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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 167

10 marzo 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,920 parole·~25 min·2

Riassunto

Diebstahl etc.; Zivilklage; Schuldspruch.

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015 (460 14 167) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Diebstahl / Zivilklage

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin i.V. Marina Piolino

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, Privatklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Christian Möcklin, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. April 2014

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A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 9. April 2014 wurde der Beschuldigte des Diebstahls schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs.). Weiter verurteilte das Strafgericht den Beschuldigten zusammen mit C.____ in solidarischer Haftung dazu, der Privatklägerin Fr. 56‘180.-- zu bezahlen (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Christian Möcklin, mit Eingabe vom 24. April 2014 die Berufung an. In der Berufungserklärung vom 7. August 2014 wie auch in der Berufungsbegründung vom 22. Oktober 2014 wurde beantragt, (1.) es sei das Urteil des Strafgerichts vom 9. April 2014 teilweise aufzuheben. So sei Ziff. 4 des angefochtenen Strafgerichtsurteils (Erkenntnis) bezüglich des Beschuldigten vollständig aufzuheben und die Zivilforderung der Privatklägerin gegen den Beschuldigten auf den Zivilweg zu verweisen; im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen, (2.) alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als seinem amtlichen Verteidiger mittels einer Zwischenverfügung zu bewilligen sei. Zur Begründung der Rechtsbegehren wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zivilforderung sei als nicht genügend substanziiert zu bezeichnen und deshalb auf den Zivilweg zu verweisen, da es im Ergebnis nicht möglich sei, den genauen Betrag des aufgefundenen und herausgegebenen Deliktsguts zu bestimmen.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) teilte mit Schreiben vom 18. September 2014 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre, sofern sie überhaupt legitimiert sei, eine Anschlussberufung im Zivilpunkt zu erklären.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) vom 5. November 2014 wurde unter anderem dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Christian Möcklin bewilligt.

E. In ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme zur Zivilforderung. Des Weiteren gab sie - soweit es ihr heute überhaupt noch möglich war - mehr oder weniger an, welche der gestohlenen Gegenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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stände der Anzeigestellerin und ursprünglich Geschädigten (nachfolgend: Anzeigestellerin) beziehungsweise der Privatklägerin ausgehändigt werden konnten. Hinsichtlich gewisser Positionen musste die Staatsanwaltschaft sodann einräumen, dass nicht klar aus den Akten hervorgehe, welche dieser Gegenstände beschlagnahmt und restituiert werden konnten.

F. In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2015 reduzierte die Privatklägerin ihre Zivilforderung auf Fr. 45‘000.--, wobei sämtliche darüber hinausgehenden Behauptungen des Beschuldigten vollumfänglich bestritten wurden.

G. Darauf führte der Beschuldigte mit Stellungnahme vom 29. Januar 2015 aus, er halte an den Rechtsbegehren der Berufung und den Ausführungen in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 23. [recte: 22.] Oktober 2014 vollumfänglich fest. Des Weiteren legte er dem Kantonsgericht seine Honorarnote bei.

H. Nachdem sich die Privatklägerin innert angesetzter Frist nicht mehr vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel per 13. Februar 2015 geschlossen.

Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Demnach können bei einer Zivilklage, deren Streitwert mindestens Fr. 10‘000.-- beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO), gestützt auf Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Vorliegend richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen eine Zivilklage in der Höhe von Fr. 56‘180.--, womit der erforderliche Streitwert erreicht ist und der Beschuldigte falsche Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsverletzungen geltend machen kann. Die Legitimation des Beschuldigten zur Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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erklärung einzureichen. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am 14. April 2014 zugestellt worden ist (vgl. S. 2327 der Akten). Mit seiner Berufungsanmeldung vom 24. April 2014 (vgl. S. 2443 der Akten) hat der Beschuldigte die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 22. Juli 2014 zugestellt (vgl. S. 2366/1 der Akten) und die Berufungserklärung hat der Beschuldigte dem Kantonsgericht mit Datum vom 7. August 2014 eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es ist folglich auf die Berufung einzutreten.

II. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich vorliegend auf den Zivilpunkt, womit lediglich über die Zivilklage zu befinden ist. Zudem gilt es, die vorinstanzlich vorgenommene Kostenauferlegung einer Überprüfung zu unterziehen.

III. Die zu überprüfenden Punkte im Einzelnen 1. Zivilklage 1.1 Das Strafgericht erachtete die aufgrund des vorgelegenen Deliktsguts von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 56‘180.-- als vollumfänglich belegt, da sämtliche diesbezüglich relevanten Belege eingereicht worden seien (vgl. S. 11 des Urteils).

Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 22. Oktober 2014 zusammenfassend vorerst die Legitimation der Privatklägerin. So habe diese lediglich behauptet, sie habe die Anzeigestellerin entschädigt. Es sei deshalb nicht klar, ob die Privatklägerin überhaupt in die Schadenersatzforderung der Anzeigestellerin subrogiert und damit zur Erhebung der Zivilklage legitimiert sei. Bereits aus diesem Grund sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung). Des Weiteren macht der http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Beschuldigte geltend, das Strafgericht habe ausser Acht gelassen, dass einzelne gestohlene Gegenstände beschlagnahmt und an die Anzeigestellerin beziehungsweise an die Privatklägerin zurückgegeben worden seien, womit hinsichtlich dieser Artikel die Schadenersatzforderung der Anzeigestellerin gegen den Beschuldigten in diesem Umfang untergegangen und eine diesbezügliche Subrogation der Privatklägerin nicht mehr möglich gewesen beziehungsweise die Forderung der Privatklägerin gegen den Beschuldigten in diesem Umfang untergegangen sei. Hierfür verweist der Beschuldigte zum einen auf die Empfangsbestätigung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Mai 2014 [recte: 2009], wonach sechs Gürtel und eine Tasche in einem Tram der BVB aufgefunden und der Staatsanwaltschaft ausgehändigt worden seien. Was mit diesem Deliktsgut geschehen sei, sei unklar. Bezüglich der Gürtel, die sich auf der Deliktsliste vom 14. Mai 2009 befänden, sei zumindest in dubio davon auszugehen, dass sie der Anzeigestellerin nachträglich zurückgegeben worden seien, womit sie von der Deliktsliste vom 14. Mai 2009 hätten gestrichen werden müssen. Demzufolge sei der Sachverhalt bereits aus diesem Grund nicht genügend erstellt beziehungsweise die Zivilklage nicht hinreichend begründet und folglich auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung). Zum anderen verweist der Beschuldigte auf die Empfangsbestätigung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2009, wonach einzelne beschlagnahmte Artikel der Privatklägerin selbst herausgegeben worden seien, womit deren Gegenwert von der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklage in Abzug hätte gebracht werden müssen. Diesbezüglich macht der Beschuldigte weiter geltend, es sei unklar, welche Beträge als herausgegebenes Deliktsgut vom Gesamtbetrag der Zivilklage abzuziehen gewesen wären. So sei zum Beispiel nicht erstellt, welche der beiden Lederjacken der Marke D.____, die einen unterschiedlichen Einkaufswert aufweisen würden, der Privatklägerin zurückgegeben worden seien. Im Ergebnis sei es deshalb nicht möglich, den genauen Betrag des aufgefundenen und herausgegebenen Deliktsguts zu bestimmen, womit die Zivilklage auch aus diesem Grund als nicht genügend substanziiert zu bezeichnen und deshalb auf den Zivilweg zu verweisen sei (vgl. S. 4 f. der Berufungsbegründung). Abschliessend wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend gemacht. So habe der Beschuldigte bereits vor dem Strafgericht gerügt, einzelne Gegenstände seien der Anzeigestellerin beziehungsweise der Privatklägerin herausgegeben worden. Da sich die Vorinstanz mit dieser Argumentation in keiner Weise auseinandergesetzt habe, sei das rechtliche Gehör des Beschuldigten, insbesondere das Recht auf eine Begründung, verletzt worden (vgl. S. 5 der Berufungsbegründung).

