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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.05.2014 460 130 289 (460 30 289)

6 maggio 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,405 parole·~32 min·5

Riassunto

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Mai 2014 (460 130 289) ____________________________________________________________________

Strafrecht

gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, Postfach, 4242 Laufen, Anklagebehörde

A.____AG, Privatklägerin

B.____, Privatklägerin

gegen

C.____, vertreten durch Advokat Patrick Frey, Solothurnerstrasse 21, Postfach 2110, 4002 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel- Landschaft vom 25. September 2013 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 25. September 2013 erklärte die Strafgerichtspräsidentin Basel- Landschaft C.____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Fahrens in angetrunkenem Zustand und der Verletzung der Meldepflicht schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Anrechnung der vom 7. April 2010 bis zum 15. April 2010 ausgestandenen Untersuchungshaft von 8 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 20.-- beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, wobei die Strafe als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim (recte: Bezirksstatthalteramt Arlesheim), ausgesprochen wurde (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner sprach die Strafgerichtspräsidentin den Beschuldigten im Anklagepunkt 1 betreffend die Erleichterung der illegalen Einreise und den illegalen Aufenthalt frei (Ziffer 2) und zog die beschlagnahmten Gelder (CHF 52.90 und CHF 291.60) sowie das beschlagnahmte Münzrollenpapier für CHF 0.20 und das beschlagnahmte Münzrollenpapier unbekannter Berechtigter ein, wobei die Münzrollenpapiere angesichts ihres geringen Werts und in Berücksichtigung einer Verwertung zur Vernichtung eingezogen wurden (Ziffer 3). Im Weiteren erklärte die Vorderrichterin die gegen den Beschuldigten am 4. Mai 2009 vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 40.-- als nicht vollziehbar (Ziffer 4) und verwies die Zivilforderung von D.____ auf den Zivilweg (Ziffer 5). Schliesslich hielt die Strafgerichtspräsidentin fest, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2‘900.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet werden (Ziffer 6) und die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 11‘004.-- zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates gehen (Ziffer 7).

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete C.____, vertreten durch Advokat Patrick Frey, mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 Berufung an und reichte mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 die Berufungserklärung ein.

C. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, mit, dass sie keine Anschlussberufung erkläre und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle. Hingegen ersuche sie um Dispensation von der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht.

D. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft dispensierte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. Januar 2014 von der Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung und bewilligte überdies dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Patrick Frey für das zweitinstanzliche Verfahren.

E. Mit Berufungsbegründung vom 3. März 2014 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls sowie des Fahrens in angetrunkenem Zustand freihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zusprechen und wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Verletzung der Meldepflicht schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 20.--, eventualiter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 20.--, zu verurteilen. Überdies sei eine ambulante Alkoholtherapie anzuordnen, alles unter o/e Kostenfolge.

F. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits begehrte mit Berufungsantwort vom 20. März 2014, es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Strafgerichtspräsidentin zu bestätigen.

G. Bezug nehmend auf eine Faxeingabe des Beschuldigten vom 6. Mai 2014 hielt der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Verfügung vom 6. Mai 2014 fest, dass die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung wie vorgesehen am 6. Mai 2014, 14.00 Uhr, stattfinden wird und der Beschuldigte persönlich zur mündlichen Berufungsverhandlung zu erscheinen hat.

H. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheint der Beschuldigte, C.____, mit seinem Verteidiger, Advokat Patrick Frey, und begehrt in teilweiser Abänderung seiner mit Berufungsbegründung vom 3. März 2014 gestellten Rechtsbegehren, er sei des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Verletzung der Meldepflicht schuldig und vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls und des Fahrens in angetrunkenem Zustand freizusprechen. Ferner sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen, wobei die Probezeit 5 Jahre betragen soll. Ausserdem sei die Weisung zu erteilen, dass der Beschuldigte während der Bewährungszeit mit einer Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten und sich in die Schuldenberatung zu begeben habe; überdies sei eine ambulante Alkoholtherapie anzuordnen. Schliesslich sei die Honorarnote des amtlichen Verteidigers gemäss Aufstellung zu bewilligen, alles unter o/e Kostenfolge. Auf die weiteren Ausführungen des Beschuldigten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.

2. Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 25. September 2013 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 7. Oktober 2013 (Berufungsanmeldung) und 27. Dezember 2013 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.

