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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.08.2014 460 13 269 (460 2013 269)

20 agosto 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,512 parole·~28 min·3

Riassunto

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. August 2014 (460 13 269) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Markus Reich, Faissgärtli 17, Postfach 641, 4144 Arlesheim, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 20. August 2013)

A. Mit Entscheid des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 20. August 2013 wurde A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hauptabteilung Liestal, vom 16. Januar 2013 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 300.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'500.-- (bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 aSVG (in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 aSVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV), Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Zudem wurden dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'777.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 777.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.--, auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 20. August 2013 meldete der Beschuldigte mit Datum vom 28. August 2013 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 28. November 2013 stellte er die folgenden Rechtsbegehren: Es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1) und es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge mit Einschluss der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Ziff. 3). In seiner Berufungsbegründung vom 28. Januar 2014 hielt der Beschuldigte an seinen bereits in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest.

C. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 auf eine Anschlussberufung und beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 2. April 2014, es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und es sei das angefochtene Urteil zu bestätigen.

D. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht sind der Beschuldigte und sein Rechtsvertreter Advokat Dr. Markus Reich anwesend. Der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. April 2014 das Erscheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird ebenfalls, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.

2.1 Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, das überholte Baustellenfahrzeug (Dumper) verfüge nur über eine schwache Beschleunigung, weshalb es auf der kurzen Distanz von rund 60 Metern von der Ampel bei der Kreuzung bis zum Beginn des Überholmanövers noch keine hohe Geschwindigkeit erreicht haben könne. Er habe erst überholt, als er sicher gewesen sei, dass die Sicherheitslinie zu Ende sei. Ab Ende der Sicherheitslinie sei aufgrund der gestrichelten Bodenmarkierung das Überholen grundsätzlich erlaubt. Als er gesehen habe, dass die Gegenfahrbahn durch ein abbiegendes Fahrzeug blockiert und die Strecke übersichtlich gewesen sei, habe er sein Fahrzeug beschleunigt und schnell überholt. Er habe bis hinter das abbiegende Fahrzeug in die Kurve hinein gesehen und dabei festgestellt, dass ihm kein Fahrzeug entgegengekommen sei. Das angebliche Überfahren der Sicherheitslinie sei erst anlässlich der nachträglichen polizeilichen Rekonstruktion festgehalten worden und widerspreche dem Eintrag im Journal, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne und er zumindest im Zweifel von diesem Vorwurf freizusprechen sei. Des Weiteren sei fest-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zustellen, dass man aufgrund der Bauweise der Brauerei W.____ weiter als nur bis zum Fussgängerstreifen sehen könne, wodurch er auch habe erkennen können, ob es Fussgänger im Bereich des Fussgängerstreifens gehabt habe. Bezüglich der Geschwindigkeit des Dumpers gebe es keine gesicherten Erkenntnisse, ihm sei das Fahrzeug wie ein stehendes Objekt vorgekommen, was auf alle Fälle auf eine geringere Geschwindigkeit als die im Urteil für die Berechnungen verwendete von 17,5 km/h hinweise. Ein mit nur ca. 5-10 km/h fahrendes Fahrzeug, welches sich überdies an den rechten Fahrbahnrand gehalten habe, habe er denn auf der zur Verfügung stehenden und überschaubaren Strecke ohne Weiteres überholen können. Nachdem seine effektiv gefahrene Geschwindigkeit ebenfalls nicht zweifelsfrei erwiesen sei, seien im Übrigen die Berechnungen der Vorinstanz reine Hypothesen. Ein entgegenkommendes Fahrzeug sei erst erschienen, als er sein Überholmanöver schon längstens beendet habe. Die Polizei habe sich einige Fahrzeuge hinter ihm befunden und habe aus ihrem Blickwinkel weder das abbiegende Fahrzeug noch ein angeblich entgegenkommendes sehen können. In diesem Zusammenhang gebe es weder eine Aussage des angeblich gefährdeten Lenkers noch sei eine Unmutsbezeugung von dessen Seite dokumentiert. Auch dem Dumperfahrer sei keine gefährliche Situation in Erinnerung geblieben. Insofern könne der Sachverhalt, wie er dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt werde, nicht als zweifelsfrei bewiesen erachtet werden. In rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass der Überholweg und die Distanzen nur zuverlässig berechnet werden könnten, wenn die Berechnungsfaktoren bekannt seien. Diese seien aber in casu gerade nicht vollständig. Je nachdem mit welchen Faktoren man die Berechnungen ausführe, seien sehr unterschiedliche Resultate möglich. Auf jeden Fall habe er gefahrlos und innerhalb der überblickbaren Strecke überholen können, ohne dass ihm ein rotes Fahrzeug entgegengekommen sei, welches durch ihn behindert oder gar gefährdet worden sei. Damit habe er weder eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen noch eine solche in Kauf genommen. Ebenso könne sein Verhalten keinesfalls als besonders verwerflich oder rücksichtslos bezeichnet werden.