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In der Stellungnahme beziehungsweise Auskunft der Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2014 wird im Wesentlichen wiederholt, welche Gegenstände der Privatklägerin gemäss der Empfangsbestätigung vom 26. August 2009 ausgehändigt worden seien. Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, dass bei den Lederjacken der Marke E.____, F.____ und D.____ nicht klar aus den Akten hervorgehe, welche Jacken jeweils hätten restituiert werden können. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine Ledertasche der Marke G.____ und ein Hut der Marke E.____ beschlagnahmt und anscheinend der Anzeigestellerin herausgegeben worden seien.

Darauf erwidert die Privatklägerin in der Stellungnahme vom 13. Januar 2015 zusammengefasst, ihre Entschädigung belaufe sich gemäss Schadenabrechnung vom 24. Juli 2009 auf einen Betrag von insgesamt Fr. 56‘180.--. Diesbezüglich räumt die Privatklägerin jedoch ein, dass ihr gemäss Empfangsbestätigung vom 26. August 2009 diverse Gegenstände zurückerstattet worden seien, und fügt hinzu, die Stereoanlage sei von der Täterschaft lediglich zum Zeit- und nicht zum Neuwert zu entschädigen, weshalb die Zivilklage auf gerundete Fr. 45‘000.-- reduziert werde.

Der Beschuldigte hält hierauf in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2015 im Wesentlichen fest, die Zivilklägerin äussere sich nicht zu den Artikeln, die an die Anzeigestellerin zurückgegangen seien. Weiter anerkenne die Zivilklägerin, indem sie ihre Zivilklage um Fr. 11‘180.00 reduziert habe, zumindest konkludent, dass ihre ursprüngliche Klage nicht genügend substanziiert und begründet gewesen sei. Im Übrigen habe die Zivilklägerin mit ihrer Stellungnahme einen Ausdruck der Empfangsbestätigung vom 26. August 2009 eingereicht, auf welcher wohl von der Zivilklägerin selber eingetragene Beträge aufgeführt seien. Der Beschuldigte bestreitet die Korrektheit dieser handschriftlich eingesetzten Beträge ausdrücklich. So herrsche bezüglich der Lederjacken Unklarheit, welche zurückgegeben worden seien. Diesbezüglich sei die Zivilklägerin jedoch ohne einen Nachweis zu erbringen davon ausgegangen, die jeweils billigere Jacke sei zurückerlangt worden, damit die Forderung möglichst hoch bleibe. Zudem sei ebenfalls nicht dargelegt worden, ob die Preise für die anderen zurückerhaltenen Artikel stimmen würden. Im Ergebnis sei es folglich immer noch nicht möglich, den genauen Betrag des aufgefundenen und herausgegebenen Deliktsguts zu bestimmen und von der Schadenersatzforderung abzuziehen, womit eine Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg unumgänglich sei. Abschliessend führt der Beschuldigte aus, an den http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Rechtsbegehren der Berufung und den Ausführungen in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 23. [recte: 22.] Oktober 2014 werde vollumfänglich festgehalten.

1.2. Mit der Zivilklage kann die geschädigte oder eine ihr gleich gestellte Person im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person zivilrechtliche Ansprüche, die sich aus der Straftat herleiten, anhangsweise geltend machen (sogenannte Adhäsionsklage). Die Adhäsionsklage dient damit vor allem den Interessen der geschädigten Person, welche sich mit verhältnismässig geringem Aufwand am Strafverfahren beteiligen kann und keinen ordentlichen Zivilprozess anstrengen muss (ANNETTE DOLGE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 122 N 5 mit Hinweisen). Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. In diesem Sinne richtet sich der Adhäsionsprozess primär nach den entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung und zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze sind nur bei Vorliegen von Lücken anwendbar (DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 9 mit Hinweisen). So wird die Prozessvoraussetzung der formellen Klagelegitimation der Parteien in Art. 122 Abs. 1 und 2 StPO und die Obliegenheit der Zivilklägerschaft bei der Klagebegründung in Art. 123 StPO behandelt (DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 10). Demgegenüber dringt unter anderem bei den Prozessmaximen das Zivilprozessrecht durch (DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 12 mit Hinweis).

