselben Straftatbestände schuldig gemacht hätten wie der bereits verurteilte D.____, seien auch sie entsprechend zu einer Genugtuung von je CHF 8'000.-- zugunsten des Opfers zu verurteilen.

2.3 Im Gegensatz zur Anklagebehörde und der Privatklägerin ist der Beschuldigte B.____ der Ansicht, er sei vom Vorwurf der Schändung freizusprechen und die Genugtuungsforderungen seien abzuweisen, womit das angefochtene Urteil unter o/e Kostenfolge zu bestätigen sei. Zur Begründung führt B.____ im Wesentlichen aus, er habe in der Tatnacht das Zimmer von D.____ kaum verlassen und somit nicht wissen können, wie viel das Opfer getrunken und in welchem Zustand es sich befunden habe; immerhin sei es in der Lage gewesen, das Zimmer einige Male zu verlassen. Praxisgemäss müsse das Opfer bei der Schändung widerstandsunfähig sein, was dem Täter bekannt sein müsse; er habe aber am fraglichen Abend kaum Kon-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht takt zu anderen Leuten als zu D.____ und C.____ gehabt. Auch sei aus den Akten nicht erstellt, dass er gewusst habe, dass das Opfer erbrochen habe. Dieses habe selber ausgesagt, es sei herumgelaufen, nachdem es geschlafen habe. Es sei zwar nicht mehr feststellbar, wie oft das Opfer das Zimmer verlassen und was es genau gemacht habe, allerdings habe es durchaus herumlaufen und mit anderen Personen sprechen können. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin im Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, in welchem es ihr schlecht gegangen sei, und den späteren Vorkommnissen offenbar einigermassen erholt habe. Es habe ausserdem nie einen Plan gegeben, A.____ in die sexuellen Handlungen einzubeziehen. Falls wider Erwarten von einem solchen Plan auszugehen sei, habe dieser von der Beschuldigten C.____ gestammt. Als es zum Geschlechtsverkehr mit C.____ gekommen sei, habe er gesehen, dass A.____ zeitgleich Sex mit D.____ gehabt habe. Von diesem Geschehen nebenan habe er lediglich mitbekommen, dass A.____ die Augen offen gehabt habe, dass sie sich während des Aktes bewegt und gedreht und dabei gestöhnt habe, woraus er geschlossen habe, dass sie sich aktiv am Geschlechtsverkehr beteiligt habe. Aus seiner Sicht habe er daher annehmen dürfen, dass die beiden freiwillig Geschlechtsverkehr miteinander gehabt hätten. Als es auf Initiative von C.____ zum Partnertausch gekommen sei, habe er ebenfalls davon ausgehen können, dass A.____ damit einverstanden gewesen sei, zumal sie sich nicht gewehrt und ihm in keiner Art und Weise gezeigt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe. Vielmehr habe sie bejaht, dass es für sie in Ordnung gewesen sei, und sie hätten sich beide während des Aktes geküsst. Soweit es unklar sei, ob A.____ sich habe wehren können oder nicht, sei es offensichtlich, dass er keinen Geschlechtsverkehr mit einer widerstandsunfähigen Person habe vollziehen wollen, nachdem er eigentlich überhaupt keinen Partnertausch und damit keinen Geschlechtsverkehr mit A.____ gewollt habe, was sich auch aus seinen Problemen mit dem tatsächlichen Vollzug des Aktes mangels Erektion manifestiere. Seine Aussagen seien im Gegensatz zu denjenigen des Opfers, welche stereotyp erschienen, durchgehend glaubhaft und plausibel, sich ergebende teilweise Ungenauigkeiten seien auf die Alkoholisierung und den Zeitablauf seit den Geschehnissen zurückzuführen, immerhin liege die ganze Angelegenheit bereits fünf Jahre zurück.