2.2 Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber im Wesentlichen der Ansicht, die genaue Position, an welcher der Beschuldigte mit dem Überholmanöver begonnen habe, sei durch das Strafgericht schlüssig dargelegt worden, weshalb es keinen Grund gebe, an der Feststellung, wonach dieser die Sicherheitslinie überfahren habe, zu zweifeln. Abgesehen davon würde die gegenteilige Annahme dazu führen, dass sich die überblickbare Distanz von 60 Metern auf maximal 58,5 Meter verkürze. Entgegen der Meinung des Beschuldigten könne der Fahrbahnabschnitt hinter der Brauerei W.____ nicht zur einsehbaren Überholstrecke addiert werden, nach-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem sich diese im Bereich einer starken Linkskurve befinde und zudem die Sicht durch die Stützpfeiler der Brauerei deutlich eingeschränkt sei. Bezüglich der Geschwindigkeit des überholten Dumpers habe die Vorinstanz zu Recht auf die Aussagen dessen Fahrers abgestellt und davon zudem zugunsten des Beschuldigten einen weiteren Abzug vorgenommen. Es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, weshalb der Dumper mit einer Geschwindigkeit von lediglich 5-10 km/h gefahren sein soll, zumal dieser freie Fahrt gehabt habe. Hinsichtlich der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit stütze sich das Strafgericht auf die Angaben des Beschuldigten. Des Weiteren gebe es keinen Grund, an der Existenz des roten Personenwagens zu zweifeln. Selbst wenn dieser zu Beginn des Überholmanövers durch ein abbiegendes Fahrzeug blockiert gewesen sein sollte, sei dessen Fahrer durch das Manöver des Beschuldigten gefährdet worden. Auch gestützt auf die Aussagen des Dumperfahrers könne nicht auf einen anderen Sachverhalt geschlossen werden. Gerade bei den Geschwindigkeiten und Distanzen, welche nicht exakt feststellbar seien, gehe die Vorinstanz jeweils von der für den Beschuldigten günstigsten Variante aus. Alle vom Beschuldigten angeführten Rechenbeispiele basierten auf einer zu tiefen Geschwindigkeit des überholten Dumpers von maximal 10 km/h. Wesentlich sei zudem, dass zum benötigten Überholweg noch weitere Wegstrecken zu addieren seien, um die für ein gefahrloses Überholen über die Gegenfahrbahn notwendige Distanz zu ermitteln. Zum einen handle es sich dabei um die Wegstrecke, welche vom Gegenverkehr zurückgelegt werde, zum anderen komme eine Sicherheitsstrecke hinzu, damit nicht unmittelbar vor dem entgegenkommenden Verkehr wieder eingebogen werden müsse. Dadurch habe sich die für das sichere Überholen benötigte einsehbare Strecke verlängert, womit es erstellt sei, dass es vorliegend nicht möglich gewesen sei, gefahrlos zu überholen. Selbst bei effektiv fehlendem Gegenverkehr habe eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorgelegen, was für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes bereits ausreichend sei.

3.1 Der von der Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt ist von Seiten des Beschuldigten grundsätzlich unbestritten, allerdings macht er geltend, er habe die Sicherheitslinie nicht überfahren und der Lenker des entgegenkommenden roten Personenwagens sei durch sein Überholmanöver nicht behindert oder gar gefährdet worden, vielmehr habe ein abbiegendes Fahrzeug den Gegenverkehr aufgehalten. Aufgrund dieser Divergenz ist im Folgenden zunächst der rechtserhebliche Sachverhalt zu definieren. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, mit Hinweisen; BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5).