II. Materielles 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie des anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivortrags zeigt sich, dass betreffend die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls die Gewerbsmässigkeit, ferner die Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs, die Nichtanordnung einer ambulanten Alkoholtherapie sowie der Verzicht auf die Anordnung einer Bewährungshilfe Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Demgegenüber bleiben die Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Verurteilungen wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Verletzung der Meldepflicht, der Freispruch im Anklagepunkt 1 betreffend die Erleichterung der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts, das Beschlagnahmegut, den Widerruf, die Zivilforderung, das Honorar der amtlichen Verteidigung sowie die Verfahrenskosten unbestritten, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

2. Gewerbsmässiger Diebstahl 2.1 In ihrem Urteil vom 25. September 2013 führt die Strafgerichtspräsidentin aus, der Beschuldigte sei zweimal bei der A.____AG, dreimal beim B.____ und einmal bei der E.____GmbH eingebrochen, weshalb er sich des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht habe. Der Gesamtdeliktsbetrag belaufe sich auf CHF 7‘258.10 und der entstandene Gesamtsachschaden betrage CHF 2‘500.--. Im Weiteren würden der Beschuldigte und seine Familie seit April 2011 Unterstützung von der Sozialhilfe im Umfang von CHF 4‘551.85 erhalten. Im Deliktszeitpunkt sei der Beschuldigte allerdings arbeitslos gewesen und es sei ihm in finanzieller Hinsicht nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht möglich gewesen, für die Bedürfnisse seiner Familie aufzukommen. Ausserdem habe er innerhalb von zwei Monaten fünf Einbruchdiebstähle begangen. Es sei daher davon auszugehen, dass die gestohlenen Vermögenswerte primär dazu gedient hätten, den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Zudem habe er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausgeübt, zumal diese einen namhaften Beitrag an die Kosten und Finanzierung der Lebensgestaltung dargestellt habe. Folglich seien die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit gegeben.

2.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte vor, zwischen dem ersten Einbruchdiebstahl vom 1. Februar 2009 und den übrigen Einbruchdiebstählen sei ein Jahr vergangen, weshalb dieses erste Delikt bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nicht zu berücksichtigen sei. Die Deliktssumme bei den Anklagefällen 3 bis 7 betrage insgesamt CHF 5‘885.70, wobei ein Grossteil der Beute beim Beschuldigten habe sichergestellt werden können. Es sei daher fragwürdig, ob der Beschuldigte überhaupt in der Lage gewesen wäre, die gestohlenen Gegenstände zu verkaufen. Ausserdem falle auf, dass er bei seinen Einbruchdiebstählen regelmässig alkoholische Getränke und Zigaretten gestohlen habe, mit welchen er den Lebensunterhalt nicht habe decken können. Sodann sei er in den Deliktszeitpunkten jeweils arbeitslos gewesen, habe sich jedoch um eine Arbeitsstelle bemüht. Insofern könne ihm daher nicht unterstellt werden, dass er den Ausstieg nicht gesucht habe. Vielmehr seien die Einbruchdiebstähle ein Zeichen seiner Verzweiflung gewesen. Demnach sei die Gewerbsmässigkeit zu verneinen.

2.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits legt dar, der Beschuldigte habe seine Diebstähle jeweils damit begründet, dass er das Geld gebraucht habe, um Essen für seine Familie zu kaufen, da er grosse finanzielle Probleme gehabt habe. Überdies reiche gemäss der bundesgerichtlichen Praxis die Absicht aus, bloss einen nebenberuflichen Erwerb zu erzielen. Demnach brauche die strafbare Handlung nicht die einzige oder hauptsächliche Einnahmequelle zu sein. Somit seien die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt.

2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).

2.5 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts anzunehmen, wenn der Täter berufsmässig handelt, mithin wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Auch in diesem Fall kann die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies der Fall sei, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Anzahl beziehungsweise die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems beziehungsweise einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw. (BGE 116 IV 319).

