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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.05.2012 460 11 213 (460 2011 213)

29 maggio 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,740 parole·~14 min·5

Riassunto

Einfache Verletzung von Verkehrsregeln; ungenügende Sicherung der Ladung etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Mai 2012 (460 11 213) ____________________________________________________________________ Strafrecht Einfache Verletzung von Verkehrsregeln / ungenügende Sicherung der Ladung etc.

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Beat Schmidli; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Anklagebehörde

gegen

A.___ Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Einfache Verletzung von Verkehrsregeln / ungenügende Sicherung der Ladung etc. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 14. September 2011

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 14. September 2011 wurde A.___ in Bestätigung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Sissach (seit 1. Januar 2011: Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach) vom 15. Juni 2010 der ungenügenden Sicherung der Ladung, des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts sowie der Benützung einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 700.-verurteilt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen angeordnet. Zudem wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 282.-- und der Gerichtgebühr von Fr. 800.--, auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

B. Gegen dieses Urteil meldete A.___ mit Eingabe vom 26. September 2011 die Berufung an und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. In seiner Berufungserklärung vom 16. Dezember 2011 focht der Beschuldigte das obgenannte Urteil des Strafgerichtspräsidiums vollumfänglich an. Mit Berufungsbegründung vom 21. Februar 2012 hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Mit ergänzender bzw. verbesserter Berufungsbegründung vom 12. März 2012 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Schuldspruch sowie Schadenersatz von Fr. 600.-- für die Beschlagnahme.

C. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2012 auf Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 28. Februar 2012 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und damit auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichtet.

Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht, womit für das vorliegende Berufungsverfahren die Bestimmungen der neuen eidgenössischen StPO anwendbar sind. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend rügt der Beschuldigte und Berufungskläger in erster Linie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschuldigten das Urteilsdispositiv am 17. September 2011 und das begründete Urteil am 26. November 2011 zugestellt wurde (…) Mit seiner Berufungsanmeldung vom 26. September 2011 und seiner Berufungserklärung vom 16. Dezember 2011 hat der Beschuldigte die gesetzlichen Rechtsmittelfristen eingehalten. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten und Berufungsklägers alle Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Dass dessen Schreiben jeweils in französischer Sprache verfasst sind, stellt im hiesigen Kanton ebenso wenig ein Hindernis dar: Gestützt auf § 57 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (SGS 100) ist die Amtssprache Deutsch. Jedoch nehmen alle Behörden und Amtsstellen von Kanton und Gemeinden auch Eingaben in einer anderen Amtssprache des Bundes entgegen (vgl. § 57 Abs. 2 der kantonalen Verfassung). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Schliesslich wird die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, sind alle Formalien erfüllt, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.

II. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Ungenügende Sicherung der Ladung 1.1 Die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Sissach (dannzumal: Bezirksstatthalteramt Sissach) warf dem Beschuldigten in ihrem Strafbefehl vom 15. Juni 2010 vor, dieser sei am 24. November 2009 mit einem Lieferwagen mit Anhänger auf der Autobahn in Sissach einer

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verkehrskontrolle unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die drei geladenen Personenwagen nicht genügend gesichert gewesen seien (…)

Das Strafgericht erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die den Akten beiliegenden Fotoaufnahmen durch die Polizei Basel-Landschaft als erstellt und fällte einen Schuldspruch wegen ungenügender Sicherung der Ladung gemäss Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG (…)