3.2 Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der Beschuldigte die Sicherheitslinie überfahren und durch sein Überholmanöver den Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeugs behindert bzw. gefährdet hat. Diesbezüglich sind bei der Prüfung des entscheidrelevanten Sachverhalts die folgenden massgeblichen Beweise bzw. Indizien zu würdigen: Die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 22. Mai 2012 mitsamt einer Skizze und Fotografien des betreffenden Streckenabschnittes (act. 51 ff.), gegenüber der Vorinstanz (act. 177 ff.) sowie gegenüber dem Kantonsgericht (Protokoll KG), die E-Mail des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 2. Juli 2012 (act. 125), die Aussagen der Zeugen Gfr. B.____ und Pol. C.____ gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 26. April 2012 (act. 41 ff.) bzw. 13. Juni 2012 (act. 105 ff.), die Zeugenaussagen des Baumaschinenführers D.____ gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 21. Juni 2012 (act. 113 ff.) sowie der Bericht der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 29. März 2012 mitsamt einer Skizze und weiterer Fotografien des betreffenden Streckenabschnittes (act. 19 ff.).

Gestützt auf die vorgängig dargelegten Beweismittel ergeben sich für das Kantonsgericht auch unter Berücksichtigung der Maxime „in dubio pro reo“ keine Zweifel, dass der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz im angefochtenen Urteil definiert hat (vgl. E. I.1 f. S. 2 ff.), zutreffend ist. Den diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten ist im Einzelnen Folgendes zu entgegnen: Bezüglich der Geschwindigkeit des überholten Dumpers ist kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb dieser lediglich ca. 5-10 km/h gefahren sein sollte. Nachdem dessen Maximalgeschwindigkeit ca. 30 km/h beträgt, das Fahrzeug unbeladen gewesen ist und die Beschleunigungsstrecke von der Ampel bis zum Beginn des Überholvorgangs ca. 60 Meter misst, ist die Vorinstanz zu Recht von einem zugunsten des Beschuldigten nach unten korrigierten Mittelwert zwischen der ursprünglichen Angabe des Beschuldigten von 15 km/h und derjenigen des Dumperfahrers von 20-25 km/h ausgegangen, womit die den nachfolgenden Berechnungen zu Grunde gelegte durchschnittliche Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges von 17,5 km/h als an der unteren Grenze liegend sicherlich nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges hat die Vorinstanz korrekterweise auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt, womit von einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 40 km/h auszugehen ist. Abgesehen davon, dass dieser Wert vom Beschuldigten nicht substantiiert bestritten wird, kommt ihm auch keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wie die nachfolgenden Berechnungen bei der rechtlichen Würdigung darlegen (vgl. unten E. 4.2). Der Behauptung, wonach man aufgrund der Bauweise der Brauerei W.____ weiter als nur bis zum Fussgängerstreifen sehen könne und sich dadurch die überblickbare Strecke auf mehr als 60 Meter verlängere, ist klarerweise zu widersprechen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten – namentlich angesichts der engen S-Kurve – ist es am Ort des Beginns des Überholvorgangs auf der Höhe der X.____strasse trotz der Pfeiler bei der Brauerei W.____ unmöglich, die Fahrbahn weiter als bis zum Fussgängerstreifen zu überblicken. Dies wird durch die Fotografien der fraglichen Strecke zweifellos erhellt, wobei hierbei noch zusätzlich zu beachten ist, dass die entsprechende Aufnahme (act. 71) vom rechten Trottoir aus erstellt worden ist und die überschaubare Strecke auf der Gegenfahrbahn, auf welcher sich der Beschuldigte zufolge seines Überholvorgangs befunden hat, angesichts der Tatsache, dass die S-Kurve mit einer Linkskurve beginnt,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht noch weiter eingeschränkt ist. Hinsichtlich des Orts des Beginns des Überholmanövers ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass gestützt auf die nachträgliche Rekonstruktion und die Feststellungen der beiden Polizeibeamten davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte mindestens in dem von ihm zugestandenen leichten Ausmass die Sicherheitslinie auf der Höhe der Einmündung der X.____strasse überfahren hat. Wäre nicht von diesem Umstand auszugehen, würde dies im Übrigen dazu führen, dass sich die überblickbare Strecke zuungunsten des Beschuldigten auf eine Distanz von unter 60 Metern verkürzen würde. Angesichts der nachfolgenden Berechnungen bei der rechtlichen Subsumption erscheint es aber als wenig realistisch, dass eine Strecke von unter 60 Metern überhaupt ausreichend gewesen wäre, um einen Überholvorgang, wie er tatsächlich vom Beschuldigten ausgeführt worden ist, vor Beginn der S-Kurve und dem dortigen Fussgängerstreifen abzuschliessen. In Bezug auf die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt dem Beschuldigten ein rotes Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn entgegengekommen ist, steht die Aussage des Berufungsklägers gegen diejenigen der beiden Polizeibeamten. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang, dass der Dumperfahrer kein entgegenkommendes Fahrzeug bemerkt hat; allerdings hat er auch kein abbiegendes Fahrzeug wahrgenommen, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird, womit dessen Aussagen zur aufgeworfenen Frage nichts beitragen können. Weitere Zeugenaussagen liegen nicht vor, nachdem keine Bemühungen seitens der Polizei dokumentiert sind, den Lenker des roten Fahrzeuges ausfindig zu machen. Ob der betreffende Lenker hingegen mit einer Unmutsbekundung reagiert hätte, wenn er vom Beschuldigten denn behindert worden wäre, wie dies geltend gemacht wird, ist spekulativ und daher vernachlässigbar. Als starkes Indiz für die Existenz eines entgegenkommenden Fahrzeuges auf der Gegenfahrbahn zu werten ist allerdings die Tatsache, dass die beiden Polizeibeamten unmittelbar nach dem Überholvorgang die Verfolgung des Beschuldigten aufgenommen haben. Zu einem solchen Verhalten hätten sie kaum Anlass gehabt, wenn sie den Überholvorgang nicht als eine Gefährdung des übrigen Verkehrs wahrgenommen hätten, zumal sie das Überfahren der Sicherheitslinie zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich nicht gesehen haben. Letztlich kann aber auch diese Frage offen gelassen werden, was sich wiederum aus den nachfolgenden Erwägungen zur rechtlichen Subsumption ergibt. Demnach ist von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen: Am 12. März 2012 um ca. 10:33 Uhr überholte der Beschuldigte mit seinem Personenwagen der Marke Alfa Romeo GT in der Y.____strasse in Z.____ in Fahrtrichtung O.____ auf der Höhe der Einmündung der X.____strasse in die Y.____strasse ein vor ihm mit ca. 17,5 km/h fahrendes Baustellenfahrzeug (Allraddumper), wobei er bei dieser Gelegenheit zumindest mit einem Teil seines Fahrzeuges