2.6 Die Gewerbsmässigkeit enthält demnach ein Dreifaches, nämlich das mehrfache Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sowie die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 89 ff.). Das Erfordernis der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, setzt voraus, dass das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erlangen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Das Bundesgericht liess einen monatlichen Betrag von CHF 1‘000.-- für einen Automechaniker beziehungsweise einen solchen von monatlich CHF 500.-- bei einem sonstigen Einkommen von CHF 3‘500.-- für die Annahme der Gewerbsmässigkeit genügen. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich – es genügt die entsprechende Absicht. Die Absicht muss sodann nicht dahingehen, sich Einnahmen in Geld zu verschaffen; vielmehr reicht der Wille, sich irgendwelche Vermögensvorteile zu verschaffen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 98 ff.). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.7 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass lediglich die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit in casu strittig ist. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2013 hinsichtlich der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit einzig auf die Fälle 3 bis 7 bezieht, weshalb der Beschuldigte zu Recht vorbringt, der Anklagefall 2 sei bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nicht zu berücksichtigen. Massgebend sind demzufolge die fünf Einbruchdiebstähle, welche sich im Zeitraum zwischen dem 10. Februar 2010 und dem 6. April 2010 ereignet haben. In Anbetracht dieser Anzahl von Einbruchdiebstählen zeigt sich, dass die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens offenkundig erfüllt ist.

2.8 Hinsichtlich der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, zeigt sich aufgrund des unbestrittenen Sachverhalts, dass der Beschuldigte jeweils im Abstand von rund zwei Wochen einen Diebstahl begangen hat, mithin in der Nacht vom 10. auf den 11. Februar 2010, am 23. Februar 2010, in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2010, an einem Abend zwischen dem 26. und dem 28. März 2010 sowie zwischen dem 1. und dem 6. April 2010. In dieser Zeit erwirtschaftete der Beschuldigte einen Gesamtdeliktsbetrag von CHF 5‘885.70, wobei er insbesondere Bargeld im Wert von gesamthaft CHF 3‘803.20 (bei einem Umrechnungskurs EUR in CHF per 6. Mai 2014 von 1.22) erlangt hat. Dieser Betrag ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen in Relation zum damaligen Einkommen des Beschuldigten zu setzen. Wie den Verfahrensakten entnommen werden kann, war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt arbeitslos und hat weder Arbeitslosengeld noch Unterstützung der Sozialhilfe bezogen. Mithin verfügte der Beschuldigte über gar kein Einkommen. Folglich handelte es sich beim betreffenden Deliktsbetrag um den einzigen Ertrag, welcher der Beschuldigte erwirtschaftete. Selbst in Relation zum nunmehr von der Sozialhilfebehörde ausbezahlten Betrag von CHF 4‘551.85 (act. 69) erweist sich die Deliktssumme als ein namhafter Beitrag an die Finanzen der Familie des Beschuldigten, zumal er – aufgeteilt auf den gesamten Deliktszeitraum von zwei Monaten – rund die Hälfte der sonstigen Einnahmen erreicht, wobei gemäss der Lehre bereits ein Viertel ausreichen würde (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 98). Ausserdem ist aus der Regelmässigkeit, mit welcher der Beschuldigte seine Diebstähle ausgeführt hat, ersichtlich, dass er regelmässige Einnahmen angestrebt hat, zumal er jeweils im Abstand von rund zwei Wochen delinquierte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wiederholt zu Protokoll gegeben hat, er habe die Einbrüche aufgrund seiner finanziellen Probleme begangen. Er habe über kein Geld verfügt, um seine Familie zu ernähren, weshalb er mit den Einnahmen Nahrungsmittel gekauft habe (act. 185, 189, 195, 229, 237 f., 245, 623; S. 4, 6 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, nachfolgend: Protokoll KGer). Schliesslich kann offen bleiben, ob der Beschuldigte aufgrund von wirtschaftlichen Zwängen delinquiert hat, da der Umstand, dass der Täter in einer offensichtlichen materiellen Notlage gehandelt hat, nichts daran ändert, dass es ihm darum geht, durch die Delikte seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 103).

2.9 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Voraussetzung der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, in casu gegeben ist. Schliesslich ist auch das Erfordernis der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art ohne weiteres erhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht füllt, zumal nicht erforderlich ist, dass sich diese Bereitschaft auf eine unbeschränkte Zahl von Opfern bezieht (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 107). Namentlich aufgrund der bereits vorstehend dargelegten Umstände, mithin der Vielzahl der vom Beschuldigten begangenen Delikten, der Regelmässigkeit der Deliktsbegehung, des jeweils geringen zeitlichen Abstands zwischen den einzelnen Einbruchdiebstählen sowie dem damit erzielten Gesamtdeliktsbetrag ist zu schliessen, dass der Beschuldigte die Absicht verfolgte, eine Vielzahl von weiteren Einbruchdiebstählen zu begehen. Lediglich, weil er eine Arbeitstätigkeit aufnehmen konnte und angefangen hat, Sozialhilfe zu beziehen, erzielte der Beschuldigte ausreichend Einkünfte, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern, weshalb er von der Begehung weiterer Delikte absah (S. 4 Protokoll KGer; act. 241, 623). Ohne diese Einnahmen wäre der Beschuldigte zweifellos bereit gewesen, seine deliktische Tätigkeit fortzusetzen.