1.2 Wie bereits im Untersuchungsverfahren und vor Strafgericht, so bestreitet der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf auch im Berufungsverfahren. Er macht geltend, dass er die Ladung gemäss den Weisungen der Berner Polizei gesichert habe. Die eingesetzten Spanngurte seien zwar nicht neu gewesen, hätten sich aber auch nicht in einem schlechten Zustand befunden. Auch sei das Seil zum Zeitpunkt der Kontrolle straff gespannt gewesen. Der Beschuldigte anerkennt zwar, dass die Schrift auf den Kennzeichnungsetiketten an den Spanngurten zum Teil nicht mehr lesbar sei. Dies sei jedoch auf deren Alter und die Witterung zurückzuführen, weshalb es ihn nicht weiter zu interessieren habe. Zudem dürfe in der Schweiz nicht auf deutsche Normen betreffend die Sicherung der Ladung abgestellt werden. Schliesslich führt der Beschuldigte aus, der auf dem Anhänger mitgeführte VW Polo habe sich während der Fahrt nicht bewegt, sondern habe sich durchgehend in der von der Polizei festgestellten Lage befunden. Aus diesen Gründen glaube der Beschuldigte, die Ladung genügend gesichert zu haben.

In sachverhaltsmässiger Hinsicht kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 8 f. des Urteils verwiesen werden. Gestützt auf die den Akten beiliegende Fotodokumentation der Polizei Basel-Landschaft vom 24. November 2009 (…) stellt auch das Kantonsgericht fest, dass die geladenen Fahrzeuge zwar gesichert wurden, diese Sicherung jedoch eindeutig mangelhaft war. So ist auf den vorgenannten Bildern zu erkennen, dass die auf dem einen Fahrzeug eingesetzte Elektroseilwinde nicht über eine spezielle Abrollsicherung verfügt. Der aus der Halterung gerissene Radkeil (…) zeigt eindrücklich, dass die Sicherung mit der Seilwinde ungenügend war, da der obgenannte VW Polo zur Seite geschoben wurde (…) Bei diesem Ausreissen des Keils wurde das geladene Fahrzeug gegen das seitliche Verstrebungsprofil gedrückt, was auf den Fotos (…) deutlich erkennbar ist. Die angebrachten Spanngurte befinden sich offenkundig in einem sehr schlechten Zustand: Sie sind nicht nur alt, angerissen oder sonst wie beschädigt; es fehlen zum Teil auch die Kennzeichnungsetiketten. Dass die genannten Risse schon älter sind und nicht erst bei der kontrollierten Fahrt entstanden sein können, ist insbesondere auf

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Foto (…) deutlich zu erkennen. Über die angeblich stattgefundene Weisung durch die Polizei des Kantons Bern gibt es keinerlei Belege. Doch selbst wenn von einer derartigen Instruktion ausgegangen werden kann, ist festzustellen, dass der Beschuldigte deutlich ungeeignetes und untaugliches Material benutzt hat. Wenn der Beschuldigte geltend macht, die Gurte befänden sich dort, wo es effektiv etwas zu halten gebe, sie seien nicht beschädigt und er könne nichts dafür, dass der Hersteller keine wetterfeste Tinte für die Beschriftung benutze, so widerspricht dies nicht nur den Tatsachen, sondern stellt auch einen untauglichen Versuch dar, die einem berufsmässigen Fahrzeugführer obliegende Verantwortung von sich zu weisen. Was in einem letzten Punkt die hiesige Praxis, die VDI-Richtlinie 2700 (Verein Deutscher Ingenieure VDI "Ladungssicherung auf Strassenfahrzeugen") als Entscheidhilfe heran zu ziehen, betrifft, so ist dies nicht zu beanstanden. In der Schweiz existiert zur Zeit kein Normenwerk, welches spezifisch die Ladungssicherung durch Zurrmittel regelt. Dennoch kann auf die vorgenannte ausländische Richtlinie abgestellt werden, denn im Strafrecht können technische Normen rechtlich relevant werden und den Massstab für die Beurteilung menschlichen Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der pflichtgemässen Sorgfalt setzen. Das Bundesgericht hat die Verbindlichkeit technischer Normen dahingehend beurteilt, dass diese faktisch als Ausdruck des Standes der Technik zu betrachten sind. Somit erhalten diese Normen insoweit eine gewisse objektive Wirkung, als die Gerichte sie für die Beurteilung von Sachverhalten beiziehen und ohne objektive Gründe nicht davon abweichen können (vgl. nur BGE 131 II 13, 124 II 293 und 118 II 295). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte klarerweise und in mehrfacher Hinsicht nicht an die VDI- Richtlinie 2700 gehalten. Selbst ohne eine Berücksichtigung der obgenannten Richtlinie ist aufgrund der eindrücklichen und aufschlussreichen Fotodokumentation der Polizei Basel- Landschaft unzweifelhaft festzustellen, dass der Beschuldigte die Ladung nur ungenügend gesichert hat.