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht über die Sicherheitslinie fuhr und mutmasslich den Lenker eines auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden roten Fahrzeuges behinderte.

4.1 Nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG (vgl. zur Frage des anwendbaren Rechts die Ausführungen der Vorinstanz [E. 2.1.1 S. 6]) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 aSVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 [136] E. 3.2, mit Verweis auf zahlreiche Entscheide).

Gemäss Art. 35 Abs. 2 aSVG ist Überholen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Ferner darf im Bereich von unübersichtlichen Kurven nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 4 aSVG). Nach der Praxis des Bundesgerichts gehört das Überholen – vorab auf Strassen mit Gegenverkehr – zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Ein solches Manöver ist deshalb nur gestattet bzw. darf nur durchgeführt wer-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht den, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Erkennt der Überholende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende führen kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzufügen. Der Überholweg inklusive Aus- und Einbiegestrecke ist abhängig von den Geschwindigkeiten und den Längen des überholenden und des überholten Fahrzeugs (BGer 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E.1.2 f.; mit zahlreichen Hinweisen zur Praxis und Lehre). Nach Art. 27 Abs. 1 aSVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden (Art. 73 Abs. 6 lit. a aSSV).

4.2 Gestützt auf den inkriminierten Sachverhalt und die von der Vorinstanz dargelegte und vom Beschuldigten nicht bemängelte, vom Bundesgericht verwendete Berechnungsmethode ist in casu davon auszugehen, dass bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit des Beschuldigten von 40 km/h der Überholweg 66,4 Meter betragen hat (Geschwindigkeit des Beschuldigten [40] multipliziert mit der Summe aus dem halben Tacho des Beschuldigten [Ausbiegestrecke; 20] plus der Länge des Dumpers [4,1] plus der Länge des Wagens des Beschuldigten [4,5] plus halber Tacho des Dumpers [Einbiegestrecke; 8,75] dividiert durch die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen dem Beschuldigten und dem Dumper [22,5]). Würde man der Berechnung eine durchschnittliche Geschwindigkeit des Beschuldigten von 50 km/h zugrunde legen, käme man auf eine Überholstrecke von 65,15 Meter (50 mal [25 plus 4,1 plus 4,5 plus 8,75] dividiert durch 32,5), bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit des Beschuldigten von 60 km/h auf eine Überholstrecke von 66,85 Meter (60 mal [30 plus 4,1 plus 4,5 plus 8,75] dividiert durch 42,5) und bei einer solchen von 70 km/h auf einen Weg von 69,8 Meter (70 mal [35 plus 4,1 plus 4,5 plus 8,75] dividiert durch 52,5). Bereits aus diesen Berechnungen wird klar, dass die überblickbare Strecke von 60 Metern nicht ausgereicht hat, um gefahrlos überholen zu können. Dies gilt umso mehr, als zur reinen Überholstrecke zu addieren ist erstens diejenige Strecke, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, in welchem der Überholende die linke Strassenseite freigegeben hat, sowie zweitens eine Sicherheitsstrecke, damit nicht unmittelbar vor dem entgegenkommenden Verkehr wieder eingebogen werden muss (vgl. zu