2.10 Demnach erhellt, dass die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind, weshalb sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht hat. Somit ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

3. Fahren in angetrunkenem Zustand 3.1 Die Strafgerichtspräsidentin legt mit Urteil vom 25. September 2013 weiter dar, der Beschuldigte sei am 28. August 2012 um 20:25 Uhr von der Polizei bei einer Standortkontrolle mit einem Blutwert von mindestens 1.88 Promille angehalten worden. Somit habe er einen Personenwagen mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gelenkt und sich des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gemacht.

3.2 Der Beschuldigte bringt vor, aufgrund der starken Kopfschmerzen seines Sohnes habe er keine andere Wahl gehabt, als schnellstmöglich mit seinem Auto in das nächstgelegene Spital zu fahren. Insofern sei er von einer Notstandssituation ausgegangen, weshalb seine Tat gerechtfertigt sei.

3.3 Die Staatsanwaltschaft macht hingegen geltend, es liege weder ein rechtfertigender noch ein entschuldigender Notstand vor, da der Beschuldigte seinen Sohn entweder per Krankentransport oder per Taxi hätte ins Spital bringen lassen können. Schliesslich werde eine Einschränkung der Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promille vermutet. Da der Beschuldigte eine solche von 1.88 Promille aufgewiesen habe, seien die Kriterien für das Vorliegen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht erfüllt.

3.4 Bestraft wird gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin eine Blutalkoholkonzentration von 0.5 oder mehr Gewichtspromille aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strassenverkehr, BAK-Verordnung, SR 741.13). Als qualifiziert gilt gemäss Art. 1 Abs. 2 BAK- Verordnung eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 Promille oder mehr.

3.5 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt hat (S. 7 Protokoll KGer; act. 625; vgl. auch act. 435 ff.). Fraglich und daher zu prüfen ist allerdings, ob ein rechtfertigender oder ein entschuldbarer Notstand vorliegt. Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18 Abs. 1 StGB; entschuldbarer Notstand). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Sowohl der rechtfertigende als auch der entschuldbare Notstand fordern somit, dass die Gefahr nicht anders abwendbar sein darf, wobei dieser Zwang wirklich sein muss und nicht nur in der Vorstellung des Täters bestehen darf. Der Notstandseingriff ist folglich strikt subsidiär gegenüber jeder anderen Abhilfe, die nicht in fremde Rechtsgüter eingreift oder sie weniger schwer verletzt oder gefährdet (absolute Subsidiarität; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeinter Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 10 N 43).

3.6 Der Beschuldigte macht geltend, er habe seinen Sohn möglichst schnell in das Spital fahren müssen, da dieser starke Kopfschmerzen gehabt habe. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass dem Beschuldigten diverse Möglichkeiten zur Verfügung standen, um seinen Sohn auf raschem Weg in das Spital zu bringen. Insbesondere hätte der Beschuldigte den medizinischen Notruf kontaktieren können, damit sein Sohn mittels Ambulanz in das Spital hätte transportiert werden können. Offensichtlich hätten überdies die Möglichkeiten bestanden, ein Taxi zu bestellen oder einen Kollegen darum zu bitten, den Sohn in die Notfallaufnahme zu bringen, zumal der Beschuldigte Letzteres nach der Anhaltung durch die Polizei tatsächlich gemacht hat (act. 625). Es zeigt sich daher, dass der Beschuldigte nicht nur eine Mehrzahl von Alternativen hatte, um die Gefahr abzuwenden, sondern er schliesslich auch von einer solchen Möglichkeit effektiv Gebrauch gemacht hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich dieser Alternativen bewusst war. Somit liegt klarerweise keine nicht anders abwendbare Gefahr vor, weshalb weder eine rechtfertigende noch eine entschuldbare Notstandssituation vorliegt.