1.3 Im vorliegenden Fall ist vorab strittig und zu prüfen, ob die Privatklägerin zur Erhebung der Zivilklage legitimiert ist. Als Prozessvoraussetzung ist die formelle Klagelegitimation von Amtes wegen zu prüfen, wobei – ohne gegenteilige Anhaltspunkte oder Anträge – das Gericht vom Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen ausgehen darf (DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 19). Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO ist die geschädigte Person als Privatklägerschaft berechtigt, adhäsionsweise im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend zu machen. Personen, auf welche die Ansprüche der geschädigten Person von Gesetzes wegen übergegangen sind, können dabei als Rechtsnachfolger in die Rechte der geschädigten Person eintreten (Subrogation, vgl. Art. 121 Abs. 2 StPO). In diesem Zusammenhang sieht Art. 72 Abs. 1 VVG für die Sachversicherung vor, dass der Ersatzanspruch, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, insoweit auf den Versicherer übergeht, als er Entschädigung geleistet hat (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 121 N 13). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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1.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte an der Hauptverhandlung des vorinstanzlichen Verfahrens die Zivilklage der Privatklägerin grundsätzlich anerkannt hat (vgl. Plädoyer in Sachen B.____ betreffend die Zivilforderung, S. 2309 der Akten). Demnach lagen der Vorinstanz soweit ersichtlich keine gegenteiligen Anhaltspunkte oder Anträge vor, wonach die Privatklägerin zur Erhebung der Zivilklage nicht formell legitimiert sein soll, womit die Vorinstanz vom Vorhandensein der formellen Klagelegitimation der Privatklägerin ausgehen durfte. Der von der Privatklägerin mit Stellungnahme vom 13. Januar 2015 eingereichten Zahlungsabfrage, datierend vom 12. Januar 2015, kann nunmehr zweifelsfrei entnommen werden, dass am 27. Juli 2009 zugunsten der Anzeigestellerin und ursprünglich Geschädigten eine Zahlung in der Höhe von Fr. 56‘180.-- in Auftrag gegeben worden ist. Es ist daher anzunehmen, dass die Privatklägerin der Anzeigestellerin eine Entschädigung von Fr. 56‘180.-- entrichtet hat, womit der Ersatzanspruch gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG zumindest im Grundsatz auf die Privatklägerin übergegangen ist. Die Privatklägerin, als Rechtsnachfolgerin der Anzeigestellerin, ist zur Erhebung der Zivilklage legitimiert.

1.5 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist. Begründet die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend, wird die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass der Adhäsionsprozess gemäss herrschender Lehre der Verhandlungsmaxime unterliegt. Damit ist die Zivilklägerschaft, auch wenn sie von den Beweisergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann, für die Sammlung des Prozessstoffs verantwortlich und trägt die Behauptungs-, Substanziierungs- und Beweisführungslast. So hat die Privatklägerschaft Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb im Strafverfahren nicht ermittelt beziehungsweise berücksichtigt werden, zu substanziieren, das heisst detailliert darzulegen, und zu beweisen. Dies gilt zum Beispiel für die genaue Höhe des erlittenen Schadens (DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 23 mit Hinweisen). In diesem Sinne sieht Art. 123 StPO vor, dass die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung nach Art. 119 Abs. 1 StPO zu beziffern und, unter Angabe der Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen ist. Die Anforderungen an die Substanziierung sind umso höher, je grösser der Schaden und je komplexer der Sachverhalt ist (DOLGE, a.a.O., Art. 123 N 8; vgl. auch Art. 126 Abs. 3 Satz 2 StPO). Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 119 Abs. 2 StPO). Demnach ist, anders als im Zivilprozess (vgl. Art. 227 und 230 ZPO), auch eine nachträgliche Änderung des Rechtsbegehrens bis zum Abschluss der Hauptverhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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handlung noch uneingeschränkt möglich, denn die StPO enthält im Gegensatz zur ZPO keine Einschränkung in Bezug auf die Klageänderung (DOLGE, a.a.O., Art. 123 N 5 f.). Sind Begründung und Bezifferung der Zivilklage hingegen auch bis zum Abschluss der Hauptverhandlung nicht hinreichend, so ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (DOLGE, a.a.O., Art. 123 N 13).