2.4 Gleichermassen beantragt die Beschuldigte C.____ eine Bestätigung des angefochtenen Urteils und demzufolge einen vollumfänglichen Freispruch von den Anklagepunkten sowie eine Abweisung der Genugtuungsforderungen. Eine unmittelbare Täterschaft ihrerseits komme sowohl in Bezug auf den Vorwurf der Schändung als auch auf denjenigen der sexuellen Handlun-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen mit Kindern von vornherein nicht in Frage, da sie keinerlei körperlichen Kontakt zum Opfer gehabt habe. Für eine Mittäterschaft wäre nicht nur ein gemeinsamer Tatplan erforderlich gewesen, welcher in casu gefehlt habe, sondern auch eine aktive Beteiligung an den Tathandlungen. Sie habe aber nichts dafür getan, dass A.____ ins Zimmer gekommen sei, und sie habe auch nicht gewollt, dass B.____ mit dem Opfer Geschlechtsverkehr gehabt habe, ihr Ziel sei lediglich der Sex mit D.____ gewesen. Somit seien weder im Hinblick auf D.____ noch auf B.____ die Voraussetzungen für eine Mittäterschaft gegeben. Ausserdem sei B.____ vom Vorwurf der Schändung freigesprochen worden, was zur Folge habe, dass damit eine Mittäterschaft von ihr nicht zur Diskussion stehe. Die Konstruktion einer mittelbaren Täterschaft scheitere daran, dass D.____ und B.____ keine willenlosen, fremdgesteuerten Werkzeuge gewesen seien, deren sie sich bedient hätte, um sexuelle Handlungen gegenüber dem Opfer zu begehen. Ausserdem seien die Vorbringen der Staatsanwaltschaft sowohl hinsichtlich der mittelbaren Täterschaft als auch bezüglich des Vorwurfs der Anstiftung nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen, weshalb im Berufungsverfahren in Beachtung des Akkusationsprinzips nicht darauf einzutreten sei. Selbst wenn diese Frage geprüft werde, könne keine Rede davon sein, dass sie jemanden zur Schändung oder zu sexuellen Handlungen mit Kindern angestiftet habe. Zum einen habe sie das Verhalten von D.____ gegenüber A.____ in keiner Weise beeinflusst, zum anderen habe sie auch nicht B.____ angehalten, sich gegenüber dem Opfer sexuell zu betätigen. Sie habe zwar Geschlechtsverkehr mit D.____ gewollt, sie habe aber in keiner Weise von B.____ verlangt, sich an A.____ sexuell zu vergreifen. Nachdem B.____ vom Vorwurf der Schändung freigesprochen worden sei, weil für ihn die Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht zwingend ersichtlich gewesen sei, müsse dies umso mehr auch für sie zutreffen, da sie nur aus der Ferne mitbekommen habe, was zwischen D.____ und A.____ abgelaufen sei. Sie sei immer klar der Meinung gewesen, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei. Für sie sei überhaupt nicht erkennbar gewesen, dass A.____ sexuelle Handlungen abgelehnt habe bzw. gar nicht in der Lage gewesen sein soll, ihren diesbezüglichen Willen zu artikulieren. Hinsichtlich der Tatbestandsvariante des Einbeziehens von Kindern in sexuelle Handlungen werde vorausgesetzt, dass das Kind die Handlungen als solche unmittelbar wahrnehmen, und diese Wahrnehmung das eigentliche Handlungsziel sein müsse. Vorliegend habe der Geschlechtsverkehr zwischen ihr und B.____ bzw. D.____ zwar in einer gewissen Nähe zu A.____ stattgefunden, das Ziel sei aber in keiner Weise der Einbezug des Opfers gewesen, welches im Übrigen gleichzeitig mit ihrem jeweiligen Sexualpartner beschäftigt gewesen sei.

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3. Tatbestand der Schändung

3.1 Gemäss Art. 191 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Urteilsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB ist, wer in sexuellen Belangen nicht eigenverantwortlich, d.h. in wirklicher Kenntnis der Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens, entscheiden kann. Auf welchen Gründen die Urteilsunfähigkeit beruht, ist ohne Bedeutung; erforderlich ist jedoch stets, dass sie vollständig ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Urteilsfähigkeit des Opfers nach relativen Kriterien zu bestimmen (STEFAN TRECHSEL / CARLO BERTOSSA, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 191 StGB, mit Hinweisen). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts (BGE 133 IV 49 E. 7.2) ist widerstandsunfähig, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte physisch zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein, also ebenso in schweren psychischen Defekten wie in einer hochgradigen Intoxikation durch Alkohol oder Drogen, in körperlicher Invalidität wie in einer Fesselung, in der besonderen Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl (BGE 103 IV 165; BGE 119 IV 230 E. 3a, mit Hinweis) oder auch in einer Summierung von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des für den Ehemann gehaltenen Sexualpartners liegen (BGE 119 IV 230 E. 3a). Erforderlich ist hingegen, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 119 IV 230 E. 3a). Gewöhnliche Betrunkenheit bewirkt im Gegensatz zum pathologischen Rausch oder zur hochgradigen Intoxikation keine Widerstandsunfähigkeit (TRECHSEL / BERTOSSA, a.a.O., N 4 zu Art. 191 StGB, mit Hinweisen; PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 5 f. zu Art. 191 StGB, mit Hinweisen; GÜNTER STRATENWERTH / GUIDO JENNY / FELIX BOMMER, Schwei-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht zerisches Strafrecht BT I, 7. Auflage, Bern 2010, § 8 Rz. 38, mit Hinweisen). Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt (BGE 119 IV 230 E. 3a).