3.7 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, weshalb sich der Beschuldigte des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht hat. Die Berufung ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Strafzumessung 4.1 Aufgrund des vor Kantonsgericht gehaltenen Parteivortrags des Beschuldigten ist ersichtlich, dass die erstinstanzlich festgelegte Freiheitsstrafe von 10 Monaten grundsätzlich nicht bestritten ist. Hingegen bringt der Beschuldigte hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs vor, es sei von einer klar positiven Prognose auszugehen, da die familiäre Situation stabil sei, er sein Arbeitspensum auf 100% aufstocken werde, sobald dies der Gesundheitszustand seiner Ehefrau zulasse, und er ausserdem seine Taten zutiefst bereue.

4.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der früheren Verurteilung kommt die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Besonders günstige Umstände können aber für eine gute Prognose sprechen. Solche Umstände liegen etwa vor, wenn die frühere und die spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen, oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei eindeutig günstiger Prognose ist der Strafaufschub stets zu gewähren (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 97).

4.3 In casu wurde der Beschuldigte am 4. Mai 2009 vom damaligen Bezirksstatthalteramt Arlesheim wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, gewerbsmässigen Diebstahls sowie Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie zu einer Busse verurteilt (act. 6/5 f.). Somit ist eine frühere Verurteilung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gegeben, weshalb eine allfällige Gewährung des bedingten Strafvollzugs besonders günstige Umstände voraussetzt. Sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch vor den Schranken des Kantonsgerichts gibt der Beschuldigte zu Protokoll, er arbeite als Kundenmaurer bei F.____ in G.____, wobei sein Pensum 50% betrage. Mehr könne er zurzeit nicht arbeiten, da er sich zu Hause um seine Ehefrau und seine vier Kinder sorgen müsse, zumal seine Ehefrau an einer Blutanämie leide und daher regelmässig nach Basel oder nach Laufen in die Therapie müsse und viel Schlaf brauche. In drei Jahren seien seine Kinder in der Schule respektive im Kindergarten, womit die Kinder eine geringere Belastung für seine Ehefrau darstellten. Dementsprechend könne er dannzumal sein Arbeitspensum auf 100% erweitern. Hinsichtlich seines Alkoholkonsums führt der Beschuldigte überdies aus, er trinke schon lange nicht mehr und habe keine Probleme mit Alkohol (act. 617 ff.; S. 3 f. Protokoll KGer). Ferner legt der Beschuldigte dar, er habe im Tatzeitraum über keine Einnahmen verfügt, weshalb er die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vermögensdelikte begangen habe. Nunmehr habe er eine Arbeitsstelle und kenne das System der Sozialhilfe, weshalb er im Falle des Verlustes seiner Erwerbstätigkeit wisse, dass sein Lebensunterhalt gesichert wäre (S. 5 Protokoll KGer). In der Einvernahme zur Person vom 7. Februar 2013 führte der Beschuldigte ergänzend aus, sein Arbeitgeber, F.____, würde seinen Lohn direkt dem Sozialamt überweisen, welches wiederum ihn sowie seine Familie unterstütze (act. 29b).

4.4 Es zeigt sich somit, dass sich der Beschuldigte heute sowohl in beruflicher wie auch finanzieller Hinsicht stabilisiert hat und seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten nicht mehr straffällig wurde. Zu seinen Gunsten ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte lediglich deshalb sein Pensum auf 50% beschränkt hat, weil er seine Ehefrau zufolge Krankheit bei der Betreuung der vier Kinder zu entlasten hat. Mithin bewältigt der Beschuldigte die problematische Situation in seiner Familie durchaus erfolgreich, wenngleich bloss mit Unterstützung durch die öffentliche Hand. Hinzu kommt, dass die Aussicht auf eine Erhöhung seines Arbeitspensums besteht, zumal seine Kinder die Jahrgänge 2005, 2007 sowie 2011 haben und somit in rund drei Jahren im Kindergarten respektive in der Schule sein werden, weshalb sie weniger Betreuung bedürfen. Im Weiteren war der Beschuldigte im Deliktszeitraum offenbar der Meinung, dass seine einzige Möglichkeit, zu Geld zu kommen, die Arbeitslosenentschädigung sei. In Bezug auf die Sozialhilfe führte der Beschuldigte vor Kantonsgericht aus, die Familie seiner Ehefrau habe ihn davor gewarnt, sich bei der Sozialhilfe zu melden, da diese ihm und seiner Familie die Aufenthaltsbewilligung wegnehmen würde (S. 8 Protokoll KGer). Mithin hatte der Beschuldigte Angst vor Repressionen im Falle, dass er staatliche Unterstützung – abgesehen von der Arbeitslosenentschädigung – beantragten würde. Zwischenzeitlich ist der Beschuldigte allerdings zumindest teilweise in die Arbeitswelt eingegliedert und bezieht Leistungen der Sozialhilfe, weshalb ihm bewusst ist, dass im Falle einer Entlassung andere Möglichkeiten zur Finanzierung des Lebensunterhalts bestehen, als erneut Vermögensdelikte zu begehen. Somit wird sich die im Deliktszeitraum vorgelegene Situation, dass der Beschuldigte über keine Einnahmen verfügt und nicht weiss, wie er für die Kosten seiner Familie aufkommen soll, nicht mehr stellen.