1.6 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Anzeigestellerin im Zeitraum vom 12. bis zum 13. Mai 2009 diverse Artikel gestohlen wurden (vgl. S. 2 des Urteils). Am 14. Mai 2009 wurde von der Anzeigestellerin eine Liste der gestohlenen Ware erstellt (vgl. S. 615 der Akten). Darauf gingen am 19. Mai 2009 sechs aufgefundene schwarze Gürtel der Marke E.____ und eine Tasche der Marke G.____ an die Anzeigestellerin zurück (vgl. S. 1049 der Akten). Am 24. Juli 2009 erstellte die Privatklägerin gestützt auf die betreffende Aufstellung der gestohlenen Ware eine Schadenabrechnung (vgl. S. 613 der Akten) und liess die entsprechende Entschädigung in der Höhe von Fr. 56‘180.-- am 27. Juli 2009 überweisen (vgl. die von der Privatklägerin mit Stellungnahme vom 13. Januar 2015 eingereichte Zahlungsabfrage, datierend vom 12. Januar 2015). In der Folge wurden am 26. August 2009 weitere beschlagnahmte Gegenstände der Privatklägerin herausgegeben, so unter anderem drei Lederjacken der Marken E.____, F.____ und D.____ (vgl. S. 809 der Akten).

Bei den in der von der Privatklägerin erstellten Schadensabrechnung vom 24. Juli 2009 aufgeführten Positionen handelt es sich um dieselben, welche in der von der Anzeigestellerin erstellten Aufstellung der gestohlenen Ware vom 14. Mai 2009 aufgeführt sind. Daraus folgt, dass die Anzeigestellerin für das gesamte, von ihr am 14. Mai 2009 als gestohlen deklarierte Diebesgut entschädigt wurde. Wie oben bereits ausgeführt und vom Beschuldigten richtig festgestellt, wurden jedoch gewisse Artikel der Anzeigestellerin beziehungsweise der Privatklägerin herausgegeben. An wen genau diese Gegenstände jeweils zurückgegeben wurden, ist dabei unerheblich, da die Privatklägerin - wie vom Beschuldigten richtig erkannt - entweder nicht in den entsprechenden Wert für die der Anzeigestellerin zurückgegebenen Artikel subrogieren konnte oder aber die subrogierte Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Umfang der dieser herausgegebenen Gegenstände untergegangen ist. Hinsichtlich der zurückgegebenen Ledertasche der Marke G.____ (vgl. S. 1049 der Akten) ist festzustellen, dass diese weder in der Aufstellung der gestohlenen Ware vom 14. Mai 2009 noch in der Schadensabrechnung vom 24. Juli 2009 als Position aufgeführt ist, womit der Verbleib der fraglichen Ledertasche entgegen den Ausführungen des Beschuldigten für die Beurteilung http://www.bl.ch/kantonsgericht

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der Schadenshöhe unerheblich ist. Dasselbe gilt für den von der Staatsanwaltschaft in ihrer Auskunft vom 8. Dezember 2014 erwähnten Hut der Marke E.____. Hingegen werden auf der Schadensabrechnung der Privatklägerin stets noch 16 Gürtel der Marke E.____ als gestohlen aufgeführt, obwohl der Anzeigestellerin zwischenzeitlich sechs davon herausgegeben worden sind. Des Weiteren hat die Privatklägerin ihre Schadensabrechnung auch nicht entsprechend dem Wert der ihr am 26. August 2009 zurückgegebenen Artikel (vgl. S. 707 beziehungsweise 809 der Akten) angepasst. Schliesslich ist die Schadensabrechnung der Privatklägerin grundsätzlich unklar. So ist daraus nicht zu entnehmen, um was es sich bei den aufgeführten „Zusatzkosten“ handelt, und weiter erscheint der Totalbetrag als nicht korrekt berechnet.