3.2.1 In casu ist der rechtlich relevante Sachverhalt unter den Parteien weitgehend unbestritten, wodurch zweifellos feststeht, dass der Beschuldigte B.____ in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2010 im Haus der Mutter von D.____ in X.____ an der am Y.____ 1995 geborenen und damit zum fraglichen Zeitpunkt unter 16-jährigen, unter Alkoholeinfluss stehenden A.____ den Geschlechtsverkehr vollzogen hat. In diesem Zusammenhang ist er denn vom Strafgericht wegen sexueller Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 al. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 StGB verurteilt worden, nachdem ihm dieses einerseits zugute gehalten hat, dass er das Alter des Opfers nicht gekannt bzw. dessen Minderjährigkeit nicht in Kauf genommen habe; andererseits jedoch hat es ihm angelastet, dass er bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum betreffend des Alters hätte vermeiden können. Fraglich und zu prüfen ist im Berufungsverfahren, ob diese Handlungen auch den Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB erfüllen. Die Vorinstanz hat diese Frage verneint mit der Begründung, dass für B.____ die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin nicht zwingend ersichtlich gewesen sei. Allerdings geht das Strafgericht davon aus, dass beim Opfer aufgrund dessen Zustandes (Alkoholisierung, Schlaf bzw. Aufwachphase sowie jugendliches Alter) eine Widerstandsunfähigkeit vorgelegen habe. Diese Konklusion wird vom Kantonsgericht nicht geteilt, was sich wie folgt begründet: Zunächst ist in genereller Weise festzustellen, dass die Anzeige des Opfers erst ein halbes Jahr nach den inkriminierten Vorfällen eingereicht worden ist und nur deshalb, weil eine Kollegin von ihm Probleme mit drei anderen Mädchen gehabt hat (act. 533). Dies hat zur Folge gehabt, dass auch die Einvernahmen mit den Beteiligten relativ spät durchgeführt worden sind. Ausserdem ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass alle Beteiligten zum fraglichen Zeitpunkt mehr oder weniger erheblich alkoholisiert gewesen sind. Insofern liegt es in der Natur der Sache, dass die diversen Aussagen der Beteiligten lückenhaft und in sich selber sowie im Vergleich mit den anderen teilweise mit erheblichen Widersprüchen behaftet sind. Nachdem das Opfer zudem bereits im Vorfeld der Befragung mit anderen Personen und nicht zuletzt auch mit seinem Freund über die Geschehnisse geredet hat, ist eine gewisse Form der äusseren Beeinflussung ebenfalls naheliegend. Gleiches gilt natürlich auch für die Darlegungen der Beschuldigten. Abgesehen davon erscheinen die Aussagen des Opfers in ihrer Gesamtheit tatsächlich, wie dies von den Beschuldigten bemängelt wird, als einsilbig und stereotyp, und das Kantonsgericht kommt nicht umhin, festzustellen, dass einige der von der Praxis und Lehre entwickelten Realitätskrite-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht rien fehlen. Ungeachtet dieser Mängel hat das Opfer das Kerngeschehen weitgehend identisch geschildert wie der Beschuldigte B.____, weshalb bei der nachfolgenden Subsumption trotzdem in grundsätzlicher Weise auf ihre Depositionen abzustellen ist.

3.2.2 Wie bereits vorgängig dargelegt (oben E. 3.1), muss zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 191 StGB eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zu einer sexuellen Handlung missbraucht werden. In casu steht zweifellos fest, dass die Privatklägerin zum fraglichen Zeitpunkt urteilsfähig gewesen ist, weshalb es vorliegend nur um die zweite Tatbestandsvariante und somit um die Frage gehen kann, ob das Opfer während der Geschehnisse widerstandsunfähig gewesen ist. Praxisgemäss ist widerstandsunfähig, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte physisch zu wehren. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist; erforderlich ist aber, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Namentlich ist bei blosser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle keine Widerstandsunfähigkeit gegeben. Entscheidend ist zudem, dass der Täter im Wissen um die Widerstandsunfähigkeit des Opfers dessen Wehrlosigkeit ausnutzt.