Gemäss Art. 30 Abs. 2 Satz 2 SVG ist die Ladung so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Wie in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, hat sich der Beschuldigte durch sein Verhalten in keiner Weise an diese Vorschrift gehalten. Er wurde daher seitens der Vorinstanz zu Recht der ungenügenden Sicherung der Ladung nach Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG schuldig erklärt. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und der seitens des Strafgerichts ausgesprochene Schuldspruch ist zu bestätigen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts 2.1 Die Staatsanwaltschaft ging im Strafbefehl vom 15. Juni 2010 zudem davon aus, dass der vom Beschuldigten geführte Lieferwagen das zulässige Gesamtgewicht von 3'500 kg um massgebliche 234 kg oder 6,69% überschritten habe (…)

Das Strafgericht erachtete auch diesen angeklagten Sachverhalt mit Hinweis auf den offiziellen Waagschein und die Anerkennung durch den Beschuldigten in seiner ersten Einvernahme als gegeben und verurteilte ihn dementsprechend zusätzlich wegen Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts in Anwendung von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG (...)

2.2 Während der Beschuldigte den obgenannten Sachverhalt noch anlässlich der Einvernahme vom 16. Juni 2011 anerkannte (...), wendet er vor Straf- und Kantonsgericht ein, das Gewicht des Lieferwagens sei unter dem maximal zulässigen Gewicht gelegen. Als Beleg dafür listet er die Leergewichte des Lieferwagens und des transportierten VW Polo gemäss den Fahrzeugausweisen sowie sein eigenes Gewicht auf und gelangt damit zu einem Gewicht von 3'513 kg.

Das Kantonsgericht stellt wie bereits die Vorinstanz auf das Messergebnis der amtlich geprüften Waage im Autobahnwerkhof Sissach vom 24. November 2009 (…) ab. Demnach wurde ein Betriebsgewicht von 3'850 kg ermittelt. Abzüglich einer Messtoleranz von 3% bzw. 116 kg wurde das zulässige Gesamtgewicht von 3'500 kg um 6,69% bzw. 234 kg überschritten. Der Einwand des Beschuldigten, welcher lediglich die Leergewichte des Lieferwagens und des transportierten Fahrzeugs aufführt, erweist sich damit als absolut unbehelflich. Abgesehen davon ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte im transportierten Fahrzeug sowie im Lieferwagen zusätzliche Ware von unbekanntem Gewicht mitführte. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte bei der Wägung des Lieferwagens anwesend war und den Sachverhalt dannzumal anerkannte. Die Widersprüche zu seinen Aussagen vor Strafgericht konnte der Beschuldigte nicht erklären. Schliesslich liegt keinerlei Hinweis vor, dass die Wägung unkorrekt durchgeführt worden wäre. Das Kantonsgericht erachtet daher mit der Vorinstanz den Nachweis für eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts in der obgenannten Höhe als klarerweise erbracht.

Gemäss Art. 30 Abs. 2 Satz 1 SVG dürfen Fahrzeuge nicht überladen werden. Wer die mit dem Fahrzeugausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesamtgewicht, missachtet, macht sich nach Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG strafbar. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten die vorgenannten Tatbestände zweifelsfrei erfüllt, weshalb der entsprechende vorinstanzlich ausgefällte Schuldspruch in Abweisung der Berufung ebenfalls zu schützen ist.

3. Benützung einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette 3.1 Schliesslich ging die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl vom 15. Juni 2010 davon aus, dass der Beschuldigte auf dem Sachentransportanhänger keine Autobahnvignette angebracht habe, währenddem zwei solcher Vignetten auf dem Lieferwagen gewesen seien (...)