Aus den gemachten Ausführungen erhellt, dass die von der Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Schadenersatzforderung nicht hinreichend substanziiert ist. Wie bereits dargelegt, gilt die genaue Höhe des erlittenen Schadens nicht als Sachverhalt, welcher für die Straftat wesentlich und damit im Strafverfahren detailliert zu ermitteln beziehungsweise zu berücksichtigen ist. Vielmehr liegt es dabei gemäss Art. 123 Abs. 1 und Art. 119 StPO an der Privatklägerin, die präzise Höhe des erlittenen Schadens zu beziffern und, unter Angabe der Beweismittel, schriftlich zu begründen, was nach Art. 123 Abs. 2 StPO spätestens an der Hauptverhandlung vorzunehmen ist. Die Privatklägerin hat es jedoch vorliegend bis vor Abschluss der Hauptverhandlung unterlassen, den Wert der gemäss den sich in den Akten befindlichen Empfangsbestätigungen (vgl. S. 707 beziehungsweise 809 und 1049 der Akten) zurückgegebenen Artikel nachzuweisen und von der geltend gemachten Schadenersatzforderung abzuziehen. Im Übrigen kann die Berechnung der Schadensabrechnung nicht nachvollzogen werden. Daraus folgt, dass die Privatklägerin ihrer Substanziierungslast nicht nachgekommen ist. Dies gilt umso mehr, als die Anforderungen an die Substanziierung vorliegend in Anbetracht des nicht als gering zu bezeichnenden geltend gemachten Schadens höher sind. Die von der Privatklägerin im Berufungsverfahren mit Stellungnahme vom 13. Januar 2015 angebotene Reduktion der Schadenersatzforderung auf Fr. 45‘000.--, welche eine Änderung des Rechtsbegehrens und damit eine Klageänderung darstellt, vermag daran nichts zu ändern, da eine Korrektur des Rechtsbegehrens - wie oben bereits erläutert - nur bis zum Abschluss der Hauptverhandlung möglich ist (vgl. 123 Abs. 2 StPO). Die erst im Berufungsverfahren vorgebrachte Klagereduktion kann daher nicht berücksichtigt werden und es ist nicht näher darauf einzugehen. Auch deshalb ist die Höhe http://www.bl.ch/kantonsgericht

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der von der Privatklägerin geltend gemachten Zivilklage - abweichend zum vorinstanzlichen Urteil - aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht als hinreichend substanziiert zu erachten.

1.7 Art. 126 Abs. 3 StPO sieht die Möglichkeit des Gerichts vor, die Zivilklage dem Grundsatz nach zu beurteilen und sie im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre, wobei Ansprüche von geringer Höhe vom Gericht nach Möglichkeit selbst zu beurteilen sind. Der unverhältnismässige Aufwand muss sich dabei auf die Beweiserhebung beziehen, was beispielsweise der Fall sein kann, wenn komplexe Schadensberechnungen vorzunehmen sind. In solchen Fällen steht es dem Gericht offen, lediglich über die grundsätzliche Haftpflicht zu entscheiden und die Bestimmung der Höhe des Anspruchs dem Zivilgericht zu überlassen (DOLGE, a.a.O., Art. 126 N 45 f. mit Hinweisen). Ansprüche von geringer Höhe jedoch soll das Gericht möglichst selber entscheiden. Entsprechend den Entscheidungskompetenzen der Schlichtungsbehörden im Zivilprozess ist gemäss DOLGE eine geringe Höhe jedenfalls bis zu einem Streitwert von Fr. 2‘000.-- anzunehmen (DOLGE, a.a.O., Art. 126 N 49). Dieses Vorgehen im Adhäsionsprozess stellt eine Ausnahme von der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime dar (BGer 6B_20/2015 vom 16. März 2015, E. 4.2.3). Letztere sieht vor, dass es der Zivilklägerschaft überlassen bleibt, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will (vgl. DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 22). Da die besonderen Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Art der Erledigung einer Zivilklage im Adhäsionsprozess gegenüber den allgemeinen zivilprozessualen Regeln vorgehen, darf das Gericht gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO über den Zivilanspruch nur dem Grundsatz nach entscheiden, auch wenn die Zivilklägerin lediglich eine Klage auf Leistung einer Geldsumme und nicht eventualiter auch eine Klage auf Feststellung des Anspruchs im Grundsatz eingereicht hat (BGer 6B_20/2015 vom 16. März 2015, E. 4.2.3).