3.2.3 In casu hat A.____ anlässlich der beiden Befragungen durch das Bezirksstatthalteramt X.____ vom 16. Dezember 2010 (act. 533 ff.) und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. März 2011 (act. 845 ff.) unter anderem ausgeführt, sie habe vor dem inkriminierten Vorfall das Zimmer von D.____ verlassen, um in das Zimmer von E.____ zu gehen, in welchem sie zuerst noch etwas getrunken habe, bevor sie zunächst ins Wohnzimmer gegangen und schliesslich wieder in das Zimmer von D.____ zurückgekommen sei und sich dort schliesslich schlafen gelegt habe (act. 581, 585). Im Weiteren hat sie dargelegt, sie habe zuerst mit D.____ am Fernseher mit der Playstation gespielt, bevor sie irgendwann eingeschlafen sei (act. 583). Zu einem späteren Zeitpunkt, als die beiden Männer die Sexualpartnerin gewechselt hätten und der Beschuldigte B.____ zu ihr gekommen sei, habe sie versucht, ihn wegzuschubsen, und habe ihm gesagt, er solle aufhören; zudem habe sie zuerst aufstehen wollen, er sei aber schon auf ihr gewesen (act. 593, 933 f.). Sodann habe der Beschuldigte D.____ versucht, sie anal zu penetrieren, was er aber nicht geschafft habe, weil sie sich gewehrt und sich umgedreht habe (act. 597, 939). B.____ hat (in Abwesenheit von C.____) vor dem Kantonsgericht dargelegt, er wisse noch, dass es A.____ zuerst schlecht gegangen sei, und dass C.____ und D.____ ihr mit einem kalten Lappen geholfen hätten. Er habe auch gehört, dass A.____ habe erbrechen müs-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen, habe es aber nicht selbst gesehen. Am Anfang sei A.____ stark alkoholisiert gewesen, dies habe sich aber im Laufe des Abends sehr gelegt. Aus seiner Wahrnehmung sei sie zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht mehr so betrunken gewesen. Sie sei zwar nicht nüchtern gewesen, aber einfach nicht mehr so alkoholisiert wie zu Beginn. Er habe mit ihr geredet, habe sie gefragt, ob es für sie okay sei. Er wisse aber nicht mehr, was sie ihm ins Ohr gesagt habe. Seine Schlussfolgerung sei gewesen, wenn jemand absolut besoffen sei, würde er nur noch auf dem Boden liegen. A.____ habe aber nicht nur gelallt, sondern auch noch normal geredet. Sie sei zwar angetrunken gewesen, aber nicht völlig besoffen. Der Sex habe erst gegen Morgen angefangen, so um ca. 2 Uhr oder 3 Uhr; ins Zimmer sei A.____ vielleicht um ca. 21 Uhr gekommen. Sie habe in der Zwischenzeit auf dem Sofa gelegen und geschlafen. Zwischen dem Zeitpunkt, als A.____ ins Zimmer gekommen sei, und demjenigen, als der Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, hätten ein paar Stunden gelegen. Er habe realisiert, dass sie während des Sexes nicht mehr so alkoholisiert gewesen sei (Protokoll KG S. 6 ff.). C.____ hat (in Abwesenheit von B.____) vor dem Kantonsgericht zu Protokoll gegeben, zu Beginn sei es A.____ schlecht gegangen, sie habe auf dem Boden gelegen, wobei sie (C.____) und die Mutter von D.____ sich um die Privatklägerin gekümmert hätten. Sie wisse nicht mehr genau, was wann passiert sei. Ihre letzte Erinnerung sei, dass A.____ alleine ins Zimmer gekommen sei. Sie seien aber alle mehrfach ins Zimmer gekommen und aus dem Zimmer gegangen. Einmal sei A.____ mit D.____ ins Zimmer gekommen, und sie habe ihr einen nassen Lappen gegeben. Die ganze Sache sei nicht geplant gewesen, sie seien einfach betrunken gewesen und es habe sich so entwickelt. Für sie sei es nicht wichtig gewesen, dass B.____ mit A.____ Sex gehabt habe; sie sei sowieso eifersüchtig auf die Privatklägerin gewesen, weil diese viele Männer angemacht habe. Als sie A.____ zum ersten Mal wahrgenommen habe, sei diese bereits angetrunken gewesen. Dieser Zeitpunkt habe sicher vor Mitternacht gelegen, und sie habe sie danach mehrfach kommen und gehen sehen bis zu den sexuellen Handlungen ein paar Stunden später. Sie habe zwar gemerkt, dass A.____ betrunken gewesen sei, so wie sie und alle anderen auch, und dass es ihr am Anfang schlecht gegangen sei. Die Privatklägerin habe dann aber sicher zwei Stunden auf dem Sofa geschlafen, bevor es zum Sex gekommen sei, wobei es ihr später besser gegangen sei (Protokoll KG S. 9 ff.).

3.2.4 Aus den Aussagen der direkt Beteiligten schliesst das Kantonsgericht, dass es dem Opfer zu einem gewissen Zeitpunkt am fraglichen Abend alkoholbedingt zweifellos schlecht gegangen ist, was die beiden Beschuldigten zugestandenermassen auch gewusst haben. Diese Erkennt-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht nis ist aber nicht ausschlaggebend, entscheidend ist vielmehr die Frage, wie sich der konkrete Zustand des Opfers zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten B.____ präsentiert hat. Diese Frage kann nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht schlüssig beantwortet werden. So steht aufgrund der Depositionen des Opfers fest, dass dieses im Verlaufe des Abends durchaus zu koordinativen Abläufen fähig gewesen ist, indem es gemäss eigenen Aussagen mit D.____ Playstation gespielt hat, was bei einer Volltrunkenheit nicht möglich gewesen wäre. Ebenso ist es in der Lage gewesen, das Zimmer von D.____ offenbar ohne fremde Hilfe verlassen und später wieder betreten zu können, was auf eine gewisse autonome Mobilität schliessen lässt. Des Weiteren ist nicht bekannt, wann die inkriminierten Vorkommnisse stattgefunden haben und wie viel Zeit vergangen ist seit demjenigen Zeitpunkt, in welchem es dem Opfer unbestrittenermassen schlecht gegangen ist. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass es dem Opfer zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich wieder besser gegangen ist, wie dies die beiden Beschuldigten behaupten. Sodann ist wiederum gestützt auf die Depositionen des Opfers davon auszugehen, dass es während des Geschlechtsverkehrs durchaus mitbekommen hat, was geschehen ist, indem es sich erstens beim Akt mit dem Beschuldigten D.____ gewehrt und umgedreht hat, damit dieser nicht von hinten hat eindringen können, und indem es versucht hat, den Beschuldigten B.____ wegzuschubsen und ihm gesagt hat, er solle aufhören. Solche konkreten und mit einer gewissen Bestimmtheit ausgeführten, wenngleich teilweise auch erfolglosen, Abwehrhandlungen schliessen eine tatbeständliche Widerstandsunfähigkeit aus. Nach Ansicht des Kantonsgerichts weist die vorliegende Beweislage somit im Ergebnis darauf hin, dass einerseits die Widerstandsfähigkeit des Opfers während der Übergriffe aufgrund des übermässigen Alkoholkonsums sowie seiner Müdigkeit durchaus eingeschränkt gewesen ist, dass andererseits jedoch – nicht zuletzt in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" – die von Lehre und Praxis geforderte gänzliche Aufhebung der Widerstandsfähigkeit nicht vorgelegen hat. Gemäss diesen Erwägungen fehlt es bereits am Vorliegen des objektiven Tatbestandes von Art. 191 StGB, womit die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Schändung gegenüber dem Beschuldigten B.____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen sind.