4.5 In Anbetracht sämtlicher massgebender Faktoren kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass zwischenzeitlich eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Beschuldigten eingetreten ist, weshalb trotz der Vortat begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Demnach ist das Vorliegen besonders günstiger Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB zu bejahen und aufgrund der eindeutig positiven Prognose der Vollzug der Strafe aufzuschieben.

4.6 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilen eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Keine Rolle spielt hingegen die Schwere http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Tat (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 44 N 4).

4.7 Vorliegend wurde der Beschuldigte am 4. Mai 2009 vom damaligen Bezirksstatthalteramt Arlesheim wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug verurteilt. Es zeigt sich daher, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Diebstahls und in Bezug auf die Verkehrsdelikte bereits zum zweiten Mal straffällig wurde. Die vom damaligen Bezirksstatthalteramt Arlesheim festgelegte Probezeit betrug drei Jahre, wobei der Beschuldigte innerhalb dieser Probezeit mehrmals straffällig wurde. In Anbetracht der wiederholten Rückfälligkeit des Beschuldigten sowie dem Faktor, dass in casu der bedingte Strafvollzug aufgrund der besonders günstigen Umstände gewährt wurde, erachtet es das Kantonsgericht als angemessen, die Probezeit im Einklang mit dem Antrag des Verteidigers auf die maximale Länge von fünf Jahren festzulegen, zumal mit dem Erfordernis von besonders günstigen Umständen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB einhergeht, dass diese Verhältnisse über einen längeren Zeitraum stabil bleiben.

5. Ambulante Alkoholtherapie 5.1 Im Weiteren stellt der Beschuldigte das Rechtsbegehren, es sei eine ambulante Alkoholtherapie anzuordnen. Eine Massnahme ist nach Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a); ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht und die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand im Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Vorausgesetzt wird, dass der Beschuldigte einer therapeutischen Einwirkung zugänglich erscheint. Dazu ist erforderlich, dass die Abhängigkeit des Beschuldigten generell therapierbar ist. Ferner bedarf es einer individuellen Therapierbarkeit. Der Beschuldigte muss demgemäss als therapierbar bezeichnet werden können. Dies setzt ein Mindestmass an Behandlungsmotivation voraus, wobei an diese Therapiewilligkeit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen sind (MARIANNE HEER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 63 N 28 ff.). Die Voraussetzungen einer Massnahme haben zum Zeitpunkt des Urteils vorzuliegen (MARIANNE HEER, a.a.O., Art. 56 N 20).

5.2 Vorliegend bestritt der Beschuldigte sowohl anlässlich der erstinstanzlichen als auch der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Probleme mit Alkohol zu haben. Eine Alkoholtherapie sei daher nicht notwendig (act. 621; S. 4 Protokoll KGer). Es zeigt sich daher, dass beim Beschuldigten eine Therapiewilligkeit gänzlich fehlt. Hinzu kommt, dass nicht zu erwarten ist, durch die ambulante Alkoholtherapie lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Vielmehr delinquierte der Beschulhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht digte aufgrund seiner finanziellen Probleme respektive aus Sorge um den Gesundheitszustand seines Sohnes. Bei keiner der mit vorliegendem Urteil geprüften Straftaten war eine allfällige Alkoholsucht des Beschuldigten Auslöser für die Delinquenz. Folglich sind die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Alkoholtherapie nicht gegeben, weshalb die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen ist.

6. Bewährungshilfe 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die zuständige Behörde leistet und vermittelt die erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Hilfeleistung für den Betroffenen steht im Vordergrund. Ihre Anordnung ist daher nicht an enge Voraussetzungen gebunden (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 44 N 24).