Das Strafgericht erachtete auch diesen Sachverhalt als erstellt, zumal er seitens des Beschuldigten nicht bestritten worden sei, und erklärte diesen der Benützung einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette gemäss Art. 6 Abs. 1 NSAV schuldig (…)

3.2 Seitens des Beschuldigten ist unbestritten, dass an der Frontscheibe des Lieferwagens zwei Autobahnvignetten aufgeklebt waren, währenddem der mitgeführte Anhänger keine solche Vignette aufwies. Zur Begründung macht der Beschuldigte geltend, ein solches Vorgehen werde wegen Diebstahlsgefahr in der ganzen Schweiz akzeptiert und stelle offenbar nur im Kanton Basel-Landschaft ein Problem dar.

Abgesehen davon, dass die seitens des Beschuldigten geltend gemachte Praxis nicht der Realität entspricht, verstösst das Verhalten des Beschuldigten klarerweise gegen Art. 6 Abs. 1 NSAV. Demnach ist die Vignette bei Motorwagen auf der Innenseite der Frontscheibe und bei Anhängern und Motorrädern an einem nicht auswechselbaren, leicht zugänglichen Teil aufzukleben. Indem der Beschuldigte zwei Vignetten am Lieferwagen, jedoch keines am Anhänger anbrachte, fehlte letzterem die erforderliche Vignette. Der durch das Strafgericht ausgefällte Schuldspruch wegen Benützung einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette ist demnach zu Recht erfolgt und wird in Abweisung der Berufung ebenfalls bestätigt.

4. Strafzumessung Die seitens der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 700.-- entspricht der Praxis in vergleichbaren Fällen und erscheint vorliegend auch als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Ebenso wurde korrekterweise in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ange-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ordnet. Es wird insofern vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts auf S. 10 des Urteils verwiesen.

5. Kosten Auch der seitens der Vorinstanz ausgefällte Kostenentscheid ist nicht zu beanstanden und es kann in diesem Punkt ebenfalls auf die Erwägungen des Strafgerichts auf S. 10 des Urteils verwiesen werden.

III. Kosten Die Berufung des Beschuldigten ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen. Gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) werden die Verfahrenskoten auf Fr. 950.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, festgesetzt.

In Bezug auf den Antrag des Beschuldigten auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 ff. StPO ist darauf hinzuweisen, dass dieses Institut im Strafverfahren unter den gegebenen Voraussetzungen ausschliesslich der Privatklägerschaft, nicht jedoch der beschuldigten Person gewährt werden kann. Wie bereits erwähnt, richtet sich die Kostenauferlegung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO ausschliesslich nach dem Ausgang des Verfahrens, weshalb eine allfällige Mittellosigkeit des Beschuldigten keine Rolle spielt. Insofern der Beschuldigte auch eine Parteientschädigung geltend macht, ist festzustellen, dass vorliegend Aufwendungen eines Rechtsbeistandes nicht erkennbar sind und im Übrigen die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 StPO nicht erfüllt wären. Schliesslich wird der Beschuldigte hinsichtlich seines Antrages auf Schadenersatz auf Art. 429 ff. StPO betreffend Entschädigung und Genugtuung hingewiesen. Da vorliegend weder ein Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens ergangen ist, sind auch die dort genannten Anspruchsvoraussetzungen zu verneinen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 14. September 2011, auszugsweise lautend:

"1. A___ wird in Bestätigung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Sissach vom 15. Juni 2010 der ungenügenden Sicherung der Ladung, des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts sowie der Benützung einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette schuldig erklärt und

zu einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt, bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen,

in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG (i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG), Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG (i.V.m. Art. 9 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 2 SVG sowie Art. 67 VRV), Art. 6 Abs. 1 lit. b NSAV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 NSAV, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 282.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 800.--.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO."

wird in Abweisung der Berufung vollumfänglich bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 950.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, gehen zu Lasten des Beurteilten.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiberin

Manuela Illgen

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