3.3 Im Hinblick auf den Vorwurf der Schändung gegenüber der Beschuldigten C.____ ist mit nämlicher Begründung wie vorgängig in Erwägung 3.2.4 davon auszugehen, dass beim Opfer zum massgeblichen Zeitpunkt der sexuellen Handlungen von B.____ lediglich eine herabgesetzte Widerstandsfähigkeit vorgelegen hat, welche zur Erfüllung des Tatbestandes von

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 191 StGB nicht ausreicht, wodurch eine Mittäterschaft der Beschuldigten von vornherein ausgeschlossen ist. Aufgrund des Umstandes, wonach bereits der objektive Tatbestand der Schändung zufolge des Fehlens der gänzlichen Widerstandsunfähigkeit des Opfers in Bezug auf die Handlungen von B.____ nicht vorliegt, erübrigen sich an dieser Stelle zudem weitergehende Ausführungen zur mittelbaren Täterschaft sowie zur Anstiftung durch C.____. Demzufolge sind auch die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin hinsichtlich des Anklagepunktes der Schändung gegenüber der Beschuldigten C.____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

4. Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern

4.1 Nach Art. 187 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Mit Einbeziehen sind diejenigen sexuellen Handlungen des Täters gemeint, die er vor dem Kind vornimmt, wobei es aber zu keinen körperlichen Berührungen zwischen dem Täter und dem Opfer kommt. Das Kind wird bei dieser Tatbestandsvariante durch gezieltes Verhalten als Zuschauer in die sexuelle Handlung einbezogen. Der Täter macht das Kind auf diese Weise zum Sexualobjekt. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet das Einbeziehen des Kindes in eine sexuelle Handlung, dass der Täter das Kind gezielt zum Zuschauer seiner sexuellen Handlungen und dadurch zum Sexualobjekt macht. Das Opfer muss den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzes unmittelbar sinnlich wahrnehmen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass das Kind den Vorgang als sexuelle Handlung begreift. Allerdings scheiden Vorgänge, in welchen ein Kind mehr oder weniger zufälligerweise Zeuge sexueller Handlungen wird, von vornherein aus. Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss also zumindest in Kauf nehmen, dass sich das Kind noch im Schutzalter befinden und der Altersabstand zu ihm mehr als drei Jahre betragen könnte, ferner muss er sich der sexuellen Bedeutung seiner Handlung bewusst sein. Für die Tatbestandsvariante des Einbeziehens in eine sexuelle Handlung verlangt die Mehrheit der Lehre und Rechtsprechung jedoch einen direkten Vorsatz des Täters, da dieser die Wahrnehmung seiner sexuellen Handlungen durch das Kind als eigentliches Handlungsziel wollen muss. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, ob es sich um ein pubertierendes Opfer oder um ein kleines Kind handelt (MAIER, a.a.O., N 17 ff.

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu Art. 187 StGB, mit Hinweisen; TRECHSEL / BERTOSSA, a.a.O., N 9 zu Art. 187 StGB, mit Hinweisen; STRATENWERTH / JENNY / BOMMER, a.a.O., § 7 Rz. 16 f., mit Hinweisen).

4.2.1 Im Hinblick auf die konkrete rechtliche Würdigung macht die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Kantonsgericht geltend, die Beschuldigte C.____ habe während der Tat einen Einfluss auf die Tathandlungen des Beschuldigten B.____ zum Nachteil des Opfers ausgeübt, welcher von seiner Art und seinem Umfang her als Mittäterschaft zu dessen Handlungen zu qualifizieren sei, eventualiter sei ihr Beitrag als Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern zu werten bzw. sei ihr die Rolle einer mittelbaren Täterin zuzusprechen. Demgegenüber erachtet die Beschuldigte den erst vor dem Kantonsgericht erhobenen Vorwurf der Anstiftung sowie der mittelbaren Täterschaft – abgesehen davon, dass er nicht zutreffend sei – als eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.