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Berechnungen E. I.2.1.6 S. 7 f; BGer 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.4.3). Sollte es im vorliegenden Fall zutreffend sein, dass ein abbiegendes Fahrzeug den entgegenkommenden Verkehr blockiert hat, ändert dies nichts daran, dass die für das sichere Überholen benötigte einsehbare Strecke gemessen nur schon am reinen Überholweg zu kurz gewesen ist. Abgesehen davon ist bei dieser Konstellation zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch sein Überholmanöver den Lenker des abbiegenden und die Fahrbahn des Beschuldigten kreuzenden Fahrzeuges gefährdet hat, nachdem dieser vermutlich bei seinem Abbiegemanöver lediglich mit der reduzierten Geschwindigkeit des entgegenkommenden Dumpers und kaum mit einem allfällig überholenden Fahrzeug gerechnet hat. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass das abbiegende Fahrzeug tatsächlich bereits abgebogen ist und damit die Gegenfahrbahn wieder freigegeben hat, womit der Beschuldigte mit Fahrzeugen auf der Gegenfahrbahn hinter dem abbiegenden Wagen hat rechnen müssen und wodurch sich die benötigte einsehbare Strecke zur bereits nicht ausreichenden Überholstrecke um den Weg des entgegenkommenden Verkehrs und die Sicherheitsstrecke verlängert. Bei beiden Varianten fällt zudem ins Gewicht, dass am Eingang der S-Kurve ein Fussgängerstreifen – welcher dem Beschuldigten mit dessen Ortskenntnissen bekannt ist – angebracht ist und der Berufungskläger zum Zeitpunkt seines Überholmanövers von seiner Position auf der Gegenfahrbahn zufolge der starken Kurvenkrümmung unmöglich hat sehen können, ob allenfalls von der linken Trottoirseite her vortrittsberechtigte Fussgänger die Strasse haben überqueren wollen. Gemäss diesen Erwägungen spielt es keine Rolle, ob und allenfalls zu welchem Zeitpunkt dem Beschuldigten ein rotes Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn entgegengekommen ist. Nach dem inkriminierten Sachverhalt ist zwar von Gegenverkehr auszugehen, selbst wenn aber zugunsten des Beschuldigten angenommen würde, die Gegenfahrbahn sei frei bzw. durch ein abbiegendes Fahrzeug blockiert gewesen, läge aufgrund der unter keinen Umständen ausreichenden überblickbaren Strecke auf jeden Fall eine deutlich erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor. An diesem Resultat vermag die Ansicht des Beschuldigten, wonach das Überholen an der fraglichen Stelle angesichts der gestrichelten Mittellinie grundsätzlich erlaubt sei, nichts zu ändern, nachdem auch eine gestrichelte Mittellinie die Verkehrsteilnehmer selbstverständlich nicht davon entbindet, die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen beim Überholen zu beachten und ein solcher Vorgang grundsätzlich nur erlaubt ist, wenn er gefahrlos durchgeführt werden kann. Abgesehen davon kann diese gestrichelte Mittellinie dem Verständnis des Kantonsgerichts nach höchstens dem Abbiegen aus der bzw. in die X.____strasse sowie dem Einbiegen aus den bzw. in die verschiedenen Vorplätze in bzw. aus beiden Fahrtrichtungen dienlich sein und sicherlich nicht dem Überholen, nachdem die entsprechende Strecke hierfür aufgrund des sehr unübersichtlichen

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht und kurzen Abschnitts, der engen S-Kurve und des Fussgängerstreifens generell untauglich erscheint. Ebenfalls nicht schlüssig sind die vom Beschuldigten aufgestellten Berechnungen zur Überholstrecke, da diese jeweils von einer unrealistisch tiefen Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges ausgehen.