6.2 Das Kantonsgericht erachtet die Bewährungshilfe für die Dauer der gesamten Probezeit von fünf Jahren in casu für angezeigt, um den Beschuldigten bei seiner Integration sowie dem nunmehr von ihm eingeschlagenen Weg zu unterstützen und ihn namentlich in wirtschaftlicher Hinsicht zu beraten, zumal der Beschuldigte und seine Familie derzeit von der Sozialhilfe abhängig sind. Demzufolge ist für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB anzuordnen.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 5’450.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 5’250.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von CHF 200.--, je zur Hälfte dem Staat sowie dem Beschuldigten auferlegt.

2. Mit Verfügung des Präsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 30. Januar 2014 wurde dem Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Anlässlich der Hauptverhandlung reicht der Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Patrick Frey, seine Honorarnote vom 6. Mai 2014 ein, welche einen Aufwand bis zum 31. Dezember 2013 von 2 Stunden und 10 Minuten à CHF 180.-- sowie einen Aufwand ab dem 1. Januar 2014 von 10 Stunden und 30 Minuten à CHF 200.-- (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112) ausweist, wobei der per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzte Stundenansatz von CHF 200.-- offenkundig berücksichtigt wurde. Für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung sind ausserdem 4 Stunden und 30 Minuten à CHF 200.-- einzusetzen, weshalb dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advohttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht kat Patrick Frey, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘422.80 (inklusive Auslagen von CHF 33.--) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 273.80, insgesamt somit CHF 3‘696.60, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.

Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 25. September 2013, auszugsweise lautend:

"1. C.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Fahrens in angetrunkenem Zustand und der Verletzung der Meldepflicht schuldig gesprochen und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Anrechnung der vom 7. April 2010 bis zum 15. April 2010 ausgestandenen Untersuchungshaft von 8 Tagen

sowie zu einer Busse von Fr. 20.-in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 Abs. 1 StGB, Art. 91 Abs. 1 StGB (I.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 6 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), Art. 143 Ziff. 3 VZV (i.V.m. Art. 15 Abs. 4 VZV und Art. 26 Abs. 1 VZV) sowie Art. 40 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB.

Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

Die Strafe ist als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 4. Mai 2009 auszusprechen.

2. C.____ wird im Anklagepunkt 1, betreffend der Erleichterung der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG freigesprochen.

3. Die beschlagnahmten Gelder, Fr. 52.90 und Fr. 291.60, werden gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen.

Angesichts ihres geringen Werts und in Berücksichtigung einer Verwertung werden das beschlagnahmte Münzrollenpapier für 20-Rp. (Pos. 6) und das beschlagnahmte http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Münzrollenpapier (Pos. 7) unbekannter Berechtigter zur Vernichtung eingezogen.

4. Die gegen C.____ am 4. Mai 2009 vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB als nicht vollziehbar erklärt.

5. Die Zivilforderung von D.____ wird gemäss Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 2‘900.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) werden aus der Gerichtskasse entrichtet.

7. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 9‘004.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- gehen zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.“

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:

1. a) C.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Fahrens in angetrunkenem Zustand und der Verletzung der Meldepflicht schuldig gesprochen und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren,

unter Anrechnung der vom 7. April 2010 bis zum 15. April 2010 ausgestandenen Untersuchungshaft von 8 Tagen,

sowie zu einer Busse von Fr. 20.--,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 Abs. 1 StGB, Art. 91 Abs. 1 SVG (I.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 6 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), Art. 143 Ziff. 3 VZV (i.V.m. Art. 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 4 VZV und Art. 26 Abs. 1 VZV) sowie Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB, Art. 93 StGB und Art. 106 StGB.

Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

Die Strafe ist als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 4. Mai 2009 auszusprechen.

1. b) Gemäss Art. 93 StGB wird für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet.

Im Übrigen wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel- Landschaft vom 25. September 2013 bestätigt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5‘450.--, beinhaltend eine Gebühr von CHF 5‘250.-- sowie Auslagen von CHF 200.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Staates sowie zu Lasten des Beschuldigten.

III. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Patrick Frey, ein Honorar von CHF 3‘422.80 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 273.80, insgesamt somit CHF 3‘696.60, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Der Beschuldigte, der zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

http://www.bl.ch/kantonsgericht

460 130 289 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.05.2014 460 130 289 (460 30 289) — Swissrulings