1.8 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte die Zivilklage grundsätzlich anerkennt (vgl. Plädoyer in Sachen B.____ betreffend die Zivilforderung, S. 2309 der Akten). Damit bestehen über die generelle Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin keine Zweifel, womit die Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen werden kann. Hinsichtlich der Höhe der Zivilklage hat es die Privatklägerin jedoch unterlassen, den Wert der gemäss den sich in den Akten befindlichen Empfangsbestätigungen (vgl. S. 707 beziehungsweise 809 und 1049 der Akten) zurückgegebenen Artikel nachzuweisen und von der geltend gemachten Schadenersatzforderung abzuziehen. Daraus folgt, dass die http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Zivilklage hinsichtlich deren Höhe auf den Zivilweg zu verweisen ist. In diesem Sinne erübrigt es sich, auf die vom Beschuldigten geltend gemachte Gehörsverletzung durch die Vorinstanz näher einzugehen.

Damit wird die vorliegende Zivilklage im Ergebnis hinsichtlich des Bestandes der Schadenersatzpflicht des Angeklagten gegenüber der Zivilklägerin gutgeheissen und in Bezug auf die Höhe der Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Diese Abänderung des strafgerichtlichen Urteils hat eine vollumfängliche Gutheissung der Berufung des Beschuldigten zur Folge.

2. Kosten der Vorinstanz Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO befindet die Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt. Vorliegend heisst das Kantonsgericht die Zivilklage im Gegensatz zur Vorinstanz lediglich dem Grundsatz nach gut und verweist sie in Bezug auf deren Höhe auf den Zivilweg. Damit fällt es diesbezüglich einen neuen Entscheid und hat somit auch die seitens des Strafgerichts getroffene Kostenregelung von Amtes wegen zu überprüfen. Da das angefochtene Urteil der Vorinstanz jedoch nur marginal abgeändert wird, drängt sich keine Korrektur des vorinstanzlichen Kostenentscheids auf. Demnach ist die Dispositiv-Ziffer 6 des strafgerichtlichen Urteils, wonach der Staat zufolge Uneinbringlichkeit die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 6‘288.-- (Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5‘288.-- sowie der ¼ der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--) zu tragen hat, zu bestätigen.

IV. Kosten Gestützt auf § 12 Abs. 1 GebT wird die Urteilsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren auf Fr. 800.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen von Fr. 150.--, was zu Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 950.-- führt.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wurde die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf den Zivilpunkt gutgeheissen, womit die Privatklägerin unterliegt. Folglich sind die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 950.-- der Privatklägerin aufzuerlegen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Christian Möcklin, ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘828.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 147.--, somit insgesamt Fr. 1‘975.--, aus der Gerichtskasse entrichtet. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Es wird erkannt:

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I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. April 2014, auszugsweise lautend:

„1. B.____ wird des Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der vom 6. August 2009 bis 1. Oktober 2009 ausgestandenen Untersuchungshaft von 57 Tagen,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. 2. In Sachen des Beurteilten B.____ werden im Fall 2 die Verfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mangels gültigen Strafantrages eingestellt (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). 3.a. Die strafrechtliche Beschlagnahme der gemäss Verzeichnis der Staatsanwaltschaft BS vom 06.08.2009 im Verfahren gegen den Beurteilten B.____ beschlagnahmten Sprühwaffe (Pos. 50) wird aufgehoben. Über eine allfällige Rückgabe entscheidet die Polizei Basel-Landschaft (Fachstelle Waffen & Sprengstoffe) [Aufbewahrungsort: Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Fundus G11686]. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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3.b. Die im Verfahren gegen B.____ beschlagnahmten und im Verzeichnis der Staatsanwaltschaft BS vom 06.08.2009 aufgeführten folgenden Gegenstände werden B.____ zurückgegeben, soweit er diese innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils beim Strafgericht verlangt und abholt. Andernfalls werden sie vernichtet: - 5 Zigarren, I.____, 37.00 (Pos. 01) - 6 Zigarren, I.____, 44.40 (Pos. 02) - 1 Bestandteil /Zubehör für Computer, J.____ (Pos. 51) - 1 Fotokamera-Datenträger, K.____-Speicherkarte 16MB (Pos. 52) - 3 Handwerkzeuge, Schraubendreher, 2x 5er, 1x 3er (Pos. 53) - 3 Handschuhe, Stoff, weiss, Size: 2x 9, 1x XL (Pos. 58) - 1 Reinigungsmittel, L.____, neu (Pos. 59) - 1 Reinigungsmittel, L.____, 1 Flasche (Pos. 60) - 1 Reinigungsmittel, Kräuteröl für Holz, 1 Flasche (Pos. 61) - 2 Reinigungsmittel, M.____, Raumparfüm (Pos. 62) - 2 Reinigungsmittel, N.____, Lederpflegestift (Pos. 63) - 6 Batterien, div. Marken, O.____-Schachtel (Pos. 65) - 1 Audiogerät, tragbar, P.____, Minidisc-Recorder, Hülle (Pos. 66) - 3 Plastik/Skulptur (Kunst), Q.____ (Pos. 71) - 1 Damenarmbanduhr, R.____, gold/silberfarben (Pos. 72) - 1 Damenarmbanduhr, R.____, gold/silberfarben (Pos. 73) [Aufbewahrungsort: Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Fundus G11686] 4. C.____ und B.____ werden in solidarischer Haftung dazu verurteilt, den A.____ Fr. 56‘180.-- zu bezahlen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung des Beurteilten B.____ in Höhe von insgesamt Fr. 4‘386.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. 6. Die Kosten des Verfahrens des Beurteilten B.____ in Höhe von insgesamt Fr. 6‘288.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5‘288.-- und der ¼ der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- [nach Rektifikat des Urteilsdispositivs, wo die Gesamtgerichtsgebühr mit Fr 1‘000.-- beziffert wurde], gehen in Anwendung von Art. 425 StPO (i.V.m. § 4 Abs. 3 GebT) zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.“

wird in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 4 wie folgt abgeändert:

4. Die Zivilklage der Privatklägerin wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen, nämlich in Bezug auf den Bestand der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Zivilklägerin, in solidarischer Haftung mit C.____. In Bezug auf die Höhe der Zivilklage wird diese auf den Zivilweg verwiesen.

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. April 2014 bestätigt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 950.-- beinhaltend eine Gebühr von Fr. 800.-- sowie Auslagen von Fr. 150.--, gehen zu Lasten der Privatklägerin.

III. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Christian Möcklin, wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘828.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 147.--, somit insgesamt Fr. 1‘975.--, aus der Gerichtskasse entrichtet. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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IV. 1. Mitteilung des begründeten Urteils an: - Parteien - Strafgericht Basel-Landschaft - H.____AG, - Amt für Bewährungshilfe, Vereinshausstrasse 18, 4133 Pratteln - Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abt. Strafvollzug, Allee 9, 4410 Liestal 2. Mitteilung des begründeten Urteils nach Rechtskraft an: - Amt für Bewährungshilfe 3. Mitteilung des Urteilsdispositivs nach Rechtskraft an: - Parteien - Strafgericht Basel-Landschaft - H.____AG - Sicherheitsdirektion BL, Fundbüro und Verwertungsdienst, z.H. B. Barbati, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal (gemäss Ziff. 3.b.) - Polizei Basel-Landschaft, Fachstelle Waffen & Sprengstoffe, Postfach, 4410 Liestal (gemäss Ziff. 3.a.) - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel (gemäss Ziff. 3.a. und 3.b.) - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Koordinationsstelle Strafregister, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz - Gerichtsverwaltung Basel-Landschaft, Kosteneinzug, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal - Amt für Bewährungshilfe - Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abt. Strafvollzug http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Marina Piolino

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