4.2.2 Der Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO bedeutet, dass eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Dem Anklageprinzip kommen folgende Funktionen zu: Rollentrennung - die Person, welche den Vorwurf erhebt, soll nicht dieselbe sei, die ihn beurteilt; Umgrenzung - das Thema des Strafprozesses soll klar umschrieben sein; Immutabilität - der erhobene Vorwurf soll sich im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern können; Information - der Beschuldigte soll wissen, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich verteidigen kann (STEFAN HEIMGARTNER / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 16 ff. zu Art. 9 StPO, mit Hinweisen). Welchen Inhalt die Anklageschrift aufweisen muss, ergibt sich aus Art. 325 StPO. Gestützt auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Diese Bestimmung ist so zu lesen, dass der Anklagevorwurf sich grundsätzlich auf eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente zu beschränken hat, die für eine Subsumption der anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Wie detailliert der Sachverhalt umschrieben sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumption und der Beweislage. Das Akkusationsprinzip ist verletzt, wenn die Anklage nicht diejenigen Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen (HEIMGARTNER / NIGGLI, a.a.O., N 19, 25 und 37 zu Art. 325 StPO,

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall vertritt das Kantonsgericht die Auffassung, dass durch den Strategiewechsel der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren das Anklageprinzip nicht verletzt worden ist. Zumindest die vorgeworfene Teilnahme der Beschuldigten in Form der Anstiftung kann ohne Weiteres unter den im dritten Absatz der Anklageschrift vom 21. Juni 2013 auf Seite 3 des angefochtenen Urteils beschriebenen Lebenssachverhalt – wonach C.____ ihren Vorschlag, die Partner zu tauschen, wiederholt und B.____ veranlasst habe, die Stellung von D.____ bei A.____ einzunehmen – subsumiert werden. Etwas grenzwertiger verhält es sich allerdings in Bezug auf den neu vorgebrachten Vorwurf der mittelbaren Täterschaft, wobei das Kantonsgericht auch diesbezüglich der Ansicht ist, dass – nicht zuletzt in Beachtung der Vorgabe, wonach die Anklageschrift möglichst kurz und genau zu erfolgen hat – keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind, solange die Anklageschrift sowohl die Umgrenzungs- als auch die Informationsfunktion erfüllt. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen ist diese Frage jedoch nicht von massgeblicher Bedeutung.

4.2.3 Anstifter ist nach der gesetzlichen Umschreibung, wer jemanden zu dem von ihm verübten Delikt vorsätzlich bestimmt hat (Art. 24 Abs. 1 StGB). Der spezifische Beitrag des Anstifters zur Tat liegt nach dem Gesetzeswortlaut darin, dass er den Täter zu ihr bestimmt. Bestimmen heisst, beim Täter den Entschluss zur Begehung der Tat hervorrufen, wobei der Entschluss die Gesamtheit der subjektiven Tatbestandselemente umfasst. Anerkannt ist von der Praxis und der herrschenden Lehre, dass von einer Anstiftung nur die Rede sein kann, wenn der Täter zu vorsätzlicher Verwirklichung des Deliktstatbestandes veranlasst wird (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht AT I, 4. Auflage, Bern 2011, § 13 Rz. 99 ff., mit Hinweisen). In casu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte B.____ vom Strafgericht in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 al. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 StGB wegen eines bloss fahrlässigen Handlungsdelikts verurteilt worden ist, weshalb bereits per definitionem eine Teilnahme in Form einer von der Beschuldigten C.____ begangenen Anstiftung zu diesem Delikt ausser Traktanden fällt.

4.2.4 Gemäss Praxis und herrschender Lehre kommt mittelbare Täterschaft in erster Linie dort in Betracht, wo dem unmittelbar Handelnden, dem Tatmittler, die Herrschaft über den tatbestandserfüllenden Geschehensablauf aus irgendwelchen Gründen fehlt. Das Bundesgericht spricht hier davon, dass der Täter einen anderen Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 Rz. 20 ff., mit Hinweisen). Bezo-

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen auf vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass keine Hinweise zu erkennen sind, wonach die Beschuldigte C.____ B.____ als Werkzeug benützt hätte. Aufgrund der in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen von B.____ und D.____ ist zwar davon auszugehen, dass C.____ durchaus die treibende Kraft für den Partnertausch gewesen ist, wenngleich sie dies zum heutigen Zeitpunkt in Abrede stellt. Alleine dieser Umstand bedeutet aber nicht, dass B.____ durch den Wunsch von C.____ zum eigentlichen Werkzeug geworden ist, vielmehr hat er seine Tathandlungen nach wie vor selbst zu verantworten. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte B.____ nicht von C.____ instrumentalisiert worden ist, hat deren Bestreben per se nicht darin gelegen, dass er Geschlechtsverkehr mit dem Opfer hat. Für C.____ ist es vielmehr einzig darum gegangen, Sex mit D.____ zu haben. Ob B.____ in der Folge tatsächlich zeitgleich und im selben Raum Geschlechtsverkehr mit dem Opfer gehabt hat oder nicht, hat für sie in diesem Zusammenhang keine Rolle gespielt. Insofern scheidet eine mittelbare Täterschaft der Beschuldigten C.____ aus.