Nachdem praxisgemäss das Überholen zu den gefährlichsten Fahrmanövern überhaupt gehört und ein solches Manöver deshalb nur gestattet ist bzw. nur durchgeführt werden darf, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden, hat der Beschuldigte mit seinem vorgängig skizzierten Verhalten wichtige Verkehrsvorschriften, deren Einhaltung gerade Gefährdungen im Strassenverkehr ausschliessen sollen, verletzt und dadurch eine konkrete Gefährdung bzw. zumindest eine deutlich erhöhte abstrakte Gefährdung für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer herbei geführt, womit der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ohne Weiteres erfüllt ist. Gleiches gilt für den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG, wo auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts (E. I.2.2 S. 8 f.) verwiesen werden kann. Demnach ist dem Beschuldigten Rücksichtslosigkeit in dem Sinne vorzuwerfen, als er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig offenbar gar nicht in Betracht gezogen hat. Im Bestreben, möglichst schnell voran zu kommen, hat er ohne Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer – namentlich auch potentielle Fussgänger – in einem unübersichtlichen und viel zu kurzen Strassenabschnitt überholt und dadurch ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern an den Tag gelegt. Gemäss diesen Ausführungen ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Entscheids und demzufolge in Abweisung seiner Berufung der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen.

5.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Nach Abs. 2 von Art. 34 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3'000.-- und das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Urteils. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. Laut Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Schliesslich ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen.

Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es liegt im Ermessen des kantonalen Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGer 6B_21/2010 vom 4. März 2010 E. 7.3; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_48/2007 vom 12. Mai 2007 E. 3.1). Hingegen muss das Gericht nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu erklären, wobei der ordentliche Strafrahmen nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren liegt. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind keine gegeben.

5.2 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. II. S. 9 f.) verwiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst, womit es sich vorliegend erübrigt, die Ausführungen des Strafgerichts mit den Worten des Kantonsgerichts wiederzugeben. Dies gilt – angesichts der vorliegend zu bestätigenden Verurteilung nach den ent-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprechenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (oben E. 4.2) – gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO umso mehr, als vom Beschuldigten nicht die Strafzumessung per se angefochten, sondern lediglich ein vollumfänglicher Freispruch aufgrund einer differenzierten rechtlichen Würdigung als Ganzes beantragt wird und sich das Kantonsgericht überdies grundsätzlich Zurückhaltung auferlegt bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Ermessens. Somit folgt das Kantonsgericht der Vorinstanz, wonach in Würdigung aller im angefochtenen Urteil geschilderten persönlichen und tatbezogenen Umstände von einem schweren Verschulden auszugehen ist. Gestützt darauf wird angesichts vergleichbarer Praxis eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 25 Tagessätzen, bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren, als schuld- und tatangemessen erachtet. Bezüglich der Höhe der Tagessätze wird weder vom Beschuldigten geltend gemacht, der Ansatz sei falsch festgesetzt worden, noch ist aus Sicht des Kantonsgerichts ein Grund für eine Anpassung ersichtlich, womit der Betrag von CHF 300.-- pro Tagessatz ohne Weiteres zu bestätigen ist. Hinsichtlich der ausgefällten Busse ist nach Meinung des Kantonsgerichts ebenso kein Grund für eine Herabsetzung gegeben, zumal auch diese nicht explizit angefochten ist, womit die erstinstanzliche Busse in der Höhe von CHF 1'500.-- zu bestätigen ist. Ebenfalls zu bestätigen ist schliesslich die Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen (ein Tag pro CHF 100.-- Busse) im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse.

6. Bei diesem Verfahrensausgang – indem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen wird – gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'950.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'750.-- [2 ½ Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 1'500.-- pro Stunde] sowie Auslagen von CHF 200.--) zu Lasten des Beschuldigten. Dieser hat ausserdem die Kosten seines Rechtsvertreters selbst zu bezahlen. In Bezug auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und deren Verteilung erübrigen sich angesichts der zu bestätigenden Verurteilung an vorliegender Stelle weitergehende Ausführungen und diese sind vollumfänglich zu bestätigen.

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 20. August 2013, lautend:

"1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal,

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 16. Januar 2013 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 300.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie

zu einer Busse von Fr. 1'500.--,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen,

in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 aSVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 aSVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV), Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'777.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 777.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)."

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 3'950.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'750.-sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

460 13 269 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.08.2014 460 13 269 (460 2013 269) — Swissrulings