4.2.5 Hinsichtlich des Tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern sind grundsätzlich die folgenden drei Tatbestandsvarianten möglich: die Vornahme von sexuellen Handlungen, das Verleiten zu sexuellen Handlungen sowie das Einbeziehen in sexuelle Handlungen. Die Vornahme von sexuellen Handlungen setzt voraus, dass es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter bzw. der Täterin und dem Opfer kommt (MAIER, a.a.O., N 10 zu Art. 187 StGB, mit Hinweisen). Nachdem zwischen der Beschuldigten und dem Opfer zweifellos kein körperlicher Kontakt stattgefunden hat, scheidet diese Tatbestandsvariante von vornherein aus. Gleiches gilt für das Verleiten zu sexuellen Handlungen, da das Opfer selber keinerlei sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Somit verbleibt als einzig mögliche Tatbestandsvariante das Einbeziehen des Opfers in sexuelle Handlungen. Hierbei macht der Täter bzw. die Täterin das Kind gezielt zum Zuschauer seiner sexuellen Handlungen und dadurch zum Sexualobjekt, wobei die Wahrnehmung der sexuellen Handlungen durch das Kind als eigentliches Handlungsziel gewollt sein muss, was auf der subjektiven Tatbestandsseite einen direkten Vorsatz des Täters bzw. der Täterin voraussetzt. In casu ist, wie bereits festgehalten (oben E. 4.2.4), zwar aufgrund der in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen von B.____ und D.____ davon auszugehen, dass C.____ die Initiative für den Partnertausch ergriffen hat; allerdings hat ihr Handlungsziel darin gelegen, mit dem Beschuldigten D.____ Geschlechtsverkehr zu haben. Um dieses Ziel zu erreichen, ist sie einverstanden gewesen, dass ihr damaliger Freund B.____ ebenfalls Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person hatte. Wer aber diese Person gewesen ist, hat für

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beschuldigte grundsätzlich keine Rolle gespielt. Ebenso unerheblich ist für sie gewesen, wo der Beschuldigte B.____ den Geschlechtsakt mit der anderen Person vollzogen hat. Für das Kantonsgericht liegen keine Hinweise vor, wonach es für das Ausleben der sexuellen Phantasie der Beschuldigten essentiell gewesen wäre, dass die vierte Person, vorliegend das Opfer, ihre sexuellen Handlungen als Zuschauerin unmittelbar wahrnimmt. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass es der Beschuldigten schlichtweg egal gewesen ist, dass eine vierte Person während ihres Geschlechtsverkehrs mit den beiden Beschuldigten B.____ und D.____ im selben Raum anwesend gewesen ist. Infolgedessen ist die Anwesenheit des Opfers als eine blosse Begleiterscheinung dafür, dass der Beschuldigte B.____ dem Partnertausch zugestimmt hat, zu qualifizieren; keinesfalls aber hat die Wahrnehmung der sexuellen Handlungen durch das Kind das eigentliche Handlungsziel gebildet. Somit ist zwar der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 al. 3 StGB erfüllt, nachdem die Beschuldigte vor den Augen der zum inkriminierten Zeitpunkt knapp 15-jährigen A.____ den Beischlaf mit den beiden Beschuldigten B.____ und D.____ vollzogen hat, andererseits ist aber eine direktvorsätzliche Tatbegehung durch die Beschuldigte auszuschliessen, womit das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern zu verneinen ist. Demzufolge sind die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin auch hinsichtlich des Anklagepunktes der sexuellen Handlungen mit Kindern gegenüber der Beschuldigten C.____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

5. Strafzumessung und Zivilforderungen

Angesichts der mit vorliegendem Urteil zu bestätigenden Freisprüche der beiden Beschuldigten von den im Berufungsverfahren zu beurteilenden Vorwürfen der Schändung (B.____ und C.____) sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern (C.____) hat das Kantonsgericht keine Veranlassung, hinsichtlich der Strafzumessung und der Genugtuungsforderungen der Privatklägerin am angefochtenen Urteil eine Änderung vorzunehmen.

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Kostenfolge

Bei diesem Verfahrensausgang – indem sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch diejenige der Privatklägerin vollumfänglich abgewiesen werden – gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 13'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 12'750.-- [achteinhalb Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 1'500.-- pro Stunde] sowie Auslagen von CHF 250.--) zu Lasten der Berufungsklägerinnen, wobei der Anteil der Privatklägerin zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenso vom Staat getragen wird. Ebenfalls zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsvertreterin der Privatklägerin A.____, Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann, zu Lasten der Gerichtskasse ein pauschales Honorar in der Höhe von CHF 1'080.-- (fünf Stunden Aufwand mitsamt zwei Stunden Aufwand für die Hauptverhandlung zu jeweils CHF 200.-- pro Stunde inklusive Auslagen plus CHF 80.-- Mehrwertsteuer) zugesprochen. Des Weiteren wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten B.____, Advokatin Anina Hofer, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ein Honorar gemäss ihrer Honorarnote (plus achteinhalb Stunden Aufwand für die Hauptverhandlung zu jeweils CHF 200.-- pro Stunde) in der Höhe von CHF 4'689.40 (inklusive Auslagen und CHF 347.35 Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Schliesslich wird dem Rechtsvertreter der Beschuldigten C.____, Advokat Dr. Dieter Thommen, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ein Honorar gemäss seiner Honorarnote (plus achteinhalb Stunden Aufwand für die Hauptverhandlung zu jeweils CHF 200.-- pro Stunde) in der Höhe von CHF 4'490.40 (inklusive Auslagen und CHF 332.60 Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausbezahlt. In Bezug auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und deren Verteilung erübrigen sich aufgrund des zu bestätigenden vorinstanzlichen Urteils an vorliegender Stelle weitergehende Ausführungen.

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. Juni 2014, auszugsweise lautend:

"I. (…)

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht

II. 1. B.____ wird der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig erklärt und verurteilt zu

einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Anrechnung der vom 17. Dezember 2010, 08:00 Uhr, bis zum 23. Dezember 2010, 10:50 Uhr, ausgestandenen Untersuchungshaft von 7 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 al. 1 und 4 StGB, Art. 40 StGB und Art. 42 Abs. 1 StGB.

2. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB und Art. 93 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

3. B.____ wird vom Vorwurf der Schändung freigesprochen.

4. Das Verfahren gegen B.____ wegen Kaufs und Konsums von Betäubungsmitteln im Jahre 2010 wird zufolge Verjährung eingestellt.

III. 1. C.____ wird vom Vorwurf der Schändung und der sexuellen Handlungen mit Kindern freigesprochen.

2. Das Verfahren gegen C.____ wegen Kaufs und Konsums von Betäubungsmitteln bis zum 20. Dezember 2010 wird zufolge Verjährung eingestellt.

3. C.____ wird für die ausgestandene Untersuchungshaft im Zeitraum vom 20. Dezember 2012, 09:00 Uhr, bis zum 22. Dezember 2010, 15:15 Uhr, von insgesamt 3 Tagen in Anwendung von Art. 429 StPO eine Genugtuung im Umfang von Fr. 600.00 zugesprochen.

IV. 1.a) (…)

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht

b) B.____ wird verurteilt, A.____ eine Genugtuung von Fr. 1‘000.00 zu bezahlen, die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.

c) Die gegen C.____ geltend gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.

2.a) Die unentgeltliche Prozessführung für A.____, vertreten durch Dr. Sabine Aeschlimann, wird zufolge unvollständigen Gesuchs nicht bewilligt.

b) D.____ und B.____ werden in solidarischer Haftung dazu verurteilt, A.____, vertreten durch Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann bzw. Advokatin Martina Horni, gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6‘751.85 zu bezahlen.

V. 1.a) Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 9‘064.45 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.00.

b) (…)

B.____ trägt 1/3 des ihn betreffenden Teils der Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2‘366.60, 2/3 gehen zufolge Teilfreispruchs zu Lasten des Staates.

Die Kosten des Vorverfahrens betreffend C.____ in Höhe von Fr. 2’130.10 gehen zufolge Freispruchs zu Lasten des Staates.

c) Die Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.00 wird wie folgt aufgeteilt: 3/9 zu Lasten D.____, 1/9 zu Lasten B.____ und 5/9 zu Lasten des Staates.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und wird kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 4‘000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.a) (…)

b) Das Honorar der amtlichen Verteidigung von B.____ (Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl, vertreten durch Advokatin Anina Hofer) in Höhe von insgesamt Fr. 6‘591.25 (inkl. Auslagen, Mehrwertsteuer und 8 Stunden Hauptverhandlung - unter Kürzung des Ansatzes für Volontäre von Fr. 120.00 auf Fr. 90.00 und unter Kürzung des Mehrwertsteueransatzes von 8% auf 7.6% für das Jahr 2010) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.

c) Das Honorar der amtlichen Verteidigung von C.____ (Advokat Dr. Dieter Thommen) in Höhe von insgesamt Fr. 9‘411.45 (inkl. Auslagen, Mehrwertsteuer und 8 Stunden Hauptverhandlung unter Kürzung der sachfremden Position vom 23. Januar 2014 sowie unter Kürzung des Mehrwertsteueransatzes von 8% auf 7.6% für das Jahr 2010) wird aus der Gerichtskasse entrichtet."

wird in Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin vollumfänglich bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 13'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 12'750.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen – zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Privatklägerin – vollumfänglich zu Lasten des Staates.

III. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsvertreterin der Privatklägerin A.____, Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann, zu Lasten der Gerichtskasse ein pauschales Honorar in der Höhe von CHF 1'080.-- (inklusive Auslagen und CHF 80.-- Mehrwertsteuer) zugesprochen.

Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsver-

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht treterin des Beschuldigten B.____, Advokatin Anina Hofer, ein Honorar in der Höhe von CHF 4'689.40 (inklusive Auslagen und CHF 347.35 Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter der Beschuldigten C.____, Advokat Dr. Dieter Thommen, ein Honorar in der Höhe von CHF 4'490.40 (inklusive Auslagen und CHF 332.60 Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

460 14 210 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210 — Swissrulings